2018/0239
Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen
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Stadtplanungsamt Abt. 61.1 Städtebauliche Planung, Bauleitplanung, Konversion, Sachgebiet 61.1.2 Städtebauförderung Mehr Grün im Stadtumbaugebiet Darmstadt- Ost Förderprogramm der Wissenschaftsstadt Darmstadt für Begrünungs- maßnahmen im Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof Worum geht es? Grüne Innenhöfe, Vorgärten, Dach- und Fassadenbegrünungen verbessern in dicht be- bauten innenstadtnahen Quartieren wie dem Woogs- und Kapellplatzviertel das Stadtkli- ma. Sie kühlen und befeuchten im Sommer, dämmen im Winter, sie filtern Luftschadstof- fe, binden Feinstaub und mindern Lärm. Die Lebensqualität für die Menschen im Gebiet steigt. Daher setzt die Wissenschaftsstadt Darmstadt im Rahmen der Umsetzung des Integrier- ten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) nicht nur eigene Maßnahmen zur Ver- besserung der öffentlichen Räume um, sondern fördert auch Begrünungsmaßnahmen auf privaten Grundstücken, durch die Vergabe von Zuschüssen zu den einschlägigen Investi- tionen privater Eigentümerinnen und Eigentümer. Was wird gefördert? • Neuordnung und gärtnerischen Gestaltung von Innenhöfen und Vorgärten: mit ei- nem hohen Anteil an bepflanzten Flächen, mit Aufenthaltsbereichen für die Be- wohnerschaft, mit versickerungsfähigen Belagsflächen • Umbau bestehender Kfz-Stellplätze zu begrünten Stellplätzen mit versickerungs- fähigen Belägen und Baumpflanzungen, gemäß der städtischen Einstellplatzsat- zung (siehe https://www.darmstadt.de/rathaus/stadtrechtsatzungen) • Dachbegrünungen auf Neu- oder Bestandsbauten, auch auf Garagen, Carports, Nebengebäuden • Fassadenbegrünungen Dabei kann sowohl die abgestimmte qualifizierte Freiraumplanung als auch die fachge- rechte bauliche Umsetzung gefördert werden. Die geförderten Freiflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen müssen dauerhaft ange- legt werden und langfristig (mindestens 10 Jahre) in dieser Form bestehen bleiben und für die geplanten Nutzungen zur Verfügung stehen. Wie hoch ist die Förderung? • Für die gärtnerische Gestaltung und Begrünung von Innenhöfen sowie Stellplät- zen und Vorgärten beträgt der Zuschuss 60% der als förderfähig anerkannten Kosten (unrentierliche Kosten), die nicht durch zu erwartende Einnah- men/Erträge gedeckt werden können. Der Zuschuss beträgt maximal 60,- EUR/qm. • Für die Anlage von Dachbegrünungen und Fassadenbegrünungen beträgt der Zu- schuss 50% der förderfähigen Kosten, maximal jedoch 20,- EUR/qm begrünte Dach- bzw. Fassadenfläche. • Maximal kann ein Zuschuss von 20.000 EUR für Begrünungsmaßnahmen je Lie- genschaft gewährt werden. Wer kann Förderung beantragen? Eigentümer sowie Erbbauberechtigte von Liegenschaften, ebenso Hausverwaltungen (im Sinne des Wohnungseigentumsgeset- zes) entsprechender Liegenschaften im Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/Woogs- viertel/Ostbahnhof“ (festgelegt durch den Beschluss der Stadtverordnetenversamm- lung vom 17.05.2018) An wen kann ich mich wenden? Ansprechpersonen sind Frau Eichenauer vom Stadtplanungsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie Frau Fendt vom beauftragten Stadtumbaumanagement NH Projekt- Stadt. Kontakt: Stadtplanungsamt Technisches Stadthaus Bessunger Straße 125, Block D 2. Obergeschoss 64295 Darmstadt Telefon 06151/13-2092 Telefax 06151/13-2088 stadtplanungsamt@darmstadt.de Stadtumbaumanagement ProjektStadt Alte Mainzer Gasse 37 60311 Frankfurt am Main Telefon 069 6069-1287 Telefax: 069 6069-51408 martina.fendt@nh-projektstadt.de birgit.groening@nh-projektstadt.de Was muss ich tun? • Kostenlosen Beratungstermin vor Ort oder im Stadtplanungsamt vereinbaren • zum Termin mitbringen: einen Plan und Fotos der Bestandssituation, und, soweit schon vorhanden, Ihre Planungen bzw. Ideen für die Begrünungsmaßnahmen • Antragstellung erfolgt nach Abstimmung der Maßnahmen Wo finde ich nähere Informationen? Näheres zu den Fördergrundsätzen, zur Antragstellung und zur Umsetzung finden Sie in der städtischen Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen, auf der Website der Wissenschaftsstadt Darmstadt unter www.darmstadt.de/stadtumbau-da- ost- Stand:15.11.2018 Herausgeberin | Kontakt Wissenschaftsstadt Darmstadt | Der Magistrat | Stadtplanungsamt | Abt. 61.1 Städtebauliche Planung, Bauleitplanung, Kon- version, Sachgebiet 61.1.2 Städtebauförderung | Technisches Stadthaus Bessunger Straße 125 Block D| 64295 Darmstadt | Telefon (0 61 51) 13 - 2092 |Telefax (0 61 51) 13 - 2088 | E-Mail stadtplanungsamt@darmstadt.de | Internet www.darmstadt.de
2018/0239
7111 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
III 61 67
IV
V 50
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0239
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-4010 Investitionsnummer: 17061-4002
Kostenträger: 5110-41 Sachkonto: 0953010
Betreff: Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die
Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen
Vorlage vom: 15.11.2018
Beschlussvorschlag :
1. Der Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen für das förmlich
festgelegte Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof wird zugestimmt.
2. Die finanziellen Mittel für Beratungsleistungen und für die Anreizförderung konkreter
Projekte stehen für das Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof in Höhe
von 125.000 € unter der Kostenstelle 061-001-4010 zur Verfügung.
