2022/0309
Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.10.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
II 51 JHA
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0309
Magistratsbeschluss -Nr.
375
Internetfähig
Produkt-Nr.: 363530
Kostenstelle: 051-003-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 363530 Sachkonto:
Betreff: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe
Vorlage vom: 10.10.2022
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die aktualisierte
„Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt“ als Grundlage für die Tätigkeit der Abteilung
Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis.
Anlagen: Jugendgerichtshilfe Rahmenkonzeption
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 3 -
Beschluss des Magistrats vom 19.10.2022
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2022
Die am 28.09.2022 im Jugendhilfeausschuss vorgestellte Rahmenkonzeption ist das
Ergebnis eines Entwicklungsprozesses innerhalb der Abteilung Jugendgerichtshilfe und dient
als Handlungsleitfaden für die Arbeit mit jungen Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren im
Strafverfahren. Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe in Darmstadt unterliegt den rechtlichen
Grundlagen des SGB VIII.
Die Rahmenkonzeption geht auf das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur
Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im J ugendstrafverfahren, den Ausbau der
ambulanten Maßnahmen und die Intensivierung der Kooperationen ein.
Mit Inkrafttreten des Gese tzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im
Jugendstrafverfahren wird die Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren sehr früh eingebunden.
Durch die frühe Einbindung in das Ermittlungsverfahren und das Vorverfahren ist eine
umgehende Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen bzw. eingeleitet
wurden möglich. Diese Informationen nehmen ggfs. Einfluss auf den Fortgang des
Verfahrens.
Mit dem Ausbau und der Weiterentwicklung der ambulanten Maßnahmen wird ein Rahmen
geschaffen, them enorientiert und präventiv auf delinquentes Verhalten junger Menschen
einzugehen.
Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht der junge Mensch, daher sind gute Kooperationen
mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen unabdingbar .
Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit wurde einmal mehr deutlich, dass der Name
Jugendgerichtshilfe nicht mehr dem Profil entspricht, da der Jugendhilfeaspekt deutlich in
den Mittelpunkt der Tätigkeit gerückt ist. Der mittlerweile in Fachk reisen üblicherweise
verwendete Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist für die Tätigkeit die zutreffende
Bezeichnung. Eine Änderung der Bezeichnung der Abteilung wird angestrebt.
Mit der Rahmenkonzeption werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des
Jugendamtes in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und
fortgeschrieben. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 der
Fortschreibung der Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt zugestimmt.
Es werden keine zusätzliche n Haushaltsmittel benötigt.
Darmstadt, den 10.10.2022
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
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Punkt 8: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe (V-Nr. 2022/0309) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Soziales nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Jugendgerichtshilfe Darmstadt
Rahmenkonzeption
Herausgeberin | Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Jugendgerichtshilfe
Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt
Telefon (0 61 51) 13 - 2514
Telefax (0 61 51) 13 - 3781
E-Mail jugendgerichtshilfe@darmstadt.de
Internet www.darmstadt.de
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis ......................................................................................................................... 1
Vorwort ................................................................................................................................................ 2
1. Rahmenbedingungen .................................................................................................................... 3
2. Ermittlungsverfahren und Vorverfahren ........................................................................................ 6
3. Diversionsverfahren ...................................................................................................................... 7
4. Anklageverfahren ......................................................................................................................... 8
5. Ambulante Maßnahmen .............................................................................................................. 10
6. Aufgaben der Jugendhilfe in Strafverfahren bei Untersuchungshaft und Strafvollzug ................. 14
7. Gremienarbeit ............................................................................................................................ 15
8. Kooperationen mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen ........................... 16
9. Statistik ...................................................................................................................................... 18
10. Ausblick ...................................................................................................................................... 19
Quellenverzeichnis ............................................................................................................................. 20
Abkürzungsverzeichnis
1
Abkürzungsverzeichnis
AG ............................................................................................................................................................. Arbeitsgemeinschaft
bzw. ................................................................................................................................................................. beziehungsweise
DSGVO ...................................................................................................................................... Datenschutz-Grundverordnung
e.V. ............................................................................................................................................................eingetragener Verein
ggf. ..................................................................................................................................................................... gegebenenfalls
JGG ........................................................................................................................................................... Jugendgerichtsgesetz
JuHiS ........................................................................................................................................... Jugendhilfe im Strafverfahren
KoMeT ........................................................................................................................................... Kompetenz-Medien-Training
LAG ................................................................................................................................................. Landesarbeitsgemeinschaft
MuK................................................................................................ Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen
SGB VIII ................................................................................................................................................ Achtes Sozialgesetzbuch
StGB .................................................................................................................................................................. Strafgesetzbuch
StPO .......................................................................................................................................................... Strafprozessordnung
StSD ....................................................................................................................................................... Städtischer Sozialdienst
TOA ......................................................................................................................................................... Täter-Opfer-Ausgleich
2
Vorwort
Im Zentrum unserer Arbeit in der Jugendgerichtshilfe Darmstadt steht die Begleitung und Betreuung
von Jugendlichen und Heranwachsenden vor, während und nach einem Straf - oder Ermittlungsverfah-
ren. Diese Arbeit wird von jeher beeinflusst durch gesellschaftliche Veränderungen, neue wissenschaftl i-
che und kriminologische Erken ntnisse sowie den damit einhergehenden Gesetzesänderungen. Bis 1991
war die Tätigkeit der Jugendgerichtshilfe im Jugendwohlfahrtsgesetz erwähnt. Mit Einführung des Soz i-
algesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfe - wurde die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfahren
nach dem Jugendgerichtsgesetz neu geregelt. Die Hilfestellung für, Unterstützung von und der sozia l-
pädagogische Blickwinkel auf junge Menschen rückten in den Mittelpunkt des Handelns . Weitere w e-
sentliche Neuerun gen erga ben sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte
von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren im Dezember 2019. Die Aufgaben der Jugendhilfe im Ve r-
fahren nach dem Jugendgerichtsgesetz wurden deutlich ausgeweitet. Der pädagogische Blickwinkel und
die Sicht auf die mögliche besondere Schutzwürdigkeit von jungen Menschen wurden manifestiert.1
Die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz ist eindeutig als Aufgabe des Jugendamtes
definiert. Wir als Fachabteilung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bevorzug en damit die mittlerweile
übliche Bezeichnung Jugendhilfe im Strafverfahren für unsere Tätigkeit. Der Begriff Jugendgerichtshilfe
wird im SGB VIII nicht verwendet. Im Folgenden werden wir daher die Bezeichnung Jugendhilfe im
Strafverfahren anwenden, wenn nicht ausschließlich auf unsere Fachabteilung Bezug genommen wird.
Mit dieser Konzeption werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des Jugendamtes in Verfa h-
ren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und fortgeschrieben.
1 Vgl. § 38 JGG.
3
1. Rahmenbedingungen
Die Rahmenbedingungen bilden die Basis für die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren. Sie zeigen
die wesentliche Struktur sowie Grundlagen und fachliche Standards der Fachabteilung in Darmstadt
auf.
