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V/0533/2025

Bildung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration Bestellung von Mitgliedern des Rates für den

Vorlagen 06.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2025, TOP 10

Anlage A

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Anlage A

1883 Zeichen

Anlage A zur V/0533/2025 
Kurzüberblick 
Ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration wird gemäß § 27 Abs. 1 GO NRW gebil-
det. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration besteht insgesamt aus 27 Mitglie-
dern, von denen 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und 
geheimer Wahl am Tag der Kommunalwahl direkt gewählt wurden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 
Abs. 3 S. 1 und S. 5 GO NRW) und 9 stimmberechtigten Ratsmitgliedern, die durch den Rat be-
stellt werden. (vgl. § 27 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 27 Abs. 10 GO NRW)  
 
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 Wir wollen das Zentrum für Verwaltungen und Institutionen sowie für öffentliche und private 
Dienstleistungen in Westfalen bleiben und an ihrer Modernisierung aktiv mitwirken.   
Teilziel ist die rechtsfehlerfreie Umsetzung und Anwendung der rechtlichen Bestimmungen. Das 
Teilziel wird mit dem Beschluss erreicht. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0102 Geschäftsführung für politische Gremien, internationale 
Beziehungen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja  Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja  Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist X vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Gemäß § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-
Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz) soll bei der Besetzung von Gremien auf eine ge-
schlechtsparitätische Besetzung geachtet werden.

Beschlussvorlage

7093 Zeichen

V/0533/2025 
V/0533/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bildung eines Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration  
Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Es wird ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration gebildet (§ 27 Abs. 1 Satz 1 
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)).   
 
2. Der Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration besteht insgesamt aus 27 Mitglie-
dern, von denen 18 stimmberechtigte Mitglieder in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher 
und geheimer Wahl am Tag der Kommunalwahl direkt gewählt wurden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 
i.V.m. Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 GO NRW) und 9 stimmberechtigten Ratsmitgliedern, die durch 
den Rat bestellt werden (vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 27 Abs. 10 GO NRW).  
 
3. Die Bestellung von Mitgliedern des Rates für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und In-
tegration erfolgt in Anwendung von § 50 Abs. 3 GO NRW.  
 
4. Für den Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration werden folgende Mitglieder des 
Rates und Stellvertretungen durch den Rat bestellt: 
 
 
 
Mitglieder              Liste der Stellvertretungen  
   
 
 
1.   
2.   
3.   
4.   
Amt für Bürger - und 
Ratsservice  
 
27.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Lembeck 
Telefon: 492-3360 
LembeckA@stadt-
muenster.de

- 2 - 
V/0533/2025 
5.   
6.   
7.   
8.   
9.   
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
 
Begründung: 
 
Mit dem Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und weiterer Vorschriften im Land Nordrhein -
Westfalen tritt zum 01.11.2025 eine Änderung des § 27 GO NRW in Kraft.  
 
Danach ist in einer Gemeinde, in der mindestens 5.000 ausländische Einwohnerinnen und Einwohner 
ihre Hauptwohnung haben, ein Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu bilden (§ 27 
Abs. 1 Satz 1 GO NRW). Das Modell des bisherigen Integrationsrates wird damit abgelöst. Der Lan-
desgesetzgeber will mit dem neuen Ausschuss ein Organisationsmodell schaffen, das die Vorzüge 
beider bisheriger Organisationsformen (Integrationsrat und Integrationsausschuss) im neuen Aus-
schuss für Chancengerechtigkeit und Integration vereint (Begründung des Gesetzentwurfs, LT -Drs. 
18/13836, S. 127). Dort heißt es weiter: „Die neue Bezeichnung des Ausschusses soll den heute be-
stehenden Lebensverhältnissen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte gerecht werden. Die 
überwiegende Mehrheit der direkt gewählten Vertreterinnen und Vertretern lebt bereits seit vielen 
Jahren in Deutschland und ist nicht (mehr) auf Integrationsangebote angewiesen. Mit der neuen Be-
zeichnung des Gremiums soll sichergestellt werden, dass sich die Gremien nicht ausschließlich mit 
den Erfordernissen der Erstintegration befassen, sondern auch Themen wie Antidiskriminierung, Po-
tenzialentfaltung und gleichberechtigte Teilhabe in die politische Diskussion einfließen.“ Der Aus-
schuss für Chancengerechtigkeit und Integration ist dazu künftig wie ein beratender Ratsausschuss in 
die Beratungsfolge des Rates einzubinden (§ 27 Abs. 2 Satz 3 GO NRW).  Die sich aus dem neuen 
Organisationsmodell ergebenden Änderungen und Anpassungsnotwendigkeiten werden zur Beratung 
und Beschlussfassung in der nächsten Ratssitzung vorgelegt. 
 
