2015/0190
Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Offenlagebeschluss)
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2015/0190
6882 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassu ng Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0190
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
(Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 13.05.2015
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59
- Nordostumgehung - gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prü fung
(Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle
dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59
- Nordostumgehung - die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) werden zur
Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige
Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
- 2 -
3. Dem vorliegenden Entwurf der Begründung (Anlage 3) zur Aufhebung des Bebauungsplans
N 59 – Nordostumgehung – mit Umweltbericht wird zugestimmt.
4. Der Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung -
für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Be lange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel beteilig t.
Anlagen: Anlage 1 N 59 Stellungnahmen TÖBs
Anlage 2 N 59 Stellungnahmen Öffentlichkeit
Anlage 3 N 59 Begründung zur Aufhebung
Anlage 4 Bebauungsplan N 59 Nord und Legende (wird aufgehängt)
Anlage 5 Bebauungsplan N 59 Mitte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Ma gistratsvorlage 2015/0190 vom 13.05.2015:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung – aufzuheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss
zur Einleitung des Aufh ebungsverfahrens für den Beba uungsplan N 59 - Nordostumgehung -
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo öffentlich
bekannt gemacht.
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom
28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis zum 28.05.2014 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.04.2014 gemäß
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung - und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet.
Zeitgleich wu rden die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB beteiligt.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zum Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
Nordostumgehung - zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Zu 2.:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum
Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsp lans N 59 - Nordostumgehung -
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im späteren Satzungsbeschluss
gemeinsam mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen endgültig entschieden.
Zu 3. und 4.:
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
Nordostumgehung - (Anlage 3) wurde aus den „Allgemeinen Zielen und Zwecken der
Planung“ entwickelt .
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauung splans N 59 –
Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen
Ostbahnhof, zwischen Wolfskeh lstraße sowie Bebauung August -Buxbaum-Anlage und
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred -Messel-Weg und Vogelsbergstraße,
zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung
Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, f ür die Freiflächen des Bürgerparks Nord
Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das
Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin -Luther-King-Ring, Marburger Straße
und Arheilger Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB mit den beiden Teilplänen des rechtskräftigen
- 4 -
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB
parallel beteiligt.
Die Dezernentin III:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 13.05.2015
III/61.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
Vorab werden übersandt:
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Hinweis:
Der zweiteilige, farbige Originalbebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - ist in PARLIS
hinterlegt und kann dort in Farbe eingesehen werden. Er wird zusätzlich zu den Sitzungen
aufgehängt, ebenso wie die 8 Teilpläne, die Anhang zur Begründung sind.
anlage 5
1659 Zeichen
wg DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04. 2 — q Anschluss an Abschnitt Nor | l Re Ninkhurnar Stra raße + nn Dieburger St! 4 Fr \ RN ._ Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000 Pe 3 ne Zen REN iX: Beb | N59 S ebauungsplan - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen = = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und toschwet u 4 N Arheilger Straße. /i dad By) Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 2 von 2 Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn | Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_2_1000 MVV Energiedienstleistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besseistraße 14/16 MVV 1: 1.000 68219 Mannheim | Tel. 06 21/876 75-0 re . plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1189 x 841 mm
anlage 7
246 Zeichen
Punkt 19: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2015/0190) Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
anlage 1
72641 Zeichen
Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 1 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. II 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt (Schreiben vom 26.05.2014): Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders als noch in der Stel- lungnahme vom 13. November 2013 zur 5. Änderung des Flächennut- zungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätzlichen Bedenken ge- gen die Planung. Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regionalplan Südhes- sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) in Text (Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000 (LEP 2000) in der Karte als verbind liches, abschließend abgewogenes Ziel festgelegt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des Bebau- ungsplanes N 59 „Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB versto- ßen. Daher hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. Januar 2014 für die Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag auf Abweichungen von den Zielen des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 2000 eingereicht. Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Ministerium für Wirt- schaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum Abwei- chungserfordernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LEP 2000 Stellung genommen. Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen Bundesverkehrs- wegeplan im vordringlichen Bedarf , wird aber vom Land/Bund nicht weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der Stadt Darmstadt durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung des Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der schon erfolgten Meldung zum Bundes verkehrswegeplan 2015 ist keine planerische Konzeption im Sinne einer Linienführung verbunden. Sie soll lediglich die Möglichkeit offen halten, eventuell anderweitige Lösungen noch berücksichtigen zu können. Gegebenenfalls wird die Meldung auch zurückgezogen, falls sich keine Alternative finden lässt. Die verkehrli- chen Probleme in Darmstadt blieben dann bestehen. Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014 der Stadt Darmstadt ergibt sich, Der Hinweis, dass keine grundsät zlichen Bedenken gegen die Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ bestehen, wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur enntnis genommen. Anlage 1 Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 2 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: dass die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen zu der Pla- nung der Bundesfernstraße angestre bt wird. Ein solches Anliegen be- trifft die Grundzüge der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziel- abweichung nach § 6 Abs. 2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungs- verfahren wären formalrechtlich Änderungen beider Raumordnungspläne erforderlich. Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Landesplanungsbe- hörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufgestellt werden. Es würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung der Ziel- festlegungen zur Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hier- bei vorzunehmen. Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären dann dem RPS/RegFNP 2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der Stadt Darmstadt materiell durch die Neufassung des Landesentwick- lungsplans Rechnung getragen würde. Daher hat die obere Landespla- nungsbehörde der Stadt Darmstad t mit Schreiben vom 12. Mai 2014 vorgeschlagen, den Zielabweichungsantrag zurückzunehmen und statt- dessen die Planungsabsichten frühzeitig im Rahmen des Aufstellungs- verfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanung in der vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht der Regional- planung quasi von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt werden ebenso wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Darmstadt zu vertretenden straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlichen Belange keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans vorgetragen. Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird gefolgt. Ein entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwei- chungsantrags erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium Darmstadt. Stattdessen werden die Planungsabsichten im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans frühzeitig eingebracht. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen, bzw. vorgetragen werden. Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen werden. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 3 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.2 Gemeinde Roßdorf, Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 30.04.2014 und 05.06.2014): Die Belange der Gemeinde Roßdorf werden berührt. Der Gemeindevor- stand hat beschlossen, sich zur vo rgelegten Planung dahin gehend zu äußern, dass die Umgehungsstraße eine maßgebliche Maßnahme zur Verkehrsentwicklung des Ostkreises ist. Mit Schreiben vom 05.06.2014 wird ergänzt: Es werden Bedenken vorgebracht, da Belange der Gemeinde als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhandene und künf- tige Verkehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplans „N 59 Nordostumgehung“ von Seiten der Gemeinde Roßdorf nicht zuge- stimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg be- gründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden keine al- ternativen Planungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. Die Aufgabe des Bebauungsplanes führ t im Kontext mit den Überlegun- gen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung des bisherigen LKW-Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange- sehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei- ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Auss agen zur Weiterentwicklung der vorhandenen Situation ohne Nordostumgehung und müssen fortge- schrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte möglichst ge- meinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Grenzüberschreitenden Form geschehen. Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Alternativmaßnahmen zur Entlastung auch der Menschen in der Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 4 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Menschen in der Gemeinde Roßdorf, ohne hierauf du rch die geplanten Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. Eine Zunahme sowohl der Verkehrs belastung – hier besonders des Schwerlastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten der Gemeinde Roßdorf mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren. Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als an der Mess-Stelle Darmstadt, Hügelstraße. Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauungsplans den Zie- len der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumgehung als Bundesfernstraße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Gemeinde Roßdorf sind in der Begründung zur Aufhebung des Be- bauungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A.5.1). Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Landesplanungs- behörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufge- stellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zu- ständige Behörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wis- senschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorge- schlagen, die gewünschte Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der anstehenden Neuauf- stellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind, wird dem Anliegen der Wisse nschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neu- fassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom RP vorgeschlagene Vorgehensweise soll seitens der Wissenschafts- stadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Pla- nungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwick- lungsplans einzubringen. Im Schreiben vom 26.05.2014 schr eibt das RP darüber hinaus: „Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterver- folgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegungen zur B 26 Nordostumgehung im Regionalplan Süd- hessen/Regionalen Flächennutzu ngsplan 2010 auszugehen. Ein Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 5 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die angeführte Kostenentwicklung st ellt keine Begründung zur Aufhe- bung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“). Insoweit bestehen nach Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Auf- hebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regio- nalplanerischer Sicht keine Bedenken. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der Haushaltssituati- on der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitli- cher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Rechtsweg steht offen. 1.3 Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim (Schreiben vom 08.05.2014): Mit der geplanten Aufhebung der Nordostumgehung wird darauf hinge- wiesen, dass die dringend notwendige Entlastungsmöglichkeit für den aus dem Ostkreis kommenden Personen- und Güterverkehr verhindert wird und der Verkehr weiter die Stadt Darmstadt beeinträchtigt oder durch die geplanten Durchfahrtsverbote, zu erwarten ist, dass Verkehrs- verlagerung zu Lasten der Umlandgemeinden von Darmstadt eintreten, insbesondere mit Blick auf die B 38 und B 426. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Durchfahrtsver bote ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59 und wird ggf. in einem gesonderten Verfahren behandelt. 1.4 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement, Groß-Gerauer Weg 4, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 19.05.2014): Es ergeht die Information, dass die B 26, Nordostumgehung, nicht mehr zum neuen Bundeverkehrswegeplan 2015 angemeldet wird. Die Information wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 6 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.5 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 19.05.2014): Als Begründung zur Aufhebung der Planungen mit den Flächen für die Trassenführung der Nordostumgehung wird darauf verwiesen, dass der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetreten sei und die hohe finanzielle Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht aufgebracht werden könne. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches und anhaltendes Verkehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchgangsposition für Verkehre aus den Landkreisen und in die Landkreise Darmstadt- Dieburg und Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in den mor- gendlichen und abendlichen Stoßzeiten in Form von Staus. Für Darm- stadt bringt diese Konstellation Ve rkehrslärm und Luftverschmutzung mit sich. Andererseits sind die Stadt Darmstadt und das dortige Gewer- be und Handwerk wie auch die übrige Wirtschaft aufgrund der sehr ho- hen Einpendlerquote auf das Umland als Quelle von Fachkräften und Kundschaft angewiesen, um weiter zu prosperieren. Darmstadt braucht die Region und die Region braucht Darmstadt, dies findet sich auch als Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforums zur Nord-Ost-Umgehung Darmstadt vom Dezember 2009. Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, wie die geplanten Aufhebungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Verbesserung der Verkehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil würden die vorgesehenen Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhalten- den Verkehrsprobleme zementieren und festschreiben, für die die Nord- Ost-Umgehung einen praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist sinn- voller, sich die Option auf Realisierung der Nordostumgehung zu wah- ren, solange keine alternative Route oder andere Alternative gefunden wurde. Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für die Nord-Ost- Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. bef inden s ich in der Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Be- standteil des „Luftreinhalteplans Rhein-Main – Teilplan Darmstadt“ (vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung N 59). Die Zielsetzung der Aufhebung ist nicht die Reduzierung oder Ver- besserung der Verkehrsproblemati k, sondern die Aufhebung er- folgt, da das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße aufgrund der veränderten Netzbelastungen innerhalb der nächsten Jahre aktuell nicht gesehen wird, eine Durchführung der Umgehung nicht realisierbar ist und keine Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Zudem fehlt die Finanzierbarkeit der Maßnahme. Die erforderlichen finanziellen Mittel sind bei der Haushaltssituati- on der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 7 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Umgehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stünden, kann nicht beigepflichtet werden. Wenn nach dem jüngsten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu eine r möglichen Umweltzone in Darm- stadt die Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luft- reinhaltung und zum Gesundheitssc hutz der Bevölkerun g verpflichtet ist, was ebenso mit hohem finanziellen und bürokratischen Aufwand verbunden ist und gleichzeitig nachweislich nur geringe Effekte auf die Luft- und Schadstoffqualität erwarten lässt, dann muss das Kosten- Nutzen-Argument auch für die Nord-Ost-Umgehung erneut geprüft wer- den. Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichtigsten Entlas- tungstrassen werden für völlig verfehlt und nicht zielführend gehalten und die Planungen werden daher energisch abgelehnt. der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitli- cher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht Bestandteil des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Kriterien zur Einführung einer Umweltzone werden in einem eigenen Verfah- ren behandelt. 1.6 Stadt Weiterstadt, Technische Verwaltung, Riedbahnstraße 6, 64331 Weiterstadt (Schreiben vom 19.05.2014): Die Stadt Weiterstadt fordert die sofortige Einstellung des Aufhebungs- verfahrens für den Bebauungsplan N 59 der Stadt Darmstadt. Begründung: Die Bauleitpläne benachbarter Ko mmunen sind gem. § 2 (2) BauGB aufeinander abzustimmen. Hierbei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen beru- fen. Die Stadt Weiterstadt ist ein durch die Regionalplanung ausgewie- senes Mittelzentrum mit entsprechender Zentralität, die insbesondere auf die landkreisangehörigen Kommunen des Landkreises Darmstadt- Dieburg gerichtet ist. Die Stadt Weiterstadt hat ein berechtigtes Interes- se an einer Aufrechterhaltung des gegenwärtig rechts kräftigen Bebau- ungsplanes, da nur durch die Realisierung der Nordostumgehung Darm- stadts die verwaltungstechnische un d wirtschaftliche Zugehörigkeit der Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Len- kung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemein- de. Die Aufstellung der Bauleitpläne erfolgt in eigener Verantwor- tung der betroffenen Gemeinden (kommunale Selbstbestimmung). Gemäß Verkehrsprognosen sollte die Nordostumgehung primär die Wohngebiete in Darmstadt entlaste n und eine gute Erschließung der westlichen Gewerbegebiete fü r Kunden und Arbeitnehmer aus dem Osten des Landkreises verbessern. Die Anzahl der Fahrzeuge, die als Durchgangsverkehr von Osten über die B 26 unmittelbar nach Weiterstadt fahren ist eher gering. Die Prognose sah eine zusätzliche Belastung der B 42 bei Weiter- stadt von zusätzlichen 900 Kfz/Tag vor. Diese Mehrbelastung Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 8 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Stadt Weiterstadt zum Landkreis Darmstadt-Dieburg und den Kommu- nen des Ostkreises auch verkehrstechnisch gewährleistet werden kann. Durch die Nicht-Realisierung wird die Verbindung der Stadt Weiterstadt zum Ostkreis und der Kreisverwaltung in Dieburg erheblich erschwert. Die Entwicklung der Stadt Weiterstadt wird durch die schlechte Anbin- dung an kreisangehörige Kommunen im Osten der Stadt Darmstadt nachhaltig behindert. In § 4 (2) Satz 3, erster Halbsatz BauGB ist geregelt, dass die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sich in ihren Stellungnahmen auf ihren Aufgabenbereich beschränken sollen. Auf Grund der dargeleg- ten vitalen Betroffenheit und dem berechtigten Interesse entspricht die vorliegende Stellungnahme der Stadt Weiterstadt diesem Beschrän- kungsgebot. Die Forderung nach Eins tellung des Aufhebungsverfahrens ist somit zulässig. Die Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt nach den gleichen rechtli- chen Regeln wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes § 1 (8) BauGB. Wesentliche Voraussetzung eines Plan ungsverfahrens ist die städtebau- liche Erforderlichkeit der Planung entsprechend § 1 (3) BauGB. Gemein- den haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städ- tebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne die nicht erforderlich sind, dürfen nicht erstellt werden bzw. sind nichtig. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist der recht- lich vorgegebene Rahmen des BauGB zu beachten. Ein Bebauungsplan ist dann nicht erforderlich, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. Gemäß § 1 (4) BauGB sind Bauleitp läne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Nordostumgehung Darmstadts ist im Regionalplan Südhessen/Regionalen FNP 2010 enthalten. Somit widerspricht das vorliegende Aufhebungsverfahren de n Zielen der Raumordnung und ist ergibt sich nicht, wenn die Nordostumgehung im Bereich des Be- bauungsplanes N 59 nicht realisiert wird. Bei Nicht-Realisierung der Nordostumgehung wird die Verbindung zum Ostkreis nicht erschwert. Die real vorhandene Situation wird nicht verändert! Das Zentrum der Kreisverwaltung Da-Di hat seinen Sitz in Darm- stadt-Kranichstein. Die KFZ-Fahrstecke von Weiterstadt nach Kra- nichstein führt über den Martin-L uther-King-Ring und nicht durch den eigentlichen Nordostumgehungs-Tunnel. Die Zulässigkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Bebauungs- planverfahrens wird nicht in Frage gestellt. Nach den derzeitigen Vorstellungen der obersten Landesplanungs- behörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufge- stellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zu- ständige Behörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Stadt Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die ge- wünschte Aufhebung im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegun- gen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhes- sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich sind, wird dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neufassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom RP vorge- schlagene Vorgehensweise soll seitens der Wissenschaftsstadt Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 9 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: deshalb planungsrechtlich nicht erforderlich und folglich nichtig. Das Verfahren ist bereits aus diesem rechtlichen Grund unzulässig. Dar- über hinaus fehlen jegliche materiellen Voraussetzungen für das Verfah- ren. