2023/0041
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - (Offenlagebeschluss)
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2023/0041
12167 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
08.02.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0041
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - (Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 06.02.2023
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan
M 34 – Marienplatz – gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der Stellungnahmen
(Anlage 1) wird zugestimmt.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB gingen
zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf zum Bebauungsplan
M 34 die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Der vorläufigen Prüfung der
Stellungnahmen (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) wird zugestimmt.
3. Dem vorliegenden Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- (Planteil 1 und 2 werden
zu den Sitzungen ausgelegt/aufgehängt), der dazugehörigen Begründung mit Umweltbericht
(Anlage 3a und 3b) und den im Plan enthaltenen Satzungen über die Gestaltung baulicher
- 2 -
Anlagen und zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser, wird zugestimmt. Sie sind der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB zugrunde zu legen.
4. Der vorliegende Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- für das Gebiet westlich der
Heidelberger Straße zwischen Hügelstraße, Sandstraße und Hindenburgstraße, Gemarkung
Darmstadt, Flur 17, Flurstücke Nr. 16/27, 16/28 und 16/29 (Teilungszerlegung aus 16/25) ist
mit seiner Begründung und den im Plan enthaltenen Satzungen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und gem. § 4a Abs. 4 BauGB in das Internet einzustellen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4 Abs. 2 BauGB parallel
zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Abwägung TÖB
Anlage 2: Abwägung Öffentlichkeit
Anlage 3a: Begründung
Anlage 3b: Umweltbericht
Bebauungsplanentwurf Teil 1 / 2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
Bebauungsplanentwurf Teil 2 / 2 (wird zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt)
In Parlis einsehbar:
G1_Baugrunduntersuc hung_2002-08-29
G2_Erkundung Fundamentreste_2003 -08-04
G3_Geotechn_Bericht_inkl Anlagen_2020 -09-16
G4_Artenschutzgutachten_2020 -04-16
G5_Gutachten Baumbestand_2022 -06-21
G6_Gutachterl. SN_Wurzelsuchgrabung_2022 -08-18
G7_Klimagutachten+Ergänzung_2022 -01
G8_Verkehrsuntersuchung_gesamt_2022 -09
G9_Mobilitätskonzept_2022 -11-24+Anlagen Anhang
G10_Schallgutachen_2022 -11-29
G11_Regenwasserbewirtschaftung_2022 -11-25
G12_Energiekonzept_2022_09_21
G13_Bodenbewertung_2022 -12-09
G14_GOP-Massnahmen_2023 -02-06
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2023/0041 vom 06.02.2023:
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- sollen die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neuentwicklung des Marienplatzes zu einem nachhaltigen, urbanen
Wohnquartier geschaffen werden. Grundlage hierfür ist der Siegerentwurf des im Jahre 2019
durchgeführten städtebaulichen Realisierungswettbewerbs des Investors Implenia
Developement mit netzwerk Architekten, Darmstadt, die das Pilotprojekt eines
zukunftsweisenden und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt, in ökologischer,
wirtschaftlicher, gestalte rischer und sozialer Hinsicht , konzipierten.
Bebauungsplanverfahren
Am 27.05.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss (Vorla ge Nr. 2021/0062) für den
Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- von der Stadtverordnetenversammlung gefasst.
Die frühzeitige Öffentlich keits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB fand nach Magistratsbeschluss vom 10.11.2021 (Vorlage Nr. 2021/0351) und
Bekanntmachung am 12.11.2021 in der Zeit von 15.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021
statt. Hierzu wurde der Voren twurf zum Bebauungsplan M 34 und die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung zum Marienplatz öffentlich ausgelegt und ins Internet eingestellt.
Anschließend wurde der Entwurf des Bebauungsplans M 34 erarbeitet und liegt nun mit
seiner Begründung vor. Nac h Beschluss dieser Vorlage durch die
Stadtverordnetenversammlung wird die Öffentlichkeits - und Behördenbeteiligung gem. § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB im Bebauungsplanverfahren M 34 – Marienplatz –
durchgeführt.
Städtebauliches Konzept / Siegerentwurf
Das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs sieht eine städtebauliche Dominante (XVI-
geschossiges Gebäude) „Hochhaus“ an der Heidelberger Straße vor und eine VI-geschossige
mäanderförmige Bebauung von Ost nach West, die entlang der Hügelstraße das Plangebiet mit
seiner mäandrierenden Figur prägt. Der „Mäander“ gliedert das Bauvolumen in maßstäbliche
Teilabschnitte und lässt im Norden zur Hügelstraße und im Süden sich öffnende, begrünte Hof-
und Platzräume entstehen. Die Baustruktur ermöglicht großzügige Freiräume mit gleichzeitig
hoher Dichte, hohem Maß an Kompaktheit und Wirtschaftlichkeit.
Sozial geförderte Wohnungen und Wohnformen
Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einkommensgruppen in einer Mischung
aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren- und familiengerechten sowie für
Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten. 25 % der Wohnflächen sind für
Wohnungen von Haushalten mit geringem Einkommen und 20 % der Wohnflächen sind für
Wohnungen von Haushalten mit mittlerem Einkommen, entsprechend den Förderrichtlinien des
Landes Hessen und der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vorgesehen.
Soziale und andere Nutzungen
Um dem Bedarf an Kinderbetreuungseinrichtungen im Bereich Stadtmitte gerecht zu werden,
ist im Nord-Westen des Plangebietes eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung, (3 Krippen- und
3 Kindergartengruppen) geplant, die die Stadt auf ihrem Grundstück errichten wird. Die
Außenspielfläche wird durch eine Spielfläche auf dem Dach der Kita ergänzt.
- 4 -
Die derzeit angedachten anderen Nutzungen im Plangebiet sind: ein Nahversorger sowie
Arztpraxen und Büroräume bis einschließlich des 4. Obergeschosses des geplanten
Hochhauses.
Grünstruktur und Klimaschutz
Die im Plangebiet randlich vorhandenen Grünstrukturen mit Bäumen an der Hügelstraße und
einer geschützten Baumallee an der Heidelberger Straße sind zu erhalten. Die Planung wird
den Grünflächenanteil innerhalb des Plangebiets erhöhen, indem neue Grünflächen
unterschiedlichen Charakters und Dach- und Fassadenbegrünung vorgesehen sind. Durch die
grünordnerischen Maßnahmen ist nicht von einer planungsrelevanten Verschlechterung der
klimatischen Situation im Bereich des Marienplatzes auszugehen.
Aus Gründen des Klimaschutzes wird im Bebauungsplan festgesetzt, dass bei der Errichtung
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bauliche oder sonstige technische Maßnahmen
zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren
Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen sind. Des Weiteren sind Dachflächen, auf
denen eine extensive Dachbegrünung herzustellen ist, zu mindestens 40 % ihrer Fläche mit
Anlagen für Solarenergiegewinnung auszustatten.
Erschließung, ruhender Verkehr und Mobilitätskonzept
Das Plangebiet ist durch zwei Zufahrten (Tiefgarage, Rettungsfahrzeuge, ggf. Anlieferung
Nahversorger) und einem Anlieferungsbereich für die Kita an der Hügelstraße sowie einer
Zufahrt an der Sandstraße an das bestehende Straßenverkehrsnetz angebunden. Der ruhende
KFZ-Verkehr soll ausschließlich in der Tiefgarage untergebracht werden, deren Zufahrt von der
Hügelstraße erfolgt.
Aufgrund der bereits vorhandenen hohen, innerstädtischen Verkehrsbelastung wird die
Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) auf einen Anteil von 25 % bei
innerstädtischen Bauvorhaben in Darmstadt als Zielgröße gefasst. Grundlage zur Erreichung
dieses Ziels ist eine Stellplatzreduzierung, die durch eine „Einschränkungs- und
Verzichtssatzung im Marienquartier“ („Satzung über die Einschränkung der und auf den
Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen i m
Marienquartier“) geregelt und durch ein begleitendes Mobilitätskonzept sichergestellt wird.
Die Fahrradabstellplätze sind hauptsächlich in der Tiefgarage nachzuweisen. Lediglich die
notwendigen Fahrradabstellplätze für Besucher sind in den Erdgeschosszonen vorgesehen.
Städtebaulicher Vertrag
Zur Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele auf Basis der
Wettbewerbsergebnisse sowie zur Sicherung der Maßnahmen zum Mobilitätskonzept ist ein
städtebaulicher Vertrag abzuschließen. Hierzu gehören auch Regelungen und Maßnahmen
zum/zur: Artenschutz, Schutz der Baumallee, Energiekonzept, Grün - und
Freiflächengestaltung, Schallschutz, Verpflichtung zum Bau von sozial gefördertem
Wohnraum, Sicherung des Gehrechtes für die Allgemeinheit und Sicherung des
Mobilitätskonzeptes . Der städtebauliche Vertrag ist derzeit i n Abstimmung und soll bis Ende
des Offenlagezeitraums vom Investor unterzeichnet werden .
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen
- 5 -
Stellungnahmen zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung sowie zum
Bebauungsplanvorentwurf M 34 zusammengefasst und entsprechend geprüft (vorläufige
Prüfung).
Zu 2.:
Von Seiten der Öffentlichkeit gingen i m Rahmen der frühzeitigen Unterrichtun g gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung und dem Vorentwurf
des Bebauungsplan s M 34, die in der Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage)
zusammengefassten und entsprechend geprüften Stellungnahmen ein .
Bei den Tabellen der Anlagen 1 und 2 handelt sich um vorläufige Abwägungstabellen , die
nach der Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB fortgeschrieben werden . Über die
endgültige Abwägung zu den eingegangenen Stellungnahmen wird erst im Rahmen des
Satzungsbeschlusses entschieden.
Zu 3. und 4.:
Der Entwurf zum Bebauungsplan M 34 – Marienplatz –- (Planteil 1 und 2 sind in Parlis
einsehbar und werden zu den Sitzungen aufgehängt/ausgelegt) und die dazugehörige
Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3a und 3b) wurden erarbeitet und liegen zur
Beschlussfassung vor.
Nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung erfolgt die öffentliche Bekanntmachung im
Darmstädter Echo zur öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs und der zugehörigen
Begründung sowie den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2
BauGB mit gleichzeitiger Einstellung in das Internet gem. § 4a Abs. 4 BauGB.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden werden
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB parallel zur Offenlage beteiligt.
Hinweis:
Zur Einsichtnahme und Information für die Gremienmitglieder sind die der Planung zu Grunde
liegenden und inhaltlich in den Bebauungsplanentwurf und die Begründung mit Umweltbericht
eingearbeiteten Fachgutachten als datenschutzrelevante Anlagen in Parlis eingestellt.).
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zum Bebauungsplan M 34 für die Fraktionen der
Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
anlage 4
262739 Zeichen
Anlage 3a
Bebauungsplan M 34
- Marienplatz -
Begründung
(§ 2a BauGB)
06. Februar 2023
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Bearbeitung:
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp
M. Eng. (FH) Nathalie Sauer
M. Eng. (FH) Yasaman Rahimi
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 2 / 108
Inhaltsverzeichnis:
Teil A: Begründung
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis 8
2. Rechtsgrundlagen 9
3. Verfahren 10
3.1 Aufstellungsbeschluss 10
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB 10
3.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.
§ 4 Abs. 1 BauGB 10
3.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen 11
3.5 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB 12
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich 12
5. Planungsrechtliche Situation 14
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 14
5.2 Flächennutzungsplan 16
5.3 Landschaftsplan 17
5.4 Bebauungspläne 19
6. Bestand 21
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand 21
6.2 Stadträumliche Einbindung 22
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung 22
6.4 Schallimmissionen 23
6.5 Schutzausweisungen 24
6.6 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale 25
6.7 Bodenschutz und Altlasten 28
6.8 Kampfmittel 30
7. Planung 32
7.1 Städtebauliches Konzept 32
7.2 Fortschreibung der Planung 35
7.3 Grün- und Freiflächenkonzept 35
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 3 / 108
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / Energiekonzept und soziale
Infrastruktur 37
8.1 Technische Infrastruktur 37
8.2 Soziale Infrastruktur 38
9. Wasserwirtschaftliche Belange 39
9.1 Wasserversorgung 39
9.2 Wasserqualität 39
9.3 Niederschlagswasserversickerung 39
9.4 Wasserentsorgung 40
9.5 Grundwasser 41
9.6 Zisternensatzung 41
9.7 Oberirdische Gewässer 42
9.8 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“ 42
9.9 Grundwasserverunreinigung 42
10. Verkehr und Mobilität 42
10.1 Verkehrliche Auswirkungen 42
10.2 Mobilitätskonzept 44
11. Altlasten (Altstandorte / Altablagerungen) 47
12. Schallschutz 47
12.1 Verkehrslärm 47
12.2 Gewerbelärm 51
12.3 Konfliktbewältigung Schallschutz 55
12.4 Passiver Schallschutz 56
13. Klimaschutz 59
13.1 Klimagutachten 59
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien 62
14. Artenschutzrechtliche Beurteilung 63
14.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 63
14.2 Fauna 63
14.3 Wirkung des Vorhabens 64
14.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 64
14.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität 64
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 4 / 108
14.6 Erhaltenswerter Baumbestand 65
15. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 70
15.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes 70
15.2 Bilanzierung 72
15.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 74
16. Biodiversität 74
17. Grünordnungsplan 75
17.1 Maßnahmen der Grünordnung 76
17.2 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität 86
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) 87
18.1 Art der baulichen Nutzung 87
18.2 Maß der baulichen Nutzung 89
18.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen 92
18.4 Bauweise 93
18.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen 93
18.6 Flächen für die soziale Wohnraumförderung 96
18.7 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen 96
18.8 Flächen für sonstige Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze und
Müllbehälterstandplätze 96
18.9 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen 96
18.10 Flächen für Versorgungsanlagen 97
18.11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft 97
18.12 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen 98
18.13 Gemeinschaftsanlagen 99
18.14 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien 99
18.15 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen 100
18.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Minderung
von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) 103
19. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen 105
19.1 Äußere Gestalt 105
19.2 Werbeanlagen 106
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 5 / 108
19.3 Außenanlagen 106
20. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von
Niederschlagswasser 107
20.1 Zisternensatzung 107
21. Regelungen des städtebaulichen Vertrags 107
22. Planungsstatistik 108
23. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen 108
TEIL B: Umweltbericht
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 6 / 108
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet ................................................................. 12
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne Maßstab ............................. 13
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage des Plangebietes .............. 14
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage mit Geltungsbereich .......... 14
Abb. 5: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit
Lage des Plangebietes ...................................................................................... 16
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit
Geltungsbereich ................................................................................................. 17
Abb. 7: Ausschnitt Leitbildkarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004
mit Lage des Plangebietes ................................................................................. 18
Abb. 8: Ausschnitt Entwicklungskarte,
Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004 ....................................... 18
Abb. 9: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich/Umfeld
des Plangebiets ................................................................................................. 19
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5
-Verkehrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße- ......................................... 20
Abb. 11: Orthofoto mit Geltungsbereich ........................................................................... 21
Abb. 12: Orthofoto mit Geltungsbereich – Umgebung des Plangebietes .......................... 22
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV ......................................................... 23
Abb. 14: Auszug aus der Klimafunktionskarte der Klimaanalyse,
Wissenschaftsstadt Darmstadt ........................................................................... 27
Abb. 15: Auszug aus der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse,
Wissenschaftsstadt Darmstadt ........................................................................... 27
Abb. 16: Geltungsbereich B-Plan M 34 mit Kampfmittel-Verdachtspunkt ......................... 31
Abb. 17: Freiflächenplan, Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim
mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, 2019 ......................................................... 32
Abb. 18: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG,
Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim
mit netzwerkarchitekten, Darmstadt ................................................................... 33
Abb. 19: 3D-Visualisierung des Siegerentwurf Hochhaus Marienplatz,
netzwerkarchitekten, Darmstadt ......................................................................... 34
Abb. 20: Freiflächenplan Hochhaus und Mäander, September 2022 ................................ 36
Abb. 21: Lageplan mit Kennzeichnung der Immissionsorte .............................................. 49
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 7 / 108
Abb. 22: Auszug aus DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7 – Zuordnung zwischen
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegel .................................. 57
Abb. 23: Darstellung der Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah)
zwischen Nullfall (Bestand) und Planfall, nachts um 04:00 Uhr ........................... 60
Abb. 24: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen
Null- und Planfall bei Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund ............... 61
Abb. 25: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen
Nullfall und Planfall an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr ....................... 61
Abb. 26: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Nullfall, nachts um 4:00 Uhr ....... 62
Abb. 27: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Planfall, nachts um 4:00 Uhr ...... 62
Abb. 28: Gegenständliche Bäume im Luftbild.................................................................... 67
Abb. 29: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild ................................................................. 69
Abb. 30: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, (Bestand) ...................... 71
Abb. 31: Ausgleichsplan ................................................................................................... 72
Abb. 32: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan M 34, Planzeichnung mit Legende....... 76
Abb. 33: Erhaltflächen mit Freiflächenkennziffern und erhaltenswerte Bäume .................. 77
Abb. 34: Anpflanzflächen mit Freiflächenkennziffern ......................................................... 79
Abb. 35: Dachbegrünungen .............................................................................................. 84
Abb. 36: Darstellung der Besonnung der Ostseite des geplanten Mäanders
entlang der Hügelstraße zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März ...................... 95
Abb. 37: Darstellung der Besonnung der bestehenden Gebäude entlang
der Hügelstraße zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März ................................... 95
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 8 / 108
1. Ziel und Zweck der Planaufstellung, Planerfordernis
Der ca. 1,4 ha große Marienplatz stellt die letzte zusammenhängende Grundstücks-
fläche im Innenstadtbereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt dar und zeichnet sich
aus durch eine attraktive Cityrandlage und den Bezügen zu den kulturellen und
wissenschaftlichen Einrichtungen wie dem Staatstheater und dem Theater Moller-
haus im Osten sowie der Hochschule Darmstadt im Westen. Die derzeitige Nutzung
als öffentlicher, nicht gewidmeter Parkplatz wird der städtebaulichen Bedeutung des
Standortes nicht gerecht. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat sich daher im Sinne
der doppelten Innenentwicklung entschieden, die Fläche einer wohnbaulichen Ent-
wicklung zuzuführen, um dem wachsenden Wohnbedarf der Stadt entgegenzutreten.
In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Verfahren zur Nutzung des Ge-
ländes durchgeführt, die jedoch nicht realisiert wurden. Im Jahr 2019 wurde dann ein
Realisierungswettbewerb in Konzeptvergabe durchgeführt, um unter Berücksichti-
gung aktueller inhaltlicher Anforderungen ein attraktives Wohnquartier zu entwickeln.
Ziel einer Konzeptvergabe ist eine Veräußerung des Grundstückes nach der Qualität
des Konzeptes und nicht nach Höchstgebot.
Angestrebt wird die Neuentwicklung der innerstädtischen unbebauten Fläche zu ei-
nem hochwertigen, nachhaltigen Stadtquartier, das der innerstädtischen Lage ge-
recht wird und welches durch unterschiedliche Formen des Wohnens, soziale Ein-
richtungen, gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsangebote geprägt sein soll.
Grundlage für die städtebauliche Entwicklung bildet die Fokussierung auf Nachhal-
tigkeit und Klimaschutz. Eine effiziente Nutzung von Ressourcen und Energie soll
durch flächensparendes Bauen sowie die Nutzung erneuerbarer Energien angestrebt
werden. Ökologische und klimatische Aspekte finden durch einen möglichst geringen
Versiegelungsgrad sowie geeignete Maßnahmen bei der Freiflächen- und Dachge-
staltung Beachtung.
Zur Umsetzung des Siegerentwurfes und der dargestellten Konzeption bedarf es der
bauplanungsrechtlichen Sicherung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes
sowie eines städtebaulichen Vertrages. Es soll Wohnraum unter Festsetzung von
sozial gefördertem Wohnungsbau gem. der Förderrichtlinien des Landes Hessen und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt geschaffen werden. Des Weiteren soll das
Wohnen durch soziale Infrastruktur (Kita), Gewerbe, Nahversorgung etc. ergänzt
werden.
§ 1 Abs. 5 BauGB sieht vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Insofern ist der Vorrang der Innen-
entwicklung zur Verringerung der Neuinanspruchnahme von Flächen ausdrückliches
Ziel der Bauleitplanung.
Diesem Grundsatz wird durch die Neuentwicklung der innerstädtischen, langjährig
unbebauten Fläche Marienplatz entsprochen. Der Marienplatz ist verkehrlich sehr gut
erschlossen. Freie Landschaftsflächen werden im Geltungsbereich nicht in Anspruch
genommen. Die Aufstellung des Bebauungsplans ist erforderlich, um im Plangebiet
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und Ordnung auf Basis des Wettbe-
werbsergebnisses zu sichern sowie eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende, so-
zialgerechte Bodenordnung zu gewährleisten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 9 / 108
2. Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt
geändert durch Art. 1+2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S.
1041), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S.
2234)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786),
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)
Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt ge-
ändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)
Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zu-
letzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl.
I S. 2240)
Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011
(GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020
(GVBl. S. 318)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zu-
letzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)
Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt
geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)
Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I
S. 1274), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19. 10.2022 (BGBl. I
S. 1792)
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom
18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom
04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 10 / 108
3. Verfahren
Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gem. §§ 3 und
4 Baugesetzbuch (BauGB), welches, welches sich durch eine zweifache Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
auszeichnet.
Im Folgenden werden die bisher stattgefundenen Verfahrensschritte dargestellt.
3.1 Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 27.05.2021 den Aufstellungsbeschluss für
den Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – gefasst. Die Bekanntmachung des Auf-
stellungsbeschlusses erfolgte am 02.06.2021 im Darmstädter Echo.
3.2 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Der Magistrat hat am 10.11.2021 den Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gefasst.
Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses zur frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit an der Bauleitplanung erfolgte am 12.11.2021 im Darmstädter Echo.
Die Planungsunterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB wurden entsprechend der Bekanntmachung vom 15.11.2021 bis
einschließlich 15.12.2021 ins Internet eingestellt. Aufgrund der Schutzmaßnahmen
gegen die Ausbreitung des Corona-Virus wurden die Planungsunterlagen zur all-
gemeinen Einsichtnahme in das Internet eingestellt. Gemäß Plansicherstellungsge-
setz (PlanSiG) erfolgte eine zusätzliche Möglichkeit der Einsichtnahme im Stadt-
planungsamt im o.g. Zeitraum.
Insgesamt gingen bei der Wissenschaftsstadt Darmstadt zwei Stellungnahmen von
Seiten der Öffentlichkeit ein. Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
Bestehende Bolzplatz im Plangebiet
Bestehende CarSharing-Station im Plangebiet
Netzkapazität
3.3 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Be-
lange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt sein könnten, wurden durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt
im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB mit E-Mail vom
12.11.2021 über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung unterrichtet und zur
Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung gem. § 4 Abs. 1 BauGB aufgefordert.
Parallel zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden die Nachbargemeinden zur Abstimmung unterrichtet und es fand eine ver-
waltungsinterne Abstimmung mit den städtischen Stellen sowie den unteren Ver-
waltungsbehörden statt.
Insgesamt gingen 7 Rückmeldungen von Behörden und sonstigen Trägern öffentli-
cher Belange ein. Seitens der städtischen Stellen wurden 12 Stellungnahmen ver-
fasst.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 11 / 108
Im Wesentlichen wurden folgende Belange thematisiert:
Regionalplanerische Ziele und Ausweisungen
Wasserversorgungsnachweis
Niederschlagswasserbewirtschaftung
Genehmigungspflicht zur Einleitung von Niederschlagswasser ins Grundwasser
Schmutzfrachtberechnung
Bodenschutz, Altflächen
Immissionsschutz
Kampfmittel: Verdachtspunkt Bombenblindgänger
Straßenbahn- und Bushaltestellen
Wegesicherung
Leitungstrassen im Plangebiet
Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei Anpflanzungsmaßnahmen
Stromversorgung
Nebenanlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen
Bodendenkmäler, Schutzgebietsausweisung eines Bodendenkmals
Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB
Kompensationsmaßnahmen
Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen
Löschwasserversorgung
Zulässigkeit von Nutzungen, Vollgeschoss
Kulturdenkmäler
Kinderbetreuungsbedarfe, Kindertageseinrichtung, Spiel-, Bewegungsflächen
Grundstücksteilung, Bestandsbäume
Klimaschutz/ -ziele
Nachhaltigkeit, Gebäudeenergiestandard, Solarenergienutzung
Klimaanpassung, Dach- und Fassadenbegrünungen, Regenwassernutzung
Hinweise zur Erstellung eines Klimagutachtens
Wasserschutz (hydrogeologisch günstiges Gebiet)
Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung
Artenschutz (Nisthilfen, insektenfreundliche Beleuchtung, Schutz gegen Vogelschlag,
Biodiversitätsdächer)
Grünverbindung, Flächennutzungsplan und Landschaftsplan
3.4 Umgang mit den vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Informationen
Alle fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden
und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden planerisch objektiv geprüft und
bewertet. Die Bewertung und mögliche Auswirkungen auf die Planung durch die
vorgetragenen Anregungen, Bedenken und Hinweise sind in den Abwägungsdoku-
menten dargelegt.
Einigen vorgetragenen Anregungen und Hinweisen wurde gefolgt, die Ergebnisse
wurden im Entwurf des Bebauungsplans berücksichtigt.
Zum Ende des Bebauungsplanverfahrens wird mit den im Rahmen der Beteiligung
nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
eine Gesamtabwägung erstellt, die von der Stadtverordnetenversammlung be-
schlossen wird. Die Abwägungsergebnisse der einzelnen Stellungnahmen werden
den Einwendenden (Öffentlichkeit) sowie den Behörden und sonstigen Trägern öf-
fentlicher Belange zugesandt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 12 / 108
3.5 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt
nach dem Offenlagebeschluss durch die Stadtverordnetenversammlung der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt.
4. Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Das Planungsgebiet M 34 - Marienplatz - liegt südlich der Hügelstraße zwischen der
Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) im Westen und der Heidelberger
Straße im Osten und hat eine Größe von ca. 1,4 ha.
Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet
Quelle: openstreetmap, Stand 10.06.2021, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 13 / 108
Abb. 2: Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34, ohne Maßstab
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Das Planungsgebiet befindet sich in der Gemarkung Darmstadt, Flur 17, Flurstück Nr.
16/25 und wird begrenzt:
– im Norden durch die Hügelstraße
– im Osten durch die Heidelberger Str.
– im Süden durch die Sandstraße
– im Westen durch die Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße).
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 14 / 108
5. Planungsrechtliche Situation
5.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung
Bestand“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der
Raumordnung anzupassen. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets gemäß § 6a
BauNVO entspricht der Ausweisung im Regionalplan Südhessen 2010 und gilt somit
als den Zielen der Raumordnung angepasst. Die angrenzenden Flächen sind eben-
falls als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt.
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage des Plangebietes
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt, Regionalplan Südhessen
2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Abb. 4: Ausschnitt Regionalplan Südhessen 2010 mit Lage mit Geltungsbereich
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt, Regionalplan Südhessen
2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 15 / 108
Regionalplanerische Dichtevorgaben
Der RPS/RegFNP 2010 weist als regionalplanerisches Ziel (Z3.4.1-9) Dichtevorga-
ben aus. Im Rahmen der Bauleitplanung sind für die verschiedenen Siedlungstypen
die nachfolgenden Dichtevorgaben, bezogen auf Bruttowohnbauland, einzuhalten:
im ländlichen Siedlungstyp 25 bis 40 Wohneinheiten (WE) je ha,
in verstädterter Besiedlung und ihrer Umgebung 35 bis 50 WE je ha,
im Einzugsbereich vorhandener oder geplanter S-und U-Bahn-Haltepunkte 45
bis 60 WE je ha,
im Großstadtbereich mindestens 60 WE je ha.
Aufgrund der städtischen Struktur und Größe gilt für Vorhaben innerhalb der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt die Dichtevorgabe für den „Großstadtbereich“.
Das Bruttowohnbauland umfasst die Summe aller Wohngrundstücksflächen und die
dem Wohnen dienenden Flächen einschließlich aller Grün-, Verkehr und Wasser-
flächen eines zur Bebauung vorgesehenen oder bereits bebauten Gebietes. Hierbei
ist zu berücksichtigen, dass das Plangebiet als urbanes Gebiet festgesetzt ist und
damit nicht ausschließlich der Wohnnutzung dient.
Urbane Gebiete dienen gemäß § 6a Abs. 1 BauNVO dem Wohnen sowie der Un-
terbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrich-
tungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Um dem Baugebietstyp zu
entsprechen, ist es dabei erforderlich, dass sowohl die Wohnnutzung als auch ge-
werbliche Nutzung sowie soziale, kulturelle und andere Nutzungen das Gebiet prä-
gen. Damit ist das urbane Gebiet der Gebietskategorie der Mischgebiete zugeordnet,
wobei die Nutzungsmischung nicht gleichgewichtig sein muss.
Als Anhaltspunkt für die zukünftige Nutzungsmischung kann das dem Bebauungs-
plan zugrundeliegende städtebauliche Konzept dienen, welches im Rahmen des
Realisierungswettbewerbes prämiert wurde (s. Kap. 7.1 „Städtebauliches Konzept“).
Konzeptionell sind zwischen 260 und 310 Wohneinheiten innerhalb des Plangebietes
vorgesehen. Damit würde bei einer Plangebietsgröße von ca. 1,4 ha eine Sied-
lungsdichte von 185 WE/ha bis 221 WE/ha entstehen. Die Dichtewerte der Sied-
lungstypologie „Großstadtbereich“ würde damit weit über die mindestens angesetz-
ten 60 WE/ha eingehalten werden.
Eine Einzelbetrachtung des Plangebietes ist in Bezug auf die regionalplanerischen
Zielvorgaben nicht zielführend, da das Plangebiet aufgrund seiner geringen Größe
von 1,4 ha sowie seiner nicht klar zu definierenden Mischnutzung nicht exemplarisch
für eine Siedlungsdichte stehen kann. Durch die Einbeziehung der umgrenzenden
Gebiete würde jedoch ebenfalls keine exakte Siedlungsdichte ermittelt werden kön-
nen, da auch diese eine Mischnutzung vorweisen, egal ob sie sich bauplanungs-
rechtlich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder einem nach § 34 BauGB zu
bewertendem Gebiet befinden.
Aufgrund mehrerer Wohnungsbautätigkeiten in der näheren Umgebung des Pla-
nungsgebietes und dem prioritären Planungsziel der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Wohnungsbau umzusetzen, kann davon ausgegangen werden, dass das regional-
planerische Ziel von mindestens 60 WE/ha erreicht wird.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung hat das Regierungspräsidium Darmstadt die
dargestellte Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Dichtevorgaben be-
stätigt und keinen Widerspruch zu den regionalplanerischen Zielaussagen erkannt.
Die Planung kann als an die Ziele der Raumordnung angepasst angesehen werden
(§ 1 Abs. 4 BauGB).
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 16 / 108
5.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) 2006 ist das
Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Im Norden und Osten des Platzes
sind „Ausgewählte Grünverbindungen“ und „Hauptradweg, Hauptfußwege“ darge-
stellt. Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Gemischte Bauflächen“, als
„Wohnbauflächen“ und „Grünflächen“ dargestellt.
Gemäß § 8 Abs. 2 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu
entwickeln. Die Erstellung des Bebauungsplans M 34 - Marienplatz - sieht für die
künftige Entwicklung des Plangebiets ein urbanes Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO
mit entsprechendem Nutzungsmix vor. Die im FNP dargestellten Grün- und Wege-
verbindungen entlang der Hügelstraße und der Heidelberger Straße werden im Be-
bauungsplan durch den Erhalt sowie die Stärkung der bestehenden Grünstrukturen
gesichert. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Abb. 5: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage des
Plangebietes
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 17 / 108
Abb. 6: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit
Geltungsbereich
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
5.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) ist ein
Instrument der kommunalen Planung mit der Zielsetzung, den Naturschutz, die
Landschaftspflege und die Naherholung sicherzustellen. Die Grundlage hierbei ist
das Hessische Naturschutzgesetz.
Die Entwicklungskarte mit Entwicklungsprioritäten kennzeichnet die verschiedenen
Nutzungsziele für die Freiflächen im Siedlungsbereich. In dieser Karte ist der Bereich
des Marienplatzes markiert mit dem Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünver-
bindungen“ (Wilhelminenplatz - Marienplatz – Havelstraße - Westwald) und „Neu-
schaffung von Grün auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“. Dort greift das
Ziel der Schaffung eines vernetzen Grünsystems. Deswegen sind sowohl die In-
tegration bereits vorhandener als auch die Schaffung neuer Grünstrukturen Aspekte,
welche im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 18 / 108
Abb. 7: Ausschnitt Leitbildkarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004 mit
Lage des Plangebietes
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2003, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
Abb. 8: Ausschnitt Entwicklungskarte, Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 19 / 108
5.4 Bebauungspläne
Abb. 9: Übersicht der rechtskräftigen Bebauungspläne im Bereich/Umfeld des Plangebiets
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Gegenwärtiges Planungsrecht
Planungsrechtlich ist das Gebiet hinsichtlich der städtebaulichen Einfügungskriterien
derzeit nach § 34 BauGB unter Beachtung nachfolgender Planwerke zu beurteilen:
Bebauungsplan M 5 – Verkehrsfläche Neckarstraße/ Heidelberger Straße –
Im Osten überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes M 5, der am
31.12.1974 in Kraft getreten ist, in Teilen mit dem Geltungsbereich des aufzustel-
lenden Bebauungsplans M 34.
Der Bebauungsplan M 5 weist Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 BBauG aus,
die in öffentliche Straßenverkehrsflächen und in Fußgängerebene untergliedert ist.
Innerhalb des Bereiches der Überschneidung der Geltungsbereiche sind keinerlei
Festsetzungen getroffen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 20 / 108
Abb. 10: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße/
Heidelberger Straße-
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Fluchtlinienplan 213
Im Norden, parallel zur Hügelstraße überschneidet sich der Fluchtlinienplan 213, der
am 21.08.1956 in Kraft getreten ist, nahezu hälftig mit dem Geltungsbereich des
aufzustellenden Bebauungsplans M 34. Dieser Bereich wird im Fluchtlinienplan als
Freifläche festgesetzt.
Angrenzende Bebauungspläne
Bebauungsplan M 23 – Innenstadt West –
Nord-östlich des Planungsgebietes grenzt der Bebauungsplan M 23, welcher am
04.12.1997 in Kraft getreten ist, an. Dieser wird nördlich durch die Bleichstraße, öst-
lich durch die Wilhelminenstraße, südlich durch die Hügelstraße und westlich durch
die Neckarstraße begrenzt. Der Bebauungsplan weist die Art der baulichen Nutzung
des Gebiets als Kerngebiet (MK) und Mischgebiet (MI) aus, mit Ausschluss von
Vergnügungsstätten und Spielhallen. Im Bebauungsplan M 23 gibt es keine Angaben
über das Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen und die ört-
lichen Verkehrsflächen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 21 / 108
6. Bestand
6.1 Städtebauliche Situation und gegenwärtiger Bestand
Der Marienplatz wird seit vielen Jahren als öffentlicher Parkplatz genutzt. Dieser ist
mit einer teilweise stark ausgewaschenen wassergebundenen Wegedecke herge-
stellt. Der Vegetationsanteil der Fläche beschränkt sich auf eine um den gesamten
Platz verlaufende Baum- und Strauchreihe. Entlang der Heidelberger Straße befindet
sich eine geschützte zweireihige Platanenallee. Prägende bodenbedeckende Ve-
getationsbestände gibt es nicht.
Mit Ausnahme der südwestlichen Seite ist der Marienplatz allseitig komplett von
Straßen umgeben. Im Norden grenzt er an die Hügelstraße, im Osten an die Hei-
delberger Straße, im Süden an die Sandstraße und im Westen an die Hindenburg-
straße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) an.
Das Grundstück schließt ebenerdig an die Heidelberger Straße im Osten und die
Sandstraße im Süden an. Zur Hügelstraße im Norden besteht ein nach Westen hin
zunehmender Höhenunterschied. Im Westen begrenzt die Hindenburgstraße (zu-
künftig Fritz-Bauer-Straße) Teile des Grundstücks. Ehemals standen auf dem
Grundstück Kasernenbauten aus dem 19. Jahrhundert. Nach deren Zerstörung im
Zweiten Weltkrieg wurden die Ruinen eingeebnet. Unter der Platzfläche befinden sich
Fundamente, Grundmauern und mit Trümmern verfüllte Kellerräume, die zur Neu-
bebauung ausgeräumt und beseitigt werden müssen. Gegenwärtig besteht das
Plangebiet aus einer gewerblich betriebenen, befestigten Schotterparkplatzfläche
sowie einem Bolzplatz. Im zukünftigen Geltungsbereich ist derzeit keine Bebauung
vorhanden.
Abb. 11: Orthofoto mit Geltungsbereich
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 22 / 108
6.2 Stadträumliche Einbindung
Das Plangebiet liegt im Südwesten des Innenstadt-Zentrums der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, im Bezirk „St. Ludwig mit Eichbergviertel“. Die Lage bildet den Übergang
zwischen dem Rand der Kernstadt, Bereich „Mollerstadt“ und dem Beginn des Ver-
legerviertels (Darmstadt West), westlich des Nord-Süd verlaufenden Grünzugs „Al-
bert-Schweitzer-Anlage“. Die direkte Umgebung des Marienplatzes ist stark urban
geprägt.
Auf der Ostseite der Heidelberger Straße befindet sich die Rückseite des Staatsthe-
aters, mit einer vorgelagerten Parkierungsfläche die im Wesentlichen durch das
Theaterpersonal genutzt wird. Die nähere Umgebung ist durch vier- bis sechsge-
schossige Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung geprägt. Die Art der Bebauung
sowie die Dachlandschaft sind sehr heterogen. Westlich der Hindenburgstraße (zu-
künftig Fritz-Bauer-Straße) befindet sich eine villenartige Baustruktur mit überwie-
gend II Vollgeschossen. Die nächstgelegenen Lebensmitteldiscounter sowie Le-
bensmittelvollversorger liegen in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet.
Abb. 12: Orthofoto mit Geltungsbereich – Umgebung des Plangebietes
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt Oktober 2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
6.3 Gegenwärtige verkehrliche Erschließung
6.3.1 Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Die Anbindung an das städtische und übergeordnete Straßennetz erfolgt über die
Sandstraße an die angrenzende Heidelberger Straße (B 3) im Osten. Der Parkplatz
wird nördlich über die Hügelstraße erschlossen. Weitere durchgängige Verbindungen
sind für den MIV im Plangebiet nicht vorhanden.
Die Hauptverkehrs- und Erschließungsstraßen im Norden, Westen und Osten des
Plangebiets sind gut an das Verkehrsnetz in Darmstadt angeschlossen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 23 / 108
6.3.2 ÖPNV
Das Plangebiet ist im Süden über die Haltestelle „Darmstadt Eschollbrücker Straße“
sowie im Norden über die Haltestelle „Rhein-/Neckarstraße“ angeschlossen. An der
Haltestelle "Rhein- / Neckarstraße" verkehren die Straßenbahnlinien 1, 2, 4, 5, 6, 7, 8
und 9 sowie die Buslinien F, FU und H in dichtem Takt. Beide Haltestellen sind ca.
400 bis 500 m vom Plangebiet entfernt und sind somit fußläufig in 5 Minuten er-
reichbar.
Abb. 13: Anschluss des Plangebiets an den ÖPNV
Quelle: www.öpnvkarte.de, Stand 30.10.2021, Ergänzung Planungsgruppe Darmstadt
6.3.3 Fuß- und Radwege
Innerhalb des Plangebiets befinden sich keine öffentlichen Fuß- und Radwege.
Entlang der Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) ist ein parallel geführter
Fuß- und Radweg durch Straßenbegleitgrün baulich von der Fahrbahn abgetrennt. Im
Zuge des Ausbaus des Fahrradwegenetzes in Darmstadt wurde jeweils eine Spur der
Heidelberger Straße (zuvor vierspurig) als Fahrradweg umgewidmet und der bisher
zusammen mit dem Fußweg geführte Fahrradstreifen dem Fußweg zugewiesen.
Im Zuge des Ausbaus der Radmobilität in der Wissenschaftsstadt Darmstadt ist der
Bau eines getrennt von der Fahrbahn für den KFZ-Verkehr geführten Radweges
entlang der Hügelstraße geplant.
6.4 Schallimmissionen
Das Plangebiet wird im Osten von der Heidelberger Straße, im Norden von der Hü-
gelstraße und im Westen von der Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße)
eingefasst, die als Hauptverkehrsstraßen alle starkbefahren sind. Im Bereich der
Heidelberger Straße verläuft zudem die Straßenbahntrasse mit den Linien 1, 6, 7 und
8. Das Plangebiet ist somit relevant durch Verkehrslärm belastet.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 24 / 108
Im Umfeld der Planung befinden sich im Norden (Neckarstraße 19) eine Tankstelle
und im Osten (Ecke Hügelstraße / Heidelberger Straße) der Parkplatz des Staats-
theaters, welche das Plangebiet ggf. lärmrelevant belasten werden.
Es wird auf Kapitel 12 verwiesen.
6.5 Schutzausweisungen
6.5.1 Natura 2000 Gebiete (FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete (VSG))
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura
2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6118-304 „Dommersberg,
Dachsberg und Darmbachaue von Darmstadt“, das sich ca. 2,4 km südöstlich des
Plangebiets befindet, sowie das FFH-Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darm-
stadt mit angrenzender Fläche“ und das Gebiet Nr. 6117-304 „Ehemaliger Au-
gust-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer
Entfernung von etwa 3,6 km westlich des Plangebietes.
Bei dem nächstgelegenen VSG-Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117-401
„Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in
einer Entfernung von etwa 3,6 km zum Plangebiet.
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plangebiet sind durch die vorlie-
gende Planung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete
zu erwarten.
6.5.2 Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGB-
NatSchG geschütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die westliche Hälfte
einer geschützten Baumallee aus 10 Platanen entlang der Heidelberger Straße im
Osten des Plangebiets.
6.5.3 Schutzgebiete und -objekte Naturschutz
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgrube“ im Süden befindet
sich 2,1 km entfernt. Ein weiteres Naturschutzgebiet „Darmbachaue von Darmstadt“
befindet sich im Südosten und ist 3,1 km vom Plangebiet entfernt.
6.5.4 Landschaftsschutzgebiete
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die ca. 2 km entfernt vom
Plangebiet angrenzenden Waldflächen. Für diese Waldflächen ist eine Ausweisung
als Bannwald geplant. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht,
Wasserschutzrecht oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden.
6.5.5 Schutzgebiete und -objekte, Denkmalschutz
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebiete oder Objekte. Un-
mittelbar an das Plangebiet angrenzend befindet sich im Nord-Westen des Gel-
tungsbereiches die denkmalgeschützte evangelische Friedenskirche sowie im
Süd-Westen der einzig erhaltene Gebäudeteil der ehemaligen Dragonerkaserne
(Hindenburgstr. 36).
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 25 / 108
6.5.6 Bodendenkmäler
Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direktem
Umfeld sind zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt:
Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle
Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne)
Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die
Baumaßnahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das Landesamt für
Denkmalpflege begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert.
6.5.7 Sonstige Schutzausweisungen
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wasser-
schutzrecht oder Forstrecht für den Geltungsbereich vor.
6.5.8 Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung
geschützt. Geschützt sind Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei
Laubbäumen einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von
mehr als 90 cm.
6.6 Bestand und Bewertung der Naturraumpotentiale
6.6.1 Naturräumliche Einordnung
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der hessischen Rheinebene, in-
nerhalb des Griesheim-Weiterstädter Sandes (225.9).
Die Hessische Rheinebene umfasst den Hauptteil der rechtsrheinischen Niederter-
rasse zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar. Sie bildet zusam-
men mit dem hessischen Teil der Nördlichen Oberrheinniederung (222) das so ge-
nannte "Hessische Ried". Als sandige Niederterrasse umfasst sie, neben Flugsand-
und Dünengebieten, ausgedehnte Flächen, die mit Neckarschwemmlehm bedeckt
sind, sowie das als feuchte Rinne in Erscheinung tretende Altneckarbett.
6.6.2 Geologie und Boden
Das Plangebiet befindet sich in dem geologischen Strukturraum „Nördlicher Ober-
rheingraben“. Das geologische Ausgangsgestein bilden ungegliederte Sande, die im
pleistozänen Quartär entstanden sind.
Die Böden im Plangebiet sind als stark anthropogen überprägte Böden der Sied-
lungskerne anzusprechen. Zwar ist das Plangebiet großflächig unversiegelt, durch
die Nutzung als Parkplatz und die damit verbundene ständige Belastung sind die
Bodenbereiche jedoch stark verdichtet. Im Bereich der Altbebauung wurden zudem
Bodenauffüllungen nachgewiesen.
Das Plangebiet wird der Erdbebenzone 1 und der Untergrundklasse S zugeordnet.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 26 / 108
6.6.3 Hydrogeologie und Grundwasser
Das Plangebiet liegt im hydrogeologischen Teilraum „Rheingrabenscholle“.
Die Fließrichtung des Grundwassers verläuft von Osten nach Westen auf den Rhein
als Vorfluter zu.
„Insgesamt ein sehr ergiebiges Grundwasservorkommen von überregionaler Be-
deutung.“ (HLNUG, Jahrbuch 2002, Beschreibung der hydrogeologischen Teilräume
von Hessen gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie).
Die Porengrundwasserleiter werden durch meist pleistozäne Lockergesteine von
mittlerer Durchlässigkeit und silikatischer Gesteinsbeschaffenheit gekennzeichnet.
Gemäß dem Fachinformationssystem Grundwasser- und Trinkwasserschutz des
Landes Hessen (www.gruschu.hessen.de) befindet sich das Plangebiet in einem
hydrogeologisch günstigen Gebiet.
Es wird auf Kap. 9 „Wasserwirtschaftliche Belange“ hingewiesen.
6.6.4 Klima und Luft
Das Plangebiet gehört zur Klimaregion Rhein-Main-Gebiet. Im Oberrheingraben und
an der Bergstraße treten relativ hohe Temperaturen und geringe Niederschlags-
mengen auf. Hier zeigt sich kontinentaler Klimaeinfluss. In Darmstadt lag die mittlere
Jahrestemperatur im Zeitraum von 2010 bis 2018 bei rund 10,54°C. Die durch-
schnittliche Niederschlagsmenge lag zwischen 2010 bis 2018 bei etwa 687,70 mm,
das langjährige Mittel von 1996 bis 2010 liegt bei 749 mm (Messungen des Deut-
schen Wetterdienstes von der Internetpräsenz der Wissenschaftsstadt Darmstadt
entnommen). Die vorherrschende Windrichtung ist im Sommer Süd bis Südwest, im
Winter Nordost bis Ost. Aufgrund von Versiegelung und umgrenzenden Nutzungs-
strukturen (zusätzliche Wärmeausstrahlung) ist das Plangebiet bereits thermisch
belastet. Das Plangebiet besitzt daher keine übergeordnete klimatische Funktion.
Entsprechend der Klimafunktionskarte der Wissenschaftsstadt Darmstadt befindet
sich das Plangebiet in einem moderat bis stark überwärmten Bereich (s. Abb. 14). Die
Planungshinweiskarten weist das Plangebiet als „Bebautes Gebiet, klimatische
Nachteile“ aus (s. Abb. 15).
Durch parkende Autos, die viel Energie aufnehmen und als langwellige Wärme-
strahlung wieder emittieren, findet im Plangebiet eine Überwärmung statt. Das kann
tagsüber zu einer Steigerung der thermischen Belastung im Raum führen. Das
Plangebiet stellt im verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur Förderung der
lokalen und ggf. städtischen Durchlüftung dar. Das Potenzial ist jedoch abhängig von
der umgebenden hohen Vegetation sowie von den Gebäuden in ihrer Ausrichtung
und Höhe.
Die aktuelle Nutzung als Parkplatz weist somit nur geringe klimatisch positive Ef-
fekte / Eigenschaften auf. (Klimatische Untersuchung Marienplatz | Darmstadt,
Burghardt und Partner, Ingenieure 30.09.2021)
Bei Betrachtung der Abb. 14 ist zu erkennen, dass ein Großteil des Stadtteils auf-
grund von Versiegelung und dichtem Gebäudebestand (zusätzliche Wärmeaus-
strahlung) thermisch belastet ist. Damit bestätigt sich das Ergebnis der Gesamtstäd-
tischen Klimaanalyse (INKEK 2016), in der dem Stadtteil eine moderate bis starke
Überwärmung zugeschrieben wird.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 27 / 108
Abb. 14: Auszug aus der Klimafunktionskarte der Klimaanalyse,
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, INKEK 2016, MPD Präsentation
Abb. 15: Auszug aus der Planungshinweiskarte der Klimaanalyse,
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, INKEK 2016, MPD Präsentation
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 28 / 108
6.6.5 Landschaftsbild und Erholung
Landschaftsbild
Das Relief des Plangebietes ist weitgehend eben mit Höhen von ca. 136 m ü. NN.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans wird seit Jahren als Stellplatz für Kraft-
fahrzeuge genutzt. Die überwiegend unbefestigte, jedoch stark verdichtete, unver-
schattete Fläche des Plangebiets weist kaum Vegetation auf. Die Randbereiche des
Platzes sind geböscht und wurden mit Gehölzpflanzungen eingegrünt. In den Gel-
tungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen einge-
fasst ist.
Die Landschaft im Plangebiet wird geprägt durch heterogene Bauwerke, Vegetation
und andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grün-
flächen) und weist einen hohen Versiegelungsgrad auf.
Die Wahrnehmung und Qualität des Schutzgutes Landschaft ist als nicht hoch zu
bewerten.
Besonders hervorzuhebende Blickbeziehungen in die angrenzende Landschaft sind
nicht vorhanden.
Erholung
Durch die Prägung des Planungsgebietes als Parkplatzfläche, besitzt es unter dem
Aspekt der Naherholung der Öffentlichkeit keinen Wert. Hinsichtlich der Bedeutung
für die Erholung als Freizeitgebiet für Sport ist das Plangebiet als nachrangig einzu-
stufen, da die Sportfläche des Bolzplatzes nur einen kleinen Teil des Plangebiets
umfasst.
6.6.6 Biotoptypen und Vegetation
Es liegt eine Bestandserfassung von 2021 vor.
Im Rahmen der Artenschutzrechtlichen Prüfung sowie der Naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung wurden Bestandserfassungen der Biotoptypen und ihrer kenn-
zeichnenden Vegetation durchgeführt. Als Grundlage hierzu diente auch das
Baumgutachten (Urban Tree Consulting, Biblis, 21.06.2022), welches im Rahmen
des Bebauungsplanverfahrens erstellt wurde.
Es wird auf das Kapitel 15.1 „Erfassung und Darstellung des Bestandes“ verwiesen.
6.6.7 Fauna
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine Arten-
schutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heuer & Döring, Wiesbaden, April 2020)
erstellt.
Zu den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen im o.g. Gutachten wird auf
Kap.14 „Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwiesen.
6.7 Bodenschutz und Altlasten
6.7.1 Grundlage Bodenschutz
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7
BauGB insbesondere die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Ar-
beitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die
Belange des Bodens zu berücksichtigen. Hierbei sind auch die vorherrschenden
Bodenbelastungen zu betrachten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 29 / 108
Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans zu verge-
wissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder vermuteten Boden-
belastung vereinbar ist.
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die im Boden und im Grundwasser
vorhandenen Belastungen und auf mögliche Sanierungsmaßnahmen sind im Bau-
leitplanverfahren darzustellen, zu bewerten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich
mit den Auswirkungen der festgestellten Belastungen bzw. der Sanierungsmaß-
nahmen auf das geplante Vorhaben.
6.7.2 Nachsorgender Bodenschutz / Altlasten / Altablagerungen
Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geo-
logie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhan-
densein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädlichen Bodenverän-
derungen und/oder Grundwasserschäden.
Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (arcadis, Darmstadt,
29.08.2002 und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten zu rechnen. Die er-
höhten einstufungsrelevanten Gehalte betreffen die Auffüllungen (min. 1,5 m bis max.
3,0 m unter GOK) und sind mutmaßlich auf Fremdbeimengungen (Schotter, Bau-
schuttreste, Ziegelbruch, Schlackenreste) zurückzuführen. Ein Wiedereinbau von
Böden, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 entsprechen, ist nur unter einer zu-
künftigen Versiegelung und aufgrund des großen Abstandes zum Grundwasser
möglich (z.B. als Arbeitsraumverfüllung).
Es wird auf Kapitel 11 „Altlasten“ verwiesen.
6.7.3 Vorsorgender Bodenschutz
Der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführte Grundsatz, dass die städtebauliche Entwicklung
vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll, wird durch die Bo-
denschutzklausel in § 1a BauGB als Vorschrift zum Umweltschutz ergänzt. Im § 1a
Abs. 2 Satz 4 BauGB wird vorgegeben, dass die Notwendigkeit der Umwandlung
landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen begründet werden soll; dabei
sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt
werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und
andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können.
Die Aufstellung des Bebauungsplans M 34 folgt dem Gebot des sparsamen Umgangs
mit Grund und Boden, indem Flächen innerhalb des durch Bebauung im Innenbereich
entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete Nutzung mobilisiert werden
(Nachverdichtung).
Landwirtschaftliche Flächen oder Waldflächen werden nicht in Anspruch genommen.
Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich
geleistet.
Bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Mit der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im Be-
bauungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Flächen, zur
Verwendung wasserdurchlässiger Beläge und zur Begrünung festgesetzt.
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im
Rahmen der Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum
Schutz des Mutterbodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum
Wiedereinbau des Oberbodens (DIN 18915 und DIN 19731). Es wird auf die Vor-
gaben des Bundesbodenschutzgesetzes hingewiesen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 30 / 108
6.7.4 Bodenfunktionsbewertung
Es liegen keine Informationen aus dem BodenViewer Hessen vor.
6.8 Kampfmittel
Bei der Erstellung des Bebauungsplans sind gemäß § 1 Abs. 6 BauGB auch die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Si-
cherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu be-
rücksichtigen. Aus Gründen der Gefahrenabwehr und des bauleitplanerischen Vor-
sorgeprinzips ist zu klären, welche Gefahren von evtl. bestehenden Kampfmittelbe-
lastungen ausgehen.
Die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Kriegsluftbilder hat
ergeben, dass sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes in einem Bomben-
abwurfgebiet befindet. Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen
muss grundsätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits bodeneingreifende
Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durchgeführt wurden, sind
keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (Sondieren auf
Kampfmittel) vor Beginn der geplanten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Bau-
grunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in eine Tiefe von 5 Meter (ab
GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden.
Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auffüllungen, Versiegelun-
gen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Sicherheitsgründen weitere
Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand,
Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusi-
chern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt, sollen die Erdaushubarbeiten
mit einer Flächensondierung begleitet werden. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie
sich bescheinigen lassen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neu-
esten Stand der Technik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan
beizufügen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das
verwendete Detektionsverfahren anzugeben.
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes
Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitten Sie, bei der Beauf-
tragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmoduls KMIS-R hinzu-
weisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften und geräumten Flächen ört-
lich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdachtspunkt ermittelt, der auf einen
möglicherweise noch vorhandenen Bombenblindgänger hinweist. Der Punkt wurde
koordinatenmäßig erfasst und ist im Lageplan rot (siehe Abb. 16) gekennzeichnet.
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifenden Bauarbeiten
erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte (wegen oberflächen-
naher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung, Versiegelung, Versorgungslei-
tungen) ist eine Überprüfung mittels Sondierungsbohrungen erforderlich.
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwischenlagern) sind
vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Interessentin oder sonstigen Be-
rechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Investor/Investorin) zu tragen. Die ge-
nannten Arbeiten sind daher von diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu
geben und zu bezahlen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 31 / 108
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen
Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.
Abb. 16: Geltungsbereich B-Plan M 34 mit Kampfmittel-Verdachtspunkt
Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt, Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen, 18.08.2020,
Ergänzungen Planungsgruppe Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 32 / 108
7. Planung
7.1 Städtebauliches Konzept
Als Grundlage für den Bebauungsplan dient das städtebauliche Konzept des Sie-
gerentwurfes, welches im Rahmen des Realisierungswettbewerbes in Konzept-
vergabe für den Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34 „Marienplatz“ in Darm-
stadt prämiert wurde. Die vorliegenden Siegerentwürfe des Mäanders und des
Hochhauses werden zurzeit im Rahmen der Objektplanung und in Abstimmung mit
der Wissenschaftsstadt Darmstadt fortlaufend konkretisiert.
Der Wettbewerb verfolgte das Ziel der Entwicklung eines urbanen und vielfältigen
Wohn- und Stadtareals mit einer qualitätsvollen Verkehrs- und Freiflächenkonzepti-
on. Dabei wurden folgende Zielvorgaben genannt: attraktives Wohnquartier mit hoher
energetischer und ökologischer Qualität, alternative Mobilitätsangebote, Anteil sozial
geförderter Wohnungen sowie sozialer Infrastruktur.
Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Investors Implenia Developement,
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, hervor, die das Pilotprojekt eines
zukunftsweisenden und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt konzipieren:
in ökologischer Hinsicht v.a. durch Holzbauweise, eine gleichermaßen intelligente
wie ressourcenschonende Gebäudetechnik und eine intensive Begrünung auf
Freiflächen, Dächern und Laubengängen/ Balkonen/ Fassaden
in wirtschaftlicher Hinsicht v.a. durch ein hohes Maß an Vorfertigung
in gestalterischer Hinsicht durch eine qualitätsvolle städtebauliche Konzeption, die
einen markanten Hochpunkt setzt und mit einer architektonisch prägnanten Form
Freiraumbezüge aufgreift
in sozialer Hinsicht durch Angebote für unterschiedliche Bewohnerzielgruppen und
mit geförderten Wohnungen entsprechend der städtischen Vorgaben und einem
hohen Maß an Zugänglichkeit, Teilhabe und gemeinschaftlicher Aktivitäten.
Abb. 17: Freiflächenplan, Siegerentwurf Implenia Developement Raunheim mit
netzwerkarchitekten, Darmstadt, 2019
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 33 / 108
Das städtebauliche Konzept des Entwurfs sieht ein Hochhaus als städtebauliche
Dominante an der Heidelberger Straße vor sowie eine mäanderförmige Bebauung
von Ost nach West, die das Baufeld mit seiner prägnanten Figur fasst. Dadurch wird
das Bauvolumen nicht nur in maßstäbliche Teilabschnitte gegliedert, sondern auch
ein sich zur Hügelstraße immer wieder öffnender, stark begrünter Raum geschaffen.
Die Baukörper vermitteln zwischen der Blockrandbebauung der stark verdichteten
Mollerstadt im Nord-Westen, der villenartigen Struktur parallel zur Al-
bert-Schweizer-Anlage im Süden und der heterogenen Baustruktur mit größeren
privaten Freiflächen im Süden
Die Baustruktur ermöglicht großzügige offene Hof- und Platzräume sowie eine hohe
Dichte, ein hohes Maß an Kompaktheit und eine wirtschaftliche Erschließung. Die
Dachgestaltung des Mäanders soll durch eine bereichsweise Ausbildung von
Dachgärten als attraktive Aufenthalts- und Erholungsfläche für die Anwohner dienen.
Die ökologische Funktion des Daches soll durch eine extensive Dachbegrünung nicht
begehbarer Dachflächen (Aufzüge, Treppenhäuser sowie Staffelgeschossen) ab-
gerundet werden.
Abb. 18: Freiraumgestaltung und Nutzungsmix EG, Siegerentwurf Implenia Developement
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 34 / 108
Unterschiedliche Wohnformen werden für verschiedene Einkommensgruppen in ei-
ner Mischung aus Eigentum und Miete, bezahlbaren senioren- und familiengerechten
sowie für Wohngemeinschaften geeigneten Wohnungen angeboten.
25 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen von Haushalten mit geringem Ein-
kommen und 20 Prozent der Wohnfläche sind für Wohnungen von Haushalten mit
mittlerem Einkommen, entsprechend den Förderrichtlinien des Landes Hessen und
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, vorgesehen. Insgesamt waren zum Zeitpunkt des
Wettbewerbs ca. 320 Wohneinheiten geplant.
Da neben diesen neuen Wohnungen im Bereich Stadtmitte bereits Bedarf an zu-
sätzlichen Kinderbetreuungseinrichtungen besteht, errichtet die Wissenschaftsstadt
Darmstadt an der Nord-West-Ecke des Areals eine Kita. Die Kita bildet den westli-
chen Anfang des Mäanders. Die Eingangsseite der Kita bildet das ‚Gegenüber‘ zur
Friedenskirche. Zugleich stellt der nördliche Vorplatz der Kita den Auftakt der ge-
nannten Promenade in Richtung Innenstadt dar – entsprechend gilt es die Gestaltung
dieses Bereiches nicht nur mit Blick auf die Belange des Kitabetriebes, sondern auch
mit Blick auf die übergeordnete Gestaltung der Freiflächen des Marienplatzes bzw.
der Promenade zu entwickeln. Zur Schaffung der erforderlichen Freifläche zum
Spielen im Freien wird die Dachfläche über dem Obergeschoss als zusätzliche Au-
ßenspielfläche vorgesehen. Diese wird mit schattenspendender intensiver Vegeta-
tion, Teilüberdachungen und weiteren Spielmöglichkeiten ausgestattet.
Die Deckung des Stellplatzbedarfs für PKW ist in der Tiefgarage gemäß Einschrän-
kungs- und Verzichtsatzung vorgesehen. Dort werden auch Elektroladestationen
sowie Abstellplätze für Fahrräder errichtet.
Für das Hochhaus wurde im Jahr 2022 ein weiteres Wettbewerbsverfahren durch-
geführt. Der Siegerentwurf ist ebenfalls von netzwerkarchitekten, Darmstadt. In dem
16-geschossigen Hochhaus sind hauptsächlich Wohnungen geplant. Im Erdge-
schoss ist ein Nahversorger vorgesehen. In den darüber liegenden Geschossen vom
1. – 4. OG sind z.B. Büros und Arztpraxen vorgesehen. Das Hochhaus setzt sich aus
einer viergeschossigen Basis und einem darauf versetzten zwölfgeschossigen Schaft
zusammen. Die Basis nimmt die Trauflinie des Mäanders auf und setzt so einen
städtebaulichen Bezug. Durch den versetzten Schaft entsteht eine Auskragung der
oberen Geschosse zur Hügelstraße und auf der Südseite oberhalb des vierten Ge-
schosses eine großzügige Dachterrasse. Diese dient den Bewohnern und Beschäf-
tigten als zusätzlicher Freiraum. Ein weiteres prägendes Element des Hochhau-
sentwurfes sind die umlaufenden offenen Balkone.
Abb. 19: 3D-Visualisierung des Siegerentwurf Hochhaus Marienplatz,
netzwerkarchitekten, Darmstadt
Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt und luxfeld digital art, Darmstadt
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 35 / 108
7.2 Fortschreibung der Planung
Parallel zur Erstellung des Bebauungsplanentwurfes wurde der städtebauliche Ent-
wurf in die Objektplanung (Hochbauplanung und Freiflächenplanung) überführt.
Folgende wesentliche Ergänzungen sind im Bebauungsplan berücksichtigt worden:
Die Geschossigkeit des Mäanders wurde auf sechs Vollgeschosse erhöht.
Müllbehälterabstellplätze sind verortet worden und mit der EAD abgestimmt
worden.
Fahrradabstellplätze für Besucher und Kunden sind oberirdisch vorgesehen.
Die Fahrradabstellplätze für die Bewohner sind in der Tiefgarage geplant.
In Abstimmung mit der Feuerwehr Darmstadt erfolgte die Verortung und Di-
mensionierung der Feuerwehraufstellflächen und -zufahrten.
Die Tiefgaragenzufahrt ist an der Hügelstraße verortet worden.
7.3 Grün- und Freiflächenkonzept
Das Plangebiet besteht heute zum Großteil aus einer verdichteten Platzfläche mit
wassergebundener Decke, die Randbereiche sind unversiegelte Grünbereiche. Die
Platzfläche wird als Parkplatz genutzt.
Im Rahmen der Konzepterstellung wurde die Leitidee verfolgt, einen nicht ge-
schlossenen Baukörper mit großzügiger Begrünung in den Freiraum zwischen der
Mollerstadt und dem HDA-Campus zu errichten. Die entlang der Hügelstraße vor-
gesehene begrünte Promenade und die sich teilweise zum öffentlichen Raum öff-
nenden Freianlagen zwischen den Baukörpern vermittelt zwischen der Blockrand-
bebauung der stark verdichteten Mollerstadt im Nord-Westen, den großzügigen
Gartenflächen der villenartigen Struktur parallel zur Albert-Schweizer-Anlage im
Süden und der heterogenen Baustruktur mit größeren privaten Freiflächen im Süden.
Für die Grün- und Freiflächen ist die Zielsetzung:
Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen der Randbereiche,
Freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grünstrukturen,
Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität innerhalb der Freiflächen;
Aufgrund der besonderen Form des Mäanders und der Planung eines Hochhauses ist
die Möglichkeit gegeben, Wohnraum in Mitten eines begrünten Quartiers zu schaffen.
Nachfolgend werden die vorgesehenen Strukturen im Gebiet erläutert.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 36 / 108
Abb. 20: Freiflächenplan Hochhaus und Mäander, September 2022
Quelle: GTL Landschaftsarchitektur, Kassel, Aug. 2022 und stadt landschaft plus Landschaftsarchitekten,
Karlsruhe, Aug.. 2022, Bildbearbeitung netzwerkarchitekten
Mäander
Die Freiräume nördlich und südlich des Mäanders unterscheiden sich deutlich. Im
Norden bildet sich entlang des Baukörpers ein Raum mit städtischem Charakter
heraus. Parallel der Hügelstraße wird das Plangebiet durch eine Promenade er-
schlossen, die das Hochhaus im Osten mit der Kita im Westen verbindet. Der Kita-
vorplatz ist über eine Treppenanlage mit integrierter Rampe von der Hügelstraße /
Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) zu erreichen. Am Fuße des Hoch-
hauses entsteht ein Platz mit städtischem Charakter. Einheitlicher Belag und mo-
dernes Mobiliar sollen dieses Erscheinungsbild unterstützen. Die bestehende
Baumreihe entlang der Hügelstraße bleibt sofern erhaltenswürdig erhalten bzw. wird
durch Neupflanzungen ergänzt.
Der zwischen Mäander und Hochhaus gelegene „Grüner Stadtplatz“ wird durch
schattenspendende Baumstandorte ergänzt und bietet so auch eine attraktive Mög-
lichkeit für eine außengastronomische Nutzung.
Der Innenhof im Süden des Mäanders ist als begrünter Hof durch Bäume, Pflanz- und
Rasenflächen gegliedert. Unterschiedliche Spielelemente für Kinder verschiedener
Altersgruppen ergänzen das Angebot und stärken das soziale Miteinander im Quar-
tier. In den südlichen Erdgeschossbereichen des neuen Baukörpers entstehen pri-
vate Freiräume, die durch Hecken eingefasst werden.
Große Teile der Grün- und Freiflächen befinden sich oberhalb der geplanten Tief-
garage. Um dennoch qualitätsvolle Grünflächen auszubilden sind innerhalb der
Tiefgaragen größere Aussparungen vorgesehen, um damit die Pflanzung von
Großgrün mit Bodenanschluss zu ermöglichen.
Auf den Dächern des Baukörpers werden Dachterrassen und Dachgärten („Urban
gardening“) sowie extensiv begrünte Dächer mit Photovoltaikanlagen vorgesehen.
