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V/0837/2016

Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz

Vorlagen 29.09.2016

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung Münster-Mitte, Sitzung am 15.11.2016, TOP 5.1

Beschlussvorlage

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Beschlussvorlage

2060 Zeichen

V/0837/2016 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Rechts- und Ausländeramt 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Wahl einer stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Als stellvertretende Schiedsperson für den Bezirk 2 Münster-Uppenberg/Mauritz wird gewählt 
 
Frau Andrea Kordel 
50 Jahre alt 
 
oder 
 
Frau Margret Lammers-Stüve 
64 Jahre alt 
 
Beide Bewerberinnen haben ihren Wohnsitz im Bezirk Münster-Uppenberg/Mauritz. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten und Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Die Amtszeit der stellvertretenden Schiedsfrau Dr. Martina Höfker endet im Oktober 2016. Frau Dr. 
Höfker steht für eine Wiederwahl nicht zur Verfügung. Aus diesem Grund ist eine Neuwahl erforder-
lich.  
Frau Kordel und Frau Lammers-Stüve haben sich bereit erklärt, im Falle ihrer Wahl durch die Be-
zirksvertretung Münster-Mitte, das Amt der stellvertretenden Schiedsperson für den Bezirk Münster-
Uppenberg/Mauritz zu übernehmen. 
Für das Amt der Schiedsperson kommt i n Frage, wer nach Persönlichkeit und Fähigkeit dafür geei g-
net ist. Das Schiedsamtsgesetz vom 16.12.1992 bestimmt, dass Schiedsperson nicht sein kann, wer 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0837/2016 
Auskunft erteilt: 
Frau Kistler 
Ruf: 
492-3025 
E-Mail: 
KistlerP@stadt-muenster.de  
Datum: 
28.09.2016 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0837/2016 
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedspe r-
son soll nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht bzw. das 70. Lebensjahr bereits vol lendet hat, in 
dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat und durch sonstige gerichtliche Anordnung in der 
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.  
Die vorgenannten Voraussetzungen, die an die Verleihung eines solchen Ehrenamtes geknüpft sind, 
werden von beiden Bewerberinnen erfüllt. 
 
I.  V. 
gez. 
 
 
Cornelia Wilkens 
Stadträtin

Beratungsverlauf (1)

15.11.2016 Bezirksvertretung Münster-Mitte
TOP 5.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
V/0837/2016
Typ
Vorlagen
Datum
29.09.2016
Erstellt
06.10.2020 14:37