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4007/2017

Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anpassen; AN/1144/2017; Antrag DIE LINKE. BV 4

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 04.01.2018

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld), Sitzung am 29.01.2018, TOP 12.10

Anlage 1

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Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

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Anlage 2

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Anlage 1

343 Zeichen

Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ
Anlage 1
0D‰VWDEN
StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 65460/04LQ.|OQ(KUHQIHOG
0 10050 200300 Meter

Stellungnahme zu einem Antrag (BV)

3405 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
VI/61/1 
612 schw ma 
Vorlagen-Nummer 
 4007/2017 
Freigabedatum: 21.12.2017
Stellungnahme zu einem Antrag 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2018 
 
Antrag der Fraktion DIE LINKE. in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) aus der Sitzung am 
09.10.2017 betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplanes im Inneren Grüngürtel: 
 "8.4 Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anpassen; AN/1144/2017" 
Text des Antrages: 
 
"Beschluss: 
Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nummer 65460/04 vollständig aufzuheben." 
 
Begründung: 
Der genannte Bebauungsplan wurde 1967 aufgestellt, um die rechtliche Grundlage für den Bau der 
Stadtautobahn zu schaffen. Die Planungen und Notwendigkeiten für eine Stadtautobahn sind mittler-
weile überholt. Der Innere Grüngürtel soll nicht für den Straßenverkehr überplant werden. 
 
Der 50 Jahre alte Bebauungsplan entspricht somit nicht mehr den gegenwärtigen Planungsinteres-
sen. Er kann deshalb aufgehoben werden. 
 
 
 
Stellungnahme der Verwaltung: 
 
Der Bebauungsplan Nr. 65460/04 wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW im Urteil vom 18.02.2010 
(-10 A 2472/08-) für den Bereich der festgesetzten Verkehrsflächen (Stadtautobahn) als funktionslos 
angesehen, weil der geplante Ausbau der Stadtautobahn seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im 
Jahre 1969 nicht verwirklicht worden ist und die endgültige Aufgabe der Planung offenkundig ist. In 
dem Rechtsstreit um die Genehmigung einer Werbeanlage hat das Oberverwaltungsgericht NRW 
daher den Bereich der Verkehrsfläche als Außenbereich nach § 35 BauGB qualifiziert. Da das Ober-
verwaltungsgericht NRW den Bebauungsplan nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ins-
gesamt für unwirksam erklärt hat, ist er grundsätzlich weiter anwendbar und wird bei der Beurteilung 
von Bauanträgen zugrunde gelegt. 
 
Da es in dem Bebauungsplan weitere Festsetzungen - Öffentliche Grünfläche (Erholungsanlage) so-
wie MK (Kerngebietsausweisungen) gibt, ist eine komplette Aufhebung ausschließlich aus dem Grund 
der Funktionslosigkeit der Festsetzung der Stadtautobahn nicht möglich. Im Falle einer Aufhebung 
wird es ansonsten Auswirkungen auf nachbarschaftliche Gebiete in wesentlicher Form geben. Es 
müsste deshalb ein komplettes förmliches Verfahren (mit frühzeitiger Beteiligung der Bürger nach § 3 
Absatz 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB ) durchgeführt werden. 
 
Insbesondere die Festsetzung Öffentliche Grünfläche, aber auch die Festsetzung MK entsprechen 
noch immer den Zielen der Stadt Köln. Zudem ist ein großer Teil der im Plan festgesetzten Verkehrs-
fläche auch mit verkehrlichen Anlagen in Anspruch genommen worden. Zwar ist die Zweckbestim-
mung Stadtautobahn nicht mehr Planungsziel der Stadt Köln; die Flächen für die vorhandenen Abbie-

2 
 
gespuren und Schleifen liegen jedoch in der festgesetzten Verkehrsfläche. 
 
Eine Aufhebung ist aus städtebaulichen Gründen nicht zielführend. Aufgrund der gerichtlich festge-
stellten Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur Stadtautobahn, die durch Beschluss des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (-4 B 22/10-) bestätigt wurde, ist eine Aufhebung aber auch 
nicht notwendig, um die Planung den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anzupassen. 
 
Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Antrag nicht zu folgen. 
 
Anlagen

Anlage 2

8 Zeichen

Anlage 2

Beratungsverlauf (1)

29.01.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 12.10 Antrag / Anfrage Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
4007/2017
Typ
Stellungnahme zu einem Antrag (BV)
Datum
04.01.2018
Erstellt
20.12.2017 11:31