Mandari Insight

2021/0017

Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes

Magistratsvorlage 11.01.2021

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6651 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
14.01.2021 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss- 
       fassung Fachausschuss 
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 10.3 
IV 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0017 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
35 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:       Investitionsnummer:       
Kostenträger:       Sachkonto:       
 
Betreff: Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des 
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -Government-Gesetzes 
 
Vorlage vom: 11.01.2021 
 
Beschlussvorschlag: 
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -
Government-Gesetzes (HEGovG) wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend 
der anliegenden Fassung einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt beschlossen. 
 
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in  der Vereinbarung genannten 
Kommunen die  erforderlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige 
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend der anliegenden Fassung.  Redaktionelle und 
inhaltliche Änderung gegenüber der anliegende n Fassung dürfen vorgenommen werden, 
soweit der wesentliche Inhalt der Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.

- 3 - 
3. Der Magistrat beantragt die  Fördermittel für die OZG -Modellkommune sowie die 
Fördermittel für die interkommunale Zusammenarbeit.  
 
 
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Interkommunale Zusammenarbeit  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 20.01.2021 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  11.01.2021  
 
Die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ist ein in Hessen und regional seit Jahrzehnten 
erprobtes Modell in unterschiedlichen Konstellationen und Rechtsgebilden durch 
Kooperationen Synergien zu nutzen.  
 
Die neuen Herausforderungen im Kontext der Digitalisierung und der damit verbunden en 
gesetzlichen Vorgaben (OZG, HEGovG) stellen organisatorisch und IT -technisch für alle 
Kommunen eine Herausforderung dar. Dies kann nur gemeinsam gelingen, um landkreisweit 
eine ähnlich hohe Qualität zu erzielen.  
 
Interkommunale Zusammenarbeit führt in der Regel zu:  
 
• einer Qualitätssteigerung durch geringere Aufgabenbreite und gleichzeitig größere  
Aufgabentiefe (Spezialisierung)  
• einer verbesserten Auslastung der jeweiligen Organisationseinheiten  
• der Möglichkeit im Zuge der Digitalisierung Dienstleistungsangebote im Hinblick auf 
Qualität und Quantität aufrecht zu erhalten bzw. neu zu schaffen  
• einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Dienstle istungserbringung und somit zur  
Reduzierung von Kosten 
 
und damit zu einer Stärkung im Wettbewerb der Regionen zueinander.  
 
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Verständigung des Oberbürgermeisters u nd der 
Kreisbürgermeister untereinander für die Umsetzung des OZG 4 sog. Cluster zu bilden, die 
aus je 6 Kommunen bestehen. Im Cluster 1 sind neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Federführung), die 5 kreisangehörige n Kommunen Fischbachtal, Groß-Bieberau, Modautal, 
Ober-Ramstadt und Roßdorf zusammengeschlossen. Die Wissenschaft sstadt Darmstadt und 
alle 23 Kommunen im Landkreis Darmstadt -Dieburg bereiten zurzeit die notwendigen 
Beschlussfassungen zur IKZ für die Umsetzung des OZG ihrer Körperschaften vor b zw. haben 
dies bereits getan. 
 
Gleichzeitig hat sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit den genannten 
Kreiskommunen für das Förderprogramm des Landes Hessen als OZG -Modellkommune 
beworben. Auf Grundlage dieser angestrebten interkommunalen Zusam menarbeit zur Um-
setzung des OZG mit den kreisangehörigen Gemeinden wurde dieser Förderantrag durch das 
Land Hessen als eines von insgesamt 15 Förderprojekten in Hessen ausgewählt.  
Der schriftlichen Bestätigung mit einer Fördersumme von 130.000 € wird in Kürze 
entgegengesehen. 
Als formelle Voraussetzung wird aufgrund des gemeinsam gestellten Förderantrages die 
Gründung eines IT-Verbundes im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) 
erwartet.  
 
