1668/2026
Beantwortung einer Anfrage zur Annerkenung von Pässen, die durch die Taliban ausgestellt wurden
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
4252 Zeichen
Dezernat, Dienststelle I/33 Vorlagen-Nummer 17.06.2026 1668/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / In- ternationales 22.06.2026 Beantwortung einer Anfrage zur Annerkenung von Pässen, die durch die Taliban ausgestellt wurden Die Anfrage der Fraktion „Die Linke“ zur Anerkennung von Pässen, die durch die T ali- ban ausgestellt wurden (AN/0832/2026), beantwortet die Verwaltung wie folgt: 1. Das Auswärtige Amt erkennt das Islamische Emirat Afghanistan (den Staat unter den Taliban) nicht an. Stattdessen hält Deutschland die vor- malige Islamische Republik Afghanistan für den rechtmäßigen Staat. Wieso werden dann Pässe eines nicht anerkannten Staates akzeptiert? Die Entscheidung, welche ausländischen Pässe von Deutschland anerkannt werden, trifft die Bundesregierung durch Allgemeinverfügung über die Anerkennung ausländi- scher Pässe und Passersatzpapiere vom 30. Juni 2025. Danach sind Neuausstellungen von afghanischen Pässen, die nach dem 16. August 2021 (Machtübernahme der T aliban) ausgestellt wurden, zu akzeptieren. Mit dieser Entscheidung soll afghanischen Staatsangehörigen die Ausreise aus Afghanistan und die gesetzlich vorgesehene Identitätsfeststellung als afghanische Staatsangehörige ermöglicht werden. 2. Werden alte Ausweise der Islamischen Republik Afghanistan vom Kölner Ausländeramt anerkannt? Nach bundeseinheitlicher Regelungslage werden alle afghanischen Pässe des Mo- dells 2011 und 2017 und Passverlängerungen akzeptiert, die in Afghanistan oder bei afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt wurden. Das gilt auch für Pässe und Passverlängerungen, die vor der Machtübernahme der T aliban ausgestellt wurden. Lediglich Pässe und Passverlängerungen, die im Zeitraum vom 10. April 2025 bis zum 09. Dezember 2025 vom Generalkonsulat Bonn ausgestellt wurden, sind nicht anerkannt. 2 3. Erkennt das Ausländeramt neben einem neu ausgestellten Pass auch we- niger offizielle Dokumente zur Identitätsfeststellung an, z. B. Heirats- oder Geburtsurkunden? Heirats- oder Geburtsurkunden dürfen nur zur Identitätsklärung genutzt werden, wenn die Beschaffung eines Nationalpasses oder eine ID-Karte unzumutbar oder unmöglich ist. Eine Heirats- oder Geburtsurkunde ist im Ausländerrecht jedoch nur dann anerken- nungsfähig, wenn diese eine Apostille besitzt, es sich um eine internationale Urkunde handelt oder die Urkunde in Form einer Legalisation beglaubigt wurde. Eine Legalisation von ausländischen Urkunden erfolgt immer über die Deutsche Aus- landsvertretung in dem jeweiligen Land. Zurzeit ist eine Legalisation von afghanischen Urkunden nicht möglich, dies ist gegenwärtig vom Auswärtigen Amt ausgesetzt. 4. Wie wird mit Afghan*innen verfahren, die sich weigern, dass Konsulat un- ter den Taliban aufzusuchen? Die Ausländerbehörde Köln hat bisher in keinem einzigen Fall die Erfahrung gemacht, dass afghanische Staatsangehörige sich geweigert haben, bei der afghanischen Aus- landsvertretung vorzusprechen. Weiterhin ist anzumerken, dass bisher auch alle af- ghanischen Staatsangehörigen, die zur Passbeschaffung aufgefordert wurden, einen afghanischen Pass vorgelegt haben. Nach den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und insbesondere infolge der Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts sind immer gültige Pässe als Identitätsnach- weis vorzulegen. Nur wenn Passdokumente zumutbar (weil z. B. der Herkunftsstaat die Passausstellung verweigert) nicht erlangt werden können, können andere Doku- mente zur Identitätsklärung herangezogen werden. Bei Verweigerung der Passbe- schaffung ist von einer nicht geklärten Identität auszugehen, was unter Umständen zu Nachteilen in aufenthaltsrechtlichen oder Einbürgerungsverfahren führen kann. 5. Es kann auch nicht im Sinne der Verwaltung sein, dass die oppositionel- len Afghan*innen sich und ihre Daten an Vertreter der Taliban-Regierung ausliefern müssen. Wo sieht die Verwaltung hier Handlungsspielraum? Die Ausländerbehörde Köln hat keinen Handlungsspielraum, vielmehr ist hier - wie un- ter Frage 1 beschrieben - nur der Bund regelungsbefugt. Gez. Blome
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1668/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 19.06.2026
- Erstellt
- 05.06.2026 13:34