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2015/0190

Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59 - Nordostumgehung - (Offenlagebeschluss)

Magistratsvorlage 13.05.2015

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2015/0190

6882 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassu ng Magistrat 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0190 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - 
(Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 13.05.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59  
- Nordostumgehung -  gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prü fung 
(Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle 
dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.  
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu 
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59  
- Nordostumgehung -  die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die 
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) werden zur 
Kenntnis genommen. Sie  stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige 
Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.

- 2 - 
 
3. Dem vorliegenden Entwurf der Begründung (Anlage 3) zur Aufhebung des Bebauungsplans 
N 59  – Nordostumgehung  – mit Umweltbericht wird zugestimmt. 
4. Der Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59  – Nordostumgehung  - 
für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen   
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie 
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung 
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und 
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld 
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen 
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger 
Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Be lange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel beteilig t. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 N 59 Stellungnahmen TÖBs  
Anlage 2 N 59 Stellungnahmen Öffentlichkeit  
Anlage 3 N 59 Begründung zur Aufhebung  
Anlage 4 Bebauungsplan N 59 Nord und Legende (wird aufgehängt)  
Anlage 5 Bebauungsplan N 59 Mitte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Ma gistratsvorlage 2015/0190 vom 13.05.2015: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N  59  
- Nordostumgehung  – aufzuheben.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss 
zur Einleitung des Aufh ebungsverfahrens für den Beba uungsplan N 59 - Nordostumgehung -  
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo öffentlich 
bekannt gemacht.  
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) 
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 
28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis zum 28.05.2014 durchgeführt.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden am 22.04.2014 gemäß 
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan  N 59  
- Nordostumgehung  -  und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet. 
Zeitgleich wu rden die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB beteiligt.  
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zum Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
 Nordostumgehung  -  zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
Zu 2.: 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB zum 
Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsp lans N 59  - Nordostumgehung  - 
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage)  zusammengefassten und 
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im späteren Satzungsbeschluss 
gemeinsam mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen endgültig entschieden. 
 
Zu 3. und 4.: 
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
 Nordostumgehung  -  (Anlage 3) wurde aus den „Allgemeinen Zielen und Zwecken der  
Planung“ entwickelt . 
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauung splans N 59 –
 Nordostumgehung  -  für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen 
Ostbahnhof, zwischen Wolfskeh lstraße sowie Bebauung August -Buxbaum-Anlage und 
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred -Messel-Weg und Vogelsbergstraße, 
zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung 
Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, f ür die Freiflächen des Bürgerparks Nord 
Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das 
Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin -Luther-King-Ring, Marburger Straße 
und Arheilger Straße  ist gemäß § 3 (2) BauGB mit den beiden Teilplänen des rechtskräftigen

- 4 - 
Bebauungsplans N  59  - Nordostumgehung  -  öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß §  4 (2) BauGB 
parallel beteiligt.  
 
 
 
Die Dezernentin III:  
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den  13.05.2015 
III/61.1 il Nst. 2607 
III/61.2 zim Nst. 2603 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Hinweis: 
Der zweiteilige, farbige Originalbebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - ist in PARLIS 
hinterlegt und kann dort in Farbe eingesehen werden. Er wird zusätzlich zu den Sitzungen 
aufgehängt, ebenso wie die 8 Teilpläne, die Anhang zur Begründung sind.

anlage 5

1659 Zeichen

wg

DA_B26_Brlan\os_CAPWB-blaniektueiNB-plan_2008- 07.04.
2

—
q

Anschluss an Abschnitt Nor |

l

Re

Ninkhurnar Stra

raße + nn

Dieburger St!

4

Fr

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RN ._

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1: 1000

Pe 3
ne Zen

REN

iX: Beb | N59
S ebauungsplan

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof,

zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und

Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und

Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger

Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die

Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport,

Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen

= = Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und

toschwet u 4 N Arheilger Straße.

/i

dad
By)

Blatt 2 von 2 - Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 2 von 2

Planzeichnung: Abschnitte Mitte und Süd
Projekt-Nr.: Datum: 04.07.2008
LPO3KE-788/02d | Geprüft: Dr.-Ing. Alexander Kuhn |
Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dipl.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_2_1000

MVV Energiedienstleistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN
Besseistraße 14/16 MVV
1: 1.000 68219 Mannheim
| Tel. 06 21/876 75-0 re .
plans] Fax. 0621/8767599 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1189 x 841 mm

anlage 7

246 Zeichen

Punkt 19: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - 
(Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0190) 
 
Gegen die Stimmen der Fraktionen SPD und FDP empfiehlt der Ausschuss der 
Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.

anlage 1

72641 Zeichen

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 1 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.1 Regierungspräsidium Darmstadt, Dez. II 31.2, Wilhelminenstraße 1-3, 
64283 Darmstadt (Schreiben vom 26.05.2014): 
  