Die Kita bildet das westliche Ende des Mäanders. Die südlich gelegene Freifläche mit
Spielangeboten wird durch die Außenspielfläche auf dem Dach der Kita ergänzt. Die
Teilüberdachung der Dachspielfläche ist extensiv begrünt und mit Photovoltaikan-
lagen geplant.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 37 / 108
Hochhaus
Auf den umlaufenden Balkonen des Hochhauses sind festinstallierte Tröge mit in-
tensiver Bepflanzung vorgesehen, die für ein gartenartiges Ambiente sorgen, die die
Fassade verschatten und das Mikroklima unterstützen. Die Begrünung des Gebäu-
des wird durch eine intensiv begrünte Dachfläche im Sinne eines Dachgartens auf
dem 4.OG des „Hochhaus-Sockels“ ergänzt. Dieser ist als gemeinschaftliche Frei-
fläche des Hochhauses vorgesehen. Eine allseitig umlaufende Baum- und Strauch-
reihe entlang der Außenkante der Penthouse-Terrasse auf dem 15. OG sowie die
ausgeprägte Gestaltung der Terrassen bilden einen markanten Abschluss des
Hochhauses. Die Dachfläche des obersten Geschosses wird als extensiv begrünte
Dachfläche mit Photovoltaikanlagen ausgebildet.
Der Außenraum des Gebäudes wird durch eine Platzfläche mit lockerer Anordnung
von Bäumen und Sitzbänken geprägt, die zum Aufenthalt und Verweilen einlädt.
Zur Förderung der Radmobilität sind für Besucher und Kunden Fahrradstellplätze in
entsprechender Anzahl im Bereich zwischen Mäander und Hochhaus vorgesehen.
Die Fassadenbegrünung im Erdgeschoss verknüpft die Außenanlagen mit dem
Gebäude.
8. Technische Infrastruktur / Energieversorgung / Energiekon-
zept und soziale Infrastruktur
8.1 Technische Infrastruktur
Der Marienplatz befindet sich in einer städtebaulich integrierten Lage. Das Plangebiet
ist von vier Seiten von öffentlichen Haupterschließungsachsen umgeben. Aufgrund
der Lage können die zukünftigen Nutzungen an das bestehende Versorgungsnetz für
Strom und Telekommunikation angebunden werden.
8.1.1 Energieversorgung
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein energetisches Konzept auf der
Grundlage des Ergebnisses des vorgeschalteten Konzeptwettbewerbs durch das
Büro IGP Ingenieure, Münster, 21.09.2022 erstellt. Die eigentliche Konzepterarbei-
tung erfolgt hierbei im weiteren Planungsverlauf gemäß den Grundlagen der HOAI in
den Leistungsphasen 2 und 3 der HOAI.
Die wesentlichen Ergebnisse des energetischen Konzeptes sind im Folgenden auf-
geführt. Des Weiteren wird auf das energetische Konzept verwiesen.
Sowohl für die Nutzung von Wohngebäuden als auch für die vorgesehenen Gewer-
beflächen, muss Energie eingesetzt werden. Diese Energie wird überwiegend für das
Heizen und die Erwärmung von Trinkwasser aufgewendet. Weiterhin tritt das Erfor-
dernis von Lüftungsanlagen und sommerlichem Wärmeschutz immer mehr in den
Fokus. Auch die E-Mobilität stellt im Strombedarf und insbesondere im Bereich von
Anschlusswerten einen zu beachtenden Faktor dar. Der Sektor von Wohngebäuden
nimmt gesamtgesellschaftlich einen großen Anteil am Energieverbrauch ein und
weist daher auch ein großes Einsparpotenzial beim Einsatz moderner Wärmever-
sorgungslösungen auf.
Bezüglich des Themas E-Mobility war im Konzeptwettbewerb die Vorgabe, dass es
keine Leistungsreserven hierfür zu erwarten gibt. Diese Vorgabe ist im Nachgang
entschärft, da durch den Netzbetreiber eine zusätzliche Trafostation errichtet werden
soll. Es wird davon ausgegangen, dass hierdurch und unter Berücksichtigung eines
Lastmanagements eine adäquate Bereitstellung von Ladestationen für die privat
genutzte Tiefgarage erreicht werden kann.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 38 / 108
Hierbei sind die Anforderungen des GEIG (Gebäu-
de-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz) umzusetzen und für jeden Stellplatz Lad-
einfrastruktur vorzuhalten.
Aufgrund der fortschreitenden Dekarbonisierung ist eine Anlage, die mit fossilen
Brennstoffen betrieben wird, und somit auch die Fernwärme nicht gewünscht. Das
Hauptaugenmerk liegt somit auf den Wärmepumpenanlagen mit regenerativer
Energie, die zum Teil auch in Form von Strom aus der eigenen PV-Anlage gewonnen
werden soll. Die Nachhaltigkeit der Anlage soll im Vordergrund stehen. Welches
Wärmepumpen-System für den Standort das Richtige ist, muss in den nächsten
Planungsphasen ausgearbeitet werden.
Bei der Ausarbeitung und Betrachtung der möglichen Systeme müssen Wärme-
quellen, Anlagensysteme und die Bauart der Wärmeverteilungsanlagen sinnvoll
aufeinander abgestimmt werden. Eine Festlegung, oder Ausgrenzung vor umfang-
reicher Analyse wäre nicht zweckdienlich.
Prinzipiell können Dach- und Fassadenflächen zur Nutzung von Photovoltaikanlagen
herangezogen werden. Bei den Fassaden sollte aber die Sinnhaftigkeit aufgrund der
deutlich geringeren Wirkungsgrade überprüft werden. Senkrechte Nordfassaden
bieten nur Potential für ca. 8% nutzbaren Stromgewinn und sind daher völlig un-
wirtschaftlich, aber auch die West- und Ostflanken der Gebäude liegen mit ca. 50 %
deutlich unter dem Ertrag von Dachanlagen. Hier sollte eine vernünftige Abwägung
über den Umfang der Ausbauflächen erfolgen.
Insgesamt stehen ungefähr 40% der extensiv begrünten Dächer als PV-Fläche zur
Verfügung, was einer Fläche von ca. 590 m²1 der Dachfläche des Mäanders ent-
spricht.
Wie und wofür der erzeugte Strom im Folgenden verwendet wird, ist zu dem jetzigen
Zeitpunkt nicht abschließend geklärt.
8.2 Soziale Infrastruktur
8.2.1 Schulen und Kindertagesstätten
Zur Deckung des vorherrschenden Bildungseinrichtungsbedarfs wird gegenwärtig
parallel zur Albert-Schweitzer-Anlage eine Grundschule errichtet. Weiterführende
Schulen sind im gesamten Stadtgebiet vorhanden.
Aufgrund des Bedarfs an Kindertagesstätten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
wird innerhalb des Plangebietes eine 6-gruppige Kindertageseinrichtung umgesetzt,
mit der Aufteilung 3 Krippen- und 3 Kindergartengruppen. Es gelten die im Rahmen
der Darmstädter Qualitätsstandards der Kinderbetreuung definierten Flächenbedarfe
für Innen- und Außenflächen.
8.2.2 Alte Menschen und Menschen mit Behinderungen
Der Bebauungsplan stellt eine Angebotsplanung dar. Die Festsetzungen bilden den
Rahmen für die Bebauung des Plangebietes. Durch die Festsetzungen, insbesondere
zur Art der baulichen Nutzung werden die Bedürfnisse für ältere Menschen sowie von
Menschen mit Behinderungen berücksichtigt.
Durch die Festsetzung eines urbanen Gebietes werden unterschiedliche Versor-
gungsangebote ermöglicht, wie. z.B. Nahversorgung, kulturelle, soziale und ge-
sundheitliche Einrichtungen.
1 Stand Vorplanung Netzwerkarchitekten, September 2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 39 / 108
Innerhalb des Plangebietes wird der Ausbau gut vernetzter Fußwege ermöglicht, so
dass das zukünftige Quartier optimal mit den bestehenden Wegeverbindungen ver-
knüpft ist.
Die barrierefreie Ausgestaltung der Gebäude, Wohnungen sowie Freianlagen ist im
Rahmen des Bebauungsplans nicht festsetzbar, jedoch erklärtes Ziel der Planung.
Darüber hinaus ist der barrierefreie Ausbau durch die Hessische Bauordnung (HBO)
sowie weitere DIN-Normen geregelt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans stehen den Bedürfnissen älterer Menschen
sowie von Menschen mit Behinderungen somit nicht entgegen.
9. Wasserwirtschaftliche Belange
9.1 Wasserversorgung
Die Versorgung des Plangebiets mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die e-netz
Südhessen AG.
Zum Bebauungsplanentwurf wurde eine Wasserbedarfsberechnung für die drei
konzeptionell unterschiedlichen Bereiche Kindertagesstätte, Mäander und Hochhaus
erstellt. Die Spitzendurchflüsse wurden für die Verbrauchsstellen von der e-netz
Südhessen AG. wie folgt benannt:
Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s
Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s
Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s
Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsunternehmen e-netz
Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwassermengen auf dem
Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt werden können. Übersteigt die
Länge der Trinkwassernetzanschlussleitung/en 15 m auf privaten Grundstücken, sind
bauseits Wasserübergabeschächte vorzusehen. Hinsichtlich der Lage der vorhan-
denen Wasserverteilleitungen bietet sich für eine Versorgung die nördlich Grund-
stückgrenze an der Hügelstraße und an der westlichen Grundstückgrenze die Hin-
denburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) an. Eventuell notwendige Was-
serübergabeschächte sind im Rahmen der Ausführungsplanung zu berücksichtigen.
Für die Bebauung ist die Löschwasserversorgung gemäß DVGW-Arbeitsblatt W405
einzuhalten. Die sich hieraus ergebende Löschwassermenge ist durch das öffentliche
Hydrantennetz zu gewährleisten. Der Löschwasserbedarf ist nach Aussage der
Feuerwehr Darmstadt für mindestens 1.600 l/min (96 m³/h) und für eine Dauer von
mindestens 2h zu bemessen. Dieser Löschwasserbedarf kann nach Aussage des
Versorgungsunternehmens durch die bestehenden Wasserleitungen gewährleistet
werden.
9.2 Wasserqualität
Die Wasserqualität des zur Verfügung zu stellenden Trinkwassers entspricht den
Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV).
9.3 Niederschlagswasserversickerung
Im Sinne des § 55 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist das anfallende Nieder-
schlagswasser ortsnah zu versickern, zu verrieseln oder direkt über eine Kanalisation
ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer einzuleiten, soweit dem
weder wasserrechtliche, wasserwirtschaftliche Belange oder sonstige öffent-
lich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 40 / 108
Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (arcadis, Darmstadt,
29.08.2002 und 16.09.2020) können die anstehenden Flugsande zur Versickerung
grundsätzlich herangezogen werden. Auch der notwendige Mindestabstand zum
Grundwasser von 1,0 m kann eingehalten werden. Innerhalb der aufgefüllten Böden
mit Mächtigkeiten bis ca. 3,0 m ist unabhängig von den hydraulischen Verhältnissen
aufgrund der erhöhten Schadstoffbelastung eine planmäßige Versickerung vermut-
lich nicht genehmigungsfähig. In Bereichen, in denen versickert werden soll, sind die
aufgefüllten Böden bis auf die natürlichen Sande auszutauschen. Es wird empfohlen
eine Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen.
Es wird auf das Kapitel 9.4.2 „Niederschlagsentwässerung“ verwiesen.
9.4 Wasserentsorgung
9.4.1 Schmutzwasser
Grundsätzlich ist festzustellen, dass sich das Plangebiet in einem städtebaulich er-
schlossenen Areal befindet, welches im Flächennutzungsplan als gemischte Bau-
fläche ausgewiesen ist. Innerhalb der umliegenden Haupterschließungsachsen be-
finden sich ausreichend dimensionierte Abwasserkanäle.
Das Schmutzwasser kann in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt in die örtliche Ka-
nalisation eingeleitet werden. Eine separate Schmutzfrachtberechnung für das
Plangebiet ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungs-
plans (FNP) von 2006 wurde eine gesamtstädtische Schmutzfrachtberechnung
(SMUSI) erstellt. Die Schmutzfrachtberechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt
erfolgt nicht projektbezogen, sondern etwa alle 10 Jahre für das gesamte Stadtgebiet.
Das Mobilitätsamt wird im Jahr 2023 eine Schmutzfrachtberechnung für das ganze
Stadtgebiet durchführen und den Marienplatz dabei ebenfalls berücksichtigen.
Das häusliche Schmutzwasser wird über Grundleitungen zum zentralen Hausan-
schluss geführt und in den vorhandenen städtischen Kanal abgeleitet. Hierzu wird ein
Antrag für den Kanalhausanschluss bei der Stadt Darmstadt gestellt.
9.4.2 Niederschlagsentwässerung
MU 1 (Kita)
Im Vorplatz der Kita ist eine Baumrigole vorgesehen, um das anfallende Nieder-
schlagswasser aufzunehmen und gleichzeitig für die Bewässerung des Baumes zu
nutzen. Die Reinigung des anfallenden Niederschlagswassers auf dem Vorplatz er-
folgt über Substratrinnen. Diese werden an die Baumrigole angeschlossen. Der
Überlauf der Rigole wird im Erdreich versickert.
Das anfallende Niederschlagswasser auf der Dachfläche sowie auf den sonstigen
befestigten Flächen wird in eine Rigole westlich des Gebäudes geleitet. Vor der Ri-
gole sind Filterschächte vorgeschaltet, die das Wasser reinigen.
MU 2 und MU 3 (Mäander und Hochhaus)
Zum Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser wurde im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens ein Konzept der Regenwasserbewirtschaftung durch das
Büro IGP Ingenieure, Münster, 17.10.2022 erstellt. Im Erläuterungsbericht sind fol-
gende Aussagen enthalten:
Das anfallende Niederschlagswasser wird vollständig auf den Grundstücken be-
wirtschaftet. Das auf den Außenflächen (Fußweg, Grünfläche) anfallende Oberflä-
chenwasser wird, soweit es nicht über die gewählten versickerungsfähigen Materia-
lien versickert, breitflächig über die angrenzende Grünfläche der Versickerung zu-
geführt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 41 / 108
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll weitestgehend über
ein Retentionssystem zunächst auf dem Dach gehalten werden und dort verdunsten.
Sollte das Wasser nicht vollständig auf dem Dach gehalten werden können, wird
dieses in eine entsprechend ausgelegte Rigole geleitet, die in den Außenanlagen
untergebracht wird. Die Berechnungen des Regenwasserbewirtschaftungskonzeptes
zeigen, dass die Möglichkeit besteht das Oberflächenwasser, welches nicht über das
Retentionsdach gespeichert werden kann, auf dem Grundstück zu versickern.
Für das Bauvorhaben werden mehrere Versickerungsanlagen an verschiedenen
Standorten geplant. Die Berechnungen für die Dimensionierung erfolgt abschnitts-
weise und beinhalten sowohl die Dachflächen als auch die Außenanlagen. Insgesamt
werden nach aktuellem Planungsstand fünf Rigolen vorgesehen. Die Positionierung
der Rigolen ist im Verlauf der weiteren Objektplanung noch zu verifizieren. Daher ist
eine endgültige Aussage über die Festlegung der Größe und Verortung der Anlage zu
dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. So verhält es sich auch mit der Regen-
rückhaltung auf dem Grundstück im Überflutungsfall. Mögliche Vorkehrungen müs-
sen noch abgestimmt werden, wobei die obigen Berechnungen als erste Orientierung
dienen sollten.
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet.
Dadurch entfällt die Notwendigkeit einer Zisterne, welche ansonsten in der Zister-
nensatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefordert wird.
9.5 Grundwasser
Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene, Stand
Januar 2016, liegt der Grundwasserspiegel im Projektgebiet zwischen ca. 115 und
117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter aktueller GOK und hat somit keinen direkten
Einfluss auf die Gründungsarbeiten der Baumaßnahme. Mit den im Juli 2020 aus-
geführten Baugrundaufschlüssen (arcadis, Darmstadt, 2020) wurde bis zur maxi-
malen Endteufe von ca. 25 m u. GOK (ca. 114,3 m ü. NHN) kein Grundwasser an-
getroffen. Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westen zum Rhein, dem Vorfluter,
orientiert. Es ist jedoch in den quartären Sedimenten (Schicht 2) mit Schicht- bzw.
Sickerwasser zu rechnen.
9.6 Zisternensatzung
Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes erfolgt als Vorgabe für die Ent-
wässerung der Dachflächen die Verpflichtung zur Errichtung von Zisternen, um das
darin gesammelte Niederschlagswasser als Brauchwasser zu verwerten. Durch
Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwas-
ser-Ressourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die
Kläranlage entlastet. Bei Überlauf der Zisternen soll das Regenwasser auf dem
Grundstück versickert und/oder in den öffentlichen Abwasserwasserkanal eingeleitet
werden. Voraussetzung für die Sammlung, Verwertung und Versickerung ist, dass
wasserwirtschaftliche, gesundheitliche, wasserrechtliche oder sonstige öffent-
lich-rechtliche Belange nicht entgegenstehen.
Ziel der Maßnahme ist einerseits die Minimierung der Niederschlagsabflüsse und
andererseits die möglichst naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidbaren
Niederschlagsabflüsse in den natürlichen Wasserkreislauf. Abflussspitzen sowie
Anteile des Oberflächenabflusses sollen dabei zugunsten von Rückhaltung, Ver-
dunstung und Versickerung reduziert werden.
Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrü-
nung schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzun-
gen hinausgeht und eine höhere Abflussretentionswirkung hat.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 42 / 108
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Re-
genwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem
Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismä-
ßigkeit entfallen kann.
9.7 Oberirdische Gewässer
Oberirdische Gewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden.
9.8 Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasserbewirtschaftungs-
planes „Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und
31/2006, S. 1704). Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument
der wasserwirtschaftlichen Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung was-
serrechtlicher Entscheidungen.
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und
bildet damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im
Ballungsraum Rhein-Main.
9.9 Grundwasserverunreinigung
Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt.
10. Verkehr und Mobilität
Das zukünftige Quartier soll durch die Förderung nachhaltiger Mobilität mit der Um-
gebung vernetzt werden. Eine sichergestellte ÖPNV-Anbindung und gut ausgebaute
Fuß- und Radwegangebote tragen dazu bei.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahren ist für das Bauvorhaben Marienplatz in
Darmstadt eine Verkehrsuntersuchung (Durth Roos Consultung GmbH, März 2022,
Fortschreibung, September 2022) sowie ein Mobilitätskonzept (Durth Roos Consul-
ting GmbH, November 2022) erstellt worden. Ziel der Untersuchung war der Nach-
weis der gesicherten Verkehrserschließung des Bauvorhabens.
10.1 Verkehrliche Auswirkungen
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist der Nachweis der gesicherten ver-
kehrlichen Erschließung unter Berücksichtigung sämtlicher Verkehrsträger zu er-
bringen. Diese Prüfung war Gegenstand der Verkehrsuntersuchung (Durth Roos
Consultung GmbH, März 2022, Fortschreibung, September 2022). Das Verkehrs-
gutachten dient auch als Grundlage für die Entwicklung eines standortbezogenen
Mobilitätskonzeptes. Darüber hinaus wurden weitere Aspekte der inneren Erschlie-
ßung des Areals für die maßgebenden Verkehrsträger betrachtet.
Grundlagen
In Abstimmung mit dem städtischen Mobilitätsamt wurde eine Leistungsfähigkeits-
betrachtung zur Erschließung des Bauvorhabens an folgenden Knotenpunkten
durchgeführt:
Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) / Hügelstraße / Havelstraße
Neckarstraße / Heidelberger Straße / Hügelstraße
Heidelberger Straße / Heinrichstraße / Eschollbrücker Straße
Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) / Riedeselstraße
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 43 / 108
Heidelberger Straße / Riedeselstraße
Grundlage für die Prognoseverkehrsbelastungen (Grundverkehr im Netz ohne bau-
vorhabenbezogene Verkehre) bildeten das Verkehrsmodell der Wissenschaftsstadt
Darmstadt (Teilnetz Marienplatz 2030) sowie aktuelle Dimensionierungsbelastungen
an signalisierten Knotenpunkten im Zuge der Hindenburgstraße (zukünftig
Fritz-Bauer-Straße) und Heidelberger Straße (Morgen- und Abendspitze). Dabei
wurden im Prognosenullfall die entfallenden Verkehre des Parkplatzes Marienplatz
und der durch das geplante Bauvorhaben Hindenburgstraße (zukünftig
Fritz-Bauer-Straße) 38-40 erzeugte Verkehr berücksichtigt.
Zusammen mit dem städtischen Mobilitätsamt wurden die erforderlichen Ein-
gangsparameter für die Berechnung des zu erwartenden Verkehrsaufkommens
festgelegt. Wesentliche Grundlage ist ein reduzierter MIV-Anteil von 25 % im An-
wohner- und Beschäftigtenverkehr, der vom derzeit ausgeprägten Anteil von ca. 40 %
abweicht. Dieser reduzierte MIV-Anteil bildet seit geraumer Zeit die Zielgröße für
innerstädtische Bauvorhaben in Darmstadt. Grundlage zur Erreichung dieses Ziels ist
eine Stellplatzreduzierung, die durch eine Einschränkungs- und Verzichtssatzung im
Quartier(„Satzung über die Einschränkung der und auf den Verzicht der Herstellung
von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Marienquartier“) geregelt
wird und durch ein begleitendes Mobilitätskonzept sicherzustellen ist.
Demnach ergeben sich für das Areal unter Berücksichtigung aller geplanten Nut-
zungen insgesamt:
494 Kfz-Fahrten pro Tag und Richtung. Die maßgebenden Spitzenstundenverkehre
wurden in Anlehnung an die EAR 05 (FORSCHUNGSGESELLSCHAFT FÜR
STRASSEN- UND VERKEHRSWESEN, 2005) ermittelt.
Grundsätzlich kamen für die Erschließung der Tiefgarage bzw. des Areals zwei Va-
rianten in Frage: im westlichen Bereich der Hügelstraße oder über die Sandstraße.
Aus dem direkten Vergleich beider Varianten kristallisierten sich bestimmte verkehr-
liche Nachteile einer Erschließung über die Sandstraße gegenüber der anderen Va-
riante heraus. Dazu zählen die entstehenden Umwege für den nach Norden gerich-
teten Quellverkehr sowie für den aus Süden kommenden Zielverkehr. Darüber kön-
nen U-Turns im Zuge der Heidelberger Straße nicht ausgeschlossen werden.
Aus verkehrlicher Sicht ist somit eine Erschließung über die Hügelstraße zu bevor-
zugen. Aus schalltechnischer Sicht ist die Erschließung der Tiefgarage über die
Hügelstraße gleichfalls zu bevorzugen.
Ergebnisse der Leistungsfähigkeitsbetrachtung
Die verkehrlichen Nachweise zeigen, dass 3 der 5 untersuchten Knotenpunkte
(1. Neckarstraße / Heidelberger Straße / Hügelstraße, 2. Heidelberger Straße /
Heinrichstraße / Eschollbrücker Straße und 3. Hindenburgstraße (zukünftig
Fritz-Bauer-Straße) / Riedeselstraße) im unmittelbaren Straßennetz bereits im
Prognosenullfall ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschreiten und eine schlechte
Qualitätsstufe des Verkehrsablaufs QSV (E oder F) aufweisen. Der durch das Bau-
vorhaben verursachte Mehrverkehr führt zu einer Erhöhung der Verkehrsbelastung
an bestimmten Strömen, die aufgrund der derzeit bereits angespannten Situation im
Grundverkehr als unwesentlich einzuschätzen ist. Somit sind die Auswirkungen
möglicher Anbindungspunkte der Tiefgarage nicht von wesentlicher Relevanz. Beide
Möglichkeiten sind als umfeldverträglich einzuschätzen.
Basierend auf den Ergebnissen und um den angestrebten MIV-Anteil von 25 % si-
cherzustellen sollen Mobilitätsmanagement-Maßnahmen implementiert werden.
Diese werden im Rahmen eines projektspezifischen und standortbezogenen Mobili-
tätskonzeptes entwickelt (s. Kap. 10.2 „Mobilitätskonzept“). Die vorgeschlagenen
Maßnahmen sollen zur Reduzierung des Kfz-Verkehrs sowie der Verlagerung auf
andere Verkehrsmittel dienen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 44 / 108
Auf Grund der geplanten Nutzungen auf dem Areal sollen hierbei beispielsweise
Maßnahmen zur Förderung des Radverkehrs sowie von Sharing- oder Poo-
ling-Angeboten in Frage kommen. Darüber hinaus ist nach Aussage des Mobili-
tätsamtes eine weitere Reduzierung erforderlich, um die Auswirkungen auf das um-
liegende Straßennetz möglichst gering zu halten. Diese Reduzierung kann bei-
spielsweise durch die Realisierung von 104 zusätzlichen Fahrradabstellplätzen
(Reduzierungsfaktor 1:4 gemäß Einstellplatzsatzung) erzielt werden.
Alle Betrachtungen basieren auf dem zugrunde gelegten Nutzungsmix innerhalb des
Areals. Sollte sich durch Flächenverschiebungen innerhalb der Nutzungsmischung
geänderte Verkehre ergeben, so sind hierfür durch Monitoring die sich ergebenden
geänderten Prognoseverkehre zu bewerten und entsprechende Maßnahmen zu
treffen.
Ergebnisse der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung
Im Nachgang der Verkehrsuntersuchung vom März 2022 wurden die städtebaulichen
Rahmenbedingungen fortgeschrieben, die Auswirkungen auf die verkehrlichen Be-
lange haben. Zusätzlich zu den bereits geplanten Nutzungen (Wohnen, Supermarkt,
KiTa) wurden Flächen für eine Büronutzung bzw. Arztpraxen im 1. OG des Hoch-
hauses vorgesehen. Die maßgebenden Änderungen sind wie folgt:
Es werden zwischen 260 und 298 Wohneinheiten realisiert
EG des Hochhauses: Supermarkt
OG des Hochhauses: Wohnfläche entfällt zu Lasten von Flächen für Büro bzw.
Praxen sowie Nebenflächen für den Supermarkt im EG
Da die Anzahl der Wohneinheiten bisher noch nicht exakt feststeht, ergeben sich
grundsätzlich vier mögliche Varianten für den finalen Nutzungsmix. Für alle 4 Vari-
anten wurde der Verkehr entsprechend der Vorgehensweise vom März 2022 rech-
nerisch ermittelt und die Auswirkungen gegenübergestellt.
Der Vergleich zum Stand März 2022 zeigt, dass bei allen Varianten eine Erhöhung in
den prognostizierten Tages- und in den Spitzenstundenverkehren zu erwarten ist.
Variantenunabhängig sind die Erhöhungen der Verkehrsbelastungen weiterhin als
gering einzuschätzen. In allen vier Varianten kann die Leistungsfähigkeit am Kno-
tenpunkt „Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße) / Hügelstraße / Havel-
straße“ weiterhin nachgewiesen werden. Es kommt ebenfalls zu keiner Verschlech-
terung der Rückstausituation.
Mit Blick auf den Nachweis der gesicherten Verkehrserschließung des Areals erge-
ben sich bei den neuen Varianten grundsätzlich keine Veränderungen gegenüber
dem Stand März 2022.
Dies betrifft sowohl die Aussagen zur Leistungsfähigkeit als auch die prozentuelle
Zunahme der Verkehrsbelastungen an maßgebenden Strömen. Variantenunabhän-
gig muss, neben der Einschränkungs- und Verzichtssatzung, ein standortbezogenes
Mobilitätskonzept implementiert werden.
10.2 Mobilitätskonzept
Die inhaltliche Aufbereitung eines standortbezogenen Mobilitätskonzeptes (Durth
Roos Consulting GmbH, November 2022) für das Bauvorhaben Marienplatz in
Darmstadt zeigt ein vielschichtiges Ergebnis. Eine Analyse sämtlicher Mobilitätsan-
gebote im Umfeld belegt für das Projekt eine sehr gute Anbindungsqualität, insbe-
sondere im ÖPNV und im Radverkehr. Darüber hinaus verfügt Darmstadt über ein
konsolidiertes Angebot an Sharing-Systemen verschiedener Modalitäten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 45 / 108
Somit sind die Voraussetzungen zur Implementierung von Mobilitätsmanage-
ment-Maßnahmen in diesen Bereichen erfüllt.
Durch eine umfassende Betrachtung des Spektrums sämtlicher Maßnahmen und
unter Berücksichtigung der projektbezogenen und standortspezifischen Randbe-
dingungen wurden die Handlungsfelder mit dem Bauherrn und den städtischen Äm-
tern eng abgestimmt, mit welchen im Rahmen des Mobilitätskonzeptes die Ziele einer
umfeldverträglichen und verkehrlichen Erschließung sowie eines möglichst nachhal-
tigen Mobilitätsverhaltens der künftigen Nutzer erreicht werden kann. Beide Ziele
gehen mit einer Reduzierung von Kfz-Fahrten und entsprechend von privaten
Pkw-Stellplätzen einher. Hierfür wurde von den städtischen Ämtern eine Spanne für
die maximale Anzahl an Stellplätzen für alle Nutzungen vorgegeben. Die Grundlage
zur Beschränkung des Stellplatzangebotes bildet die „Einschränkungs- und Ver-
zichtssatzung Marienquartier“.
Die Reduzierung kann primär durch die Organisation von privaten Pooling-Angeboten
für die künftige Bewohnerschaft erfolgen. Zur Sicherstellung der Wirksamkeit des
Gesamtkonzeptes ist darüber hinaus die Implementierung von weiteren, so ge-
nannten zusätzlichen Maßnahmen erforderlich. Dazu gehören u.a. die Errichtung
einer Paketstation / Paketkasten-Anlage und Maßnahmen zur Radverkehrsförde-
rung.
Mit Blick auf eine möglichst umfassende Angebotsgrundlage wurden konkrete Vor-
gaben zur Dimensionierung der Tiefgarage und für die Flottendimensionierung der
Pooling-Angebote definiert. Als Mindestwert werden 110 Stellplätze für Wohnen und
Büronutzung bzw. Praxen angesetzt und maximal 127 Stellplätze kann die Tiefga-
rage insgesamt einschließlich der Pooling-Angebote umfassen. In Abhängigkeit der
finalen Anzahl an Wohneinheiten sind mindestens 2 % für Pool-Autos und mindes-
tens 1,5 % für Pool-Lastenräder anzusetzen. Ausgehend vom angesetzten maxi-
malen Wohnungsmix (298 Wohneinheiten) ergibt sich insgesamt eine Flotte mit 6
Pool-Autos und 4 Pool-Lastenrädern, durch welche insgesamt 28 private
Pkw-Stellplätze reduziert werden können.
Die oben aufgeführten Vorgaben ermöglichen eine bedarfsgerechte Anpassung der
Mobilitätsangebote, wenn der Wohnungsmix final festgelegt ist. Bei einer geringeren
Anzahl an Wohneinheiten ergibt sich ein reduzierter Bedarf für die Mindestgröße der
Flotten, der aber weiterhin zu einem qualitativ guten und kapazitätstechnisch aus-
reichenden Angebot führt. Die maximale Anzahl an Stellplätzen in der Tiefgarage
reduziert sich bei einer niedrigeren Anzahl an Wohneinheiten entsprechend.
Um die im Prozess abgestimmte maximale Anzahl an Stellplätzen für das Areal (127)
einzuhalten, erweist sich eine weitere Reduzierung als erforderlich. Dies kann durch
die Realisierung zusätzlicher Fahrradabstellplätze (Faktor 1:4 gemäß Einstellplatz-
satzung) erfolgen. Somit sind zusätzliche 104 Fahrradabstellplätze für die Kompen-
sation von 26 Pkw-Stellplätzen nachzuweisen.
Diese Bilanz wird in der vorliegenden Planung abgebildet. In nachfolgender Tabelle
ist eine Übersicht der beschriebenen, standortbezogenen Maßnahmen sowie der
dadurch erreichbaren Reduzierung an privaten Pkw-Stellplätzen dargestellt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 46 / 108
Im dargestellten Szenario kann eine Reduzierung von 28 privaten Pkw-Stellplätzen
der Wohnnutzung durch die beschriebenen Maßnahmen zur Bereitstellung von Car-
und Lastenrad-Pooling-Angeboten erreicht werden. Diese Reduzierung ist als pro-
jekt- und umfeldverträglich einzuschätzen. Aus verkehrlicher Sicht sind die Vorgaben
hinsichtlich der Flottendimensionierung mit Blick auf die erforderliche Abwicklung von
Pkw-Verkehren sowie auf die Kapazitätseinschränkungen im umliegenden Stra-
ßennetz ebenfalls als projekt- und umfeldverträglich einzuschätzen. Durch die Rea-
lisierung zusätzlicher Radabstellanlagen gemäß den Bestimmungen der Einstell-
platzsatzung kann eine weitere Stellplatzreduzierung erfolgen, sodass die maximale
Anzahl von 127 Stellplätzen für das Areal nicht überschritten wird.
Die Stellplätze für die Pooling-Fahrzeuge werden an zentraler Stelle in der Tiefgarage
angeordnet. Die Station für das Lastenrad-Pooling wird aufgrund der Sichtbarkeit und
Erreichbarkeit an zentraler Stelle in den Freiflächen positioniert.
Die Umsetzung und Sicherung der im Mobilitätskonzept dargestellten Maßnahmen
werden im städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan geregelt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 47 / 108
11. Altlasten (Altstandorte / Altablagerungen)
Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (arcadis, Darmstadt,
29.08.2002 und 16.09.2020), ist mit abfallrelevanten Gehalten in der Größenordnung
Z 0* bis Z 2 nach LAGA 2004 bzw. Z 1.2 nach Baumerkblatt Hessen zu rechnen. Die
erhöhten einstufungsrelevanten Gehalte betreffen die Auffüllungen (min. 1,5 m bis
max. 3,0 m unter GOK) und sind mutmaßlich auf Fremdbeimengungen, die anhand
der sichtbaren Fremdbestandteile (Schotter, Bauschuttreste, Ziegelbruch, Schla-
ckereste) erkennbar werden, zurückzuführen.
Insgesamt sind die Untersuchungen als orientierende Erkundungen anzusehen. Die
erstellte orientierende abfalltechnische Voruntersuchung ersetzt nicht die für die
Entsorgung zu erstellenden und den Entsorgern vorzulegenden Deklarationsanaly-
sen.
Ein Wiedereinbau von Böden, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 entsprechen, ist
nur unter einer zukünftigen Versiegelung und aufgrund des großen Abstandes zum
Grundwasser möglich (z.B. als Arbeitsraumverfüllung). Die gewachsenen Böden, die
als LAGA Z 0 eingestuft sind, sind umwelttechnisch für den Wiedereinbau geeignet.
Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollständiger Analy-
sen gemäß den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV weder sanie-
rungs- noch entsorgungsrelevant.
Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte muss im Rahmen einer kon-
kreten Bebauung erfolgen.
12. Schallschutz
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schienen- und Straßen-
verkehr sowie Anlagenlärm. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ein Lärmgutachten durch die TÜV Technische Überwachung Hessen
GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt.
Aufgabe der schalltechnischen Untersuchung war die Prognose und Beurteilung der
Verkehrs- und Anlagenlärmeinwirkungen auf das Plangebiet sowie die Einwirkungen
des plangebenen Verkehrs auf die Nachbarschaft.
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind in den folgenden Kapiteln aufge-
führt. Des Weiteren wird auf das Lärmgutachten verwiesen.
12.1 Verkehrslärm
Die Verkehrslärmeinwirkungen werden in der Bauleitplanung nach der DIN 18005
beurteilt. Die DIN 18005 enthält schalltechnische Orientierungswerte für die ange-
messene Berücksichtigung des Schallschutzes in der städtebaulichen Planung. Sie
sind eine sachverständige Konkretisierung für die in der Planung zu berücksichti-
genden Ziele des Schallschutzes.
Für urbane Gebiete existieren (derzeit noch) keine schalltechnischen Orientie-
rungswerte zur Beurteilung von Verkehrslärmeinwirkungen. In Analogie mit der
Schutzkategorie in der TA Lärm und der 16. BImSchV können Orientierungswerte
von tags 63 dB(A) und nachts 45 dB(A) bzw. 50 dB(A) abgeleitet werden. Bei den
zwei angegebenen Nachtwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und
Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten.
Der höhere Nachtwert wird zur Beurteilung der Verkehrslärmimmissionen herange-
zogen.
Für das Plangebiet liegt eine konkrete Planung vor (s. Kap. 7.1 „Städtebauliches
Konzept“), welche die Grundlage zur Erstellung des Bebauungsplans darstellt. Im
Bebauungsplan sind Festsetzungen getroffen worden, die sich dezidiert an diesem
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 48 / 108
städtebaulichen Konzept orientieren und die Herstellung einer gleichartigen Bebau-
ung regeln. So werden durch die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen
sowie das festgesetzte Mindest- und Höchstmaß der Vollgeschosse die konzeptionell
angedachte Kubatur der geplanten Gebäude sichergestellt. Darüber hinaus ist die
Fertigstellung der geplanten Gebäude (vgl. Kapitel 7.1 „Städtebauliches Konzept“)
innerhalb von rund 3 Jahren im Grundstückskaufvertrag geregelt. Dementsprechend
ist die Berechnung der Schallausbreitung unter Berücksichtigung der Gebäudeab-
schirmung erfolgt.
12.1.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Grundlagen
Zur Beurteilung der Auswirkungen des Planvorhabens auf den Verkehrslärm für die
Umgebung werden Verkehrszahlen des Prognose-Nullfalls gegenüber dem Prog-
nose Planfall betrachtet und nach den einschlägigen Kriterien der Bauleitplanung
diskutiert.
Die Verkehrslärmimmissionen werden im Wesentlichen durch den Straßenverkehr
auf der Heidelberger Straße, der Hügelstraße und der Hindenburgstraße (zukünftig
Fritz-Bauer-Straße) verursacht. Für die relevanten Straßenabschnitte liegen die
Zahlen des Büros Durth Roos Consulting GmbH zu den Verkehrsbelastungen mit der
Tiefgarage zur Hügelstraße sowie zur Sandstraße vom Januar 2022 zu Grunde. Die
auf den umliegenden Straßen angenommene und erlaubte Geschwindigkeit liegt bei
50 km/h.
Die Berechnungen des Straßenverkehrs wurden für zwei Varianten der Tiefgara-
genausfahrt durchgeführt. Variante 1: Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt über die Hü-
gelstraße und Variante 2: Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt über die Sandstraße. Zum
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens waren beide Varianten noch in der plane-
rischen Überlegung vorstellbar. Im weiteren Verlauf der Planung wurde die Variante 2
(Tiefgaragen Ein- und Ausfahrt über die Sandstraße) auf Grund der zusätzlichen
Verkehre durch Mehrwege nicht weiterverfolgt.
Weiterhin wirkt der Schienenverkehr der Straßenbahnlinien 1, 6, 7 und 8 im Bereich
der Heidelberger Straße auf das Plangebiet ein. Dem akustischen Berechnungs-
modell zur Berechnung der Lärmimmissionen durch den Schienenverkehr durch die
Straßenbahnlinien liegen die aktuellen Fahrpläne für die Linien 1, 6, 7 und 8 des RMV
vor. Die Linien 1, 7 und 8 halten hierbei jeweils an den nächstgelegenen Haltestellen
Neckar-/Rheinstraße im Norden und Eschollbrücker Straße im Süden. Die nächst-
gelegene Haltestelle der Linie 6 als Schnellbahn zwischen Arheilgen und Eberstadt
bzw. Alsbach befindet sich im Norden an der Kreuzung Rhein- / Neckarstraße.
Neben der flächenhaften Berechnung mit einem Berechnungsraster von 5 m für eine
mittlere Höhe von 2 m (Außenbereiche und EG) und 11,8 m (3. OG) und 17,8 (5.OG)
wurden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Bebauungsentwurfes innerhalb
des Plangebietes fassadengenaue Einzelpunktberechnungen an den Immission-
sorten IP1 – IP34 jeweils für alle Geschosse an allen Fassadenseiten vorgenommen.
Hierbei wurde davon ausgegangen, dass der Mäander auf der gesamten Länge
(ohne Kindergarten) eine Höhe von 6 Geschossen aufweist. Sollte sich in der Pla-
nung eine Änderung der Geschosszahl in Teilen oder auf der gesamten Länge um 1
Geschoss nach unten oder oben ergeben, kann der berechnete Wert für das oberste
Geschoss jeweils mit ausreichender Genauigkeit auf das dann oberste Geschoss
übertragen werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 49 / 108
Abb. 21: Lageplan mit Kennzeichnung der Immissionsorte
Quelle: Lärmgutachten B-Plan „Marienplatz“ TÜV Technische Überwachung Hessen GmbH,
Frankfurt am Main, 29.11.2021
12.1.2 Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen innerhalb des Plangebietes
Am geplanten Mäander (IP7) sowie am Hochhaus (IP1 und IP2) werden entlang der
Heidelberger Straße jeweils ähnliche Beurteilungspegel durch Straßenverkehr und
Straßenbahn verursacht. In Summe werden so Beurteilungspegel von bis zu aufge-
rundet 71 dB(A) tags und 64 dB(A) nachts erreicht. An der Südfassade des Hoch-
hauses (IP6) werden tags 63 dB(A) und nachts bis 57 dB(A) erreicht. An der Nord-
fassade des Mäanders direkt an der Heidelberger Straße liegen die Beurteilungs-
pegel tags bei ca. 65 dB(A) und nachts bei ca. 58 dB(A).
An der Nordfassade des Hochhauses (IP3) werden Beurteilungspegel von bis zu
69 dB(A) tags und 61 dB(A) nachts erreicht. Weiter nach Westen verliert die Stra-
ßenbahn an Einfluss. Entlang der Hügelstraße werden an den Nordfassaden (Mä-
ander IP12, IP13 und IP19) tagsüber Beurteilungspegel durch Schiene und Straße in
Summe von rund 65 dB(A) tags und bis 58 dB(A) nachts verursacht.
Im Bereich der geplanten Kita werden an der Nordfassade (Richtung Hügelstraße,
IP30 und IP31) tags Beurteilungspegel bis 68 dB(A) und nachts bis 61 dB(A) erreicht.
An der Westfassade in Richtung Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße)
(IP32) liegen die Beurteilungspegel an der Kita bei rund 69 dB(A) tags und 62 dB(A)
nachts. Auch an der Südfassade der Kita (westlicher Teil) werden noch Beurtei-
lungspegel von tags bis zu 65 dB(A) und nachts 57 dB(A) erreicht.
Im Südosten entlang der Sandstraße werden bei der Ausfahrtvariante über die Hü-
gelstraße im Bereich der südlichen Baugrenze in der Nähe der Heidelberger Straße
(IP29) Beurteilungspegel bis tags 65 dB(A) und nachts 58 dB(A) erreicht.
Damit werden entlang der zu Straßen zugewandten Baugrenzen (zur Heidelberger
Straße, Hügelstraße, Hindenburgstraße (zukünftig Fritz-Bauer-Straße), Sandstraße)
überall sowohl die Orientierungswerte der DIN18005 als auch die Vorsorgegrenz-
werte der 16. BImSchV für urbane Gebiete / Mischgebiete überschritten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 50 / 108
An allen anderen Fassaden können zumindest die Vorsorgegrenzwerte der
16. BImSchV unterschritten werden. Im innenhofähnlichen Bereich des Mäanders
(IP24 bis IP26) entstehen insbesondere in den unteren Stockwerken ruhige Bereiche
mit Beurteilungspegeln tags unter 50 dB(A) und nachts unter 40 dB(A), wie sie für
reine Wohngebiete als Orientierungswerte vorgesehen sind.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (Lärmschutzwände) könnten unter Berücksichtigung
einer vertretbaren Höhe allenfalls die unteren Geschosse schützen. Aus städtebau-
lichen Gründen scheiden Lärmschutzwände entlang der Grenzen des Plangebiets
aus. Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen
müssen daher passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Festsetzungen hin-
sichtlich der erforderlichen Schalldämmung von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom
maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – vor-
genommen werden, welche insbesondere bei den Schlafräumen die Verkehrslärm-
immissionen nachts berücksichtigen.
Schutzbedürftige Außenwohnbereiche wie Balkone, Loggien oder Terrassen sollten
in Bereichen, in denen der Vorsorgegrenzwert der 16. BImSchV tags überschritten
wird, nicht angeordnet werden oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen ge-
schützt werden.
Im Bereich der geplanten Kindertagesstätte im Westen des Plangebiets werden
tagsüber (maßgebliche Nutzungszeit) an der Nord- und Westfassade Beurteilungs-
pegel bis zu 69 dB(A) erreicht. Schlaf- und Ruheräume für die Kinder sollten daher
wie geplant möglichst in Richtung Süden eingerichtet werden. Der Außenspielbereich
der Kita auf der Südseite wird mit Beurteilungspegeln beaufschlagt, die den Grenz-
wert der 16.BImSchV für Mischgebiet tags nur knapp unterschreiten. Um hier gute
Verhältnisse für das Kinderspiel zu gewährleisten, sollte durch eine Schallschutz-
maßnahme, wie eine Lärmschutzwand als Verlängerung der Westfassade, der Be-
urteilungspegel im Außenspielbereich gesenkt werden kann. Eine Wand mit ca. 2 m
Höhe würde bei den bestehenden Geländeverhältnissen etc. hier bereits eine spür-
bare Verbesserung bewirken. Die Spielflächen auf dem Dach der Kindertagesstätte
werden mit Beurteilungspegeln von rund 63 dB(A) im Westen zur Hindenburgstraße
(zukünftig Fritz-Bauer-Straße) und der Hügelstraße im Norden beaufschlagt, direkt an
der Dachkante sind es rund 65 dB(A). In Richtung Osten nehmen die Beurteilungs-
pegel auf 58 bis 59 dB(A) ab. Die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet
werden im Bereich der Spielflächen auf dem Dach unterschritten, dennoch sind die
Flächen deutlich lärmbelastet. Um hier gute Verhältnisse für das Kinderspiel zu ge-
währleisten, sollte zumindest an der West- und Nordseite eine geschlossene Ab-
schirmung (Lärmschutzwand, Verglasung o.ä.) mit einer Höhe von mindestens 1,5 m
über dem Dach errichtet werden bzw. die ohnehin erforderliche Absturzsicherung
mindestens bis zu einer Höhe von 1,5 m akustisch geschlossen gestaltet werden.
12.1.3 Beurteilung der verkehrlichen Auswirkungen auf umliegende Gebiete
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für verkehrserzeugende Anlagen und
Gebiete werden die Geräusche des durch sie verursachten Verkehrs auf den öffent-
lichen Verkehrsflächen anhand der im Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 genannten
Orientierungswerte für Verkehrslärm beurteilt. Solange die Verkehrsgeräusche ins-
gesamt die für sie geltenden Orientierungswerte nicht überschreiten, sind Lärm-
schutzmaßnahmen insoweit entbehrlich. Treten an untergeordneten Straßen Über-
schreitungen aufgrund des zusätzlichen Verkehrs erstmalig auf, oder erhöhen sich
vorhandene Überschreitungen wesentlich, ist das in der Abwägung der öffentlichen
und privaten Belange zu berücksichtigen. Neben den Möglichkeiten geeigneter
Schallschutzmaßnahmen und Vorkehrungen an der Straße oder an der schutzbe-
dürftigen Bebauung sollten auch alternative Standorte für die geplanten Baugebiete
oder eine andere Verkehrsanbindung untersucht werden. Wo die Grenze des Zu-
mutbaren liegt, muss im Einzelfall entschieden werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 51 / 108
Die verkehrliche Anbindung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) des Plange-
bietes erfolgt in der Planung über eine Zufahrt zur Tiefgarage an der Hügelstraße im
Nordwesten des Plangebiets. Es handelt sich nach den Verkehrsuntersuchungen des
Büros Durth Roos um 471 Fahrzeuge, die das Gelände täglich anfahren und ver-
lassen. Davon zählen 37 zum Schwerverkehr (Anlieferungen, Paketdienste und
Dienstleister etc.). Durch die Tiefgaragenzufahrt und -abfahrt an der Hügelstraße
erfolgt sofort eine Vermischung mit dem sonstigen Verkehr auf der Hügelstraße.
Rund 30 % der Fahrten fallen auf dem östlichen Teil der Hügelstraße an (in und aus
Richtung Heidelberger Straße), was einer Verkehrssteigerung gegenüber dem
Prognose-Nullfall um 3 % entspricht. 70 % des Neuverkehrs entfällt auf den westli-
chen Teil der Hügelstraße (in und aus Richtung Hindenburg Straße), was einer
Verkehrssteigerung um 9 % entspricht. Auf den folgenden Straßen führen die Zu-
satzverkehre nur noch zu Verkehrssteigerungen von weniger als 1 %. 9 % Ver-
kehrszunahme entspricht rechnerisch einer Pegelsteigerung um 0,4 dB(A). Eine re-
levante Erhöhung der Beurteilungspegel durch den zusätzlichen Verkehr ist somit
nicht zu erwarten.
Durch das Vorhaben wird jedoch der bisher bestehende öffentliche Parkplatz mit rund
400 Stellplätzen entfallen (in den Berechnungen des Prognose-Nullfalls nicht mehr
enthalten). Dieser Parkplatz ist sowohl über die Hügelstraße als auch über die
Sandstraße angebunden. Mit der Planung entfallen auch die mit diesem Parkplatz in
Verbindung stehenden Verkehrsbewegungen auf der Sandstraße, der Hügelstraße
und der Heidelberger Straße, so dass die durch die Planung induzierten Fahrzeug-
bewegungen keinen echten Neuverkehr darstellen. Es ist daher davon auszugehen,
dass die verkehrlichen Auswirkungen des Planvorhabens als irrelevant im Sinne der
einschlägigen Kriterien des Planungs- und Immissionsschutzrechtes angesehen
werden können und von der Planung hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen keine Belästigungen oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet oder in
dessen Umgebung unzumutbar sind.
12.2 Gewerbelärm
12.2.1 Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet – Grundlagen
Im Umfeld des Plangebietes befindet sich eine gemischte Nutzung mit Wohn- und
Geschäftshäusern. Bei den gewerblichen Nutzungen handelt es sich im Wesentli-
chen um kleinere Geschäfte, Dienstleister und kleinere Gastronomiebetriebe. Im
Westen (Hindenburg Straße 36) befinden sich außerdem Verkaufsräume für Büro-
möbel der Firma Büro Goertz, im Norden an der Hügelstraße stehen die Friedens-
kirche und die Evangelische Regionalverwaltung. Bei der Art der Nutzung und An-
ordnung dieser Anlagen/Betriebe sowie den immissionsschutzrechtlichen Anforde-
rungen, welche sich bereits durch die bestehende Mischgebietsnutzung im Umfeld
selbst ergeben, kann eine Überschreitung der relativ hohen Immissionsrichtwerte für
urbanes Gebiet im Geltungsbereich des Bebauungsplans M 34 tagsüber und nachts
weitgehend ausgeschlossen werden.
Nördlich des Plangebiets (Neckarstraße 19) befindet sich eine Tankstelle mit Por-
talwaschanlage und östlich der Heidelberger Straße der Parkplatz für die Mitarbeiter
des Staatstheaters Darmstadt. Diese beiden Quellen sind potenziell lärmrelevant und
wurden daher näher untersucht.
Nach Nummer 7.5 der DIN 18005 Teil 1 werden die Beurteilungspegel für gewerbli-
che Anlagen nach der TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 berechnet. Nach
TA Lärm liegen die maßgeblichen Immissionsorte bei bebauten Flächen 0,5 m au-
ßerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten be-
troffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109. Für das festgesetzte urbane
Gebiet betragen nach Nummer 6.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte außerhalb
von Gebäuden tagsüber 63 dB(A) und nachts 45 dB(A).
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 52 / 108
Die Tageszeit erstreckt sich von 06.00 bis 22.00 Uhr und die Nachtzeit von 22.00 bis
06.00 Uhr, dabei wird in der Nachtzeit zur Beurteilung die lauteste Nachtstunde
herangezogen. Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Richtwert am Tage um nicht
mehr als 30 dB(A) und in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Tankstelle
Nach Angabe des Betreibers gehen aus den Kassendaten bis zu 650 Kunden pro Tag
(24 Stunden) hervor. Der Ansatz der Tankstellenstudie ist somit verifiziert. Der
Tankstellenbetreiber gibt eine Kundenanzahl von rund 50 Kunden über die gesamte
Nacht an, wobei der Schwerpunkt zwischen 22 Uhr und 1 Uhr liegt. Für die lauteste
Nachtstunde kann damit von rund 20 Kunden ausgegangen werden, von denen nach
Aussage des Betreibers rund die Hälfte nur einkauft und nicht tankt.
Die Tankstelle verfügt über eine kleine Portalwaschanlage, die relativ wenig besucht
wird, so dass auch an Samstagen nicht mehr als 50 Wasch- und Trockenvorgänge
auftreten.
Bei der Anlieferung ist pro Woche mit 1-3 Lkw zu rechnen, so dass für die Beurteilung
eines Tages 1 Lkw zur Anlieferung herangezogen wurde.
Für die Berechnung wurden somit folgende Vorgänge angesetzt:
Tagsüber (06.00 bis 22:00 Uhr)
600 Kunden tanken: Vorgang an den Zapfsäulen, Fahrbewegungen
10 % (60 PKW) der Kunden nutzen zusätzlich die Luftstation
1 Treibstoffanlieferung per Lkw
50 Durchgänge der Portalwaschanlage tagsüber (Tor offen), dabei tritt bei 20%
der Vorgänge eine Warteschlange auf, so dass die Pkw aufrücken, zugehörige
An- und Abfahrten der Pkw
Nachts: lauteste Nachtstunde zwischen 22:00 und 06:00 Uhr
20 Kunden, davon 10 Tankvorgänge und 10 Einkäufe: Vorgang an den Zapf-
säulen, Parken beim Shop, Fahrbewegungen
Auf der Basis der beschriebenen Emissionsansätze wurden die Beurteilungspegel an
der Nordfassade des geplanten Hochhauses berechnet.
Parkplatz Staatstheater
Bei dem Parkplatz des Staatstheaters handelt es sich um einen Parkplatz mit rund 65
Stellplätzen. Die Stellplätze sind ausschließlich für die Mitarbeiter des Staatstheaters
zugänglich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Stellplätze jeweils für mehrere
Stunden besetzt sind und somit im Durchschnitt nicht mehr als zwei Fahrzeug-
wechsel je Stellplatz am Tag stattfinden. Damit ergibt sich als Maximalansatz fol-
gende Bewegungshäufigkeit:
65 Stellplätze à 2 Fahrzeugwechsel = 260 Parkbewegungen
Davon findet maximal eine Abfahrt je Stellplatz nach 22 Uhr statt:
Nachtzeit: 65 Parkbewegungen
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 53 / 108
12.2.2 Beurteilung der gewerblichen Lärmimmissionen von außen auf das Plangebiet
Tankstelle
Tagsüber werden Beurteilungspegel bis 57 dB(A) erreicht und damit der Richtwert für
ein urbanes Gebiet von 63 dB(A) deutlich unterschritten. In der Nachtzeit ist in den
unteren Geschossen (EG bis 5.OG) mit einer Überschreitung des Richtwertes um bis
zu 5 dB(A) zu rechnen. Somit sind hier Maßnahmen erforderlich. Da keine Be-
schränkungen für die Tankstelle selbst getroffen werden können, müssen sich die
Maßnahmen auf das geplante Gebäude selbst beziehen. Da gemäß TA Lärm der
Immissionsort immer 0,5 m vor dem geöffneten Fenster liegt, sind passive Maß-
nahmen - wie eine hohe Schalldämmung der Außenbauteile - gegenüber Gewerbe-
lärm nicht ausreichend. Denkbar sind hier Maßnahmen des architektonischen
Selbstschutzes, die dafür sorgen, dass im kritischen Bereich keine Immissionsorte
liegen. Dies kann erreicht werden durch:
eine Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den lärmabgewandten Fas-
saden
nicht öffenbare Fenster
eine vorgehängte Fassade
Prallscheiben vor den Fenstern
Als „nicht öffenbar“ gelten auch Fenster, die im Regelbetrieb nicht zu öffnen sind,
aber z.B. zu Putzzwecken oder durch Rettungskräfte durch einen 4-Kant-Schlüssel
geöffnet werden können.
Sofern an den betroffenen Punkten beispielsweise nur eine gewerbliche Nutzung
geplant wird, die keine zur Nachtzeit schutzbedürftigen Räume beinhaltet, kann ggf.
für die Nachtzeit auch der Tagrichtwert herangezogen werden, der deutlich unter-
schritten wird.
Parkplatz Staatstheater
Die Parkbewegungen wurden gleichmäßig auf die Stellplätze verteilt und die Zu- und
Abfahrten zu gleichen Teilen auf die nördliche, südliche und westliche Zu- und Ab-
fahrt gelegt. Für den Parkplatz sind die östliche Fassade des Hochhauses sowie die
östliche Fassade des Mäanders (entlang der Heidelberger Straße) als maßgebliche
Aufpunkte zu betrachten. Kurzzeitige Geräuschspitzen durch Kofferraumschlagen
führen an den Immissionsorten maximal zu einem Spitzenpegel von 55 dB(A). Damit
treten keine Spitzen auf, die die Richtwerte um mehr als die zulässigen 30 dB(A) tags
oder 20 dB(A) nachts überschreiten. Auch bei Maximalansätzen führen diese weder
tags noch in der lautesten Nachstunde zu einer Überschreitung der Richtwerte. Zu-
dem ist davon auszugehen, dass die Parkbewegungen gegenüber dem Verkehr auf
der Heidelberger Straße untergeordnet sind und an den geplanten Gebäuden nicht
hervortreten werden.
12.2.3 Beurteilung der Anlagen im Plangebiet
Tiefgarageneinfahrt
Für den ruhenden Verkehr sieht die Planung vor, dass alle Stellplätze für Pkw in einer
Tiefgarage mit direktem Zugang zu allen Treppenhäusern untergebracht werden. Die
für die Geräuschentstehung relevante Tiefgaragenrampe ist im nordwestlichen Teil
des Plangebiets zur Hügelstraße. Die Rampe mündet direkt auf die Hügelstraße auf
der die Fahrzeuge nach Osten und Westen abfahren bzw. aus beiden Richtungen in
die Tiefgarage einfahren können. Die geplante Position der TG-Ein- und Ausfahrt ist
gegenüber der Position der nördlichen Parkplatzzufahrt des bisherigen Parkplatzes
um rund 20 m nach Osten versetzt. Gegenüber der Ein-/Ausfahrt befindet sich ein
Verwaltungsgebäude der evangelischen Regionalverwaltung Starkenburg Ost.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 54 / 108
Eine detaillierte Planung der Tiefgarage (Art und Ausgestaltung der Rampe, Einfahrt,
Belüftung, Überdachung etc.) liegt noch nicht vor. Aus den Verkehrszahlen der
Verkehrsuntersuchung geht die von der Planung induzierte Verkehrsmenge hervor,
wobei hier vereinfachend vorläufig der gesamte Verkehr (auch Anlieferungen,
Dienstleister etc.) auf die Tiefgaragenzufahrt gelegt wurde. Es handelt sich dabei
jeweils für Ein- und Ausfahrt um 471 Fahrzeuge in 24h, von denen 37 dem Schwer-
lastverkehr1 zuzurechnen sind. Eine detaillierte Berechnung der Geräuschimmissi-
onen durch die Tiefgarage lässt sich auf dieser Basis noch nicht durchführen.
In einer vorläufigen Berechnung wurde die Verkehrsmenge nach den Kriterien der
RLS-19 auf Tag und Nacht verteilt, woraus tagsüber jeweils 431 Fahrzeuge (davon
34 Lkw) ein- und ausfahren und in der Nacht 40 Fahrzeuge (davon 3 Lkw). Bei der
Bewertung nach TA Lärm ist die lauteste Nachtstunde ausschlaggebend, die bei
Parkplätzen von Wohn- und Büroanlagen in der Regel die Stunden von 22:00 bis
23:00 Uhr oder morgens 05:00 bis 06.00 Uhr betreffen. Als Maximalansatz wurde hier
von der Hälfte aller nächtlichen Fahrten in der lautesten Nachtstunde ausgegangen.
Die Rampen wurden jeweils offen (nicht eingehaust) betrachtet. Aus diesem Maxi-
malansatz im Bereich der nächstgelegenen Fassade des Mäanders ergibt sich ein
Beurteilungspegel von rund 48 dB(A) tags und rund 45 dB(A) nachts. Gegenüber der
Einfahrt am Verwaltungsgebäude werden Beurteilungspegel von rund 46 dB(A) tags
und rund 43 dB(A) nachts erreicht. Damit werden die Richtwerte für ein urbanes
Gebiet nicht überschritten.
Kindertagesstätte
Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche Einrichtungen sind „nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen“ i. S. d. § 22 Abs. 1 BImSchG und müssen daher
so betrieben werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden bzw.
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt
werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG).
Am 28.7.2011 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesimmissionsschutz-
gesetzes (BGBl. I S. 1474) in Kraft getreten. Mit ihm wurde ein neuer § 22 Abs. 1a
BImSchG geschaffen, der für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und
ähnliche Einrichtungen eine Privilegierung vorsieht.
Der neue § 22 Abs. 1a BImSchG lautet: „Geräuscheinwirkungen, die von Kinderta-
geseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispiels-
weise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine
schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen
Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.“
Daraus lässt sich ableiten, dass die Geräusche der Kindertagesstätte von den
Nachbarn als „sozialadäquat“ hinzunehmen sind und in der Regel kein Abwehran-
spruch besteht.
Kleingewerbe im Erdgeschoss der geplanten Gebäude
Im Erdgeschoss der Gebäude sollen gewerbliche Nutzungen wie die der Versorgung
des Gebiets dienende Läden, Dienstleister, Pflegedienst, Co-Working-Plätze etc.
untergebracht werden. Im EG des Hochhauses ist ein kleiner Supermarkt vorgesehen
und auf dem Platz zwischen Hochhaus und Mäander eine außengastronomische
Nutzung.
Die für diese Anlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nach
der TA Lärm sind abschließend, weshalb gesonderte Festsetzungen im Rahmen der
1 Dem Lärmgutachten liegt eine vorläufige Berechnung mit Verkehrsmengen nach den Kriterien der Richtlinien für
den Lärmschutz an Straßen (RLS 19) im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung vor. Schwerlastverkehr ist innerhalb
der Tiefgarage zukünftig nicht vorgesehen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 55 / 108
Bauleitplanung als nicht erforderlich erachtet werden. Der Nachweis der Einhaltung
der Immissionsrichtwerte ist im Regelfall Inhalt des nachgeordneten Baugenehmi-
gungsverfahrens. Hierbei ist zu festzulegen, dass eine nächtliche Andienung (vor
6 Uhr morgens oder nach 22 Uhr abends) ausgeschlossen und die Schallleistung der
technischen Aggregate begrenzt werden muss. Unter den beschriebenen Umständen
sprechen aus schalltechnischer Sicht keine Gründe gegen eine Umsetzbarkeit der
Planung für den Supermarkt.
12.3 Konfliktbewältigung Schallschutz
Zur Konfliktbewältigung der Lärmeinwirkungen auf das Plangebiet werden die
nachfolgend unterschiedlichen Schallschutzmaßnahmen betrachtet und bewertet.
Maßnahmen an der Quelle
Es wird die Taktung und/oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit der Stra-
ßenbahnlinien reduziert.
Es wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den schalltechnisch relevanten
Straßen im Einwirkungsbereich des geplanten Vorhabens von 50 km/h auf 30
km/h reduziert.
Bewertung: Die Reduzierung der Taktung der Straßenbahnlinien sowie die Redu-
zierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten für den KFZ- und Straßenbahn-
verkehr ist erfahrungsgemäß kurzfristig nicht zu realisieren. Bei der angrenzenden
Bundesstraße B3 (Heidelberger Straße) hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt auch
nur begrenzten Einfluss auf die Regulierung des Tempos. Darüber hinaus würde die
Reduzierung der Taktung des Straßenbahnverkehrs im Widerspruch zur Mobili-
tätswende stehen und ist auch aus diesem Grund nicht zielführend.
Aktive Schallschutzmaßnahmen (z. B. Lärmschutzwände)
Um im gesamten Plangebiet auch in den oberen Geschossen (bis 6. Geschoss)
der geplanten Bebauung die Einhaltung der Orientierungswert der DIN 18005 /1/
tags und nachts sicherzustellen, wäre entlang des gesamten Gebietsrandes, mit
Ausnahme von Teilen der südlichen Grundstücksgrenzen, eine ca. 400 m lange
und ca. 15 m hohe Lärmschutzanlage erforderlich (Vollschutz).
Bewertung: Eine solche massive Lärmschutzwand ist aus städtebaulicher Sicht und
auch im Hinblick auf die Wohnqualität nicht erstrebenswert. Selbst aktive Schall-
schutzmaßnahmen, welche unter Berücksichtigung einer vertretbaren Höhe allenfalls
die unteren Geschosse schützen würden, scheiden aufgrund der räumlichen Situa-
tion, der erforderlichen Sichtachsen der Straßen und sonstigen städtebaulichen
Gründen aus.
Differenzierte Baugebietsausweisungen (Nutzungsgliederung)
In den durch Verkehrslärm stark eingeschränkten Bereich innerhalb des Plangebietes
wird ein lärmunempfindlicheres Gebiet ausgewiesen.
Bewertung: Eine aus Sicht des Schallimmissionsschutzes unempfindlichere Ge-
bietsausweisung widerspricht dem Planungsziel eines mischgenutzten und auch
insbesondere dem Wohnen dienenden Quartiers.
Einhalten von Mindestabständen
Es wird zwischen der geplanten Bebauung und der Straßenbahntrasse, der umlie-
genden Hauptverkehrsachsen und der Tankstelle ein Abstand eingehalten, so dass
die Orientierungswerte eingehalten werden.
Bewertung: Aufgrund der geringen Plangebietsgröße ist eine zur Orientierungswer-
teinhaltung erforderliche Vergrößerung der Abstände der geplanten Bebauung zu
den emittierenden Anlagen nicht realisierbar.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 56 / 108
Gebäudestellung
Durch die Anordnung der Gebäude werden vom Verkehrslärm abgeschirmte Berei-
che geschaffen, in denen z. B. Außenwohnbereiche (Gärten, Terrassen, Balkone und
Loggien) angeordnet werden können.
Bewertung: Eine riegelförmige Bebauung stellt städtebaulich oft eine sinnvolle Lö-
sung dar. Die abgeschirmten Bereiche entstehen in den südlichen Innenhöfen des
Mäanders und in Teilen zwischen dem Mäander und dem Hochhaus.
Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
Laubengänge
Die im Lärm stehenden Gebäudeseiten werden durch Laubengänge erschlossen, so
dass schutzbedürftige Aufenthaltsräume automatisch auf die vom Lärm abgewandten
Gebäudeseiten hin orientiert werden.
Grundrissorientierung
Schutzbedürftige Aufenthaltsräume können auf die vom Lärm abgewandten Ge-
bäudeseiten hin orientiert werden. Nicht schutzbedürftige Räume, wie Badezimmer
und Küchen werden an lärmintensiven Gebäudeseiten errichtet.
Terrassen und Balkone
Außenwohnbereiche (Terrassen, Balkone) an Fassaden mit Orientierungswert-
überschreitungen können mit verschiebbaren Schallschutzelementen ausgeführt
werden. Alternativ dienen die begrünten lärmgeschützen Innenhöfe sowie die
Dachterrassen / Dachgärten als Aufenthaltsbereiche.
Verglasung
Vor Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen können vorgehängte hinter-
lüftete Glasfassaden montiert werden.
