Mandari Insight

V/0587/2025

Bürgerbegehren "Erhaltet historische Straßennamen in Münster"

Vorlagen 21.10.2025

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.11.2025, TOP 16

Beschlussvorlage

· application/pdf

Ansehen

Anlage_Buergerbegehren

· application/pdf

Ansehen

Beschlussvorlage

8700 Zeichen

V/0587/2025 
V/0587/2025 
 
 
Öffentliche  Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bürgerbegehren "Erhaltet historische Straßennamen in Münster" 
 
 
 
Beratungsfolge  
 
   05.11.2025 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
 
I. Sachentscheidung:  
 
Der Rat stellt fest, dass das beabsichtigte Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßen-
namen in Münster“ (Anlage) zulässig ist. 
 
 
Begründung: 
 
 
1. Vorbemerkung  
 
Am 06.08.2025 ha ben Herr  André Krabbe und Herr Christian Sieger, 48145 Münster, 
als Vertretungsberechtigte gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 Gemeindeordnung NRW (GO) 
das Bürgerbegehren mit dem Titel „Erhaltet historische Straßennamen in Münster“ dem 
Bezirksbürgermeister für den Stadtbezirk Münster -Mitte in Papierform und digital (USB -
Stick) übergeben. Das Bürgerbegehren ist darauf gerichtet, einen Bürgerentscheid 
durchzuführen und die Bürgerinnen und Bürger im Stadtbezirk Münster -Mitte über fol-
gende Frage entscheiden zu lassen: „Sollen die am 6. Mai 2025 in der Bezirksvertre-
tung Münster -Mitte gefassten Beschlüsse zur Änderung der Straßennamen Admiral -
Scheer-Straße, Admiral -Spee-Straße, Otto -Weddingen -Straße und Skagerrakstraße 
aufgehoben und die geänderten Straßennamen erhalten bleiben sowie die durch Be-
schlüsse vom 6. Mai beibehaltenen Straßennamen Tannenbergstraße und Prinz -
Eugen -Straße auch weiterhin nicht umbenannt werden?“  
  
Justiziariat 
Verwaltungsführung  
 
29.10.2025 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Heuer 
Telefon: 492-6030 
Heuer@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0587/2025 
2. Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
 
 Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens ergeben sich aus § 26 
Abs. 1 bis 5, Abs. 9 GO. 
 
Nach Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzungen kommt die Verwaltung zu 
dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßennamen in 
Münster“ zulässig ist. 
 
 Im Einzelnen:  
  
2.1  Das Bürgerbegehren ist auf die Entscheidung über eine „Angelegenheit der 
Gemeinde“ bzw. über eine Angelegenheit, für die die Bezirksvertretung zustän-
dig ist, beschränkt (§ 26 Abs. 1 Satz 1  bzw. § 26 Abs. 9 Satz 1 GO ). Die Ent-
scheidung über die hier in Rede stehende Angelegenheit erfüllt diese Voraus-
setzung, da sie zulässigerweise inhaltlich von der Bezirksvertretung Mitte ent-
schieden werden kann.  
 
2.2 Das Bürgerbegehren muss in Textform eingereicht werden und die zur Ent-
scheidung zu bringende Frage sowie eine Begründung enthalten (§ 26 Abs. 2 
Satz 1 GO) und  die Vertretungsberechtigten be nennen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 
GO). 
 
• Das eingereichte Bürgerbegehren hält das Textformerfordernis nach § 26 
Abs. 2 Satz 1 GO ein.  
 
