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2022/0309

Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe

Magistratsvorlage 10.10.2022

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.10.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Jugendamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
II 51 JHA 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0309 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
375 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 363530 
Kostenstelle:  051-003-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  363530 Sachkonto:       
 
Betreff: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe  
 
Vorlage vom: 10.10.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die aktualisierte  
„Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt“ als Grundlage für die Tätigkeit der Abteilung 
Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis. 
 
 
Anlagen: Jugendgerichtshilfe Rahmenkonzeption  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 3 - 
 
Beschluss des Magistrats vom 19.10.2022 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.

Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2022 
 
Die am 28.09.2022 im Jugendhilfeausschuss vorgestellte Rahmenkonzeption ist das 
Ergebnis eines Entwicklungsprozesses innerhalb der Abteilung Jugendgerichtshilfe und dient 
als Handlungsleitfaden für die Arbeit mit jungen Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren im 
Strafverfahren.  Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe in Darmstadt unterliegt den rechtlichen 
Grundlagen des SGB VIII.  
 
Die Rahmenkonzeption geht auf das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur 
Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im J ugendstrafverfahren, den Ausbau  der 
ambulanten Maßnahmen und die Intensivierung der Kooperationen ein.  
 
Mit Inkrafttreten des Gese tzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im 
Jugendstrafverfahren wird die Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren sehr früh eingebunden. 
Durch die frühe Einbindung in das Ermittlungsverfahren und das Vorverfahren ist eine 
umgehende Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen bzw. eingeleitet 
wurden möglich. Diese Informationen nehmen ggfs. Einfluss auf den Fortgang des 
Verfahrens. 
 
Mit dem Ausbau und der Weiterentwicklung der ambulanten Maßnahmen wird ein Rahmen 
geschaffen, them enorientiert und präventiv auf delinquentes Verhalten junger Menschen 
einzugehen. 
 
Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht der junge Mensch, daher sind gute Kooperationen 
mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen unabdingbar .  
 
Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit wurde einmal mehr deutlich, dass der Name 
Jugendgerichtshilfe nicht mehr dem Profil entspricht, da der Jugendhilfeaspekt deutlich in 
den Mittelpunkt der Tätigkeit gerückt ist. Der mittlerweile in Fachk reisen üblicherweise 
verwendete Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist für die Tätigkeit die zutreffende 
Bezeichnung. Eine Änderung der Bezeichnung der Abteilung wird angestrebt.  
 
Mit der Rahmenkonzeption werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des 
Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und 
fortgeschrieben. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 der 
Fortschreibung der Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt zugestimmt.  
Es werden keine zusätzliche n Haushaltsmittel benötigt.  
 
 
Darmstadt, den 10.10.2022 
 
Dezernat II 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Bürgermeisterin

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Punkt 8: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe 
 (V-Nr. 2022/0309) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Soziales nimmt von der Vorlage Kenntnis.

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Jugendgerichtshilfe Darmstadt 
Rahmenkonzeption

Herausgeberin | Kontakt 
 
    Wissenschaftsstadt Darmstadt 
    Jugendamt 
    Jugendgerichtshilfe 
    Frankfurter Str. 71 
    64293 Darmstadt 
 
    Telefon (0 61 51) 13 - 2514 
    Telefax (0 61 51) 13 - 3781 
    E-Mail jugendgerichtshilfe@darmstadt.de 
    Internet www.darmstadt.de

Inhalt 
 
 
Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................................... 1 
Vorwort ................................................................................................................................................ 2 
1. Rahmenbedingungen .................................................................................................................... 3 
2. Ermittlungsverfahren und Vorverfahren ........................................................................................ 6 
3. Diversionsverfahren ...................................................................................................................... 7 
4. Anklageverfahren ......................................................................................................................... 8 
5. Ambulante Maßnahmen .............................................................................................................. 10 
6. Aufgaben der Jugendhilfe in Strafverfahren bei Untersuchungshaft und Strafvollzug  ................. 14 
7. Gremienarbeit ............................................................................................................................ 15 
8. Kooperationen mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen ........................... 16 
9. Statistik ...................................................................................................................................... 18 
10.   Ausblick ...................................................................................................................................... 19 
Quellenverzeichnis ............................................................................................................................. 20

Abkürzungsverzeichnis 
 
 
1 
  
 
Abkürzungsverzeichnis 
AG ............................................................................................................................................................. Arbeitsgemeinschaft 
bzw. ................................................................................................................................................................. beziehungsweise 
DSGVO ...................................................................................................................................... Datenschutz-Grundverordnung 
e.V. ............................................................................................................................................................eingetragener Verein 
ggf. ..................................................................................................................................................................... gegebenenfalls 
JGG ........................................................................................................................................................... Jugendgerichtsgesetz 
JuHiS ........................................................................................................................................... Jugendhilfe im Strafverfahren 
KoMeT ........................................................................................................................................... Kompetenz-Medien-Training 
LAG ................................................................................................................................................. Landesarbeitsgemeinschaft 
MuK................................................................................................ Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen 
SGB VIII ................................................................................................................................................ Achtes Sozialgesetzbuch 
StGB .................................................................................................................................................................. Strafgesetzbuch 
StPO .......................................................................................................................................................... Strafprozessordnung 
StSD ....................................................................................................................................................... Städtischer Sozialdienst 
TOA ......................................................................................................................................................... Täter-Opfer-Ausgleich

2 
 
Vorwort 
Im Zentrum  unserer Arbeit  in der Jugendgerichtshilfe Darmstadt  steht die Begleitung und Betreuung 
von Jugendlichen und Heranwachsenden vor, während und nach einem Straf - oder Ermittlungsverfah-
ren. Diese Arbeit wird von jeher beeinflusst durch gesellschaftliche Veränderungen, neue wissenschaftl i-
che und kriminologische Erken ntnisse sowie den damit einhergehenden Gesetzesänderungen. Bis 1991 
war die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe im Jugendwohlfahrtsgesetz erwähnt. Mit Einführung des Soz i-
algesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfe  - wurde die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren 
nach dem Jugendgerichtsgesetz neu geregelt. Die Hilfestellung  für, Unterstützung von und der sozia l-
pädagogische Blickwinkel auf junge Menschen  rückten in den Mittelpunkt des Handelns . Weitere w e-
sentliche Neuerun gen erga ben sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte 
von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren im Dezember 2019. Die Aufgaben der Jugendhilfe im Ve r-
fahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wurden deutlich ausgeweitet. Der pädagogische Blickwinkel und 
die Sicht auf die mögliche besondere Schutzwürdigkeit von jungen Menschen wurden manifestiert.1 
 
Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist eindeutig als Aufgabe des Jugendamtes 
definiert. Wir als Fachabteilung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bevorzug en damit die mittlerweile 
übliche Bezeichnung Jugendhilfe im Strafverfahren  für unsere Tätigkeit. Der Begriff Jugendgerichtshilfe 
wird im SGB VIII nicht verwendet. Im Folgenden werden wir daher die Bezeichnung Jugendhilfe im 
Strafverfahren anwenden, wenn nicht ausschließlich auf unsere Fachabteilung Bezug genommen wird. 
 