Darüber hinaus kann ein gemeinsamer Förderantrag zur allgemeinen IKZ -Förderung gestellt 
werden. Nach Auskunft des HMdIS als auch des Kompetenzzentrums für Interkommunale 
Zusammenarbeit in Wiesbaden ist der gemeinsame Förderantrag hinreichend begründet und 
die notwendige Effizienzsteigerung nachgewiesen. Es steht nur noch die Vorlage der 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an das Inne nministerium als Bewilligungsbe hörde aus; 
diese wird nach Beschlussfassung vorgenommen.

Die zu erwartende finanzielle Förderung durch das Land He ssen wird voraussichtlich 
100.000 € für den Verbund betragen.  
 
Noch wesentlich entscheidender wird aber die über di e Projektlaufzeit zu erwartende  
Kosteneinsparung in Höhe von mindestens 15 Prozent der zu erw artenden Kosten und der 
qualitative Nutzen sein. 
 
Erwartete finanzielle Synergieeffekte:  
 
Teilweise  sind  die  Synergieeffekte  zum  aktuellen  Zeitpunkt  nur  bedingt  schätzbar  und 
hängen ab vom jeweiligen Knowhow der vorhandenen IT und der Mitarbeiterinnen und Mit -
arbeiter in einer Kommune. Dennoch  ist davon auszugehen, dass erforderlicher Schulungs -
bedarf über gemeinsam organisierte Schulungen und Weiterbildungen kostenseitig um 15 -
30% reduziert werden kann. 
 
Relevant ist der Projektbedarf. So ist auch aus Schätzwerten anderer Kommunen davon 
auszugehen, dass der jährliche Mehraufwand pro Kommune für die Umsetzung des OZG auf 
25.000, - € beziffert werden kann. Dies ohne Betrachtung, ob vorhandene Ressourcen die 
Aufgabenstellung neben einem Tagesgeschäft leisten können und Personal zur  
Verfügung steht. Darüber hinaus besteht pro Kommune externer Projektbedarf von  
geschätzt ca. 20.000, - € p.a. 
 
Diese letzten beiden Posten können in kommunaler Zusammenarbeit von mindestens vier  
Kommunen gleichfalls um jeweils 15 -30% gesenkt werden. Ob darüber hinaus b ei  
gemeinsamen Lizenzvereinbarungen o.ä. Vorteile entstehen, bleibt abzuwarten.  
 
Darmstadt, den 11.01.2021 
 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
      i. V. 
 
 
Jochen Partsch    Jochen Partsch 
Oberbürgermeister    Oberbürgermeister

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9503 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
 
über die Bildung eines IT -Verbundes  
im Rahmen einer interkommunaler Zusammenarbeit (IKZ) 
 
 
zwischen 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt,  
 
vertreten durch  
den Magistrat, 
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister 
Jochen Partsch und den Stadtkämmerer André 
Schellenberg, 
 
 
der Stadt Ober-Ramstadt 
der Stadt Groß-Bieberau 
der Gemeinde Roßdorf 
der Gemeinde Fischbachtal 
der Gemeinde Modautal 
 
im Folgenden gemeinsam bezeichnet als: „die Kommunen“  
 
 
 
Präambel 
 
Die Wissenschaftstadt Darmstadt und die Kommunen Fischbachtal, Groß -Bieberau, 
Modautal, Ober-Ramstadt und Roßdorf bilden einen gemeinsamen IT-Projektverbund auf 
der Grundlage der Rahmenvereinbarung zur F örderung der int erkommunalen 
Zusammenarbeit. 
 
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen zur 
elektronischen Bereitstellung von Verwaltungsleistungen bis zum 31.12.2022. 
Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob bzw. inwieweit die Kommunen bereits 
unmittelbar in den Anwendungsbereich des OZG einbezogen sind, fand jedenfalls eine 
landesrechtliche Umsetzung in Hessen mit § 3  Abs. 4 Hessisches E-Government-
Gesetz statt. Dieses im September 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der 
elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz) ermöglicht es den Kommunen 
nicht nur, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische 
Verwaltungsdienste anzubieten, sondern verpflichtet sie auch unter anderem dazu, 
einen elektronischen Zugang zu eröffnen. 
 
