2021/0017
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes
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- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats-
geschäftsstelle:
14.01.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss-
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 10.3
IV
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0017
Magistratsbeschluss-Nr.
35
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -Government-Gesetzes
Vorlage vom: 11.01.2021
Beschlussvorschlag:
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -
Government-Gesetzes (HEGovG) wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend
der anliegenden Fassung einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt beschlossen.
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in der Vereinbarung genannten
Kommunen die erforderlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend der anliegenden Fassung. Redaktionelle und
inhaltliche Änderung gegenüber der anliegende n Fassung dürfen vorgenommen werden,
soweit der wesentliche Inhalt der Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.
- 3 -
3. Der Magistrat beantragt die Fördermittel für die OZG -Modellkommune sowie die
Fördermittel für die interkommunale Zusammenarbeit.
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Interkommunale Zusammenarbeit
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 20.01.2021
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.01.2021
Die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ist ein in Hessen und regional seit Jahrzehnten
erprobtes Modell in unterschiedlichen Konstellationen und Rechtsgebilden durch
Kooperationen Synergien zu nutzen.
Die neuen Herausforderungen im Kontext der Digitalisierung und der damit verbunden en
gesetzlichen Vorgaben (OZG, HEGovG) stellen organisatorisch und IT -technisch für alle
Kommunen eine Herausforderung dar. Dies kann nur gemeinsam gelingen, um landkreisweit
eine ähnlich hohe Qualität zu erzielen.
Interkommunale Zusammenarbeit führt in der Regel zu:
• einer Qualitätssteigerung durch geringere Aufgabenbreite und gleichzeitig größere
Aufgabentiefe (Spezialisierung)
• einer verbesserten Auslastung der jeweiligen Organisationseinheiten
• der Möglichkeit im Zuge der Digitalisierung Dienstleistungsangebote im Hinblick auf
Qualität und Quantität aufrecht zu erhalten bzw. neu zu schaffen
• einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Dienstle istungserbringung und somit zur
Reduzierung von Kosten
und damit zu einer Stärkung im Wettbewerb der Regionen zueinander.
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Verständigung des Oberbürgermeisters u nd der
Kreisbürgermeister untereinander für die Umsetzung des OZG 4 sog. Cluster zu bilden, die
aus je 6 Kommunen bestehen. Im Cluster 1 sind neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Federführung), die 5 kreisangehörige n Kommunen Fischbachtal, Groß-Bieberau, Modautal,
Ober-Ramstadt und Roßdorf zusammengeschlossen. Die Wissenschaft sstadt Darmstadt und
alle 23 Kommunen im Landkreis Darmstadt -Dieburg bereiten zurzeit die notwendigen
Beschlussfassungen zur IKZ für die Umsetzung des OZG ihrer Körperschaften vor b zw. haben
dies bereits getan.
Gleichzeitig hat sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit den genannten
Kreiskommunen für das Förderprogramm des Landes Hessen als OZG -Modellkommune
beworben. Auf Grundlage dieser angestrebten interkommunalen Zusam menarbeit zur Um-
setzung des OZG mit den kreisangehörigen Gemeinden wurde dieser Förderantrag durch das
Land Hessen als eines von insgesamt 15 Förderprojekten in Hessen ausgewählt.
Der schriftlichen Bestätigung mit einer Fördersumme von 130.000 € wird in Kürze
entgegengesehen.
Als formelle Voraussetzung wird aufgrund des gemeinsam gestellten Förderantrages die
Gründung eines IT-Verbundes im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ)
erwartet.
Darüber hinaus kann ein gemeinsamer Förderantrag zur allgemeinen IKZ -Förderung gestellt
werden. Nach Auskunft des HMdIS als auch des Kompetenzzentrums für Interkommunale
Zusammenarbeit in Wiesbaden ist der gemeinsame Förderantrag hinreichend begründet und
die notwendige Effizienzsteigerung nachgewiesen. Es steht nur noch die Vorlage der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an das Inne nministerium als Bewilligungsbe hörde aus;
diese wird nach Beschlussfassung vorgenommen.
Die zu erwartende finanzielle Förderung durch das Land He ssen wird voraussichtlich
100.000 € für den Verbund betragen.