Anlagen: FörderR_Begrünung
FörderR_Bürgerinfo
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.11.2018
Seit Herbst 2016 sind Teile des Kapellplatz-, Woogsviertel, der Ostbahnhof sowie drei
Wohnblöcke nördlich des Woogs in das Förderprogramm „Stadtumbau in Hessen“
aufgenommen worden. Inzwischen wurde ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept
für dieses Fördergebiet ausgearbeitet und von der Stadtverordnetenversammlung als Leitfaden
für die weitere städtebauliche Entwicklung der nächsten 10- 14 Jahre am 17. Mai 2018
beschlossen. Das Leitbild für das Gebiet besteht aus den Begriffen „vernetzt- lebendig-
klimaaktiv“. Dies steht für ein modernes, lebenswertes und nachhaltiges Darmstadt. Die
Leitidee findet sich in den einzelnen Handlungsfeldern wieder und zieht sich ebenso durch die
Maßnahmen und Projekte. Diese wurden unter mehrfacher Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger herausgearbeitet. Im Rahmen der Förderung durch Land/Bund/Wissenschaftsstadt
Darmstadt sollen nun Projekte und Maßnahmen realisiert werden. Als erstes Projekt ist die
Förderrichtlinie für die Anreizförderung für Begrünungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet
vorgesehen.
Im Handlungsfeld „Klimagerecht Wohnen und Arbeiten“ finden sich unter Pkt. E 1 „Nutzung
der Potentiale“ Zielsetzungen, wie mit den Auswirkungen des Klimawandels umgegangen
werden soll. Hierzu sollen Strategien und finanzielle Anreize entwickelt werden. Das
Anreizprogramm zur Begrünung privater Grundstücke stellt nun einen ersten Schritt in diese
Richtung dar. Mit der Ausarbeitung der Förderrichtlinie und Zuschüssen zur Begrünung von
Freiflächen, Dächern und Fassaden auf privaten Grundstücken können erste Anreize geschaffen
werden.
Mit der Aufnahme dieses Projekts wird auch dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger
entsprochen, die sich mehr Grün im Gebiet gewünscht haben. Ebenso entspricht dies den
Inhalten des Förderprogramms „Stadtumbau in Hessen“, das auf eine Stärkung der grünen
und blauen Infrastruktur abzielt auch im Sinne von Nachhaltigkeit und Klimaanpassung. Die
geplanten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, die stadtklimatische Situation, die
Umwelt- und Lebensqualität in den Wohn- und Arbeitsbereichen nachhaltig zu verbessern,
insbesondere mit Blick auf die im Zuge des Klimawandels zu erwartende Verschärfung, die
dringend gegenlenkende Maßnahmen erforderlich machen.
Das Anreizprogramm soll die Eigentümerinnen und Eigentümer im Stadtumbaugebiet dazu
anregen, Innenhöfe, Vorgärten, Dächer und Fassaden zu begrünen. Hierzu wird vorab eine
kostenlose Beratung angeboten, um die Möglichkeiten der Förderung zu erörtern und
Unterstützung bei der Antragsstellung anzubieten. Die Förderung ist auf max. 20.000 € je
Liegenschaft begrenzt und beträgt zwischen 50- 60 % der förderfähigen Kosten. Informationen
zum Anreizprogramm sollen nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht
werden. Ebenso soll eine Bürgerveranstaltung zu dem Thema Fördermöglichkeiten von privaten
Begrünungsmaßnahmen stattfinden. Informationen zum Begrünungsprogramm werden auch
auf der Internetseite www.darmstadt.de/stadtumbau-da-ost eingestellt.
Die Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen auf privaten
Grundstücken und Gebäuden wurde gemäß der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung
der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) vom 02. Okt. 2017 aufgestellt. Die Vorgaben der
RiLiSE sind auch bei allen Förderungen privater Maßnahmen einzuhalten.
Die Förderrichtlinie nimmt die wesentlichen Inhalte der von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen Förderrichtlinie zur Anreizförderung von privaten Begrünungsmaßnahmen für
das Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt- Mollerstadt“ auf. Sie wurde mit folgenden Ämtern
abgestimmt: Grünflächenamt, Rechtsamt, Revisionsamt und Umweltamt.
Finanzielle Mittel sowie die Genehmigung dieses Projekts wurden im laufenden Förderantrag
für 2018 beantragt. Die Förderrichtlinie wurde vorab dem Hessischen Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegt. Eine Genehmigung wurde in
Aussicht gestellt.
Die finanziellen Mittel für Beratungsleistungen und für die Anreizförderung konkreter Projekte
stehen für das Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof unter der Kostenstelle
061-001-4010 zur Verfügung. Zunächst wurden im Förderantrag für das Jahr 2018
- 4 -
125.000,00 € beantragt. Seit Ende Oktober 2018 liegt nun der Zuwendungsbescheid der
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vor, der diese Fördersumme ermöglicht. Sollte das
Interesse an der Anreizförderung für private Begrünungsmaßnahmen sehr groß sein und die
veranschlagten Mittel nicht ausreichen, können Fördermittel aus noch nicht
auftragsgebundenen Projekten aus dem Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/ -
Ostbahnhof verwendet werden. Der Finanzbedarf kann für die weiteren Förderanträge
angepasst werden.
Darmstadt, 15.11.2018
61.1.2 ei Tel.. 3645
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
anlage 3
7147 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
04.01.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat V
Dezernat I
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
III 61 67
IV 20 V 50
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2018/0239
Magistratsbeschluss-Nr.
10
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-4010 Investitionsnummer: 17061-4002
Kostenträger: 5110-41 Sachkonto: 0953010
Betreff: Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die
Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen
Vorlage vom: 15.11.2018
Beschlussvorschlag:
1. Der Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen für das förmlich
festgelegte Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof wird zugestimmt.
2. Die finanziellen Mittel für Beratungsleistungen und für die Anreizförderung konkreter
Projekte stehen für das Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof in Höhe
von 125.000 € unter der Kostenstelle 061-001-4010 zur Verfügung.