  
Aus regionalplanerischer Sicht bestehen – anders als noch in der Stel-
lungnahme vom 13. November 2013 zur 5. Änderung des Flächennut-
zungsplanes mitgeteilt – nunmehr keine grundsätzlichen Bedenken ge-
gen die Planung. 
Die B 26 Nord-Ostumgehung Darmstadt ist im Regionalplan Südhes-
sen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 (RPS/RegFNP 2010) in Text 
(Z5.2-7) und Karte sowie im Landesentwicklungsplan Hessen 2000  
(LEP 2000) in der Karte als verbind liches, abschließend abgewogenes 
Ziel festgelegt. Formalrechtlich würde damit die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes N 59 „Nordostumgehung“ gegen § 1 Abs. 4 BauGB versto-
ßen. Daher hat die Wissenschaftsstadt Darmstadt mit Datum vom 22. 
Januar 2014 für die Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 einen Antrag 
auf Abweichungen von den Zielen  des RPS/RegFNP 2010 und des LEP 
2000 eingereicht.  
Mit Erlass vom 10. April 2014 hat das Hessische Ministerium für Wirt-
schaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (HMWEVL) zum Abwei-
chungserfordernis der Nord-Ostumgehung im Zuge der B 26 vom LEP 
2000 Stellung genommen.   
Das Projekt B 26 Nord-Ostumgehung ist im gültigen Bundesverkehrs-
wegeplan im vordringlichen Bedarf , wird aber vom Land/Bund nicht 
weiterverfolgt, weil es nicht gegen die kommunalen Interessen der Stadt 
Darmstadt durchgesetzt werden soll. Vielmehr soll unter Mitwirkung des 
Landkreises und der Stadt nach Alternativen gesucht werden. Mit der 
schon erfolgten Meldung zum Bundes verkehrswegeplan 2015 ist keine 
planerische Konzeption im Sinne einer Linienführung verbunden. Sie soll 
lediglich die Möglichkeit offen halten, eventuell anderweitige Lösungen 
noch berücksichtigen zu können. Gegebenenfalls wird die Meldung auch 
zurückgezogen, falls sich keine Alternative finden lässt. Die verkehrli-
chen Probleme in Darmstadt blieben dann bestehen. 
 
Aus dem Antrag vom 22. Januar 2014  der Stadt Darmstadt ergibt sich, 
  
Der Hinweis, dass keine grundsät zlichen Bedenken gegen die Auf-
hebung des Bebauungsplans N 59  „Nordostumgehung“ bestehen, 
wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur enntnis genommen. 
Anlage 1

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 2 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
dass die vollständige Unwirksamkeit der Zielfestlegungen zu der Pla-
nung der Bundesfernstraße angestre bt wird. Ein solches Anliegen be-
trifft die Grundzüge der Planung und ist daher nicht im Wege einer Ziel-
abweichung nach § 6 Abs. 2 ROG umsetzbar. Statt der Zielabweichungs-
verfahren wären formalrechtlich Änderungen beider Raumordnungspläne 
erforderlich.  
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen  der obersten Landesplanungsbe-
hörde soll der Landesentwicklungsplan  relativ zeitnah neu aufgestellt 
werden. Es würde sich anbieten, die entsprechende Aufhebung der Ziel-
festlegungen zur Nord-Ostumgehung Darmstadt im Zuge der B 26 hier-
bei vorzunehmen. Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans wären 
dann dem RPS/RegFNP 2010 vorgreiflich, sodass dem Anliegen der 
Stadt Darmstadt materiell durch die Neufassung des Landesentwick-
lungsplans Rechnung getragen würde. Daher hat die obere Landespla-
nungsbehörde der Stadt Darmstad t mit Schreiben vom 12. Mai 2014 
vorgeschlagen, den Zielabweichungsantrag zurückzunehmen und statt-
dessen die Planungsabsichten frühzeitig im Rahmen des Aufstellungs-
verfahrens des neuen Landesentwicklungsplans einzubringen. 
Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanung in der 
vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch 
künftig nicht mehr weiterverfolgen werden, ist aus Sicht der Regional-
planung quasi von einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 
Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP 2010 auszugehen. Ein funktionslos 
gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 
Abs. 4 BauGB. 
Insoweit bestehen gegen die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 
„Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken.  
 
Von Seiten der Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt  werden 
ebenso wie hinsichtlich der vom Regierungspräsidium Darmstadt zu 
vertretenden straßenverkehrsrechtlichen und naturschutzrechtlichen 
Belange keine Bedenken gegen die Aufhebung des Bebauungsplans 
vorgetragen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Dem Vorschlag der oberen Landesplanungsbehörde wird gefolgt. 
Ein entsprechendes Schreiben zur Rücknahme des Zielabwei-
chungsantrags erging am 15.07.2014 an das Regierungspräsidium 
Darmstadt. Stattdessen werden die Planungsabsichten im Rahmen 
des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans 
frühzeitig eingebracht. 
 