Mit dieser Konzeption  werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfa h-
ren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und fortgeschrieben.  
 
 
 
  
                                                
 
1 Vgl. § 38 JGG.

3 
 
1. Rahmenbedingungen 
Die Rahmenbedingungen bilden die Basis für die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren. Sie zeigen 
die wesentliche Struktur  sowie Grundlagen und fachliche Standards der Fachabteilung in Darmstadt 
auf. 
 
1.1 Gesetzliche Grundlagen 
Die gesetzlichen Grundlagen für die Jugendhilfe im Strafverfahren ergeben sich aus dem Sozialgesetz-
buch VIII -Kinder-und Jugendhilfe  (SGB VIII) und dem Jugen dgerichtsetz (JGG).2 Die Jug endhilfe im 
Strafverfahren gehört gemäß § 2 SGB VIII zu den sogenannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe 3 und 
wird durch die Jugendämter au sgeübt bzw. an Träger der freien Jugendhilfe vergeben4. Im Mittelpunkt 
des Handelns stehen junge Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) und im Alter von 18 
bis 20 Jahren (Heranwachse nde), die sich noch in der Entwicklung befinden . Diese jungen Menschen 
gilt es zu unterstützen, zu fördern5 und zu begleiten6. 
Die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ergibt sich aus § 87b SGB VIII. 
Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren regeln § 52 des SGB VIII, s o-
wie §§ 38 und 50 des JG G. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist an allen Ermittlungs - und Strafverfah-
ren beteiligt und bringt eine pädagogische und erzieherische Sichtweise in die Verfahren ein7. Die Mit-
arbeitenden prüfen generell, ob bei den jungen Menschen ein Hilfebedarf festzustellen ist und Leistu n-
gen der Jugendhilfe einzuleiten sind8. 
 
1.2 Die Abteilung Jugendgerichtshilfe 
Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren wird von vier staatlich anerkannten Sozialpäd a-
gog*innen/Sozialarbeiter*innen in Vollzeit und durch eine Fachkraft für Verwaltung  ausgeführt. Voraus-
setzung für die Arbeit sind fundierte Kenntn isse der gesetzlichen Grundlagen (SGB VIII, JGG, StGB  und 
StPO). Die Zuständigkeiten ergeben sich nach dem Buchstabenprinzip, angelehnt an die Aufgabe n-
wahrnehmung durch die Justiz.  
Das Arbeiten im Team ist Voraussetzung für eine gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung und deren R e-
flexion. Regelmäßig e Dienstbesprechungen finden ein bis zwei  Mal im Monat statt. Für eine effektive 
Aufgabenwahrnehmung müssen ausreichende Fortbildungsmittel, be i Bedarf Praxisberatung und S u-
pervision zur Verfügung stehen, so dass die Mitarbeitenden immer auf dem aktuellen Stand der jugen d-
kriminologischen und jugendsoziologischen Forschung sind.  
Besonders von Bedeutung ist die räumliche Gestaltung des Fachdienstes . Hier soll das Augenmerk auf 
einer Umgebung liegen, die für die jungen Menschen und deren A ngehörige und Bezugspersonen 
Schwellenängste reduziert und ungestörte vertrauliche Einzelgespräche ermöglicht. Den Mitarbeitenden 
stehen hierfür Einzelbüros sowie ein Besprechungsraum zur Verfügung. 
Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren wird in Akten dokumentiert. Die Akten enthalten unter a n-
derem Anklageschriften, Jugendgerichtshilfeberichte, Urteile, polizeiliche Ermittlungen und Aktenve r-
merke. Die Aufbewahr ungsfrist für die Akten beträgt fünf Jahre nach Eingang des letzten Schriftsatzes, 
das Fristende liegt jedoch nicht vor Ablauf des 26. Lebensjahres. 
                                                
 
2 Vgl. SGB VIII und JGG. 
3 Vgl. § 2 SGB VIII. 
4 Vgl. §2 und 38 Abs. 1 JGG. 
5 Vgl. § 1 SGB VIII. 
6 Vgl. § 52 Abs. 3 SGB VIII. 
7 Vgl. § 38 Abs. 2 + 6 JGG. 
8 Vgl. § 52 Abs. 2 SGB VIII.

4 
 
1.3 Fachliche Standards 
Jugendkriminalität ist ein allgemein verbreitetes Phänomen, welches nicht vom Bildungsn iveau abhän-
gig ist und in allen Bevölkerungsschichten vorkommt. Gerade in der Jugendphase ist delinquentes Ver-
halten am stärksten verbreitet .9 Es handelt sich in der Regel um eine episodenhafte , alterstypische Er-
scheinung, die oftmals ohne formelle Sanktio n wieder endet und zum Großteil unent deckt bleibt. Dane-
ben gibt es einen kleinen Pe rsonenkreis junger Menschen, die  wiederholt - teils auch schwere - 
Straftaten begehen  und für einen Großteil der Delikte ihrer jeweiligen Altersgruppe verantwortlich  
sind.10 Manche dieser jungen Menschen befinden sich in schwierigen Lebenslagen. 
Das Jugendstrafrecht und das Sozialgesetzbuch haben teils unterschiedliche Herangehensweisen, um 
auf das delinquente Verhalten junger Menschen zu reagieren.  Während das Jugendstrafrech t auf das 
Entgegenwirken erneuter Straftaten abzielt und  sich am Erzie hungsgedanken orientiert11, richtet sich 
die Jugendhilfe nach dem SGB VIII und stellt das Recht eines jungen Menschen au f Förderung seiner 
Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigen verantwortlichen und gemeinschaftsfäh igen Persön-
lichkeit in den Vordergrund.12 
Des Weiteren soll die Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII junge Menschen in ihrer Entwicklung fö r-
dern, dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen sowie junge Menschen vor G e-
fahren für ihr Wohl schützen. 
Sobald ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen einen jungen Menschen  eingeleitet wird, erfolgt die 
frühzeitige Prüfung , ob Hilfen und Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen .13 Daneben ist in 
jedem Einzelfall zu bedenken, dass die Begehung von Straftaten Hinweise auf Kind eswohlgefährdungen 
sein können. 
Um diese Ziele zu erreichen , ist es wichtig, einen guten Kontakt zu den jungen Menschen aufzubauen. 
Hier kommt der Haltung der F achkräfte eine große Bedeutung zu. Die Jugendhilfe im Strafverfahren 
arbeitet täterorientiert. Es ist in der Arbeit mit den jungen Menschen von höchster Priorität, diesen ohne 
Stigmatisierungen und vorurteilsfrei zu begegnen. Nur dadurch kann eine professi onelle Vertrauensba-
sis zwischen der Fachkraft und dem jungen Menschen aufgebaut werden. Um einen positiven Zugang zu 
den jungen Menschen zu erhalten, sind Kommunikation auf Augenhöhe  sowie das Entgegenbringen von 
Wertschätzung und Empathie unerlässlich. Di e Fachabteilung legt, besonders in der Arbeit mit den ju n-
gen Menschen, Wert auf Transparenz.  Das heißt auch, dass der junge Mensch darüber informiert wird, 
dass die Mitarbeitenden der Fachabteilung, im Kontext mit dem Strafverfah ren oder Ermittlungsverfah-
ren, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und auch Überwachungs -und Kontrollfunktionen 
ausführen.  
 