Alternativ können zur Belüftung erforderliche Fenster schutzbedürftiger Aufenthalts-
räume an Fassaden mit Orientierungswertüberschreitungen durch außen im Abstand
von weniger als 0,5 m vor den Fenstern montierte feststehende Glasscheiben
("Prallscheiben") geschützt werden.
Alternativ bzw. ergänzend zu den Prallscheiben können Fenster mit schallabsorbie-
renden Verkleidungen an Sturz und Laibung eingesetzt werden ("Hamburger Ha-
fenCity-Fenster").
Bewertung: Die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen können sinnvoll und
wirtschaftlich darstellbar sein, jedoch nur sofern die städtebauliche Gestalt und die
konzeptionellen Intentionen (durchlaufende offene Balkone am Hochhaus) auch
weiterhin umgesetzt werden können.
12.4 Passiver Schallschutz
Wie bereits im Kapitel 12.3 „Konfliktbewältigung Schallschutz“ dargestellt fallen aktive
Schallschutzmaßnahmen aus städtebaulichen, wirtschaftlichen und zeitlich realisti-
schen Gründen aus, so dass im Grunde nur durch passive Schallschutzmaßnahmen
der Lärmschutz umgesetzt werden kann.
Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen müssen
daher passive Schallschutzmaßnahmen in Form der erforderlichen Schalldämmung
von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN
4109 – Schallschutz im Hochbau – vorgenommen werden.
Diese passiven Schallschutzmaßnahmen sind beim Neubau oder bei der Änderung
von Gebäuden mit schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen zu beachten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 57 / 108
12.4.1 Maßgebliche Außenlärmpegel
Zur Reduzierung der Rauminnenpegel in den schutzbedürftigen Räumen müssen
daher passive Schallschutzmaßnahmen in Form der erforderlichen Schalldämmung
von Außenbauteilen in Abhängigkeit vom maßgeblichen Außenlärmpegel nach DIN
4109 – Schallschutz im Hochbau – vorgenommen werden.
Nach Kap. 7.1 der DIN 4109-1:2018-01 sind die erforderlichen Schalldämmungen der
Außenbauteile Dezibel zu berechnen. Bei der Aufstellung angebotsbezogener Be-
bauungspläne ist jedoch der allgemeine fachliche Tenor, dass die Ermittlung der
erforderlichen Schalldämm-Maße auch in Stufen von 5 dB erfolgen kann. Dies wird
durch die DIN 4109-1:2018-01 nicht ausgeschlossen. Im Regelfall können bei an-
gebotsbezogenen Bebauungsplänen noch keine dezibelgenauen Bemessungen des
erforderlichen passiven Schallschutzes für einzelne Gebäudeseiten im Sinne der für
konkrete Einzelbauvorhaben geltenden DIN 4109-1:2018-01 erstellt werden. Somit
wird den Lärmpegelbereichen jeweils der höchste maßgebliche Außenlärmpegel
bzw. das höchste Schalldämm-Maß der 5 dB – Spannen wie folgt zugeordnet:
Abb. 22: Auszug aus DIN 4109-1:2018-01, Tabelle 7 – Zuordnung zwischen
Lärmpegelbereichen und maßgeblichen Außenlärmpegel
Dies impliziert, dass z.B. der Lärmpegelbereich III die maßgeblichen Außenlärmpegel
von 61 dB(A) bis 65 dB(A) bzw. der Lärmpegelbereich IV die maßgeblichen Außen-
lärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A) umfasst. Diese Vorgehensweise führt zu si-
cheren Ansätzen für die Bemessungen des passiven Schallschutzes, gegenüber der
dezibelgenauen Berechnung ggf. aber auch zu Überdimensionierungen.
Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz gegenüber Außenlärm beziehen
sich nach DIN 4109-2:2018-01 auf Verkehr und Gewerbe-/Industrieanlagen. Bei
Überschreitungen der gebietsspezifischen Orientierungswerte des Beiblattes 1 zu
DIN 18005-1 für Verkehrslärmimmissionen dient der passive Schallschutz als Aus-
gleich zur Erreichung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Der maßgebliche Außenlärmpegel ergibt sich demnach für den Tag aus dem zuge-
hörigen Beurteilungspegel (06:00 Uhr bis 22:00 Uhr), für die Nacht aus dem zuge-
hörigen Beurteilungspegel (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) plus Zuschlag zur Berücksichti-
gung der erhöhten nächtlichen Störwirkung (größeres Schutzbedürfnis in der Nacht).
Dies gilt für Räume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden können.
(Schlafzimmer, Kinderzimmer, Einzimmerappartements, Hotelzimmer).
In dem Schallgutachten wurden für alle Immissionsort geschossweise die ermittelten
Außenlärmpegel La,res, jeweils getrennt für Tag und Nacht, nach Gleichung (44) der
DIN 4109-2:2018-01 aufgeführt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 58 / 108
12.4.2 Schalldämmende Belüftungseinrichtungen
Nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 ist bei Beurteilungspegeln nachts von über 45 dB(A)
ungestörter Schlaf auch bei nur teilweise geöffnetem Fenster häufig nicht mehr
möglich. In der VDI 2719 ist diese Schwelle bei 50 dB(A) angesiedelt.
Aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte müssen Wohn-
und Schlafräume sowie Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten nachts aus-
reichend mit Frischluft versorgt werden. Zur Sicherstellung eines hygienischen
Luftwechsels sollten in Fassadenbereichen mit Beurteilungspegeln > 50 dB(A) nachts
Schlafräume (Schlafzimmer, Kinderzimmer, Pflegeräume) als Ausgleichsmaßnahme
mit schalldämmenden Lüftungseinrichtungen ausgestattet werden.
Somit kann neben der Belüftung über die geöffneten Fenster auch eine Belüftung bei
geschlossenen Fenstern gewährleistet werden. Für die weiteren schutzbedürftigen
Räume kann auf die Stoßlüftung über geöffnete Fenster zurückgegriffen werden.
Bei der Höhe der nächtlichen Lärmimmissionen durch den Straßenverkehr sind der-
artige Belüftungseinrichtungen zumindest für die Schlafräume und Kinderzimmer im
Bereich der straßennahen Fassaden vorzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich der Anspruch auf fensterunabhängige Lüf-
tungseinrichtungen nicht zwingend aus der DIN 4109, sondern nur aus entspre-
chenden Festsetzungen im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB oder aus
einem entsprechenden Vertrag ableiten lässt.
12.4.3 Bauliche Maßnahmen zum Schutz der bebauten Außenwohnbereiche
Bebaute Außenwohnbereiche - also Terrassen, Loggien oder Balkone zum längeren
Aufenthalt – sind ebenfalls als Wohnbereich zu betrachten und ggf. vor Lärm zu
schützen. Für die Außenwohnbereiche wird der Beurteilungspegel am Tag (zwischen
06:00 und 22:00 Uhr) herangezogen. Als Obergrenze für eine zumutbare Ge-
räuschbelastung wird der Vorsorgegrenzwert der 16. BImSchV am Tage für Dorf-,
Misch- und Kerngebiete nach §§ 5 – 7 BauNVO von 64 dB(A) angesehen.
Eine Überschreitung dieses Wertes liegt für die Gebäudeteile in Straßennähe an den
zur Straße ausgerichteten Fassaden vor. Es betrifft hier alle Fassaden, die weniger
als 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hindenburgstraße (zukünftig
Fritz-Bauer-Straße), 12 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hügelstraße oder 34 m
Abstand zum Fahrbahnrand der Heidelberger Straße aufweisen. Dachterrassen im
Bereich des Hochhauses und des Mäanders sind aufgrund der Abschirmung durch
die Dachkante, die Höhe gegenüber den Lärmquellen und die Abstände zur Straße
nicht von einer Überschreitung des Richtwertes von 64 dB(A) tagsüber betroffen.
Sollen in Bereichen mit einer Überschreitung der 64 dB(A) bebaute Außenwohnbe-
reiche errichtet werden, kann diesem Sachverhalt durch eine Verglasung dieser
Bereiche mit entsprechenden verschiebbaren Elementen begegnet werden. Dem
Nutzer bietet sich durch Schließen der Glaselemente die Möglichkeit, sich vor dem
Verkehrslärm zu schützen.
Bei den zu berechneten Beurteilungspegeln von rund 65-71 dB(A) tagsüber sollte
durch die Glaselemente im geschlossenen Zustand gegenüber dem freien Schal-
leintrag eine Pegelminderung von mindestens ≥ 10 dB(A) erreicht werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 59 / 108
13. Klimaschutz
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der
Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Bereits im Grundstückskaufvertrag wurden Standards gesichert wie z.B. die Ver-
pflichtung die Dämmqualität der äußeren Hülle ähnlich des Standards eines
KfW-Effizienzhauses 40 herzustellen. Diese Verpflichtung wird gleichfalls im städ-
tebaulichen Vertrag aufgenommen und auf mögliche Rechtsnachfolger übertragen.
13.1 Klimagutachten
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Klimagutachten durch das Büro
Burghardt und Partner, Ingenieure, das „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt
Marienplatz“ (Kassel, Januar 2022, Überarbeitung Mai/Juni 2022 und Ergänzung
19.10.2022) erstellt.
Aufgabe des Klimagutachtens war sowohl die klimaökologische Situation des Un-
tersuchungsraums zu analysieren und zu bewerten, als auch die Formulierung von
Planungshinweisen für die nachhaltige strategische Entwicklungsplanung. Vor dem
Hintergrund der Lage des Plangebietes im Stadtraum sollte erfasst werden, inwieweit
das geplante Vorhaben nicht nur mikroklimatische Auswirkungen auf die Situation
lokal (vor Ort) hat, sondern auch welche Auswirkungen auf den städtischen Wär-
meinseleffekt (im weiteren Umfeld zum eigentlichen Planvorhaben) zu erwarten sind.
Die wesentlichen Ergebnisse des Gutachtens sind im Folgenden aufgeführt. Des
Weiteren wird auf das Klimagutachten verwiesen.
Im Rahmen des vorliegenden klimatischen Gutachtens liegt das Planvorhaben zur
Bebauung des „Marienplatzes“ in Darmstadt zu Grunde. Dabei wurden die Aspekte
des städtischen Wärmeinseleffektes, der Durchlüftung während einer sommertypi-
schen Schwachwindsituation sowie der thermische Komfort im Bestand (Nullfall) und
im zukünftigen Planfall simuliert und analysiert, um diese abschließend unter zu
Hilfenahme einer Differenzbetrachtung zwischen Nullfall und Planfall zu bewerten.
Entgegen vielen Freiflächen im urbanen Kontext, bei denen es sich im Regelfall um
vegetationsbestandene Räume handelt, ist das flächige Ausbleiben von Vegetation
für den „Marienplatz“ charakteristisch.
Der „Marienplatz“ wird im Bestand als Parkplatzfläche genutzt. Einzig in Abgrenzung
zum Straßenraum finden sich höhere Vegetationsstrukturen, die den Platz um-
schließen. Da der Berücksichtigung der bestehenden bzw. geplanten Vegetation eine
u.a. hohe klimatische Bedeutung zukommt, wurden alle Vegetationsstrukturen im
gesamten Untersuchungsraum erfasst und in den Simulationen und Analysen be-
rücksichtigt. Vor dem Hintergrund der klimatischen Wechselwirkungen und Wirkra-
dien von klimatisch relevanten Einflussgrößen wurde eine Fläche von insgesamt 2,5
km x 2,5 km um den „Marienplatz“ herum als Untersuchungsraum definiert und für die
Untersuchungen herangezogen.
Die Ergebnisse der detaillierten Betrachtungen zu den Themen Lufttemperatur
(städtische Wärmeinseleffekt), Durchlüftung während einer sommerlichen
Schwachwindsituation sowie des thermischen Komforts um 16:00 Uhr nachmittags
zeigen alle individuelle heterogene Ausprägungen und Charakteristika auf.
Dabei zeigt sich jedoch, dass alle berechneten Auswirkungen lokal begrenzt sind,
was einerseits darauf zurückzuführen ist, dass es sich zum einen um einen räumlich
„begrenzten“ (130 m x 80 m) Planungsfall handelt und zum anderen, dass die aktuelle
Bestandssituation (Nullfall) inklusive der derzeitigen Nutzung keine besonderen kli-
matisch-positiven Eigenschaften aufweist. Einzig aufgrund der Offenheit des Ge-
ländes im aktuellen Bestand (Nullfall) wäre im Vorfeld der Untersuchung eine weit-
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 60 / 108
reichendere Beeinflussung des bodennahen Windfeldes zu erwarten gewesen. Die
Untersuchungen haben gezeigt, dass in der Tat die größten Veränderungen im
Planfall im Bereich der bodennahen Durchlüftung auftreten; diese sind jedoch räum-
lich stark begrenzt und erstrecken sich nur in einen Abschnitt der „Heidelberger
Straße“ nordöstlich des „Marienplatzes“. In der Gesamtbetrachtung handelt es sich
im Planfall um einen Eintrag von Baumassen im urbanen Raum. Gleichzeitig gibt es
jedoch keine bedeutenden Vegetationsstrukturen, die im Zuge der Planungen ent-
fallen würden. Durch die bereits im Planfall berücksichtigte Verwendung einer
Dachvegetation, kann der Eintrag / die Absorption von Energie über die Gebäude-
dachflächen reduziert werden. Sicherzustellen ist jedoch, dass die Dachvegetation
entsprechend dem vermehrten Auftreten von Sommer- und Hitzetagen in Kombina-
tion mit längeren Trockenperioden ausreichend dimensioniert ist. Eine externe Be-
wässerung über das Trinkwassernetz sollte vor dem Hintergrund der Nachhaltigkeit
nicht geplant werden. Vielmehr ist über eine ausreichende Substratdicke, entspre-
chende hochwachsende Pflanzen / Gräser Wahl eine Wasserversorgung und Schutz
vor dem Austrocknen zu gewährleisten.
Im Klimagutachten werden folgende Maßnahmen empfohlen:
Räume mit Überwärmungstendenzen, aber ohne Möglichkeiten einer zusätzli-
chen Verschattung durch Vegetation, können über textile Verschattungsmaß-
nahmen oder bauliche Maßnahmen (Vordächer oder Arkaden) thermisch ent-
lastet werden.
Verwendung von Dachbegrünungssystemen ausreichender Dimensionierung
und „natürlicher“ Wasserversorgung.
Bodengebunde Fassadenbegrünung, die mit einer natürlichen Wasserversor-
gung über das Erdreich versorgt wird, ist zu forcieren. Bei der Verwendung
fassadengebundener Begrünung ist eine ausreichende „natürliche“ Wasser-
versorgung z.B. über eine Regenwasserbewirtschaftung zu gewährleisten.
Oberflächenmaterialen sollten an den Funktionscharakter des entsprechenden
Raums angepasst werden. Entsprechend sind stark reflektierende Materialen in
Freiflächen mit hohem Aufenthaltscharakter zu vermeiden.
Auf Grundlage des vorliegenden Gutachtens ist im Planfall und unter Berücksichti-
gung einer entsprechenden Dachbegrünung nicht von einer planungsrelevanten
Verschlechterung der klimatischen Gesamtsituation im näheren und weiteren Be-
reich, um den „Marienplatz“ auszugehen.
Abb. 23: Darstellung der Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah)
zwischen Nullfall (Bestand) und Planfall, nachts um 04:00 Uhr Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner,
Kassel,Januar 2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 61 / 108
Abb. 24: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen Null- und Planfall
bei Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner,
Kassel, Januar 2022
Abb. 25: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen
Nullfall und Planfall an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner, Kassel, Januar 2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 62 / 108
Abb. 26: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Nullfall, nachts um 4:00 Uhr
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“ Burghard und Partner,
Kassel, Januar 2022
Abb. 27: Darstellung der Lufttemperatur (bodennah) im Planfall, nachts um 4:00 Uhr
Quelle: „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“,Burghard und Partner,
Kassel, Januar 2022
13.2 Nutzung erneuerbarer Energien
Die Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von
Energien ist durch den Bebauungsplan ausdrücklich gewollt. Im Bebauungsplan wird
gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB festgesetzt, dass bei der Errichtung von Gebäuden
und anderen baulichen Anlagen bauliche oder sonstige technische Maßnahmen zur
Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuer-
baren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen sind. Des Weiteren wird
festgesetzt, dass die Dachflächen eines Gebäudes, auf denen eine extensive
Dachbegrünung herzustellen ist, zu mindestens 40 % mit Anlagen für Solarener-
giegewinnung auszustatten sind.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 63 / 108
Im Übrigen sind die Belange des Klimaschutzes bei der Erstellung von Neubauten
durch die Regelungen des Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgegeben. Durch die
Änderung vom 1. Januar 2023 reduziert sich der zulässigen Jah-
res-Primärenergiebedarf im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes
auf 55 Prozent.
Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die
Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie den Einsatz erneuer-
barer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV, das EnEG und das EEWärmeG
wurden mit dem GEG zusammengeführt.
Es wird auf 8.1.1 „Energieversorgung“ verwiesen.
14. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Arten-
schutzgutachten (BfL Heuer & Döring Landschaftsarchitektur und Bauleitplanung,
2020) erstellt.
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebiet und der näheren Umgebung zu
erwartenden europarechtlich geschützten Tierarten (FFH-Anhang IV-Arten und Eu-
ropäische Vogelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung
nach den Zugriffsverboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgenden Er-
gebnissen:
14.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß
§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fau-
na-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen
Vogelarten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann
ein Verstoß zu einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Um-
weltschadensgesetz bzw. § 19 BNatSchG führen. Die Arten der Verordnung (EG)
Nr. 338/97 (EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national ge-
schützten Arten genießen bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen strengen
Schutz hingegen nicht. Werden Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der
Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist zu prüfen, ob die ökologischen Funkti-
onen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
hang ggf. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weiterhin erfüllt werden kön-
nen.
Der Prüfumfang der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst daher
vorrangig die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH-RL und die
europäischen Vogelarten nach der VSRL.
14.2 Fauna
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fle-
dermäusen und Reptilien untersucht.
Die einzige Vegetation befindet sich derzeit in den Randbereichen der ansonsten
stark verdichteten Parkplatzfläche.
Dabei handelt es sich auf der Ostseite zur Heidelberger Straße hin, um eine Reihe
von erhaltungswürdigen Platanen als Teil einer geschützten Allee, die mit einer
Ziergehölzhecke unterpflanzt ist. Auf der Nordseite stehen, parallel zur Hügelstraße,
einzelne ältere Robinien in einer Pflanzfläche, die zu großen Teilen dicht mit Bo-
dendeckern unterpflanzt ist.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 64 / 108
Auf der Südseite des Platzes befindet sich eine Ziergehölzhecke mit Einzelbäumen,
bei denen die Robinie vorherrscht.
In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbu-
chen eingefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln wachsen.
14.3 Wirkung des Vorhabens
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche
Wirkfaktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind
Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, Sträuchern und Boden-
deckern, darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem /
unzureichendem Erhaltungszustand befinden.
Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in den Robinien.
14.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen
kann das Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng ge-
schützten Arten aus den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora,
Fische, Insekten (einschl. Libellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fle-
dermäuse, Spinnen und Weichtiere.
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung
und/oder ihrer Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der ar-
tenschutzrechtlichen Prüfung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Ar-
ten(gruppen) Fledermäuse, Haussperling und Gehölzbrüter.
14.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierli-
chen ökologischen Funktionalität
14.5.1 Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werden, um Störun-
gen, Tötungen und / oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie und von europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie
zu vermeiden oder zu mindern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug
V 1 Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderliche be-
schränkt. Der Gehölzbestand in den Randbereichen des Ma-
rienplatzes bleibt im Wesentlichen erhalten.
Vögel
Fledermäuse
V 2 Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind
nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig (vgl.
§ 39 Abs. 5BNatSchG).
Vögel
Fledermäuse
Die Vermeidungsmaßnahme V 1 (Minimierung der Gehölzrodung) wird durch die
Festsetzung des Erhalts von Baumstandorten sichergestellt. Vermeidungsmaß-
nahme V 2 ist gemäß § 39 BNatSchG bereits rechtskräftig einzuhalten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 65 / 108
Aus diesem Grund wird die Vermeidungsmaßnahme als Hinweis in die textlichen
Festsetzungen aufgenommen.
14.5.2 CEF-Maßnahmen
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierli-
chen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling er-
forderlich.
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Umfeld des
Geltungsbereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind.
Die CEF-Maßnahme sowie weitergehende Maßnahmen werden in den textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans aufgenommen (siehe I. 13.4 – I. 13.6).
14.6 Erhaltenswerter Baumbestand
Im Rahmen des Bebauungsplans wurde ein Baumgutachten (Urban Tree Consulting,
Biblis, 21.06.2022) auf Grundlage einer visuellen Kontrolle der Baumreihen entlang
der Hügelstraße und Heidelberger Straße hinsichtlich der Verkehrssicherheit sowie
Prüfung der Erhaltungsfähigkeit und Erhaltungswürdigkeit erstellt. Des Weiteren
wurden Empfehlungen von Schutzabständen zur geplanten Bebauung, Hinweise zu
notwendigen Baumschutzmaßnahmen und die Empfehlung von Maßnahmen zur
Vitalisierung (Standortverbesserung) der Bäume dargestellt. Im Folgenden werden
die Ergebnisse des Baumgutachtens zusammengefasst:
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 66 / 108
Tabelle 1: Gegenständliche Bäume mit Daten
Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 67 / 108
Abb. 28: Gegenständliche Bäume im Luftbild
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Aufgrund der Stückzahl der gegenständlichen Bäume wurde eine standardisierte
Beurteilung der Erhaltungswürdigkeit mit einem nachvollziehbaren Punktesystem
vorgenommen. Das Ergebnis der Gesamtbewertung für jeden Baum mündet von -1
bis max. 5 Punkte. Daraus ergeben sich fünf Stufen, welche die Erhaltungswürdigkeit
aus baumfachlicher Sicht im Kontext mit dem geplanten Bauvorhaben beschreiben.
Tabelle 2: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 68 / 108
Tabelle 3: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Bäume
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 69 / 108
Abb. 29: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Entlang der Heidelberger Straße stocken zehn Platanen (Platanus x acerifolia) in
einem etwa 3,1 m breitem Grünstreifen. In östlicher Richtung verläuft parallel zum
Grünstreifen ein gepflasterter Fußgängerweg. In westlicher Richtung befindet sich die
geschotterte Parkplatzfläche, welche bebaut werden soll. Die gegenständlichen
Bäume wurden im Rahmen des Baumgutachtens als erhaltenswürdig bzw. sehr er-
haltenswürdig eingestuft, (vgl. Tab. 3). Im Bereich der Bäume 1a bis 6a ist geplant
das Hochhaus (Teilbaugebiet MU 3)zu errichten.
Aufgrund der Platzverhältnisse, zwischen geplanter Hochhausgebäudekante und den
Baumstandorten, wird von einem senkrechten Baugrubenverbau (z. B. Berliner
Verbau) aus. Unter Berücksichtigung des benötigten Arbeitsraumes in der Baugrube
zzgl. Verbau, kann von einem zusätzlichen Platzbedarf von max. ca. 1,50 m aus-
gegangen werden. Daher kann von einem Abstand zwischen Außenkante Verbau zur
Grundstücksgrenze von ca. 5 m ausgegangen werden.
Die Kronentraufe der Bäume 1a, 2a, 3a, 5a und 6a reichen ca. 5 m (gemessen von
der Grundstücksgrenze) in die zu bebauende Parkplatzfläche hinein. Die Kronen-
traufe von Baum 4a reicht ca. 7,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenze) in die
Fläche hinein. Dabei handelt es sich um einen ausladenden Starkast, welcher in die
Parkplatzfläche hineinragt.
Die geplante Baugrube führt somit durch den nach VOB/C DIN 18920 definierten
Wurzelbereich (Kronentraufe zzgl. 1,5 m) der gegenständlichen Bäume. Bei dem
anstehenden Boden im Planungsbereich handelt es sich um einen stark verdichtete
Bodenkörper, wodurch der effektiv durchwurzelbare Raum wahrscheinlich einge-
schränkt ist. Aufgrund der starken und langjährigen Nutzung der Parkplatzfläche
(schlechte Wachstumsbedingungen für Wurzeln) und des geringen Baumalters der
Platanen, wird von keiner starken Durchwurzelung im Planungsbereich ausgegan-
gen. Eine genaue Prognose des tatsächlichen Wurzelverlaufs ist aber im urbanen
Raum nicht möglich.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 70 / 108
Unter Berücksichtigung der örtlichen Standortsituation, der guten Vitalität und der
guten Regenerationsfähigkeit der Baumart Platane mit einer konsequenten Umset-
zung von Baumschutzmaßnahmen wird, bei einem Abstand der Hochhausgebäu-
dekante zur Grundstücksgrenze von ca. 7,50 m, von keiner nachhaltigen negativen
Beeinträchtigung der Platanen ausgegangen. Die Standsicherheit (Verankerungs-
kraft) der gegenständlichen Bäume wird im Zuge des Bauvorhabens nicht beein-
trächtigt. Durch die empfohlenen Standortverbesserungen wird der Baumstandort, im
Vergleich zum bisherigen Standort, aufgewertet. Die Standortsanierung wird sich
somit langfristig positiv auf die Vitalität des Baumbestandes auswirken. Es werden
langfristig regelmäßige leicht korrigierende Schnittmaßnahmen in der Krone der
Bäume 1a bis 6a nötig sein. Die zukünftig zu erwartenden Schnittmaßnahmen stellen
aber aufgrund des geringen Baumalters und der guten Regenerationsfähigkeit der
Baumart Platane keine Beeinträchtigung dar.
Um Schäden an Bäumen zu vermeiden sind geeignete Schutz- bzw. Schadensbe-
grenzungsmaßnahmen vor und während der Bauphase umzusetzen. Die Baumaß-
nahmen sind durch einen Baumsachverständigen im Rahmen einer ökologischen
Baubegleitung zu begleiten. Finden Arbeiten im Wurzelraum der Bäume statt, sind
die Arbeiten durch einen Baumsachverständigen durchgehend zu überwachen und
zu dokumentieren.
15. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Land-
schaft verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Na-
turschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quanti-
fizierung des Eingriffs und zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Aus-
gleichserfordernisses ist eine Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.
Diese erfolgt gemäß der Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach den
Vorgaben der Hessischen Kompensationsverordnung (KV) vom 26.10.2018.
15.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes
Zur Bestandserfassung der im Sinne der KV relevanten Biotop- und Nutzungstypen
und ihrer kennzeichnenden Vegetation wurden Begehungen des Plangebiets
durchgeführt. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha.
Bei den Kartierungen wurden nachfolgend aufgeführte Biotop- bzw. Nutzungstypen
unterschieden (siehe Abb. 32).
Baumreihen und Einzelbäume
Sträucher und Bodendecker
Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation
versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flächen.
Die Biotop- und Nutzungstypenkartierung gemäß der Hessischen Kompensations-
verordnung bildet die Grundlage für die rechnerische Bilanzierung im Rahmen der
naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 71 / 108
Abb. 30: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, (Bestand)
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt (2022)
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 72 / 108
15.2 Bilanzierung
Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu
bemessen, wird eine numerische Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung anhand der
Kompensationsverordnung – KV vom 26.10.2018 durchgeführt und im weiteren
Verfahren ergänzt.
Der Inhalt dieser Bilanzierung ist eine Gegenüberstellung des Zustandes von Natur
und Landschaft vor und nach der Durchführung der Bauvorhaben, die durch den
Bebauungsplan ermöglicht werden.
Abb. 31: Ausgleichsplan
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, Feb. 2023
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 73 / 108
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 74 / 108
15.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergeben sich insgesamt 161.493
Biotopwertpunkte. Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans M 34
ergeben sich 214.092 Biotopwertpunkte. Dies entspricht einer Biotopwertdifferenz
von plus 52.600 Wertpunkten. Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wird
der Eingriff ausgeglichen. Das ist vor allem damit zu begründen, dass die Parkplatz-
fläche im Bestand als ökologisch nicht wertvoll einzustufen ist. Die Bestandsbäume
entlang der Hauptverkehrsstraßen bleiben größtenteils erhalten und die nicht über-
bauten Flächen sind umfangreich zu begrünen. Für die Dächer und Fassaden ist eine
anteilige Begrünung geplant.
16. Biodiversität
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt (MV-Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum
Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung
dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen sind.
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabi-
lität – ist die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebens-
grundlage für den Menschen ist. Nur ein intakter Naturhaushalt sichert sauberes
Trinkwasser, saubere Luft zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungs-
grundlage und Rohstoffe zur Herstellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche
Anpassung an Veränderungen, wie sie z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosys-
temdienstleistung der Natur ist von ökonomischer, sozialer und kultureller Bedeutung.
Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb eine gesamtgesellschaftliche
Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige Generationen sowohl im
besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG). Dies ist auch in
der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Wei-
terentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.
Auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse wurden in diesem Bebauungsplan
folgende Maßnahmen zum Schutz und zum Erhalt der Biodiversität getroffen:
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung
– Niederschlagswasserversickerung auf den Grundstücken
– Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
– Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
– Fassadenbegrünung
– Intensive Begrünung von Tiefgaragen
– Intensive und extensive Dachbegrünung (Dachgärten & Flachdächer)
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und -quantität
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 75 / 108
17. Grünordnungsplan
Der Grünordnungsplan stellt die landschaftsökologische und grünordnerische Grund-
lage für den Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - dar und dient dabei im Sinne des § 11
Abs. 6 BNatschG der Freiraumsicherung einschließlich der Gestaltung des Stadtbildes
sowie Entwicklung der grünen Infrastruktur innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplans.
Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünordnungspläne aus diesem zu entwickeln.
Dementsprechend leiten sich die im Grünordnungsplan vorgesehenen Grünstrukturen
aus den Ausweisungen des Landschaftsplan (vgl. Kap. 5.3 „Landschaftsplan“) und
darauf aufbauend aus dem Flächennutzungsplan (vgl. Kap. 5.2 „Flächennutzungs-
plan“) der Wissenschaftsstadt Darmstadt ab.
Die landschaftsplanerischen Ziele
Schaffung eines vernetzten Grünsystems
Erhalt stadtbildprägender Alleen, auch als Biotopvernetzungselemente
Erhöhung des Grünanteils (Durchgrünung) in stark versiegelten Bau- und Sport-
flächen (Klima- und Wasserschutz, Erholung)
Sicherung stadtbildprägender und stadt- und ortsteilgliedernder Grünzüge
werden somit im Grünordnungsplan berücksichtigt.
Darüber hinaus werden die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt
Darmstadt vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die
Hess. Biodiversitätsstrategie in den vorgesehenen Grünstrukturen einbezogen.
Die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Wettbewerbsergebnisse werden im
Rahmen der Objektplanung und in Abstimmung mit der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt fortlaufend konkretisiert. Dabei sind die Leitziele des Grün- und Freiraumkon-
zeptes des Grünordnungsplan zu berücksichtigen (vgl. 7.3 „Grün- und Freiraum-
konzept“).
Bestandserhalt wertvoller Grünstrukturen der Randbereiche,
Freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grünstrukturen,
Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität innerhalb der Freiflächen;
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 76 / 108
17.1 Maßnahmen der Grünordnung
Im Folgenden werden die grünordnerischen Maßnahmen des Grünordnungsplans zum
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz erläutert. Maßnahmen, die einer Fläche zugeordnet
werden können, werden in der Planzeichnung dargestellt.
Abb. 32: Grünordnungsplan zum Bebauungsplan M 34, Planzeichnung mit Legende
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 06.02.2023
17.1.1 Erhalt von Grünflächen und Bäumen
Innerhalb des Plangebietes befinden sich mehrere schützens- und erhaltenswerte
Bäume und die mit den Bäumen in Verbindung stehenden Grünflächen. Dies betrifft vor
allem die Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der südlichen Grund-
stücksgrenze, in Verlängerung der Sandstraße, sowie die Baum-Doppelreihe an der
Heidelberger Straße, wobei sich nur eine Baumreihe innerhalb des Plangebietes be-
findet.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 77 / 108
Die bestehende Baum-Allee entlang der Heidelberger Straße ist gemäß § 30 Abs. 2
BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG ein geschütztes Biotop (vgl. Kap. 6.5.2 „ge-
setzlich geschützte Biotope“) und stellt eine wichtige Grünverbindung dar. Sie ist zu
schützen und zu erhalten. Die Außenwände der geplanten Gebäude müssen außer-
halb der Kronendurchmesser und des Wurzelbereichs liegen.
Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des
Straßenraums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene oder er-
haltenswerte Baumstandorte innerhalb dieser Baumreihe sind zu ersetzen, so dass die
Baumreihe wieder wahrnehmbarer wird. Lediglich zum Zweck der Verkehrserschlie-
ßung (Zufahrt) kann die Baumreihe in geringem Maße unterbrochen werden.
Die Robinien-Baumreihe im Süden in Verlängerung der Sandstraße, sind möglichst zu
sichern und zu schützen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
Während der Baumaßnahmen sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigenden Ein-
flüssen wie Bodenverdichtung, Beschädigung des Wurzelwerkes, Rindenverletzungen
u.a. zu bewahren. DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta-
tionsflächen bei Baumaßnahmen) ist anzuwenden.
Durch den Erhalt von Vegetationsstrukturen können Eingriffe in die Schutzgüter
Pflanzen und Tiere, Boden sowie das Landschaftsbild vermieden werden. Die Maß-
nahmen wirken sich zudem positiv auf die Umweltbelange Luft und Klima aus, da
Grünflächen und Gehölzbestände zum klimatischen Ausgleich bzw. zur Luftreinigung
erhalten bleiben. Der Erhalt der Baumreihen und den mit ihnen in Verbindung ste-
henden Grünflächen folgt den landschaftsplanerischen Zielen zum Erhalt stadtbild-
prägender Alleen und der Sicherung stadtbildprägender Grünzüge.
Abb. 33: Erhaltflächen mit Freiflächenkennziffern und erhaltenswerte Bäume
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 2023
Festsetzungsvorschläge für den Erhalt von Flächen und Bäumen:
Zu erhaltende Einzelbäume
Die zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltungsbindung sind zu erhalten und
dauerhaft zu pflegen. Nach dem Bebauungsplan zulässige Baumaßnahmen im Wur-
zel- oder Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld
fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch keine
Schädigung erleidet.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 78 / 108
Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920 „Ve-
getationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Einflüssen zu schützen.
Abgänge und gutachterlich festgestellte nicht erhaltenswerte Bäume sind durch An-
pflanzung mit Bäumen 1. oder 2. Ordnung zu ersetzen.
Ergänzung der bestehenden Baumreihe entlang der Hügelstraße (Anpflanzung)
Entlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches sind Einzel-
bäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeinschrieb zu
entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. und bei Abgang
durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der
Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichen werden, sofern die Bäume
weiterhin in einer Reihe stehen.
Flächen zum Erhalt - Grünverbindung Promenade (Freiflächenkennziffer 1)
Die begrünte Böschung entlang der Hügelstraße charakterisiert eine Baumreihe mit
darunterliegender Strauch- und Krautschicht. Die lineare Begrünung grenzt die fuß-
läufige Promenade nördlich des Mäanders zur Hügelstraße hin raumbildend ab. Die
Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten. Innerhalb der Fläche sind die bestehenden Be-
pflanzungen aus Bodendeckern unterhalb der Baumreihe zu erhalten. Bei Abgang der
bestehenden Bodendecker sind Ersatzpflanzungen in Form von Bodendeckern
und/oder Staudenpflanzungen vorzunehmen. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch
zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Versiegelte oder teilver-
siegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche
nicht zulässig.
Flächen zum Erhalt - Baumreihe als Teil einer Allee (Freiflächenkennziffer 2)
Die Grünfläche charakterisiert eine Baumreihe, die zur geschützten Allee an der Hei-
delberger Straße gehört. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten. Die Unterpflanzung
ist in einem offenen Charakter als extensive Wiesenfläche herzustellen und zu erhal-
ten. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft
zu unterhalten. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem.
§ 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig. Ausnahmsweise ist eine Zuwe-
gung mit einer max. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a gemäß
Planeinschrieb zulässig, sofern diese Zuwegung teilversiegelt und mit Wurzel-
schutzmaßnahmen für die angrenzenden Bäume hergestellt wird.
17.1.2 Grundstücksbegrünung
Alle nicht überbauten Grundstücksflächen sollen begrünt werden. Damit wird eine
Durchgrünung des gesamten Plangebietes gesichert. Neben der Funktion zur Kom-
pensation der planbedingten Eingriffe wirkt sich eine allgemeine Grundstücksbegrü-
nung positiv auf die Umweltbelange Luft und Klima aus, da Grünflächen und Gehölz-
bestände zum klimatischen Ausgleich bzw. zur Luftreinigung beitragen, und damit auf
das Wohlbefinden der Bewohner des Plangebietes.
Bei der Bepflanzung sollten blühende einheimische Arten sowie bei der Einsaat von
Grünflächen artenreiches, regionales Saatgut mit einem hohen Anteil Blühpflanzen
verwendet werden. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kies-
flächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen würde dieser grünordnerischen
Intention widersprechen.
Als Ausgleich und um einen Mindestanteil von Bäumen innerhalb des Plangebietes zu
garantieren sollen je angefangene 200 m² Grundstücksfläche (MU 2) bzw. 400 m²
Grundstücksfläche (MU 1 und MU 3) unter Verwendung von geeignetem, nährstoff-
reichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum ange-
pflanzt werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 79 / 108
Festsetzungsvorschläge - Grundstücksbegrünung
Die nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbaren Grundstücks-
flächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. Bei
der Bepflanzung sind blühende einheimische Arten sowie bei der Einsaat von Grün-
flächen artenreiches, regionales Saatgut mit einem hohen Anteil Blühpflanzen zu
verwenden. Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen
bzw. losen Material- und Steinschüttungen ist nicht zulässig. Entlang der Außenwände
eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritz-
schutz dienen und max. 0,5 m breit sind. Der Einbau von Folien zur Aufwuchsver-
dämmung ist grundsätzlich unzulässig. Je angefangene 200 m² Grundstücksfläche des
jeweilig festgesetzten urbanen Gebietes MU 2 ist unter Verwendung von geeignetem,
nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum
anzupflanzen. Je angefangene 400 m² Grundstücksfläche des festgesetzten Urbanen
Gebietes MU 1 und MU 3 ist unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und
gut durchlüftetem Bodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen. Hierbei
sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume sowie die
festgesetzten Bäume innerhalb der Freiflächenkennziffern B, E, F und H anrechenbar.
Festgesetzte Einzelbäume und die festgesetzte Baumreihe entlang der Hügelstr und
Heidelberger Str. sind nicht anrechenbar. Auf allen Grundstücken sind mind. 15 % der
zu begrünenden Grundstücksfreiflächen mit Strauchgehölzen entsprechend der
Pflanzliste (zu begrünen. Diese Festsetzung gilt nicht für die festgesetzten Flächen
zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
17.1.3 Anpflanzen von Grünflächen und Bäumen
Durch die mäandrierende Gebäudeform entwickeln sich innere Hofbereiche mit un-
terschiedlichen räumlichen Anknüpfungspunkten nach Norden und Süden. Entlang der
Sandstraße, der Hügelstraße und insbesondere der Heidelberger Straße zeichnen sich
bereits im Bestand prägende Grünbereiche ab, die durch begleitende Anpflanzungen
wahrnehmbarer werden sollen. Diese Hof- und Randbereiche sind aufgrund ihrer un-
terschiedlichen Funktionen in ihrer grünordnerischen und baulichen Ausgestaltung
differenziert zu entwickeln.
Abb. 34: Anpflanzflächen mit Freiflächenkennziffern
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, 2023
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 80 / 108
Promenade entlang der Hügelstraße
Die entlang der Hügelstraße vorgesehene begrünte Promenade hat die prioritäre
landschaftsplanerische Zielvorgabe zum „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbin-
dungen“ zu erfüllen. Mit dem Ziel soll sowohl die Integration bereits vorhandener als
auch die Schaffung neuer Grünstrukturen in der landesplanerischen Grünachse
„Wilhelminenplatz – Marienplatz – Havelstraße – Westwald“ verfolgt werden.
Dementsprechend ist entlang der Hügelstraße eine begrünte Promenade vorgesehen.
Diese wird zunächst durch den zu erhaltenen Grünstreifen mit seinem Baumbestand
bzw. den anzupflanzenden Bäumen wahrgenommen. Um die Promenade in ihrer
grünen Wahrnehmung nach Westen fortzuführen ist eine kleinere Grünfläche (fest-
gesetzte Freiflächenkennziffer A) zu entwickeln, die durch zwei anzupflanzende
Bäume ergänzt wird.
Im Bereich des nach Norden herausragenden Flügels des Mäanders entsteht eine
Verengung im Verlauf der Promenade. Um die planerische Intention einer begrünten
Promenade zu unterstreichen, ist in diesem Bereich ein 3,00 m breiter Fußweg her-
zustellen. Entlang der Außenwand des Gebäudes ist ein Grünstreifen anzupflanzen.
Festsetzungsvorschläge - Promenade entlang der Hügelstraße
Freiflächenkennziffer A – Böschungsabschnitt MU 1
Die Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Die Fläche ist mit Bodenanschluss durch eine artenreiche Stauden- und Grä-
ser-Mischpflanzung gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Es ist eine Bepflan-
zung mit Sträuchern, Bäumen und Stauden herzustellen. Bis zu 15 % der Fläche
dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14
BauNVO ausschließlich in Form von Fahrradabstellplätzen mit Zuwegung überbaut
werden.
Anzupflanzende Baumreihe
Entlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches sind Einzel-
bäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeinschrieb zu
entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten und dauerhaft zu pflegen. und bei Abgang
durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der
Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichen werden, sofern die Bäume
weiterhin in einer Reihe stehen.
Grünbereiche entlang der Heidelberger Straße
Zum Schutz der bestehenden und geschützten Allee entlang der Heidelbergerstraße
soll durch eine extensive Wiesenfläche die bestehende Unterpflanzung ergänzt und
weiterentwickelt werden.
Insbesondere zum Schutz Baumwurzeln der geschützten Allee sollten keine Mög-
lichkeiten und Gründe geschaffen werden, die Fläche queren zu wollen bzw. zu
müssen. Durchwegungen oder sonstige Arten möglicher Versiegelungen sollen in-
nerhalb der Wiesenfläche unterbunden werden.
Aufgrund des unmittelbar angrenzenden geplanten Hochhauses und der darunter be-
findlichen Tiefgarage können Lichtschächte des unterirdischen Geschosses möglich-
erweise in der Wiesenfläche untergebracht werden müssen.
Zur besseren fußläufigen Vernetzung des Plangebietes bedarf es im Bereich zwischen
Mäander und Hochhauses eine Verbindung zum bestehenden Gehweg entlang der
Heidelberger Straße. Der dafür notwendige Weg sollte nur teilversiegelt und zwingend
mit Wurzelschutzmaßnahmen (Wurzelbrücken) hergestellt werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 81 / 108
Festsetzungsvorschläge - Grünbereiche entlang der Heidelberger Straße
Freiflächenkennziffer D – Grünstreifen zur Heidelberger Straße
Der Grünstreifen ergänzt die Grünstruktur der Baumreihe/Allee durch die Erweiterung
der Unterpflanzung. Die Fläche ist mit Bodenanschluss als extensive Wiesenfläche
gärtnerisch herzustellen. Bis zu 10 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teil-
versiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form
von erforderlichen Lichtschächten von unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen)
überbaut werden. Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einer max. Breite von 1,5 m
zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a zulässig, sofern diese Zuwegung teilversiegelt
und mit Wurzelschutzmaßnahmen für die angrenzenden Bäume hergestellt wird.
Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese
ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.
Südliche Grundstücksgrenze
Entlang der südlichen Grundstücksgrenze sind zwei Grünflächen mit unterschiedlicher
grünordnerischen Ausrichtung vorgesehen.
Der Bereich entlang der Sandstraße dient als grüne Pufferzone zwischen dem zu-
künftigen Gebäude (Mäander) und der Sandstraße. Der Grünstreifen (festgesetzte
Freiflächenkennziffer C) stellt ein Mindestmaß zur Eingrünung in diesem Bereich dar.
Aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Gebäude sollte die Herstellung von Terrassen
grundsätzlich möglich sein.
In Verlängerung der Sandstraße befindet sich ein größerer zusammenhängender
Grünbereich (festgesetzte Freiflächenkennziffer B). Dieser soll als Erholungs- und
Spielfläche dienen. Dementsprechend sollen Wege in wasserdurchlässiger Bauweise
und Spielflächen innerhalb dieser Fläche hergestellt werden können. Die Fläche soll
stark begrünt werden. Die bereits bestehenden Grünstrukturen sollen durch Strauch-
und Staudenpflanzungen ergänzt werden. Zum großen Teil befindet sich unterhalb
dieser Fläche keine Tiefgarage, so dass ein direkter Bodenanschluss besteht. Aus
diesem Grund sollen mindestens zehn Bäume 1. Oder 2. Ordnung gepflanzt werden.
Festsetzungsvorschläge – Südliche Grundstücksgrenze
Freiflächenkennziffer B – Grünanlage südlich des Mäanders
Die als Erholungs- und Spielfläche dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit
Stauden und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden
und anzupflanzenden Einzelbäume in dieser Fläche anrechenbar. Bis zu 15 % der
Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen
gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von Wegen in wasserdurchlässiger Bau-
weise, Spielflächen und Lüftungsschächte der Tiefgarage überbaut werden. Entlang
der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese aus-
schließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind. Es sind unter Ver-
wendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 10
standortgerechte und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzupflan-
zen.
Freiflächenkennziffer C – Grünstreifen zur Sandstraße
Die als Grünstreifen zur Sandstraße dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu
bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit
Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu
bepflanzen. Bis zu 25 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flä-
chen ausschließlich in Form von Terrassen überbaut werden. Entlang der Außen-
wände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem
Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 82 / 108
Innenliegende Hofbereiche
Der grüne Kern der Planung sind die drei innenliegenden Hofbereiche im Bereich des
Mäanders. Teile dieser Höfe befinden sich oberhalb der geplanten Tiefgarage. Um
dennoch Grünflächen herauszubilden, die einen Bodenanschluss besitzen und damit
eine bessere Eignung zur Pflanzung von Großgrün besitzen, sind innerhalb der
Tiefgaragen größere Aussparungen vorgesehen. Dadurch wird in den Innenhöfen
eine höhere Grünqualität durch Pflanzungen von Bäumen 1. Und 2. Ordnung gesi-
chert.
Der begrünte Stadtplatz zwischen Mäander und Hochhaus stellt sich als urbane
Freifläche und Begegnungsraum mit größeren flächigen Grünelementen dar, die
durch schattenspendende Baumstandorte ergänzt werden. Während sich am
Hochhaus attraktive außengastronomische Nutzungen anbieten, zeichnet sich die
Seite entlang des Mäanders als grüne Insel im urbanen Kontext ab (festgesetzte
Freiflächenkennziffer E). Hier soll die Möglichkeit geschaffen werden sich unter
größeren Bäumen zu setzen. Kleinere Spielangebote sollen den städtischen Platz
auch für Kinder attraktiv werden lassen.
Der Innenhof im Süden des Mäanders ist als begrünter Hof durch Bäume, Pflanz- und
Rasenflächen gegliedert und stellt für die BewohnerInnen des Gebietes einen pri-
vaten Rückzugsort dar (festgesetzte Freiflächenkennziffern F und G). Die gemein-
schaftlich genutzte Fläche der bietet unterschiedliche Nutzungs- und Spielmöglich-
keiten. Im Erdgeschoss des Gebäudes entstehen Terrassen, die durch Grünele-
mente wie Sträucher oder Hecken eingefasst werden sollen.
Der westliche Innenhof öffnet sich nach Norden zur begrünten Promenade. Dadurch
bekommt der Bereich neben der eigentlichen Funktion als begrünte gemeinschaftlich
genutzte Fläche für die BewohnerInnen auch eine öffentliche Bedeutung. Entlang der
östlichen Erdgeschosszone soll, wie in dem mittig gelegenen Innenhof, die Mög-
lichkeit zur Errichtung von Terrassen gegeben werden. Ansonsten soll eine große
Grünfläche den Innenhof beleben. Diese Fläche mit Bodenanschluss bietet Platz für
größere schattenspendenden Bäumen. Eine weitere kleinere Fläche dient zur Ein-
grünung des westlichen Flügels des Mäanders (festgesetzte Freiflächenkennziffer I).
Festsetzungsvorschläge – Südliche Grundstücksgrenze
Freiflächenkennziffer E – Grünanlage südlich des Mäanders
Die als Begegnungsraum zwischen Hochhaus und Mäander dienende Fläche ist
gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit
Bodenanschluss ist zu mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern zu begrünen,
gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen. Bis zu 30% der Fläche dürfen durch
versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO
ausschließlich in Form von Wege und Zuwegungen, Spielflächen und Lüftungs-
schächte der Tiefgarage überbaut werden. Es sind unter Verwendung von geeigne-
tem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standortgerechte und
klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen. Entlang der Au-
ßenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich
dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.
Freiflächenkennziffer F – Begrünter Innenhof Süd mit Bodenanschluss
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu be-
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit Bodenanschluss ist zu min-
destens 20 % mit Stauden und Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu
gestalten und zu bepflanzen. Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder
teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in
Form von Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise und überbaut werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 83 / 108
Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem
Bodensubstrat 4 standortgerechte und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2.
Ordnung anzupflanzen.
Freiflächenkennziffer G – Begrünter Innenhof Süd
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu be-
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit
Stauden und Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu
bepflanzen. Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte
Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von Wegen
in wasserdurchlässiger Bauweise, Spielflächen, Lüftungsschächten der Tiefgarage,
Fahrradabstellplätze, Terrassen überbaut werden. Die zeichnerisch getrennten Flä-
chen mit der Freiflächenkennziffer G sind bei den anteiligen Flächenberechnungen
zusammenzurechnen. Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen
zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit
sind.
Freiflächenkennziffer H - Begrünter Innenhof Nord mit Bodenanschluss
Die als begrünter Innenhof dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu be-
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche mit Bodenanschluss ist zu min-
destens 30 % mit Stauden und Sträuchern zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und
zu bepflanzen. Bis zu 20% der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte
Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von Lüf-
tungsschächten der Tiefgarage und Terrassen überbaut werden. Es sind unter
Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat
8 standortgerechte und klimaangepasste Bäume mind. 1. oder 2. Ordnung anzu-
pflanzen. Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, so-
fern diese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.
Freiflächenkennziffer I – Begrünter Randstreifen
Die als begrünter Randstreifen dienende Fläche ist gärtnerisch zu gestalten, zu be-
pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die Fläche ist zu mindestens 30 % mit
Stauden, Sträuchern und Bäumen zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten und zu be-
pflanzen. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14
BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig. Entlang der Außenwände eines
Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern diese ausschließlich dem Spritzschutz
dienen und max. 0,5 m breit sind.
17.1.4 Dachbegrünung
Im Plangebiet sind unterschiedliche Dachbegrünungsarten vorgesehen.
Das Hochhaus sowie Teile des Mäanders sind mit einer extensiven Begrünung
vorgesehen. Die Dächer des obersten Geschosses sollen hierbei zu mindestens
70 % extensiv zu begrünen werden.
Eine extensive Dachbegrünung kann mit einer Substratdicke zwischen 10 cm und
15 cm durch die Absorption der solaren Einstrahlung am Tag zur Reduktion der
baulichen Überwärmung beitragen. Eine entsprechend dicke Substratschicht ist
darüber hinaus für das spätere Wachstum der Pflanzen von entscheidender Be-
deutung. Um jedoch ebenfalls aufgeständerte PV-Anlagen auf dem Dach installieren
zu können, bedarf es einer variablen Ausführung der Substratschicht, mit dem Ziel
eine Gesamtstärke der Substratschicht von mindestens 15 cm auszubilden. Die ex-
tensive Begründung soll zur Stärkung der Biodiversität aus einer Se-
dum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundlichen, möglichst regio-
naltypischen Arten bestehen. Oberhalb der geplanten Kita im Teilbaugebiet MU 1 ist
eine Dachspielfläche vorgesehen, die den Außenspielbereich der Kita ergänzt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 84 / 108
Über dieser Dachspielfläche ist eine Teilüberdachung vorgesehen, die analog zu den
anderen Dachflächen extensiv begrünt werden soll.
Weitere Teile der Dachflächen des Mäanders sowie des Hochauses sind als intensiv
begrünte Dachflächen auszubilden. Sie sind zur Nutzung als Gemeinschaftsdach-
gärten der Hausgemeinschaft des jeweiligen Gebäudes zum Aufenthalt im Freien und
dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“) vorgesehen. Daher werden
im Bereich der intensiv begrünten Dachgärten auch bauliche Anlagen (Dachauf-
bauten), die zur Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen,
benötigt.
Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches wird aus ökologischen Gründen bevor-
zugt, jedoch nicht als zwingend gewertet. Die Vorteile einer solchen Begrünung sind
eine weitergehende Rückhaltefunktion des Niederschlagswassers und die Förderung
einer höheren Artenvielfalt im Plangebiet.
Das Wettbewerbsergebnis des geplanten Hochhauses im Teilbaugebiet MU 3 sieht
ein Staffelgeschoss vor, welches durch größere Bepflanzungen umrahmt wird. Diese
„grüne Krone“ soll Eingang in den Bebauungsplan in Form einer Baum- oder
Strauchreihe auf dem Dach des Hochhauses (MU 3) finden. Zum jetzigen Zeitpunkt
können keine konkreten Begrünungsqualitäten und -quantitäten bestimmt werden, da
dies stark von Windlasten der Bäume und Sträucher abhängig ist. Daher müssen
allgemeinere Festsetzungen für die Baum- oder Strauchreiche getroffen werden.
Abb. 35: Dachbegrünungen
Quelle: Planungsgruppe Darmstadt, Februar 2023
Festsetzungsvorschläge – Dachbegrünung
Extensive Dachbegrünung
Innerhalb der mit „Extensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind die
Dächer des obersten Geschosses mindestens zu 70 % extensiv zu begrünen. Die
Kiesflächen Anteile zum fachgerechten Ausbau eines Gründaches sind in dem zu
begrünenden Dachflächenanteil inkludiert. Flächen von notwendigen technischen
Anlagen, ausgenommen mit Anlagen für Solarenergiegewinnung, sind außerhalb der
zu begrünenden Dachflächenanteile vorzusehen. Die Substratschicht muss mind.
eine mittlere Dicke von 15 cm aufweisen und kann variabel ausgebildet werden. Eine
Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen, insektenfreundlichen, möglichst re-
gionaltypischen Arten, ist der Mindest-Pflanzstandard. Überwiegend sollten hoch-
wachsende Arten verwendet werden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 85 / 108
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Die
Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbe-
grünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Land-
schaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Re-
geln der Technik gelten vorrangig.
Dachspielfläche auf Kita
Überdachungen und / oder Teilüberdachungen der Außenspielfläche sind extensiv zu
begrünen.
Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung
Innerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des
obersten Geschosses eines Gebäudes mindestens 20 % intensiv zu begrünen. Als
intensive Dachbegrünung sind auch Hochbeete zulässig. Dachflächen die nicht
überbaut bzw. befestigt und nicht intensiv begrünt sind, sind extensiv zu begrünen.
Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen. Die
Herstellung eines Biodiversitätsdaches ist zulässig. Bauliche Anlagen (Dachauf-
bauten), die der Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten dienen, wie
z.B. Pergolen und Sitzgelegenheiten, sind zulässig. Die Richtlinien für Planung, Bau
und Instandhaltung von Dachbegrünungen - Dachbegrünungsrichtlinien - der For-
schungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu
beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorran-
gig.
Intensive Dachbegrünung als Baumreihe im MU 3 (Hochhaus)
Oberhalb des letzten Vollgeschosses im Teilbaugebiet MU 3 ist entlang der Au-
ßenwände ist eine umlaufende Baum- oder Strauchreihe zu pflanzen.
17.1.5 Fassadenbegrünung
Fassaden können mittels Begrünung vielfältige zusätzliche Leistungen für die
nachhaltige und ökologische Entwicklung eines Quartieres abbilden. Fassadenbe-
grünungen können nicht nur als Lebensraum für verschiedenste Tiere sein, sondern
sie weisen insbesondere auch positive klimatische Eigenschaften auf. So schützt
eine Fassadenbegrünung im Sommer vor intensiver Sonneneinstrahlung und kann
die auftreffende Sonnenstrahlung zu einem großen Teil reflektieren bzw. im Blattwerk
absorbieren. Darüber hinaus tragen Fassadenbegrünungen auch zu einem grünen
Stadtbild bei.
Festsetzungsvorschläge – Fassadenbegrünung
Fassaden der Kita und des Mäanders
Die Fassadenflächen eines Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür ge-
eigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft
zu begrünen. Die Fassadenflächen einer fensterlosen Fassade sind in Summe sind
zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen, sofern dem keine brandschutzrechtlichen
Regelungen, oder andere technische Regeln dem entgegenstehen.
Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Je Kletterpflanze ist eine Pflanz-
fläche mit Bodenanschluss von mind. 1 m² herzustellen. Abweichend hiervon kann
auf einen Bodenanschluss verzichtet werden, wenn artspezifisch ein ausreichend
durchwurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten und bei Verlust zu ersetzen.
Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungen der
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL) sind zu
beachten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 86 / 108
Fassaden des Hochhauses
Pro je laufenden Meter Balkonlänge ist ein Pflanztrogvolumen von 0,04 cbm vorzu-
sehen und mit dafür geeigneten Pflanzen dauerhaft zu begrünen. Die Mindesttiefe
des Pflanztrogs beträgt für die Substratschicht 40 cm. Die Fassadenflächen des
Erdgeschosses sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden,
schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen.
17.1.6 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume
Innerhalb des Plangebietes und insbesondere entlang der Hügelstraße und der
Heidelberger Straße befinden sich viele bestehende und erhaltenswerte Bäume (vgl.
Kap. 14.6 „Erhaltenswerte Bäume“ und Kap. 17.1.1 „Maßnahmen der Grünordnung -
Erhalt von Grünflächen und Bäumen“). Bei Abgang sollten bestehende Bäume ent-
sprechend nachgepflanzt werden, auch um die städtebaulich prägende Baumreihe zu
erhalten. Sind im Rahmen von Baumaßnahmen Arbeiten im Wurzel- bzw. Kronen-
bereich der zu erhaltenden Bäume erforderlich, sind diese nur gestattet, wenn im
Vorfeld fachgutachterlich nachgewiesen wird, dass der betroffene Baum hierdurch
keine Schädigung erleidet. Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachge-
recht gemäß DIN 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäu-
men, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädi-
genden Einflüssen zu schützen.
Neben den bestehenden Bäumen werden weitere Bäume im Plangebiet angepflanzt.
Es wird nicht jeder einzelne Standort eines anzupflanzenden Baumes festgesetzt,
sondern auch durch textliche Festsetzungen in den Grundstücksflächen und in ein-
zelnen Anpflanzflächen (Freiflächenkennziffern). Daher sind Teile der im Grünord-
nungsplan dargestellten Bäume symbolisch zu verstehen und können in der Aus-
führung von diesen Standorten abweichen.
Es ist festgesetzt, dass je angefangene 200 m² (MU 2) bzw. 400 m² (MU 1 und MU 3)
Grundstücksfläche ein Baum gepflanzt werden muss. Hierbei dürfen die zu erhal-
tenden und anzupflanzenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzflächen B, E, F und
H, sowie die zu erhaltenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzfläche B ange-
rechnet werden.
Nach der flächenhaften Festsetzung von Bäumen sind insgesamt mindestens
62 Bäume innerhalb der Grundstücke zu pflanzen. Hiervon sind 30 Bäume innerhalb
der Anpflanzflächen B, E, F und H anzupflanzen und 7 Bäume bereits in der An-
pflanzfläche B vorhanden. Aufgrund der Anrechenbarkeit der 7 Bäume in der An-
pflanzfläche B, sind 55 Bäume anzupflanzen.
Zusätzlich sind 11 anzupflanzende Einzelbäume entlang der Hügelstraße zeichne-
risch fest-gesetzt. Damit werden im gesamten Geltungsbereich 66 Bäume gepflanzt.
Von den im Plangebiet 40 vorhandenen Bäumen können 23 Bäume erhalten bleiben.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass mindestens 89 Bäume zukünftig im
Plangebiet vorhanden sein werden.
17.2 Erhaltung und Entwicklung der Biodiversität
Zur Erhaltung der Biodiversität und zur Entwicklung der besonderen Lebensraum-
qualitäten des Gebiets sind nicht überbaubare Flächen nach Möglichkeit als Grün-
flächen zu entwickeln. Unterstützend zu dem sehr stark versiegelten Bereich des
Plangebiets werden neue Lebensräume in Form von extensiven und intensiven
Dachbegrünungen sowie Fassadenbegrünungen entwickelt. Die geplanten Grün-
flächen auf dem Grundstück, von denen ca. 10 – 20 % über Erdanschluss verfügen,
wirken sich durch die Vielfalt der anzupflanzenden Stauden-, Strauch- und Baumar-
ten ebenfalls positiv auf die Biodiversität aus. Ziel ist es auch, die Artenvielfalt im
Plangebiet zu erhöhen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 87 / 108
18. Inhalt und Begründung der Festsetzungen nach dem Bauge-
setzbuch (BauGB)
18.1 Art der baulichen Nutzung
Ziel der Festsetzung des urbanen Gebiets ist die Schaffung der planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Neuentwicklung der innerstädtischen, unbebauten Fläche,
die derzeit als Parkplatz genutzt wird, zu einem lebendigen Stadtquartier, welches
durch unterschiedliche Formen des Wohnens, aber auch durch Läden, Gewerbe-
flächen und sonstigen urbanen Nutzungen geprägt sein wird. Es soll Wohnraum für
die wachsende Bevölkerung der Stadt geschaffen werden und die sich daraus er-
gebenden Erfordernisse an sozialer und öffentlicher Infrastruktur (Kita, Gewerbe,
Nahversorgung etc.) abgedeckt werden.
Die Baugebietskategorie „Urbane Gebiete“ (MU) wurde mit der Baurechtsnovelle
2017 eingeführt, um es den Kommunen zu ermöglichen, künftig in einer stark ver-
dichteten städtischen Lage gewerbliche Nutzungen und Wohnnutzungen nebenei-
nander zu ermöglichen. Nach der Zweckbestimmung dienen urbane Gebiete dem
Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen
und anderen Einrichtungen in kleinräumiger Nutzungsmischung, soweit diese Be-
triebe und Einrichtungen die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Damit folgt das
urbane Gebiet dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und
einer guten sozialen Mischung. Der Baugebietstyp „Urbanes Gebiet“ verfolgt die In-
tention, einer dichten, urbanen Bebauung mit gemischter Nutzung in dem eine bes-
sere Vereinbarkeit von Wohn- und Gewerbenutzungen ermöglicht wird. Die Aus-
weisung eines urbanen Gebietes soll vor allem der Nachverdichtung dienen. Vor-
rangiges Ziel ist auch, die Konzentration der städtebaulichen Entwicklung auf die
Innenentwicklung zu lenken.
Die nähere Umgebung des Plangebietes, insbesondere die nordwestlich gelegene
Mollerstadt sowie deren Fortführung westlich der Neckarstraße, ist bereits geprägt
durch eine Nutzungsmischung von Wohnen und Gewerbe sowie sozialen, kulturellen
und anderen Einrichtungen.
Eine nachhaltige Belebung der innerstädtischen, unbebauten Fläche soll durch den
Schwerpunkt der Wohnnutzung mit ihren Folgeeinrichtungen sowie den gewerbli-
chen, sozialen und kulturellen Nutzungen erreicht werden. Somit entspricht die
Zielsetzung der konzipierten Gebietscharakteristik der eines urbanen Gebietes.
In einem MU ist von drei Hauptnutzungsarten auszugehen:
1. Wohnnutzung,
2. gewerbliche Nutzung und
3. soziale, kulturelle und andere Einrichtungen
Für die Planungspraxis bedeutet dies, dass neben der wohnbaulichen und der ge-
werblichen Nutzung immer auch soziale, kulturelle und andere Einrichtungen inner-
halb des urbanen Gebietes vertreten sein müssen. Die Zweckbestimmung wäre
andernfalls nicht gewahrt.1 Um dem Baugebietstyp des urbanen Gebietes zu ent-
sprechen wurden daher alle drei Hauptnutzungsarten als allgemein zulässig fest-
gesetzt.
Wesentliches Merkmal des urbanen Gebietes ist, dass die Nutzungsmischung nicht
gleichgewichtig sein muss. Es muss aber eine gewisse Bandbreite vorliegen bzw.
angestrebt werden. Jedoch sollten auch die weniger stark vertretenen Nutzungen das
Gebiet mitprägen.
1 Köppen/Mitschang, in Baurecht 05-2019, S. 754
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 88 / 108
Die Teilbaugebiete MU 1 (Kita), MU 2 (Mäander) und MU 3 (Hochhaus) sind dabei als
ein gesamtes urbanes Gebiet zu sehen; die jeweiligen gebietscharakterbildenden
Nutzungen müssen nicht in jedem Teilbaugebiet vorhanden sein.
Zunächst werden allgemeine Festsetzungen für das urbane Gebiet getroffen, die
dann in den Teilbaugebieten spezifiziert werden.
Die gem. § 6a Abs. 3 ausnahmsweise zulässigen Nutzungen Nr. 1 und 2, Vergnü-
gungsstätten und Tankstellen, werden als nicht zulässig festgesetzt. Diese Nutzun-
gen sind städtebaulich nicht erwünscht.
Tankstellen werden ausgeschlossen, da diese sich in Ihrer Nutzungsart deutlich vom
Gebietscharakter unterscheiden und sich eine Tankstelle nicht in die konzeptionell
angedachte Baustruktur einfügen würde. Darüber hinaus befindet sich die nächst-
gelegene Tankstelle gegenüber des Plangebiets (Ecke Neckarstraße/Hügelstraße).
Ein weiterer Standort für eine Tankstelle ist daher nicht erforderlich.
Neben den Vergnügungsstätten werden auch Wettvermittlungsstellen, sonstige
Gewerbebetriebe sowie Betriebe und Einrichtungen, die auf Darbietungen oder
Handlungen mit sexuellem Inhalt ausgerichtet sind und Läden mit sexuellem Cha-
rakter ausgeschlossen, da diese Betriebe und Läden, negative Auswirkungen auf das
unmittelbare Umfeld haben. Durch die Ansiedlung solcher Betriebe ist mit einem
„Trading-Down-Effekt“ für das Plangebiet sowie für die umliegenden Bereiche zu
rechnen, worunter die Wohnqualität stark leiden würde. In anderen Stadtgebieten ist
die Ansiedlung von solchen Betrieben jedoch zulässig und somit innerhalb des
Stadtgebietes generell möglich.
Werbeanlagen der Außenwerbung, die für Fremdwerbung bestimmt sind, sind eine
Unterart der gewerblichen Nutzung. Diese Werbeanlagen werden ausgeschlossen,
da sie eine störende Wirkung auf das allgemeine städtebauliche Bild haben können.
Entsprechend dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2020 der Wissenschaftsstadt
Darmstadt sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten prioritär in
dem zentralen Versorgungsbereich (ZVB) zu konzentrieren und deshalb außerhalb
der ZVB auszuschließen. Daher sind hier nur Einzelhandelsbetriebe mit nicht zen-
trenrelevanten Sortimenten zulässig.