Anlagen: FörderR_Begrünung
FörderR_Bürgerinfo
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 16.01.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 15.11.2018
Seit Herbst 2016 sind Teile des Kapellplatz-, Woogsviertel, der Ostbahnhof sowie drei
Wohnblöcke nördlich des Woogs in das Förderprogramm „Stadtumbau in Hessen“
aufgenommen worden. Inzwischen wurde ein Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept
für dieses Fördergebiet ausgearbeitet und von der Stadtverordnetenversammlung als Leitfaden
für die weitere städtebauliche Entwicklung der nächsten 10- 14 Jahre am 17. Mai 2018
beschlossen. Das Leitbild für das Gebiet besteht aus den Begriffen „vernetzt- lebendig-
klimaaktiv“. Dies steht für ein modernes, lebenswertes und nachhaltiges Darmstadt. Die
Leitidee findet sich in den einzelnen Handlungsfeldern wieder und zieht sich ebenso durch die
Maßnahmen und Projekte. Diese wurden unter mehrfacher Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger herausgearbeitet. Im Rahmen der Förderung durch Land/Bund/Wissenschaftsstadt
Darmstadt sollen nun Projekte und Maßnahmen realisiert werden. Als erstes Projekt ist die
Förderrichtlinie für die Anreizförderung für Begrünungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet
vorgesehen.
Im Handlungsfeld „Klimagerecht Wohnen und Arbeiten“ finden sich unter Pkt. E 1 „Nutzung
der Potentiale“ Zielsetzungen, wie mit den Auswirkungen des Klimawandels umgegangen
werden soll. Hierzu sollen Strategien und finanzielle Anreize entwickelt werden. Das
Anreizprogramm zur Begrünung privater Grundstücke stellt nun einen ersten Schritt in diese
Richtung dar. Mit der Ausarbeitung der Förderrichtlinie und Zuschüssen zur Begrünung von
Freiflächen, Dächern und Fassaden auf privaten Grundstücken können erste Anreize geschaffen
werden.
Mit der Aufnahme dieses Projekts wird auch dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger
entsprochen, die sich mehr Grün im Gebiet gewünscht haben. Ebenso entspricht dies den
Inhalten des Förderprogramms „Stadtumbau in Hessen“, das auf eine Stärkung der grünen
und blauen Infrastruktur abzielt auch im Sinne von Nachhaltigkeit und Klimaanpassung. Die
geplanten Maßnahmen tragen insbesondere dazu bei, die stadtklimatische Situation, die
Umwelt- und Lebensqualität in den Wohn- und Arbeitsbereichen nachhaltig zu verbessern,
insbesondere mit Blick auf die im Zuge des Klimawandels zu erwartende Verschärfung, die
dringend gegenlenkende Maßnahmen erforderlich machen.
Das Anreizprogramm soll die Eigentümerinnen und Eigentümer im Stadtumbaugebiet dazu
anregen, Innenhöfe, Vorgärten, Dächer und Fassaden zu begrünen. Hierzu wird vorab eine
kostenlose Beratung angeboten, um die Möglichkeiten der Förderung zu erörtern und
Unterstützung bei der Antragsstellung anzubieten. Die Förderung ist auf max. 20.000 € je
Liegenschaft begrenzt und beträgt zwischen 50- 60 % der förderfähigen Kosten. Informationen
zum Anreizprogramm sollen nach Beschluss der Stadtverordnetenversammlung veröffentlicht
werden. Ebenso soll eine Bürgerveranstaltung zu dem Thema Fördermöglichkeiten von privaten
Begrünungsmaßnahmen stattfinden. Informationen zum Begrünungsprogramm werden auch
auf der Internetseite www.darmstadt.de/stadtumbau-da-ost eingestellt.
Die Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen auf privaten
Grundstücken und Gebäuden wurde gemäß der Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung
der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) vom 02. Okt. 2017 aufgestellt. Die Vorgaben der
RiLiSE sind auch bei allen Förderungen privater Maßnahmen einzuhalten.
Die Förderrichtlinie nimmt die wesentlichen Inhalte der von der Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen Förderrichtlinie zur Anreizförderung von privaten Begrünungsmaßnahmen für
das Sanierungsgebiet „Westliche Innenstadt- Mollerstadt“ auf. Sie wurde mit folgenden Ämtern
abgestimmt: Grünflächenamt, Rechtsamt, Revisionsamt und Umweltamt.
Finanzielle Mittel sowie die Genehmigung dieses Projekts wurden im laufenden Förderantrag
für 2018 beantragt. Die Förderrichtlinie wurde vorab dem Hessischen Ministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vorgelegt. Eine Genehmigung wurde in
Aussicht gestellt.
Die finanziellen Mittel für Beratungsleistungen und für die Anreizförderung konkreter Projekte
stehen für das Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof unter der Kostenstelle
061-001-4010 zur Verfügung. Zunächst wurden im Förderantrag für das Jahr 2018
125.000,00 € beantragt. Seit Ende Oktober 2018 liegt nun der Zuwendungsbescheid der
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen vor, der diese Fördersumme ermöglicht. Sollte das
Interesse an der Anreizförderung für private Begrünungsmaßnahmen sehr groß sein und die
veranschlagten Mittel nicht ausreichen, können Fördermittel aus noch nicht
auftragsgebundenen Projekten aus dem Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/-
Ostbahnhof verwendet werden. Der Finanzbedarf kann für die weiteren Förderanträge
angepasst werden.