Mit  dem  Hessischen  E-Government-Gesetz  (HEGovG)  vom  12.09.2018  gelten  für  
die Kommunen insbesondere 
 
       die Verpflichtung, einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente 
einschl. elektronischer Signatur zu eröffnen (§ 3 Abs. 1 HEGovG), 
       die Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des OZG,

die Verpflichtung zum Empfang und der Verarbeitung, sowie Archivierung der 
elektronischen Rechnungen. 
 
Diese kurze Übersicht macht deutlich, dass im Sinne einer effizienteren Verwaltung 
gerade dur ch die IT der Fr ont-Office-Bereich mit den Kundenkontakten sehr eng mit 
dem Back- Office-Bereich der verwaltungsinternen Datenverarbeitung und Aktenführung 
verzahnt werden wird. 
 
Zeitgleich nehmen die Sicherheitsanforderungen an die kommunale IT-Struktur erheblich 
zu. Cyber-Angriffe häufen sich. Datensicherheit im Sinne von Datenschutz aber auch im 
Sinne von e iner Funktionsfähigkeit der Datenhaltung und Datenverarbeitung er fordern 
immer mehr Arbeits- und Investitionsaufwand, Schulung von Mitarbeitern und 
Fachwissen der  verantwortlichen Administratoren. Hinzu kommt die immer größer 
werdende An zahl unters chiedlicher Softwareprodukte in der täglichen Anwendung der 
Kommunen und ihrer S achbearbeiter. Gerade bei  den anstehenden grundlegenden 
Veränderungen ist hier besonderes Augenmerk erforderlich. 
 
Grundsätzlich greifen diese IT-bezogenen zentralen Veränderungen stark in die 
vorhandenen und - je nach Kommune unterschiedlichen - Organisationsstrukturen ein. 
Daher handelt es sich um ein IT-Projekt, dessen Umsetzung sich in erheblichem Maß auf 
die Organisationsstrukturen der Kommunen auswirken wird. Als entscheidender Vorteil 
kann die Vereinheitlichung v on kommunalen Abläufen gesehen werden. Daraus 
resultiert e benfalls eine einheitlichere Organisationsstruktur in den Verwaltungen, was 
die Transparenz für die Bürger erhöhen wird. 
 
Diese Herausforderungen wollen o.g. Kommunen in einem gemeinsamen IT-
Projektverbund angehen und in die tägliche Verwaltungspraxis umsetzen. Letztendlich 
darf nicht übersehen werden, dass die Kommunen in Größe, Finanzkraft und  IT-
Kompetenz sehr unterschiedlich aufgestellt sind. Insofern kann eine flächendeckende 
erfolgreiche Umsetzung nur in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit erfolgen. 
Zudem si chert der  Projektverbund d ie Re duzierung v on 
Mehrfachimplementierungsaufwendungen in erheblichem Umfang. 
 
 
§ 1 
Kooperationszweck und 
Ziele 
 
(1) Die Bildung des IT-Verbundes hat den Zweck, erforderliche Projekt- und 
Schulungsaufwendungen zu bündeln und gemeinsam zu nutzen, um die Kosten für 
die Kommunen im Hinblick für die Umsetzung des OZG zu senken. 
 
(2) Durch die interkommunale Zusammenarbeit soll eine zentrale Projektkoordination für 
die Evaluierung, Koordination, Einführung und Umsetzung der mehreren hundert 
Fachprozesse aus dem OZG-Katalog erfolgen. Weiterhin soll die  die interkommunale 
Zusammenarbeit garantieren, dass auch IT-technisch weniger stark aufgestellte 
Kommunen das gemeinsame Ziel in guter Qualität erreichen. 
 
(3) Eine koordinierte Einführung und Umsetzung der Prozesse hat zudem das Ziel, dass 
über eine weitestgehende Vereinheitlichung von Prozessen zukünftig die Kommunen 
flexibel über  weitere  interkommunale  Zusammenarbeit  in  unterschiedlichen  
Bereichen  ohne wesentliche IT- oder Prozesshürden ber aten können. 
 