1.1 Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen für die Jugendhilfe im Strafverfahren ergeben sich aus dem Sozialgesetz-
buch VIII -Kinder-und Jugendhilfe (SGB VIII) und dem Jugen dgerichtsetz (JGG).2 Die Jug endhilfe im
Strafverfahren gehört gemäß § 2 SGB VIII zu den sogenannten anderen Aufgaben der Jugendhilfe 3 und
wird durch die Jugendämter au sgeübt bzw. an Träger der freien Jugendhilfe vergeben4. Im Mittelpunkt
des Handelns stehen junge Menschen im Alter von 14 bis 17 Jahren (Jugendliche) und im Alter von 18
bis 20 Jahren (Heranwachse nde), die sich noch in der Entwicklung befinden . Diese jungen Menschen
gilt es zu unterstützen, zu fördern5 und zu begleiten6.
Die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren ergibt sich aus § 87b SGB VIII.
Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren regeln § 52 des SGB VIII, s o-
wie §§ 38 und 50 des JG G. Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist an allen Ermittlungs - und Strafverfah-
ren beteiligt und bringt eine pädagogische und erzieherische Sichtweise in die Verfahren ein7. Die Mit-
arbeitenden prüfen generell, ob bei den jungen Menschen ein Hilfebedarf festzustellen ist und Leistu n-
gen der Jugendhilfe einzuleiten sind8.
1.2 Die Abteilung Jugendgerichtshilfe
Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren wird von vier staatlich anerkannten Sozialpäd a-
gog*innen/Sozialarbeiter*innen in Vollzeit und durch eine Fachkraft für Verwaltung ausgeführt. Voraus-
setzung für die Arbeit sind fundierte Kenntn isse der gesetzlichen Grundlagen (SGB VIII, JGG, StGB und
StPO). Die Zuständigkeiten ergeben sich nach dem Buchstabenprinzip, angelehnt an die Aufgabe n-
wahrnehmung durch die Justiz.
Das Arbeiten im Team ist Voraussetzung für eine gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung und deren R e-
flexion. Regelmäßig e Dienstbesprechungen finden ein bis zwei Mal im Monat statt. Für eine effektive
Aufgabenwahrnehmung müssen ausreichende Fortbildungsmittel, be i Bedarf Praxisberatung und S u-
pervision zur Verfügung stehen, so dass die Mitarbeitenden immer auf dem aktuellen Stand der jugen d-
kriminologischen und jugendsoziologischen Forschung sind.
Besonders von Bedeutung ist die räumliche Gestaltung des Fachdienstes . Hier soll das Augenmerk auf
einer Umgebung liegen, die für die jungen Menschen und deren A ngehörige und Bezugspersonen
Schwellenängste reduziert und ungestörte vertrauliche Einzelgespräche ermöglicht. Den Mitarbeitenden
stehen hierfür Einzelbüros sowie ein Besprechungsraum zur Verfügung.
Die Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren wird in Akten dokumentiert. Die Akten enthalten unter a n-
derem Anklageschriften, Jugendgerichtshilfeberichte, Urteile, polizeiliche Ermittlungen und Aktenve r-
merke. Die Aufbewahr ungsfrist für die Akten beträgt fünf Jahre nach Eingang des letzten Schriftsatzes,
das Fristende liegt jedoch nicht vor Ablauf des 26. Lebensjahres.
2 Vgl. SGB VIII und JGG.
3 Vgl. § 2 SGB VIII.
4 Vgl. §2 und 38 Abs. 1 JGG.
5 Vgl. § 1 SGB VIII.
6 Vgl. § 52 Abs. 3 SGB VIII.
7 Vgl. § 38 Abs. 2 + 6 JGG.
8 Vgl. § 52 Abs. 2 SGB VIII.
4
1.3 Fachliche Standards
Jugendkriminalität ist ein allgemein verbreitetes Phänomen, welches nicht vom Bildungsn iveau abhän-
gig ist und in allen Bevölkerungsschichten vorkommt. Gerade in der Jugendphase ist delinquentes Ver-
halten am stärksten verbreitet .9 Es handelt sich in der Regel um eine episodenhafte , alterstypische Er-
scheinung, die oftmals ohne formelle Sanktio n wieder endet und zum Großteil unent deckt bleibt. Dane-
ben gibt es einen kleinen Pe rsonenkreis junger Menschen, die wiederholt - teils auch schwere -
Straftaten begehen und für einen Großteil der Delikte ihrer jeweiligen Altersgruppe verantwortlich
sind.10 Manche dieser jungen Menschen befinden sich in schwierigen Lebenslagen.
Das Jugendstrafrecht und das Sozialgesetzbuch haben teils unterschiedliche Herangehensweisen, um
auf das delinquente Verhalten junger Menschen zu reagieren. Während das Jugendstrafrech t auf das
Entgegenwirken erneuter Straftaten abzielt und sich am Erzie hungsgedanken orientiert11, richtet sich
die Jugendhilfe nach dem SGB VIII und stellt das Recht eines jungen Menschen au f Förderung seiner
Entwicklung und auf die Erziehung zu einer eigen verantwortlichen und gemeinschaftsfäh igen Persön-
lichkeit in den Vordergrund.12
Des Weiteren soll die Jugendhilfe gemäß § 1 Abs. 3 SGB VIII junge Menschen in ihrer Entwicklung fö r-
dern, dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen sowie junge Menschen vor G e-
fahren für ihr Wohl schützen.
Sobald ein Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen einen jungen Menschen eingeleitet wird, erfolgt die
frühzeitige Prüfung , ob Hilfen und Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen .13 Daneben ist in
jedem Einzelfall zu bedenken, dass die Begehung von Straftaten Hinweise auf Kind eswohlgefährdungen
sein können.
Um diese Ziele zu erreichen , ist es wichtig, einen guten Kontakt zu den jungen Menschen aufzubauen.
Hier kommt der Haltung der F achkräfte eine große Bedeutung zu. Die Jugendhilfe im Strafverfahren
arbeitet täterorientiert. Es ist in der Arbeit mit den jungen Menschen von höchster Priorität, diesen ohne
Stigmatisierungen und vorurteilsfrei zu begegnen. Nur dadurch kann eine professi onelle Vertrauensba-
sis zwischen der Fachkraft und dem jungen Menschen aufgebaut werden. Um einen positiven Zugang zu
den jungen Menschen zu erhalten, sind Kommunikation auf Augenhöhe sowie das Entgegenbringen von
Wertschätzung und Empathie unerlässlich. Di e Fachabteilung legt, besonders in der Arbeit mit den ju n-
gen Menschen, Wert auf Transparenz. Das heißt auch, dass der junge Mensch darüber informiert wird,
dass die Mitarbeitenden der Fachabteilung, im Kontext mit dem Strafverfah ren oder Ermittlungsverfah-
ren, mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren und auch Überwachungs -und Kontrollfunktionen
ausführen.