• Die durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung gebrachte Frage lau tet: 
„Sollen die am 6. Mai 2025 in der Bezirksvertretung Münster -Mitte gefass-
ten Beschlüsse zur Änderung der Straßennamen Admiral -Scheer-Straße, 
Admiral-Spee-Straße, Otto-Weddingen -Straße und Skagerrakstraße aufge-
hoben und die geänderten Straßennamen erhalten bleiben sowie die durch 
Beschlüsse vom 6. Mai beibehaltenen Straßennamen Tannenbergstraße 
und Prinz -Eugen -Straße auch weiterhin nicht umbenannt werden?“  
 
Zur Verbindung mehrerer Fragen im Bürgerbegehren : 
 Eine Vermischung mehrerer Angelegenheiten in einem Bürgerbegehren ist 
nicht zulässig, da si ch aus § 26 Abs. 1 Satz 1 GO  ergibt, dass sich das 
Bürgerbegehren auf „eine Angelegenheit“ bezieht. Das schließt aber nicht 
aus, dass zu einer Angelegenheit mehrere Fragen gestellt werden, die in 
einem Sachzusammenhang stehen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 
2008 – 15 A 2961/07 – NWVBl. 2008, 269. Maßgeblich ist, ob die Materien 
nach objektiver Betrachtung innerlich eng zusammenhängen und eine ein-
heitlich abgrenzbare Materie bilden (Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch , 
Kommentar zur Gemeindeordnung NRW, § 26 Rn. 18). 
Jedoch ist § 26 Abs. 7 Satz 1 GO  zu beachten, wonach bei einem Bürger-
entscheid über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden 
kann. Das bedeutet, dass auch bei Aufzählen mehrerer Fragen nur eine 
Gesamtbeantwortung mit Ja oder Nein möglich ist. Unzulässig ist jedenfalls 
ein Begehren, dem sich zwei einander ausschließende Alternativen ent-
nehmen ließen (VGH BW, Urteil vom 6. April 1992, EKBW § 21 Nr. 19, S. 4;

- 3 - 
V/0587/2025 
Schneider, StGR 1994, 399; Ritgen, Bürgerentscheid, S. 139). Stehen die 
Teile einer gestellten mehrteiligen Frage in einer unauflöslichen inneren 
Verbindung miteinander, führt die Unzulässigkeit des einen Frageteils 
zwangsläufig zur Unzulässigkeit der gesamten Fragestellung (Verwaltungs-
gericht Münster, Beschluss vom 9. September 2022 – 1 L 519/22 – 
www.nrwe.de, Rn. 16; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 15. 
März 2024 – 15 K 1844/22 – www.nrwe.de, Rn. 102 ff.). 
 
Die hier beabsichtigte Kombination mehrerer Fragen ist zulässig,  da sie in 
einem engen Sachzusammenhang stehen  und eine Angelegenheit betref-
fen: Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat in ihrer Sitzung am 08.12.2020 
einen Prüfauftrag beschlossen. Inhalt des Prüfauftrags war, durch eine his-
torisch-wissenschaftliche Analyse der Straßennamen, die von 1933 bis 
1945 entstanden sind, zu klären, ob und inwieweit die Namen die Funktion 
hatten, die NS-Ideologie, nationalsozialistische Erinnerungsabsichten oder 
die Ziele der NS-Politik zu veröffentlichen. In Erfüllung dieses Auftrags wur-
de ein Gesamtbericht erstellt, der der Bezirksvertretung Münster -Mitte in ih-
rer Sitzung am 18.01.2022 vorgestellt wurde. In der Folge wurden Verfah-
rensfestlegungen zu diesem Bericht getroffen, in deren Ausführung die  Be-
zirksvertretung Münster -Mitte am 6. Mai 2025 zu den in Rede stehenden 
Straßennamen  auf der Grundlage der entsprechenden Beschlussvorlagen 
der Verwaltung die mit dem Bürgerbegehren angegriffenen Beschlüsse ge-
fasst hat. 
Die Fragen lassen auch eine Gesamtbeantwortung einheitlich mit „Ja“ oder 
„Nein“ zu. 
 
• Das Bürgerbegehren enthält auch eine ausreichende Begründung (s. An-
lage). 
 