Da Einzelhandelsbetriebe aufgrund der optimalen Zugänglichkeit für Kunden übli-
cherweise in der Erdgeschosszone vorzufinden sind und die Wohnnutzung in den
oberen Geschossen gestärkt werden soll, werden Einzelhandelsbetriebe nur im
Erdgeschoss zugelassen.
Damit Lebensmittel-Vollsortimenter nicht den Versorgungskern beeinträchtigen, sind
diese nur mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie zentrenrelevanten
Randsortimenten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig.
Grundsätzlich könnten Einzelhandelsbetriebe schalltechnische Auswirkungen auf die
umgebenden, sensiblen Nutzungen haben. Hierzu sind auf der Ebene der Bauan-
träge und -genehmigungen ggf. Schallschutzmaßnahmen zu entwickeln (bspw. an
schalltechnische Erfordernisse angepasste Öffnungs- und Anlieferungszeiten, Ver-
laderampe innerhalb des Gebäudes, begrenzter Schallpegel Kühlung etc.) (vgl. Kap.
12.2 „Gewerbelärm“).
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 89 / 108
Gliederung des Baugebietes MU
Trotz der heterogenen Nutzungsstruktur innerhalb des Plangebietes sind im Bestand
für einzelne Bereiche Nutzungsschwerpunkte zu erkennen, die auch zukünftig ent-
sprechend ihrer Lage im städtischen Gefüge ausgestaltet werden sollen.
Urbanes Teilbaugebiet 1 (MU 1)
Das MU 1 ist das kleinste der drei Teilbaugebiete. Grundsätzlich sind hier Wohn-,
Geschäfts- und Bürogebäude, Schank- und Speisewirtschaften, Einzelhandels- und
Gewerbetriebe sowie Anlagen für Verwaltungen, kirchliche, kulturelle, soziale, ge-
sundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Planungsrechtlich wurde für dieses
Teilbaugebiet kein konzeptioneller Schwerpunkt getroffen. Das Grundstück ist im
städtischen Eigentum. Die Stadt errichtet hier eine Kindertagesstätte um den Bedarf
an Betreuungsplätzen im Bereich Stadtmitte zu bedienen. Mit dieser sozialen Nut-
zung wird die nach § 6a BauNVO geforderte Nutzungsmischung des urbanen Ge-
bietes gewährleistet.
Urbanes Teilbaugebiet 2 (MU 2)
Im MU 2 liegt der konzeptionelle Schwerpunkt bei der Wohnnutzung. Daher sind ab
dem 2. Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig.
Zur Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohnnutzung werden Betriebe des Beher-
bergungsgewerbes, die im klassischen Sinne Hotels darstellen, und Ferienwoh-
nungen im Sinne des § 13a BauNVO ausnahmslos ausgeschlossen.
Urbanes Teilbaugebiet 3 (MU 3)
Aufgrund der zentralen Lage und der sehr guten verkehrlichen Anbindung sollen
Betriebe des Beherbergungsgewerbes innerhalb des Plangebietes nicht grundsätz-
lich ausgeschlossen werden. Innerhalb des MU 3 ist konzeptionell ein Hochhaus
vorgesehen, in dem eine Hotelnutzung, welches einen Betrieb des Beherbergungs-
gewerbes im klassischen Sinne darstellt und mit dem oftmals ein höherer Flächen-
verbrauch einhergeht, vorstellbar. Zur Begrenzung von Konkurrenzen zur Wohn-
nutzung sowie dem erwünschten Einzelhandel im MU 3 werden jedoch Betriebe des
Beherbergungsgewerbes nur im 1. bis einschließlich 4. Obergeschoss zugelassen.
Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO sind nach ihrer Ausstattung und
Flächengröße, anders als die „klassischen“ Formen der Fremdenbeherbergung
(Hotels), regelmäßig auch für ein auf Dauer bestimmtes Wohnen geeignet. Aufgrund
des hohen Wohnungsdrucks in Darmstadt, stellt die Nutzung von Ferienwohnungen
eine zu hohe Konkurrenz gegenüber der Wohnnutzung dar. Aus diesem Grund sind
Ferienwohnungen auch im MU 3 grundsätzlich nicht zulässig.
Zur Stärkung der Wohnbauentwicklung in der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind ab
dem 5. Obergeschoss ausschließlich Wohnungen zulässig. Zur Integration und
Stärkung des Quartiers in das städtische Umfeld sind im Erdgeschoss ausschließlich
gewerbliche Nutzungen sowie Einzelhandelsbetriebe zulässig, um hier publikums-
intensive Nutzungen zu sichern.
18.2 Maß der baulichen Nutzung
Grundlage für die Festsetzungen ist das städtebauliche Konzept des Siegerentwurfs
sowie seine Weiterentwicklung.
Das Maß der baulichen Nutzung wird über die Festsetzung der Grundflächenzahl
(GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), die Zahl der Vollgeschosse sowie über die
Höhe der baulichen Anlagen hinreichend bestimmt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 90 / 108
18.2.1 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I)
Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden und um die im städ-
tebaulichen Konzept angestrebte Dichte zu erreichen, ist eine Grundflächenzahl
gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO (GRZ I) von 0,5 im MU 2 und MU 3 (Bereich Mäander
und Hochhaus) sowie bis 0,55 im MU 1 (Bereich der Kita) festgesetzt. Damit sind die
Orientierungswerte des § 17 BauNVO für urbane Gebiete von 0,8 deutlich unter-
schritten. Zu den Hauptanlagen zählen laut ständiger Rechtsprechung auch Balkone
und Terrassen sowie vergleichbare, untrennbar mit der Hauptanlage verbundene
Bauteile (z.B. Kellertreppen etc.). Die festgesetzte GRZ I von 0,5 bis 0,55 sichert die
Freiflächenqualitäten innerhalb des Plangebietes.
18.2.2 Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO (GRZ II)
Gemäß des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die
Grundflächen von u. a. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen
im Sinne des § 14 sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu 50 von Hundert überschritten
werden (GRZ II), höchstens jedoch bis einer Grundflächenzahl von 0,8 (Kappungs-
grenze).
Um die konzeptionell angestrebte Baudichte im Plangebiet zu erreichen und den
damit einhergehenden Bedarf an Nebenanlagen (Zuwegungen, Stellplätze und ihre
Zufahrten, Müllbehälterstandplatze, etc.) sowie die Fläche für die Tiefgarage, wird im
MU 1 (Kita) und MU 2 (Mäander) eine Überschreitung der festgesetzten GRZ I im
Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO (GRZ II) bis zu einer maximalen Grundflä-
chenzahl von 0,8 zugelassen.
Im festgesetzten MU 3 (Hochhaus) ist der Anteil von geplanten Nebenanlagen im
Verhältnis zum Baugrundstück höher als beim MU 1 und MU 2. Aus diesem Grund
wird eine GRZ II von 0,9 festgesetzt.
Durch die Festsetzung der GRZ II werden Flächen mit Erdanschluss (Bereiche ohne
jegliche Art von Unterbauungen) von mind. 20 % im MU 1 und MU 2 sowie von mind.
10 % im MU 3 erreicht.
18.2.3 Geschossflächenzahl
Aufgrund der konzeptionell unterschiedlich geplanten Dichte innerhalb der jeweiligen
Teilbereiche wurden die Geschossflächenzahlen für jeden Teilbereich festgesetzt.
Die festgesetzte Geschossflächenzahl (GFZ) innerhalb des MU 1 (Kita) ist mit 1,5 und
im MU 2 mit 2,3 festgesetzt. Damit wird der Orientierungswert des § 17 Abs. 1
BauNVO für urbane Gebiete von 3,0 eingehalten bzw. unterschritten.
Das geplante Hochhaus als gewollter städtebaulicher Hochpunkt im Bereich des
festgesetzten MU 3 bedarf aufgrund seiner sechzehn Geschosse einer sehr viel
höheren Geschossflächenzahl. Die Geschossflächenzahl wurde daher mit 6,0 fest-
gesetzt.
Die festgesetzten Geschossflächenzahlen stellen mit der sich daraus ergebenden
Dichte ein urban verdichtetes Stadtquartier dar, entsprechend den Vorgaben des
städtebaulichen Wettbewerbes und den Zielvorgaben der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur doppelten Innenentwicklung.
18.2.4 Bezugsfläche Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl
Die Grundflächenzahl bzw. die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter
überbaute Grundfläche bzw. Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche
zulässig sind.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 91 / 108
Gemäß § 19 Abs. 3 BauNVO ist, sofern keine Straßenbegrenzungslinie festgesetzt
ist, die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter der tatsächlichen Stra-
ßengrenze liegt oder die im Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung der
zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.
Im Bebauungsplan sind drei Teilbaugebiete festgesetzt: MU 1 (Kita), MU 2 (Mäander)
und MU 3 (Hochhaus). Diese unterscheiden sich im Maß der baulichen Nutzung,
GRZ und GFZ.
Bei der Berechnung der GRZ und GFZ in den einzelnen Teilbaugebieten wurden die
zwischenzeitlich real geteilten Baugrundstücke als Grundlage genommen. Auf dieser
Grundlage wird die maßgebende Bezugsfläche zur Berechnung der GRZ und GFZ
festgesetzt.
18.2.5 Zahl der Vollgeschosse und maximale Gebäudehöhe
Durch die Festsetzung von mindestens herzustellenden Vollgeschossen wird die
konzeptionell angedachte Höhenentwicklung gesichert, die sich im Bereich des MU 1
und MU 2 (Mäander) an den Strukturen des städtebaulichen Umfeldes orientiert. Für
das als städtebauliche Dominante konzipierte Hochhaus im MU 3 wird entsprechend
der planerischen Intention auch ein Mindestmaß der Vollgeschosse festgesetzt.
Gemäß § 2 Abs. 4 Hessischer Bauordnung (HBO) sind Vollgeschosse oberirdische
Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein gegenüber
mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss
(Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist
ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Brut-
to-Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Die Höhe der Geschosse
wird von Oberkante Rohfußboden bis Oberkante Rohfußboden der darüber liegen-
den Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante der Tragkonstruktion
gemessen. Untergeordnete Aufbauten über Dach und untergeordnete Unterkelle-
rungen zur Unterbringung von maschinentechnischen Anlagen für die Gebäude sind
keine Vollgeschosse.
Da allein durch die Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse die Höhen-
entwicklung der Gebäude nicht abschließend geregelt ist, werden Festsetzungen zur
Gebäudehöhe getroffen. Durch die Höhenfestsetzungen wird ausreichend Spielraum
für die spätere Ausführungsplanung gelassen, hierbei wurde auch ein höheres Erd-
geschoss für gewerbliche Nutzungen und Einzelhandel berücksichtigt.
Damit im Einzelfall auf technisch zwingende Bedingungen reagiert werden kann, sind
im Bebauungsplan Höhenüberschreitungen durch technische Dachaufbauten sowie
Dachaufbauten im Zusammenhang mit den Dachgärten zulässig. Damit die techni-
schen Aufbauten nicht zu massiv auftreten, dürfen die zulässigen Höhenüber-
schreitungen von technischen Aufbauten nur einen Teil der Dachfläche des obersten
Geschosses (Voll- oder Nicht-Vollgeschoss) überdecken. Die Höhenbeschränkung
wird mit 3,0 m festgesetzt, um notwendige technische Aufbauten (z.B. Aufzugs-
schacht) zu ermöglichen. Gleiches gilt für die angedachte intensive Begrünung auf
den Dächern, um Bäume oder größere Sträucher grundsätzlich zu ermöglichen. Da
die festgesetzten 3,0 m einer Geschosshöhe entspricht und diese Anlagen ohne eine
flächenhafte Beschränkung wie ein weiteres Geschoss wirken könnten, dürfen diese
Dachaufbauten nur maximal 25 % (MU 1 und MU 2) und 30 % (MU 3) der Dachfläche
überdecken. Da Hochhäuser grundsätzlich mehr Bedarf an technischen Aufbauten
auf dem Dach haben, wird bei dieser flächenhaften Festsetzung zwischen den ein-
zelnen Teilbaugebieten unterschieden.
Um verschiedene Variationen der intensiven Dachbegrünungen wie z.B. Hochbeete,
Aufhügelungen zu ermöglichen, dürfen intensive Dachbegrünungen die festgesetzte
Gebäudehöhe um 1,0 m überschreiten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 92 / 108
Zur Förderung einer energetischen Planung ist keine flächenhafte Beschränkung der
Anlagen zur Solarenergiegewinnung auf der Dachfläche festgesetzt worden. Um die
festgesetzte Dachbegrünung zu ermöglichen sind ausschließlich aufgeständerte
Anlagen für Solarenergiegewinnung zulässig, damit eine Kombination mit der exten-
siven Dachbegrünung möglich ist.
18.2.6 Geschossflächenzahl
Die festgesetzte GFZ gibt vor, wie viel Quadratmeter Geschossfläche pro Quadrat-
meter Grundstücksfläche hergestellt werden darf. Während die festgesetzte Ge-
schossflächenzahl der Kita (MU 1) und des Mäanders (MU 2) mit 1,5 bzw. 2,3 den
Orientierungswert des § 17 Abs. 1 BauNVO für urbane Gebiete von 3,0 einhält,
überschreitet die GFZ von 6,0 im Bereich des Hochhauses (MU 3) diese Obergrenze.
Die festgesetzten Geschossflächenzahlen ergeben sich aus dem zugrunde liegenden
Wettbewerbsergebnis (Städtebauliches Konzept) und stellen mit der sich daraus
ergebenden Dichte ein urban verdichtetes Stadtquartier dar, entsprechend den
Wettbewerbsvorgaben der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
18.3 Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch die Festsetzung von Baugrenzen
definiert. Hierbei werden die konzeptionell prägenden Formen des Mäanders und des
Hochhauses wiedergegeben. Im Gegensatz zur Gebäudekubatur des Wettbe-
werbsergebnisses wurden die Baugrenzen großzügiger gefasst, um im Entwurfs-
prozess eine gewisse Flexibilität zur Umsetzung zu erhalten. Um die planerische
Intention zur Errichtung von Balkonen und Terrassen im MU 2 zu gewährleisten, sind
Überschreitungen durch Terrassen, Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von
max. 1,5 m zulässig.
Ein prägendes Element des Hochhausentwurfes sind die umlaufenden offenen Bal-
kone. Als umlaufendes Band sind diese nicht mehr als untergeordnetes Bauteil zu
werten. Um die Umsetzung dennoch zu ermöglichen und gleichzeitig ein Vorrücken
der Außenwand zu verhindern, wurde eine weitere Baugrenze im MU 3 speziell für
die umlaufenden Balkone festgesetzt. Dadurch wird sichergestellt, dass der Haupt-
baukörper (Außenwand) nicht zu nah an die geschützte Baumallee der Heidelberger
Straße heranrückt.
Bei Packstationen und Fahrradleihstationen handelt es sich um gewerbliche Haupt-
anlagen. Um diese oder ähnliche eigenständige baulichen Anlagen nicht zu massiv
im Plangebiet entstehen zu lassen und eine gewisse Kontrolle über die Errichtung
dieser Anlagen zu haben, ist festgesetzt dass nur Gebäude und Gebäudeteile, aber
keine eigenständigen baulichen Anlagen, zulässig sind. Nach § 2 Abs. 3 HBO sind
Gebäude selbstständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die betreten
werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren
oder Sachen zu dienen.
Um dennoch Packstationen innerhalb des Gebietes zu ermöglichen, ist eine Aus-
nahmefestsetzung für diese baulichen Anlagen in den Bebauungsplan aufgenommen
worden (siehe Kap. 18.8).
Innerhalb des Baufeldes MU 2 wird die Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen
bis zu einer Tiefe von 1,5 m für die Errichtung von Terrassen, Balkone und Vordächer
zugelassen, um in der weiterführenden Ausführungsplanung eine gewisse Flexibilität
zu bewahren. Damit die Überschreitungen nicht zu massiv auftreten wurde die
Summe der Überschreitungen auf maximal 1/2 der Gebäudelänge beschränkt.
Entlang der nördlich geplanten Promenade sowie der Baumallee entlang der Hei-
delberger Straße sind diese Überschreitungen nicht zulässig, um die bestehenden
Bäume nicht zu beeinträchtigen und die Promenade nicht weitergehend einzuengen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 93 / 108
18.4 Bauweise
Die Bauweise beschreibt die Form von Gebäuden und ihre Anordnung zueinander.
Im Bebauungsplan werden im Sinne des § 22 BauNVO verschiedene Bauweisen
festgesetzt.
Die Bauweise wird in Anlehnung an das städtebauliche Konzept des Wettbe-
werbsentwurfes festgesetzt. So wird im Bereich des geplanten Hochhauses die
Bauweise des Einzelhauses festgesetzt. Die Bauweise des Einzelhauses ist Teil der
offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO, jedoch sind Doppelhäuser oder
Hausgruppen durch die Einschränkung auf ein Einzelhaus nicht zulässig. Die Bau-
weise des Einzelhauses ist nicht mit dem Gebäudetyp des Einfamilienhauses zu
verwechseln. Die Bauweise des Einzelhauses lässt auch das konzeptionell ange-
dachte Hochhaus zu, jedoch müssen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO die Abstandsflä-
chen nach der HBO eingehalten werden und das Gebäude darf nicht länger als 50 m
sein. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen wird auf Kap. 18.5 „Vom Bau-
ordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen“ verwiesen.
Im Bereich des geplanten Mäanders wird eine abweichende Bauweise festgesetzt,
wonach zunächst die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO gilt. Eine
Längenbeschränkung, wie bei der offenen Bauweise, gibt es bei der geschlossenen
Bauweise nicht. Bei der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitli-
chen Grenzabstand errichtet. Schlussfolgernd könnte nach dem Wortlaut jedoch
angenommen werden, dass zunächst nicht ausgeschlossen wird, dass zwischen den
Gebäuden innerhalb eines Baugrundstückes Abstände zulässig sind („innerer Ab-
stand"). Wird dieser Auffassung gefolgt, so können auch bei geschlossener Bauweise
größere Abstände zwischen Gebäuden innerhalb eines Baugrundstücks entstehen.
Dies würde der eigentlichen Intention eines geschlossenen Gebäuderiegels wider-
sprechen. Um dennoch die geschlossene Bauweise zu gewährleisten wird eine ab-
weichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, so dass Gebäude
auch innerhalb eines Baugrundstückes ohne seitliche Abstandsflächen zueinander
errichtet werden müssen.
Um eine bessere Durchwegbarkeit im Plangebiet zu schaffen sind Öffnungen in Form
von Durchgängen zulässig.
18.5 Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen
Die Entscheidung, den bisher als öffentlichen Parkplatz genutzten Marienplatz durch
eine angemessene Neubebauung zu ersetzen und die Grundstücksfläche einer
nachhaltigen Wohnnutzung zuzuführen, ist im Sinne des § 1 Abs. 5 BauGB, dem-
zufolge städtebauliche Entwicklungen vorrangig durch Maßnahmen der Innenent-
wicklung erfolgen sollen.
Der Siegerentwurf des nachgeschalteten wettbewerblichen Verfahrens für das
Hochhaus sieht ein sechszehngeschossiges Hochhaus innerhalb des Plangebietes
vor. Dies wird im Bebauungsplan entsprechend festgesetzt. Im Bereich zwischen
Hochhaus und Mäander kommt es aufgrund der Gebäudehöhen zu Überlagerungen
der nach § 6 HBO einzuhaltenden Abstandsflächen. Auch die Abstandsflächen an der
Nord- und Westseite ragen über die Hälfte in die angrenzenden öffentlichen Ver-
kehrsflächen (Hügelstraße, Heidelberger Straße) hinein.
Um den Siegerentwurf des städtebaulichen Realisierungswettbewerbes umzusetzen,
ist es erforderlich den § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB anzuwenden. Dieser ermöglicht es
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen zu treffen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 94 / 108
Nach § 6 Abs. 5 HBO sind Abstandsflächen von 0,4 x H einzuhalten. Um dennoch die
Bebauung mit der geplanten Bebauungsdichte und der städtebaulichen Dominante
realisieren zu können, werden von der HBO abweichende Abstandsflächen von
0,2 x H festgesetzt. Diese Festsetzung ersetzt die in § 6 Abs. 5 HBO vorgegebene
Ermittlung der Tiefe der Abstandsfläche.
Voraussetzung zur Festsetzung geringerer Abstandsflächen ist jedoch die Sicher-
stellung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse,
insbesondere einer ausreichenden Belichtung und Besonnung der betroffenen Ge-
bäude. Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen trotz geringerer Abstände
gewährleistet sein.
Eine planungs- oder bauordnungsrechtlich verbindliche, gesetzliche Definition einer
ausreichenden Belichtung oder Besonnung besteht nicht. Vielmehr hat die planende
Stadt die Auswirkungen ihrer Planung auf die Verschattungssituation mit dem städ-
tebaulichen Interesse an der Realisierung der Bebauung abzuwägen (OVG Münster,
Urteil vom 06.07.2012 - Az.: 2 D 27/11 NE-, Rn 70 ff.). Zur Orientierung kann die
DIN 5034 „Tageslicht in Innenräumen“ herangezogen werden. Nach der aktuellen
Fassung der DIN 5034 (2011) sollte eine mögliche tägliche Sonnenscheindauer von
4 Stunden an den Tag- und Nachtgleichen am 21.03. und 21.09. für mindestens ei-
nen der Aufenthaltsräume einer Wohnung möglich sein.
In einem weiteren Urteil vom OVG Berlin (Beschluss vom 27.10.2004 OVG 2 S 43.04)
wurde eine direkte Besonnung von 2 Stunden während der Tag- und Nachtgleiche als
ausreichend erachtet, um die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Besonnungsstudie durch
netzwerkarchitekten, Darmstadt erstellt. Die durch das Hochhaus verursachte Ver-
schattung wirkt sich besonders auf die Ostseite des geplanten Mäanders aus (vgl.
Abb. 38). Hier liegt die Besonnung der Fassade an der Tag- und Nachtgleiche am 21.
März zwischen 2 und 3 Stunden, also unterhalb der Vorgabe von 4 Stunden der DIN
5034. Die weiterführende Hochbauplanung sieht entlang der Ostseite des Mäanders
die Errichtung eines Laubengangs vor, der zur Erschließung des Gebäudes dient.
Somit werden Wohnungen nicht durch eine mögliche Verschattung durch das
Hochhaus beeinträchtigt.
Die bestehenden Gebäude auf der gegenüberliegen Seite des Hochhauses (Hügel-
straße) verschatten sich bereits gegenseitig (vgl. Abb. 39). Durch das geplante
Hochhaus kann es zu weiteren, jedoch in ihrer Auswirkung nicht erheblichen Ver-
schattungen kommen. Eine Beeinträchtigung durch das geplante Hochhaus kann ggf.
im Baugenehmigungsverfahren durch ein Gutachten nachgewiesen werden.
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Abb. 36: Darstellung der Besonnung der Ostseite des geplanten Mäanders entlang der
Hügelstraße zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März
Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt, November 2022
Abb. 37: Darstellung der Besonnung der bestehenden Gebäude entlang der Hügelstraße
zur Tag- und Nachtgleiche am 21. März
Quelle: netzwerkarchitekten, Darmstadt
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18.6 Flächen für die soziale Wohnraumförderung
Um ein Angebot an günstigem Wohnraum im Plangebiet zu schaffen, wird festge-
setzt, mindestens 25 % der realisierten Wohnflächen für den sozial geförderten
Mietwohnungsbau und 20 % für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu
errichten sind, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohn-
raumförderung für mittlere Einkommen gefördert werden könnten.
Aus der Festsetzung folgt weder eine Pflicht für den Eigentümer oder Bauherrn,
Fördermittel in Anspruch zu nehmen, noch begründet sie den Anspruch auf Bereit-
stellung von Wohnraumfördermitteln. Diese Festsetzung stellt im Kern eine Vorschrift
dar, die lediglich Einschränkungen bezüglich der Größe der Wohnungen, Grund-
rissgestaltung und Ausstattung der Gebäude vorgibt, ohne dass damit ein Anspruch
auf Gewährung öffentlicher Mittel oder eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme
solcher Mittel verbunden ist (vgl. §§ 2, 7, 9 bis 17, 39 bis 41 II. WoBauG). Daher
wurden hierzu im Grundstückskaufvertrag bereits Regelungen getroffen, die im
städtebaulichen Vertrag verbindlich gesichert werden.
18.7 Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen
Der ruhende PKW-Verkehr wird ausschließlich in einer Tiefgarage untergebracht. Um
den mit der angestrebten Baudichte im Plangebiet einhergehenden Bedarf an Stell-
platzflächen herstellen zu können und gleichzeitig die konzeptionell angedachte
Qualität der Freiflächen und Grünstrukturen zu sichern, soll die oberirdische Ver-
siegelung durch Unterbringung des ruhenden Verkehrs in einer Tiefgaragen gesichert
werden.
Um den Bedarf an Stellplatzflächen in einer Tiefgarage unterbringen zu können, sind
für die Tiefgarage Flächen ausgewiesen worden, die sich auch außerhalb der über-
baubaren Grundstücksflächen befinden.
18.8 Flächen für sonstige Nebenanlagen, Fahrradabstellplätze und Müllbehälter-
standplätze
Zur Gewährleistung eines geordneten Erscheinungsbilds und zur Vermeidung von
dominant wirkenden Nebenanlagen im Straßenbild ist die Errichtung von Nebenan-
lagen reglementiert und verortet. Lediglich in geringem Umfang sind Nebenanlagen
oberirdisch innerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zulässig. Es sind nur
Nebenanlagen zulässig, die zur Erschließung, Gefahrenabwehr, Entsorgung (Müll)
dienen sowie Fahrradabstellanlagen. Damit wird die Qualität der Freiflächen und
Grünstrukturen gesichert.
Die Abstellplätze für Fahrräder werden größtenteils in der Tiefgarage realisiert. Le-
diglich ca. 10 % der für die Wohnnutzung nachzuzuweisenden Abstellplätze für Be-
suchende werden in der Freifläche angeordnet. Abstellplätze des Nahversorgers
sowie der Büro- bzw. Praxisnutzungen werden ebenfalls in den Freiflächen ange-
ordnet.
18.9 Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen
An der Sandstraße ist eine und entlang der Hügelstraße sind drei Zufahrtsbereiche
festgesetzt.
Im Bereich des festgesetzten MU 1 (Kita) soll die Ein- und Ausfahrt lediglich der An-
dienung der Kita dienen.
Im Bereich des MU 2 (Mäander) dient die Ein- und Ausfahrt an der Hügelstraße
ausschließlich der Erschließung der Tiefgarage für das gesamte Plangebiet. Weiter
östlich im Bereich des MU 3 (Hochhaus) soll die Ein- und Ausfahrt nur durch Feu-
erwehr, Müllabfuhr und Andienung des geplanten Nahversorgers zulässig sein.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 97 / 108
Aufgrund der Lage dieser Ein- und Ausfahrt nahe des Knotenpunktes Neckarstraße
/Heidelberger Straße/Hügelstraße kann diese lediglich durch "rechts rein - rechts
raus" angefahren werden. Linksabbiegende würden den Verkehrsfluss erheblich
beeinträchtigen und einen Rückstau in den Knotenpunkt hinein bewirken. Die Rad-
wegeplanung der Wissenschaftsstadt Darmstadt sieht in diesem Bereich einen
Radweg vor, der durch Trennelemente baulich gesichert werden muss.
Um dem eventuellen Bedarf einer zweiten Zufahrtsmöglichkeit auf das Grundstück,
insbesondere für Lieferverkehre, wie z.B. Paketdienste oder Umzugsunternehmen,
zu ermöglichen, ist noch eine Zu- und Ausfahrt an der Sandstraße vorgesehen.
18.10 Flächen für Versorgungsanlagen
Zur Sicherung der örtlichen Stromversorgung ist die geplante Trafostation als Fläche
für Versorgungsanlagen im Bebauungsplan festgesetzt.
18.11 Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft
18.11.1 Oberflächenbefestigung
Aus der allgemeinen landschaftsplanerischen Zielsetzung heraus, den Anteil an
versiegelten Flächen möglichst gering zu halten, werden Vorgaben zur Oberflä-
chenbefestigung gemacht. Vollständige oder umfangreiche Versiegelung führt zum
Aufheizen der Flächen im Sommer, Erwärmung der Umgebung durch Rückstrahlung,
erhöhten Staubanfall durch schnellen Abfluss des Niederschlagwassers.
Danach sind befestigte und nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke, soweit
wasserwirtschaftliche und umweltrechtliche Belange nicht entgegenstehen, als
wasserdurchlässige Flächen anzulegen. Damit soll erreicht werden, dass das Ober-
flächenwasser dieser nicht intensiv genutzten Flächen versickern kann. Die zuläs-
sigen Flächenanteile versiegelter und/oder teilversiegelter Oberflächenbefestigungen
werden zum einen über die Festsetzung der GRZ II gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO und
des Weiteren über den festgesetzten Versiegelungsgrad innerhalb der Anpflanzflä-
chen (Freiflächenkennziffern) geregelt.
Darüber hinaus dient die Festsetzung der Grundwasseranreicherung und entlastet
die örtliche Kanalisation.
18.11.2 Niederschlagswasser
Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt, direkt
oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer
eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche, sonstige öffentlich-rechtliche
Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Da die Böden im
Plangebiet versickerungsfähig sind, wird festgesetzt, dass das auf den Dachflächen
und sonstigen befestigen Flächen anfallende Niederschlagswasser auf den Grund-
stücken zu versickern ist, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen.
Es wird auf Kap. 9.3 „Niederschlagswasserversickerung“ und Kap. 9.4.2 „Nieder-
schlagsentwässerung“ verwiesen.
18.11.3 Schutz vor Vogelschlag
Aufgrund ihrer Durchsichtigkeit und Spiegelungen stellen Fensterscheiben eine hohe
Gefahr für Vögel dar. Je größer die Glasflächen von Fenstern, desto größer das damit
verbundene Risiko eines Vogelschlags. Um Vogelschlag zu minimieren sind ent-
sprechende Festsetzungen getroffen worden.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 98 / 108
Die Festsetzung wurde auf Grundlage des von der Länderarbeitsgemeinschaft der
Vogelschutzwarten (LAG VSW) erarbeitete und beschlossene Positionspapier zur
Vermeidung von Vogelschlag getroffen. In diesem Positionspapier wird das Risiko für
Vogelschlag bei Gebäuden mit einem Anteil der frei sichtbaren Glasanteile ohne
Markierungen von 25-50% bereits als Mittel eingestuft wird. Dabei steigt das Risiko
für Vogelschlag bei Glasflächen > 3m².
Aufgrund der konzeptionell größer geplanten Fenster im Erdgeschoss des Hoch-
hauses und des Staffelgeschosses im MU 3 (Wettbewerbsergebnis) sind für diese
Geschosse erst ab > 5 m² ungegliederte, großflächige Glasflächen mit geeigneten, für
Vögel sichtbaren, Oberflächen auszuführen.
18.11.1 Insektenfreundliche Beleuchtung
Insekten orientieren sich bei Dunkelheit an natürlichen Lichtquellen (Sterne und
Mond). Künstliche Lichtquellen sind jedoch um ein Vielfaches heller, näher und
überstrahlen natürliche Lichtquellen. Angezogen durch das künstliche Licht und in
ihrer Orientierung fehlgeleitet, werden sie durch den Aufprall, die starke Hitzeent-
wicklung oder den Energieverlust beim Umkreisen der Lichtquelle getötet. Um dies zu
verhindern ist eine Festsetzung zur Verwendung von insektenfreundlicher Außen-
beleuchtung getroffen worden.
18.11.2 Artenschutz
CEF-Maßnahmen
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine Arten-
schutzfachliche Potentialabschätzung (BfL Heuer & Döring, April 2020) erstellt. Die
Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der faunistischen Untersuchungen.
Zu den Ergebnissen wird auf Kapitel 14 „Artenschutzrechtliche Beurteilung“ verwie-
sen.
Zur Sicherung der Artenvielfalt wurden darüber hinausgehende Festsetzungen in
Form von Nistkästen für Vögel sowie Quartieren für Fledermäuse vorgesehen.
18.12 Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen
Um die konzeptionell vorgesehene fußläufige Durchquerung parallel der Hügelstraße
innerhalb des Quartiers und als Bestandteil der landschaftsplanerischen Zielvorgabe
zum „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünverbindungen“ (s. Kap. 5.3 „Landschaftsplan“
und Kap. 17.1.3 „Maßnahmen der Grünordnung – Anpflanzen von Grünflächen und
Bäumen“) baurechtlich zu sichern, wurden Gehrrechte über die geplante Promenade
zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt.
Durch die Festsetzung von Geh- und Fahrrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird
lediglich die planungsrechtliche Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Fläche
geschaffen. Die Festsetzung hindert den Eigentümer, das Grundstück in einer Weise
zu nutzen (z. B. Errichtung von baulichen Anlagen), die die Ausübung des Geh- und
Fahrrechts behindert oder unmöglich machen würde. Mit der Festsetzung nach § 9
Abs. 1 Nr. 21 BauGB wird dagegen noch kein Nutzungsrecht für das Verlegen und
Unterhalten von Leitungen begründet. Die Sicherung von Nutzungsrechten erfolgt in
der Regel durch Baulast und Grundbucheintrag.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 99 / 108
18.13 Gemeinschaftsanlagen
Mit dem städtebaulichen Leitbild zur Stärkung der Innenentwicklung stellt der
„mehrschichtige Stadtaufbau“ ein wirksames Instrument zur effizienten und scho-
nenden Nutzung von Grund und Boden dar.
Daher sind die Gemeinschaftsdachgärten ein prägender Bestandteil des städtebau-
lichen Konzeptes. Die Dachgärten sollen als Treffpunkt der Bewohner oder aber auch
dem Spielen im Freien und dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“)
dienen und dadurch zu einem lebendigen Miteinander beitragen.
Des Weiteren können gemeinschaftlich genutzte Dachterrassen als geschützter
Außenwohnbereich im Sinne des Lärmschutzes dienen.
Das städtebauliche Erfordernis zur gemeinschaftlichen Nutzung der Gärten besteht
darin, dass diese Dachgärten Funktionen im Hinblick auf Freizeit und Erholung er-
füllen, die im klassischen Sinne durch Hausgärten auf der natürlichen bzw. geplanten
Geländeoberfläche angeboten werden. Um diese Freizeit- und Erholungsfunktion zu
sichern, müssen die Dachgärten für alle Bewohner der jeweiligen Gebäude zugäng-
lich sein.
Gemeinschaftsanlagen sind immer private Anlagen, die einem begrenzten Kreis von
Beteiligten zugeordnet sind und durch diese gemeinsam genutzt werden. Aus diesem
Grund ist die Zuordnung der Gemeinschaftsanlagen zu regeln. Gleiches gilt für die
Sammelgaragen, die innerhalb des Plangebietes als Tiefgaragen hergestellt werden.
18.14 Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7f BauGB die
Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energien zu berücksichtigen. Damit gibt der Gesetzgeber den Kommunen die Mög-
lichkeit, die Belange des Klimaschutzes im Rahmen der gemäß § 1 Abs. 7 BauGB
vorzunehmenden Abwägung höher zu gewichten.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Stadtent-
wicklung, die sich u.a. auch der verstärkten Nutzung von regenerativer Energie ver-
schrieben hat. Daher sollen neben den sich aus dem Energiefachrecht ergebenen
Verpflichtungen weitergehende Festsetzungen zur Nutzung von solarer Strah-
lungsenergie im Bebauungsplan getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB können Gebiete, in denen bei der Errichtung von
Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und
sonstige technische Maßnahmen getroffen werden, die u.a. der Erzeugung, Nutzung
oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien dienen,
festgesetzt werden.
Entsprechend wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass innerhalb des festgesetz-
ten urbanen Gebietes die Dachflächen mit extensiver Begrünung mit Anlagen für
Solarenergiegewinnung auszustatten sind. Darüber hinaus sind bei der Errichtung
von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen bauliche oder sonstige technische
Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder
Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.
Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB beinhaltet allerdings keine Nut-
zungsverpflichtung für den Einsatz regenerativer Energien. Hierzu werden entspre-
chende Regelungen in den städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 100 / 108
18.15 Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen
18.15.1 Extensive Dachbegrünung
Aufgrund der kleinklimatisch ausgleichenden Funktion sind die Dachflächen von
Gebäuden, mit Ausnahme der intensiv begrünten Dachgärten, extensiv zu begrünen.
Dachbegrünungen verringern Aufheizungseffekte ausgehend von den Gebäuden.
Zudem tragen sie in der festgesetzten Form zur Rückhaltung von Niederschlags-
wasser bei und können bei Starkregenereignissen Abflussspitzen reduzieren. Zu-
sätzlich bieten sie als Sekundärbiotope, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen
(Insekten) und wirken sich zudem positiv auf das Landschaftsbild aus. Retentions-
gründächer haben dabei in Bezug auf die Regenrückhaltung einen größeren Wir-
kungsfaktor als Standardbegrünungen. Die Anlagen zur Nutzung der Solarenergie
sind in Kombination mit einer Dachbegrünung zu errichten.
18.15.2 Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung
Im städtebaulichen Entwurf sind in Teilbereichen des Mäanders und des Hochhauses
nutzbare Dachgärten vorgesehen. Nach Dachbegrünungsrichtlinie der Forschungs-
anstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL)1 umfassen Intensivbe-
grünungen Pflanzungen von Stauden und Gehölzen, im Einzelfall auch Bäumen,
sowie Rasenflächen und kommen hinsichtlich ihrer Nutzungs- und Gestaltungsmög-
lichkeiten bodengebundenen Gärten am nächsten. Gärten bestehen im eigentlichen
Sinne jedoch nicht allein aus Grünflächen, sondern auch aus befestigten Flächen, wie
Terrassen oder Wegen, etc. Um einen Mindestanteil an Begrünung innerhalb des
Dachgartens zu sichern ist festgesetzt, dass mindestens 20 % intensiv zu begrünen
sind.
Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches stellt besondere Anforderungen an die
Dachfläche und Statik eines Gebäudes, da sie anders als ein extensiv begrüntes
Dach den Anforderungen eines intensiv genutzten Daches entsprechen. Die Fest-
setzungen des Bebauungsplans stehen der Herstellung eines Biodiversitätsdaches
nicht entgegen.
18.15.3 Intensive Begrünung von Decken von Tiefgaragen und anderen baulichen
Anlagen
Um den negativen Auswirkungen der Tiefgarage auf die Bodenfunktion entgegen-
zuwirken, sind die nicht überbauten Flächen der Tiefgarage mit einer Vegetations-
tragschicht von mind. 80 cm Stärke (zzgl. Filter- und Drainageschicht) zu überdecken,
zu begrünen und dauerhaft zu erhalten. Die Festsetzung trägt zur Verbesserung der
Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung bei. Durch die Erhöhung der Mindeststärke der
Vegetationstragschicht innerhalb der Anpflanzstandorte von Bäumen auf 1,0 m wird
sichergestellt, dass für die geplanten Anpflanzungen ausreichend Raum zur Wur-
zelbildung zur Verfügung steht.
18.15.4 Intensive Dachbegrünung als Baumreihe im MU 3
Aus dem konzeptionellen Gedanken heraus dem geplanten Hochhaus eine „grüne
Krone“ aus Bäumen oder Sträuchern zu geben, ergibt sich die Festsetzung einer
umlaufend anzupflanzenden Baum- oder Strauchreihe oberhalb des letzten Vollge-
schosses im Bereich des Staffelgeschosses. Die Baum- oder Strauchreihe verläuft
entlang der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschosses und kann mit Hilfe
von Pflanzkübeln umgesetzt werden.
1 Forschungsanstalt Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V. (FLL), Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von
Dachbegrünungen (Dachbegrünungsrichtlinie), Bonn 2008, Abschnitt 3.1.3.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 101 / 108
18.15.5 Dachspielfläche
Oberhalb der geplanten Kita im Teilbaugebiet MU 1 ist eine Dachspielfläche vorge-
sehen, die den Außenspielbereich der Kita ergänzt. Über dieser Dachspielfläche ist
eine Teilüberdachung vorgesehen, die extensiv zu begrünen ist.
18.15.6 Fassadenbegrünungen
Die thermische Wirkung der verdichteten Bebauung soll durch die Begrünung von
Fassadenflächen im Planbereich kompensiert werden, da sich diese positiv auf das
Kleinklima innerhalb des Plangebietes auswirkt und einer Überhitzung entgegenwirkt.
Ziel der Festsetzung ist, dass die Gesamtfläche der begrünten Fassaden eines Ge-
bäudes zu summieren und prozentual (gesamt 20 % oder 40 %) zu begrünen ist –
bspw. auch an nur einer oder zwei Fassaden.
Im MU wird eine flächenbezogene Festsetzung zur Sicherung einer Mindestbegrü-
nung der Fassaden getroffen. Im MU 3 bezieht sich die flächenbezogene Festsetzung
nur auf das Erdgeschoss. Durch den angegebenen Richtwert von einer Pflanze pro 2
m Wandlänge wird eine flächige Eingrünung der Fassade ermöglicht. Die festge-
setzte Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mindestens 1 m² stellt der Pflanze einen
ausreichenden durchwurzelbaren Raum zur Verfügung, was sich insbesondere po-
sitiv auf das Wachstum auswirkt.
Im MU 3 sieht der Hochbauentwurf entlang der Fassaden umlaufende Balkone vor.
Dadurch können keine flächenbezogenen Festsetzungen zur Fassadenbegrünung in
den Obergeschossen getroffen werden. Die auskragenden Balkone des Hochhauses
dienen insbesondere dem Brandschutz und verhindern den Brandüberschlag zwi-
schen den Geschossen. Eine äußere Begrünung der Balkone ist aus Brandschutz-
gründen nicht zulässig. Alternativ ist eine Begrünung auf den Balkonen innerhalb von
Pflanztrögen vorgesehen. Mit der Festsetzung eines Pflanztrogvolumens bezogen
auf die Balkonlänge und einer Mindesttiefe der Pflanztröge wird ebenfalls eine Min-
destbegrünung der Fassade innerhalb des MU 3 (Hochhaus) gesichert.
18.15.7 Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Aufgrund der erhaltenswerten Grünstrukturen am nördlichen und östlichen Rand des
Plangebietes wurde hier eine Fläche zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sons-
tigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Gehölzstruktur ist zu erhalten, zu pflegen und
bei Abgang gleichwertig zu ersetzen.
18.15.8 Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-
zungen
Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Anpflanzflächen festgesetzt, die un-
terschiedliche Anpflanzgebote, Versiegelungsgrade sowie Zulässigkeiten von bau-
lichen Anlagen aufweisen. Die Anpflanzflächen sind aus den Empfehlungen des
Grünordnungsplans zum Bebauungsplan entwickelt worden. Es wird auf Kapitel
17.1.3 „Maßnahmen der Grünordnung – Anpflanzen von Grünflächen und Bäumen“
verwiesen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen ermöglichen einen gewissen Spielraum, in
dem die zukünftigen Gebäude errichtet werden können. Somit verbleiben voraus-
sichtlich zwischen der festgesetzten Baugrenze und dem eigentlichen Gebäude
„Restflächen“. Da die festgesetzten Anpflanzflächen oftmals an die Baugrenzen
heranragen, ist festgesetzt worden, dass in diesen Bereichen die Festsetzungen der
jeweiligen Anpflanzfläche bis an die Außenwand der Gebäude gelten. Dadurch wird
die Anpflanzqualität und grünordnerische Intention der jeweiligen Anpflanzfläche bis
an die Außenwand des Gebäudes geführt.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 102 / 108
Ziel der Festsetzung der Anpflanzflächen ist eine grüne Vernetzung innerhalb des
Plangebietes zu schaffen. Dies dient zum einen dem Ausgleich der durch die Planung
vorgenommenen Eingriffe und zum anderen einer erhöhten Frei- und Grünraumqua-
lität.
Durch den Ausschluss des flächenhaften Auslegens von Schotter-, Splitt-, Mineral-
stoff- oder Kiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen wird einer nach-
teiligen Auswirkung auf die Umwelt, insbesondere auf das Mikroklima und ökologi-
sche Vielfalt entgegengewirkt. Durch den Ausschluss der Verwendung wasserdichter
und nicht durchwurzelbarer Folien, bei denen das Niederschlagswasser nicht versi-
ckern kann, sondern abgeleitet wird, soll die nachteilige Auswirkung auf den Was-
serhaushalt vermieden werden.
18.15.9 Grundstücksbegrünung
Die Festsetzungen zur Grundstücksbepflanzung gewährleisten ein Minimum an
Durchgrünung des Plangebietes und leisten damit einen Beitrag zur Kompensation
der verursachten nachhaltigen Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Durch die
Begrünung werden positive Wirkungen für das Boden-, Wasser-, Klima- und das bi-
otische Potenzial sowie für das Ortsbild erzielt.
Weiterhin wird die Anpflanzung von Strauchgehölzen verbindlich geregelt, um damit
die Durchgrünungsstruktur in Ergänzung zu den Bäumen zu sichern.
18.15.10 Zu erhaltende Einzelbäume
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume haben sowohl eine Bedeutung für den Natur-
schutz, für die Klimaanpassung als auch für das Stadtbild und sind zu erhalten. Die
Festsetzung stellt sicher, dass erhaltenswerte Bäume im Geltungsbereich entspre-
chend geschützt sind, da diese auch aufgrund ihrer landschaftsbildprägenden Wir-
kung einen hohen Wert besitzen.
Durch die Festsetzung zum Erhalt der prägenden und geschützten Allee entlang der
Heidelberger Straße wird diese bauplanungsrechtlich gesichert.
Es wird auf Kap. 17.1.1 „Maßnahmen der Grünordnung - Erhalt von Grünflächen und
Bäumen“ verwiesen.
18.15.11 Anzupflanzende Einzelbäume und Baumreihe
Zur Stärkung der Grünstruktur und Fortentwicklung der bestehenden Baumreihe sind
entlang der Hügelstraße anzupflanzende Einzelbäume bzw. eine Baumreihe fest-
gesetzt.
18.15.12 Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und - quantität
Damit anzupflanzende Gehölze sich gut entwickeln können, sind standortgerechte,
auf die bodenphysikalischen Eigenschaften des Bodens angepasste Gehölze zu
verwenden. Die Pflanzgröße wird vorgegeben, so dass die ihnen zugedachten Ge-
staltungswirkungen oder Funktionen wie z.B. kleinklimatisch begünstigende Effekte
(Beschattung, Filterwirkung, Verdunstung) wirksam und zeitnah erfüllt werden kön-
nen. Die Vorgabe zum durchwurzelbaren Raum bei Bäumen entspricht der Emp-
fehlung der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V.
(FLL). Durch eine entsprechende Größe des durchwurzelbaren Raums steht dem zu
pflanzenden Baum ausreichend Platz zur Entfaltung der Wurzeln zur Verfügung;
auch die Krone kann sich entsprechend entwickeln. Dies ist jedoch nur in den Be-
reichen mit Bodenanschluss realisierbar.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 103 / 108
Für die geplante Baum- oder Strauchreihe auf dem Dach des Hochhauses (MU 3)
können zum jetzigen Zeitpunkt keine konkreten Begrünungsqualitäten und
-quantitäten bestimmt werden, da dies stark von Windlasten der Bäume und Sträu-
cher abhängig ist. Daher wurde hierfür eine Ausnahmefestsetzung bzgl. Mindest-
stammumfanges für die anzupflanzenden Bäume und der Mindesthöhe für die an-
zupflanzenden Sträucher getroffen.
Es wird auf Kap. 17.1.2 „Grundstücksbegrünung“ und Kap. 17.1.3 „Anpflanzen von
Grünflächen und Bäumen“.
18.16 Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oder Min-
derung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes - Immissions-
schutzgesetzes (BImSchG)
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schienen- und Straßen-
verkehr sowie Anlagenlärm. Aus diesem Grund wurde im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens ein Lärmgutachten durch die TÜV Technische Überwachung Hessen
GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt.
Die Festsetzungen resultieren aus den Ergebnissen der Schalltechnischen Unter-
suchung TÜV Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 (s. Kap. 12 „Schall-
schutz“).
Bei den vorhandenen erhöhten Schallimmissionsbelastungen aus dem Verkehrslärm
sind passive Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume in
Gebäuden erforderlich.
Für die Dimensionierung der Schallschutzmaßnahmen ist die dem Stand der Technik
entsprechende DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ die maßgebliche Berech-
nungsvorschrift. Hierin werden die Qualität und der erforderliche Umfang der passi-
ven Lärmschutzmaßnahmen sowie Aussagen zu den maßgeblichen Außenlärmpe-
geln, zu den Anforderungen an die Außenbauteile unter Berücksichtigung unter-
schiedlicher Raumarten und Nutzungen, zu den Anforderungen für Lüftungseinrich-
tungen und / oder Rollladenkästen getroffen, die beim Bau der Gebäude zu berück-
sichtigen sind. Mit den Anforderungen wird ein ausreichender Schallschutz für
Räume in den geplanten Gebäuden gewährleistet.
Ergänzt wird die Festsetzung zu Anforderungen an Außenbauteile schutzbedürftiger
Räume durch die Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen. So sind für
Gebäude, die einen Außenpegel von mehr als 50 dB(A) aufweisen, fensterunab-
hängige Lüftungen in Schlafräumen und Kinderzimmern einzubauen. Die Erforder-
lichkeit zur Festsetzung schalldämmender Lüftungseinrichtungen ergibt sich daraus,
dass aus Gründen der Hygiene und zur Begrenzung der Raumluftfeuchte Wohn- und
Schlafräume ausreichend mit Frischluft versorgt werden müssen. Dies geschieht in
der Regel durch zeitweises Öffnen oder Kippen der Fenster. Vor allem bei Schlaf-
räumen, bei denen eine nächtliche Stoßlüftung aufgrund der Lärmimmissionen nicht
zumutbar ist, ist eine ausreichende Frischluftzufuhr nur mit zusätzlichen, schall-
dämmenden Lüftungseinrichtungen möglich. Auf dezentrale schalldämmende Lüf-
tungsgeräte kann verzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer zentralen Lüf-
tungsanlage ausgestattet ist und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter
Luftaustausch gewährleistet wird.
Schutz der Außenwohnbereiche
Zum Außenwohnbereich zählen die außerhalb von Wohngebäuden vorhandenen
Flächen, die in Ergänzung der Gebäudenutzung für ein Wohnen im freien geeignet
und bestimmt sind, wie Gärten, Terrassen, Balkone und in ähnlicher Weise nutzbare
Außenanlagen. Außenwohnbereiche sind nur tagsüber schutzwürdig, da sie nachts
nicht dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen. Der Beurteilungspegel tags
sollte einen Wert von 64 dB(A) nicht übersteigen.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 104 / 108
Aufgrund der fachgutachterlich ermittelten Werte müssen Schutzmaßnahmen an mit
Gebäuden baulich verbundenen Außenwohnbereichen vorgesehen werden. Als
mögliche Maßnahmen können den einzelnen Wohnungen auch lärmgeschützte, von
den Schallquellen abgewandte Außenwohnbereiche zur Verfügung gestellt werden.
Für Außenwohnbereiche auf der lärmzugewandten Seite kommen bspw. vorge-
hängte Glaselemente, Erhöhung der Brüstung an Balkonen, verglaste Loggien und
Terrassen in Betracht. Eine entsprechende Festsetzung enthält der Bebauungsplan
für die Baugebiete, die näher an der Straße als die 64 dB(A)-Tag-Isophonen liegen.
Grundsätzlich kann von allen Festsetzungen abgewichen werden, wenn im Bauge-
nehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass im Einzelfall geringere Be-
urteilungspegel als die in den einzelnen Festsetzungen genannten vorliegen. Führen
günstigere Randbedingungen zu geringeren Geräuschemissionen können geringere
Beurteilungspegel erreicht werden.
Ergänzend wird auf das Kapitel 12. und die „Schalltechnische Untersuchung“ TÜV
Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 verwiesen.
Schutz der Außenspielbereiche im MU 1
Der Außenspielbereich der Kita auf der Südseite wird mit Beurteilungspegeln be-
aufschlagt, die den Grenzwert von 64 dB(A) der 16.BImSchV für Mischgebiet tags nur
knapp unterschreiten. Um hier gute Verhältnisse für das Kinderspiel zu gewährleis-
ten, sollte durch eine 2 m hohe Lärmschutzwand in Verlängerung der Westfassade,
der Beurteilungspegel im Außenspielbereich gesenkt werden. Die in diesem Bereich
geplante Transformatorenstation kann teilweise eine Lärmschutzwand ersetzen,
sofern sie keine zusätzlichen Lärmimmissionen in den südlichen Außenspielbereich
einträgt.
Gleiches gilt für die Außenspielbereiche auf dem Dach der geplanten Kita. Auch hier
sind die Grenzwerte der 16. BImSchV für Mischgebiet unterschritten, dennoch sind
die Flächen deutlich lärmbelastet. Um hier gute Verhältnisse für das Kinderspiel zu
gewährleisten, muss an der West- und Nordseite eine geschlossene Abschirmung
(Lärmschutzwand, Verglasung o.ä.) mit einer Höhe von mindestens 1,5 m über dem
Dach errichtet werden bzw. die ohnehin erforderliche Absturzsicherung mindestens
bis zu einer Höhe von 1,5 m akustisch geschlossen gestaltet werden.
Schutz vor Gewerbelärm
Durch die nördlich des Plangebiets gelegene Tankstelle (Neckarstraße 19) sind
nächtliche Überschreitung des Richtwertes der TA-Lärm um bis zu 5 dB(A) im Be-
reich des MU 3 (Hochhauses) zu erwarten.
Da keine Beschränkungen für die Tankstelle selbst getroffen werden können, müssen
sich die Maßnahmen auf das geplante Gebäude selbst beziehen. Gemäß TA Lärm
liegt der Immissionsort immer 0,5 m vor dem geöffneten Fenster, daher sind passive
Maßnahmen, wie eine hohe Schalldämmung der Außenbauteile, gegenüber Ge-
werbelärm nicht ausreichend. Aus diesem Grund sind Maßnahmen des architekto-
nischen Selbstschutzes festgesetzt worden:
eine Ausrichtung der schutzbedürftigen Räume zu den lärmabgewandten Fas-
saden
nicht öffenbare Fenster
eine vorgehängte Fassade
Prallscheiben vor den Fenstern
Als „nicht öffenbar“ gelten auch Fenster, die im Regelbetrieb nicht zu öffnen sind,
aber z.B. zu Putzzwecken oder durch Rettungskräfte durch einen 4-Kant-Schlüssel
geöffnet werden können.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 105 / 108
Daher wurde festgesetzt, dass öffenbare Fenster ausnahmsweise eingebaut werden
dürfen, sofern durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen gesichert ist,
dass die Fenster nur zu Reinigungszwecken und im Brandfall geöffnet werden kön-
nen. Die Umsetzung dieser Maßnahme wird durch den städtebaulichen Vertrag ge-
sichert.
Sofern im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewie-
sen wird, kann von den Festsetzungen abgewichen werden.
19. Begründung der Satzung über die Gestaltung baulicher Anla-
gen
19.1 Äußere Gestalt
19.1.1 Dächer
Dachform und Dachneigung
Durch die Festsetzung von Dachform und Dachneigung soll ein geordnetes städte-
bauliches Erscheinungsbild erreicht werden.
Im Bebauungsplan wird daher als Dachform ausschließlich das Flachdach oder flach
geneigte Dächer mit einem Neigungsgrad von bis zu 5° festgesetzt.
Diese Festsetzung ist auch im Zusammenhang mit den Regelungen zum natur-
schutzrechtlichen Ausgleich zu sehen. Als Bestandteil der Ausgleichsmaßnahmen ist
vorgesehen, dass Gebäude mit einer Dachbegrünung zu versehen sind.
Dachaufbauten
Die Errichtung technischer Dachaufbauten auf den Flachdächern haben auch Aus-
wirkungen auf das Erscheinungsbild der Gebäude. Um sicherzustellen, dass die
Dachränder frei von technischen Aufbauten bleiben und damit nicht zu dominant in
Erscheinung treten, wird festgesetzt, dass technische Dachaufbauten gegenüber den
Außenwänden (Fassaden) des darunter befindlichen Geschosses entsprechend ihrer
Höhe, jedoch mind. 1,0 m zurückgesetzt sein sollen.
Staffelgeschosse
Oberhalb des geplanten Mäanders (MU 1 und MU 2) sind keine Staffelgeschosse
vorgesehen, da die Dachflächen für Spielbereiche und Dachgärten vorsehen sind.
Dem Konzept folgend werden im Bereich des Mäanders keine Staffelgeschosse
zugelassen.
Das Wettbewerbsergebnis des geplanten Hochhauses im Teilbaugebiet MU 3 sieht
ein Staffelgeschoss vor, welches durch größere Bepflanzungen allseitig umrahmt
wird. Das Staffelgeschoss ist ein architektonisches Element, welches den Hoch-
hausentwurf stark prägt. Dieser konzeptionelle Gedanke soll zwingend umgesetzt
werden und wird entsprechend festgesetzt.
19.1.2 Fassaden
Fassaden von Gebäuden tragen zu einem nicht unerheblichen Teil zur architektoni-
schen Gestalt des Stadtbildes und somit zum Gebietscharakter bei. Um ein harmo-
nisches Stadtbild zu erhalten sind Fassaden mit glänzenden, spiegelnden und re-
flektierenden Materialien unzulässig.
Ausgenommen sollen nur Fassaden oder Teile von Fassaden sein, wenn sie der
Energiegewinnung dienen. Jedoch dürfen keine negativen Auswirkungen (Blend-
wirkungen) auf Nachbargebäude eintreten.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 106 / 108
19.1.3 Beklebung von Fenster- und Schaufensterflächen
Vollflächige Beklebungen sind bei gewerblichen Betrieben, insbesondere Einzel-
handelsbetrieben, oft eine beliebte Form der Gestaltung Fenster- und Schaufenster-
flächen. Diese Art der „Fassadengestaltung“ wirkt oftmals zu dominant und fügt sich
nicht in das Straßenbild ein. Aus diesem Grund wird eine vollflächige Beklebung von
Fenster- und Schaufensterflächen ausgeschlossen.
19.2 Werbeanlagen
Werbeanlagen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild eines Gebietes bei. Daher
wird zum Schutz des Stadtbildes festgesetzt, dass diese nur für die am Ort Leistung
erbringenden Betriebe zulässig sind. Damit wird Fremdwerbung ausgeschlossen, um
störende Einflüsse auf die Wohnbevölkerung / -nutzung zu verhindern und die urbane
Nutzung zu stärken. Um störende Einwirkungen von sich bewegenden oder spie-
gelnden Werbeelementen, Lichtprojektionen und Bildschirmwerbungen, akustische
Werbeanlagen sowie freistehende Werbeanlagen auszuschließen, ist diese Art der
Werbung nicht zulässig. Darüber hinaus wird die Art der Anbringung der Werbean-
lagen an den Gebäudefassaden vorgeschrieben sowie die Größen und Außenmaße
festgesetzt.
Mit diesen Regelungen soll gesichert werden, dass sich Werbung im urbanen Gebiet
allgemein zum Schutz der Wohnnutzung und zum Schutz des Stadtbildes nur be-
grenzt entwickeln kann.
19.3 Außenanlagen
19.3.1 Einfriedungen
Aus der Zielsetzung heraus, dem Quartier einen durchgrünten, licht- und luftdurch-
lässigen Charakter zu geben, sind Einfriedungen im Plangebiet und an seinen
Grenzen nicht zulässig. Ausgenommen hiervon sind die Grundstücksgrenze zwi-
schen Heidelberger Straße und Sandstraße, um die unmittelbar angrenzenden pri-
vaten Flächen der Bewohner zu schützen. Ebenfalls ist eine Einfriedung des Au-
ßenspielbereichs der Kita zum Schutz der Kinder zulässig. Die Einfriedungen sind
ausschließlich in Form von Schnitthecken aus Laubhölzern bzw. Schnitthecken aus
Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen zulässig und dürfen eine maximale Höhe
von 1,3 m, bzw. entlang des Außenspielbereichs der Kindertagesstätte von maximal
1,4 m Höhe nicht überschreiten.
19.3.2 Einhausungen
Oberirdische Müllbehälter (-sammelplätze) sind aus gestalterischen und ökologi-
schen Gründen einzuhausen und mit Hecken- und Sträuchern zu bepflanzen. Damit
sind die Müllbehälter abgeschirmt, fügen sich harmonischer in das Straßenbild ein
und können besser in die Freiflächengestaltung integriert werden. Sonstige Ein-
hausungen sind nicht zulässig, um die Großzügigkeit der Freiflächen zu sichern.
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 107 / 108
20. Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Ver-
wenden von Niederschlagswasser
20.1 Zisternensatzung
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine
„Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Nieder-
schlagswasser“ aufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf
den Grundstücken Zisternen zu errichten sind und das auf Dachflächen anfallende
Niederschlagswasser darin zu sammeln ist. Die Ausnahmen von der Zisternensat-
zung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung schaffen, die über die Mindestan-
forderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht und eine höhere Ab-
flussretentionswirkung hat.
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Re-
genwasser bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem
Wasserkreislauf zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismä-
ßigkeit dann entfallen kann.
Zum Fassungsvermögen: Die 25 l/m² stammen aus der DIN 1989-1 zu Regenwas-
sernutzungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend dem Abflussbeiwert,
weshalb für extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
21. Regelungen des städtebaulichen Vertrags
Folgende wesentliche Regelungen sind im städtebaulichen Vertrag in Bezug auf die
Umsetzung der Planung im weiteren Planungsprozess aufgenommen:
- Grundstücksbegrünung, Dach- und Fassadenbegrünung, Balkonbegrünung
- Schallschutzmaßnahmen und ihre Sicherung
- Bau von Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung
- Anschluss- und Benutzung der PV-Anlagen
- Ökologische und dendrologische Baubegleitung, Monitoring
- Kampfmittelsondierung
- Prüfung und ggf. Umsetzung denkmalpflegerischer Belange
- Maßnahmen und Sicherung des Mobilitätskonzepts, Monitoring
- Geh- und Fahrrechte, Baulasten und Dienstbarkeiten
- Sicherheitsleistungen
- Kostentragung
- Rechtsnachfolge, Veräußerung der Grundstücke
Bebauungsplan M 34 Begründung - Entwurf Seite 108 / 108
22. Planungsstatistik
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 14.453 m² = 100 %
Nettobauland Urbanes Gebiet 14.431 m² 99,9 %
davon überbaubare Grundstücksfläche 6.842 m² 47,4 %
Flächen zum Erhalt 682 m² 4,7 %
Flächen zum Anpflanzen 3.513 m² 24,3 %
Versorgungsfläche (Elektrizität) 22 m² 0,1 %
23. Vorliegende Gutachten und weitere Grundlagen
Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Döring, Brensbach,
April 2020
Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev.
01, ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020
Baumgutachten Marienplatz, Urban Tree Consulting, Daniel Esche; Biblis,
21.06.2022
Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und
Partner, Ingenieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022)
Konzept der Regenwasserbewirtschaftung, IGP Ingenieure, Münster, November
2022
Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, November 2022
Verkehrsuntersuchung, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, März 2022
und Fortschreibung September 2022
Gutachten Nr. T 2816-1 im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan
M 34 Marienplatz; Untersuchung der Lärmimmissionen durch den Straßen- und
Schienenverkehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erforderlicher Schall-
schutzmaßnahmen, TÜV Hessen, Frankfurt, 29.11.2022
Bodenbewertung, Planungsgruppe Darmstadt, Darmstadt, 09.12.2022
Energiekonzept, IGP Ingenieure, Münster, 21.09.2022
anlage 6
38426 Zeichen
DachgartenDachgartenExtensiveDachbegrünung
DachgartenExtensiveDachbegrünung
ExtensiveDachbegrünung139.62 m ü. NN
139.36 m ü. NN
139.52 m ü.NN139.49 m ü.NN137.20 m ü.NN
272217161412
403837363534333210a9a8a7a6a5a4a3a2a1a
0,2 h0,2 h0,2 h0,2 h0,3 h
keine Überschreitung
keine Überschreitung
keine Überschreitung16271628
1629
Friedenskirche
113115
15
16111612
16151622
1626
256
884
891
904Sandstraße
Hügelstraße
Hindenburgstraße
59359460018103
130413051
13211
6171
Heidelberger Straße
keine ÜberschreitungDachspielflächeDachgarten
12 m Abstand zumFahrbahnrand (Hügelstraße)
Fahrbahnrand
Fahrbahnrand
Fahrbahnrand Fahrbahnrand
Fahrbahnrand Fahrbahnrand
30 m Abstand zum Fahrbahnrand (Hindenburgstraße)
34 m Abstandzum Fahrbahnrand(Heidelberger Str.)