1.4 Jugendhilfefonds
Die Jugendhilfe im Strafverfahren kann zur Durchführung und Finanzierung ambulanter Maßnahmen auf
einen Jugendhilfefonds zurückgreif en. Der Jugendhilfefonds wird durch Zuweisungen von Geldbußen
durch die Justiz finanziert.
9 Vgl. Boers, Reinecke 2019.
10 ebd.
11 Vgl. § 2 Abs. 1 JGG.
12 Vgl. § 1 Abs.1 SGB VIII.
13 Vgl. §52 Abs.2 SGB VIII.
5
1.5 Datenerhebung und Datenübermittlung
Gesetzliche Grundlagen bilden die allgemeinen Sozialdatenschutzvorschriften 14 sowie die besonderen
Sozialdatenschutzvorschriften für die Jugendhilfe 15. Die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Mitwi r-
kungsaufgaben im jugendgerichtlichen Verfahren erfolgt grundsätzlich im Gespräch mit den Betroffenen
und soll diese über die Rechtsgrundlage der Erhebung und über den Verwendungszweck aufklären .16
Die Aufklärung muss auch weitergehende Aspekte beinhalten, wie die Tatsache, dass die Mitarbeitenden
der Jugendhilfe im Strafverfahren kein generelles Zeugnisverweigerungsrecht haben 17, sie nicht zum
Tatvorwurf ermitteln und die Betroffenen sich nicht gegenüber den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im
Strafverfahren äußern müssen.
Die Jugendlichen und ihre gesetzlichen Vertreter sowie die jungen Volljährigen erhalten noch vor der
ersten Kontaktaufnahme ein Informationsblatt zur DSGVO.
Folgende Prinzipien sind zu beachten:
Erforderlichkeitsprinzip: Es sind nur solche Daten zu erheben, zu speichern und zu nutzen , die zur
Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
Zweckbindungsprinzip: „Bei der Datenerhebung muss der Zweck bestimmt sein, der den weiteren
Umgang mit den erhobenen Daten festlegt“ 18. Auf Daten, die zu einem anderen Zweck erhoben wer-
den, darf nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Betroffenen zurückgegriffen werden.
14 Vgl. § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X.
15 Vgl. § 61-68 SGB VIII.
16 Vgl. § 62 Abs. 2 SGB VIII.
17 Vgl. § 48 Abs. 1 i.V.m. § 53 StPO.
18 Vgl. Riekenbrauk 2021.
6
2. Ermittlungsverfahren und Vorverfahren
Durch das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von B e-
schuldigten im Jugendstrafverfahren sind zwei Neuerungen hervorzuheben , welche im Folgenden in den
Unterpunkten Ermittlungsverfahren und Vorverfahren dargestellt werden.
2.1 Ermittlungsverfahren
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird durch die Polizei informiert, sobald ein Ermittlungsverfahren
gegen einen jungen Menschen eingeleitet wird bzw. spätestens wenn der junge Mensch zur ers ten Ver-
nehmung eingeladen wird.19 Diese erste Information erfolgt seitens der P olizei auf dem Postweg. Später
erhält die Jugendhilfe im Strafverfahren, ebenfalls auf dem Postweg, e inen Abschlussbericht über die
Vernehmung bzw. die Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft. Eine erste Kontaktaufnahme in
diesen Phasen orientiert sich an der fachlichen Einschätzung der Mitarbeitenden.
2.2 Vorverfahren
Vor Anklageerhebung erfolgt in der Regel ein Vorbericht an die Staatsanwaltschaft. Hierfür erhält die
Jugendhilfe im Strafverfahren die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft mit der Bitte um Vorberich t-
erstattung. Die Jugendlichen und ihre Erziehungsberechtigen bzw. die jungen Volljährigen erhalten eine
Einladung zu einem persönlichen Ge spräch bei der Jugendhilfe im Strafverfahren. Die Mitarbeitenden
prüfen, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen oder bereits eingeleitet wurden. Sie „[…]
bringen die erzieherischen, sozialen und sonstigen im Hinblick auf die Ziele und Aufgaben de r Jugend-
hilfe bedeutsamen G esichtspunkte […] zur Geltung“ 20. Die jungen Menschen werden über das anst e-
hende Verfahren informiert. Sie werden beraten und erhalten bei Bedarf weitergehende Unterstüt zung.
Ermittlungen zum Tatvorwurf erfolgen nicht. Die jungen Menschen und ihre Erziehungsberechtigten
werden generell im Gespräch auf das Aussageverweigerungsrecht gemäß §§ 136 und 52 StPO hingewi e-
sen. Die Jugendhilfe im Strafverfahren erstellt für die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Bericht.
Dieser dient der Staatsanwaltschaft ihre r Beurteilung, ob das Verfahren im Wege der Diversion oder
durch Anklageerhebung weiter bearbeitet wird. Die Mitarbeitenden sollen eine Einschätzung über die
Notwendigkeit hierüber und Vorschläge zu möglichen Auflagen abgeben.
Eine Kontaktaufnahme zu den jungen Menschen vor einer Anklageerhebung wird durch die neue Gese t-
zeslage zum Regelfall. Nur in Ausnahmefällen darf die Anklageerhebung vor der Berichterstattung der
Jugendhilfe im Strafverfahren erfolgen.21 Die frühzeitige Einbindung der Jugendhilfe im Strafverfahren
ermöglicht, im Vorfeld pädagogisch relevante Gesichtspunkte einzubringen, die ein Absehen von der
Verfolgung rechtfertigen können.22 Ist die Voraussetzung für eine Verfahrenseinstellung nicht geg eben,
erfolgt die Anklageerhebung.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten in Jugendstrafver-
fahren steht die Jugendhilfe im Strafverfahren Darmstadt im engen Austausch mit der Staatsanwal t-
schaft und der Polizei, um die Umsetzung zu forcieren und die neuen Vorgehensweisen zu festigen.
19 Vgl. § 70 Abs. 2 JGG.
20 Vgl. § 38 Abs. 2 JGG.
21 Vgl. § 46a JGG.
22 Vgl. § 45 JGG.
7
3. Diversionsverfahren
Im Diversionsverfahren wird seitens der Staatsanwaltschaft von der weiteren Verfolgung abgesehen,
wenn eine gerichtliche Reaktion für entbehrlich gehalten wird . Dies kann wegen Geringfü gigkeit ohne
weitere Maßnahmen 23 oder, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits ein geleitet oder durchgeführt
ist,24 erfolgen. Von dieser Möglichkeit der Verfahrensbeendigung wird in Darmstadt zunehmend G e-
brauch gemacht. Die Vielzah l der in Darmstadt angebotenen Diversionsmaßnahmen, wie ein Täter-
Opfer-Ausgleich (TOA), das Seminar Jugend und Gewalt , erzieherische Gespräche, Beratungsgespräche,
das Projekt HaLT, das Kompetenz-Medien-Training (KoMeT), gemeinnützige Arbeitsstunden, pädagog isch
begleitete Arbeitsstunden oder Geldauflagen, ha ben zu dieser En twicklung nicht unerheblich beigetr a-
gen. Die Angebote werden ständig überprüft, aktualisiert und weiterentwickelt.