2.3 Die Verwaltung hat den Vertretungsberechtigten schriftlich eine Einschätzung 
der mit der Durchführung der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten (Kos-
tenschätzung) mitgeteilt (§ 26 Abs. 2 Satz 5 GO). Die se Kostenschätzung der 
Verwaltung wurde bei der Sammlung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO 
angegeben (§ 26 Abs. 2 Satz 6 GO). 
 
Nach d er am 08.05.2025 erfolgten Mitteilung gem. § 26 Abs. 2 Satz 3 GO war 
der Ablauf der Frist aus § 26 Abs. 3 Satz 2 GO, die ausweislich der Begründung 
im Schreiben vom 07.05.2025 mit der Beschlussfassung der Bezirksvertretung 
Mitte am 06.05.2025 zu den Straßennamen beginnt, bis zur Mitteilung der Ver-
waltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO gehemmt (§ 26 Abs. 3 Satz 3 GO). Die 
Mitteilung der Verwaltung erfolgte am 12.05.2025.  Die Verwaltung hat den Ver-
tretungsberechtigten am 12.05.2025 in Textform folgende Kostenschätzung 
mitgeteilt: „Es entstehen keine Kosten für den Haushalt der Stadt Münster.“  
 
Diese Kostenschätzung der Verwaltung wurde auf dem Bogen für die Samm-
lung der Unterschriften nach § 26 Abs. 4 GO angegeben (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 
6 GO). 
 
2.4 Das Bürgerbegehren muss bis zu drei Bürger *innen  benennen, die berechtigt 
sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (§ 26 Abs. 2 Satz 2, Abs. 9  GO).

- 4 - 
V/0587/2025 
 Diese Voraussetzungen erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren, das drei Ver-
tretungsberechtigte benennt (s. Anlage ). 
 
 Zudem wurde entspr echend § 26 Abs. 2 Satz 3 GO  die Absicht, ein Bürgerbe-
gehren durchzuführen, der Verwaltun g am 08.05.2025  schriftlich mitgeteilt.
  
2.5 Das Bürgerbegehren ist an die Bezirksvertretung Münster -Mitte gerichtet. Das 
Bürgerbegehren muss von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgern und Bürge-
rinnen unterzeichnet sein (vgl. § 26 Abs. 9 Satz 2 Nr. 1 GO). Das sind zum 
Stichtag 5.356 Bürger*innen.  Dieses erforderliche Quorum nach § 26 Abs. 4 GO 
wurde erreicht. 
 
 
 
Zahl der Unterzeichnenden 8077 100 % 
davon ungültige Unterschriften 2006 24,84 % 
gültige Unterschriften 6071 75,16 % 
 
 
Die ungültigen Unterschriften verteilen sich wie folgt: 
 
 
Grund der Ungültigkeit  Anzahl ungültig in %  
Anteil an  
Gesamtunterschriften  
        
Mehrfachunterschriften 122 6,08 1,51 
Person nicht zu ermitteln 208 10,37 2,58 
Sonstiges 1 0,05 0,01 
Staatsangehörigkeit 55 2,74 0,68 
U-Datum in der Zukunft 3 0,15 0,04 
Wahlalter nicht erreicht 9 0,45 0,11 
Wohndauer nicht erfüllt 1 0,05 0,01 
fehlende Angaben 12 0,60 0,15 
keine Hauptwohnung 1504 74,98 18,62 
unleserlich 2 0,10 0,02 
verstorben 6 0,30 0,07 
verzogen 83 4,14 1,03 
gesamt 2006 100 % 24,84 % 
 
 
 
 
gez. 
Markus Lewe 
Oberbürgermeister 
 
Anlage: 
Bürgerbegehren „Erhaltet historische Straßennamen in Münster“

Anlage_Buergerbegehren

4585 Zeichen

BÜRGERBEGEHREN

Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger,

Die Bezirksvertretung Münster-Mitte hat die Umbenennung von fünf Straßen beschlossen
* gegen den ausdrücklichen Willen fast aller Anwohner Inden Straßen,

* ohne Kenntnis der damit verbundenen Kosten für die Stadtkasse,

- mit willkürlicher und inkonsistenter Begründung.

