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Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anpassen; AN/1144/2017; Antrag DIE LINKE. BV 4

Stellungnahme zu einem Antrag (BV) 4007/2017 vom 04.01.2018

Stand: Am 29.01.2018 in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.

Dokumente

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    Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung von0LWJOLHGHUQGHV5DWHVGHU$XVVFKVVHXQGGHU%H]LUNVYHUtretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zuGLHVHP7DJHVRUGQXQJVSXQNWQLFKWWHLOQHKPHQGUIHQ Anlage 1 0D‰VWDEN StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 65460/04LQ.|OQ(KUHQIHOG 0 10050 200300 Meter
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    Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 612 schw ma Vorlagen-Nummer 4007/2017 Freigabedatum: 21.12.2017 Stellungnahme zu einem Antrag öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2018 Antrag der Fraktion DIE LINKE. in der Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) aus der Sitzung am 09.10.2017 betreffend die Aufhebung eines Bebauungsplanes im Inneren Grüngürtel: "8.4 Planunterlagen den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anpassen; AN/1144/2017" Text des Antrages: "Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nummer 65460/04 vollständig aufzuheben." Begründung: Der genannte Bebauungsplan wurde 1967 aufgestellt, um die rechtliche Grundlage für den Bau der Stadtautobahn zu schaffen. Die Planungen und Notwendigkeiten für eine Stadtautobahn sind mittler- weile überholt. Der Innere Grüngürtel soll nicht für den Straßenverkehr überplant werden. Der 50 Jahre alte Bebauungsplan entspricht somit nicht mehr den gegenwärtigen Planungsinteres- sen. Er kann deshalb aufgehoben werden. Stellungnahme der Verwaltung: Der Bebauungsplan Nr. 65460/04 wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW im Urteil vom 18.02.2010 (-10 A 2472/08-) für den Bereich der festgesetzten Verkehrsflächen (Stadtautobahn) als funktionslos angesehen, weil der geplante Ausbau der Stadtautobahn seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahre 1969 nicht verwirklicht worden ist und die endgültige Aufgabe der Planung offenkundig ist. In dem Rechtsstreit um die Genehmigung einer Werbeanlage hat das Oberverwaltungsgericht NRW daher den Bereich der Verkehrsfläche als Außenbereich nach § 35 BauGB qualifiziert. Da das Ober- verwaltungsgericht NRW den Bebauungsplan nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens ins- gesamt für unwirksam erklärt hat, ist er grundsätzlich weiter anwendbar und wird bei der Beurteilung von Bauanträgen zugrunde gelegt. Da es in dem Bebauungsplan weitere Festsetzungen - Öffentliche Grünfläche (Erholungsanlage) so- wie MK (Kerngebietsausweisungen) gibt, ist eine komplette Aufhebung ausschließlich aus dem Grund der Funktionslosigkeit der Festsetzung der Stadtautobahn nicht möglich. Im Falle einer Aufhebung wird es ansonsten Auswirkungen auf nachbarschaftliche Gebiete in wesentlicher Form geben. Es müsste deshalb ein komplettes förmliches Verfahren (mit frühzeitiger Beteiligung der Bürger nach § 3 Absatz 1 BauGB und der Behörden nach § 4 Absatz 1 BauGB ) durchgeführt werden. Insbesondere die Festsetzung Öffentliche Grünfläche, aber auch die Festsetzung MK entsprechen noch immer den Zielen der Stadt Köln. Zudem ist ein großer Teil der im Plan festgesetzten Verkehrs- fläche auch mit verkehrlichen Anlagen in Anspruch genommen worden. Zwar ist die Zweckbestim- mung Stadtautobahn nicht mehr Planungsziel der Stadt Köln; die Flächen für die vorhandenen Abbie- 2 gespuren und Schleifen liegen jedoch in der festgesetzten Verkehrsfläche. Eine Aufhebung ist aus städtebaulichen Gründen nicht zielführend. Aufgrund der gerichtlich festge- stellten Funktionslosigkeit der Festsetzungen zur Stadtautobahn, die durch Beschluss des Bundes- verwaltungsgerichts vom 22.07.2010 (-4 B 22/10-) bestätigt wurde, ist eine Aufhebung aber auch nicht notwendig, um die Planung den stadtgesellschaftlichen Erfordernissen anzupassen. Die Verwaltung empfiehlt deshalb, dem Antrag nicht zu folgen. Anlagen

Beratungsverlauf

  1. 29.01.2018

    Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)

    TOP 12.10, Antrag / Anfrage. Ergebnis: Kenntnis genommen

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