Noch wesentlich entscheidender wird aber die über di e Projektlaufzeit zu erwartende
Kosteneinsparung in Höhe von mindestens 15 Prozent der zu erw artenden Kosten und der
qualitative Nutzen sein.
Erwartete finanzielle Synergieeffekte:
Teilweise sind die Synergieeffekte zum aktuellen Zeitpunkt nur bedingt schätzbar und
hängen ab vom jeweiligen Knowhow der vorhandenen IT und der Mitarbeiterinnen und Mit -
arbeiter in einer Kommune. Dennoch ist davon auszugehen, dass erforderlicher Schulungs -
bedarf über gemeinsam organisierte Schulungen und Weiterbildungen kostenseitig um 15 -
30% reduziert werden kann.
Relevant ist der Projektbedarf. So ist auch aus Schätzwerten anderer Kommunen davon
auszugehen, dass der jährliche Mehraufwand pro Kommune für die Umsetzung des OZG auf
25.000, - € beziffert werden kann. Dies ohne Betrachtung, ob vorhandene Ressourcen die
Aufgabenstellung neben einem Tagesgeschäft leisten können und Personal zur
Verfügung steht. Darüber hinaus besteht pro Kommune externer Projektbedarf von
geschätzt ca. 20.000, - € p.a.
Diese letzten beiden Posten können in kommunaler Zusammenarbeit von mindestens vier
Kommunen gleichfalls um jeweils 15 -30% gesenkt werden. Ob darüber hinaus b ei
gemeinsamen Lizenzvereinbarungen o.ä. Vorteile entstehen, bleibt abzuwarten.
Darmstadt, den 11.01.2021
Dezernat I Dezernat IV
i. V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
anlage 1
9503 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Bildung eines IT -Verbundes
im Rahmen einer interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ)
zwischen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt,
vertreten durch
den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister
Jochen Partsch und den Stadtkämmerer André
Schellenberg,
der Stadt Ober-Ramstadt
der Stadt Groß-Bieberau
der Gemeinde Roßdorf
der Gemeinde Fischbachtal
der Gemeinde Modautal
im Folgenden gemeinsam bezeichnet als: „die Kommunen“
Präambel
Die Wissenschaftstadt Darmstadt und die Kommunen Fischbachtal, Groß -Bieberau,
Modautal, Ober-Ramstadt und Roßdorf bilden einen gemeinsamen IT-Projektverbund auf
der Grundlage der Rahmenvereinbarung zur F örderung der int erkommunalen
Zusammenarbeit.
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zur
elektronischen Bereitstellung von Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022.
Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob bzw. inwieweit die Kommunen bereits
unmittelbar in den Anwendungsbereich des OZG einbezogen sind, fand jedenfalls eine
landesrechtliche Umsetzung in Hessen mit § 3 Abs. 4 Hessisches E-Government-
Gesetz statt. Dieses im September 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der
elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) ermöglicht es den Kommunen
nicht nur, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische
Verwaltungsdienste anzubieten, sondern verpflichtet sie auch unter anderem dazu,
einen elektronischen Zugang zu eröffnen.
Mit dem Hessischen E-Government-Gesetz (HEGovG) vom 12.09.2018 gelten für
die Kommunen insbesondere
die Verpflichtung, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente
einschl. elektronischer Signatur zu eröffnen (§ 3 Abs. 1 HEGovG),
die Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des OZG,
die Verpflichtung zum Empfang und der Verarbeitung, sowie Archivierung der
elektronischen Rechnungen.
Diese kurze Übersicht macht deutlich, dass im Sinne einer effizienteren Verwaltung
gerade dur ch die IT der Fr ont-Office-Bereich mit den Kundenkontakten sehr eng mit
dem Back- Office-Bereich der verwaltungsinternen Datenverarbeitung und Aktenführung
verzahnt werden wird.
Zeitgleich nehmen die Sicherheitsanforderungen an die kommunale IT-Struktur erheblich
zu. Cyber-Angriffe häufen sich. Datensicherheit im Sinne von Datenschutz aber auch im
Sinne von e iner Funktionsfähigkeit der Datenhaltung und Datenverarbeitung er fordern
immer mehr Arbeits- und Investitionsaufwand, Schulung von Mitarbeitern und
Fachwissen der verantwortlichen Administratoren. Hinzu kommt die immer größer
werdende An zahl unters chiedlicher Softwareprodukte in der täglichen Anwendung der
Kommunen und ihrer S achbearbeiter. Gerade bei den anstehenden grundlegenden
Veränderungen ist hier besonderes Augenmerk erforderlich.