Die Bürgerinitiative für Münsters Straßen wendet sich mit einem Bürgerbegehren gegen diese
Umbenennungen. Wir sind dafür, Geschichte zu akzeptieren und sie nicht durch Tilgung umzuschreiben.

Damit die Umbenennungen aufhören, bitten wir Sie, den umseitigen Stimmbogen auszufüllen,
ihn an den Markierungen zu falten, zu frankieren und per Post zurückzusenden oder bei einer der unten
angegebenen Adressen direkt in die Sammelbox zu werfen.

Ihre Daten gehen nach Sammlung nur an die Stadtverwaltung zur Prüfung und werden nach Abschluss umgahand vernichtet

ERENTO EEE TRETEN nenn,

Stoppen wir gemeinsam die
Straßenumbenennungen

in Münster

SAMMELBOX

Sammelboxen für den Stimmzettel finden Sie hie
Blumen Lennartz, Warendorfer Str. 125

DHL, Warendorfer Straße 48

Klose, Ostmarkstraße 89-91

Zumnorde, Prinzipalmarkt 34

und unter www.stoppt-umbenennungen.de

Absender der er Beilage: Stophan Bracht, Admiral Scheser Straße 13, 48145 Münster für die Bürgerinitiative für Münsters Straßen 7

An

Herrn Stephan Bracht
Admiral Scheser Straße 13

48145 Münster

Hier mit Klebefilm zuklaben

"USHBMUIS USXOYSJWLIWIES JOP SUNG UI AHPO UBYOIYISION ISOg Jad sel

ap usßunuususquwn-Iddojs’mmm :13]un oJuj a1ayam
JBISUNWN Spar ‘BL egens-ueßIppem-oNO Yeßeig versuyg
“alsunW SPLer 'Lz egensyeusdexg 'sqgesy Sapuy

Jelsunyy SPLEF 'EL SHENS Jeayas JenWwpy 'TyDeıg ueyders :SIEHUSSISASBUNTSILSA "USULOY UBIIEUPUBIS JuaIu Bunindd
:uesseipy UEPUSB[OJyDEU Jap JeuIe LE JEPO uExogjawweg Jop aula ul Jep BIP 'usJIemIen VeyJluyossJejun pun uaynud ueyluyossisjun SIp Pılm Jeysunyy IpeIS SIQ
S20z INF "LE wınz sıq ueßogsßunwwnsqy-jeußuo Jap BgeByony Jepo BunpussyanH 'uageßuy ajje 3ıg uaydew pun y9ıN3Ss3] aIg usqlauyosıayun ayıg

EHIN-ISISUN N AIZEAIPEIS WI ZUSUYOMISIZ AI UEyer 9, ge USJÖNNHSISTIyeMEUNWWOoY alle ueyunp uewysuleL aLuyeunoL

Jeysunyy  L8r

Jeysunyy — "L8r

Jeysunin  "LBr

yuyssıayun!: wnyeg! Yo Z1d: JewwnusneH ‘ges! wnjeg 'ge9!

"uslyaßequsßung sasaılp ysı szın]sisjun yuyosıajun Joulsw pun usgeßuy uauıaw pw ep

"US450Y] OUIOY UOYSFSJUS 1ESUnyy IPEIS JOp NeysneH uep ing :Ssusigsbsgisbnig Sop Swyeugen usjduepen 18P Buniynyysing anz Bunyemuon sop Bunzygyosusjsoy

"PJIM jo}sejaq IpeIS Jop Jeysne} Jep pun JyeIsjue Puemyny „"uUopJam Jyseıgaß Bunpuiquay ul epueßedoig pun s1doj09pj uassop Inu yes