1.4 Jugendhilfefonds 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren kann zur Durchführung und Finanzierung ambulanter Maßnahmen auf 
einen Jugendhilfefonds zurückgreif en. Der Jugendhilfefonds wird durch Zuweisungen von Geldbußen 
durch die Justiz finanziert. 
 
 
 
 
 
                                                
 
9  Vgl. Boers, Reinecke 2019. 
10 ebd. 
11 Vgl. § 2 Abs. 1 JGG. 
12 Vgl. § 1 Abs.1 SGB VIII. 
13 Vgl. §52 Abs.2 SGB VIII.

5 
 
1.5 Datenerhebung und Datenübermittlung  
Gesetzliche Grundlagen bilden die allgemeinen Sozialdatenschutzvorschriften 14 sowie die besonderen 
Sozialdatenschutzvorschriften für die Jugendhilfe 15. Die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Mitwi r-
kungsaufgaben im jugendgerichtlichen Verfahren erfolgt grundsätzlich im Gespräch mit den Betroffenen 
und soll diese über die Rechtsgrundlage der Erhebung und über den Verwendungszweck aufklären .16 
Die Aufklärung muss auch weitergehende Aspekte beinhalten, wie die Tatsache, dass die Mitarbeitenden 
der Jugendhilfe im Strafverfahren  kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht haben 17, sie nicht zum 
Tatvorwurf ermitteln und die Betroffenen sich nicht gegenüber den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im 
Strafverfahren äußern müssen. 
Die Jugendlichen und ihre gesetzlichen Vertreter sowie die jungen Volljährigen erhalten noch vor der 
ersten Kontaktaufnahme ein Informationsblatt zur DSGVO. 
 
Folgende Prinzipien sind zu beachten: 
 Erforderlichkeitsprinzip: Es sind nur solche Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen , die zur 
Aufgabenerfüllung erforderlich sind. 
 Zweckbindungsprinzip: „Bei der Datenerhebung muss der Zweck bestimmt sein, der den weiteren 
Umgang mit den erhobenen Daten festlegt“ 18. Auf Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wer-
den, darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zurückgegriffen werden.  
  
                                                
 
14 Vgl. § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X. 
15 Vgl. § 61-68 SGB VIII. 
16 Vgl. § 62 Abs. 2 SGB VIII. 
17 Vgl. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 53 StPO. 
18 Vgl. Riekenbrauk 2021.

6 
 
2. Ermittlungsverfahren und Vorverfahren 
Durch das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von B e-
schuldigten im Jugendstrafverfahren sind zwei Neuerungen hervorzuheben , welche im Folgenden in den 
Unterpunkten Ermittlungsverfahren und Vorverfahren dargestellt werden. 
 
2.1 Ermittlungsverfahren 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird durch die Polizei informiert, sobald ein Ermittlungsverfahren 
gegen einen jungen Menschen eingeleitet wird bzw. spätestens wenn der junge Mensch zur ers ten Ver-
nehmung eingeladen wird.19 Diese erste Information erfolgt seitens der P olizei auf dem Postweg. Später 
erhält die Jugendhilfe im Strafverfahren, ebenfalls auf dem Postweg, e inen Abschlussbericht über die 
Vernehmung bzw. die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Eine erste Kontaktaufnahme in 
diesen Phasen orientiert sich an der fachlichen Einschätzung der Mitarbeitenden.  
 
2.2 Vorverfahren 
Vor Anklageerhebung erfolgt in der Regel  ein Vorbericht an die Staatsanwaltschaft. Hierfür erhält die 
Jugendhilfe im Strafverfahren die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Vorberich t-
erstattung. Die Jugendlichen und ihre Erziehungsberechtigen bzw. die jungen Volljährigen erhalten eine 
Einladung zu einem persönlichen Ge spräch bei der Jugendhilfe im Strafverfahren. Die Mitarbeitenden 
prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen oder bereits eingeleitet wurden. Sie „[…] 
bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben de r Jugend-
hilfe bedeutsamen G esichtspunkte […] zur Geltung“ 20. Die jungen Menschen werden über das anst e-
hende Verfahren informiert. Sie werden beraten und erhalten bei Bedarf weitergehende Unterstüt zung. 
Ermittlungen zum Tatvorwurf erfolgen nicht. Die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten 
werden generell im Gespräch auf das Aussageverweigerungsrecht gemäß §§ 136 und 52 StPO hingewi e-
sen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren  erstellt für die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht. 
Dieser dient der  Staatsanwaltschaft ihre r Beurteilung, ob das Verfahren im Wege der Diversion oder  
durch Anklageerhebung weiter bearbeitet wird. Die Mitarbeitenden sollen eine Einschätzung über die 
Notwendigkeit hierüber und Vorschläge zu möglichen Auflagen abgeben. 
 
Eine Kontaktaufnahme zu den jungen Menschen vor einer Anklageerhebung wird durch die neue Gese t-
zeslage zum Regelfall. Nur in Ausnahmefällen darf die Anklageerhebung vor der Berichterstattung der 
Jugendhilfe im Strafverfahren  erfolgen.21 Die frühzeitige Einbindung der Jugendhilfe im Strafverfahren  
ermöglicht, im Vorfeld pädagogisch relevante Gesichtspunkte einzubringen, die ein Absehen von der 
Verfolgung rechtfertigen können.22 Ist die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nicht geg eben, 
erfolgt die Anklageerhebung. 
 
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung  der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafver-
fahren steht die Jugendhilfe im Strafverfahren  Darmstadt im engen Austausch mit der Staatsanwal t-
schaft und der Polizei, um die Umsetzung zu forcieren und die neuen Vorgehensweisen zu festigen.  
  
                                                
 
19 Vgl. § 70 Abs. 2 JGG. 
20 Vgl. § 38 Abs. 2 JGG. 
21 Vgl. § 46a JGG. 
22 Vgl. § 45 JGG.

7 
 
3. Diversionsverfahren 
Im Diversionsverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung abgesehen, 
wenn eine gerichtliche Reaktion für entbehrlich gehalten wird . Dies kann wegen Geringfü gigkeit ohne 
weitere Maßnahmen 23 oder, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits ein geleitet oder durchgeführt 
ist,24 erfolgen. Von dieser Möglichkeit der Verfahrensbeendigung wird in Darmstadt zunehmend G e-
brauch gemacht. Die Vielzah l der in Darmstadt angebotenen Diversionsmaßnahmen, wie  ein Täter-
Opfer-Ausgleich (TOA), das Seminar Jugend und Gewalt , erzieherische Gespräche, Beratungsgespräche, 
das Projekt HaLT, das Kompetenz-Medien-Training (KoMeT), gemeinnützige Arbeitsstunden, pädagog isch 
begleitete Arbeitsstunden oder Geldauflagen, ha ben zu dieser En twicklung nicht unerheblich beigetr a-
gen. Die Angebote werden ständig überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt. 
Darüber hinaus kann die Staa tsanwaltschaft eine Ermahnung, die Anordnung von Weisungen oder Au f-
lagen durch den Jugendrichter anregen, sofern die Erhebung der Anklage f ür nicht geboten gehalten 
wird.25 
Bietet die Staatsanwaltsc haft den jungen Menschen ein Diversionsverfahren an, so übe rsendet sie der 
Jugendhilfe im Strafverfahren die  Ermittlungsakte. Die Jugendhilfe im Strafverfahren nimmt  sodann 
Kontakt zu den jungen Menschen auf und lädt sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch ein. 
Sofern die jungen Menschen die Diversion an nehmen, vermittelt, beaufsichtigt oder führt die Jugendhi l-
fe im Strafverfahren die Weisungen für die Diversion durch. 
  
