2016/0183
7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - (Erneuter Offenlagebeschluss)
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anlage 4
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bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJ Lage im Stadtgebiet,?3RROB??)13?bQGHUXQJVYHUIDKUHQ)13?bQGHUXQJ.RQYHUVLRQ?3OlQH?.RQYHUVLRQ:HVW?&$''DWHL?bQGHUXQJ)137HLOEHUHLFKBGZJ*HOWXQJVEHUHLFKGHUbQGHUXQJPLW'DUVWHOOXQJGHUQHXHQJHZHUEOLFKHQ%DXIOlFKHQ 0DVWDE100m500m1000m N Aufstellungsbeschluss:Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 06.11.2014.%HNDQQWPDFKXQJGHV$XIVWHOOXQJVEHVFKOXVVHVJHP$EV%DX*%LPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP13.11.2014.)UK]HLWLJH%HWHLOLJXQJGHUgIIHQWOLFKNHLWBeschluss des Magistrats vom 24.09.2014.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQGEHUGLH*HOHJHQKHLW]XU$QK|UXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP29.09.2014.gIIHQWOLFKH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJXQG$QK|UXQJJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP30.09.2014ELVHLQVFKOLHOLFK30.10.2014.8QWHUULFKWXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJH8QWHUULFKWXQJEHUGLHDOOJHPHLQHQ=LHOHXQG=ZHFNHGHU3ODQXQJPLW$XIIRUGHUXQJ]XUbXHUXQJEH]JOLFK8PIDQJXQG'HWDLOOLHUXQJVJUDGGHV8PZHOWEHULFKWVJHP$EV%DX*%XQGAbstimmung mit den Nachbargemeinden mit Schreiben vom 29.09.2014.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 15.12.2015.%HNDQQWPDFKXQJGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DP11.01.2016.gIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHP$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRP19.01.2016ELVHLQVFKOLHOLFK19.02.2016.%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHP$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQJHP$EV%DX*%PLWSchreiben vom 14.01.2016.(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJBeschluss der Stadtverordnetenversammlung vom _________.%HNDQQWPDFKXQJGHUHUQHXWHQ|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBB(UQHXWH|IIHQWOLFKH$XVOHJXQJGHV(QWZXUIVGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVGHU%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWXQGGHQZHVHQWOLFKHQXPZHOWEH]RJHQHQ6WHOOXQJQDKPHQJHPD$EV%DX*%LP7HFKQLVFKHQ6WDGWKDXV%ORFN'%HVVXQJHU6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBB(UQHXWH%HWHLOLJXQJGHU%HK|UGHQXQGVRQVWLJHQ7UlJHU|IIHQWOLFKHU%HODQJHJHPD$EV%DX*%XQG$EVWLPPXQJPLWGHQ1DFKEDUJHPHLQGHQPLW6FKUHLEHQYRP__________.Feststellungsbeschluss:Der Feststellungsbeschluss zur bQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJPLWGHP]HLFKQHULVFKHQ7HLOXQGGHU]XJHK|ULJHQ%HJUQGXQJPLW8PZHOWEHULFKWwurde von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen am ___________.'LHVH$XVIHUWLJXQJVWLPPWPLWGHP]XU)HVWVWHOOXQJEHVFKORVVHQHQ3ODQEHUHLQAusgefertigt: Darmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinGenehmigungsvermerk:Inkrafttreten:%HNDQQWPDFKXQJGHU*HQHKPLJXQJGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVIUHLQHQ7HLOEHUHLFKbQGHUXQJGXUFKGLH$XIVLFKWVEHK|UGHXQGGHU|IIHQWOLFKHQ$XVOHJXQJLPÅ'DUPVWlGWHU(FKR´DPBBBBBBBBBBBgIIHQWOLFKH$XVOHJXQJGLHVHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVPLW%HJUQGXQJXQGGHU]XVDPPHQIDVVHQGHQ(UNOlUXQJJHP+HVV*HPHLQGHRUGQXQJ+*2L9P$EVGHUHauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, Bessunger6WUDHLQGHU=HLWYRPBBBBBBBBBBBELVHLQVFKOLHOLFKBBBBBBBBBBB,QNUDIWWUHWHQGHUbQGHUXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVbQGHUXQJDPBBBBBBBBBBBDarmstadt, den ___________Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt ________________________Die DezernentinDarmstadt, den _________________ Stadtplanungsamt _____________________ Jochen Krehbiehl Rechtsgrundlagen:Baugesetzbuch (BauGB)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)Baunutzungsverordnung (BauNVO)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKArt. 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548)Planzeichenverordnung (PlanzV)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UW2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509)Hess. Bauordnung (HBO)LG)YRP*9%O,6JHlQGHUWGXUFK$UWGHVGesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622)9HURUGQXQJ]XU'XUFKIKUXQJGHV%DXJHVHW]EXFKHV i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl.,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK9HURUGQXQJYRP*9%O,6Hess. Gemeindeordnung (HGO)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFKGesetz vom 28.03.2015 (GVBl. I S. 158)Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)LG)YRP%*%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 421 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)+HVV$XVIKUXQJVJHVHW]]XP%XQGHVQDWXUVFKXW]JHVHW]+$*%1DW6FK* i.d.F. vom 20.12.2010*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHV*HVHW]HVYRP*9%O,6Hess. Wassergesetz (HWG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK*HVHW]vom 28.09.2015 (GVBl. I S. 338)Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG)LG)YRP*9%O,6]XOHW]WJHlQGHUWdurch Art. 15 des Gesetzes vom 28.09.2014 (GVBl. I S. 218)Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6*HVHW]EHUGLH8PZHOWYHUWUlJOLFKNHLWVSUIXQJ893*LG)YRP%*%O,6¬]XOHW]WJHlQGHUWGXUFK$UWGHU9HURUGQXQJYRP%*%O,6 (UJlQ]XQJGHU'DUVWHOOXQJGHV)OlFKHQQXW]XQJVSODQVQDFK$EV%DX*%/HJHQGH]X9HUNHKUVIOlFKHQNeu:.RUULGRUIUJHSODQWH,&(7UDVVHWeitere Legende zur Darstellung siehe Gesamtplan WissenschaftsstadtDarmstadtStadtplanungsamt
2016/0183
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
04.05.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0183
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks /
Nathan-Hale-Depot - (Erneuter Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 28.04.2016
Beschlussvorschlag :
1. Zum Vorentwurf und Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1
- Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - gingen im Rahmen der Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein.
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie
stellen eine vorläufige Abwägungstabelle für den Planbereich dar. Die endgültige Abwägung
erfolgt im Rahmen des Feststellungsbeschl usses.
2. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen zum
Vorentwurf und Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1 - Kelley-
Barracks/Nathan-Hale-Depot - die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein.
- 2 -
Die Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) werden zur
Kenntnis genommen. Sie stellen e ine vorläufige Abwägungstabelle für den Planbereich dar.
Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Feststellung sbeschlusses.
3. Dem gegenüber der ersten Offenlage geänderten Entwurf zur 7. Änderung des
Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - (Plan wird zu den
Sitzungen aufgehängt / ausgelegt) und der Begründung mit Umweltbericht (Anlage 3) wird
zugestimmt.
4. Der Entwurf und die Begründung zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den
Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan-Hale-Depot - für das Gebiet des „Nathan-Hale-
Depots“ und der „Kelley-Barracks“ sind gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut öffentlich auszulegen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut
zu beteiligen.
Anlagen: Anlage 1: Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Anlage 2: Vorläufige Prüfung der Stellungnahm en der Öffentlichkeit
(datenschutzrelevante Anlage)
Anlage 3: Begründung mit Umweltbericht zum Entwurf 7. FNP Änderung,
Teilbereich 7.1
Entwurf zur 7. FNP -Änderung für den Teilbereich 7.1 (wird zu den Sitzungen
aufgehängt / ausgelegt)
Datenschutzrelevan te Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2016/0183 vom 28.04.2016:
Am 6. November 2014 hat die Stadtverordnete nversammlung den Aufstellungsbeschluss zur
7. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich 7.1 - Kelley-Barracks/Nathan -
Hale-Depot - gefasst.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan weist die Flächen der ehemaligen militärischen
Liegenschaften de r US Streitkräfte als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) sowie die
Freiflächen im südlichen Bereich als Grünfläche für Sportanlagen und als Waldfläche – beides
Sonderflächen Bund (Verteidigung) – aus. Nach dem erfolgten Wegzug der amerikanischen
Streitkräfte aus Darmstadt werden diese Flächen nun nicht mehr für militärische Zwecke
benötigt. Nördlich, nordöstlich und südöstlich des Geltungsbereichs befinden sich bereits
Gewerbegebiete, diese sollen um die Flächen der ehemaligen militärischen Flächen ergänzt
werden. Der Flächennutzungsplan muss daher geändert werden.
Am 6. November 2014 hat die Stadtverordnetenversammlung den Allgemeinen Zielen und
Zwecken der 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 zugestimmt. Die
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung fand nach öffentlicher Bekanntmachung in der Zeit vom
30.09.2014 bis einschließlich 30.10.2014 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am
29.09.2014 hierüber benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.
Am 15. Dezember 2015 hat die Stadtverordnetenversammlung den Offenlagebeschluss
gefasst. Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand nach
Bekanntmachung im „Darmstädter Echo“ am 11.01.2016 in der Zeit vom 1 9.01.2016 bis
einschließlich 19.02.2016 statt. Die Träger öffentlicher Belange wurden am 14.01.2016
benachrichtigt und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans Teilbereich 7.1 wurde parallel zum
Bebauungsplanentwurf W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - erarbeitet.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen zur
7. Änderung des Flächennutzungsplanes Teilbereich 7.1 zusammengefasst und ent sprechend
geprüft.
Zu 2.:
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gingen die in
Anlage 2 (datenschutzrel. Anlage) zusammengefassten und vorläufig geprüften
Stellungnahmen ein.
Bei Anlage 1 und 2 handelt es sich um vorläufige Abwägungstabellen, die in diesem
Verfahrensschritt lediglich zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, da sie nach der erneuten
Offenlage fortgeschrieben werden. Erst zum Feststellungsbeschluss wird über die Prüfung der
- 4 -
eingegangenen Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung und zu den Offenlagen
entschieden.
Zu 3. und 4.:
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während der Offenlage sowie aufgrund des
Beschlusses der Regionalversammlung vom 11.03.2016 zum Abweichungsantrag der
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf Zulassung einer Abweichung von den regionalplanerischen
Festlegungen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010
(RPS/RegFNP 2010) zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley -Barracks war
eine Korrektur der Darstellung für die Freihaltung der ICE -Trassenvarianten im
Flächennutzungsplan erforderlich.
Gemäß der von der Regionalversammlung formulierten Maßgabe ist für die
„Fernverkehrsstrecke, Planung “ die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1 -10 des
RPS/RegFNP 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flächennutzungsplan durch geeignete
Planzeichen zu vermerken.
Der vorliegende Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1
ist um die Darstellung eines Korridors für die geplante ICE -Trasse ergänzt worden.
Die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Flächennutzungsplanänderung liegenden
Anschlüsse der dargestellten Fernverkehrstrassenvariante an den dargestellten Korridor
innerhalb des Plangeltungsbereichs werden zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen
Änderungsverfahren geändert. Dies erklärt, warum in der jetzigen Darstellung im
Flächennutzungsplan ein „Versprung“ der Trasse an der Geltungsbereichsgrenze der
Änderung 7.1 sichtbar ist.
Gleichzeitig wird durch die Genehmigung des Abweichu ngsantrags und diese
Flächennutzungsplanänderung die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens W 46.2 -
Kelley-Barracks Südwest - im Parallelverfahren für die geplante Neubebauung der Fa.
Alnatura ermöglicht, da die Trasse nicht mehr durch dieses Baugrund stück führt.
Die Begründung ist um das Ergebnis des inzwischen durchgeführten Verfahrens gem. § 8
HLPG zur Zielabweichung vom Regionalplan ergänzt worden.
Nach dem Verfahren gem. § 3 Abs. 1 und 2 BauGB und gem. § 4 Abs. 1 und 2 BauGB erfolgt
die erneute Offenlage des Entwurfs zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für d en
Teilbereich 7.1 gem. § 4a Abs. 3 BauGB .
Parallel werden d ie Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die
Nachbargemeinden gem. § 4a Abs. 3 BauGB erneut beteiligt.
- 5 -
Die Dezernentin III :
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Vorab werden übersandt:
9 Exemplare des Entwurfs zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans für d en
Teilbereich 7.1 für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Darmstadt, den 28.04.2016
III/61.1.1 il Nst. 2607
III/61.2 ha Nst. 2112
anlage 3
81153 Zeichen
Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 28.04.2 016
Der Magistrat
Begründung
zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilbereich 7.1)
gem. § 5 Abs. 5 Baugesetzbuch
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 1, Übersichtsplan
Anlage 3
Teilbereich 7.1: Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot
Abb. 1: Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan (Bes tand) im Bereich
„Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“
Abb. 2: Änderung im Teilbereich 7.1 „Kelley-Barrack s / Nathan-Hale-Depot“
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 3
Für die 7. Änderung des Flächennutzungsplanes 2006 ist eine Ergänzung der Legende
des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes unter Punkt I. „Darstellung nach Paragraph
5 Abs. 2 BauGB“ um folgenden Punkt erforderlich:
Die Legende des rechtswirksamen Flächennutzungsplanes wird
unter Nummer 4.1.2 um folgendes Planzeichen mit der Bezeichnung
„Korridor für geplante ICE-Trasse“ ergänzt:
Im Übrigen gilt die Legende des rechtswirksamen Flä chennutzungsplanes 2006 der
Wissenschaftsstadt Darmstadt.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 4
INHALT
A. Begründung ........................................................................................... .......................... 5
1. Rechtsgrundlagen ..................................................................................... ........................ 5
2. Geltungsbereich ...................................................................................... .......................... 5
3. Verfahren ............................................................................................ .............................. 5
4. Ziele und Zwecke der Planung ......................................................................... ................. 6
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung.................................................................. .............. 8
6. Übergeordnete Planungen .............................................................................. ................ 10
7. Sonstige städtebauliche Planungen .................................................................... ............ 16
8. Flächenbilanz ........................................................................................ .......................... 16
B. Umweltbericht ........................................................................................ ....................... 18
1. Allgemeiner Teil ..................................................................................... ......................... 18
1.1 Beschreibung der Planung ............................................................................. ................. 18
1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes ............................................. 19
1.3 Schutzgebiete ........................................................................................ ......................... 20
2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
einschließlich der Prognose bei Durchführung der Planung ............................................ 21
2.1 Schutzgut Mensch ..................................................................................... ...................... 21
2.2 Schutzgut Boden ...................................................................................... ....................... 21
2.3 Schutzgut Wasser ..................................................................................... ...................... 22
2.4 Schutzgut Klima ...................................................................................... ........................ 23
2.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Vielfalt ......................................................... 24
2.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild und Erholung .......................................................... ....... 25
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................... ............... 26
2.8 Zusammenfassung ...................................................................................... .................... 26
3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich ............................... 27
3.1 Schutzgut Mensch ..................................................................................... ...................... 27
3.2 Schutzgut Boden ...................................................................................... ....................... 27
3.3 Schutzgut Wasser ..................................................................................... ...................... 27
3.4 Schutzgut Klima und Luft.............................................................................. ................... 27
3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Vielfalt ......................................................... 28
3.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild ....................................................................... ................ 28
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter ...................................................................... ............... 28
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes .................................................... 28
5. Planungsalternativen und Monitoring .................................................................. ............ 29
6. Zusammenfassung ...................................................................................... .................... 29
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 5
A. Begründung
1. Rechtsgrundlagen
Das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes richtet sich nach den Vorschriften
des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23.09.2004 ( BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722).
2. Geltungsbereich
Das siebte Änderungsverfahren umfasst zwei Teilbereiche:
Teilbereich 7.1: ehemalige amerikanische Kasernen „ Kelley-Barracks“ und
„Nathan-Hale-Depot“
Teilbereich 7.2: ehemalige amerikanische Housing A rea „Lincoln-Siedlung“.
Die Änderung des Teilbereichs 7.2 wurde in einem ge sonderten Verfahren durchgeführt.
Vor diesem Hintergrund werden im Nachfolgenden ledi glich die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung für den Teilbereich 7.1 „Kelley- Barracks“ und „Nathan-Hale-
Depot“ weiter erläutert.
Der Teilbereich 7.1 umfasst die Flächen der ehemali gen amerikanischen Kasernen Kelley-
Barracks und Nathan-Hale-Depot im Bereich des bestehenden Gewerbegebiets West.
3. Verfahren
Das Verfahren des Teilbereiches 7.1 zur Änderung de s Flächennutzungsplanes wird nach
§ 8 Abs. 2 BauGB als so genanntes Parallelverfahren zum Bebauungsplan W 46 - Kelley-
Barracks / Nathan-Hale-Depot - und zum Bebauungspla n W 46.2 - Kelley-Barracks Süd-
west - durchgeführt.
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 06.11.2014 d en Allgemeinen Zielen und Zwe-
cken der Planung zugestimmt und den Aufstellungsbes chluss zur 7. Änderung zum Flä-
chennutzungsplan, Teilbereich 7.1 gefasst.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit ge mäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom
30.09.2014 bis 30.10.2014. Während dieser Zeit wurd e Gelegenheit zur Äußerung und Er-
örterung gegeben. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffent-
licher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in schriftlicher Form am 29.09.2014.
Am 15.12.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung d en Offenlagebeschluss gefasst.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte vom 19.01.2016 bis
einschließlich 19.02.2016. Während dieser Zeit konn ten Stellungnahmen zur Planung ab-
gegeben werden. Die Beteiligung der Behörden und so nstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in schriftlicher Form am 14.01.2016.
Aufgrund der Prüfung der während der Beteiligung ge mäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4
Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen muss der Entwurf für den Teilbereich 7.1
zur Änderung des Flächennutzungsplanes geändert werden. Gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ist
der Entwurf erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 6
4. Ziele und Zwecke der Planung
Umliegend und unmittelbar angrenzend an die Konvers ionsflächen Kelley-Barracks und
Nathan-Hale-Depot befinden sich bereits gewerblich genutzte Flächen, die zum Teil mit
Bebauungsplänen beplant sind. Es greifen hier die Pläne W 11, W 20, W 23, W 14.1, W 42
und W 36.1. Auf den Konversionsflächen soll daher e in neues Gebiet mit gewerblichem
Entwicklungsschwerpunkt etabliert werden. Die Darst ellung der Sonderbaufläche Bund
(Verteidigung) wird in Gewerbliche Baufläche geändert.
Für das geplante Gewerbegebiet wird ein ausreichend leistungsfähiges äußeres und inne-
res Erschließungssystem unter Berücksichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden.
Der Schwerpunkt bei der Gebietsentwicklung liegt, a uch durch die gesetzlichen Vorgaben
aus dem Luftreinhalteplan, auf der Erschließung dur ch Verkehrsmittel des Umweltverbun-
des. Dies findet durch den Ausbau einer gezielten I nfrastruktur für Fuß- und Radverkehr
(Radverkehrsanlagen, Verknüpfung mit dem Radwegenet z in die angrenzenden Quartiere)
sowie einer flächenhaften Erschließung durch den ÖP NV statt. Maßnahmen des Mobili-
tätsmanagements, hier besonders des betrieblichen M obilitätsmanagements sollen die
Nutzung dieser Verkehrsmittel fördern. Durch das Beratungsprogramm Südhessen effizient
mobil werden Unternehmen und Institutionen bei der Umsetz ung maßgeschneiderter Mobi-
litätsangebote für die Beschäftigen sowie die Diens twegemobilität gefördert und fachlich
unterstützt.
Parallel wird zur Förderung der Nutzung der Verkehr smittel des Umweltverbundes die An-
zahl der Stellplätze im öffentlichen Raum auf ein M inimum reduziert. Die Stellplätze sind
vorwiegend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen.
Die auf dem Gebiet im Süden befindliche Sportfläche innerhalb der Sonderfläche Bund
(Verteidigung) wurde bis zum Wegzug der US Streitkr äfte durch diese als Sportfläche ge-
nutzt. Eine öffentliche Nutzung der Sportfläche ist, vor dem Hintergrund der in unmittelbarer
Nähe ausreichend zur Verfügung stehenden Sportfläch en der Sportvereine Turngemeinde
Bessungen 1865 (TG Bessungen), Sport- und Kulturverein Rot-Weiß Darmstadt 1954 (SKV
Rot-Weiß) und Sportgemeinschaft Eiche 1951 (SG Eich e), nicht notwendig. Diese Fläche
soll ebenso in Gewerbliche Baufläche geändert werden.
Die südöstlich angrenzende, im Geltungsbereich befi ndliche Waldfläche soll erhalten wer-
den, hierbei soll jedoch die Signatur Sonderfläche Bund (Verteidigung) entfallen. An der
Nordseite wird die Waldfläche geringfügig verändert , um so einen klaren Rand und Ab-
schluss zum Gewerbegebiet zu erhalten. Am östlichen Rand des Waldes wird darüber hin-
aus eine kleine Waldrestfläche auf der Ebene des Fl ächennutzungsplans dem Gewerbege-
biet zugeschlagen. Im entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest -
bleiben jedoch die vorhandenen Bäume aufgrund der F estsetzungen für diese Teilfläche
erhalten.
Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Grü nfläche (ehem. Paradeplatz) wird
ausgewiesen und ist im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt.
Im Flächennutzungsplan verläuft durch den Geltungsb ereich die Fortführung der Schepp
Allee als ausgewählte Grünverbindung. Die historisc he Wegeverbindung der Schepp Allee
in Richtung Stadtmitte ist aufgrund der Nutzungen d er vergangenen Jahrzehnte, der Ein-
zäunung des Gebietes und der starken Zäsur der Grünverbindung durch die im Westen be-
stehende, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahntras se stadträumlich als quartiersüber-
greifende Grünverbindung nicht erlebbar.
Darüber hinaus besitzt die Schepp-Allee-Brücke kein e Funktion als Fuß- und Radweg-
achse. Eine Querung des Haardtrings ist für die Rad fahrer in der heutigen Lage kaum si-
cher und leistungsfähig für Kfz und andere Verkehrs teilnehmer möglich. Die Brücken E-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 7
schollbrücker Straße und Hilpertstraße bilden die H auptradwegachsen (zukünftig mit guten
Radverkehrsanlagen) in das Gebiet.
Vorrangiges Ziel der Grün- und Landschaftsplanung i st es, den Bestand wertvoller Grün-
strukturen im Konversionsbereich - wie der ehemalige Paradeplatz - und wertvolle Baumbe-
stände sowie die Waldbereiche im Westen zu erhalten . Ziel der weiteren Planungen ist, ei-
ne Grünverbindung innerhalb des Quartiers herzustellen.
Ein Beibehalten der Grünachse hätte auch die gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten erheb-
lich erschwert. Bei der Aufstellung von Bauleitplän en sind auch die Belange der Wirtschaft
sowie der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Ar beitsplätzen zu berücksichtigen. In
der Abwägung dieser Belange mit den hier konfligier enden Belangen der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plät-
ze von geschichtlicher, künstlerischer oder städteb aulicher Bedeutung und der Gestaltung
des Orts- und Landschaftsbildes wurde den Belangen der Wirtschaft mehr Gewicht gege-
ben.
Die Darstellung der linearen Grünverbindung soll daher herausgenommen werden.
Eine raumordnungsgeprüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im
Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar durchzieht den Geltu ngsbereich der Flächennutzungs-
planänderung 7.1 als Darstellung „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ (s.a. Seite 13 „ICE
Neubaustrecke“).
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den Trassenverlauf
der Variante IIIA im südlichen Bereich des Darmstäd ter Hauptbahnhofs durch das Büro
Krebs und Kiefer Beratende Ingenieure für das Bauwe sen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff
auf das für 2016 geplante Planfeststellungsverfahre n – in einer Entscheidungsstudie vier
modifizierte Linienführungen entwickelt, die als technisch und verkehrlich machbar bewertet
werden. Im Zuge weiterer Abstimmungen und Überlegun gen wird der Korridor zwischen
zwei dieser vier Linienführungen zur vertiefenden K onkretisierung weiter verfolgt. Der zu-
künftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses d argestellten Korridors verlaufen. Erst in
einem nächsten Planungsschritt und einer weiterer P lanungskonkretisierung soll dieser
Korridor auf eine Trassenlage fixiert werden. Die konkrete Linienführung ist daher nicht Ge-
genstand der Darstellungen dieser Flächennutzungsplanänderung.
Im Ergebnis entsteht zu der Trassendarstellung auße rhalb des Geltungsbereichs zwar ein
„Versatz“ in der zeichnerischen Darstellung. Eine Ä nderung der im Flächennutzungsplan
dargestellten „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ in Gänze wird zu einem späteren Zeit-
punkt in einem gesonderten Änderungsverfahren erfol gen, da sie außerhalb des Geltungs-
bereiches dieses Verfahrens liegt.
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich der F lächennutzungsplanänderung ver-
laufenden Trassenvariante für den ICE-Ausbau wird d aher auf den oben beschriebenen
Korridor eingegrenzt und durch ein neues Planzeichen entsprechend gekennzeichnet.
In dem nachfolgenden, aus dem Flächennutzungsplan z u entwickelnden Bebauungsplan,
d.h. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion West - Kelley Barracks
/ Nathan-Hale-Depot“, ist bis zum Abschluss der Kon kretisierungsplanung / des Planfest-
stellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsstrecke entsprechend von Bebauung frei-
zuhaltende Trasse festzusetzen.
Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und O rdnung wurde das Bauleitplanverfah-
ren W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot - mi t dem Aufstellungsbeschluss eingelei-
tet; dieser wurde am 08.12.2005 von der Stadtverordnetenversammlung gefasst.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 8
In der Folge wurde eine Rahmenplanung von drei Plan ungsbüros mit den fachlichen
Schwerpunkten Stadtplanung, Freiraum- und Landschaf tsplanung sowie Verkehrsplanung
erstellt. Der Rahmenplan für die Konversionsflächen West wurde am 24.09.2014 vom Ma-
gistrat und am 06.11.2014 von der Stadtverordnetenv ersammlung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt beschlossen (s.a. Kap. 1.7, Seite 16 „Rahmenplanung“).
Nach Magistratsbeschluss vom 24.09.2014 fand die fr ühzeitige Beteiligung zum Bebau-
ungsplan W 46 sowie dieser Flächennutzungsplanänder ung (Teilbereich 7.1) auf Grundla-
ge des Rahmenplans mit Erläuterungsbericht im Zeitr aum vom 30.09.2014 bis einschließ-
lich 30.10.2014 statt.
Darüber hinaus wurde von der Stadtverordnetenversam mlung für den nordöstlichen Teil-
bereich am 13.03.2014 der Aufstellungsbeschluss für das Bauleitplanverfahren W 46.1
- Riedstraße Nord - gefasst.
Für den südwestlichen Teilbereich erfolgte die Offe nlegung des Bebauungsplanentwurfes
W 46.2 - Kelley-Barracks Südwest - im Parallelverfa hren zur Flächennutzungsplanände-
rung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB im Zeitraum vom 19.01.2016 bis einschließlich 19.02.2016.
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen während d er Offenlage dieses Bebauungs-
planentwurfs wurde die Korrektur der Festsetzung na ch Art der Nutzung erforderlich. Die
erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs W 46.2 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB fand
vom 15.03.2016 bis einschließlich 15.04.2016 statt.
5. Erfordernis der Teilbereichsänderung
Der Großteil der Flächen der ehemaligen militärisch en Nutzung der US-Streitkräfte ist im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Sonderbaufl äche Bund (Verteidigung) darge-
stellt. Im südlichen Bereich des Geltungsbereichs s ind die Freiflächen als Grünfläche für
Sportanlagen und als Waldfläche – beides Sonderfläc hen Bund (Verteidigung) – darge-
stellt. Nach erfolgtem Wegzug der amerikanischen Streitkräfte aus Darmstadt werden diese
Flächen nun nicht mehr für militärische Zwecke benö tigt. Die Flächengröße beträgt ca.
44,7 ha.
Nördlich, nordwestlich und südöstlich des Geltungsbereichs befinden sich Gewerbegebiete.
Diese sollen um die ehemals militärisch genutzten F lächen ergänzt werden. Die Flächen-
darstellung ändert sich in Gewerbliche Baufläche .
Die Ausweisung des gesamten Gebietes als gewerblich e Baufläche ist aus gesamtstädti-
scher Sicht erforderlich, da in Darmstadt generell ein hoher Bedarf an Flächen für gewerbli-
che Entwicklungsmöglichkeiten besteht.
