Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2019: Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung NRW 2018
Mitteilung Ausschuss 2045/2019 vom 11.07.2019
Stand: Am 11.10.2019 in der Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik beraten. Ergebnis: Kenntnis genommen.
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Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle OB/16/161/2 Vorlagen-Nummer 10.07.2019 2045/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 05.09.2019 Bauausschuss 16.09.2019 Stadtentwicklungsausschuss 19.09.2019 Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik 11.10.2019 Bericht des Behindertenbeauftragten 03/2019: Barrierefreiheit im Baugenehmigungsverfahren nach Landesbauordnung NRW 2018 Zusammenfassung in einfacher Sprache: Seit Anfang dieses Jahres haben wir in Nordrhein-Westfalen eine neue Bauordnung. In dieser Bauordnung wird geregelt, wie man Gebäude bauen oder umbauen darf. In dieser neuen Bauordnung gibt es auch wichtige Änderungen für Menschen mit Behinderung. In allen neuen Häusern mit mehr als drei Geschossen müssen jetzt Aufzüge eingebaut werden. In al- len neuen Häusern mit mehr als zwei Wohnungen müssen jetzt alle Wohnungen barrierefrei sein. Barrierefrei heißt aber nicht, dass sie uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sind. Gebäude, in die jeder reingehen darf, müssen barrierefrei sein. In Köln wird der Behindertenbeauftragte bei allen großen Gebäuden gefragt, ob die Gebäude bar- rierefrei sind. Die Architekten müssen jetzt genau erklären, was sie alles tun, damit die Gebäude barrierefrei sind. 1) Neuregelungen zur Barrierefreiheit Mit der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen neuen Landesbauordnung (BauO NW 2018) sind un- ter anderem zahlreiche Aspekte der Barrierefreiheit neu geregelt oder genauer geklärt worden. Wichtige Regelungen bzw. Klarstellung sind beispielsweise: In § 2 (10) ist Barrierefreiheit definiert: Barrierefrei sind bauliche Anlagen, soweit sie für alle Menschen, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. In § 39 (4) ist festgelegt: Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl ha- ben. Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Ge- bäude aus barrierefrei erreichbar sein. In § 49 (1) ist festgelegt: In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 51 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei 1 In der BauO NRW 2018 werden Gebäude in folgende Gebäudeklassen eingeteilt: 2 sein. In § 49 (2) ist festgelegt: Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeit- raum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes. 2) Technische Baubestimmung Mit der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmung für das Land Nordrhein-Westfalen (VV TB NRW, Ausgabe Januar 2019) sind die DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude und die DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen in wesentlichen Teilen erstmals als Technische Baubestimmung eingeführt wor- den. 3) Beteiligung des Behindertenbeauftragten Früher wurde von der Landesregierung in den Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden empfohlen, „den örtlichen Behindertenbeauftragten rechtzeitig im (Baugenehmigungs-)Verfahren zu beteiligen“. Dem entsprach die Festlegung in der BauO NRW 2016 § 75 (5): Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage nach § 54 Absatz 1 ist der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen (BauModG) hat der Landtag Ende 2017 jedoch beschlossen, das Inkrafttreten dieser BauO um ein Jahr aufzu- schieben.2 In der BauO NRW 2018 wird die Beteiligung der Behindertenbeauftragten nun in § 72 (7) geregelt und ist erheblich eingeschränkt: Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Anlage nach § 49 Absatz 2 ist von Seiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde der oder dem zuständigen Behindertenbeauftragten oder der örtlichen Interessenvertretung der Men- schen mit Behinderungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu Aspekten der Barrierefreiheit zu ge- ben. Die Stadt Köln wird die bewährte Praxis einer umfangreichen und rechtzeitigen Beteiligung des Be- hindertenbeauftragten im Baugenehmigungsverfahren beibehalten. Wegen des Arbeitsumfangs wird die Beteiligung im Wesentlichen bei den in § 50 (2) aufgeführten großen Sonderbauten erfolgen. Das sind: 1. Hochhäuser (Gebäude mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 22 m), 