 
 
 
 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken bestehen, 
bzw. vorgetragen werden. 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken vorgetragen 
werden.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 3 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.2 Gemeinde Roßdorf, Erbacher Straße 1, 64380 Roßdorf (Schreiben vom 
30.04.2014 und 05.06.2014): 
  
  
Die Belange der Gemeinde Roßdorf werden berührt. Der Gemeindevor-
stand hat beschlossen, sich zur vo rgelegten Planung dahin gehend zu 
äußern, dass die Umgehungsstraße eine maßgebliche Maßnahme zur 
Verkehrsentwicklung des Ostkreises ist. 
 
Mit Schreiben vom 05.06.2014 wird ergänzt: 
 
Es werden Bedenken vorgebracht, da Belange der Gemeinde als berührt 
angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich 
des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhandene und künf-
tige Verkehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplans 
„N 59 Nordostumgehung“ von Seiten der Gemeinde Roßdorf nicht zuge-
stimmt. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg be-
gründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden keine al-
ternativen Planungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region 
vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der 
Stadt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufgabe des Bebauungsplanes führ t im Kontext mit den Überlegun-
gen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung des bisherigen 
LKW-Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der 
  
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aussage wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange-
sehen worden. Alternativen bzw.  abweichende Szenarien wurden 
diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei-
ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten beide 
Pläne keine perspektivischen Auss agen zur Weiterentwicklung der 
vorhandenen Situation ohne Nordostumgehung und müssen fortge-
schrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte möglichst ge-
meinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Grenzüberschreitenden Form 
geschehen. 
 
Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht Bestandteil 
des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. 
Alternativmaßnahmen zur Entlastung auch der Menschen in der

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 4 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Menschen in der Gemeinde Roßdorf,  ohne hierauf du rch die geplanten 
Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. 
Eine Zunahme sowohl der Verkehrs belastung – hier besonders des 
Schwerlastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten 
der Gemeinde Roßdorf mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln 
abzuwehren. Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als an 
der Mess-Stelle Darmstadt, Hügelstraße. 
 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauungsplans den Zie-
len der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumgehung als 
Bundesfernstraße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der 
Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder 
sowie für Städte und Gemeinden. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gemeinde Roßdorf sind in der Begründung zur Aufhebung des Be-
bauungsplans aufgezählt und werden geprüft (Kap. A.5.1). 
 
 
 
 
 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen  der obersten Landesplanungs-
behörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufge-
stellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zu-
ständige Behörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Wis-
senschaftsstadt Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorge-
schlagen, die gewünschte Aufhebung der Zielfestlegungen zur 
Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der anstehenden Neuauf-
stellung des Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die 
Festlegungen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan 
Südhessen/Regionalen Flächennutzungsplan 2010 vorgreiflich 
sind, wird dem Anliegen der Wisse nschaftsstadt Darmstadt – die 
Aufhebung der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt 
im Zuge der B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neu-
fassung des Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom 
RP vorgeschlagene Vorgehensweise soll seitens der Wissenschafts-
stadt Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Pla-
nungsabsichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im 
Rahmen des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwick-
lungsplans einzubringen. 
Im Schreiben vom 26.05.2014 schr eibt das RP darüber hinaus: 
„Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanungen 
in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr weiterver-
folgen und auch künftig nicht mehr  weiterverfolgen werden, ist aus 
Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslosigkeit der 
Zielfestlegungen zur B 26 Nordostumgehung im Regionalplan Süd-
hessen/Regionalen Flächennutzu ngsplan 2010 auszugehen. Ein

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 5 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung st ellt keine Begründung zur Aufhe-
bung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. 
 
 
 
 
 
Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. 
 
funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im 
Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne 
sind den Zielen der Raumordnung anzupassen“).  Insoweit bestehen 
nach Aussage des Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Auf-
hebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regio-
nalplanerischer Sicht keine Bedenken. 
 
Die erforderlichen finanziellen Mittel  sind bei der Haushaltssituati-
on der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksichtigung 
anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung 
der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitli-
cher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung 
des Bebauungsplans geboten. 
 
Der Rechtsweg steht offen. 
 
1.3 Stadt Reinheim, Cestasplatz 1, 64354 Reinheim (Schreiben vom 
08.05.2014): 
  
  
Mit der geplanten Aufhebung der Nordostumgehung wird darauf hinge-
wiesen, dass die dringend notwendige Entlastungsmöglichkeit für den 
aus dem Ostkreis kommenden Personen- und Güterverkehr verhindert 
wird und der Verkehr weiter die Stadt Darmstadt beeinträchtigt oder 
durch die geplanten Durchfahrtsverbote, zu erwarten ist, dass Verkehrs-
verlagerung zu Lasten der Umlandgemeinden von Darmstadt eintreten, 
insbesondere mit Blick auf die B 38 und B 426. 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
Eine Änderung der Durchfahrtsver bote ist nicht Bestandteil des 
Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59 und wird ggf. in 
einem gesonderten Verfahren behandelt. 
 
 
1.4 Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement,  Groß-Gerauer Weg 
4, 64295 Darmstadt (Schreiben vom 19.05.2014): 
  
  
Es ergeht die Information, dass die B 26, Nordostumgehung, nicht mehr 
zum neuen Bundeverkehrswegeplan 2015 angemeldet wird. 
 