  
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW in der ab dem 01.11.2025 geltenden Fassung setzt sich der 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration zu zwei Dritteln aus direkt gewählten Mitgliedern 
nach § 27 Abs. 3 Satz 1 und zu einem Drittel aus durch den Rat bestellten Ratsmitgliedern zusam-
men. Der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 10 GO NRW zufolge richtet sich die erstmalige Zusam-
mensetzung des Ausschusses nach den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Festlegungen des Rates, 
auch wenn sich diese noch auf einen Integrationsrat beziehen.  
 
Die aktuell gültige Hauptsatzung der Stadt Münster sieht derzeit eine Zusammensetzung des Integra-
tionsrates aus 18 direkt gewählten Mitgliedern und 9 aus der Mitte des Rates entsandten Ratsmitglie-
dern vor (§ 9 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Münster). 
 
Mit der bestehenden Regelung wird bereits die in § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW neuer Fassung vorge-
sehene Zwei-Drittel/Ein-Drittel-Vorgabe erfüllt. 
 
Gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist die Bestellung von Stellvertretun-
gen für die vom Rat bestellten Ratsmitglieder zulässig; die Reihenfolge der Vertretung ist zu regeln.  
Auch die Stellvertretungen müssen dem Rat angehören.

- 3 - 
V/0533/2025 
Für die Bestellung der Ratsmitglieder ist das Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden.  
 
§ 50 Abs. 3 GO NRW:  
 
„…Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Ver-
hältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der 
Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die 
einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. 
Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen erge-
ben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruch-
teile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.“  
 
Gleichstellung von Frauen und Männern 
 
Der § 12 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen 
(Landesgleichstellungsgesetz – LGG NRW) regelt die Gleichstellung von Frauen und Männern in Gre-
mien. In wesentlichen Gremien müssen Frauen mit einem Mindestanteil von 40 Prozent vertreten sein. 
Wesentliche Gremien sind Aufsichts- und Verwaltungsräte, vergleichbare Aufsicht führende Organe 
sowie Gremien von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Bedeutung. Im Übrigen sollen Gremien 
geschlechtsparitätisch besetzt werden (§ 12 Abs atz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 7  LGG 
NRW). 
 
Der Rat der Stadt Münster hat am 18.10.2017 mit Beschluss der Vorlage V/0598/2017 entschieden, 
welche Gremien als wesentlich zu klassifizieren sind (Anlage 2 der Vorlage V/0598/2017). Eine Bekräf-
tigung der Regelung des § 12 LGG NRW und der bisherigen Beschlüsse findet sich in der am 
19.09.2018 durch den Rat beschlossenen Vorlage V/0503/2018 „Europäische Charta für die Gleichstel-
lung von Männern und Frauen auf lokaler und regionaler Ebene - 3. Aktionsplan“, im Themenfeld 1.2 
„Frauen ins Rathaus“ - Paritätische Besetzung von Gremien. Bereits im 2. Aktionsplan für die Jahre 
2013-2015 hatte der Rat beschlossen: „Der Rat richtet an die neu gewählten Ratsmitglieder die Erwar-
tung, dass sie bei der Besetzung von Ausschüssen, Kommissionen und Beiräten sowie bei der Be-
setzung der Aufsichtsräte aller städtischen Gesellschaften die Verpflichtungen aus dem Landes-
gleichstellungsgesetz gewissenhaft beachten und diese Gremien nach Maßgabe der Gesetze ge-
schlechtsparitätisch besetzen werden.“  
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
 
 
Anlagen: Anlage A

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 10 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig geändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
V/0533/2025
Typ
Vorlagen
Datum
06.10.2025
Erstellt
11.09.2025 14:36