Darüber hinaus kann die Staa tsanwaltschaft eine Ermahnung, die Anordnung von Weisungen oder Au f-
lagen durch den Jugendrichter anregen, sofern die Erhebung der Anklage f ür nicht geboten gehalten
wird.25
Bietet die Staatsanwaltsc haft den jungen Menschen ein Diversionsverfahren an, so übe rsendet sie der
Jugendhilfe im Strafverfahren die Ermittlungsakte. Die Jugendhilfe im Strafverfahren nimmt sodann
Kontakt zu den jungen Menschen auf und lädt sie gegebenenfalls zu einem persönlichen Gespräch ein.
Sofern die jungen Menschen die Diversion an nehmen, vermittelt, beaufsichtigt oder führt die Jugendhi l-
fe im Strafverfahren die Weisungen für die Diversion durch.
23 Vgl. §45 Abs. 1 JGG.
24 Vgl. § 45 Abs.2 JGG
25 Vgl. § 45 Abs.3 JGG.
8
4. Anklageverfahren
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, wird eine Ausfertigung der Anklageschrift an die jungen Me n-
schen und deren Erziehungsberechtigte sowie an die zuständige Jugendhilfe im Strafverfahren überse n-
det. Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird gebeten, einen Jugendgerichtshilfebericht zu erstellen. Hie r-
für werden die jungen Menschen durch die Jugendhilfe im Strafverfahren zu einem persönlichen G e-
spräch in das Jugendamt eingeladen.
In einem gemeinsamen Gespräch wird die familiäre Situatio n, der Werdegang sowie die finanzielle Situ-
ation der jungen Menschen erörtert 26 Hierbei beruhen alle Angaben der jungen Menschen auf Freiwillig-
keit.27 Weiterhin wird in dem Gespräch der generelle Ablauf eines Jugendstrafverfahrens erklärt und es
wird dem jungen Menschen verdeutlicht, welche Maßnahmen und Konsequenzen in Betracht kommen
können. Im Gespräch wird geprüft, ob Jugendhilfebedarfe zu erk ennen sind. Bei Bedarf kann der Städt i-
sche Sozialdienst zu dem Gespräch hinzu gezogen oder ein entsprechender Kontakt vermittelt werden.
Der junge Mensch und seine Erziehungsberechtigten haben zudem immer die Möglichkeit , Fragen und
Unklarheiten in dem Gesp räch zu thematisieren. Es können auch weitere Kontakte zu Beratungsstellen
oder Kooperationspartner*innen auf freiwilliger Basis vermittelt werden.
4.1 Der Jugendgerichtshilfebericht
Basierend auf dem geführten Gespräch erstellt die Jugendhilfe im Strafverfahren einen Jugendgerichts-
hilfebericht für das Gericht und die Staatsanwaltschaft. Dieser Bericht enthält außer den bereits g e-
nannten Punkten eine Stellungnahme zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Jugendlichen. Hierbei
wird beurteilt, ob die Jugendlichen – aufgrund ihres individuellen Entwicklungsstandes – eine Einsicht in
ihr Handeln und Tun haben und Recht von Unrecht unterscheiden können.28
Bei jungen Menschen , die zur angeklagten Tatzeit bereits volljährig waren, enthält die Stellungnahme
eine Empfehlung, ob in dem Verfahren die Anwendung des Jugendstrafrechts befürwortet wird oder ob
bereits das allgemeine Strafrecht zur Anwendung kommen sollte. Diese Empfehlung stützt sich auf die
bisherige Entwicklung des jungen Mensch en und wird vor allem durch seine soziale und familiäre Situ a-
tion, seinen schuli schen und beruflichen Werdegang sowie seine wirtschaftlichen Verhältnisse beei n-
flusst. Auch stellt sich hier die Frage zu einer nach der Tat bereits erfolgten oder noch zu erwa rtenden
Nachreifung des jungen Menschen oder ob es sich bei dem Tatvorwurf um eine ju gendtypische Verfeh-
lung handelt.29
Abschließend können bereits im Bericht Vorschläge zu pädagogischen Maßnahmen gemacht werden,
die gegebenenfalls schon mit den jungen Men schen erörtert wurden. Der Bericht wird in der Hauptve r-
handlung mündlich von der Jugendhilfe im Strafverfahren vorgetragen.30
26 Vgl. § 38 JGG.
27 Vgl. § 38 JGG.
28 Vgl. § 3 JGG.
29 Vgl. § 105 JGG.
30 Vgl. § 38 Abs. 2 JGG.
9
4.2 Die Hauptverhandlung
Die Jugendhilfe im Strafverfahren wird von anstehenden Hauptverhandlungsterminen beim Jugend - und
Jugendschöffengericht sowie bei der Jugendkammer benachrichtigt.31 Die Teilnahme der Jugendhilfe im
Strafverfahren an den Terminen ist, bis auf wenige Ausnahmen, verpflichtend, da die Verfahrensbeteil i-
gung der Jugendhilfe im Strafverfahren gesetzlich verankert ist. Nach Möglichkeit werden die jungen
Menschen von den Mitarbeitenden begleitet, welche die jungen Menschen während des ges amten Ver-
fahrens betreut haben.32
In der Hauptverhandlung bringt die Jugendhilfe im Strafverfahren die wesentlichen Tatsachen und G e-
sichtspunkte des schriftlichen Berichtes in die Verhandlung ein, damit diese zur Urteilsfindung bei G e-
richt berücksichtigt werden können. Ebenso äußern sich die Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafver-
fahren zu den Maßnahmen, die aus pädagogischer Sicht als Reaktion auf die Straftaten zu ergreifen
sind. Nach der Hauptverhandlung bie tet die Jugendhilfe im Strafverfahren den jungen Menschen die
Gelegenheit, das Ergebnis der Hauptverhandlung zu erörtern. Informationen über Beratungsangebote
und Hilfsangebote der Jugendhilfe werden bei Bedarf weitergegeben.
31 Vgl. § 50 Abs. 3 JGG.
32 Vgl. § 38 Abs. 4 JGG.
10
5. Ambulante Maßnahmen
Mit dem Ausbau der ambulanten Maßnahmen werden vielfältige Möglichkeiten geschaffen, auf deli n-
quentes Verhalten junger Menschen angemessen zu reagieren , um dem im Jugendstrafrecht im § 2 JGG
verankerten Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen.33
Die ambulanten Maßnahmen werden von den Mitarbeitenden der Fachabteilung oder von Trä gern der
freien Jugendhilfe in Darmstadt durchgeführt.34 Sie sind eine pädagogische Alternative zu rein punitiven
Reaktionen. Sie bieten Hilfestellungen und Orientierungshilfen und wirken somit präventiv bei der Ve r-
hinderung erneuter strafrechtlicher Auffälligkeiten. 35 Die Maßnahmen wurden in der Praxis entwickelt
und werden stetig überarbeitet und fortgeschrieben.
