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V/0332/2011

Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost

Vorlagen 11.05.2011

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 25.05.2011, TOP 28.3

Anlage 1_V-0332-2011_neufassung

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Ansehen

Anlage 2_V-0332-2011_uebersicht

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 1_V-0332-2011_neufassung

5652 Zeichen

Anlage 1 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus der  Gewinnausschüttung der 
Sparkasse Münsterland Ost 
 
 
1. Die Durchführung von Projekten  
• zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen  Aufgaben des Trägers  
• für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommuna len, bürgerschaftlichen und 
trägerschaftlichen Engagements  
 
insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung , Soziales und Familie, Kultur und 
Sport sowie Umwelt kann von der Stadt Münster aus d er Gewinnausschüttung der Spar- 
kasse Münsterland-Ost gefördert werden. Ein Rechtsa nspruch auf Förderung besteht 
nicht.  
 
 
2. Finanzieller Rahmen 
 
 Die Mittel sollen wenn möglich zu gleichen Anteile n  
• für die  Durchführung besonderer städtischer Proje kte und 
• für die Durchführung qualifizierter Projekte freie r Träger  
bereitgestellt werden. 
 
Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden,  
• die einen hohen qualitativen Standard und/oder ein en großen Wert für die Allge- 
meinheit haben, 
• die nicht bereits eine andere finanzielle Unterstü tzung durch die Sparkasse Müns- 
terland Ost (z.B. Stiftung) erhalten und 
• deren Laufzeit sich maximal über einen Zeitraum vo n einem Jahr erstreckt. In be- 
gründeten Ausnahmefällen kann auch bei einer länger en Dauer eines Projektes ein 
Zuschuss gewährt werden. 
 
Der Eigenanteil an den Gesamtkosten des Projekts so ll in der Regel mindestens 15 % 
betragen; eigene Personalkosten können dabei nicht als Eigenanteil angesetzt werden. 
 
 
3. Antragsberechtigte 
 
Antragsberechtigt sind  
• städtische Dezernate, Ämter und Einrichtungen  
• freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürgerschaft- 
liche Gruppen aus Münster  
 
 
4. Antragstellung 
 
Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des  Oberbürgermeisters zu stellen. An- 
tragsformulare werden beim Amt des Rates und des Ob erbürgermeisters sowie im Internet 
vorgehalten. In der Antragstellung sind das Projekt  bzw. die Veranstaltung detailliert zu be- 
schreiben und alle beteiligten Institutionen zu nen nen. Darüber hinaus muss sichergestellt 
sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkeiten aus geschöpft wurden. Im Antrag sind in 
jedem Fall die geplante Finanzierung des Projektes sowie alle beantragten oder zugesag- 
ten Förderungen von anderer Seite zu benennen.   
 
Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor Projektbeginn zu stellen.

Anlage 1 
5. Vergabeverfahren 
 
5.1 allgemein 
 
Die eingereichten Anträge werden vom Amt des Rates und des Oberbürgermeisters geprüft 
und an eine politische Arbeitsgruppe, der ein Ratsm itglied von jeder Fraktion des Rates an- 
gehören sollte, weitergeleitet. Die Sitzungen der A rbeitsgruppe werden vom Amt des Rates 
und des Oberbürgermeisters vorbereitet und geleitet.  
 
Nach entsprechender Vorberatung trifft der Rat die Entscheidung über die Vergabe der Mit- 
tel.  
 
5.2 Die Gesamtsumme der zur Verfügung stehenden Mit tel wird am 31.08. eines Jahres festge- 
stellt. Sie setzt sich zusammen aus dem Ausschüttun gsbetrag des laufenden Kalenderjah- 
res, den bisher nicht verausgabten Restmitteln sowi e zurückgeflossener Mittel aus bisheri- 
gen Zuschussgewährungen. Für die Mittelvergabe gilt Folgendes: 
  
 a) 
Grundsätzlich stehen Mittel bis zu einer Höhe von 8 5 % der Gesamtsumme für die Gewäh- 
rung von Zuschüssen aufgrund von Anträgen, die bis zum 31.08. eines Jahres eingehen, 
zur Verfügung. Die Entscheidung über eine Zuschussg ewährung bezogen auf diese Anträ- 
ge wird in der Regel in der Sitzung des Rates, in d er auch der städtische Haushalt für das 
Folgejahr verabschiedet wird, entschieden.  
 
b) 
Die übrigen 15 % der Gesamtsumme zuzüglich nach dem  31.08. eines Jahres zurückge- 
flossene Mittel aus bisherigen Zuschussgewährungen sowie nach Ziffer 5.2 a nicht verge- 
bene Mittel können für Anträge eingesetzt werden, b ei denen sich besondere Projektideen 
kurz- bzw. mittelfristig entwickelt haben und bei d enen eine Entscheidung zur Zuschussge- 
währung angesichts der jeweiligen Inhalte und Ziels etzungen außerhalb der zu Ziffer 5.2 a 
dargestellten Entscheidungsmodalität ausnahmsweise angezeigt ist.  
 