Darmstadt, 15.11.2018
61.1.2 ei Tel.. 3645
Dezernat I Dezernat III
Jochen Partsch Dr. Barbara Boczek
Oberbürgermeister Stadträtin
Dezernat IV Dezernat V
André Schellenberg Barbara Akdeniz
Stadtkämmerer Stadträtin
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Punkt 5: Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen (V-Nr. 2018/0239) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD-Fraktion
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-1- Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“ Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen (Verwaltungsvor- schrift) Stand: 15.11.2018 Wissenschaftsstadt Darmstadt, Stadtplanungsamt STÄDTEBAUFÖRDERUNG von Bund, Ländern und Gemeinden Förderungsgrundsätze der Wissenschaftsstadt Darmstadt für die Vergabe von Zuschüs- sen zur Förderung von Begrünungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“ Vorbemerkung Die Wissenschaftsstadt Darmstadt unterstützt im Rahmen der Stadtentwicklung im Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“ (Städtebauförderungspro- gramm „Stadtumbau in Hessen“) die vielfältigen Bemühungen ihrer Bürgerinnen und Bürger, die Qualität ihres Wohnumfeldes zu steigern, indem die Fassaden, die Dächer und die Höfe ihrer Häuser durch Begrünungsmaßnahmen besser gestaltet werden. Zu diesem Zweck stellen das Land Hessen und die Wissenschaftsstadt Darmstadt Förde- rungsmittel aus dem Bund -Länder -Städtebauförderungsprogramm „Stadtumbau in Hessen“ zur Verfügung. Die Förderungsmittel sind gemäß diesen Förderungsgrundsätzen zu vergeben. Hierbei sind die Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung der nachhal- tigen Stadtentwicklung (RiLiSE) einzuhalten. -2- Inhalt 1 Ziele und Grundsätze der Förderung ..................................................................... 3 2 Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................. 4 3 Maßgaben der Förderung ...................................................................................... 4 4 Förderungsgegenstände ........................................................................................ 6 5 Art und Umfang der Förderung ............................................................................. 9 6 Zuwendungsempfangende ................................................................................... 10 7 Antrags- und Bewilligungsverfahren .................................................................... 10 8 Auszahlungsverfahren, Nachweis der Fördermittelverwendung ........................... 12 9 Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Rückforderungen .......................................... 13 10 Zeitliche Befristung der Förderung ...................................................................... 13 11 Inkrafttreten ........................................................................................................ 13 -3- 1 Ziele und Grundsätze der Förderung 1.1 Ziel der Förderung ist es, Anreize für Investit ionen zur Schaffung oder Verbesse- rung gebäudebezogener Freiflächen sowie zur Begrünung von Dächern und Fassa- den zu geben. Damit sollen die Umwelt- sowie Wohnqualität im Quartier maßgeb- lich gesteigert werden. Die Begrünungen von Höfen, Dächern und Fassaden sollen dazu beitragen, das Stadtklima zu verbessern: Begrünungen im dicht bebauten innerstädtischen Kon- text führen zu einer Reduzierung von Wärmeeinstrahlung, sie schaffen Verduns- tungskühle, sie binden Stäube und Luftschadstoffe. So können die mikroklimati- schen Bedingungen im Quartier verbessert werden, außerdem wirken Begrünun- gen positiv auf die natürliche Artenvielfalt in der Stadt wie auch auf die gestalteri- sche Qualität des Quartiers. Begrünungsmaßnahmen in den Höfen und auf den Dächern führen zu einer Reduzierung versiegelter Flächen und tragen so zu einer Verbesserung des Regenwasserrückhalts bei. -4- 2 Räumlicher Geltungsbereich Das Förderungsgebiet entspricht dem durch Beschluss der Stadtverordnetenversamm- lung vom 17.05.2018 festgelegten Gebietsumgriff für das Stadtumbaugebiet „Kapell- platz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“. Die detaillierte Abgrenzung des Förderungsgebiets ist dem Planausschnitt zu entneh- men: Abb. 1: Übersichtskarte räumlicher Geltungsbereich Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“ 3 Maßgaben der Förderung Förderungsfähig sind Maßnahmen zur gärtnerischen Gestaltung von Innenhöfen und Vor- gärten sowie zur Begrünung von Dächern und Fassaden, die folgende Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Förderungsfähig sind Maßnahmen zur gärtnerisch en Gestaltung von Innenhöfen und Vorgärten sowie zur Begrünung von Dächern und Fassaden auf privaten Grundstücken im Förderungsgebiet. Die Förderung bezieht sich auf Begrünungs- -5- maßnahmen in zusammenhängenden Flächen von Innenhofbereichen bzw. in nutzbaren Vorgartenzonen, die vorzugsweise gemeinschaftlich (für die gesamte Hausgemeinschaft) nutzbar sind, oder in Einzelfällen auch auf wohnungsbezogene Freiflächen, die der Bewohnerschaft zur individuellen Nutzung verfügbar gemacht werden, sowie außerdem auf Dach- und Fassadenbegrünungen von Gebäuden, Nebengebäuden, Garagen, Carports o.Ä.. 3.2 Die Pflanzenauswahl soll standortgerecht erfol gen und zugleich positiv im Sinne der Artenvielfalt wirken, z.B. als Bienenweide dienen können etc. Heimische Pflan- zenarten bzw. Wildformen sind hier häufig wirksamer als Gartensorten mit gefüll- ten Blüten o.Ä. und sind daher vorzugsweise zu verwenden. 3.3 Die Maßnahmen sind fachgerecht durchzuführen b zw. von einer qualifizierten Fachfirma durchführen zu lassen. 3.4 Bei Innenhöfen ist nach Möglichkeit durch die gärtnerische Gestaltung eine be- nutzbare Freifläche zu schaffen, die auf Dauer den Bewohnerinnen und Bewohnern uneingeschränkt zur Verfügung gestellt und für sie zugänglich gehalten wird. Die Gestaltung soll Erholungsnutzungen der Bewohner der zugehörigen Gebäude er- möglichen. 