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2017/0355

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 (Änderungssatzung)

Magistratsvorlage 05.10.2017

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912 Zeichen

Satzung

zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im Gebiet der
Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010

Vom ...
Aufgrund der 88 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. | S.142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167) und der 88 1, 2 ,3 und 7 des Gesetzes über
kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2014 (GVBl. IS. 134), geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), wird gemäß Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom folgende
Satzung erlassen:

Artikel I

In 85 wird die Folge „jährlich 10 v. H.“ durch die Folge „jährlich 15 v. H.“ ersetzt.

Artikel Il

Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Darmstadt, den

Der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt

Andre Schellenberg
Stadtkämmerer

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Punkt 34: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 
(Änderungssatzung) 
 (V-Nr. 2017/0355) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD, FDP

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284 Zeichen

Punkt 35: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010 
(Änderungssatzung) 
 (V-Nr. 2017/0355) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Gegenstimmen: SPD und FDP  
Stimmenthaltung: 2 Stimmen aus AfD

2017/0355

3133 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0355 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010  
(Änderungssatzung)  
 
Vorlage vom: 05.10.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 3. Änderungssatzung 2018  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 5. Oktober 2017  
 
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeführt 
worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen 
an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktu r sowie am 
örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Nur bei Bürgerinnen und Bürgern, die mit Erstwohnsitz 
in Darmstadt gemeldet sind, erhält die Kommune einen Anteil an den geleisteten Einkommen -
steuerzahlungen in Höhe von 15 %, während der Stadt bei Zweitwohnsitzen keine Steueranteile 
zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur zukommen.  
 
Daneben sollen Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen Woh n-
sitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in der  
Folge auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen des Kommunalen Finanzausgleichs dau-
erhaft zu erhöhen.  
 
Der Steuersatz der Zweitwohnungssteuer liegt seit ihrer Einführung unverändert bei 10 %. Um 
den Anreiz bei Inhabern einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu erhöhen, diesen Wohnsitz als 
Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden, soll der Steuersatz nun erstmals angehoben und 
auf 15 % erhöht werden. Bleibt hingegen die Zweitwohnung bestehen, sollen sich die Inhaber 
mit einer erhöhten Steuer verstärkt an der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur beteiligen.  
 
In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz bis 20 % für zulässig erachtet, der aber in Darm-
stadt nicht ausgeschöpft werden soll. Auch der Hessische Städtetag hat auf Nachfrage keine 
rechtlichen Bedenken gegen einen Steuersatz bei der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 15 %.  
 
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Darmstadt, 14. November 2017  
 
 
Der Dezernent: 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
15.11.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Finanzverwaltung  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
IV 20 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0355 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
470 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 15.12.2010  
(Änderungssatzung)  
 
Vorlage vom: 05.10.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der beiliegenden Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer im 
Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wird zugestimmt. 
 
 
Anlagen: 3. Änderungssatzung 2018  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 22.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 5. Oktober 2017  
 
Die Zweitwohnungssteuer ist zum 01.01.2011 in der Wissenschaftsstadt Darmstadt eingeführt 
worden. Sie hat den Zweck, die Inhaber von Zweitwohnungen in einem angemessenen Rahmen 
an der Finanzierung der von der örtlichen Kommune bereitgestellten Infrastruktu r sowie am 
örtlichen Sozialprodukt zu beteiligen. Nur bei Bürgerinnen und Bürgern, die mit Erstwohnsitz 
in Darmstadt gemeldet sind, erhält die Kommune einen Anteil an den geleisteten Einkommen -
steuerzahlungen in Höhe von 15 %, während der Stadt bei Zweitwohnsitzen keine Steueranteile 
zur Finanzierung der örtlichen Infrastruktur zukommen.  
 
Daneben sollen Inhaber einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) animiert werden, diesen 
Wohnsitz als Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden und somit die Einwohnerzahl und in 
der Folge auch die Erträge aus den Schlüsselzuweisungen des Kommunalen Finanzausgleichs 
dauerhaft zu erhöhen.  
 
Der Steuersatz der Zweitwohnungssteuer liegt seit ihrer Einführung unverändert bei 10 %. Um 
den Anreiz bei Inhabern einer Zweitwohnung (Nebenwohnung) zu erhöhen, diesen Wohnsitz als 
Erstwohnung (Hauptwohnung) anzumelden, soll der Steuersatz nun erstmals angehoben und 
auf 15 % erhöht werden. Bleibt hingegen die Zweitwohnung bestehen, sollen sich die Inhaber 
mit einer erhöhten Steuer verstärkt an der Finanzierung der örtlichen Infrastruktur beteiligen.  
 
In der Rechtsprechung wird ein Steuersatz bis 20 % für zulässig erachtet, der aber in 
Darmstadt nicht ausgeschöpft werden soll. Auch der Hessische Städtetag hat auf Nachfrage 
keine rechtlichen Bedenken gegen einen Steuersatz bei der Zweitwohnungssteuer in Höhe von 
15 %. 
 
Die Änderungssatzung soll zum 01.01.2018 in Kraft treten. 
 
Die Vorlage ist mit dem Rechtsamt abgestimmt. 
 
 
Darmstadt, 14. November 2017  
 
 
Der Dezernent: 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (3)

TOP 34
TOP 35
TOP 470 beschließend

Details

Vorlagen-Nr.
2017/0355
Typ
Magistratsvorlage
Datum
05.10.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00