V/0587/2025
Bürgerbegehren "Erhaltet historische Straßennamen in Münster"
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Beschlussvorlage
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V/0587/2025
V/0587/2025
Öffentliche Beschlussvorlage
Betrifft
Bürgerbegehren "Erhaltet historische Straßennamen in Münster"
Beratungsfolge
05.11.2025 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Der Rat stellt fest, dass das beabsichtigte Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßen-
namen in Münster“ (Anlage) zulässig ist.
Begründung:
1. Vorbemerkung
Am 06.08.2025 ha ben Herr André Krabbe und Herr Christian Sieger, 48145 Münster,
als Vertretungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO)
das Bürgerbegehren mit dem Titel „Erhaltet historische Straßennamen in Münster“ dem
Bezirksbürgermeister für den Stadtbezirk Münster -Mitte in Papierform und digital (USB -
Stick) übergeben. Das Bürgerbegehren ist darauf gerichtet, einen Bürgerentscheid
durchzuführen und die Bürgerinnen und Bürger im Stadtbezirk Münster -Mitte über fol-
gende Frage entscheiden zu lassen: „Sollen die am 6. Mai 2025 in der Bezirksvertre-
tung Münster -Mitte gefassten Beschlüsse zur Änderung der Straßennamen Admiral -
Scheer-Straße, Admiral -Spee-Straße, Otto -Weddingen -Straße und Skagerrakstraße
aufgehoben und die geänderten Straßennamen erhalten bleiben sowie die durch Be-
schlüsse vom 6. Mai beibehaltenen Straßennamen Tannenbergstraße und Prinz -
Eugen -Straße auch weiterhin nicht umbenannt werden?“
Justiziariat
Verwaltungsführung
29.10.2025
Ihr/e Ansprechpartner/in:
Frau Heuer
Telefon: 492-6030
Heuer@stadt-muenster.de
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2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 26
Abs. 1 bis 5, Abs. 9 GO.
Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu
dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßennamen in
Münster“ zulässig ist.
Im Einzelnen:
2.1 Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine „Angelegenheit der
Gemeinde“ bzw. über eine Angelegenheit, für die die Bezirksvertretung zustän-
dig ist, beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 26 Abs. 9 Satz 1 GO ). Die Ent-
scheidung über die hier in Rede stehende Angelegenheit erfüllt diese Voraus-
setzung, da sie zulässigerweise inhaltlich von der Bezirksvertretung Mitte ent-
schieden werden kann.
2.2 Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Ent-
scheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 2
Satz 1 GO) und die Vertretungsberechtigten be nennen (§ 26 Abs. 2 Satz 2
GO).
• Das eingereichte Bürgerbegehren hält das Textformerfordernis nach § 26
Abs. 2 Satz 1 GO ein.
• Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau tet:
„Sollen die am 6. Mai 2025 in der Bezirksvertretung Münster -Mitte gefass-
ten Beschlüsse zur Änderung der Straßennamen Admiral -Scheer-Straße,
Admiral-Spee-Straße, Otto-Weddingen -Straße und Skagerrakstraße aufge-
hoben und die geänderten Straßennamen erhalten bleiben sowie die durch
Beschlüsse vom 6. Mai beibehaltenen Straßennamen Tannenbergstraße
und Prinz -Eugen -Straße auch weiterhin nicht umbenannt werden?“
Zur Verbindung mehrerer Fragen im Bürgerbegehren :
Eine Vermischung mehrerer Angelegenheiten in einem Bürgerbegehren ist
nicht zulässig, da si ch aus § 26 Abs. 1 Satz 1 GO ergibt, dass sich das
Bürgerbegehren auf „eine Angelegenheit“ bezieht. Das schließt aber nicht
aus, dass zu einer Angelegenheit mehrere Fragen gestellt werden, die in
einem Sachzusammenhang stehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar
2008 – 15 A 2961/07 – NWVBl. 2008, 269. Maßgeblich ist, ob die Materien
nach objektiver Betrachtung innerlich eng zusammenhängen und eine ein-
heitlich abgrenzbare Materie bilden (Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch ,
Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, § 26 Rn. 18).