3.5 Bei Höfen, die überwiegend als Kfz-Stellplatzf läche genutzt werden, müssen die Begrünungsmaßnahmen zu einer erheblichen Verbesserung der Umwelt- und Ge- staltungsqualität des Hofes führen. Sofern befestigte Flächen, Zufahrten, Kfz- Stellplätze o.Ä. in den Höfen erneuert werden, sollen Material und Bauweise so gewählt werden, dass eine Versickerung von Regenwasser langfristig ermöglicht wird. 3.6 Die Begrünungsmaßnahmen sollen dazu führen, das s Vegetationsflächen und ver- sickerungsfähige Flächen die Innenhöfe prägen. Eine Optimierung der Regenwas- serversickerung soll durch Oberflächenentsiegelung bzw. die Umgestaltung von Belagsflächen erreicht werden, u.a. durch die Verwendung von Rasengittersteinen, Rasenwaben, Rasenfugenpflaster, Rigolen oder Ähnlichem. 3.7 Nach Prüfung der Unterlagen und Auszahlung des Zuschusses zur geförderten Maßnahme wird die Wort-Bild-Marke der „Städtebauförderung von Bund, Ländern und Gemeinden“ (gemäß der Gestaltungsrichtlinie „Städtebauförderung: Kommu- nikationsleitfaden für Bund, Länder, Gemeinden“, 2012) als Plakette (Emaille oder Acryl) auf Kosten der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom öffentlichen Raum aus gut sichtbar an einer Außenfassade eines Gebäudes der betreffenden Liegenschaft angebracht und verbleibt dort dauerhaft. Die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen werden verpflichtet werden, hierzu ihr Einverständnis zu geben. 3.8 Die mit Hilfe dieses Förderungsprogramms umgest alteten Freiflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen müssen durch geeignete Pflege- und Unterhaltungsmaß- nahmen, mindestens aber für den Zeitraum von 10 Jahren (unter 20.000 EUR Fördersumme), für die mit dem Umbau intendierten Zwecke und Nutzungen zur Verfügung stehen, soweit die Fördersumme unter 20.000 Euro liegt und die För- dermittelempfänger Privatpersonen sind. Bei allen übrigen beträgt die Zweckbin- dungsfrist 15 Jahre. Hierzu verpflichten sich die Zuschussempfangenden schrift- lich. -6- 3.9 Die Bepflanzung und die Gestaltung der Freiflä chen wie auch die Dach- und Fas- sadenbegrünungen sind durch geeignete Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen zu erhalten. Sofern Bäume, Sträucher, Stauden oder Kletterpflanzen ausfallen, muss die jeweilige Bepflanzung erneuert werden. Auch Spielgeräte sind fachge- recht zu warten und instand zu halten. Geringfügige Veränderungen in der Gestaltung der Flächen sind zulässig, solange insgesamt das Ziel der geförderten Umgestaltung gewahrt wird. Größere Umbau- ten in den geförderten Freiflächen sind vor Beginn der Maßnahme mit der Wissen- schaftsstadt Darmstadt - Stadtplanungsamt- abzustimmen. 3.10 Bei sämtlichen im Rahmen der geförderten Maßna hmen erfolgenden Auftrags- vergaben sind die vergaberechtlichen Bestimmungen, die in der Richtlinie des Landes Hessen zur Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) in ihrer jeweils gültigen Fassung formuliert sind, sowie die einschlägigen Vorgaben des zugrundeliegenden Zuwendungsbescheids des Landes Hessen mit dem Fördermit- telgeber zu schließenden Vertrages von den Antragsberechtigten ( siehe Pkt. 7.3) zwingend einzuhalten. EU-beihilferechtliche Regelungen werden in einschlägigen Fällen getroffen. 3.11 Die Ausgaben für die Begrünungsmaßnahmen dürfe n nicht auf die Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter umgelegt werden (entsprechend Pkt. 9.7 der RiLiSE). 3.12 Bei einem Eigentümerwechsel der Liegenschaft i nnerhalb dieses Zeitraums sind die Grundsätze dieser Richtlinien sowie die Pflichten des Fördermittelempfängers aus dem zu schließenden öffentlich- rechtlichen Vertrag zwingend zum Vertrags- bestandteil des Kaufvertrags zu machen, es ist sicherzustellen, dass Erwerbende in die vereinbarten Pflichten eintreten. 4 Förderungsgegenstände 4.1 Begrünte Höfe und Vorgärten: Hier geht es um Maßnahmen der qualifizierten Gestaltung und Begrünung von In- nenhöfen und Vorgärten, die zur Erholungsnutzung für die Anwohnerinnen und Anwohner geeignet sind. Förderungsfähig sind daher Maßnahmen, die zur einer entsprechenden Gestaltung und Begrünung erforderlich sind, insbesondere a die Anlage von Vegetationsbereichen (Rasen- und W iesenflächen, Pflanzflä- chen mit Stauden und Sträuchern, Pflanzung von Bäumen und Großsträu- chern) b die Anlage von versickerungsfähigen befestigten Flächen für Wege und Auf- enthaltsbereiche, Errichtung von Sitzplätzen und Pergolen c die Errichtung von Kleinkinderspielflächen, die ü ber die Anforderungen des § 8 Abs. 2 Hessischer Bauordnung (HBO) hinausgehen -7- d der Umbau bestehender Kfz-Stellplätze zu begrünte n Stellplätzen mit ver- sickerungsfähigen Belägen mit einem Grünanteil (bestehend aus angesä- tem Oberboden) von mind. 30%, nach Möglichkeit höher, sowie mit Baum- pflanzungen entsprechend den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 2 und Abs. 4 der Einstellplatzsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt vom 04.05.2009. Sofern die verfügbaren Flächen oder andere Rahmenb edingungen die Um- setzung dieser Standards nicht erlauben, kann in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt ausnahmsweise hiervon abgewichen werden. e Kosten für eine fachgerechte Planung der Maßnahme , sofern diese zur bau- lichen Umsetzung führt. 