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0421/2025

Bezahlkarte für Geflüchtete

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.02.2025

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Beschlussvorlage Rat

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Beschlussvorlage Rat

12429 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/501/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 0421/2025 
Freigabedatum 
 12.02.2025 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Bezahlkarte für Geflüchtete  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt abweichend von den Regelungen der Bezahlkartenverord-
nung NRW (BKV NRW), dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 
(AsylbLG) im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden und damit rückwirkend 
ab deren Inkrafttreten (07.01.2025) von der Opt-Out Regelung des § 4 Bezahlkartenverord-
nung (BKV NRW) Gebrauch gemacht wird.  
 
 
 
Integrationsrat 11.03.2025 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 13.03.2025 
Rat 03.04.2025

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
Auf Bund-Länder-Ebene wurden am 31. Januar 2024 bundeseinheitliche Mindeststan-
dards zur Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) 
beschlossen. Aus diesen geht hervor, wie die Bezahlkarte ausgestaltet werden und 
welche technischen Möglichkeiten sie bieten soll. 
 
Zielsetzung zur Einführung einer Bezahlkarte ist es, Barauszahlungen an Leistungs-
empfänger*innen nach dem AsylbLG einzuschränken und damit auch den Verwal-
tungsaufwand bei den Kommunen zu minimieren (Beschluss aus der Besprechung 
des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder 
am 06. November 2023). 
 
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Auslän-
der- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG), Artikel 15, wurde auf Bundesebene am 16. 
Mai 2024 die Bezahlkarte als eine Methode zur Leistungserbringung ausdrücklich ge-
setzlich normiert.  
 
Die Entscheidung über eine flächendeckende Einführung der Bezahlkarte wurde auf 
das jeweilige Bundesland übertragen.  
 
In Nordrhein-Westfalen wurde die Umsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes als 
pflichtige Selbstaufgabe auf die Städte und Gemeinden übertragen (§ 1 Absatz 1, 
Satz 1 Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG)). 
Für die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebrachten Leistungsberech-
tigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist die Bezirksregierung zuständig. 
Das Land hat entschieden, die Bezahlkarte in allen Landeseinrichtungen einzuführen, 
da dort die Leistungen bisher als wöchentliche Barzahlung erfolgt sind. Daher werden 
im Stadtgebiet Köln Geflüchtete, die in den Landeseinrichtungen im Zuständigkeitsbe-
reich der Bezirksregierung Köln untergebracht sind, durch die Bezirksregierung die 
landesweit gültige Bezahlkarte erhalten. 
 
Um eine möglichst landeseinheitliche Einführung der Bezahlkarte als Form der Leis-
tungsgewährung in den fünf Bezirksregierungen und 396 Kommunen in NRW zu errei-
chen, wurde die für die Ausführung des AsylbLG zuständige oberste Landesbehörde 
im Dezember 2024 ermächtigt, im Wege der Rechtsverordnung Einzelheiten über Ein-
führung, Verwendung und Ausgestaltung der Bezahlkarte sowie mögliche Ausnahme-
tatbestände und Härtefallregelungen zu bestimmen. Grundlage ist das Zweite Gesetz 
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgeset-
zes. 
 
Das Land NRW hat im Haushaltsentwurf 12 Millionen Euro für die Bezahlkarte einge-

3 
stellt. Damit können Kosten der Kommune für die Einführung und den Betrieb der Be-
zahlkarte mit dem Land abgerechnet werden. Davon ausgenommen sind Personal- 
und Arbeitsplatzkosten.  
 
Am 07. Januar 2025 ist die Bezahlkartenverordnung NRW (BKV NRW) in Kraft ge-
treten, die die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung für Leistungen nach 
dem Asylbewerberleistungsgesetz sowohl für die Leistungsbehörden des Landes als 
auch der Kommunen regelt.  
 
Danach sind – entgegen der vorab eingebrachten Forderungen des Deutschen Städ-
tetags – nicht einzelne, sondern alle Leistungsfälle auf die Leistungsgewährung mit-
tels Bezahlkarte umzustellen. Hierbei bleibt unbeachtlich,  
o ob es sich um Neu- oder Bestandsfälle handelt, 
o ob die Menschen in Gemeinschaftsunterkünften oder in privaten Wohnungen 
leben, 
o ob sie Grundleistungen (§ 3 AsylbLG, in den ersten 36 Monaten des Leistungs-
bezugs) oder Analogleistungen (§ 2 AsylbLG, nach 36 Monaten, Umstellung 
auf SGB XII analoge Leistungen) erhalten, 
o ob sie bereits über ein Girokonto verfügen oder nicht. 
 
Für Bestandsfälle (Stand 31.12.2024) ist eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2025 fest-
gelegt. 
 