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG hat die Gemeinde bei der Feststellung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung einen weiten Ent- scheidungsspielraum. Die Planung (und auch die Aufhebung einer Pla- nung) muss jedoch städtebaulich begründet sein. Allein die fehlende Wirtschaftlichkeit eines Projektes bzw. haushaltspolitische oder ideolo- gische Gründe führen nicht zu eine m Planerfordernis. Für eine rechts- konforme Ableitung des Planerforder nisses reichen bereits grobe städ- tebauliche Konzepte als Entscheid ungsgrundlage. Diese Konzepte, die den Verzicht auf die Realisierung der Nordostumgehung rechtfertigen würden, liegen bei der Stadt Darmstadt in Bezug auf die Bewältigung der bereits heute bestehenden verk ehrlichen Strukturprobleme nicht vor. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht gemäß § 1 (3) Satz 2, Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsab- sichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. Im Schreiben vom 26.05.2014 schrei bt der RP abschließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau- planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo- sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä- chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“) Insoweit bestehen nach Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebau- ungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken. Ein Verstoß gege n geltendes Recht liegt somit nicht vor. Das Planerfordernis ist gegeben. Eine städtebauliche Begründung ist in den Planungsunterlagen enthalten. Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutsch- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 10 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: erster Halbsatz kein Anspruch. Jedoch kann auf Grund von tatsächlichen städtebaulichen Mängeln und rechtlic hen Vorgaben ein Planerfordernis entstehen, das sich zu einer Planungspflicht verdichtet. Dies ist im vor- liegenden Fall des Bebauungsplanes N 59 eindeutig gegeben. Sowohl die notwendige Lösung der verkeh rlichen und immissionsrechtlichen Probleme in der Innenstadt Darmst adts, wie sie in der Begründung zur Aufstellung des rechtskräftigen Be bauungsplanes N 59 zutreffend dar- gestellt werden, als auch die Vorgaben der Regionalplanung begründen eine Pflicht zur Erhaltung des bestehenden Planungsrechts. Alle in der ursprünglichen Begründung dargelegten Argumente zur Aufstellung des Bebauungsplanes haben weiterhin ihre volle Gültigkeit. Die in der vorlie- genden Begründung zum Aufhebungsverfahren unter Punkt A 1.1 aufge- stellte Behauptung, dass „das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung, eine Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlastver- kehr durch die erhebliche Verlager ung von Verkehrsströ men, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht werden kann“ (S. 7) ent- behrt jeder Grundlage. Die in der Begründung unter Punkt A 5.1. aufgeführten „Ersatzmaß- nahmen im Verkehrsnetz“ sind auch in der Summe der EinzeIwirkungen nicht geeignet, die Nachteile der Ni cht-Realisierung der Nordostumge- hung zu kompensieren. Die Wirksamk eit der sehr allg emein benannten Maßnahmen muss nachvollziehbar, d.h. plausibel quantifiziert in einem Verkehrsgutachten dargelegt werden. Dies wurde bisher versäumt, muss jedoch Grundlage der Behandlung der Belange des Umweltschutzes (Schutzgut Mensch) im Umweltbericht sein. Die in § 1 (6) BauGB dargelegten Planungsgrundsätze, die bei einer sachgerechten und der städtebaulic hen Ordnung dienenden Bauleitpla- nung insbesondere zu beachten sind, werden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 in keinster Weise eingehalten. Unter keinem einzigen der im o.g. Absatz aufgezählten Aspekte, führt die Bewertung des Aufhebungsverfahrens zu einem positiven Ergebnis. Das vorliegende Bauleitplanverfahren ist unzweifelhaft eine unzulässige Negativplanung. landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens gesamt- städtisch auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Vergleicht man die aktuellen Zahl en des Verkehrsaufkommens mit der ursprünglichen Prognose, ist eine grundsätzliche Entlastungs- wirkung durch die Nordostumgehung erkennbar. Das für 2015 prognostizierte Verkehrsaufkommen wird aber im Bereich der für die Nordostumgehung relevanten Zufahrtsstraßen nicht erreicht, da die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnah- men gegenüber den Prognosen von 10 bis 14 Prozent zeigen. Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich durch die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerlast- verkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissen- schaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der Umsetzung (vergl. Umweltbericht zur Begrün- dung der Aufhebung N 59). Die Aufhebung eines Bebauungsplanes kann keine unzulässige Ne- gativplanung darstellen, denn sie stellt den derzeit bestehenden Zustand (vor Planrealisierung) auch rechtlich wieder her. Eine un- zulässige Negativplanung liegt hingegen vor, wenn bisher zulässige Nutzungen durch ausschließende Festsetzungen (aktiv) in einer Planung für unzulässig erklärt werden. Dies ist hier nicht der Fall, denn es handelt sich nicht um eine „Verhinderungsplanung“, son- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 11 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: In der Summe aller hier zulässigerweise von der Stadt Weiterstadt vor- gebrachten Bedenken blei bt zwingend nur die sofortige Einstellung des rechtlich nichtigen, städtebaulich nicht erforderlichen, sachlich unbe- gründeten und unzulässigen Verfahrens zu fordern. dern um die Aufhebung eines Bebauungsplans. Die vorgebrachten Bedenken der Stadt Weiterstadt werden zur Kenntnis genommen: Eine Erfordernis, das Aufhebungsverfahren zu beenden, ist aufgrund der aufgeführten Bedenken nicht erkennbar. 1.7 Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 23.05.2014): Im vorliegenden Verfahren soll de r Bebauungsplan N 59 aufgehoben werden. Als Begründung wird im Wesentlichen lediglich auf die fehlende Finanzierung seitens der Stadt und die sich verbessernde Verkehrssitua- tion, in Folge dessen eine Realisierung der Straße nicht mehr erforder- lich sei, verwiesen. Hierzu nimmt die Industrie- und Handelskammer Darmstadt wie folgt Stellung: Darmstadt ist als Oberzentrum eng mit seinem Umland verflochten. Die in Darmstadt ansässigen Unternehmen sind darauf angewiesen, dass Verkehr und Mobilität aus dem Umland in die Stadt reibungslos von statten gehen können. Die Umlandgemeinden beheimaten nicht nur Ar- beitskräfte, sondern auch Kunden, die für die Wirtschaft in Darmstadt unabdingbar sind. Dieser wesentliche Konsens spiegelt sich in der For- mel „Darmstadt braucht die Region und die Region braucht Darmstadt“ wider. Das bestätigt auch der Ergebnisbericht des Dialogforums zur Nordostumgehung Darmstadt. Der aktuelle Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt weiter zum Ergebnis, dass die Nordostumgehung das wesentliche Rückgrat der Verkehrsentwick- lung für die Region östlich der Wissenschaftsstadt ist. Darmstadt hat ein im Verhältnis zu vergleichbaren Großstädten über- proportional hohes Pendleraufkomm en. Durch – nach eigenen Angaben der Stadt Darmstadt – 600 fehlende Wohnungen pro Jahr, sind Arbeit- geber in Darmstadt und die Stadt selbst auf das Umland angewiesen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 12 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Arbeitskräfte müssen ihren Wohnraum folglich in der gesamten Region Rhein Main Neckar suchen und finden – auch östlich der Wissenschafts- stadt Darmstadt. Die Situation im Osten Darmstadts wird zugespitzt durch die Tatsache, dass der Odenwaldkreis der einzige Landkreis in Hessen ist, der keinen direkten Au tobahnzugang hat. Pendler, die ihren Arbeitsplatz westlich von Darmstad t haben und zu den Autobahnen 5 oder 67 unterwegs sind, können dies e entweder durch den Lohbergtun- nel oder über die B 26 erreichen. Ohne die Nordostumgehung wird sich auch mit der angeführten Ver- kehrsentlastung von bis zu drei Prozent (Teil A – Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung, S. 22) keine wesentliche Verbesserung der Stausi- tuation einstellen. Vielmehr muss hier die Frage erlaubt sein, ob es sich bei Veränderungen in dieser Größenordnung nicht auch um Messungenauigkeiten handeln könnte. Weiter (S. 24) wird ausgeführt, dass es im Westen der Stadt (Rheinstraße und Gräfenhäuser Straße) verstärkt zu Verkehrszuwächsen gekommen ist. Diese Entwicklung könnte auf ein verändertes Wohn- standort-, respektive Pendlerverhalten der Arbeitnehmer in Darmstadt zurückzuführen sein. Die Erreichbarkeit des Oberzentrums aus Richtung Osten ist und wird perspektivisch durch die nicht vorhandene Nord- ostumgehung erschwert. In der Folge wird es auch für die in Darmstadt arbeitende aber nicht wohnende Be völkerung (Wohnungsnot) unattrak- tiv, für die Wohnstandortwahl den Oste n Darmstadts in Betracht zu zie- hen. Weiter wird argumentiert, der Bau der Nordostumgehung sei auch in- nerhalb der Region und seitens des Baulastträgers, der Bundesrepublik Deutschland, nicht mehr gewollt. Als Gründe werden der Bürgerent- scheid in Darmstadt (S. 7 und 21), der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain (S. 21 und 25), der aktuelle Investitionsrahmenplan des Bundes sowie der sich in der Aufstellung befindliche Bundesver- kehrswegeplan genannt (S. 7). Die im Detail zu diesen Gründen ange- führte Argumentation ist nicht schlüssig: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sicherlich unterliegen die Erhebungen im Einzelnen einer gewissen Messungenauigkeit. Der Vergleic h der aktuellen Verkehrszahlen zeigt aber auch, dass die Tendenz dieser Zahlen zum deutschland- weiten Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens passt. Im Besonderen werden auch die ursprünglich für 2015 prognosti- zierten Verkehrszahlen nicht erreicht werden. Die Attraktivität von Wohnstandorten ist nicht ausschließlich von der verkehrlichen Erschließung, so ndern von vielen verschiedenen, individuell unterschiedlich bewerteten Faktoren abhängig. Zudem bestehen bereits jetzt gute ÖPNV-Anbindungen des Ostkreises an Darmstadt. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 13 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1. Der Bürgerentscheid scheiterte am erforderlichen Quorum. Insofern ist davon auszugehen, dass die Mehr heit der Wahlberechtigten für und nicht gegen das Projekt Nordostu mgehung ist. Es war also rich- tig, den Bebauungsplan im Nachgang als Satzung zu verabschieden. 2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain ist kein ver- bindliches Planwerk. Es handelt sich um ein Papier mit Leitbildcha- rakter, das in seiner Erstellung von politischem Einfluss nicht frei war. 3. Sowohl der aktuelle Investitionsrahmenplan als auch der sich in der Aufstellung befindliche Bundesverkehrswegeplan sind Instrumente, deren Erstellung nicht ohne den Einfluss der von den Verkehrsinfra- strukturen direkt betroffenen Gebietskörperschaften abläuft. Kurzum: die Entscheidung, ob die Nordostumgehung in den Planwerken Er- wähnung findet, hängt unmittelbar mit dem politischen Willen der Stadt Darmstadt zusammen. Als letztes und gewichtigstes Argu ment gegen den Bau der Nordostum- gehung wird die nicht vorhandene /darstellbare Finanzierung vorge- bracht. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht und der Logik der Raumord- nung und der Bundesverkehrswegeplanung folgend, kann allerdings auch dieses Argument nicht gelten, da es sich um einen Bundesver- kehrsweg handelt, dessen Finanzie rung in der Hand des Bundes und nicht der Stadt liegt. Die seitens der Stadt zusätzlich erforderlichen Mit- tel (ca. 40 Mio. Euro) beruhen auf Zusatzwünschen, die dem Schutz der 1. Insgesamt wurden 25.874 „Ja“-Stimmen und 21.386 „Nein“- Stimmen abgegeben. Es sprachen sich somit 54,7 % der inte- ressierten Bürgerschaft für die Aufhebung des Bebauungsplanes aus. Die formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Abstim- mung wurde nur knapp verpasst. Der Wille der Bevölkerung spiegelt sich auch im Ergebnis der Kommunalwahl 2011 wieder. Erklär tes Ziel im Wahlkampf war es, das Baurecht zur Nordostumgehung aufzuheben, was sich im Anschluss als wichtiger Punkt in der geschlossenen Koaliti- onsvereinbarung wiederfindet. 2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain ist eine wissenschaftliche Studie auf Grundlage von Ausarbeitungen namhafter Ingenieurbüros und wi ssenschaftlicher Einrichtungen der Technischen Universität Darmstadt sowie unter Mitwirkung zuständiger Fachbehörden im Gebiet Rhein Main. 3. Die B 26 und B 42 sind Bundesstraßen. Es sind somit Bundes- fernstraßen mit überörtlicher Bedeutung, die der Bund bzw. das Land in Auftragsverwaltung auch über den Willen einer örtlichen Kommune hinweg durchsetzen kö nnte, wenn dies aus der Auf- gabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Die erwähnten zusätzlichen Kosten für die geplante Verlängerung des Tunnels sind keine „Zusatzwünsche“ seitens der Stadt, sondern eine notwendige Schutzmaßnahme für die Bevölkerung, deren pla- nerische Realisierung in enger Abstimmung mit dem Straßenbau- lastträger entwickelt wurde. Im Einvernehmen mit der Hessischen Straßenbauverwaltung wurde als Baurechtsverfahren das Bebau- ungsplanverfahren gewählt. Ohne diese erforderliche Tunnelverlän- gerung hätte der Bebauungsplan ni e die planerische Reife bis zum Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 14 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Bevölkerung dienen sollten. Ob diese allerdings tatsächlich erforderlich wären, um das Projekt umzusetzen, wird nicht erwähnt. Deshalb und durch das Fehlen einer gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung der Nichtrealisierung der Nordostumgeh ung (Staukosten etc.) kann die Be- gründung nicht als hinreichend angesehen werden. Erschwerend hinzu kommt die jüng ste Argumentation des Bundesver- waltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in Darmstadt. Dem- nach ist das Land Hessen respektive die Stadt Darmstadt zur Einfüh- rung einer Umweltzone verpflichtet, da diese – wenn auch nur in gerin- gem Maße – dem Gesundheitsschutz der Stadtgesellschaft dienen kann. Der damit verbundene hohe monetäre und bürokratische Aufwand steht, so das Bundesverwaltungsgericht, dem verhältnismäßig geringen Nut- zen nicht negativ gegenüber. Folglich muss das mit als Hauptgrund ge- gen eine Realisierung der Nordostumgehung angeführte Kosten-Nutzen- Argument (S. 21 oder 25) neu geprüft werden. Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht nach wie vor ein Erfordernis für die Nord-Ost-Umgehung. Es ist aus unserer Sicht inakzeptabel, den rechtskräftigen Bebauungsplan aufzuheben, bevor eine Alternative nicht gefunden ist. Satzungsbeschluss erreicht. Insofern stünde finanziell eine 40 Mio. Euro günstigere alternative Planung nicht zur Umsetzung an. Die Entscheidung über die Einführung einer möglichen Umweltzone in Darmstadt und den damit verbundenen Kosten steht im Zusam- menhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht an. Die Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren. Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstra- ße 207, 64289 Darmstadt (Schreiben vom 23.05.2014): Aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt der Nordostum- gehung eine herausragende Funktion für die Anbindung des östlichen Teils des Landkreises an das Bundesautobahn-Netz und die im Nord- westen von Darmstadt liegenden Kreisgebiete zu. Ferner ist eine ent- sprechende verkehrliche Lösung au ch für Quell- und Zielverkehr zwi- schen dem Kreisgebiet und dem MitteIzentrum Darmstadt geboten. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entscheidung über die Nichtrealisierung der Nordostumgehung erfolgt in Abwägung aller bekannten Gründe. Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi- gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich- tung von beispielsweise regional übergreifenden P+R Plätzen mit weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 15 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Nicht zuletzt die Machbarkeitsstudie, die im Auftrag des Landes Hessen in 2013 durchgeführt wurde, hat erge ben, dass die alternativ geprüften Trassen nicht geeignet sind, diese Verbindungen herzustellen. Auch der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises aus dem Jahr 2010 zeigt die wichtige Funktion einer Nordostumgehung auf. Nicht nur für die Stan- dortentwicklung des Landkreises, sondern auch der ganzen Region und somit der Stadt selbst, ist diese Verbindung von größter Bedeutung. Im Rahmen der vorgesehenen Aufhebung des Bebauungsplans werden keine nachvollziehbar ausreichenden Alternativen genannt, so dass eine notwendige Lösung der verkehrlichen Problematik nicht zu erwarten ist. Insofern ist auch eine erforderliche städtebauliche Begründetheit des Aufhebungsverfahrens nicht ersichtlic h. Vielmehr widerspricht die Auf- hebung dem Regionalplan Südhessen und somit dem Erfordernis des Anpassens an die Ziele der Raumordnung. Die Aufhebung damit zu be- gründen, dass die Maßnahme zukünftig nicht mehr im Bundesverkehrs- wegeplan enthalten sein wird, ist hingegen nicht zielführend. Eine solche Entwicklung wäre Resultat der politischen Beschlusslage der Stadt Darmstadt und nicht von außen zu verantworten. ten. Das Land Hessen, in Auftragsverwaltung zuständig für den Ausbau der Bundesstraßen, hat im Rahmen der Aufhebung des Bebau- ungsplanes N 59 keine Bedenken vorgetragen. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange- sehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei- ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandene n Situation ohne Nordostumge- hung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt- Grenzüberschreitenden Form geschehen. Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 mit Schreiben vom 26.05.2014 mit, dass unter den gegebenen Umständen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau- planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo- sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä- chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 16 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die Problematik fehlender Alternativen wird auch deutlich bei den aktu- ell anstehenden Diskussionen um eine Ausweitung des LKW-Fahrverbots und Einführung einer Umweltzone in der Stadt Darmstadt. Gerade in Bezug auf die Umweltbelastung und der damit einhergehenden Gesund- heitsgefährdung Darmstädter Bürgerinnen und Bürger hätte die Nord- ostumgehung für die Stadt Darmstadt selbst entlastende Wirkung. In Konsequenz einer Ausweitung des LK W-Fahrverbots und Einführung ei- ner Umweltzone ist hingegen eine Verdrängung des Verkehrs ins Um- land und somit eine weitere deutliche Belastung der anliegenden Kom- munen zu befürchten. Aus den genannten Gründen ist das Aufhebungsverfahren ohne Vorhan- densein einer sinnvollen Alternative zur Lösung der Verkehrsproblematik aus Sicht des Landkreises Darmstad t-Dieburg nicht zu begrüßen. Es wird hier nochmals auf die Erforderlichkeit einer gemeinsamen ganzheit- lichen Verkehrspolitik von Stadt und Landkreis hingewiesen. Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“) Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehung ist eine Bundesstraße bzw. Bundesfernstra ße mit überörtlicher Bedeutung in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftrags- verwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune hinweg den Bau einer Bundesfernst raße durchsetzen, wenn dies aus der Aufgabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirkung gezeigt und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es war bei den Erhebungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nord- ostumgehung noch nicht in Kraft. Berechtigte LKWs mit Ziel Land- kreis Darmstadt-Dieburg sind davon nicht betroffen und können mit und ohne Nordostumgehung Darmstadt durchqueren. Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 17 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: 1.9 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt (Schreiben vom 26.05.2014): Von der Stadt Ober-Ramstadt werden Bedenken vorgebracht, da Belan- ge der Stadt als berührt angesehen werden. Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhandene und künf- tige Verkehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplans „N 59 Nordostumgehung“ von Seit en der Stadt Ober-Ramstadt nicht zugestimmt. Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg be- gründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden keine al- ternativen Planungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der Stadt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. Die Aufgabe des Bebauungsplanes führ t im Kontext mit den Überlegun- gen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung des bisherigen LKW-Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der Menschen im Stadtteil Hahn, B 426, ohne hierauf durch die geplanten Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. Eine Zunahme sowohl der Verkehrs belastung – hier besonders des Schwerlastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgehung (Auf- hebung des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller be- kannten Gründe. Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange- sehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden daher diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur Weiterentwicklung der vorhandene n Situation ohne Nordostumge- hung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt- Grenzüberschreitenden Form geschehen. Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirkung gezeigt und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es war bei den Erhebungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nord- ostumgehung noch nicht in Kraft. Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang- reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durch- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 18 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: der Stadt Ober-Ramstadt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln abzuwehren. Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als an der Meßstelle Darmstadt, Hügelstraße. Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauungsplans den Zie- len der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumgehung als Bundesfernstraße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. geführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darm- stadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassi- fizierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre treffen zu können. Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erhebungen festgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver- gleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandwei- te Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfall- straßen aus Richtung Osten (Kra nichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser- hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas- tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen zur Aufhebung des N 59 mit, da ss unter den gegebenen Umstän- den gegen die Aufhebung des Beba uungsplan N 59 „Nordostumge- hung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau- planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 19 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die angeführte Kostenentwicklung st ellt keine Begründung zur Aufhe- bung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä- chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“) Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. Der Rechtsweg steht jedermann offen. 1.10 Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim, Wilhelm-Leuschner- Straße 3, 64850 Schaafheim (Schreiben vom 28.05.2014): Die Gemeinde fordert eine Fortführ ung des Bebauungsplanverfahrens. Aufgrund der Betroffenhe it zahlreicher Schaafheimer Bürger, die in Darmstadt berufstätig sind, ist es eine unumgängliche Maßnahme, eine Lösung in Form einer Nordostumgeh ung oder einer gleichwertigen Lö- sung weiter zu verfolgen. In Folge zu erwartender steigender Verkehrszahlen und der aktuell im- mer häufiger vorkommenden Rückstauprobleme auf die B 26 ist aus unserer Sicht, die Maßnahme unumgänglich. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang- reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durch- geführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darm- stadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassi- fizierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der letzten Jahre treffen zu können. Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erhebungen festgestellt und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Vergleich der aktuellen Verkehrs- zahlen zeigt, dass der deutschlandweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissenschaftsstadt Darm- stadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 20 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas- tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der Nordostumgehung in Frage zu stellen. Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag gegebene Machbarkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumgehung für Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im Westen auf die Autobahnen A 5 und A 67. In der Studie wurde deut- lich, dass der Wissenschaftsstad t Darmstadt angesichts der Ver- kehrsströme aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, um Ziele in der Stadt besser er reichen zu können. Eine Umge- hungstrasse wie die Nordostumgehung hätte hier lediglich zu einer geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströ- me geführt. Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt kurz- bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorha- ben geplant, die zu einer genere llen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden Landkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Dau- eraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unterneh- men und Institutionen (Unterstüt zung des Beratungsprogramms „Südhessen effizient mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses (Versatzzeitenoptimierung), die Untersuchung von LKW-Ausweich- routen (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis). Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Ef- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 21 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: fekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwick- lungsplanes entwickelt. 1.11 Gemeindevorstand Mühltal, Ober-Ramstädter Straße 2-4, 64367 Mühl- tal (Schreiben vom 28.05.2014): Die Gemeinde Mühltal spricht sich gegen die Aufhebung des Bebau- ungsplanes aus. Der Stadt Darmstadt als Oberzentrum kommt innerhalb der Regional- planung für die Region Südhessen eine bedeutende Rolle zu. Mit ihrem großen Potential an Arbeitsplätzen im gewerblichen und in- dustriellen Bereich, den vorhandene n öffentlichen Dienstleistungen im Verwaltungsbereich, dem breitgefäche rten Angebot an Dienstleistungen im Einzelhandelsbereich, insbesonde re beim großflächigen Einzelhan- del, sowie den kulturellen Angebote n leistet die Stadt aber nicht nur einen wichtigen Beitrag für die Region Südhessen, es werden mit dem damit verbundenen Individualverkehr aber auch die Bü rger im Stadtge- biet und in den umliegenden Kommunen extrem belastet. Um diese Be- lastungen zu reduzieren und die wirt schaftliche Leistungsfähigkeit auch in Zukunft zu gewährleisten, ist ei ne Modernisierung der vorhandenen verkehrlichen Infrastruktur unerlässlich, wobei die Nordostumgehung einen Schwerpunkt bildet. Demzufolge ist die Umgehungsstraße nicht nur auf landesplanerischer Ebene dargestellt. Sie ist vielmehr auch im Regionalplan als sonstige regional bedeutsame Straße zeichnerisch dargestellt und im Textteil als verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel unter Punkt Z5.2-7 aufge- führt und somit Planungsvorgabe für die kommunale Bauleitplanung. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den ge- gebenen Umständen gegen die Au fhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau- planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer- den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo- Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 22 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrsprobleme diskutierten Alternativen stellen keinen akzeptablen Lösungsansatz dar, da sie ledig- lich die Probleme auf die benachbarten Kommunen umverlagern und dort die ohnehin seit Jahrzehnten bereits bestehenden negativen Aus- wirkungen des nicht mehr ausreich end leistungsfähigen Darmstädter Verkehrsnetzes noch weiter verschärfen. Die Gemeinde Mühltal regt deshalb nicht nur die Beibehaltung des be- stehenden Planungsrechts, sondern vi el mehr noch dessen alsbaldige Umsetzung an. sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä- chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“) Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi- gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich- tung von beispielsweise regional übergreifenden P+R Plätzen mit weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas- ten. Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Effekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent- wicklungsplanes entwickelt. Der Anregung wird nicht gefolgt. 1.12 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1, 64846 Groß-Zimmern (Schreiben vom 02.06.2014): Gegen die Aufhebung des Bebauungsp lan N 59 wird mit folgender Be- gründung Widerspruch eingelegt: Die Nordostumgehung war mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Erst durch die politische Entscheidung der Stadt Darmstadt, die Nordostumgehung nicht weiter zu verfolgen wurde die Trasse in der laufenden Fortschreibung der Bundesverkehrs- Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehung ist eine Bundesstraße bzw. Bundesfernstra ße mit überörtlicher Bedeutung in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftrags- verwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune hinweg den Bau einer Bundesfernst raße durchsetzen, wenn dies aus der Aufgabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 23 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: wegeplanung nicht weiter berücksichtigt. Auch gegen diese Entschei- dung der Stadt Darmstadt erhebt die Gemeinde Groß-Zimmern Wider- spruch. Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegende Trasse der Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther- King-Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen und damit die Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine Anbin- dung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Ver- einbarung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen das Planfest- stellungsverfahren der Fachbehörde. Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, der Satzungs- beschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte auf- grund eines Bürgerentscheides vom 7. Juni 2009 und des daran an- schließenden Bestätigungsbeschlusses der Stadtverordnetenversamm- lung zur Aufrechterhaltung des Sa tzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im Bereich der vorgesehe- nen Tunnelstrecken auch die baupla nungsrechtliche Wiederherstellung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft gesetzt wer- den. Bei der Entscheidung der Stadt Darmstadt wurden die verkehrlichen Rahmenbedingungen sowohl aus Sicht der Stadt als auch aus Sicht des östlichen Umlandes völlig außer Acht gelassen. Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. Der Sachverhalt ist korrekt dargestellt. Wie in der Begründung zur Au fhebung des Bebauungsplans N 59 unter Punkt A 5.2 und A 5.3 beschrieben, ist über die Wie- derinkraftsetzung der vom Bebauu ngsplan N 59 überlagerten vor- her geltenden Planungen hinaus vorgesehen zu prüfen, für be- stimmte Teilbereiche des jetzigen Bebauungsplans N 59 erneut separate Aufstellungsbeschlüsse zu fassen (Beispiel: zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße). Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange- sehen worden. Alternativen bzw. abweichende Szenarien wurden Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 24 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt zu gänzlich gegenseitigen Auffassungen. So heißt es hier: „Als Maßnahmen hoher Priorität benennt das Hand- lungskonzept für das Straßennetz: • Westranderschließung Darmstadt (Ab schnitt Eifelring bis Eschollbrü- cker Str.) und • Nordostumgehung Darmstadt. Die beiden Maßnahmen führen zum einen zu einer Verbesserung der Umfeldqualität in sensiblen Netzabschnitten, zum anderen zu einer Be- seitigung der Engpasssituation im westlichen und östlichen Ortsein- gangsbereich der Stadt Darmstadt und so zu einer für die Gewährleis- tung eines leistungsfähigen Verkehrsablaufs entscheidenden Entlastung des innerstädtischen Netzes. Hierdurch wird die Erreichbarkeit des Oberzentrums Darmstadt für die Verkehre aus dem Umland gesichert und somit ein wesentlicher Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der Region geleistet, deren Bedeutung als eine r der bundesweit führenden Wirt- schaftsstandorte stets im Kontext von Stadt Darmstadt und Landkreis Darmstadt-Dieburg zu sehen ist. Die Modellstruktur ist bzgl. Straßennetz und Verkehrsverteilung im Stadtgebiet Darmstadt bei weitem nicht so differenziert wie im Land- kreis, da es im Rahmen der Aufgab enstellung als ausreichend anzuse- hen ist, die Verteilung der Pendle rverkehre aus dem Landkreis Darm- stadt-Dieburg auf den Haupteinfallachsen zum Oberzentrum zutreffend darzustellen. Aufgrund des deutlich höheren Detaillierungsgrades des Darmstädter Verkehrsmodells auf Basis der alten VDRM sind daher die Auswirkungen von Netzergänzungen auf die innerstädtische Verkehrsver- teilung von Darmstadt in den entspr echenden städtischen Verkehrsun- tersuchungen zur Westranderschlie ßung (2003 bzw. 2010) und zur Nordostumgehung (2007) zuverlässiger dargestellt.“ (S. 48 VEP LaDaDi, Mai 2011). Ergänzt wird dies durch die entsprechenden Abbildungen (Abbildung vm-1 und vm-2, VEP LaDaDi, Mai 2011). daher diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von einer Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur Weiterentwick- lung der vorhandenen Situation ohne Nordostumgehung und müs- sen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte mög- lichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Grenzüberschreitenden Form geschehen. Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 25 Nr. Vorgebrachte Stellungnahme: Prüfung der Stellungnahme: Weiterhin wird auf S. 51 des VEP LaDaDi die Nordostumfahrung als „Maßnahme mit hoher Priorität“ eingestuft (S. 57, VEP LaDaDi, Mai 2011). Die Gemeinde Groß-Zimmern ist bemüht, die Stadt Darmstadt so wenig wie möglich durch Pendelverkehre zu belasten – dazu wurden in der Vergangenheit vielfältige Anstrengung en im ÖPNV umgesetzt (Schnell- bus nach Darmstadt). Eine zukunftsfähige Alternative einer Straßenbahnverbindung nach Darmstadt (auf bestehenden alten Bahntrassen) wurde jüngst wegen nicht ausreichender Wirtschaftlichkeit deutlich hinterfragt. So bleibt für vielfältige Wegebezieh ungen als Alternative nur noch der PKW. Die B 26 als maßgebliche Einfallstraße nach Darmstadt, aber auch als Verbindung zu den westlichen Autobahnen ist heute schon in den Spitzenstunden überstaut. Darmstadt versucht sich dagegen zu wehren durch sogenannte „Pförtne rampeln“ an den Stadteingängen; dadurch bleibt der Stau vor der Stadt (im Umland). Mit der einseitigen Vorgehensweise der Stadt Darmstadt auf Kosten der Bürger der östlichen Umlandgeme inden kann die Gemeinde Groß- Zimmern nicht mitgehen. Die Gemeinde fordert stattdessen die Auf- rechterhaltung des Bebauungsplans N 59 in seiner heutigen Rechtsfunk- tion und die Wiedereinsetzung der Maßnahme in den Bundesverkehrs- wegeplan. Im VEP LaDaDi wurden keine alternativen untersucht bzw. Szenari- en bedacht, wenn die Nordostumgehung nicht realisiert würde. Sie wurde behandelt ähnlich einer Straße im Bestand. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Auch wenn die Nutzen-Kosten-Analyse kein positives Ergebnis er- bracht hat, wurde die Straßenbah nverbindung von Darmstadt nach Groß-Zimmern bisher nicht aufgegeben. Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi- gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich- tung von beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas- ten. Die Forderung wird zur Kenntnis ge nommen, ihr wird jedoch nicht gefolgt. Aktuell wird der Bundes -Verkehrswegeplan 2015 neu erar- beitet. Die Länder, als Auftragsve rwaltung des Bundes, waren hier- zu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Be- wertung im Rahmen der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumel- den. Die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Lan- desentwicklung beim Bundesverkeh rsministerium eingereichte Lis- te der Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesstra- ßenortsumgehungen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes- Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
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LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg Erstelldatum: #1/2010 Anschluss an Abschnitt Mitte < Plotgröße: 1540 x 841 mm Plotdatum: 46/2010 8:00:24 # Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000 Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - mit Landschaftsplan für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger Straße. Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und Textliche Festsetzungen I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004, (BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBi. | S. 466) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu 2. Art der baulichen Nutzung 2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO) Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO). 2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO) Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß 86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind. Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die Bahnflächen entwidmet worden sind. 2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19) Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig. 3, Maß der baulichen Nutzung 3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06 im MI: maximale Grundfläche GR „MR 3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei) im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11 3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse 3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>) ist die Bestandsfläche 4. Überbaubare Grundstücksflächen 4.1 Baugrenzen —— 5. Flächen für Versorgungsanlagen 5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD 6. Verkehrsflächen 6.1 Straßenverkehrsfläche Er 6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE 6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF | Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten Parkplätzen und Grünflächen 6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP 6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich 6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer] Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever- bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen Gegebenheiten anzupassen sind. 6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===: gem.$9Abs. 3 BauGB. O2 6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ——— Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus . geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher- stellen. 6.3.2 Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen - Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee (u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 + Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach- barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von 81 dB (A) einzuhalten. - Notausstieg IF 6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE 7. Grünflächen 7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ] 7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir 7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage 7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage 7.1.4 Zweckbestimmung Freibad 7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem Wohnen ED] .# = 7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom 7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage 7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi 7.1.9 Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9 7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt 7.2 8.1 8.1.1 8.2 8.2.1 9.1 9.1.1 9.2 9.2.1 9.2.2 9.2.3 10. 10.1 11. 11.1 11.1.1 11.1.2 11.1.3 11.1.4 11.1.5 11.1.6 11.1.7 11.1.8 12. 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 12.6 14 1.2 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 3.1 3.2 3.2.1 3.2.2 3.2.3 3.2.4 3.2.5 3.2.6 gärtnerische Nutzung u 3.2.8 Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008 Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17 Fläche für Schallschutzanlagen AAN Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10 Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS} unter Verwendung von Aushubmaterial Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III Straßenbahn III Haltepunkt ® Bahnanlagen 32 Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ | Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest- gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig. Bahnhof Flächen für die Landwirtschaft und Wald Flächen für Wald ] Flächen für Aufschüttungen Flächen für Aufschüttungen Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicherstellen. Naar i >» Jrr\ Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0% Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren. Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine Kleingartennutzung möglich Ist Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig. Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes zulässig. Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung zulässig. Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m zulässig. In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1. Marburger Straße erforderlich. IV. Sonstige Planzeichen 1. Bestehende Böschungen Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c- Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2. Bestehende Brücken —/ IM Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem Versorgungskanal / Kabelschacht N Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy) Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche Festsetzungen Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz (HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt: Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3. Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) © Laubbaum) Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen 4. Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P) Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen. In Anspruch genommener Baum & In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen. Zu pflanzender Baum ® Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist. Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von Eingriffen (& 1a (3) BauGB Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u: Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan. Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und dem Ausgleich von Beelinträchtigungen. Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED Ausgleich durch sonstige Maßnahmen Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzmaßnahmen ED Nr. gemäß Landschaftsplan Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ® Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück, einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten Dachflächen. 06 Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen. Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün- und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen. Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten. Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich, sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen. Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB): Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs- defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden. Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische Ausgleichsfunktionen übernehmen: - Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen Externe Maßnahmenflächen Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher Vorschriften Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do] Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen —— In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m... öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit Sockel und Pfeilern abzugrenzen. Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker Joe Anlagen / Gebäude Bestand Hinwelse: Bodendenkmäler Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt, Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1 Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten. Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben. Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren. Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 (zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen. Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen. Grundwasser Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich (8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB). Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs- plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser- bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß 88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten. Lärmschutz Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21) den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen Untersuchung) De 35 4 - rn " Anschluss Nord E& NETTE, 1 0 Er) Rechtsgrundlagen: - Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316) - Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466) - Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58) - Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. - 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875) - Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757) - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2873) - Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851) - Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792) - Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S. 262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548) Aufstellungsbeschluss: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002. Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter Echo* am 14.10.2002. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit: Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005. Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“ am 05.07.2005. Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005. Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem. & 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005. Öffentliche Auslegung: Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006. Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am 21.02.2006. Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006. Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB mit Schreiben vom 10.03.2006. Satzungsbeschluss: Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008. Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess. Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010. Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0 Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt Der Dezernent Bekanntmachung: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3) BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO . Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen- fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_. In-Kraft-Treten: In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P Darmstadt, den 290% 2010 tadt Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms . Der Dezernent \ h WISSENSCHAFTSSTADT DARMSTADT BEBAUUNGSPLAN N 59 NORDOSTUMGEHUNG Blatt 1 von 2 Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen Projekt-Nr.: 04.07.2008 LPO3KE-788/02d | Geprüft: — Dr.-Ing. Alexander Kuhn Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer, B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert Blatt_1_1000 aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH Maßstab: REGIOPLAN Besselstraße 14/16 1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV | Tel.0621/87675-0 en . Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen E-mail: mannheim@regioplan.com 1540 x 841 mm