                                                
 
23 Vgl. §45 Abs. 1 JGG. 
24 Vgl. § 45 Abs.2 JGG 
25 Vgl. § 45 Abs.3 JGG.

8 
 
4. Anklageverfahren 
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wird eine Ausfertigung der Anklageschrift an die jungen Me n-
schen und deren Erziehungsberechtigte sowie an die zuständige Jugendhilfe im Strafverfahren überse n-
det. Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird gebeten, einen Jugendgerichtshilfebericht zu erstellen. Hie r-
für werden die jungen Menschen durch die Jugendhilfe im Strafverfahren zu einem persönlichen G e-
spräch in das Jugendamt eingeladen. 
In einem gemeinsamen Gespräch wird die familiäre Situatio n, der Werdegang sowie die finanzielle Situ-
ation der jungen Menschen erörtert 26 Hierbei beruhen alle Angaben der jungen Menschen auf Freiwillig-
keit.27 Weiterhin wird in dem Gespräch der generelle Ablauf eines Jugendstrafverfahrens erklärt und es 
wird dem jungen Menschen verdeutlicht, welche Maßnahmen und Konsequenzen in Betracht kommen 
können. Im Gespräch wird geprüft, ob Jugendhilfebedarfe zu erk ennen sind. Bei Bedarf kann der Städt i-
sche Sozialdienst zu dem Gespräch hinzu gezogen oder ein entsprechender Kontakt vermittelt werden. 
Der junge Mensch und seine Erziehungsberechtigten haben zudem immer die Möglichkeit , Fragen und 
Unklarheiten in dem Gesp räch zu thematisieren. Es können auch weitere Kontakte zu Beratungsstellen 
oder Kooperationspartner*innen auf freiwilliger Basis vermittelt werden. 
 
4.1 Der Jugendgerichtshilfebericht 
Basierend auf dem geführten Gespräch  erstellt die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Jugendgerichts-
hilfebericht für das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Dieser Bericht enthält außer den bereits g e-
nannten Punkten eine Stellungnahme zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Jugendlichen. Hierbei 
wird beurteilt, ob die Jugendlichen – aufgrund ihres individuellen Entwicklungsstandes – eine Einsicht in 
ihr Handeln und Tun haben und Recht von Unrecht unterscheiden können.28  
Bei jungen Menschen , die zur angeklagten Tatzeit bereits volljährig waren, enthält  die Stellungnahme 
eine Empfehlung, ob in dem Verfahren die Anwendung des Jugendstrafrechts befürwortet wird oder ob 
bereits das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen sollte. Diese Empfehlung stützt sich auf die 
bisherige Entwicklung des jungen Mensch en und wird vor allem durch seine soziale und familiäre Situ a-
tion, seinen schuli schen und beruflichen Werdegang  sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse beei n-
flusst. Auch stellt sich hier die Frage zu einer nach der Tat bereits erfolgten oder noch zu erwa rtenden 
Nachreifung des jungen Menschen oder ob es sich bei dem Tatvorwurf um eine ju gendtypische Verfeh-
lung handelt.29  
Abschließend können bereits im Bericht Vorschläge zu pädagogischen Maßnahmen gemacht werden, 
die gegebenenfalls schon mit den jungen Men schen erörtert wurden. Der Bericht wird in der Hauptve r-
handlung mündlich von der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgetragen.30 
 
 
 
 
 
 
 
 
                                                
 
26 Vgl. § 38 JGG. 
27 Vgl. § 38 JGG. 
28 Vgl. § 3 JGG. 
29 Vgl. § 105 JGG. 
30 Vgl. § 38 Abs. 2 JGG.

9 
 
4.2 Die Hauptverhandlung 
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird von anstehenden Hauptverhandlungsterminen beim Jugend - und 
Jugendschöffengericht sowie bei der Jugendkammer benachrichtigt.31 Die Teilnahme der Jugendhilfe im 
Strafverfahren an den Terminen ist, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtend, da die Verfahrensbeteil i-
gung der Jugendhilfe im Strafverfahren  gesetzlich verankert ist. Nach Möglichkeit werden die jungen 
Menschen von den Mitarbeitenden begleitet, welche die jungen Menschen während des ges amten Ver-
fahrens betreut haben.32  
In der Hauptverhandlung bringt die Jugendhilfe im Strafverfahren die wesentlichen Tatsachen und G e-
sichtspunkte des schriftlichen Berichtes in die Verhandlung ein, damit  diese zur Urteilsfindung bei G e-
richt berücksichtigt werden können. Ebenso äußern sich die Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafver-
fahren zu den Maßnahmen, die aus pädagogischer Sicht  als Reaktion auf die Straftaten zu ergreifen 
sind. Nach der Hauptverhandlung bie tet die Jugendhilfe im Strafverfahren den jungen Menschen die 
Gelegenheit, das Ergebnis der Hauptverhandlung zu erörtern. Informationen über Beratungsangebote 
und Hilfsangebote der Jugendhilfe werden bei Bedarf weitergegeben. 
  
                                                
 
31 Vgl. § 50 Abs. 3 JGG. 
32 Vgl. § 38 Abs. 4 JGG.

10 
 
5. Ambulante Maßnahmen 
Mit dem Ausbau der ambulanten Maßnahmen werden vielfältige Möglichkeiten  geschaffen, auf deli n-
quentes Verhalten junger Menschen angemessen zu reagieren , um dem im Jugendstrafrecht im § 2 JGG 
verankerten Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen.33 
Die ambulanten Maßnahmen werden von den Mitarbeitenden der Fachabteilung oder von Trä gern der 
freien Jugendhilfe in Darmstadt durchgeführt.34 Sie sind eine pädagogische Alternative zu rein punitiven 
Reaktionen. Sie bieten Hilfestellungen und  Orientierungshilfen und wirken somit präventiv bei der Ve r-
hinderung erneuter strafrechtlicher Auffälligkeiten. 35 Die Maßnahmen wurden in der Praxis entwickelt 
und werden stetig überarbeitet und fortgeschrieben.  
In den folgenden Unterkapiteln werden die ambulanten Maßnahmen der Fachabteilung kurz vorgestellt. 
 