Jedoch ist § 26 Abs. 7 Satz 1 GO zu beachten, wonach bei einem Bürger-
entscheid über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden
kann. Das bedeutet, dass auch bei Aufzählen mehrerer Fragen nur eine
Gesamtbeantwortung mit Ja oder Nein möglich ist. Unzulässig ist jedenfalls
ein Begehren, dem sich zwei einander ausschließende Alternativen ent-
nehmen ließen (VGH BW, Urteil vom 6. April 1992, EKBW § 21 Nr. 19, S. 4;
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Schneider, StGR 1994, 399; Ritgen, Bürgerentscheid, S. 139). Stehen die
Teile einer gestellten mehrteiligen Frage in einer unauflöslichen inneren
Verbindung miteinander, führt die Unzulässigkeit des einen Frageteils
zwangsläufig zur Unzulässigkeit der gesamten Fragestellung (Verwaltungs-
gericht Münster, Beschluss vom 9. September 2022 – 1 L 519/22 –
www.nrwe.de, Rn. 16; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15.
März 2024 – 15 K 1844/22 – www.nrwe.de, Rn. 102 ff.).
Die hier beabsichtigte Kombination mehrerer Fragen ist zulässig, da sie in
einem engen Sachzusammenhang stehen und eine Angelegenheit betref-
fen: Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat in ihrer Sitzung am 08.12.2020
einen Prüfauftrag beschlossen. Inhalt des Prüfauftrags war, durch eine his-
torisch-wissenschaftliche Analyse der Straßennamen, die von 1933 bis
1945 entstanden sind, zu klären, ob und inwieweit die Namen die Funktion
hatten, die NS-Ideologie, nationalsozialistische Erinnerungsabsichten oder
die Ziele der NS-Politik zu veröffentlichen. In Erfüllung dieses Auftrags wur-
de ein Gesamtbericht erstellt, der der Bezirksvertretung Münster -Mitte in ih-
rer Sitzung am 18.01.2022 vorgestellt wurde. In der Folge wurden Verfah-
rensfestlegungen zu diesem Bericht getroffen, in deren Ausführung die Be-
zirksvertretung Münster -Mitte am 6. Mai 2025 zu den in Rede stehenden
Straßennamen auf der Grundlage der entsprechenden Beschlussvorlagen
der Verwaltung die mit dem Bürgerbegehren angegriffenen Beschlüsse ge-
fasst hat.
Die Fragen lassen auch eine Gesamtbeantwortung einheitlich mit „Ja“ oder
„Nein“ zu.
• Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausreichende Begründung (s. An-
lage).
2.3 Die Verwaltung hat den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos-
tenschätzung) mitgeteilt (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO). Die se Kostenschätzung der
Verwaltung wurde bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO
angegeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO).
Nach d er am 08.05.2025 erfolgten Mitteilung gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 GO war
der Ablauf der Frist aus § 26 Abs. 3 Satz 2 GO, die ausweislich der Begründung
im Schreiben vom 07.05.2025 mit der Beschlussfassung der Bezirksvertretung
Mitte am 06.05.2025 zu den Straßennamen beginnt, bis zur Mitteilung der Ver-
waltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO gehemmt (§ 26 Abs. 3 Satz 3 GO). Die
Mitteilung der Verwaltung erfolgte am 12.05.2025. Die Verwaltung hat den Ver-
tretungsberechtigten am 12.05.2025 in Textform folgende Kostenschätzung
mitgeteilt: „Es entstehen keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster.“
Diese Kostenschätzung der Verwaltung wurde auf dem Bogen für die Samm-
lung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO angegeben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz
6 GO).
2.4 Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger *innen benennen, die berechtigt
sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9 GO).
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Diese Voraussetzungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren, das drei Ver-
tretungsberechtigte benennt (s. Anlage ).
Zudem wurde entspr echend § 26 Abs. 2 Satz 3 GO die Absicht, ein Bürgerbe-
gehren durchzuführen, der Verwaltun g am 08.05.2025 schriftlich mitgeteilt.
2.5 Das Bürgerbegehren ist an die Bezirksvertretung Münster -Mitte gerichtet. Das
Bürgerbegehren muss von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgern und Bürge-
rinnen unterzeichnet sein (vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 GO). Das sind zum
Stichtag 5.356 Bürger*innen. Dieses erforderliche Quorum nach § 26 Abs. 4 GO
wurde erreicht.