  
Die Information wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 6 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.5 Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Hindenburgstraße 1, 64295 
Darmstadt (Schreiben vom 19.05.2014): 
  
  
Als Begründung zur Aufhebung der Planungen mit den Flächen für die 
Trassenführung der Nordostumgehung wird darauf verwiesen, dass der 
prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetreten sei und die hohe 
finanzielle Eigenbeteiligung der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht 
aufgebracht werden könne. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat ein deutliches und anhaltendes 
Verkehrsproblem, insbesondere auch aufgrund der Durchgangsposition 
für Verkehre aus den Landkreisen und in die Landkreise Darmstadt-
Dieburg und Odenwaldkreis. Dies manifestiert sich täglich in den mor-
gendlichen und abendlichen Stoßzeiten  in Form von Staus. Für Darm-
stadt bringt diese Konstellation Ve rkehrslärm und Luftverschmutzung 
mit sich. Andererseits sind die Stadt Darmstadt und das dortige Gewer-
be und Handwerk wie auch die übrige Wirtschaft aufgrund der sehr ho-
hen Einpendlerquote auf das Umland  als Quelle von Fachkräften und 
Kundschaft angewiesen, um weiter zu prosperieren. Darmstadt braucht 
die Region und die Region braucht Darmstadt, dies findet sich auch als 
Konsens im Ergebnisbericht des Dialogforums zur Nord-Ost-Umgehung 
Darmstadt vom Dezember 2009. 
 
Dies voraus geschickt, kann nicht erkannt werden, wie die geplanten 
Aufhebungen in irgendeiner Form zur Reduzierung oder Verbesserung 
der Verkehrsproblematik beitragen könnten. Im Gegenteil würden die 
vorgesehenen Streichungen bzw. Aufhebungen die derzeitigen anhalten-
den Verkehrsprobleme zementieren und festschreiben, für die die Nord-
Ost-Umgehung einen praktikablen Lösungsansatz darstellt. Es ist sinn-
voller, sich die Option auf Realisierung der Nordostumgehung zu wah-
ren, solange keine alternative Route oder andere Alternative gefunden 
wurde. 
 
Dem vorgebrachten Argument, wonach die Kosten für die Nord-Ost-
  
 
 
 
 
 
 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur 
Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Projekte 
geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. 
bef inden s ich in der Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Be-
standteil des „Luftreinhalteplans Rhein-Main – Teilplan Darmstadt“ 
(vergl. Umweltbericht zur Begründung der Aufhebung N 59). 
 
 
 
 
 
 
 
Die Zielsetzung der Aufhebung ist nicht die Reduzierung oder Ver-
besserung der Verkehrsproblemati k, sondern die Aufhebung er-
folgt, da das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße aufgrund 
der veränderten Netzbelastungen innerhalb der nächsten Jahre 
aktuell nicht gesehen wird, eine Durchführung der Umgehung nicht 
realisierbar ist und keine Wirtschaftlichkeit gegeben ist. Zudem 
fehlt die Finanzierbarkeit der Maßnahme. 
 
Die erforderlichen finanziellen Mittel  sind bei der Haushaltssituati-
on der Wissenschaftsstadt Darmstadt auch unter Berücksichtigung 
anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 7 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Umgehung nicht mehr im Verhältnis zu dem erwarteten Nutzen stünden, 
kann nicht beigepflichtet  werden. Wenn nach dem jüngsten Urteil des 
Bundesverwaltungsgerichts zu eine r möglichen Umweltzone in Darm-
stadt die Stadt zur Einführung einer solchen als Maßnahme zur Luft-
reinhaltung und zum Gesundheitssc hutz der Bevölkerun g verpflichtet 
ist, was ebenso mit hohem finanziellen und bürokratischen Aufwand 
verbunden ist und gleichzeitig nachweislich nur geringe Effekte auf die 
Luft- und Schadstoffqualität erwarten lässt, dann muss das Kosten-
Nutzen-Argument auch für die Nord-Ost-Umgehung erneut geprüft wer-
den. 
 
Die vorgesehenen Planungen zur Aufhebung der wichtigsten Entlas-
tungstrassen werden für völlig verfehlt und nicht zielführend gehalten 
und die Planungen werden daher energisch abgelehnt. 
 
der Straße damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitli-
cher Horizont mehr angegeben werden kann, ist eine Aufhebung 
des Bebauungsplans geboten. 
 