Zentrale fachliche Grundlage zur Einschätzung des a llgemeinen Bedarfs an Wohnungs-
und Gewerbeflächen in Darmstadt ist eine Wohnungs- und Gewerbeflächenbedarfsanalyse
des Behrend-Instituts aus Frankfurt am Main. Dieses Gutachten wurde im Juli 2012 im Auf-
trag der Wissenschaftsstadt Darmstadt erarbeitet. E ine wesentliche Erkenntnis dieses Gut-
achtens besteht in einer starken Notwendigkeit zur Mobilisierung von neuen Flächenpoten-
zialen in Darmstadt. Dies gilt sowohl für gewerblic he Bauflächen als auch für Wohnbauflä-
chen. Grundsätzlich wird dort eingeschätzt, dass de r Wirtschaftsstandort Darmstadt von
den aktuellen Zukunftstrends eher profitieren könnt e und im Vergleich zu anderen deut-
schen Städten im Standortwettbewerb gestärkt hervor geht. Das setzt aber voraus, dass
auch die Standortbedingungen insgesamt günstig sind . Dazu zählt insbesondere auch die
ausreichende Verfügbarkeit geeigneter Gewerbeflächen. Dies ist für die Zukunftssicherung
der Stadt essentiell. Die Nicht-Verfügbarkeit von g eeigneten Gewerbeflächen darf nicht
zum Entwicklungs- und Wachstumshemmnis für die Wissenschaftsstadt Darmstadt werden.
Mit der Planung der Konversionsflächen Kelley-Barra cks und Nathan-Hale-Depot zu Ge-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 9
werbezwecken soll auf die allgemein steigende Nachf rage nach Gewerbeflächen in der
Stadt angemessen reagiert werden.
Durch die engen kommunalen Grenzen sind in Darmstad t für Gewerbeflächen kaum noch
Flächenreserven vorhanden, sodass die Wiedernutzbar machung von freigewordenen mili-
tärischen Flächen städtebaulich geboten ist, dies a uch vor dem Planungsleitsatz des
§ 1 Abs. 5 Baugesetzbuch, wonach die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maß-
nahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Zwar käm e im Grundsatz für Teile der Flächen
der Konversion-West auch eine Nutzung als Wohngebie t in Frage. Eine Wohnnutzung an
diesem Standort ist jedoch nicht optimal. In einer ergänzenden Untersuchung wurde die
Möglichkeit untersucht, inwieweit eine bereichsweis e Anordnung von Wohnnutzungen im
Planungsgebiet städtebaulich sinnvoll ist. Ergebnis der Untersuchung ist, dass „in der Ge-
samtabwägung der unterschiedlichen Ziele der Planun g im Konversionsbereich West eine
Anordnung von Wohnnutzungen in Teilbereichen gem. g eltender gesetzlicher und planeri-
scher Grundlagen zwar möglich erscheint, aber nur e ingeschränkt bzw. nicht empfehlens-
wert ist, da weder die Ziele der bisherigen Planung in angemessenem Umfang gesichert
bleiben, noch trotz zusätzlicher Maßnahmen die angestrebte Qualität einer Wohnnutzung in
ausreichendem Maß gewährleistet werden kann.“
In Abwägung mit den divergierenden Nutzungszielen g ibt die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt für diesen Bereich einer gewerblichen Nutzung den Vorrang. Dies auch vor dem Hin-
tergrund, dass bei städtebaulichen Planungen auch d ie Belange der Wirtschaft sowie die
Belange der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen
sind. Das Plangebiet der Flächennutzungsplanänderung ist durch seine Lage als Teil eines
schon bestehenden Gewerbegebietes im besonderen Maß e für eine gewerbliche Nutzung
geeignet. Mit der gewerblichen Entwicklung dieser K onversionsflächen entsteht im Westen
Darmstadts eine zusammenhängende Fläche für gewerbl iche Nutzungen, die im Norden
von der Robert-Bosch-Straße (Europaviertel) über de n Technologiestandort „TZ Rhein-
Main“ bis zur Eschollbrücker Straße im Süden führt.
Die gewerbliche Entwicklung an diesem Standort ist insbesondere notwendig, da im Umfeld
des Plangebietes erheblicher Expansionsbedarf ansäs siger Gewerbebetriebe besteht. Es
wurden bereits Flächen im Bereich des Nathan-Hale-D epots von mehreren Firmen
2013/2014 erworben. Ferner wurden hier bereits erste Baumaßnahmen im Hinblick auf eine
künftige gewerbliche Nutzung genehmigt und umgesetz t. Diese sowie weitere planerische
Vorstellungen seitens ansiedlungswilliger Gewerbebetriebe, unter anderem die Planung ei-
ner neuen Firmenzentrale der Firma Alnatura Produkt ions- und Handels GmbH, sollen in
der Bauleitplanung frühzeitig und umfänglich berücksichtigt werden.
Die vorhandenen gewerblichen Strukturen in der Umge bung werden sinnvoll ergänzt; an
bereits begonnene gewerbliche Entwicklungs- und Bau maßnahmen auf den Nathan-Hale-
Depots wird angeknüpft. Mit der Entwicklung dieser Gewerbeflächen können somit beste-
henden Unternehmen Erweiterungsmöglichkeiten gebote n und Neuansiedlungen ermög-
licht werden.
Im südöstlichen Bereich des Plangebietes wird aufgr und der aktuellen Zuwanderung von
Flüchtlingen und der damit verbundenen kommunalen A ufgabe, entsprechende Aufnahme-
einrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonsti ge Unterkünfte für Flüchtlinge oder
Asylbegehrende bereit zu stellen, ein Teil der Best andsgebäude der ehemaligen Mann-
schaftsgebäude entlang der Eschollbrücker Straße fü r Flüchtlingsunterkünfte hergerichtet.
Grundlage der Baugenehmigungen ist die aktuelle, ge änderte Gesetzeslage: das Gesetz
über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterun g der Unterbringung von Flüchtlin-
gen vom 20.11.2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I) und die damit einhergehen-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 10
de Ergänzung und Änderung des Baugesetzbuches ermög licht eine Unterbringung von
Flüchtlingen oder Asylbegehrenden auch in Bestandsgebäuden in Gewerbegebieten.
Nach Ablauf der Nutzungsgenehmigung der Flüchtlings - bzw. Asylbegehrenden-Unter-
künfte in ca. 10 Jahren wird die Nutzung dieser Geb äude und Flächen für eine Wohnnut-
zung, ggf. in Form eines Mischgebiets für Wohnen un d nicht störendem Gewerbe, in Ein-
beziehung der dann aktuellen Gegebenheiten und Bedarfe geprüft.
6. Übergeordnete Planungen
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Abb. 3: Ausschnitt Regionalplan Südhessen / Regiona ler Flächennutzungsplan 2010
mit Darstellung des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung 7.1
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 ist der Geltungsbe-
reich der 7. Flächennutzungsplanänderung Teilbereic h 7.1 teilweise als „Vorranggebiet
Industrie und Gewerbe, Bestand“ sowie „Vorranggebie t Industrie und Gewerbe, Planung“
dargestellt. Der südöstliche Bereich ist als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ ausgewiesen,
der südwestliche Rand als „Vorranggebiet für Forstw irtschaft“ mit einem „Vorranggebiet
Regionaler Grünzug“ sowie daran anschließend eine F läche von ca. 2 ha als „Vorbehalts-
gebiet für Landwirtschaft“. Durch das Plangebiet ve rläuft eine Fernverkehrsstrecke „Schie-
nenverkehr, Planung“. Am Südrand ist eine „Fernwasserleitung, Bestand“ eingezeichnet.
Das „Vorranggebiet für Forstwirtschaft“ mit einem „ Vorranggebiet Regionaler Grünzug“ soll
entsprechend den städtischen Zielen als Waldfläche dargestellt werden und von Bebauung
frei bleiben, es entspricht somit den Vorgaben des Regionalplans Südhessen / Regionalen
Flächennutzungsplans 2010.
Im Hinblick auf die geplante bauliche Inanspruchnah me des „Vorbehaltsgebietes für Land-
wirtschaft“ in einer Größenordnung von rund 2 ha du rch eine künftige gewerbliche Nutzung
wird kein Zielkonflikt festgestellt: In den „Vorbeh altsgebiete für Landwirtschaft“ ist die Of-
fenhaltung der Landschaft vorrangig durch Landbewirtschaftung sicherzustellen. Es handelt
sich hierbei um kein Ziel, sondern um einen Grundsa tz der Regionalplanung, von dem kei-
ne Zielabweichung zu beantragen ist.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 11
Die beabsichtigte Ausweisung als gewerbliche Bauflä che entspricht im nördlichen Teil des
Geltungsbereichs der 7. Änderung („Nathan-Hale-Depot“) den Vorgaben des Regionalplans
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010.
Eine Abweichung von den Zielen des Regionalplans Sü dhessen / Regionalen Flächennut-
zungsplans 2010 wird jedoch im südlichen Bereich („ Kelley-Barracks“) mit der Ausweisung
als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ gesehen. Die „Vorranggebiete Siedlung, Be-
stand“ dienen der Unterbringung von bauleitplaneris ch auszuweisenden Wohnflächen so-
wie gemischten Bauflächen und Sonderbauflächen sowi e dazugehörenden kleineren ge-
werblichen Bauflächen (siehe Ziel Z3.4.1-3). Eine b auleitplanerische Ausweisung einer
Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan bzw. die Fests etzung eines für allgemeine Wohn-
zwecke zulässigen Baugebietes nach BauNVO entsprich t jedoch nicht dem Planungsziel
der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Ein Wohngebiet scheidet hier wegen der Immissionsbe-
lastungen, die zum einen von der viel befahrenen Es chollbrücker Straße und zum anderen
von den nahe gelegenen Gewerbegebieten ausgehen können, aus.
Stattdessen verfolgt die Stadt das Ziel einer größeren gewerblichen Nutzung im Bereich der
Kelley-Barracks: Dies zeigen sowohl die Festlegungen des Rahmenplans in Form einer all-
gemeinen gewerblichen Flächennutzung im westlichen Bereich der Kelley-Barracks
(„GE 2“) und Gewerbe mit vorwiegender Büronutzung i m östlichen Bereich der Kelley-
Barracks („GE 1“) als auch die planerischen Überleg ungen im Zuge der Entwurfsbearbei-
tung des Bebauungsplans W 46.2 zur Errichtung einer neuen Firmenzentrale für die Alna-
tura Produktions- und Handels GmbH.
Die Planungsziele der Stadt stehen somit hier mit d en regionalplanerischen Zielvorgaben
nicht im Einklang.
Abweichungsantrag
Fläche für „Industrie und Gewerbe, Planung“
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat daher am 26. N ovember 2015 die Zulassung einer
Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhess en / Regionalen Flächennutzungs-
plans 2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt.
Antragsgegenstand war, die bestehende Fläche des im Plangebiet liegenden „Vorrangge-
biets Siedlung, Bestand“ zugunsten einer Fläche für „Industrie und Gewerbe, Planung“
auszuweisen. Dieses widersprach dem Ziel Z3.4.2-4, wonach die bauleitplanerische Aus-
weisung von Industrie- und Gewerbegebieten innerhalb der in der Karte dargestellten „Vor-
ranggebiete Industrie und Gewerbe, Bestand und Planung“ stattzufinden hat.
Die Zulassung einer Abweichung ist erforderlich, um die städtische Konzeption einer ge-
werblichen Nutzung auf Flächennutzungs- und Bebauungsplanebene umsetzen zu können.
Bei dieser als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ da rgestellten Fläche handelt es sich um
eine Teilfläche der Kelley-Barracks mit einer Größe von rund 23 ha, deren militärische Nut-
zung durch die US-Streitkräfte im Jahr 2008 aufgege ben wurde. Die als „Vorranggebiet
Siedlung, Bestand“ dargestellte Fläche wurde für Ma nnschafts-, Freizeit-, Verwaltungs- /
Lager- und Werkstattbereiche genutzt. Ziel der Wiss enschaftsstadt Darmstadt ist, die Ge-
samtfläche der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale- Depots gewerblich zu entwickeln.
Dadurch kann im Westen der Stadt eine zusammenhänge nde Fläche für gewerbliche Nut-
zungen in Form einer „Gewerbespange“ entstehen, die von der Robert-Bosch-Straße (Eu-
ropaviertel) im Norden über das TZ Rhein-Main bis z ur Eschollbrücker Straße im Süden
führt.
Gegenstand des Abweichungsantrags war ferner die Ab weichung von Ziel Z3.4.2-7, wo-
nach bei der Inanspruchnahme von Flächen für die ge werbliche Nutzung die den Städten
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 12
und Gemeinden einschließlich der Reserven in Bebauungsplänen zur Verfügung stehenden
Flächen, die im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010 mit ei-
nem Flächenwert für jede Kommune definiert sind, nicht überschritten werden dürfen.
Zulassung der Abweichung
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wird die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbere ichs der 7. Änderung, mit folgender
Maßgabe zugelassen:
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist - abgesehen
von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausna hmsweise zulässigen Bio-
Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche - zentrenrelev anter Einzelhandel auszuschlie-
ßen.
Die Zulassung der Abweichung wurde damit begründet, dass sie im Hinblick auf Ziel
Z3.4.2-4 unter raumordnerischen Gesichtspunkten ver tretbar ist. Die Lage am Stadtrand
und die in der Umgebung bereits vorhandenen gewerbl ichen Nutzungen sprechen für eine
entsprechende Ausweisung. Die Festlegung als „Vorra nggebiet Siedlung, Bestand" ist auf-
grund dieser Faktoren sowie wegen einer im Hinblick auf gesunde Wohnverhältnisse nicht
unproblematischen Vorbelastung mit schädlichen Umwe lteinwirkungen nicht zu befürwor-
ten.
Auch die Zulassung einer Abweichung von Ziel Z3.4.2 -7 des Regionalplans Südhessen /
Regionalen Flächennutzungsplans 2010, also die Über schreitung des Flächenwertes, wur-
de unter raumordnerischen Gesichtspunkten als vertr etbar bewertet. Soweit bei der weite-
ren Entwicklung von Gewerbepotentialflächen mit der vollständigen gewerblichen Nutzung
des 26 ha umfassenden Areals der ehemaligen Kelley- Barracks eine Überschreitung des
für die Wissenschaftsstadt Darmstadt festgelegten T abellenwertes einhergeht, ist dies für
das Oberzentrum Darmstadt durchaus tolerierbar. Ein angemessenes, nachfrageorientier-
tes Gewerbeflächenpotential ist Basis für die Sicherung und Weiterentwicklung des Gewer-
bestandorts Darmstadt.
Die Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einzelh andels ist im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Die nachfolgende Kartenskizze ist Bestandteil dieses Bescheides.
Abb. 4: Bereich, für
den die Abweichung zu-
gelassen wird
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 13
ICE Neubaustrecke
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen / Reg FN P 2010 wird die Fläche der Kelley-
Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nac h Südwest von einer Trasse für ei-
ne Fernverkehrsstrecke/Planung durchzogen. Diese Tr asse stellt eine raumordnungsge-
prüfte Variante zu den Planungen einer ICE-Neubaust recke (NBS) im Raum Rhein/Main –
Rhein/Neckar aus dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die sog. Trassenvariante
IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese Variante ist
auch im gültigen kommunalen Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt
dargestellt. Sie muss im Rahmen der verbindlichen B auleitplanung planerisch berücksich-
tigt werden.
Für die das Plangebiet bogenförmig querende Trassenvariante IIIA wurde aufgrund der Be-
standsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o.g. von 2002 bis 2004 durchgeführ-
ten Raumordnungsverfahrens (ROV) eine Tunnellösung erarbeitet, die jedoch heute nicht
mehr realisierbar erscheint: Zum einen ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmen-
bedingungen und Entwicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, insbesondere neue
Entwicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Kelley-Barracks und Nathan-Hale-
Depot nach dem Abzug der US-Streitkräfte, zum ander en bestehen geänderte Planvorstel-
lungen seitens des Vorhabenträgers (siehe Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nun-
mehr lediglich eingleisige Anbindung des Darmstädte r Hauptbahnhofes (sog. „Konsens-
trasse“, 2007) und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.
Aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung fü r den Bereich der Kelley-Barracks
wurde die Planung für den Trassenverlauf der Varian te IIIA (Querspange) südlich des
Darmstädter Hauptbahnhofs in Form von Linienvariant en durch das Büro Krebs und Kiefer
Beratende Ingenieure für das Bauwesen GmbH, Darmsta dt, aktualisiert. Dabei wurden die
Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführung d es Raumordnungsverfahrens zwi-
schen 2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neub austrecke, aktualisierte Anforderun-
gen an die Bahntrasse, Entwicklungsmöglichkeiten de r Konversionsflächen, bauliche Ent-
wicklungen im Trassenbereich und damit geänderte En twurfsparameter) geändert haben,
berücksichtigt.
Das im Raumordnungsverfahren geprüfte Vorhaben eine r zweigleisigen Vollanbindung der
Wissenschaftsstadt Darmstadt wird von der Deutschen Bahn AG nicht mehr weiter verfolgt.
Das neue Konzept sieht vor, dass die Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar an Darm-
stadt vorbeiführt, allerdings über einen Bypass mit dem Hauptbahnhof Darmstadt verbun-
den wird. Das geänderte Vorhaben führt dazu, dass b ei der Planung wesentlich geringere
Entwurfsgeschwindigkeiten zugrunde gelegt werden kö nnen, was wiederum dazu führt,
dass engere Kurvenradien, größere Steigungen und - aufgrund der lediglich eingleisigen
Führung - insgesamt ein geringerer Raumbedarf zugrunde zu legen sind.
Die aktualisierte Planung stellt sich in Form der L inienvarianten A, B, C1 und C2 dar (siehe
Abbildung 5).
Die Linienvariante C2, die mit einem sehr langen Tunnel in bergmännischer Bauweise unter
bestehender Bebauung geführt werden müsste, wurde i nsbesondere wegen des hohen
baulichen und finanziellen Aufwands und mangelnder Optimierungsmöglichkeiten verwor-
fen.
Bei den verbleibenden Linienvarianten konnte bei nä herer Betrachtung die Zielkonformität
festgestellt werden im Hinblick auf Vorranggebiete „Regionaler Grünzug" und „Forstwirt-
schaft" sowie im Hinblick auf Ziel Z5.1-3 („Realisi erung der Neubaustrecke Rhein/Main –
Rhein/Neckar zwischen dem Ausbauende in Neu-Isenbur g-Zeppelinheim und der hessi-
schen Landesgrenze bei Viernheim.... Die Trasse ist über den Hauptbahnhof Darmstadt zu
führen. Zwischen Darmstadt Hauptbahnhof und dem Vie rnheimer Dreieck an den BAB
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 14
A 6/A 67 kann eine der beiden in der Karte dargeste llten Trassenvarianten an der A 5 oder
A 67 realisiert werden.“) und Z5.1-10 („Die als Zie le gekennzeichneten Neu- und Ausbau-
vorhaben sind in der Karte als „Fernverkehrsstrecke Planung“, als „Regional-, Nahverkehrs-
bzw. S-Bahnstrecke Planung“ oder in der Karte des R egFNP im Ballungsraum als „Aus-
baustrecke Schiene“ festgelegt. Im räumlich eng beg renzten Bereich der Trassenkorridore
sind entgegenstehende Raum- und Nutzungsansprüche a usgeschlossen.“) und den Aufla-
gen / Maßgaben aus der landesplanerischen Beurteilu ng zum Raumordnungsverfahren
(23. Juni 2004).
Im Hinblick auf die kommunalen Planungsabsichten zu r Errichtung einer neuen Firmen-
zentrale der Alnatura Produktions- und Handels GmbH mit ergänzenden Nutzungen (Be-
bauungsplan W 46.2) wurde festgestellt, dass die Va riante C1 den Geltungsbereich nicht
quert und die Variante B diesen nur in einem Teilbe reich berührt, der nicht für eine künftige
bauliche Nutzung in Betracht kommt.
Variantenauswahl
Aus diesen Gründen favorisiert die Stadt die Varianten B und C1 und wird die Linienführung
bei den künftigen Planungen entsprechend berücksichtigen und konkretisieren.
Die Varianten B und C1 weisen folgende Vorteile auf:
– „Minimierung von Betroffenheiten“: Vermeidung unv erhältnismäßig hoher Eingriffe in be-
stehende Gewerbestrukturen, u.a. Gebäude mit hochse nsibler Messtechnik, durch Bün-
delung der geplanten Trassen entlang der bestehenden Main-Neckar-Strecke;
– Minimierung von möglichen schalltechnischen Konfl ikten durch „Abrücken“ der Trassen
von der Heimstättensiedlung;
– Reduzierung des Aufwandes bei der Herstellung von Tunnelbauwerken in bergmänni-
sche Bauweise und dadurch Minimierung von Baukosten in Höhe von rund 17,2 Mio. €
gegenüber der ROV-Linie.
– Weitgehende Realisierbarkeit der städtebaulichen Entwicklungs- und Erschließungskon-
zeption gemäß der Rahmenplanung im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46
„Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ durch angepas ste Linienführung entlang ge-
planter Grenzen mit gewerblicher Nutzung;
– Möglichkeit zur vollumfänglichen Umsetzung der Ko nzeption der Alnatura Produktions
und Handels GmbH (neue Firmenzentrale, Campuskonzep t) im Geltungsbereich des
Bebauungsplans W 46.2 „Kelley-Barracks Südwest“;
Durch die Aktualisierung und Detaillierung der Planung für die Trassenvariante IIIA in Form
dieser Linienvarianten wurde ein Planungskorridor d efiniert, in dem die derzeit bekannten
technischen, wirtschaftlichen und regionalplanerischen Aspekte berücksichtigt wurden.
In welcher Form die Südanbindung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die geplante ICE-
Neubaustrecke Rhein/Main-Rhein/Neckar künftig tatsä chlich erfolgen wird, bleibt - unab-
hängig von der aktuellen Variantenprüfung - letztli ch der weiteren Planungskonkretisierung
bzw. dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens vorbehalten.
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsabsichten zur Gewerbeentwicklung mit
entsprechender Erschließung um einen dem Trassenkor ridor der Variante IIIA entgegen-
stehenden Raum- und Nutzungsanspruch handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsver-
fahrens dahingehend geklärt, dass im Hinblick auf d ie gemäß Ziel Z5.1-3 des Regional-
plans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2 010 geplante Realisierung der
Neubaustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die daz u gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich
der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke Planung eine Abweichungszulas-
sung nicht erforderlich ist. Der Korridor ist somit regionalplanerisch abgestimmt.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 15
Abb. 5: Linienvarianten A, B und C1 im Rahmenplan, Stand: November 2015
Den Zielen Z5.1-3 und Z5.1-10 steht die Planung der Wissenschaftsstadt Darmstadt daher
nicht entgegen. Gemäß Ziel Z5.1-3 ist die Trasse üb er den Hauptbahnhof Darmstadt zu
führen. Die von der Stadt in Abstimmung mit der Deu tschen Bahn AG sowie dem Hessi-
schen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung erarbeiteten
Trassenvarianten erfüllen sämtlich die genannten Vo raussetzungen. Ferner ist zu berück-
sichtigen, dass die gemäß Ziel Z5.1-10 festgelegte Fernverkehrsstrecke, Planung - wie alle
anderen regionalplanerischen Festlegungen - nicht p arzellenscharf und lediglich im Maß-
stab 1:100.000 zeichnerisch dargestellt ist. Die Fe stlegung ist daher nicht als verbindliche
Trassenführung, sondern vielmehr als Korridor zu verstehen, innerhalb dessen es auf Dau-
er möglich bleiben soll, die in Ziel Z5.1-3 benannten Vorgaben umzusetzen.
Die mit dem großen Maßstab verbundene Unschärfe wir d zusätzlich verstärkt, indem das
Ziel Z5.1-10 festlegt, dass nicht nur im Trassenkor ridor selbst, sondern auch in dessen
räumlich eng begrenztem Bereich entgegenstehende Ra um- und Nutzungsansprüche aus-
geschlossen sind. Raum- und Nutzungsansprüche stehe n der Verwirklichung der Fernver-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 16
kehrsstrecke, Planung im Sinne des Ziels Z5.1-10 mi thin nur dann entgegen, wenn im eng
begrenzten Bereich des festgelegten Trassenkorridor s entgegenstehende Nutzungs- und
Raumansprüche in einer Weise zugelassen und verwirk licht werden, durch die eine Ver-
wirklichung einer Fernverkehrsstrecke mit Anbindung an den Hauptbahnhof Darmstadt un-
möglich gemacht würde. Jede andere Auslegung der be troffenen Ziele würde zu einer un-
verhältnismäßigen Beeinträchtigung der Planungshoheit der Wissenschaftsstadt Darmstadt
führen.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wurde aus den o.g. Gründen zur ICE-Trasse folgende Maßgabe verfügt:
Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkre tisierung des gemäß Ziel Z5.1-10
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennut zungsplans 2010 festgelegten
Trassenkorridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Planzeichen zu vermerken.
In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungs-
plänen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens für die geplante Fern-
verkehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennutzungsplan ein Korridor zwischen den
Linienvarianten B und C1 dargestellt. Die genaue Tr assenlage wird innerhalb dieses Korri-
dors liegen und in der verbindlichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkreti-
siert.
Der zukünftige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb di eses dargestellten Korridors verlaufen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West – Kelley-Barracks /
Nathan-Hale-Depot“ sind bis zum Abschluss der Konkr etisierungsplanung / des Planfest-
stellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsst recke entsprechende von Bebauung
freizuhaltende Bereiche festzusetzen.
7. Sonstige städtebauliche Planungen
Rahmenplanung
Für den Gesamtbereich von Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks wurde zwischen 2012
und 2014 ein Rahmenplan „Konversion West“ erarbeite t, dessen Ziel die Umnutzung der
Flächen in ein Gewerbegebiet ist. Mit dem Rahmenpla n wurde eine entsprechende Er-
schließungsstruktur und Grundstücksneuordnung entwickelt. Der Rahmenplan „Konversion
West“ wurde am 06.11.2014 von der Stadtverordnetenv ersammlung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt beschlossen und bildet die wesentli che Grundlage für die nachfolgende
Bauleitplanung zur Sicherung der angestrebten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung.
8. Flächenbilanz
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes von ca . 39 ha Sonderbaufläche Bund
(Verteidigung) in gewerbliche Baufläche wird sich d ie geplante Nutzung nur unwesentlich
ändern. Die bislang als Grünfläche mit Sportanlage dargestellte Fläche entspricht in der
Flächennutzungsplanänderung in etwa der Flächengröß e der neuen öffentlichen Grünflä-
che (ehem. Paradeplatz). Die im Geltungsbereich bef indliche Waldfläche von ca. 5,7 ha
bleibt in ihrer Flächengröße erhalten. Die Ziele de s Flächennutzungsplanes werden durch
o.g. Flächenänderungen nicht in den Grundzügen berü hrt (die geänderten Werte sind kur-
siv gedruckt).
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 17
Nutzungsart
Realnutzung 2006
Ausweisung FNP 2006 mit
allen Änderungen einschl.
aktuellem Änderungsver-
fahren
ha % ha %
Wohnbaufläche 1.520 12 1.584 13
Gemischte Baufläche 115 1 170 1,5
Gewerbliche Baufläche 558 5 578
(539 vorher)
4,5
Sonderbaufläche 204 2 194
(233 vorher)
1,5
Gemeinbedarfsfläche 123 1 119 1
Bahn, S-Bahn, Depot 199 2 199 2
Hauptverkehrsstraßen 287 2 274 2
Ver- und Entsorgungsfläche 44 47
künstl.
Grundwasseranreicherung
10
10
Grünfläche 850 7 928 8
• besiedelte Fläche 3.910 32,0 4.103 33,5
Wasserfläche 38 38
Landwirtschaft 1.592 13 1.305 11
Ökologisch wertvolles Grünland
595
5
713
6
Streuobstwiese 125 1 165 1
Waldfläche 5.668 47 5.640 46
Aufforstungsfläche 29
waldartige Brache 35 44
Dünen, Trockenrasen 158 1 187 2
Brache mit Gehölzgruppe 103 1
• unbesiedelte Fläche 8.314 68,0 8.121 66,5
Gesamtfläche 12.224 100 12.224 100
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 18
B. Umweltbericht
1. Allgemeiner Teil
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist bei der Erstellung von Ba uleitplänen für die Belange des Um-
weltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen. In d er Umweltprüfung werden die vo-
raussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermi ttelt und im Umweltbericht gemäß
§ 2a Nr. 2 BauGB beschrieben und bewertet.
Umfang und Detaillierungsgrad für die Beschreibung und Bewertung des Umweltzustandes
entsprechen der Ebene des Flächennutzungsplanes. Für das Plangebiet liegen bereits um-
fangreiche Untersuchungen und Planungen vor, so u.a.:
− Konversionsgelände Darmstadt West, Bestandserfassu ng und Bewertung, Landschafts-
planerische Maßnahmenvorschläge und Handlungsempfeh lungen, Vorentwurf, Sand-
magerrasenkonzept, BHM Planungsgesellschaft mbH, 09.10.2011, Bruchsal, Darmstadt,
− Konversionsflächen West Kelley-Barracks / Nathan-H ale-Depot, Rahmenplan mit textli-
cher Erläuterung, September 2012, Ergänzung / Änderung September 2014, Darmstadt,
− Bebauungsplan W 46.2 „Kelley-Barracks Südwest“ mit landschaftsplanerischem Fach-
beitrag / Umweltbericht, Begründung zum Entwurf, AG 5, Stand 05.11.2015 /
12.10.2015, Darmstadt.