5.1 Gemeinnützige Arbeitsstunden 
Gemeinnützige Arbeitsstunden werden im Rahm en einer richterlichen Weisung 36, Auflage37 oder im We-
ge einer Diversion auferlegt. Die Vermittlung in eine passende Einsatzstelle erfolgt in Absprache mit den 
jungen Menschen durch die Jugendhilfe im Strafverfahren  unter Berücksichtigung der individuellen L e-
bensumstände.  
Im monatlichen Rhythmus werden die aktuellen  Sachstände in den Einsatzstellen abgefragt. Die Ju-
gendhilfe im Strafverfahren  informiert die Justiz über die regelmäßige oder nicht regelmäßige Ablei s-
tung der Arbeitsstunden und pflegt Kontakt zu den Mitarbeitenden der Einsatzstellen.  
 
5.2 Pädagogisch begleitete Arbeitsstunden durch den Werkhof Darmstadt 
Das Angebot richtet sich an junge Menschen, die in „herkömmlichen Einsatzstellen“ nicht in der Lage 
waren, ihre Arbeitsstunden zu erfüllen oder ein erhöhter Unterstützungsbedarf gesehen wird. Zur Ablei s-
tung der Arbeitsstunden stehen jungen Menschen eine pädagogische Fachkraft und ein Werkstattleiter 
zur Seite. Während der Einsatzzeiten werden handwerkliche Arbeiten in der Fahrradwerkstatt durchg e-
führt. Hierbei werden die Teilnehmenden niederschwellig in d er Zweiradmechanik angelernt. Die Tei l-
nehmenden werden in die Lage versetzt, ein Fahrrad selbstständig oder mit der Hilfe anderer Teilne h-
menden aufzuarbeiten bzw. zu reparieren. 
Die pädagogische Fachkraft versucht über Beziehungsaufbau Hilfestellungen zu leist en, welche im E r-
gebnis zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung führen sollen. 
Das Angebot wird im Auftrag der Jugendgerichtshilfen des Landkreis es Darmstadt-Dieburg und der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt vom Werkhof Darmstadt durchgeführt. 
 
5.3 Umwelt- und Waldprojekt 
Das Umwelt -und Waldprojekt wird von der Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
durchgeführt und ermöglicht den jungen Menschen das Ableisten von Arbeitsstunden in pädagogischer 
Begleitung. In ausgewählten Forstgebieten werden ver schiedene Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Ei n-
sammeln von Müll , ausgeübt. Hierbei sollen sich die jungen Menschen mit dem Thema Müll und U m-
weltverschmutzung auseinandersetzen. Das Projekt ermöglicht zudem niederschwellige Gesprächsa n-
gebote zwischen den Fa chkräften und den jungen Menschen.  Das Projekt befindet sich noch in der En t-
wicklungsphase und wird 2022 in veränderter Form fortgeführt. 
                                                
 
33 Vgl. § 10 JGG. 
34 Vgl. § 38 Abs. 5 JGG. 
35 Vgl. § 10 JGG. 
36 Vgl. § 10 JGG. 
37 Vgl. § 15 Abs. 3 JGG.

11 
 
 
5.4 Betreuungsweisung 
Mit der Durchführung von Betreuungsweisungen wird den jungen Menschen im Wege der Einzelfallhilfe 
bei der Bewältigung von persönlichen und sozialen Konflikten Unterstützung gewährt. Dies kann kur z-
fristig im Sinne einer Krisenintervention oder längerfristig bei der Konsolidierung der persönlichen Ve r-
hältnisse, möglichst unter Einbeziehung des sozialen U mfeldes sowie im Kontakt mit Ämtern und Inst i-
tutionen, erfolgen.  
Weitere Ziele sind: 
 Vermeidung eines strafrechtlichen Rückfalls, 
 positive Fähigkeiten bewusst zu machen und zu verstärken, 
 eigenverantwortliches Handeln einzuüben, 
 gegebenenfalls Veränderungen im Freizeitverhalten zu bewirken. 
Die Betreuungsweisung wird von den  zuständigen Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren  
durchgeführt. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt zwischen drei und zwölf Monaten. 
Die Anzahl und die Häufigkeit der anzubera umenden Gesprächstermine orientiert sich a m Hilfebedarf 
des Einzelfalls. 
Innerhalb der Abteilung wurde beschlossen, die Betreuungsweisung neu zu konzipieren. Die Betreuung 
soll zukünftig über Träger der freien Jugendhilfe erfolgen. 
 
5.5 Erziehungs- und Beratungsgespräche 
Erziehungs- und Beratungsgespräche finden oftmals bei kleineren Delikten oder als Zusatz bei schwe r-
wiegenderen Delikten und bei Diversionsverfahren Anwendung. Der Zweck dieser Gespräche soll eine 
erneute Auseinandersetzung mit der begangenen Tat oder auch die Aufklärung über ein deliktbezogenes 
Thema sein. Zudem kann mit den Beratungsgesprächen Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen 
angeboten werden, in denen die jungen Menschen Hilfestellungen benötigen. 
Die Gespräche werden durch die Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren durchgeführt. 
 
5.6 Täter-Opfer-Ausgleich 
Das Angebot des TOA zielt auf den Geltungsbereich des JGG und ist somit schwerpunktmäßig auf Stra f-
taten, die von jungen Menschen begangen wurden, begrenzt. Erwachsene Mittäte r*innen können jedoch 
einbezogen werden. Den Betroffenen bietet das Angebot eines TOA die Möglichkeit, konstruktiv mit der 
Tat und ihren Folgen umzugehen. Die Täter*innen erhalten die Gelegenheit, ihr Verhalten zu erklären 
sowie eigenverantwortlich und akt iv den entstandenen immateriellen wie materiellen Schaden wiede r-
gutzumachen. Durch die Konfrontation mit den Tatfolgen soll die Entwicklung sozialer Sensibilität, die 
sich an den Rechten und Bedürfnissen der Mitmenschen orientiert, gestärkt werden.  
Die Belange des Opfers finden mehr Berücksichtigung als dies im Rahmen eines formellen Strafverfa h-
rens möglich ist. Das Interesse der Geschädigten an Wiedergutmachung, Schadensersatz und Genugt u-
ung, die Möglichkeit, im direkten Kontakt mit den Täter*innen Angst a bzubauen sowie Ärger und Wut 
artikulieren zu können, werden durch einen TOA berücksichtigt und ernstgenommen.  
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird von den Mitarbeitenden der Fachabteilung durchgeführt. Eine modulare 
Ausbildung zum*zur Mediator*in in Strafsachen gilt als Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit in diesem 
Arbeitsfeld.

12 
 
 
5.7 Seminare Jugend und Gewalt 
Das Seminar Jugend und Gewalt  hat als Zielgruppe den Personenkreis der 14 - bis 20- jährigen jungen 
Männer, die mit Gewaltdelikten im strafrechtlichen Bereich auffällig geworden sind. Zudem sollte eine 
Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen des Seminars bei den jungen Menschen vorliegen. Eine gute 
Kenntnis der deutschen Sprache wird vorausgesetzt. 
Den Teilnehmenden soll die Möglichkeit gegeben werden, in e iner Gruppe von Gleichaltrigen ihr Ve r-
hältnis zur Gewalt zu reflektieren, die Ursachen der eigenen und generellen Gewaltbereitschaft zu e r-
kennen sowie gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien kennen zu lernen und zu erproben.  
Das Seminar Jugend und Gewalt  wird in Form eines Wochenendseminars von Mitarbeitenden des Vereins 
Kinder- und Jugendhilfe e.V. aus Frankfurt am Main im Auftrag der Jugendgerichtshilfe des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Jugendhilfe im Strafverfahre n des 
Landkreises Groß-Gerau durchgeführt. 
 
