1840/2021
Gehwegparken Bocklemünd
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Beantwortung einer Anfrage (BV)
4916 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/32/324 Vorlagen-Nummer 1840/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 31.05.2021 Gehwegparken Bocklemünd Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen der Bezirksvertretung Ehrenfeld hat eine Anfrage zur Thematik „Gehwegparken in Bocklemünd“ eingereicht: Wie Berichte und Bilder aus der Anwohner*innenschaft in Köln-Bocklemünd zeigen, ist die Barriere- freiheit für Fußgänger*innen an der Andreas-Muhr-Straße nicht gegeben. Eine Gehwegbreite von 1,5 m (zzgl. Sicherheitsabständen 0,2 m zum Haus + 0,3 m zum PKW) wird an dieser Stelle durch die parkenden Kraftfahrzeuge verhindert. 1. Warum wird Gehwegparken an dieser Stelle toleriert, obwohl nicht genügend Restbreite für Fußgänger- und Radfahrer*innen vorhanden ist? 2. Welche Maßnahmen werden von der Verwaltung ergriffen, um das illegale Gehwegparken zu unterbinden und zu sanktionieren? 3. Was wird darüber hinaus getan, um die Barrierefreiheit an dieser Stelle zu gewährleisten und die Menschen vor gefährlichen Verkehrssituationen zu schützen? Stellungnahme der Verwaltung: zu 1. Die Andreas-Muhr-Straße beginnt an der Venloer Straße in Bocklemünd und mündet im hinteren Be- reich in einen Fuß- und Radweg. Im Gesamten ist die Straße ca. 200 m lang. Die Gehwege im hinteren Bereich der Straße, der in einem Fuß- und Radweg endet, sind sehr schmal, parkende Fahrzeuge stehen links und rechts am Straßenrand. Dieser Bereich ist aufgrund der Lage und des schmalen Gehweges unauffällig. Der Bereich direkt an der Venloer Straße ist auf einer Seite bebaut und vor dieser Bebauung befindet sich ein Gehweg, der deutlich breiter ist als der im hinteren Bereich der Straße. Auf der nicht bebau- ten Seite befindet sich ein Geh- und Radweg. Bisher konnte hier nicht festgestellt werden, dass Gehwegparkende die Mindestrestbreite von 1,2 m nicht eingehalten haben. Diese Gehwegrestbreite entspricht der Dienst- und Geschäftsanweisung der Verkehrsüberwachung. zu 2. Das grundsätzliche Vorgehen in Bezug auf das Gehwegparken ist in der für die Bediensteten der Verkehrsüberwachung verbindlichen Dienst- und Geschäftsanweisung der Verkehrsüberwachung dargelegt. Der maßgebliche Auszug lautet: 2 Parken auf Gehwegen - und auf Platzflächen - ist, unabhängig davon, ob es behindert oder nicht, ein mit massiven Mitteln zu unterbindendes Übel. Seine Überwachung ist daher mit hoher Priorität zu betreiben. Wenn ein Fahrzeug nicht physikalisch auf dem Gehweg steht (mit mindestens einem Rad), liegt kein verbotswidriges Gehwegparken nach § 12 Abs. 4 StVO vor. Wenn jedoch durch den Fahrzeugüber- stand eine ordnungsgemäße Nutzung des Gehwegs z.B. durch Rollstuhlfahrer oder mit Kinderwagen nicht mehr oder nur noch erschwert möglich ist, ist § 1 Abs. 2 StVO verletzt und damit eine Verfol- gung nach dieser Bestimmung zulässig. Wenn das ordnungsgemäße Abstellen des Fahrzeugs in der Straße nicht möglich ist, muss eben woanders geparkt werden. Bei Motorrädern ist das Einschreiten allerdings vom Vorliegen einer Behinderung abhängig zu ma- chen, solange ihnen ein angemessenes Angebot spezieller Parkplätze - auf öffentlichem Straßenland bzw. in Parkhausbetrieben - nicht gemacht werden kann. Auch außerhalb der Kölner Innenstadt und außerhalb von Deutz orientiert sich das Einschreiten, nicht zuletzt aus überwachungsökonomischen Gründen, am Vorliegen einer Behinderung. Nicht behin- derndes Gehwegparken ist dort nur zu ahnden, wenn besondere Umstände es gebieten: wahrscheinliche Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (z. B. Fußgänger*innen) Belästigung von Wohnungen im Tiefparterre durch Abgase ein- oder ausparkender Fahrzeuge mögliche Gefährdung des fließenden Verkehrs beim Ausparken an viel- oder schnellbefahre- nen Straßen bzw. unübersichtlichen Stellen hinter Bordsteinabsenkungen zu erwartende Behinderungen durch den Nachahmungseffekt. vor Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen) Nicht betroffen vom Dokumentationszwang sind Fahrzeuge, die auf Anordnung der Abschnittsleitung auf Gehwegen in den Vorortzentren verwarnt wurden. Eine Behinderung ist bei einem normal frequentierten Gehweg bei einem verbleibenden Durchgang von weniger als 1,2 Metern anzunehmen. . zu 3. Die Mitarbeitenden der Verkehrsüberwachung wurden aufgefordert, vor Ort zu prüfen, ob sich die Sachlage ggfls. geändert hat, z.B. durch die Verlagerung vieler Arbeitsplätze ins Homeoffice. Die Verkehrsüberwachung des Amtes für öffentliche Ordnung legt grundsätzlich im gesamten Stadt- gebiet bei Kontrollgängen ein besonderes Augenmerk auf Geh- und Radwegparkende, die eine Ge- fährdung für andere Verkehrsteilnehmende darstellen, um Barrierefreiheit zu gewährleisten. Es erfolgt eine konsequente Verwarnung bei entsprechender Feststellung.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungOrte (3)
- Andreas-Muhr-Straße
- Venloer Straße
- Freiheit
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Details
- Aktenzeichen
- 1840/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (BV)
- Datum
- 19.05.2021
- Erstellt
- 17.05.2021 08:26