Die oben genannten Unterlagen bilden die Grundlage für den vorliegenden Umweltbericht.
Unter Einbeziehung der vorliegenden Umweltinformati onen wurde eine verbal-argumenta-
tive Abschätzung der zu erwartenden Umweltauswirkungen vorgenommen.
Auf der nachfolgenden Planungsebene der Bebauungspl äne W 46 - Konversion West -,
W 46.1 - Riedstraße Nord - und W 46.2 - Kelley-Barr acks Südwest - werden die Umwelt-
belange detailliert geprüft.
1.1 Beschreibung der Planung
Angaben zum Standort
Das Planungsgebiet befindet sich am südwestlichen R and der Wissenschaftsstadt Darm-
stadt im Bereich der sogenannten Weststadt. Es ist im Nordwesten von dem Gewerbege-
biet Kleyerstraße, im Norden von dem Technologiesta ndort TZ Rhein Main bzw. dem Ge-
werbegebiet Hilpertstraße und im Osten von dem Gewe rbegebiet Riedstraße umgeben.
Jenseits der Bahnlinie schließt sich im Osten ein Wohn- und Mischgebiet an, im Süden jen-
seits der Eschollbrücker Straße, eine Hauptverkehrs trasse, das Wohngebiet Heimstätten-
siedlung. Im Westen grenzt das Plangebiet an den Westwald.
Naturräumlich betrachtet ist das Plangebiet der Unt ereinheit „Griesheim-Weiterstädter-
Sand“ zuzuordnen.
Das Plangebiet hat eine Größe von etwa 44,7 ha.
Planungsanlass und Planungsziele
Ziel und Zweck der Planung ist die Entwicklung eine s neuen Stadtbereiches mit überwie-
gend gewerblicher Nutzung, der sich unter Berücksichtigung der städtebaulichen, verkehrli-
chen und grünordnerischen Anforderungen sowie der E ntwicklungsziele der gewerblichen
Anrainer verträglich in das Stadtbild und die Gesamtstadt einfügt.
Auf den Konversionsflächen soll daher ein neues Geb iet mit gewerblichem Entwicklungs-
schwerpunkt etabliert werden. Die Darstellung der Sonderbaufläche Bund (Verteidigung)
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 19
wird in G ewerbliche Bauflächen geändert. Die im Süden des Plangebietes vorhandene
Sportfläche als Sonderfläche Bund (Verteidigung) entfällt für diese Teilfläche. Da in un-
mittelbarer Umgebung ausreichend Sportflächen zur V erfügung stehen, soll diese Fläche
ebenso in gewerbliche Fläche geändert werden. Die a ngrenzende, im Geltungsbereich
befindliche Waldfläche soll erhalten werden. Die Si gnatur Sonderfläche Bund (Verteidi-
gung) entfällt. Darüber hinaus wird die im Geltungsberei ch bereits heute vorhandene
Grünfläche (ehem. Paradeplatz) im Flächennutzungspl an als öffentliche Grünfläche dar-
gestellt.
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvariante für den ICE-
Ausbau wird auf einen Korridor eingegrenzt und durc h ein neues Planzeichen entspre-
chend gekennzeichnet. Die konkrete Linienführung wi rd erst im Planfeststellungsverfahren
ermittelt und ist nicht Gegenstand der Darstellunge n im Flächennutzungsplan. Der zukünf-
tige ICE-Trassenverlauf wird innerhalb des dargeste llten Korridors verlaufen. Im Rahmen
der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Konversion W est - Kelley Barracks / Nathan-Hale-
Depot“ sind bis zum Abschluss des Planfeststellungs verfahrens für die geplante Fernver-
kehrsstrecke entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.
1.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltsc hutzes
Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzungsplan 2010
Im Regionalplan Südhessen / Regionaler Flächennutzu ngsplan 2010 wird der Nordteil des
Geltungsbereiches der 7. Flächennutzungsplanänderun g, Teilbereich 7.1 als „Vorrangge-
biet Industrie und Gewerbe, Planung“ und zu einem k leinen Teil im Nordwesten als „Vor-
ranggebiet Industrie und Gewerbe, Bestand“ dargestellt. Der südliche Teil des Plangebietes
ist als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ dargestel lt. Im Südwesten ist ein Teil als „Vor-
ranggebiet für Forstwirtschaft“ mit einem Vorrangge biet „Regionaler Grünzug“ gekenn-
zeichnet. Ein Teilbereich im Süden ist als „Vorbeha ltsgebiet für Landwirtschaft“ dargestellt.
Durch das Plangebiet verläuft eine Fernverkehrsstre cke „Schienenverkehr, Planung“, am
Südrand ist eine „Fernwasserleitung, Bestand“ eingezeichnet.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat am 26. Novembe r 2015 die Zulassung einer Abwei-
chung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans
2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016 und mit Be-
scheid vom 24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landespla-
nungsbehörde wird die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans
Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010, a lso die Ausweisung einer gewerbli-
chen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 7. Änderung, Teilbereich 7.1,
mit den folgenden beiden Maßgaben zugelassen:
− Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist - abgesehen von
dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zulässigen Bio-Markt bis
max. 800 m² Verkaufsfläche - zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen.
− Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkr etisierung des gemäß Ziel Z5.1-10
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennut zungsplans 2010 festgelegten
Trassenkorridors im Flächennutzungsplan durch geeig nete Planzeichen zu vermerken.
In den nachfolgenden aus dem Flächennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplä-
nen sind - bis zum Abschluss des Planfeststellungsv erfahrens für die geplante Fernver-
kehrsstrecke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 20
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darms tadt von 2006 wird das Plangebiet
als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) dargestellt . Im Südwesten werden zwei kleinere
Bereiche als Grünfläche, Zweckbestimmung Sportanlag e und als Waldfläche, beide als
Sonderfläche Bund (Verteidigung), dargestellt. Der historische Verlauf der Schepp Allee ist
als ausgewählte Grünverbindung eingezeichnet.
Die aktuelle Entwicklungsplanung für die Flächen de s Nathan-Hale-Depots und der Kelley-
Barracks ist wegen der Nutzungsänderungen nicht aus dem Flächennutzungsplan entwi-
ckelt. Vor diesem Hintergrund sollen folgende Fläch en im Flächennutzungsplan geändert
werden:
− Die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) sowie als Grünfläche für Sportanlagen /
Sonderfläche Bund (Verteidigung) dargestellte Fläche wird in gewerbliche Baufläche ge-
ändert.
− Die im Geltungsbereich dargestellte Waldfläche sol l erhalten und in ihrer Kante zu den
Bauflächen geringfügig verändert werden. Die Signat ur Sonderfläche Bund (Verteidi-
gung) soll hierbei entfallen.
− Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Gr ünfläche (ehem. Paradeplatz) soll
ausgewiesen und im Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche dargestellt werden.
− Die durch den Geltungsbereich ausgewählte Grünverb indung als Fortführung der
Schepp-Allee soll herausgenommen werden.
− Die Darstellung „Freihaltung für ICE-Trassenvarian ten“ wird im Verlauf angepasst und
als „Korridor für geplante ICE-Trasse“ dargestellt.
Landschaftsplan
Im Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2004 wird der Biotopwert der
Siedlungsbereiche (Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks) als gering bis sehr gering be-
wertet. Den Waldflächen wird ein hoher Biotopwert zugesprochen.
Weiterhin werden für den Siedlungsbereich die Schaf fung von Biotopen auf stark versie-
gelten Bauflächen als Leitbild der Biotopentwicklun g formuliert. Die Neuschaffung von
Stadtbiotopen soll laut Landschaftsplan unter ander em durch folgende Maßnahmen reali-
siert werden:
− Neuschaffung von Grün auf stark versiegelten Baufl ächen und Schaffung neuer Lebens-
räume z.B. durch Vermehrung von Grünflächen, u.a. in Baulücken und auf Parkplätzen
− Erhalt der noch vorhandenen Freiflächen
− Entsiegelung und Vermeidung weiterer Versiegelung
− Duldung von Wildkräutern.
1.3 Schutzgebiete
Schutzgebietssystem Natura 2000
Es befinden sich weder im Plangebiet noch in planun gsrelevanter Umgebung Natura 2000-
Gebiete.
Die nächstgelegenen FFH-Gebiete sind das Gebiet Nr. 6117-309 „Beckertanne von Darm-
stadt mit angrenzenden Flächen“ und das Gebiet 6117 -304 „Ehemaliger August-Euler-
Flugplatz von Darmstadt“. Sie befinden sich westlich der Autobahnen A 5 bzw. A 67 in einer
Entfernung von etwa 2,5 km zum Plangebiet.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 21
Bei dem nächstgelegenen Vogelschutzgebiet handelt e s sich um das Gebiet Nr. 6117-401
„Griesheimer Sand“. Dieses beginnt ebenfalls westli ch der Autobahn A 5 und liegt in einer
Entfernung von etwa 2,5 km zum Plangebiet.
Schutzgebietsausweisungen
Das Landschaftsschutzgebiet „Stadt Darmstadt“ befin det sich außerhalb des Plangebietes
und umfasst die westlich angrenzenden Waldflächen.
Die nächstgelegenen Naturschutzgebiete „Bessunger K iesgrube“ im Osten und „Ehemali-
ger August-Euler-Flugplatz von Darmstadt“ im Westen liegen in jeweils mehr als 2 km Ent-
fernung zum Plangebiet.
2. Schutzgutbezogene Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ein-
schließlich der Prognose bei Durchführung der Planung
2.1 Schutzgut Mensch
Das Plangebiet ist aufgrund seiner Historie von het erogenen Nutzungen geprägt. Es über-
wiegen im Bereich der Kelley-Barracks ehemalige mil itärische Mannschaftsunterkünfte,
Verwaltungsgebäude, Fahrzeughallen und Werkstätten. Große Teile der Freiflächen sind
versiegelt, Teilbereiche sind begrünt (Paradeplatz, Grünflächen, Sportflächen und Wald).
Das Nathan-Hale-Depot wird überwiegend von ehemalig en Lagergebäuden und versiegel-
ten Freibereichen geprägt. Die Flächen liegen brach und werden nicht genutzt.
Immissionen
Das Plangebiet ist entlang der angrenzenden Hauptve rkehrstrassen (Eschollbrücker Stra-
ße, Haardtring und Hilpertstraße) und der östlich v erlaufenden Bahnlinie durch Lärm- und
Schadstoffimmissionen belastet. Entsprechend der Lä rmkartierung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt wurden vor allem entlang der genannten St raßenzüge gemittelte Lärmbelastun-
gen von 55 bis 75 dB (A) ermittelt, die bis zu 400 m in das Planungsgebiet hinein wirken
können.
Durch die benachbart liegenden Dienstleistungs- und Gewerbegebäude wirken Lärm- und
Geruchsemissionen auf das Plangebiet ein.
Zudem existiert eine allgemeine Belastung (Hintergr undbelastung) mit Luftschadstoffen
aufgrund von Hausbrand, Gewerbe, Industrie, Verkehr im Umfeld sowie aufgrund von
Schadstoffeinträgen von außerhalb des Untersuchungs gebietes liegenden Emissionsquel-
len.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Die Änderung des Flächennutzungsplanes ermöglicht d ie Entwicklung eines neuen Stadt-
bereiches mit dem Schwerpunkt der gewerblichen Nutz ung unter Berücksichtigung von
städtebaulichen, verkehrlichen und grünordnerischen Aspekten. Durch die Planung sind
positive Effekte auf das Schutzgut Mensch zu erwarten.
2.2 Schutzgut Boden
Das geologische Ausgangsgestein bilden Flugsande, d ie zwischen den Eiszeiten im Plei-
stozän nach Osten verweht wurden und sich in der Rh einebene abgelagert haben. Die
Mächtigkeiten variieren stark. Die Flugsande weisen stellenweise lehmige Horizonte auf,
welche in unterschiedlicher Tiefe anzutreffen sind. Die Unterschiede der Horizonte, welche
je nach Bodenart stauend oder drainierend wirken, b edingen einen gestörten Bodenwas-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 22
serhaushalt. Meist ist der Oberboden von Dürre und Austrocknung geprägt. Der Untergrund
kann jedoch bedingt durch eine lehmige bis tonige S chicht Staunässe aufweisen. Ober-
flächlich sind die Flugsande größtenteils entkalkt und damit nährstoffarm.
Die Bodentypen sind bei einer geringen Bodenentwicklung als Pararendzinen und bei einer
fortschreitenden Entwicklung der Böden als Bänder-B raunerden zu bezeichnen. Hinzu
kommen Übergangsformen zwischen diesen Bodentypen: Pararendzina-Braunerden und
Braunerde-Pararendzinen.
Die Böden im Plangebiet sind aufgrund der Vornutzun g als Militärgelände durch Versiege-
lungen, Auffüllungen und Umlagerungen stark anthrop ogen überformt und vorbelastet. Un-
versiegelte Bodenbereiche als Standorte für Vegetat ion sind nur in einem sehr untergeord-
neten Maß vorhanden.
Altlasten
Das Plangebiet umfasst die zwei nachgenannten aufge gebenen militärischen Liegen-
schaften. Diese sind in der Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst:
Nathan-Hale-Depot:
− Treibstoffumladestation u.a., Schlüssel-Nr.411.000 .026-000.001,
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt
− Eigenbedarfstankstelle,Schlüssel-Nr.411.000.026-00 0.004,
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen
Kelley-Barracks:
− Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184,
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche
Im Rahmen von nachgeordneten orientierenden Untersu chungen sind im Plangebiet ver-
schiedene Kontaminationsverdachtsflächen untersucht und bewertet worden. Es liegen
Handlungsempfehlungen vor, die zu beachten sind. Im Rahmen des nachsorgenden Bo-
denschutzes sind vertiefende Untersuchungen und ggf . Sanierungen der betroffenen Flä-
chen durchzuführen.
Das gesamte Gebiet wurde im 2. Weltkrieg durch vier Luftangriffe getroffen, die zu Schä-
den im Untersuchungsgebiet führten. Für die gesamte Konversionsfläche besteht daher ein
Kampfmittelverdacht.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Da das Schutzgut Boden durch die großflächig vorhan denen Versiegelungen und Bebau-
ungen als stark vorbelastet einzustufen ist, ist du rch die Änderung des Flächennutzungs-
planes von keinen erheblich negativen Umweltauswirk ungen auszugehen. Der Versiege-
lungsgrad der Planung entspricht in etwa dem des Be standes. Die großflächig unversie-
gelten Bodenbereiche im Bereich der bestehenden Waldflächen bleiben durch die geplante
Ausweisung als Wald dauerhaft erhalten.
Durch die Untersuchung und Sanierung der vorhandene n Altlasten bzw. der Kampfmittel-
verdachtsflächen im Rahmen der nachgeordneten Planu ngen kommt es zu Verbesserun-
gen des Schutzgutes Boden.
2.3 Schutzgut Wasser
Das Plangebiet liegt im Stadtgebiet von Darmstadt. Hier ist generell mit anthropogen be-
einträchtigter Grundwasserbeschaffenheit und gestör ten Grundwasserverhältnissen zu
rechnen. Die vorherrschende Fließrichtung des Grundwassers verläuft in Richtung der Vor-
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 23
fluter nach Westen bzw. Südwesten. Der Grundwasserf lurabstand liegt bei etwa 15 - 25 m
unter Geländeoberkante. Im Untergrund finden sich p leistozäne Sande und Kiese mit guter
Wasserdurchlässigkeit, die im tieferen Untergrund a nstehenden Rheinsedimente bilden ei-
nen mächtigen Porengrundwasserleiter. Die Grundwass erneubildungsrate ist in Darmstadt
und Umgebung aufgrund der klimatischen Verhältnisse gering.
Natürliche Oberflächengewässer kommen im Untersuchu ngsbereich nicht vor. Einzig die
Panzerwaschanlage ist als künstliches Oberflächenge wässer zu nennen. Diese wurde je-
doch in den letzten Jahren versucht trocken zu lege n und wird momentan jedoch noch
durch Niederschlagswasser gespeist.
Das Grundwasserpotenzial ist durch Bebauung, Versie gelungen und Verdichtungen vorbe-
lastet. Die im Plangebiet vorhandenen Freiflächen h aben generell eine Bedeutung zur
Grundwasserrückhaltung und -neubildung, aufgrund de s hohen Versiegelungsanteiles ist
dem Plangebiet jedoch nur eine sehr geringe Bedeutu ng für die Grundwasserneubildung
zuzusprechen. Die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit ist aufgrund der gut durch-
lässigen kiesig-sandigen Böden hoch.
Im Plangebiet sind einzelne Grundwasserverunreinigungen bekannt.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Da das Schutzgut Wasser bereits als stark vorbelastet einzustufen ist, ist von keinen erheb-
lichen Umweltauswirkungen auszugehen. Im Rahmen der nachgeordneten Bauleitplanun-
gen wird die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser festgesetzt.
In Bezug auf die vorhandenen Grundwasserschäden sin d bereits Sanierungsplanungen
und -maßnahmen eingeleitet, die zu Verbesserungen des Grundwasserpotenziales führen.
2.4 Schutzgut Klima
Darmstadt liegt in der Übergangszone zwischen der w armen, trockenen Rheinebene und
dem kühleren, niederschlagsreicheren Odenwald. Allg emein ist diese Klimazone gekenn-
zeichnet durch milde Winter und warme Sommer mit geringem Niederschlag.
Das Gebiet liegt in einem thermischen Belastungsber eich. Bioklimatisch wird der Ballungs-
raum Rhein-Main als „belasteter“ Verdichtungsraum ausgewiesen. Im Luftreinhalteplan Bal-
lungsraum Rhein-Main, Teilbereich Darmstadt, wird d ie lufthygienische Situation in Darm-
stadt als belastet eingestuft. In Bezug auf die Gre nzwerte für Feinstaub und Stickoxide
kommt es zu Überschreitungen.
Aufgrund des hohen Anteils an versiegelten Flächen, der angrenzenden Gewerbe- und
dicht bebauten Siedlungsgebiete sowie der umgebende n Verkehrstrassen ist das Klima
stark vorbelastet.
Innerhalb des Plangebietes sind Grünelemente und Fr eibereiche mit Bedeutung für die
Kaltluftproduktion nur in einem untergeordneten Maß vorhanden. Den bestehenden Grün-
flächen und dem Baumbestand ist eine kleinklimatische Ausgleichswirkung zuzusprechen.
Der innerhalb des Plangebietes vorhandene Waldberei ch und die westlich des Plangebie-
tes liegenden Waldflächen haben eine wichtige Bedeu tung zur Frischluftproduktion und
zum Klimaausgleich.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Das Schutzgut Klima und Luft ist durch die großfläc hige Versiegelung des Plangebietes als
stark vorbelastet einzustufen. Somit ist durch die Flächennutzungsplan-Änderung von kei-
nen erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 24
Durch die Planung kommt es zwar zu einem Verlust von Grünflächen und Baumbestand mit
positiven kleinklimatischen Auswirkungen, die Konze ption des Rahmenplanes sieht jedoch
durchgrünte Straßenräume, Grünachsen und Grünfläche n vor, die einen entsprechenden
Ausgleich schaffen. Ebenso werden die Freiflächen d es zentral angeordneten Paradeplat-
zes als öffentliche Grünflächen in der Fländerung ausgewiesen.
2.5 Schutzgut Pflanzen und Tiere / Biologische Viel falt
Biotop- und Nutzungstypen
Das Plangebiet umfasst die ehemals militärisch genu tzten Bereiche des Nathan-Hale-De-
pots und der Kelley-Barracks. Entsprechend der ehem aligen Nutzung finden sich im Plan-
gebiet überwiegend versiegelte und bebaute Flächen. Entlang von Straßen und an den
Gebäuden sind Hecken und Gebüsche aus teils heimischen Arten oder Ziergehölzen ange-
pflanzt worden. Zwischen den Gebäuden liegen Grünfl ächen, die mit Einzelbäumen über-
stellt sind. Teilweise handelt es sich um gut ausge prägte, vitale Exemplare. Vorherrschen-
de Arten sind Hainbuche und Kiefern, teilweise auch Buchen, Kastanien und Platanen. Be-
reichsweise dominieren Nadelgehölze und Pionierarte n. Durch die extensive Nutzung bzw.
Nichtnutzung über einen längeren Zeitraum haben sich Extensivrasen, Wiesenbrachen und
Ruderalflächen trockener Standorte ausgebildet. Das Vorkommen von Wiesenbrachen und
Teilbereichen mit Magerrasen ist eng miteinander ve rzahnt, so dass ein Großteil der Flä-
chen als Mischform angesprochen werden kann. Im öst lichen Teil des Plangebietes sind
nicht mehr genutzte Gleisflächen vorhanden. Hier ha ben sich teilweise wertvolle Sandma-
gerrasenbestände ausgebildet. Auch auf dem ehemalig en Paradeplatz findet sich ein Mo-
saik aus Sandrasen und Ruderalfluren. Diese Bereich e besitzen eine hohe Wertigkeit für
den Arten- und Biotopschutz. Im Südwesten liegt ein Teil des Darmstädter Westwaldes in-
nerhalb des Plangebietes, der als Kiefern-Eichen-Mischwald ausgeprägt ist.
Fauna
Eine auf Grundlage der Habitat-Ausstattung durchgef ührte „Artenschutzrechtliche Vorprü-
fung“ ergab, dass Teilbereiche des Konversionsgelän des als Nahrungshabitat für bis zu
sechs Fledermausarten in Frage kommen. Die Waldbere iche innerhalb und außerhalb der
Kelley-Barracks bieten zudem für die Baumhöhlen bew ohnenden Arten Quartier- und Wo-
chenstubenpotenzial. Die Kasernengebäude und die Ge bäude des Nathan-Hale-Depots
sind prinzipiell als Quartierstandort der Zwergfledermaus geeignet. Auf offenen Sandböden
und schütterer Vegetation im Bereich der südwestlichen Ruderalfluren wurden bei aktuellen
Begehungen größere Populationen der Zauneidechse na chgewiesen. Auch ein Vorkom-
men von Knoblauch-, Kreuz- und Wechselkröte ist nicht auszuschließen. In der ehemaligen
Panzerwaschanlage wurden Erdkröte, Berg- und Teichmolche nachgewiesen, die jedoch in
einen künstlichen Teich im Westwald umgesiedelt wurden. Dennoch wird das Betonbecken
noch von Amphibienarten als Laichgewässer genutzt. Aufgrund des Eichenbestandes im
Konversionsgelände und seiner Altersstruktur ist da rüber hinaus mit dem Vorkommen des
Heldbocks zu rechnen. Es wurden 37 Vogelarten nachg ewiesen, deren Vorkommen prinzi-
piell im Konversionsgelände möglich ist. Zudem sind weitere typische Vogelarten des Sied-
lungsbereiches zu erwarten. Aufgrund der Biotopausp rägung sind zudem wertgebende Ar-
ten aus den Gruppen Wildbienen, Stechimmen, Tagfalter und Heuschrecken zu erwarten.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Innerhalb des Plangebietes existieren Biotopbereich e mit einer hohen Bedeutung für den
Naturschutz. Der größte Teil ist jedoch durch bebau te und versiegelte Flächen geprägt.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes kommt es zum teilweisen Verlust der
wertgebenden Biotopbereiche und zum Verlust von Leb ensräumen für artenschutzrechtlich
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 25
relevante Tierarten. Insgesamt sind die Auswirkunge n in Bezug auf das Schutzgut Flora
und Fauna als „mittel“ einzustufen.
2.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild und Erholung
Das Relief des Untersuchungsgebietes ist weitgehend eben. Die Landschaft wird somit vor
allem durch Bauwerke, Vegetation und andere anthrop ogene Geländestrukturen (Straßen,
Fußwege, Plätze und Grünflächen) charakterisiert.
In Bezug auf das Schutzgut Landschaft kann das Plan gebiet in zwei Landschaftsbildein-
heiten untergliedert werden:
– Interne, zu den Kelley-Barracks und dem Nathan-Ha le-Depot gehörige Flächen sowie
Teile des angrenzenden Gewerbegebiets:
Der größte Teil des Plangebietes ist stark industri ell überprägt und weist einen hohen Ver-
siegelungsgrad auf. Die asphaltierten und gepflaste rten Flächen sowie die sich darauf be-
findenden Gebäude und Lagerhallen werden innerhalb und außerhalb der ehemals militä-
risch genutzten Flächen durch kleinere Grünflächen unterbrochen, welche vor allem ent-
lang der Straßen und Gebäude platziert sind. Neben Ziergehölzen dominieren Bäume jün-
geren und mittleren Alters, ein kleiner Teil wird z udem durch ältere Bäume geprägt. Als
raumbedeutsam und die Eigenart des Teilgebietes prä gend ist zum einen der Gebäude-
komplex mit den ehemaligen Wohnquartieren, einem Ha uptgebäude mit historischem Uh-
renturm und dazwischen eingestreuten Kieferngruppen rund um den Paradeplatz in den
Kelley-Barracks zu nennen. Zum anderen besitzen auc h die hoch aufragenden Lagerge-
bäude des Nathan-Hale-Depots aus den 1930er Jahren einen besonderen Wiedererken-
nungswert.
– Stark durch menschliche Nutzung geprägte Grünfläc hen und Freiraumbereiche:
Der kleinere Teilbereich stellt eine Übergangszone dar, in der sich einzelne Waldflächen
bzw. Baumgruppen und größere Freiflächen mit Wiesen- oder Parkcharakter mit gewerblich
genutzten Bereichen abwechseln. Zu diesem Bereich z ählen der mit älteren Laubbäumen
umstandene Paradeplatz auf dem Gelände der Kelley-B arracks, der Gleisbereich, der an-
grenzende Grünzug entlang der Bahntrasse am östlich en Rand sowie Sportflächen inner-
halb und außerhalb der Kelley-Barracks. Diese Fläch en weisen zum Teil eine besondere
Vegetation auf und tragen zur Auflockerung des über wiegend technisch geprägten Stadt-
bildes bei. Besonders hohe Aufenthaltsqualitäten ne ben dem Paradeplatz weist eine park-
artige, östlich der Sportplätze der Kelley-Barracks gelegene Freifläche mit Gräsern, locke-
rem Kiefernbestand und einzelnen Spiel- und Sitzelementen auf.
Besonders hervorzuhebende Blickbeziehungen in die a ngrenzende Landschaft sind nicht
vorhanden.
Erholung
Das Plangebiet ist durch die bestehende Einzäunung größtenteils nicht öffentlich zugäng-
lich für die örtliche Bevölkerung und besitzt keine Bedeutung für Naherholung und Freizeit-
gestaltung. Als potenziell für Erholungszwecke geei gnete, jedoch derzeit nicht zugängliche
Bereiche sind die parkartigen Freiflächen des Parad eplatzes sowie eine mit lockerem Kie-
fernbestand durchsetzte Wiese östlich der Sportplät ze der Kelley-Barracks anzusprechen.
Anlagen für die Erholung wie Sport- und Freizeitanl agen befinden sich darüber hinaus zum
einen mit einer multifunktionalen Sportfläche inner halb der Kelley-Barracks, zum anderen
mit einer Baseballanlage südwestlich des Untersuchungsgebietes.
Bedeutsam für die Naherholung der Bevölkerung der a ngrenzenden Wohngebiete sind vor
allem die zum Westwald gehörigen Waldflächen im Westen.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 26
Durch die Einzäunung hat sich ein Erschließungsnetz für die Naherholung um das Pla-
nungsgebiet herum entwickelt. Hauptstrecken des ört lichen Radwegnetzes führen außer-
halb des Planungsgebietes entlang von Eschollbrücke r Straße und Haardtring. Darüber
hinaus ist der Grünzug parallel zur Bahnlinie im Os ten mit seiner für Radfahrer und Spa-
ziergänger wichtigen Wegeverbindung von Bedeutung.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Generell handelt es sich um ein bereits bebautes Ge biet, so dass die vorliegende Planung
zu keinen grundsätzlichen Änderungen des Stadtbilde s führt. Durch die Planung soll ein
städtebaulich attraktives Quartier geschaffen werden.
Da das Plangebiet bisher für die Öffentlichkeit nicht zugänglich war, gibt es in Bezug auf die
Erholungsqualität keine negativen Auswirkungen. Lei tbild für die Entwicklung des neuen
Stadtbereiches ist eine klassische Campus-Landschaf t mit großzügigen baumüberstellten
Rasen- und Wiesenflächen in den Straßenräumen.
Die Planung berücksichtigt eine freiraumplanerische Vernetzung mit vorhandenen Grün-
strukturen. Die Freiflächen des zentral angeordnete n Paradeplatzes werden als öffentliche
Grünflächen in der Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen.
2.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Das Plangebiet liegt in Verlängerung der historisch bedeutsamen Stadtachse Schepp-Allee.
Die historische Wegeverbindung der Schepp-Allee in Richtung Stadtmitte ist durch die Nut-
zungen der vergangenen Jahrzehnte und die Einzäunun g des Gebietes räumlich kaum
mehr erkennbar.
Weitere Kultur- und Sachgüter sind nicht vorhanden.
Umweltauswirkungen / Bewertung der FNP-Änderung
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes und di e städtebauliche Konzeption des
Rahmenplanes wird die historische Wegeverbindung der Schepp-Allee aufgegeben.