30.0
12.0
34.02.85.2
8.8
4.9
2.24.62.94.6
3.84.4
4.24.0
1.81.81.81.824.03.931.08.0
17.0
15.511.6
3.517.06.45
17.017.017.0
44.50
17.09.5
19.0
Tg
Bauweise
TgTgTg
TgTgTgTgFSt
FStFSt*Mü
FSt
FStFStFSt
FSt
FSt
TgMüMü
Tg
MüTg
Tg
Tg
Tg
Ein-/Ausfahrt:- Anlieferung Nahversorger- Rettungsdienste- MüllfahrzeugeEin-/Ausfahrt
Ein-/Ausfahrt:- Andienung Kita
Ein-/Ausfahrt:- TiefgarageI
DD
GG
1
HFE
B
C 2
1
A
a
Bauweisea
Gr
Gr
Balkone
BalkoneBalkoneBalkone GFZ 1,65GRZ 0,55
GFZ 2,3GRZ 0,5GFZ
GHmax= 151,00 m ü. NN
GHmax= 161,00 m ü. NN
161,00 m ü. NNGHmax= VI MU 1
199,00 m ü. NN
MU 3GRZ 0,56,0E MU 2
GHmax= XIV-XVI
II-III
V-VI
BauweiseBauweise
M 1:500
WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
1030200403.2.Geschossflächenzahl (GFZ)(§ 20 Abs. 2 und 3 BauNVO)Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) ist gemäß Nutzungsschablone der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt.3.3.Bezugsfläche Grundflächenzahl und GeschossflächenzahlDie maßgebliche Bezugsfläche zur Ermittlung der Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO ist das jeweilsfestgesetzte Teilbaugebiet MU 1, MU 2 und MU 3, welches sich durch eine Abgrenzungslinie (gem. Festsetzung I. 4.) von den anderen Teilbaugebietendefiniert.3.4.Ausnahmsweise Überschreitung der GFZ(§ 20 BauNVO i.V.m. § 17 Abs. 2 BauNVO und § 31 Abs. 1 BauGB)Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben die Flächen von nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen, z.B. Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder, Müllräume, Wasch- und Trockenräume, Haustechnik, Durchgänge im Erdgeschoss unberücksichtigt.3.5.Zahl der Vollgeschosse(§§ 16 und 20 BauNVO)Die zulässige Zahl der Vollgeschosse ist gemäß Planeintrag als Mindest- und Höchstmaß festgesetzt.3.6.Höhe baulicher Anlagen (§§ 16, 18 BauNVO)Die maximale Gebäudehöhe GHmax ist durch Planeintrag in den überbaubarenGrundstücksflächen mit der Höhenangabe „m ü. NN“ festgesetzt.Als oberster Bezugspunkt wird die Höhe der Attika festgesetzt. Wird keine Attikagebaut, ist der oberste Bezugspunkt die Oberkante des Daches an der Schnittstelle der Außenwand mit der Dachhaut des letzten Geschosses(Vollgeschoss oder Nicht-Vollgeschoss).Erschließungsanlagen, wie Treppenhäuser, Technische Dachaufbauten wie Aufzugsanlagen, Absturzsicherung, Antennen, Schornsteine, Lüftungsanlagensowie Dachaufbauten, die zur Nutzung des Daches als Dachterrasse und Dachgarten (z.B. Pergolen) dienen sowie Bepflanzungen einer intensivenBegrünung dürfen die festgesetzte GHmax um bis zu 3,0 m überschreiten.Technische Aufbauten und Erschließungsanlagen dürfen innerhalb des MU 1 und MU 2 maximal 25 % und innerhalb des MU 3 maximal 30 % der Dachfläche des obersten Geschosses des jeweiligen Gebäudeteils überdecken.Innerhalb des im MU 3 mit „Dachgarten“ festgesetzten Bereichs dürfen maximal10 % der Dachfläche des obersten Geschosses mit Erschließungsanlagen undtechnischen Aufbauten überdeckt werden.Die Anlagen zur Solarenergiegewinnung dürfen die festgesetzte GHmax bis zu 1,5 m überschreiten und die gesamte Dachfläche überdecken. Hierbei wird auf die Festsetzung Ziff. II. 1.2 verwiesen.4.Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung und der Bauweise(§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 5 und 22 BauNVO)Die Abgrenzung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die entsprechendeBauweise ist gemäß Planeintrag festgesetzt.5.Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)5.1.Überbaubare GrundstücksflächenDie überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen definiert.Innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind ausschließlich Gebäude und Gebäudeteile zulässig. Eigenständige bauliche Anlagen, die nicht als Nebenanlagen nach § 14 BauNVO gelten, wie beispielsweise Packstationen oderFahrradleihstationen sind nicht zulässig.Innerhalb der mit „Balkone“ gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksflächensind nur Balkone zulässig.In Bezug auf die Zulässigkeit von Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen wird auf die Festsetzung I. 10. verwiesen.5.2.Nicht überbaubare GrundstücksflächenAusnahmsweise sind eigenständige Packstationen innerhalb der mit „Mü“festgesetzten Flächen zulässig, sofern sie sich nach Anzahl, Lage und Umfanguntergeordnet darstellen.5.3.Überschreitung der Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO)Innerhalb der Baufelder MU 1 und MU 2 dürfen die festgesetzten Baugrenzendurch Terrassen, Balkone und Vordächer bis zu einer Tiefe von 1,5 m überschritten werden. Die Summe der Überschreitungen durch Bauteile darf maximal 1/2 der Gebäudelänge betragen.Entlang der mit „Keine Überschreitung“ gekennzeichneten Baugrenzen und derBaugrenze „Balkone“ sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Bauteile nichtzulässig.6.Bauweise(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO)Die Bauweise ist innerhalb der Nutzungsschablone der Planzeichnung festgesetzt:6.1.Abweichende BauweiseDie abweichende Bauweise gemäß § 22 Abs. 4 BauNVO ist wie folgt festgesetzt:Es gilt die geschlossene Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO. Dabei sind Gebäude oder Gebäudeteile auch innerhalb eines Baugrundstückes ohne seitlicheAbstandsflächen zueinander zu errichten. Öffnungen in Form von Durchwegungensowie zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung sind zulässig.6.2.EinzelhäuserEs sind nur Einzelhäuser gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zulässig.7.Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB)Entlang der gekennzeichneten Baugrenzen darf entsprechend des Planeintragsvon der erforderlichen Tiefe der Abstandsflächen abgewichen werden.
I.Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)Aufgrund des § 9 BauGB i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) in Verbindungmit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:1.Grenze des räumlichen Geltungsbereiches(§ 9 Abs. 7 BauGB)2.Art der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)2.1.Urbanes Gebiet (MU)(§ 6a BauNVO)Das urbane Gebiet setzt sich aus den Teilbaugebieten MU 1, MU 2 und MU 3zusammen. Für die Teilbaugebiete MU 1 bis MU 3 wird festgesetzt:Es sind gemäß § 6a Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 6 BauNVOallgemein zulässig:§Wohnungen, Wohngebäude,§Geschäfts- und Bürogebäude,§Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften,§sonstige Gewerbebetriebe,§Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale,gesundheitliche und sportliche Zwecke,Nicht zulässige Nutzungen(§ 6a Abs. 2 und 3 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO)§Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten. Die maßgeblichenzentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten(s. Hinweise Ziff. V. 14.),§Ferienwohnungen im Sinne des § 13a BauNVO§Sonstige Gewerbebetriebe, die auf Darstellung oder Handlungen mit sexuellemCharakter ausgerichtet sind (z.B. Bordelle, bordellartige Terminwohnungen,bordellartig betriebene Massagesalons, Sex-Kinos etc.),§Läden mit sexuellem Charakter (z.B. Einzelhandelsbetriebe in Form von Sex-Shops),§Wettvermittlungsstellen,§Vergnügungsstätten (z.B. Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros etc.),§Tankstellen,§Werbeanlagen als eigenständige gewerbliche Hauptnutzung für Fremdwerbung.Es wird festgesetzt:(§ 1 Abs. 7 und 9 BauNVO)§Einzelhandelsbetriebe ohne zentrenrelevante Sortimente sind ausschließlich im Erdgeschoss zulässig. Die maßgeblichen zentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten (s. Hinweise Ziff. V. 14.).§Lebensmittel-Vollsortimenter sind nur mit nahversorgungsrelevantenSortimenten sowie zentrenrelevanten Randsortimenten von max. 10 % der Gesamtverkaufsfläche zulässig. Die maßgeblichen nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimente sind in der Darmstädter Sortimentsliste enthalten(s. Hinweise Ziff. V. 14.).2.1.1Urbanes Gebiet 2 (MU 2)In dem mit MU 2 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelten die Festsetzungen unterI. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“.Zusätzlich wird festgesetzt:(§ 1 Abs. 5 BauNVO und § 6a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO)§Ab dem 2. Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig,§Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind nicht zulässig.2.1.2Urbanes Gebiet 3 (MU 3)In dem mit MU 3 gekennzeichneten Teilbaugebiet gelten die Festsetzungen unterI. 2.1 „Urbanes Gebiet (MU)“.Zusätzlich wird festgesetzt:(§ 6a BauNVO und § 1 Abs. 5 BauNVO)§Im Erdgeschoss sind nur gewerbliche Nutzungen, Einzelhandelsbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften zulässig,§Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind ausschließlich vom1. Obergeschoss bis zum 4. Obergeschoss zulässig,§Ab dem 5. Obergeschoss sind nur Wohnnutzungen zulässig.3.Maß der baulichen Nutzung(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 ff. BauNVO)3.1.Grundflächenzahl (GRZ)(§§16, 19 BauNVO)Die zulässige Grundflächenzahl (GRZ I) ist gemäß Nutzungsschablone der Planzeichnung als Höchstmaß festgesetzt.Die zulässige Grundflächenzahl gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO (GRZ II) wird wie folgt für die Teilbaugebiete festgesetzt:MU 1 und MU 2Die zulässige Grundfläche im MU 1 und MU 2 darf durch die Grundfläche von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie z.B. Tiefgaragen oder Kellerräume, bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,8 überschritten werden.MU 3Die zulässige Grundfläche im MU 3 darf durch die Grundfläche von Nebenanlagenim Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, wie z.B. Tiefgaragen oder Kellerräume, bis zu einer Grundflächenzahl von max. 0,9 überschritten werden.Stand: 02.02.2023Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 Darmstadt
ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab)Darmstadt, den Stadtplanungsamt _________________ Jochen KrehbiehlDiese Ausfertigung (Planteil 1/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Der Plan ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________
Schemazeichnung Grundriss Tiefgarage(ohne Maßstab)
8.Flächen für die soziale Wohnraumförderung(§ 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB)Mindestens 25 % der Wohnfläche im Gebiet sind für den sozial gefördertenMietwohnungsbau für geringe Einkommen und mindestens 20 % der Wohnflächefür den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen zu errichten, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung sowie der Wohnraumförderung für mittlereEinkommen gefördert werden können.9.Flächen für Stellplätze und Tiefgaragen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 BauNVO)9.1.StellplätzeStellplätze sind ausschließlich innerhalb von Tiefgaragen zulässig. OberirdischeStellplätze sind nicht zulässig.9.2.TiefgaragenTiefgaragen sind nur innerhalb der mit „Tg“ gekennzeichneten Flächen und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Erforderliche Lüftungsschächte von Tiefgaragen dürfen die mit „Tg“ gekennzeichneten Flächen um max. 0,60 m überschreiten (s. auch I. 17.8.4).10.Flächen für sonstige Nebenanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 14 BauNVO)10.1.Verortung der Flächen für sonstige NebenanlagenSpielplatzflächen, Wege, Feuerwehraufstellflächen und -zufahrten sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO innerhalb der überbaubaren sowienicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.Es wird auf die Festsetzung I. 17.5 bis I. 17.6 verwiesen.Sonstige Nebenanlagen nach § 14 BauNVO sind ausschließlich innerhalb von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.Fahrradabstellplätze und Müllbehälterstandplätze sind in den dafür festgesetztenFlächen zulässig (s. Festsetzung I. 10.2 und I. 10.3).Ausnahmsweise sind folgende Nebenanlagen innerhalb der überbaubarenGrundstücksflächen zulässig:·Fahrradabstellanlagen,·Briefkasten- und KlingelanlagenDie Ausnahme für Fahrradabstellanlagen gilt nicht im Bereich des festgesetztenGehrechtes entlang der nördlichen Baugrenzen (Hügelstraße) im MU 2.10.2FahrradabstellplätzeDie nachzuweisenden Fahrradabstellplätze für Anwohner und Beschäftigte sind ausschließlich in der Tiefgarage sowie in den Erdgeschosszonen der Gebäudezulässig.Die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze für Besucher und Kunden sind oberirdisch ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und der mit „FSt“ festgesetzten Flächen sowie unterirdisch in den baulichen Anlagenunterhalb der Geländeoberfläche zulässig.Oberirdische Fahrradabstellplätze sind nur in Gruppen von max. 10 Fahrradabstellplätzen zulässig. Hiervon abweichend sind innerhalb der mit „FSt*“festgesetzten Flächen im MU 1 größere Gruppierungen von Fahrradabstellplätzenzulässig.Innerhalb der mit „FSt“ festgesetzten Fläche im MU 3, unmittelbar östlich der festgesetzten Anpflanzfläche mit der Freiflächenkennziffer E sind maximal 30 Fahrradabstellplätze in Gruppen von max. 10 Fahrradabstellplätzen zulässig.10.3.MüllbehälterstandplätzeMüllbehälterstandplätze sind ausschließlich innerhalb der mit „Mü“ festgesetztenFlächen zulässig.Es wird auf die Festsetzung II. 5. „Einhausungen“ verwiesen.11.Ein- bzw. Ausfahrten und Anschluss anderer Flächen an Verkehrsflächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und 11 BauGB)Ein- und Ausfahrten sind ausschließlich in den gekennzeichnetenEinfahrtsbereichen in der Planzeichnung zulässig.12.Flächen für Versorgungsanlagen(§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)Die Flächen für Versorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Trafostation“dienen der Unterbringung baulicher Anlagen und Nebenanlagen zur örtlichenStromversorgung.13.Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung vonBoden, Natur und Landschaft(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)13.1.OberflächenbefestigungBefestigte, nicht überdachte Flächen der Baugrundstücke sind, soweitwasserwirtschaftliche und brandschutzrechtliche / umweltrechtliche Belange nichtentgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen.Der Einbau von Schotterrasen für Feuerwehrzufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen ist nicht zulässig.13.2.NiederschlagswasserversickerungDas auf den Dachflächen und sonstigen befestigten Flächen anfallendeNiederschlagswasser soll, soweit wasserrechtliche und wasserwirtschaftlicheBelange nicht entgegenstehen, auf dem Grundstück bewirtschaftet werden(Versickerung, Dachbegrünung, Regenwassernutzung).Auf die „Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ unter Ziff. III. wird verwiesen.Sollte eine Versickerung aufgrund der Bodenverhältnisse nicht möglich sein, kanndas Regenwasser ausnahmsweise einer zentralen Versickerung zugeführt werden.Dies ist gutachterlich im Rahmen des Entwässerungsgesuchs nachzuweisen.
13.3.Schutz gegen VogelschlagGlasflächen und Glasbauteile sind so zu planen und mit Schutzmaßnahmenauszustatten, dass ein erhöhtes Risiko für Vogelschlag vermieden wird.Großflächige Glasflächen > 3 m², sind vorsorglich mit geeigneten, für Vögelsichtbaren Oberflächen auszuführen.Ausnahmsweise sind im Erdgeschoss sowie im Staffelgeschoss desMU 3 ungegliederte, großflächige Glasflächen > 5 m² vorsorglich mit geeigneten,für Vögel sichtbaren Oberflächen auszuführen.Hierzu zählen insbesondere reflexionsarme Gläser mit einem Reflexionsgrad von max. 10 %, Glasbausteine, transluzente, mattierte, eingefärbte, bombierte oderstrukturierte Glasflächen, Sandstrahlungen, Siebdrucke, farbige Folien und Folienmit als hochwirksam geprüften Vogelschutzmustern oder feste vorgelagerteKonstruktionen wie z.B. Rankgitterbegrünungen oder Brise Soleil (feststehenderSonnenschutz). Die Vogelschutzmaßnahmen müssen von außen angebrachtund/oder von außen auf die Glasfläche graviert, geätzt oder geklebt werden.Markierungsabstand, Abdeckungsgrad, Kontrast und Reflektanz sind entsprechend der anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen.UV-Markierungen und sogenannte „Vogel-Silhouetten“ sind nicht zulässig.Übereckverglasungen sind nicht zulässig. Verglasungen über mehrere Geschossesind nur mit zusätzlichen Vogelschutzmaßnahmen zulässig.13.4.Artenschutz - CEF-MaßnahmenVor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäumen im ungestörten Umfeld des Geltungsbereichs drei Nistkästen anzubringen, die für den Haussperling geeignetsind. (s. Hinweis Ziff. V. 11.)13.5.Artenschutzmaßnahmen für VögelIm Zuge von Neubaumaßnahmen sind 20 Kleinhöhlen- oder Nischenbrüterkästenan Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen.13.6.Artenschutzmaßnahmen für FledermäuseIm Zuge von Neubaumaßnahmen sind 10 Fledermausquartiere, davon mind. 2 Ganzjahresquartiere an Gebäuden, Nebenanlagen oder Bäumen auf dem Grundstück vorzusehen.13.7.Insektenfreundliche BeleuchtungIm Geltungsbereich dürfen nur voll abgeschirmte, warm-weiß getönteLED-Außenbeleuchtungen (Wellenlänge über 500 nm, für Straßenbeleuchtungmax. 3.000 Kelvin Farbtemperatur, für sonstige Beleuchtung 1700 bis max. 2.700Kelvin Farbtemperatur) verwendet werden. Zulässig sind nur Beleuchtungsstärkenvon max. 5 Lux für Weg- und Zugangsbeleuchtung. Die Abstrahlung der Leuchtenist zum Boden zu richten (Abstrahlwinkel max. 70 Grad) und auf die Nutzflächenzu beschränken. Die Lichtpunkthöhe ist möglichst gering zu halten. Quartierebesonders geschützter Arten sind mit Ausnahme von Verkehrssicherungsgründenweiträumig vom Lichtkegel auszusparen.Für Anstrahlungen bzw. selbstleuchtende Flächen mit weniger als 10 m² sind nur Leuchtdichten von max. 50 cd/m² zulässig. Für Flächen von mehr als 10 m² sind Leuchtdichten von max. 5 cd/m² zulässig. Hintergründe sind dunkel zu halten.Nicht gestattet sind flächige Anstrahlungen ohne Informationsvermittlung (wie z.B. Wand ohne Logo, Effektbeleuchtung), freistrahlende Röhren und rundumstrahlende Leuchten (Kugelleuchten, Solarkugeln).Bei nächtlicher Beleuchtungspflicht (z.B. aufgrund nächtlicher Arbeitstätigkeiten im Außenbereich zum Zeitpunkt der Nutzung) gelten die zuvor genannten Vorgaben,sofern die Technischen Regeln für Arbeitsstätten keine anderen Anforderungenstellen. Hinweis ohne Festsetzungscharakter: Die Beleuchtung sollte,insbesondere außerhalb der Nutzungszeiten, auf ein notwendiges Minimumbeschränkt werden, z.B. durch Ausschalten oder Dimmen.14.Mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belastende Flächen(§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB)Die mit „Gr“ gekennzeichnete Fläche ist mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Fußwegbreite wird mit 3,00 m festgesetzt. Die Begrenzung der Fußwegbreite gilt nicht bei Platzflächen im Bereich MU 1 und MU 3.15.Gemeinschaftsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB)15.1.GemeinschaftsdachgärtenGemeinschaftsdachgärten sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB.Innerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind Gemeinschaftsdachgärten oberhalb des letzten Geschosses des Gebäudesvorzusehen.Die Gemeinschaftsdachgärten dienen der Hausgemeinschaft zum Aufenthalt im Freien und dem gemeinschaftlichen Gärtnern („Urban Gardening“).Es wird auf die Festsetzung I. 17.2 „Dachgärten mit intensiver Dachbegrünung“hingewiesen.15.2.Zuordnung der GemeinschaftsdachgärtenDie Gemeinschaftsdachgärten sind den Gebäuden innerhalb des jeweilsfestgesetzten urbanen Teilbaugebietes MU 2 oder MU 3 zugeordnet.15.3.SammelgaragenSammelgaragen sind Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB. Sammelgaragen sind in unterirdischen Garagengeschossen (Tiefgaragen)zulässig.15.4.Zuordnung der SammelgaragenDie Sammelgaragen sind ausschließlich den Baugrundstücken im Geltungsbereichdieses Bebauungsplanes zugeordnet.16.Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien(§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB)16.1.Bei der Errichtung von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen sind baulicheoder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherungvon Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oderKraft-Wärme-Kopplung vorzusehen.16.2.Dachflächen eines Gebäudes, auf denen eine extensive Dachbegrünungherzustellen ist, sind zu mindestens 40 % mit Anlagen für Solarenergiegewinnungauszustatten. Hierbei sind notwendige Aufbauten sowie deren Zuwegungen in der Fläche inkludiert. Es sind ausschließlich aufgeständerte Anlagen für Solarenergiegewinnung zulässig.Es wird auf die Festsetzung zur Dachbegrünung I. 17.1 hingewiesen.17.Flächen zum Anpflanzen sowie Bindung und Erhalt von Bäumen, Sträuchernund sonstigen Bepflanzungen(§ 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB)17.1.Extensive DachbegrünungInnerhalb der mit „Extensive Dachbegrünung“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obersten Geschosses mindestens zu 70 % extensiv zu begrünen.Die Anteile der Kiesflächen zum fachgerechten Ausbau eines Gründaches sind in dem zu begrünenden Dachflächenanteil inkludiert.Flächen von notwendigen technischen Anlagen, ausgenommen mit Anlagen für Solarenergiegewinnung, sind außerhalb der zu begrünenden Dachflächenanteilevorzusehen.Die Substratschicht muss mind. eine mittlere Dicke von 15 cm aufweisen und kannvariabel ausgebildet werden. Eine Sedum-Kraut-Grasgesellschaft mit heimischen,insektenfreundlichen, möglichst regionaltypischen Arten, ist der Mindest-Pflanzstandard. Überwiegend sollten hochwachsende Arten gem. der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) verwendet werden. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen- Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig.17.2.Dachgärten mit intensiver DachbegrünungInnerhalb der als „Dachgarten“ gekennzeichneten Flächen sind die Dächer des obersten Geschosses eines Gebäudes mindestens 20 % intensiv mit einerDauerbepflanzung zu begrünen. Die Dauerbegrünung besteht zu mindestens 70 % aus Kleinbäumen und Sträuchern. Als intensive Dachbegrünung sind auchHochbeete zulässig.Dachflächen die nicht überbaut bzw. befestigt und nicht intensiv begrünt sind, sind extensiv zu begrünen.Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang wiederherzustellen.Die Herstellung eines Biodiversitätsdaches ist zulässig.Bauliche Anlagen (Dachaufbauten), die der Nutzung des Daches als Dachterrasseund Dachgarten dienen, wie z.B. Pergolen und Sitzgelegenheiten, sind zulässig(s. auch Festsetzung I. 3.6).Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen- Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten. Einschlägige Normen und anerkannte Regeln der Technik gelten vorrangig.17.3.Intensive Dachbegrünung als Baum- und Strauchreihe im MU 3Im Bereich des Staffelgeschosses im MU 3 ist entlang der Außenwände des letzten Vollgeschosses eine umlaufende Baum- oder Strauchreihe zu pflanzen.Diese kann in Pflanzkübeln mit entsprechendem Pflanzvolumen umgesetztwerden.17.4.Intensive Begrünung von Tiefgaragen und anderen baulichen Anlagen unterhalbder GeländeoberflächeTiefgaragen und andere bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, die nicht durch oberirdische bauliche Anlagen überdeckt sind, sind mit einerVegetationssubstratschicht von mindestens 0,8 m für eine intensive Begrünung zu überdecken und zu begrünen. Im Bereich von Baumanpflanzungen muss die Substratschicht mind. 1 m betragen.Es ist eine Einsaat von heimischen, regionaltypischen Saatgutmischungen zu verwenden (s. Pflanzliste V. 13.). In Teilbereichen ist eine Einsaat von Spielrasenzulässig.Befestigte Bereiche für z.B. Fußwege, Platzflächen, Spielbereiche, sind innerhalbdieser Bereiche gem. der entsprechenden Freiflächenkennung zulässig.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen- Dachbegrünungsrichtlinien - der Forschungsgesellschaft LandschaftsentwicklungLandschaftsbau e.V. (FLL) sind zu beachten.
17.5.DachspielflächeIm MU 1 ist die Dachfläche als Außenspielfläche auszubilden, die auch bepflanzteBereiche vorsieht.Überdachungen und / oder Teilüberdachungen der Außenspielfläche sind extensivzu begrünen. Es gilt die Festsetzung I. 16.2.17.6.FassadenbegrünungenMU 1 und MU 2Die Fassadenflächen eines jeden Gebäudes sind in Summe zu mind. 20 % mit dafür geeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen. Die Fassadenflächen einer fensterlosen Fassade sind in Summe zu mind. 40 % entsprechend zu begrünen, sofern dem keinebrandschutzrechtlichen Regelungen, oder andere technische Regelnentgegenstehen.Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. Je Kletterpflanze ist eine Pflanzfläche mit Bodenanschluss von mind. 1 m² herzustellen. Abweichend hiervonkann auf einen Bodenanschluss verzichtet werden, wenn artspezifisch ein ausreichend durchwurzelbarer Raum zur Verfügung gestellt wird. Die Begrünungist dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen.Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Fassadenbegrünungender Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL)sind zu beachten.Diese Festsetzung gilt nicht für die Versorgungsflächen „Trafonstation“MU 3Die Fassadenflächen des Erdgeschosses sind in Summe zu mind. 20 % mit dafürgeeigneten rankenden, schlingenden oder kletternden Pflanzen flächig und dauerhaft zu begrünen.Auf den umlaufenden Balkonen sind pro laufenden Meter Balkonlänge ein Pflanztrogvolumen von mindestens 0,04 cbm vorzusehen und mit dafür geeignetenPflanzen dauerhaft zu begrünen. Die Mindesttiefe des Pflanztrogs beträgt für die Substratschicht mindestens 40 cm.17.7.Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen17.7.1Freiflächenkennziffer 1 - Grünverbindung PromenadeDie begrünte Böschung ist durch eine Baumreihe mit darunterliegender Strauch-und Krautschicht charakterisiert. Die lineare Begrünung grenzt die fußläufigePromenade nördlich des Mäanders zur Hügelstraße hin raumbildend ab. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten (s. Festsetzung I. 17.10 und I. 17.12).Innerhalb der Fläche sind die bestehenden Bepflanzungen aus Bodendeckernunterhalb der Baumreihe zu erhalten. Bei Abgang der bestehenden Bodendeckersind Ersatzpflanzungen in Form von Bodendeckern und/oder Staudenpflanzungenvorzunehmen.Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaftzu unterhalten. Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem.§ 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche nicht zulässig.17.7.2Freiflächenkennziffer 2 - Baumreihe als Teil einer AlleeDie Grünfläche ist durch eine Baumreihe, die zur geschützten Allee an der Heidelberger Straße gehört, charakterisiert. Die Baumreihe ist dauerhaft zu erhalten (s. Festsetzung I. 17.10). Die Unterpflanzung ist in einem offenenCharakter als extensive Wiesenfläche herzustellen. Die Flächen sind zu 100 % gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVOsind innerhalb der Fläche unzulässig. Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einermax. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a zulässig, sofern dieseZuwegung teilversiegelt und mit einer Wurzelbrücke für die angrenzenden Bäumehergestellt wird.17.8.Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen BepflanzungenDie Flächen sind gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen ist der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oderKiesflächen bzw. losen Material- und Steinschüttungen nicht zulässig.Entlang der Außenwände der Gebäude sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m breit sind.An der nördlichen Baugrenze des MU 2 ist zwischen Gehweg und Außenwand des Gebäudes zusätzlich ein mind. 1,0 m breiter Pflanzstreifen gem.Freiflächenkennziffer I (s. I. 17.8.9) zu bepflanzen.Der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung ist grundsätzlich unzulässig.In Bereichen bei denen die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen unmittelbar an den festgesetzten Baugrenzen liegen,gelten die Festsetzungen der jeweiligen Freiflächenkennziffer bis an die Außenwand der Gebäude, sofern die Außenwand nicht direkt auf der Baugrenzegebaut wird.17.8.1Freiflächenkennziffer A - Böschungsabschnitt MU 1Die Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Die Fläche ist mit Bodenanschluss durch eine artenreiche Stauden- und Gräser-Mischpflanzung gärtnerisch zu gestalten und zu bepflanzen.Es ist eine Bepflanzung mit Sträuchern, Bäumen und Stauden der Pflanzliste(s. Hinweise V. 13) herzustellen.Bis zu 15 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Fahrradabstellplätzen mit Zuwegungüberbaut werden.17.8.2Freiflächenkennziffer B - Grünanlage südlich des MäandersDie als Erholungs- und Spielfläche dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu begrünen. Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzenden Einzelbäume in dieser Fläche anrechenbar.Bis zu 15 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise,-Spielflächen und-Lüftungsschächte der Tiefgarageüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 10 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.3Freiflächenkennziffer C - Grünstreifen zur SandstraßeDie als Grünstreifen zur Sandstraße dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Sträuchern und Bäumen der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu begrünenBis zu 25 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächenausschließlich in Form von-Terrassenüberbaut werden.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.4Freiflächenkennziffer D - Grünstreifen zur Heidelberger StraßeDer Grünstreifen ergänzt die Grünstruktur der Baumreihe/Allee durch die Erweiterung der Unterpflanzung. Die Fläche ist mit Bodenanschluss als extensiveWiesenfläche gärtnerisch herzustellen.Bis zu 10% der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Erforderliche Lichtschächte von unterirdischen Geschossen (Tiefgaragen)unterbaut werden (s. auch Festsetzung I. 9.2).Ausnahmsweise ist eine Zuwegung mit einer max. Breite von 1,5 m zwischen den Bäumen Nr. 7a und 8a zulässig, sofern diese Zuwegung teilversiegelt und mit Wurzelbrücken für die angrenzenden Bäume hergestellt wird.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.5Freiflächenkennziffer E - Grüner Stadtplatz Nord-Ost mit BodenanschlussDie als Begegnungsraum zwischen Hochhaus und Mäander dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 13) zu begrünen,Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowieNebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wege und Zuwegungen,-Spielflächen und-Lüftungsschächte der Tiefgarageüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 13) anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, sofern dieseausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.6Freiflächenkennziffer F - Begrünter Innenhof Süd mit BodenanschlussDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten,zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Von dieser Fläche sind mindestens 20 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu begrünen.Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächensowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweiseüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 4 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung der Pflanzlisten (s. Hinweise V. 13) anzupflanzen.17.8.7Freiflächenkennziffer G - Begrünter Innenhof SüdDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu bepflanzen.Bis zu 30 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächensowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Wegen in wasserdurchlässiger Bauweise,-Spielflächen,-Lüftungsschächten der Tiefgarage,-Fahrradabstellplätze,-Terrassenüberbaut werden.Die zeichnerisch getrennten Flächen mit der Freiflächenkennziffer G sind bei den anteiligen Flächenberechnungen zusammenzurechnen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.8Freiflächenkennziffer H - Begrünter Innenhof Nord-West mit BodenanschlussDie als begrünter Innenhof dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden und Sträuchern der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu bepflanzen.Bis zu 20 % der Fläche dürfen durch versiegelte oder teilversiegelte Flächensowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO ausschließlich in Form von-Lüftungsschächten der Tiefgarage und-Terrassenüberbaut werden.Es sind unter Verwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetem Bodensubstrat 8 standortgerechte und klimaangepasste Bäumemind. 1. oder 2. Ordnung anzupflanzen.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.8.9Freiflächenkennziffer I - Begrünter RandstreifenDie als begrünter Randstreifen dienende Fläche ist insgesamt gärtnerisch zu gestalten, zu bepflanzen und dauerhaft zu unterhalten.Von dieser Fläche sind mindestens 30 % mit Stauden, Sträuchern und Bäumender Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu bepflanzen.Versiegelte oder teilversiegelte Flächen sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind innerhalb der Fläche unzulässig.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.17.9.GrundstücksbegrünungDie nicht überbauten bzw. nicht gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO nutzbarenGrundstücksflächen sind als Grünflächen gärtnerisch anzulegen und dauerhaftzu unterhalten. Bei der Bepflanzung sind blühende einheimische Arten sowiebei der Einsaat von Grünflächen artenreiches, regionales Saatgut mit einemhohen Anteil Blühpflanzen zu verwenden.Der flächige Einbau von Schotter-, Splitt-, Mineralstoff- oder Kiesflächen bzw.losen Material- und Steinschüttungen ist nicht zulässig.Entlang der Außenwände eines Gebäudes sind Kiesflächen zulässig, soferndiese ausschließlich dem Spritzschutz dienen und max. 0,5 m tief sind.Der Einbau von Folien zur Aufwuchsverdämmung ist grundsätzlich unzulässig.Je angefangene 200 m² Grundstücksfläche des festgesetzten MU 2 ist unterVerwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetemBodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen.Im MU 1 und MU 3 ist je angefangene 400 m² Grundstücksfläche unterVerwendung von geeignetem, nährstoffreichem und gut durchlüftetemBodensubstrat, ein standortgerechter Baum anzupflanzen.Hierbei sind die festgesetzten zu erhaltenden und anzupflanzendenEinzelbäume sowie die festgesetzten Bäume innerhalb der Freiflächenkennziffern B, E, F und H anrechenbar. Festgesetzte Einzelbäumeund die festgesetzte Baumreihe entlang der Hügelstr und Heidelberger Str. sind nicht anrechenbar. Der festgesetzte anzupflanzende Einzelbaum im MU 1 ist anrechenbar.Auf allen Grundstücken sind mind. 15 % der zu begrünendenGrundstücksfreiflächen mit Strauchgehölzen entsprechend der Pflanzliste (s. Hinweise V. 13) zu bepflanzen.Diese Festsetzung gilt nicht für die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen und Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (vgl. FestsetzungI. 17.7 und 17.8)Die verbleibenden Restflächen zwischen gebauter Außenwand der Gebäudeund festgesetzter Baugrenze sind entsprechend der Festsetzung I. 17.7„Grundstücksbegrünung“ der jeweils angrenzenden Pflanzfläche zu bepflanzen.
Dachgarten
ExtensiveDachbegrünung
GRZ 0,5
2,3 GFZ
MU 3MU 2
z.B.
z.B.
V-VIz.B.GHmax =151,00 m ü.NNz.B.
a
Mü
FSt
Gr
MU
H
I G
F
E DC
B 21A
E
Tg
Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 17EntwurfBebauungsplan M 34- Marienplatz -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser Planteil 1/2 Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 2/2 gültig
Dachspielfläche
anlage 2
58050 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, 64278 Darmstadt 1.1.1 Hinweise zu regionalplanerischen Zielen und Ausweisungen, keine Bedenken Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 14.12.2021: Ziel der o. a. Planung ist es, den ca. 1,4 ha großen baulich bi slang unge- nutzten Marienplatz im Innenstadtbereich einer wohnbaulichen En twicklung zuzuführen. Angestrebt wird dabei die Unterbringung unterschied licher Formen des Wohnens, sozialer Einrichtungen, gewerblicher Nutzun gen sowie Dienstleistungsangebote. Die vorgesehene Fläche befindet s ich innerhalb eines im Regiona lplan Südhessen/Regionalen Flächennutz ungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festgelegten „Vorranggebiet Si edlung, Bestand“, ein Bereich, de r gemäß Z3.4.1-3 RPS/RegFNP 2010 für den skizzierten Nutzungsmix, d. h. d i e geplante Ausweisung eines urbanen Gebietes vorgesehen ist. Da auch die unter Ziffer 5.1 der Ziele und Zwecke der Planung a ufgenom- mene Auseinandersetzung mit den regionalplanerischen Dichtevorg aben (Z3.4.1-9 RPS/RegFNP 2010) keine n Widerspruch zu den regionalpl aneri- schen Zielaussagen erkennen lässt, kann die Planung als an die Ziele der Raumordnung angepasst angesehen werden (§ 1 Abs. 4 BauGB). Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis, dass die geplante Ausweisung eines urbanen Gebiete s dem Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) festgelegten „Vorranggebiet Siedlung, Bestand “ und den Zielen gemäß Z3.4.1-3 RPS/RegFNP 2010 entspricht, wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis, dass die Planung als an die Ziele der Raumordnung ange- passt angesehen werden kann, wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.1.2 Hinweise zur Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde, keine Bedenken Eine Zuständigkeit der oberen Naturschutzbehörde ist gemäß § 2 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zu m Bundesnaturschutzgesetz (HAGB- NatSchG) nicht gegeben. (siehe hierzu auch Ziffer 3.5 des Erlas ses des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) in städtebaulichen Verfahren nach dem Baugesetzbuch (BauG B) vom 11. Dezember 2019 -StAnz. 52/2019 S. 1373-). Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Die untere Naturschutzbehörde wurde in den Abstimmungen zum Beb au- ungsplanverfahren beteiligt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Anlage 1 Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1.3 Hinweise zum Wasserversorgungsnachweis Bezüglich der vom Regierungspräsidium Darmstadt - Abteilung Umwelt Darmstadt - zu vertretenden Belange teile ich Ihnen folgendes mit: Grundwasser Aus Sicht der von mir zu vertretenden Belange der Wasserversorg ung und des Grundwasserschutzes sind im o. g. Verfahren folgende Ergänz ungen und Anpassungen zu fordern: Der Begründung ist zu entnehmen, dass im weiteren Verfahrensver lauf die Darstellung der Wasserversorgung erfolgt. Bitte legen Sie die S icherstel- lung dieser für das Baugebiet dar. Der gesamte Wasserbedarf (Tr ink-, Be- triebswasser) ist zu ermitteln (Jahresmenge und Spitzenbedarf). Bei der Bedarfsermittlung ist bereits auf eine sparsame, rationelle Was serverwen- dung zu achten. Der Nachweis, dass der gesamte Wasserbedarf durch den zuständigen Wasserversorger gedeckt werden kann, ist zu erbringen. Der 2. Satz des Hinweises Ziffer IV. Nr. 8 „Wasserwirtschaft“ d er textlichen Festsetzung ist zu streichen. Im Rahmen des Grundwasserbewirtsc haf- tungsplans sind keine Grundwasseraufspiegelungen geplant. Änder ungen der Grundwasserstände können klimatisch bedingt auftreten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Es wurden der Spitzendurchfluss für die geplanten Verbrauchsste llen Kita, Hochhaus und Mäander an Trinkwasser errechnet, diese stellen si ch wie folgt dar: • Verbrauchsstelle Kita: 1,48 l/s • Verbrauchsstelle Hochhaus: 2,51 l/s • Verbrauchsstelle Mäander: 3,07 l/s Mit Schreiben vom 22.08.2022 wurde durch das Versorgungsunterne hmen e-netz Südhessen AG mitgeteilt, dass die gewünschten Trinkwasse rmen- gen auf dem Grundstück grundsätzlich zur Verfügung gestellt wer den kön- nen. Übersteigt die Länge der Trinkwassernetzanschlussleitung/e n 15 m auf dem Privatgrundstück, ist / sind bauseits Wasserübergabesch ächte vorzusehen. Hinsichtlich der Lage der vorhandenen Wasserverteil leitungen bietet sich für eine Versorgung die nördlich Grundstückgrenze a n der Hü- gelstraße und an der westlichen Grundstückgrenze die Hindenburg straße an. Eventuell notwendige Wasserübergabeschächte sind im Rahmen der Aus- führungsplanung zu berücksichtigen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Der errechnete Spitzendurchfluss sowie die Bestätigung des Vers orgungs- unternehmens wurden in der Begründung aufgenommen. Der 2. Satz des Hinweises Ziffer V. Nr. 9 (alt: IV. Nr. 8) „Was serwirtschaft“ der textlichen Festsetzung ist entfallen. 1.1.4 Hinweis zu den Anforderungen an den Umgang mit Niederschlags- wasser Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser Aus der Begründung (Abschnitt 7.3. 3) geht hervor, dass zum gege nwärti- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: gen Zeitpunkt des Vorentwurfs des Bebauungsplans die Entwässeru ngs- planung noch in Bearbeitung ist. Ebenfalls ist das Konzept zur Regenwas- serbewirtschaftung noch in Bearbeitung (vgl. Abschnitt 14.7 Beg ründung). Dessen Ergebnisse sollen in dem Entwurf des Bebauungsplans inte griert werden. In Abschnitt 14.10 der Begründung ist festgehalten, dass die Vo rgaben für die Entwässerung der Dachflächen die Verpflichtung zur Errichtu ng von Zisternen, um das darin gesammelt e Niederschlagswasser als Brau chwas- ser zu verwerten, gegeben sind. Nach Überlauf der Zisternen sol l das Nie- derschlagswasser auf dem Grundst ück versickert und/oder dem öff entli- chen Abwasserkanal zugeleitet werden. Entsprechend den gesetzli chen Regelungen ist die Zuleitung von Niederschlagswasser dem öffent lichen Kanalsystem als nachrangige Opti on anzustreben und die örtliche Verwer- tung vorrangig umzusetzen. Zudem ist in der Begründung festgeha lten, dass auf Zisternen verzichtet werden kann, wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen werden, da davon auszugehen sei, dass d ie Niederschlagswasserbewirtschaftung vollständig auf dem Grundstü ck er- folgt. Eine abschließende Beurteilung ist mit Vorlage der sich in Bear beitung befindenden Konzepte möglich. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (arcadi s, Darmstadt, 29.08.2002 und 16.09.2020) können die anstehenden Fl ugsan- de zur Versickerung grundsätzlich herangezogen werden. Auch der not- wendige Mindestabstand zum Grundwasser von 1,0 m kann eingehalt en werden. Innerhalb der aufgefüllten Böden mit Mächtigkeiten bis ca. 3,0 m ist unabhängig von den hydraulischen Verhältnissen aufgrund der erhöhten Schadstoffbelastung vermutlich eine planmäßige Versickerung jed och nicht genehmigungsfähig. In Bereichen, in denen versickert werden sol l, sind die aufgefüllten Böden bis auf die natürlichen Sande auszutauschen. E s w i r d empfohlen eine Rigolenversickerung in Betracht zu ziehen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Regenwasserbewi rt- schaftungskonzept erstellt. Das anfallende Niederschlagswasser wird voll- ständig auf den Grundstücken bewirtschaftet. Es soll weitestgeh end auf dem Dach über ein Retentionssystem gehalten werden und dort ver duns- ten. Sollte das Wasser nicht vollständig auf dem Dach gehalten werden können, wird dieses in entsprechend ausgelegte Rigolen geleitet, die in den Außenanlagen untergebracht werden. Die Berechnungen des Regenwa s- serbewirtschaftungskonzeptes zeigen, dass die Möglichkeit beste ht das Oberflächenwasser, welches nicht über das Retentionsdach gespei chert werden kann, auf dem Grundstück zu versickern. Die Positionieru ng der Rigolen ist im Verlauf der weiteren Objektplanung noch zu verif izieren. Da- her ist eine endgültige Aussage über die Festlegung der Größe u nd Veror- tung der Anlage zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. S o verhält es sich auch mit der Regenrückhaltung auf dem Grundstück im Übe rflu- tungsfall. Mögliche Vorkehrungen müssen noch abgestimmt werden, wobei die obigen Berechnungen als erste Orientierung dienen sollten. Das anfallende Niederschlagswasser wird auf den Retentionsdäche rn zu- rückgehalten und nicht in den öffentlichen Kanal eingeleitet. D adurch ent- fällt die Notwendigkeit einer Zisterne, welche ansonsten in der Zisternen- satzung der Stadt Darmstadt gefordert wird. Das häusliche Schmutzwasser wird über Grundleitungen zum zentra len Hausanschluss geführt und in den vorhandenen städtischen Kanal abgelei- tet. Hierzu wird ein Antrag für den Kanalhausanschluss bei der Stadt Darm- stadt gestellt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung zum Bebauungsplanentwurf wurde die geplante E nt- wässerung und Niederschlagswasserversickerung dargestellt. 1.1.5 Hinweis auf die Genehmigungspflicht zur Einleitung von Nieder- schlagswasser in ein Gewässer (Grundwasser) Zu beachten ist, dass unbelastetes Niederschlagswasser nach Mög lichkeit in ein Gewässer einzuleiten ist (hier Versickerung in das Grundwasser). Für die Einleitung ist bei der zuständigen Wasserbehörde eine Erlau bnis nach § 8 i. V. m. § 9 und § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu beantr agen. Für die Einleitung oder Versickerung sind die Vorgaben des Merk blattes DWA-M 153 („Handlungsempfehlung zum Umgang mit Regenwasser“) un d des Arbeitsblattes DWA-A 138 („Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“) zu beachten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.1.6 Hinweis zum Vorlegen einer Schmutzfrachtberechnung (SMUSI) Anforderungen an die Abwasserbeseitigung Aus der Begründung (Abschnitt 14.8) geht hervor, dass davon aus zugehen ist, dass für die geplante Nachverdichtung die bestehenden Abwa sseranla- gen ausreichend dimensioniert sind und die Regeln der Technik e ingehal- ten werden. Die hydraulische Leistungsfähigkeit sowie die allge meinen anerkannten Regeln der Technik des dem Baugebiet nachgeschaltet en Kanalsystems, mit seinen Entlastu ngsanlagen, sind zu überprüfen und in einem Nachweis (Schmutzfrachtbe rechnung – SMUSI) dem Regierungs - präsidium Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.4 vorzulegen. Die aus de m Nach- weis resultierenden Maßnahmen sind vor der geplanten Neuerschli eßung des Baugebietes umzusetzen (§ 60 WHG). Die kommunale Abwassersa t- zung ist zu beachten. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Das Schmutzwasser kann in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt in die örtli- che Kanalisation eingeleitet wer den. Eine separate Schmutzfrach tberech- nung für das kleine Baugebiet ist nicht erforderlich. Im Rahmen der Aufstel- lung des Flächennutzungsplans (FNP) von 2006 wurde für eine ges amt- städtische Schmutzfrachtberechnung (SMUSI) erstellt. Die Schmut zfracht- berechnung der Wissenschaftsstadt Darmstadt erfolgt nicht proje ktbezo- gen, sondern etwa alle 10 Jahre für das gesamte Stadtgebiet. Da s Mobili- tätsamt wird im Jahr 2023 eine Schmutzfrachtberechnung für das ganze Stadtgebiet durchführen und den Marienplatz dabei ebenfalls ber ücksichti- gen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung zum Bebauungsplan wurden die Erläuterungen zu m Schmutzwasser aufgeführt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.1.7 Hinweis auf die Genehmigungspflicht zur Einleitung von Nieder- schlagswasser in ein Gewässer sowie auf den Umgang mit wasserge - fährdenden Stoffen Für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer (gem. § 57 WHG) oder in die öffentlichen Abwasseranlagen (gem. § 58 WHG), welches den A nhän- gen der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBI. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert am 16. Juni 2020 (BGBI. I S. 1287) unterliegt, ist eine Er- laubnis bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind die Anforderungen g e - mäß der AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefä hr- denden Stoffen) vom 18. April 2017 (BGBI. I S. 905), zuletzt ge ändert am 19. Juni 2020 (BGBI. I S. 1328) zu berücksichtigen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.1.8 Hinweise zum Bodenschutz: Keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen; Plangebiet bereits anthropogen überprägt. Bodenschutz Nachsorgender Bodenschutz Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Um welt und Geologie ergeben sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen (Altstandorte, Altablagerungen), schädli- che Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden. Von meiner Seite bestehen somit nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beden ken gegen das o. a. Vorhaben. Die Belange des Dezernates 41.5 sind in der Begründung zum Beba u- ungsplan hinreichend berücksichtigt. Vorsorgender Bodenschutz Der Plangeltungsbereich ist durch die bisherige Nutzung (Parkplatz) bereits anthropogen überprägt. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Entsprechend den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen (arcadi s, Darmstadt, 29.08.2002 und 16.09. 2020), ist mit abfallrelevanten Gehalten in der Größenordnung Z 0* bis Z 2 nach LAGA 2004 bzw. Z 1.2 nac h Bau- merkblatt Hessen zu rechnen. Die erhöhten einstufungsrelevanten Gehalte betreffen die Auffüllungen (min. 1,5 m bis max. 3,0 m unter GOK ) und sind mutmaßlich auf Fremdbeimengungen, die anhand der sichtbaren Fre mdbe- standteile (Schotter, Bauschuttreste, Ziegelbruch, Schlackenres te) erkenn- bar werden, zurückzuführen. Insgesamt sind die Untersuchungen als orientierende Erkundungen an zu - sehen. Die erstellte orientierende abfalltechnische Voruntersuc hung ersetzt nicht die für die Entsorgung zu erstellenden und den Entsorgern v o r z u l e - genden Deklarationsanalysen. Ein Wiedereinbau von Böden, die der LAGA Kategorie Z 1 oder Z 2 ent- sprechen, ist nur unter einer zukünftigen Versiegelung und aufg rund des großen Abstandes zum Grundwasser möglich (z.B. als Arbeitsraumv erfül- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: lung). Die gewachsenen Böden, die als LAGA Z 0 eingestuft sind, sind um- welttechnisch für den Wiedereinbau geeignet. Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollständi- ger Analysen gemäß den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV weder sanierungs- noch entsorgungsrelevant. Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte erfolgt im Rahmen einer konkreten Bebauung. Gemäß dem hydrologischen Kartenwerk Hessische Rhein- und Mainebene, Stand Januar 2016, liegt der Grundwasserspiegel im Projektgebie t zwi- schen ca. 115 und 117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter aktueller G OK und hat somit keinen direkten Einfluss auf die Gründungsarbeiten de r Baumaß- nahme. Mit den im Juli 2020 ausgeführten Baugrundaufschlüssen ( arcadis, Darmstadt, 2020) wurde bis zur maximalen Endteufe von ca. 25 m u. GOK (ca. 114,3 m ü. NHN) kein Grundwasser angetroffen. Die Grundwas ser- fließrichtung ist nach Westen zum Rhein, dem Vorfluter, orienti ert. Es ist jedoch in den quartären Sedimenten (Schicht 2) mit Schicht- bzw . Sicker- wasser zu rechnen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Ergebnisse der orientierenden Bodenerkundung wurden in die Begrün- dung zum Bebauungsplanentwurf aufgenommen. Des Weiteren wurde d er Hinweis “Bodenveränderungen“ in den Bebauungsplanentwurf aufgen om- men. 1.1.9 Hinweise zum Immissionsschutz: Immissionsschutz Die Prüfung der Unterlagen zu o.g. Planung hat ergeben, dass ge gen die Aufstellung des Bebauungsplanes aus immissionsschutzrechtlicher S i c h t keine grundsätzlichen Bedenken bestehen. Sobald im nächsten Verfahrensschritt die Gutachten zu Verkehr u nd Ge- räuschimmissionen vorliegen, erfolgt eine detailliertere Prüfung. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Im Rahmen der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs ist eine sch alltech- nische Untersuchung erstellt worden, welche zur Offenlage einsehbar ist. Insgesamt kann ausgesagt werden, dass das Plangebiet durch Stra ßen- und Schienenverkehr beaufschlagt ist, hier aber keine für eine innerstädti- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: sche Situation ungewöhnlich hohen Belastungen auftreten. Die Be rechnun- gen zeigen, dass für die Fassaden in Straßennähe für Schlafräum e der Lärmpegelbereich VI, für sonstige Räume der Lärmpegelbereich V erreicht wird. Für die weiteren Fassaden gilt größtenteils der Lärmpegel bereich IV. (Der Lärmpegelbereich IV ergibt sich schon allein durch die Geb ietsaus- weisung als urbanes Gebiet und damit einhergehenden Richtwerte der TA Lärm.) Durch die Auswahl geeignet er Außenbauteile lassen sich d ie Ge- räuscheinwirkungen von außen au sreichend reduzieren, so dass in den Innenräumen adäquate Arbeits- und Wohnverhältnisse geschaffen w erden können, welche den Erfordernissen an ein Urbanes Quartier gerec ht wer- den. Um sicherzustellen, dass die Obergrenze für eine zumutbare Gerä uschbe- lastung für geschützte Außenwohnbereiche am Tag nicht über 64 d B(A) liegen, sind bebaute Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Balkone, die weniger als 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hind en- burgstraße, weniger als 12 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hügel straße und/oder weniger als 34 m Abstand zum Fahrbahnrand der Heidelbe rger Straße aufweisen, geschützt herzu stellen. Der Lärmschutz ist au sschließ- lich durch verschiebbare Elemente auf 1/3 der Balkonlänge zulässig. Im Bereich der geplanten Kita ist zum Schutz der Außenspielbere iche süd- lich des Gebäudes in Verlängerung der westlichen Fassade eine L ärm- schutzwand von mindestens 2 m Höhe und 6 m Länge zu errichten. Für Außenspielbereiche auf dem Dach der Kindertagesstätte ist entla ng der Nord- und Westkante des Dachs eine mindestens 1,5 m über die Da chkan- te herausragende geschlossene Wand zu errichten, um die Dachflä che gegen den Straßenverkehrslärm abzuschirmen. Um nachts einen Luftaustausch zu gewährleisten, ohne dass durch e i n geöffnetes Fenster im Innenraum d er Lärmpegel wesentlich erhöht w i r d , sind innerhalb des gesamten Geltungsbereiches für Schlafräume u nd Kin- derzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Die auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Lärmimmissione n füh- ren an der Nordfassade des Hochhauses bis zu einer Gebäudehöhe von 18 m (5. Obergeschoss) nach den Berechnungen zu Überschreitunge n der Richtwerte der TA Lärm. Dem kann durch Maßnahmen der architekto ni- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 8 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: schen Selbsthilfe (Anordnung der Räume, nichtöffenbare Fenster, Prall- scheiben oder ähnliches) begegnet werden. Die Weiteren auf das Plangebiet einwirkenden gewerblichen Lärmi mmissi- onen können als unkritisch bezüglich einer Ausweisung des Plang ebietes als Urbanes Gebiet angesehen werden. Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen de r TA- Lärm der Gewerbebetriebe (und technischen Anlagen) im Plangebie t ist im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung wurden im Bebauun gspla- nentwurf zur Offenlage durch Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB berücksichtigt. Im städtebaulichen Vertrag werden zur Sicherung d e s Schallschutzes im Vertragsgebiet die Betriebs- und Andienungsze iten der Einzelhandelsbetriebe im Geltungsbereich geregelt, die auch Bes tandteil der Baugenehmigung werden. 1.1. 10 Keine Bedenken: Von dem Dezernat Oberflächengewässer werden gegen die o. a. Bau leit- planung keine Bedenken erhoben. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.1. 11 Keine Bedenken: Für die bergrechtliche Stellungnahme wurden folgende Quellen als Da- tengrundlage herangezogen: Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsplan (RPS/RegFNP) 2010 Rohstoffsicherungskarte (KRS 25) des HLNUG; Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende und genehmigte Betriebspläne; Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis, dass aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte dem Vorhaben entgegenstehen, wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 9 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegende Risse, in der Datenbank vorliegende Informationen, Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über früheren Bergbau. Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen des Akten plans inventarisierten Beständen von Be rechtsams- und Betriebsakten f rüherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewahrten Ri ssblät- tern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Altbergb aus auf einer unvollständigen Datenbasis. Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellu ng ge- nommen: Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Rohstoffsicher ungsflä- chen betroffen. Aktuelle Betriebe: Es befinden sich keine aktuell unter Bergauf sicht stehen- den Betriebe im Planbereich und dessen näherer Umgebung. Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tätigkeiten: Im Plange- biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen. Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalt e ent- gegen. 1.1. 12 Hinweis zur Beteiligung des KMRD: Den Kampfmittelräumdienst beteilige ich ausnahmsweise nur dann, wenn von gemeindlicher Seite im Rahmen des Bauleitplanverfahrens kon krete H i n w e i s e a u f d a s m ö g l i c h e V o r k o m m e n v o n K a m p f m i t t e l n e r f o l g t s ind. In dem mir von Ihnen zugeleiteten Bauleitplanverfahren haben Sie k eine Hin- weise dieser Art gegeben. Deshal b habe ich den zentralen Kampfm ittel- räumdienst nicht beteiligt. Es steht Ihnen jedoch frei, den Kam pfmittelräum- dienst direkt zu beteiligen. Ihr e Anfragen können Sie per Email richten an Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Ergebnisse aus den Stellungnahmen des KMRD sind im Bebauung s- plan zu berücksichtigen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kam pfmittel- räumdienst: kmrd@rpda.hessen.de. Äußerung des Kampfmittelräumdie nst zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.03.2022, dass das Schreiben vom 18.08.2020 unverändert w ei- ter gilt: die Auswertung der beim Kampfmittelräumdienst vorliegenden Krie gsluft- bilder hat ergeben, dass sich d as im Lageplan (siehe Abb. unten ) näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet. Vom V or- handensein von Kampfmitteln auf solchen Flächen muss grundsätzl ich ausgegangen werden. In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauungen bereits b oden- eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mind. 5 Metern durch- geführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig. Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Überprüfung (S ondieren auf Kampfmittel) vor Beginn der gepl anten Abbrucharbeiten, Baua rbeiten und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksflächen bis in eine Tiefe von 5 Meter (ab GOK IIWK) erforderlich, auf denen bodeneingreif ende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gest ützte Da- tenaufnahme erfolgen. Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z.B. wg. Auff üllungen, Ver- siegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalien), sind aus Si cher- heitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen vor bodeneingreifenden Bauarbeiten erforderlich. Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Baugrubenverbau (Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungsbohrungen in der Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vo rliegt, sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondierung beglei tet wer- den. Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie sich bescheinigen lassen, dass die Kampfmittelräumungsarbeiten nach dem neuesten Stand der Tec hnik durchgeführt wurden. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufü gen, auf dem die untersuchten Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist d as ver- wendete Detektionsverfahren anzugeben. Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmittelräumdienst des Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickelt. Wir bitte n Sie, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf die Verwendung des Datenmo- duls KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Bebauungsplanentwurf wurde der Hinweis auf Kampfmittel aufge nom- men. Darüber hinaus wird im städtebaulichen Vertrag Ihr Schreiben und die Verpflichtung zur Kampfmittelsondierung vor bodeneingreifenden Maß- nahmen aufgenommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 11 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: und geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten e inge- messen werden. Wir bitten Sie nach Abschluss der Arbeiten um Übersendung des L a- geplans und der KMIS-R-Datei, welche Sie durch die von Ihnen be auf- tragte Fachfirma erhalten. Das Datenmodul KMIS-R können Sie kostenlos von der nachstehende n Internetseite des Kampfmittelräumdienstes downloaden: http://www.rp-darmstadt.hessen.de (Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst) Mit einer Luftbilddetailauswertung ( s. Abb. nächste Seite ) wurde ein Ver- dachtspunkt ermittelt, der auf e inen möglicherweise noch vorhan denen Bombenblindgänger hinweist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig er fasst und ist im beiliegenden Lageplan rot gekennzeichnet. 06.0 Nr. 02.2023 Vorlä Vorgebrac äufige Prüfung de chte Stellungnah Wissen Bebauung er Stellungnahmen hmen: nschaftsstadt Dar gsplan M 34 – Ma n der Behörden u rmstadt arienplatz – nd sonstigen Trägger öffentlicher Be Prüfung der Ste elange ellungnahmen: Seite 12 voon 23 Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 13 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor bodeneingreifende n Bauarbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht sondierfähig sein sollte (wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Auf- füllung, Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überprüfu ng mittels Sondierungsbohrungen erforderlich. Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlic h, wenn sich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstückes befi n- det und vor bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabsta nd im Radius von 15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten werden kann. Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, Bergen, Zwisc henla- gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Interessenten/Int eressentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigentümerin, Inve s- tor/Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher vo n diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen. Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmittelräumung werden die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt. Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung einer Fachfirma bitte ich immer das v. g. Aktenzeichen anzugeben und eine Kopie dieser St ellung- nahme beizufügen. Als Anlage übersende ich Ihnen die Allgemeinen Bestimmungen für d i e Kampfmittelräumung im Lande Hessen (hier nicht abgebildet). Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu berechnen sind, halte ich die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Aufwand fü r unum- gänglich. Dies ist in jedem Falle Voraussetzung für eine positi ve Rech- nungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung durch den Bund gem . Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung. Eine Kopie des Auftrages bitte ich mir zur Kenntnisnahme zuzusenden. D e n Abtransport - ggf. auch die Entschärfung - und die Vernichtung der gefun- denen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfmittelräumdienst- weiter- hin auf eigene Kosten übernehmen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 14 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: 1.2 Rhein-Main-Verkehrsverbund, Alte Bleiche 5, 65719 Hofheim/Ts. Hinweis zur Prüfung der Einrichtung einer neuen Straßenbahnhalt e- stelle: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 18.11.2021: Wir möchten darauf hinweisen, dass gemäß lokalem Nahverkehrspla n der Wissenschaftsstadt Darmstadt die Einrichtung einer zusätzlichen Straßen- bahnhaltestelle im Bereich Marienplatz/Staatstheater geprüft we rden soll. Aufgrund der Entfernung des Planungsgebietes zu den bestehenden Stra- ßenbahnhaltestellen regen wir an, diese Prüfung durchzuführen u nd ent- sprechende Platzbedarfe für eine barrierefreie Haltestelle eins chließlich Zuwegungen planerisch vorzusehen. Wir bitten unseren Hinweis in dem weiteren Verlauf zu berücksichtigen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Der Bereich der Straßenbahntrasse liegt nicht im Plangebiet und ist nicht Bestandteil des Bebauungsplans. Für die Haltestelle hat ein gesondertes Planfeststellungsverfah ren zu erfol- gen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.3 Deutsche Telekom Technik GmbH, Wallstraße 88, 55122 Mainz 1.3.1 Hinweise zur Wegesicherung: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.11.2021: Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - al s Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 T KG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt , alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Plan- verfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erfo rderli- chen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung nehmen wir wie folgt Stellung: Im Randbereich befinden sich Telekommunikationslinien der Telek om. Die aktuellen Pläne sind unter https://trassenauskunftkabel.telekom.de/start.html ersichtlich und jederzeit einsehbar. Die Aufwendungen der Telekom müssen bei der Verwirklichung des Be- bauungsplans so gering wie möglich gehalten werden. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde nicht gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Das Plangebiet grenzt unmittelbar an zwei bestehende öffentlich e Ver- kehrsflächen die jedoch nicht Teil des Geltungsbereiches des Be bauungs- plans sind. Innerhalb dieser bereits gewidmeten und hergestellt en öffentli- chen Verkehrsflächen befinden sich unterirdische Telekommunikat ionsli- nien. Des Weiteren werden innerhalb des Bebauungsplanes keine öffentl ichen Verkehrsflächen festgesetzt, so dass die Erforderlichkeit einer Festsetzung zur Unterbringung von Telekommunikationslinien nicht gegeben ist. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Deshalb bitten wir, unsere Belange wie folgt zu berücksichtigen: Wir bitten folgende fachliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzu- nehmen: In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone in einer Breite von ca. 0,3 m für die Un terbringung der Telekommunikationslinien der Telekom vorzusehen. Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen ist das "Merkblatt über Baum- standorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen" der Fo r- schungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 198 9; sie- he insbesondere Abschnitt 3, zu beachten. Wir bitten sicherzust ellen, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien der Telekom nicht behindert werden. Zur Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur durch die Te lekom ist die Verlegung neuer Telekommunikationslinien im Plangebiet und außer- halb des Plangebiets erforderlich. Bitte teilen Sie uns zum Zweck der Koordinierung mit, welche ei genen oder Ihnen bekannten Maßnahmen Dritter im Bereich folgender Straßen stattfin- den werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie d i e Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der ander en Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Ers chlie- ßungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter dem im Briefkopf genannten Adresse so früh w ie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Wir machen darauf aufmerksam, d ass aus wirtschaftlichen Gründen eine Versorgung des Neubaugebietes mit Telekommunikationsinfrastrukt ur in unterirdischer Bauweise nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinier- ten Erschließung sowie einer ausreichenden Planungssicherheit m öglich ist. Wir bitten daher sicherzustellen, dass für den Ausbau des Telekommunikationsnetzes im Erschließungsge - biet die ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung d er künf- Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: tig gewidmeten Verkehrswege möglich ist, entsprechend § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB folgende Flächen als mit einem Leitungsrecht zu belasten festges etzt werden und im zweiten Sch ritt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch zugunst en der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, mit folgendem Wortlaut eingetragen wird: "Beschränkte per sönliche Dienstbarkeit für di e Tele- kom Deutschland GmbH, Bonn, bestehend in dem Recht auf Errich- tung, Betrieb, Änderung und Unterhaltung von Telekommunikations li- nien, verbunden mit einer Nutzungsbeschränkung." der Erschließungsträger verpflic htet wird, in Abstimmung mit u ns im erforderlichen Umfang Flächen für die Aufstellung von oberirdis chen Schaltgehäusen auf privaten Grundstücken zur Verfügung zu stell en und diese durch Eintrag einer bes chränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten der Telekom Deutschland GmbH, Sitz Bonn, im Grundbuch kostenlos zu sichern, eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Ko- ordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt, die geplanten Verkehrswege nach der Errichtung der TK-Infrastr uktur in Lage und Verlauf nicht mehr verändert werden. 1.4 DADINA, Europaplatz 1, 64293 Darmstadt 1.4.1 Hinweis auf Straßenbahn- und Buslinien: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 07.12.2021: Auf Seite 19 des Planbegründungsentwurfs wird unter Punkt 7 .2.2 die Er- schließung des Geltungsbereichs mit dem öffentlichen Personenna hver- kehr (ÖPNV) skizziert . Wir bitten in diesem Zusammenhang den Text da- hingehend zu er gänzen, dass an der Haltestelle "Rhein- / Neckarstraße" neben den genannten Straßenbahnlinien 1, 6, 7 und 8 auch die Straßen- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Die Begründung wurde entsprechend ergänzt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: bahnlinien 2, 4, 5 und 9 sowie die Buslinien F, FU und H in dic htem Takt verkehren. 1.4.2 Hinweis zur geplanter Straßenbahnhaltestelle: Weiterhin begrüßen wir, dass für das Vorhaben zur Förderung nac hhaltiger und umweltschonender Mobilität ein entsprechendes Konzept erarb eitet werden soll. Aus unserer Sicht ebenfalls positiv zu bewerten is t, dass die Plangeberin die Umsetzbarkeit einer Straßenbahnhaltestelle im B ereich des Marienplatzes prüft. Sollte die Haltestelle realisiert werden, ginge damit auch eine bessere ÖPNV-Erschließung des östlich der Heidelberger Straße gelegenen Innenstadtbereichs rund um das Staatstheater einher. Im Kontext einer etwaigen vertiefenden Planung weisen wir auf d ie in § 28 Abs. 3 Satz 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) eröffnete Opti on hin, bereits im Rahmen der Bauleitplanung die planungsrechtlichen Vo rausset- zungen für die Errichtung einer neuen Straßenbahnhaltestelle zu schaffen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Der Bereich der Straßenbahntrasse ist nicht Bestandteil des Gel tungsbe- reichs des Bebauungsplans. Die planungsrechtliche Sicherung erf olgt nicht im Rahmen dieses Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.5 e-netz, Postfach 10 11 42, 64211 Darmstadt 1.5.1 Hinweis auf bestehende Leitungstrassen im Plangebiet: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 15.12.2021: Wir nehmen Stellung für die Netze der ENTEGA AG und der e-netz Süd- hessen AG und ENTEGA Medianet GmbH. Im Gebiet der Stadt Darmstadt sind wir Netzbetreiber folgender Sparten: Strom, Gas, Wasser, Straßenbeleuchtung. Bei der weiteren Planung bitten wir zu beachten: Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Betriebsmittel un seres Un- ternehmens bzw. der ENTEGA AG. Notwendige Leitungsumlegungen ge - hen zu Lasten des Veranlassers bzw. werden nach geltenden Vertr ägen geregelt und sind rechtzeitig mit uns abzusprechen. Unsere vorhandenen Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Läng s der Leitungen ist ein Schutzstreifen von beidseitig jeweils einem M eter von Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Bei den vorhandenen Leitungen handelt es sich um Leitungen für Beleuch- tungen. Diese Leitungen haben zunächst Bestandsschutz. Im Rahmen der baulichen Entwicklungen im Plangebiet werden die vorhandenen Be leuch- tungen voraussichtlich verlegt. Die damit verbundenen notwendigen Leitungsumlegungen werden im Rahmen der Ausführungsplanung mit dem Netzbetreiber abgestimmt. Dies ist nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Bebauung freizuhalten. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Leitungen auf Kosten des Veranlassers umgelegt werden. 