Zahl der Unterzeichnenden 8077 100 %
davon ungültige Unterschriften 2006 24,84 %
gültige Unterschriften 6071 75,16 %
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt:
Grund der Ungültigkeit Anzahl ungültig in %
Anteil an
Gesamtunterschriften
Mehrfachunterschriften 122 6,08 1,51
Person nicht zu ermitteln 208 10,37 2,58
Sonstiges 1 0,05 0,01
Staatsangehörigkeit 55 2,74 0,68
U-Datum in der Zukunft 3 0,15 0,04
Wahlalter nicht erreicht 9 0,45 0,11
Wohndauer nicht erfüllt 1 0,05 0,01
fehlende Angaben 12 0,60 0,15
keine Hauptwohnung 1504 74,98 18,62
unleserlich 2 0,10 0,02
verstorben 6 0,30 0,07
verzogen 83 4,14 1,03
gesamt 2006 100 % 24,84 %
gez.
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Anlage:
Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßennamen in Münster“
Anlage_Buergerbegehren
4585 Zeichen
BÜRGERBEGEHREN Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger, Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat die Umbenennung von fünf Straßen beschlossen * gegen den ausdrücklichen Willen fast aller Anwohner Inden Straßen, * ohne Kenntnis der damit verbundenen Kosten für die Stadtkasse, - mit willkürlicher und inkonsistenter Begründung. Die Bürgerinitiative für Münsters Straßen wendet sich mit einem Bürgerbegehren gegen diese Umbenennungen. Wir sind dafür, Geschichte zu akzeptieren und sie nicht durch Tilgung umzuschreiben. Damit die Umbenennungen aufhören, bitten wir Sie, den umseitigen Stimmbogen auszufüllen, ihn an den Markierungen zu falten, zu frankieren und per Post zurückzusenden oder bei einer der unten angegebenen Adressen direkt in die Sammelbox zu werfen. Ihre Daten gehen nach Sammlung nur an die Stadtverwaltung zur Prüfung und werden nach Abschluss umgahand vernichtet ERENTO EEE TRETEN nenn, Stoppen wir gemeinsam die Straßenumbenennungen in Münster SAMMELBOX Sammelboxen für den Stimmzettel finden Sie hie Blumen Lennartz, Warendorfer Str. 125 DHL, Warendorfer Straße 48 Klose, Ostmarkstraße 89-91 Zumnorde, Prinzipalmarkt 34 und unter www.stoppt-umbenennungen.de Absender der er Beilage: Stophan Bracht, Admiral Scheser Straße 13, 48145 Münster für die Bürgerinitiative für Münsters Straßen 7 An Herrn Stephan Bracht Admiral Scheser Straße 13 48145 Münster Hier mit Klebefilm zuklaben "USHBMUIS USXOYSJWLIWIES JOP SUNG UI AHPO UBYOIYISION ISOg Jad sel ap usßunuususquwn-Iddojs’mmm :13]un oJuj a1ayam JBISUNWN Spar ‘BL egens-ueßIppem-oNO Yeßeig versuyg “alsunW SPLer 'Lz egensyeusdexg 'sqgesy Sapuy Jelsunyy SPLEF 'EL SHENS Jeayas JenWwpy 'TyDeıg ueyders :SIEHUSSISASBUNTSILSA "USULOY UBIIEUPUBIS JuaIu Bunindd :uesseipy UEPUSB[OJyDEU Jap JeuIe LE JEPO uExogjawweg Jop aula ul Jep BIP 'usJIemIen VeyJluyossJejun pun uaynud ueyluyossisjun SIp Pılm Jeysunyy IpeIS SIQ S20z INF "LE wınz sıq ueßogsßunwwnsqy-jeußuo Jap BgeByony Jepo BunpussyanH 'uageßuy ajje 