In den folgenden Unterkapiteln werden die ambulanten Maßnahmen der Fachabteilung kurz vorgestellt.
5.1 Gemeinnützige Arbeitsstunden
Gemeinnützige Arbeitsstunden werden im Rahm en einer richterlichen Weisung 36, Auflage37 oder im We-
ge einer Diversion auferlegt. Die Vermittlung in eine passende Einsatzstelle erfolgt in Absprache mit den
jungen Menschen durch die Jugendhilfe im Strafverfahren unter Berücksichtigung der individuellen L e-
bensumstände.
Im monatlichen Rhythmus werden die aktuellen Sachstände in den Einsatzstellen abgefragt. Die Ju-
gendhilfe im Strafverfahren informiert die Justiz über die regelmäßige oder nicht regelmäßige Ablei s-
tung der Arbeitsstunden und pflegt Kontakt zu den Mitarbeitenden der Einsatzstellen.
5.2 Pädagogisch begleitete Arbeitsstunden durch den Werkhof Darmstadt
Das Angebot richtet sich an junge Menschen, die in „herkömmlichen Einsatzstellen“ nicht in der Lage
waren, ihre Arbeitsstunden zu erfüllen oder ein erhöhter Unterstützungsbedarf gesehen wird. Zur Ablei s-
tung der Arbeitsstunden stehen jungen Menschen eine pädagogische Fachkraft und ein Werkstattleiter
zur Seite. Während der Einsatzzeiten werden handwerkliche Arbeiten in der Fahrradwerkstatt durchg e-
führt. Hierbei werden die Teilnehmenden niederschwellig in d er Zweiradmechanik angelernt. Die Tei l-
nehmenden werden in die Lage versetzt, ein Fahrrad selbstständig oder mit der Hilfe anderer Teilne h-
menden aufzuarbeiten bzw. zu reparieren.
Die pädagogische Fachkraft versucht über Beziehungsaufbau Hilfestellungen zu leist en, welche im E r-
gebnis zu einer Einstellungs- und Verhaltensänderung führen sollen.
Das Angebot wird im Auftrag der Jugendgerichtshilfen des Landkreis es Darmstadt-Dieburg und der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt vom Werkhof Darmstadt durchgeführt.
5.3 Umwelt- und Waldprojekt
Das Umwelt -und Waldprojekt wird von der Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt
durchgeführt und ermöglicht den jungen Menschen das Ableisten von Arbeitsstunden in pädagogischer
Begleitung. In ausgewählten Forstgebieten werden ver schiedene Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Ei n-
sammeln von Müll , ausgeübt. Hierbei sollen sich die jungen Menschen mit dem Thema Müll und U m-
weltverschmutzung auseinandersetzen. Das Projekt ermöglicht zudem niederschwellige Gesprächsa n-
gebote zwischen den Fa chkräften und den jungen Menschen. Das Projekt befindet sich noch in der En t-
wicklungsphase und wird 2022 in veränderter Form fortgeführt.
33 Vgl. § 10 JGG.
34 Vgl. § 38 Abs. 5 JGG.
35 Vgl. § 10 JGG.
36 Vgl. § 10 JGG.
37 Vgl. § 15 Abs. 3 JGG.
11
5.4 Betreuungsweisung
Mit der Durchführung von Betreuungsweisungen wird den jungen Menschen im Wege der Einzelfallhilfe
bei der Bewältigung von persönlichen und sozialen Konflikten Unterstützung gewährt. Dies kann kur z-
fristig im Sinne einer Krisenintervention oder längerfristig bei der Konsolidierung der persönlichen Ve r-
hältnisse, möglichst unter Einbeziehung des sozialen U mfeldes sowie im Kontakt mit Ämtern und Inst i-
tutionen, erfolgen.
Weitere Ziele sind:
Vermeidung eines strafrechtlichen Rückfalls,
positive Fähigkeiten bewusst zu machen und zu verstärken,
eigenverantwortliches Handeln einzuüben,
gegebenenfalls Veränderungen im Freizeitverhalten zu bewirken.
Die Betreuungsweisung wird von den zuständigen Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren
durchgeführt. Die Laufzeit der Maßnahme beträgt zwischen drei und zwölf Monaten.
Die Anzahl und die Häufigkeit der anzubera umenden Gesprächstermine orientiert sich a m Hilfebedarf
des Einzelfalls.
Innerhalb der Abteilung wurde beschlossen, die Betreuungsweisung neu zu konzipieren. Die Betreuung
soll zukünftig über Träger der freien Jugendhilfe erfolgen.
5.5 Erziehungs- und Beratungsgespräche
Erziehungs- und Beratungsgespräche finden oftmals bei kleineren Delikten oder als Zusatz bei schwe r-
wiegenderen Delikten und bei Diversionsverfahren Anwendung. Der Zweck dieser Gespräche soll eine
erneute Auseinandersetzung mit der begangenen Tat oder auch die Aufklärung über ein deliktbezogenes
Thema sein. Zudem kann mit den Beratungsgesprächen Unterstützung in bestimmten Lebensbereichen
angeboten werden, in denen die jungen Menschen Hilfestellungen benötigen.
Die Gespräche werden durch die Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren durchgeführt.
5.6 Täter-Opfer-Ausgleich
Das Angebot des TOA zielt auf den Geltungsbereich des JGG und ist somit schwerpunktmäßig auf Stra f-
taten, die von jungen Menschen begangen wurden, begrenzt. Erwachsene Mittäte r*innen können jedoch
einbezogen werden. Den Betroffenen bietet das Angebot eines TOA die Möglichkeit, konstruktiv mit der
Tat und ihren Folgen umzugehen. Die Täter*innen erhalten die Gelegenheit, ihr Verhalten zu erklären
sowie eigenverantwortlich und akt iv den entstandenen immateriellen wie materiellen Schaden wiede r-
gutzumachen. Durch die Konfrontation mit den Tatfolgen soll die Entwicklung sozialer Sensibilität, die
sich an den Rechten und Bedürfnissen der Mitmenschen orientiert, gestärkt werden.
Die Belange des Opfers finden mehr Berücksichtigung als dies im Rahmen eines formellen Strafverfa h-
rens möglich ist. Das Interesse der Geschädigten an Wiedergutmachung, Schadensersatz und Genugt u-
ung, die Möglichkeit, im direkten Kontakt mit den Täter*innen Angst a bzubauen sowie Ärger und Wut
artikulieren zu können, werden durch einen TOA berücksichtigt und ernstgenommen.
