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2020/0222

Fortführung des Förderprojekts 'Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in Neubausiedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln-Siedlung in Darmstadt' (Phase 2) im Rahmen der 'MobilitätsWerStadt 2025' - Wettbewerb des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF)

Magistratsvorlage 28.07.2020

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Punkt 7: Fortführung des Förderprojekts "Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - 
Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in 
Neubausiedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln-Siedlung in 
Darmstadt" (Phase 2) im Rahmen der "MobilitätsWerStadt 2025" - Wettbewerb 
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 
 (V-Nr. 2020/0222) 
 
 Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
  
 Stimmenthaltung: AfD-Fraktion

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle: 
06.08.2020 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 68 10.1 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0222 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
219 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511060 
Kostenstelle: 068-040-1100 Investitionsnummer:        
Kostenträger: 5110-61 Sachkonto: diverse 
 
Betreff: Fortführung des Förderprojekts "Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - 
Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in Neubausiedlungen 
und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln -Siedlung in Darmstadt" (Phase 2) 
im Rahmen der "MobilitätsWerStadt 2025" - Wettbewerb des Bundesministeriums 
für Bildung und Forschung (BMBF)  
 
Vorlage vom: 28.07.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmt der Bewerbung des Förderprojekts „NaMoLi 2“ 
im Rahmen des Wettbewerbs „MobilitätsWerkStadt 2025“m (Phase 2) des 
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu. Das Projekt wird als Beitrag 
zur nachhaltigen St adt- und Mobilitätsentwicklung ausdrücklich begrüßt. Voraussetzung 
für die Zustimmung der Phase 2 des Projektes ist die Zustimmung zur Verlängerung der 
Phase „ (Magistratsvorlage Nr. 2020/0221). Der Förderzeitrraum erstreckt sich gemäß 
den Vorgaben des För dergebers über den Zeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2024.

- 3 - 
2. Der kw-Vermerk der für dieses Projekt eingerichteten Stelle Nr. 1617 GVPl. (Loga 9593) 
1,00 VZÄ, EG 13 TVöD wird entsprechend verlängert (kw 2024). Gleichzeitig kann die 
Stelle um 0,25 VZÄ auf 0,75 VZ Ä reduziert werden.  
 
Anlagen: Anlage MV-NaMoLi 2Bekanntmachung der Projektlaufzeitverlängerung + 
Förderbedingungen 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 12.08.2020 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  
 
 
Durch die rasant gestiegene Einwohnerzahl (in den letzten 10 Jahren um 20.000) und auch 
die in Zukunft zu erwartende Zunahme u.a. aufgrund der guten Arbeitsplatzsituation, gilt es 
neben der Schaffung von Wohnraum Lösungen für die sich daraus ergebenen Bela stungen 
des ruhenden und fließenden Verkehrs zu finden. Besonders auch vor dem Hintergrund des 
Dieselfahrverbotes sowie der Verpflichtungen aus dem Luftreinhalteplan alles zu 
unternehmen, um die Luftschadstoffe zu minimieren. Mit dem nachhaltigen 
Mobilitätskonzept der Lincoln -Siedlung wird diesen Anforderungen bereits Rechnung 
getragen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich mit dem Forschungsvorhaben „Nachhaltige 
Mobilität Lincoln - Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in Neubau -
siedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln -Siedlung in Darmstadt“ (NaMoLi 
1) erfolgreich an dem Wettbewerb „MobilitätsWerkStadt 2025“ des Bundesministerium für 
Bildung und Forschung (BMBF) beworben. Die Förderlaufzeit von NaMoLi 1 läuft 
(vorbehaltlich des positiven Beschlusses zur kostenneutralen L aufzeitverlängerung, MV 
2020/0221) bis zum 31.03.2021. Durch den Folgeantrag NaMoLi 2 soll der Prozess für drei 
weitere Jahre (01.04.2021 bi 31.03.2024) verstetigt werden.  Für diesen Zeitraum wird  der 
kw-Vermerk der Stelle -Nr. 1617 (GVPI. [Loga 9593] entsprechend verlängert.  
 
Das Förderprojekt NaMoLi 1 (Fördermaßnahme „MobilitätsWerkStadt 2025“) wird in der 
Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobi litätsplanung und dem Sachgebiet 
Nahmobilität des Mobilitäts -amtes bearbeitet und trägt im Wesentlichen zur Umsetzung des 
Mobilitätskonzeptes in der Lincoln -Siedlung bei. Zu Beginn wurde das Projekt NaMoLi 1 
seitens des Mobilitätsamtes als Möglichkeit zur Fortführung des Förderprojekts 
QuartierMobil (Fördermaßnahme „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“ des BMBF) 
angesehen. Während der Förderlaufzeit von NaMoLi 1 wurde jedoch eine mögliche 
Fortführung der Fördermaßnahme „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“ bekannt.  
Im Gegensatz zu dem Projekt QuartierMobil 2, welches sich in der Verstetigungsphase mit 
der Übertragbarkeit des Mobilitätskonzeptes Lincoln auf Bestandsquartiere befasst, richtet 
sich der Fokus von NaMoLi 2 auf die Verstetigung des Reallabores in der Lincoln -Siedlung.  
 
Das übergeordnete Ziel des Forschungsvorhabens NaMoLi 2 ist es, die Wirkung des 
nachhaltigen Mobilitätskonzepts der Lincoln -Siedlung zu untersuchen und ein 
Übertragbarkeitskonzept auf weitere, noch in der Planung befindliche Siedlungen zu 
erarbeiten. Darübe r hinaus soll geprüft werden, welche neuen Barrieren hinsichtlich 
Akzeptanz und individuelle Mobilitätsbedürfnisse entstehen. Denn bereits während der 
Umsetzung in Phase 1 zeigen sich unterschiedliche Reaktionen, was die Implementierung vor 
neue Herausforderungen stellt. 
 
Durch die Fortführung des Reallabors Lincoln -Siedlung im Projekt NaMoLi 2 wird die 
Umsetzung des Mobilitätskonzeptes verstetigt und partizipativ mit der Zivilgesellschaft sowie 
mit den an der Entwicklung beteiligten Akteuren weiterentwicke lt und an die Bedürfnisse der 
Bewohnerinnen und Bewohner angepasst. Mit dem sukzessiven Zuzug neuer Bewohnerinnen 
und Bewohner in die Lincoln -Siedlung wird sich zeigen, inwiefern die Zugezogenen das 
nachhaltige Mobilitätskonzept wahrnehmen, akzeptieren und  erfolgreich in die Praxis 
umsetzen.

- 5 - 
Mit dem Bezug der Grundschule Lincoln in 2021 sowie der vorübergehenden Nutzung durch 
die Christoph-Graupner-Schule für die ersten zwei Jahre (bis 2023) wird ebenfalls das 
schulische Mobilitätsmanagement in Lincoln vo rangetrieben. Hierzu sollen zum einen die 
Kinder für eine nachhaltige Mobilität, aber auch die Lehrer - und Elternschaft für das Thema 
nachhaltige Mobilität sensibilisiert werden. Zum anderen sollen aber auch bestehende 
Barrieren für eine nachhaltige Mobili tät der Kinder von und zur Schule identifiziert und 
beseitigt werden.  
 
Die wissenschaftliche Bearbeitung soll innerhalb des Projektes über eine sozial -empirische 
Erhebung erfolgen. Hierbei soll einerseits die Panelstudie aus Phase 1 fortgeführt werden (ab  
2022), andererseits soll mittels Wegetagebüchern die Alltagsmobilität im Quartier erfasst 
werden. Dabei soll geprüft werden, inwiefern sich das Mobilitätsverhalten der Bewohnerinnen 
und Bewohner nach dem Umzug in die Lincoln -Siedlung verändert hat, da der  Umzug als ein 
Schlüsselereignis für eine sozial -ökologische Transformation der Alltagsmobilität angesehen 
wird. Außerdem stellt sich die Frage der Wirkung der Maßnahme auf die tatsächlich 
realisierte Alltagsmobilität.  
 
Die Befragungsergebnisse, dienen au ch der Evaluation des Mobilitätskonzeptes, zu der sich 
die Stadt im Durchführungsvertrag Lincoln verpflichtet hat. Die Goethe Universität Frankfurt 
am Main soll als Projektpartner und Verbundkoordinator die wissenschaftliche Begleitung 
übernehmen. Das Büro  StetePlanung wird über einen Unterauftrag mit der Erstellung von 
Wegetagebüchern beauftragt.  
Inhaltlich wird das Projekt einen wichtigen Verknüpfungspunkt im Rahmen der Erstellung des 
Mobilitätskonzeptes Darmstadt 2030+ darstellen.  
 
Gemäß den Förderrich tlinien ist für die Umsetzung eine Förderquote von 90 Prozent der 
Gesamtausgaben vorgesehen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 257.182,38 EUR, der 
Anteil Personalkosten auf 177,182,38 EUR, Anteil Sachmittel auf 50.000 EUR und der Anteil 
für die Vergabe vo n Aufträgen belaufen sich auf weitere 30.000 EUR. Die Eigenbeteiligung 
von maximal 10 Prozent der Gesamtausgaben (25.718,24 EUR) bezieht sich auf alle 
Aufwendungen von Personalkosten, Sachmittel (inkl. Dienstreisen) und Vergabe von 
Aufträgen. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation bei den Kommunen durch die 
Corona-Pandemie prüft der Fördermittelgeber derzeit eine Minimierung der Eigenbeteiligung 
von Kommunen. Ein Beschluss zur Minimierung des Eigenanteils der Kommunen durch eine 
Förderquote von 100 Pr ozent wird voraussichtlich bis Ende August vorliegen.  
 
Im weiteren Verlauf (Phase 3 des Förderprojektes, ab 2024) kann in einer weiterer 
Antragstellung die Übertragbarkeit bzw. die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes im 
Ludwigshöhviertel erfolgen sowie die Panelstudie fortgeführt werden, um den Verlauf und die 
(Langzeit-)Wirkung des Mobilitätskonzeptes über einen längeren Zeitraum beobachten zu 
können. 
 