anlage 3
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ergänzt am 13.0
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02.2014
05.2015
Anlage 3
3
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 2 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH
Besselstraße 14/16
68219 Mannheim
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99
Internet: http://www.regioplan.com
E–Mail: info@regioplan.com
Projekt:
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
26. Februar 2014,
ergänzt am 13. Mai 2015
Projektnummer: 11 KEP 788/02
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn
Bernhard Schwoerer-Böhning
Walter Rhiem
Projektgraphik: Heike Göpfert
Horst Schulzki
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 3 / 72
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Verfahrensablauf:
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordostumgehung“ vom
28.04.2010 am: 15.12.2011
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo am: 02.01.2012
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im
Magistrat am: 09.04.2014
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung zur frühzeitige n Beteiligung der Öffentlichkeit im
Darmstädter Echo am: 28.04.2014
Frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit durch öffentliche Au slegung der
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB
vom: 28.04.2014
bis: 28.05.2014
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung zu den
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4 (1) BauGB mit
Anschreiben vom: 22.04.2014
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung. am: ……………
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebungs-Entwurfs des
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo am: ……………
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB
vom: ……………
bis: ……………
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauungsplanes
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben vom: ……………
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der
Öffentlichkeit und der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange in
der Stadtverordnetenversammlung. Al s Aufhebungs-Satzung beschlossen
gemäß § 10 (1) BauGB am: ……………
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans
am: ……………
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 4 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Inhalt Teil A – Begründung
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich 8
A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 11
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 11
A 2.1.1 Planungsrecht 12
A 2.1.2. Naturschutzrecht 12
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12
A 2.1.4. Wasserrecht 13
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 13
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung 13
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 14
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 14
A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 19
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 19
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 19
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 19
A 3.3.1. Gewerbegebiet 19
A 3.3.2. Mischgebiet 20
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 20
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 26
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 27
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 28
A 5.3. Alternativplanungen 28
A 6. Ökologische Situation 29
A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 30
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 30
A 9. Flächenbilanz 31
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 5 / 72
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Inhalt Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 32
B 2. Einleitung 32
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 32
B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens 34
B 3.
Belange des Umweltschutzes 36
B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 37
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbericht zum
Bebauungsplan 37
B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 39
B 4.2.1 Schutzgut Mensch 39
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen 43
B 4.2.3 Schutzgut Tiere 47
B 4.2.4 Schutzgut Boden 49
B 4.2.5 Schutzgut Wasser 51
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft 53
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung 54
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 55
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 56
B 5.
Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 57
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 57
B 5.2 Artenschutz 58
B 6. Zusätzliche Angaben 59
B 6.1 Verwendete Verfahren 59
B 6.2 Überwachung 59
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 60
B 7.
Alternativen 60
B 8. Folgeplanungen 61
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 72
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 6 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Abbildungsverzeichnis
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 18
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 23
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraßen
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24
Abbildung B 1
Lage des Geltungsbereichs 35
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich 45
Anhang
Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
wieder in Kraft treten
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 7 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Teil A – Begründung
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadur ch veranlasst, dass die Umsetzung des
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschlus s wird dadurch begründet, dass insbesondere
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung, eine Entlastung des innerstädtischen
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlast verkehr durch die erhebliche Verlagerung von
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaft lichkeit des Straßenbauprojektes durch das
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage geste llt werden. Die mit den geplanten Vorhaben
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld müssen mit aufwändigen techni-
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen u nd lange Tunnelstrecken) ausgeglichen
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass verhältnismäßig hohe Kosten entste-
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger nicht finanziert werden. Insofern hängt
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich am Einsatz kommunaler Haus-
haltsmittel.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens N 59 wurde
zudem deutlich, dass auch die weiterentwicke lte technische Planung nicht ausreicht, um
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anlieger – stadtverträglich in die
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvollen Baumbeständen oder der
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Aufhebung der Planungsabsicht zu
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße, die auch bei Tunnelstrecken
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, waren einer der wesentlichen Ansatz-
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der nun aufzuhebenden Planung. Entsprechend
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die Straße bereits in einem Bürgerbe-
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum gescheitert ist, können diese Bedenken
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden.
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weitere Rahmensetzungen verändert: Die
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeri ums und in den Bedarfsplan (Anlage zum
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) au fgenommen und als Verkehrsprojekt des
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuell wird der Bundes-Verkehrswegeplan
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, waren hierzu
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung im Rahmen der
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Di e vom Hessischen Ministerium für
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingereich-
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenpr ojekte sowie Bundesstraßenortsumgehun-
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 8 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspo litik einen integrierten Ansatz zur effektiven
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur auf. In diesem Zusammenhang wird
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der Grundlage der einzelnen Ausbaugesetze
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfer nstraßen) erstellt, der verkehrsträgerüber-
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes (IRP)
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass di e Vorhabenauswahl für den Investitionsrah-
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bedarfs für Bundesfernstraßen erfolgt.
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ist die
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15. März 2012).
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugr unde liegende Trasse der Nordostumge-
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verb indung zwischen der östlichen Stadtzufahrt
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebau-
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbarung mit dem Amt
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfes tstellungsverfahren der Fachbehörde. Der
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst,
der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund
eines Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestäti-
gungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des
Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im
Bereich der vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtliche Wiederher-
stellung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
werden die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft
gesetzt. Die im Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Siedlungsrandflä-
chen, wie z.B. an der Ostseite der Marbur ger Straße, wird durch ergänzende städtebauli-
che Planungen weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die
mit dem Bau verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können.
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der geplanten Trasse der Nordostumge-
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes wird im Osten des
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abg renzt. Vom Stadteingang Hanauer Straße
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King- Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung
vorgesehen waren.
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich nahezu parallel zum Trassenverlauf.
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen,
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Brücke Dieburger Straße durch die
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgrenze greift in diesem Abschnitt im
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 9 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außen-
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden bis zur Landgraf-Georg-Straße,
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Westen erfolgt, um eine neue Wege-
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-Straße verläuft die Abgrenzung
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zur Erbacher Straße und ab dort weiter
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße.
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred-Messel-Weg ist der östliche
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 13 m zum Achsenverlauf der
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuft die Grenze in diesem Abschnitt
entlang der Ostseite des Spessartringes.
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltung sbereichs ist die Kleingartenanlage „Am
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vo llständig einbezogen. Nach der Kleingar-
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler Korridor zwischen der Oetinger Villa
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann bis zur Kranichsteiner Straße den
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen.
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner Straße sind Teilflächen des
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfeldes sowie die Freifläche des
Nordbades in den Geltungsbereich einbezog en. Im Bereich des Nordbades bis zur
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 49 m zur
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsbereich verläuft daran anschließend
entlang der Eissporthalle bis zur Kastaniena llee und danach weiter nach Norden bis zur
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der hier die Nordgrenze des Geltungsbereichs
definiert.
Auf der westlichen Seite der geplanten Tr asse führt die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordbades, anschließend entlang der
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger Straße. Von hier verläuft der
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der Straßenparzelle Arheilger Straße nach
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf der westlichen Grenze der Straßenpar-
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bi s zur Marburger Straße anzuschließen. Die
Grenze erstreckt sich dann entlang der west lichen Seite der Marburger Straße weiter
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die bestehende Wendeanlage der Marburger
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17 m zur östlichen Begrenzung dieser
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norden. Hier definieren die nördlichen
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur 13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungsbereichsgrenze bis zum westlichen
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich de s Martin-Luther-King-Ringes liegt in
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird zunächst
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke Nr. 258/4 und 177/1 (beide Flur 31) be-
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsber eich auf die Südgrenze der Flurstücke
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf dieser Linie nach Osten bis zur
Bahnlinie.
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Der Geltungsbereich des Bebauungspl anes umfasst eine Größe von ca. 33,2 ha und
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt (Stand: 13. Mai 2015):
Flur 2: 138/3 tlw., 139/2, 140, 1539/1 tlw., 1541/1 tlw., 1543/6, 1546 tlw.
Flur 9: 9/4 tlw., 9/5 tlw., 9/6 tlw., 9/7 tlw., 9/8 tlw., 9/9, 9/10 tlw., 298/13 tlw., 298/16 tlw.,
298/17 tlw., 298/18, 298/19, 298/21, 298/22, 339/4, 339/5, 339/8, 339/9, 339/21,
339/22, 339/23 tlw., 342/2, 342/3 tlw., 380 tlw., 396/1 tlw., 415 tlw., 400/5 tlw.,
416/1 tlw., 419/2
Flur 10: 111/2, 112/2
Flur 11: 2/2 tlw., 4/3 tlw., 8/1 tlw., 12/3 tlw., 125/2 tlw., 125/3 tlw., 126/29 tlw., 126/30
tlw., 127/1, 127/2, 127/10 tlw., 131 tlw., 132/1, 133/3 tlw., 142/1 tlw., 168, 227/9
tlw., 235/1, 236/3 tlw., 237 tlw., 238/1 tlw., 239/3 tlw., 239/9
Flur 12: 24/62, 24/63, 24/64, 24/65, 58/15 tlw., 58/34 tlw., 58/36, 58/37 tlw., 58/57, 58/58
tlw., 58/66 tlw., 58/67 tlw., 58/70 tlw., 58/71
Flur 13: 86/32, 86/33, 86/43, 86/44 tl w., 86/46, 147/20 tlw., 262/3 tlw.
Flur 31: 5/4, 5/5, 5/9, 5/10, 5/13, 20/4, 21/ 2, 23/6, 26/2, 27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3 tlw.,
30/4 tlw., 30/5 tlw., 180/2 tlw., 180/3, 193/5 tlw., 264/1, 288/7, 288/8, 288/9 tlw.
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A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahren bis zu ihrer Rechtswirksam-
keit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Aufhebung eines
Bebauungsplanes mit Umweltbericht sind ergä nzend weitere Gesetze, Bestimmungen
und Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung
zu berücksichtigen.
Eine ebenfalls durchzuführende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im
Parallelverfahren.
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen
berücksichtigt worden:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch s Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748)
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge setzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548)
Planzeichenverordnung (PlanzV 90) - Verordnung über die Ausarbeitung der
Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509)
Hessische Bauordnung (HBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.
Januar 2011 (GVBl. I S. 46), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2012 (GVBl. I S. 622)
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 und Art. 3 Abs. 100 des Gesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458)
Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl.
I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012
(GVBI. I S. 622)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)
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A 2.1.1 Planungsrecht
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, sei ne wesentlichen Inhalte und das Verfahren
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Gemäß
§ 1 (7) BauGB sind durch den Träger der Baul eitplanung, die Kommunen, alle durch die
Planung berührten öffentlichen und privaten Be lange gerecht untereinander und gegen-
einander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB abzuarbei-
tenden Umweltbelange, die hierdurch gegenüber anderen Belangen nicht bevorzugt
sondern nur entsprechend den Vorgaben des BauGB ermittelt und geprüft werden. Der
Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser Begründung (Teil B) dokumentiert gemäß
§ 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umweltprüfung nach BauGB ersetzt die UVP bei
UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG).
A 2.1.2. Naturschutzrecht
Es ist davon auszugehen, dass durch die Auf hebung des Bebauungsplanes kein Eingriff
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt
werden. Es ist davon auszugehen, dass di e Aufhebung der Planungsabsicht auch die
Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt.
Gemäß § 21 (1) BNatSchG erfolgte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-
bens grundsätzlich auf Basis des § 1 (7) Ba uGB durch den Träger der Bauleitplanung.
Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „Lan dschaftsplan“ (in Hessen als Integrierter
Fachplan Naturschutz), der als Fachgutachten der Planung beigestellt war. Auf die
Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet.
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzge setz / Seveso-II-Richtlinie
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe zum
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet.
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (S eveso-Richtlinie) bezweckte die Verhütung
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen u nd die Begrenzung der Unfallfolgen. Sie ist
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2005 Änderungen der Störfallverord-
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das
Wiederinkrafttreten der ursp rünglichen baurechtlichen Zustände und weitgehend
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen, da die Inhalte und Festsetzungen des Bebau-
ungsplans N 59 noch nicht umgesetzt waren und daher der Status Quo vor dem Bebau-
ungsplan N 59 erhalten bleibt.
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A 2.1.4. Wasserrecht
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Molkenbachs im Bereich der Oetinger
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanver fahren ein wasserrechtliches Verfahren
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen.