4.2 Dachbegrünungen: Bei Dachbegrünungen sind folgende Maßnahmen förderungsfähig: Die Anlage von extensiven oder intensiven Dachbegrünungen der Dachflächen von Gebäuden, Ne- bengebäuden, Garagen, Carports o. Ä. Bei Umbauten im Bestand ist eine Kombi- nation mit Maßnahmen der energetischen Gebäudeertüchtigung empfehlenswert, aber keine Förderungsvoraussetzung. Förderungsfähig sind alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung einer extensiven oder intensiven Dachbegrünung anfallen, sowohl Materialkosten (neue Aufbauten ab Oberkante Dachabdichtung, Pflanzenmaterial) als auch die Kosten des fachgerechten Einbaus durch eine einschlägige Fachfirma. Kosten für eine fachgerechte Planung der Maßnahme, sofern diese Planung zur baulichen Umset- zung führt, sind ebenfalls förderungsfähig. Alle bei Dachbegrünungen Anwendung findenden Fachnormen und anerkannten Regeln der Technik müssen beachtet und der Planung und Ausführung zu Grunde gelegt werden. 4.3 Hof- und Gartenflächen über Tiefgaragen: Hof- und Gartenflächen über Tiefgaragen oder sonstigen Untergeschossen stellen intensive Dachbegrünungen mit besonderen qualitativen und funktionalen Anfor- derungen dar und werden daher an Begrünungsmaßnahmen von Innenhöfen bzw. Vorgärten gemessen. Damit entsprechende gärtnerische Gestaltungen möglich sind, ist bei einem Dachaufbau über einer Tiefgarage eine für die jeweils geplante Art der Begrünung ausreichend hohe Substratschicht vorzusehen. 4.4 Fassadenbegrünungen: Bei Fassadenbegrünungen sind die Materialkosten (Pflanzenmaterial, Rankhilfen) sowie die Kosten für die fachgerechte bauliche Umsetzung förderungsfähig. Kos- ten für eine fachgerechte Planung der Maßnahme sind ebenfalls förderungsfähig, sofern diese Planung zur baulichen Umsetzung führt. Es können sowohl komplette Fassaden als auch Teile von Fassaden begrünt werden, ebenso sind Berankungen von Fassadenelementen förderungsfähig, z.B. die Stützenkonstruktionen von Parkdecks o.Ä. -8- Alle bei Fassadenbegrünungen Anwendung findenden Fachnormen und anerkann- ten Regeln der Technik müssen beachtet und der Planung und Ausführung zu Grunde gelegt werden. Sofern eine bodengebundene Begrünung in Verbindung mit Anlage eines Pflanz- beets nicht möglich sein sollte (z.B. aus Platzgründen, aufgrund der Beschaffen- heit des Untergrundes o.Ä.) kann auch eine wandgebundene Begrünungslösung oder die Verwendung von geeigneten, ausreichend großen Pflanzgefäßen im Ein- zelfall förderfähig sein. Dabei ist eine nachhaltige Lösung für Pflege und Bewässe- rung sicherzustellen. Bodengebundene Fassadenbegrünungen, bei denen der Bodenanschluss im öffent- lichen Raum vorgesehen ist, sind unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit dem Bestand an Leitungen und anderen technischen Gegebenheiten möglich. Hierzu ist eine Prüfung und Freigabe durch das Straßenverkehrs- und Tiefbauamt erforder- lich. 4.5 Bei denkmalgeschützten Gebäuden sind die Maßnah men durch die Antragstellen- den mit der Unteren Denkmalschutzbehörde abzustimmen. Sind im Einzelfall sonstige baurechtliche Genehmigungen oder Abstimmungen erforderlich, sind sie mit dem Einreichen des Antrags auf Fördermittel nachzuweisen. 4.6 Nicht förderungsfähig sind Maßnahmen, a die staatliche oder städtische Liegenschaften bet reffen b die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpfli chtung durchgeführt werden müssen, wie etwa Freiflächengestaltungen im Zusammenhang mit geneh- migungspflichtigen Baumaßnahmen, Spielflächen, die gemäß § 8 Abs. 2 HBO erforderlich sind, oder sonstige Flächen und bauliche Maßnahmen, die nach baurechtlichen Bestimmungen gefordert werden. c die aus anderen öffentlichen Förderungsprogrammen mit öffentlichen Gel- dern förderungsfähig sind, z. B. Förderungen im sozialen Wohnungsbau im Rahmen der Städtebauförderung (Soziale Stadt). Doppelförderungen sind generell unzulässig. d deren Gesamtkosten unter 250,-EUR liegen (Bagatel lgrenze) 4.7 Nicht förderungsfähig sind bei Begrünungsmaßnah men insbesondere: a bauliche Anlagen, mit Ausnahme von Carports (abzü glich der rentierlichen Kosten), Pergolen oder Müllplatzeinhausungen, sofern diese mit einer Dach- und/ oder Fassadenbegrünung versehen sind b technische Anlagen und Infrastrukturmaßnahmen, so fern sie nicht in direk- tem Zusammenhang mit der Begrünung stehen und für diese erforderlich sind (z.B. Wasseranschluss im Innenhof zur Bewässerung o.Ä.) c aufwendige Ausstattungselemente wie z.B. Brunnen, Teiche, Skulpturen und Ähnliches d bewegliches Gartenmobiliar, mobile, nicht auf Dau erhaftigkeit angelegte Begrünungen, z.B. transportable Kübelpflanzen in kleinen Pflanzgefäßen o.Ä. -9- e gärtnerische Pflege- und Unterhaltungsarbeiten an bestehenden Anlagen; auch Pflege- und Unterhaltungsarbeiten für geförderte Neuanlagen sind nicht förderungsfähig. 4.8 Die Förderung wird nicht gewährt, wenn a bei einem Gebäude, zu dem die Freifläche gehört, gesunde Wohn und Ar- beitsbedingungen im Sinne der Missstände oder Mängel nach § 136 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) nicht gewährleistet sind. b die geplante Begrünungsmaßnahme für eine Freiflä che den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder anderen öffentlich-rechtlichen oder nachbar- rechtlichen Vorschriften widerspricht. c vorhandene baurechtlich erforderliche Anlagen (w ie z. B. Kinderspielplätze, erforderliche PKW-Stellplätze) oder baurechtliche Vorgaben (z.B. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte) beeinträchtigt werden. d die Gestaltung der Freifläche im Rahmen dieser Fö rderungsgrundsätze schon einmal gefördert wurde. 5 Art und Umfang der Förderung 5.1 Die Förderungsmittel werden als Zuschuss gewähr t. 5.2 Für die gärtnerische Gestaltung und Begrünung v on Innenhöfen sowie Stellplätzen und nutzbaren Vorgärten beträgt der Zuschuss 60 v.H. der als förderungsfähig anerkannten Kosten, die nicht durch zu erwartende Erträge/ Einnahmen gedeckt werden können, höchstens jedoch 60 EUR/qm. 5.3 Für die Anlage von extensiven oder intensiven D achbegrünungen sowie für die An- lage von Fassadenbegrünungen beträgt der Zuschuss 50 v.H. der als förderungs- fähig anerkannten Kosten, höchstens jedoch 20 EUR/ qm begrünte Dachfläche bzw. begrünte Fassadenfläche. 