Lediglich für die Leistungsbeziehenden nach § 2 AsylbLG (sog. Analogleistungsbezie-
hende, demnach Personen, die sich bereits seit mehr als 36 Monaten im Leistungsbe-
zug befinden) wurde in § 3 der BKV NRW eine Ausnahmeregelung geschaffen, so-
fern diese sich in Berufsausbildung befinden oder Einnahmen von mehr als zurzeit 
556 Euro (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch 
(SGB IV) beziehen). Dies gilt allerdings nur, soweit die Erwerbstätigkeit für mindes-
tens drei zusammenhängende Monate ausgeübt wird oder die Berufsausbildung min-
destens über diesen Zeitraum hinweg bestanden hat (Karenzfrist). 
 
Bei jeder Arbeitsaufnahme, die länger als drei Monate ausgeübt wird, ist eine Umstel-
lung der Leistungsgewährung auf ein Girokonto zu vollziehen. Im Gegenzug ist bei je-
der Arbeitsaufgabe die Leistungsgewährung sofort im Folgemonat auf eine Bezahl-
karte umzustellen, sofern die Erwerbstätigkeit weniger als drei Monate ausgeübt wor-
den ist. Bestand das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate, so hat der Leistungsbe-
rechtigte, die Möglichkeit innerhalb von drei Monaten eine neue Arbeit aufzunehmen. 
In dem Fall kann der Leistungsanspruch weiterhin auf ein Girokonto erfolgen. Wird in-
nerhalb der Nachweisfrist von drei Monaten keine erneute Erwerbstätigkeit aufgenom-
men, so ist wieder auf die Bezahlkarte umzustellen.  
 
Im Gesetzgebungsverfahren haben einige Kommunen deutlich gemacht, dass sie be-
reits über erprobte Möglichkeiten der Leistungserbringung verfügen und daran festhal-
ten wollen. Die Bezahlkartenverordnung sieht in § 4 daher eine Opt-Out Regelung vor. 
 
§ 4 Opt-Out Regelung  
(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Re-
gelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem 
AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden. 
(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zu-
rück, es sei denn, er wird nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst. 
 
Die Verwaltung sieht in Relation zu den aktuell bewährten Formen der Leistungser-
bringung, die in Köln derzeit bereits zu 85 % bargeldlos auf Girokonten erfolgen, in der

4 
Umsetzung keine Verwaltungsvereinfachung, sondern erwartet Mehrarbeit und 
dadurch höhere Personalkosten. 
 
In der Regel können Leistungsbeziehende innerhalb von ein bis zwei Tagen ein Bank-
konto eröffnen. Lediglich der Personenkreis der sogenannten Unerlaubt Eingereisten 
hat nach dem Zahlungsempfängerkontengesetz (ZKG) keinen Anspruch auf die Ein-
richtung eines Zahlungskontos und erhält die Leistungen aktuell mittels Barzahlung. 
Dies betrifft zurzeit 333 Bedarfsgemeinschaften (knapp 15 % des Fallbestands).  
 
Die Rahmenbedingungen in Bezug auf die Funktionalitäten der Bezahlkarte, insbe-
sondere der Umgang mit erforderlichen Überweisungen (beispielsweise Zahlungen an 
Vermieter*innen, Energieversorger, öffentlicher Personennahverkehr, Vereinsbeiträge, 
Handyverträge) sind noch nicht final geklärt. Beide Optionen (white-list = Überweisun-
gen nur an freigeschaltete Zahlungsempfänger oder black-list = bestimmte Zahlungs-
empfänger werden gesperrt, alle anderen Überweisungen sind möglich) stehen aktuell 
noch nicht zur Verfügung. Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht entschieden, welche dieser 
beiden Optionen in NRW umgesetzt werden soll. Unabhängig davon, sind diese Zah-
lungsempfängerübersichten in jeder Kommune individuell zu führen und zu pflegen, 
wodurch ein weiterer Mehraufwand erzeugt wird. Aktuell wären alle Überweisungen 
durch die Verwaltung sicherzustellen.  
Anders als in den Bezirksregierungen, in denen die leistungsberechtigten Personen in 
den Landeseinrichtungen untergebracht sind und dort bisher einmal wöchentlich ihren 
Leistungsanspruch in bar ausgezahlt bekommen haben, müssen die Kommunen un-
terschiedlichen Wohnformen (Gemeinschaftseinrichtungen ohne Verpflegung, private 
Wohnungen und Notunterkünfte mit Verpflegung) und unterschiedliche Leistungsarten 
individuell berücksichtigen (Grund- und Analogleistungsbezug). 
 