JByosije.yoing Jeyaigqeys ueweuusgeng Jep Bunepuy elp yaınp ssep ‘uLuoy NZUH 800 UepuBjs sewibay-SN Sep SSUaIg WI Alpe Japamıua 3jp '3ssiubre7 pun uaysyyojugssag
"SyDIyISSH) LEyISINEP Kap uaıya veweuuageNg veuayonag aıg“ Bunpunsßeg ınz sa Jgıay Öunjleyiwessaug Joule u]

uaßjlı] sep JyoIu pun ueysIs PunußsapuoN WI 3UO Pun UBUOSsR4 UEyosLoJSIy ajp ue WIeUUNg "HUyOS LEBIPLEMJOL ueuI® In) uoßunuususqwn ueUssso]yäsEg aip uerjey Bungaupensyuzeg
sep ||OS SZ "yOIS IN} UEWEULSGENS SP LEYE}S ayneH Ayaw Sj|04 auley BE-9E6| Layer uop Jap UI uSUoNyeA‚SNeULyeN Jen Sıg "uelyrynzuo} usıyenensßBunuususgun sep "Benynesq
u) ueBUNUUBUSqUEgENS LBÖIELIEP USp I8q UEYUEPSH) ueyssıBojoapı ap usjeids "Bouyyanı apınm Bunyemuey 8/q "UESSO]yaSag JydIu yooU yoopal vepınm LewWeuusgeNg anaN
veJlEeMmZ WEP Yoeu auyep 08 Sie Jyawı ‘IeZ uBÖnNay Jep u] "uayanaq Bauyem "| uep 8uO ‘Baueßue („0“ auyo) „agensyuewsßue]" uswen uanau sje Bunjeupansyuzeg ap
us}uueUSq Slp PUn PuIS UEQLOFSJIEA SNWSITEIZOSJEUONEN SEP 1/87 JEp JOA UELOSJIAA USJLLEUSQ jey sggeuysyoleweßue7 sıp Ine uaßozag "Uassojyosag ageu}s-ueßIıppayy-oNOo pun

ap ep ‘ne snwsyelzosjeuonen Wnz Bnzag uopyauıp uauley Ussiem Sydjos se veweuuegeng egeNS-sedg-Tenwpy ogens-wseysg-euwpy 'sgensyoareweßue] egeysyeusßeyrg Jsp
alq "Uagayıne sssniuossqsßunuususqun sıp usjlom susıyaßsqueßng sep usioyenui sic Bunuususqup eıp yaayayaw syıy-reisunyy Bumauuansyuzag Sıp Jey gz0z Te 9 wy/

"ONNONN4D38

„euogla]q uayfeyus Hoapueiarun voweuusgeng aıp pun uopıam
usgoysaßjne age.ng-uabippaM-oNO Pun ageng-seds-euupy 'SgeNnS-I08y95-Jenwpy 'sgfe.nsyoJeweßueT 'sgensyeuedeys
voweuusgeng Jep Bunsapuy Anz assnyyosag uerssejoB ayıyy-iegsunyy BungasueAsyuzog Jop ur gZ0Z Te 'g we eip ueylog“

:USpIeyps}us SBe1 Epuaßjo, Jeqn Pleyosjusisfung weuıs ul
‚MYN Bunupsospuieweg Jep 93 $ geweß ayıyy-iejsunyy Yılzegjpeig wu seding pun ueuunushing alp ssep "yuyosısjun Joutew yW szynsleun y9]

„4J9}sunWN U USWEUUSGEANS SYDSUOFSIY JOYEY1F“ usuyaßagusßung

Beratungsverlauf (1)

05.11.2025 Rat
TOP 16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (8)

  • Admiral-Spee-Straße
  • Warendorfer Straße 48
  • Ostmarkstraße 89
  • Admiral-Scheer-Straße
  • Tannenbergstraße
  • Prinz-Eugen-Straße
  • Skagerrakstraße
  • Prinzipalmarkt 34

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0587/2025
Typ
Vorlagen
Datum
21.10.2025
Erstellt
16.10.2025 15:58