 
(4) Zum IT-Verbund (Cluster) gehören die Wissenschaftsstadt Darmstadt, die Stadt Ober-
Ramstadt, die Stadt Groß -Bieberau, die Gemeinde Roßdorf, die Gemeinde 
Fischbachtal und die Gemeinde Modautal

§   2 
Maßnahmen 
 
Im R ahmen dieser interkommunalen Zusammenarbeit sind folgende Maßnahmen 
vorgesehen: 
1. Projektmanagement für die Umsetzung des OZG in den Clusterkommunen 
2. Analyse der vorhanden IT- und Fachanwendungsstrukturen 
3. Steuerung der Informationen übergeordneter Ebenen von Bund und Land 
4. Entwicklung und Koordination von Umsetzungsstrategien für die einzelnen 
Prozesse in den Kommunen 
5. Koordinierung von Lizenzverhandlungen 
6. Koordinierung von Schulungsangeboten 
 
7. Erarbeiten von Empfehlungen zur Vereinheitlichung von Software-, Service- und 
Anwendungsstrategien 
 
 
 
§ 3 
Aufgabenerbringung, Kostenaufteilung 
 
(1) Die Aufgabeninnerhalb des IT-Verbundes werden auf Grundlage von Absprachen 
wechselseitig durch die Kommunen erbracht. 
 
(2) Für die externe fachliche Betreuung des IT-Verbundes erfolgt eine gemeinschaftliche 
Beauftragung eines Dienstleistungsunternehmens bzw. Dienstleisters. Die 
Finanzierung der geme insamen Maßnahmen (Investitionen und Dienstleistung) 
erfolgt hierbei zu gleichen Tei len. Weiterhin werden über die Zusammenarbeit 
notwendige Schulungen und We iterbildungen für IT und An wender zentral 
organisiert, um Kosten einzusparen. 
 
(3) Ergänzt wird die externe fachliche Betreuung durch verwaltungsinterne 
Mitarbeiterinnen und  Mitarbeiter, die — fachanwendungsbezogen - für IT- oder 
Anwendungsfachkräfte Unterstützungsleistungen oder Implementierungsleistungen 
für  die Kommunen des Clusters  erbringen können. Diese Aufgabensind 
projektbezogen im Vorfeld zu vereinbaren und eine interne Verrechnung festzulegen. 
 
(4) Im Falle von Aufgaben die nur einen Teil der Clusterkommunen betreffen bzw. in 
deutlich unterschiedlichem Umfang können die Kommunen Einzelvereinbarungen zu 
einer abweichenden Kostenaufteilung von der Aufteilung zu g leichen Teilen 
vereinbaren. 
 
 
§  4 
Datenschutzbestimmungen 
 
(1) Die Kommunen sichern sich gegenseitig zu, dass sie bei der Durchführung dieser 
Vereinbarung die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.  
 
(2) Die entsprechend den Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung  nach 
§ 59 HDSIG zu  treffenden Maßnahmen sind von jeder Kommune vor Ort zu regeln. 
Der Datenaustausch und die - verwaltung untereinander sind durch Zugriffsrechte 
und Beschränkungen unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, 
insbesondere auch des Datengeheimnisses nach § 48 HDSIG, zu reglementieren.

§  5 
Laufzeit, Kündigung 
 
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Dauer geschlossen. Sie kann von jeder 
Kommune zum 30.06. eines jeden Jahres mit einer Frist zum 31.03. des Jahres 
gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 30.06.2023 möglich. Das Recht 
zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt." 
 
(2) Die Kündigung ist gegenüber den anderen Kommunen schriftlich zu erklären. Die 
Kündigungserklärung ist an jede der anderen Kommunen zu richten. Das Recht zur 
Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 
 
(3) Wird diese Vereinbarung von einer oder mehreren Kommune gekündigt, wird sie 
unbeschadet dessen von den verbleibenden Kommunen fortgesetzt.  
 
 
§ 6 
Änderungen der Vereinbarung 
 
Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. 
 
 
 
§ 7  
Salvatorische Klausel 
 
Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser Vere inbarung als unwirksam 
erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen. Anstelle 
der unwirksamen Bestimmungen oder Teile sollen dann solche als vereinbart gelten, die 
dem ursprünglichen Willen der beteiligten Kommunen weitestgehend entsprechen. 
 
 
§ 8 
Inkrafttreten 
 
Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. 
 