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo keine nennenswerten Verände-
rungen zu erwarten.
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen und aus dem Flächen-
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt sind die Ziele der Raumordnung im Regio-
nalplan Südhessen definiert.
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu
entwickeln sind, werden gemäß Raumord nungsgesetz in Regionalplänen (hier dem
Regionalplan Südhessen 2010) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung
integrieren.
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindlichkeit, d.h. sie sind bindend für die
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächen-
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regio-
nalplans) anzupassen (§ 1 (4) BauGB), dies ist Genehmigungsvoraussetzung. Erst über
die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letztendlich im Bebauungsplan erlangen
die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten.
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abgestimmte und in der Karte darge-
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Für
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begrenzten Bereich des Trassenkorri-
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzungsansprüche der Raumordnung
ausgeschlossen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit den Zielen der Raumplanung.
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung des Regionalplanes ist im
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten.
Zwischenzeitlich wurde der bereits eingerei chte Zielabweichungsantrag zur Herausnah-
me der Nordostumgehung aus dem Regionalplan Südhessen auf Empfehlung der oberen
Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Landesplanungsbehörde
wieder zurückgezogen, um die veränderte Zielsetzung stattdessen in den zeitnah
aufzustellenden Landesentwicklungsplan einz ubringen, der dem Regionalplan Südhes-
sen vorgreiflich ist. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanung in der
vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht
mehr weiterverfolgen werden, wird aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde von
einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP
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2010 ausgegangen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung
im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan
Da die Nordost-Umgehung im Regionalplan als Ziel der Regionalplanung vorgegeben
war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahingehend angepasst. Im FNP von 2006
ist die Nordost-Umgehung als Freihaltetrasse dargestellt, da es auch Planungswille der
Stadt war, eine Verbesserung der Hauptve rkehrsstraßen und einen umweltgerechten
Ausbau des Straßennetzes für den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten.
Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses ist ein Teiländerungsverfahren des FNP im
Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zusammen mit diesem Bebauungsplanverfahren
vorgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt entsprechend § 8 (4) BauGB
im Parallelverfahren zum beabsichtigten Te iländerungsverfahren, da die Planung der
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenste-
hen wird.
Die frühzeitige Beteiligung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde im
Zeitraum vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013 durchgeführt.
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt wurde als „Fachplan Natur-
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. Als Fachplan des Naturschutzes
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt (bei der Eingriffs- Aus-
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Der
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung Grünflächen der
Wissenschaftsstadt Darmstadt, heute: Grünflächenamt), 2003 zur Anzeige gebracht und
2004 durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt.
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem
Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne:
N 7.3 – Am Karlshof-Süd –
Rechtskraft: 10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowi e die Festsetzung des Areals der Oe-
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum“. Im Änderungsbereich ist der
historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt. Gegenüber der Bebauung Am
Karlshof 14 / 16 ist ein Baufenster für ei n weiteres 4-geschossiges Gebäude festge-
setzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwohnheim und der Villa von
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 15 / 72
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Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzung des
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert in Kraft. Auch die
Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen.
N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa –
Rechtskraft: 11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7.
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4: Der Bebauungsplan N 59 überlagert
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Parkbereich zwischen der Zu-
fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünfläche „Park“ sowie die Kranich-
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Östlich davon ist ein reines
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be-
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um-
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegenetzes sowie insb. die Fäl-
lung bestehender Baumbestände.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Regelungen des
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der historischen Parkanlage als Grünflä-
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Straßenverkehrsfläche erlangen un-
verändert wieder Gültigkeit.
N 8 – Darmstadt Nord –
Rechtskraft: 29. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans N 8: Der Bebauungsplan regelt die Anlage und
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und Schuleinrichtungen sowie
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta-
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Änderungsverfahren (N 8.3 und
N 8.4) durchgeführt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzungen zur
Anlage und Erschließung des Bürgerparks No rd samt Sport- und Schuleinrichtun-
gen sowie Grünflächen tritt nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft.
N 8.3 – Alsfelder Straße –
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
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Regelungen des Bebauungsplans N 8.3: Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den betroffenen Teilbereich ist eine
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die rechtskräftig fest-
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauungsplans N 8.3 kann weiter-
entwickelt werden.
N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost –
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4: Dieser regelt nach Verzicht auf den
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurter Straße und Arheilger Stra-
ße.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und überlagert den Geltungsbereich
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen Eissporthalle und Marburger Stra-
ße.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Nach der Aufhebung
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal-
tebereich für die Straßenbahn nach Krani chstein und den Straßenverkehrsflächen
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflächen im Bürgerpark festgesetz-
ten Nutzungen erhalten.
O 13 – Mathildenhöhe Ost –
Rechtskraft: 23. Januar 1974.
Regelungen des Bebauungsplans O 13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedl erwegs zwischen Dieburger Straße und
Olbrichweg.
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spessartrings, die jedoch auch im
O 13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist.
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Mit der Aufhebung tre-
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft.
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Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 überlagerten
Bebauungspläne zeigt Abbildung A 1. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
treten die Festsetzungen der überlagerten Bere iche der o.g. Bebauungspläne wieder in
Kraft. Teilbereiche, welche nicht im Geltung sbereich eines Bebauungsplanes liegen, sind
dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 B auGB zuzuordnen. Eine detaillierte Darstel-
lung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang.
Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 1977 ist der vierstreifige Ausbau
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße / Heinrichstraße / Aschaffenburger
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 1980er Jahre der Ausbau bereits
teilweise umgesetzt wu rde, tritt er auch nicht mehr außer Kraft. Mit der teilweisen
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er
auch für das Baugebiet O
17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt ist, rechtlich
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wurde für diesen Fall
als nicht erforderlich angesehen.
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauungsplan N 59 auch dem Bahnbe-
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überpl ant. Gewidmete Flächen sind im Bebau-
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung ist im Sinne des § 9 (2) Nr. 2 BauGB
bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläche unzulässig. Ganz überwiegend sind
hiervon Freiflächen betroffen, die nach der Entwidmung baurechtlich zu Grünflächen oder
Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 19 / 72
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A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war die Entlastung des
innerstädtischen Straßennetzes vom indivi duellen Kfz-Verkehr insbesondere auch vom
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse wurde daher entsprechend den einschlä-
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigenden Zwangspunkten ausgemittelt. Die
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Osten kommenden B 26 / Hanauer
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenp unkt mit der vorhandenen Nordtangente
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl -Schenck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser
Straße geführt werden.
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund 2.035 m Länge vor. Bei rund
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der Trasse im Tunnel. Das Tunnelbau-
werk sollte entsprechend den Baugrundver hältnissen entweder als Rahmen- oder als
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden . Die Tunnelbauwerke sollten teilweise
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen.
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption zum Bebauungsplan war es, das
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so we it wie möglich in die vorhandenen städti-
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen zu integrieren und die bisherigen Nutzun-
gen wieder herzustellen. Nach der Baum aßnahme sollte eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog im
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil über die vorhandenen Wegeverbin-
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verbesserung im Rahmen der nachlau-
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, die durch den Bebauungsplan
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ war
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehen, die in der derzeitigen
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist.
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen
A 3.3.1. Gewerbegebiet
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Bereich des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplanten neuen Anbindung der Marburger
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung entlang der Ostseite der
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt.
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Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan (N 8.4) als Erweiterungsfläche
für den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurde in Frage gestellt. Unmittelbar an
der Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich gemacht werden. Die Ausweisung
eines Baugebietes auch an der Ostseite der Marburger Straße war städtebaulich sinnvoll,
da die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen.
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnutzung und zur Vermeidung von
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohnehin mit den Festsetzungen konform
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte sich ebenfalls am Bestand und
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6
wurde durch eine weniger dichte Bebauung di e Nachbarschaft zum Bürgerpark bzw. die
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirk same Flächennutzungsplan hier eine Grünflä-
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die
4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich östlich der Marburger Straße ist
bis zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt.
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auch der Tendenz entgegen gewirkt
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutzung dort weiter etabliert. Aufgrund
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-Richtlinie der EU war dies an
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes wollte
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen.
A 3.3.2. Mischgebiet
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg-Straße wurden am Ostbahnhof die
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem ÖPNV-Drehkreuz auszubauen. Um hier
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen abwickeln zu können, wurde der
Bereich als Verkehrsfläche besonderer Zw eckbestimmung festgesetzt. Die Stadt wollte
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvo llen Nachnutzung zuführen. Hierzu wurde
ein im Wesentlichen auf das Gebäude besc hränktes Mischgebiet festgesetzt. Nicht
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundriss und auch die derzeitige
Geschossigkeit blieb unverändert.
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleitenden Planungsverfahrens die
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderheiten des städtebaulichen Umfeldes
angepasst wurde, konnten nicht alle ve rkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli-
chen Belange optimiert werden . Gleichzeitig wären durch die begleitenden Maßnahmen,
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauw erke, erhebliche Mehrkosten entstanden, die
der Baulastträger Bund nicht übernommen hä tte. Hierin sind Ansätze für eine im
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschafts stadt Darmstadt schwierige Umsetzbarkeit
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der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Aufhebung des Planes aus Gründen der
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen.
Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veransch lagt. Darin enthalten ist ein städtischer
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade dies e städtischen Kostenanteile müssen im
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den Verkehrsproblemen und zur
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden.
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose war der Aspekt der induzierten
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrswege und sind nur schwer
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht
erreicht wird. Im Gegenteil konnte sogar ein tatsächlicher Rückgang des Verkehrsauf-
kommens gemessen werden. Insofern sind die prognostizierten Entlastungen des
innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen.
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankf urt RheinMain nicht gesehen. Dies hat
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderlichen Mittel sowohl für die Kernauf-
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnahmen im nördlichen Stadtgebiet bei
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt auch unter Berücksichtigung anderer
Verpflichtungen nicht aufgebrac ht werden können, ist eine Realisierung der Straße
grundsätzlich in Frage zu stellen.
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr angegeben werden kann, ist eine
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen
geboten. Dies wird in der Folge begründet:
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist derzeit nicht gegeben. Für
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem
technischen Entwurf des Baul astträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für
notwendig erachtet. Im Rahmen der Baulei tplanung wurde die Planung in mehreren
Punkten an die Besonderheiten der Um gebung angepasst, wodurch Mehrkosten
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haus haltssituation der Stadt auch unter Berück-
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung der Straße
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 22 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfangreiche Verkehrserhe-
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun-
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan wurden, entsprechend seines
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betracht ung musste dabei zusätzlich berücksich-
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrs erhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt,
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leis ten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr
nach Einführung der LKW-Durchf ahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebun-
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowie LKW-Befragungen in dem
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Er hebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im
Landkreis Darmstadt-Dieburg.
Diese Erhebungen wurden nun im November 2012 erneut durchgeführt, erweitert auf
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum anderen
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden.
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darmstadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gew onnen werden. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautobahnen und klassifizierten
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentlichen Ergebnisse der o.g. Erhebun-
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt.
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt:
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Verg leich der Knotenpunkterhebungen als auch der
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rückgang des Verkehrsaufkommens
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen:
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1,9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2, 6 %) zu verzeichnen. Allerdings ist die
vergleichende Erhebung hier aus dem J ahr 2005, d.h. vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunkt Hanauer Straße / Heinrich-
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfügige Abnahme des Verkehrsaufkom-
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebung ist aus dem Jahre 2006 und
somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung. Auch
die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelbe rger Landstraße (-18,4 %), Karlsruher
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 25 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen.
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im i nnerstädtischen Bereich durch die Einführung
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolg t. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar.
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeigt, dass durch die Bürger der
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord
führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als
die Entlastungswirkung in einem bestimmt en Straßenzug und die z.T. sehr geringen
Entlastungen im restlichen Straßennetz de r Stadt. Daher stellte sich die berechtigte
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Si tuation der Stadt war festzustellen, dass in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine
Priorität mehr genießt.
Veränderte Vorgaben – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan)
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsm asterplan Region Frankfurt RheinMain“
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Int egriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage-
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßn ahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert,
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße und Schiene)
erbringen.
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nord-
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordring-
lich angesehen werden.
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der durch den Bebauungsplan N 59
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Te il der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt reichten von der
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburge r Straße (B 26). Für eine vollwertige
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer Entlastungswirkung waren diese
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek-
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verhandlungen mit dem Bund als
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 26 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, den Ausbau der Anschlussstrecken im
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren.
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vorbereitenden Planungsleistungen
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Lediglich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und diente auch der
besseren Anbindung von Kranichstein in Ve rlängerung des Martin-Luther-King-Rings.
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch keine Investitionen getätigt worden, die
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären.
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 erforderlich, da der
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachlicher Sicht die Priorität des Verkehrs-
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognostizierten Entlastungswirkung
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bes tehen. Ebenso wenig sind bisher Bindungen
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsb auwerke entstanden, die eine notwendige
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hä tten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Ziele des Bebauungsplanes N 59
in Frage zu stellen sind, muss konsequenterweise das Aufhebungsverfahren betrieben
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen.
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 (7) BauGB insbesondere zu
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauungsplanes für die Betroffenen hat.
In Entsprechung der progno stizierten Verkehrsentwick lung sowie der ergänzenden
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche Konsequenzen der Aufhebung
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als auch auf das Verkehrssystem. Hierfür
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert.
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gelten diese nach Aufhebung des
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilbereichen sind in der Folge für „nicht
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativplanungen“ weitere Bebauungsplä-
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelun gsziele des aufzuhebenden Bebauungspla-
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen.
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Be bauungsplans N 59 die Einleitung von zwei
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum ei nen im Bereich des Bürgerparks Nord die
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche ös tlich der Marburger Straße sowie zum
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung von Flächen besonderer Zweckbe-
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
Da die Bebauung und Erschließung weitestg ehend abgeschlossen ist, wird sich die
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen künftig im Wesentlichen im Rahmen von
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 27 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen bewegen, die auch auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben sind dann in erster Linie die Art
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die
überbaut werden soll. Hinsichtlic h dieser vier Tatbestände muss sich das Vorhaben auf
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der Maßnahme
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie l angfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre
Realisierungschancen und Wirkungen untersuc ht werden müssen. Als Beispiele sind die
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderung, von Umweltzonen zur
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die Instandsetzung des Straßen- und
Wegenetzes, die Förderung des Radverkehrs und der Fußgänger sowie der weitere
Ausbau des öffentlichen Personenverkehres zu nennen.
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bzw. in Planung befindliche
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhalteplan festgeschrieben sind, und zu
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens beitragen sollen,
zu nennen:
Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe)
Förderung von B+R-Plätzen
Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unterstützung des Bera-
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“
Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Ju gendlichen (z.B. Schulmobilitätspläne,
Schülerradroutenplaner, Projekttage)
Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten
Einführung eines Fahrradverleihsystems
Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken
Anpassung der Stellplatzsatzung
Erweiterung von CarSharing-Konzepten
Verbesserung des Verkehrsflus ses (Versatzzeitenoptimierung)
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 28 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der anstehenden, notwendigen
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanie-
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen)
LKW-Ausweichrouten: Untersuchung v on LKW-Ausweichrouten (Beschilderung,
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem Landkreis) zur Du rchsetzung eines
LKW-Durchfahrtsverbotes
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungspl anes zu entwickeln um zumindest in der
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie
sie sich durch den Bau der bisher geplant en Nordostumgehung verkehrlich ergeben
hätten.
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld
regeln sollten:
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin
c) Baufeld für den Fohlenhof
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-K notens Ostbahnhof (Verkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung)
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbe-
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Bau-
rechts gesichert werden so llen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein.
A 5.3. Alternativplanungen
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen nachfolgende Planungen
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden:
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hierzu ist eine Änderung des
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 29 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpark Nord zur Entwicklung einer
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung der Wegebeziehungen, der
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwicklung für unterschiedliche Ziel-
gruppen.
A 6. Ökologische Situation
Ausschlaggebend für die ökologische Situat ion ist, dass sich das Plangebiet des
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bere ich befindet. Hieraus resultierte eine
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürliche Bereiche mit entsprechender
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von der geplanten Trasse weder direkt
noch indirekt betroffen. N eben den verschiedenen Verkehrswegen dominieren bei den
Flächennutzungen vor allem Sport- und Frei zeitflächen ebenfalls mit hoher Nutzungs-
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegende Teil der Flächen nur geringe oder
mittlere ökologische Wertigkeiten auf.
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur einzelne Teilflächen aufgrund ihrer
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihres hohen (teilweise sehr hohen
Bestandsalters).
Hierzu zählen einige im Untersuchung sraum vorhandene Gehölzbestände, Baumreihen
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausprägung des Landschafts- bzw.