2.8 Zusammenfassung
Folgende Tabelle stellt zusammenfassend die Bewertu ng der Beeinträchtigungen der
Schutzgüter durch die geplante 7. Änderung des Fläc hennutzungsplanes, Teilbereich 7.1,
dar.
Tabelle 1: Zusammenfassung Beeinträchtigungen der Schutzgüter
Schutzgut
Beeinträchtigungen
erheblich mittel gering
Mensch X
Boden X
Wasser X
Klima und Luft X
Flora und Fauna X
Landschaft X
Kultur und Sachgüter X
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 27
3. Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und z um Ausgleich
3.1 Schutzgut Mensch
– Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden
– Bei allen Flächen, bei denen bodeneingreifende Ma ßnahmen stattfinden, sind systemati-
sche Überprüfungen (Sondierungen auf Kampfmittel) v or Beginn der geplanten Bauar-
beiten erforderlich
– Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Straß enräumen nach den Vorgaben der
Rahmenplanung
– Anlage von Fuß- und Radwegeverbindungen mit Anbin dung an das bestehende Wege-
netz
– Erhalt bestehender Grünflächen mit Erholungsfunkt ion (ehemaliger Paradeplatz, Wald-
flächen)
3.2 Schutzgut Boden
– Minimierung von Versiegelung und Überbauung durch sparsamen Flächenverbrauch
– Beschränkung des befestigten bzw. überbauten Ante ils von Grundstücksflächen und
Festsetzung eines Mindestanteils an zu bepflanzender Grundstücksfläche
– Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefesti gungen
– Anlage von Grünflächen mit unversiegelten Bodenbe reichen
– Entsiegelung von Flächen
– Sanierung von Altlasten
3.3 Schutzgut Wasser
– Versickerung des Niederschlagwassers der überbaut en und befestigten Flächen (unter
Beachtung der Altlastenbereiche)
– Nutzung des Niederschlagswassers der Dachflächen (Brauchwassernutzung) zur Ent-
lastung der Grundwasserentnahme
– Durchführung von weiteren Erkundung- und voraussi chtlich Sanierungsmaßnahmen des
Grundwassers in Bereichen mit Altlasten / Grundwasserschäden
– Anlage von privaten Grünflächen
– Entsiegelung von Flächen
– Verwendung wasserdurchlässiger Oberflächenbefesti gungen, soweit wasserwirtschaftli-
che Belange nicht entgegenstehen
– Schutz der Gewässer und des Bodens vor Verunreini gungen durch Verwendung was-
serundurchlässiger Beläge auf LKW-Stellplätzen sowi e sonstigen Flächen, auf denen
betriebsbedingte Verschmutzungen auftreten können
3.4 Schutzgut Klima und Luft
– Pflanzung großkroniger Laubgehölze sowie Anlage v on Grünflächen mit positiven Aus-
wirkungen auf das Kleinklima
– Anlage von Dachbegrünungen
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 28
– Erhalt von Grün- und Waldflächen
3.5 Schutzgut Tiere und Pflanzen / Biologische Viel falt
– Erhalt von Teilbereichen der wertgebenden Sandmag errasenbestände, Neuanlage bzw.
Umsiedlung von überplanten Sandmagerrasenbereichen
– Erhalt der Waldflächen
– Festlegung eines Mindestanteils an zu begrünender Grundstücksfläche im Gewerbege-
biet
– Pflanzung von einheimischen, großkronigen Einzelb äumen und Anlage von Grünflächen,
gärtnerische Gestaltung der nicht überbauten Flächen der Baugrundstücke
– Eingrünung des Plangebietes an den Randbereichen zu den öffentlichen Verkehrsflä-
chen
– Verwendung einheimischer Pflanzenarten
– Untersuchungen von Gebäuden auf Besatz von Vögeln und Fledermäusen vor Abriss
– Schaffung von Ersatzlebensräumen für artenschutzr elevante Tierarten (Vögel, Fleder-
mäuse, Zauneidechse)
– Umsetzung des Sandmagerrasenkonzeptes
3.6 Schutzgut Landschaft/Stadtbild
– Be- und Eingrünungsmaßnahmen
– Erhalt von Grünflächen und Einzelbäumen
– Schaffung von durchgrünten, qualitätsvollen Straß enräumen nach den Vorgaben der
Rahmenplanung
– Höhenbeschränkung der geplanten Gebäude
– Gestalterische Vorgaben in Bezug auf Werbeanlagen und Einfriedungen
3.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
– nicht notwendig
4. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustande s
Bei Durchführung der Planung wird das zurzeit brachliegende, ehemals militärisch genutzte
Gelände einer gewerblichen Nutzung zugeführt. Im Pl angebiet kommt es zur Entwicklung
eines neuen Stadtquartiers unter Berücksichtigung städtebaulicher, verkehrlicher und grün-
ordnerischer Aspekte. Da das Plangebiet bereits beb aut ist, sind die nachteiligen Umwelt-
auswirkungen als gering einzustufen. Die zu erwarte nden nachteiligen Umweltauswirkun-
gen beziehen sich vor allem auf den Aspekt Flora un d Fauna, da sich im Plangebiet teil-
weise wertvolle Biotopbereiche befinden.
Bei Nichtdurchführung der Planung ist davon auszugehen, dass es mittelfristig ebenfalls zu
einer gewerblichen Nutzung im Plangebiet kommen wir d. Für das Plangebiet und den ge-
samten Konversionsbereich West gibt es eine Rahmenp lanung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt, die für den Konversionsbereich eine gewerbliche Nutzung vorsieht.
7. Änderung des Flächennutzungsplanes (Teilbereich 7.1) Seite 29
5. Planungsalternativen und Monitoring
Für die Nachnutzung der beiden benachbarten, ehemal s militärisch genutzten Areale
Nathan-Hale-Depot und Kelley-Barracks existiert ein e Rahmenplanung der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Ziel der Rahmenplanung ist eine Umnutzung der Flächen in ein Gewerbe-
gebiet mit entsprechender Grundstücksneuordnung.
Ein Monitoring ist auf Ebene des Flächennutzungsplanes nicht notwendig.
6. Zusammenfassung
Ziel und Zweck der Planung ist die Entwicklung eine s neuen Stadtbereiches mit überwie-
gend gewerblicher Nutzung, der sich unter Berücksichtigung der städtebaulichen, verkehrli-
chen und grünordnerischen Anforderungen sowie der E ntwicklungsziele der Anrainer ver-
träglich in das Stadtbild und die Gesamtstadt einfü gt. Auf den Konversionsflächen soll da-
her ein neues Gebiet mit gewerblichem Entwicklungss chwerpunkt etabliert werden. Die
Darstellung der Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) wird in Gewerbliche Bauflächen ge-
ändert.
Das Plangebiet ist durch großflächige Bebauung und Versiegelung und die ehemals mili-
tärische Nutzung in Bezug auf die Naturraumpotenzia le als vorbelastet einzustufen. In-
nerhalb des Plangebietes befinden sich jedoch auch Bereiche mit hoher Bedeutung für
den Natur- und Artenschutz in Form von Magerrasenko mplexen, extensiven Wiesen und
Ruderalflächen, Großbäumen und Waldflächen.
Durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplan es kommt es zu keinen erheblich
negativen Beeinträchtigungen der Schutzgüter. Ledig lich das Schutzgut Flora und Fauna
wird durch die Überplanung von naturfachlich hochwe rtigen Biotopbereichen in Form von
Sandmagerrasen und dem Verlust von Lebensräumen für artenschutzrechtlich relevante
Tierarten beeinträchtigt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
anlage 1
150947 Zeichen
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 1 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darm-
stadt
Äußerungen gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 30.10.2014 und 03.11.2014:
Aus regionalplanerischer Sicht wird – wie bereits in der Stellungnahme
vom 08. Mai 2013 zur Vorbereitung und Durchführung von städtebauli-
chen Entwicklungsmaßnahmen ausgeführt – erneut fest gestellt, dass für
die Planung gewerblicher Flächen im Bereich der ehe maligen „Kelley-
Barracks“ die Zulassung einer Abweichung von entgeg enstehenden regi-
onalplanerischen Zielvorgaben erforderlich ist. Der RPS/RegFNP 2010
weist im Bereich der „Kelley-Barracks“ ein „Vorrang gebiet Sied-
lung/Bestand“ aus. Innerhalb eines solchen Siedlung s-Vorranggebietes ist
die bauleitplanerische Ausweisung von Industrie- un d Gewerbegebieten
nicht vorgesehen (Z3.4.1-3). Diese hat vielmehr inn erhalb der in der Karte
dargestellten „Vorranggebiete Industrie und Gewerbe , Bestand und Pla-
nung“ stattzufinden (Z3.4.2-4). Für die angedachte Nutzung des ca. 28 ha
umfassenden Vorranggebietes Siedlung zu gewerbliche n Zwecken bedarf
es daher einer Abweichungszulassung durch die Regio nalversammlung
Südhessen.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis auf die Erfordernis eines Abweichungsve rfahrens für die beab-
sichtigte gewerbliche Baufläche wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Ein Antrag auf Abweichung von den Zielen des Region alplanes im Sinne
des § 8 Hess. Landesplanungsgesetz (HLPG) ist in Vo rbereitung. Antrags-
gegenstand ist, die bestehende Fläche des im Plange biet liegenden „Sied-
lungsgebietes“ zugunsten einer Fläche für „Industri e und Gewer-
be/Zuwachs“ auszuweisen. Die betreffende Fläche umf asst Teile des ehe-
maligen Kasernengeländes und hat eine Größe von rund 24 ha.
Ergänzung nach der ersten Offenlage:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auf Grundlage von
§ 8 Hess. Landesplanungsgesetz der o.g. Antrag auf Zulassung einer Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerbefl ächen im Bereich
der Kelley-Barracks gestellt wurde. Gemäß Beschluss der Regionalver-
sammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016
durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere L andesplanungsbe-
hörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3 .4.2-7 des Regional-
plans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2 010, also die Aus-
weisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbe-
reichs der 7. Änderung, zugelassen.
Die Zulassung der Abweichung wurde damit begründet, dass sie im Hin-
blick auf Ziel Z3.4.2-4 unter raumordnerischen Gesi chtspunkten vertretbar
ist. Die Lage am Stadtrand und die in der Umgebung bereits vorhandenen
gewerblichen Nutzungen sprechen für eine Ausweisung als gewerbliche
Baufläche. Auch wurde anerkannt, dass für Gewerbefl ächen in Darmstadt
ein hoher Bedarf besteht und ein angemessenes, nach frageorientiertes
Gewerbeflächenpotential als Basis für die Sicherung und Weiterentwicklung
des Gewerbestandorts Darmstadt zu werten ist. Die W ohnnutzung in dem
bisher als „Vorranggebiet Siedlung, Bestand“ darges tellten Flächen wurde
Anlage 1
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 2 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Im südwestlichen Bereich der Kelley-Barracks tangie rt die Planung zudem
das dort ausgewiesene „Vorranggebiet Regionaler Grü nzug“, das gemäß
Z4.3-2 des RPS/RegFNP 2010 grundsätzlich von Bebauu ng freizuhalten
ist. Es handelt sich mit ca. 2,2 ha zwar um eine In anspruchnahme in rela-
tiv geringem Umfang, bei der regionalplanerische Be denken zurückgestellt
werden können, doch wird bereits jetzt darauf aufme rksam gemacht, dass
eine Inanspruchnahme des Regionalen Grünzugs gemäß Beschluss der
Regionalversammlung (RVS) vom 01. März 2013 unabhän gig von ihrer
Größe im gleichen Naturraum zu kompensieren ist. De r RVS-Beschluss
mit der Drucksachen-Nr. 55.1 kann hier eingesehen w erden:
http://verwaltung.hessen.de/
irj/RPDA_Internet?cid=860fc2b5504395d264739ab41709d721
Darüber hinaus berühren die Planungen „Kelley-Barr acks / Nathan-Hale-
Depot“ auch Festlegungen des RPS/RegFNP 2010 zum Sc hienenverkehr.
Für den Bau der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/ N eckar wurde in den
Jahren 2003 und 2004 ein Raumordnungsverfahren (ROV ) durchgeführt.
Als raumverträgliche Lösung wurden dabei zwei Varia nten ermittelt, die
von Neu-Isenburg-Zeppelinheim über den Darmstädter Hauptbahnhof
entweder entlang der A 5 oder der A 67 zum Autobahn dreieck Viernheim
verlaufen. Beide Varianten sind im RPS/RegFNP 2010 textlich im Ziel
dagegen als eher suboptimal eingeschätzt, da dieser Standort im Hinblick
auf gesunde Wohnverhältnisse wegen der Vorbelastung mit schädlichen
Umwelteinwirkungen nicht unproblematisch ist. Aus d en o.g. Gründen wird
die Ausweisung von gewerblichen Bauflächen im Geltu ngsbereich der Flä-
chennutzungsplanänderung 7.1 beibehalten.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass das Planungsgebiet eine Fläche vo n 2,2 ha enthält, die
als regionaler Grünzug ausgewiesen ist, trifft zu. In der Begründung zu den
Unterlagen der frühzeitigen Beteiligung war dies nicht erwähnt.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Bezüglich der als regionaler Grünzug ausgewiesen Te ilfläche im Plangebiet
wurde die Begründung zwischenzeitlich dahingehend e rgänzt: es wird dar-
gestellt, dass im Regionalplan Südhessen / Regional en Flächennutzungs-
plan 2010 der südwestliche Rand des Geltungsbereich s als „Vorranggebiet
für Forstwirtschaft“ mit einem „Vorranggebiet Regio naler Grünzug“ sowie
daran anschließend eine Fläche von ca. 2 ha als „Vo rbehaltsgebiet für
Landwirtschaft“ ausgewiesen ist. Die mit der Fläche nnutzungsplanänderung
hier angestrebte Flächennutzung steht in keinem Kon flikt mit diesen regio-
nalplanerischen Zielvorgaben. Die fragliche Fläche ist als Waldfläche dar-
gestellt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Die o.g. nicht oder nicht ausreichend dargestellten Planungsaspekte zum
regionalen Grünzug wurden inzwischen in die Begründung aufgenommen.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf die Darstellung der Neubaustrecke als Verkehrsfläche
4.1.1 – „Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ wurd en zur Kenntnis ge-
nommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Süd-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 3 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Z5.1-3 festgelegt und in der Karte des RPS/RegFNP 2 010 dargestellt. Die
Variante IIIa berührt die städtebauliche Rahmenplan ung für die Umnut-
zung der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots im Bereich der ge-
werblichen Entwicklung. Die Variante IVa verläuft i m Bereich des Untersu-
chungsgebietes parallel zur bestehenden Schienenstrecke.
In der Karte zur 7. Änderung des Flächennutzungspla ns, Teilbereich 7.1
erfolgt eine Darstellung der Neubaustrecke nach der Planzeichenerklä-
rung des FNPs als Verkehrsfläche 4.1.1 – „Freihaltu ng für ICE-
Trassenvarianten“ und damit zielkonform mit dem RPS /RegFNP 2010.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist allerdings nicht ersichtlich, wie die
Darstellungen der 7. Änderung des Flächennutzungspl ans zur Verkehrs-
fläche 4.1.1 im „Rahmenplan Konversionsflächen West “ umgesetzt bzw.
im „Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks/Nathan-Hal e-Depot“ festge-
setzt werden sollen. Im seinerzeit durchgeführten R OV wurde hinsichtlich
der damals noch militärisch genutzten Flächen von e iner Schienenstrecke,
die im Tunnel bzw. im Trog geführt wird, ausgegangen.
Inwieweit die Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neck ar so wie im
RPS/RegFNP 2010 festgelegt bzw. mit der 7. Änderung des Flächen-
nutzungsplans beabsichtigt, vom Bundesministerium f ür Verkehr weiter
verfolgt wird, ist derzeit offen.
Das Bundesverkehrsministerium hatte Anfang 2012 ein e Studie zur Ent-
wicklung einer verkehrlichen Konzeption für den Eis enbahnkorridor Mittel-
rheinachse/Rhein/Main – Rhein/Neckar – Karlsruhe in Auftrag gegeben,
die u.a. Vorschläge für eine Führung der Neubaustre cke Rhein/Main –
Rhein/Neckar in der Wissenschaftsstadt Darmstadt en thalten wird. Ergeb-
nisse sollen noch 2014 zur Konsultation gestellt we rden und in den neu
aufzustellenden Bundesverkehrswegeplan 2015 einflie ßen. Im Rahmen
der o.a. Studie hat die DB Netz AG eine Verkehrslen kungsvariante vorge-
schlagen, nach der die NBS Rhein/Main – Rhein/Necka r einen veränder-
ten Maßnahmenzuschnitt erhält. Das Betriebsprogramm der Neubaustre-
cke soll sich tagsüber aus Schienenpersonenfernverk ehr und nachts aus
Güterzügen zusammensetzen. Nach der Verkehrslenkung svariante würde
die Anbindung in Darmstadt über eine eingleisige hö henfreie nördliche
Anbindungskurve unter Verzicht auf eine südliche Ve rbindungskurve er-
folgen.
Es wird empfohlen, die Ergebnisse der vorgenannten Korridorstudie mit
den Planungen zur 7. Änderung des Flächennutzungspl ans sowie zum
west von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/ Planung durchzogen.
Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Varia nte zu den Planungen
einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar aus
dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die s og. Trassenvariante
IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese
Variante wird auch im gültigen kommunalen Flächennu tzungsplan der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie muss im Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden.
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main – Rhein/
Neckar – Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Führung der Neubaustrecke
Rhein/Main – Rhein/Neckar liegt zwar seit Anfang 20 15 vor. Abschließende
Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen in den neu aufzustellenden
Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet werden.
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und Ent-
wicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, ins besondere neue Ent-
wicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Ke lley-Barracks und
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen
bestehen geänderten Planvorstellungen seitens des V orhabenträgers (sie-
he Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr lediglich eingleisige
Anbindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Kon senstrasse“, 2007)
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den
Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Berat ende Ingenieure für
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte
Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar be-
wertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenf alls Tunnelbauwerke
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und un ter Berücksichti-
gung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. Entwurfsge-
schwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlag e, Lage von Bau-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 4 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Bebauungsplan W 46 - Kelley-Barracks / Nathan-Hale- Depot - abzuglei-
chen und sich hieraus ergebene Erkenntnisse im weit eren Verfahren zu
berücksichtigen bzw. mit dem RP, Dez. III 31.2, abzustimmen.
werken wie Tunnel und Trogbauwerken).
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner,
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch fest-
gelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit aktue llen städtebaulichen
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur Überein-
stimmung fortentwickelter Trassenführungen mit den Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung“ wurden die vier modifiziert en Linienführungen
vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der Wissenschafts-
stadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kompatibilität m it der landesplanerisch
festgestellten Variante sowie damit betroffenen Zie lvorgaben untersucht.
Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick au f die Vereinbarkeit mit
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der S tadt einerseits, bezüg-
lich der Einhaltung der regionalplanerischen Zielvo rgaben und der aus dem
Raumordnungsverfahren resultierenden Bedingungen an dererseits, unter-
schiedliche Vor- und Nachteile auf.
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Tras-
senvariante IIIA – mit den Zielen der Raumordnung g rundsätzlich vereinbar
sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modi-
fizierten Linienführungen jeweils um alternative Ko nkretisierungen der Tras-
senvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungsver fahren wird die
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im
Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnu ngsverfahren)
geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer gene-
rellen Trassenführung erfolgt somit im raumordneris chen Maßstab
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räuml ich begrenzten Abwei-
chungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Pla nungskonkretisie-
rung (hier: vier Linienvarianten) ist davon auszuge hen, dass die grundsätz-
liche Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bl eibt und dass die
Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich
ist.
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun g der einzelnen Li-
nienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden Pl anfeststellungsverfah-
rens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umweltver träglichkeitsprüfung
nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. D ie konkrete Linienfüh-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 5 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
rung wird somit im Planfeststellungsverfahren ermit telt und ist nicht Gegen-
stand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Dah er wurde zum Zeit-
punkt der 1. Offenlage eine Änderung der Darstellun g der Neubaustrecke
nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich 7.1.
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegen-
stand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzlich e Möglichkeit einer
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im B ereich der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.
Es wird davon ausgegangen, dass die angestrebte gew erbliche Nutzung
der Kelley-Barracks einen vergleichsweise geringere n Nutzungskonflikt zu
einer potenziellen ICE-Trasse aufweist, als die bes tehende Darstellung als
Siedlungsfläche. In der Vergangenheit war bereits d ie Umwidmung der
durch die Trasse betroffenen Fläche des Nathan-Hale -Depots zu einer Flä-
che für „Industrie und Gewerbe/Zuwachs“ möglich. De mentsprechend soll
dies nun auch für den Bereich der Kelley-Barracks angepasst werden.
Ergänzung nach der ersten Offenlage:
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvari-
ante für den ICE-Ausbau war in den Unterlagen der f rühzeitigen Beteiligung
und der 1. Offenlage gegenüber dem gültigen RPS/Reg FNP 2010 unverän-
dert. Inzwischen wurde aus Anlass der Antragstellun g auf Zielabweichung
für den Bereich der Kelley-Barracks die Planung für den Trassenverlauf der
Variante IIIA (Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in
Form von Linienvarianten durch das Büro Krebs und K iefer Beratende In-
genieure für das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualis iert. Dabei wurden
die Rahmenbedingungen, die sich seit der Durchführu ng des Raumord-
nungsverfahrens zwischen 2002 und 2004 (neues Zielk onzept für die Neu-
baustrecke, aktualisierte Anforderungen an die Bahn trasse, Entwicklungs-
möglichkeiten der Konversionsflächen, bauliche Entw icklungen im Trassen-
bereich und damit geänderte Entwurfsparameter) geän dert haben, berück-
sichtigt.
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan ein Korri-
dor zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestel lt. Die genaue Tras-
senlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen
Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretis iert. Der zukünftige
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 6 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Im Übrigen fällt auf, dass Pressemeldungen zufolge im Bereich der Kelley-
Barracks auch der Neubau der bislang in Bickenbach ansässigen Alnatu-
ra-Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant ist. D azu ergeht der Hin-
weis, dass die Ansiedlung eines großflächigen (Alna tura-) Lebensmittel-
marktes aus regionalplanerischer Sicht im Hinblick auf die Nahversor-
gungsfunktion grundsätzlich innerhalb eines Vorrang gebietes Siedlung
erfolgen soll. Die Ausweisung einer Gewerbefläche w äre für ein solches
Projekt daher eher kontraproduktiv. Hier sollte ein e andere bauleitplaneri-
sche Lösung in Betracht gezogen werden.
Eine Abstimmung der weiteren Verfahrensschritte und planerischen Über-
legungen im gemeinsamen Gespräch erscheint sinnvoll.
ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestell ten Korridors verlaufen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West –
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Ab schluss der Konkreti-
sierungsplanung / des Planfeststellungsverfahrens f ür die geplante Fern-
verkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung frei zuhaltende Trasse
festzusetzen.
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsab sichten zur Gewer-
beentwicklung mit entsprechender Erschließung um ei nen dem Trassenkor-
ridor der Variante IIIA entgegenstehende Raum- und Nutzungsanspruch
handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsverfahrens geklärt. Im Hinblick
auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplans Südhess en / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Ne ubaustrecke
Rhein/Main - Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z 5.1-10 im Bereich
der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke Planung macht eine
Abweichungszulassung nicht erforderlich. Der Korrid or ist somit regional-
planerisch abgestimmt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Darstellung des „Korridors für die geplante ICE-Tra sse“ zwischen den Li-
nienvarianten B und C1 im Plan.
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan.
Erneute Offenlegung des geänderten Entwurfs der Flä chennutzungsplan-
änderung.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Anregung zur Unterbringung des geplanten Bio-Su permarkts hier auf
die Ausweisung einer Gewerbefläche zu verzichten, w urde nicht entspro-
chen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
In dem Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan W 46 .2 - Kelley-
Barracks Südwest - wird in der Tat die Entwicklung eines Teilbereichs des
Gebiets der Flächennutzungsplanänderung 7.1 für den Bau der Alnatura-
Zentrale mit einem Bio-Supermarkt geplant. Bei dem in Rede stehenden
Alnatura-Supermarkt handelt es sich jedoch nicht um einen großflächigen
Einzelhandelsbetrieb, da die geplante Geschossfläche weniger als 1.200 m²
beträgt und die Verkaufsfläche auf max. 800 m² begrenzt wurde.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 7 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Die Anordnung und Funktion eines ökologisch ausgeri chteten Supermark-
tes ist direkt mit dem Betriebszweck der Alnatura P roduktions- und Handels
GmbH als Unternehmen der Bio-Lebensmittelbranche ve rbunden. Dieser
Supermarkt hat abweichend von gängigen vergleichbar en Einrichtungen
besondere Funktionen. Dies sind u.a.:
- Organisatorische enge Verknüpfung mit der Firmen zentrale als eine Art
Flagship-Store,
- Besondere Sortimentsangebote in marktorientierte r Erprobung, Marken-
tests,
- Marktforschungsprozesse,
- Ausbildungsstätte und Schulung in Verbindung mit der Firmenzentrale,
- Ablauf- und Steuerungsprozesse,
- Betriebliche Eigenversorgung.
Die Ausweisung einer Fläche für ein Verwaltungsgebä ude sowie eines
Lebensmittelmarktes ist innerhalb einer gewerbliche n Baufläche allgemein
zulässig. Ein aus dem Flächennutzungsplan zu entwic kelndes
Gewerbegebiet lässt nach § 8 BauNVO unter anderem G ewerbebetriebe
aller Art sowie Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude zu.
Ergänzung nach der ersten Offenlage:
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen auf Grundlage von
§ 8 Hess. Landesplanungsgesetz der o.g. Antrag auf Zulassung einer Ab-
weichung von den Zielen des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerbefl ächen im Bereich
der Kelley-Barracks gestellt wurde. Gemäß Beschluss der Regionalver-
sammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016
durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere L andesplanungsbe-
hörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3 .4.2-7 des Regional-
plans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2 010, also die Aus-
weisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbe-
reichs der 7. Änderung, zugelassen.
Folgende Maßgabe in Bezug auf zentrenrelevanten Ein zelhandel ist Be-
standteil des Abweichungsbescheides:
Bei der weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Bereich W 46 ist -
abgesehen von dem im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahms-
weise zulässigen Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufs fläche - zentrenrele-
vanter Einzelhandel auszuschließen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Zudem wird hinsichtlich der straßen- und schienenverkehrsrechtlichen
Belange vom Dezernat III 33.1 in seiner Funktion als Lande seisenbahn-
aufsicht (Lea) über die nichtbundeseigenen Eisenbah nen in Hessen, da-
rauf hingewiesen, dass die Gleisanlagen im Bereich des Nathan-Hale-
Depots (ehemaliges Heeresversorgungslager) zwar sti llgelegt sind, aber
eine Freistellung von Eisenbahnbetriebszwecken nach § 23 Abs. 1 AEG
bisher nicht erfolgt ist.
Aufgrund der bisher nicht erfolgten Freistellung vo n Eisenbahnbetriebs-
zwecken unterliegen die Grundstücke mit den Gleisan lagen dem Fachpla-
nungsvorbehalt nach § 38 Satz 1 BauGB (hier eisenba hnrechtlicher Fach-
planungsvorbehalt) und sind damit der gemeindlichen Planungshoheit
entzogen.
Eine Freistellung von Grundstücken für Eisenbahnbet riebszwecke nach
§ 23 AEG – bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen – ist beim Regierungs-
präsidium Darmstadt, Dezernat Straßen- und Schienen verkehr, Wilhelmi-
nenstr. 1–3, 64283 Darmstadt zu beantragen.
Im Freistellungsverfahren ist zu klären, ob aktuell kein Verkehrsbedürfnis
mehr besteht und auch langfristig eine eisenbahnspe zifische Nutzung der
betroffenen Grundstücke nicht mehr zu erwarten ist.
Da sich die Grundstücke auf ihrem Gemeindegebiet be finden, ist die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt antragsberechtigt nach § 23 AEG.
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird auf die bereits
im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung von stä dtebaulichen Ent-
wicklungsmaßnahmen in diesem Bereich abgegebene Ste llungnahme
vom 08. Mai 2013 verwiesen, die wie folgt lautete:
„Die geplante Entwicklung von Wohn- und Gewerbefläc hen auf bereits
baulich überprägten Kasernen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte
wird positiv gesehen, da so die angestrebten Nutzun gen im baulichen
Bestand bereitgestellt werden können und eine Inans pruchnahme freier
Landschaft vermieden wird.
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings noc h nicht möglich, da
Die Maßgabe bezüglich des zentrenrelevanten Einzelh andels ist im Rah-
men der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzung der Begründung um das Ergebnis des inzwis chen durchgeführ-
ten Verfahrens gem. § 8 HLPG zu Zielabweichungen vom Regionalplan.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis auf die Erforderlichkeit eines Freistel lungsantrags nach § 23
Abs. 1 AEG wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die entsprechenden Anträge auf Freistellung werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt gestellt, da die Gleisanlage n nicht mehr benötigt
werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Für den Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilbereich 7.1
wurde im Rahmen der Erstellung des Rahmenplans „Kon version West Kel-
ley-Barracks/Nathan-Hale-Depot“ eine flächendeckend e Biotoptypenkartie-
rung mit besonderer Berücksichtigung der gemäß § 30 BNatSchG gesetz-
lich geschützten Biotope erstellt.