 
Dezernat I    Dezernat IV 
     i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch   Jochen Partsch 
Oberbürgermeister   Oberbürgermeister

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Punkt 20: Fortführung des Förderprojekts "Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - 
Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in 
Neubausiedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln-Siedlung in 
Darmstadt" (Phase 2) im Rahmen der "MobilitätsWerStadt 2025" - Wettbewerb 
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 
 (V-Nr. 2020/0222) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: AfD

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Punkt 21: Fortführung des Förderprojekts "Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - 
Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in 
Neubausiedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln-Siedlung in 
Darmstadt" (Phase 2) im Rahmen der "MobilitätsWerStadt 2025" - Wettbewerb 
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) 
 (V-Nr. 2020/0222) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD

2020/0222

8727 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.08.2020 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat       an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Mobilitätsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2020/0222 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511060 
Kostenstelle:  068-040-1100 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-61 Sachkonto: diverse 
 
Betreff: Fortführung des Förderprojekts "Nachhaltige Mobilität Lincoln (NaMoLi) - 
Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in Neubausiedlungen 
und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln -Siedlung in Darmstadt" (Phase 2) 
im Rahmen der "MobilitätsWerStadt 2025" - Wettbewerb des Bundesministeriums 
für Bildung und Forschung (BMBF)  
 
Vorlage vom: 28.07.2020  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt stimmt der Bewerbung des Förderprojekts „NaMoLi 2“ 
im Rahmen des Wettbewerbs „MobilitätsWerkStadt 2025“m (Phase 2) des 
Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) zu. Das Projekt wird als Beitrag 
zur nachhaltigen St adt- und Mobilitätsentwicklung ausdrücklich begrüßt. Voraussetzung 
für die Zustimmung der Phase 2 des Projektes ist die Zustimmung zur Verlängerung der 
Phase „ (Magistratsvorlage Nr. 2020/0221). Der Förderzeitrraum erstreckt sich gemäß 
den Vorgaben des För dergebers über den Zeitraum 01.04.2021 bis 31.03.2024.  
2. Der kw-Vermerk der für dieses Projekt eingerichteten Stelle Nr. 1617 GVPl. (Loga 9593) 
1,00 VZÄ, EG 13 TVöD wird entsprechend verlängert (kw 2024). Gleichzeitig kann die 
Stelle um 0,25 VZÄ auf 0,75 VZÄ  reduziert werden.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage MV-NaMoLi 2Bekanntmachung der Projektlaufzeitverlängerung + 
Förderbedingungen  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  
 
 
Durch die rasant gestiegene Einwohnerzahl (in den letzten 10 Jahren um 20.000) und auch 
die in Zukunft zu erwartende Zunahme u.a. aufgrund der guten Arbeitsplatzsituation, gilt es 
neben der Schaffung von Wohnraum Lösungen für die sich daraus ergebenen Bela stungen 
des ruhenden und fließenden Verkehrs zu finden. Besonders auch vor dem Hintergrund des 
Dieselfahrverbotes sowie der Verpflichtungen aus dem Luftreinhalteplan alles zu 
unternehmen, um die Luftschadstoffe zu minimieren. Mit dem nachhaltigen 
Mobilitätskonzept der Lincoln -Siedlung wird diesen Anforderungen bereits Rechnung 
getragen.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich mit dem Forschungsvorhaben „Nachhaltige 
Mobilität Lincoln - Implementierung innovativer nachhaltiger Mobilitätskonzepte in Neubau -
siedlungen und Konversionsflächen am Beispiel der Lincoln -Siedlung in Darmstadt“ (NaMoLi 
1) erfolgreich an dem Wettbewerb „MobilitätsWerkStadt 2025“ des Bundesministerium für 
Bildung und Forschung (BMBF) beworben. Die Förderlaufzeit von NaMoLi 1 läuft 
(vorbehaltlich des positiven Beschlusses zur kostenneutralen L aufzeitverlängerung, MV 
2020/0221) bis zum 31.03.2021. Durch den Folgeantrag NaMoLi 2 soll der Prozess für drei 
weitere Jahre (01.04.2021 bi 31.03.2024) verstetigt werden.  Für diesen Zeitraum wird  der 
kw-Vermerk der Stelle -Nr. 1617 (GVPI. [Loga 9593] entsprechend verlängert.  
 
Das Förderprojekt NaMoLi 1 (Fördermaßnahme „MobilitätsWerkStadt 2025“) wird in der 
Abteilung Mobilität, Sachgebiet Konzeptionelle Mobi litätsplanung und dem Sachgebiet 
Nahmobilität des Mobilitäts -amtes bearbeitet und trägt im Wesentlichen zur Umsetzung des 
Mobilitätskonzeptes in der Lincoln -Siedlung bei. Zu Beginn wurde das Projekt NaMoLi 1 
seitens des Mobilitätsamtes als Möglichkeit zur Fortführung des Förderprojekts 
QuartierMobil (Fördermaßnahme „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“ des BMBF) 
angesehen. Während der Förderlaufzeit von NaMoLi 1 wurde jedoch eine mögliche 
Fortführung der Fördermaßnahme „Umsetzung der Leitinitiative Zukunftsstadt“ bekannt.  
Im Gegensatz zu dem Projekt QuartierMobil 2, welches sich in der Verstetigungsphase mit 
der Übertragbarkeit des Mobilitätskonzeptes Lincoln auf Bestandsquartiere befasst, richtet 
sich der Fokus von NaMoLi 2 auf die Verstetigung des Reallabores in der Lincoln -Siedlung.  
 
Das übergeordnete Ziel des Forschungsvorhabens NaMoLi 2 ist es, die Wirkung des 
nachhaltigen Mobilitätskonzepts der Lincoln -Siedlung zu untersuchen und ein 
Übertragbarkeitskonzept auf weitere, noch in der Planung befindliche Siedlungen zu 
erarbeiten. Darübe r hinaus soll geprüft werden, welche neuen Barrieren hinsichtlich 
Akzeptanz und individuelle Mobilitätsbedürfnisse entstehen. Denn bereits während der 
Umsetzung in Phase 1 zeigen sich unterschiedliche Reaktionen, was die Implementierung vor 
neue Herausford erungen stellt.  
 
Durch die Fortführung des Reallabors Lincoln -Siedlung im Projekt NaMoLi 2 wird die 
Umsetzung des Mobilitätskonzeptes verstetigt und partizipativ mit der Zivilgesellschaft sowie 
mit den an der Entwicklung beteiligten Akteuren weiterentwicke lt und an die Bedürfnisse der 
Bewohnerinnen und Bewohner angepasst. Mit dem sukzessiven Zuzug neuer Bewohnerinnen 
und Bewohner in die Lincoln -Siedlung wird sich zeigen, inwiefern die Zugezogenen das 
nachhaltige Mobilitätskonzept wahrnehmen, akzeptieren und  erfolgreich in die Praxis 
umsetzen.

- 4 - 
Mit dem Bezug der Grundschule Lincoln in 2021 sowie der vorübergehenden Nutzung durch 
die Christoph-Graupner-Schule für die ersten zwei Jahre (bis 2023) wird ebenfalls das 
schulische Mobilitätsmanagement in Lincoln vo rangetrieben. Hierzu sollen zum einen die 
Kinder für eine nachhaltige Mobilität, aber auch die Lehrer - und Elternschaft für das Thema 
nachhaltige Mobilität sensibilisiert werden. Zum anderen sollen aber auch bestehende 
Barrieren für eine nachhaltige Mobili tät der Kinder von und zur Schule identifiziert und 
beseitigt werden.  
 
Die wissenschaftliche Bearbeitung soll innerhalb des Projektes über eine sozial -empirische 
Erhebung erfolgen. Hierbei soll einerseits die Panelstudie aus Phase 1 fortgeführt werden (ab  
2022), andererseits soll mittels Wegetagebüchern die Alltagsmobilität im Quartier erfasst 
werden. Dabei soll geprüft werden, inwiefern sich das Mobilitätsverhalten der Bewohnerinnen 
und Bewohner nach dem Umzug in die Lincoln -Siedlung verändert hat, da der  Umzug als ein 
Schlüsselereignis für eine sozial -ökologische Transformation der Alltagsmobilität angesehen 
wird. Außerdem stellt sich die Frage der Wirkung der Maßnahme auf die tatsächlich 
realisierte Alltagsmobilität.  
 
Die Befragungsergebnisse, dienen au ch der Evaluation des Mobilitätskonzeptes, zu der sich 
die Stadt im Durchführungsvertrag Lincoln verpflichtet hat. Die Goethe Universität Frankfurt 
am Main soll als Projektpartner und Verbundkoordinator die wissenschaftliche Begleitung 
übernehmen. Das Büro  StetePlanung wird über einen Unterauftrag mit der Erstellung von 
Wegetagebüchern beauftragt.  
Inhaltlich wird das Projekt einen wichtigen Verknüpfungspunkt im Rahmen der Erstellung des 
Mobilitätskonzeptes Darmstadt 2030+ darstellen.  
 
Gemäß den Förderrich tlinien ist für die Umsetzung eine Förderquote von 90 Prozent der 
Gesamtausgaben vorgesehen. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 257.182,38 EUR, der 
Anteil Personalkosten auf 177,182,38 EUR, Anteil Sachmittel auf 50.000 EUR und der Anteil 
für die Vergabe vo n Aufträgen belaufen sich auf weitere 30.000 EUR. Die Eigenbeteiligung 
von maximal 10 Prozent der Gesamtausgaben (25.718,24 EUR) bezieht sich auf alle 
Aufwendungen von Personalkosten, Sachmittel (inkl. Dienstreisen) und Vergabe von 
Aufträgen. Aufgrund der angespannten Haushaltssituation bei den Kommunen durch die 
Corona-Pandemie prüft der Fördermittelgeber derzeit eine Minimierung der Eigenbeteiligung 
von Kommunen. Ein Beschluss zur Minimierung des Eigenanteils der Kommunen durch eine 
Förderquote von 100 Pr ozent wird voraussichtlich bis Ende August vorliegen.  
 
Im weiteren Verlauf (Phase 3 des Förderprojektes, ab 2024) kann in einer weiterer 
Antragstellung die Übertragbarkeit bzw. die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes im 
Ludwigshöhviertel erfolgen sowie die Panelstudie fortgeführt werden, um den Verlauf und die 
(Langzeit-)Wirkung des Mobilitätskonzeptes über einen längeren Zeitraum beobachten zu 
können. 
 