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren. Auch hier sind die Funktionen
aufgrund der Lage und der verschiedenen I mmissionen bzw. Störungen stark einge-
schränkt.
Als für den Artenschutz bedeutsam sind die auch im besiedelten Raum und daher auch
im Geltungsbereich nicht auszuschließende Quartiere geschützter Fledermausarten
anzusehen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 30 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Schutzausweisungen des Denkmal-
schutzes wurden genannt:
Gebäude des Ostbahnhofs
Brücke am Seitersweg
Brücke der Dieburger Straße
Spessartring 18
Wolfskehlstraße 4
August-Buxbaum-Anlage
Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park
Einfriedung historischer Karlsh of (Kranichsteiner Straße).
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Beeinträchtigung der vorhan-
denen Denkmalschutzobjekte.
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Prüfung der Belange des Umweltschut-
zes gemäß § 2 (4) BauGB. Sie wurde im Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht wurden Auswirkungen der Aufhe-
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltprüfung abgearbeitet. Eingriffe in
Natur und Landschaft finden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 31 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
A 9. Flächenbilanz
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des aufzuhebenden Bebauungsplanes
N 59.
Verkehrsflächen 63.341 m 2 19,08 %
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m
2
10,33 %
davon Fuß- und Radwege 21001 m
2
6,33 %
davon Parkplätze 2451 m
2
0,74 %
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m
2
1,68 %
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %
Allgemeines Wohngebiet Baufenster 325 m 2 0,10 %
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche
mit Pflanzbindung
1.397 m2 0,42 %
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %
Wald 4.706 m 2 1,42 %
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs-
planes
331.978 m2 100 %
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 32 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Teil B – Umweltbericht
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Aufhebungsbebauungsplan oder
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlichen Festsetzungen und Vorgaben
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung" der Wissenschaftsst adt Darmstadt (im
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werden. Nach § 1 (8) BauGB gelten
die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung, Ergänzung
und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist für die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
„Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei der hier
gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungsplanes wird die Gültigkeit bestehender
Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw. dort wo vormals keine gültigen Bebauungsplä-
ne vorlagen, der planungsrechtliche Status gem. § 30 BauGB, welcher mit Rechtskraft
des Bebauungsplanes N 59 eingetreten ist, in einen Status gem. § 34 BauGB (bebauter
Innenbereich) zurückversetzt.
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognostizierten Auswirkungen auf die
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbericht zum Bebauungsplan
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, auf gegriffen. Diese werden mit dem Zustand
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden
sowohl positive als auch negative Auswir kungen des Planes auf die Schutzgüter
berücksichtigt.
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei den Endzustand nach Aufhebung des
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen.
B 2. Einleitung
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren:
Entlastung des innerstädtischen Straße nnetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr
Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen insbesondere
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt:
Ordnung der städtebaulichen und grünordn erischen Situation entlang des Tras-
senverlaufs
Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs bestehenden Komplexes aus
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen
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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord nach Süd
Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbeziehung und Überplanung
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind in Kapitel A 1.1
ausführlich dargestellt.
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich:
Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter
westlich mit der B 42
Verbindung zwischen der östlichen Stadtzuf ahrt und den nördlich bzw. westlich
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten
Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an die A 5 (AS Weiterstadt / B 42)
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B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung welche die relevanten Aspekte
des Vorhabens darstellt.
Geplantes Vorhaben:
Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistreifiger Ausführung
Gesamtlänge von ca. 2.900 m
davon durchgehender Tunnel als Rahmen- od er als Überdeckelungskonstruktion
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse)
Trassenverlauf:
Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“ des Ostbahnhofs als nördliche Fort-
führung der B 26 / Hanauer Straße
Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring)
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt
Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33,2 ha.
Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südlichen Abschnitt zunächst na-
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße.
Die westliche Grenze des Geltungsbereich s greift in diesem Abschnitt geringfügig
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außenkante des
Sportplatzes.
Weiter nördlich war die Kleingartenanl age „Am Karlshof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen.
Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler (Bau-)
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim hindurch, um dann bis
zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen.
Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfeld, Werferfeld sowie der
Freifläche des Nordbades).
Die Nordgrenze des Geltungsbereichs is t durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert.
Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt die Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordgrenze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße.
Die westliche Abgrenzung des Geltungs bereiches folgt im weiteren Verlauf der
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marburger Straße und von dort wei-
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets.
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B 3. Belange des Umweltschutzes
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 2 (4) und § 2a BauGB
zu ermitteln und darzustellen.
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2a BauGB die
in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt.
Dies sind insbesondere die Vorgaben von:
BauGB § 1a (2); § 1a (3); § 1 (6) (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Gesetz vom
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist)
BImSchG § 1 (1), § 1 (2), § 3 (3), § 50 (Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert
worden ist)
TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (T echnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA
Lärm)]
BNatSchG § 1 (1); § 1 (3); § 1 (4); § 2 (1); § 9 (3) (Bundesnaturschutzgesetz vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zule tzt durch Artikel 2 Absatz 124 und Arti-
kel 3 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207)
geändert worden ist)
BBodSchG § 1, § 2 (2) (Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist)
DSchG § 1 (1) (Hessisches Denkmals chutzgesetz vom 5. September 1986
(GVBL. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 2014 (GVBl. I S. 218) geändert worden ist)
WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-
den ist)
HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S.
548), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I
S. 622) geändert worden ist)
TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft)
vom 24. Juli 2002)]
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.
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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Ge ltungsbereichs entspricht der derzeitigen
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird durch die Aufhebung nicht ausgelöst.
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Aufhebung werden
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplanes dargestellt und anschließend
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Planes, also dem Ist-Zustand, bewer-
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirkungen des Bebauungsplanes folgt
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Planes (Diese sind in der Regel als Zitate
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestellt jedoch im Weiteren nicht als Zitate
gekennzeichnet).
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt:
Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä-
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein prognostizierter Verlust von ca.
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestigung / Überbauung d.h. eine Flä-
chenversiegelung nicht ein.
Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderli-
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen über dem Tunnel ist eine Ge-
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren. Da die neue Trasse auf 70 %
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft, der eine Wiederherstellung
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßnahmen zulässt […] und da
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder aber entsiegelt und rückge-
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter Straßen- und Wegeflächen nur um
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdischen Gebäudeteile benötigen
nochmals rund 0,15 ha Fläche.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine prognostizierte Flächenversie-
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen sowie durch oberirdische Ge-
bäudeteile vermieden. Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca. 15,07 ha für
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Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderlichen Arbeits-
räume und die Geländemodellierungen wird nicht in Anspruch genommen.
Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Verlust an Lebens- und Erho-
lungsraum.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine Beeinträchtigung der nicht wie-
der herstellbaren Biotope vermieden, ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt
nicht ein.
Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeutet im bislang verkehrsfreien
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nach Bauausführung qualitativ
wie räumlich reduziert werden können.
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht
induziert. Prognostizierte positive Effekte, wie beispielsweise eine mögliche Ver-
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplante neue Verkehrsführung treten bei
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi-
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im Rahmen der Darstellung der
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert.
Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehenen Tunnelabschnitte
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon während der Bauphase
sind, wenn auch nur in geringem Um fang, Wasserhaltungsmaßnahmen erforder-
lich.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Baumaßnahmen im
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasser haltung wird aus diesem Grund nicht
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Gr undwasseroffenlegung werden alle theore-
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig.
Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Verkehrslärm durch die
Baufahrzeuge gerechnet werden.
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebung des Bebauungsplanes
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bz w. Beeinträchtigungen, so auch die
Lärmimmissionen.
Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den Wegebeziehungen und
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behinderungen auf den Wege-
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten während der Baupha-
se vermieden (s.o.).
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B 4.2 Bewertung der Schutzgüter
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Umweltschutzgüter
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhand der prognostizierten Auswirkungen im
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt).
B 4.2.1 Schutzgut Mensch
Immissionen
Bestand:
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 /
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Luther-King-Ring. Am geringsten
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger-
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen). Aber auch in den abgeschirmten
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering.
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber auch die Bestandsbelastungen der
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die ent lastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht
hervor, wo im Innenstadtbereich durch di e Nordost-Umgehung eine Verminderung der
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsimmissionen zu erwarten ist. Das
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung den möglichen neuen Beeinträchtigun-
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustell en (qualitativ sind die Entlastungen
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkun g sind sie nur schwer quantifizierbar).
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die geltenden Grenzwerte eingehalten
werden
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Direkte Auswirkungen auf den Menschen re sultieren aus den Verkehrsemissionen
entlang des neuen Straßenverlaufs.
Ein Fachgutachter
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest:
Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten benachbarten schutzbedürftigen
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnungen werden im Zuge der
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die sicherstellen, dass im
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini-
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo.
Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gegenüber dem Status Quo,
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastungen müssen aufgrund des
1
Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008
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durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungserfordernisses dort, wo akti-
ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einzelfall passive Lärmschutz-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt.
Ein Fachgutachter
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest:
Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entstehen, über eine zentrale
Abluftstation im Bereich der Kranichstei ner Straße mit hoher Geschwindigkeit in
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt.
An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgase durch ein- und ausfah-
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch aufgrund der geplanten Sog-
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbedürftigen Nutzungen in der
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten.
Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch das Luftschadstoffgutachten belegt,
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der Bau der NOU bei allen unter-
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt. Nur aufgrund der bestehen-
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noch hohe Grundbelastung.
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be-
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden.
In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Innenstadt und Ihre Anwohner zu
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor im Innenstadtbereich im schlecht
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftschadstoffe in höhere, kon-
fliktärmere Luftschichten verfrachtet un d dort auf ein unschädliches Maß verdünnt
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei-
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche.
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hinsichtlich der
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen)
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der Nordostumgehung war jedoch
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd-
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wo hnquartieren, insbesondere hervorgerufen
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zustandes werden diese Auswirkun-
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet.
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbe schränkungen für LKW, welche im Jahre
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst.
2
Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007
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Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs-
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Auch die prognostizierten
Entlastungen des innerstädtischen Verkeh rssystems durch die Nordostumgehung sind
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmas terplan Region Frankfurt RheinMain derzeit
nicht mehr gesehen.
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV)
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm aufgelegt. Weitere Ergeb-
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 vor. Diese führten für Darmstadt zu
folgenden Ergebnissen:
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahme festgestellt. In der Zusammen-
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass das Gesamtver-
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrs anteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Ergebnis wurde durch alle Erhebun-
gen bestätigt.
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw-Verbotszone der Stadt Darmstadt
größtenteils toleriert wird, bzw. die Ak zeptanz gegenüber der Lkw-Befragung von 2006
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehungen, also der Durchgangsver-
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region St arkenburg ist nach wie vor gering bzw.
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Befürchtung, dass die Stadt Darmstadt
als Umfahrungsstrecke der mautpflichti gen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet genutzt
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilung
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehr saufkommens und des Schwerverkehrs-
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmst adt, Zusammenfassung der Ergebnisse der
Verkehrserhebungen; 2013]
Genau dies könnte möglicherweise durch di e Einrichtung einer neuen, leistungsfähigen
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden.
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrsza hlen mit der ursprünglichen Prognose zeigt,
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlic h eine Entlastungswirkung haben könnte.
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der alten Trasse der B 26 könnte weiter
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil von Busverkehren am Schwerlastver-
kehr sowie den verbleibenden Ziel und Quellverkehren ergibt sich jedoch eine deutlich zu
relativierende Entlastungswirkung.
Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Verkehrsprognosen, werden die
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgehung ebenso deutlich gerin-
ger angesetzt.
Den deutlich geringeren positiven Wirk ungen stehen zumindest temporär auftre-
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber.
Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebung des Bebauungsplanes
verzichtet wird, werden als weitaus geringer eingestuft, als dies bei Aufstellung des
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Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es is t festzuhalten, dass diesen nun weitaus
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eine hohe finanziel-
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei Umsetzung der Maßnahme
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern ist
mit Blick auf die finanzielle Situation der St adt zumindest in Frage zu stellen, ob in
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Realisierung der Nordostumgehung
noch ein hoher Stellenwert zukommt.
Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen-
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht.
Wohnumfelderholung
Bestand:
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbild gekoppelten Erholung im
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegenden Fall auch die Wohnumfelderho-
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Im und am
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholun gsflächen von großer Bedeutung, da in
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt auch erkannt worden und insbesondere der
Komplex Bürgerpark wurde in dieser In tention auch bewahrt und entwickelt (was
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeu-
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen hin […] und historische Grünanla-
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach-
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete wie den Großen
Woog.
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaß nahme allenfalls etwas anders geführt,
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweis e optimiert und vor allem durch eine neue,
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt.
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werden aufgewertet. Zwischen
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwischen Alfred-Messel-Weg und
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um die neue Nord-Süd-Wegeverbindung
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rückbau der Arheilger Straße eröffnet
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im Bürgerpark zu erweitern. Eine
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.
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Alle anderen Grünanlagen werden wieder he rgestellt und stehen weiterhin für die
Wohnumfelderholung zu Verfügung. Lediglich die nur begrenzt öffentlichen Kleingarten-
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt.
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und Umwege
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger Bauabschnitte und die Wahl
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einschränkungen ebenso wie die Umwege
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sportstätten müssen frühzeitig organisa-
torisch geregelt werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen hinsichtlich der Wohnumfel-
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch.
Eine Beeinträchtigung der Wohnumfel derholung sowie bestehender Parks und
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestellte Bauwerke unterbleibt. Vorhan-
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen.
Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der Wohnumfelderholung bleiben
unverändert bestehen.
Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehenden Situation der Wohnumfelder-
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch einzelne Maßnahmen mit zusätzli-
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden.
Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen, Schall-
schutzmaßnahmen sowie die Neugestalt ung von Plätzen und Grünanlagen können
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, soweit diese als eigenständige
Ziele weiter verfolgt werden.
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Umsetzung
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in einem anderen (eigenständigen)
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert.
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen
Bestand:
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei -) Raum und der bis in die jüngste Zeit
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u.a. neue Straßenbahntrasse nach
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner unmittelbaren Umgebung aktuell keine
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio-
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nicht vorhanden. Allerdings haben sich
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbiotope entwickelt, die von beson-
derer Qualität sind und gerade im städtischen Bereich auch eine große funktionale
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiot ope). Dass im Rahmen der Kartierung
des Eingriffsbereichs keine seltenen und ge schützten Pflanzenarten festgestellt wurden,
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war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege aber auch nach Art der Entstehung /
Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwart en. Es schließt aber nicht aus, dass nicht
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auftauchen können (z.B. auf den eher
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Trockenrasengesellschaften).
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden Flächen generell keine für diese
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen.
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) si nd die im Plangebiet kartierten Biotoptypen
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick über die im Eingriffsbereich betroffe-
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass be i rund 57 % der Eingriffsfläche weitgehend
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind:
22 % Straßen, Wege und Plätze
22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Straßenrän-
der
13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen.
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominieren mit rund 22 % die Gehölzflächen.
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün stark gestört sind und sie häufig
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschun gen liegen, so haben sie doch Bedeutung
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städt ischen Raum und erfüllen gerade entlang der
Verkehrstrasse auch Vernetzu ngsfunktionen. Gleichwohl sind auch diese Funktionen
durch die Einflüsse aus der Nachbarscha ft stark gemindert. In dieser Funktion und
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pf lege und zum Erhalt ihrer Qualität regelmä-
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder herstellbar. Einzig die alten
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind in ihrer jetzigen Funktion und
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar.
Die restlichen Flächen setzen sich zusamm en aus Teilflächen betroffener Grünanlagen,
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der geringen betroffenen Flächenan-
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen Restfläche leicht wieder herstellbar
sind.
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Biotopfläche ist das Parkrelikt an der
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwischenzeitlich einzelne Robinien
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Alter und der Qualität des Baumbestands
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederhers tellung des jetzigen einheitlichen
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.
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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen
Fläche in
qm Anteil
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624 6,50 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786 2,90 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht)
sehr gute Ausprägung
254 0,18 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159 1,96 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute
Ausprägung 9.175 5,60 %
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966 1,80 %
6.200 Weiden (intensiv) 630 0,37 %
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294 3,25 %
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725 2,88 %
9.160 Straßenränder 9.595 5,89 %
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581 2,80 %
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158 16,07 %
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961 6,10 %
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439 1,47 %
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363 18,00 %
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810 1,70 %
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377 0,20 %
11.224 Intensivrasen 21.762 13,37 %
11.225 B Extensivrasen 9.380 5,77 %
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)
sehr gute Ausprägung
5.177 3,19 %
Summen 163.216 100 %
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch den Tunnel einerseits und den Rückbau
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta-
tionsflächen verloren. Nur in Summe mi t dem neuen Gewerbegebiet gehen rund 1,3 ha
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abz üglich begrünter Dachflächen). Dafür wird
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungsplan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen.