 Die allgemeinen Verfahrensregelungen des 5.1 bleib en dabei unberührt. 
  
 
6. Bewilligungsverfahren 
 
Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antr agsteller/in einen Bescheid des Am- 
tes des Rates und des Oberbürgermeisters und es erf olgt die Auszahlung des beschlosse- 
nen Zuschusses. Sofern der tatsächliche Kostenrahme n von der Antragstellung abweichen 
sollte, wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie es zur  Durchführung des Projektes erforderlich 
ist.  
 
 
7. Verwendungsnachweis 
 
Nach der Veranstaltung ist vom Antragsteller ein Ve rwendungsnachweis einzureichen, mit 
dem die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.  
 
Ergibt sich aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis , dass der Zuschuss nicht oder 
nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwendet wu rde, werden die Mittel ganz oder 
teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt, sofern di e tatsächlich entstandenen Kosten durch 
anderweitige Mittel gedeckt werden konnten. Des Wei teren kann der Zuschuss ganz oder 
teilweise zurückgefordert werden, wenn sich die tat sächlich entstandenen Kosten gegen- 
über den Angaben im Antrag reduziert oder die Einnahmen erhöht haben sollten.

Anlage 1 
Im Übrigen wird der Zuschuss ganz oder teilweise zu rückgefordert, sofern die Mittel er- 
kennbar nicht unter Berücksichtigung des Grundsatze s der Wirtschaftlichkeit eingesetzt 
wurden . 
 
8. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschlu ssfassung des Rates in Kraft.  
 
 
gez. 
 
 
   Markus Lewe

Anlage 2_V-0332-2011_uebersicht

8288 Zeichen

Anlage 2 
Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen aus de r Gewinnausschüttungen 
der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt Münster 
 
 
1. Die Durchführung von Projekten  
• zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen  Aufgaben des Trägers  
• für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des kommuna len, bürgerschaft-
 lichen und trägerschaftlichen Engagements  
 
insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung , Soziales und Familie, Kultur 
und Sport sowie Umwelt kann von der Stadt Münster a us de 
r Gewinnausschüttun- 
gen  der Sparkasse Münsterland-Ost an die Stadt Münster  gefördert werden. Ein 
Rechtsanspruch auf Förderung  besteht nicht. 
  
 
 2. Finanzieller Rahmen 
    
   Die Mittel sollen wenn möglich zu gleichen Anteilen  
 
Von den jährlich zur Verfügung stehenden Mitteln sollen im  Normalfall  
• ca. 50 %  für die Durchführung besonderer städtischer Projekte und  
• ca. 50 %  für die Durchführung qualifizierter Projekte freie r Träger wie Vere ine, 
Institutionen, Verbände und Initiativen sowie ander er bürgerschaftlicher Gru p- 
pen aus Münster  
  
bereitgestellt werden. 
 
Die zur Verfügung stehenden Mittel sollen für Projekte eingesetzt werden, 
  
 
Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden, 
• die einen hohen qualitativen Standard und/oder ein en großen Wert für die 
Allgemeinheit  haben 
• die nicht bereits eine andere finanzielle Unterstüt zung durch die Spar- 
kasse Münsterland Ost (z.B. Stiftung) erhalten und  
• deren Laufzeit sich maximal über einen Zeitraum von  einem Jahr er- 
streckt. In begründeten Ausnahmefällen kann auch be i einer längeren 
Dauer eines Projektes ein Zuschuss gewährt werden. 
 
Grundsätzlich sollen nur Projekte gefördert werden,  deren Laufzeit sich maximal 
über einen Zeitraum von einem Jahr erstreckt. In be gründeten Ausnahmefällen 
kann auch bei einer läng eren Dauer eines Projektes ein Zuschus s gewährt werden.  
 
Der Eigenanteil an den Gesamtkosten soll in der Regel mindestens 15 % betragen; 
eigene Personalkosten können dabei nicht als Eigenanteil angesetzt werden. 
 
Eine Förderung aus den Mitteln der Gewinnausschüttu ng ist ausgeschlossen, s 
o- 
fern  bereits eine andere finanzielle Unterstützung durch  die Sparkasse Münsterland 
Ost (z.B. Stiftung) gewährt wird.

Anlage 2 
3. Antragsberechtigte 
 
  Antragsberechtigt sind  
 
• städtische Dezernate, Ämter sowie städtische 
 und  Einrichtungen   
• freie Träger wie Vereine, Institutionen, Verbände und Initiativen sowie bürger- 
schaftliche Gruppen aus Münster. 
 