Die Ausweisung einer möglichen Umweltzone ist nicht Bestandteil 
des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan N 59. Die Kriterien 
zur Einführung einer Umweltzone werden in einem eigenen Verfah-
ren behandelt. 
1.6 Stadt Weiterstadt, Technische Verwaltung,  Riedbahnstraße 6, 64331 
Weiterstadt (Schreiben vom 19.05.2014): 
  
  
Die Stadt Weiterstadt fordert die sofortige Einstellung des Aufhebungs-
verfahrens für den Bebauungsplan N 59 der Stadt Darmstadt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Bauleitpläne benachbarter Ko mmunen sind gem. § 2 (2) BauGB 
aufeinander abzustimmen. Hierbei können sich Gemeinden auch auf die 
ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen beru-
fen. Die Stadt Weiterstadt ist ein durch die Regionalplanung ausgewie-
senes Mittelzentrum mit entsprechender Zentralität, die insbesondere 
auf die landkreisangehörigen Kommunen des Landkreises Darmstadt-
Dieburg gerichtet ist. Die Stadt Weiterstadt hat ein berechtigtes Interes-
se an einer Aufrechterhaltung des gegenwärtig rechts kräftigen Bebau-
ungsplanes, da nur durch die Realisierung der Nordostumgehung Darm-
stadts die verwaltungstechnische un d wirtschaftliche Zugehörigkeit der 
  
Die Bauleitplanung ist das wichtigste Planungswerkzeug zur Len-
kung und Ordnung der städtebaulichen Entwicklung einer Gemein-
de. Die Aufstellung der Bauleitpläne erfolgt in eigener Verantwor-
tung der betroffenen Gemeinden (kommunale Selbstbestimmung).  
 
 
Gemäß Verkehrsprognosen sollte die Nordostumgehung primär die 
Wohngebiete in Darmstadt entlaste n und eine gute Erschließung 
der westlichen Gewerbegebiete fü r Kunden und Arbeitnehmer aus 
dem Osten des Landkreises verbessern. 
 
Die Anzahl der Fahrzeuge, die als Durchgangsverkehr von Osten 
über die B 26 unmittelbar nach Weiterstadt fahren ist eher gering. 
 
Die Prognose sah eine zusätzliche Belastung der B 42 bei Weiter-
stadt von zusätzlichen 900 Kfz/Tag vor. Diese Mehrbelastung

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 8 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Stadt Weiterstadt zum Landkreis Darmstadt-Dieburg und den Kommu-
nen des Ostkreises auch verkehrstechnisch gewährleistet werden kann. 
Durch die Nicht-Realisierung wird die Verbindung der Stadt Weiterstadt 
zum Ostkreis und der Kreisverwaltung  in Dieburg erheblich erschwert. 
Die Entwicklung der Stadt Weiterstadt wird durch die schlechte Anbin-
dung an kreisangehörige Kommunen im Osten der Stadt Darmstadt 
nachhaltig behindert. 
 
 
 
 
 
In § 4 (2) Satz 3, erster Halbsatz BauGB ist geregelt, dass die Behörden 
und sonstigen Träger öffentlicher Belange sich in ihren Stellungnahmen 
auf ihren Aufgabenbereich beschränken sollen. Auf Grund der dargeleg-
ten vitalen Betroffenheit und dem berechtigten Interesse entspricht die 
vorliegende Stellungnahme der Stadt Weiterstadt diesem Beschrän-
kungsgebot. Die Forderung nach Eins tellung des Aufhebungsverfahrens 
ist somit zulässig. 
 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt nach den gleichen rechtli-
chen Regeln wie die Aufstellung eines Bebauungsplanes § 1 (8) BauGB. 
Wesentliche Voraussetzung eines Plan ungsverfahrens ist die städtebau-
liche Erforderlichkeit der Planung entsprechend § 1 (3) BauGB. Gemein-
den haben Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städ-
tebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Bauleitpläne die 
nicht erforderlich sind, dürfen nicht erstellt werden bzw. sind nichtig. 
Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung ist der recht-
lich vorgegebene Rahmen des BauGB zu beachten. Ein Bebauungsplan 
ist dann nicht erforderlich, wenn er  gegen geltendes Recht verstößt. 
Gemäß § 1 (4) BauGB sind Bauleitp läne den Zielen der Raumordnung 
anzupassen. Die Nordostumgehung Darmstadts ist im Regionalplan 
Südhessen/Regionalen FNP 2010 enthalten. Somit widerspricht das 
vorliegende Aufhebungsverfahren de n Zielen der Raumordnung und ist 
ergibt sich nicht, wenn die Nordostumgehung im Bereich des Be-
bauungsplanes N 59 nicht realisiert wird. 
 
Bei Nicht-Realisierung der Nordostumgehung wird die Verbindung 
zum Ostkreis nicht erschwert. Die real vorhandene Situation wird 
nicht verändert!  
 
Das Zentrum der Kreisverwaltung Da-Di hat seinen Sitz in Darm-
stadt-Kranichstein. Die KFZ-Fahrstecke von Weiterstadt nach Kra-
nichstein führt über den Martin-L uther-King-Ring und nicht durch 
den eigentlichen Nordostumgehungs-Tunnel. 
 
Die Zulässigkeit einer Stellungnahme im Rahmen des Bebauungs-
planverfahrens wird nicht in Frage gestellt. 
 