 
Dezernat I    Dezernat IV 
     i. V. 
 
 
 
Jochen Partsch    Jochen Partsch  
Oberbürgermeister    Oberbürgermeister

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Besucheradresse: 
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Internet DLR-PT.de 
Zertifiziert nach ISO 9001 
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. ist 
Mitglied der Helmholtz-Gemeinschaft. Vertreter des DLR 
sind der Vorstand und von ihm ermächtigte Personen. 
Auskünfte erteilt der Leiter Allgemeine Rechtsangelegen- 
heiten, Linder Höhe, 51147 Köln (Hauptsitz des DLR). 
Deutsches Zentrum für  
Luft- und Raumfahrt e.V. 
Erleichterung der Rahmenbedingungen für die Projektförderung des BMBF-Wettbewerbs 
MobilitätsWerkStadt 2025 aufgrund der Corona-Pandemie 
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, 
angesichts möglicher Beeinträchtigungen bei der Durchführung Ihres BMBF-geförderten Projekts im 
Rahmen der MobilitätsWerkStadt 2025 sollen Möglichkeiten der Flexibilisierung in der Projektförde-
rung genutzt werden. 
Die nachstehenden Informationen zeigen hierfür Möglichkeiten auf, die sofort umgesetzt werden 
können.  
1. Verzögerungen in Projekten
Begründete Verzögerungen in der Projektdurchführung aufgrund der aktuellen Herausforderungen
durch das Coronavirus können durch eine dreimonatige Laufzeitverlängerung (bis zum 31.03.2021)
berücksichtigt werden. Die Phase 2 der MobilitätsWerkStadt wird ab dem 01.04.2021 starten. Wo
erforderlich, ist auch eine Erhöhung der Gesamt-Zuwendung, vor allem für Personalaufwendungen,
möglich. Dies hängt auch davon ab, zu welchem Zeitpunkt Personal eingestellt wurde und ob Ihre
Ausgabenposition noch einen entsprechenden Puffer aufweist. Es wird im Einzelfall entschieden.
In der Bekanntmachung ist der Zeitpunkt der Skizzeneinreichung für Phase 2 nach acht Monaten 
(01.09.2020) vorgesehen. Dieser Zeitpunkt wird angepasst und verschiebt sich adäquat zur mögli-
chen Projektlaufzeitverlängerung um drei Monate auf den 01.12.2020. 
2. Veranstaltungen im Rahmen der Projekte
Verschiedene Veranstaltungen wie die Auftaktveranstaltung zu Ihrem Projekt oder Beteiligungs-
workshops (o.ä.) können aktuell nicht durchgeführt werden. Bitte prüfen Sie, ob es sinnvoll ist, die
Veranstaltung zu verschieben. Sollte dies zu ungewiss bzw. aufgrund der kurzen, einjährigen Lauf-
An Verteiler 
Florian Strunk 
2158 
1540 
florian.strunk@dlr.de 
07. April 2020
Anlage zur Magistratsvorlage NaMoLi 2

– 2 –
Deutsches Zentrum für  
Luft- und Raumfahrt e.V. 
zeit von Phase 1 irgendwann nicht mehr zielführend sein, prüfen Sie bitte, ob kurzfristig alternative 
Veranstaltungsformate möglich sind, die eine Präsenzveranstaltung ersetzen können (z.B. Webkon-
ferenzen). Eine verstärkte Presse- und Öffentlichkeitsarbeit oder Kommunikation mit den beteiligten 
Akteuren und den Bürgerinnen und Bürgern könnten zudem hilfreich sein.  
Bei kurzfristiger Absage einer Veranstaltung sollen die jeweiligen vertraglichen Regelungen genutzt 
werden, z.B. durch Verschiebungen und Ausfallzahlungen. Den Umständen angemessene Kompen-
sationen können im Rahmen von Vertragsanpassungen ermöglicht werden. Entsprechende Zahlun-
gen für abgesagte, nicht durchgeführte Veranstaltungen sind zuwendungsfähig. 
3. Reisekosten
Soweit Reisen aufgrund des Coronavirus abgesagt werden, können notwendige Stornokosten er-
stattet werden (vgl. § 10 Abs. 2 BRKG).
4. Schriftformerfordernisse
Dort, wo im Zuwendungsverfahren ein zwingendes Schriftformerfordernis besteht und dies derzeit
nicht eingehalten werden kann, können vorab die folgenden Übermittlungswege genutzt werden:
- E-Mail mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder
- Übermittlung des unterschriebenen Dokumentes per Telefax/Computerfax oder
- Scan bzw. Foto des unterschriebenen Dokuments per E-Mail.
Das unterschriebene Papierdokument ist nachzureichen. 
5. Verwendungsfristen
Die Nichteinhaltung von Verwendungsfristen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus
haben Zuwendungsempfänger regelmäßig nicht zu vertreten. Von der Erhebung von Zinsen
soll in diesem Fall abgesehen werden.
6. Nachweispflichten
Die Fristen für einzureichende Berichte werden bei Bedarf per E-Mail um einen angemessenen
Zeitraum verlängert. Dies gilt auch für die Vorlage von Verwendungsnachweisen und
Zwischennachweisen.
Soweit Statusseminare als Zwischennachweis geplant sind, aber derzeit nicht durchgeführt 
werden können, kann ausnahmsweise z.B. die Übersendung der Präsentationsunterlagen per 
E-Mail als sachlicher Zwischennachweis anerkannt werden. Wo angemessen, kann auch auf
andere Weise von Formalitäten des Sachberichts bei Zwischennachweisen abgewichen
werden, sofern eine Beurteilung des Projektfortschritts möglich bleibt.
Und noch etwas in eigener Sache: 
Unabhängig der formulierten Erleichterungen für Ihre Projektabwicklung wären wir vor dem Hinter-
grund der aktuellen Krisensituation sehr dankbar, wenn Sie uns ggf. noch kurz auf folgende Frage 
Anlage zur Magistratsvorlage NaMoLi 2

– 3 –
Deutsches Zentrum für  
Luft- und Raumfahrt e.V. 
antworten bzw. eine diesbezügliche Einschätzung geben könnten (wenn möglich bitte bis zum 10. 
April): 
Sehen Sie für Ihr Projekt eventuell Anpassungen, um ggf. durch eine (teilweise) Neuausrichtung 
Ihrer Forschungsfragen und empirischen Erhebungen die derzeitige Krisensituation erfassen, und 
neue Erkenntnisse und Empfehlungen ableiten zu können, die einer gesellschaftlichen Nachhaltig-
keitstransformation nützlich wären (z.B. Empfehlungen zur Ausgestaltung des geplanten Konjunk-
turprogramms)? 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 
Mit freundlichen Grüßen 
elektr. gez. 
i. A.
Florian Strunk
Anlage zur Magistratsvorlage NaMoLi 2

07.02.2019 - 31.03.2019 
B
ekanntmachung
Richtlinie zur Förderung von Projekten zum Thema „Mob ilitätsWerkStadt 2025“, Bundesanzeiger vom 07.02.2019
Vom 29. Januar 2019
1 Förderziel und Zuwendungszweck
1.
1 Förderziel und Verwendungszweck
Die Förderung systemischer, transdisziplinärer und um setzungsorientierter Mobilitätsforschung des Bundesministe-
riums für Bildung und Forschung (BMBF) soll Wege aufzeigen, wie das komplexe Mobilitätssystem nachhaltiger gestal-
tet werden kann. Ziel ist es, die individuelle Mobilität der Menschen zu sichern, die Umwelt- und Lebensqualität insbe-
sondere in Städten zu steigern sowie die Innovationsfähigkeit des deutschen Mobilitätssektors zu stärken.
Die BMBF-Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ ( www.fona.de/de/24127
<http://www.fona.de/de/24127> 
) skizziert, wie mit Unterstützung der Forschung die nachhaltige Gestaltung urbaner Mobilitätssysteme gelingen kann. 
D
ie Forschungsagenda ist die Grundlage und der strategische Rahmen für die Forschungsförderung sowie die innovati-
onspolitische Begleitung des BMBF im Themenbereich systemische urbane Mobilität. Sie setzt auf eine systemische 
Perspektive, die die Chancen neuer Technologien im Kontext der Mobilitätsbedürfnisse und der spezifischen Gegeben-
heiten vor Ort betrachtet. Sie integriert die Ergebnisse partizipativer Konsultationsprozesse, in deren Rahmen zahlrei-
che Expertinnen/Experten aus Wissenschaft, Kommunen, Wirtschaft und Zivilgesellschaft ihre Perspektiven, Bedarfe 
und Ideen eingebracht haben (Agenda-Prozess „Nachhaltige Mobilität“ in 2017, Agenda-Prozess der Sozial-ökologi-
schen Forschung in 2017/2018).
Mobilität ist eine unverzichtbare Grundlage unserer ökonomischen, sozialen und kulturellen Aktivitäten. Die möglichst 
reibungslose Bewegung von Personen, Gütern und Ideen prägt gesellschaftliche Entwicklungen, ermöglicht Innovatio-
nen und ist ein entscheidender Wirtschaftsfaktor. Der daraus resultierende Verkehr ist jedoch für erhebliche Belastun-
gen für Mensch und Umwelt verantwortlich: klimaschädigende Treibhausgasemissionen, lokale Schadstoffbelastun-
gen, Lärm und Flächenverbrauch. Kommunen haben für die Gestaltung der Mobilität eine herausragende Verantwor-
tung und stehen vor großen Herausforderungen. Insbesondere Bevölkerungsgruppen mit niedrigem sozioökonomi-
schem Status sind betroffen. Durch die Wohnlage sind sie verstärkt Lärm und Schadstoffen ausgesetzt, die zu gesund-
heitlichen Problemen führen. Sie sind in ihren Mobilitätszugängen eingeschränkt, haben geringere Chancen mobil zu 
sein.
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Anlage zur Magistratsvorlage NaMoLi 2