 
4. Antragstellung 
 
Anträge sind schriftlich beim Amt des Rates und des  Oberbürgermeisters zu stellen. 
Antragsformulare werden beim Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
sowie im Internet vorgehalten. 
 In der Antragstellung sind das Projekt bzw. die 
Veranstaltung detailliert zu beschreiben und alle b eteiligten Institutionen zu nennen. 
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass alle anderen Förderungsmöglichkei- 
ten ausgeschöpft wurden. Im Antrag sind in jedem Fa ll die geplante Finanzierung 
des Projektes sowie alle beantragten oder zugesagte n Förderungen von anderer 
Seite zu benennen.   
 
  Anträge sind grundsätzlich rechtzeitig vor einer Veranstaltung  Projektbeginn  zu 
stellen.  
 
 
5       Vergabeverfahren  
 
5.1  allgemein   
 
 Die eingereichten Anträge werden vom Amt des Rates  und des Oberbürgermeisters 
geprüft und mit einem Bewilligungsvorschlag 
 an eine politische Arbeitsgruppe, der 
ein Ratsmitglied von jeder Fraktion des Rates angeh ören sollte, weitergeleitet. Die 
Sitzungen der Arbeitsgruppe werden vom Amt des Rate s und des Oberbürgermeis- 
ters vorbereitet und geleitet. Die Arbeitsgruppe ta gt auf Einladung des Amtes des 
Rates und des Oberbürgermeisters . Nach entsprechender Vorberatung  Die en d- 
gü ltige Entscheidung über die Vergabe der Mittel trifft der Rat in öffentlicher Sitzung  
die Entscheidung über die Vergabe der Mittel.  
 
 
Über  Anträge, die bis zum 15.10. eines Jahres eingereicht werden, wird in der R egel 
parallel zum Etat nac h entsprechender Vorberatung im Ausschuss für Finan zen und 
Beteiligungen entschieden.  Dabei soll das Volumen dieser Zuschussvergaben 75% 
des Gesamtbetrages der aus der Gewinnausschüttung d es jeweiligen Jahres zur 
Verfügung stehenden Mittel nicht überste igen.  
 
 Die verbleibenden 25 % der Gesamtsumme sollen für A nträge für unterjährige Pr o- 
jekte, vergeben werden. Über diese Anträge soll nac h entspr echender Beratung der 
politischen Arbeitsgruppe in der jeweils letzten Si tzung des Rates vor den Oster - 
und Somm erferien eines Jahres entschieden we rden.  
 
Über Anträge mit einer Fördersumme von bis zu 1.500  € kann die Verwaltung im 
Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe entscheiden. Kom mt ein Einvernehmen nicht 
zustande, wird hierüber in einer der nächsten Sitzu ngen der Arbeitsgruppe beraten 
und entschieden.  
 
5.2    Die Gesamtsumme der zur Verfügung stehenden Mittel wird am 31.08. eines 
Jahres festgestellt. Sie setzt sich zusammen aus de m Ausschüttungsbetrag 
des laufenden Kalenderjahres, den bisher nicht vera usgabten Restmitteln so-

Anlage 2 
wie zurückgeflossener Mittel aus bisherigen Zuschus sgewährungen. Für die 
Mittelvergabe gilt Folgendes: 
 
a) Grundsätzlich stehen Mittel bis zu 85 % der Gesa mtsumme für die Ge- 
währung von Zuschüssen aufgrund von Anträgen, die b is zum 31.08. ei- 
nes Jahres eingehen, zur Verfügung. Die Entscheidun g über eine Zu- 
schussgewährung bezogen auf diese Anträge wird in d er Regel in der 
Sitzung des Rates, in der auch der städtische Haush alt für das Folgejahr 
verabschiedet wird, getroffen. 
 
b) Die übrigen 15 % der Gesamtsumme zuzüglich nach dem 31.08. eines 
Jahres zurückgeflossene Mittel aus bisherigen Zusch ussgewährungen 
sowie nach Ziffer 5.2 a nicht vergebene Mittel könn en für Anträge einge- 
setzt werden, bei denen sich besondere Projektideen  kurz- bzw. mittel- 
fristig entwickelt haben und bei denen eine Entsche idung zur Zuschuss- 
gewährung angesichts der jeweiligen Inhalte und Zie lsetzungen außer- 
halb der zu Ziffer 5.2 a dargestellten Entscheidung smodalität ausnahms- 
weise angezeigt ist. 
 
   Die allgemeinen Verfahrensregelungen des 5.1 ble iben dabei unberührt. 
   
 
6. Bewilligungsverfahren 
   
Nach Beschlussfassung des Rates erhält der/die Antr agsteller/in einen entspr e- 
chenden  Bescheid vom Amt des Rates und des Oberbürgermeist ers und es erfolgt 
die Auszahlung des beschlossenen Zuschusses . Ein Rechtsanspruch auf Förd e- 
rung besteht nicht .  
 