Weiter wurde eine artenschutzrechtliche Vorprüfung durchgeführt. Die ar-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
für die Detailplanung noch wesentliche Unterlagen fehlen.
Es sind im weiteren Planverfahren insbesondere eine flächendeckende
Biotoptypenkartierung mit besonderer Berücksichtigu ng der gemäß § 30
BNatSchG gesetzlich geschützten Biotope zu erstelle n. Weiter ist eine
artenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG d urchzuführen und
zum Bestandteil der Unterlagen zu machen.
Über eine Eingriffs-Ausgleichsplanung sind Qualität und Quantität der
Eingriffswirkungen zu ermitteln und soweit notwendi ge Kompensations-
maßnahmen/Flächen darzustellen bzw. festzusetzen.
Bei der Prüfung der Eingriffswirkungen und der städ tebaulichen Kon-
zeption sind insbesondere das Naturschutzgebiet „Be ssunger Kiesgrube“
sowie die umfangreich angrenzenden Wald bzw. Waldra ndflächen zu be-
rücksichtigen. Weiter ist zu prüfen, ob im bauliche n Bestand ökologisch
wertvolle Strukturen vorhanden sind.
Vor der weiteren Konkretisierung der Planung rege i ch an, einen Scoping-
termin sowie einen Ortstermin durchzuführen.“
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezer-
nates V 52 werden keine Bedenken gegen die vorgeleg ten Planänderun-
gen erhoben.
Die bestehende Waldfläche wird weiterhin – sogar ge ringfügig vergrößert
– dargestellt. In diesen Zusammenhang wird darauf h ingewiesen, dass,
sollte künftig tatsächlich eine Erweiterung der Wal dfläche geplant sein,
hierfür eine forstrechtliche Genehmigung gemäß § 14 Hessisches Wald-
gesetz (HWaldG) erforderlich ist. Zuständige Behörd e hierfür ist gemäß
§ 24 Abs. 2 HWaldG der Magistrat der kreisfreien Wi ssenschaftsstadt
Darmstadt.
Weitere forstrechtliche Sachverhalte werden durch d ie Planänderungen
nicht berührt.
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird
wie folgt Stellung genommen:
Gegen das vorgelegte Vorhaben werden keine Einwendungen erhoben.
tenschutzrechtliche Prüfung gemäß § 44 BNatSchG erf olgt auf der Ebene
der Bebauungspläne als Teilaspekt des Aufstellungsverfahrens.
Für einen Teilbereich der Flächennutzungsplanänderu ng Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
Parallelverfahren durchgeführt. Hier werden die o.g . Belange auf Bebau-
ungsplanebene bearbeitet.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in der weiteren Be arbeitung die Abgren-
zung der bestehenden Waldkante sich geringfügig ver ändert hat. Die Wald-
fläche wird im Rahmen der Offenlage korrigiert dargestellt.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Am östlichen Rand des Waldes wird eine kleine Waldr estfläche auf der
Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zu geschlagen. Im
entsprechenden Bebauungsplan W 46.2 - Kelley-Barrac ks Südwest - blei-
ben jedoch die vorhandenen Bäume für diese Teilfläc he aufgrund der Fest-
setzungen im Bebauungsplan unberührt.
Das forstrechtliche Genehmigungsverfahren wird, wen n erforderlich, durch-
geführt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzung der Begründung um die Ausführungen des ak tuellen Verlaufs
der Waldkante und Korrektur im Plan.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass gegen die Änderung des Flächennut zungsplans keine
Bedenken bestehen, wurde zur Kenntnis genommen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 10 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Es wird darum gebeten, folgenden Hinweis und Nachfo rderung auf-
zunehmen:
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
Das Planungsgebiet liegt im Einflussbereich des Gru ndwasserbewirtschaf-
tungsplans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächi-
ge Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei eine r künftigen Bebau-
ung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des „Grund-
wasserbewirtschaftungsplans Hessisches Ried“ , mit Datum vom
9. April 1999 festgestellt und veröffentlicht im St aatsanzeiger für das Land
Hessen „21 / 1999 S. 1659“, zu beachten. (Bitte als Hinweis übernehmen)
In den Unterlagen ist dargestellt, dass die Wasserv ersorgung über das
bestehende Netz erfolgt. Wenn sich bei Umsetzung de s Entwicklungskon-
zepts der Wasserbedarf (Trink-, Betriebs-, Löschwas ser) erhöht, ist dieser
darzulegen und es wäre nachzuweisen, dass der Bedar f durch den zu-
ständigen Wasserversorger gedeckt werden kann anhan d der bestehen-
den Wasserrechte und der Fördermengen der letzten 5 Jahre.
Eine qualitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch die Versi-
ckerung von Niederschlagswasser ist auszuschließen. Zu beachten sind
das Arbeitsblatt DWA-A 138 „Planung, Bau und Betrie b von Anlagen zur
Versickerung von Niederschlagswasser“ sowie das Mer kblatt DWA-M 153
„Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“.
In der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist auf das Umweltmerkmal
Grundwasser angemessen einzugehen. Die quantitative n und qualitativen
Auswirkungen der Planung auf das Grundwasser sind z u betrachten. Dies
ist in den Unterlagen ausreichend erfolgt.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplans bestehe n keine Be-
denken.
Abwasser, anlagenbezogener Gewässerschutz
Die Erstellung einer entwässerungstechnischen Stell ungnahme ist nicht
möglich. Gemäß dem Erläuterungsbericht (S. 54) ist ein Entwässerungs-
konzept noch zu erarbeiten.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass die Hinweise auf de n Grundwasserbe-
wirtschaftungsplan Hessisches Ried erst in den jewe iligen Bebau-
ungsplänen eingefügt werden sollen. Ebenso sollen d ie Nachweise zur
Wasserversorgung erst auf Ebene der Bebauungsplanve rfahren erbracht
werden.
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
Parallelverfahren durchgeführt. Hier sind die o.g. Belange berücksichtigt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung und Bewertung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Ein Entwäs serungskonzept
kann auf dieser Planungsebene nicht erfolgen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Bodenschutz
1. Nachsorgender Bodenschutz
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die zwei nachge-
nannten aufgegebenen militärischen Liegenschaften. Diese sind in der
Altflächendatei des Landes Hessen als Altstandorte erfasst:
o Nathan-Hale-Depot:
Treibstoffumladestation u.a.,
Schlüssel-Nr.411.000.026-000.001
Status der Gesamtfläche: Altlast - Sanierungsbedarf festgestellt
Eigenbedarfstankstelle,
Schlüssel-Nr.411.000.026-000.004,
Status der Gesamtfläche: Sanierung (Sicherung) abgeschlossen
o Kelley-Barracks:
Schlüssel-Nr.411.000.050-001.184
Status der Gesamtfläche: Altlastenverdächtige Fläche
Bzgl. der zwei Liegenschaften werden beim Regierung spräsidium Darm-
stadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt , Dezernat IV/Da
41.5 „Bodenschutz“ bodenschutzrechtliche Verfahren geführt. Die Akten
können eingesehen werden.
Zu den zwei Konversionsflächen liegen dem vorgenann ten Dezernat
nachfolgend genannte Kenntnisse vor:
1.1 Nathan-Hale-Depot
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt . Die BImA, als Ver-
treterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bu ndes-
Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und wird vom RP-Dez. 31.2 zu weite-
ren Untersuchungen herangezogen. Herangezogen werde n kann aber
auch grundsätzlich der jeweilige Grundstückseigentü mer (§ 4 Abs. 3
BBodSchG).
Ehemalige Treibstoffumladestation
Az. IV/Da 41.5 - 2104 - Nathan Hale Depot
Im Bereich der ehem. Treibstoffumschlagstation, gib t es eine große
schädliche Grundwasserverunreinigung mit Kraftstoff en (Schadstoffe:
BTEX, PAK und MKW), die das Depot-Gelände bereits ü ber den Grund-
wasserpfad in südwestlicher Richtung verlassen hat. Es handelt sich um
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf die Grundwasserverunreinigungen un d Altlasten wurden
zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass die geforderten Dar stellungen der
schädlichen Grundwasserverunreinigungen erst auf de r Ebene des Bebau-
ungsplans erfolgen sollen, wie in der Stellungnahme vorgeschlagen. Ent-
sprechend sollen auch die Darstellung der Sicherung sflächen der Tankstel-
len sowie die Kennzeichnungen der MKW-Bodenbelastun gen erst in den
jeweiligen Bebauungsplänen erfolgen.
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
Parallelverfahren durchgeführt. Hier werden die o.g. Belange berücksichtigt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf die B odenverunreinigun-
gen und Altlasten hingewiesen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 12 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
eine Verunreinigung im Grundwasser und der gesättig ten Bodenzone
(Altlast i.S. des BBodSchG). Es ist davon auszugehe n, dass sich die
Schadstoffe über die ungesättigte in die gesättigte Bodenzone und dann in
das Grundwasser ausgebreitet haben. Die genaue Eint ragstelle wurde mit
den bisherigen Untersuchungen nicht gefunden. Der b esagte Bereich der
Grundwasserverunreinigung / Altlast im Boden erstre ckt sich bis in den
Grundwasserabstrom in Richtung Kleyerstraße. Hier b esteht weiterer Er-
kundungs- und Sanierungsbedarf für das Grundwasser und den Boden
(gesättigte Bodenzone). Ggf. wird hier zukünftig ei ne hydraulische Sanie-
rung des Grundwassers und der gesättigten Bodenzone stattfinden. Kon-
krete Maßnahmen sind noch nicht in Planung.
Diese schädliche Grundwasserverunreinigung ist im B ebauungsplan dar-
zustellen. Eine zukünftige mögliche Versickerung vo n Nieder-
schlagswasser ist nicht zulässig, da es hierdurch z u erheblichen Mehrkos-
ten bei der Sanierung kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne).
Jegliche Eingriffe in den Boden (ungesättigte Boden zone) sind gutachtlich
zu begleiten.
Eine mögliche geplante Grundwasserförderung ist nicht zulässig.
Grundwasserverunreinigung mit LHKW
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation
Im südöstlichen Bereich des ehemaligen Depot-Geländ es gibt es eine
Verunreinigung im Grundwasser mit organischen Lösun gsmitteln (LHKW),
die derzeit keiner Verunreinigung des Bodens zugeor dnet werden kann.
Der Prüfwert der GWS-VwV von 20 µg/l ist um ein Vie lfaches überschrit-
ten. Eine Prüfung im Einzelfall im Sinne der GWS-Vw V wird erforderlich.
Eine abschließende Bewertung konnte noch nicht vorg enommen werden,
da noch weitere Untersuchungen des Grundwassers ans tehen. Ob hier
zukünftig Sanierungsbedarf besteht, kann derzeit no ch nicht entschieden
werden.
Diese Grundwasserverunreinigung ist im Bebauungspla n darzustellen.
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht
zulässig, da es hierdurch zu erheblichen Mehrkosten bei der Sanierung
kommen wird (Verlagerung der Schadstofffahne). Jegl iche Eingriffe in den
Boden (ungesättigte Bodenzone) sind gutachtlich zu begleiten. Eine mög-
liche geplante Grundwasserförderung ist, ohne eine vorherige Aufberei-
tung des belasteten Grundwassers, nicht zulässig.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Gleisvorfeld
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation
Im nordöstlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efinden sich derzeit
noch Gleisanlagen. Dieser Bereich wurde zur Altlast i.S. des BBodSchG
erklärt, da hier Sanierungsbedarf – zumindest für d en Wirkungspfad Bo-
den-Mensch besteht. Hier liegen Schadstoffe wie PAK und PBSM flä-
chendeckend erhöht vor. Die Erstuntersuchungen wurd en durch die BImA
durchgeführt. Es wird darüber nachgedacht, eine vol lständige Versiege-
lung dieses Bereiches vorzunehmen (Sicherung i.S. d es BBodSchG).
Weitere Untersuchungen sind vorgesehen.
Diese Altlast ist im Bebauungsplan darzustellen. Ei ne zukünftige mögliche
Versickerung von Niederschlagswasser ist nicht zulä ssig, da es hierdurch
zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem Boden in d as Grundwasser
kommen wird. Jegliche Eingriffe in den Boden (unges ättigte Bodenzone)
sind gutachtlich zu begleiten.
Bodenverunreinigung mit Mineralölkohlenwasserstoffen (MKW)
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation
Im nördlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes befi ndet sich eine Ver-
unreinigung der ungesättigten Bodenzone mit MKW, di e nicht saniert wer-
den muss. Die Bodenfunktionen sind nur kleinräumig beeinträchtigt. Es ist
auch zukünftig nicht zu besorgen, dass sich die Sch adstoffe in das
Grundwasser verlagern werden (Wirkungspfad Boden-Grundwasser).
Der Wirkungspfad Boden-Mensch ist ebenfalls nicht b etroffen, wenn es
bei der derzeitigen gewerblichen bzw. industriellen Nutzung bleibt (Nut-
zungsparallelität). Bei einer sensibleren Nutzung b esteht ggf. Sanierungs-
bedarf, es wird dann eine Neubewertung erforderlich.
Es wird empfohlen, diese Verunreinigung in den Beba uungsplan in-
formativ aufzunehmen.
Eine zukünftige mögliche Versickerung von Niedersch lagswasser ist nicht
zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schad stoffen aus dem Bo-
den in das Grundwasser kommen wird. Jegliche Eingri ffe in den Boden
(ungesättigte Bodenzone) sind gutachterlich zu begleiten.
Ehemaliges Tanklager
Az. wie ehem. Treibstoffumladestation
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Auf dem nordwestlichen Bereich des ehemaligen Depot -Geländes befand
sich ein Tanklager mit Flachbodentanks. Die Tanks w urden durch die
Wissenschaftsstadt Darmstadt zurückgebaut. Bodenunt ersuchungen aus
diesem Bereich ergaben keine Hinweise auf eine schä dliche Boden-
veränderung/Altlast im Boden.
Eigenbedarfstankstelle
Az. IV/Da 41.5 – 2120 – Nathan Hale Depot Tankstell e
Im südwestlichen Bereich des ehem. Depot-Geländes b efindet sich die
ehemalige Eigenbedarfstankstelle, die durch eine vo rhandene Oberflä-
chenversiegelung gesichert ist (Sicherung i.S. des BBodSchG). Die Ober-
flächenversiegelung wird jährlich begangen und der Zustand wird gut-
achterlich protokolliert.
Die Sicherungsfläche ist im Bebauungsplan darzustel len. Eingriffe in die
Oberflächenversiegelung sind nicht zulässig bzw. dü rfen nur in Abstim-
mung mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bod enschutz“ erfol-
gen. Eine zukünftige mögliche Versickerung von Nied erschlagswasser ist
nicht zulässig, da es hierdurch zur Verlagerung von Schadstoffen aus dem
Boden in das Grundwasser kommen wird.
1.2 Kelley-Barracks
Az. IV/Da 41.5 – 2142 – 411 000 050 001 184 Kelley B.
Ansprechpartner im bodenschutzrechtlichen Verfahren ist die Bun-
desanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Frankfurt . Die BImA, als Ver-
treterin des Bundes, ist Pflichtige im Sinne des Bu ndes-Bodenschutz-
gesetzes (BBodSchG) und wird von mir zu weiteren Un tersuchungen her-
angezogen. Herangezogen werden kann aber auch grund sätzlich der
jeweilige Grundstückseigentümer (§ 4 Abs. 3 BBodSchG).
Aus der Historischen Recherche, erstellt durch das Ing.-Büro IBL Umwelt-
und Biotechnik GmbH am 29.01.2010, gehen insgesamt 22 Kontaminati-
onsverdächtige Flächen (KVF) hervor, bei denen pote ntiell Untergrundbe-
lastungen vorliegen können.
Orientierende Untersuchungen im Teilbereich „Potent ielle Erwerbsfläche
der Fa. Alnatura“ zeigen im Bereich der KVF 5 „Wart ungshalle Geb.
4207“, hier Standort des Altöltanks, relevante MKW- Belastungen in den
oberen drei Bodenmetern auf (Gutachten Ing.-Büro AR CADIS Deutsch-
land GmbH vom 23.01.2014). Hier ist noch eine Eingr enzung und ab-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 15 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
schließende Gefährdungsbeurteilung des Schadens dur ch weitere Unter-
suchungen herbeizuführen.
Der Flächenbereich, der nicht der potentiellen Alna tura-Erwerbsfläche
zugehörig ist, wurde aktuell durch die BImA orienti erend erkundet. Die
Untersuchungsergebnisse liegen noch nicht vor.
Es wird empfohlen, die MKW-Bodenbelastung (KVF 5) i m Bebauungsplan
zu kennzeichnen.
Die Belange des nachsorgenden Bodenschutzes sind in dem o.a. Bau-
leitplanverfahren nicht hinreichend berücksichtigt .
Kenntnisse/Aussagen zum Vorhandensein von Altfläche n, Altlasten,
schädliche Bodenveränderungen und Grundwasserschäde n im Plangel-
tungsbereich sind in die Begründung bzw. in den Umw eltbericht zum Be-
bauungsplan mit aufzunehmen.
Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 BauGB (Baug esetzbuch) sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die allgemeinen An-
forderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältniss e und die Sicher-
heit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung sowie die Bel ange des Bodens zu
berücksichtigen. Bei der Aufstellung darf das Probl em Bodenbelastungen
nicht ausgeklammert werden. Es gilt bei der Beurtei lung von Belastungen
das bauleitplanerische Vorsorgeprinzip und nicht di e Schwelle der Gefah-
renabwehr. Der Träger der Bauleitplanung erzeugt ei n Vertrauen, dass die
ausgewiesene Nutzung ohne Gefahr realisierbar ist. Geht die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt Anhaltspunkten für Bodenbela stungen nicht nach,
haben Eigentümer, Bauwillige und andere Betroffene ggf. Anspruch auf
Schadensersatz.
Die Kommune hat sich im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
zu vergewissern, ob die geplante Nutzung mit einer vorhandenen oder
vermuteten Bodenbelastung vereinbar ist.
Die Auswirkungen der vorliegenden Planung auf die i m Boden und im
Grundwasser vorhandenen Belastungen und auf möglich e Sanie-
rungsmaßnahmen sind im o.a. Bauleitplanverfahren da rzustellen, zu be-
werten und abzuwägen. Ebenso verhält es sich mit de n Auswirkungen der
festgestellten Belastungen bzw. der Sanierungsmaßna hmen auf das ge-
plante Vorhaben.
Es wird in diesem Zusammenhang auf den Erlass „Hinw eise und Empfeh-
lungen zur Berücksichtigung von Flächen mit Bodenbe lastungen, insbe-
sondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im Ba ugenehmigungsver-
fahren" des Hess. Ministeriums für Wirtschaft, Verk ehr und Landesent-
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass auf das Problem der Bodenbelastungen
vorrangig in den aus dem Flächennutzungsplan hergel eiteten Bebauungs-
plänen eingegangen werden soll. Auf der Ebene des F lächennutzungsplans
ist ein allgemeiner Hinweis auf die Bodenbelastunge n ausreichend. Der
Anregung, Hinweise zu den Grundwasserhaltungsmaßnah men und zu wei-
teren Maßnahmen in den Bebauungsplan zu übernehmen, soll bei den
Bebauungsplänen entsprochen werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf die B elange des nachsor-
genden Bodenschutzes hingewiesen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 16 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
wicklung vom 17. April 2002 (St.Anz. 19/2002, S. 17 53 ff) sowie auf die
„Arbeitshilfe zur Berücksichtigung von Bodenschutzb elangen in der Abwä-
gung und der Umweltprüfung nach BauGB in Hessen“ de s Hess. Ministe-
riums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbr aucherschutz, Stand
Februar 2011, hingewiesen.
Auf die Kennzeichnungspflicht von Flächen, deren Bo den erheblich mit
umweltgefährdenden Stoffen belastet ist, wird ebens o verwiesen (§ 9
Abs. 5 Nr. 3 Baugesetzbuch).
Es wird darum gebeten, Folgendes in die Planunterla gen zum Be-
bauungsplan mit aufzunehmen:
Grundwasserhaltungsmaßnahmen
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Entnahme von Grundwasser
auf den zwei ehemaligen militärischen Liegenschafte n stehen (u.a. Errich-
tung und Betrieb von Brauchwasserbrunnen, Wasserhal tungen – auch
temporäre – wie z.B. zum Erstellen von unterirdisch en Bauteilen) sind vor
Beginn der Maßnahme mit dem RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bo-
denschutz“ abzustimmen.
Versickerung von Niederschlagswasser
Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Versickerung von Nieder-
schlagswasser auf den zwei ehemaligen militärischen Liegenschaften
stehen, sind im Vorfeld mit dem RP Darmstadt, Dezer nat IV/DA 41.5 „Bo-
denschutz“ abzustimmen.
Vorhandene Grundwassermessstellen Nathan-Hale-Depot
Alle auf dem ehem. Depot-Gelände vorhandenen Grundw assermessstel-
len müssen dauerhaft erhalten werden und jederzeit zugänglich sein. Sie
werden für das Monitoring der auf dem Gelände vorli egenden Grundwas-
serverunreinigungen benötigt.
Sollte der Erhalt nicht möglich sein, dann sind in Abstimmung mit dem RP
Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“, Ersat zmessstellen zu
errichten.
Vorhandene Grundwassermessstellen Kelley-Barracks
Auf dem ehem. Kasernengelände vorhandene Grundwasse rmessstellen
dürfen nur in Abstimmung mit dem RP Darmstadt; Deze rnat IV/Da 41.5
„Bodenschutz“ zurückgebaut werden. Müssen Grundwass ermessstellen
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 17 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
aufgrund der konkreten Bebauung zurückgebaut werden , entscheidet das
vorgenannte Dezernat in Abhängigkeit der Ergebnisse der weiteren Er-
kundungsmaßnahmen über Ersatzmessstellen.
Baurechtliche Anträge
In den Baugenehmigungsverfahren (Abbruch und Neubeb auung) ist das
RP Darmstadt, Dezernat IV/Da 41.5 „Bodenschutz“ zu beteiligen.
Bodeneingriffe
Bei Bodeneingriffen im Bereich nachgewiesener Boden verunreinigungen
und schädlicher Bodenveränderungen/Altlasten ist ei ne gutachterliche
Begleitung erforderlich.
Anfallender belasteter Aushub ist gemäß den abfallr echtlichen Bestim-
mungen zu beproben und entsprechend der Ergebnisse zu entsorgen / zu
verwerten.
Bei allen Baumaßnahmen, die einen Eingriff in den B oden erfordern, ist
auf organoleptische Auffälligkeiten zu achten. Werd en diese festgestellt,
ist umgehend das RP Darmstadt, Dezernat IV/DA 41.5 „Bodenschutz“ zu
informieren.
2. Vorsorgender Bodenschutz
Die Aufstellung des Bebauungsplans folgt dem Gebot des sparsamen
Umgangs mit Grund und Boden, indem Flächen innerhal b des durch Be-
bauung im Innenbereich entstandenen Ortsgefüges für eine neugeordnete
Nutzung mobilisiert werden (Nachverdichtung). Hierm it wird ein Beitrag
zur Reduktion weiteren Flächenverbrauchs im Außenbe reich geleistet.
Daher wird der Bebauungsplan unter dem Gesichtspunk t der Neuversie-
gelung von Flächen ausdrücklich begrüßt.
Es ergeht der Hinweis auf die Aspekte des Bodenschu tzes im Rahmen
der Nachhaltigkeitsstrategie. Zu prüfen wäre in diesem Zusammenhang, in
wieweit durch die im Gebiet geplante Nutzungsänderu ng nicht mehr für
Gewerbe oder Verkehr genutzte Flächen zurückgebaut bzw. entsiegelt
werden können.
3. 7. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP)
Bodenschutz
Es handelt sich um die Einbeziehung der ehemals mil itärisch genutzten
Gebiete in den FNP.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass gegen die Änderung des Flächennut zungsplans aus
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 18 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Aus bodenschutzf achlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Immissionsschutz
Bezüglich der o.g. Planung der Wissenschaftsstadt D armstadt auf den
westlichen Konversionsflächen wird auf Teilbereich B der Stellungnahme
vom 08. Mai 2013 verwiesen.
Eine abschließende Prüfung der Unterlagen ist aus i mmissionsschutz-
rechtlicher Sicht nicht möglich, da die Planunterla gen keine schalltechni-
sche Untersuchung enthalten. Zur Bewertung der Ausw irkungen der Pla-
nung insbesondere auf die südlich gelegenen Wohngeb iete ist dies jedoch
zwingend erforderlich.
Bereits jetzt wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Entwicklung des
Gewerbegebietes im Osten entlang der Bahnlinie dahi ngehend gelenkt
werden sollte, dass ein geschlossener Gebäuderiegel entsteht. So können
die Anwohner entlang des Haardtrings vor Geräuschem issionen aus dem
Gebiet geschützt werden.
Bei der Gewerbefläche im Südwesten empfiehlt sich d er Tausch der Nut-
zungsarten mit der zentral am Exerzierplatz gelegen en Büronutzung. So
kann das südlich des Plangebiets gelegene Wohngebie t vor Geräusche-
missionen geschützt werden.
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:
• Hinsichtlich der Rohstoffsicherung:
o Regionalplan Südhessen/Regionaler Flächennutzungsp lan 2010
o Rohstoffsicherungskarte des HLUG
• Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehen den Betriebe:
o Vorliegende und genehmigte Betriebspläne
• Hinsichtlich des Altbergbaus:
o Bei der Bergaufsicht digital und analog vorliegend e Risse
o In der Datenbank vorliegende Informationen
o Kurzübersichten des ehemaligen Bergamts Weilburg ü ber früheren
Bergbau
Die Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichniss en des Aktenplans
inventarisierten Beständen von Berechtsamts- und Be triebsakten
früherer Bergbaubetriebe und in hiesigen Kartenschr änken aufbewahr-
bodenschutzfachlicher Sicht keine Bedenken bestehen , wurde zur Kenntnis
genommen.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf die erforderlichen schalltechnisch en Untersuchungen
wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass die schalltechnisch en Untersuchungen
erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfahren erste llt werden sollen, da
erst auf Ebene des Bebauungsplans konkrete Regelung en zum Schall-
schutz getroffen werden können. Auch kann auf Grund lage der Ausweisung
einer gewerblichen Fläche im Flächennutzungsplan no ch nicht abgeschätzt
werden, mit welchen gewerblichen Emissionen zu rechnen ist.
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
Parallelverfahren durchgeführt. Hier sind entsprechende Gutachten Teil des
Bauleitplanverfahrens.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass der Änderung des Flächennutzungsp lans aus Sicht der
Bergbehörde keine Sachverhalte entgegenstehen, wurd e zur Kenntnis ge-
nommen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 19 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
ten Rissblättern. Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des
Altbergbaus auf einer unvollständigen Datenbasis.
Anhand der oben beschriebenen Datengrundlage wird w ie folgt Stellung
genommen:
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä-
chen betroffen.
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um-
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sin d jedoch keine das
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt.
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange-
biet ist meinen Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte
entgegen.
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird am 03.11.2014 Fol-
gendes vorgebracht:
Die Auswertung der vorliegenden Kriegsluftbilder ha t ergeben, dass sich
das im Lageplan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfge-
biet und im Bereich von ehemaligen Flaksteilungen befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden.
Eine systematische Überprüfung (Sondieren auf Kampf mittel, ggf. nach
Abtrag des Oberbodens) ist daher vor Beginn der gep lanten Bauarbeiten
und Baugrunduntersuchungen auf den Grundstücksfläch en erforderlich,
auf denen bodeneingreifende Maßnahmen stattfinden. Hierbei soll grund-
sätzlich eine EDV-gestützte Datenaufnahme erfolgen.
Zur eigenen Sicherheit sollte bescheinigt werden, d ass die Kampfmittel-
räumarbeiten nach dem neuesten Stand der Technik du rchgeführt wur-
den. Der Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die unter-
suchten Flächen dokumentiert sind, Weiterhin ist da s verwendete Detekti-
onsverfahren anzugeben.
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Bei der Beauf-
tragung des Dienstleisters ist auf die Verwendung d es Datenmoduls
KMIS-R hinzuweisen. Hierfür ist es erforderlich, da ss die überprüften und
geräumten Flächen örtlich mit den Gauß/Krüger Koord inaten eingemes-
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf die erforderlichen systematischen Überprüfungen auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen systematischen Über-
prüfungen erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfa hren - spätestens vor
Beginn der geplanten Bauarbeiten - durchgeführt werden sollen.
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
Parallelverfahren durchgeführt. Hier wurde auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln im Bebauungsplanentwurf hingewiesen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf das p otentielle Vorhanden-
sein von Kampfmitteln hingewiesen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
sen werden.
Nach Abschluss der Arbeiten wird um Übersendung des Lageplans
und der KMISR-Datei gebeten.