Im Regelfall ist in den Kommunen eine Vielzahl der Leistungsberechtigten in privaten 
Unterkünften (also Wohnungen) untergebracht (in Köln 55%) und diese erhalten ihren 
(aufstockenden) Anspruch auf ein Girokonto. Diese Menschen haben Daueraufträge 
eingerichtet (Miete, Energiekosten, Versicherungen etc.), die derzeit über die Bezahl-
karte nicht ausführbar sind. Die Umstellung insbesondere der Bestandsfälle auf eine 
Bezahlkarte beinhaltet einen erheblichen Verwaltungsmehraufwand, da die Zahlungen 
an Vermieter*innen und Energieversorger weiterhin sichergestellt werden müssen. 
Insbesondere bei erwerbstätigen Personen ergibt sich ein erhöhter Abstimmungsbe-
darf, da Erwerbseinkommen auf reguläre Girokonten überweisen werden müssen (Ar-
beitgeber können nicht auf Bezahlkarten einzahlen). Der Leistungsanspruch nach 
dem AsylbLG erfolgt aber weiterhin auf die Bezahlkarte (zumindest in den ersten drei 
Monaten der Erwerbstätigkeit oder bei Einkommen unterhalb der Geringfügigkeits-
grenze von 556 Euro auch dauerhaft). Hier ist im Einzelfall dann zu prüfen und dar-
über zu informieren, ob der Anspruch dann ausreicht, um die Mietzahlungen weiterhin 
sicherzustellen, oder in welcher Höhe ggf. Eigenanteile selbst zu übernehmen sind.  
 
Die Bezahlkartenverordnung NRW beinhaltet somit Regelungen, die dem Ziel der Ver-
waltungsvereinfachung entgegenstehen. Es entsteht Mehraufwand: 
o durch die Zuordnung von Ansprüchen bei Familien oder Ehepaaren: jede voll-
jährige Person hat Anspruch auf eine eigene Bezahlkarte. Leistungsansprüche 
der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere die Ansprüche der Kinder müssen den 
Elternkarten händisch zugeordnet werden. Eine automatisierte Zuordnung der 
individuellen Leistungsansprüche ist mit dem verwendeten Auszahlungspro-
gramm von KDN-sozial (Leistungsmanagement) nicht möglich. 
o bei Arbeitsaufnahme/-aufgabe durch Wechsel auf Girokonto und zurück auf Be-
zahlkarte, 
o durch Sicherstellung von Überweisungen,

5 
o durch Anhörungsverfahren und Einzelfallentscheidungen in allen Leistungsfäl-
len, 
o durch Anwendungsfehler (Kartensperrung, z.B. Pin vergessen, Kartenverlust). 
 
Die Bezahlkarte für Geflüchtete steht aus unterschiedlichen Gründen bundesweit z.T. 
in der Kritik, so auch in Köln: 
Der Runde Tisch für Flüchtlingsfragen macht geltend, dass die Bezahlkarte die Migra-
tion nicht beschränken wird. Auch wenn Leistungen nicht mehr bar ausgezahlt und 
Rücküberweisungen an die Familien oder an „Schlepper“ unmöglich werden, werden 
sich Menschen laut Rundem Tisch weiter auf den Weg machen, da Stabilität, Schutz 
vor Verfolgung oder bereits in Deutschland lebende Verwandte und die Aussicht, 
durch reguläre Jobs auch die Familie in der Heimat unterstützen zu können weiterhin 
wichtige Migrationsgründe für die Flucht sind. 
In der Geflüchtetenberatung tätige Organisationen in Köln kritisieren die Wirkung als 
diskriminierend und integrationshemmend: Demnach stigmatisiere die Bezahlkarte ge-
flüchtete Menschen, bevormunde sie in ihrer Lebensführung, erschwere ihre Teilhabe 
am gesellschaftlichen Leben und behindere so nicht zuletzt auch die Arbeit der in der 
Integrationsarbeit Tätigen. Eine Initiative aus Wohlfahrtsverbänden, Vereinen und Köl-
ner Flüchtlingsrat hat sich daher mit der Kampagne „Selbstbestimmung statt Bezahl-
karte“ gegen die Einführung der Bezahlkarte ausgesprochen. 
 
Schon seit langem setzt Köln vorrangig auf Geldleistungen. Es gibt keine gesicherten 
Erkenntnisse auf missbräuchliche Handlungen. Eine Datenlage zum Transfer von 
Leistungen ins Ausland ist nicht vorhanden. 
 
Die Verwaltung teilt die Bedenken vieler Kommunen, dass die Einführung der Karte 
den bürokratischen und finanziellen Aufwand stark erhöhen könnte. 
Zum jetzigen Zeitpunkt soll daher von der Einführung Abstand genommen werden.

Beratungsverlauf (3)

11.03.2025 Integrationsrat
TOP 8.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
13.03.2025 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 5.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert empfohlen

Zur Sitzung
03.04.2025 Rat
TOP 10.9 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0421/2025
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.02.2025
Erstellt
06.02.2025 09:49