 
 
 
 
 
Nach den derzeitigen Vorstellungen  der obersten Landesplanungs-
behörde soll der Landesentwicklungsplan relativ zeitnah neu aufge-
stellt werden. Durch das Regierungspräsidium Darmstadt als zu-
ständige Behörde für den Regionalplan Südhessen wurde der Stadt 
Darmstadt mit Schreiben vom 26.05.2014 vorgeschlagen, die ge-
wünschte Aufhebung im Zuge der anstehenden Neuaufstellung des 
Landesentwicklungsplans Hessen vorzunehmen. Da die Festlegun-
gen des Landesentwicklungsplans dem Regionalplan Südhes-
sen/Regionalen Flächennutzungsplan  2010 vorgreiflich sind, wird 
dem Anliegen der Wissenschaftsstadt Darmstadt – die Aufhebung 
der Zielfestlegungen zur Nordostumgehung Darmstadt im Zuge der 
B 26 im RPS/RegFNP 2010 – materiell durch die Neufassung des 
Landesentwicklungsplans Rechnung getragen. Die vom RP vorge-
schlagene Vorgehensweise soll seitens der Wissenschaftsstadt

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 9 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
deshalb planungsrechtlich nicht erforderlich und folglich nichtig. 
 
Das Verfahren ist bereits aus diesem rechtlichen Grund unzulässig. Dar-
über hinaus fehlen jegliche materiellen Voraussetzungen für das Verfah-
ren. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG hat die Gemeinde bei der 
Feststellung der Erforderlichkeit einer Bauleitplanung einen weiten Ent-
scheidungsspielraum. Die Planung (und auch die Aufhebung einer Pla-
nung) muss jedoch städtebaulich begründet sein. Allein die fehlende 
Wirtschaftlichkeit eines Projektes bzw. haushaltspolitische oder ideolo-
gische Gründe führen nicht zu eine m Planerfordernis. Für eine rechts-
konforme Ableitung des Planerforder nisses reichen bereits grobe städ-
tebauliche Konzepte als Entscheid ungsgrundlage. Diese Konzepte, die 
den Verzicht auf die Realisierung der Nordostumgehung rechtfertigen 
würden, liegen bei der Stadt Darmstadt in Bezug auf die Bewältigung 
der bereits heute bestehenden verk ehrlichen Strukturprobleme nicht 
vor. 
 
Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht gemäß § 1 (3) Satz 2, 
Darmstadt weiter beschritten werden. Geplant ist, die Planungsab-
sichten der Wissenschaftsstadt Darmstadt frühzeitig im Rahmen 
des Aufstellungsverfahrens des neuen Landesentwicklungsplans 
einzubringen. 
Im Schreiben vom 26.05.2014 schrei bt der RP abschließend: „Vor 
dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau-
planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr 
weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer-
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo-
sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 
Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes 
Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 
BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der 
Raumordnung anzupassen“)  Insoweit bestehen nach Aussage des 
Regierungspräsidiums Darmstadt gegen die Aufhebung des Bebau-
ungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht 
keine Bedenken. Ein Verstoß gege n geltendes Recht liegt somit 
nicht vor. Das Planerfordernis ist gegeben. 
 
Eine städtebauliche Begründung ist in den Planungsunterlagen 
enthalten. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Vergleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutsch-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 10 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
erster Halbsatz kein Anspruch. Jedoch kann auf Grund von tatsächlichen 
städtebaulichen Mängeln und rechtlic hen Vorgaben ein Planerfordernis 
entstehen, das sich zu einer Planungspflicht verdichtet. Dies ist im vor-
liegenden Fall des Bebauungsplanes N 59 eindeutig gegeben. Sowohl 
die notwendige Lösung der verkeh rlichen und immissionsrechtlichen 
Probleme in der Innenstadt Darmst adts, wie sie in der Begründung zur 
Aufstellung des rechtskräftigen Be bauungsplanes N 59 zutreffend dar-
gestellt werden, als auch die Vorgaben der Regionalplanung begründen 
eine Pflicht zur Erhaltung des bestehenden Planungsrechts. Alle in der 
ursprünglichen Begründung dargelegten Argumente zur Aufstellung des 
Bebauungsplanes haben weiterhin ihre volle Gültigkeit. Die in der vorlie-
genden Begründung zum Aufhebungsverfahren unter Punkt A 1.1 aufge-
stellte Behauptung, dass „das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung,  eine 
Entlastung des innerstädtischen Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlastver-
kehr durch die erhebliche Verlager ung von Verkehrsströ men, entsprechend 
der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht werden kann“  (S. 7) ent-
behrt jeder Grundlage. 
 
Die in der Begründung unter Punkt A 5.1. aufgeführten „Ersatzmaß-
nahmen im Verkehrsnetz“ sind auch in der Summe der EinzeIwirkungen 
nicht geeignet, die Nachteile der Ni cht-Realisierung der Nordostumge-
hung zu kompensieren. Die Wirksamk eit der sehr allg emein benannten 
Maßnahmen muss nachvollziehbar, d.h. plausibel quantifiziert in einem 
Verkehrsgutachten dargelegt werden. Dies wurde bisher versäumt, muss 
jedoch Grundlage der Behandlung der Belange des Umweltschutzes 
(Schutzgut Mensch) im Umweltbericht sein. 
 