Der Täter-Opfer-Ausgleich wird von den Mitarbeitenden der Fachabteilung durchgeführt. Eine modulare
Ausbildung zum*zur Mediator*in in Strafsachen gilt als Grundvoraussetzung für eine Tätigkeit in diesem
Arbeitsfeld.
12
5.7 Seminare Jugend und Gewalt
Das Seminar Jugend und Gewalt hat als Zielgruppe den Personenkreis der 14 - bis 20- jährigen jungen
Männer, die mit Gewaltdelikten im strafrechtlichen Bereich auffällig geworden sind. Zudem sollte eine
Bereitschaft zur Mitarbeit im Rahmen des Seminars bei den jungen Menschen vorliegen. Eine gute
Kenntnis der deutschen Sprache wird vorausgesetzt.
Den Teilnehmenden soll die Möglichkeit gegeben werden, in e iner Gruppe von Gleichaltrigen ihr Ve r-
hältnis zur Gewalt zu reflektieren, die Ursachen der eigenen und generellen Gewaltbereitschaft zu e r-
kennen sowie gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien kennen zu lernen und zu erproben.
Das Seminar Jugend und Gewalt wird in Form eines Wochenendseminars von Mitarbeitenden des Vereins
Kinder- und Jugendhilfe e.V. aus Frankfurt am Main im Auftrag der Jugendgerichtshilfe des Landkreises
Darmstadt-Dieburg, der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Jugendhilfe im Strafverfahre n des
Landkreises Groß-Gerau durchgeführt.
5.8 Kompetenz-Medien-Training
KoMeT ist eine gruppenpädagogische Maßnahme und richtet sich an junge Menschen im Alter von 14
bis 20 Jahren, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets oder des Smartphones in Folge
mangelnder Medienkompetenz strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Das Angebot umfasst vier
Themenblöcke, die aufeinander aufbauen. Die Teilnehmenden sollen lernen , Medienangebote strat e-
gisch auszuwählen, reflektiert zu nutzen und zu bewerten. Sie sollen befähigt werden, sich unter Einha l-
tung von Gesetzen und Regeln an der digitalen Gesellschaft zu beteiligen.
KoMeT ist ein Kooperationsangebot vom Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen
(MuK), des Polizeipräsidiums Südhe ssen (AG P.I.R.A.T.), des staatlichen Schulamtes für den Landkreis
Darmstadt-Dieburg und der Wisse nschaftsstadt Darmstadt und den Jugendgerichtshilfen des Landkre i-
ses Darmstadt-Dieburg und der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Das Angebot soll, je na ch Anzahl der Teilnehmende n, drei bis vier Mal im Jahr angeboten werden. Pr o-
jektstart ist im März 2022.
5.9 Leseweisung
Das Angebot richtet sich an junge Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren. Durch die Leseweisung so l-
len sich die jungen Menschen über ein geeignetes Buch, das eine Be ziehung zur Tat oder zur familiären
Situation hat, mit sich selbst und ihrer Straftat auseinandersetzen. Gute Jugendbücher spiegeln mit
ihren Themen die Lebenswelt der jungen Menschen wieder und sind üblicherweise in der Sprache der
Jugendlichen geschrieben. Durch das Lesen der Bücher, in denen die Lebensgeschichte einer anderen
Person dargestellt wird, können die Jugendlichen die geschilderte Situation objektiver betr achten und
können somit die Tat und Lebensumstände aus einer anderen Perspektive betrachte n. Nach dem Lesen
eines von der Jugendhilfe im Strafverfahren ausgewählten Buches wird in anschließenden Gesprächen
das Gelesene inhaltlich erörtert und konzeptorientiert reflektiert.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren verfügt über eine Auswahl von Jugendb üchern, die die Themen, Mo b-
bing, Gewalt, Sucht, Diskriminierung, Gruppendruck, Computerspiele, Partnerschaft und Sexualität au f-
greifen.
5.10 Aufsatzweisung
Eine Aufsatzweisung wird als richterliche Weisung oder im Wege der Diversion auferlegt. Zuvor ist j e-
doch zu überprüfen bzw. mit den jungen Menschen zu besprechen, ob sie zum Verfassen eines Aufsa t-
zes die nötigen Deutschkenntnisse besitzen und kognitiv hierzu in der Lage sind. Die Themen der Au f-
satzweisungen orientieren sich in der Regel an den begangenen Del ikten und zielen darauf ab, dass die
jungen Menschen sich erneut mit der Tat auseinander setzen und Folgen und Auswirkungen ihres Ha n-
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delns reflektieren. Die Aufsätze werden durch die Jugendhilfe im Strafverfahren geprüft und sodann an
das Gericht oder die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
5.11 Projekt HaLT-Hart am Limit
Dieses Angebot richtet sich an junge Menschen bis 21 Jahre, bei denen ein riskanter Konsum von Alk o-
hol oder anderen Suchtmitteln ein Thema ist. Das Projekt umfasst mindestens zwei Beratungsgespr ä-
che, die die Risiken des Suchtmittelkonsums und den Umgang mit Suchtmitteln thematisieren. Das
Angebot wird von Mitarbeitenden des Suchthilfezentrums der Caritas Darmstadt durchgeführt.
14
6. Aufgaben der Jugendhilfe in Strafverfahren bei Unters u-
chungshaft und Strafvollzug
Der Vollzug der Untersuchungshaft ist ein massiver Einschnitt in das Leben der Betroffenen und stellt
eine hohe Belastung für die noch sehr jungen und sich in der Entwicklung befindenden Menschen dar.
Daher darf die Untersuchungshaft nur angeordnet oder ve rhängt werden, wenn ihr Zweck nicht durch
andere Maßnahmen erreicht werden kann.38
6.1 Untersuchungshaft
Bei drohender Untersuchungshaft ist die Jugendhilfe im Strafverfah ren unverzüglich zu unterrichten .39
Im Vorfeld werden das soziale Umfeld und die Lebenssit uation der Betroffenen, sofern bekannt, eruiert
und diese im Ra hmen der Vorführung erläutert. Gegebenenfalls können Alternativen zur Unters u-
chungshaft angeboten werden. Besonders bei M inderjährigen ist eine ersatzweise Unterbringung in ei-
ner Ju gendhilfeeinrichtung zu prüfen .40 Wird die Untersuchungshaft angeordnet, so wird der junge
Mensch von den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren beschleunigt besucht.41 Hierbei wird
den Mitarbeitenden der Jugendhilfe im Strafverfahren, im selben Umfang wie den Anwält*innen, Kontakt
zu den jungen Menschen gewährt.42
6.2 Strafvollzug
Unter der Jugendstrafe versteht sich ein Freiheitsentzug in einer Justizvollzugsanstalt, welcher durch
die Jugendrichter*innen verhängt wird 43 und als gravierendste Sanktion anzusehen ist . Die Jugendhilfe
im Strafverfahren ist auch nach Antritt der Jugendstrafe für die jungen Menschen zuständig. Sie ist A n-
sprechpartnerin und besucht die jungen Menschen während der Haftzeit in der JVA. In Bezug auf die
Entlassung aus der Haft erfolgt eine r echtzeitige Kontaktaufnahme mit den zuständigen Sozialarbe i-
ter*innen in der Justizvollzugsanstalt, um gegebenenfalls Hilfsangebote zu unterbreiten bzw. sich auf
den neusten Stand bzgl. der Haftentlassungsvorbereitungen zu bringen.