5.4 Maximal kann ein Zuschuss von 20.000 EUR für Be grünungsmaßnahmen je Lie- genschaft gewährt werden. 5.5 Im Rahmen dieser Förderungssätze wird die eigen geleistete und als förderungsfä- hig anerkannte Arbeitszeit mit 15,- EUR/Stunde auf die förderungsfähigen Kosten angerechnet. Eigenleistungen können nur bei der baulichen Umsetzung von sol- chen Maßnahmen als förderungsfähig anerkannt werden, bei denen die bauliche Umsetzung nicht zwingend durch eine Fachfirma erfolgen muss. Die Realisierung von Dachbegrünungen, in bestimmten Fällen auch von Fassadenbegrünungen (so- fern z.B. Rankhilfen in der wärmegedämmten Fassade zu verankern sind) sowie von Begrünungsmaßnahmen auf unterbauten Flächen (z.B. über Tiefgaragen) er- fordert aus bautechnischen Gründen im Allgemeinen eine Ausführung durch eine Fachfirma. Zum Nachweis der Eigenleistung ist das entsprechende Formular von den Zuschussempfangenden zu verwenden. -10- 6 Zuwendungsempfangende Förderungsmittel gemäß dieser Förderungsgrundsätze können erhalten: • Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Erbbauberechtigte der Liegenschaften innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Fördergebiets, • Hausverwaltungen als Vertretung von Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentümergesetz (WEG) 7 Antrags- und Bewilligungsverfahren 7.1 Die Förderung erfolgt im Rahmen vorhandener Fö rderungsmittel. Ein Rechtsan- spruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligung ist nur im Rahmen der verfügbaren Förderungsmittel möglich. 7.2 Mieterinnen und Mieter, Wohnungseigentumsgemein schaften und Erbbauberech- tigte sind an der Planung zur Umgestaltung der Freiflächen zu beteiligen. Dabei ist zwingend über die geplanten Maßnahmen zu informieren. Den betroffenen Per- sonen ist nachweislich die Möglichkeit zu geben, Wünsche und Ideen in die Pla- nung einzubringen. Die Vorschläge sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Die Umsetzung ist für die Eigentümerinnen und Eigentümer nicht verbindlich. Für die Antragstellung ist die Beteiligung der betroffenen Personen zu dokumentieren, z.B. im Protokoll einer Mieterversammlung o.Ä. 7.3 Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eig entümer sowie Erbbauberechtigte als mögliche Zuwendungsempfänger (siehe Nr. 6). Im Fall von Eigentümergemein- schaften ist der Förderungsantrag entweder von allen Eigentümerinnen und Eigen- tümern zu unterzeichnen, im Falle von Wohnungseigentümergemeinschaften nach dem WEG von der Hausverwaltung. Zusätzlich ist ein Nachweis über einen ent- sprechenden Beschluss der Eigentümergemeinschaft gemäß dem in der jeweiligen Teilungserklärung definierten Entscheidungsverfahren vorzulegen. 7.4 Antragsberechtigten wird empfohlen, vor dem Ei nreichen des Antrags ein erstes Beratungsgespräch mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtplanungsamt- bzw. von ihr beauftragten Beraterinnen und Beratern zu führen, um die grundsätz- liche Förderungsfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen. Danach kann die Antragstellung auf eine Förderung von Begrünungsmaßnahmen erfolgen. 7.5 Der Antrag auf Förderung ist schriftlich unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formblattes bei folgender Stelle einzureichen: Wissenschaftsstadt Darmstadt Stadtplanungsamt Technisches Stadthaus Bessunger Str. 125, Block D 64295 Darmstadt 7.6 Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden: -11- a Lageplan M 1:1000 b Planungsunterlagen Bei Höfen und Vorgartenzonen: • Dokumentation des aktuellen Zustandes der Flächen (mit Fotos) und detaillierte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen (inkl. Angaben zu Flächenaufteilung, Flächengrößen) • Gestaltungsplan für die Freifläche im Maßstab 1:100, mit Aussage zu Materialitäten und Ausstattung • Pflanzplan im Maßstab 1:100 bzw. 1:50 Bei Dachbegrünungen: • Dokumentation des aktuellen Zustandes der Flächen (mit Fotos) und detaillierte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen (Flächenauf- teilung, Flächengrößen) • Gestaltungsplan für die dachbegrünte Fläche in einem geeigneten Maß- stab, mit Aussagen zu Materialitäten, Begrünungssystem, Pflanzen • Systemschnitt der Dachaufbauten Bei Fassadenbegrünungen: • Dokumentation des aktuellen Zustandes der Fassaden (mit Fotos) und detaillierte Beschreibung der beabsichtigten Maßnahmen (Art und Grö- ße der zu begrünenden Wände und Mauern), Fassadenbegrünungssys- tem, Aussagen zu den gewählten Pflanzen, zur Anordnung der Pflanz- flächen bzw. -kübel sowie ggf. zu Rankhilfen; ggf. Gestaltungsplan für die Fassadenbegrünung in einem geeigneten Maßstab c Nachweis über die Gesamtkosten der Maßnahme in Fo rm von verbindlichen Kostenangeboten bzw. prüfbaren Kostenschätzungen. Es ist das jeweilige Vergaberecht zu beachten. d Dokumentation der erfolgten Beteiligung der betro ffenen Personen, z.B. der Mieterinnen und Mietern e aktueller Grundbuchauszug, aus dem die Eigentumsv erhältnisse an der be- treffenden Liegenschaft hervorgehen f Weitere Anlagen (z.B. erforderliche Genehmigungen etc.) 7.7 Der Antrag auf Förderung wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen geprüft. Die eingegangenen Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs be- arbeitet. Kann die Förderung bewilligt werden, bietet die Wissenschaftsstadt Darmstadt– Stadtplanungsamt-, den Antragstellenden den Abschluss einer öffent- lich- rechtlichen Vereinbarung an. Die bewilligte Förderungssumme wird nicht nachträglich erhöht, auch nicht bei anfallenden Mehrkosten. Die Zuschusshöhe ist bindend, eine Nachfinanzierung ist ausgeschlossen. Der Zuschuss reduziert sich jedoch, wenn die nachgewiesenen Kosten niedriger als die der Bewilligung zu- grunde liegende Kostenschätzung sind. Das gilt auch, wenn die begrünten Flächen sich reduzieren.. -12- 7.8 Eine Förderung wird unter der Voraussetzung öff entlich-rechtlich vereinbart, dass alle eventuell erforderlichen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Genehmi- gungen für die Maßnahmen vorliegen bzw. vorgelegt werden. Die öffentlich- rechtliche Vereinbarung ersetzt nicht eine gegebenenfalls notwendige Prüfung und Genehmigung der Maßnahme nach einschlägigen rechtlichen Vorschriften. Sie stellt auch keine Prüfung und Bestätigung der technischen Richtigkeit eingereich- ter Planungen dar. Hierfür wird seitens der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadt- planungsamt- keinerlei Verantwortung oder Haftung übernommen. 