Zudem stoßen die individuellen Mobilitätsbedürfnisse schon heute aufgrund von fehlenden, überlasteten und/oder 
teils nicht ausreichend zugänglichen Infrastrukturen an Grenzen. Dies stellt insbesondere Städte vor große Herausfor-
derungen.
Als Lösung für eine Mobilitätswende stehen bisher vor allem technologische Ansätze im Fokus, allen voran der Ausbau 
der Elektromobilität und das autonome Fahren, verbunden mit neuartigen Möglichkeiten für Mobilitätsdienste. Verän-
derungen hin zu einer nachhaltigen urbanen Mobilität gelingen aber nur, wenn das Zusammenspiel von individuellen 
wie gesellschaftlichen Mobilitätsbedürfnissen und Verhaltensweisen und technologischer Entwicklung verstanden und 
bei der Stadt- und Infrastrukturplanung berücksichtigt wird. Aus diesem Grund verfolgt das BMBF das Ziel, durch FuE 
das Zusammenspiel von innovativen Technologien und individuellem Mobilitätsbedarf zu ergründen und somit neue 
und passgenaue Lösungen und Alternativen in urbanen Räumen sowie Stadt-Umland-Regionen zu entwickeln.
Nachhaltige urbane Mobilität minimiert ökologische Belastungen, unterstützt die wirtschaftliche Entwicklung und för-
dert die soziale Teilhabe. Nachhaltige urbane Mobilität wird Realität, wenn Kommunen (siehe Nummer 3 „Zuwen-
dungsempfänger“) lokal passende Konzepte entwickeln und umsetzen.
Damit passgenaue Konzepte im Sinne einer nachhaltigen Mobilität lokal einsetzbar sind, fördert das BMBF FuE, die die 
Möglichkeiten neuer Technologien auf die Gestaltungsbedarfe vor Ort abstimmt und damit auf kommunaler Ebene 
den Mobilitätsbedürfnissen der Bürgerinnen/Bürger anpasst. Es gilt, durch eine systemische Betrachtung auf der Basis 
von neuen Technologien, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Anforderungen zu Nachhaltigkeitsin-
novationen für die Mobilität von morgen nach zu kommen.
Die wettbewerbliche Fördermaßnahme „MobilitätsWerkStadt 2025“ richtet sich insbesondere an Städte, Stadtteile, 
Gemeinden, Landkreise und regionale Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften (nachfolgend: 
Kommunen). Gemeinsam mit Bürgerinnen/Bürgern, Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern, lokalen Akteuren der Zi-
vilgesellschaft, Stiftungen, kommunalen Verkehrsunternehmen und -organisationen sowie weiteren Unternehmen sol-
len Konzepte und Strategien für eine nachhaltige Mobilität entwickelt und experimentell umgesetzt werden. In der 
ersten Phase können Kommunen wissenschaftliche Einrichtungen über einen FuE
-Auftrag einbinden. Ab der zweiten Phase sind Verbundprojekte mit Kommunen und Forschungsreinrichtungen sowie
gegebenenfalls weiteren Institutionen vorgesehen.
Die Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ ist an den Zielen der nachhaltigen Entwicklung ausgerichtet, die 
international in der Agenda 2030 und national in der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie definiert sind.
Die vorliegende Fördermaßnahme ist Teil des Forschungsrahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwick-
lung“ (FONA3, siehe http://www.bmbf.de/pub/Rahmenprogramm_FONA.pdf) des BMBF. Sie ergänzt die bisherige 
Förderung im Rahmen der „Sozial-ökologischen Forschung“ (SÖF). Die Fördermaßnahme trägt zur Umsetzung der 
FONA-Leitinitiative Zukunftsstadt und der Hightech-Strategie 2025 der Bundesregierung bei. Die systemische Per-
spektive der Forschungsagenda ergänzt die bereits vielfältigen Förderaktivitäten anderer Ressorts der Bundesregierung 
(u. a. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit) und bringt diese zusammen. Die Förderaktivitä-
ten sind ein Beitrag zur Umsetzung des Nationalen Klimaschutzplans 2050 der Bundesregierung.
1
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Im Rahmen der Forschungsagenda „Nachhaltige urbane Mobilität“ sind weitere Förderrichtlinien geplant, u. a. zur Un- 
terstützung von Forschung für nachhaltige Mobilität ssysteme 2050 und zum Thema „Liefer- und Güterverke hr“. 
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens dürfen nur  in Deutschland oder dem EWR und der Schweiz genutz t werden. 
1.2 Rechtsgrundlagen 
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe diese r Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaus haltsord- 
nung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorsc hriften (VV) sowie der „Richtlinien für Zuwendungsa nträge auf 
Ausgabenbasis (AZA)“ und/oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein An- 
spruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. V ielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrun d ihres 
pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 
Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beih ilfen auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 2 Buc hstabe a und b 
(Grundlagenforschung und industrielle Forschung) de r Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vo m 17. Ju- 
ni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmt er Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anw endung der 
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitswe ise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfrei stellungsver- 
ordnung“ – AGVO, ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.  Juni 2017, 
ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) gewährt. Die Förder ung erfolgt unter Beachtung der in Kapitel I AGVO festgelegten Ge- 
meinsamen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksi chtigung der in Artikel 2 der Verordnung aufgeführt en Be- 
griffsbestimmungen (vgl. hierzu die Anlage zu beihi lferechtlichen Vorgaben für die Förderrichtlinie). 
2 Gegenstand der Förderung 
2.1 Ausrichtung der Förderung 
Gefördert werden sollen FuE-Projekte, die innovativ e kommunale Mobilitätskonzepte entwickeln und erpro ben. Mit 
der Förderung sollen Fortschritte hin zu einer nachhaltigen urbanen Mobilität erreicht, erprobte Lösun gen und ent- 
sprechendes Umsetzungswissen geschaffen werden. 
Die geförderten Projekte sollen zeigen, 
wie Verkehrsbewegungen nachhaltiger gestaltet und M obilitätsbedürfnisse mit weniger Verkehr erfüllt we rden 
können, ohne dass dies mit Einschränkungen verbunde n ist; 
wie technologische Neuerungen mit individuellen und  gesellschaftlichen Erwartungen, ökologischen 
Anforderungen und wirtschaftlichen Interessen verkn üpft und harmonisiert werden können; 
welche Formen der politischen, planerischen und tec hnologischen Steuerung für die Umsetzung der 
Mobilitätskonzepte im realen Umfeld geeignet und pr aktikabel sind. 
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2.2 Themen 
Die partizipative und wissenschaftlich fundierte Entwicklung von integrierten, lokal passenden Mobilit ätskonzepten 
steht im Vordergrund (Phase 1). Diese sollen mit ei nem experimentellen Setting (Reallabor, Experimentierraum) umge- 
setzt und evaluiert werden (Phase 2). 
Folgende Themenbereiche und Forschungsbedarfe werde n u. a. angesprochen und gelten als Orientierung: 
Identifikation geeigneter Prozesse der kommunalen P lanung und Entscheidungsfindung unter Einbindung ze ntraler 
Stakeholder (u. a. Bürgerinnen und Bürger, lokale Wi rtschaft, kommunale Verkehrsunternehmen); 
Analyse der Rolle neuer Mobilitätsdienstleistungsan bieter und -angebote und deren Integrationsmöglichk eit in den 
bestehenden ÖPNV; 
Identifikation von Barrieren und Erfolgsfaktoren fü r die Umsetzung und Steuerungswirkung integrierter 
kommunaler Mobilitätskonzepte; 
Analyse der Potenziale, Umsetzungsmöglichkeiten und  (Datenschutz-)Risiken intelligenter und intermodal er 
vernetzter Verkehrsleitung und der (digitalen) Weit erentwicklung von Verkehrsinfrastrukturen, auch in Hinblick auf 
Verkehrssicherheit und Akzeptanz neuer Technologien  in der Mobilität; 
Identifikation von Anpassungsbedarfen übergeordnete r Regelwerke und rechtlicher Rahmenbedingungen (u.  a. 
durch Nutzung von Forschungsklauseln während der Pr ojektlaufzeit, Notwendigkeit von Veränderungen des 
Ordnungsrahmens); 
Analyse von Wohn- und Arbeitsverhältnissen zur Iden tifikation und Entwicklung integrativer Ansätze; 
Sicherung der kommunalen Steuerungsfähigkeit (Gover nance) angesichts von Digitalisierung, privatwirtsc haftlich 
getriebenen Sharing- und Mobilitätsangeboten; 
Betrachtung und Neugestaltung von urbaner Mobilität  und öffentlichem Raum als zentralen Punkt für urba nes 
Lebensgefühl und Digitalisierung der Pooling- und S haring-Angebote; 
Einbezug der internationalen Perspektive zum Lernen  durch Vergleich mit und gute Beispiele aus anderen  Ländern. 
Die Forschungsarbeiten sollen dabei passfähig zur s ozial-ökologischen Forschung sein, d. h. neben sozialen und ökono- 
mischen Komponenten auch immer die Ökologie mit bet rachten. 
2.3 Phasenmodell 
Insgesamt umfasst der Wettbewerb drei Phasen, mit d enen für einen kleiner werdenden Kreis von Kommunen  die Ent- 
wicklung, Erprobung und angepasste Verstetigung gef ördert wird. 
Phase 1: Konzepte und Strategien für eine nachhalti ge Mobilität 
Bis zu 50 Kommunen werden ausgewählt, für ihre Stad t, einen Stadtteil, die Gemeinde, den Landkreis oder eine Stadt- 
region (mehrere benachbarte Kommunen) ein ganzheitl iches Konzept für nachhaltige Mobilität partizipati v mit den re- 
levanten Stakeholdern und unter Beteiligung der Lok alpolitik zu entwickeln. Gefördert werden nachhaltige, zukunfts- 
fähige Mobilitätskonzepte inklusive Handlungsempfeh lungen, Umsetzungs- und Transferstrategien. Zur Tra nsferstra- 
tegie gehört die Anbahnung einer Partnerschaft mit einer weiteren Kommune, die im Rahmen der folgenden  Phasen 
bereit ist, das Konzept und/oder ausgewählte Maßnah men auf ihre lokalen Gegebenheiten anzupassen und a nzuwen- 
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den. Ausgangspunkt für die Konzeptentwicklung könne n auch bereits bestehende kommunale Konzepte sein, die auf- 
gegriffen und weiterentwickelt werden. Betrachtet w erden Kommunen in verschiedenen Kategorien: große G roßstadt 
(über 500 000 Einwohner), Großstadt (ab 100 000 bis 500 000 Einwohner), Mittelstadt (ab 20 000 bis 100 000 Einwoh- 
ner) und Kleinstadt (ab 5 000 bis 20 000 Einwohner). 
Phase 2: Planung, Umsetzung und Erprobung der Mobil itätskonzepte 
Für die zweite Phase werden ca. 15 Kommunen auf Bas is ihrer in der ersten Phase entwickelten Konzepte − mit Part- 
nern zur Durchführung eines Verbundprojekts − ausge wählt. In dieser Phase sollen zentrale Elemente des Konzepts 