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände leicht, z.T. sehr leicht wieder
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat ausgleichbar sind, verbleibt als Beein-
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche.
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass nicht alle beanspruchten Biotopflächen
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in ei nem angemessenen Zeitraum nicht wieder ihre
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsverlust, der mit der Inanspruchnahme
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Einzelbäume, die im Straßenraum oder
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich-
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bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standortheimische (aber standortverträgli-
che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich des verbleibenden Defizits im
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1:3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden.
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund 0,73 ha überwiegend intensiv
genutzte (Haus-) Gärten verlor en. Hinsichtlich des Pflanzeni nventars ist hier ein Aus-
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf weniger Fläche möglich. Lediglich alter
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden.
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase beschränkt und aufgrund der
Verhältnisse laut Gutachten
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bauvorha-
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblichen indirekten Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folgende Auswirkungen auf das
Schutzgut Pflanzen vermieden:
Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläche statt.
Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahm e bzw. Rodung z.T. sehr alter Vegetati-
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch,
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
Es findet keine Grundwasserstandsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die
Pflanzenwelt statt.
Vor Inkrafttreten des Bebauung splanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. Eine Umsetzung dieses Bebau-
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 grundsätzlich wieder
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mögliche Bebauung im Bereich
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zu ermitteln, sollte mög-
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauungsplan mit Umweltbericht und
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen we rden. In jedem Fall werden die Umweltaus-
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren ermittelt und geprüft.
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Umwelt werden auch in diesem
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen.
3
Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
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B 4.2.3 Schutzgut Tiere
Bestand:
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und der intensiven (Freizeit-)Nutzung
sowie der Artenarmut der Flächen sind die me isten Biotopflächen im Eingriffsbereich der
Trasse nur für wenige Tierart en geeignet (geringe Vielfalt). Für sensible (störanfällige)
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet. Da die Lebensräume auch nicht zu
den seltenen Lebensräumen gehören, sind au ch die anzutreffenden Tierarten weit
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensiblen Arten sind die Grünflächen aber
unverzichtbar.
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angesehen werden, die die Nähe des
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalige Bunker am Ostbahnhof ist ein
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof und im alten Baumbestand an der
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft.
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben Zerschneidungseffekte bzw.
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall bedeutet aber die Lage im bzw. am
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebe ziehungen und Austauschbahnen getrennt
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden. Allerdings sind gerade im städtischen
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflä chen „umständehalber“ für die Tiere im
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabschnittsweise) Verlust der Biotopflä-
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geringe (tier-) ökologische Qualität der
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und di e Lage im bzw. am städtischen Raum mit
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum se nsible oder gar schützenswerte Tierarten
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen angewiesen sind. Zumal wenn in
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, si nd für alle Tiere ausreichend geeignete
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Population Schaden nehmen wird. Da nach
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wieder hergestellt oder in der
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, werden sich alle Tierarten wieder
einfinden.
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände und Einzelbäume ist aufgrund der mit
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet, in der Summe aller Bäume
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß zu
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäum en im Bereich der Oetinger Villa, der so
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erhöhung der Vielfalt zu einer Aufwertung
führen, die dann in Kombination mit dem verb liebenen Bestand ebenfalls die Beeinträch-
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.
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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft können
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw.
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige Unterdükerung der Tunnelab-
schnitte werden Veränderungen im Grundwas serhaushalt und indirekte Schäden an der
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser-
stand abhängigen Lebensräume verloren.
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen- und Bahnbegleitgrün bedeutet aufgrund
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeinträchtigung auch von Vernetzungs-
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Verschmälerung der linearen Gehölz-
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, kann aber durch den Lückenschluss
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden.
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängiges
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bachlebensraum ist nicht vorhanden.
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen ist vorgesehen, im Zuge der
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten.
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebiet kaum entsprechend sensible
Arten anzutreffen sind und zudem ein befr istetes Ausweichen für die Populationen der
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt.
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhalbjahr (Mitte Oktober bis Ende
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden.
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind (geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m.
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bl eiben. Vorsorglich werden aber im Vorfeld
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG artgerechte Ausweichquartiere
angeboten und gemäß Fachgutachten
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Bauleitung). Zum Schutz der Individuen
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutz ungszeit der Quartiere begonnen. Während
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufs icht und Beobachtung (ökologische Bauauf-
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört werden, ist eine Gefährdung der
Population nicht zu erwarten.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Tiere vermieden:
Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust an Biotopflächen als Lebensraum
für Tiere statt.
Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen stellte keine
4
Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 49 / 72
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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch da dem Ver-
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist.
Auswirkungen auf benachbarte Tier lebensräume und Tierbestände sowie auf
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehen. Hier tritt keine Verände-
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beei nträchtigung von Vernetzungsstrukturen
unterbleibt.
Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträchtigung von Fledermäusen sowie
möglicherweise anderen geschützten Tierar ten durch Baustellentätigkeit und/oder
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes.
Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt.
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesondere auch da dem Verzicht auf
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs in einem anderen
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert.
B 4.2.4 Schutzgut Boden
Bestand:
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine.
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere Rotliegende die oberflächenbildende
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltigem aber basenarmen Sedimentge-
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß überdeckt ist. Die westlichen Teile liegen
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablagerungen des Tertiär und des Quartär.
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hier marine Sedimente (Tertiär) und
fluviatile Sedimente (seit Ende des P liozäns) abgelagert. Die oberen geologischen
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt. Aus den Flugsandauflagen
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit.
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bz w. andere siedlungsbezogene Auswirkungen
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch einer starken Überformung […]. Allein
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt.
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus du rch Abtrag oder Auftrag, Alkalisierung,
Düngung und Schadstoffbelastung etc.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 50 / 72
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Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich des Geltungsbereichs wurde eine
historische Recherche durchgeführt 5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten
vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellung und Vertrieb elektrischer Geräte)
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel). Das Gutachten empfiehlt hier eine
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im laufenden Verfahren weitere Erkenntnis-
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen.
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Se itersweges der Übergang von Grandiorit
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgangsgestein liegt. Beide im Unter-
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden ve rwittertes Ausgangsgestein, welches, wenn
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird (Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz).
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage ) treten erstmals Pleistozäne Böden
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden auf. Im Bereich Molkenbach
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichsteiner Straße reichen. Im Untergrund
gehen die pleistozänne schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über.
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang vom Rotliegenden zum Pleistozän
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandigen Tonen und Schluffen. Markante
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegewiese und Eissporthalle. Auch ab
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) sind bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen-
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellierungen erfolgt, so dass keine
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regel-
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung). Die Bodenarbeiten werden
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunr einigungen festgestellt werden, werden in
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem
angemessenen Zeitraum regenerieren. Di e Grundwasserregener ation wird nicht
behindert. Es erfolgt keine Ableitung.
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig verwertbare Erdaushub von rund
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ökologischen Bodenmanagement
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung.
5
ARCADIS, 2003
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In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Plangebiet durch die neue Straße nicht
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehende Straßen genutzt, um- oder
rückgebaut.
Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen.
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vegetationsstandort, für die Ausbildung
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für den Ausbau der Erholungs-
räume für den Menschen.
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengleiche Entsiegelung - auch außerhalb
des Plangebietes - möglich. Zum derzeit igen Verfahrensstand stehen aber andernorts
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsf lächen zur Verfügung. Ein vollständiger
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe vormals intensiv genutzter
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe und Bodenentwicklung beizutra-
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf
das Schutzgut Boden vermieden:
Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren negativen Umweltauswirkungen durch
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes nicht ein.
B 4.2.5 Schutzgut Wasser
Bestand:
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Einzig
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschal en) bzw. verrohrte Molkenbach, der nur
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig im Kanalnetz unter der Stadt
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert.
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grundwasserhauptfließrichtung ab dem
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwest umschwenkt. Bedingt durch die
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutz ungen ist von Vorbelastungen des oberen
Grundwasserleiters auszugehen.
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftg rundwasserleiter während die pleistozänen
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Beide sind in der vorgefundenen
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit geringer Durchlässigkeit, so dass laut
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) auch nur mit geringem Zufluss in
die Baugruben zu rechnen ist.
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Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004)
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen:
Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN
Bereich Washington Platz ca. 7, 5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN
Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN
Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN
Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN
Bereich Straßenbahntrasse ca. 4, 0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN
Damit liegen die Tunnelabschnitte immer im Grundwasser.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Wasserverunreinigungen sind ausgesch lossen (rechtliche Vorgaben, technische
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßenentwässerung, verbindliche
Vorgaben für die Bauausführung).
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarte n Gewässer sind aufgrund der Distanz
ausgeschlossen.
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängig offenes Fließge-
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöff net und renaturiert werden. Der Zustand
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern.
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgrund der Gegebenheiten (Klima,
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt weitgehend erhalten. Im Bereich
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberflächenwasserabflusses zu keiner
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über dem Tunnel bleibt es bei der Versicke-
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden bestehende Straßen genutzt oder
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegebiet erhält ein Trennsystem und
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter
zugeleitet wie bisher.
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwas-
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unterdükerung
6 und bei geeigneten
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwer ke selbst müssen entsprechend der Lage
im Grundwasser ausgeführt werden.
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen.
6
Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 53 / 72
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Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund - und Oberflächenwasser) festgestellt.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine Veränderung gegenüber dem
gegenwärtigen Zustand ein.
Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt.
Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für das Gewässer tritt somit nicht ein.
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Öffnung
und Renaturierung des Molkenbachs als eigenständiges Ziel in einem anderen eigen-
ständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßnahme für einen anderen, ver-
gleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jedoch nicht behindert oder ausgeschlos-
sen.
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft
Bestand:
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage inne rhalb bzw. am Rande des Stadtgebietes
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen
noch verbliebene Vegetationsflächen eine groß e Rolle als klimatische Ausgleichsräume
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlungsflächen hinein. Bei Schwachwindwet-
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schnelleren Abkühlung auch für die
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse.
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete haben gemäß Landschaftsplan (dort
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-Rosenhöhe Bedeutung als
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftproduzierende Flächen eine sehr hohe
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgrund ihrer Lage der Herrngarten und
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine se hr hohe Bedeutung. Der gesamte Bürgerpark
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche.
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen benannt, die kleinräumig im
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgebenden Freiflächen bzw. klimaaktiven
Flächen aufrecht halten […].
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke oder Wärmeinseln würden die
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immissionsbelastung und der Erwärmung
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und/oder Erholungssuchende
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt.
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Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt.
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet.
Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffpro duzenten, Schattenspender (Temperaturaus-
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich hinaus
ausgeglichen.
Als nachteilige Umweltauswirkungen verbleib t abzüglich der Entsiegelungsflächen eine
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeinseleffekte) um rund 1,3 ha
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerdings können die negativen Effekte
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellplätze), Durchgrünung und Dachbegrü-
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsiegelung oder aber für nachträgliche
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbestand benötigt. Letzteres erfolgt
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für Einzelbaumrodungen hinaus, so
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß-
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist
somit ebenfalls nicht erforderlich.
Die Auswirkungen von Emissionen wer den eingehend bei der Betrachtung zum
Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung
Bestand:
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn
betroffen. Es handelt sich um städtische Grün bereiche, die über die Jahre gestaltet und
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind eher stadtbildprägend als land-
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zudem intensive Sport- und Freizeitan-
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sondern sind innerstädtische Freiräume in
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung.
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Schutzgut Mensch und sonstige
Sachgüter).
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaft, kulturhistorisch wertvolle
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 55 / 72
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Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wohnumfelderholung von Bedeutung
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […].
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschutzrechtlichen Sinne festgestellt.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status
Quo.
Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum und Wohnumfelderholung wird
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert.
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Bestand:
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter stehen unter Denkmalschutz und
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59] bereits
dargelegt. Weitere kulturhistorische bedeut same Bau- und Bodendenkmäler oder auch
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden.
Sonstige Sachgüter
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nicht normativ geschützten
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen sozialen Bedeutung und Erholungs-
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen.
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Eine kleine (2.946 m
2) an der Oden-
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße und eine größere (13.912 m 2)
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf-
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversor gung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei
beiden entsprechend gering).
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26 sind vor allem die im Bürgerpark
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. star k frequentiert (benachbartes Schulzent-
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum).
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad)
liegen im Bürgerpark.
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der Oetinger Villa (heute Jugendzentrum).
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist er als Park in Einheit mit der Villa
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar.
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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder unberührt oder werden
wieder hergestellt [...].
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Sport- und Freizeitflächen werden als
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt.
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage (2.946 m 2) an der Odenwaldbahn
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu Gunsten einer neuen Grünanlage.
Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine Nord-Süd-Wegeverbindung
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch beim Durchlaufen erlebbar zu
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute.
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten keine nachteiligen Folgen für
bestehende Kultur und Sachgüter ein.
Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung für die Neustrukturierung von
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grüna nlagen und die Errichtung von Wegever-
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufhebung des Planes nicht behin-
dert oder ausgeschlossen.
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen
Bestand:
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei dem Vorhaben zu
berücksichtigen:
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsst andort bzw. ist Voraussetzung für die
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung
geeigneter Erholungsräume für den Menschen.
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion.
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelbarriere beeinflusst werden
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta-
tion beeinträchtigen.
- Die Pflanzbestände werden von unterschied lichen Tierarten im Tages- oder Jahres-
rhythmus aufgesucht und haben für sie al s (Teil-)Lebensraum Bedeutung. Die be-
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na-
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwiegend stark gestört und oft isoliert
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der limitierende Faktor für die Populations-
entwicklung einzelner Arten.
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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
- Alle offenen Grünflächen im und an der Wä rmeinsel Stadtgebiet sind für den Tempe-
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustauschprozesse zur Minderung von
Immissionsbelastungen bedeutsam.
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund von
Wechselwirkungen angesprochen:
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust an Vegetationsstandorten, an
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Ti ere, an klimaaktiven Flächen sowie an
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen.
Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen.
Aus anderen Wechselwirkungen resultier en nach derzeitigem Kenntnisstand keine
erheblichen Beeinträchtigungen.
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die gleichen Kausalbeziehungen
und Wechselwirkungen zwischen den Schutz gütern, wie bei einer Umsetzung des
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine nachteiligen Änderun-
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wi rkungen z.B. durch den Verlust an freier
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden.
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes
Neben den vorangehend dargestellten Umwe ltschutzgütern werden die Auswirkungen
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufhebung des Bebauungsplanes berück-
sichtigt.
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgese tz / Seveso-II-Richtlinie
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen der Störfallverordnung und des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch wurde die novellier-
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrsch ung der Gefahren bei schweren Unfällen mit
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksichtigt, insbesondere da sich der
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum We rksgelände des chemischen Betriebs der
Merck KGaA befand.
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich der geplanten
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin -Luther-King-Ring sowie die Anbindung
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Au sweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-
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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die St adt hier künftig nur die weniger schutzbe-
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und zweckmäßig. Die Grundstücke im
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits bebaut oder dienen als gewerblicher
Lagerplatz.
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Konflikte mit den Bestim-
mungen des Bundesimmissionssch utzgesetzes / der Seveso-II-Richtlinie. Die Mög-
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerbegebiete wird durch die Aufhe-
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen.
B 5.2 Artenschutz
Bestand:
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gemäß Bundesartenschutzverordnung;
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten der Vogelrichtlinie) nicht zerstört
werden oder die Arten dort erheblich beeinträ chtigt werden. Die Jagdreviere, die ja
beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom-
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tierarten, die große Lebensräume
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zum
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist.
Pflanzen
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt.
Tiere
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von besonders geschützten Arten sind nach
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Fledermausbunkers“ am Ostbahnhof und
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereich nicht vorhanden. Beide Quartiere
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausgeschlossen werden. Spätestens
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung während der Bauphase kann zwar
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sicher) ist mit einer Rückkehr der Tiere
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserungen der Quartiere sollen diese
Rückkehr noch begünstigen.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 59 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen:
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Sachverhalte mit Relevanz
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumverhältnisse für nachgewiesene oder
möglicherweise vorkommende geschützte Ti er und Pflanzenarten (z.B. Fledermäuse)
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zu stand. Eine Beeinträchtigung oder Ver-
schlechterung für Arten und Populationen tritt nicht ein. Auch für Individuen der vorkom-
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes.
B 6. Zusätzliche Angaben
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage der Vorgaben für den Umweltbericht
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes.
B 6.1 Verwendete Verfahren
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti-
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegriffen. Den
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauungsplan bildet der Zustand ohne
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Planzustände werden miteinander
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl positive als auch negative Auswirkungen
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt.