1.5.2 Hinweis auf den Mindestabstand zu Versorgungsleitungen bei An- pflanzungsmaßnahmen: Hinsichtlich der geplanten Anpflanzungsmaßnahmen im Bereich der Lei- tungstrasse ist zu beachten, dass tiefwurzelnde Bäume lt. DIN 1 8920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m z u unseren Versorgungsleitungen aufwe isen müssen. Wird dieser Abst and unterschritten, so sind die Leitungen gegen Wurzeleinwirkungen zu sichern, oder die Standorte der Bäume dementsprechend zu verschieben. Pf lanz- maßnahmen im Nahbereich unserer Betriebsmittel sind deshalb vor her mit uns abzustimmen. Wir beantragen, Leitungs- bzw. Baumschutzmaßna h- men in den planungsrechtlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan auf- zunehmen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: D e r H i n w e i s V . N r . 4 ( a l t I V . N r. 3.) Leitungsschutzmaßnahmen ( Neupla- nung / Neubau) ist bereits enthalten. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine. 1.5.3 Hinweis zur Stromversorgung des Plangebietes: Die Stromversorgung des Planungs gebietes kann durch Ergänzung u nd Erweiterung unseres bestehenden Versorgungsnetzes im Zuge der E r- schließungsmaßnahmen entsprechen d dem Leistungsbedarf der zukün fti- gen Abnehmer realisiert werden. Neue Versorgungsleitungen könne n erst dann gelegt werden, wenn die Bauarbeiten für Kanalisation und W asser- versorgung abgeschlossen, die Erschließungsarbeiten lage- und h öhen- mäßig hergestellt und die Grenzen sichtbar vermarkt sind. Zur Sicherstellung der Stromver sorgung ist es erforderlich, frü hzeitig in die Planung bezüglich vorgesehener Par kplatzflächen, die mit Ladesä ulen für Elektrofahrzeuge auszustatten sind, einbezogen zu werden. In Ab hängig- keit der vorgesehenen Parkplatzflächen mit Ladesäulen ist der E nergiebe- darf in Bezug auf benötigte Transformatorenstationen und die An zahl der Stromkabel in den öffentlichen Gehw egen und Straßen ein wesentl icher Planungsfaktor. Daraus kann ein Mehrbedarf an Flächen für die E rrichtung von zusätzlichen Transformatorenstationen zur Sicherstellung de s Energie- bedarfs für die E-Mobilität resultieren. Für eine ökonomisch na chhaltige Erschließung sind die Flächen zur Errichtung von Transformatorenstationen Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die geplante Anzahl von Ladesäulen kann auf Grundlage des Mobil itäts- konzeptes in Abstimmung mit dem Mobilitätsamt festgelegt und mi t der e- Netz abgestimmt werden. Ein erhöhter Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen ist zurzeit nicht absehbar. Eine Versorgungsfläche für eine Transformatorenstation gem. gem ä ß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB ist bereits im Vorentwurf des Bebauungsplan s festge- setzt worden. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: bereits in die Bauleitplanung als Vorhalteflächen mit aufzunehmen. Zur Sicherstellung der Stromversorgung beantragen wir eine Vers orgungs- fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB zur Errichtung einer Trans formator- station. Gespräche für den erforderlichen Grundstückserwerb haben bereits stattgefunden. Bei erhöhtem Leistungsbedarf einzelner Gewerbeansiedlungen kann d e r Bau zusätzlicher Transformatorenstationen erforderlich werden. 1.5.4 Anregung, Wand- bzw. Dachbegrünung auszuschließen sowie Neben- anlagen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wa sser dienen, auch in innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen: Eine Wand- bzw. Dachbegrünung unserer Flachdachgebäude, wie Sie dies in den schriftlichen Festsetzungen empfehlen, müssen wir leider aus ver- sorgungs- und sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizi tät, Gas, Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, sind auch außerhalb der bebaubaren Grundstücksfläche zulä ssig. Wir bitten sie dies im Bebauungsplan aufzunehmen und Nebenanlagen n ach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen und nach § 63 HBO baugenehmigungsfrei sind, auch außerhalb von Bebauungslinien bzw. Baugrenzen zuzulassen. Ein Angebot über die Errichtung, Ä nderung oder Verdichtung der Straßen- beleuchtung erhalten Sie auf Anfrage von unserer Beleuchtungsabteilung. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Den Anregungen wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Für die geplante Transformatorenstation ist im Bebauungsplan ei ne Ver- sorgungsfläche festgesetzt word en. Aus städtebaulich gestalteri schen Gründen wird davon abgesehen Nebenanlagen nach § 14 BauNVO, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienen, inne rhalb der nicht überbaubaren Grundstücksgrenzen allgemein zuzulassen. Im Bebauungsplanentwurf sind textliche Festsetzungen zur Dach- und Fas- sadenbegründung enthalten. Aufgrund der Hinweise der ENTEGA sin d von der Festsetzung zur Fassadenbegrünung alle Flächen für Versorgu ngsflä- chen ausgenommen. Durch die ENTEGA AG wurde bestätigt, dass Trafostationen auch m it be- grüntem Dach errichtet werden können. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In den Festsetzungen wurde der Ausschluss von Fassadenbegrünung en bei der Versorgungsfläche „Trafostation“ aufgenommen. 1.5.5 Redaktionelle Hinweise: Zu folgenden Punkten haben wir konkrete Anpassungswünsche: Planerische Behandlung der Stellungnahme: Den Hinweisen wurde gefolgt. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 20 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Punkt 14.1: Die Versorgung mit Trink- und Löschwasser erfolgt durch die ENT EGA AG. Bitte passen Sie den Abschnitt entsprechend an. Was ist gemeint mit "...technisch und rechtlich (Wasserwerk und R o h r - netz)..."? Wir sind nicht Eigentüm er eines Wasserwerkes. Wir bi tten um Rücksprache. Punkt 14.2: Die Trinkwasserverordnung wird seit einiger Zeit mit "TrinkwV" abgekürzt. Bitte passen Sie den entsprechenden Passus an. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: In der Begründung wurde im Kap. 9.1 (14.1 alt) Wasserversorgung wurde der Passus korrigiert. Die Abkürzung der Trinkwasserverordnung wurde im Kap. 9.2 (14.2 a l t ) Wasserqualität der Begründung ersetzt. 1.5.6 Hinweis auf weitergehende Information im Rahmen der Ausführungs - planung: Für einen reibungslosen Ablauf der Baumaßnahmen bitten wir Sie, uns über die Ausführungsplanung vor Erstellung ihrer Ausschreibungs unterla- gen zu informieren. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Ausführungsplanung und Baumaßnahmen sind nicht Bestandteil des Bebauungsplanverfahrens. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.6 LfD, hessenArchäologie, Berliner Allee 58, 64295 Darmstadt 1.6.1 Schutzgebietsausweisung zu Bodendenkmälern: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 08.12.2021: mit dieser Email nimmt die hessenArchäologie im Landesamt für D enkmal- pflege Hessen aus bodendenkmalpflegerischer Sicht im geforderte n Um- fang Stellung. Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. desse n di- rektem Umfeld sind zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG b e- kannt: Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Drag onerka- Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Anregung wurde gefolgt. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Da im Geltungsbereich des Bebauungsplans das Bodendenkmal: neuz eitli- cher Kasernenbau vorhanden ist, ist eine Festsetzung als nachri chtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 Bau GB er- forderlich. In Bezug auf das Bodendenkmal römische Siedlungsstelle wird ein Gutach- ten in Form eines Suchschnitts als facharchäologisches Gutachte n zur Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 21 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: serne) In Zusammenhang mit dem vorgeschalteten Wettbewerb hat es zu le tztge- nanntem Bodendenkmal bereits Abstimmungen mit dem Stadtplanungsamt, gegeben. Auf Grundlage des damaligen Kenntnisstandes wurde eine Dar- stellung der Auswirkungen der Planungen auf das Bodendenkmal ne uzeitli- cher Kasernenbau abgeschätzt. Vor dem Hintergrund der von Ihnen ange- fragten Stellungnahme nach Umfang und Detaillierungsgrad der Um welt- prüfung ist hier festzustellen, dass die Auswirkungen des Bebau ungsplans, vor allem mit den angepassten Grenzen der Tiefgaragenplanung, a uf das Bodendenkmal (Grundriss Kaserne) darzustellen ist. In Bezug auf das Bodendenkmal römische Siedlungsstelle wird ein Gutach- ten in Form eines Suchschnitts im nordwestlichen Eckbereich / B ereich der Bebauung als facharchäologisches Gutachten zur Abgrenzungs- bzw . Er- haltungsqualitätsbestimmung des Bodendenkmals in diesem Bereich n o t - wendig. Grundsätzlich sind damit die im Rahmen des Bebauungsplans getro ffenen Aussagen zum Denkmalschutz aus bodendenkmalpflegerischer Sicht (S. 17, Pkt. 6.7 der Begründung; S. 13, Pkt. 2 der textlichen F estsetzungen nicht korrekt, da sehr wohl eine Schutzgebietsausweisung eines Boden- denkmals nach o.g. Paragraphen vorliegt und der Hinweis auf die Melde- pflicht von Bodendenkmälern nach § 21 HDSchG nicht ausreichend ist. Die Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege wird ggf. gesondert z um Be- bauungsplanentwurf Stellung nehmen. Für Rückfragen stehe ich Ih nen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Abgrenzungs- bzw. Erhaltungsqualitätsbestimmung des Bodendenkmals im nordwestlichen Eckbereich (Bereich des städtischen Teilgrundstü ck Kita) notwendig. Die Durchführung des Suchschnitts erfolgt durch die Stadt (IDA) mit einer baubegleitenden Dokumentation durch die Landesdenkmalpflege. Nordwestlich und Südwestlich des Geltungsbereichs befinden sich die Kul- turdenkmäler „Hindenburgstraße 30: Friedenskirche“ und „Hindenb urgstra- ße 36: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne“, auf d ie im Bebauungsplan hingewiesen werden soll. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Bebauungsplanentwurf wurde unter IV. Nachrichtliche Übernahm e an- derer gesetzlicher Vorschriften gem. § 9 Abs. 6 BauGB das Boden denkmal neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne) aufgenommen. Zu V. Hinweise und Empfehlungen wurden unter Ziff. 3 das Bodend enkmal römische Siedlungsstelle nordwes tlich des Geltungsbereichs sowi e die Kulturdenkmäler Hindenburgstraße 30 und 36 (Friedenskirche und Kaser- nenbau) ergänzt. 1.7 Landkreis Darmstadt-Dieburg, Ländlicher Raum, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt 1.7.1 Keine grundlegenden Bedenken: Äußerung zur frühzeitigen Beteiligung vom 09.12.2021: aus Sicht der vom Fachgebiet Landwirtschaft zu wahrenden öffent lichen Belange der Landwirtschaft / Feldflur bestehen zu o.g. Planung keine Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 22 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: grundlegenden Bedenken, da es sich um eine Planung der Innenent wick- lung handelt. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.7.2 Anregung, das Bauleitplanverfahren gemäß § 13a BauGB durchzufüh - ren: Aus unserer Sicht wäre eine Aufstellung des Bebauungsplanes nac h § 13a BauGB zu befürworten, damit kann auch von der Umweltverträglich keits- prüfung abgesehen werden. Kompensationsmaßnahmen z.B. auf landwirtschaftlichen Flächen wü rden dann wegfallen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Die Verfahrenswahl zur Aufste llung eines Bebauungsplans obliegt d e m Plangeber. Im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB wird ein qualifiziert er Bebau- ungsplan aufgestellt. Das Bebauungsplanverfahren erfolgt im zwe istufigen Regelverfahren. Damit bedarf es des Ausgleichs der durch die Fe stsetzung des Bebauungsplans gegebenen Eingriffe. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Für den Bebauungsplanentwurf ist die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt worden und liegt zur Offenlage vor. 1.7.3 Keine Anregungen zum Umfang der Umweltprüfung: Es werden keine Anregungen zum Umfang der Umweltprüfung vorgetr a- gen. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine 1.7.4 Anregung mögliche Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirt- schaftlichen Flächen vorzunehmen: Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird nach Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde nach den Vorgaben der Hessischen Kom pen- sationsverordnung (KV) vom 26.10.2018 durchgeführt und im weite ren Verfahren demnach ergänzt. Vorsorglich weisen wir darauf hin (siehe u.a. § 1, Abs. 2 sowie § 2 Abs. 7 der KV), dass Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftli chen Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Ein möglicher naturschutzrechtlicher Ausgleich soll nicht durch Inanspruch- nahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgen. Wissenschaftsstadt Darmstadt Bebauungsplan M 34 – Marienplatz – 06.02.2023 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 23 von 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahmen: Prüfung der Stellungnahmen: Flächen vorzunehmen sind, um nicht noch mehr Fläche der Landwir tschaft zu entziehen. Es sind vorrangig Ökopunkte bzw. Entsiegelungen z u be- rücksichtigen. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Im Bebauungsplanentwurf ist zur Quantifizierung des Eingriffs u nd zur Be- messung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisse s Ein- griffs- und Ausgleichsbilanzierung erstellt worden. Sie ist Bes tandteil des Umweltberichts (Teil B Begründung). 1.7.5 Hinweis, dass die Aufstellung des Bebauungsplans nicht nach § 3 4 BauGB möglich ist: Anmerkung: Unseres Erachtens ist die Aufstellung des Bebauungsp lans nach § 34 BauGB nicht möglich. Ein Bebauungsplan nach dieser An wen- dung würde einem Formfehler unterliegen und somit nicht beschlu ssfähig sein. Planerische Behandlung der Stellungnahme: Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Planerische Bewertung der Stellungnahme: Der § 34 BauGB beinhaltet nicht die Aufstellung eines Bebauungs planes. Die Aufstellung des qualifizierten Bebauungsplans erfolgt im Si nne des § 30 Abs. 1 BauGB. Auswirkungen auf den Bebauungsplan: Keine
anlage 7
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VERFAHRENSVERMERKEAufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 27.05.2021. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB im „Darmstädter Echo“ am02.06.2021.Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:Beschluss des Magistrats vom 10.11.2021.Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung undüber die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 12.11.2021. Öffentliche Unterrichtung überdie allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Internet in derZeit vom 15.11.2021 bis einschließlich 15.12.2021 und zusätzliche Einsichtnahme im o.g. Zeitraum nachvorheriger Terminvereinbarung im Stadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerungbezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. § 4 Abs. 1 BauGB und Abstimmungmit den Nachbargemeinden gem. § 2 Abs. 2 BauGB mit E-Mailvom 12.11.2021.Öffentliche Auslegung:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „ Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung sowie der wesentlichenumweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 und § 4a Abs. 4 BauGB i.V.m. §§ 2 und 3 PlanSiG imInternet in der Zeit vom bis einschließlich und zusätzlicheEinsichtnahmemöglichkeit im o.g. Zeitraum nach vorheriger Terminvereinbarung im Stadtplanungsamt,Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden mit E-Mailvom . Satzungsbeschluss:Dieser Bebauungsplan mit den im Plan enthaltenen Satzungen wurde gem. § 10 Abs. 1 BauGB von derStadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am .Diese Ausfertigung stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________ Der Dezernent Bekanntmachung:Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses dieses Bebauungsplans gem. § 10 Abs. 3 BauGB und der öffentlichenAuslegung im „Darmstädter Echo“ am .Öffentliche Auslegung zum Zweck der Bekanntmachung gem. § 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. § 7 Abs. 3Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt i.V.m. §§ 2 und 3 PlanSiG im Internet in der Zeit vombis einschließlich und zusätzliche Einsichtnahmemöglichkeit nach vorheriger Terminvereinbarung imStadtplanungsamt, Stadthaus West, Mina-Rees-Straße 12.Inkrafttreten:Inkrafttreten dieses Bebauungsplans am .Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt_____________________ Der Dezernent WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt 17.10Zu erhaltende EinzelbäumeDie zeichnerisch festgesetzten Bäume mit Erhaltungsbindung sind zu erhalten,dauerhaft zu pflegen und bei Verlust zu ersetzen. Nach dem Bebauungsplanzulässige Baumaßnahmen im Wurzel- oder Kronenbereich der zu erhaltendenBäume sind nur gestattet, wenn im Vorfeld fachgutachterlich nachgewiesen wird,dass der betroffene Baum hierdurch keine Schädigung erleidet.Bei Baumaßnahmen sind die Bäume sach- und fachgerecht gemäß DIN 18920„Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständenund Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ vor schädigenden Einflüssen zu schützen.Abgängige und gutachterlich festgestellte nicht erhaltenswerte Bäume sind durcheine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen.17.11.Anzupflanzende EinzelbäumeDie festgesetzten Einzelbäume sind dauerhaft zu pflegen und zu erhalten und bei Abgang durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen.Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann bis zu 2,0 m abgewichen werden.17.12.Anzupflanzende BaumreiheEntlang der Hügelstraße am nördlichen Rand des Geltungsbereiches sind Einzelbäume in einer Reihe anzupflanzen. Die Anzahl der Bäume ist dem Planeintrag zu entnehmen. Die Baumreihe ist zu erhalten, dauerhaft zu pflegenund bei Abgang durch eine gleichwertige, standortgerechte Nachpflanzung zu ersetzen. Von dem in der Planzeichnung festgesetzten Standort kann abgewichenwerden, sofern die Bäume weiterhin in einer Reihe stehen.17.13.Begrünungsqualität und -quantität von anzupflanzenden Bäumen und SträuchernFür die zu pflanzenden Bäume gilt:-Es sind zu mind. 50 % einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. Alle Bäume und Sträucher müssen standortgerecht und klimaangepasst sein.-Die Bäume müssen bei Pflanzung einen Mindeststammumfang (StU) von 18 - 20 cm aufweisen.-In den Pflanzbereichen mit Bodenanschluss soll der durchwurzelbare Raum bei Bäumen 1. Ordnung mind. 36 m³ / Baum, bei Bäumen 2. Ordnung mind.24 m³ / Baum und bei Bäumen 3. Ordnung 12 m³ / Baum umfassen.Unbefestigte Baumscheiben sind zu begrünen.Die auf den Grundstücken zu pflanzenden Großsträucher müssen eine Mindesthöhe von 175 - 200 cm besitzen.Sonstige zu pflanzende Sträucher sind mit der Pflanzqualität mind. zweimalverpflanzt, Mindesthöhe 80 cm herzustellen.Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten, Abgänge sind gleichwertig zu ersetzen.Von den Festsetzungen des Mindeststammumfanges und von den Festsetzungender Mindesthöhe sind die anzupflanzenden Bäume und Sträucher der festgesetzten Baum- und Strauchreihe oberhalb des letzten VollgeschossesTeilbaugebietes MU 3 ausgenommen (s. Festsetzung I. 17.3.).18.Bauliche und sonstige technische Vorkehrungen zur Vermeidung oderMinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.d.Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)18.1.Objektbezogene (passive) SchallschutzmaßnahmenBei der Errichtung oder der Änderung von Gebäuden mit schutzbedürftigenAufenthaltsräumen sind die Außenbauteile in Abhängigkeit von der Höhe der resultierenden Außenlärmpegel entsprechend den Anforderungen der DIN 4109-1:2018-01: Schallschutz im Hochbau - Teil 1: Mindestanforderungen in Verbindung mit der DIN 4109-2:2018-01 „Schallschutz im Hochbau - Teil 2: Rechnerische Nachweise der Erfüllung der Anforderungen“ zu dimensionieren.Grundlage hierzu sind die maßgeblichen Außenlärmpegel La bzw.Lärmpegelbereiche, die gemäß Tab. 7 der DIN 4109-1:2018-01 wie folgt zugeordnet sind: Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt Flur 17EntwurfBebauungsplan M 34- Marienplatz -mit Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen undSatzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oderVerwenden von Niederschlagwasser Planteil 2/2 Dieser Planteil ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültigStand: 02.02.2023Telefon (06151) 9950-0 mail@planungsgruppeDA.deP L A N U N G S G R U P P ED A R M S T A D TD A R M S T A D TP L A N U N G S G R U P P EAlicenstraße 23 64293 Darmstadt Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 1+2 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2234)Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802)Hess. Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Art. 2 desGesetzes vom 22.11.2022 (GVBl. S. 571)Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 3 desGesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durchArt. 3 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)Hess. Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) i.d.F. vom 20.12.2010(GVBl. I S. 629), berichtigt am 14.02.2011 (GVBl. I S. 43), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom07.05.2020 (GVBl. S. 318)Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I S 2585), zuletzt geändert durch Art. 1 desGesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Art. 9 desGesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)Hess. Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBl. S. 211)Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändertdurch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792)Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 540), zuletztgeändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6) ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab) ÜBERSICHTSPLAN (ohne Maßstab) Aus den folgenden Abbildungen gehen die Lärmpegelbereiche für die einzelnenFassadenabschnitte der geplanten Gebäude hervor. Die Pegel für die Nacht sind für schutzbedürftige Räume, deren Nutzung zum regelmäßigen Nachtschlaf nichtausgeschlossen werden kann (Schlafzimmer, Kinderzimmer) heranzuziehen. Die Tagpegel gelten für alle sonstigen schutzbedürftigen Räume. Die erforderlichen Schalldämm-Maße der Außenbauteile sind u.a. in Abhängigkeitvon der Raumnutzungsart und Raumgröße im Baugenehmigungsverfahren gemäßDIN 4109-1:2018-01 und DIN 4109-2:2018-01 nachzuweisen.Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweiseabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbrachtwird, dass im Einzelfall geringere maßgebliche Außenlärmpegel bzw.Lärmpegelbereiche an den Fassaden anliegen (z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude). Die Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile können dann entsprechend den Vorgaben der DIN 4109-1:2018-01und DIN 4109-2:2018-01 reduziert werden.Von dieser Festsetzung kann auch abgewichen werden, wenn zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsverfahrens die DIN 4109 in der dann gültigen Fassung ein anderes Verfahren als Grundlage für den Schallschutznachweis gegen Außenlärmvorgibt.18.2. Schallgedämmte LüftungseinrichtungenInnerhalb des gesamten Geltungsbereiches sind für Schlafräume und Kinderzimmer schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Auf dezentraleschallgedämmte Lüftungseinrichtungen kann verzichtet werden, wenn das Gebäude mit einer zentralen Lüftungsanlage ausgestattet ist und hierdurch ein ausreichender und schallgedämmter Luftaustausch gewährleistet ist.Von dieser Festsetzung kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweiseabgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbrachtwird, dass im Einzelfall geringere Nacht-Beurteilungspegel als 50 dB(A) an den zur Belüftung von Schlafräumen und Kinderzimmern erforderlichen Fenstern anliegen(z.B. unter Berücksichtigung der Abschirmung durch Gebäude).18.3. Schutz der AußenwohnbereicheUm sicherzustellen, dass die Obergrenze für eine zumutbare Geräuschbelastungfür geschützte Außenwohnbereiche am Tag nicht über 64 dB(A) liegen, sind bebaute Außenwohnbereiche, wie Terrassen, Loggien oder Balkone, die wenigerals 30 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hindenburgstraße, weniger als 12 m Abstand zum Fahrbahnrand der Hügelstraße und/oder weniger als 34 m Abstandzum Fahrbahnrand der Heidelberger Straße aufweisen, geschützt herzustellen.Der Lärmschutz ist ausschließlich durch verschiebbare Elemente auf 1/3 der Balkonlänge zulässig.Als geschützter Außenwohnbereich kann auch ein gemeinschaftlich genutzterBereich am Gebäude nachgewiesen werden, z.B. ein durchLärmschutzmaßnahmen geschützter Dachgarten oder ein geschützter Innenhof.Von dieser Festsetzung kann abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren der Nachweis erbracht wird, dass der Tag-Beurteilungspegel in der Mitte des Außenwohnbereichs 64 dB(A) nichtüberschreitet.18.4. Schutz der Außenspielbereiche im MU 1Im Bereich des MU 1 ist zum Schutz der Außenspielbereiche südlich des Gebäudes in Verlängerung der westlichen Fassade eine Lärmschutzwand von mindestens 2 m Höhe und 6 m Länge zu errichten. Ausnahmsweise kann die benachbarte Transformatorenstation als Lärmschutzwand dienen, sofern diese keine zusätzlichen Lärmimmissionen in den südlichen Außenspielbereich einträgt (Lüftungsöffnungen zur Straße statt zum Außenspielbereich) und eine entsprechende Lärmschutzwand zwischen der Transformatorenstation und dem Gebäude (Kita) errichtet wird.Für Außenspielbereiche auf dem Dach der Kindertagesstätte innerhalb des MU 1 ist entlang der Nord- und Westkante des Dachs eine mindestens 1,5 m über die Dachkante herausragende geschlossene Wand zu errichten, um die Dachflächegegen den Straßenverkehrslärm abzuschirmen.18.5.Schutz vor GewerbelärmEntlang der im Plan gekennzeichneten Fassade im MU 3 ist zum Schutz vor Gewerbelärm bis 18,0 m Gebäudehöhe eine der folgenden Maßnahmenumzusetzen:-keine schutzbedürftigen Räumen (Schlafräume / Kinderzimmer) entlang der gekennzeichneten Fassade anordnen,-keine öffenbaren Fenster vorsehen,-Prallscheiben vor öffenbaren Fenstern anordnen.Von den Festsetzungen kann weiterhin abgewichen werden, wenn im Baugenehmigungsverfahren ein geringerer Außenlärmpegel nachgewiesen wird.Ausnahmsweise können öffenbare Fenster eingebaut werden, sofern durchtechnische und/oder organisatorische Maßnahmen gesichert ist, dass die Fensternur zu Reinigungszwecken und im Brandfall geöffnet werden können.Die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der TA-Lärm der gewerblichen Nutzungen im Plangebiet ist im Rahmen des nachgeordnetenBaugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.II.Satzung über die Gestaltung baulicher AnlagenAufgrund § 91 Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. S. 198)i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:1.Dächer (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)1.1 DachformEs sind ausschließlich Flachdächer oder flachgeneigte Dächer bis zu 5° zulässig.1.2 Dachaufbauten (§ 91 Abs. 1 Nr. 7 HBO)Technische Dachaufbauten müssen zu den Außenwänden des darunter liegendenGeschosses allseitig mindestens einen Abstand entsprechend ihrer Höheaufweisen, jedoch mind. 1 m.1.3 StaffelgeschosseInnerhalb des MU 1 und MU 2 sind ausschließlich Vollgeschosse zulässig.Innerhalb des MU 3 ist oberhalb des obersten Vollgeschosses ein allseitigzurückspringendes Staffelgeschoss im Sinne des § 2 Abs. 4 HBO zu errichten.2.Fassaden2.1MaterialienAn Fassaden sind spiegelnde und reflektierende Materialien nicht zulässig.Ausgenommen hiervon sind Fassadenelemente ohne Blendwirkung, die der Energiegewinnung dienen.2.2Beklebung von Fenster- und SchaufensterflächenVollflächige und intransparente Beklebungen (innen und außen) der Fenster- und Schaufensterflächen sind nicht zulässig.3.Werbeanlagen (§ 91 Abs. 1 Nr. 1 HBO)Werbeanlagen sind ausschließlich an der Stätte der Leistung zulässig.Werbeanlagen für Fremdwerbung sind nicht zulässig.Werbeanlagen sind nur als parallel zur Gebäudefassade angeordneteWerbeanlagen (Flachwerbung) im Erdgeschoss und im Brüstungsbereich des 1. Obergeschosses zulässig.Je Gewerbeeinheit ist je Fassadenseite eine Werbeanlage in einer Größe von bis zu 2 m² mit einer max. Höhe von 50 cm zulässig.Sich bewegende oder spiegelnde Werbeelemente, Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder grellem Licht (Lauf-, Wechsel- und Blinklichtersowie Leuchtschriften), Lichtprojektionen einschließlich Laserwerbung,Bildschirmwerbungen sowie akustische Werbeanlagen sind nicht zulässig.4.Einfriedungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 3 HBO)Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen (Grenze des Geltungsbereiches) sind nicht zulässig. Hiervon ausgenommen sind Einfriedungenim Bereich der Heidelberger Straße, südlich des Mäanders zur Sandstraße hin, sowie der gesamte Außenbereich der Kita.Einfriedungen sind nur in Form von Schnitthecken aus Laubhölzern bzw. von Schnitthecken aus Laubhölzern mit darin integrierten Zäunen zulässig. Die Einfriedungen dürfen 1,30 m Gesamthöhe, im Bereich von Kindertagesstätten1,40 m, nicht überschreiten.5.EinhausungenOberirdische Müllbehälter sind einzuhausen. Als Einhausung sind Hecken- oderStrauchbepflanzungen zulässig. Mauern sowie Holz- oder Metallelemente sind nur in Verbindung mit einer Bepflanzung zulässig.Einhausungen und Überdachungen von Fahrradabstellplätzen in den Außenanlagen sind unzulässig.III.Satzung zur Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden vonNiederschlagswasserAufgrund § 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010(GVBI. I S. 548) i.V.m. § 9 Abs. 4 BauGB wird festgesetzt:Zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes sind auf BaugrundstückenZisternen zu errichten und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasserdarin zu sammeln. Dieses Niederschlagswasser soll als Brauchwasser (z.B. für Gartenbewässerung, WC-Spülung etc.) genutzt werden.Ausgenommen sind:·begrünte Dächer, sofern sie nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossensind,·Intensivgründächer.Das Fassungsvermögen der Zisternen soll:·mindestens 25 l/m² horizontal projizierte, unbegrünte Dachfläche·mindestens 10 l/m² extensiv begrünte Dachflächebetragen.Hinweise:Der Überlauf der Zisternen ist, soweit dem weder wasserrechtliche, noch sonstigeöffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belangeentgegenstehen, auf dem Grundstück zu versickern und/oder in den öffentlichenRegenwasser- bzw. Abwasserwasserkanal einzuleiten.An die Zisterne angeschlossene, begrünte Dachflächen sind mit Dachabdichtungsbahnen auszustatten, die keine Wurzelhemmstoffe oder Biozidenach der Definition der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten.IV.Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften(§ 9 Abs. 6 BauGB)1.Gesetzlich geschütztes BiotopInnerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG geschütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die westlicheHälfte einer geschützten Baumallee aus 10 Platanen entlang der HeidelbergerStraße im Osten des Plangebiets.2.BodendenkmalFür den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist ein Bodendenkmal nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt:Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne).V. Hinweise und Empfehlungen1.Gesetze, Verordnungen DIN-Normen und VorschriftenDie genannten Gesetze, Verordnungen, DIN-Normen und die sonstigen zitiertenVorschriften/Regelwerke können im Stadtplanungsamt der WissenschaftsstadtDarmstadt, Stadthaus West, Mina-Rees-Str. 12, 64295 Darmstadt, zu den üblichenBürozeiten eingesehen werden.2.BodenveränderungenBei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichenBodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das RegierungspräsidiumDarmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dez. IV/DA 41.5, zu informieren. Darüber hinaus ist ein Fachgutachter in Altlastenfragenhinzuzuziehen.3.Bodendenkmale und KulturdenkmälerNordwestlich des Geltungsbereiches ist das Bodendenkmal (§ 2 Abs. 2 HDSchG)'Darmstadt Bezirk 006 023" (römische Siedlungsstelle) nachgewiesen worden, bei der eine Ausdehnung in den Geltungsbereich des Bebauungsplans nichtausgeschlossen werden kann. Vor diesem Hintergrund bedürfen zur Sicherungdes Bodendenkmals Bodeneingriffe einer denkmalrechtlichen Genehmigung nach§ 18 Abs. 1 HDSchG.Grundsätzlich gilt, wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (z.B. Mauern,Verfärbungen, Gräber, Scherben, Knochen) bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (hessenArchäologie) oder der UnterenDenkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen (§ 21 HDSchG).Nordwestlich und Südwestlich des Geltungsbereichs befinden sich die Kulturdenkmäler „Hindenburgstraße 30: Friedenskirche“ und „Hindenburgstraße36: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne).Gemäß § 18 Abs. 2 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) bedarf es der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wenn in der Umgebung einesunbeweglichen Kulturdenkmals Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt werdensollen und sich dies auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken kann. 4.LeitungsschutzmaßnahmenTiefwurzelnde Bäume müssen lt. DIN 18920 und den technischen Richtlinien GW 125 einen Mindestabstand von 2,5 m zu Versorgungsleitungen aufweisen. Wirddieser Abstand unterschritten, so sind die Ver- und Entsorgungsleitungen gegenWurzeleinwirkungen zu sichern oder die Standorte der Bäume entsprechend zu verschieben.Das "Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013(FGSV 939) ist zu beachten.Pflanzmaßnahmen im Nahbereich zu Versorgungsleitungen sind mit dem Versorgungsträger abzustimmen.5.Kampfmittelbelastung und -räumungDer Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt in einem Bombenabwurfgebiet und es muss grundsätzlich vom Vorhandensein von Kampfmitteln ausgegangenwerden. Auf allen Grundstücksflächen, bei denen bodeneingreifende Maßnahmenstattfinden, sind systematische Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) vor Beginn der Bauarbeiten und Baugrunduntersuchungen erforderlich. Die „Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung im Lande Hessen“ sind zu beachten.6.BiodiversitätDie Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess.Biodiversitätsstrategie sind bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans zuberücksichtigen.Es wird auf die Checkliste zur Erhaltung der biologischen Vielfalt fürNeubauprojekte verwiesen. Eine Umsetzung von Teilen dieser Maßnahmen wirdempfohlen.(https://www.Darmstadt.de/leben-in-darmstadt/umwelt/naturschutz-und-biologische-vielfalt/biologische-vielfalt/mitwirken/) 7.OberbodenschutzIm gesamten Geltungsbereich ist der Oberboden entsprechend DIN 18915 zu sichern. Eine Überdeckung des Bodens mit sonstigem Material ist untersagt.Abgeschobener Boden ist - bis zur Wiederverwertung - in Mieten von höchstens2,0 m Höhe und 4,0 m Breite aufzusetzen (vgl. § 202 BauGB).8.Schutz von BäumenEs gilt die Baumschutzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt. In jeder Phaseeiner Baudurchführung sind die zu erhaltenden Bäume vor schädigendenEinflüssen zu bewahren. Die DIN 18 920 ist entsprechend anzuwenden und einzuhalten.9.WasserwirtschaftDas Plangebiet liegt im Einflussbereich des GrundwasserbewirtschaftungsplansHessisches Ried. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasserbewirtschaftungsplan Hessisches Ried“ zu beachten. Der Planwurde mit Datum vom 9. April 1999 festgestellt und im Staatsanzeiger für das LandHessen StAnz 21/1999, S. 1659, mit Ergänzung vom 17. Juli 2006, StAnz. 31/2006S. 1704, bekannt gemacht.10.Einstellplatzsatzung sowie Einschränkungs- und Verzichtssatzung imMarienquartierEs gelten die „Satzung über die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen und Abstellplätzen im Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt (Einstellplatzsatzung)“und die „Satzung über die Einschränkung und den Verzicht der Herstellung von notwendigen und nicht notwendigen Stellplätzen im Quartier (Einschränkungs- und Verzichtssatzung im Marienquartier)“ in den jeweils geltenden Fassungen.11.ArtenschutzRodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind gem. § 39 Abs. 5 BNatSchG nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig.12.Verwendung heller Beläge bzw. heller Farbtöne für Gebäudefassaden,Nebenanlagen und befestigte FlächenGebäudefassaden, Nebenanlagen und befestigte Flächen in den Baugebietensollten aus klimatischen Gründen in hellen Farbtönen bzw. mit hellen Oberflächenhergestellt werden.13.Artenempfehlungen / PflanzlistenFür die Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern werden Arten ausfolgendenAuswahllisten empfohlen:Laubbäume 1. /2. Ordnung (auch Sorten zulässig):Mindestqualität Gehölzqualität StU. 18-20, 3xv, mDbAlnus x spaethiiPurpurerleCeltis australisEuropäischer ZürgelbaumGleditsia triacanthosDornenlose GletitschieOstyra carpinifoliaHopfenbuchePaulownia tomentosaBlauglockenbaumQuercus cerrisZerreicheQuercus ilexSteineicheQuercus petraeaTraubeneicheQuercus roburStieleicheQuercus pubescensFlaumeicheSophora japonicaSchnurbaumTilia cordata 'Greenspire'WinterlindeTilia spec . in Arten und SortenLindeUlmus spec. in Arten und SortenUlmeLaubbäume 3. Ordnung (auch Sorten zulässig):Mindestqualität Gehölzqualität StU. 18-20, 3xv, mDbAcer monspessulanumFranzösischer Ahorn Amelanchier arborea 'Robin Hill'Baum-FelsenbirneFraxinus ornusBlumenescheKoelreuteria paniculataBlasenescheMagnolia kobusKobushi-MagnolieMalus in Arten und Sorten /tschonoskii(Zier-)ApfelMespilus germanicaMispelPrunus domestica in Arten und SortenEchte ZwetschgePrunus padusTraubenkirsche Prunus spec . in Arten und Sorten(Zier-)Kirschen, ZwetschgenGroßsträucher (Mindestqualität: 3.xv mB. Höhe 175 - 200 cm)Amelanchier lamarckiiKupfer-FelsenbirneAcer griseumZimt - AhornCornus masKornellkirschePrunus spec . in Arten und Sorten(Zier-)Kirschen, ZwetschgenSträucher (Mindestqualität: 2.xv mB. Höhe 100 - 125 cm)Amelanchier ovalisGemeine FelsenbirneCornus masKornellkirscheCornus sanguinearoter HartriegelCorylus avellanaHaselnussCrataegus monogynaWeißdornLigustrum vulgareLigusterLonicera xylosteumHeckenkirscheRibes div. specBeerensträucherRosa spec.WildroseViburnum spec.SchneeballZiersträucher (auch Sorten zulässig):Mindestqualität: 2.xv mB. Höhe 100 - 125 cmBuddleja davidiiSommerfliederDeutzia hybridaDeutzieHamamelis mollisZaubernussKolkwitzia amabilisPerlmutstrauchPhiladelphus coronariusBauernjasminRosa div. specRosenSpiraea bumaldaSommerspiereSyringa vulgarisFliederWeigelia floridaWeigelieSchnitthecken (Mindestqualität: 2xv mB. Höhe 100 - 125 cm)Acer campestreFeldahornAronia melanocarpaSchwarze ApfelbeereCarpinus betulusHainbucheCornus masKornellkirscheFagus sylvaticaRotbucheGehölzarten zur FassadenbegrünungActinidia kolomikta (männl.)Buntblättriger StrahlengriffelAkebia quinataAkebieAristolochia macrophyllaPfeifenwindeCampsis radicansTrompetenblumeCelastrus div. spec.BaumwürgerClematis div. spec.WaldrebeHedera helixEfeuHydrangeaKletterhortensieLonicera henryiGeißblattParthenocissus InserataGewöhnliche JungfernrebeRosa div. spec.KletterroseVitis div. spec.RebeWisteria sinensisBlauregen Extensive Dachbegrünung auf mind. 10 cm SubstratschichtAchillea millefoliumAnthemis tinctoriCentaurea scabiosaCorydalis luteaEuphorbia cyparissiasInula ensifoliaIris tectorumLeucanthemum vulgareSanguisorba minorThymus vulgarisGräserFestuca cinereaCarex flaccaMelica ciliataStipa tenuissimaFestuca valesiacaExtensive Dachbegrünung auf mind. 15 cm SubstratschichtCampanula rotundifoliaOrgenaum vulgareVerbascum nigrumGräserFestuca rubra commutataBriza mediaBromus erectusFestuca amethystinaIntensive Dachbegrünung, GehölzartenCaryopteris clandonensisRosa nitidaSalix hastata 'Wehrhahnii'Syringa meyeri „PalibinMahonia aquifolium ´sorte´Syringa meyeri 'Palibin'14.Darmstädter Sortimentsliste (2020) z.B. 12 mAbstand zurFahrbahn(Hügelstraße) 16.Sonstige PlanzeichenNummerierung der BestandsbäumeBestandsbäume außerhalb des GeltungsbereichsAbgrenzung unterschiedlicher Art der DachbegrünungHöhenbezug Bestand in m ü. NN (Zahl als Beispiel)17.Planzeichen ohne FestsetzungscharakterZwecksbestimmungen der Zufahrten139.52 m ü. NNz.B.:Ein-/Ausfahrt:- AnlieferungNahversorger- RettungsdiensteDarmstadt, den Stadtplanungsamt _________________ Jochen KrehbiehlDiese Ausfertigung (Planteil 2/2) stimmt mit dem zur Satzung beschlossenen Plan überein.Der Plan ist nur in Verbindung mit dem Planteil 1/2 gültig.Ausgefertigt: Darmstadt, den ___________z.B. 22
anlage 5
167839 Zeichen
Anlage 3b
Teil B: Umweltbericht (§ 2a BauGB)
PLANUNGSGRUPPE DARMSTADT
Bearbeitung:
M. Eng. (FH) Nathalie Sauer
M. Eng. (FH) Yasaman Rahimi
Dipl.-Ing. (FH) Stadtplaner Ole Heidkamp
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 2
Inhaltsverzeichnis:
Teil B: Umweltbericht
A Einleitung (gem. Anlage 1 Nr. 1 BauGB) 7
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes (gem.
Anlage 1 Nr. 1a BauGB) 7
1.1 Standort und Art des Vorhabens 7
1.2 Wichtigste Ziele des Bebauungsplanes 8
1.3 Wesentliche Festsetzungen und Empfehlungen 9
1.4 Bedarf an Grund und Boden 9
1.5 Flächenumfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden 10
2. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren
Berücksichtigung (gem. Anlage 1 Nr. 1b BauGB) 10
2.1 Fachgesetze 10
2.2 Fachpläne 11
2.3 Umweltschutzziele 16
B) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen (gem. Anlage 1
Nr. 2 BauGB) 22
3. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basisszenario) und Prognose
bei Nichtdurchführung der Planung (Anlage 1 Nr. 2a BauGB - Gliederung nach den
Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 22
3.1 Schutzgut Tiere 23
3.2 Schutzgut Pflanzen 24
3.3 Schutzgut Fläche 32
3.4 Schutzgut Boden 32
3.5 Schutzgut Wasser 33
3.6 Schutzgut Luft 34
3.7 Schutzgut Klima 35
3.8 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild 37
3.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 38
3.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 38
3.11 Schutzgut Biologische Vielfalt 38
3.12 Schutzgut Natura 2000-Gebiete 40
3.13 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwässern 41
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 3
3.14 Nutzung erneuerbarer Energie 41
3.15 Landschaftspläne und sonstige Pläne 42
3.16 Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden 42
3.17 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen 43
3.18 Anfälligkeiten für schwere Unfälle u. Katastrophen auf die Belange nach a-d und i 44
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der
Planung (Anlage 1 Nr. 2b BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB) 44
4.1 Schutzgut Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 46
4.2 Schutzgut Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 47
4.3 Schutzgut Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 48
4.4 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 48
4.5 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 49
4.6 Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 50
4.7 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 50
4.8 Landschafts- und Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB) 52
4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB) 53
4.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB) 53
4.11 Sonstige Schutzgüter 56
4.12 Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung (gem. Anlage 1 Nr. 2b
BauGB) 57
5. Beschreibung der geplanten Maßnahmen (Anlage 1 Nr. 2c BauGB - Gliederung nach
Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 58
5.1 Schutzgut Tiere 58
5.2 Schutzgut Pflanzen 59
5.3 Schutzgut Fläche 60
5.4 Schutzgut Boden 60
5.5 Schutzgut Wasser 61
5.6 Schutzgut Luft 61
5.7 Schutzgut Klima 62
5.8 Schutzgut Landschaft 63
5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter 63
5.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung 63
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 4
6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (gem. Anlage 1 Nr. 2d
BauGB) 64
7. Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für Unfälle und
Katastrophen (gem. Anlage 1 Nr. 2e i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB) 64
C) Zusätzliche Angaben (gem. 3 Anlage 1 Nr. 3 BauGB) 65
8. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Ermittlung (gem.
Anlage 1 Nr. 3a BauGB) 65
9. Massnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) (gem. Anlage
1 Nr. 3 b BauGB) 65
10. Artenschutzrechtliche Beurteilung 65
10.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen 66
10.2 Fauna 66
10.3 Wirkung des Vorhabens 66
10.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten 66
10.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität 67
10.6 Erhaltenswerter Baumbestand 67
11. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung 68
11.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes 68
11.2 Bilanzierung 69
11.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich 72
11.4 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume 72
12. Allgemein verständliche Zusammenfassung (gem. Anlage 1 Nr. 3c BauGB) 72
13. Quellen (gem. Anlage 1 Nr. 3d BauGB) 73
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 5
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes .................................................................................................. 8
Abb. 2: Planzeichnung, Entwurf des Bebauungsplans, Stand Januar 2023 ................................... 9
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (ohne
Maßstab) ......................................................................................................................... 11
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage des
Plangebietes ................................................................................................................... 12
Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit
Kennzeichnung Plangebiet.............................................................................................. 13
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte
September 2004 ............................................................................................................. 13
Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße / Heidelberger
Straße Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 1974 ...................................................... 15
Abb. 8: Baumkartierung 08.10.2018 ............................................................................................ 25
Abb. 9: Gegenständliche Bäume im Luftbild ................................................................................ 29
Abb. 10: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild ............................................................................. 31
Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt
Darmstadt (INEK 2016) ................................................................................................... 37
Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt
Darmstadt (INEK 2016) ................................................................................................... 37
Abb. 13: Biotoptypenkartierung, Stand 2021 ................................................................................. 40
Abb. 14: Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah) zwischen Nullfall und Planfall,
nachts um 04:00 Uhr ....................................................................................................... 51
Abb. 15: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen Null- und Planfall bei
Anströmung aus Südwest auf 1,7 m über Grund ............................................................. 51
Abb. 16: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen Nullfall und Planfall
an einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr .................................................................. 52
Abb. 17: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, Bestand; Stand 2022 ................. 69
Abb. 18: Ausgleichsplan, Stand Februar 2023 .............................................................................. 70
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 6
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Baumkartierung ............................................................................................................... 26
Tabelle 2: Gegenständliche Bäume mit Daten Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting,
21.06.2022 ...................................................................................................................... 28
Tabelle 3: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume ..................................... 29
Tabelle 4: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Bäume Quelle: Baumgutachten
Urban Tree Consulting, 21.06.2022 ................................................................................ 30
Tabelle 5: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter ............................. 45
Tabelle 6: Übersicht der Bedeutung des Schutzguts für die Planung ............................................... 57
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 7
A Einleitung (gem. Anlage 1 Nr. 1 BauGB)
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und
§ 1a BauGB für alle Bauleitpläne eine Umweltprüfung durchzuführen. In der Umweltprüfung
werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und im Umweltbe-
richt gemäß § 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet. Der Umweltbericht stellt einen
gesonderten Bestandteil der Begründung dar.
Bei dem vorliegenden Bebauungsplan M 34 - Marienplatz, Darmstadt, handelt es sich um ein
Gebiet, das bisher unbebaut ist und als Parkplatz genutzt wird.
1. Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebau-
ungsplanes (gem. Anlage 1 Nr. 1a BauGB)
1.1 Standort und Art des Vorhabens
Das Planungsgebiet liegt südlich der Hügelstraße zwischen der Fritz -Bauer-Straße im
Westen und der Heidelberger Straße im Osten. Im Süden grenzt es an die Sandstraße und
die Flurstücke 16/15, 16/22 und 16/26.
Das Plangebiet befindet sich auf dem Parkplatz „Marienplatz“ / „Hügelstraße“
Es liegt im Südwesten des Zentrums der Wissenschaftsstadt Darmstadt, östlich der nord-süd
verlaufenden Parkanlage „Albert-Schweitzer-Anlage“. Gegenüber der Heidelberger Straße
befindet sich der Spielplatz am Marienplatz, welc her durch dichte Baumreihen geprägt ist.
südlich befindet sich Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern und nördlich des
Plangebiets befinden sich Wohn- und Gewerbebauten.
Innerhalb des Plangebietes ist keine Bebauung vorhanden.
Bei dem Plangebiet han delt es sich um den Marienplatz, der als großflächiger Parkplatz
genutzt wird, vorwiegend unbefestigt ist und allseitig von Hecken, Sträuchern und Bäumen
gefasst wird. Grünflächen mit Aufenthaltsqualität sind nicht vorhanden, die Hauptnutzung
besteht in der Parkplatzfläche. Im Südwesten ist ein kleiner eingezäunter Bolzplatz vor-
handen.
Die nähere Umgebung ist geprägt durch Mehrfamilienhäuser. Die Art der Bebauung variiert
zwischen einer offenen Bauweise und geschlossener Blockrandbebauung, die Innen-
hofstrukturen ausbilden. Die Dachlandschaft ist sehr heterogen und weist sowohl geneigte
Dächer als auch Flachdächer mit und ohne Staffelgeschosse auf. Die Zahl der Vollg e-
schosse in der Umgebung variiert zwischen vier bis sieben
Die verkehrliche Anbindung erfolgt über die Neckarstraße/Heidelberger Straße im Osten des
Plangebiets, sowie über die Fritz-Bauer-Straße im Westen und die Hügelstraße im Norden.
Da das Gebiet überwiegend als gemischte Baufläche im Flächennutzungsplan ausgewiesen
ist, finden sich i n der Umgebung sowohl Wohnbebauung als auch Gastronomie, Einzel-
handel und Dienstleister. Lebensmitteldiscounter sowie Lebensmittelvollversorger befinden
sich in ca. 1 km Entfernung zum Plangebiet.
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der hessischen Rheinebene, innerhalb
des Griesheim-Weiterstädter Sandes. Dabei handelt es sich um eine relativ ebene Flus s-
terrassenlandschaft. Der Naturraum ist durch mächtige quartäre Sand- und Kiessedimente
geprägt, die durch Flugsande und Dünen überlagert sind.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 8
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes
Quelle: Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Stand 2021
Das Untersuchungsgebiet ist durch Siedlungsflächen mit einem hohen Versiegelungsgrad
und einer starken Überwärmung gekennzeichnet. Im Westen liegen die langgestreckten
Parkanlagen Albert-Schweitzer-Anlage und Landgraf-Philipps-Anlage, die das Gebiet au f-
werten. Der Marienplatz selbst ist Teil einer Grünverbindung, die vom Wilhelminenplatz i m
Osten über den Marienplatz und die Havelstraße bis zum Westwald führt ( vgl. Flächennut-
zungsplan 2006 und Landschaftsplan 2004). Die Heidelberger Straße wird von einer natur-
schutzrechtlich geschützten Allee gesäumt.
Aufgrund des in den letzten Jahren wachsenden Wohnbedarfs in Darmstadt stieg der Druck
innerstädtische Brachflächen und Baulücken einer wohnbaulichen Entwicklung zuzuführen.
Der ca. 1,4 ha große Marienplatz stellt die letzte zusammenhängende Grundstücksfläche im
Innenstadtbereich dar und zeichnet sich durch eine attraktive Citylage und den Bezügen zu
den kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen wie Staatstheater und Theater
Mollerhaus im Osten sowie der Hochschule Darmstadt im Westen aus. Die derzeitige Nut-
zung als öffentlicher, nicht gewidmeter Parkplatz wird der städtebaulichen Bedeutung des
Standortes nicht gerecht.
1.2 Wichtigste Ziele des Bebauungsplanes
Mit dem Bebauungsplan M 34 – Marienplatz - werden folgende Ziele verfolgt:
Ziel ist die Neuentwicklung der innerstädtischen Brachfläche zu einem hochwertigen,
nachhaltigen Stadtquartier, das der innerstädtischen Lage gerecht wird und welches durch
unterschiedliche Formen des Wohnens, aber auch Einzelhandel , Gewerbeflächen und
sonstigen urbanen Nutzungen geprägt sein wird. In einer eingeschossigen Tiefgarage sollen
die notwendigen Stellplätze untergebracht werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 9
Abb. 2: Planzeichnung, Entwurf des Bebauungsplans, Stand Februar 2023
1.3 Wesentliche Festsetzungen und Empfehlungen
Das Plangebiet wird als Urbanes Gebiet festgesetzt.
Zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung werden unterschiedliche Grundflä-
chenzahlen ausgewiesen. In den festgesetzten Teilb augebieten MU 1 und MU 2 ist eine
abweichende Bauweise für Gebäude mit einer zulässigen Außenwandlänge von mehr al s
50 m festgesetzt. Im festgesetzten MU 3 ist die offene Bauweise, mit Einschränkung des
Einzelhauses festgesetzt.
Darüber hinaus wird die Höhe der baulichen Anlagen festgesetzt.
Es ist ein Mindestmaß der Geschossfläche für den sozial geförderten Mietwohnungsbau und
für den Mietwohnungsbau für mittlere Einkommen festgelegt.
Um die größtmögliche bauliche Ausnutzung zu erzielen, soll der ruhende Verkehr (PKW und
Fahrrad) in der Tiefgarage untergebracht werden. Ausgenommen hiervon sind Fahrradab-
stellplätze für Besucher sowie Fahrrad-Pooling-Angebote.
Für die Grünflächen und die Bepflanzung des Grundstücks werden grünordnerische Vo r-
gaben gemacht.
Da der Marienplatz Teil einer Grünverbindung im innerstädtischen Quartier ist, kommt der
Grünordnungsplanung eine besondere Bedeutung zu. Dach - und Fassadenbegrünung, be-
grünte Höfe, Bodenanschluss für Bäume und eine begrünte, fußläufige Verbindung mit ö f-
fentlichem Wegerecht sind daher wichtige Freiraumelem ente, di e sich in Festsetzungen
niederschlagen.
1.4 Bedarf an Grund und Boden
Die Größe des Plangebiets (Geltungsbereich) beträgt ca. 1,4 ha.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 10
1.5 Flächenumfang des Vorhabens und Angaben zum Bedarf an Grund und Boden
Geltungsbereich Bebauungsplan (gesamt) 14.453 m² = 100,00 %
Nettobauland Urbanes Gebiet 14.431 m² 99,85 %
Fläche für Versorgungsanlagen (Elektrizität) 22 m² 0,15 %
Überbaubare Fläche
Baugebiet GRZ I Bemessungsfläche
für GRZ
Überbaubare
Fläche nach
GRZ
MU 1 0,55 1.516,00 m² 833,80 m²
MU 2 0,50 10.146,00 m² 5.073,00 m²
MU 3 0,50 2.769,00 m² 1.384,50 m²
Elektrizität - 22,00 m² 22,00 m²
Gesamt 14.453,00 m² 7.313,30 m²
2. Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und -planungen sowie deren
Berücksichtigung (gem. Anlage 1 Nr. 1b BauGB)
2.1 Fachgesetze
Insbesondere folgende Fachgesetze und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen, sind beachtlich:
− Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Art. 1+2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
− Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 20.05.2020
(BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBI. I
S. 2234)
− Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
− Planzeichenverordnung (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I, S. 58), zuletzt
geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I, S. 1802)
− Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 28.05.2018 (GVBl. I S.198), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.11.2022 (GVBI. S. 571)
− Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –
BNatSchG) i.d.F. vom 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des
Gesetzes vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2240)
− Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG)
i.d.F. vom 20.12.2010 (GVBl. I. S. 629), berichtigt am 14.02.20211 (GVBI. S. 43), zuletzt
geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBl. S. 318)
− Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.d.F. vom 31.07.2009 (BGBl. I, S. 2585), zuletzt ge-
ändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 5)
− Hessisches Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 14.12.2010 (GVBl. I, S. 548), zuletzt ge-
ändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 09.12.2022 (GVBl. S. 764)
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 11
− Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 17.05.2013 (BGBl. I 1274),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.10.2022 (BGBl. I S. 1792)
− Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d F vom 18.03.2021 (BGBl.
I, S. 540), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBl. I Nr. 6)
− Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) i.d.F. vom 28.11.2016 (GVBL. I S. 211)
− Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geän-
dert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)
2.2 Fachpläne
2.2.1 Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Im Regionalplan Südhessen 2010 ist das Plangebiet als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“
dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung an-
zupassen. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets gemäß § 6a BauNVO entspricht der
Ausweisung im Regionalplan Südhessen 2010 und gilt somit als den Zielen der Raumor d-
nung angepasst. Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Vorranggebiet Siedlung
Bestand“ dargestellt. Das Plangebiet befindet sich an der Bundesfernstraße 3, die als „zwei
oder dreistreifig“ dargestellt ist.
Die angrenzenden Flächen sind ebenfalls als „Vorranggebiet Siedlung Bestand“ dargestellt.
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 (ohne Maßstab)
Quelle: Regionalversammlung Südhessen / Regierungspräsidium Darmstadt (Hrsg.): Reg i-
onalplan Südhessen 2010, Teilkarte 3, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt, Oktober
2021
2.2.2 Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (FNP) 2006, zuletzt geändert
2019, ist das Plangebiet als „Gemischte Baufläche“ dargestellt. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB
sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 12
Im Norden und Osten des Platzes sind „Ausgewählte Grünverbindungen“ und „Hauptrad-
weg, Hauptfußwege“ dargestellt.
Die angrenzenden Flächen sind als „Gemischte Bauflächen“, als „Wohnbauflächen“ und
„Grünflächen“ dargestellt.
Der Bebauungsplan M 34 sieht für die künftige Entwicklung des Plangebiets ein urbanes
Gebiet (MU) gem. § 6a BauNVO mit entsprechendem Nutzungsmix vor. Die im FNP darge-
stellten Grün- und Wegeverbindungen entlang der Hügelstraße und der Heidelberger Straße
werden im Bebauungsplan durch den Erhalt sowie die Stärkung der bestehenden Grün-
strukturen gesichert. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Abb. 4: Ausschnitt Flächennutzungsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006 mit Lage des Plange-
bietes
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2006, Ergänzung durch Planungsgruppe Darmstadt
2.2.3 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt (September 2004) ist ein Instrument
der kommunalen Planung mit der Zielsetzung, den Naturschutz, die Landschaftspflege und
die Naherholung sicherzustellen. Die Grundlage hierbei ist das Hessische Naturschutzg e-
setz.
Die Leitbildkarte mit Entwicklungsprioritäten kennzeichnet die verschiedenen Nutzungsziele
für die Freiflächen im Siedlungsbereich. In dieser Karte ist der Bereich des Marienplatzes mit
dem Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wichtigen Grünflächen“ markiert. Dort greift das Ziel der
Schaffung eines vernetzen Grünsys tems. Deswegen sind sowohl die Integration bereits
vorhandener als auch die Schaffung neuer Grünstrukturen Aspekte, welche im Rahmen der
Aufstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen sind.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 13
Abb. 5: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Leitbildkarte mit Kennzeichnung
Plangebiet
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004
Die Entwicklungskarte des Landschaftsplans weist für die nördliche Hälfte des Plangebiets
„Park / Grünanlage (öffentlich und privat) - Planung“ aus. Nördlich im Plangebiet ist ebenfalls
die Maßnahmennummer D 1 dargestellt. Entsprechend dieser soll kurz – mittelfristig die
„Neuanlage von Parks / öffentliche Grünflächen" erfolgen.
Abb. 6: Landschaftsplan Wissenschaftsstadt Darmstadt, Ausschnitt Entwicklungskarte September
2004
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt 2004
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 14
2.2.4 Schutzgebiete und geschützte Objekte
Schutzgebiete und -objekte Naturschutz
Das nächstgelegene Naturschutzgebiet „Bessunger Kiesgr ube“ im Süden befindet sich
2,1 km entfernt. Ein weiteres Naturschutzgebiet „Darmbachaue von Darmstadt“ befindet sich
im Südosten und ist 3,1 km vom Plangebiet entfernt.
Natura 2000-Gebiete
Es befinden sich weder im Plang ebiet noch in planungsrelevanter Umgebung Natura
2000-Gebiete (FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete).
Die nächstgelegenen FFH -Gebiete sind das Gebiet Nr. 6118- 304 „Dommersberg, Dachs-
berg und Darmbachaue von Darmstadt“, das sich 2,42 km südlich entfernt vom Plangebiet
befindet. Des Weiteren befinden sich das FFH -Gebiet Nr. 6117- 309 „Beckertanne von
Darmstadt mit angrenzender Fläche“ und das Gebiet Nr. 6117 -304 „Ehemaliger A u-
gust-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer En t-
fernung von etwa 3,6 km westlich des Plangebietes.
Bei dem nächstgelegenen VSG -Gebiet handelt es sich um das Gebiet Nr. 6117 -401
„Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westlich der Autobahn A 5 und liegt in einer
Entfernung von etwa 3,6 km zum Plangebiet.
Durch die Entfernung und Lage der Gebiete zum Plangebiet sind durch die vorliegende
Planung keine Auswirkungen auf die nächstgelegenen Natura 2000-Gebiete zu erwarten.
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebiets ist ein gemäß § 30 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 13 HAGBNatSchG
geschütztes Biotop vorhanden. Es handelt sich um die westliche Hälfte einer geschützten
Baumallee aus 10 Platanen entlang der Heidelberger Straße im Osten des Plangebiets.
Landschaftsschutzgebiete
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ umfasst die ca. 2 km entfernt vom Plange-
biet angrenzenden Waldflächen. Für diese Waldflächen ist eine Ausweisung als Bannwald
geplant. Weitere Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wasserschutzrecht
oder Forstrecht sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Schutzgebiete und -objekte Denkmalschutz
Im Plangebiet befinden sich keine denkmalgeschützten Gebiete oder Objekte.
Es liegen keine Schutzgebietsausweisungen nach Naturschutzrecht, Wasserschutzrecht
oder Forstrecht für den Geltungsbereich vor.
Baumschutzsatzung
In Darmstadt sind alle Bäume innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und im
Geltungsbereich von Bebauungsplänen durch die städtische Baumschutzsatzung geschützt.
Geschützt sind Bäume, die - gemessen in einem Meter Höhe - bei Laubbäumen einen
Stammumfang von mehr als 60 cm haben, bei Nadelbäumen von mehr als 90 cm.
Bodendenkmäler
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfeld sind zwei Boden-
denkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt:
Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle
Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne)
Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete
Das Plangebiet liegt nicht in einem Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 15
Überschwemmungsgebiete/Überschwemmungsgefährdetes Gebiet
Das Plangebiet liegt weder in einem Überschwemmungsgebiet noch in einem über-
schwemmungsgefährdeten Gebiet.
Grundwasserbewirtschaftungsplan „Hessisches Ried“
Das Planungsgebiet liegt im Geltungsbereich des Grundwasser bewirtschaftungsplanes
„Hessisches Ried“ (StAnz für das Land Hessen 21/1999, S. 1659 und 31/2006, S. 1704).
Dieser ist als Bewirtschaftungsplan i.S.d. § 6 WHG ein Instrument der wasserwirtschaftlichen
Fachplanung zur raumübergreifenden Steuerung wasserrechtlicher Entscheidungen.
Er ist die Grundlage einer ökologisch orientierten Grundwasserbewirtschaftung und bildet
damit die Voraussetzung für eine langfristig gesicherte Wasserversorgung im Ballungsraum
Rhein-Main.
2.2.5 Bebauungsplan
Für den Großteil des Plangebiets besteht derzeit noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan.
Im Osten überschneidet sich der Geltungsbereich des Bebauungsplanes M 5, der am
23.3.1972 (31.12.1974) in Kraft getreten ist, in Teilen mit dem Geltungsbereich des aufz u-
stellenden Bebauungsplan M 34.
Der Bebauungsplan M 5 weist Verkehrsflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 B BauG aus, die in
öffentliche Straßenverkehrsflächen und in Fußgängerebene untergliedert ist. Innerhalb des
Bereiches der Überschneidung der Geltungsbereiche sind keinerlei Festsetzungen getro f-
fen.
Abb. 7: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan M 5 -Verkehrsfläche Neckarstraße / Heidelberger Straße
Quelle: Wissenschaftsstadt Darmstadt, 1974
B-Plan M 34
Marienplatz
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 16
Fluchtlinienplan 213
Im Norden, parallel zur Hügelstraße überschneidet sich der Fluchtlinienplan 213, der am
21.08.1956 in Kraft getreten ist, nahezu hälftig mit dem Geltungsbereich des aufzustellenden
Bebauungsplan M 34. Dieser Bereich wird im Fluchtlinienplan als Freifläche festgesetzt.
2.3 Umweltschutzziele
Die folgenden Tabellen stellen die in einschlägigen Fachgesetzen und Fac hplänen festge-
legten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind dar, und die
Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung des Bauleitplanes berüc k-
sichtigt wurden (gem. Anlage 1 Nr. 1 b BauGB).
2.3.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Bei der Aufstellung der Bau-
leitpläne sind die Belange des
Umweltschutzes, einschließ-
lich des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, insbeson-
dere die Auswirkungen auf
Schutzgüter und das Wi r-
kungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt sowie die
Vermeidung und der Ausgleich
voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funktionsf ä-
higkeit des Naturhaushaltes
die biologische Vielfalt zu be-
rücksichtigen.
Für das Plangebiet wurde ein
artenschutzrechtlicher Fac h-
beitrag erstellt. Da durch die
Planung möglicherweise Tat-
bestände (Störungs-, Tötungs-
und Schädigungsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG) berührt
werden, werden Maßnahmen
zum Artenschutz festgesetzt.
Dies betrifft insbesondere
streng geschützte Vogelarten.
Berücksichtigung der Ziele des
Magistratsbeschlusses der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
vom 12.02.2014 zur Erhaltung
und zum Schutz der Bi odiver-
sität sowie die Hess. Biodiver-
sitätsstrategie.
Einhalten der städtischen
Baumschutzsatzung.
Beachtung der Stellplatzsat-
zung der Stadt Darmstadt.
Schaffung von Ersatzquarti e-
ren.
Erhaltung von Grünstrukturen.
Anpflanzung von Grünstrukt u-
ren.
Intensive u nd extensive
Dachbegrünung.
Insektenfreundliche Beleuc h-
tung.
Schutz gegen Vogelschlag.
Bundesnaturschutzgesetz Natur und Landschaft sind im
besiedelten und unbesiedelten
Bereich so zu schützen, zu
pflegen und zu entwickeln,
dass die Leistungsfähigkeit
des Naturhaushalts, die Nut-
zungsfähigkeit der Naturgüter,
die Pflanzen-
und Tierwelt
sowie die Vielfalt, Eigenart und
Schönheit von Natur und
Landschaft als Lebensgrund-
lagen des Menschen und als
Voraussetzung für seine E r-
holung in Natur und Land-
schaft nach
haltig gesichert
sind.
Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen· die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Erge b-
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 17
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
FFH- und Vogelschutzrichtlinie Schutz und Erhaltung der na-
türlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und
Pflanzen von gemeinschaftl i-
cher Bedeutung zur Sicher-
stellung einer biologischen
Vielfalt und insbesondere die
Erhaltung wildlebender V o-
gelarten.
2.3.2 Schutzgut Fläche
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Raumordnungsgesetz Die Flächeninanspruchnahme
im Freiraum ist zu begrenzen
(§ 2 Abs. 2 Nr. 2).
Durch die Umnutzung des
bisher als Parkplatz genutzten
Gebiets in ein urbanes Gebiet
und der damit verbundenen
Nachverdichtung wird insbe-
sonder
e dem Ziel des § 1
Abs. 5 BauGB (Städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenent-
wicklung) und dem Grundsatz
des sparsamen und scho-
nenden Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2
BauGB entsprochen.
Mit der Zielsetzung eines
sparsamen Umganges mit
Grund und Boden sind im
Bebauungsplan Festsetzun-
gen zur Beschränkung der
überbaubaren Flächen, zur
Verwendung wasserdurchläs-
siger Beläge und zur Begr ü-
nung festgesetzt.
Baugesetzbuch Die Bauleitpläne sollen eine
nachhaltige städtebauliche
Entwicklung gewährleisten
(Innenentwicklung) (§ 1
Abs. 5).
Mit Grund und Boden soll
sparsam und schonend um-
gegangen werden; dabei sind
zur Verringerung der zusätzl i-
chen Inanspruchnahme von
Flächen für bauliche Nutzun-
gen die Möglichkeiten der
Entwicklung de r Gemeinde
insbesondere durch Wi e-
dernutzbarmachung von Fl ä-
chen, Nachverdichtung und
andere Maßnahmen zur I n-
nenentwicklung zu nutzen s o-
wie Bodenversiegelungen auf
das notwendige Maß zu be-
grenzen (§ 1a Abs. 2).
2.3.3 Schutzgut Boden
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Sparsamer und schonender
Umgang mit Grund und Boden
durch Wiedernutzbarmachung
von Flächen, Nachverdichtung
und Innenentwicklung zur Ver-
ringerung zusätzlicher Inan-
spruchnahme von Böden
(Bodenschutzklausel) (§ 1
Abs. 5 BauGB).
Darüber hinaus soll eine soz i-
algerechte Bodennutzung
gewährt werden (§ 1a Abs. 2).
Durch die Umnutzung des
bisher als Parkplatz genutzten
Gebiets in ein urbanes Gebiet
und der damit verbundene n
Nachverdichtung wird insbe-
sondere dem Ziel des § 1
Abs. 5 BauGB (Städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch
Maßnahmen der Innenent-
wicklung) und dem Grundsatz
des sparsamen und scho-
nenden Umgangs mit Grund
und Boden gemäß § 1a Abs. 2
BauGB entsprochen. Bundesbodenschutzgesetz Ziele des BBodSchG sind der
langfristige Schutz oder die
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 18
Wiederherstellung des Bodens
hinsichtlich seiner Funktionen
im Naturhaushalt, insbeson-
dere als Lebensgrundlage für
Menschen, Tiere und Pflan-
zen, als Bestandteil des N a-
turhaushaltes mit seinen
Wasser- und Nährstoffkrei s-
läufen und als Archiv der N a-
tur- und Kulturgeschichte.