wissenschaftlich begleitet, umgesetzt und erprobt w erden. Gefordert hierfür ist ein experimentelles Se tting (z. B. Real- 
labor) innerhalb dessen Veränderungen in der realen  Umwelt durchgeführt und evaluiert werden. Sofern sinnvoll sollen 
dabei Experimentierklauseln relevanter Gesetze und Verordnungen genutzt werden. Um die Generalisierbar keit und 
Wirkung zu erhöhen, soll eine Partnerkommune einbezo gen werden, die (Teil-)Aspekte lokal anpasst und üb ernimmt. 
Die Förderung dieser Phase ist auf drei Jahre angelegt. 
Phase 3: Transfer und Anpassung der Mobilitätskonze pte 
Die dritte Phase widmet sich dem Transfer und der V erstetigung der in der zweiten Phase erlangten Ergebnisse und Er- 
kenntnisse. Die erprobten Maßnahmen sollen angepass t und weiterentwickelt werden sowie für andere (z. B. benach- 
barte) Kommunen aufbereitet und erweitert werden. D afür werden ausgewählte Kommunen der zweiten Phase zur 
Förderung empfohlen. Die Förderung dieser Phase ist  auf zwei Jahre angelegt. 
2.4 Angestrebte Wirkung 
Die Forschungsergebnisse sollen Kommunen und weiter e Akteure auf kommunaler Ebene befähigen, integrier te, lokal 
passende Konzepte zu entwickeln, um eine nachhaltig e urbane Mobilität zu fördern, Lösungen zu erproben  und Um- 
setzungswissen zu generieren. 
Zur förderpolitischen Bewertung des Fortschritts un d Erfolgs der Fördermaßnahme werden die folgenden K riterien 
herangezogen: 
Nachhaltige städtische Mobilität 
verbesserter Zugang zu Mobilität (insbesondere für ökonomisch schlechter gestellte Bevölkerungsgruppen ); 
verbesserte Bewertung der städtischen Mobilität (u.  a. in Bezug auf Sicherheit, Verlässlichkeit, Komfort) durch 
die Bürgerinnen/Bürger; 
positive Auswirkung auf den Wirtschaftsstandort Sta dt, 
Reduzierung des motorisierten Verkehrs; 
Reduzierung der verkehrsbedingten Schadstoffemissio nen; 
Reduzierung des Ressourcenverbrauchs (insbesondere Flächeninanspruchnahme). 
Sozio-technische Innovationen 
Demonstration der erfolgreichen Verknüpfung von Tec hnologien mit gesellschaftlichen und individuellen 
Anforderungen, z. B. durch (erprobende) Umsetzung v on neuen Mobilitätsangeboten und deren Evaluation; 
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Publikation von Erkenntnissen zur Entwicklung und U msetzung sozio-technischer Mobilitätsinnovationen i n 
Kommunen. 
Politische und planerische Verfahren und Rahmenbedi ngungen 
(Weiter-) Entwicklung und erfolgreiche Durchführung  von Kommunikations- und Partizipationsformaten zur  
Beteiligung und Aktivierung der verschiedenen Akteu re vor Ort; 
(Weiter-) Entwicklung und erfolgreiche Anwendung vo n Verfahren und Instrumenten der kommunalen 
Steuerung und Planung. 
Praxistauglichkeit und gesellschaftliche Aktivierun g: 
Befassung von kommunalen und regionalen Gremien mit  den Ergebnissen; 
Verwendung der Ergebnisse für die Entwicklung von k ommunalen und regionalen Mobilitätskonzepten und 
Mobilitätsdienstleistungen; 
Berichterstattung in regionalen Medien über das Projekt; 
Beteiligung von relevanten Stakeholdern und von Bürgerinnen/Bürgern an projektbezogenen Veranstaltunge n 
und Aktivitäten. 
Die angestrebten Beiträge der einzelnen Projekte sind in den Skizzen und Anträgen zu beschreiben. Darg estellt werden 
soll, wie die Forschungsergebnisse in das Handeln von relevanten Praxisakteuren einfließen sollen und mit welchen 
konkreten, möglichst messbaren Indikatoren die Proj ektwirkung nachvollzogen werden kann. 
3 Zuwendungsempfänger 
Für die erste Phase sind ausschließlich Kommunen (S tädte, kreisfreie Städte, Landkreise, Gemeinden, kreisangehörige 
Kommunen, Zusammenschlüsse kommunaler Gebietskörper schaften) sowie kommunale und andere öffentliche Un - 
ternehmen (insbesondere Verkehrsbetriebe und Nahver kehrsorganisationen) der Bundesrepublik Deutschland  antrags- 
berechtigt. Räumliche Geltungsbereiche müssen Gemei ndegebiete, Stadtteile, Städte oder Gebiete kooperi erender 
Kommunen sein. 
Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwend ung wird das Vorhandensein einer Betriebsstätte ode r Nieder- 
lassung (Unternehmen) bzw. einer sonstigen Einricht ung, die der Tätigkeit des Zuwendungsempfängers die nt (Hoch- 
schule, Forschungseinrichtung, kleinen und mittlere n Unternehmen [KMU], gesellschaftliche Organisation en) in 
Deutschland verlangt. 
Ab der zweiten Phase sind zusätzlich antragsberecht igt: 
Hochschulen, 
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, 
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, insbesonder e KMU, und 
gesellschaftliche Organisationen, wie z. B. Stiftungen, Vereine und Verbände. 
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Zum Zeitpunkt der Auszahlung einer gewährten Zuwend ung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft wird  das 
Vorhandensein einer Betriebsstätte oder Niederlassu ng in Deutschland verlangt. KMU im Sinne dieser Förderrichtlinie 
sind Unternehmen, die die Voraussetzungen der KMU-D efinition der EU erfüllen (vgl. Anhang I der AGVO b zw. Emp- 
fehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend d ie Definition der Kleinstunternehmen sowie der KMU,  bekannt 
gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422 (2003/361/ EG)): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?
uri=CELEX:32003H0361&from=DE <http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32003H0361&from=DE> 
.
Der Zuwendungsempfänger erklärt gegenüber der Bewil ligungsbehörde seine Einstufung gemäß Anhang I der AGVO 
bzw. KMU-Empfehlung der Kommission im Rahmen des sc hriftlichen Antrags. 
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Länd ern grundfinanziert werden, kann neben ihrer instit utionellen 
Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine  Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedi ngten Aus- 
gaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden. 
Zu den Bedingungen, wann eine staatliche Beihilfe v orliegt/nicht vorliegt, und in welchem Umfang beihilfefrei geför- 
dert werden kann, siehe Mitteilung der Kommission z um Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förder ung von 
FuEuI 
 vom 27. Juni 2014 (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1); insbesondere Abschnitt 2. 
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen 
Ab der zweiten Phase werden in der Regel Verbundpro jekte gefördert, in denen Kommunen mit Hochschulen oder au- 
ßeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie gegeb enenfalls weiteren Institutionen aus Zivilgesellsch aft und/oder 
Wirtschaft zusammenarbeiten. Innerhalb des Verbunds ist gefordert, dass Kommunen oder kommunale Einrich tungen 
(z. B. öffentliche Verkehrsunternehmen oder -organi sationen mit kommunaler/regionaler Ausrichtung) die  Verbund- 
koordination übernehmen. Die Antragstellenden müsse n bereit sein, übergreifende Problemlösungen im Rah men eines 
regionalen Verbundprojekts arbeitsteilig und partne rschaftlich zu erarbeiten. Zum Erreichen des Projek tziels soll die 
bestmögliche Zusammensetzung des Verbunds gewählt w erden. 
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusam menarbeit in einer schriftlichen Kooperationsverein barung. Ver- 
bundpartner, die Forschungseinrichtungen im Sinne v on Artikel 2 (Nummer 83) AGVO sind, stellen sicher,  dass im Rah- 
men des Verbunds keine indirekten (mittelbaren) Bei hilfen an Unternehmen fließen. Dazu sind die Bestim mungen von 
Nummer 2.2 der Mitteilung der Kommission zum Unions rahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von F uEuI (ABl. 
C 198 vom 27.6.2014, S. 1) zu beachten. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine g rundsätzliche 
Übereinkunft über weitere vom BMBF vorgegebene Krit erien nachgewiesen werden (vgl. BMBF-Vordruck Nr. 0 110) 
.
Antragstellende haben – auch im eigenen Interesse –  verfügbare Fördermittel aus dem Forschungsrahmenpr ogramm 
der EU ( 
http://www.horizont2020.de/ <http://www.horizont2020.de/> 
2
3
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) in Anspruch zu nehmen. In geeigneten Fällen sind dazu möglichst vor dem Antrag auf Bundeszuwendung g egebenen- 
falls die Fördermittel bei der EU-Kommission zu bea ntragen. Dies ist mit dem Antrag auf Bundeszuwendun g (z. B. im 
Begleitschreiben oder mit den Erläuterungen zum Fin anzierungsplan) entsprechend darzustellen. 
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 
5.1 Zuwendungsart 
Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung  gewährt. 
5.2 Finanzierungsart 
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Fo r- 
schungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtsc haftlichen Tätigkeiten fallen, sind die zuwendungsf ähigen projekt- 
bezogenen Kosten. In der Regel können diese – je na ch Anwendungsnähe des Vorhabens – unter Berücksicht igung der 
beihilferechtlichen Vorgaben (siehe Anlage) bis zu 50 % anteilfinanziert werden. Nach BMBF-Grundsätzen  wird eine 
angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindes tens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten  – vo- 
rausgesetzt. 
Bemessungsgrundlage für Kommunen sind in der Regel die zuwendungsfähigen Ausgaben zur Durchführung des  FuE- 
Projekts. Die Finanzierung von kommunalen Pflichtau fgaben ist ausgeschlossen. Eine Eigenbeteiligung de r kommuna- 
len Antragsteller für die Phasen 1 und 2 ist erwüns cht, aber keine notwendige Voraussetzung für eine F örderung. Ins- 
besondere sollten in der Phase 2 Umsetzungsschritte  mit kommunalen Ressourcen unterstützt werden. In d er Phase 3 
kann Kommunen eine Förderquote von bis zu 90 % gewä hrt werden, eine Eigenbeteiligung in Höhe von minde stens 
10 % ist Voraussetzung für die Förderung. 
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen,  Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und ver-
gleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten 
fallen, sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen  Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer -Gesell- 
schaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Koste n), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben 
individuell bis zu 100 % gefördert werden können. 
Bei nichtwirtschaftlichen Forschungsvorhaben an Hoc hschulen und Universitätskliniken wird zusätzlich z u den zuwen- 
dungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe  von 20 % gewährt. 
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die A GVO berücksichtigen (siehe Anlage). 
5.3 Finanzierungsform 