Es werden die ermittelten Umweltauswirkun gen mit der Beibehaltung des Status Quo
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglichen und bewertet (s. Kapitel B 4).
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt.
B 6.2 Überwachung
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht mehr realisierter Folgeplanungen
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräftigen oder neuen Bebauungsplä-
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne zu. Auch hier werden die Umwelt-
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren
geprüft.
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans entstehen somit
nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserf ordernis für die Überwachung der Umweltaus-
wirkungen i.S. des § 4c BauGB.
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B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Ko mpensation nachteiliger Umweltaus-
wirkungen
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 keine Eingriffe in
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich
nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor einer planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in etwa
dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht.
B 7. Alternativen
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Erfordernissen des Baurechts. Da
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dieses bestimmte Plangebiet des
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuch ung von Standortalternativen nicht möglich.
Es bestehen keine Alternativen.
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzelne Bereiche im Rahmen von neuen
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren weiterhin im Sinne des jetzt noch
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59 ) gesichert werden sollen. Solche Maß-
nahmen können sein:
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße.
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des
Geländesprungs zur Straße hin.
c) Baufeld für den Fohlenhof.
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten.
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens.
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum
Ostbahnhof.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsver-
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen und
nicht behindert.
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B 8. Folgeplanungen
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschiedene begleitende Maßnahmen
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei die Schaffung einer durchgehenden
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung dieser Folgemaßnahmen
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen.
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet.
Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59:
Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Rosenhöhe“ - „Darm-
bach-Woog“
Beschreibung
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Georg-Straße / B 26 sollte der
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen-
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden.
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fledermausquartier kann ein-
bezogen werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrssituation ist eine Realisierung des
Vorhabens nur bedingt möglich. Der best ehende Zustand bleibt erhalten. Für die
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenständiges Planungsvorhaben
erforderlich.
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Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und Verbindung
„Löwentor“ - „Olbrichweg“
Beschreibung
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke sicherzustellen, dass
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die geplante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung an die derzeitige Allee entlang
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplant, zwischen Erbacher Straße und
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzigen Kleingärten anzulegen. Der
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzudenken, ob und wie die Kulturachse
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser Stelle besser berücksichtigt wer-
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlichen Diskussion und Detailpla-
nung auch zur Integration des dort erforderlichen Notausstieges soll im Bebauungs-
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der Achse Löwentor - Olbrichstraße
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels B aumersatzpflanzungen soll auch der Ol-
brichweg eine Allee erhalten.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich posi-
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingriffs nicht erforderlich. Die weiteren
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zunächst
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann weiterverfolgt werden. Die Kleingar-
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand bleiben erhalten. Eine Umsetzung
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eigenständigen Planung weiterhin
möglich.
Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingriffen durch den Straßenbau.
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich positive
Wirkung hinsichtlich Naherholung.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 63 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlängerung der Allee kann auf Grundla-
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt werden. Es werden durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden.
Umgestaltung „Washingtonplatz“
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da er aufgrund des hohen Stellplatz-
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Erscheinung tritt. Auch wenn die Stell-
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen, ist es Ziel, die Verkehrsflächen
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei dieser Umgestaltung sollen auch
die versetzten Einmündungen von Alfred-Mes sel-Weg und Hohler Weg in den Spes-
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu bringen. Angestrebt wird der bau-
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechende Platzsituation mit stärkerem
Grüncharakter als bisher.
Prognose der Umweltauswirkungen
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt erhalten. Eine Umgestaltung kann auf Grundlage
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfolgt werden. Die Umweltauswir-
kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planungsvorhabens prognostiziert
werden.
Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte. Da durch die Baumaßnah-
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erforderlich ist, ist eine Umgestal-
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebbare Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korri dors als öffentlicher Grünanlage. An der
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu Gunsten des Bachtälchens
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstreifen wird verbreitert. Der Gehölz-
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestellt. Beim Wiederaufbau der
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderlich Mindestüberdeckung des
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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Da s resultierende Geländeprofil muss die
Kleingartennutzung ermöglichen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung durch Öffnung der Kleingartenanla-
ge und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch Pflanzmaß-
nahmen (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele wie die
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchgängigen Wegeverbindung so-
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weiterhin verfolgt werden. Hierzu
bedarf es jedoch eines eigenständigen Pl anungsverfahrens. Es werden Eingriffe
vermieden.
Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom Grünzug „Oberfeld / Die-
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die an dieser Stelle sehr schmale
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleinerung der Kleingartenanlage
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet, renatu-
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung (Wegeverbindung) sowie durch Öff-
nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele insbeson-
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des Molkenbachs können als ei-
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden.
Park der Oetinger Villa Erhalt und Ne ugestaltung „Waldpark“, „Waldlichtung“
und „Mauergarten“
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim zwischenzeitlich hoch
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage müssen im Bereich des
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiederherstellung ist aufgrund
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrund zu geringer Wurzeltiefe über
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 65 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Ziel ist es, auf diese Situation durch ei n Gestaltungskonzept zu reagieren und die
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stelle des Tunnels im bisherigen
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt.
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingartenanlage kommend aufneh-
men. Durch die Wegeverbindung werden die unterschiedlichen Grünflächen mitei-
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge der Baumaßnahme mögliche
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs be itragen, der künftig als renaturierter
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichst einer Straße begleitet. Gestalterisch und
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten
vorgesehen, die auch den im Park anzu treffenden Waldfledermäusen als Brücke
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den künftigen „Waldrand“ stabilisie-
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäuse verkleinert und die Bauten des
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt.
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesondere eingewanderte nicht stand-
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeigneten Stellen sind junge Bäume
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbachs als Ausgleichsmaßnahme
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.).
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich.
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch eine denkmalgeschützte Mauer (nur
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls geschützten Reste von 3 Säulen des ehe-
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Re ste noch nicht restauriert wurden, können
sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nordbereich soll mit dem Konzept
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetzung der Waldlichtung beibehalten
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln sollen nicht entstehen. Dies
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständigen Restaurierung der Mauer
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakter dieses Teils des Parks för-
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begleitende Gehölze renaturiert wer-
den.
Prognose der Umweltauswirkungen
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 sind
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zuvor durchgeführte Eingrif-
fe (Fällen alter Baumbestände).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten weiteren Ziele
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur Um- und Neugestaltung des
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 66 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver-
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterbleiben. Es tritt keine Verschlech-
terung gegenüber der bestehenden Situation ein.
Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads stellt derzeit ein Hindernis für eine
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der Liegewiese soll daher eine Öff-
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleichzeitig dient diese Wegever-
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen-
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseit s des Fußweges verdeutlichen die Wege-
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird dabei ein ausreichender Ab-
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung durch Öffnung der Zaunanlage der
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen).
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanlage und die Neuanlage von
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungsvorhaben unabhängig von
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.
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Ausgangspunkt Kastanienallee
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden befindet sich nördlich der
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden.
Prognose der Umweltauswirkungen
Positive Wirkung hinsichtlich Erholun gsnutzung durch Schaffung von Wegeverbin-
dungen.
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes /
Weitere Erfordernisse
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenständiges Planungsvorhaben
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer-
den.
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pfl anzmaßnahmen mit grundsätzlich positiven
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen um gesetzt werden. Eine Herstellung als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich, da durch Aufhebung des Bebauungs-
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
stattfinden.
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil des "Luftreinhalteplan Rhein-Main -
Teilplan Darmstadt“.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 68 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt:
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug)
Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t in West-Ost- und Ost-West-Richtung
Sperrung der Durchfahrt für LKW ab 3,5 t fü r den Transitverkehr, d. h. für Fahrten,
die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt oder den Landkreisen Darmstadt-Dieburg
und Odenwald haben. Die Maßnahme wurde mit dem Aktionsplan Darmstadt 2005
festgelegt und Anfang 2006 umgesetzt.
Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t
Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsv erbot wurde auch ein LKW-Nachtfahrverbot
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden Bereichs festgelegt. Das Nacht-
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen.
LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße
Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde die mittlere Rheinstraße
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5 t gesperrt. Der Lieferver-
kehr ist frei.
Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV
Seit 2014 wurden drei neue Doppeldeckerbusse für den AirLiner mit Euro-VI-
Emissionsstandard in Betrieb genommen.
Alle Busse erfüllen inzwischen mindest ens die Euro V-Norm. Seit Anfang 2014
werden bereits 23 neue Busse mit Euro-VI-Norm eingesetzt.
Nach der Testphase von 3 Hybridbussen folgt 2015 eine Testphase mit Elektrobussen
auf der Linie L
Umrüstung des städtischen Fuhrparks
Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten Stand der Technik (mind.
Euro IV Abgasnorm) besc hafft. Diese Beschaffungsstrat egie wird weiter fortge-
setzt.
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Information der Öffentlichkeit
Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolg t als wesentlicher Be standteil des schuli-
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagement s, z.B. Durchführung von Work-
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter-
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörperschaften (Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator).
Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen
Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädter Vorort Arheilgen wurde
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt.
Weitere Maßnahmen:
Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden
sich in Vorbereitung
Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jeffersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3
Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese
Neueinführung Linie G zum GSI-Helmholzzentrum
Zusätzliche Buslinie KU zwischen TU St adtmitte und TU Lichtwiese; (Verlängerung
der Linien 5515/16)
Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese; z.Zt. NKU-Untersuchung
Erschließung Edelsteinviertel dur ch Regionalbuslinien K55 und K 56
Planung der Verbesserung des ÖPNV in den östlichen Landkreis von Darmstadt
Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung)
Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befindet sich in der Ausarbeitung.
Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichkeiten an bestehenden
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt.
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Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung)
Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilität splänen für Darmstädter Schulen. Ziel ist
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Verkehrs mit PKW an den
Schulen.
Entwicklung eines Schülerradroute nplaners (Förderprojekt ab 2013).
Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtverwaltung Darmstadt (in
Vorbereitung, tlw. umgesetzt)
Ziele sind hierbei u.a. Einführung des J obtickets für die Beschäftigten, Parkraum-
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigte, Fuhrparkmanagement für
Dienstwagen. Das Jobticket wurde zum 1.1.2014 eingeführt, weitere Maßnahmen
folgen.
Parkraumbewirtschaftung (in Vorbereitung)
Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließend sukzessive, quartiersweise
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken.
Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände TU Lichtwiese und den
städtischen angrenzen Straßenräumen auch in Verbindung mit Jobticket.
Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mercksplatz.
Fahrradverleihsystem (in Vorbereitung)
Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in Umsetzung.
Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit dem Kreis Bergstraße und
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) bereits eingeführt.
Einführung eines Fahrradverleihsystems an der TU Darmstadt, ggf. Zusammenar-
beit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt.
ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen)
In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insgesamt 176 Lichtsignalanlagen
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausges tattet. Dies betrifft alle signalisierten
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahr en werden, sowie die meisten, die
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt im Rahmen der Umplanung
Rüdesheimer Straße.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 71 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
CarSharing
Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Stationen verteilt. Es stehen 60
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarSharing-Bereich betrug im
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent.
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere CarSharing Stellpätze an den
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs-
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze.
Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse)
Erstellen eines internetbasierten Route nplaners speziell für den LKW Verkehr zur
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auch relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplanung berücksichtigt. Die
LKW-Beschränkungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt.
B+R-Konzept
Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neubau von Bike+Ride-Anlagen an
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit.
Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ Seite 72 / 72
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetre-
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenbeteiligung von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht aufgebr acht werden kann. Insbesondere steht damit der hohe
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Für die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich.
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N 59 prognostizierten Auswirkun-
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betrachtet und die Auswirkungen der
Aufhebung bewertet.
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, B oden, Wasser, Klima / Luft, Landschaftsbild /
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgüter sowie Wechselwirkungen
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt.
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen.
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte
hinsichtlich der Verringerung von Immission sbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden. Diese Effekte treten jedoch aufgrund der
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nu r in geringerem Maße ein, als bei der
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor diesem Hintergrund werden die
positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an dem erforderlichen Aufwand bei
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des B ebauungsplanes auf das
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrun d der beabsichtigten Aufhebung des Bebau-
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Um weltauswirkungen zu erwarten sind. Es
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft statt und die Schutzanliegen des Arten-
schutzes werden nicht berührt.
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge des Bebauungsplanes N 59 z.B.
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisie rt werden sollten, werden durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung solcher
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der Randbereiche können als
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden.
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die Aufhebung kann eine Teilände-
rung des gültigen Flächennutzungsplans de r Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006
erforderlich werden.
anlage 8
247 Zeichen
Punkt 30: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Offenlagebeschluss) (V-Nr. 2015/0190) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: SPD Stimmenthaltung: FDP
anlage 6
6947 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
20.05.2015
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
III 61
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2015/0190
Magistratsbeschluss -Nr.
231
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung -
(Offenlagebeschluss)
Vorlage vom: 13.05.2015
Beschlussvorschlag :
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59
- Nordostumgehung - gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüf ung
(Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle
dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59
- Nordostumgehung - die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) werden zur
Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige
Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.
- 3 -
3. Dem vorliegenden Entwurf der Begründung (Anlage 3) zur Aufhebung des Bebauungsplans
N 59 – Nordostumgehung – mit Umweltbericht wird zugestimmt.
4. Der Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 – Nordostumgehung -
für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Bel ange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel beteilig t.
Anlagen: Anlage 1 N 59 Stellungnahmen TÖBs
Anlage 2 N 59 Stellungnahmen Öffentlichkeit
Anlage 3 N 59 Begründung zur Aufhebung
Anlage 4 Bebauungsplan N 59 Nord und Legende (wird aufgehängt)
Anlage 5 Bebauungsplan N 59 Mitte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2015
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0190 vom 13.05.2015:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung – aufzuheben.
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss
zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Beba uungsplan N 59 - Nordostumgehung -
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo öffentlich
bekannt gemacht.
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrich tung der Öffentlichkeit über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom
28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis zum 28.05.2014 durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wu rden am 22.04.2014 gemäß
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59
- Nordostumgehung - und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet.
Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB bete iligt.
Zu 1.:
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen
zum Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
Nordostumgehung - zusammengefasst und entsprechend geprüft.
Zu 2.:
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB zum
Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung -
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage) zusammengefassten und
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im späteren Satzun gsbeschluss gemeinsam
mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen endgültig entschieden.
Zu 3. und 4.:
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
Nordostumgehung - (Anlage 3) wurde aus den „Allgemeinen Zielen und Zwecke n der
Planung“ entwickelt .
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauung splans N 59 –
Nordostumgehung - für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen
Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August -Buxbaum-Anlage und
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred -Messel-Weg und Vogelsbergstraße,
zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung
Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord
Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das
Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin -Luther-King-Ring, Marburger Straße
und Arheilger Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB mit den beiden Teilplänen des rechtskräftigen
Bebauungsplans N 59 - Nordostumgehung - öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß § 4 (2) BauGB
parallel beteiligt.
Die Dezernentin II I:
Cornelia Zuschke
Stadträtin
Darmstadt, den 13.05.2015
III/61.1 il Nst. 2607
III/61.2 zim Nst. 2603
Vorab werden übersandt:
Akten z. Hd. des Berichterstatters
Hinweis:
Der zweiteilige, farbige Originalbebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - ist in PARLIS
hinterlegt und kann dort in Farbe eingesehen werden. Er wird zusätzlich zu den Sitzungen
aufgehängt, ebenso wie die 8 Teilpläne, die Anhang zur Begründung sind.
Beratungsverlauf (4)
Orte (40)
- Wolfskehlstraße 4
- Kranichsteiner Straße
- Marburger Straße 18
- Arheilger Straße
- Wilhelminenstraße 1
- Erbacher Straße 1
- Hügelstraße
- Dieburger Straße
- Landgraf-Georg-Straße
- Rheinstraße 89
- Darmstädter Straße 29
- Vogelsbergstraße
- Frankfurter Straße
- Hanauer Straße
- Heinrichstraße
- Bleichstraße
- Eschollbrücker Straße
- Gräfenhäuser Straße
- Kasinostraße
- Grafenstraße
- Rüdesheimer Straße
- Spessartring 18
- Alfred-Messel-Weg 3
- Martin-Luther-King-Ring
- Schwarzwaldring
- Albinmüllerweg
- Eifelring
- Schreberweg
- Olbrichweg
- Seitersweg
- Am Karlshof 14
- Groß-Gerauer Weg 4
- Wilhelm-Leuschner-Straße 3
- Aschaffenburger Straße
- Carl-Schenck-Ring
- Karlsruher Straße
- Otto-Röhm-Straße
- Kastanienallee
- Karlshof
- Hohler Weg
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2015/0190
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 13.05.2015
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00