Grundsätzlich greifen diese IT-bezogenen zentralen Veränderungen stark in die
vorhandenen und - je nach Kommune unterschiedlichen - Organisationsstrukturen ein.
Daher handelt es sich um ein IT-Projekt, dessen Umsetzung sich in erheblichem Maß auf
die Organisationsstrukturen der Kommunen auswirken wird. Als entscheidender Vorteil
kann die Vereinheitlichung v on kommunalen Abläufen gesehen werden. Daraus
resultiert e benfalls eine einheitlichere Organisationsstruktur in den Verwaltungen, was
die Transparenz für die Bürger erhöhen wird.
Diese Herausforderungen wollen o.g. Kommunen in einem gemeinsamen IT-
Projektverbund angehen und in die tägliche Verwaltungspraxis umsetzen. Letztendlich
darf nicht übersehen werden, dass die Kommunen in Größe, Finanzkraft und IT-
Kompetenz sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Insofern kann eine flächendeckende
erfolgreiche Umsetzung nur in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen.
Zudem si chert der Projektverbund d ie Re duzierung v on
Mehrfachimplementierungsaufwendungen in erheblichem Umfang.
§ 1
Kooperationszweck und
Ziele
(1) Die Bildung des IT-Verbundes hat den Zweck, erforderliche Projekt- und
Schulungsaufwendungen zu bündeln und gemeinsam zu nutzen, um die Kosten für
die Kommunen im Hinblick für die Umsetzung des OZG zu senken.
(2) Durch die interkommunale Zusammenarbeit soll eine zentrale Projektkoordination für
die Evaluierung, Koordination, Einführung und Umsetzung der mehreren hundert
Fachprozesse aus dem OZG-Katalog erfolgen. Weiterhin soll die die interkommunale
Zusammenarbeit garantieren, dass auch IT-technisch weniger stark aufgestellte
Kommunen das gemeinsame Ziel in guter Qualität erreichen.
(3) Eine koordinierte Einführung und Umsetzung der Prozesse hat zudem das Ziel, dass
über eine weitestgehende Vereinheitlichung von Prozessen zukünftig die Kommunen
flexibel über weitere interkommunale Zusammenarbeit in unterschiedlichen
Bereichen ohne wesentliche IT- oder Prozesshürden ber aten können.
(4) Zum IT-Verbund (Cluster) gehören die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Stadt Ober-
Ramstadt, die Stadt Groß -Bieberau, die Gemeinde Roßdorf, die Gemeinde
Fischbachtal und die Gemeinde Modautal
§ 2
Maßnahmen
Im R ahmen dieser interkommunalen Zusammenarbeit sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
1. Projektmanagement für die Umsetzung des OZG in den Clusterkommunen
2. Analyse der vorhanden IT- und Fachanwendungsstrukturen
3. Steuerung der Informationen übergeordneter Ebenen von Bund und Land
4. Entwicklung und Koordination von Umsetzungsstrategien für die einzelnen
Prozesse in den Kommunen
5. Koordinierung von Lizenzverhandlungen
6. Koordinierung von Schulungsangeboten
7. Erarbeiten von Empfehlungen zur Vereinheitlichung von Software-, Service- und
Anwendungsstrategien
§ 3
Aufgabenerbringung, Kostenaufteilung
(1) Die Aufgabeninnerhalb des IT-Verbundes werden auf Grundlage von Absprachen
wechselseitig durch die Kommunen erbracht.
(2) Für die externe fachliche Betreuung des IT-Verbundes erfolgt eine gemeinschaftliche
Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens bzw. Dienstleisters. Die
Finanzierung der geme insamen Maßnahmen (Investitionen und Dienstleistung)
erfolgt hierbei zu gleichen Tei len. Weiterhin werden über die Zusammenarbeit
notwendige Schulungen und We iterbildungen für IT und An wender zentral
organisiert, um Kosten einzusparen.
(3) Ergänzt wird die externe fachliche Betreuung durch verwaltungsinterne
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die — fachanwendungsbezogen - für IT- oder
Anwendungsfachkräfte Unterstützungsleistungen oder Implementierungsleistungen
für die Kommunen des Clusters erbringen können. Diese Aufgabensind
projektbezogen im Vorfeld zu vereinbaren und eine interne Verrechnung festzulegen.
