2941/2024
Tierhaltung in Unterbringungsunterkünften für Geflüchtete
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle V/562 Vorlagen-Nummer 30.09.2024 2941/2024 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 10.10.2024 Integrationsrat 08.10.2024 Tierhaltung in Unterbringungsunterkünften für Geflüchtete Die Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen, CDU und Volt bitten mit der Anfrage AN/1310/2024 gemäß § 4 der Geschäftsordnung des Rates um die Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht die Entscheidung, die Haltung von Hau- stieren in Unterbringungseinrichtungen zu untersagen? 2. Welche Versuche wurden bisher unternommen, um die Ungleichbehandlung aufzulö- sen, ohne das Menschen und ihre Haustiere getrennt werden? 3. Wie werden die, von der gewährten Ausnahme betroffenen, Menschen jetzt besonders unterstützt, um eine neue Wohnung zu finden, in welcher sie zusammen mit ihren Tie- ren wohnen können? 4. Gibt es grundsätzliche Überlegungen der Verwaltung, in bestimmten Ausnahmerege- lungen, die Haltung von Haustieren in Unterkünften zu ermöglichen, etwa bei nachge- wiesener medizinischer Notwendigkeit? Und wenn nein, warum nicht? Die Verwaltung nimmt zu den Fragen wie folgt Stellung: Frage 1: Das Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW verpflichtet die Kommunen geflüchtete Menschen un- terzubringen, keine Haustiere und andere Tiere, welche von den Geflüchteten mitgebracht werden. Es besteht im Umkehrschluss keine gesetzliche Verpflichtung der Kommunen zur Un- terbringung von Haustieren. Nur für die Unterbringung von Menschen erfolgt eine finanzielle Erstattung für die Kommune (§ 4 FlüAG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Unterbringung von Haustieren teilweise erhebliche Zusatzkosten verursacht, die etwa von Beherbergungsbe- trieben geltend gemacht werden. Die Untersagung der Tierhaltung erfolgt im Rahmen der Regelung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung von Geflüchteten in der vom Rat beschlossenen städtischen Errichtungssat- zung für die Unterkünfte ( § 5 Abs.1 Buchstabe f). Diese Satzung regelt die Erfüllung der ge- setzlichen Unterbringungsverpflichtung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW für die Stadt Köln. Außerdem findet sich eine entsprechende Regelung in § 10 der Hausordnung für 2 die Unterkünfte der Geflüchteten. Die Hausordnung beruht auf dem Hausrecht der Stadtver- waltung in städtischen Gebäuden. Die räumlichen Bedingungen in den Unterbringungseinrichtungen sind nicht auf eine Haustier- haltung ausgelegt. Problematisch sind die Hygiene, der fehlende Platz und die mangelnde Möglichkeit, Tiere artgerecht zu halten. Es entstehen Konflikte mit anderen Bewohnenden, die keine Haustiere haben – auch weil diese zum Teil ängstlich auf Tiere reagieren oder Allergien haben. Alle schutzbedürftigen Menschen sollen sicher in den städtischen Unterkünften unter- gebracht werden. Daher erklärt sich die Rückkehr zur ursprünglichen Regelung, die für alle Bewohnenden gleichermaßen gilt. Es wird zum Thema "Geflüchtete aus der Ukraine und Haustiere" auch auf eine noch aktu- elle Website der NRW-Landesregierung vom 18. März 2022 verwiesen: https://www.land.nrw/pressemitteilung/tierschutz-hilfe-fuer-mitgebrachte-heimtiere-von-ukra- ine-fluechtenden Darin wird bestätigt, dass Einrichtungen für Geflüchtete nicht für die Haltung von Tieren aus- gelegt sind. Zudem wird auf potentielle Gesundheitsgefahren für andere Bewohnende hinge- wiesen. Frage 2: Die ukrainischen Geflüchteten wurden bei der Unterbringung mit Tieren darauf hingewiesen, dass es sich um eine Ausnahme von den üblichen Regelungen handelt. Die Ungleichbehand- lung kann nur beseitigt werden, indem der Tierhaltungs-Regelung in der Satzung wieder allge- meine Geltung verschafft wird. Es wurde mit einer halbjährigen Vorlaufzeit den Tierbesitzer*innen ausreichend Zeit einge- räumt, sich auf die Veränderung einzustellen und für sich und das Tier eine gute Lösung zu entwickeln. Es halten sich 11.200 nicht städtisch untergebrachte Geflüchtete aus der Ukraine in der Stadt auf, darunter viele mit Haustieren. Dies bedeutet, dass es erstens grundsätzlich möglich ist, mit Haustier eine eigene Wohnung in Köln zu finden, und zweitens Landsleute in der Stadt leben, die eventuell bereit sind, ein Haustier zu betreuen. Es besteht auch die Mög- lichkeit, sich an ukrainische Vereine und Gruppen in Köln zu wenden. Frage 3 Die Fachkräfte der Sozialen Arbeit stehen allen Geflüchteten beratend zur Seite, auch was die Wohnungssuche betrifft (etwa Beantragung WBS). Auch das städtische Projekt Auszugsma- nagement unterstützt bei der Wohnungssuche und den Formalitäten der Anmietung einer pri- vaten Mietwohnung. Eine besondere psychologische Betreuung bei zeitweiser Trennung von einem Haustier erfolgt nicht. Auf Anfrage werden Beratungsangebote vermittelt. Frage 4: Von dem Verbot der Tierhaltung sind selbstverständlich Tiere ausgeschlossen, die behinderte Geflüchtete zur Bewältigung ihres Alltags benötigen (etwa ausgebildete Assistenz- und Blin- denhunde). Ansonsten können aus Gründen der Gleichbehandlung keine Ausnahmen gelten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass in seltenen, besonders gelagerten Einzel- fällen eine einvernehmliche Regelung aufgrund medizinischer Atteste gefunden wird. Es wird jedoch keine Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses aufgrund von ärztlichen Attesten wegen einer sich im normalen Rahmen bewegenden psychischen Belastung geben. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2941/2024
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 02.10.2024
- Erstellt
- 24.09.2024 14:28