Weiterhin gilt die Vorsorge
gegen das Entstehen schäd-
licher Bodenveränderungen,
die Förderung der Sanierung
schädlicher Bodenverände-
rungen und Altlasten sowie
dadurch verursachter G e-
wässerverunreinigungen.
Der Boden ist bereits stark
anthropogen überformt.
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen· die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
2.3.4 Schutzgut Wasser
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange
des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne,
hier insbesondere Auswirkun-
gen auf Wasser (§1 Abs. 6 Nr.
7).
Befestigte, nicht überdachte
Flächen der Baugrundstücke
sind, soweit wasserwirtschaf t-
liche und umweltrechtliche
Belange nicht entgegenst e-
hen, als wasserdurchlässige
Flächen anzulegen.
Wasserhaushaltsgesetz Sicherung der Gewässer als
Bestandteil des Naturhaus-
haltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen.
Hessisches Wassergesetz Abwasser, insbesondere Ni e-
derschlagswasser, soll von der
Person, bei der es anfällt,
verwertet werden, wenn was-
serwirtschaftliche und ge-
sundheitliche Belange nicht
entgegenstehen.
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen· die
Auswirkungen auf die Umwelt
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 19
frühzeitig und umf assend e r-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
Landeswassergesetz Schutz der Gewässer vor
vermeidbaren Beeinträcht i-
gungen und die sparsame
Verwendung des Wassers
sowie die Bewirtschaftung von
Gewässern zum Wohl der
Allgemeinheit.
2.3.5 Schutzgut Luft / Klima
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Den Erfordernissen des Kl i-
maschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klim a-
wandel entgegenwirken, als
auch durch solche, die der
Anpassung an den Klim a-
wandel dienen, Rechnung ge-
tragen werden (§ 1a Abs. 5).
Beschränkung des Versi e-
gelungsgrades.
Erhalt von Bestandsbäumen
und –grün.
Festsetzung von unversi e-
gelten Flächen mit Bode n-
anschluss.
Beachtung der Einschrä n-
kungs- und Verzichtssatzung
der Stadt Darmstadt.
Berücksichtigung des S o-
fortprogramms Klimaschutz
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt zur Senkung der
Netto-CO2-Emissionen.
Festsetzung von Dach- und
Fassadenbegrünung haben
positive Auswirkungen auf
das Klima.
Bundes-
Immissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der
Tiere und Pflanzen, des B o-
dens, des Wassers, der A t-
mosphäre sowie der Kultur -
und Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen sowie
Vorbeugung hinsichtlich des
Entstehens von Immissionen.
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen· die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entsche i-
dungen berücksichtigt werden.
TA Luft Schutz der Allgemeinheit vor
schädlichen Umwelteinwi r-
kungen durch Luftverunrein i-
gungen sowie deren Vorsorge
zur Erzielung eines hohen
Schutzniveaus für die gesamte
Umwelt.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 20
2.3.6 Schutzgut Natur und Landschaft / Ortsbild
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Es sind die Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes
und die Belange des Umwel t-
schutzgutes, einschließlich des
Naturschutzes und der Land-
schaftspflege, insbesondere
die Auswirkungen auf
Schutzgüter und das Wi r-
kungsgefüge zwischen ihnen
sowie die Landschaft und die
biologische Vielfalt zu berüc k-
sichtigen (§ 1 Abs. 6).
Vermeidung und Ausgleich
voraussichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes sowie der
Leistungs- und Funk tionsfä-
higkeit des Naturhaushaltes. (§
1a Abs. 3).
Erhalt und Schaffung neuer
Grün- und Gehölzstrukturen
durch zeichnerische und tex t-
liche Festsetzungen.
Die Erfassung von Natur und
Landschaft ist im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens erfolgt.
Die versiegelbaren Grund-
stücksfreiflächen werden
zugunsten begrünter Grund-
stücksfreiflächen beschränkt.
Durch den Erhalt von Grund-
stücksrandeingrünung, der
Verwendung einheimischer
Pflanzenarten und Dach- und
Fassadenbegrünung wird
diesen Zielen Rechnung ge-
tragen.
Einhalten der städtischen
Baumschutzsatzung.
Bundesnaturschutzgesetz Natur und Landschaft sind auf
Grund ihres eigenen Wertes
und als Grundlage für Leben
und Gesundheit des Menschen
auch in Verantwortung für die
künftigen Generationen im be-
siedelten und unbesiedelten
Bereich nach Maßgabe der
nachfolgenden Absätze so zu
schützen, dass die biologische
Vielfalt, die Leistungs - und
Funktionsfähigkeit des Natur-
haushalts einschließlich der
Regenerationsfähigkeit und
nachhaltigen Nutzungsfähi g-
keit der Naturgüter sowie die
Vielfalt, Eigenart und Schön-
heit sowie der Erholungswert
von Natur und Landschaft auf
Dauer gesichert sind; der
Schutz umfasst auch die
Pflege, die Entwicklung und,
soweit erforderlich, die Wi e-
derherstellung von Natur und
Landschaft (allgemeiner
Grundsatz) (§ 1 Abs. 1).
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen· die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entsche i-
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 21
dungen berücksichtigt werden.
2.3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Schutz von Kultur - und
Sachgütern im Rahmen der
Orts- und Landschaftsbilder-
haltung und -entwicklung.
Im Geltungsbereich des B e-
bauungsplans bzw. dessen
direktem Umfeld sind zwei
Bodendenkmäler nach § 2
Abs. 2 HDSchG bekannt:
Darmstadt Bezirk 0 06 023:
römische Siedlungsstelle
Darmstadt Bezirk 006 029:
neuzeitlicher Kasernenbau
(ehem. Dragonerkaserne)
Bundesnaturschutzgesetz Erhaltung historischer Kultur-
landschaften von besonders
charakteristischer Eigenart,
sowie der Umgebung ge-
schützter oder schützenswer-
ter Kultur, Bau- und Boden-
denkmälern.
Raumordnungsgesetz Kulturlandschaften sind zu
erhalten und zu entwickeln.
Historisch geprägte und ge-
wachsene Kulturlandschaften
sind in ihren prägenden
Merkmalen und mit ihren Kul-
tur- und Naturdenkmälern zu
erhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 5).
Hessisches Denkmalschutzge-
setz
Aufgabe von Denkmalschutz
und Denkmalpflege ist es, die
Kulturdenkmäler als Quellen
und Zeugnisse menschlicher
Geschichte und Entwicklung
(...) zu schützen und zu er-
halten sowie darauf hinzuw ir-
ken, dass sie in die städt e-
bauliche Entwicklung, Raum-
ordnung und Landschaft s-
pflege einbezogen werden
(§ 1)
Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
2.3.8 Schutzgut Mensch
Quelle Zielaussage Art der Berücksichtigung
Baugesetzbuch Berücksichtigung der Belange
des Umweltschutzes bei der
Aufstellung der Bauleitpläne,
hier insbesondere die Ver-
meidung der Emissionen (§ 1
Erhalt der vorhandenen
Grünstrukturen in den
Randbereichen.
Festsetzung passiver Lär m-
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 22
Abs. 6 Nr. 7). schutzmaßnahmen für
schutzbedürftige Aufent-
haltsräume im Plangebiet.
Es wird ein Mobilitätskonzept
erstellt.
Reduzierung des standor t-
bezogenen motorisierten I n-
dividualverkehrsaufkommen.
Bundes-
Immissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der
Tiere und Pflanzen, des B o-
dens, des Wassers, des Kl i-
mas und der Atmosphäre s o-
wie der Kultur – und Sachgüter
vor schädlichen Umweltei n-
wirkungen (Immissionen) s o-
wie Vorbeugung hinsichtlich
des Entstehens von Immiss i-
onen (Gefahren, erhebliche
Nachteile und Belästigungen
durch Luftverunreinigungen,
Geräusche, Erschütterungen,
Licht, Wärme, Strahlen und
ähnliche Erscheinungen) (§1
Abs. 1).
Gesetz über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung
Zweck des Gesetzes ist, s i-
cherzustellen, dass bei be-
stimmten privaten und öffent-
lichen Vorhaben zur wirks a-
men Umweltvorsorge nach
einheitlichen Grundsätzen die
Auswirkungen auf die Umwelt
frühzeitig und umfassend er-
mittelt, beschrieben und be-
wertet werden und die Ergeb-
nisse
so früh wie möglich bei
allen behördlichen Entschei-
dungen berücksichtigt werden.
TA Lärm Schutz vor schädlichen U m-
welteinwirkungen durch G e-
räusche sowie deren Vorsorge.
DIN 18005
Schallschutz im Städtebau
Als Voraussetzung für gesun-
de Lebensverhältnisse der
Bevölkerung ist ein ausrei-
chender Schallschutz notwen-
dig, dessen Verringerung ins-
besondere am Entstehungsort,
jedoch auch durch städtebau-
liche Maßnahmen in Form von
Lärmvorsorge und Lärmmi n-
derung bewirkt werden soll.
B) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen
(gem. Anlage 1 Nr. 2 BauGB)
3. Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes (Basissze-
nario) und Prognose bei Nichtdurchführung der Planung
(Anlage 1 Nr. 2a BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Naturräumliche Lage
Das Plangebiet liegt in der naturräumlichen Einheit der hessischen Rheinebene, innerhalb
des Griesheim-Weiterstädter Sandes (225.9).
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 23
Die Hessische Rheinebene umfasst den Hauptteil der rechtsrheinischen Niederterrasse
zwischen den heutigen Mündungen von Main und Neckar. Sie bildet zusammen mit dem
hessischen Teil der Nördlichen Oberrheinniederung (222) das so genannte "Hessische
Ried". Als sandige Niederterrasse umfasst sie, neben Flugsand - und Dünengebieten, aus-
gedehnte Flächen, die mit Neckarschwemmlehm bedeckt sind, sowie das als feuchte Rinne
in Erscheinung tretende Altneckarbett.
Im Bereich trockener Flugsand- und Dünengebiete sind heute Kiefernwälder vorherrschend,
die stellenweise im Wechsel mit Spargelanbauflächen stehen. Im übrigen Gebiet herrscht
Ackerbau vor. Der ausgedehnte Komplex des Jägersburg-Gernsheimer Waldes ist mit Wald
vom Typ eines vor 20 Jahren noch recht naturnahen Eichenhainbuchenwaldes bestockt; er
hat als Wassergewinnungsgebiet Bedeutung und seither tief greifende ökologische Verän-
derungen erlitten (Grundwasserabsenkung) (Umweltatlas Hessen, HLNUG 2013).
Der Griesheim-Weiterstädter Sand ist ein im Wesentlichen dünenfreies, flaches Flugsand-
gebiet im Bereich eines kiefernreichen Eic hen-Mischwaldes dessen heutige Vorkommen
meist Sekundärwälder sind.
Die vorgeschichtlich gut besiedelte Einheit ist heute im Bereich der waldfreien Flächen ein
Acker- und Gemüseanbaugebiet, wobei der Gemüseanbau bei Griesheim seinen Ursprung
in der Benutzung dieses Sandgebietes als Rieselfelder für die frühere Klärung der
Darmstädter Abwässer hat. In diesem Bereich sind die Böden stark humos eutrophiert. Im
nördlichen Teil der hier beschriebenen naturräumlichen Einheit, also bei Büttelborn, Wei-
terstadt und Darmstadt-Arheilgen finden sich neben dem bodenartbedingt anspruchsloseren
Ackerbau auch Spargelsonderkulturen. Verschiedene Dünen sind beim Autobahnbau zur
Sandgewinnung abgetragen worden (Klausing, Blatt 151 Darmstadt, 1967).
3.1 Schutzgut Tiere
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde eine artenschutzfach-
liche Potentialanalyse durchgeführt:
− Bebauungsplan am Standort „ Marienplatz“ in Darmstadt, Artenschutzgutachten , BfL
Heuer und Döring, Brensbach, April 2020
Das Gutachten ist in Kap. 1 0 dargestellt und fließt zusammenfassend in folgende Bewer-
tungstabelle ein.
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Begehungen am 23.03.2020
– Relevante Gruppen: Fledermäuse, Haussperling, Gehölzbrüter
Vögel:
– Bäume, Sträucher und Bodendecker können Vögeln als Brutplatz dienen
– Aufgrund der vorliegenden Störungen wird es sich überwiegend um verbreitete Vogelarten wie
Amsel, Zaunkönig, Rotkehlchen und Mönchsgrasmücke handeln
– In den von Efeu überwucherten Bäumen am Sportplatz könnte auch der relativ
störungsresistente Haussperling, dessen Erhaltungszustand in Hessen ungünstig /
unzureichend ist, Brutplätze haben
Fledermäuse:
– In den Bäumen, die den Marienplatz umgeben, wurden keine Baumhöhlen beobachtet
– Die älteren Robinien weisen teilweise abstehende Rinde auf, hinter denen einzelne
Fledermäuse ein Zwischenquartier finden könnten
– Aufgrund der Störungen sind die Bäume entlang des Platzes für Fledermäuse von
untergeordneter Bedeutung im Vergleich zu durchgrünten Wohngebieten oder Grünanlagen
– Fledermaus-Winterquartiere sind nicht vorhanden. Hierzu fehlen den Bäumen ein
ausreichender Stammdurchmesser und entsprechende Höhlen.
Zauneidechse:
– Zauneidechsen werden auf dem Marienplatz und in dessen Randbereichen aufgrund der
isolierten Lage, der fehlenden blütenreichen krautigen Vegetation mit Insektennahrung, der zum
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 24
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
Teil dichten Bodendeckerschicht, der starken Störungen durch Verkehr und der Beschattung auf
der Südseite des Platzes, nicht erwartet.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut werden und eine Verschlechterung
und Verminderung der Lebensräume für Tiere stattfinden, die für jedes Einzelvorhaben ausgegl i-
chen werden muss.
Gebiete außerhalb des Plangebiets werden bei Nichtdurchführung der Planung nicht beeinträc h-
tigt.
3.2 Schutzgut Pflanzen
Zur Erfassung und Bewertung der Flora liegt folgendes Gutachten vor (s. auch Kapitel 11
„Artenschutzgutachten“):
Bebauungsplan am Standort „Marienplatz“ in Darmstadt, Artenschutzgutachten, BfL Heuer
und Döring, April 2020
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Das Plangebiet ist geprägt durch überwiegend unbefestigte, aber stark verdichtete und
besonnte Flächen
– Die Fläche selbst weist kaum Vegetation auf
– Die Randbereiche des Platzes sind geböscht und wurden mit Gehölzpflanzungen eingegrünt
– Ostseite, zur Heidelberger Straße hin: relativ junge Reihe von Platanen, die mit einer
Ziergehölzhecke unterpflanzt ist
– Nordseite, parallel zur Hügelstraße: einzelne ältere Robinien in einem Beet, das überwiegend
dicht mit Bodendeckern (Niedrige Purpurbeere –Symphoricarpos chenaultii ‚Hancock‘)
bewachsen ist
– Südseite: Ziergehölzhecke mit Einzelbäumen, bei denen die Robinie vorherrscht
– In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen
eingefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln (Populus canescens) wachsen
– Vollständiges Fehlen streng geschützter Arten und solchen der Anhänge der FFH -RL
– Folgende Biotoptypen kommen vor: Baumreihen und Einzelbäume, Sträucher und
Bodendecker, Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation, versiegelte und unversiegelte,
vegetationsarme Flächen
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und Pflanzen (Bäume) aufgegeben
werden. Gebiete außerhalb des Plangebiets werden bei Nichtdurchführung der Planung nicht
beeinträchtigt.
Zusätzlich wurde im Jahr 2018 eine Baumkartierung durch das Grünflächenamt Darmstadt
durchgeführt. Folgende Bäume wurden dabei mit den Attributen Stammdurchmesser, Kr o-
nendurchmesser und Höhe kartiert. Der Stammumfang wurde zusätzlich durch PgD ermittelt.
50 Bäume sind demnach geschützt (in der Abbildung grün markiert). Fünf Bäume fallen
aufgrund des Stammumfangs unter 60 cm nicht unter den Baumschutz. Bei allen kartierten
Bäumen handelt es sich um Laubbäume heimischen und nicht heimischen Ursprungs.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 25
Abb. 8: Baumkartierung 08.10.2018
Quelle: Grünflächenamt Darmstadt
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 26
Tabelle 1: Baumkartierung
Ordnungszahl Baumart_dt Höhe_m
Stamm-
um-fang
cm
Kronen
D_m heimisch?
1 602002010002 Berg‐Ahorn 11 85 7 ja
Hügelstraße
2 602002010003 Scheinakazie 8 101 6 nein
3 602002010004 Scheinakazie 9 123 7 nein
4 602003020007 Espe, Zitter‐Pappel 16 123 11 ja
5 602002010006 Scheinakazie 9 138 7 nein
6 602002010008 Scheinakazie 10 163 10 nein
7 602002010009 Scheinakazie 8 69 4 nein
8 602002010010 Scheinakazie 9 113 5 nein
9 602002010011 Scheinakazie 9 104 6 nein
10 602002010012 Scheinakazie 10 148 9 nein
11 602002010013 Scheinakazie 10 119 7 nein
12 602002010014 Scheinakazie 7 53 4 nein
13 602002010015 Scheinakazie 9 107 6 nein
14 602002010016 Scheinakazie 10 138 8 nein
15 602002010017 Scheinakazie 10 126 6 nein
16 602002010018 Scheinakazie 9 72 5 nein
17 602002010019 Scheinakazie 10 116 7 nein
18 602002010020 Scheinakazie 7 119 3 nein
19 602002010021 Scheinakazie 7 116 6 nein
20 602002010022 Scheinakazie 10 132 8 nein
21 602002010023 Scheinakazie 9 132 9 nein
22 602002010024 Scheinakazie 9 104 7 nein
23 602002010025 Scheinakazie 5 75 2 nein
24 602002010026 Scheinakazie 10 129 8 nein
25 602002010027 Scheinakazie 10 116 8 nein
26
422002010001a
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 97 6 ja
Heidelberger Straße
27
422002010001
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 91 7 ja
28
42200201000a
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 85 8 ja
29
422002010002
Gewöhnliche Pla‐
tane 8 85 6 ja
30
422002010003
Gewöhnliche Pla‐
tane 5 22 1 ja
31
422002010003a
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 75 7 ja
32
422002010004a
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 107 9 ja
33
422002010004
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 107 9 ja
34
422002010005a
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 94 10 ja
35
422002010005
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 79 6 ja
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 27
36
422002010006a
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 85 8 ja
37
422002010006
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 85 8 ja
38
422002010007a
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 85 12 ja
39
422002010007
Gewöhnliche Pla‐
tane 7 53 4 ja
40
422002010008a
Gewöhnliche Pla‐
tane 12 123 10 ja
41
422002010008
Gewöhnliche Pla‐
tane 12 97 7 ja
42
422002010009a
Gewöhnliche Pla‐
tane 10 85 7 ja
43
422002010009
Gewöhnliche Pla‐
tane 11 88 6 ja
44
422002010010
Gewöhnliche Pla‐
tane 12 104 11 ja
45
422002010010a
Gewöhnliche Pla‐
tane 12 113 9 ja
46 602002010032 Scheinakazie 11 116 7 nein
südliche Grundstücks‐
grenze
47 602002010033 Scheinakazie 11 119 7 nein
48 602002010034 Scheinakazie 12 138 8 nein
49 602002010035 Scheinakazie 10 113 0 nein
50 602002010036 Scheinakazie 11 107 9 nein
51 602002010037 Scheinakazie 12 75 6 nein
52 602002010038 Scheinakazie 13 129 9 nein
53 442002010086 Spitz‐Ahorn 7 72 5 ja Hind
en‐
burg
stra
ße
54
442002010085 Spitz‐Ahorn 5 47 2 ja
55 geschützte Bäume nach Baumschutzsatzung
Darüber hinaus erfolgte ein weiteres Baumgutachten (Urban Tree Consulting, Biblis,
21.06.2022) auf Grundlage einer visuellen Kontrolle der Baumreihen entlang der Hügel-
straße und Heidelberger Straße hinsichtlich der Verkehrssicherheit sowie Prüfung der E r-
haltungsfähigkeit und Erhaltungswürdigkeit. Des Weiteren wurden Empfehlungen von
Schutzabständen zur geplanten Bebauung, Hinweise zu notwendigen Baumschutzmaß-
nahmen und die Empfehlung von Maßnahmen zur Vitalisierung (Standortverbesserung) der
Bäume dargestellt.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 28
Tabelle 2: Gegenständliche Bäume mit Daten
Quelle Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 29
Abb. 9: Gegenständliche Bäume im Luftbild
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Aufgrund der Stückzahl der gegenständlichen Bäume wurde eine standardisierte Beurteilung
der Erhaltungswürdigkeit mit einem nachvollziehbaren Punktesystem vorgenommen. Das
Ergebnis der Gesamtbewertung für jeden Baum mündet von - 1 bis max. 5 Punkte. Daraus
ergeben sich fünf Stufen, welche die Erhaltungswürdigkeit aus baumfachlicher Sicht im
Kontext mit dem geplanten Bauvorhaben beschreiben.
Tabelle 3: Bewertungsstufe der Erhaltungswürdigkeit bestehender Bäume
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 30
Tabelle 4: Auflistung der Erhaltungswürdigkeit der bestehenden Bäume
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 31
Abb. 10: Erhaltungswürdige Bäume im Luftbild
Quelle: Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
Der Gutachter führt im Einzelnen folgendes aus: Entlang der Heidelberger Straße stocken
zehn Platanen (Platanus x acerifolia) in einem etwa 3,1 m breitem Grünstreifen. In östlicher
Richtung verläuft parallel zum Grünstreifen ein gepflasterter Fußgängerweg. In westlicher
Richtung befindet sich die geschotterte Parkplatzfläche, welche bebaut werden soll. Die
gegenständlichen Bäume wurden im Rahmen des Baumgutachtens als erhaltenswürdig
bzw. sehr erhaltenswürdig eingestuft, (vgl. Tab. 4 ). Im Bereich der Bäume 1a bis 6a ist g e-
plant das Hochhaus (Teilbaugebiet MU 3) zu errichten.
Aufgrund der Platzverhältnisse zwischen geplanter Hochhausgebäudekante und den
Baumstandorten, wird von einem senkrechten Baugrubenverbau (z. B. Berliner Verbau)
ausgeganen. Unter Berücksichtigung des benötigten Arbeitsraumes in der Baugrube zzgl.
Verbau, wird ein zusätzlicher Platzbedarf von max. ca. 1,50 m angenommen. Daher kann
von einem Abstand zwischen Außenkante Verbau zur Grundstücksgrenze von ca. 5 m
ausgegangen werden.
Die Kronentraufe der Bäume 1a, 2a, 3a, 5a und 6a reichen ca. 5 m (gemessen von der
Grundstücksgrenze) in die zu bebauende Parkplatzfläche hinein. Die Kronentraufe von
Baum 4a reicht ca. 7,5 m (gemessen von der Grundstücksgrenze) in die Fläche hinein. Dabei
handelt es sich um einen ausladenden Starkast, welcher in die Parkplatzfläche hineinragt.
Die geplante Baugrube führt somit durch den nach VOB/C DIN 18920 definierten Wurzel-
bereich (Kronentraufe zzgl. 1,5 m) der Bestandsbäume. Bei dem anstehenden Boden im
Planungsbereich handelt es sich um einen stark verdichteten Bodenkörper, wodurch der
effektiv durchwurzelbarer Raum wahrscheinlich eingeschränkt wird. Aufgrund der starken
und langjährigen Nutzung der Parkplatzfläche (schlechte Wachstumsbedingungen fü r
Wurzeln) und des geringen Baumalters der Platanen, wird von keiner starken Durchwurze-
lung im Planungsbereich aus gegangen. Durch einen Wurzelsuchschnitt im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens konnte dies bestätigt werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 32
Unter Berücksichtigung der örtlichen Standortsituation, der g uten Vitalität und der guten
Regenerationsfähigkeit der Baumart Platane mit einer konsequenten Umsetzung von
Baumschutzmaßnahmen, wird bei einem Abstand der Hochhausgebäudekante zur Grund-
stücksgrenze von ca. 7,50 m von keiner nac hhaltigen negativen Beeinträchtigung der Pl a-
tanen ausgegangen. Die Standsicherheit (Verankerungskraft) der gegenständlichen Bäume
wird im Zuge des Bauvorhabens nicht beeinträchtigt. Durch die empfohlenen Standortver-
besserungen wird der Baumstandort, im Ver gleich zum bisherigen Standort, aufgewertet.
Die Standortsanierung wird sich somit langfristig positiv auf die Vitalität des Baumbestandes
auswirken. Es werden langfristig regelmäßige leicht korrigierende Schnittmaßnahmen in der
Krone der Bäume 1a bis 6a nötig sein. Die zukünftig zu erwartenden Schnittmaßnahmen
stellen aber aufgrund des geringen Baumalters und der guten Regenerationsfähigkeit der
Baumart Platane keine Beeinträchtigung dar.
Um Schäden an Bäumen zu vermeiden sind geeignete Schutz- bzw. Schadensbegrenzungs-
maßnahmen vor und während der Bauphase umzusetzen. Die Baumaßnahmen sind durch
einen Baumsachverständigen im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung zu begleiten.
Finden Arbeiten im Wurzelraum der Bäume statt, sind die Arbeiten durch einen Bau m-
sachverständigen durchgehend zu überwachen und zu dokumentieren. (vgl. Urban Tree
2022)
Um den Kronen- und Wurzelbereich der Platanen zu sichern und die erforderlichen Abstände
zum geplanten Baukörper und der künftigen Baugrube einzuhalten, wurden westlich der
Platanen Wurzelsuchgrabungen durchgeführt. Es wurde an den Bäumen 6a, 8a, 10 a eine
eingeschränkte Durchwurzelung festgestellt, an den übrigen sieben Bäumen wurde keine
Durchwurzelung festgestellt, so dass der Gutachter von keiner negativen Auswirkung durch
die Baumßnahme ausgeht. (vgl. Urban Tree, Baumfachliche Beurteilung vom 18.08.2022)
3.3 Schutzgut Fläche
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– überwiegend unbefestigte, aber stark verdichtete Fläche
– Das Plangebiet grenzt zu allen Richtungen an bebaute Bereiche an.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung wird nach jetzigem Stand des Wissens keine weitere Fläche in
Anspruch genommen. Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städ-
tisch stark verdichteten und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut
werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und die
Baustruktur verändert werden.
3.4 Schutzgut Boden
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
Relief
– Weitgehend eben, Höhe ca. 139 m ü.NN innerhalb des Plangebietes. In den Randbereichen
bestehen Abböschungen, nach Norden (137-138 m ü.NN) und nach Westen (137 m ü.NN)
Geologie und Boden
– Stark anthropogen überprägte Böden der Siedlungskerne (BFD50)
– großflächig unversiegelte Bodenbereiche die jedoch strak verdichtet sind
– Verdichtungsraum
– Ursprünglich herrschten Pararendzinen, Braunerden mit Bändern, örtl. Bänder-Parabraunerden
aus carbonathaltiger Dünensand vor (BÜK500)
– Ertrags- und Nitratrückhaltevermögen werden als gering, Filtervermögen als mittel eingestuft
(BÜK500)
– Es handelt sich um einen trockenen Standort mit hoher Basensättigung (BÜK500)
– Geologischer Strukturraum 3.1.15: Nördlicher Oberrheingraben
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 33
– Ungegliederte Sande aus dem pleistozänen Quartär
Erdbeben
– Erdbebenzone 1, Untergrundklasse S, Baugrundklasse überwiegend Kategorie C
Bodenschutz
– Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden
Inhalte aus der Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01,
ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020
– Der Untergrund wird durch quartäre Sedimente des Rheins, hier im Wesentlichen durch kiesige
Sande, sowie Flugsande und Hangsedimente des Sprendlinger Horsts gebildet
– quartäre Sande und Kiese (gewachsener Boden) können der LAGA -Zuodnungsklasse Z0
zugeordnet werden (ARCADIS 2002)
– Bodenauffüllungen im Bereich von Altbebauung vorhanden (ARCADIS 2003)
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und die Baustruktur verändert wer-
den. Somit kann das Bodengefüge durch ergänzende Bebauung des Grundstücks verändert und
dauerhaft zerstört werden. Der Schutz des Bodens wird für jedes Einzelvorhaben geregelt.
3.5 Schutzgut Wasser
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten.
– Im Plangebiet sind keine Grundwasserverunreinigungen bekannt
Grundwasser
– Hydrogeologischer Teilraum „Rheingrabenscholle“
– Porengrundwasserleiter
– Mittlere Durchlässigkeit
– Durchlässige Grundwasserleiter mit mittlerer Verschmutzungsempfindlichkeit,
Grundwasserbeschaffenheit ziemlich hart
Inhalte aus der Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01,
ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020
– Grundwasserspiegel im Projektgebiet zwischen ca. 115 und 117 m ü. NHN, also ca. 25 m unter
aktueller GOK, somit kein direkter Einfluss auf die Gründungsarbeiten der Baumaßnahme
– Die Grundwasserfließrichtung ist nach Westen zum Rhein
– In den quartären Sedimenten (Schicht 2) ist mit Schicht- bzw. Sickerwasser zu rechnen
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten und
bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und der Wasserhaushalt durch zusät z-
liche Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes
Einzelvorhaben geregelt.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 34
3.6 Schutzgut Luft
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– In den Sommermonaten si nd tagsüber regionaltypische Anströmungen aus Südwest (210 °,
240 °) dominant
– In Hinblick auf den verdichteten urbanen Kontext ist das vermehrte Auftreten von
windschwachen (< 4 m/s) Situationen in oft auftretenden austauscharmen Sommermonaten
wahrscheinlich
– Messstation Luftqualität: Luftqualität am Stichtag 20.06.2022 gut (Umwelt Bundesamt)
Messstation
„Darmstadt
Hügelstraße“
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 35
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Im Jahr 2021 lag für die Ozonwerte in Darmstadt die Zahl der Tage mit höchstens
8 Stunden-Mittelwert über 120 µg/m³ im 3 -Jahresmittel bei 18 Tagen (Umwelt Bundesamt ,
Stand 31.01.2022)
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und die Luftqualität durch zusätzliche
Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes
Einzelvorhaben geregelt.
3.7 Schutzgut Klima
Zum Klima liegt folgendes Gutachten vor:
Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Bur ghardt und Partner, Ing e-
nieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022)
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Lage klimatisch begünstigter Rhein- Main-Ebene, Jahresmitteltemperaturen 10, 1°C, mittlerer
jährlicher Niederschlag 600-700 mm,
– mittlere Jahrestemperatur in Darmstadt im Zeitraum von 2010 bis 2018 bei rund 10,54°C.
– durchschnittliche Niederschlagsmenge 2010 bis 2018 bei etwa 687,70 mm, das langjährige
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 36
Mittel von 1996 bis 2010 liegt bei 749 mm
– vorherrschende Windrichtung im Sommer Süd bis Südwest, im Winter Nordost bis Ost
– aufgrund von Versiegelung und umgrenzenden Nutzungsstrukturen (zusätzliche
Wärmeausstrahlung) ist das Plangebiet bereits thermisch belastet
– keine übergeordnete klimatische Funktion
– Das Gebiet befindet sich nach der Klimafunktionskarte in einem moderat bis stark überwärmten
Gebiet
– Das Plangebiet stellt im verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur Förderung der lokalen
und ggf. städtischen Durchlüftung dar
– Potenzial ist a bhängig von der umgebenden hohen Vegetation sowie den Gebäuden in ihrer
Ausrichtung und Höhe
– die aktuelle Nutzung als Parkplatz weist nur geringe klimatisch positive Effekte / Eigenschaften
auf
Inhalte aus dem Klimagutachten:
– Bedingt durch die Offenheit der Fläche in Kombination mit Ihrer Größe stellt diese Fläche im
verdichteten Stadtgebiet einen Potentialraum zur Förderung der lokalen und ggf. städtischen
Durchlüftung dar
– Dabei ist dieses Potential jedoch nicht nur abhängig vom Platz an sich, sondern auch von der
ihn umgebenden hohen Vegetation sowie den Gebäuden in ihrer Ausrichtung und Höhe
– In den Sommermonaten sind tagsüber regionaltypische Anströmungen aus Südwest (210 °,
240 °) dominant
– der südöstliche Rand des „Marienplatzes“ (westlich der „Heidelberger Straße“) im Verbund mit
den ausgeprägten Vegetationsstrukturen im Bereich des Spielplatzes östlich der „Heidelberger
Straße“, ist thermisch geringer belastet
– Einschränkend wirkt sich im Bestand aus, dass es sich bei der Freifläche nicht um eine
Vegetationsfläche, sondern um einen teilversiegelten Raum ohne bodenbedeckende
Vegetationssicht handelt
– mittleren Windgeschwindigkeit von 2 – 2,5 m/s
– Überwärmung durch parkende Autos, die viel Energie aufnehmen und als langwellige
Wärmestrahlung wieder emittier en. Das kann tagsüber zu einer Steigerung der thermischen
Belastung im Raum führen.
– Parkende Autos vermindern durch Verschattung die direkte Aufnahme von Sonnenenergie
durch den Boden
– Bedingt schnelleres Auskühlen der Parkplatzfläche in den Abendstunden, da direkte
Sonnenexposition am Tag fehlt
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und das Kleinklima durch zusätzliche
Bebauung des Grundstücks beeinträchtigt werden. Schutzmaßnahmen werden dann für jedes
Einzelvorhaben geregelt.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 37
Abb. 11: Auszug aus der Klimafunktionskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt
(INEK 2016)
Quelle: MPD Präsentation „Institut für Klima- und Energiekonzepte“ Stadtklimaanalyse
Darmstadt, 6.6.2017
Abb. 12: Auszug aus der Planungshinweiskarte aus der Klimaanalyse Wissenschaftsstadt Darmstadt
(INEK 2016)
Quelle: MPD Präsentation „Institut für Klima- und Energiekonzepte“ Stadtklimaanalyse
Darmstadt, 6.6.2017
3.8 Schutzgut Landschafts- und Ortsbild
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Städtebauliche Prägung als unbebaute Fläche in einem stark bebauten Siedlungsgebiet
– Landschaft im Plangebiet wird geprägt durch heterogene Bauwerke, Vegetation und
andere anthropogene Geländestrukturen (Straßen, Fußwege, Plätze und Grünflächen)
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet bebaut und das Landschaftsbild verändert werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 38
3.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Im Geltungsbereich des Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfeld sind zwei
Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt:
– Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle
– Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne)
– Es muss davon ausgegangen werden, dass noch Altfundamente der Kasernengebäude sowie
ggf. Mauerwerksreste von den Kellerräumen im Untergrund verblieben sind
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut und die Baust ruktur verändert wer-
den.
3.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Lage des Standortes und sein Umfeld eignen sich für die Implementierung eines
standortbezogenen Mobilitätskonzeptes, das eine Vielzahl an Maßnahmen umfassen kann (Car
Sharing, Radverleih, Lastenrad, Mobilitätsbausteine, Quartierslogistik, etc.)
– Sehr hohe Erschließungsqualität: optimale verkehrliche Lage in Darmstädter Innenstadt mit
guter Verbindung zu Straßenbahnhaltestellen und Radinfrastruktur
– optimale Bedingungen zur Nutzung der vielfältigen ÖPNV-Angebote bereits vorhanden
Erholung
– Aufgrund der Nutzung als Parkplatz bietet das Plangebiet keinen Erholungswert
Immissionen
– Das Plangebiet ist durch Heidelberger Straße, H ügel- und H indenburgstraße sowie der
Straßenbahntrasse durch Verkehrslärm vorbelastet
Emission
– Lokale Erwärmung durch hohen Anteil an versiegelter Fläche und parkender Autos
Inhalte aus der Verkehrsuntersuchung - Vorabzug, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, März
2022
– Bereits im Prognosenullfall an 3 der 5 betrachteten Knotenpunkten eine unzureichende
Qualitätsstufe (E bzw. F) ermittelt
– Die Knotenpunkte haben bereits ihre Leistungsfähigkeitsgrenze überschritten
– Verschiedene L inksabbiegeströme sowie der geradeaus fahrenden Verkehr im Zuge der
Heidelberger Straße / Neckarstraße weisen die Qualitätsstufe E bzw. F auf
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich nach jetzigem Stand des Wissens nichts an der
derzeitigen Situation für Mensch und Bevölkerung. Die Fläche könnte jedoch auch ohne den B e-
bauungsplan entsprechend § 34 BauGB bebaut werden.
3.11 Schutzgut Biologische Vielfalt
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaft s-
stadt Darmstadt (MV -Nr. 2014/0014) vom 12.02.2014 zur Erhaltung und zum Schutz der
Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie bei der Umsetzung dieses Bebauungs-
plans zu berücksichtigen sind.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 39
Biodiversität – die Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten sowie ihre genetische Variabilität – ist
die essenzielle Voraussetzung einer intakten Natur, die wiederum Lebensgrundlage für den
Menschen ist. Nur ein inta kter Naturhaushalt sichert sauberes Trinkwasser, saubere Luft
zum Atmen, fruchtbare Böden als gesunde Ernährungsgrundlage und Rohstoffe zur He r-
stellung von Gebrauchsgütern sowie die erfolgreiche Anpassung an Veränderungen, wie sie
z.B. der Klimawandel erfordert. Die Ökosystemdienstleistung der Natur ist von ökonom i-
scher, sozialer und kultureller Bedeutung. Erhaltung und Schutz der Biodiversität ist deshalb
eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, nicht zuletzt auch in Verantwortung für künftige
Generationen sowohl im besiedelten als auch unbesiedelten Bereich (§ 1 Abs. 1 BNatSchG).
Dies ist auch in der Hess. Biodiversitätsstrategie (Broschüre, Hrsg.: Hess Ministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, März 2015) und deren Wei-
terentwicklung (Broschüre, Hrsg. wie vor, Februar 2016) dokumentiert.
Zur Erfassung und Bewertung der Biotoptypen/Flora und der planungsrelevanten Fauna liegt
folgendes Gutachten vor: Bebauungsplan ‚Marienplatz‘ in Darmstadt, Artenschutzgutachten,
BfL, Brensbach, April 2020.
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
Folgende Biotop- bzw. Nutzungstypen wurden durch das Artenschutzbüro erfasst:
– Heimische und nicht heimische Gehölze
– Baumreihen und Einzelbäume
– Sträucher und Bodendecker
– Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation
– versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flächen.
– Durch Bebauung und Versiegelung kommt es generell zum Verlust von Lebensraum. Da es sich
im Plangebiet jedoch um eine stark verdichtete Parkplatzfläche mit entsprechendem Verkehr
handelt, konzentriert sich die biologische Vielfalt auf die begrünten Randbereiche. Durch die
Bebauung wird die Biologische Vielfalt im Plangebiet positiv beeinflusst, da der Grünanteil
erhöht wird. Auch die stark verdichteten Flächen werden aufgewertet, indem bodengebundene
Freiflächen festgesetzt werden. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum
Anpflanzen von Gehölzen wird den negativen Auswirkungen durch die Überbauung
entgegengewirkt. Zusätzlich werden Ausgleichs - und Ers atzmaßnahmen vorgesehen. Die
Anpflanzung verschiedener Grünstrukturen (Dach - und Fassaden begrünung, untersch.
Baumarten, etc.) lässt ebenfalls eine positive Wirkung auf die Biologische Vielfalt im Plangebiet
erwarten.
Geplante Maßnahmen für die Biologische Vielfalt
– bei Durchführung der Vermeidungs - und Ausgleichsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse
sowie der Begrünung von Dächern und Fassaden wird dem Verlust von biologischer Vielfalt
durch Überbauung, Versiegelung und Umnutzung von Fläche entgegengewirkt
– die Beeinträchtigung kann somit verringert werden.
– der Grünanteil im Plangebiet wird insgesamt erhöht im Gegensatz zur bestehenden Situation.
während Bauphase / Betriebsphase
– Nistmöglichkeiten für Vögel und Fledermäuse
– Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes
– Insektenfreundliche Freiflächenbeleuchtung
– Wasserdurchlässige Oberflächenbefestigung, sofern es möglich ist
– Niederschlagswasserversickerung bzw. –rückhaltung auf Baugrundstücken
– Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
– Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
– Fassadenbegrünung
– Begrünung von Tiefgaragen
– Intensive und extensive Dachbegrünung (Flachdächer)
– Allgemeine Bestimmungen über die Begrünungsqualität und -quantität
– Artenempfehlungen für Anpflanzungen (Pflanzlisten)
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 40
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung werden nach jetzigem Stand des Wissens die Pflanzen und
Böden teilweise zunächst erhalten Auch ohne den Bebauungsplan kann das Plangebiet nach § 34
BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich
bebaut und die Biologische Vielfalt beeinträchtigt werden.
Abb. 13: Biotoptypenkartierung, Stand 2021
3.12 Schutzgut Natura 2000-Gebiete
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Innerhalb des Plangebietes und seiner näheren Umgebung sind keine Natura 2000-Gebiete von
der Planung betroffen. Natura 2000-Gebiete liegen in ca. 2,5 km Entfernung zum Plangebiet.
– Aufgrund der Entfernung vorhandener Natura 2000- Gebiete zum Plangebiet ist mit keinen
negativen Auswirkungen auf die Schutz - und Erhaltungsziele der Natura 2000- Gebiete zu
rechnen.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Aufgrund der Entfernung der nächsten Natura 2000- Gebiete von ca. 2,5 km sind keine Beei n-
flussungen anzunehmen. Daher ist eine Bewertung nicht notwendig.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 41
3.13 Vermeidung von Emissionen / sachgerechter Umgang mit Abfällen / Abwässern
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
Vermeidung von Emissionen
– Im Plangebiet bestehen keine Gewerbebetriebe, von den erhebliche Emissionen ausgehen
– Die im Planbereich festgesetzten Gebietsnutzungen führen insgesamt zu keinen
Immissionskonflikten im Hinblick auf die benachbarten, bestehenden allgemeinen
Wohngebiete.
Immission/ Emission
– Das Plangebiet ist relevant durch Verkehrslärm belastet (Pkw und Straßenbahnen)
– Ggf. Lärmeinwirkungen durch Tankstelle und Parkplatz des Staatstheaters
– Die eingesetzten Techniken und Stoffe werden nach Möglichke it dem neuesten Stand der
Technik entsprechen und nach diesem verwendet.
– Auf einen möglichst schonenden Umgang mit der Umwelt ist zu jeder Zeit zu achten.
– Anfallende während der Bauphase erzeugte Abfälle werden entsprechend den gültigen
Vorschriften entsorgt oder nach Möglichkeit wieder verwertet.
– Schmutzwässer sind auch während der Bauzeit in das Kanalsystem einzuleiten
– Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen
Abfälle
– Im Plangebiet bestehen keine Gewerbebetriebe, in denen Abfälle in erheblichem Umfang
erzeugt werden
– Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend den gültigen Vorschriften entsorgt oder nach
Möglichkeit wieder verwertet.
– Die Abfallentsorgung erfolgt auf Grundlage der Rechtsvorschriften.
Abwässer
– Der sachgerechte Umgang mit Abwässern erfolgt auf Grundlage der Rechtsvorschriften
– Schmutzwässer werden in das Kanalsystem eingeleitet
Risiken
– Für die Gefährdungsabschätzung der Kampfmittelverdachtsflächen besteht weiterer
Erkundungsbedarf
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Emissionen zunächst voraussichtlich unverändert.
Es wird in gleicher Art und Weise mit anfallenden Abfällen und Abwässern umgegangen wie bisher.
Auch ohne den Bebauungsplan lieg t das Plangebiet innerhalb eines städtisch stark verdichteten
und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei
Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut werden und sich somit auch die
Emissionen und Abfälle vermehren.
3.14 Nutzung erneuerbarer Energie
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Derzeit werden im Plangebiet keine erneuerbaren Energien produziert
– Der Nutzung erneuerbarer Energien bzw. die sparsame und effiziente Nutzung von Energien
wird durch die geplante Bebauung besonderer Wert zugemessen.
– Durch die auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben sind keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten, sodass keine negative Prognose zu den in Ziffer 2b aa-hh Anlage 1
BauGB dargestellten Kriterien in Kapitel 4 und 5 besteht.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich voraussichtlich zunächst nichts an dem jetzigen
Zustand.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 42
3.15 Landschaftspläne und sonstige Pläne
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
Landschaftsplan
– Der Landschaftsplan stuft den Marienplatz als vegetationslose befestigte Kiesfläche mit einem
geringen Biotopwert ein. Der Marienplatz ist Bestandteil des von Freiflächen und kulturellen
Einrichtungen geprägten Anlagenringes. Er stellt einen Zwischenraum zwischen der Innenstadt
und den umgebenden Quartieren mit höherem Freiraumanteil dar. Es wird vorgeschlagen, im
nördlichen Bereich einen Grünzug zu entwickeln (Erläuterungsbericht zum Landschaftsplan
2004).
– In der Leitbildkarte des Landschaftsplans der Stad t Darmstadt (September 2004) ist das
Plangebiet als „Erhalt / Ausbau von wichtigen Grünverbindungen" und „Neuschaffung von Grün
auf stark versiegelten Bauflächen / Sportflächen“ dargestellt
– Die Entwicklungskarten weist das Plangebiet im Norden als „Park / Grünanlage (öffentlich und
privat) - Planung“ aus.
– Nördlich im Plangebiet ist die Maßnahmennummer D 1 dargestellt. Entsprechend dieser soll
kurz – mittelfristig die „Neuanlage von Parks / öffentliche Grünflächen" erfolgen.
– Die Leitbildkarte des Landschaftsplans mit Entwicklungsprioritäten kennzeichnet die
verschiedenen Nutzungsziele für die Freiflächen im Siedlungsbereich (s. Kap. 2.2) . In dieser
Karte ist der Bereich des Marienplatzes mit d em Vorsatz „Erhalt/Ausbau von wichtigen
Grünflächen“ markiert. Dort greift das Ziel der Schaffung eines vernetzen Grünsystems.
Deswegen sind sowohl die Integration bereits vorhandener als auch die Schaffung neuer
Grünstrukturen Aspekte, welche im Rahmen de r Aufstellung des Bebauungsplanes zu
berücksichtigen sind.
Sonstige Pläne
– Da das Plangebiet bereits großflächig bebaut und versiegelt ist wird die Umstrukturierung des
Plangebietes kaum Einfluss auf die Umweltpläne wie Luftreinhaltepläne und
Lärmminderungspläne (Immissionsschutzpläne) haben und es ist mit keinen erheblichen
Auswirkungen auf deren Darstellung zu rechnen.
– Bei Berücksichtigung der Biodiversitätsstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt kann die
Durchführung der Planung positive Auswirkungen auf das Plangebiet haben, da auf die
Vernetzung von Biotopstrukturen geachtet wird und eine Durchgrünung des Plangebietes mit
unterschiedlichen Grünstrukturen vorgesehen ist.
– Die vorhandenen Bäume wurden auf Ihren Erhaltungswert geprüft und nach Möglichkeit als zum
Erhalt festgesetzt.
– Pläne des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts liegen für das Plangebiet nicht vor.
– Durch die Berücksichtigung der Biodiversitätsstrategie der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll
das Biotopverbundsystem erhalten bzw. verstärkt werden. Die Durchführung der Planung hat
positive Auswirkungen
– Mit dem im Regionalen Flächennutzungsplan integr ierten Biotopverbundsystem liegt ein
kommunenübergreifendes Naturschutzkonzept für die Region vor. Dies hat keine Auswirkung
auf das Plangebiet
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die bestehenden Bebauungspläne weiterhin recht s-
kräftig. Landschaftspläne und sonstige Pläne haben weiterhin Bestand und werden nicht verändert.
3.16 Erhaltung bestmöglicher Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverord-
nung zur Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Gebietes, in dem die durch Rechtsverordnung zur
Erfüllung von Rechtsakten der EU festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten
werden. Eine Bewertung zur Entwicklung ist daher nicht von Belang für die Planung. Aus-
wirkungen sind nicht zu erwarten.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 43
3.17 Wirkungsgefüge und Wechselwirkungen
Das Wirkungsgefüge der Einzelnen Schutzgüter, im Besonderen Boden, Wasser, Klima,
Fauna und Flora, ist bereits durch die starke anthropogene Veränderung beeinträchtigt. Es
befinden sich größtenteils versiegelte und teilversiegelte Flächen im Plangebiet, die sich
negativ auf das Wirkungsgefüge auswirken. Durch die Planung wird der derzeitige Zustand
nicht verschlechtert. Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zu Anpflanzungen sowie
zur Begrünung von Dach- und Fassadenflächen wirken sich positiv auf das Wirkungsgefüge
aus. Es ist somit mit keinen erheblichen Beeinträchtigungen auf das Wirkungsg efüge zu
erwarten.
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Generell bestehen zwischen den Schutzgütern enge Funktionszusammenhänge und
Wechselwirkungen. Vor allem zwischen den Schutzgütern Boden, Wasser, Klima, Fauna, Flora
und letztendlich auch dem Menschen bestehen enge funktionale Zusammenhänge.
– Wird das Wirkungsgefüge der Schutzgüter verändert oder beeinträchtigt, hat dies auch
Auswirkungen auf deren Wechselwirkungen untereinander.
– Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern untereinander werden durch
Bebauung von bisher unbebauter aber stark versiegelter Fläche nur geringfügig negativ
beeinflusst. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum Anpflanzen von Gehölzen
wird dem entgegengewirkt.
– Die Versiegelung des Bodens im Plangebiet bestimmt die Verfügbarkeit von Boden und damit
von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen. Ebenso beeinflusst die Versiegelung die
Aufheizung von Luft, Kaltluftentstehung und Luftaustauschbewegungen, also das Kleinklima im
Plangebiet. Der Oberflächenabfluss und somit die Grundwasserneubildung werden beeinflusst,
also der Wasserhaushalt im Plangebiet. Ein verringerter Lebensraum für Pflanzen bedingt einen
Rückgang der Tiere.
– Auch im vorliegenden Bebauungsplan wird die kleinklimatische Situation im Plangebiet durch
versiegelte Bereiche sowie Anpflanzungen und unversiegelte Bereiche beeinflusst. Weitere
Versiegelungen bewirken vermutlich nur eine geringe Aufheizung des Gebietes. Dieser sollen
die geplanten Anpflanzungen entg egenwirken, indem sie zum Beispiel Schatten spenden.
Außerdem ist die Versickerung innerhalb des Plangebiets vorgesehen, welche einen positiven
Einfluss auf das Kleinklima haben und den Eingriff in den Wasserhaushalt mindern.
– Die gesamten Wechselwirkungen werden durch die Planung geringfügig beeinflusst, kommen
jedoch nicht zum Erliegen sondern sie bleiben bestehen oder werden sogar verbessert.
– Die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern untereinander werden durch
Bebauung von bisher unbebaute
r aber stark versiegelter Fläche nur geringfügig negativ
beeinflusst. Durch Festsetzungen zum Versiegelungsgrad und zum Anpflanzen von Gehölzen
wird dem entgegengewirkt.
– Die Maßnahmen unter Kapitel 5 haben Einfluss auf die Gesamtheit der Wechselwirkungen
zwischen den einzelnen Belangen der Umwelt. Bei Berücksichtigung der vorgehenden
Maßnahmen kommt es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Wechselwirkungen
innerhalb und zwischen den umgebenden Schutzgütern.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das derzeitige Wirkungsgefüge vorerst bestehen. Die
derzeit bestehenden Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes werden bei
Nichtdurchführung der Planung zunächst beibehalten. Auch ohne den Bebauungsplan kann das
Plangebiet nach § 34 BauGB bebaut werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung
das Gebiet zusätzlich bebaut werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 44
3.18 Anfälligkeiten für schwere Unfälle u. Katastrophen auf die Belange nach a-d und i
Bestandsaufnahme des Umweltzustandes / Umweltmerkmale der beeinflussten Gebiete
– Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Risikogebietes z. B. nach Seveso-III-Richtlinie.
– Auf dem Baufeld muss grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet
werden.
Voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung:
Bei Nichtdurchführung der Planung ändert sich nichts an der Lage des Plangebiets außerhalb
eines Risikogebietes.
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durch-
führung der Planung
(Anlage 1 Nr. 2b BauGB - Gliederung nach den Belangen gem. § 1
Abs. 6 Nr. 7 BauGB)
Gemäß Anlage 1 Nr. 2b BauGB ist eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands
bei Durchführung der Planung zu erstellen. Hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die
möglichen erheblichen Auswirkungen während der Bau - und Betriebsphase der geplanten
Vorhaben auf die Belange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe a bis i zu beschreiben.
Diese erheblichen Auswirkungen sind unter anderem jeweils anhand der in den Ziffern aa)
bis hh) aufgeführten Aspekten bzw. Kriterien der Anlage 1 Nr. 2b BauGB zu prüfen bzw. zu
beschreiben.
Das Gelände wird aktuell vorwiegend als Parkplatz genutzt. Aufgrund der baulichen
Vornutzung bestehen umfangreiche Vorbelastungen durch Flächenversiegelung, die bei der
Ermittlung der Eingriffserheblichkeiten und der schutzgutbezogenen Prognose der U m-
weltwirkungen zu beachten sind.
Es ist zu überprüfen, ob das Vorhaben bau -, anlage- und/oder betriebsbedingt erhebliche
Beeinträchtigungen auf die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 a bis i BauGB verursachen kann
(vgl. Anlage 1 BauGB). Dabei sind Art, Intensität, räumliche R eichweite und Zeitdauer des
Auftretens der projektspezifischen Wirkfaktoren abzuschätzen und hinsichtlich erheblicher
Beeinträchtigungen v. a. auf die Schutzgüter zu beurteilen. Die Beurteilung möglicher Be-
einträchtigungen berücksichtigt auch Wirkungen auf Funktionen und Funktionsbeziehungen
die außerhalb des Vorhabengebiets bestehen.
- Baubedingte Auswirkungen entstehen ausschließlich während der Bauphase zur Real i-
sierung/Umsetzung des geplanten Vorhabens durch vorbereitende Maßnahmen, E r-
schließungsarbeiten sowie Einrichtung und Betrieb der Baustelle. Unter die baubedingten
Maßnahmen fallen bspw. Baustellenzufahrten, Lagerflächen, Aufbau von Anlagen, Bau-
lärm etc. Diese sind zwar zeitlich begrenzt, können aber trotzdem nachhaltige Beei n-
trächtigungen im Geltungsbereich und dessen unmittelbaren Umfeld nach sich ziehen.
- Anlagebedingte Auswirkungen verursachen u.U. irreversible und dauerhafte Beeinträc h-
tigungen durch die Existenz des geplanten Vorhabens (bauliche Anlage) an sich. Die
Auswirkungen von z.B. Überbauung und Versiegelung, häufig mit völligem Verlust von
Schutzgutfunktionen, beschränken sich vornehmlich auf das unmittelbare Vorhabeng e-
biet, können aber auch auf das Umfeld wirken, z.B. als Entw ertung infolge von Zer-
schneidung von tierökologischen Funktionsräumen oder Sichtachsen.
- Betriebsbedingte Auswirkungen resultieren aus der täglichen und i.d.R. dauerhaften
Nutzung der baulichen Anlage, bedingt durch Ver - und Entsorgung, Wasser- und Ener-
gieverbrauch, Emissionen (Luftschadstoffe, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme,
Strahlen usw.) und im Störungsfall. Die Wirkungen können sich auch auf das Umfeld er-
strecken.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 45
Nachfolgend werden die im Zusammenhang mit der hier relevanten Planung bzw. dem damit
verbundenen Vorhaben erkennbaren Auswirkungen auf die einzelnen Umweltbelange er-
mittelt. Im Kap. 4.12 wird eine Übersicht der Bedeutung der Schutzgüter für die Planung
dargestellt (s. Tabelle 6).
Tabelle 5: Übersicht der relevanten Wirkfaktoren auf die einzelnen Schutzgüter
Mögliche Aus-
wirkungen
Umweltbelang
Fläche
Boden
Wasser
Klima
Biotope
Pflanzen
Tiere
Landschaft
Mensch
Kultur- u.
Sachgüter
baubedingt - o o o + + + o - o
anlagebedingt - - - + o o o o - -
betriebsbedingt - - - - - - - - - -
Betroffenheit voraussichtlich
+ = erheblich
O = relevant
- = irrelevant / nicht gegeben
Für die weiteren Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 besteht kein Bedarf einer differen-
zierten Wirkungsbetrachtung, es wird auf die jeweils benannten Kapitel des Umweltberichts
verwiesen:
- Wirkungsgefüge zwischen biotischen und abiotischen Schutzgütern (Kap. 3.17)
- Biologische Vielfalt (Kap.3.11)
- Natura 2000-Gebiete (Kap. 3.12)
- Vermeidung von Emissionen / sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern (Kap.
3.13)
- Nutzung erneuerbarer Energien / sparsame und effiziente Energienutzung (Kap.3.14)
- Berücksichtigung des Landschaftsplans und umweltrelevanter Fachpläne (Kap. 2.2)
- Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in besonderen Gebieten (Kap. 3.16)
- Wechselwirkungen (Kap. 3.17)
- Anfälligkeiten für schwere Unfälle und Katastrophen (Kap. 0)
Es werden im Folgenden nicht zu allen Aspekten der Ziffer 2b aa-hh Ausführungen zur Bau-
und Betriebsphase gemacht, da nicht durch alle der aufgeführten Aspekte eine erheblich
Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu erwarten ist. Die Bewertung der Bau- und B e-
triebsphase ist daher teilweise nicht erforderlich.
Für die Ziffern dd), ee), ff) und hh) können im Vorgriff folgende Aussagen zu den erheblichen
Auswirkungen zu allen Belangen nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB getroffen werden:
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 46
Erhebliche Auswirkungen der geplanten Vorhaben infolge:
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung
Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend den gültigen Vorschriften entsorgt oder
nach Möglichkeit wieder verwertet. Die Abfallentsorgung erfolgt auf Grundlage der Recht s-
vorschriften. Es sind daher keine erheblichen Auswirkungen während der Bauphase auf
Tiere zu erwarten.
Durch die auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben werden keine Abfälle in
erheblichem Umfang erzeugt. Es sind daher bei Durchführung der Planung keine erhebl i-
chen Auswirkungen zu erwarten.
ee) die Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt
(z. B. durch Unfälle oder Katastrophen)
Auf Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans sind keine Betriebe oder Vorhaben
zulässig, von denen in erheblichem Umfang Risiken für die menschliche Gesundheit aus-
gehen können. Es sind daher bei Durchführung der Planung keine erheblichen Auswirkun-
gen zu erwarten. Daher sind auch keine Kulturdenkmäler gefährdet.
ff) der Kumul ierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete
unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf mög-
licherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung
von natürlichen Ressourcen
Eine Kumulierung mit Auswirkungen anderer Vorhaben ist sowohl während der Bauphase
als auch in der Betriebsphase derzeit nicht bekannt. Es sind daher bei Durchführung der
Planung keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten. Im näheren und weiteren Umfeld
befinden sich keine Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz, sodass Umweltprobleme durch
Kumulierung ausgeschlossen sind.
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe
Bei den auf Grundlage des Bebauungsplans zulässigen Vorhaben werden nach gegenwär-
tigem Kenntnistand s owohl während der Bauphase als auch in der Betriebsphase keine
Techniken und Stoffe eingesetzt, von denen erhebliche Auswirkungen zu erwarten sind.
4.1 Schutzgut Tiere (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen kann das
Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng geschützten Arten aus
den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fische, Insekten (einschl. Li-
bellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fledermäuse, Spinnen und Weichtiere.
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung und/oder ihrer
Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der artenschutzrechtlichen
Prüfung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Arten(gruppen) Fledermäuse,
Haussperling und Gehölzbrüter.
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche Wir k-
faktoren in Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind:
baubedingt:
− Störungen der Fauna durch Bewegungsunruhe durch Bauvorgänge
− Gefährdung schützenswerter Vegetationsflächen und Einzelgehölze
− Lärm und Erschütterungen durch Bauarbeiten
− Entfernung und Schnitt von Gehölzen
− Potentielle Störung von baumgebundenen Fledermausarten während der Bauphase
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 47
anlagebedingt:
− Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, Sträuchern und Bodendeckern,
darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / unzureichendem
Erhaltungszustand befinden
− Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in Robinien
− Bei Durchführung der Maßnahmen (ggf. CEF- Maßnahmen) kann neuer Lebensraum für
betroffene Arten geschaffen werden
betriebsbedingt:
− Dauerhafte Störung von Vögeln und Fledermäusen ist nicht anzunehmen
Bewertung
Es ist mit Beeinträchtigungen im Brutverhalten von Vögeln sowie dem Nahrungs - und
Jagdareal von Vögeln und Fledermäusen zu rechnen. Unter Beachtung der in Kapitel 5.1
genannten Vermeidungsmaßnahmen und der Durchführung einer vorgezogenen Maßnah-
me zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahme) für den
Haussperling tritt keiner der Verbotstatbestände für Fledermäuse oder Vögel ein und es sind
keine erheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Tiere O
4.2 Schutzgut Pflanzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase
Die Bebauung hat gegebenenfalls den Verlust von Pflanzenstandorten bzw. Lebensräumen
zur Folge. Bei Durchführung der grünordnerischen Ausgleichsmaßnahmen wird ein positiver
Beitrag für Pflanzen geleistet und neue Pflanzenstandorte bzw. Lebensräume für Pflanzen
werden geschaffen.
Dem Schutz der „Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Wissenschaftsstadt
Darmstadt“ vom 5. April 2004 unterstehen Laubbäume, die -gemessen in einem Meter Höhe-
einen Stammumfang von mehr als 60 cm haben sowie Nadelbäume, die -gemessen in einem
Meter Höhe- einen Stammumfang von mehr als 90 cm haben. Dem Schutz unterliegen auch
mehrstämmige Laubbäume, wenn ein Stämmling einen Stammumfang von mehr als 60 cm
aufweist oder die Summe der Einzelstammumfänge 100 cm überschreitet.
Insgesamt wurden 55 Bäume in den randlichen Grünflächen des Plangebiets bei einer Kar-
tierung durch das Grünflächenamt Darmstadt 2018 aufgenommen. 50 Bäume erfüllen die
Voraussetzungen um nach der Satzung geschützt zu sein. Bei allen Bäumen handelt es sich
um Laubbäume (s. Kap. 3.2).
In der Betriebsphase
Die Bäume in den Randbereichen des Geltungsbereichs bleiben überwiegend erhalten. Zu
Gehölzrodungen kann es jedoch insbesondere im Rahmen der Verkehrserschließung
kommen.
Anfallende erzeugte Abfälle werden entsprechend den gültigen Vorschriften entsorgt oder
nach Möglichkeit wieder verwertet. Die Abfallentsorgung erfolgt auf Grundlage der Recht s-
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 48
vorschriften. Es sind daher keine erhebl ichen Auswirkungen während der Bauphase auf
Pflanzen zu erwarten.
Bewertung
Die Bebauung des Plangebiets führt teilweise zu einer Verbesserung der Bodenverhältnisse
im Plangebiet. Dadurch und durch die Realisierung des Begrünungskonzepts wird ein posi-
tiver Beitrag für Pflanzen geleistet; neue Pflanzenstandorte bzw. Lebensräume für Pflanzen
werden geschaffen (Dächer und Fassaden , bodengebundene Freiflächen). Im Plangebiet
befinden sich keine streng geschützten Pflanzenarten bzw. solche des Anhangs IV der
FFH-Richtlinie. 50 der 55 kartierten Bäume sind jedoch entsprechend der Baumschutzsat-
zung der Wissenschaftsstadt Darmstadt geschützt. Eine erhebliche Beeinträchtigung des
Schutzgutes Pflanzen ist nicht zu erwarten, wenn die Bestandsbäume weitestgehend e r-
halten werden.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Pflanzen O
4.3 Schutzgut Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase / Betriebsphase
Durch die Planung kommt es zu einer Umnutzung einer planungsrechtlich bisher unbe-
planten Fläche in ein urbanes Gebiet. Es kommt dabei zu keinem neuen Flächenverbrauch
im Außenbereich. Die Umnutzung der Fläche kann als Beitrag zum sparsamen Umgang mit
Grund und Boden im Sinne von § 1a Abs. 2 BauGB gewertet werden, was die Neuinan-
spruchnahme von Flächen im Außenbereich entsprechend verringert. Durch die Planung
werden keine landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder zuvor zu Wohnzwecken genutzten
Flächen beansprucht.
Bewertung
Durch die Wiederverwendung einer bereits anthropogen überformten Fl äche kommt es zu
keinem Verlust von Fläche, sondern zu einer Umnutzung einer innerstädtischen Parkplat z-
fläche zu einem urbanen Gebiet mit vielfältiger Nutzung. Es sind daher bei Durchführung der
Planung keine erheblichen Auswirkungen auf die Fläche zu erwarten.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Fläche -
4.4 Schutzgut Boden (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase
Die Eingriffe in das Bodengefüge durch Versiegelung, Abgrabung und Verdichtung von
Böden haben Änderungen der Bodenfunktionen zur Folge. Durch die Verdichtung der B e-
bauung entstehen eine höhere Versiegelung und damit ein Verlust von Boden. Baubedingt
wird im Bereich des Neubaus ein Großteil der Bodenstruktur dauerhaft verändert. Damit
verbunden sind Störungen der Versickerungs - und Filtereigenschaften und somit Verände-
rungen des Bodenwasserhaushaltes.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 49
In der Betriebsphase
Der dauerhafte Verlust von Bodenfunktionen durch die Überbauung und Versiegelung bisher
unversiegelter Bereiche. Die Schaffung von dauerhaft unversiegelten und begrünten B e-
reichen wirkt sich hingegen positiv aus. Kleinteilige Lockerung von bisher stark verdichteten
Böden bewirkt die Reinitialisierung von Bodenbildungsprozessen.
Bewertung
Durch die Planung kommt es nur zu geringfügigen Beeinträchtigungen durch Bebauung.
Aufgrund der im Geltungsbereich vorliegenden bereits stark beeinträchtigten Böden und da
keine seltenen oder gefährdeten Bodentypen bzw. ertragreichen Böden betroffen sind,
können die durch die Planung verursachten Beeint rächtigungen bzw. Belastungen des
Schutzguts Boden grundsätzlich stark relativiert werden. Mit dem Projekt ist die Wi e-
dernutzbarmachung einer bereits in erheblichem Umfang baulich beanspruchten Fläche
verbunden, womit die Neubeanspruchung natürlicher Böden an anderer Stelle im Stadtg e-
biet vermieden werden kann. Damit wird dem Grundsatz des § 1a Abs. 2 BauGB zum
sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden entsprochen. Die nachhaltige
Verfügbarkeit der Schutzgutes Boden wird durch Festsetzungen im Bebauungsplan und die
aufgeführten Maßnahmen soweit möglich berücksichtigt.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Boden o
4.5 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase
Mit Umsetzung der Planung einschließlich der erforderlichen Verkehrsflächen, Zuwegungen,
Stellplätzen und der Bebauung wird es zu Bodenversiegelungen auf bislang unversiegelten
Flächen kommen, was zu kleinräumigen Unterbrechungen des Wasserkreislaufes führ t.
Gleichzeitig werden im Gegenzug bislang stark verdichtete Bereiche kleinräumig verbessert.
Baubedingte Verdichtungen (Baufahrzeuge, etc.) werden sich aufgrund der vorhandenen
bereites stark verdichteten Flächen nur geringfügig auf den Wasserhaushalt auswirken.