38 vgl. § 72 JGG
39 § 72 a JGG
40 § 71 Abs. 2
41 vgl. § 38 Abs. 3 S. 2 JGG
42 vgl. § 72b S. 1 JGG
43 Vgl.§ 17 Abs. 1 JGG
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7. Gremienarbeit
Die Gremienarbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren umfasst im Wesentlichen die folgenden Arbeitsg e-
meinschaften und Kooperationstreffen:
Arbeitsgemeinschaft Südhessische Jugendgerichtshilfen/Jugendhilfen im Strafverfahren
Die Arbeitsgemeinschaft wurde im Oktober 2001 gegründet und trifft sich seither regelmäßig zwei bis
drei Mal im Jahr. Die t eilnehmenden Jugendgerichtshilfen s ind: Landkreis Darmstadt -Dieburg, Stadt
Rüsselsheim, Odenwaldkreis, Kreis Bergstraße, Wissenschaftsstadt Darmstadt und die Jugendhilfen im
Strafverfahren des Kreises Groß -Gerau und des Kreises Offenbach. Zu den Treffen wird ein Mal im Jahr
die Staatsanwaltschaft eingeladen.
Die Tagesordnungspunkte richten sich nach den aktuellen Entwicklungen und dienen dem Austausch
und der Weiterentwicklung auf südhessischer Ebene.
Landesarbeitsgemeinschaft Täter-Opfer-Ausgleich (Hessen)
Die Landesarbeitsgemeinschaft (LA G) setzt sich aus Vertr eter*innen der Jugendgerichtshil fen, Jugend-
hilfen im Strafverfahren, freien Trägern, dem Hessischen Ministerium der Justiz und der Generalstaat s-
anwaltschaft Frankfurt zusammen. Die LAG triff t sich zwei Mal im Jahr und dient dem Austausch und
der Weiterentwicklung des Angebotes.
Kooperationstreffen Jugend
Das Kooperationstreffen Jugend ist ein Zusammenschluss von Jugendgerichtshilfe, Jugendhilfe im
Strafverfahren, Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendrichter*innen und dem staatlichen Schulamt für den
Landkreis Darmstadt -Dieburg und die Stadt Darmstadt, welches erstmals im Oktober 2014 stattfand.
Das Treffen dient der Stärkung der Zusammenarbeit der verschiedenen Professionen im Jugendstra f-
recht unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rollenverteilungen.
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8. Kooperationen mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und
anderen Stellen
Voraussetzung für die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung der Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine
abteilungsübergreifende Zusammenarbeit innerhalb des Jugendamtes sowie Kooperationen mit Trägern
der freien Jugendhilfe, der Justiz und der Polizei. Im Mittelpunkt unseres Handelns steht immer der
junge Mensch. Um hier die bestmögliche Unterstützung zu gewährleisten ist ein kooperativer Austausch
mit den im Jugendstrafverfahren involvierten Professionen notwendig.
Städtischer Sozialdienst (StSD)
Die Jugendgerichtshilfe Darmstadt arbeitet eng mit dem Städtischen Sozialdienst zusammen. Die ei n-
malige oder auch wiederholte Delinquenz kann ein Hinweis auf einen Unterstützungsbedarf durch die
Jugendhilfe sein. Die Zusammenarbeit kann sowohl die Vermittlung von Kontaktdaten, als auch gemei n-
same Gespräche mit dem StSD und den jungen Menschen beinhalten.
Amtsgericht Darmstadt
Im Vorfeld, während und nach Abschluss e ines Strafverfahrens steht die Jugendgerichtshilfe Darmstadt
in engem Kontakt mit den Jugendrichter*innen und den Geschäftsstellen des Amtsgerichts. Jährlich
findet ein Arbeitsgespräch mit den Jugendrichter*innen und den Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe
Darmstadt statt. Zudem nehmen alle Beteiligten regelmäßig am Kooperationstreffen Jugend teil.
Staatsanwaltschaft Darmstadt
Neben der alltäglichen Zusammenarbeit im Einzelfall mit der Staatsanwaltschaft finden in regelmäßigen
Abständen – im Rahmen der AG Südhessischer Jugendgerichtshi lfen/Jugendhilfen im Strafverfahren
und im Rahmen der Kooperationstreffen Jugend – gemeinsame Arbeitstreffen statt.
Polizeipräsidium Südhessen
Zwischen der Jugendgerichtshilfe Darmstadt und der Polizei bestehen unterschiedliche Kooperationen
und Arbeitsbeziehungen. Hervorzuheben ist das Kooperationstreffen Jugend und die Zusammenarbeit
mit der neu gegründeten Jugendsachbearbeitung (AG P.I.R.A.T.).
Soziale Dienste der Justiz
Während der B ewährungszeit arbeiten die Mitarbeitenden der Jugendgerichtshilfe Darmstadt mit der
Bewährungshilfe zusammen.
Institut für Medienpädagogik und Kommunikation Hessen e.V. (MUK)
Das Angebot Kompetenz-Medien-Training (KoMeT) wird fede rführend vom Institut für Medienpädagogik
und Kommunikation Hessen e.V. durchgeführt. Das Projekt startete im März 2022. Regelmäßige Rüc k-
sprachen und Kooperationstreffen sind geplant.
Werkhof e.V.
Die Zusammenarbeit mit dem Werkhof e.V. besteht seit vielen Jahren. Im Auftrag der Jugendgerichtshil-
fe Darmstadt bieten die Mitarbeitenden des Werkhofes pädagogisch begleitete Arbeitsstunden in ihrer
Fahrradwerkstatt Eberstadt Süd an.
Verein für Kinder- und Jugendhilfe Frankfurt am Main e.V.
Der Verein für Kinder -und Jugendhilfe Frankfurt am Main e.V. führt im Auftrag der Jugendgerichtshilfe
Darmstadt, des Landkreises Darmstadt Dieburg und der Jugendhilfe im Strafverfahren des Kreises
Groß-Gerau das Seminar Jugend und Gewalt durch. Mit den Kooperationspartner*innen findet ein rege l-
mäßiger Austausch statt.
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Einsatzstellen zum Ableisten von Arbeitsstunden
Mit den zuständigen Ansprechpersonen der Einsatzstellen steht die Jugendgerichtshilfe Darmstadt im
ständigen Austausch, um bei auftretenden Problemlagen schnellstmöglich reagieren zu können und den
regelhaften Ablauf der Ableistung zu gewährleisten.