(4) Im Falle von Aufgaben die nur einen Teil der Clusterkommunen betreffen bzw. in
deutlich unterschiedlichem Umfang können die Kommunen Einzelvereinbarungen zu
einer abweichenden Kostenaufteilung von der Aufteilung zu g leichen Teilen
vereinbaren.
§ 4
Datenschutzbestimmungen
(1) Die Kommunen sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieser
Vereinbarung die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
(2) Die entsprechend den Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung nach
§ 59 HDSIG zu treffenden Maßnahmen sind von jeder Kommune vor Ort zu regeln.
Der Datenaustausch und die - verwaltung untereinander sind durch Zugriffsrechte
und Beschränkungen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen,
insbesondere auch des Datengeheimnisses nach § 48 HDSIG, zu reglementieren.
§ 5
Laufzeit, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Dauer geschlossen. Sie kann von jeder
Kommune zum 30.06. eines jeden Jahres mit einer Frist zum 31.03. des Jahres
gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 30.06.2023 möglich. Das Recht
zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt."
(2) Die Kündigung ist gegenüber den anderen Kommunen schriftlich zu erklären. Die
Kündigungserklärung ist an jede der anderen Kommunen zu richten. Das Recht zur
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Wird diese Vereinbarung von einer oder mehreren Kommune gekündigt, wird sie
unbeschadet dessen von den verbleibenden Kommunen fortgesetzt.
§ 6
Änderungen der Vereinbarung
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Vere inbarung als unwirksam
erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Anstelle
der unwirksamen Bestimmungen oder Teile sollen dann solche als vereinbart gelten, die
dem ursprünglichen Willen der beteiligten Kommunen weitestgehend entsprechen.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft.
Ort, Datum
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Ort, Datum
Gemeindevorstand der Gemeinde Roßdorf
Christel Sprößler Karlheinz Rück
Bürgermeisterin Erster Beigeordneter
Ort, Datum
Magistrat der Stadt Groß-Bieberau
Bürgermeisterin Erster Beigeordneter
Ort, Datum
Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt
Bürgermeister Erster Beigeordneter
Ort, Datum
Gemeindevorstand Fischbachtal
Bürgermeister Erster Beigeordneter
Ort, Datum
Gemeindevorstand Modautal
Bürgermeister Erster Beigeordneter
anlage 3
279 Zeichen
Punkt 29: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes (V-Nr. 2021/0017) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
anlage 5
226 Zeichen
Punkt 38: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes (V-Nr. 2021/0017) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD
2021/0017
6625 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.01.2021
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Amt: Amt für Interne
Dienste OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2021/0017
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -Government-Gesetzes
Vorlage vom: 11.01.2021
Beschlussvorschlag :
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -
Government-Gesetzes (HEGovG) wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend
der anliegenden Fassung einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen
Zeitpunkt beschlossen.
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in der Vereinbarung genannten
Kommunen die erford erlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend der anliegenden Fassung. Redaktionelle und
inhaltliche Änderung gegenüber der anliegende n Fassung dürfen vorgenommen werden,
soweit der wesentliche Inhalt der Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.
- 2 -
3. Der Magistrat beantragt die Fördermittel für die OZG -Modellkommune sowie die
Fördermittel für die interkommunale Zusammenarbeit.
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Interkommunale Zusammenarbeit
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.01.2021
Die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ist ein in Hessen und regional seit Jahrzehnten
erprobtes Modell in unterschiedlichen Konstellationen und Rechtsgebilden durch
Kooperationen Synergien zu nutzen.
Die neuen Herausforderungen im Kontext der Digitalisierung und der damit verbunden en
gesetzlichen Vorgaben (OZG, HEGovG) stellen organisatorisch und IT -technisch für alle
Kommunen eine Herausforderung dar. Dies kann nur gemeinsam gelingen, um landkreisweit
eine ähnlich hohe Qualität zu erzielen.