Die in § 1 (6) BauGB dargelegten Planungsgrundsätze, die bei einer 
sachgerechten und der städtebaulic hen Ordnung dienenden Bauleitpla-
nung insbesondere zu beachten sind, werden durch die Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 in keinster Weise eingehalten. Unter keinem 
einzigen der im o.g. Absatz aufgezählten Aspekte, führt die Bewertung 
des Aufhebungsverfahrens zu einem positiven Ergebnis. Das vorliegende 
Bauleitplanverfahren ist unzweifelhaft eine unzulässige Negativplanung. 
landweite Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens gesamt-
städtisch auch für die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt 
auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten (Kranichsteiner 
Straße, Dieburger Straße und B 26).  
Vergleicht man die aktuellen Zahl en des Verkehrsaufkommens mit 
der ursprünglichen Prognose, ist eine grundsätzliche Entlastungs-
wirkung durch die Nordostumgehung erkennbar. Das für 2015 
prognostizierte Verkehrsaufkommen wird aber im Bereich der für 
die Nordostumgehung relevanten Zufahrtsstraßen nicht erreicht, da 
die Verkehrserhebungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnah-
men gegenüber den Prognosen von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im innerstädtischen Bereich 
durch die Einführung des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolgt. 
Der hohe Anteil von Busverkehren (Linienverkehr) am Schwerlast-
verkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch durch 
eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
 
 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur 
Verringerung der Verkehrsbelastung, werden von der Wissen-
schaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und Projekte 
geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. 
befinden sich in der Umsetzung (vergl. Umweltbericht zur Begrün-
dung der Aufhebung N 59). 
 
 
 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes kann keine unzulässige Ne-
gativplanung darstellen, denn sie stellt den derzeit bestehenden 
Zustand (vor Planrealisierung) auch rechtlich wieder her. Eine un-
zulässige Negativplanung liegt hingegen vor, wenn bisher zulässige 
Nutzungen durch ausschließende Festsetzungen (aktiv) in einer 
Planung für unzulässig erklärt werden. Dies ist hier nicht der Fall, 
denn es handelt sich nicht um eine „Verhinderungsplanung“, son-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 11 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
In der Summe aller hier zulässigerweise von der Stadt Weiterstadt vor-
gebrachten Bedenken blei bt zwingend nur die sofortige Einstellung des 
rechtlich nichtigen, städtebaulich nicht erforderlichen, sachlich unbe-
gründeten und unzulässigen Verfahrens zu fordern. 
 
dern um die Aufhebung eines Bebauungsplans. 
 
Die vorgebrachten Bedenken der Stadt Weiterstadt werden zur 
Kenntnis genommen: Eine Erfordernis, das Aufhebungsverfahren zu 
beenden, ist aufgrund der aufgeführten Bedenken nicht erkennbar. 
 
1.7 Industrie- und Handelskammer Darmstadt, Rheinstraße 89, 64295 
Darmstadt (Schreiben vom 23.05.2014): 
  
  
Im vorliegenden Verfahren soll de r Bebauungsplan N 59 aufgehoben 
werden. Als Begründung wird im Wesentlichen lediglich auf die fehlende 
Finanzierung seitens der Stadt und die sich verbessernde Verkehrssitua-
tion, in Folge dessen eine Realisierung der Straße nicht mehr erforder-
lich sei, verwiesen. Hierzu nimmt die Industrie- und Handelskammer 
Darmstadt wie folgt Stellung: 
 
Darmstadt ist als Oberzentrum eng mit seinem Umland verflochten. Die 
in Darmstadt ansässigen Unternehmen sind darauf angewiesen, dass 
Verkehr und Mobilität aus dem Umland in die Stadt reibungslos von 
statten gehen können. Die Umlandgemeinden beheimaten nicht nur Ar-
beitskräfte, sondern auch Kunden, die für die Wirtschaft in Darmstadt 
unabdingbar sind. Dieser wesentliche Konsens spiegelt sich in der For-
mel „Darmstadt braucht die Region und die Region braucht Darmstadt“ 
wider. Das bestätigt auch der Ergebnisbericht des Dialogforums zur 
Nordostumgehung Darmstadt. Der aktuelle Verkehrsentwicklungsplan 
des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt weiter zum Ergebnis, dass 
die Nordostumgehung das wesentliche Rückgrat der Verkehrsentwick-
lung für die Region östlich der Wissenschaftsstadt ist. 
 
Darmstadt hat ein im Verhältnis zu vergleichbaren Großstädten über-
proportional hohes Pendleraufkomm en. Durch – nach eigenen Angaben 
der Stadt Darmstadt – 600 fehlende Wohnungen pro Jahr, sind Arbeit-
geber in Darmstadt und die Stadt selbst auf das Umland angewiesen. 
  