3ıg uaydew pun y9ıN3Ss3] aIg usqlauyosıayun ayıg EHIN-ISISUN N AIZEAIPEIS WI ZUSUYOMISIZ AI UEyer 9, ge USJÖNNHSISTIyeMEUNWWOoY alle ueyunp uewysuleL aLuyeunoL Jeysunyy L8r Jeysunyy — "L8r Jeysunin "LBr yuyssıayun!: wnyeg! Yo Z1d: JewwnusneH ‘ges! wnjeg 'ge9! "uslyaßequsßung sasaılp ysı szın]sisjun yuyosıajun Joulsw pun usgeßuy uauıaw pw ep "US450Y] OUIOY UOYSFSJUS 1ESUnyy IPEIS JOp NeysneH uep ing :Ssusigsbsgisbnig Sop Swyeugen usjduepen 18P Buniynyysing anz Bunyemuon sop Bunzygyosusjsoy "PJIM jo}sejaq IpeIS Jop Jeysne} Jep pun JyeIsjue Puemyny „"uUopJam Jyseıgaß Bunpuiquay ul epueßedoig pun s1doj09pj uassop Inu yes JByosije.yoing Jeyaigqeys ueweuusgeng Jep Bunepuy elp yaınp ssep ‘uLuoy NZUH 800 UepuBjs sewibay-SN Sep SSUaIg WI Alpe Japamıua 3jp '3ssiubre7 pun uaysyyojugssag "SyDIyISSH) LEyISINEP Kap uaıya veweuuageNg veuayonag aıg“ Bunpunsßeg ınz sa Jgıay Öunjleyiwessaug Joule u] uaßjlı] sep JyoIu pun ueysIs PunußsapuoN WI 3UO Pun UBUOSsR4 UEyosLoJSIy ajp ue WIeUUNg "HUyOS LEBIPLEMJOL ueuI® In) uoßunuususqwn ueUssso]yäsEg aip uerjey Bungaupensyuzeg sep ||OS SZ "yOIS IN} UEWEULSGENS SP LEYE}S ayneH Ayaw Sj|04 auley BE-9E6| Layer uop Jap UI uSUoNyeA‚SNeULyeN Jen Sıg "uelyrynzuo} usıyenensßBunuususgun sep "Benynesq u) ueBUNUUBUSqUEgENS LBÖIELIEP USp I8q UEYUEPSH) ueyssıBojoapı ap usjeids "Bouyyanı apınm Bunyemuey 8/q "UESSO]yaSag JydIu yooU yoopal vepınm LewWeuusgeNg anaN veJlEeMmZ WEP Yoeu auyep 08 Sie Jyawı ‘IeZ uBÖnNay Jep u] "uayanaq Bauyem "| uep 8uO ‘Baueßue („0“ auyo) „agensyuewsßue]" uswen uanau sje Bunjeupansyuzeg ap us}uueUSq Slp PUn PuIS UEQLOFSJIEA SNWSITEIZOSJEUONEN SEP 1/87 JEp JOA UELOSJIAA USJLLEUSQ jey sggeuysyoleweßue7 sıp Ine uaßozag "Uassojyosag ageu}s-ueßIıppayy-oNOo pun ap ep ‘ne snwsyelzosjeuonen Wnz Bnzag uopyauıp uauley Ussiem Sydjos se veweuuegeng egeNS-sedg-Tenwpy ogens-wseysg-euwpy 'sgensyoareweßue] egeysyeusßeyrg Jsp alq "Uagayıne sssniuossqsßunuususqun sıp usjlom susıyaßsqueßng sep usioyenui sic Bunuususqup eıp yaayayaw syıy-reisunyy Bumauuansyuzag Sıp Jey gz0z Te 9 wy/ "ONNONN4D38 „euogla]q uayfeyus Hoapueiarun voweuusgeng aıp pun uopıam usgoysaßjne age.ng-uabippaM-oNO Pun ageng-seds-euupy 'SgeNnS-I08y95-Jenwpy 'sgfe.nsyoJeweßueT 'sgensyeuedeys voweuusgeng Jep Bunsapuy Anz assnyyosag uerssejoB ayıyy-iegsunyy BungasueAsyuzog Jop ur gZ0Z Te 'g we eip ueylog“ :USpIeyps}us SBe1 Epuaßjo, Jeqn Pleyosjusisfung weuıs ul ‚MYN Bunupsospuieweg Jep 93 $ geweß ayıyy-iejsunyy Yılzegjpeig wu seding pun ueuunushing alp ssep "yuyosısjun Joutew yW szynsleun y9] „4J9}sunWN U USWEUUSGEANS SYDSUOFSIY JOYEY1F“ usuyaßagusßung
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- Prinz-Eugen-Straße
- Skagerrakstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0587/2025
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 21.10.2025
- Erstellt
- 16.10.2025 15:58