4
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Die Zuwendungen können für einen Zeitraum von in de r Regel bis zu einem Jahr im Wege der Projektförderu ng als 
nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden (Phase 1). Für die Phase 2 (in der Regel bis zu drei Jahre) sowie Phase 3 
können Anschlusszuwendungen sowie Zuwendungen für z usätzliche Verbundpartner gewährt werden. 
5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten 
Personalausgaben sind nur zuwendungsfähig, soweit s ie nicht bereits durch Dritte aus öffentlichen Haushalten gedeckt 
sind. Das bedeutet für Kommunen, dass grundsätzlich  zusätzliches Personal für das Projekt einzustellen  ist bzw. wenn 
bestehendes Personal im Projekt tätig werden soll, für den bisherigen Aufgabenbereich des Projektmitar beiters eine 
Ersatzkraft einzustellen ist. 
Phase 1 
Zur Umsetzung der ersten Phase können Kommunen mit bis zu 100 000 Euro gefördert werden. Anträge sind a uf 
Grundlage der Richtlinien für Zuwendungen auf Ausga benbasis (AZA) zu erstellen. 
Für die Phase 1 werden ausschließlich die folgenden  Positionen mit den jeweils aufgeführten Beschränkungen als zu- 
wendungsfähige Ausgaben anerkannt: 
Personal: Der zuwendungsfähige Personalaufwand ist auf eine 12-monatige Vollzeitstelle beschränkt. 
Vorkalkulatorisch kann maximal ein Entgelt angesetz t werden, das eine Vergütung nach E13 (TVöD/TV-L) n icht 
überschreitet, für NN-Personal gilt vorkalkulatoris ch die jeweils gültige BMBF-Obergrenze. 
Sächliche Verwaltungsausgaben: Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Veranstaltungen, Post- und 
Fernmeldegebühren sowie Druckarbeiten dürfen vorkal kulatorisch mit bis zu 7 000 Euro pauschal veranschl agt 
werden. 
Vergabe von FuE-Aufträgen: Zur Integration wissensc haftlicher Impulse und forschungsbasierte Unterstüt zung 
können FuE-Aufträge an Forschungseinrichtungen in H öhe von bis zu 35 000 Euro veranschlagt werden. 
Reisekosten: Für Dienstreisen des Antragstellers dü rfen vorkalkulatorisch bis zu 1 000 Euro pauschal ve ranschlagt 
werden. 
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tat sächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben, d ie nach- 
kalkulatorisch nachgewiesen (gegebenenfalls auch un ter Vorlage der entsprechenden Belege) werden müsse n. 
Eingeplant werden sollen auch Ressourcen, die für d ie Mitwirkung an projektübergreifenden Aktivitäten im Rahmen 
des Begleitprojekts notwendig sind. 
Die Förderung dieser Phase ist auf ein Jahr angeleg t. Alle für die für Phase 2 positiv bewerteten Komm unen können 
eine Verlängerung (gegebenenfalls mit Aufstockung, die auch über oben genannte Begrenzungen hinausgehe n kann) 
beantragen zur Ermöglichung eines nahtlosen Übergan gs von Phase 1 in Phase 2, um die Kontinuität und S icherung 
der bereits erreichten Ergebnisse zur Umsetzung zu gewährleisten (siehe Nummer 7.2.3 „Umsetzung des Ph asen- 
modells“). 
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5.5 Weitere Phasen 
Zuwendungsfähig sind projektbedingt zusätzlich anfa llende Ausgaben bzw. Kosten in den folgenden Bereic hen: 
Personalausgaben/-kosten für die Durchführung der A ufgaben im Projekt. Für wissenschaftliche Tätigkeiten kann 
in der Regel ein Entgelt bis E13 (TVöD/TV-L), bei b esonders anspruchs- und verantwortungsvollen Aufgab en bis 
E14, angesetzt werden. Daneben sind bei Bedarf auch  Ausgaben/Kosten für studentische Mitarbeitende und /oder 
Assistenzkräfte zuwendungsfähig. 
Wenn erforderlich kann für bestimmte, klar abgegren zte Dienstleistungen und FuE-Leistungen die Vergabe  von 
Aufträgen vorgesehen werden. 
Sachausgaben bzw. sonstige Vorhabenkosten (Verbrauc hsmaterial, Geschäftsbedarf, Druckarbeiten, 
Ausgaben/Kosten für Veranstaltungen u. Ä.). 
Innerdeutsche und gegebenenfalls außerdeutsche Dien streisen. 
Im Einzelfall ist die Anschaffung von Gegenständen bis zu 410 Euro/über 410 Euro, sofern sie nicht der  
Grundausstattung des Antragstellers zuzurechnen sin d und zwingend für die Durchführung des Projekts be nötigt 
werden, zuwendungsfähig. 
Bei Zuwendungen auf Kostenbasis sind zudem Gemeinko sten zuwendungsfähig. 
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tat sächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bz w. Kos- 
ten. 
Für die Festlegung der jeweiligen zuwendungsfähigen  Kosten muss die AGVO berücksichtigt werden (siehe Anlage). 
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen 
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbas is werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen für Zuwen- 
dungen auf Kostenbasis des BMBF an gewerbliche Unte rnehmen für FuE-Vorhaben“ (NKBF 2017). 
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenb asis werden grundsätzlich die „Nebenbestimmungen fü r Zu- 
wendungen auf Ausgabenbasis des BMBF zur Projektför derung“ (NABF) sowie die „Besonderen Nebenbestimmun gen 
für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufv erfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mitt elbarer 
Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenan nten Abrufverfahren bereitgestellt werden. 
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenb asis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zu- 
wendungen zur Projektförderung an Gebietskörperscha ften und Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaf- 
ten“ (ANBest-Gk) und die „Besonderen Nebenbestimmun gen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung a uf 
Ausgabenbasis“ (BNBest-BMBF 98) sowie die „Besonder en Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im 
mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Z uwen- 
dungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitges tellt werden. Die geförderten Projekte müssen ihre Bereitschaft 
zur Mitwirkung bei begleitenden, integrativen und e valuierenden Maßnahmen erklären. Dazu gehören die P räsentation 
von (Zwischen-) Ergebnissen auf Statusseminaren und  Beiträge zu Publikationen, die im Rahmen der Förde rmaßnahme 
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erstellt werden. Weiterhin ist die Mitwirkung bei dem projektübergreifenden Begleitvorhaben verpflichte nd und zwin- 
gend. Außerdem ist bei gemeinsamen Interessen und p otenziellen Synergien ein Austausch mit den Projekt en der För- 
dermaßnahme „Zukunftsstadt“ mit dem Schwerpunkt „Ur bane Mobilität“ vorgesehen und erwünscht. 
Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne von  VV Nummer 11a zu § 44 BHO sind die Zuwendungsempfä nger 
verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem BMBF oder den damit beauftragten Inst itutionen 
zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen  werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschu ng und der 
gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vert raulich behandelt und so anonymisiert veröffentlich t, dass ein 
Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisation en nicht möglich ist. 
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschung svorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer 
wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so s oll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektro- 
nische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglic h ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag  in einer der Öf- 
fentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronisc hen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst 
nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenen- 
falls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargo frist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektroni sch zugänglich 
gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Fall der  Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht 
überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Op en Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhabe n resul- 
tierenden wissenschaftlichen Monographien. 
7 Verfahren 
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterl agen, sonstige 
Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems 
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt: 
DLR Projektträger 
Umwelt und Nachhaltigkeit, Sozial-ökologische Forsc hung 
Heinrich-Konen-Straße 1 
53227 Bonn 
E-Mail: 
mobilitaet@dlr.de 
Ansprechpartner für fachliche Fragen sind: 
Frau Barbara Rasche 
Telefon: 02 28/38 21-15 45 
Herr Dr. Andreas Schmidt 
Telefon: 02 28/38 21-17 12 
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Für administrative Anfragen wenden Sie sich bitte a n: 
Frau Gabriele Goller 
Telefon: 02 28/38 21-15 62 
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im  Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise be kannt gege- 
ben. 
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätt er, Hinweis und Nebenbestimmungen können unter der Internet- 
adresse 
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?a uswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf <https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf> 
 abgerufen oder unmittelbar beim oben angegebenen P rojektträger angefordert werden. 
Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Fö rderanträgen ist das elektronische Antragssystem „e asy-Online“ 
zu nutzen ( https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.js f?m=SOEF&b=M-WERKSTADT <https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=M-WERKSTADT> 
). 
Es wird empfohlen, vor Einreichung der Unterlagen m it dem oben genannten Ansprechpartner Kontakt aufzu nehmen. 
Dort sind weitere Hinweise erhältlich. 
Weitere Informationen zur Fördermaßnahme erhalten Si e zudem über die Internetseite 
www.fona.de/de/24127 <http://www.fona.de/de/24127> 
. Bitte informieren Sie sich auf dieser Seite auch über Möglichkeiten für Beratung und Austausch im Vo rfeld der Einrei- 
chung von Anträgen und Skizzen. 
Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im  Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise be kannt gege- 
ben. 
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren 
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. 
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen 
In der ersten Verfahrensstufe sind dem Projektträge r Projektskizzen vorzulegen. Die Skizzen sind in schriftlicher Form 
(doppelseitig bedruckt) auf dem Postweg und in elek tronischer Form bis zum 31. März 2019  vorzulegen. 