 
 
 
Ort, Datum 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Jochen Partsch      André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

Ort, Datum 
Gemeindevorstand der Gemeinde Roßdorf 
 
 
 
 
 
Christel Sprößler Karlheinz Rück 
Bürgermeisterin Erster Beigeordneter 
 
 
 
 
 
 
 
Ort, Datum 
Magistrat der Stadt Groß-Bieberau 
 
 
 
Bürgermeisterin  Erster Beigeordneter 
 
 
 
Ort, Datum 
Magistrat der Stadt Ober-Ramstadt 
 
 
 
Bürgermeister  Erster Beigeordneter 
 
 
 
Ort, Datum 
Gemeindevorstand Fischbachtal  
 
 
 
Bürgermeister Erster Beigeordneter 
 
 
 
Ort, Datum 
Gemeindevorstand Modautal 
 
 
 
Bürgermeister Erster Beigeordneter

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279 Zeichen

Punkt 29: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des 
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes 
 (V-Nr. 2021/0017) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen. 
 
Stimmenthaltung: AfD

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226 Zeichen

Punkt 38: Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des 
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E-Government-Gesetzes 
 (V-Nr. 2021/0017) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD

2021/0017

6625 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.01.2021 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
 
Amt: Amt für Interne 
Dienste  OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2021/0017 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Abschluss einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zur Erfüllung des 
Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -Government-Gesetzes 
 
Vorlage vom: 11.01.2021  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zur Erfüllung der Vorgaben des Onlinezugangsgesetzes (OZG) und des hessischen E -
Government-Gesetzes (HEGovG) wird eine interkommunale Zusammenarbeit entsprechend 
der anliegenden Fassung einer öffentlich -rechtlichen Vereinbarung zum nächstmöglichen 
Zeitpunkt beschlossen.  
 
2. Der Magistrat führt im Einvernehmen mit den anderen in  der Vereinbarung genannten 
Kommunen die  erford erlichen Verhandlungen und schließt mit diesen die notwendige 
öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach dem Gesetz über Kommunale 
Gemeinschaftsarbeit (KGG) entsprechend der anliegenden Fassung.  Redaktionelle und 
inhaltliche Änderung gegenüber der anliegende n Fassung dürfen vorgenommen werden, 
soweit der wesentliche Inhalt der Vereinbarung hiervon unberührt bleibt.

- 2 - 
 
3. Der Magistrat beantragt die  Fördermittel für die OZG -Modellkommune sowie die 
Fördermittel für die interkommunale Zusammenarbeit.  
 
 
Anlagen: Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Interkommunale Zusammenarbeit  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom  11.01.2021  
 
Die Interkommunale Zusammenarbeit (IKZ) ist ein in Hessen und regional seit Jahrzehnten 
erprobtes Modell in unterschiedlichen Konstellationen und Rechtsgebilden durch 
Kooperationen Synergien zu nutzen.  
 
Die neuen Herausforderungen im Kontext der Digitalisierung und der damit verbunden en 
gesetzlichen Vorgaben (OZG, HEGovG) stellen organisatorisch und IT -technisch für alle 
Kommunen eine Herausforderung dar. Dies kann nur gemeinsam gelingen, um landkreisweit 
eine ähnlich hohe Qualität zu erzielen.  
 
Interkommunale Zusammenarbeit führt in der Regel zu:  
 
• einer Qualitätssteigerung durch geringere Aufgabenbreite und gleichzeitig größere  
Aufgabentiefe (Spezialisierung)  
• einer verbesserten Auslastung der jeweiligen Organisationseinheiten  
• der Möglichkeit im Zuge der Digitalisierung Dienstleistungsangebote im Hinblick auf  
Qualität und Quantität aufrecht zu erhalten bzw. neu zu schaffen  
• einer Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Dienstle istungserbringung und somit zur  
Reduzierung von Kosten  
 
und damit zu einer Stärkung im Wettbewerb der Regionen zueinander.  
 