7.9 Es ist eine Voraussetzung für eine Gewährung vo n Förderungsmitteln, dass mit der Durchführung der Maßnahme vor Vertragsschluss noch nicht begonnen wor- den ist. Die Gestaltungsplanung und Erstellung der Kostenschätzung gelten dabei nicht als Durchführung der Maßnahme. In begründeten Ausnahmefällen kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtplanungsamt- ihre Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmenbeginn geben. 7.10 Mit der Durchführung der geförderten Maßnahme muss innerhalb von zwölf Mona- ten nach Abschluss der Fördervereinbarung begonnen werden. Sie ist bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt fertigzustellen. Zeitliche Verzögerungen in der Umsetzung müssen der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtplanungsamt- umgehend mit- geteilt werden. Der Abschluss der Maßnahmen ist der Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtpla- nungsamt- unverzüglich anzuzeigen. 8 Auszahlungsverfahren, Nachweis der Fördermittelve rwendung 8.1 Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Na chweis der Fertigstellung der Maßnahme und der Abnahme der Maßnahme (bei der die antragsgemäße Durch- führung der Maßnahme geprüft wird) und Prüfung der Abrechnung durch die Wis- senschaftsstadt Darmstadt – Stadtplanungsamt oder Beauftragte. In begründeten Fällen kann vor Fertigstellung eine Abschlagszahlung geleistet werden. 8.2 Die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendunge n sind verpflichtet, innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Maßnahme einen vereinfachten Verwendungs- nachweis der bewilligten Fördermittel und ihres aufgewendeten Eigenanteils vorzu- legen. Zu diesem Nachweis sind Originalrechnungen und –zahlungsbelege der ent- standenen Kosten und ggf. eine Aufstellung der geleisteten Eigenarbeitsstunden einzureichen. 8.3 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtplanung samt- ist berechtigt, die Ver- wendung der Fördermittel zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Da- für ist sie berechtigt, Belege, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen anzufor- dern. Die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen haben die erforderli- chen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Sämt- liche Belege zu der geförderten Maßnahme sind 10 Jahre nach Auszahlung des Zuschusses aufzubewahren. Genaueres hierzu wird vertraglich geregelt. -13- 9 Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Rückforderungen 9.1 Wenn die Bewilligung der Fördermittel aufgrund falscher Angaben erfolgt ist, wenn Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder den jeweiligen Förde- rungsrichtlinien verletzt wurden oder das Projekt nicht bis zu dem festgelegten Zeitpunkt fertig gestellt wird, kann die Stadt von dem geschlossenen Vertrag zu- rücktreten und/oder ihn kündigen sowie bereits ausgezahlte Fördermittel ganz oder teilweise zurückfordern. 9.2 Bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften kan n die Wissenschaftsstadt Darm- stadt – Stadtplanungsamt- den Vertrag kündigen und/oder von ihm zurücktreten, bereits gezahlte Fördermittel sind dann zu erstatten. 9.3 Wird dein Grundstück veräußert und der Eintritt des Erwerbers in die Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht vereinbart, kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt – Stadtplanungsamt- den Vertrag kündigen und/oder von ihm zurück- treten, bereits gezahlte Fördermittel sind dann zu erstatten. 9.3 Sofern geförderte Maßnahmen innerhalb von 10 Ja hren nach Fertigstellung rück- gebaut oder ohne vorherige Abstimmung maßgeblich umgebaut werden, kann die Wissenschaftsstadt Darmstadt - Stadtplanungsamt- die gewährten Förderungs- mittel anteilig zurückfordern. 9.4 Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Rücknahme oder des Widerrufs der Zuwendung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu ver- zinsen. 10 Zeitliche Befristung der Förderung Das Förderprogramm von Begrünungsmaßnahmen im Stadtumbaugebiet „Kapellplatz/ Woogsviertel/ Ostbahnhof“ ist nicht befristet, d.h. es kann fortgeführt werden, solange Fördermittel des Landes Hessen und/ oder der Wissenschaftsstadt Darmstadt dafür zur Verfügung stehen, oder bis das Förderprogramm durch einen Beschluss der städtischen Gremien beendet wird. 11 Inkrafttreten Diese Förderungsgrundsätze treten an dem Tag nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung in Kraft.
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Punkt 3: Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen (V-Nr. 2018/0239) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltungen: Fraktionen SPD und FDP
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Punkt 11: Stadtumbaugebiet Kapellplatz/Woogsviertel/Ostbahnhof; Förderrichtlinie für die Anreizförderung von Begrünungsmaßnahmen (V-Nr. 2018/0239) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: SPD und FDP
Beratungsverlauf (5)
Orte (2)
- Bessunger Straße 125
- Kapellplatz
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2018/0239
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 15.11.2018
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00