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:
http://www.rp·darmstadt.hessen.de (Sicherheit und O rdnung, Gefahren-
abwehr, Kampfmittelräumdienst)
Mit einer Luftbilddetailauswertung wurde ein Verdac htspunkt ermittelt, der
auf einen möglicherweise noch vorhandenen Bombenbli ndgänger hin-
weist. Der Punkt wurde koordinatenmäßig erfasst und ist im beiliegenden
Lageplan rot gekennzeichnet.
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist vor boden eingreifenden Bau-
arbeiten erforderlich. Sofern das Gelände nicht son dierfähig sein sollte
(wegen oberflächennaher magnetischer Störungen wie z.B. Auffüllung,
Versiegelung, Versorgungsleitungen) ist eine Überpr üfung mittels Sondie-
rungsbohrungen erforderlich.
Eine Überprüfung des Verdachtspunktes ist auch dann erforderlich, wenn
sich dieser außerhalb des Baufeldes bzw. Grundstück es befindet und vor
bodeneingreifenden Bauarbeiten ein Sicherheitsabsta nd im Radius von
15 Metern um den eingemessenen Verdachtspunkt nicht eingehalten wer-
den kann.
Es wird darum gebeten, diese Stellungnahme in allen Schritten des Bau-
leitverfahrens zu verwenden, sofern sich keine wesentlichen Flächenände-
rungen ergeben.
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwi-
schenlagern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin , Interessenten/
lnteressentin oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eig entümer/Eigentümerin,
Investor/lnvestorin) zu tragen. Die genannten Arbei ten sind daher von
diesen selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma ist
immer das v. g, Aktenzeichen anzugeben und eine Kop ie dieser Stel-
lungnahme beizufügen.
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vorausse tzung für eine positive
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung du rch den Bund
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.
Eine Kopie des Auftrages ist dem KMRD zur Kenntnisnahme zuzusenden.
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung – und die Vernichtung der
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen – Kampf mittelräumdienst
– weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.
Äußerung gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 15.02.2016:
Aus regionalplanerischer Sicht wird – wie bereits in vorangegangenen
Stellungnahmen zu den Planungen im Bereich Kelley-B arracks vom 08.
Mai 2013 sowie 30. Oktober 2014 – erneut festgestel lt, dass für die Pla-
nung gewerblicher Flächen die Zulassung einer Abwei chung von entge-
genstehenden regionalplanerischen Zielvorgaben erfo rderlich ist. Ein ent-
sprechender Abweichungsantrag wurde von der Wissens chaftsstadt
Darmstadt am 26. November 2015 gestellt. Der Beschl uss der Regional-
versammlung ist für die Sitzung am 11. März 2016 vo rgesehen. Der Ab-
schluss des Verfahrens bleibt abzuwarten.
Danach wäre die Bauleitplanung entsprechend der für die Abweichungs-
zulassung vorgesehenen Maßgabe „Für die Fernverkehr sstrecke, Planung
ist die Konkretisierung des gemäß Ziel Z5.1-10 des Regionalplans Süd-
hessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2010 festg elegten Trassen-
korridors im Flächennutzungsplan durch geeignete Pl anzeichen zu ver-
merken“ zu überarbeiten und erneut vorzulegen. Nach einem Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsst adt Darmstadt
über die überarbeiteten Fassungen sind die Bauleitp lanentwürfe erneut
hier vorzulegen.
Es wird davon ausgegangen, dass die derzeit im Fläc hennutzungsplan
dargestellte regionalplanerische Variante im Planbe reich durch die beiden
von der Stadt identifizierten Vorzugsvarianten erse tzt wird. Sofern hier-
durch zu der Trassendarstellung außerhalb des hier maßgeblichen Plan-
bereichs ein „Versatz“ entstehen wird, ist dies aus Sicht der höheren Ver-
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass für die Planung gewerblicher Fläc hen die Zulassung
einer Abweichung von entgegenstehenden regionalplan erischen Zielvorga-
ben erforderlich ist, wurde zur Kenntnis genommen.
Es wird jedoch darauf verwiesen, dass die Wissensch aftsstadt Darmstadt
am 26. November 2015 die Zulassung einer Abweichung von den Zielen
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennut zungsplans 2010
zur Ausweisung von Gewerbeflächen im Bereich der Ke lley-Barracks bean-
tragt hat.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierung spräsidium Darm-
stadt als obere Landesplanungsbehörde wurde die Abw eichung von Ziel
Z3.4.2-4 und Z3.4.2-7 des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplans 2010, also die Ausweisung einer g ewerblichen Fläche
auch im südlichen Teil des Geltungsbereichs der 7. Änderung (Teilbereich
7.1) zugelassen. Die Zulassung erfolgte mit der Maß gabe, dass bei der
weiteren, konkretisierenden Bauleitplanung im Berei ch W 46 zentrenrele-
vanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon aus genommen ist der im
Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 ausnahmsweise zu lässige Bio-Markt
bis max. 800 m² Verkaufsfläche.
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
waltungsbehörde irrelevant. Es verdeutlicht vielmeh r die Tatsache, dass
es vorliegend um eine Konkretisierung der regionalp lanerisch festgelegten
Trasse geht, die dem geringeren Maßstab des Flächen nutzungsplans im
Verhältnis zum Regionalplan Südhessen / Regionalen Flächennutzungs-
plan 2010 geschuldet ist.
Zu der Fernverkehrsstrecke/Planung wird in dem o.g. Bescheid festgestellt,
dass im Hinblick auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regi onalplans Südhessen /
Regionalen Flächennutzungsplans 2010 geplante Reali sierung der Neu-
baustrecke Rhein/Main - Rhein/Neckar und die dazu g emäß Ziel Z5.1-10 im
Bereich der Kelley-Barracks vorgesehene Fernverkehr sstrecke/Planung
eine Abweichungszulassung nicht erforderlich ist. D en Zielen Z5.1-3 und
Z5.1-10 steht die Planung der Wissenschaftsstadt Da rmstadt daher nicht
entgegen.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierung spräsidium Darm-
stadt wurde folgende Maßgabe zur ICE-Trasse verfügt:
„Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkr etisierung des gemäß
Ziel Z5.1-10 des Regionalplans Südhessen / Regional en Flächennutzungs-
plans 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flächen nutzungsplan durch
geeignete Planzeichen zu vermerken. In den nachfolg enden aus dem Flä-
chennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen s ind - bis zum Ab-
schluss des Planfeststellungsverfahrens für die gep lante Fernverkehrsstre-
cke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.“
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Auf Grundlage des Ergebnisses des Abweichungsverfah rens, dokumentiert
im Bescheid vom 24.03.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt, ent-
sprechen die geplanten gewerblichen Flächen den reg ionalplanerischen
Zielvorgaben. Die Maßgabe bezüglich des zentrenrele vanten Einzelhandels
ist erst im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Anregung, die derzeit im Flächennutzungsplan da rgestellte regional-
planerische Variante im Planbereich durch die beide n von der Stadt identifi-
zierten Vorzugsvarianten zu ersetzen, wird entsproc hen. Als Ergebnis der
Variantenprüfung wird im Flächennutzungsplan ein „K orridor für geplante
ICE-Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 d argestellt. Die ge-
naue Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbind-
lichen Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretisiert werden.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West -
Kelley Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Ab schluss der Konkreti-
sierungsplanung / des Planfeststellungsverfahrens f ür die geplante Fern-
verkehrsstrecke entsprechend eine von Bebauung frei zuhaltende Trasse
festzusetzen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 24 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Aus Sicht von Naturschutz und Landschaftspflege wird die geplante
Entwicklung von Gewerbeflächen auf bereits baulich überprägten Kaser-
nen- oder Siedlungsflächen der US-Streitkräfte posi tiv gesehen, da so die
angestrebten Nutzungen im baulichen Bestand bereitg estellt werden kön-
nen und eine Inanspruchnahme freier Landschaft vermieden wird.
Eine abschließende Stellungnahme ist allerdings ins besondere wegen der
in der FNP-Änderung dargestellten Verkehrsfläche mi t Zweckbestimmung
„Freihaltung für ICE-Trassenvarianten“ noch nicht m öglich.
In den Begründungen der o.g. Bauleitpläne wird auf die Detailplanung
eines möglichen Planfeststellungsverfahrens sowie a uf die beantragte
Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan / Regio nalen Flächennut-
zungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerbeflächen i m Bereich der
Kelley-Barracks verwiesen.
Neben der Ausweisung von Gewerbeflächen ist Inhalt der Antragsunterla-
gen zum Abweichungsverfahren insbesondere der Nachw eis, dass eine
Trassierung der geplanten Fernverkehrsstrecke Rhein /Main – Rhein/
Neckar auch bei Realisierung des Bebauungsplans W 4 6.2 „Kelly-Baracks
Südwest“ möglich ist, ohne dass hierfür eine Abweic hung vom Regional-
plan erforderlich wird.
Es wird für sinnvoll gehalten, zunächst den Abschlu ss des Abweichungs-
verfahrens abzuwarten und dann die im FNP/in der FN P-Änderung darge-
stellte Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung „Freihal tung für ICE-
Trassenvarianten“ zu konkretisieren.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzung der Begründung um die wesentlichen Inhalt e des Bescheids
zum Abweichungsverfahren.
Darstellen des „Korridors für geplante ICE-Trasse“ zwischen den Linienva-
rianten B und C1.
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zur geplanten Entwicklung von Gewerb eflächen auf den
bereits baulich überprägten Kasernen- oder Siedlung sflächen wurde zur
Kenntnis genommen.
Bezüglich der in der FNP-Änderung dargestellten Ver kehrsfläche mit
Zweckbestimmung „Freihaltung für ICE-Trassenvariant en“ wird festgestellt,
dass das Abweichungsverfahren zwischenzeitlich abgeschlossen ist.
Gemäß Beschluss der Regionalversammlung Südhessen v om 11.03.2016
und mit Bescheid vom 24.03.2016 durch das Regierung spräsidium Darm-
stadt als obere Landesplanungsbehörde wurde folgend e Maßgabe zur ICE-
Trasse verfügt:
„Für die Fernverkehrsstrecke, Planung ist die Konkr etisierung des gemäß
Ziel Z5.1-10 des Regionalplans Südhessen / Regional en Flächennutzungs-
plans 2010 festgelegten Trassenkorridors im Flächen nutzungsplan durch
geeignete Planzeichen zu vermerken. In den nachfolg enden aus dem Flä-
chennutzungsplan zu entwickelnden Bebauungsplänen s ind - bis zum Ab-
schluss des Planfeststellungsverfahrens für die gep lante Fernverkehrsstre-
cke - entsprechende von Bebauung freizuhaltende Bereiche festzusetzen.“
Um der o.g. Maßgabe zu entsprechen, wird nun im Flä chennutzungsplan
ein „Korridor für geplante ICE-Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und
C1 dargestellt. Die Linienvarianten sind Ergebnis e iner im Rahmen des
Abweichungsverfahrens durchgeführten Variantenprüfu ng. Die genaue
Trassenlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen
Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretis iert werden. Bis zum
Abschluss der Konkretisierungsplanung / des Planfes tstellungsverfahrens
für die geplante Fernverkehrsstrecke ist im Rahmen der verbindlichen Bau-
leitplanung W 46 „Konversion West - Kelley Barracks / Nathan-Hale-Depot“
entsprechend ein von Bebauung freizuhaltender Korridor festzusetzen.
Anlage 1
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 25 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Von Seiten des für die forsthoheitlichen Belange zuständigen Dezerna-
tes V 52 werden keine grundsätzlichen Bedenken gege n die vorgelegten
Planänderungen erhoben.
Durch die geplante Änderung ist Wald im Sinne des § 2 Hessisches
Waldgesetz (HWaldG) betroffen, indem kleine Bereich e des Waldes im
Geltungsbereich im Südwesten umgewandelt werden sol len. So ist die
Waldumwandlung nördlich und östlich des Waldes gepl ant. Durch die
Waldinanspruchnahme soll eine arrondierte Waldfläch e mit klaren Gren-
zen geschaffen werden. Die Waldinanspruchnahme beda rf der Genehmi-
gung nach § 12 Abs. 2 HWaldG. Zuständige Verwaltung sbehörde für die
Erteilung dieser Genehmigung ist der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt.
Hinweis:
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass aus Grü nden der Verkehrs-
sicherung ein Abstand von ca. 30 m vom Waldrand zur künftigen Bebau-
Zu der Planungsabsicht der Errichtung einer neuen F irmenzentrale der
Alnatura Produktions- und Handels GmbH mit ergänzen den Nutzungen
(Bebauungsplan W 46.2) wurde festgestellt, dass die Variante C1 den Gel-
tungsbereich nicht quert und die Variante B diesen nur in einem Teilbereich
berührt, der nicht für eine künftige bauliche Nutzu ng in Betracht kommt.
Damit ist gesichert, dass eine Trassierung der gepl anten Fernverkehrsstre-
cke Rhein/Main – Rhein/ Neckar auch bei Realisierun g des Bebauungs-
plans W 46.2 - Kelly-Baracks Südwest - möglich ist.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Auf Grundlage des Ergebnisses des Abweichungsverfah rens, dokumentiert
im Bescheid vom 24.03.2016 des Regierungspräsidiums Darmstadt, und
der daraus sich ergebenden Ausweisung eines „Korrid ors für geplante ICE-
Trasse“ zwischen den Linienvarianten B und C1 kann den hier vorgebrach-
ten Anregungen entsprochen werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Darstellungn des „Korridors für die geplante ICE-Tr asse“ zwischen den
Linienvarianten B und C1.
Ergänzungen der Begründung bez. der ICE-Trasse.
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zur geplanten Planänderung wurde zur Kenntnis genom-
men.
Der Hinweis, dass die Waldinanspruchnahme der Geneh migung nach § 12
Abs. 2 HWaldG bedarf, wird ebenfalls zur Kenntnis g enommen, ebenso die
Empfehlung, aus Gründen der Verkehrssicherung einen Abstand von ca.
30 m vom Waldrand zur künftigen Bebauung vorzusehen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Genehmigung nach § 12 Abs. 2 HWaldG bezüglich d er Waldinan-
spruchnahme wird von der Wissenschaftsstadt Darmsta dt im Rahmen des
Bebauungsplanverfahrens W 46.2 beantragt.
Die Beachtung des Abstandes von ca. 30 m zwischen W aldrand und Be-
bauung ist auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu beachten.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 26 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
ung empfohlen wird.
Im Übrigen wird hinsichtlich der Trassenführung der geplanten ICE-
Neubaustrecke Frankfurt – Mannheim (ROV Variante II I) und der geplan-
ten Änderung des RegFNP2010 zugunsten der Ausweisun g eines Gewer-
begebiets auf die Stellungnahme im laufenden Zielab weichungsverfahren
hingewiesen.
Aus der Sicht der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt wird
wie folgt Stellung genommen:
Gegen die Bauleitplanung werden keine Einwendungen erhoben. Zu dem
vorgelegten Bebauungsplanentwurf wird um Aufnahme folgender Auflagen
und Hinweise gebeten:
Grundwasser (Grundwasserschutz/Wasserversorgung)
In der Begründung des Bebauungsplans wird beschrieb en, dass die Was-
serversorgung des Baugebiets sichergestellt ist. De r Nachweis entspre-
chend der Arbeitshilfe „Wasserwirtschaft in der Bau leitplanung in Hessen“
(Stand Juli 2014) ist nicht erbracht. Die Arbeitshi lfe sieht vor, dass der
entstehende Mehrbedarf ermittelt und der Deckungsna chweis geführt
wird. Der Nachweis kann anhand der bestehenden Wass errechte der Ge-
winnungsanlagen aus denen das Gebiet versorgt werde n soll und der
tatsächlichen Fördermengen der letzten 5 Jahre dies er Anlagen oder an-
hand von Lieferverträgen und Abnahmemengen erfolgen.
Immissionsschutz
Die fachlich inhaltliche Bearbeitung der Unterlagen hat ergeben, dass
gegen den Bebauungsplanentwurf hinsichtlich der Bel ange des Immissi-
onsschutzes keine Bedenken bestehen.
Eine detaillierte Betrachtung der Geräuschimmission en erfolgt im Rahmen
des Bauantragsverfahrens, in dem nähere Angaben zu den gebäudetech-
nischen Anlagen gemacht werden.
Aus Sicht des Fachdezernats Oberflächengewässer wer den keine Beden-
ken und Anmerkungen gegen den Bebauungsplanentwurf vorgebracht.
Vom Dezernat Bodenschutz liegt (noch) keine Stellun gnahme vor. Sie
wird gegebenenfalls nachgereicht.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zur geplanten Planänderungen wurde z ur Kenntnis ge-
nommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Hinweise beziehen sich den Bebauungsplanentwurf W 46.2, daher
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 27 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Von der Bergaufsicht wird mitgeteilt, dass als Datengrundlage für die
Stellungnahme folgende Quellen herangezogen wurden:
Hinsichtlich der Rohstoffsicherung: Regionalplan Sü dhessen/Regionaler
Flächennutzungsplan 2010, Rohstoffsicherungskarte ( KRS 25) des
HLNUG;
Hinsichtlich der aktuell unter Bergaufsicht stehenden Betriebe: vorliegende
und genehmigte Betriebspläne;
Hinsichtlich des Altbergbaus: bei der Bergaufsicht digital und analog vor-
liegende Risse, in der Datenbank vorliegende Inform ationen, Kurzüber-
sichten des ehemaligen Bergamts Weilburg über frühe ren Bergbau. Die
Recherche beruht auf den in Inhaltsverzeichnissen d es Aktenplans inven-
tarisierten Beständen von Berechtsams- und Betriebs akten früherer Berg-
baubetriebe und in hiesigen Kartenschränken aufbewa hrten Rissblättern.
Die Stellungnahme basiert daher hinsichtlich des Al tbergbaus auf einer
unvollständigen Datenbasis.
Anhand dieser Datengrundlage wird zum Vorhaben wie folgt Stellung ge-
nommen:
Rohstoffsicherung: Durch das Vorhaben sind keine Ro hstoffsicherungsflä-
chen betroffen.
Aktuelle Betriebe/Konzessionen: Es befinden sich ke ine aktuell unter
Bergaufsicht stehenden Betriebe im Planbereich und dessen näherer Um-
gebung. Das Gebiet wird von einem Erlaubnisfeld zur Aufsuchung von
Kohlenwasserstoffen überdeckt. Der Bergaufsicht sin d jedoch keine das
Vorhaben beeinträchtigenden Aufsuchungsaktivitäten bekannt.
Gefährdungspotential aus früheren bergbaulichen Tät igkeiten: Im Plange-
biet ist den Unterlagen zufolge bisher kein Bergbau umgegangen.
Dem Vorhaben stehen aus Sicht der Bergbehörde keine Sachverhalte
entgegen.
Von Seiten des Kampfmittelräumdienstes wird zum Bebauungsplanent-
wurf W 46.2 mitgeteilt, dass die Auswertung der bei m Kampfmittelräum-
dienst vorliegenden Kriegsluftbilder ergeben hat, d ass sich das im Lage-
plan näher bezeichnete Gelände in einem Bombenabwurfgebiet befindet.
Vom Vorhandensein von Kampfmitteln auf solchen Fläc hen muss grund-
sätzlich ausgegangen werden.
In den Bereichen, in denen durch Nachkriegsbebauung en bereits boden-
eingreifende Baumaßnahmen bis zu einer Tiefe von mi nd. 5 Metern
durchgeführt wurden, sind keine Kampfmittelräummaßnahmen notwendig.
Bei allen anderen Flächen ist eine systematische Üb erprüfung (Sondieren
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Belange der Bergaufsicht werden von der Flächennutz ungsplanänderung
nicht berührt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln wurden zur Kennt-
nis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass die erforderlichen Überprüfungen und
Maßnahmen erst in den jeweiligen Bebauungsplanverfa hren - spätestens
vor Beginn der geplanten Bauarbeiten - durchgeführt werden sollen.
Für einen Teilbereich der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich 7.1
wird das Bebauungsplanverfahren W 46.2 - Kelley-Bar racks Südwest - im
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 28 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
auf Kampfmittel, ggf. nach Abtrag des Oberbodens) v or Beginn der ge-
planten Abbrucharbeiten, Bauarbeiten und Baugrundun tersuchungen auf
den Grundstücksflächen erforderlich, auf denen bode neingreifende Maß-
nahmen stattfinden. Hierbei soll grundsätzlich eine EDV-gestützte Daten-
aufnahme erfolgen.
Sofern die Fläche nicht sondierfähig sein sollte (z .B. wg. Auffüllungen,
Versiegelungen oder sonstigen magnetischen Anomalie n), sind aus Si-
cherheitsgründen weitere Kampfmittelräummaßnahmen v or bodeneingrei-
fenden Bauarbeiten erforderlich.
Es ist dann notwendig, einen evtl. vorgesehenen Bau grubenverbau
(Spundwand, Berliner Verbau usw.) durch Sondierungs bohrungen in der
Verbauachse abzusichern. Sofern eine sondierfähige Messebene vorliegt,
sollen die Erdaushubarbeiten mit einer Flächensondi erung begleitet wer-
den.
Zur Sicherheit sollte bescheinigt werden, dass die Kampfmittelräumungs-
arbeiten nach dem neuesten Stand der Technik durchg eführt wurden. Der
Bescheinigung ist ein Lageplan beizufügen, auf dem die untersuchten
Flächen dokumentiert sind. Weiterhin ist das verwen dete Detektionsver-
fahren anzugeben.
Für die Dokumentation der Räumdaten beim Kampfmitte lräumdienst des
Landes Hessen wurde das Datenmodul KMIS-R entwickel t. Es wird gebe-
ten, bei der Beauftragung des Dienstleisters auf di e Verwendung des Da-
tenmoduls KMIS-R hinzuweisen.
Hierfür ist es erforderlich, dass die überprüften u nd geräumten Flächen
örtlich mit den Gauß/Krüger Koordinaten eingemessen werden.
Es wird um Übersendung des Lageplans und der KMIS-R -Datei nach
Abschluss der Arbeiten gebeten, die von der beauftr agten Fachfirma
erstellt wurden.
Das Datenmodul KMIS-R kann kostenlos von der nachst ehenden Inter-
netseite des Kampfmittelräumdienstes heruntergeladen werden:
http://www.rp-darmstadt.hessen.de
(Sicherheit und Ordnung, Gefahrenabwehr, Kampfmittelräumdienst)
Die Kosten für die Kampfmittelräumung (Aufsuchen, B ergen, Zwischenla-
gern) sind vom Antragsteller/Antragstellerin, Inter essenten/Interessentin
oder sonstigen Berechtigten (z.B. Eigentümer/Eigent ümerin, Investor/
Investorin) zu tragen. Die genannten Arbeiten sind daher von diesen
selbst bei einer Fachfirma in Auftrag zu geben und zu bezahlen.
Für die Dokumentation der durchgeführten Kampfmitte lräumung werden
Parallelverfahren durchgeführt. Hier wurde auf das Vorhandensein von
Kampfmitteln im Bebauungsplanentwurf hingewiesen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
In der Begründung mit Umweltbericht wurde auf das p otentielle Vorhanden-
sein von Kampfmitteln hingewiesen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 29 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
die örtlichen Gauß/Krüger-Koordinaten benötigt.
Bei der Angebotseinholung oder der Beauftragung ein er Fachfirma wird
gebeten immer das Aktenzeichen I 18 KMRD- 6b 06/05- Da 1459-2016
anzugeben und eine Kopie dieser Stellungnahme beizufügen.
Als Anlage werden die Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittel-
räumung im Lande Hessen übersendet.
Da Kampfmittelräumarbeiten im Voraus schwer zu bere chnen sind, wird
die Abrechnung der Leistungen nach tatsächlichem Au fwand für unum-
gänglich gehalten. Dies ist in jedem Falle Vorausse tzung für eine positive
Rechnungsprüfung zum Zwecke der Kostenerstattung du rch den Bund
gem. Nr. 3. der Allgemeinen Bestimmungen für die Kampfmittelräumung.
Eine Kopie des Auftrages ist dem Kampfmittelräumdie nst zur Kenntnis-
nahme zuzusenden.
Den Abtransport – ggf. auch die Entschärfung – und die Vernichtung der
gefundenen Kampfmittel wird das Land Hessen -Kampfm ittelräumdienst-
weiterhin auf eigene Kosten übernehmen.
1.2 Bundesnetzagentur, Fehrbelliner Platz 3, 10707 Berlin
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 02.10.2014:
Zum Verfahren der regionalen Raumordnungs- bzw. Flä chennutzungspla-
nung werden folgende Hinweise gegeben:
Bei diesen Planungen spielt u.a. auch die Frage ein er vorsorglichen Ver-
meidung ggf. eintretender Beeinträchtigungen von Ri chtfunkstrecken (Stö-
rung des Funkbetriebs) durch neu zu errichtende Bau werke eine wesentli-
che Rolle. Daher wird auf Folgendes hingewiesen:
• Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele kommunikation, Post
und Eisenbahnen (BNetzA) teilt u.a. gemäß § 55 des Telekommunikati-
onsgesetzes (TKG) vom 22.06.2004 die Frequenzen für das Betreiben
von zivilen Richtfunkanlagen zu. Selbst betreibt si e keine Richtfunkstre-
cken. Die BNetzA kann aber in Planungs- und Genehmi gungsverfahren
(z.B. im Rahmen des Baurechts oder im Rahmen des Bu ndesimmissi-
onsschutzgesetzes) einen Beitrag zur Störungsvorsor ge leisten, indem
sie Namen und Anschriften der für das Plangebiet in Frage kommenden
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass erst im Rahmen der jeweiligen Bebau-
ungsplanverfahren überprüft wird, inwieweit Richtfu nkstrecken von einer
geplanten Bebauung beeinträchtigt werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 30 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Richtfunkbetreiber identifiziert und diese den anfr agenden Stellen mit-
teilt. Somit werden die regionalen Planungsträger i n die Lage versetzt,
die evtl. betroffenen Richtfunkbetreiber frühzeitig über vorgesehene
Baumaßnahmen bzw. Flächennutzungen zu informieren.
• Beeinflussungen von Richtfunkstrecken durch neue Bauwerke mit Bau-
höhen unter 20 m sind jedoch nicht sehr wahrscheinl ich. Auf das Einho-
len von Stellungnahmen der BNetzA zu Planverfahren mit geringer
Bauhöhe kann daher verzichtet werden. Da im vorlieg enden Fall die
Planunterlagen keine Aussagen zu neuen Bauten mit H öhen über 20 m
enthalten, wurde keine weitere Prüfung der vorgeseh enen Maßnahmen
durchgeführt.
• Angaben zum geografischen Trassenverlauf der Rich tfunkstrecken bzw.
zu den ggf. eintretenden Störsituationen kann die B NetzA nicht liefern.
Im Rahmen des Frequenzzuteilungsverfahrens für Rich tfunkstrecken
prüft die BNetzA lediglich das Störverhältnis zu an deren Richtfunkstre-
cken unter Berücksichtigung topografischer Gegebenh eiten, nicht aber
die konkreten Trassenverhältnisse (keine Überprüfun g der Bebauung
und anderer Hindernisse, die den Richtfunkbetrieb b eeinträchtigen kön-
nen). Die im Zusammenhang mit der Bauplanung bzw. d er geplanten
Flächennutzung erforderlichen Informationen können deshalb nur die
Richtfunkbetreiber liefern. Außerdem ist die BNetzA von den Richtfunk-
betreibern nicht ermächtigt, Auskünfte zum Trassenv erlauf sowie zu
technischen Parametern der Richtfunkstrecken zu erteilen.
• Hinsichtlich einer Bekanntgabe von in Betrieb bef indlichen Richtfunkt-
rassen in Flächennutzungsplänen, wird darauf hingew iesen, dass die-
ses Verfahren nicht zwingend vorgeschrieben ist (ke ine Dokumentati-
onspflicht) und nur eine dem Ermessen überlassene M aßnahme zur
vorsorglichen Störungsvermeidung darstellt, die auc h durch die öffentli-
chen Planungsträger nicht einheitlich gehandhabt wi rd. Eine Darstellung
der Trassenverläufe in den Planunterlagen ist nur möglich, wenn die Be-
treiber dies ausdrücklich wünschen und mit einer Ve röffentlichung ihrer
Richtfunk-Standortdaten einverstanden sind (Datensc hutz). Zu den Be-
treibern von Richtfunkstrecken gehören z.B. die in Deutschland tätigen
großen Mobilfunkunternehmen. Diese erfüllen zwar ei nen öffentlichen
Auftrag, sind jedoch untereinander Wettbewerber. Üb ersichten zu den
Netzstrukturen gehören daher zu den Betriebs- und G eschäftsge-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 31 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
heimnissen; ihre Veröffentlichung unterliegt grunds ätzlich den Wettbe-
werbsstrategien der Betreiber. Unter Berücksichtigu ng dieser Bedin-
gung und der hohen Anzahl laufend neu hinzukommende r Richt-
funkstrecken ist es auf regionaler Ebene somit kaum möglich, ständig
aktuelle Übersichten zu führen.