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9. Statistik
Die Mitarbeitenden der Fachabteilung erfassen alle abgeschlossenen Verfahren im Statistikprogramm
PROSOZ 14 plus. Die Auswertung erfolgt jährlich unter Hinzuziehung der Geburtenjahrgänge für das a k-
tuelle Berichtsjahr. Erfreulicherweise kann festgestellt we rden, dass die Jugendkriminalitätsbelastung in
Darmstadt seit Jahren rückläufig ist.
Folgende Parameter werden in PROSOZ 14 plus eingepflegt: Deliktart, Tatort, Wohnort, Schul - bzw. Be-
rufsausbildung zum Tatzeitpunkt, Aufenthalt und Sozialisation, Verfahren sausgang, Einzel -bzw. Gru p-
pendelikte.
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10. Ausblick
Die vorliegende Rahmenkonzeption ist die Grundlage der Tätigkeit der Jugendhilfe im Strafverfahren der
Wissenschaftsstadt Darmstadt . Sie stellt stets eine Momentaufnahme dar und wird den aktuellen En t-
wicklungen und Veränderungen in unserem Arbeitsfeld sowie unserer Fachabteilung angepasst.
Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafver-
fahren wird die Jugendhilfe im Strafverfahren in den Prozess seh r früh eingebunden. Dies ermöglicht
uns sehr zeitnah tätig zu werden, um den jungen Menschen und ihren Erziehungsberechtigen ein Ber a-
tungsangebot zu unterbre iten. Um diesem Anspruch und dem damit zu erwartenden Mehraufwand g e-
recht zu werden, sind organisatorische Umstrukturierungen geplant.
Im Fokus unserer Arbeit stehen die Weiterentwicklung und der Ausbau der ambulanten Maßnahmen
verbunden mit dem Ziel, eine nachhaltige Wirkung und Verhaltensänderung durch deliktspezifische A n-
gebote zu erzielen. Somit leisten wir einen Beitrag zur Förderung und Unterstützung der in der Entwic k-
lung stehenden jungen Menschen.
Mit dem Kompetenz-Medien-Training haben wir erstmals ein Angebot entwickelt, das Delikte, die im Z u-
sammenhang mit dem Internet und Smartphone verübt w erden, aufgreift. Das Projekt ist im März 2022
gestartet und soll fortlaufend evaluiert werden.
Darüber hinaus wird es ein Angebot für junge Frauen, die Delikte im Gewaltbereich verübt haben, g e-
ben. Erste Gespräche mit dem Verein Kinder- und Jugendhilfe Fr ankfurt e.V., der das Seminar „Jugend
und Gewalt“ Umgang mit Alltagssexismus für Mädchen und junge Frauen entwickelt hat, haben stattg e-
funden.
Als weitere Ergänzung unserer ambulanten Maßnahmen planen wir die Implementierung sozialer Tra i-
ningskurse. Hierfür soll Kontakt zu einem Träger der freien Jugendhilfe aufgenommen werden, der sich
auf soziale Trainingskurse für straffällige junge Menschen spezialisiert hat.
Weiterhin werden alle bestehenden Angebote regelmäßig überprüft und angepasst. So wird aktuell die
Betreuungsweisung neu konzipiert.
Die in dieser Rahmenkonzeption beschriebenen Arbeitsschwerpunkte zeigen einmal mehr, dass eine
Umbenennung der Abteilung Jugendgerichtshilfe in Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS) angezeigt ist.
20
Quellenverzeichnis
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Langzeitstudie Kriminalität in der modernen Stadt. Band 20. Münster, New York: Waxmann.
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und Strafjustiz. Mitwirkung der Jugendhilfe im strafrechtlichen Verfahren. Stuttgart, Mün chen, Hanno-
ver, Berlin, Weimar, Dresden: Boorberg.
21
Herausgeberin | Kontakt
Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jugendamt
Jugendgerichtshilfe
Frankfurter Str. 71
64293 Darmstadt
E-Mail jugendgerichtshilfe@darmstadt.de
Internet www.darmstadt.de
2022/0309
3599 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.10.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0309
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 363530
Kostenstelle: 051-003-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 363530 Sachkonto:
Betreff: Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe
Vorlage vom: 10.10.2022
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung nehmen die aktualisierte
„Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt“ als Grundlage für die Tätigkeit der Abteilung
Jugendgerichtshilfe der Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Kenntnis .
Anlagen: Jugendgerichtshilfe Rahmenkonzeption
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
- 2 -
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 04.10.2022
Die am 28.09.2022 im Jugendhilfeausschuss vorgestellte Rahmenkonzeption ist das
Ergebnis eines Entwicklungsprozesses innerhalb der Abteilung Jugendgerichtshilfe und dient
als Handlungsleitfaden für die Arbeit mit jungen Menschen im Alter von 14 bis 20 Jahren im
Strafverfahren. Die Arbeit der Jugendgerichtshilfe in Darmstadt unterliegt den rechtlichen
Grundlagen des SGB VIII.
Die Rahmenkonzeption geht auf das im Dezember 2019 in Kraft getretene Gesetz zur
Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im J ugendstrafverfahren, den Ausbau der
ambulanten Maßnahmen und die Intensivierung der Kooperationen ein.
Mit Inkrafttreten des Gese tzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im
Jugendstrafverfahren wird die Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren sehr früh eingebunden.
Durch die frühe Einbindung in das Ermittlungsverfahren und das Vorverfahren ist eine
umgehende Prüfung, ob Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen bzw. eingeleitet
wurden möglich. Diese Informationen nehmen ggfs. Einfluss auf den Fortgang des
Verfahrens.
Mit dem Ausbau und der Weiterentwicklung der ambulanten Maßnahmen wird ein Rahmen
geschaffen, them enorientiert und präventiv auf delinquentes Verhalten junger Menschen
einzugehen.
Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht der junge Mensch, daher sind gute Kooperationen
mit Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Stellen unabdingbar .
Im Rahmen der konzeptionellen Arbeit wurde einmal mehr deutlich, dass der Name
Jugendgerichtshilfe nicht mehr dem Profil entspricht, da der Jugendhilfeaspekt deutlich in
den Mittelpunkt der Tätigkeit gerückt ist. Der mittlerweile in Fachk reisen üblicherweise
verwendete Begriff der „Jugendhilfe im Strafverfahren“ ist für die Tätigkeit die zutreffende
Bezeichnung. Eine Änderung der Bezeichnung der Abteilung wird angestrebt.
Mit der Rahmenkonzeption werden die fachlichen Standards für die Mitwirkung des
Jugendamtes in V erfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz weiterentwickelt und
fortgeschrieben. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 28.09.2022 der
Fortschreibung der Rahmenkonzeption Jugendgerichtshilfe Darmstadt zugestimmt.
Es werden keine zusätzlichen Haushaltsmittel benötigt.
Darmstadt, den 10.10.2022
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Frankfurter Straße 71
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0309
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.10.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00