Sofern der tatsächliche Kostenrahmen 
8. 
 Auszahlung  
 
Die Auszahlung der Mittel erfolgt in der Regel direkt nach Beschlussfassung des R a- 
tes. Weicht der tatsächliche Kostenrahmen   
 
von der Antragstellung abweichen sollte , so wird nur in der Höhe ausgezahlt, wie 
es zur Durchführung des Projektes erforderlich ist.  Auf Beschluss der Arbeitsgruppe 
kann auch vor der Entscheidung des Rates eine A bschlagszahlung in Höhe von 20 
% der von der Arbeitsgruppe vorgeschlagenen g eplanten Fördersumme ausgezahlt 
werde n.  
 
7. Verwendungsnachweis 
 
Nach der Veranstaltung ist vom/ von der  Veranstalter 
 Antragsteller/in  ein Verwen- 
dungsnachweis in einfacher Form  einzureichen, mit dem die zweckentsprechende 
Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. Eine verti efende Überprüfung d er Ei n- 
zelbelege findet in der Regel nicht statt, kann abe r in begründeten Fällen jederzeit 
nachgeholt we rden.  
 
Ergibt sich aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis , dass der Zuschuss nicht 
oder nicht in voller Höhe zweckentsprechend verwend et wurde, werden die Mittel 
ganz oder teilweise zurückgefordert. Gleiches gilt,  sofern die tatsächlich entstande- 
nen Kosten durch anderweitige Mittel gedeckt werden  konnten. Des Weiteren kann 
der Zuschuss ganz oder teilweise zurückgefordert we rden, wenn sich die tatsäch- 
lich entstandenen Kosten gegenüber den Angaben im A ntrag reduziert oder die 
Einnahmen erhöht  haben sollten .

Anlage 2 
 
Im Übrigen wird der Zuschuss ganz oder teilweise zu rückgefordert, sofern die Mittel 
erkennbar nicht unter Berücksichtigung des Grundsat zes der Wirtschaftlichkeit ein- 
gesetzt wurden 
. 
 
 8. Diese Richtlinien treten am Tag nach der Beschluss fassung des Rates in Kraft.  
 
 
gez. 
 
 
Markus Lewe

Beschlussvorlage

1841 Zeichen

V/0332/2011 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt des Rates und des Oberbürgermeisters 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost 
-Änderung der Richtlinien- 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
25.05.2011 Rat Entscheidung
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Die Änderung der Richtlinien der Stadt Münster zur Gewährung von Zuschüssen aus den Gewinn-
ausschüttungen der Sparkasse Münsterland Ost an die Stadt Münster wird in der Fassung der 
Anlage 1 beschlossen.  
 
Begründung: 
 
Seit 2009 werden Zuschüsse aus der Gewinnausschüttung der Sparkasse Münsterland Ost durch 
die Stadt Münster vergeben. Zu diesem Zweck wurden erstmalig im September 2009 durch den 
Rat der Stadt Richtlinien über die Zuschussgewährung verabschiedet (vgl. V/0607/2009), die durch 
Beschluss des Rates am 28.04.2010 modifiziert wurden (V/316/2010).  
 
Angesichts der in den Jahren 2009 und 2010 gemachten Erfahrungen bei der Vergabe der Mittel, 
insbesondere bei den im Rahmen des Etats vergebenen Mitteln, sollte auf Wunsch der vorbera-
tenden interfraktionellen Arbeitsgruppe das bisherige Verfahren weiter optimiert werden. Die hierzu 
vorgelegten Alternativen der Verwaltung wurden in einer AG-Sitzung am 14.05.2011 ausführlich 
diskutiert.  
 
Auf Grundlage der dabei erarbeiteten Inhalte und Zielsetzungen wurde von der Verwaltung ein 
Entwurf neuer Richtlinien erstellt und mit der Arbeitsgruppe im Vorfeld abgestimmt.  
 
Die nun vorliegende Fassung der Richtlinien (Anlage 1) wird dem Rat daher zur Beschlussfassung 
vorgeschlagen.  
 
In Anlage 2 sind die Änderungen zu den bisher geltenden Richtlinien erkennbar.  
 
gez. 
 
Markus Lewe 
 
Anlagen  
Vorlagen-Nr.: 
V/0332/2011 
Auskunft erteilt: 
Herr Kupferschmidt 
Ruf: 
492 60 40 
E-Mail: 
Kupferschmidt@stadt-muenster.de  
Datum: 
18.05.2011 
Öffentliche Beschlussvorlage

Beratungsverlauf (1)

25.05.2011 Rat
TOP 28.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0332/2011
Typ
Vorlagen
Datum
11.05.2011
Erstellt
06.10.2020 14:37