5.8 Kompetenz-Medien-Training 
KoMeT ist eine gruppenpädagogische Maßnahme und richtet sich an junge Menschen im Alter von 14 
bis 20 Jahren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets oder des Smartphones in Folge 
mangelnder Medienkompetenz strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.  Das Angebot umfasst vier 
Themenblöcke, die aufeinander aufbauen. Die Teilnehmenden sollen lernen , Medienangebote strat e-
gisch auszuwählen, reflektiert zu nutzen und zu bewerten. Sie sollen befähigt werden, sich unter Einha l-
tung von Gesetzen und Regeln an der digitalen Gesellschaft zu beteiligen.  
KoMeT ist ein Kooperationsangebot vom Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen 
(MuK), des Polizeipräsidiums Südhe ssen (AG P.I.R.A.T.), des staatlichen Schulamtes für den Landkreis 
Darmstadt-Dieburg und der Wisse nschaftsstadt Darmstadt und den Jugendgerichtshilfen des Landkre i-
ses Darmstadt-Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
Das Angebot soll, je na ch Anzahl der Teilnehmende n, drei bis vier  Mal im Jahr angeboten werden. Pr o-
jektstart ist im März 2022. 
 
5.9 Leseweisung 
Das Angebot richtet sich an junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren. Durch die Leseweisung so l-
len sich die jungen Menschen über ein geeignetes Buch, das eine Be ziehung zur Tat oder zur familiären 
Situation hat, mit sich selbst und ihrer Straftat auseinandersetzen. Gute Jugendbücher spiegeln mit 
ihren Themen die Lebenswelt der jungen Menschen wieder und sind üblicherweise in der Sprache der 
Jugendlichen geschrieben. Durch das Lesen der Bücher, in denen die Lebensgeschichte einer anderen 
Person dargestellt wird, können die Jugendlichen die geschilderte Situation objektiver betr achten und 
können somit die Tat und Lebensumstände aus einer anderen Perspektive betrachte n. Nach dem Lesen 
eines von der Jugendhilfe im Strafverfahren  ausgewählten Buches wird in anschließenden Gesprächen 
das Gelesene inhaltlich erörtert und konzeptorientiert reflektiert.  
Die Jugendhilfe im Strafverfahren  verfügt über eine Auswahl von Jugendb üchern, die die Themen, Mo b-
bing, Gewalt, Sucht, Diskriminierung, Gruppendruck, Computerspiele, Partnerschaft und Sexualität au f-
greifen. 
 
5.10 Aufsatzweisung 
Eine Aufsatzweisung wird als richterliche Weisung oder im Wege der Diversion auferlegt. Zuvor ist j e-
doch zu überprüfen bzw. mit den jungen Menschen zu besprechen, ob sie zum Verfassen eines Aufsa t-
zes die nötigen Deutschkenntnisse besitzen und kognitiv hierzu in der Lage sind. Die Themen der Au f-
satzweisungen orientieren sich in der Regel an den begangenen Del ikten und zielen darauf ab, dass die 
jungen Menschen sich  erneut mit der Tat auseinander setzen und Folgen und Auswirkungen ihres Ha n-

13 
 
delns reflektieren. Die Aufsätze werden durch die Jugendhilfe im Strafverfahren  geprüft und sodann an 
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. 
 
5.11 Projekt HaLT-Hart am Limit 
Dieses Angebot richtet sich an junge Menschen bis 21 Jahre, bei denen ein riskanter Konsum von Alk o-
hol oder anderen Suchtmitteln ein Thema ist. Das Projekt umfasst mindestens zwei Beratungsgespr ä-
che, die die Risiken des Suchtmittelkonsums und den Umgang mit Suchtmitteln thematisieren. Das 
Angebot wird von Mitarbeitenden des Suchthilfezentrums der Caritas Darmstadt durchgeführt.

14 
 
6. Aufgaben der Jugendhilfe in Strafverfahren  bei Unters u-
chungshaft und Strafvollzug 
Der Vollzug der Untersuchungshaft ist ein massiver Einschnitt in das Leben der Betroffenen und stellt 
eine hohe Belastung für die noch sehr jungen und sich in der Entwicklung befindenden Menschen dar. 
Daher darf die Untersuchungshaft nur angeordnet oder ve rhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch 
andere Maßnahmen erreicht werden kann.38 
 
6.1 Untersuchungshaft 
Bei drohender Untersuchungshaft ist die Jugendhilfe im Strafverfah ren unverzüglich zu unterrichten .39 
Im Vorfeld werden das soziale Umfeld und die Lebenssit uation der Betroffenen, sofern bekannt, eruiert 
und diese im Ra hmen der Vorführung erläutert. Gegebenenfalls können Alternativen zur Unters u-
chungshaft angeboten werden. Besonders bei M inderjährigen ist eine ersatzweise Unterbringung in ei-
ner Ju gendhilfeeinrichtung zu prüfen .40 Wird die Untersuchungshaft angeordnet, so wird der junge 
Mensch von den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren  beschleunigt besucht.41 Hierbei wird 
den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren, im selben Umfang wie den Anwält*innen, Kontakt 
zu den jungen Menschen gewährt.42 
 
6.2 Strafvollzug 
Unter der Jugendstrafe versteht sich ein Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt, welcher durch 
die Jugendrichter*innen verhängt wird 43 und als gravierendste Sanktion anzusehen ist . Die Jugendhilfe 
im Strafverfahren ist auch nach Antritt der Jugendstrafe für die jungen Menschen zuständig. Sie ist A n-
sprechpartnerin und besucht die jungen Menschen während der Haftzeit in der JVA. In Bezug auf die 
Entlassung aus der Haft erfolgt eine r echtzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Sozialarbe i-
ter*innen in der Justizvollzugsanstalt, um  gegebenenfalls Hilfsangebote zu unterbreiten bzw. sich auf 
den neusten Stand bzgl. der Haftentlassungsvorbereitungen zu bringen. 
  
                                                
 
38 vgl. § 72 JGG 
39 § 72 a JGG 
40 § 71 Abs. 2 
41 vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 JGG 
42 vgl. § 72b S. 1 JGG 
43 Vgl.§ 17 Abs. 1 JGG

15 
 
7. Gremienarbeit 
Die Gremienarbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren  umfasst im Wesentlichen die folgenden Arbeitsg e-
meinschaften und Kooperationstreffen: 
 
Arbeitsgemeinschaft Südhessische Jugendgerichtshilfen/Jugendhilfen im Strafverfahren  
Die Arbeitsgemeinschaft wurde im Oktober 2001 gegründet und trifft sich seither regelmäßig zwei bis 
drei Mal im Jahr.  Die t eilnehmenden Jugendgerichtshilfen s ind: Landkreis Darmstadt -Dieburg, Stadt 
Rüsselsheim, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Jugendhilfen im 
Strafverfahren des Kreises Groß -Gerau und des Kreises Offenbach. Zu den Treffen wird ein Mal im Jahr 
die Staatsanwaltschaft eingeladen. 
Die Tagesordnungspunkte richten sich nach den aktuellen Entwicklungen und dienen dem Austausch 
und der Weiterentwicklung auf südhessischer Ebene. 
 
Landesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich (Hessen) 
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LA G) setzt sich aus Vertr eter*innen der Jugendgerichtshil fen, Jugend-
hilfen im Strafverfahren, freien Trägern, dem Hessischen Ministerium der Justiz und der Generalstaat s-
anwaltschaft Frankfurt zusammen. Die LAG triff t sich zwei Mal im Jahr und dient dem Austausch und 
der Weiterentwicklung des Angebotes. 
 
Kooperationstreffen Jugend 
Das Kooperationstreffen Jugend ist ein Zusammenschluss von Jugendgerichtshilfe,  Jugendhilfe im 
Strafverfahren, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendrichter*innen und dem staatlichen Schulamt für den 
Landkreis Darmstadt -Dieburg und die Stadt Darmstadt, welches erstmals im Oktober 2014 stattfand. 
Das Treffen dient der Stärkung der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen im Jugendstra f-
recht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollenverteilungen.

16 
 
8. Kooperationen mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und 
anderen Stellen 
Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine 
abteilungsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Jugendamtes sowie Kooperationen mit Trägern 
der freien Jugendhilfe, der Justiz und der Polizei. Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der 
junge Mensch. Um hier die bestmögliche Unterstützung zu gewährleisten ist ein kooperativer Austausch 
mit den im Jugendstrafverfahren involvierten Professionen notwendig. 
 
Städtischer Sozialdienst (StSD) 
Die Jugendgerichtshilfe Darmstadt  arbeitet eng mit dem Städtischen Sozialdienst zusammen. Die ei n-
malige oder auch wiederholte Delinquenz kann ein Hinweis auf einen Unterstützungsbedarf durch die 
Jugendhilfe sein. Die Zusammenarbeit kann sowohl die Vermittlung von Kontaktdaten, als auch gemei n-
same Gespräche mit dem StSD und den jungen Menschen beinhalten. 
 
Amtsgericht Darmstadt 
Im Vorfeld, während und nach Abschluss e ines Strafverfahrens steht die Jugendgerichtshilfe Darmstadt 
in engem Kontakt mit den Jugendrichter*innen und den Geschäftsstellen des Amtsgerichts. Jährlich 
findet ein Arbeitsgespräch mit den Jugendrichter*innen und den Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe 
Darmstadt statt. Zudem nehmen alle Beteiligten regelmäßig am Kooperationstreffen Jugend teil. 
 
Staatsanwaltschaft Darmstadt 
Neben der alltäglichen Zusammenarbeit im Einzelfall mit der Staatsanwaltschaft finden in regelmäßigen 
Abständen – im Rahmen der AG Südhessischer Jugendgerichtshi lfen/Jugendhilfen im Strafverfahren 
und im Rahmen der Kooperationstreffen Jugend – gemeinsame Arbeitstreffen statt. 
 
Polizeipräsidium Südhessen 
Zwischen der Jugendgerichtshilfe Darmstadt  und der Polizei bestehen unterschiedliche Kooperationen 
und Arbeitsbeziehungen. Hervorzuheben ist das Kooperationstreffen Jugend und die Zusammenarbeit 
mit der neu gegründeten Jugendsachbearbeitung (AG P.I.R.A.T.). 
 
Soziale Dienste der Justiz 
Während der B ewährungszeit arbeiten die Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe Darmstadt  mit der 
Bewährungshilfe zusammen. 
 
Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen e.V. (MUK) 
Das Angebot Kompetenz-Medien-Training (KoMeT) wird fede rführend vom Institut für Medienpädagogik 
und Kommunikation Hessen e.V. durchgeführt. Das Projekt startete im März 2022. Regelmäßige Rüc k-
sprachen und Kooperationstreffen sind geplant. 
 
Werkhof e.V. 
Die Zusammenarbeit mit dem Werkhof e.V. besteht seit vielen Jahren. Im Auftrag der Jugendgerichtshil-
fe Darmstadt bieten die Mitarbeitenden des Werkhofes pädagogisch begleitete Arbeitsstunden in ihrer 
Fahrradwerkstatt Eberstadt Süd an. 
 
Verein für Kinder- und Jugendhilfe Frankfurt am Main e.V. 
Der Verein für Kinder -und Jugendhilfe Frankfurt am Main e.V. führt im Auftrag der Jugendgerichtshilfe 
Darmstadt, des Landkreises Darmstadt Dieburg und der Jugendhilfe im Strafverfahren des Kreises 
Groß-Gerau das Seminar Jugend und Gewalt  durch. Mit den Kooperationspartner*innen findet ein rege l-
mäßiger Austausch statt.

17 
 
 
Einsatzstellen zum Ableisten von Arbeitsstunden 
Mit den zuständigen Ansprechpersonen der Einsatzstellen steht die Jugendgerichtshilfe Darmstadt  im 
ständigen Austausch, um bei auftretenden Problemlagen schnellstmöglich reagieren zu können und den 
regelhaften Ablauf der Ableistung zu gewährleisten.

18 
 
9. Statistik 
Die Mitarbeitenden der Fachabteilung erfassen alle abgeschlossenen Verfahren im Statistikprogramm 
PROSOZ 14 plus. Die Auswertung erfolgt jährlich unter Hinzuziehung der Geburtenjahrgänge für das a k-
tuelle Berichtsjahr. Erfreulicherweise kann festgestellt we rden, dass die Jugendkriminalitätsbelastung in 
Darmstadt seit Jahren rückläufig ist. 
Folgende Parameter werden in PROSOZ 14 plus  eingepflegt: Deliktart, Tatort, Wohnort, Schul - bzw. Be-
rufsausbildung zum Tatzeitpunkt, Aufenthalt und Sozialisation, Verfahren sausgang, Einzel -bzw. Gru p-
pendelikte.

19 
 
 
10. Ausblick 
Die vorliegende Rahmenkonzeption ist die Grundlage der Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt . Sie stellt stets eine Momentaufnahme dar und wird den aktuellen En t-
wicklungen und Veränderungen in unserem Arbeitsfeld sowie unserer Fachabteilung angepasst.  
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafver-
fahren wird die Jugendhilfe im Strafverfahren in den Prozess seh r früh eingebunden. Dies ermöglicht 
uns sehr zeitnah tätig zu werden, um den jungen Menschen und ihren Erziehungsberechtigen ein Ber a-
tungsangebot zu unterbre iten. Um diesem Anspruch und dem  damit zu erwartenden Mehraufwand g e-
recht zu werden, sind organisatorische Umstrukturierungen geplant. 
 