Interkommunale Zusammenarbeit führt in der Regel zu:
• einer Qualitätssteigerung durch geringere Aufgabenbreite und gleichzeitig größere
Aufgabentiefe (Spezialisierung)
• einer verbesserten Auslastung der jeweiligen Organisationseinheiten
• der Möglichkeit im Zuge der Digitalisierung Dienstleistungsangebote im Hinblick auf
Qualität und Quantität aufrecht zu erhalten bzw. neu zu schaffen
• einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Dienstle istungserbringung und somit zur
Reduzierung von Kosten
und damit zu einer Stärkung im Wettbewerb der Regionen zueinander.
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Verständigung des Oberbürgermeisters u nd der
Kreisbürgermeister untereinander für die Umsetzung des OZG 4 sog. Cluster zu bilden, die
aus je 6 Kommunen bestehen. Im Cluster 1 sind neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Federführung), die 5 kreisangehörige n Kommunen Fischbachtal, Groß -Bieberau, Modautal,
Ober-Ramstadt und Roßdorf zusammengeschlossen. Die Wissenschaft sstadt Darmstadt und
alle 23 Kommunen im Landkreis Darmstadt -Dieburg bereiten zu rzeit die notwendigen
Beschlussfassungen zur IKZ für die Umsetzung des OZG ihrer Körperschaften vor b zw. haben
dies bereits getan.
Gleichzeitig hat sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit den genannten
Kreiskommunen für das Förderprogramm des Landes Hessen als OZG -Modellkommune
beworben. Auf Grundlage dieser angestrebten interkommunalen Zusam menarbeit zur Um -
setzung des OZG mit den kreisangehörigen Gemeinden wurde dieser Förderantrag durch das
Land Hessen als eines von insgesamt 15 Förderprojekten in Hessen ausgewählt.
Der schriftlichen Bestätigung mit einer Fördersumme von 130.000 € wird in Kürze
entgegengesehen.
Als formelle Voraussetzung wird aufgrund des gemeinsam gestellten Förderantrages die
Gründung eines IT-Verbundes im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ)
erwartet.
Darüber hinaus kann ein gemeinsamer Förderantrag zur allgemeinen IKZ -Förderung gestellt
werden. Nach Auskunft des HMdIS als auch des Kompetenzzentrums für Interkommunale
Zusammenarbeit in Wiesbaden ist der gemeinsame Förderantrag hinreichend begründet und
die notwendige Effiz ienzsteigerung nachgewiesen. Es steht nur noch die Vorlage der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an das Inne nministerium als Bewilligungsbe hörde aus;
diese wird nach Beschlussfassung vorgenommen.
Die zu erwartende finanzielle Förderung durch das Land He ssen wird voraussichtlich
100.000 € für den Verbund betragen.
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Noch wesentlich ent scheidender wird aber die über di e Projektlaufzeit zu erwartende
Kosteneinsparung in Höhe von mindestens 15 Prozent der zu erw artenden Kosten und der
qualitative Nutzen sein.
Erwartete finanzielle Synergieeffekte:
Teilweise sind die Synergieeffekte zum aktuellen Zeitpunkt nur bedingt schätzbar und
hängen ab vom jeweiligen Knowhow der vorhandenen IT und der Mitarbeiterinnen und Mit -
arbeiter in einer Kommune. Dennoch ist davon auszugehen, dass erforderlicher Schulungs -
bedarf über gemeinsam organisierte Schulungen und Weiterbildungen kostenseitig um 15 -
30% reduziert werden kann.
Relevant ist der Projektbedarf. So ist auch aus Schätzwerten anderer Kommunen davon
auszugehen, dass der jährliche Mehraufwand pro Kommune für die Umsetzung des OZG auf
25.000, - € beziffert werden kann. Dies ohne Betrachtung, ob vorhandene Ressourcen die
Aufgabenstellung neben einem Tagesgeschäft leisten können und Personal zur
Verfügung steh t. Darüber hinaus besteht pro Kommune externer Projektbedarf von
geschätzt ca. 20.000, - € p.a.
Diese letzten beiden Posten können in kommunaler Zusammenarbeit von mindestens vier
Kommunen gleichfalls um jeweils 15 -30% gesenkt werden. Ob darüber hinaus b ei
gemeinsamen Lizenzvereinbarungen o.ä. Vorteile entstehen, bleibt abzuwarten.
Darmstadt, den 11.01.2021
Dezernat I Dezernat IV
i. V.
Jochen Partsch Jochen Partsch
Oberbürgermeister Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2021/0017
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.01.2021
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00