2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m, 3. Gebäude mit mehr als 1 600 m² Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung; ausgenommen Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen sowie Wohngebäude, 4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² und b) freistehende land- oder forst- wirtschaftlich genutzte Gebäude und Gebäude vergleichbarer Nutzung, Gebäudeklasse 2: Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinhei- ten von insgesamt nicht mehr als 400 m², Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m, Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² sowie Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude. 2 Vgl. Mitteilung 0552/2018. 3 als 2 000 m² haben, 5. Büro- und Verwaltungsgebäude mit mehr als 3 000 m² Geschossfläche, 6. Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben, b) im Freien mit Szenenflächen oder Freisportanlagen mit Tribünen, die keine Fliegenden Bauten sind, und insgesamt mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fassen, 7. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 200 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1 000 Gastplätzen im Freien, Beherbergungsstätten mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten, 8. Krankenhäuser, 9. Wohnheime, 10. Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, sonstige Ein- richtungen zur Unterbringung und Pflege von Personen, ausgenommen Tageseinrichtungen ein- schließlich der Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder, § 47 Absatz 5 gilt entsprechend, 11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen, 12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug, 13. Camping- und Wochenendplätze, 14. Freizeit- und Vergnügungsparks. 4) Barrierefrei-Konzept In die Verordnung über bautechnische Prüfungen wurde ein neuer § 9a eingefügt. In Absatz 1 ist festgelegt: Den Bauvorlagen für neu zu errichtende öffentlich-zugängliche Gebäude gemäß § 49 Absatz 2 BauO NRW 2018, die große Sonderbauten gemäß § 50 Absatz 2 BauO NRW 2018 - mit Ausnah- me von Gebäuden im Zuständigkeitsbereich von Polizei und Justiz - sind, ist ein Barrierefrei- Konzept beizufügen. Ein solches Barrierefrei-Konzept wird von der Stadt Köln bei öffentlich-zugänglichen Gebäuden be- reits gefordert. In der Sache kommt es daher zu keiner Änderung, durch die Verordnung wird aber eine größere Rechtssicherheit geschaffen und werden die Anforderungen an ein Barrierefrei-Konzept präzisiert („Die Angaben sind in einem schriftlichen Erläuterungsbericht zu formulieren und durch zeichnerische Darstellung der baulichen Anforderungen unter Angabe der technischen Anforderun- gen zu ergänzen.“). 5) Erfahrungsbericht Diese Verfahrensweise ist zwischen dem Bauaufsichtsamt, den gebäudebewirtschaftenden Dienst- stellen und dem Behindertenbeauftragten abgestimmt. Anfang 2020 sollen die Erfahrungen ausgewertet und die Verfahrensweise falls erforderlich geändert werden. Hinweis: Der Mitteilung ist eine Zusammenfassung in einfacher Sprache vorangestellt. Hierzu folgende Information: Einfache Sprache hat keine strikten Regeln, das ist der große Vorteil gegenüber der Leichten Sprache. Allein wenn man einige Einfache Sprache Regeln umsetzt, kann man dafür sorgen, dass mehr Menschen den Text verstehen. Man kann also nicht viel falsch machen. Die hier aufgeführten Grundregeln sind demnach als eine Art Richtlinie zu verstehen. Satzebene Ein Satz sollte nicht mehr als 15 Wörter haben. In einem Satz sollte höchstens ein Komma stehen. Erklären Sie in jedem Satz nur einen Gedanken. Schreiben Sie aktive Verben, vermeiden Sie das Passiv. 4 Wortebene Benutzen Sie möglichst keine Fremdwörter. Erklären Sie schwierige Wörter und Begriffe. Schreiben Sie lange oder zusammengesetzte Wörter mit Bindestrich. Vermeiden Sie Sprichwörter und Metaphern. Vermeiden Sie Abkürzungen wie usw., d.h., z.B. Vermeiden Sie Negationen, also Sätze mit nicht und kein. Quelle: https://einfachesprachebonn.de/grundregeln_einfache_sprache.html Gez. Reker
Beratungsverlauf
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05.09.2019
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 10.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
19.09.2019
TOP 17.4, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen -
11.10.2019 zuletzt
Stadtarbeitsgemeinschaft Behindertenpolitik
TOP 6.1, Kenntnisnahme (Mitteilung). Ergebnis: Kenntnis genommen
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