Im Fokus unserer Arbeit stehen die Weiterentwicklung und der Ausbau der ambulanten Maßnahmen 
verbunden mit dem Ziel, eine nachhaltige Wirkung und Verhaltensänderung durch deliktspezifische A n-
gebote zu erzielen. Somit leisten wir einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung der in der Entwic k-
lung stehenden jungen Menschen. 
Mit dem Kompetenz-Medien-Training haben wir erstmals ein Angebot entwickelt, das Delikte, die im Z u-
sammenhang mit dem Internet und Smartphone verübt w erden, aufgreift. Das Projekt ist im März 2022 
gestartet und soll fortlaufend evaluiert werden. 
Darüber hinaus wird es ein Angebot für junge Frauen, die Delikte im Gewaltbereich verübt haben, g e-
ben. Erste Gespräche mit dem Verein Kinder- und Jugendhilfe Fr ankfurt e.V., der das Seminar „Jugend 
und Gewalt“  Umgang mit Alltagssexismus für Mädchen und junge Frauen entwickelt  hat, haben stattg e-
funden.  
Als weitere Ergänzung unserer ambulanten Maßnahmen planen wir die Implementierung sozialer Tra i-
ningskurse. Hierfür soll Kontakt zu einem Träger der freien Jugendhilfe  aufgenommen werden, der sich 
auf soziale Trainingskurse für straffällige junge Menschen spezialisiert hat. 
Weiterhin werden alle bestehenden Angebote regelmäßig überprüft und angepasst. So wird aktuell  die 
Betreuungsweisung neu konzipiert. 
 
Die in dieser Rahmenkonzeption beschriebenen Arbeitsschwerpunkte  zeigen einmal mehr, dass eine 
Umbenennung der Abteilung Jugendgerichtshilfe in Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) angezeigt ist.

20 
 
Quellenverzeichnis 
 
Boers, Klaus (hrsg.); Reinekcke, Jost (Hrsg.) (2019): Delinquenz im Altersverlauf. Erkenntnisse der 
Langzeitstudie Kriminalität in der modernen Stadt. Band 20. Münster, New York: Waxmann.  
 
Brunner, Rudolf; Dölling, Prof. Dr. Dieter (2018): JGG. Jugendgerichtsgesetz. 13. Auflage. Berlin, Bo s-
ton: de Gruyter. 
 
Höynck, Theresia; Ernst, Stephanie (2020): Das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschu l-
digten im Jugendstrafverfahren. Die U msetzung der Vorgaben der EU -Richtlinie 2016/800 und ihre 
Auswirkungen auf das deutsche Jugendstraf -(verfahrens-)recht. In: Zeitschrift für Jugendkriminalrecht 
und Jugendhilfe. Jg. 31, H 3/20, S.245-258. 
 
Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden -Württemberg (Hrsg.) (2017): Grundlagen für die J u-
gendhilfe im Strafverfahren in Baden -Württemberg. Positionspapier und Arbeitshilfe. Stuttgart. unverö f-
fentlicht. 
 
Landschaftsverband Westfahlen-Lippe (Hrsg.), Landschaftsverband Rheinland (Hrsg.) (o.J.): Arbeitsh ilfe. 
Neuregelungen im Jugendgerichtsgesetz für die Praxis der Jugendhilfe im Strafverfahren. Münster, 
Köln. Unveröffentlicht.  http://www.lwl-landesjugendamt.de/media/filer_public/7e/87/7e8718c9-cfad-
4380-a2d3-cd73406a14c5/210810-arbeitshilfe-neuregelungen-jgg-fuer-juhis.pdf. [letzter Zugriff: 
15.02.2022] 
 
Ostendorf, Prof. Dr. Heribert (Hrsg.) (2021): Jugendgerichtsgesetz. 11. Auflage. Baden-Baden: Nomos. 
 
Riekebrauk, Prof. Dr. Klaus (2021): Sozialdatenschutz in der Jugendhilfe. Oer -Erkenschwick: Fortbi l-
dung für die Jugendhilfe im Strafverfahren. Unveröffentlicht. 
 
Trenczek, Prof. Dr. iur. Thomas; Goldberg, Prof. Dr. iur. Brigitta (2016): Jugendkriminalität, Jugendhilfe 
und Strafjustiz. Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren. Stuttgart, Mün chen, Hanno-
ver, Berlin, Weimar, Dresden: Boorberg.

21 
 
 
 
Herausgeberin | Kontakt 
 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Jugendamt 
Jugendgerichtshilfe 
Frankfurter Str. 71 
64293 Darmstadt 
E-Mail jugendgerichtshilfe@darmstadt.de 
Internet www.darmstadt.de

2022/0309

3599 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
12.10.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0309 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 363530 
Kostenstelle:  051-003-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  363530 Sachkonto:       
 
Betreff: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe  
 
Vorlage vom: 10.10.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die  aktualisierte 
„Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt“ als Grundlage für die Tätigkeit der Abteilung 
Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis . 
 
 
 
 
Anlagen: Jugendgerichtshilfe Rahmenkonzeption  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2022 
 
Die am 28.09.2022 im Jugendhilfeausschuss vorgestellte Rahmenkonzeption ist das 
Ergebnis eines Entwicklungsprozesses innerhalb der Abteilung Jugendgerichtshilfe und dient 
als Handlungsleitfaden für die Arbeit mit jungen Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren im 
Strafverfahren.  Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe in Darmstadt unterliegt den rechtlichen 
Grundlagen des SGB VIII.  
 
Die Rahmenkonzeption geht auf das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur 
Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im J ugendstrafverfahren, den Ausbau  der 
ambulanten Maßnahmen und die Intensivierung der Kooperationen ein.  
 
Mit Inkrafttreten des Gese tzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im 
Jugendstrafverfahren wird die Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren sehr früh eingebunden. 
Durch die frühe Einbindung in das Ermittlungsverfahren und das Vorverfahren ist eine 
umgehende Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen bzw. eingeleitet 
wurden möglich. Diese Informationen nehmen ggfs. Einfluss auf den Fortgang des 
Verfahrens. 
 
Mit dem Ausbau und der Weiterentwicklung der ambulanten Maßnahmen wird ein Rahmen 
geschaffen, them enorientiert und präventiv auf delinquentes Verhalten junger Menschen 
einzugehen. 
 
Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht der junge Mensch, daher sind gute Kooperationen 
mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen unabdingbar .  
 
Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit wurde einmal mehr deutlich, dass der Name 
Jugendgerichtshilfe nicht mehr dem Profil entspricht, da der Jugendhilfeaspekt deutlich in 
den Mittelpunkt der Tätigkeit gerückt ist. Der mittlerweile in Fachk reisen üblicherweise 
verwendete Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist für die Tätigkeit die zutreffende 
Bezeichnung. Eine Änderung der Bezeichnung der Abteilung wird angestrebt.  
 
Mit der Rahmenkonzeption werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des 
Jugendamtes in V erfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und 
fortgeschrieben. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 der 
Fortschreibung der Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt zugestimmt.  
Es werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt.  
 
 
Darmstadt, den 10.10.2022 
 
Dezernat II 
 
 
 
Barbara Akdeniz  
Bürgermeisterin

Beratungsverlauf (2)

TOP 375
TOP 8

Orte (1)

  • Frankfurter Straße 71

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0309
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.10.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00