• Bei Vorliegen konkreter Bauplanungen mit einer Hö he von über 20 m
(z.B. Windkraftanlagen, Hochspannungsfreileitungen, Masten, hohen
Gebäuden, Industrie- und Gewerbeanlagen etc.), empf ehlen sich ent-
sprechende Anfragen an die BNetzA. Bei Abforderung einer Stellung-
nahme sind bitte die geografischen Koordinaten (WGS 84) des Bauge-
biets anzugeben und ausreichend übersichtliches top ografisches Kar-
tenmaterial mit genauer Kennzeichnung des Baubereic hes sowie das
Maß der baulichen Nutzung zu übermitteln.
Bei den Untersuchungen werden Richtfunkstrecken mil itärischer An-
wender nicht berücksichtigt. Diesbezügliche Prüfung santräge können
beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr, Referat Infra I 3, Fontainengraben 200,53123 Bonn,
E-Mail: BAIUDBwToeB@Bundeswehr.org gestellt werden.
• Da der Richtfunk gegenwärtig eine technisch und w irtschaftlich sehr
gefragte Kommunikationslösung darstellt, sind Infor mationen über den
aktuellen Richtfunkbelegungszustand für ein bestimm tes Gebiet ggf. in
kürzester Zeit nicht mehr zutreffend, Es wird desha lb ausdrücklich da-
rauf hingewiesen, dass die jeweils erteilte Auskunf t nur für das Datum
meiner Mitteilung gilt.
• Bei Bauplanungen mit Höhen über 20 m sowie Photov oltaikanlagen wird
auch geprüft, ob ggf. in der Nähe liegende Messeinr ichtungen des Prüf-
und Messdienstes der BNetzA oder zivile Radaranlage n beeinflusst
werden. Sind Beeinträchtigungen zu erwarten, erhalt en die Planungs-
träger dazu eine Mitteilung und entsprechende Hinwe ise zur Störungs-
vermeidung.
Falls die Bitte um Stellungnahme sich ggf. auch auf die im Plangebiet zu
berücksichtigenden Leitungssysteme, wie z.B. unter- oder oberirdisch
geführte Telekommunikationskabelanlagen oder Energi eleitungen, be-
zieht, wird darauf hingewiesen, dass die BNetzA sel bst über keine eige-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 32 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
nen Leitungsnetze verfügt. Sie kann auch nicht über alle regional vorhan-
denen Kabeltrassen Auskunft erteilen, da das Führen entsprechender
Datenbestände nicht zu ihren behördlichen Aufgaben gehört. Angaben
über Kabel- bzw. Leitungssysteme im Planbereich können daher nur direkt
bei den jeweiligen Betreibern oder den Planungs- bz w. Baubehörden vor
Ort eingeholt werden.
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 25.01.2016:
Eine Überprüfung des angefragten Gebiets wurde durc hgeführt. Der bei-
gefügten Anlage können die Namen und Anschriften de r in dem ermittel-
ten Koordinatenbereich tätigen Richtfunkbetreiber, die als Ansprechpart-
ner in Frage kommen, entnommen werden. Durch deren rechtzeitige Ein-
beziehung in die weitere Planung ist es ggf. möglic h, Störungen des Be-
triebs von Richtfunkstrecken zu vermeiden.
Da die angefragte Standortplanung ggf. auch in der Nähe liegende Mess-
einrichtungen des Prüf- und Messdienstes der BNetzA beeinflusst, wurde
die Anfrage zur ergänzenden Prüfung weitergeleitet an die Bundesnetza-
gentur, Referat 511 (5110-5), Canisiusstr. 21, 55122 Mainz.
Durch das Referat 511 wird noch untersucht, ob die notwendigen Schutz-
abstände zu den vorhandenen funktechnischen Messein richtungen der
BNetzA eingehalten werden. Sollten hier noch besond ere Festlegungen
zu berücksichtigen sein, wird darüber in einem geso nderten Schreiben in
Kenntnis gesetzt.
Grundlegende Informationen zur Bauleitplanung im Zu sammenhang mit
Richtfunkstrecken sowie ergänzende Hinweise stehen auf der Internetsei-
te der Bundesnetzagentur zur Verfügung:
www.bundesnetzagentur.de/bauleitplanung
Gemäß §16 Abs. 4 Satz 2 BDSG wird darauf hingewiesen, dass nach § 16
Abs. 4 Satz 1 BDSG die in diesem Schreiben übermitt elten personenbe-
zogenen Daten grundsätzlich nur für den Zweck verar beitet oder genutzt
werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zu den Richtfunkstrecken wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird davon ausgegangen, dass erst im Rahmen der jeweiligen Bebau-
ungsplanverfahren überprüft wird, inwieweit Richtfu nkstrecken von einer
geplanten Bebauung beeinträchtigt werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 33 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
1.3 Handwerkskammer Frankfurt -Rhein -Main, Hindenburgstraße 1, 64295
Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 20.10.2014:
Die Planungen werden explizit dahingehend begrüßt, dass trotz aktuell
erdrückendem Mangel an Wohnbauflächen in Darmstadt wie auch im Um-
land nicht der Versuchung nachgegeben wird, die Kon versionsflächen für
Wohnzwecke umzuwidmen. Auch für Handwerk, Gewerbe u nd Industrie
müssen ausreichende Flächen vorgehalten werden, um Unternehmen
Ansiedlungs- und Entwicklungsmöglichkeiten in der W issenschaftsstadt
Darmstadt zu bieten. Die betrachteten Flächen biete n sich aufgrund der
Nähe zum bereits bestehenden Gewerbe nördlich des P langebietes und
der durch die Bahngleise entstehenden Zäsur zum Rest des Stadtgebietes
eindeutig für eine gewerbliche Nutzung an. Die Wiss enschaftsstadt Darm-
stadt tut daher gut daran, entgegen anderer Stimmen an den Planungen
einer Ausweisung für gewerbliche Nutzung festzuhalt en. Darüber hinaus
wird die frühzeitige und offenbar fruchtbare Einbin dung der unmittelbar
benachbart gelegenen Unternehmen bei dem Verfahren begrüßt. Auch
dies ist ein probates Mittel zur Standortsicherung.
Besonders problematisch erscheint das Thema Verkehr serschließung. Ein
erheblicher Teil der in den geplanten Gewerbegebiet sflächen arbeitenden
Menschen und darüber hinaus auch der entstehende Li eferverkehr wird
auf die Erreichbarkeit des Gebietes per Pkw bzw. LK W angewiesen sein,
also mobilen Individualverkehr nutzen. Daran wird a uch die wünschens-
werte Erschließung mittels ÖPNV nicht grundsätzlich etwas ändern. Um
diesen zusätzlichen mobilen Individualverkehr auffa ngen zu können, muss
dringend gewährleistet werden, dass die Anbindung a n das regionale
Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinst raße und damit an
das Autobahnnetz entsprechend leistungsfähig gestal tet wird. Die bisheri-
ge Situation erscheint dort, insbesondere zu den mo rgendlichen und
abendlichen Stoßzeiten, bereits jetzt unzureichend. Darüber hinaus muss
gewährleistet werden, dass eine ausreichende Anzahl Parkplätze im öf-
fentlichen Raum wie auch auf den Grundstücken vorgehalten wird.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur
Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Auffassung der Handwerkskammer Frankfurt-Rhein- Main zu den Ge-
werbeflächen wird geteilt. Aus den vorgebrachten Gr ünden strebt die Wis-
senschaftsstadt Darmstadt die Ausweisung von Gewerb eflächen an diesem
Standort an.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung wurden zur Kenntnis ge-
nommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter Berück-
sichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden.
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahn-
netz wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen de tailliert betrachtet
und wird über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.
Die Förderung der Nutzung der Verkehrsmittel des Um weltverbundes inkl.
eines umfassenden Mobilitätsmanagements ist zentral es Ziel der Quartier-
sentwicklung. Aus diesem Grund wird die Anzahl der Stellplätze im öffentli-
chen Straßenraum auf ein Minimum reduziert. Die Ste llplätze sind vorwie-
gend auf den Flächen der Unternehmen anzuordnen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 34 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 17.02.2016:
Die Planungen beschäftigen sich mit den im Darmstäd ter Westen gelege-
nen Konversionsflächen, bestehend aus den ehemalige n Kasernen Kel-
ley-Barracks und Nathan-Hale-Depot, die einer gewer blicher Nutzung
zugeführt werden sollen. Hierzu hatte sich die Hand werkskammer Frank-
furt-Rhein-Main bereits mit Stellungnahme vom 20. O ktober 2014 geäu-
ßert.
Die aktuell vorliegenden Planungen beschäftigen sic h mit dem südwestli-
chen Teilbereich dieser Flächen. Dort soll unter Au sweisung von Gewer-
begebietsflächen die Firma AInatura GmbH ihren neue n Hauptsitz erhal-
ten. Geplant ist die Einrichtung einer Hauptverwalt ung, ein Alnatura-
Supermarkt, eine Kindertageseinrichtung sowie ein C ampus mit aufgelo-
ckerter Bebauung entstehen, der durch großzügige Fr eianlagen mit Schu-
lungsgärten, einer Bio-Erlebnisfarm und ähnlichen A ngeboten bereichs-
weise auch der Öffentlichkeit zugänglich sein soll (vgl. Begründung S. 19).
Gegen die Planungen werden keine grundsätzlichen Be denken oder Ein-
wendungen geäußert. Jedoch wäre schon allein der Su permarkt als groß-
flächiger Einzelhandel in einem Gewerbegebiet nach Auffassung der
Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main nicht zulässig . Hierfür müsste
ein Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel fes tgesetzt werden. Es
wird daher angeregt, für den gesamten Campus eine A usweisung als
sonstiges Sondergebiet zu prüfen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzungen in der Begründung zur verkehrlichen Ers chließung des Plan-
gebietes.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf den Be bauungsplanentwurf
W 46.2. Im Folgenden wird nur auf die Aspekte der S tellungnahme einge-
gangen, die die Änderung 7.1 des Flächennutzungsplans betreffen.
Der Hinweis auf die im Rahmen der frühzeitigen Bete iligung vorgebrachte
Stellungnahme, die die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bau-
flächen enthielt, wird zur Kenntnis genommen.
Bezüglich der Stellungnahme der Handwerkskammer Fra nkfurt-Rhein-Main
zu dem geplanten Supermarkt ist festzustellen, dass entgegen der Annah-
me der Handwerkskammer es sich hier nicht um einen großflächigen Ein-
zelhandel handelt, da die Verkaufsfläche unter 800 m² bleibt. Insofern ist es
nicht erforderlich, hier ein Sondergebiet auszuweis en. Darüber hinaus wird
festgestellt, dass von der Wissenschaftsstadt Darms tadt die Ausweisung
eines Sondergebietes nicht angestrebt wird.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte am 26. Novem ber 2015 die Zulas-
sung einer Abweichung von den Zielen des Regionalpl ans Südhessen /
Regionalen Flächennutzungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerbeflä-
chen im Bereich der Kelley-Barracks beantragt. Gemä ß Beschluss der Re-
gionalversammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid vom
24.03.2016 durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere Landes-
planungsbehörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4. 2-4 und Z3.4.2-7
des Regionalplans Südhessen / Regionalen Flächennut zungsplans 2010,
also die Ausweisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des
Geltungsbereichs der 7. Änderung, zugelassen. Die Z ulassung erfolgte mit
der Maßgabe, dass bei der weiteren, konkretisierend en Bauleitplanung im
Bereich W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszusc hließen ist. Hiervon
ausgenommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46.2 aus-
nahmsweise zulässige Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 35 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Zu der Empfehlung der Ausweisung eines Sondergebiet es wird festgestellt,
dass nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ausweisu ng eines Sonderge-
bietes nur erforderlich ist bzw. zulässig ist, wenn sich das geplante Gebiet
von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheidet. Dies
ist nach Einschätzung der Stadt nicht der Fall, da die geplanten Nutzungen
der Nutzungsstruktur eines Gewerbegebietes weitgehe nd entsprechen.
Auch ist die Ausweisung eines Sondergebietes für gr oßflächige Einzelhan-
delsbetriebe nicht erforderlich, da es sich bei dem geplanten Markt nicht um
einen großflächigen Einzelhandel handelt, da die Ve rkaufsfläche unter
800 m² bleibt. Zu dem Vorschlag der Ausweisung eine s Sondergebietes
wird auch im Bescheid des Regierungspräsidiums Darm stadt als obere
Landesplanungsbehörde festgestellt, dass „die vom A lnatura-Konzept um-
fassten Nutzungen dem Katalog des § 8 BauNVO entsprechend regelmäßig
oder ausnahmsweise innerhalb eines Gewerbegebietes zulässig sind. Inso-
fern bedarf es keiner Korrektur der planerischen Üb erlegungen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet auswei-
sen zu wollen.“
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.4 IHK Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 24.10.2014:
Die Konversionsflächen einer gewerblichen Nutzung z uzuführen, wird
grundsätzlich begrüßt.
Hinsichtlich der Verkehrsplanung ist zu bedenken, d ass die Anbindung an
das regionale Straßenverkehrsnetz und insbesondere an die Rheinstraße
und damit an das Autobahnnetz entsprechend leistung sfähig gestaltet
werden muss. Hier sind die Grenzen der Leistungsfäh igkeit bereits heute
erreicht. Bezüglich des betrieblichen Mobilitätsman agements, welches
eine große Chance der Verkehrsentlastung bieten kan n, wird Unterstüt-
zung angeboten.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bauflä chen wurde zur
Kenntnis genommen.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zur verkehrlichen Erschließung wurden zur Kenntnis ge-
nommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Für die Kelley-Barracks und das Nathan-Hale-Depot s oll ein ausreichend
leistungsfähiges äußeres und inneres Erschließungss ystem unter Berück-
sichtigung aller Verkehrsarten entwickelt werden.
Die äußere Erschließung insbesondere die Anbindung an das Autobahn-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 36 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit Eingang vom 17.02.2016:
Planungsgegenstand ist die Schaffung von Baurecht f ür ein Gewerbege-
biet in Darmstadts Nordwesten, welches zukünftig al s Hauptsitz und Zent-
rale der Alnatura Produktions- und Handels GmbH in Darmstadt dienen
soll. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Te ilfläche der "Konversi-
onsfläche West" Kelley Barracks / Nathan-Hale-Depot . Der Bereich soll
zukünftig als Verwaltungs-, Forschungs-, Informatio ns-, und Einzelhan-
delsstandort genutzt werden.
Die Flächen sind im Regionalplan derzeit noch als " Vorranggebiet Sied-
lung, Bestand" ausgewiesen. Da dies jedoch dem Plan ungsziel "Gewer-
begebiet" entgegensteht, wurde ein Abweichungsantra g bei der Regional-
versammlung eingereicht. Da das Verfahren noch nich t abgeschlossen ist
und die IHK Darmstadt in ihrer Stellungnahme zum Ab weichungsantrag
die Ausweisung eines Sondergebiets empfiehlt, kann derzeit keine Stel-
lungnahme hinsichtlich einer Gewerbegebietsausweisu ng abgeben wer-
den.
Es wird jedoch folgendes angemerkt: In den Vorrangg ebieten Industrie
und Gewerbe widerspricht auch die Ansiedlung von ni cht großflächigem
zentrenrelevanten Einzelhandel den Zielen der Raumo rdnung (Z3.4.3-3).
Dies würde ein erneutes Abweichungsverfahren mit sich bringen.
netz wurde in insgesamt 4 Verkehrsuntersuchungen de tailliert betrachtet
und wird über ein Planfeststellungsverfahren festgelegt werden.
Der Zusage zur Unterstützung im Rahmen des betriebl ichen Mobilitätsma-
nagement wurde zur Kenntnis genommen.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Stellungnahme bezieht sich vor allem auf den Be bauungsplanentwurf
W 46.2. Im Folgenden wird nur auf die Aspekte der S tellungnahme einge-
gangen, die die Änderung 7.1 des Flächennutzungsplans betreffen.
Der Hinweis auf die im Rahmen der frühzeitigen Bete iligung vorgebrachte
Stellungnahme, die die Zustimmung zu den geplanten gewerblichen Bau-
flächen enthielt, wurde zur Kenntnis genommen.
Zu dem Hinweis auf das laufende Abweichungsverfahre n bezüglich der
Ausweisung von gewerblichen Bauflächen wird festges tellt, dass das Ab-
weichungsverfahren inzwischen abgeschlossen ist.
Zu dem Hinweis, dass von Seiten der IHK im Rahmen d er Beteiligung zum
Abweichungsverfahren für den Planbereich W 46.2 die Ausweisung eines
Sondergebiets empfohlen wurde, wird festgestellt, d ass von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt die Ausweisung eines Sonderg ebietes nicht ange-
strebt wird.
Der Hinweis, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ die
Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevante m Einzelhandel den
Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, wir d zur Kenntnis ge-
nommen. Der Schlussfolgerung, dass für den im Bebau ungsplan W 46.2
geplanten Markt ein erneutes Abweichungsverfahren n otwendig werden
kann, wird nicht gefolgt. Hierzu wird auf den Besch luss der Regionalver-
sammlung Südhessen verwiesen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Das Abweichungsverfahren ist inzwischen abgeschloss en. Die Wissen-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 37 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
schaftsstadt Darmstadt hatte am 26. November 2015 d ie Zulassung einer
Abweichung von den Zielen des Regionalplans Südhess en / Regionalen
Flächennutzungsplans 2010 zur Ausweisung von Gewerb eflächen im Be-
reich der Kelley-Barracks beantragt. Gemäß Beschlus s der Regionalver-
sammlung Südhessen vom 11.03.2016 und mit Bescheid vom 24.03.2016
durch das Regierungspräsidium Darmstadt als obere L andesplanungsbe-
hörde wurde die Abweichung von Ziel Z3.4.2-4 und Z3 .4.2-7 des Regional-
plans Südhessen / Regionalen Flächennutzungsplans 2 010, also die Aus-
weisung einer gewerblichen Fläche auch im südlichen Teil des Geltungsbe-
reichs der 7. Änderung, zugelassen. Die Zulassung e rfolgte mit der Maßga-
be, dass bei der weiteren, konkretisierenden Baulei tplanung im Bereich
W 46 zentrenrelevanter Einzelhandel auszuschließen ist. Hiervon ausge-
nommen ist der im Bereich des Bebauungsplanes W 46. 2 ausnahmsweise
zulässige Bio-Markt bis max. 800 m² Verkaufsfläche.
Zu der Empfehlung der Ausweisung eines Sondergebiet es wird festgestellt,
dass nach allgemeiner Rechtsauffassung die Ausweisu ng eines Sonderge-
bietes nur erforderlich ist bzw. zulässig ist, wenn sich das geplante Gebiet
von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheidet. Dies
ist nach Einschätzung der Stadt nicht der Fall, da die geplanten Nutzungen
der Nutzungsstruktur eines Gewerbegebietes weitgehe nd entsprechen.
Auch ist die Ausweisung eines Sondergebietes für gr oßflächige Einzelhan-
delsbetriebe nicht erforderlich, da es sich bei dem geplanten Markt nicht um
einen großflächigen Einzelhandel handelt, da die Ve rkaufsfläche unter
800 m² bleibt. Zu dem Vorschlag der Ausweisung eine s Sondergebietes
wird auch im Bescheid des Regierungspräsidiums Darm stadt als obere
Landesplanungsbehörde festgestellt, dass „die vom Alnatura-Konzept um-
fassten Nutzungen dem Katalog des § 8 BauNVO entsprechend regelmäßig
oder ausnahmsweise innerhalb eines Gewerbegebietes zulässig sind. Inso-
fern bedarf es keiner Korrektur der planerischen Üb erlegungen der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt, den fraglichen Bereich als Gewerbegebiet auswei-
sen zu wollen.“
Der Hinweis, dass in den „Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ die
Ansiedlung von nicht großflächigem zentrenrelevante m Einzelhandel den
Zielen der Raumordnung (Z3.4.3-3) widerspricht, ist im Prinzip zutreffend.
Im Rahmen des Abweichungsverfahrens hat das Regieru ngspräsidium
Darmstadt diesbezüglich zu dem geplanten Alnatura-M arkt Stellung ge-
nommen:
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 38 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Des Weiteren wird empfohlen, Werkswohnungen nur aus nahmsweise
zuzulassen, und auch nur, wenn der Betrieb dies erf ordert und die Wohn-
fläche gegenüber der gewerblich genutzten Fläche de utlich untergeordnet
ist. Wohnen im Gewerbegebiet birgt immer ein hohes Konfliktpotential.
Hinsichtlich des Verkehrs wird angemerkt, dass das Straßennetz bereits
heute "Am Kavalleriesand" und der "Hilpertstraße" ü berlastet ist. Die Si-
tuation wird sich durch die Bebauung der Konversion sflächen und der
damit verbundenen Zunahme von Kfz- und Lkw-Verkehr verschärfen. Der
Bau einer "Westtangente" von der Rheinstraße über d ie Hilpertstraße bis
„Für den im Geltungsbereich des Bebauungsplans W 46 .2 geplanten Alna-
tura-Markt ist die Abweichung von Z3.4.3-3 vertretb ar. Von der Vorgabe in
Z3.4.3-3 Satz 1, zentrenrelevanten Einzelhandel jed weder Größe in den
„Vorranggebieten Industrie und Gewerbe“ auszuschlie ßen, sieht Z3.4.3-3
Satz 2 eine Ausnahme dahingehend vor, dass die Einr ichtung von Ver-
kaufsflächen für die Selbstvermarktung der in diese n Gebieten produzie-
renden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig i st, wenn die Verkaufs-
fläche einen untergeordneten Teil der durch das Bet riebsgebäude überbau-
ten Fläche einnimmt und zu keinen negativen Auswirk ungen führt. Auch
wenn der im Zusammenhang mit der Ansiedlung der Aln atura-Firmen-
zentrale vorgesehene Markt mit einer maximalen Verk aufsfläche von
800 m² dieser Ausnahmeregelung nicht unmittelbar un terfällt, so wären
doch auch für derartige im weiteren betrieblichen K ontext zu beurteilende
Verkaufsstellen Ausnahmeregelungen denk- und planba r.“ Daraus ergibt
sich, dass entgegen der Annahme der IHK ein erneute s Abweichungsver-
fahren nicht erforderlich ist.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zu Wohnen im Gewerbegebiet wurden zur Kenntnis genom-
men.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Der Hinweise beziehen sich den Bebauungsplanentwurf W 46.2, daher
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zum Straßennetz wurden zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Stellungnahme bezieht sich auf die Verkehrsplan ung für das Gesamt-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 39 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
zur Eschollbrücker Straße wird daher ausdrücklich b efürwortet. Ist damit
zu rechnen, dass die Baumaßnahmen der "Westtangente " vor oder mit
dem Ende der Ausbaumaßnahmen der Konversionsfläche abgeschlossen
sein werden?
Das betrachtete Gebiet liegt außerhalb der Lkw-Durc hfahrverbotszone,
jedoch in unmittelbarer Nähe dazu. Wie wird die Sit uation für Alnatura in
Bezug auf die erschwerten Lieferbedingungen, insbes ondere aus/zu den
weiteren Stadtteilen Darmstadts beurteilt, die eben falls außerhalb der
Durchfahrverbotszone liegen, weshalb diese nicht du rchfahren werden
darf, sowie aus/zu den östlich von Darmstadt gelegenen Landkreisen?
Es wird nicht ausgeschlossen, dass kammerzugehörige Unternehmen
Einwände haben, welche der IHK nicht bekannt sind.
gebiet der Konversion West sowie die Umsetzung der Straßenplanung.
Dies ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.
Gleichwohl sind die Auswirkungen der Flächenausweis ung des Änderungs-
gebietes auf das weitere Stadtgebiet in die Planung einzubeziehen. Dazu
wurden umfangreiche Verkehrsuntersuchungen durchgef ührt: Die Ver-
kehrsuntersuchung im Zuge der Rahmenplanung sowie d rei weitere vertie-
fende Gutachten beschäftigten sich u.a. auch mit de r großräumigen Er-
schließung der Konversionsgebiete. Die Untersuchung en sind im Internet
einsehbar unter:
http://www.darmstadt.de/leben-in-darmstadt/mobilitaet-und-
verkehr/verkehrsentwicklung-und-projekte/index.htm.
Es kann ergänzend mitgeteilt werden, dass der Bau d er Verbindungsstraße
zwischen Hilpertstraße und Eifelring im günstigsten Fall in 2019 fertigge-
stellt werden kann. Die Erschließungsstraßen werden Zug um Zug ausge-
baut, ein konkreter Gesamtzeitrahmen kann hier noch nicht gesetzt werden.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise zur LKW-Durchfahrverbotszone wurden zu r Kenntnis ge-
nommen. Diese sind nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanung.
Hierzu kann jedoch ergänzend mitgeteilt werden, das s die Firma Alnatura
derzeit dreimal in Darmstadt vertreten ist. Zwei Ge schäfte befinden sich
innerhalb der Zone für das LKW-Durchfahrtsverbot bz w. für das LKW-
Nachtfahrverbot:
a) Grafenstraße, zwischen Adelungstraße und Elisabethenstraße
b) Rheinstraße, zwischen Gagernstraße und Kasinostraße
Demnach können diese beiden Geschäfte in der Darmst ädter City in der
Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr angedient und belie fert werden. Dies be-
deutet, dass bei Errichtung eines Neubaus unmittelb ar nördlich der Escholl-
brücker Straße im Bereich des Bebauungsplans W 46.2 , welcher außerhalb
des LKW-Durchfahrtsverbotes und außerhalb des LKW-N achtfahrverbotes
liegt, die Andienung dieser beiden Geschäfte zu die sen Zeiten gewährleis-
tet ist.
Sollte die Firma Alnatura von diesen beiden Geschäf ten, die innerhalb die-
ser Zone liegen, weiterfahren, um im Umland weitere Waren abzuliefern, so
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
ist dies unter bestimmten Bedingungen möglich. Beis pielsweise kann dies
anhand der Ladepapiere dokumentiert werden.
Anders sieht es aus, wenn die Firma Alnatura von de m neuen Firmenlager
nördlich der Eschollbrücker Straße ins östliche Uml and fahren will, um dort
Geschäfte anzudienen. Dies ist dann nur unter Umfah rung des gesperrten
Bereiches möglich.
Sofern der LKW leer ist, kann zwar aus dem „gesperr ten“ Bereich heraus-
gefahren werden, unabhängig ob nach Ost oder West, nach Süd oder Nord.
Es kann jedoch nicht mehr in den gesperrten Bereich hineingefahren wer-
den, wenn dort keine Ladetätigkeit zu verzeichnen ist.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird festgestellt, dass die vorgebrachte Anregun g der IHK Darmstadt
nicht im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungspla nänderung zu be-
rücksichtigen ist bzw. hier keine Auswirkungen hat.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.5 Deutsche Bahn AG, DB -Immobilien, Region Mitte , Camberger Straße
10, 60327 Frankfurt am Main
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 27.10.2014:
Zur Beteiligung über die vorbereitenden Untersuchun gen im Jahr 2013
wurde eine Stellungnahme abgegeben (TÖB-FFM-13-9018/9019).
Darin wurde darauf hingewiesen, dass im Plangebiet eine Trassenvariante
der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar verläuft.
Im aktuellen Verfahren hat sich an dieser Situation grundsätzlich nichts
geändert.
Es wird daher festgestellt, dass es dazu im aktuell en Verfahren zwei nicht
ganz zueinander passende Aussagen gibt: In den Unte rlagen, die zum
Bauantrag gehören werden, wird darauf verwiesen, da ss die Trassenvari-
ante der Neubaustrecke (NBS) Rhein-Main/Rhein-Necka r in diesem Be-
reich nicht mehr verfolgt wird. (s. „Rahmenplan“). In den Unterlagen zur
FNP-Änderung (Anlage „FNP 7. Änderung“) soll die Tr assenvariante den-
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Hinweise auf die Darstellung der Trassenvariant e der Neubaustrecke
(NBS) Rhein-Main/Rhein-Neckar wurden zur Kenntnis g enommen. Es wur-
de ferner zur Kenntnis genommen, dass der Überplanu ng des Gebietes
ohne Berücksichtigung der hier verlaufenden Trassen variante nicht zuge-
stimmt wird.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Im aktuell gültigen Regionalplan Südhessen/Reg FNP 2010 wird die Fläche
der Kelley-Barracks und des Nathan-Hale-Depots von Nordost nach Süd-
west von einer Trasse für eine Fernverkehrsstrecke/ Planung durchzogen.
Diese Trasse stellt eine raumordnungsgeprüfte Varia nte zu den Planungen
einer ICE-Neubaustrecke (NBS) im Raum Rhein/Main – Rhein/Neckar aus
dem Jahr 2004 dar. Es handelt sich hierbei um die s og. Trassenvariante
IIIA zur Realisierung der Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar. Diese
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
noch weiter dargestellt werden.
Die DB ProjektBau GmbH teilt im Zusammenhang mit de r geplanten DB-
Neubaustrecke Rhein/Main – Rhein/Neckar (NBS RMRN) folgendes mit:
1.