Hintergrund dieser Beschlussvorlage ist die Verständigung des Oberbürgermeisters u nd der 
Kreisbürgermeister untereinander für die Umsetzung des OZG 4 sog. Cluster zu bilden, die 
aus je 6 Kommunen bestehen. Im Cluster 1 sind neben der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Federführung), die 5 kreisangehörige n Kommunen Fischbachtal, Groß -Bieberau, Modautal, 
Ober-Ramstadt und Roßdorf zusammengeschlossen. Die Wissenschaft sstadt Darmstadt und 
alle 23 Kommunen im Landkreis Darmstadt -Dieburg bereiten zu rzeit die notwendigen 
Beschlussfassungen zur IKZ für die Umsetzung des OZG ihrer Körperschaften vor b zw. haben 
dies bereits getan.  
 
Gleichzeitig hat sich die Wissenschaftsstadt Darmstadt gemeinsam mit den genannten 
Kreiskommunen für das Förderprogramm des Landes Hessen als OZG -Modellkommune 
beworben. Auf Grundlage dieser angestrebten interkommunalen Zusam menarbeit zur Um -
setzung des OZG mit den kreisangehörigen Gemeinden wurde dieser Förderantrag durch das 
Land Hessen als eines von insgesamt 15 Förderprojekten in Hessen ausgewählt.  
Der schriftlichen Bestätigung mit einer Fördersumme von 130.000  € wird in Kürze 
entgegengesehen.  
Als formelle Voraussetzung wird aufgrund des gemeinsam gestellten Förderantrages die 
Gründung eines  IT-Verbundes im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit (IKZ) 
erwartet.  
 
Darüber hinaus kann ein gemeinsamer Förderantrag zur allgemeinen IKZ -Förderung gestellt 
werden. Nach Auskunft des HMdIS als auch des Kompetenzzentrums für Interkommunale 
Zusammenarbeit in Wiesbaden ist der gemeinsame Förderantrag hinreichend begründet und 
die notwendige Effiz ienzsteigerung nachgewiesen. Es steht nur noch die Vorlage der 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung an das Inne nministerium als Bewilligungsbe hörde aus; 
diese wird nach Beschlussfassung vorgenommen.  
 
Die zu erwartende finanzielle Förderung durch das Land He ssen wird voraussichtlich 
100.000 € für den Verbund betragen.

- 4 - 
 
Noch wesentlich ent scheidender wird aber die über di e Projektlaufzeit zu erwartende  
Kosteneinsparung in Höhe von mindestens 15 Prozent der zu erw artenden Kosten und der 
qualitative Nutzen sein.  
 
Erwartete finanzielle Synergieeffekte:  
 
Teilweise  sind  die  Synergieeffekte  zum  aktuellen  Zeitpunkt  nur  bedingt  schätzbar  und 
hängen ab vom jeweiligen Knowhow der vorhandenen IT und der Mitarbeiterinnen und Mit -
arbeiter in einer Kommune. Dennoch  ist davon auszugehen, dass erforderlicher Schulungs -
bedarf über gemeinsam organisierte Schulungen und Weiterbildungen kostenseitig um 15 -
30% reduziert werden kann.  
 
Relevant ist der Projektbedarf. So ist auch aus Schätzwerten anderer Kommunen davon 
auszugehen, dass der jährliche Mehraufwand pro Kommune für die Umsetzung des OZG auf 
25.000, - € beziffert werden kann. Dies ohne Betrachtung, ob vorhandene Ressourcen die 
Aufgabenstellung neben einem Tagesgeschäft leisten können und Personal zur  
Verfügung steh t. Darüber hinaus besteht pro Kommune externer Projektbedarf von  
geschätzt ca. 20.000, - € p.a. 
 
Diese letzten beiden Posten können in kommunaler Zusammenarbeit von mindestens vier  
Kommunen gleichfalls um jeweils 15 -30% gesenkt werden. Ob darüber hinaus b ei  
gemeinsamen Lizenzvereinbarungen o.ä. Vorteile entstehen, bleibt abzuwarten.  
 
Darmstadt, den 11.01.2021  
 
 
Dezernat I     Dezernat IV 
      i. V. 
 
 
Jochen Partsch     Jochen Partsch 
Oberbürgermeister     Oberbürgermeister

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Details

Vorlagen-Nr.
2021/0017
Typ
Magistratsvorlage
Datum
11.01.2021
Erstellt
29.09.2026 00:00