2017/0355
Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 (Änderungssatzung)
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 Vom ... Aufgrund der 88 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. | S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und der 88 1, 2 ,3 und 7 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2014 (GVBl. IS. 134), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende Satzung erlassen: Artikel I In 85 wird die Folge „jährlich 10 v. H.“ durch die Folge „jährlich 15 v. H.“ ersetzt. Artikel Il Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Darmstadt, den Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Andre Schellenberg Stadtkämmerer
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Punkt 34: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 (Änderungssatzung) (V-Nr. 2017/0355) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD, FDP
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Punkt 35: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 (Änderungssatzung) (V-Nr. 2017/0355) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: SPD und FDP Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD
2017/0355
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0355
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010
(Änderungssatzung)
Vorlage vom: 05.10.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: 3. Änderungssatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 5. Oktober 2017
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeführt
worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen
an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktu r sowie am
örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Nur bei Bürgerinnen und Bürgern, die mit Erstwohnsitz
in Darmstadt gemeldet sind, erhält die Kommune einen Anteil an den geleisteten Einkommen -
steuerzahlungen in Höhe von 15 %, während der Stadt bei Zweitwohnsitzen keine Steueranteile
zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur zukommen.
Daneben sollen Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen Woh n-
sitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in der
Folge auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen des Kommunalen Finanzausgleichs dau-
erhaft zu erhöhen.
Der Steuersatz der Zweitwohnungssteuer liegt seit ihrer Einführung unverändert bei 10 %. Um
den Anreiz bei Inhabern einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu erhöhen, diesen Wohnsitz als
Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden, soll der Steuersatz nun erstmals angehoben und
auf 15 % erhöht werden. Bleibt hingegen die Zweitwohnung bestehen, sollen sich die Inhaber
mit einer erhöhten Steuer verstärkt an der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur beteiligen.
In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz bis 20 % für zulässig erachtet, der aber in Darm-
stadt nicht ausgeschöpft werden soll. Auch der Hessische Städtetag hat auf Nachfrage keine
rechtlichen Bedenken gegen einen Steuersatz bei der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 15 %.
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, 14. November 2017
Der Dezernent:
André Schellenberg
Stadtkämmerer
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
15.11.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0355
Magistratsbeschluss -Nr.
470
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010
(Änderungssatzung)
Vorlage vom: 05.10.2017
Beschlussvorschlag :
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt.
Anlagen: 3. Änderungssatzung 2018
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 5. Oktober 2017
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeführt
worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen
an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktu r sowie am
örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Nur bei Bürgerinnen und Bürgern, die mit Erstwohnsitz
in Darmstadt gemeldet sind, erhält die Kommune einen Anteil an den geleisteten Einkommen -
steuerzahlungen in Höhe von 15 %, während der Stadt bei Zweitwohnsitzen keine Steueranteile
zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur zukommen.
Daneben sollen Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen
Wohnsitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in
der Folge auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen des Kommunalen Finanzausgleichs
dauerhaft zu erhöhen.
Der Steuersatz der Zweitwohnungssteuer liegt seit ihrer Einführung unverändert bei 10 %. Um
den Anreiz bei Inhabern einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu erhöhen, diesen Wohnsitz als
Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden, soll der Steuersatz nun erstmals angehoben und
auf 15 % erhöht werden. Bleibt hingegen die Zweitwohnung bestehen, sollen sich die Inhaber
mit einer erhöhten Steuer verstärkt an der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur beteiligen.
In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz bis 20 % für zulässig erachtet, der aber in
Darmstadt nicht ausgeschöpft werden soll. Auch der Hessische Städtetag hat auf Nachfrage
keine rechtlichen Bedenken gegen einen Steuersatz bei der Zweitwohnungssteuer in Höhe von
15 %.
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt.
Darmstadt, 14. November 2017
Der Dezernent:
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0355
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 05.10.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00