In der Betriebsphase
Betriebsbedingte Auswirkungen auf den Wasserhaushalt sind in Bezug auf die zukünftige
Gebietsnutzung nicht erkennbar.
Bewertung
Es kommt örtlich zu Beeinträchtigungen durch den Verlust von Versickerungsflächen. Durch
die Verwendung von Niederschlagswasser als Brauchwasser werden die Trinkwasserres-
sourcen geschont, der Eingriff in den Wasserhaushalt gemindert und die Kläranlagen ent-
lastet. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser ist nicht zu erwarten.
Der Verlust hydrologisch wirksamer Flächen durch Bebauung und Oberflächenversiegelung
kann durch Verringerung des Versiegelungsgrades, Begrünung der Dachflächen, die Aus-
bildung versickerungsfähiger Flächenbefestigungen, die Herstellung von Grünflächen mit
Bodenanschluss, die Herstellung von dezentralen bzw. örtlichen Versickerungsanlagen
wesentlich minimiert bzw. ausgeglichen werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass
auch der bestehende, unbebaute Bereich stark versiegelt und daher bereits stark in seinen
Funktionen beeinträchtigt ist.
Bei Umsetzung der Planung ist vermutlich mit keinen negativen Beeinträchtigungen des
Wasserhaushalts zu rechnen, vielmehr kann durch Begrünungsmaßnahmen und die
Schaffung bodengebundener Freiflächen sowohl qualitativ wie auch quantitativ von einer
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 50
Verbesserung der Situation ausgegangen werden. Eine Beeinflussung von umliegenden
Oberflächengewässern ist auszuschließen.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Wasser o
4.6 Schutzgut Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase / Betriebsphase
Das bodennahe Windfeld wird sich bei regionaltypischer Anströmung nur geringfügig än-
dern.
Bewertung
Die Luftqualität, die bereits im Bestand anhand der Parameter Stickstoffdioxid und Feinstaub
als „gut“ bewertet wird (s. Kap. 3.6), wird sich durch die Planung nicht wesentlich verändern.
Es ist somit mit keiner erheblichen Beeinträchtigung des Schutzguts zu rechnen.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Luft o
4.7 Schutzgut Klima (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Zum Klima liegt folgendes Gutachten vor:
Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und Partner, Ing e-
nieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022)
Während der Bauphase / Betriebsphase
Inhalte aus dem Klimagutachten:
Durch Nachverdichtung auf freier Fläche wird mehr Energie aufgenommen und bis in die
Nacht gespeichert. Dass es sich bei der Freifläche im Bestand nicht um eine Vegetations-
fläche sondern um eine teilversiegelte Fläche ohne bodendeckende Vegetationsschicht
handelt wirkt sich einschränkend aus. Der geplante hohe Vegetationsanteil wirkt dem Effekt
der zusätzlichen Energieaufnahme und Speicherung entgegen. Aufgrund der geplanten
Bebauungsform ist es möglich, dass sich Änderungen im städtischen Wärmeinseleffekt nur
geringfügig auf die Umgebung auswirken werden.
In der Temperaturverteilung sind nur leichte und zudem lokale Veränderungen offensichtlich.
Der geplante hohe Vegetationsanteil wirkt dem Effekt der zusätzlichen Energieaufnahme
und Speicherung entgegen, was sich in der Differenzbetrachtung deutlich widerspiegelt.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 51
Abb. 14: Differenzberechnung der Lufttemperatur (bodennah) zwischen Nullfall und Planfall, nachts
um 04:00 Uhr
Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Ingenieure, 2022
Die geplante Bebauung behindert die Überströmung der Planfläche. Die Windgeschwi n-
digkeiten auf der Fläche sind nun heterogener ausgeprägt. Teilweise verringern sie sich,
teilweise nehmen sie zu.
Abb. 15: Differenzdarstellung des bodennahen Windfeldes zwischen Null - und Planfall bei Anstr ö-
mung aus Südwest auf 1,7 m über Grund
Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Ingenieure, 2022
Durch die Planung verändert sich die thermische Belastungssituation auf dem „Marienplatz“
von einer homogenen Verteilung hin zu einem heterogenen Gesamtbild. Dabei spielt die
„Mäander“-Form der Planung eine besondere Bedeutung, da sich nun verschattete und
unverschattete Räume abwechseln, was in Kombination mit dem veränder ten bodennahen
Windfeld eine deutliche Veränderung der thermischen Belastungssituation mit s ich bringt.
Insbesondere das er haltene Durchlüftungspotential (u.a. durch die Form des „Mäander“)
führt dazu, dass klimatisch thermisch belastete Räume flächenhaft und in der Intensität g e-
ringer ausfallen als bspw. in den nördlich angrenzenden „geschlossenen“ Blockrandbe-
bauungen.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 52
Abb. 16: Differenzdarstellung des Thermischen Komfort (in °C PET) zwischen Nullfall und Planfall an
einem warmen Sommertag um 16:00 Uhr
Quelle: Klimagutachten, Burghardt und Partner Ingenieure, 2022
Bewertung
Durch den Planfall ist nur eine lokal begrenzte Veränderung der bodennahen Lufttemperatur
von max. + 1,3 °C während der Nachstunden (um 04:00 Uhr) zu erwarten. Auswirkungen auf
einen größeren Wirkraum über das eigentliche Planvorhaben hinaus können ausgeschlos-
sen werden. Die Auswirkungen sind lokal auf den direkten Raum des Planfalls beschränkt.
Auch die Veränderungen der Windgeschwindigkeiten sind aus klimatisch-planerischer Sicht
nur von geringer Bedeutung. Im Kontext der Durchlüftung sind keine klim a-
tisch-planungsrelevanten Anpassungen erforderlich.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Klima o
4.8 Landschafts- und Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB)
Während der Bauphase / Betriebsphase
Das Landschafts- und Ortsbild wird sich durch die Bebauung des Plangebiets verändern.
Das vorhandene unbebaute Gebiet wird sich zu einem großflächig bebauten Bereich ver-
ändern. Es werden langfristig mehrere Gebäude das Plangebiet prägen.
Die grünordnerischen Maßnahmen wirken sich positiv auf das Landschaftsbild aus. Inne r-
halb des Plangebiets sind die Erhaltung der begrünten Randbereiche sowie begrünte Frei-
flächen / Höfe vorgesehen. Zudem werden Dachflächen und Fassaden begrünt.
Bewertung
Die Baustruktur des Plangebiets ist durch ein mäanderndes Gebäude geprägt. Durch die
geplante Bebauung ändert sich die städtebauliche Struktur von einer unbebauten Fläche in
eine Bebauung mit einem großen mäandernden Gebäude und einem Punktgebäude. Die
angrenzenden Flächen sind ebenfalls dicht bebaut. Die Planung bindet sich somit gut in die
umgebenden Strukturen ein. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft/
Ortsbild ist nicht zu erwarten.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 53
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Landschaft o
4.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7d BauGB)
Während der Bauphase / Betriebsphase
Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfeld sind
zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt:
Darmstadt Bezirk 006 023: römische Siedlungsstelle
Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau (ehem. Dragonerkaserne)
Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die Baumaß-
nahme bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das Landesamt für Denkmalpflege
begleitet. Die Funde werden entsprechend dokumentiert.
Mögliche betriebsbedingte Auswirkungen der Folgenutzung auf Kultur - und sonstige Sach-
güter sind nicht erkennbar.
Bewertung
Innerhalb des Plangebiets bzw. dessen direktem Umfeld sind zwei Bodendenkmäler nach
§ 2 Abs. 2 HDSchG bekannt . Es sind bei Durchführung der Planung keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten, sodass keine negative Prognose zu den in Ziffer 2b aa-hh An-
lage 1 BauGB dargestellten Kriterien besteht.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Kultur- und Sachgüter -
4.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7c BauGB)
In der Bauphase / Betriebsphase
Entsprechend den Ergebnissen aus der Lärmkartierung nach EU -Umgebungslärmrichtlinie
ist im Bereich der zur Straße hingewandten Fassaden mit einer Überschreitung der Orien-
tierungswerte nach DIN 18005 (63 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts) sowohl tags als auch
nachts zu rechnen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts
werden voraussichtlich ebenfalls überschritten.
Inhalte aus der Verkehrsuntersuchung - Vorabzug, Durth Roos Consulting GmbH,
Darmstadt, März 2022:
Es geht hervor, dass die Zunahmen an den bereits überlasteten Hauptverkehrsströmen sehr
geringfügig sind.
Sollte sich im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung und Abwägung herauskristall i-
sieren, dass eine Erschließung über die Sandstraße für andere relevante Belange die zu
favorisierende Variante darstellt, ist dies aus verkehrlichen Sicht und unter Berücksichtigung
der sich ergebenden unwesentlichen Verkehrszunahmen ebenfalls als projektverträglich
einzuschätzen.
Auf Grund des bereits heute vorhandenen m otorisierten Individualverkehrs, der durch den
öffentlichen Parkplatz generiert wird, kann davon ausgegangen werden, dass im Rahmen
einer Differenzbetrachtung keine signifikante Veränderung des Verkehrsgeschehens au f-
treten wird.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 54
Inhalte aus dem Klimagutachten, Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt
und Partner, Ingenieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022):
Da sich die zu erwartenden defizitären Veränderungen im Kontext des thermischen Komforts
primär auf „Transiträume“ („Neckarstraße“ & „Hügelstraße“) beschränken, sowie unter B e-
rücksichtigung der Geringfügigkeit dieser Veränderungen werden in diesen Bereichen keine
zusätzlichen Anpassungsmaßnahmen als planungsrelevant erachtet.
Inhalte aus dem Schallgutachten, Untersuchung der Lärmimmissionen durch den
Straßen- und Schienenverkehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erforderlicher
Schallschutzmaßnahmen, TÜV Hessen, Frankfurt, 01.03.2022:
Innerhalb des Plangebiets sind als Lärmquellen die Tiefgarage (Ein- und Ausfahrt, Belü f-
tung), die gewerbliche Nutzung im EG und die Kindertagesstätte zu betrachten, die auf das
Plangebiet und auf die Bestandsnutzung außerhalb des Plangebiets einwirken.
Kita und technische Anlagen:
Die von der Kindertagesstätte ausgehenden Geräusche der spielenden Kinder sind nach
§ 22 Absatz 1a BImSchG nicht als „schädliche Umwelteinwirkung“ zu betrachten.
Der Nachweis der Einhaltung der Immissionsrichtwerte sonstiger technischer Anlagen ist im
Regelfall Inhalt des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens. Die für diese Anlagen
geltenden immiss ionsschutzrechtlichen Anforderungen nach der TA Lärm sind abschli e-
ßend, weshalb gesonderte Festsetzungen im Rahmen der Bauleitplanung als nicht erfor-
derlich erachtet werden.
Verkehrslärm:
Entlang der den Straßen zugewandten Baugrenzen (zur Heidelberger Straße, Hügelstraße,
Hindenburgstraße, Sandstraße) werden überall sowohl die Orientierungswerte der
DIN18005 als auch die Vorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV für urbane Gebiete / Misc h-
gebiete überschritten.
An allen anderen Fassaden können zumindest die Vorsor gegrenzwerte der 16. BImSchV
unterschritten werden. Im innenhofähnlichen Bereich des Mäanders entstehen insbesondere
in den unteren Stockwerken ruhige Bereiche, wie sie für reine Wohngebiete als Orienti e-
rungswerte vorgesehen sind.
Durch die Steigerung des Verkehrs ist keine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel zu
erwarten, wenn die Zu- und Abfahrt in der Hügelstraße liegt (geprüfte Var. 1). Bei einer Zu -
und Abfahrt in der Sandstraße (geprüfte Var. 2) ist eine deutliche Immissionssteigerung
durch den Mehrverkehr zu erwarten.
Der bisher bestehende öffentliche Parkplatz mit rund 400 Stellplätzen entfällt. Dieser Par k-
platz ist sowohl über die Hügelstraße als auch über die Sandstraße angebunden. Mit der
Planung entfallen auch die mit diesem Parkplatz in Verbindung stehenden Verkehrsbew e-
gungen auf der Sandstraße, der Hügelstraße und der Heidelberger Straße, so dass die durch
die Planung induzierten Fahrzeugbewegungen keinen echten Neuverkehr darstellen.
Gewerbelärm Tankstelle:
Immissionen durch die Tankstelle an der Kreuzung Hügelstraße – Heidelberger Str. sind nur
für das geplante Hochhaus relevant. In der Nachtzeit ist in den unteren Geschossen (EG bis
5.OG) mit einer Überschreitung des Richtwertes um bis zu 5 dB(A) zu rechnen. Somit sind
hier passive Maßnahmen erforderlich (s. Kap. 5.10).
Schadstoffe
Da das Plangebiet gegenwärtig einer Nutzung als Kfz-Parkfläche unterliegt ist mit keinem
erhöhten Kfz -induzierten Schadstoffausstoß durch die Errichtung der Wohnkomplexe zu
rechnen. Im Bebauungsplan werden Maßnahmen festgesetzt, wie die Umsetzung einer
Dach- und Fassadenbegrünung, der Erhalt und die Anpflanzung von Bäumen und anderen
Bepflanzungen sowie die Anlage von Grünflächen, damit generellen Schadstoffbelastungen
entgegen gewirkt werden kann. Durch Begrünungsmaßnahmen ist es möglich die Luft von
Staub und Schadstoffen zu reinigen . Dachbegrünungen f iltern laut des Deutschen Dac h-
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 55
gärtner Verbands (DDV) sowie der Deutschen Bundesstiftung Umwelt (DBU) im Jahr bis zu
0,2 Kilogramm Staub und Schadstoffpartikel wie Stickoxide, Kohlenmonoxid und Feinstaub
pro Quadratmeter aus der Luft. Durch die Vegetation und das Substrat werden gasförmige
Schadstoffe, Ruß- und Staubpartikel ausgekämmt, absorbiert und unschädlich gebunden
und somit die Luftqualität verbessert.
Aufgrund der Lage des Plangebietes am Rande der Innenstadt, den drei unmittelbar am
Plangebiet verl aufenden Haupterschließungsachsen und den grundsätzlich urbanen G e-
gebenheiten ist es nicht zielführend die Feinstaubbelastung speziell bezogen auf das
Planvorhaben zu untersuchen. Die Verkehrsmengen bewegen sich in einem für die Städte
und Gemeinden normal en Bereich. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass im
Planfall die Abgasimmissionen die einschlägigen Grenzwerte einhalten.
Um die Energieversorgung bestmöglich abzudecken wurde ein energetisches Konzept auf
der Grundlage des Ergebnisses der des vorg eschalteten Konzeptwettbewerb durch das
Büro IGP Ingenieure, Münster, 21.09.2022 erstellt. Entsprechend des Konzeptes sind fossile
Brennstoffanlagen im Gebiet unerwünscht. Als Hauptenergiequelle soll mit Wärmepum-
penanlagen regenerative Energie gewonnen wer den. Sowohl der Mäander als auch das
Hochhaus sollen mit Photovoltaikanlagen ausgestattet werden, wobei der Mäander eine
größere Dachfläche bietet und s omit das Hochhaus bezüglich der Energieversorgung un-
terstützen kann.
Bioklima
Das Bioklima wird als Gesa mtheit aller Witterungsbedingungen und wetterbedingten Ei n-
flüsse auf alle Lebewesen oder den menschlichen Organismus definiert. Entsprechend der
Art der Wirkung können die Einflussgrößen in drei Wirkungskomplexe kategorisiert werden:
• Thermisch: alle Variablen, die für den Wärmeaustausch zwischen dem menschlichen
Körper und der Atmosphäre wichtig sind, beschrieben durch den thermischen Wir-
kungskomplex. Windgeschwindigkeit, Lufttemperatur, Luftfeuchte und Strahlung sind
die wichtigsten meteorologischen Parameter.
• Aktinisch: Die Komponenten der biologisch wirksamen Sonnenstrahlung sind im a k-
tinischen Komplex behandelt. Es sind sowohl positive als auch negative Auswi r-
kungen auf den Organismus bekannt.
• Lufthygienisch: Die natürlichen und die vom Menschen verursachten Luftbeim i-
schungen werden im Komplex der lufthygienischen Wirkung zusammengefasst.
Dabei können auch verschiedene positive (z.B. Die ätherischen Öle, die im Wald
freigesetzt werden, oder die Salzpartikel am See) und negative (z.B. Allergie) Reak-
tionen verursacht werden.
Die Eigenschaften eines Klimas in Bezug auf die menschliche Gesundheit und das Wohl-
befinden können durch Schutz-, Reiz- und Stressfaktoren charakterisiert werden.
Zur Sicherung der klimatischen Funktionen ist die Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt; verwendet sollen mindestens 50 % einheimische als auch klimaangepasste
Arten. Des Weiteren sind aus klimaökologischen Gründen im Gebiet helle Beläge bzw.
Farbtöne für Gebäudefassaden, Nebenanlagen und befestigte Flächen zu verwenden.
Um die w asserwirtschaftlichen Eingriffe möglichst gering zu halten sind unüberdachte
Oberflächenbefestigungen, soweit diese den wasserwirtschaftlichen und brandschutzrecht-
lichen nicht entgegenstehen, als wasserdurchlässige Flächen anzulegen. D as Nieder-
schlagswasser sollte möglichst auf den Grundstücken bewirtschaftet werden. Ausgeno m-
men bei begrünten Dächern sind auf den Baugrundstücken Zisternen zu errichten, in denen
das auf Dachflächen auftreffende Wasser gesammelt werden und als Brauchwasser zur
Bewässerung der Grünflächen oder WC-Spülung verwendet werden soll.
Gemäß § 1a Abs. 5 BauGB soll den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der A n-
passung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 56
Freizeit u. Erholung
Die Erholungsfunktion des Planungsgebietes ist für die Bevölkerung nahezu ohne Bedeu-
tung. Das Gelände wird aktuell vorwiegend als Parkplatz genutzt.
Bewertung
Es ist davon auszugehen, das s die planerischen Auswirkungen als irrelevant im Sinne der
einschlägigen Kriterien des Planungs - und Immissionsschutzrechtes angesehen werden
können und von der Planung hinsichtlich des Verkehrs auf öffentlichen Straßen keine B e-
lästigungen oder Störungen ausgehen, die im Baugebiet oder in dessen Umgebung unz u-
mutbar sind.
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Mensch und Bevölkerung -
4.11 Sonstige Schutzgüter
4.11.1 Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden (§ 1a Abs. 2 BauGB)
Für die Ausführungen zum Thema s parsamer und schonender Umgang mit Grund und
Boden wird an dieser Stelle auf Kapitel 6.7 der Begründung verwiesen.
Der in § 1 Abs. 5 BauGB aufgeführte Grundsatz, dass die städtebauliche Entwicklung vor-
rangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll, wird durch die Bodenschut z-
klausel in § 1a BauGB als Vorschrift zum Umweltschutz ergänzt. Im § 1a Abs. 2 Satz 4
BauGB wird vorgegeben, dass die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder
als Wald genutzter Flächen begründet werden soll; dabei sollen Ermittlungen zu den Mög-
lichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brac h-
flächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen
können.
Die Aufstellung des Bebauungsplans M 34 Marienplatz folgt dem Gebot des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden in vollem Umfang, indem Flächen innerhalb des durch
Bebauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine Neunutzung mobilisiert
werden. D ie bereits als kostenpfli chtiger Parkplatz genutzte Fläche wird einer neue Nut-
zungen zugeführt.
Landwirtschaftliche oder als Wald genutzte Flächen werden nicht in Anspruch genommen.
Hiermit wird ein Beitrag zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbereich g e-
leistet.
Aufgrund der Zielsetzung eines sparsamen Umganges mit Grund und Boden sind im B e-
bauungsplan Festsetzungen zur Beschränkung der überbaubaren Flächen, zur Anlage von
Grünflächen, zur Verwendung wasserdurchlässiger Beläge und zur Versickerung des Ni e-
derschlagswassers festgesetzt. Bodenbezogene Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen
sind detailliert unter den Kapiteln A 4) Boden und B 4) Boden des vorliegenden Umweltbe-
richtes aufgeführt.
Weitere bodenspezifische Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen sind im Rahmen der
Bauausführung zu beachten. Hierbei gibt es allgemeine Vorgaben zum Schutz des Mutter-
bodens (§ 202 BauGB) und Vorgaben zur Lagerung und zum Wiedereinbau des Oberbo-
dens (DIN 18915 und DIN 19731). Zudem wird auf die Vorgaben des Bundesboden-
schutzgesetzes hingewiesen.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 57
4.12 Entwicklung des Umweltzustandes
bei Durchführung der Planung (gem. Anlage 1 Nr. 2b BauGB)
Bei Durchführung der Planung wird sich für das derzeit als Parkplatz genutzte Areal ändern.
Die bisher unbebaute Fläche wird durch bauliche Strukturen überprägt. Es wird ein urbanes
Gebiet festgesetzt, das die Bebauung der Fläche ermöglicht. Bei der Durchführung der
Planung können sich Verbesserungen des Umweltzustandes ergeben, da durch die Planung
Regelungen zu Nutzungseinschränkungen und zur Grünordnung sowie zum Artenschutz
festgesetzt wurden.
Es werden Gebäude für eine gemischte Nutzung entstehen. Es sind ein mäanderförmiger
mehrgeschossiger Baukörper und ein Hochhaus geplant, die sich eine gemeinsame
1-geschossige Tiefgarage teilen. Am Mäander schließt ein 2- 3-geschossiger Appendix an,
der als Kindertagesstätte dienen soll. Im Hochhaus und dem Mäander werden im Wesent-
lichen Wohnungen untergebracht . Im Erdgeschoss sind auch gewerbliche Nutzungen wie
z.B. Co-Working-Plätze, Nahversorgungsläden, Pflegedienst oder ähnliches vorstellbar.
In der gemeinsamen Tiefgarage werden sämtliche Stellplätze für die Wohn- und Gewerbe-
einheiten sowie Abstellräume und Fahrradstellplätze untergebracht. Die Ein- und Ausfahrt
der Tiefgarage erfolgt über eine Zufahrt an der Hügelstraße. Eine zweite Ein- und Ausfahrt an
der Hügelstraße dient den Feuerwehr - und Rettungsfahrzeugen,den Fahrzeugen der A b-
fallwirtschaft und kann auch zur Andienung des Nahversorgers genutzt werden. Die A b-
wicklung der sonstigen Lieferdienste erfolgt über die Zufahrt an der Sandstraße.
Die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen beziehen sich vor allem auf die A s-
pekte Boden, Tiere und Pflanzen, hierfür sieht die Planung aber ausgleichende Maßnahmen
vor, sodass als Gesamtergebnis sich der Umweltzustand bei Durchführung der Planung nicht
verschlechtern wird. Es kann Insgesamt von einer Verbesserung des Umweltzustandes
ausgegangen werden.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass eine Beibehaltung des be-
stehenden Umweltzustandes der Biotopkomplexe im geplanten Urbanen Gebiet zunächst zu
erwarten ist. Auch ohne den Bebauungsplan liegt das Plangebiet innerhalb eines städtisch
stark verdichteten und bebauten Bereichs und kann entsprechend § 34 BauGB bebaut
werden. Somit kann auch bei Nichtdurchführung der Planung das Gebiet zusätzlich bebaut
werden.
Tabelle 6: Übersicht der Bedeutung des Schutzguts für die Planung
Schutzgut Bedeutung des Schutzguts für die Pla-
nung
Tiere o
Pflanzen o
Fläche -
Boden o
Wasser o
Luft o
Klima o
Landschaft o
Kultur- und Sachgüter -
Mensch und Bevölkerung -
+ = erheblich O = relevant - = irrelevant / nicht gegeben
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 58
5. Beschreibung der geplanten Maßnahmen
(Anlage 1 Nr. 2c BauGB - Gliederung nach Belangen gem. § 1 Abs. 6
Nr. 7 BauGB)
Zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen sind innerhalb
des Geltungsbereiches die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen vorgesehen. Die Maß-
nahmen sind z.T. in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes verbindlich ger e-
gelt, als Hinweise aufgenommen worden oder aber Bestandteil des städtebaulichen Ver-
trages und dort entsprechend näher bestimmt.
5.1 Schutzgut Tiere
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Tiere
während der Bauphase
Aus dem Fachbeitrag gehen folg ende Vermeidungs - und CEF -Maßnahmen sowie allgemeine
Maßnahmen hervor:
Vermeidungsmaßnahmen
– V-1: Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderliche beschränkt. Der Gehölzbestand
in den Randbereichen des Marienplatzes bleibt im Wesentlichen erhalten.*
– V-2: Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind nur in der Zeit vom 1.
Oktober bis 28./29. Februar zulässig (vgl. § 39 Abs. 5BNatSchG).
– * Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat zum Erhalt des den Platz und das Umfeld prägend en
Baumbestandes folgende Textpassage erstellt:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich mehrere schützens - und
erhaltenswerte Bäume. Zu nennen sind hier vor allem die westliche Reihe der Doppelallee an
der Heidelberger Straße, die Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der
Hindenburgstraße sowie eine Baumreihe im Süden (vor dem Gebäude Sandstraße 50).
Die bestehende Doppelallee aus Platanen entlang der Heidelberger Straße ist eine wichtige
Grünverbindung. Sie ist intensiv zu schützen und zu erhalten. Die Außenwände der geplanten
Gebäude müssen außerhalb der Kronendurchmesser liegen und die Bäume sind während der
Baumaßnahme zu sichern. Die Feuerwehrangriffswege müssen über das Grundstück geführt
werden.
Die Robinien- Baumreihe entlang de r Hügelstraße ist als prägendes Element des
Straßenraums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene Baumstandorte
sind zu ersetzen, so dass die Allee wieder wahrnehmbar wird. Lediglich zum Zweck der
Verkehrserschließung (Zufahrt) kann hier die Allee in geringem Maße unterbrochen werden.
Die Baumreihe aus Spitz -Ahorn westlich des Wettbewerbsgebietes, entlang der
Hindenburgstraße, soll im gleichen Umfang wie die beiden anderen Alleen geschützt und
gesichert werden. Die Robinien- Baumreihe im Süden, Bäume Nr. 32- 38 in Verlängerung der
Sandstraße, sind möglichst zu sichern und zu schützen. Die beiden in der Reihe ausgefallen
Exemplare sind möglichst nach zu pflanzen.
CEF-Maßnahmen
– Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erforderlich:
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Umfeld des
Geltungsbereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind.
Allgemeine Maßnahmen
– Anlage von biotopwirksamen Strukturen (Baumpflanzungen, Grünanlagen, Hausgärten,
Intensive und extensive Dachbegrünung)
– Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche
– Es wird bei größeren Umbauarbeiten und bei Abrissarbeiten jeweils eine ökologische
Baubegleitung erforderlich, die sicherstellt, dass es nicht zu Beeinträchtigungen von
Brutvögeln und von Fledermäusen kommt
– Die Ziele des Magistratsbeschlusses der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 12.02.2014 zur
Erhaltung und zum Schutz der Biodiversität sowie die Hess. Biodiversitätsstrategie sind bei der
Umsetzung dieses Bebauungsplans zu berücksichtigen
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 59
Empfehlungen
– Es wird empfohlen, Quartiere für Fledermäuse in die Wände von Neubauten zu integrieren
(Fledermaustafeln oder –steine). Fledermaussteine wurden speziell für den Einbau in
Fassaden entwickelt. Sie sind wartungsfrei und lassen sich in Putz -oder Ziegelwände
integrieren. Scheinwerfer und Bewegungsmelder sollten nicht in der Nähe angebracht werden.
– An Gebäudefassaden und zu pflanzende Bäume sollten Nistmöglichkeiten für Höhlenbrüter,
insbesondere für Stare und Sperlinge, angebracht werden.
– Zäune sollten über einen Mindestbodenabstand von 15 cm verfügen, um die Durchgängigkeit
für Kleintiere zu gewährleisten.
– Bei der Anlage von Grünflächen sollte auf eine Verwendung von Geovlies/Folien und
Steinschüttungen verzichtet werden. Diese Stoffe beeinträchtigen die ökologische
Bodenfunktion.
in der Betriebsphase
– Verwendung insektenfreundlicher Leuchten mit einer Farbtemperatur von bis zu 2.700 Kelvin
– Verwendung von Vogelschutzgläsern bei großflächigen Fenstern
– Die Quartier s- bzw. Niststättenangebote sind dauerhaft zu unterhalten. Sie sind jährlich zu
kontrollieren, zu reinigen und bei Bedarf zu ersetzen. Über das Ergebnis der Kontrollen ist dem
Grünflächenamt eine Mitteilung zu machen.
– Anlage von intensiver und extensiver Dachbegrünung
5.2 Schutzgut Pflanzen
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Pflanzen
– Es wird parallel zum Bebauungsplan ein Grünordnungsplan erstellt
während der Bauphase
– Einzelne Bäume, sowie Baumgruppen und prägende Bäume sind zu erhalten.
– die Baumreihe an der Hügelstraße sowie die geschützte Allee an der Heidelberger Straße sind
zu erhalten und fachgerecht vor Beschädigung zu schützen, gemäß Baumgutachten Urban Tree
Consulting, 21.06.2022 (vgl. Kap. 3.2)
– Grundstücksbepflanzung zur Durchgrünung des Plangebiets
– Erhaltung von Ortsbild prägenden Baumachsen im Plangebiet
in der Betriebsphase
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen sind in Form von Baum- und Gehölzpflanzungen, Dach- und
Fassadenbegrünungen auszuführen.
– Flachdächer des obersten Geschosses der gekennzeichneten Bereiche sind z u mindestens
70 % extensiv zu begrünen.
– Fassadenflächen sind zu mindestens 20 % zu begrünen, fensterlose Fassaden sind zu
mindestens 40 % zu begrünen.
– bei Verwendung von Rasengittersteinen oder Schotterasen ist eine Trockenrasenmischung aus
regionaler Herkunft einzusäen.
– bei der Begrünung von Tiefgaragen ist mindestens eine Einsaat von heimischen,
regionaltypischen Saatmischungen zu verwenden
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 60
5.3 Schutzgut Fläche
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Fläche
während der Bauphase
– keine zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen im Außenbereich
– Umnutzung einer als Parkplatz genutzten, bereits stark verdichteten innerstädtischen Fläche in
ein MU i.V.m. § 1 Abs. 5 BauGB
– für Baustelleneinrichtung bereits überbaute oder verdichtete Flächen wählen
in der Betriebsphase
– Verwendung gleicher Flächengrößen wie bisher,
– es werden keine zusätzlichen Flächen in Anspruch genommen
5.4 Schutzgut Boden
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Boden
Altlasten
– Aus der Altflächendatei ALTIS des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie ergeben
sich für den Plangeltungsbereich keine Hinweise auf das Vorhandensein von Altflächen
(Altstandorte, Altablagerungen), schädliche Bodenveränderungen und/oder
Grundwasserschäden
– Entsprechend der Ergebnisse der Baugrunduntersuchungen (arcadis, Darmstadt, 29.08.2002
und 16.09.2020) ist mit abfallrelevanten Gehalten in der Größenordnung Z 0* bis Z 2 nach LAGA
2004 bzw. Z 1.2 nach Baumerkblatt Hessen zu rechnen.
– Die festgestellten Schadstoffkonzentrationen sind vorbehaltlich vollständiger Analysen gemäß
den Technischen Regeln der LAGA sowie der BBodSchV weder sanierungs - noch
entsorgungsrelevant.
– Eine bodenrechtliche Bewertung der Auffüllhorizonte muss im Rahmen einer konkreten
Bebauung erfolgen.
während der Bauphase
– Einsatz bodenschonender Baugeräte wo es sinnvoll und nötig ist
– Erhalt der vorhandenen, unversiegelten Böden der Randzonen
– für die Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sollen bereits überbaute oder verdichtete
Flächen gewählt werden
in der Betriebsphase
– Minimierung der Versiegelung und Überbauung durch sparsamen Flächenverbrauch zu
Gunsten von Grünflächen und unversiegelten Bereichen:
– Festsetzung einer gegenüber den Orientierungswerten der BauNVO für das urbane Gebiet
niedrigen Grundflächenzahl (0,5 bis 0,55)
– Festsetzung eng gefasster überbaubarer Grundstücksflächen, entsprechend der geplanten
Bebauung.
– Festsetzung von maximalen Überschreitungen (1/2 Gebäudelänge) der festgesetzten
Baugrenzen von Balkonen, Terrassen und Vordächern.
– Festsetzung einer allgemeinen Grundstücksbegrünung
– Festsetzung von zu erhaltenden Flächen entlang der Hü gelstraße und der Heidelberger
Straße.
– Festsetzungen von Anpflanzflächen mit direktem Bodenanschluss, ohne bauliche Anlagen
unterhalb der Geländeoberfläche.
– Festsetzung eines Versiegelungsgrades innerhalb der festgesetzten Anpflanzflächen
– Festsetzung von Dachbegrünung und Begrünung von baulichen Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche (Tiefgaragen).
– Verortung und Einschränkung von Flächen für Nebenanlagen
– Festsetzung zur Niederschlagsversickerung
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 61
5.5 Schutzgut Wasser
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Wasser
während der Bauphase
– Eingriff in den Untergrund ist so gering wie möglich halten
– Eintrag von Schadstoffen in den Untergrund bzw. in das Grundwasser ist zu vermeiden
– Verbesserung bisher stark verdichteter Flächen
– Verwendung von wasserdurchlässigen Belägen für die Oberflächenbefestigung
in der Betriebsphase
Grundwasser
– Minimierung der Niederschlagsabflüsse
– Naturnahe Wiedereingliederung der unvermeidbaren Niederschlagsabflüsse in den natürlichen
Wasserkreislauf
– Begrünung der nicht überbauten Flächen
– möglichst geringer Überbauungs- und Versiegelungsgrad
– Verdunstung und Rückhaltung von anfallenden Regenwassermengen über Dachbegrünung
– Nutzung von Regenwasser zur Reduzierung des Trinkwasserbedarfs und der Verringerung von
Abflussspitzen
– Versickerung von auf befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser innerhalb des
Plangebiets ggf. aufgrund von erhöhter Schadstoffbelastung nicht genehmigungsfähig
– Rigolenversickerung
Geplante Oberflächenentwässerung
Da die Böden im Plangebiet versickerungsfähig sind wird festgesetzt, dass das auf den
Dachflächen und sonstigen befestigen Flächen anfallende Niederschlagswasser der Bau-
grundstücke auf dem Grundstück zu versickern ist, soweit wasserrechtliche und wasser-
wirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Als Vorgabe zur Schonung des natürlichen Wasserhaushaltes wird durch eine „Satzung zur
Schaffung von Anlagen zum Sammeln oder Verwenden von Niederschlagswasser“ aufgrund
§ 37 Abs. 4 Hessisches Wassergesetz festgesetzt, dass auf den Grundstücken Zisternen zu
errichten sind und das auf Dachflächen anfallende Niederschlagswasser darin zu sammeln
ist. Die Ausnahmen von der Zisternensatzung sollen einen Anreiz für eine Dachbegrünung
schaffen, die über die Mindestanforderungen der Dachbegrünungsfestsetzungen hinausgeht
und eine höhere Abflussretentionswirkung hat.
Wenn Gründachflächen nicht an den Kanal angeschlossen sind, wird deren Regenwasser
bereits vollständig auf dem Grundstück bewirtschaftet und wieder dem Wasserkreislauf
zugeführt, weshalb eine Zisterne zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit entfallen kann.
Zum Fassungsvermögen: Die 25 l/m² stammen aus der DIN 1989- 1 zu Regenwassernut-
zungsanlagen. Der Ertrag verringert sich entsprechend dem Abflussbeiwert, weshalb für
extensiv begrünte Dachflächen 10 l/m² vorgegeben werden.
5.6 Schutzgut Luft
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Luft
– Es werden keine Maßnahmen erforderlich.
– Das Anpflanzen von Bäumen, Dach- und Fassadenbegrünung wirken sich generell positiv auf
die Luft aus.
– Luftventilation und Luftaustausch nicht verhindern sondern fördern
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 62
5.7 Schutzgut Klima
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Klima
während der Bauphase
– Während der Bauphase sind keine relevanten Wirkungen auf das Klima anzunehmen.
– Ggf. Einsatz wiederverwertbarer Baustoffe und Bauteile
in der Betriebsphase
– Intensive und extensive Dachbegrünung (mittlere Dicke der Substratschicht mind. 15 cm) mit
hochwachsenden Gräsern und Stauden, die ein hohes Potential der Eigenverschattung der
Substratschicht ermöglichen, um so der Austrocknung durch die direkte Sonneneinstrahlung
vorzubeugen
– Begrünung von Tiefgaragen - Verringerung von Aufheizflächen
– Fassadenbegrünung
– Begrünung der nicht überbauten Flächen durch Pflanzung von Laubbäumen sowie Anlage von
Grünflächen (Begrünung der Innenhofgestaltung)
– möglichst geringer Überbauungs- und Versiegelungsgrad
– Dezentrale Versickerung von auf befestigten Flächen anfallendem Niederschlagswasser über
bewachsene Bodenschichten
– Verbesserung des Kleinklimas durch erhöhte Verdunstungsrate
– Verwendung wasserdurchlässiger Bel äge für Stellplätze, Zufahrten für nicht
wassergefährdende Stoffe
– Zulassen von regenerativen Energieträgern und passiven Energiesparmaßnahmen
– Durchgrünung des Straßenraumes
– Oberflächenausbildung baulicher Anlagen mit hellen Belägen bzw. Farben zwecks höherer
Strahlenreflexion
– Ggf. zusätzliche (temporäre) Verschattungsmaßnahmen wie z.B. textile (Sonnensegel, -schirme
etc.), bauliche (Vordächer, Vorsprünge etc.) oder vegetationsbedingte Elemente (Baumkronen)
– Ausschluss von flächigem Einbau von Schotter -, Splitt- , Mineralstoff - oder Kiesflächen bzw.
losen Material- und Steinschüttungen.
Inhalte aus dem Klimagutachten, „Klimagutachten Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz“ ,
Burghardt und Partner, Ingenieure, Kassel, 2022
– Herstellung einer Dachbegrünung
– Räume mit Überwärmungstendenzen ohne Möglichkeiten einer zusätzlichen Verschattung
durch Vegetation können mit textile Verschattungsmaßnahmen, bauliche Vordächer oder
Arkaden thermisch entlastet werden.
– Verwendung von Dachbegrünungssystemen ausreichender Dimensionierung und „natürlicher“
Wasserversorgung.
– Wenn möglich sollte die Wasserversorgung einer bodengebundenen Fassadenbegrünung
durch Regenwasser erfolgen.
– Oberflächenmaterialen sollten an den Funktionscharakter des entsprechenden Raums
angepasst werden. Entsprechend sind stark reflektierende Materialen in Außenräumen mit
hohem Aufenthaltscharakter zu vermeiden.
Inhalte aus dem Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, 2022
– Reduzierung der nachzuweisenden PkW -Stellplätze durch die Realisierung zusätzlicher
Fahrradabstellplätze
– Maßnahmen im ÖPNV zielen daher darauf, das vorhandene ÖPNV -Angebot zu attraktivieren
und zu ergänzen, um dessen Anteil im Modal Split zu Lasten des motorisierten
Individualverkehrs (MIV) zu erhöhen
– Voraussetzungen zur Implementierung von Mobilitätsmanagement-Maßnahmen sind erfüllt
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 63
5.8 Schutzgut Landschaft
Geplante Maßnahmen für die Landschaft
während Bauphase
– Erarbeitung eines baulichen und räumlichen Konzeptes, anhand von Baukörpern, Volumen,
städtebaulichen Raumkanten und Höhenentwicklungen, vorteilhafte Anordnung der Nutzungen
auf dem Grundstück, sowie eine angemessene Baumassenverteilung und Gliederung
– Bezüge zur umgebenden Bebauung, Beachtung der Fernwirkung innerhalb der Nachbarschaft
– Festlegung der max. Geschossigkeit (2, 5, 6 und 16 Geschosse)
Betriebsphase
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen des geplanten urbanen Gebiets in Form von Baum - und
Gehölzpflanzungen die zu erhalten sind sowie Dach- und Fassadenbegrünung
5.9 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Geplante Maßnahmen für das Schutzgut Kultur- und Sachgüter
während Bauphase / Betriebsphase
– Für den Geltungsbereich des geplanten Bebauungsplans bzw. dessen direktem Umfeld sind
zwei Bodendenkmäler nach § 2 Abs. 2 HDSchG bekannt (Darmstadt Bezirk 006 023: römische
Siedlungsstelle und Darmstadt Bezirk 006 029: neuzeitlicher Kasernenbau, ehem.
Dragonerkaserne)
– Aufgrund der historischen Nutzung des Geländes als Dragonerkaserne wird die Baumaßnahme
bzgl. der zu erwartenden Fundamentreste durch das Landesamt für Denkmalpflege begleitet.
Die Funde werden entsprechend dokumentiert.
5.10 Schutzgut Mensch und Bevölkerung
Geplante Maßnahmen für Mensch und Bevölkerung
während Bauphase
– für die Gefährdungsabschätzung des Kampfmittelverdachts ist eine Sondierung auf Kampfmittel
vor Beginn der Baumaßnahmen und Baugrunduntersuchungen erforderlich
Immission/ Emission
– Die eingesetzten Techniken und Stoffe werden nach Möglichk eit dem neuesten Stand der
Technik entsprechen und nach diesem verwendet.
– Auf einen möglichst schonenden Umgang mit der Umwelt ist zu jeder Zeit zu achten.
– Anfallende während der Bauphase erzeugte Abfälle werden entsprechend den gültigen
Vorschriften entsorgt oder nach Möglichkeit wieder verwertet.
Betriebsphase
Erholung / Aufenthaltsqualitäten
– Schaffung hoher Aufenthaltsqualität von Freiflächen und Begegnungsflächen in Form von
unterschiedlichen Bereichen:
– Hofbereiche mit Spielangeboten und Aufenthaltsqualitäten
– Hofbereiche mit einem hohen Grünanteil
– Dachgärten als Gemeinschaftsanlagen mit intensiver Dachbegrünung, „Urban Gardening“
– Hoher Anteil von schattenspendenden Bäumen
– Herstellung der notwendigen KFZ -Stellplätze ausschließlich unterhalb der Geländeoberfläche
(Tiefgarage)
– Herstellung von geschützten Außenwohnbereichen
– Sollten die stärker belasteten Räume im Bereich des „Mäander“ (Westfassaden) als
Aufenthaltsräume zukünftig genutzt werden, sollten im Kontext des thermischen Komforts
zusätzliche (temporäre) Verschattungsmaßnahmen wie z.B. textile (Sonnensegel, - schirme
etc.), bauliche (Vordächer, Vorsprünge etc.) oder vegetationsbedingte Elemente (Baumkronen)
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 64
berücksichtigt werden (vgl. Klimagutachten, urban tree, 2022)
Immissionen
– Festsetzung von passiven Lärmschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Aufenthaltsräume im
Plangebiet (schalldämmende Lüftungseinrichtungen, erforderliche Schalldämm-Maße der
Außenbauteile, aufgrund Gewerbelärmemissionen außerhalb des Plang ebiets: keine
schutzbedürftigen Räumen (Schlafräume / Kinderzimmer) entlang der gekennzeichneten
Fassade bzw. keine öffenbaren Fenster oder Prallscheiben vor öffenbaren Fenstern
schutzbedürftiger Räume vorsehen.
– Schaffung von geschützten Außenwohnbereichen sowie Spielbereichen, insbesondere für Kita
Risiken
– Für die Gefährdungsabschätzung der Kampfmittelverdachtsflächen sind weitere Daten
erforderlich
– Es besteht weiterer Erkundungsbedarf
6. In Betracht kommende anderweitige Planungsmöglichkeiten (gem.
Anlage 1 Nr. 2d BauGB)
Aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche und der Lage im Zentrum des Stadtgebietes
eignet sich das Plangebiet für das Vorhaben besonders gut.
Die Auswahl des städtebaulichen Konzeptes , aus welchem der Bebauungsplan entwickelt
wurde, erfolgte im Rahmen eines Realisierungswettbewerbes zur Konzept vergabe. Der
Gewinnerentwurf konnte sich gegen vier weitere eingereichte Konzepte durchsetzen. Der
Wettbewerb verfolgte das Ziel der Entwicklung eines urbanen und vielfältigen Wohn- und
Stadtareals mit einer quali tätsvollen Verkehrs - und Freiflächenkonzeption. Dabei wurden
folgende Zielvorgaben genannt: attraktives Wohnquartier mit hoher energetischer und ök o-
logischer Qualität, alternativen Mobilitätsangeboten, Anteil sozial geförderten Wohnungen
sowie sozialer Infrastruktur.
Aus diesem Verfahren ging der Siegerentwurf des Investors Implenia Developement,
Raunheim mit netzwerkarchitekten, Darmstadt, hervor, die das Pilotprojekt eines zukunft s-
weisenden und nachhaltigen Quartiers für Darmstadt konzipierten:
− in ökolog ischer Hinsicht v.a. durch Holzbauweise, eine gleichermaßen intelligente wie
ressourcenschonende Gebäudetechnik und eine intensive Begrünung auf Freiflächen,
Dächern und Laubengängen/ Balkonen/ Fassaden
− in wirtschaftlicher Hinsicht v.a. durch ein hohes Maß an Vorfertigung
− in gestalterischer Hinsicht durch eine qualitätsvolle städtebauliche Konzeption, die einen
markanten Hochpunkt setzt und mit einer architektonisch prägnanten Form Freiraum-
bezüge aufgreift
− in sozialer Hinsicht durch Angebote für unterschiedliche Bewohnerzielgruppen und mit
geförderten Wohnungen entsprechend der städtischen Vorgaben und einem hohen Maß
an Zugänglichkeit, Teilhabe und gemeinschaftlicher Aktivitäten.
7. Erhebliche nachteilige Auswirkungen aufgrund der Anfälligkeit für
Unfälle und Katastrophen
(gem. Anlage 1 Nr. 2e i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 7j BauGB)
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Risikogebietes z. B. nach Seveso-II-Richtlinie.
Es muss grundsätzlich mit dem Vorhandensein von Kampfmitteln gerechnet werden.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 65
C) Zusätzliche Angaben (gem. 3 Anlage 1 Nr. 3 BauGB)
8. Beschreibung der Vorgehensweise / Schwierigkeiten bei der Er-
mittlung (gem. Anlage 1 Nr. 3a BauGB)
Zur Erstellung des Umweltberichtes für den Bebauungsplan M 34 – „Marienplatz“ wurde eine
Bestandsaufnahme des Gebietes vorgenommen. Weiterhin lagen folgende Fachplanungen
und Gutachten zur Beurteilung der Umweltsituation vor:
― Auswertung vorhandener Unterlagen (Regionalplan/Regionaler Flächennutzungsplan
2010, Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Gutachten)
― Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG)
― eigene Bestandserhebungen
― Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Döring, Brensbach, April 2020
― Baumkartierung, Grünflächenamt Darmstadt, 08.10.2018
― Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
― Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghardt und Partner, I n-
genieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022)
― Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, November 2022
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformationen wurde eine verbalargumentative
Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.
Bei der Erstellung des Umweltberichtes sind keine Schwierigkeiten aufgetreten.
9. Massnahmen zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monito-
ring) (gem. Anlage 1 Nr. 3 b BauGB)
Nach § 4c BauGB sind die Kommunen verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen,
die auf Grund der Durchführung der Bauleitplanung eintreten, zu überwachen. Dadurch
sollen insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig ermittelt werden
und geeignete Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen werden.
Zur Überwachung der Umweltauswirkungen (Monitoring) kommen vor allem folgende
Maßnahmen in Frage:
― Sicherstellung einer sachgemäßen Pflege und d auernden Unterhaltung der vorgesehe-
nen Pflanzmaßnahmen.
― Überprüfung der Annahmen zur Verkehrsbelastung und der damit verbundenen Immi s-
sionen.
― Ökologische und dendrologische Baubegleitung
10. Artenschutzrechtliche Beurteilung
Zur Erfassung und Bewertung der planungsrelevanten Fauna wurde ein Artenschutzgu t-
achten (BfL Heuer & Döring Landschaftsarchitektur und Bauleitplanung, 2020) erstellt.
Ziel ist die Ermittlung der potenziell im Plangebiet und der näheren Umgebung zu erwar-
tenden europarechtlich geschützten Tierarten (FFH -Anhang IV-Arten und Europäische V o-
gelarten) und die Beurteilung, ob für diese Arten eine Beeinträchtigung nach den Zugriff s-
verboten des § 44 BNatSchG zu erwarten ist.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag kommt zusammenfassend zu folgenden E rgebnis-
sen:
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 66
10.1 Naturschutzrechtliche Rahmenbedingungen
Bei zulässigen Eingriffen nach den Vorschriften des Baugesetzbuches gelten gemäß § 44
Abs. 5 Satz 5 BNatSchG die Verbote für die Arten des Anhangs IV der Fau-
na-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, Richtlinie 92/43 EWG) und die europäischen Vogelar-
ten (VS-RL, EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG). Bei diesen Arten kann ein Verstoß zu
einem haftungsrechtlich relevanten Umweltschaden gemäß Umweltschadensgesetz bzw.
§ 19 BNatSchG führen. Die Arten der Verordnung (EG) Nr. 338/97
(EU-Artenschutzverordnung) oder die nach BArtSchV national geschützten Arten genießen
bei baurechtlich zulässigen Eingriffen diesen strengen Schutz hingegen nicht. Werden
Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG bei der Verwirklichung eines Vorhabens berührt, ist
zu prüfen, ob die ökologischen Funktionen der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang ggf. durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen weiterhin
erfüllt werden können.
Der Prüfumfang der vorliegenden Artenschutz rechtlichen Prüfung umfasst daher vorrangig
die europäisch geschützten Arten nach Anhang IV der FFH -RL und die europäischen V o-
gelarten nach der VSRL.
10.2 Fauna
Im Rahmen des Artenschutzgutachtens wurde das Vorkommen von Vögeln, Fledermäusen
und Reptilien untersucht.
Die einzige Vegetation befindet sich in den Randbereichen der überwiegend stark verdic h-
teten Parkplatzfläche.
Dabei handelt es sich auf der Ostseite, zur Heidelberger Straße hin, um eine relativ junge
Reihe von Platanen, die mit einer Ziergehölzhecke unterpflanzt ist. Auf der Nordseite stehen,
parallel zur Hügelstraße, einzelne ältere Robinien in einem Beet, das überwiegend dicht mit
Bodendeckern unterpflanzt ist.
Auf der Südseite des Platzes befindet sich eine Ziergehölzhecke mit Einzelbäumen, bei
denen die Robinie vorherrscht.
In den Geltungsbereich einbezogen wurde ein Sportplatz, der von jungen Hainbuchen ei n-
gefasst ist, und an dessen Südseite drei Graupappeln wachsen.
10.3 Wirkung des Vorhabens
Mit der geplanten Bebauung innerhalb des Geltungsbereichs verbundene mögliche Wir k-
faktoren im Hinblick auf die artenschutzrechtlich relevante Fauna sind
− Verlust von Brutbiotopen von Gehölzbrütern in Bäumen, Sträuchern und Bodendeckern,
darunter kann sich mit dem Haussperling eine Art mit ungünstigem / unzureichendem
Erhaltungszustand befinden.
− Verlust von einzelnen Fledermaus-Zwischenquartieren in Robinien.
10.4 Bestimmung der prüfungsrelevanten Arten
Anhand der Ortsbegehung im März 2020 und sonstiger vorliegender Informationen kann das
Vorkommen von nach europäischem oder nationalem Recht streng geschützten Arten aus
den folgenden Artengruppen ausgeschlossen werden: Flora, Fische, Insekten (einschl. Li-
bellen), Reptilien, Säugetiere mit Ausnahme der Fledermäuse, Spinnen und Weichtiere.
Streng geschützte Arten aus diesen Gruppen sind aufgrund ihrer Verbreitung und/oder ihrer
Lebensraumansprüche nicht im Gebiet zu erwarten. Das in der artenschutzrechtlichen
Prüfung zu betrachtende Artenspektrum umfasst daher die Arten(gruppen) Fledermäuse,
Haussperling und Gehölzbrüter.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 67
10.5 Maßnahmen zur Vermeidung und Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität
10.5.1 Vermeidungsmaßnahmen
Folgende Vorkehrungen zur Vermeidung müssen durchgeführt werden, um Störungen, T ö-
tungen und / oder Schädigungen von Tierarten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie und von
europäischen Vogelarten i.S.v. Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie zu vermeiden oder zu mi n-
dern. Die Ermittlung der Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfolgt
unter Berücksichtigung dieser Vorkehrungen.
Nr. Art der Maßnahme Art Bezug
V 1 Gehölzrodungen werden auf das unbedingt Erforderliche b e-
schränkt. Der Gehölzbestand in den Randbereichen des Marien-
platzes bleibt im Wesentlichen erhalten.
Vögel
Fledermäuse
V 2 Rodungen von Gehölzen und die Räumung des Baufeldes sind nur
in der Zeit vom 1. Oktober bis 28./29. Februar zulässig (vgl. § 39
Abs. 5 BNatSchG).
Vögel
Fledermäuse
Die Vermeidungsmaßnahme V1 (Minimierung der Gehölzrodung) wird durch die Festset-
zung des Erhalts von Baumstandorten sichergestellt (siehe Festsetzungen I. 17.5). Ve r-
meidungsmaßnahme V2 ist gemäß § 39 BNatSchG bereits rechtskräftig einzuhalten. Aus
diesem Grund wird die Vermeidungsmaßnahme als Hinweis in die textlichen Festsetzungen
aufgenommen.
10.5.2 CEF-Maßnahmen
Eine Durchführung von vorgezogenen Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen
ökologischen Funktionalität (CEF-Maßnahmen) wird für den Haussperling erforderlich.
Vor der Rodung bzw. vor Baubeginn sind an Bäume im ungestörten Umf eld des Geltungs-
bereichs drei Nistkästen zu hängen, die für den Haussperling geeignet sind.
Die CEF-Maßnahme wird in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans festgesetzt.
10.6 Erhaltenswerter Baumbestand
Auf dem Flurstück befinden sich mehrere schützens- und erhaltenswerte Bäume. Zu nennen
sind hier vor allem die westliche Reihe der Doppel allee an der Heidelberger Straße, die
Baumreihe an der Hügelstraße, die Baumreihe an der Hindenburgstraße sowie eine
Baumreihe im Süden (vor dem Gebäude Sandstraße 50) des Geltungsbereiches.
Die bestehende Doppelallee aus Platanen entlang der Heidelberger Straße ist eine wichtige
Grünverbindung. Sie ist intensiv zu schützen und zu erhalten. Die Außenwände der g e-
planten Gebäude müssen außerhalb der Kronendurchmesser liegen und die Bäume sind
während der Baumaßnahme zu sichern und zu schützen. Die Feuerwehrangrif fswege
müssen über das Grundstück geführt werden.
Die Robinien-Baumreihe entlang der Hügelstraße ist als prägendes Element des Straßen-
raums ebenfalls zu erhalten und zu sichern. Nicht mehr vorhandene Bäume sind zu ersetzen,
so dass die Allee wieder wahrnehmbar wird. Lediglich zum Zweck der Verkehrserschließung
(Zufahrt) kann hier die Allee in geringem Maße unterbrochen werden.
Die Baumreihe aus Spitz -Ahorn westlich des Wettbewerbsgebietes, entlang der Hinden-
burgstraße, soll im gleichen Umfang wie die beiden anderen Alleen geschützt und gesichert
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 68
werden. Die Robinien- Baumreihe im Süden, Bäume Nr. 32 -38 in Verlängerung der Sand-
straße, sind möglichst zu sichern und zu schützen. Abgängige Bäume sind zu ersetzen.
11. Naturschutzrechtliche Eingriffs- und Ausgleichsbetrachtung
Nach § 15 Abs. 2 BNatSchG ist der Verursacher eines Eingriffs in Natur und Landschaft
verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Zur Quantifizierung des Eingriffs und
zur Bemessung des gegebenenfalls eintretenden Ausgleichserfordernisses ist eine Eingriffs-
und Ausgleichsbilanzierung zu erstellen. Diese erfolgt gemäß der Abstimmung mit der U n-
teren Naturschutzbehörde nach den Vorgaben der Hessischen Kom pensationsverordnung
(KV) vom 26.10.2018.
11.1 Erfassung und Darstellung des Bestandes
Zur Bestandserfassung der im Sinne der KV relevanten Biotop- und Nutzungstypen und ihrer
kennzeichnenden Vegetation wurden Begehungen des Plangebiets durchgeführt. Das
Plangebiet hat eine Größe von ca. 1,4 ha.
Bei den Kartierungen wurden nachfolgend aufgeführte Biotop- bzw. Nutzungstypen unter-
schieden:
− Baumreihen und Einzelbäume
− Sträucher und Bodendecker
− Tritt-, Ruderal- und Grasvegetation
− versiegelte und unversiegelte, vegetationsarme Flächen.
Die Biotop - und Nutzungstypenkartierung gemäß der Hessischen Kompensationsveror d-
nung bildet die Grundlage für die rechnerische Bilanzierung im Rahmen der naturschut z-
rechtlichen Eingriffsregelung.
Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - Umweltbericht Seite 69
Abb. 17: Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung – Biotoptypen, Bestand; Stand 2022
11.2 Bilanzierung
Um den nach Naturschutzrecht geforderten Ausgleich des geplanten Eingriffs zu bemessen,
wird eine numerische Eingriffs -Ausgleichsbilanzierung anhand der Kompensationsveror d-
nung – KV vom 26.10.2018 durchgeführt.
Der Inhalt dieser Bilanzierung ist eine Gegenüberstellung des Zustandes von Natur und
Landschaft vor und nach der Durchführung der Bauvorhaben, die durch den Bebauungsplan
ermöglicht werden.
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Abb. 18: Ausgleichsplan, Stand Februar 2023
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11.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergeben sich insgesamt 161. 493 Bio-
topwertpunkte. Auf Grundlage der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans M 34 ergeben
sich 214.092 Biotopwertpunkte. Dies entspricht einer Biotopwertdifferenz von plus 52.600
Wertpunkten. Durch die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen wird der Eingriff ausgegl i-
chen. Das ist vor allem damit zu begründen, dass im Bestand ein überwiegender Teil als
ökologisch nicht wertvoll angesehen wird. Zudem ist vorgesehen, die Bestandsbäume ent-
lang der Hauptverkehrsstraßen zu erhalten und großflächige Begrünung anzulegen. Für die
Dächer und Fassaden ist eine anteilige Begrünung geplant.
11.4 Zu erhaltene und anzupflanzende Bäume
Es ist festgesetzt, dass je angefangene 200 m² (MU 2) bzw. 400 m² ( MU 1 und MU 3)
Grundstücksfläche ein Baum gepflanzt werden muss. Hierbei dürfen die zu erhaltenden und
anzupflanzenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzflächen B, E, F und H , sowie die zu
erhaltenden Einzelbäume innerhalb der Anpflanzfläche B angerechnet werden.
Nach der flächenhaften Festsetzung von Bäumen sind insgesamt mindestens 62 Bäume
innerhalb der Grundstücke zu pflanzen. Hiervon sind 30 Bäume inner halb der Anpflanzflä-
chen B, E, F und H anzupflanzen und 7 Bäume bereits in der Anpflanzfläche B vorhanden.
Aufgrund der Anrechenbarkeit der 7 Bäume in der Anpflanzfläche B, sind 55 Bäume anz u-
pflanzen.
Zusätzlich sind 11 anzupflanzende Einzelbäume entlang der Hügelstraße zeichnerisch
festgesetzt. Damit werden im gesamten Geltungsbereich 66 Bäume gepflanzt.
Von den im Plangebiet 40 vorhandenen Bäumen können 23 Bäume erhalten bleiben.
Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass mindestens 89 Bäume zukünftig im Plangebiet
vorhanden sein werden.
12. Allgemein verständliche Zusammenfassung (gem. Anlage 1 Nr. 3c
BauGB)
Das Plangebiet liegt im zentralen Bereich der Wissenschaftsstadt Darmstadt in einer attrak-
tiven Cityrandlage mit guter verkehrlicher Anbindung. Die derzeitige Nutzung als öffentlicher,
nicht gewidmeter Parkplatz wird der städtebaulichen Bedeutung des Standortes nicht g e-
recht. Deshalb entschied sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Fläche einer wohn-
baulichen Entwicklung zuzuführen, um dem wachsenden Wo hnbedarf der Stadt entgegen-
zutreten.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes M 34 „Marienplatz“ wird die Nutzungsfunktion
des vorliegenden Grundstücks neu bestimmt. Vor Aufstellungsbeginn wurde ein städtebau-
licher Wettbewerb durchgeführt mit dem Ziel ein attraktives Wohnquartier mit hoher energe-
tischer und ökologischer Qualität, alternativen Mobilitätsangeboten und großem Anteil an
sozial geförderten Wohnungen und sozialer Infrastruktur zu entwickeln. Das Gewinnerkon-
zept, welches als Grundlage für die Aufstellung des Bebauungsplanes diente, zeichnet sich
durch seine außergewöhnliche mäandrierende Baustruktur und einem hohen Anteil an Be-
grünung aus.
Für das Plangebiet liegt ein Artenschutzgutachten von April 2020 vor. In Bezug auf die im
Plangebiet betroffenen Tierarten Vögel und Fledermäuse kommt es bei Durchführung von
Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu keinem Eintritt der Verbotstatbestände nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG. Zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität sind
CEF-Maßnahmen für den Haussperling erforderlich.
Auf das Plangebiet kommt es zu Lärmeinwirkungen durch Schienen- und Straßenverkehr
sowie Anlagenlärm. Vor diesem Hintergrund wurde ein Lärmgutachten durch die TÜV
Technische Überwachung Hessen GmbH, Frankfurt am Main, 29.11.2022 erstellt. Im Be-
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reich der zur Straße zugewandten Fassaden werden bezüglich des Verkehrslärms sowohl
die Orientierungswerte der DIN 18005 als auch die Vorsorgegrenzwerte der 16. BImSchV für
urbane Gebiete/ Mischgebiete überschritten. Auch Gewerbelärm der dem Plangebiet be-
nachbarten Tankstelle wirkt sich auf das Gebiet aus. Die nächtlichen Grenzwerte werden um
bis zu 5 dB(A) überschritten. Zur Konfliktbewältigung der Lärmeinwirkungen wurden unte r-
schiedliche Maßnahmen betrachtet und bewertet. Aktive Schallschutzmaßnahmen wurden
aus städtebaulichen, wirtschaftlichen und zeitlich realisierbaren Gründen verworfen, deshalb
werden die Immissionskonflikte durch passive Lärmschutzmaßnahmen gelöst und durch
Festsetzungen im Bebauungsplan geregelt.
Durch die vorliegende Planung kommt es zu negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter.
Durch die zusätzlichen Versiegelungen wird das Bodenpotenzial dauerhaft beeinträchtigt.
Mit dem Verlust von bestehenden Vegetationsflächen und Gehölzen geht Lebensraum für
Vögel und Fledermäuse verloren.
Für die Schutzgüter Biotope, Pflanzen, Tiere und Landschaft sind die anlagenbedingten
Beeinträchtigungen als mittel einzustufen. Die Beeinträchtigung des Ortsbildes ist als nicht
erheblich einzustufen, da sich die großzügig geplanten Grünflächen positiv auf die Umg e-
bung auswirken. Für die Schutzgüter Kultur - und Sachgüter sowie Mensch werden keine
erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt.
Des Weiteren sind zur Verringerung und Vermeidung der neg ativen Umweltfolgen Festset-
zungen im Bebauungsplan zur maximal zulässigen Flächenversiegelung, zur Bewirtschaf-
tung von Niederschlagswasser und zur Verwendung von wasserdurchlässigen Materialien
zur Oberflächenbefestigung enthalten. Auf dem Grundstück sind Begrünungs- und A n-
pflanzmaßnahmen vorgesehen. Die Baukörper sollen eine Dach- und Fassadenbegrünung
erhalten.
Im Rahmen der Eingriffsregelung (rechtlicher Bestand und Planung) wurde ermittelt, dass die
Eingriffe innerhalb des Plangebietes durch die vorgesehenen Maßnahmen für Naturschutz
und Landschaftspflege ausgeglichen werden können. Es entsteht sogar ein rechnerischer
Überschuss, bedingt durch die Festsetzungen von Regenwasserversickerung und Dac h-
begrünung auf großen Flächen.
13. Quellen (gem. Anlage 1 Nr. 3d BauGB)
Fachgesetze
Siehe Kapitel 1 B) des Umweltberichts.
Gutachten
− Artenschutzgutachten „Marienplatz“, Büro BfL Heuer und Döring, Brensbach, April 2020
− Baugrunderkundung und Gründungsberatung - Geotechnischer Bericht - Rev. 01,
ARCADIS, Darmstadt, 16.09.2020
− Baumkartierung, Grünflächenamt Darmstadt, 08.10.2018
− Baumgutachten Urban Tree Consulting, 21.06.2022
− Gutachterliche Stellungnahme Wurzelsuchgrabung, Urban Tree Consulting 18.08.2022
− Klimagutachten – Bauvorhaben Darmstadt Marienplatz, BPI Burghar dt und Partner,
Ingenieure, Kassel, Januar 2022 (Überarbeitung März 2022)
− Konzept der Regenwasserbewirtschaftung, IGP Ingenieure, Münster, November 2022
− Mobilitätskonzept, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, November 2022
− Verkehrsuntersuchung, Durth Roos Consulting GmbH, Darmstadt, März 2022 und
Fortschreibung, September 2022
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− Gutachten Nr. T 2816- 1 im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan M 34
Marienplatz; Untersuchung der Lärmimmissionen durch den Straßen - und Schienen-
verkehr sowie gewerbliche Anlagen; Ermittlung erforderlicher Schallschutzmaßnahmen,
TÜV Hessen, Frankfurt, 29.11.2022
− Bodenbewertung, Planungsgruppe Darmstadt, Darmstadt, 09.12.2022
Onlinequellen
− Deutscher Wetter Dienst (DWD), November 2022
[https://www.dwd.de/DE/klimaumwelt/ku_beratung/gesundheit/bioklima/bioklima_node.
html]
− Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG), September
2021
− Hochwasserrisikomanagementpläne Hessen (HWRM), September 2021;
[http://hwrm.hessen.de/]
− Hessische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL Hessen), September 2021;
[http://wrrl.hessen.de/]
− Hessisches Naturschutzinformationssystem (NATUREG), September 2021;
[http://natureg.hessen.de/Main.html]
− RP Darmstadt (2010): Regionalplan / Regionaler Flächennutzungsplan Südhessen
2010. Darmstadt. [online:
https://landesplanung.hessen.de/regionalpl%C3%A4ne/regionalplan-s%C3%BCdhess
en]
− Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur
Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung
und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Se-
veso-III-Richtlinie)
− Bebauungsplanatlas Darmstadt, September 2021;
[https://stadtatlas.darmstadt.de/bplan.html]
− Flächennutzungsplan Darmstadt, 2006
− Landschaftsplan Darmstadt, 2004
anlage 22
233 Zeichen
Punkt 6: Bebauungsplan M 34 - Marienplatz - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2023/0041) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Orte (19)
- Neckarstraße 19
- Heidelberger Straße 27
- Berliner Allee 58
- Jägertorstraße 207
- Hügelstraße 2
- Sandstraße 50
- Fritz-Bauer-Straße
- Havelstraße
- Bleichstraße
- Wilhelminenstraße
- Heinrichstraße
- Eschollbrücker Straße
- Riedeselstraße
- Alicenstraße 23
- Mina-Rees-Straße 12
- Europaplatz 1
- Landgraf-Philipps-Anlage
- Rheinstraße
- Am Sportplatz
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0041
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 06.02.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00