Untersuchungen des Bundesministeriums für Verkehr u nd digitale
Infrastruktur (BMVI)
Die Zwischenergebnisse der vom BMVI beauftragten Ko rridorstudie
(Mittelrheinstudie) für den Abschnitt Frankfurt – M annheim wurden im
Juli 2014 vorgestellt. Nach den Erkenntnissen der G utachter ist eine
neue Bahnstrecke für den Mischverkehr – am Tag schn eller Personen-
fernverkehr, in der Nacht Güterverkehr – parallel z u den Autobahnen
A5/A67 die beste Lösung. Die Neubaustrecke soll die steigenden Ver-
kehrsmengen aufnehmen und für deutlich kürzere Fahr zeiten sorgen.
Gleichzeitig wird auf den Bestandstrecken Platz für ein erweitertes An-
gebot der S-Bahn Rhein/Main – Rhein/Neckar geschaff en. Die Neu-
baustrecke ermöglicht zudem schnelle Nahverkehrsangebote zwischen
Bergstraße, Darmstadt und Frankfurt Flughafen sowie Wiesbaden. In
der Nacht soll die Strecke genutzt werden, um den G üterverkehr von
den Bestandsstrecken umzuleiten und dadurch deren A nwohner zu
entlasten.
Die Veröffentlichung der gesamten Korridorstudie ist bis Ende des Jah-
res 2014 geplant. Im Anschluss plant der Bund ein K onsultationsver-
fahren, innerhalb dessen es möglich sein wird, Stel lungnahmen zu den
Ergebnissen abzugeben.
Es ist wichtig in diesem Zusammenhang darauf hinzuw eisen, dass im
Rahmen der Erstellung des neuen Bundesverkehrswegep lans (BVWP
2015) auf Basis der Erkenntnisse der MitteIrheinstu die erst eine Nut-
zen-Kosten-Untersuchung (NKU) vorgenommen wird. Aus schließlich
Projekte, die ein Nutzen-Kosten-Verhältnis > 1 erre ichen, erfüllen die
Grundvoraussetzung für die mögliche Aufnahme in den Bedarfsplan
des Bundes. Nimmt der Bund die Maßnahmen in den neu en Bedarfs-
plan auf, wäre die Finanzierungsfähigkeit seitens d es Bundes grund-
sätzlich gegeben.
Die konkrete Streckenführung wird auf Basis der im Bedarfsplan fest-
gelegten Rahmenbedingungen zu erarbeiten sein. Inso fern kann eine
Entscheidung über die genaue Streckenführung und we lche Variante
grundsätzlich weiterverfolgt wird, erst danach getroffen werden.
Variante wird auch im gültigen kommunalen Flächennu tzungsplan der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt dargestellt. Sie muss in Rahmen der verbindli-
chen Bauleitplanung planerisch berücksichtigt werden.
Die Studie zum Eisenbahnkorridor Mittelrheinachse/R hein/Main-
Rhein/Neckar-Karlsruhe mit Vorschlägen für eine Füh rung der Neubaustre-
cke Rhein/Main-Rhein/Neckar liegt seit Anfang 2015 vor. Abschließende
Ergebnisse werden derzeit diskutiert und sollen ggf . in den neu aufzustel-
lenden Bundesverkehrswegeplan 2015 eingearbeitet we rden. Beides wird
im Laufe des Jahres 2015 erwartet.
Für die das Plangebiet querende Trassenvariante III A wurde aufgrund der
Bestandsbebauung (Kasernengelände) im Rahmen des o. g. von 2002 bis
2004 durchgeführten Raumordnungsverfahrens (ROV) ei ne Tunnellösung
erarbeitet, die jedoch heute nicht mehr realisierba r erscheint: Zum einen
ergaben sich zwischenzeitlich geänderte Rahmenbedin gungen und Ent-
wicklungen im Trassenbereich der Variante IIIA, ins besondere neue Ent-
wicklungsperspektiven für die Konversionsgebiete Ke lley-Barracks und
Nathan-Hale-Depot nach dem Abzug der US-Streitkräft e, zum anderen
bestehen geänderte Planvorstellungen seitens des Vo rhabenträgers (siehe
Studie DB Netz AG) im Hinblick auf eine nunmehr led iglich eingleisige An-
bindung des Darmstädter Hauptbahnhofes (sog. „Konse nstrasse“, 2007)
und damit verbundenen Fragen der Wirtschaftlichkeit der Trasse.
Daher wurden im Rahmen einer weiteren Planungskonkr etisierung für den
Trassenverlauf der Variante IIIA im südlichen Berei ch des Darmstädter
Hauptbahnhofs durch das Büro Krebs und Kiefer Berat ende Ingenieure für
das Bauwesen GmbH, Darmstadt – im Vorgriff auf das für 2016 geplante
Planfeststellungsverfahren – in einer Entscheidungs studie vier modifizierte
Linienführungen entwickelt, die als technisch und v erkehrlich machbar be-
wertet werden. Bei den Linienvarianten werden ebenf alls Tunnelbauwerke
erforderlich. Es wurden dabei die dem damaligen Rau mordnungsverfahren
zu Grunde gelegten Planungsparameter ergänzt und un ter Berücksichti-
gung der geänderten Rahmenbedingungen konkretisiert (u.a. Entwurfsge-
schwindigkeiten, Längs- und Querneigungen, Höhenlag e, Lage von Bau-
werken wie Tunnel und Trogbauwerken).
In einer vom Büro Infrastruktur & Umwelt, Professor Böhm und Partner,
Darmstadt, erarbeiteten „Expertise zu Konflikten de r landesplanerisch fest-
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
2. Planung Nordanbindung mit Bf Darmstadt West
Der Abschnitt „Darmstadt“ befindet sich innerhalb d es Planfeststel-
lungsabschnittes 2 (PFA 2) der NBS RMRN. Die Planun g für den PFA
2 ist abgeschlossen. Grundlage der Planung ist eine Vereinbarung
zwischen der DB Netz AG, dem Land Hessen, den Landr äten Darm-
stadt-Dieburg/Bergstraße sowie des OB Darmstadt vom 15.03.2010.
Diese beinhaltet die Anbindung von Darmstadt mittel s einer Nordan-
bindung über die Strecke 3530 (Mainz-Darmstadt) sow ie eines Bahn-
hofes Darmstadt West an der Rheinstraße zwischen de r Siedlung
Tann und der Autobahn A 5.
Nach Entscheidung seitens des BMVI und der DB Netz AG können die
PIanfeststellungsunterlagen in kurzer Zeit erstellt und beim Eisenbahn-
Bundesamt eingereicht werden.
3. Konsenstrasse
Vor 2010 war die „Konsenstrasse“ Grundlage der Plan ung des PFA 2.
Diese beinhaltete neben der NBS-Hauptstrecke entlan g der A 5 und
A 67 eine separate eingleisige Nord- und Südanbindu ng des Haupt-
bahnhofes Darmstadt. Die Südanbindung der Konsenstr asse verläuft
durch die Kelley-Barracks, das Nathan-Hale-Depot un d das Gewerbe-
gebiet an der Riedstraße. Hierfür gab es mehrere Va rianten der Stre-
ckenführung.
Eine Varianteneinigung zwischen der DB Netz AG und der Stadt
Darmstadt sowie eine generelle Zustimmung der Stadt Darmstadt für
die Südanbindung der Konsenstrasse konnte bis heute nicht erzielt
werden.
Aus diesem Grunde kann der Überplanung des Gebietes ohne Be-
rücksichtigung der hier verlaufenden Trassenvariant e nicht zuge-
stimmt werden.
Für konkrete Detailfragen zur Neubaustrecke Rhein/M ain – Rhein/Neckar
wird empfohlen, sich direkt an die DB ProjektBau GmbH zu wenden.
gelegten Linienführung (ROV/Regionalplan) mit aktue llen städtebaulichen
Entwicklungen im Bereich der Konversionsflächen Wes t und zur Überein-
stimmung fortentwickelter Trassenführungen mit den Zielen der Raumord-
nung und Landesplanung“ wurden die vier modifiziert en Linienführungen
vor dem Hintergrund der aktuellen Planungsabsichten der Wissenschafts-
stadt Darmstadt hinsichtlich ihrer Kompatibilität m it der landesplanerisch
festgestellten Variante sowie damit betroffenen Zie lvorgaben untersucht.
Die einzelnen Linienvarianten weisen im Hinblick au f die Vereinbarkeit mit
den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der S tadt einerseits, bezüg-
lich der Einhaltung der regionalplanerischen Zielvo rgaben und der aus dem
Raumordnungsverfahren resultierenden Bedingungen an dererseits, unter-
schiedliche Vor- und Nachteile auf.
Den einzelnen Linienvarianten ist zu attestieren, d ass sie – wie die Tras-
senvariante IIIA – mit den Zielen der Raumordnung g rundsätzlich vereinbar
sind und die Raumverträglichkeit gegeben ist, da es sich bei den vier modi-
fizierten Linienführungen jeweils um alternative Ko nkretisierungen der Tras-
senvariante IIIA handelt. Mit einem Raumordnungsver fahren wird die
Raumverträglichkeit raumbedeutsamer Planungen und M aßnahmen im
Sinne von § 1 der Raumordnungsverordnung (Raumordnu ngsverfahren)
geprüft, wobei die raumbedeutsamen Auswirkungen der Planung oder
Maßnahme gem. § 15 Abs. 1 Raumordnungsgesetz unter überörtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen sind. Die Ermittlung und Beurteilung einer gene-
rellen Trassenführung erfolgt somit im raumordneris chen Maßstab
(1:25.000 – 1:100.000). Bei kleinräumigen und räuml ich begrenzten Abwei-
chungen der Trassenführung im Zuge der weiteren Pla nungskonkretisie-
rung (hier: vier Linienvarianten) ist davon auszuge hen, dass die grundsätz-
liche Raumverträglichkeit der Trasse unbeschadet bl eibt und dass die
Durchführung eines erneuten Raumordnungsverfahrens nicht erforderlich
ist.
Eine konkrete Prüfung und weitere technische Planun g der einzelnen Li-
nienvarianten ist Gegenstand eines nachfolgenden Pl anfeststellungsverfah-
rens gemäß § 18 AEG bzw. der integrierten Umweltver träglichkeitsprüfung
nach §§ 3a ff. UVPG i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 UVPG. D ie konkrete Linienfüh-
rung wird somit im Planfeststellungsverfahren ermit telt und ist nicht Gegen-
stand der Darstellungen im Flächennutzungsplan. Dah er wurde zum Zeit-
punkt der ersten Offenlage eine Änderung der Darste llung der Neubaustre-
cke im Flächennutzungsplan für nicht erforderlich g ehalten und war folglich
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 43 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
auch nicht Gegenstand der 7. Flächennutzungsplanänd erung, Teilbereich
7.1.
Aus den o.g. Gründen ist die konkrete Linienführung auch nicht Gegen-
stand des Zielabweichungsantrags. Die grundsätzlich e Möglichkeit einer
Realisierung der Trassenvariante IIIA in Form einer der vier Linienvarianten
ist auch bei Umsetzung der Konversionsmaßnahme im B ereich der Kelley-
Barracks im Hinblick auf eine gewerbliche Nutzung grundsätzlich gegeben.
Ergänzung nach der ersten Offenlage:
Die Darstellung der durch den Geltungsbereich verla ufenden Trassenvari-
ante für den ICE-Ausbau war in den Darlegungs- und Offenlageunterlagen
gegenüber des gültigen RPS/RegFNP 2010 unverändert. Inzwischen wurde
aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung fü r den Bereich der Kel-
ley-Barracks die Planung für den Trassenverlauf der Variante IIIA (Quer-
spange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in Fo rm von Linienvarian-
ten durch das Büro Krebs und Kiefer Beratende Ingen ieure für das Bauwe-
sen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Dabei wurden die Rahmenbedingun-
gen, die sich seit der Durchführung des Raumordnungsverfahrens zwischen
2002 und 2004 (neues Zielkonzept für die Neubaustre cke, aktualisierte
Anforderungen an die Bahntrasse, Entwicklungsmöglic hkeiten der Konver-
sionsflächen, bauliche Entwicklungen im Trassenbere ich und damit geän-
derte Entwurfsparameter) geändert haben, berücksichtigt.
Als Ergebnis der Variantenprüfung wird im Flächennu tzungsplan ein Korri-
dor zwischen den Linienvarianten B und C1 dargestel lt. Die genaue Tras-
senlage wird innerhalb dieses Korridors liegen und in der verbindlichen
Bauleitplanung im Bereich Konversion West konkretis iert. Der zukünftige
ICE-Trassenverlauf wird innerhalb dieses dargestell ten Korridors verlaufen.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung W 46 „Ko nversion West –
Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot“ ist bis zum Ab schluss des Planfest-
stellungsverfahrens für die geplante Fernverkehrsst recke entsprechend
eine von Bebauung freizuhaltende Trasse festzusetzen.
Die Frage, ob es sich bei den kommunalen Planungsab sichten zur Gewer-
beentwicklung mit entsprechender Erschließung um ei nen dem Trassenkor-
ridor der Variante IIIA entgegenstehende Raum- und Nutzungsanspruch
handelt, wurde im Rahmen des Abweichungsverfahrens geklärt. Im Hinblick
auf die gemäß Ziel Z5.1-3 des Regionalplans Südhess en / Regionalen Flä-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 44 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
chennutzungsplans 2010 geplante Realisierung der Ne ubaustrecke Rhein/
Main - Rhein/Neckar und die dazu gemäß Ziel Z5.1-10 im Bereich der Kel-
ley-Barracks vorgesehene Fernverkehrsstrecke Planun g ist eine Abwei-
chungszulassung nicht erforderlich. Der Korridor is t somit regionalplane-
risch abgestimmt.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Darstellen des „Korridors für die geplante ICE-Tras se“ zwischen den Li-
nienvarianten B und C1.
Ergänzungen der Begründung bez. der ICE-Trasse.
Erneute Offenlegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung.
1.6 Hessen -Forst Darmstadt, Ohlystraße 75, 64285 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 03.11.2014:
Die klare Aussage, dass der im südwestlichen Geltungsbereich befindliche
Wald in seiner Größe erhalten werden soll, wird unt erstützt. Sie sollte un-
ter allen Umständen in das geänderte und neu aufzus tellende Planwerk
übernommen werden.
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar a nschließenden West-
waldes beeinträchtigen können, sollten unter allen Umständen vermieden
werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereich neben de r dargestellten Erho-
lungsfunktion erhebliche Schutzfunktionen und reagi ert äußerst sensibel
auf Eingriffe.
Zu der dargelegten Eingriffs- und Ausgleichsbilanzi erung, die ein über-
schlägiges Defizit von 200.400.000 Wertpunkten nach der Hessischen
Kompensationsverordnung ergibt, ist anzumerken, das s das Forstamt
Darmstadt im Besitz größerer Mengen anerkannter und frei verfügbarer
Wertpunkte ist. Diese Kompensationsflächen befinden sich im gleichen
Naturraum wie das beplante Gebiet. Sie liegen zum Teil in der Gemarkung
Darmstadt und zum Teil im Landkreis Darmstadt-Diebu rg. Zusätzlich wäre
es aus Sicht des Forstamtes Darmstadt auch möglich, Ausgleichsmaß-
nahmen in den Wald der Wissenschaftsstadt Darmstadt zu lenken.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Es wird da rauf hingewiesen,
dass in der weiteren Bearbeitung die Abgrenzung der bestehenden Wald-
kante sich geringfügig verändert hat. Die Waldfläch e wurde im Rahmen der
Offenlage korrigiert dargestellt.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Am östlichen Rand des Waldes wurde eine kleine Wald restfläche auf der
Ebene des Flächennutzungsplans dem Gewerbegebiet zu geschlagen. Im
entsprechenden Bebauungsplanentwurf W 46.2 - Kelley -Barracks Südwest
- wurde die vorhandene Baumgruppe dieser Teilfläche dauerhaft gesichert.
Gemäß Umweltbericht (Eingriffs- / Ausgleichsbilanzi erung) bleibt die Wald-
fläche im Plangebiet annähernd gleich groß.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
Ergänzung der Begründung W 46.2 um die Ausführungen des aktuellen
Verlaufs der Waldkante.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 45 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 16.02.2016:
Die Festlegung, dass der im Geltungsbereich befindl iche Wald in seiner
Größe erhalten bleiben soll, wird unterstützt.
Eingriffe, die die Waldfunktionen des unmittelbar a nschließenden West-
waldes beeinträchtigen können, sollten unter allen Umständen vermieden
werden. Der Wald erfüllt in diesem Bereich neben Er holungsfunktionen
erhebliche Schutzfunktionen und reagiert äußerst sensibel auf Eingriffe.
Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 03.11.2014.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die Zustimmung zur geplanten Planänderungen wurde z ur Kenntnis ge-
nommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Anregung, dass Eingriffe, die die Waldfunktione n des unmittelbar an-
schließenden Westwaldes beeinträchtigen können, unt er allen Umständen
vermieden werden sollten, betrifft vorrangig die na chfolgenden Planungs-
ebenen wie Bebauungsplanung oder Planfeststellungsv erfahren. Daher
erübrigt sich ein Eingehen auf die Stellungnahme im Rahmen des Verfah-
rens zur Flächennutzungsplanänderung.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.7 Stadt Griesheim , Wilhelm-Leuschner-Straße 75, 64347 Griesheim
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 26.01.2016:
Es wird darauf hingewiesen, dass sichergestellt sei n muss, dass eine Di-
rektanbindung der ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Mannh eim über den
Darmstädter Hauptbahnhof auf der Gemarkung Darmstad t realisiert wer-
den kann.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis, dass sichergestellt sein muss, dass ei ne Direktanbindung der
ICE-Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim über den Darms tädter Haupt-
bahnhof auf der Gemarkung Darmstadt realisiert werd en kann, wurde zur
Kenntnis genommen.
Aus Anlass der Antragstellung auf Zielabweichung fü r den Bereich der Kel-
ley-Barracks wurde die Planung für den Trassenverla uf der Variante IIIA
(Querspange) südlich des Darmstädter Hauptbahnhofs in Form von Li-
nienvarianten durch das Büro Krebs und Kiefer Berat ende Ingenieure für
das Bauwesen GmbH, Darmstadt, aktualisiert. Durch d ie Aktualisierung
und Detaillierung der Planung in Form von Linienvar ianten wurde ein Pla-
nungskorridor definiert, in dem die derzeit bekannt en technischen, wirt-
schaftlichen und regionalplanerischen Aspekte berüc ksichtigt wurden. Die-
ser Planungskorridor wurde vorrangig für den Geltun gsbereich der Flä-
chennutzungsplanänderung untersucht. In welcher For m die Südanbin-
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 46 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
dung der Wissenschaftsstadt Darmstadt an die geplan te ICE-
Neubaustrecke Rhein/Main-Rhein/Neckar künftig tatsä chlich erfolgen wird,
bleibt - unabhängig von der aktuellen Variantenprüf ung - letztlich dem Er-
gebnis des Planfeststellungsverfahrens vorbehalten. Der vorgesehene
Korridor schließt jedoch nicht aus, dass eine Direk tanbindung der ICE-
Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim über den Darmstädt er Hauptbahnhof
auf der Gemarkung Darmstadt realisiert werden kann.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Es wird festgestellt, dass die vorgebrachte Anregun g der Stadt Griesheim
nicht im Rahmen der vorliegenden Flächennutzungspla nänderung zu be-
rücksichtigen ist bzw. hier keine Auswirkungen hat.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.8 Hessen Mobil Straßen - und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer-Weg
4, 64295 Darmstadt
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 20.01.2016:
Fachlicher Hinweis: Gegen den Straßenbaulastträger von klassifizierten
Straßen bestehen keine Ansprüche auf Durchführung v on Schutzmaß-
nahmen aufgrund der BImSchG.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Der Hinweis bezieht sich vorrangig auf die verbindl iche Bauleitplanung und
ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung 7.1.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.9 hessenARCHÄOLOGIE , Ida-Rhodes-Straße 1, 64295 Darmstadt
Äußerung gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 09.10.2014:
Zur Sicherung von Bodendenkmälern ist ein Hinweis auf § 20 HDSchG wie
folgt aufzunehmen:
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 47 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
"Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden , so ist dies der
hessenArchäologie oder der Unteren Denkmalschutzbeh örde unverzüglich
anzuzeigen."
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.02.2016:
Es wird auf die Stellungnahme vom 09.10.2014 verwiesen.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Der Hinweis bezieht sich vorrangig auf die verbindl iche Bauleitplanung und
ist nicht Gegenstand der Flächennutzungsplanänderung 7.1.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
1.1 0 Umweltamt – Untere Naturschutzbehörde – , Bessunger Straße 125,
64295 Darmstadt
Stellungnahme gem. § 4 Abs. 2 BauGB vom 19.02.2016:
Aus naturschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht bestehen gegen die Ände-
rung des Flächennutzungsplans keine Bedenken.
Mit Bezug auf die Stellungnahme des Naturschutzbeir ates zur Grün-
schneise / Schepp Allee wird sich der Stellungnahme angeschlossen.
Stellungnahme des Naturschutzbeirates der Wissensch aftsstadt
Darmstadt vom 09.02.2016:
Der Naturschutzbeirat stimmt den Änderungen des Flä chennutzungspla-
nes in den folgenden im Erläuterungsbericht unter 2 .2 genannten Punkten
zu:
2.2 Fachgesetzliche Vorgaben und Ziele des Umweltschutzes
Die als Sonderbaufläche Bund (Verteidigung) sowie a ls Grünfläche für
Sportanlagen / Sonderfläche Bund (Verteidigung) dar gestellte Fläche
wird in gewerbliche Baufläche geändert.
Die im Geltungsbereich dargestellte Waldfläche soll erhalten und in ihrer
Kante zu den Bauflächen geringfügig verändert werde n. Die Signatur
Sonderfläche Bund (Verteidigung) soll hierbei entfallen.
Die im Geltungsbereich bereits heute vorhandene Grü nfläche (ehem.
Paradeplatz) soll ausgewiesen und im Flächennutzung splan als öffentli-
che Grünfläche dargestellt werden.
Planerische Behandlung der Stellungnahme:
Die teilweise Zustimmung zur geplanten Planänderung en wurde zur
Kenntnis genommen.
Der Anregung des Naturschutzbeirates, die Grünschne ise als Fortführung
der Schepp Allee im Flächennutzungsplan auszuweisen , wird nicht entspro-
chen.
Die Anregung, im Flächennutzungsplan Aussagen zu St raßen, Radwegen
und Erschließung für den ÖPNV etc. zu treffen, wird nicht berücksichtigt.
Der Forderung des Naturschutzbeirats, die Änderung des Flächennut-
zungsplanes auf den Geltungsbereich des W 46.2 zu b eschränken oder
aber einen aussagekräftigen FNP vorzulegen, wird nicht gefolgt.
Planerische Bewertung der Stellungnahme:
Die Anregung des Naturschutzbeirates, die Grünschne ise als Fortführung
der Schepp Allee im Flächennutzungsplan beizubehalt en, wird nicht ent-
sprochen.
Wie in der Begründung dargelegt, war im Geltungsber eich der Änderung
7.1 die Fortführung der Schepp Allee bisher als aus gewählte Grünverbin-
dung ausgewiesen. Die historische Wegeverbindung de r Schepp Allee in
Richtung Stadtmitte ist jedoch aufgrund der Nutzung en der vergangenen
Jahrzehnte, der Einzäunung des Gebietes und der sta rken Zäsur der Grün-
verbindung durch die im Osten bestehende, Nord-Süd verlaufende
Bahntrasse stadträumlich als quartiersübergreifende Grünverbindung nicht
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 48 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Der Naturschutzbeirat stimmt dem Verzicht auf die G rünschneise nicht zu.
Die durch den Geltungsbereich ausgewählte Grünverbi ndung als Fortfüh-
rung der Schepp Allee soll herausgenommen werden.
Es ist nicht hinnehmbar, dass Grünzüge gestrichen w erden. Grünzüge
stellen Vernetzungsbausteine zwischen Lebensräumen dar und müssen
im gesamten Umfang dargestellt werden.
Die Stadt Darmstadt hat sich auf die Umsetzung eine s „Kommunalen
Maßnahmenprogramms 25 Schritte zur biologischen Vie lfalt“ verpflichtet.
Unter Punkt 13 heißt es hier: „Gezielter Ausbau von Biotopverbundsyste-
men und Schutzgebietsnetzen.“ Diese Maßnahme basier t auf der fachlich
gebotenen Notwendigkeit, ein Verbundsystem aufzubau en. Gerade die
Konversionsflächen bieten die Möglichkeit, durch di e fällige Neugliederung
solche Verbundelemente einzubauen.
Falls die Festlegungen des Rahmenplanes Geltung erl angen sollen, müss-
ten diese auch im Flächennutzungsplan genannt werden.
Analog ist nicht hinnehmbar, dass der FNP keine Aus sagen zu Straßen,
Radwegen, Erschließung für den ÖPNV etc. trifft.
Der Naturschutzbeirat fordert, die Änderung des Flä chennutzungsplanes
auf den Geltungsbereich des W 46.2 zu beschränken o der aber einen
aussagekräftigen FNP vorzulegen.
mehr erlebbar. Darüber hinaus besitzt die Schepp Al lee-Brücke keine Funk-
tion als Fuß- und Radwegachse. Eine Querung des Haa rdtrings ist für die
Radfahrer in der heutigen Lage kaum sicher und leis tungsfähig für Kfz und
andere Verkehrsteilnehmer möglich. Die Brücken Esch ollbrücker Straße
und Hilpertstraße bilden die Hauptradwegachsen (zuk ünftig mit guten Rad-
verkehrsanlagen) in das Gebiet.
Ein Beibehalten der Grünachse hätte auch die gewerb lichen Nutzungsmög-
lichkeiten erheblich erschwert, insbesondere die Er weiterungsmöglichkeiten
der angrenzenden Gewerbebetriebe. Bei der Aufstellu ng von Bauleitplänen
sind auch die Belange der Wirtschaft sowie der Erha ltung, Sicherung und
Schaffung von Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. In der Abwägung dieser
Belange mit den hier konfligierenden Belangen u.a. der Gestaltung des
Orts- und Landschaftsbildes wurde den Belangen der Wirtschaft mehr Ge-
wicht gegeben.
Der Anregung, im Flächennutzungsplan weitere Aussag en zu Straßen,
Radwegen, Erschließung für den ÖPNV etc. zu treffen , wird nicht gefolgt,
da auf der Planungsebene des Flächennutzungsplans a uf Grundlage von
§ 5 Abs. 1 BauGB im Flächennutzungsplan die sich au s der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung ... nur in den
Grundzügen darzustellen ist. Entsprechend befasst s ich die 7. Änderung
des Flächennutzungsplans für den Teilbereich 7.1 mi t den Darstellungen
gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB der für die Bebauung v orgesehenen Flä-
chen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzu ng (Bauflächen), den
Flächen für den überörtlichen Verkehr (§ 5 Abs. 2 N r. 3 BauGB), den Grün-
flächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) sowie den Waldfläc hen (§ 5 Abs. 2 Nr. 9b
BauGB). Detaillierte Aussagen zu Straßen, Radwegen oder der Erschlie-
ßung für den ÖPNV sind zwar möglich, hätten aber ke ine direkte Rechts-
wirkung. Diese Aussagen sind ausreichend und detail liert im Rahmenplan
zur Konversion West dargelegt.
Aus den o.g. Gründen wird der Forderung nicht entsp rochen, die Änderung
des Flächennutzungsplanes auf den Geltungsbereich d es W 46.2 zu be-
schränken. Ziel der 7. Änderung des Flächennutzungs planes ist es, den
Teilbereich 7.1 als gewerbliche Fläche auszuweisen. Der Großteil der Flä-
chen der ehemaligen militärischen Nutzung der US-St reitkräfte ist im
rechtswirksamen Flächennutzungsplan noch als Sonder baufläche Bund
(Verteidigung) dargestellt. Nach erfolgtem Wegzug d er amerikanischen
7. Änderung des Flächennutzungsplans, Teilbereich 7.1 (Kelley-Barracks / Nathan-Hale-Depot)
28.04.2016 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen d er Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Seite 49 von 49
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme :
Streitkräfte aus Darmstadt werden diese Flächen nun nicht mehr für militä-
rische Zwecke benötigt. Die Ausweisung des gesamten Gebietes als ge-
werbliche Baufläche ist aus gesamtstädtischer Sicht erforderlich, da in
Darmstadt generell ein hoher Bedarf an Flächen für gewerbliche Entwick-
lungsmöglichkeiten besteht.
Auswirkungen auf die Flächennutzungsplanänderung:
keine
Beratungsverlauf (5)
Orte (21)
- Schepp Allee
- Riedstraße
- Robert-Bosch-Straße
- Eschollbrücker Straße
- Kleyerstraße
- Hilpertstraße
- Wilhelminenstraße 1
- Rheinstraße 89
- Grafenstraße
- Ohlystraße 75
- Wilhelm-Leuschner-Straße 75
- Ida-Rhodes-Straße 1
- Bessunger Straße 125
- Haardtring
- Am Kavalleriesand
- Elisabethenstraße
- Groß-Gerauer Weg 4
- Adelungstraße
- Gagernstraße
- Kasinostraße
- Eifelring
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0183
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.04.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00