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpun kt eingehen, 
können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtig t werden. 
Die Interessenten reichen einen begutachtungsfähige n Vorschlag im Umfang von maximal 10 DIN-A4-Seiten (Schrift- 
typ Calibri o. Ä., Schriftgrad 11, 1,5-zeilig, mindestens 2 cm Rand) ein. 
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Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Recht sanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden. 
Die Projektskizzen müssen ein fachlich beurteilbares Grobkonzept und eine Finanzierungsplanung mit dem  voraus- 
sichtlichen Umfang der Ausgaben beinhalten. Darüber  hinaus muss ein überzeugendes Verwertungskonzept v orgelegt 
werden. 
Die Gliederung der Projektskizze soll wie folgt aus sehen: 
Titel des Vorhabens, 
Ansprechpartner und weitere Partner im Prozess, 
Ziele des Projekts und Zusammenfassung der Projektb eschreibung, 
Darstellung der konkreten kommunalen Mobilitätsprob leme und entsprechender Lösungsbedarfe, 
ausführliche Beschreibung des Konzepts (konkret für  Phase 1, grob für Phase 2): Ausgangslage, Idee, Ziele, 
Einbindung der Bürgerinnen/Bürger und weiterer Akte ure, Einbindung des/der wissenschaftlichen Partner/ s, 
Kommunikationsstrategie, Anbindung an die Verwaltun gsstruktur, 
Angaben zur angestrebten Wirkung des Projekts inklu sive von Ansätzen/Formaten/Produkten, mit denen die se 
erreicht werden sollen, 
Arbeits- und Zeitplan (Arbeitspakete, zeitlicher Ab lauf – bezogen auf die Phase 1), 
grobe Darstellung der geplanten Nutzung der angestr ebten Ergebnisse (Verstetigung, Umsetzung und 
Übertragbarkeit) – bezogen auf die Phasen 1 und 2, 
grober Finanzierungsplan. 
Es steht den Einreichern frei, weitere Punkte anzuf ügen, die ihrer Auffassung nach für eine Beurteilun g ihres Vor- 
schlags von Bedeutung sind. 
Das BMBF und der beauftragte Projektträger werden d urch eine unabhängige Expertenjury beraten. Auf der  Grundlage 
der Bewertung werden die für eine Förderung geeigne ten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wi rd den In- 
teressenten schriftlich mitgeteilt. Bei positiver Bewertung werden die Kommunen in einer zweiten Verfa hrensstufe 
durch den Projektträger aufgefordert, einen förmlic hen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschlie ßender Prü- 
fung entschieden wird. 
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgen den Kriterien bewertet: 
Schlüssigkeit und Konsistenz des Konzepts (Idee, Zi ele, Arbeits- und Zeitplan, Finanzierungsplan), 
Qualität und Angemessenheit der Einbindung der Bürg erinnen/Bürger und weiterer Akteure der Stadt, 
Qualität und Angemessenheit der Einbindung des/der wissenschaftlichen Partner/s, 
Visualisierung und Kommunikationsstrategie, 
Umsetzungs- und wirkungsorientierte Anbindung an di e Verwaltungsstruktur, 
Verwertungskonzept (Verstetigung, Umsetzung und Übe rtragbarkeit). 
Von den geförderten Projekten wird erwartet, dass s ie die genannten Ziele in der Projektskizze konkret isieren und 
während der Laufzeit durch messbare Kriterien opera tionalisieren. Im Rahmen der kalenderjährlichen Zwi schenberich- 
te ist über den Fortschritt zu berichten. 
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Die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereichte P rojektskizze und evtl. weitere vorgelegte Unterlage n werden nicht 
zurückgesendet. 
7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheid ungsverfahren 
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser  der positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert , einen förm- 
lichen Förderantrag vorzulegen. 
Ein vollständiger Förderantrag liegt nur vor, wenn mindestens die Anforderungen nach Artikel 6 Absatz  2 AGVO 
(vgl. Anlage) erfüllt sind. 
Zur Erstellung der förmlichen Förderanträge ist die Nutzung des elektronischen Antragssystems „easy-On line“ (unter 
Beachtung der in der Anlage genannten Anforderungen ) erforderlich ( 
https://foerderportal.bund.de/easyonline/re- 
flink.jsf?m=SOEF&b=M-WERKSTADT <https://foerderportal.bund.de/easyonline/reflink.jsf?m=SOEF&b=M-WERKSTADT> 
). 
Die förmlichen Förderanträge umfassen, neben den Fo rmanträgen, ausführliche Vorhabenbeschreibungen (ca . 30 Sei- 
ten), die auf der Projektskizze aufbauen und diese konkretisieren. Insbesondere sind die Ziele und Forschungsfragen 
klar zu operationalisieren und das Arbeitsprogramm,  das Projektdesign, die Ressourcen-, Zeit-, Meilens tein- und Ver- 
wertungsplanung entsprechend zu spezifizieren. Zude m wird erwartet, dass die Auflagen und 
Hinweise aus der Begutachtung und Prüfung der Skizz en umgesetzt werden. Die eingegangenen Anträge werd en ent- 
sprechend der unten genannten Kriterien und Verfahr en bewertet und geprüft. Nach abschließender Antrag sprüfung 
wird über eine Förderung entschieden. 
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kri terien bewertet und geprüft: 
Relevanz und Eignung des Projektfokus für die Kommu ne, 
Innovations- und Umsetzungspotenzial, 
Qualität des Konzepts (Aufarbeitung des Forschungss tandes, Untersuchungsdesign inkl. Methoden, Stringe nz der 
Argumentation), 
Originalität des Ansatzes, 
systemische Herangehensweise, Flexibilität und Anpa ssungsfähigkeit der vorgeschlagenen Lösungen, 
Potenzial der Übertragbarkeit auf andere Regionen u nd Handlungsfelder, 
Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Proj ektorganisation. 
Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bew ertung wird nach abschließender Antragsprüfung über  eine 
Förderung entschieden. 
7.2.3 Umsetzung des Phasenmodells 
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Zur Überleitung in die Phase 2 „Planung, Umsetzung und Erprobung des Mobilitätskonzepts“ (siehe Nummer  2.3) müs- 
sen die teilnehmenden Kommunen der Phase 1 nach ach t Monaten Projektlaufzeit eine ausführliche Projektskizze ein- 
reichen. 
Die eingegangenen Projektskizzen werden nach folgen den Kriterien bewertet: 
Schlüssigkeit und Innovationsgehalt des Konzepts, 
Qualität der Umsetzungsstrategie und des Erprobungs designs, 
Qualität und Angemessenheit des Partizipationskonze pts (Beteiligung der Bürgerinnen/Bürger und weitere r 
Akteure der Stadt), 
Qualität und Angemessenheit der Verbundzusammensetz ung und der inter- und transdisziplinären 
Zusammenarbeit, 
Qualität der Kommunikationsstrategie, 
Umsetzungs- und wirkungsorientierte Ausrichtung 
Qualität und Angemessenheit der Transferstrategie ( unter besonderer Berücksichtigung der Partnerschaft  mit einer 
weiteren Kommune). 
Die Verfasser der positiv bewerteten Projektskizzen  werden aufgefordert, förmliche Förderanträge in Ab stimmung mit 
der jeweils vorgesehenen Verbundkoordination vorzul egen. Diese umfassen, neben den Formanträgen, ausfü hrliche 
Vorhabenbeschreibungen (ca. 40 Seiten), die auf der  Projektskizze aufbauen und diese konkretisieren. I nsbesondere 
sind die Ziele und Forschungsfragen klar zu operati onalisieren und das Arbeitsprogramm, das Projektdes ign, die Res- 
sourcen-, Zeit-, Meilenstein- und Verwertungsplanun g entsprechend zu spezifizieren. Zudem wird erwarte t, dass die 
Auflagen und Hinweise aus der Begutachtung und Prüf ung der Skizzen umgesetzt werden. Die eingegangenen  Anträge 
werden entsprechend der unten genannten Kriterien u nd Verfahren bewertet und geprüft. Nach abschließen der An- 
tragsprüfung wird über eine Förderung entschieden. Bei Veränderungen in der Zusammensetzung des Konsor tiums 
(beispielsweise Aufnahme von neuen, relevanten Part nern mit eigener Zuwendung) in der Phase 2 kann nac h einer 
fachlichen und administrativen Prüfung eine Erweite rung des Verbunds durch ein zusätzliches Teilprojek t mit eigener 
Zuwendung erfolgen. 
Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kri terien bewertet und geprüft: 
wissenschaftliche Qualität des Konzepts (Aufarbeitu ng des Forschungsstandes, Untersuchungsdesign inkl.  
Methoden, Stringenz der Argumentation), 
Originalität des Forschungsansatzes, 
Angemessenheit und Qualität des inter- und transdis ziplinären Konzepts, 
Zusammensetzung des Forschungsteams, Grad der Einbe ziehung von Praxisakteuren, insbesondere der Kommun en, 
fachliche und methodische Kompetenz der Antragstell enden, einschließlich der Erfahrungen zu inter- und  
transdisziplinärer Zusammenarbeit, 
systemische Herangehensweise, Flexibilität und Anpa ssungsfähigkeit der vorgeschlagenen Lösungen, 
Potenzial der Übertragbarkeit auf andere Regionen u nd Handlungsfelder (einschließlich des Transfer- un d 
Partnerschaftskonzepts mit einer weiteren Kommune),
Effektivität und Effizienz der vorgeschlagenen Orga nisation und des Managements des Verbundprojekts, 
Qualität und Angemessenheit der Finanzplanung. 
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7.3 Zu beachtende Vorschriften 
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung de r Ver- 
wendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufheb ung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung d er ge- 
währten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verw altungsverfahrensgesetzes, die §§ 23, 44 BHO und di e hierzu er- 
lassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, sowei t nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von  den Allge- 
meinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden si nd. Der Bundesrechnungshof ist gemäß § 91 BHO zur P rüfung 
berechtigt. 
8 Geltungsdauer 
Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Ze itpunkt des Auslaufens seiner beihilferechtlichen Grundlage, der 
AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Mo naten, mithin bis zum 31. Dezember 2028, befristet. Sollte die 
zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegel ung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert 
werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderr ichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hin- 
aus. Sollte die AGVO nicht verlängert und durch ein e neue AGVO ersetzt werden, oder sollten relevante inhaltliche 
Veränderungen der derzeitigen AGVO vorgenommen werd en, wird eine den dann geltenden Freistellungsbesti mmun- 
gen entsprechende Nachfolge-Förderrichtlinie bis mi ndestens 31. Dezember 2028 in Kraft gesetzt werden.
Bonn, den 29. Januar 2019 
Bundesministerium für Bildung und Forschung 
Im Auftrag 
Florian Frank 
Anlage 
Für diese Förderrichtlinie gelten die folgenden bei hilferechtlichen Vorgaben: 
1. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen 
Die Rechtmäßigkeit der Beihilfe ist nur dann gegebe n, wenn im Einklang mit Artikel 3 AGVO alle Vorauss etzungen des 
Kapitels I AGVO sowie die für die bestimmte Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitel s III erfüllt 
sind, und dass gemäß der Rechtsprechung der Europäi schen Gerichte die nationalen Gerichte verpflichtet  sind, die 
Rückzahlung unrechtmäßiger Beihilfen anzuordnen. 
Mit dem Antrag auf eine Förderung im Rahmen dieser Förderrichtlinie verpflichtet sich der Antragsteller zur Mitwir- 
kung bei der Einhaltung der beihilferechtlichen Vor gaben. So sind vom Zuwendungsgeber angeforderte Ang aben und 
Belege zum Nachweis der Bonität und der beihilferec htlichen Konformität vorzulegen oder nachzureichen.  Darüber 
hinaus hat der Antragsteller im Rahmen von etwaigen  Verfahren (bei) der Europäischen Kommission mitzuw irken und 
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allen Anforderungen der Kommission nachzukommen. 
Voraussetzung für die Gewährung staatlicher Beihilf en im Rahmen einer auf Grundlage der AGVO freigeste llten Beihil- 
feregelung ist, dass diese einen Anreizeffekt nach Artikel 6 AGVO haben: Beihilfen gelten als Beihilfe n mit Anreizeffekt, 
wenn der Beihilfeempfänger vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit einen schriftlichen Beihilfe- 
antrag in dem betreffenden Mitgliedstaat gestellt hat. Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgende n Angaben ent- 
halten: Name und Größe des Unternehmens, Beschreibu ng des Vorhabens mit Angabe des Beginns und des Abs chlus- 
ses, Standort des Vorhabens, die Kosten des Vorhabe ns, Art der Beihilfe (z. B. Zuschuss, Kredit, Garantie, rückzahlbarer 
Vorschuss oder Kapitalzuführung) und Höhe der für d as Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung. 
Staatliche Beihilfen auf Grundlage der AGVO werden nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach Artike l 1 Absatz 2 
bis 5 AGVO gegeben ist; dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen einer Rückforderungsanordnung auf grund ei- 
nes früheren Beschlusses der Kommission zur Festste llung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit 
mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist bzw. das  Unternehmen ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ( gemäß 
Definition nach Artikel 2 Absatz 18 AGVO) ist. 
Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird jede Einze lbeihilfe über 500 000 Euro auf einer speziellen In ternetseite ver- 
öffentlicht (vgl. Artikel 9 AGVO). 
Erhaltene Förderungen können im Einzelfall gemäß Ar tikel 12 AGVO von der Europäischen Kommission geprü ft wer- 
den. 
Im Rahmen dieser Förderrichtlinie erfolgt die Gewäh rung staatlicher Beihilfen in Form von Zuschüssen gemäß Artikel 5 
Absatz 1 und 2 AGVO. 
Die AGVO begrenzt die Gewährung staatlicher Beihilf en für wirtschaftliche Tätigkeiten in nachgenannten Bereichen 
auf folgende Maximalbeträge: 
Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung b etreffen: 40 Millionen Euro pro Unternehmen und Vor haben 
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer i AGVO). 
Vorhaben, die überwiegend industrielle Forschung be treffen: 20 Millionen Euro pro Unternehmen und Vorh aben 
(Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer ii AGVO). 
Bei der Prüfung, ob diese Maximalbeträge (Anmeldesc hwellen) eingehalten sind, sind die Kumulierungsreg eln nach Ar- 
tikel 8 AGVO zu beachten. Die Maximalbeträge dürfen  nicht durch eine künstliche Aufspaltung von inhalt lich zusam- 
menhängenden Vorhaben umgangen werden. Die Teilgene hmigung bis zur Anmeldeschwelle einer notfizierungs pflich- 
tigen Beihilfe ist nicht zulässig. 
2. Umfang/Höhe der Zuwendungen; Kumulierung 
Für diese Förderrichtlinie gelten die nachfolgenden  Vorgaben der AGVO, insbesondere bzgl. beihilfefähiger Kosten und 
Beihilfeintensitäten; dabei geben die nachfolgend g enannten beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten den maxi- 
malen Rahmen vor, innerhalb dessen die Gewährung vo n zuwendungsfähigen Kosten und Förderquoten für Vor haben 
mit wirtschaftlicher Tätigkeit erfolgen kann. 
Der geförderte Teil des Forschungsvorhabens ist vol lständig einer oder mehrerer der folgenden Kategori en zuzuord- 
nen: 
Grundlagenforschung 
industrielle Forschung 
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(vgl. Artikel 25 Absatz 2 AGVO; Begrifflichkeiten gemäß Artikel 2 Nummer 84 ff. AGVO). 
Zur Einordnung von Forschungsarbeiten in die Katego rien der Grundlagenforschung und industriellen Fors chung wird 
auf die einschlägigen Hinweise in Randnummer 75 und  Fußnote 2 des FuEuI-Unionsrahmens verwiesen. 
Die beihilfefähigen Kosten des jeweiligen FuE-Vorha bens sind den relevanten FuE-Kategorien zuzuordnen.
Personalkosten: Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt 
werden; 
Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und s olange sie für das Vorhaben genutzt werden. Wenn di ese 
Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer ge samten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet werde n, 
gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer B uchführung ermittelte Wertminderung während der Daue r 
des Vorhabens als beihilfefähig; 
Kosten für Auftragsforschung, Wissen und für unter E inhaltung des Arm’s-length-Prinzips von Dritten dir ekt oder in 
Lizenz erworbene Patente sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließl ich für das 
Vorhaben genutzt werden; 
zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskoste n (unter anderem für Material, Bedarfsartikel und 
dergleichen), die unmittelbar durch das Vorhaben en tstehen. 
Die Beihilfeintensität pro Beihilfeempfänger darf f olgende Sätze nicht überschreiten (Artikel 25 Absatz 6 AGVO): 
a. 100 % der beihilfefähigen Kosten für Grundlagenfo rschung, 
b. 50 % der beihilfefähigen Kosten für industrielle Forschung. 
Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung  können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Kosten er- 
höht werden (Artikel 25 Absatz 6 AGVO): 
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen, 
um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen; 
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraus setzungen erfüllt ist: 
das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit  
zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ei n KMU ist, oder wird in mindestens zwei 
Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, 
wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder 
zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und 
Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilf efähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre 
eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen; 
die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenz en, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder  
durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-S ource-Software weite Verbreitung. 
Die beihilfefähigen Kosten sind gemäß Artikel 7 Abs atz 1 AGVO durch schriftliche Unterlagen zu belegen , die klar, spe- 
zifisch und aktuell sein müssen. 
Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern 
und sonstigen Abgaben herangezogen. 
Bei der Einhaltung der maximal zulässigen Beihilfeintensität sind insbesondere auch die Kumulierungsre geln in Arti- 
kel 8 AGVO zu beachten: 
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Die Kumulierung von mehreren Beihilfen für dieselbe n förderfähigen Kosten/Ausgaben ist nur im Rahmen d er folgen- 
den Regelungen bzw. Ausnahmen gestattet: 
Werden Unionsmittel, die von Stellen der Union zentr al verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle 
der Mitgliedstaaten unterstehen und deshalb keine s taatlichen Beihilfen darstellen, mit staatlichen Beihilfen (dazu zäh- 
len unter anderem auch Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds) kombiniert, so wer den bei der 
Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfeh öchstintensitäten oder -beträge eingehalten sind, nur die staatli- 
chen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbet rag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewähr ten öffentli- 
chen Mittel (einschließlich zentral verwaltete Unio nsmittel) den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts 
festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht üb erschreitet. 
Nach der AGVO freigestellte Beihilfen, bei denen si ch die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, kön nen kumuliert 
werden mit a) anderen staatlichen Beihilfen, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihi lfefähige 
Kosten betreffen; b) anderen staatlichen Beihilfen für dieselben, sich teilweise oder vollständig über schneidenden bei- 
hilfefähigen Kosten, jedoch nur, wenn durch diese K umulierung die höchste nach dieser Verordnung für d iese Beihilfen 
geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Verordnung für diese Beihilfen geltende Beihi lfebetrag nicht 
überschritten wird. 
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Koste n nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, 
bei denen sich die beihilfefähigen Kosten auch nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu der für den 
jeweiligen Sachverhalt einschlägigen Obergrenze für  die Gesamtfinanzierung, die im Einzelfall in der A GVO oder in ei- 
nem Beschluss der Europäischen Kommission festgeleg t ist. 
Nach der AGVO freigestellte staatliche Beihilfen dü rfen nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben b eihilfefähigen 
Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulieru ng die in Kapitel III AGVO festgelegten Beihilfeintensitäten 
oder Beihilfehöchstbeträge überschritten werden. 
 - FuE = Forschung und Entwicklung 
 - FuEuI = Forschung, Entwicklung und Innovation 
 - 
https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?a uswahl=easy_formulare <https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare> 
, Bereich BMBF Allgemeine Vordrucke und Vorlagen fü r Berichte. 
 - Zur Definition der wirtschaftlichen Tätigkeit vgl. Randnummer 17 des FuEuI-Unionsrahmens. 
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Beratungsverlauf (4)

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Details

Vorlagen-Nr.
2020/0222
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.07.2020
Erstellt
29.09.2026 00:00