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 12 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Arbeitskräfte müssen ihren Wohnraum folglich in der gesamten Region 
Rhein Main Neckar suchen und finden – auch östlich der Wissenschafts-
stadt Darmstadt. Die Situation im Osten Darmstadts wird zugespitzt 
durch die Tatsache, dass der Odenwaldkreis der einzige Landkreis in 
Hessen ist, der keinen direkten Au tobahnzugang hat. Pendler, die ihren 
Arbeitsplatz westlich von Darmstad t haben und zu den Autobahnen 5 
oder 67 unterwegs sind, können dies e entweder durch den Lohbergtun-
nel oder über die B 26 erreichen.  
Ohne die Nordostumgehung wird sich auch mit der angeführten Ver-
kehrsentlastung von bis zu drei Prozent (Teil A – Allgemeine Ziele und 
Zwecke der Planung, S. 22) keine wesentliche Verbesserung der Stausi-
tuation einstellen.  
Vielmehr muss hier die Frage erlaubt sein, ob es sich bei Veränderungen 
in dieser Größenordnung nicht auch  um Messungenauigkeiten handeln 
könnte. Weiter (S. 24) wird ausgeführt, dass es im Westen der Stadt 
(Rheinstraße und Gräfenhäuser Straße) verstärkt zu Verkehrszuwächsen 
gekommen ist. Diese Entwicklung könnte auf ein verändertes Wohn-
standort-, respektive Pendlerverhalten der Arbeitnehmer in Darmstadt 
zurückzuführen sein. Die Erreichbarkeit des Oberzentrums aus Richtung 
Osten ist und wird perspektivisch durch die nicht vorhandene Nord-
ostumgehung erschwert. In der Folge wird es auch für die in Darmstadt 
arbeitende aber nicht wohnende Be völkerung (Wohnungsnot) unattrak-
tiv, für die Wohnstandortwahl den Oste n Darmstadts in Betracht zu zie-
hen. 
 
 
Weiter wird argumentiert, der Bau der Nordostumgehung sei auch in-
nerhalb der Region und seitens des Baulastträgers, der Bundesrepublik 
Deutschland, nicht mehr gewollt. Als Gründe werden der Bürgerent-
scheid in Darmstadt (S. 7 und 21), der Mobilitätsmasterplan Region 
Frankfurt RheinMain (S. 21 und 25), der aktuelle Investitionsrahmenplan 
des Bundes sowie der sich in der Aufstellung befindliche Bundesver-
kehrswegeplan genannt (S. 7). Die im  Detail zu diesen Gründen ange-
führte Argumentation ist nicht schlüssig: 
 
 
 
 
 
 
 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
Sicherlich unterliegen die Erhebungen im Einzelnen einer gewissen 
Messungenauigkeit. Der Vergleic h der aktuellen Verkehrszahlen 
zeigt aber auch, dass die Tendenz dieser Zahlen zum deutschland-
weiten Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens passt. 
 
Im Besonderen werden auch die ursprünglich für 2015 prognosti-
zierten Verkehrszahlen nicht erreicht werden. 
 
Die Attraktivität von Wohnstandorten ist nicht ausschließlich von 
der verkehrlichen Erschließung, so ndern von vielen verschiedenen, 
individuell unterschiedlich bewerteten Faktoren abhängig. Zudem 
bestehen bereits jetzt gute ÖPNV-Anbindungen des Ostkreises an 
Darmstadt.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
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Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
1. Der Bürgerentscheid scheiterte am  erforderlichen Quorum. Insofern 
ist davon auszugehen, dass die Mehr heit der Wahlberechtigten für 
und nicht gegen das Projekt Nordostu mgehung ist. Es war also rich-
tig, den Bebauungsplan im Nachgang als Satzung zu verabschieden. 
 
 
 
 
 
 
 
2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain ist kein ver-
bindliches Planwerk. Es handelt sich um ein Papier mit Leitbildcha-
rakter, das in seiner Erstellung von politischem Einfluss nicht frei 
war. 
 
 
3. Sowohl der aktuelle Investitionsrahmenplan als auch der sich in der 
Aufstellung befindliche Bundesverkehrswegeplan sind Instrumente, 
deren Erstellung nicht ohne den Einfluss der von den Verkehrsinfra-
strukturen direkt betroffenen Gebietskörperschaften abläuft. Kurzum: 
die Entscheidung, ob die Nordostumgehung in den Planwerken Er-
wähnung findet, hängt unmittelbar mit dem politischen Willen der 
Stadt Darmstadt zusammen. 
 
Als letztes und gewichtigstes Argu ment gegen den Bau der Nordostum-
gehung wird die nicht vorhandene /darstellbare Finanzierung vorge-
bracht. Aus gesamtwirtschaftlicher Sicht und der Logik der Raumord-
nung und der Bundesverkehrswegeplanung folgend, kann allerdings 
auch dieses Argument nicht gelten, da es sich um einen Bundesver-
kehrsweg handelt, dessen Finanzie rung in der Hand des Bundes und 
nicht der Stadt liegt. Die seitens der Stadt zusätzlich erforderlichen Mit-
tel (ca. 40 Mio. Euro) beruhen auf Zusatzwünschen, die dem Schutz der 
 
1. Insgesamt wurden 25.874 „Ja“-Stimmen und 21.386 „Nein“-
Stimmen abgegeben. Es sprachen sich somit 54,7 % der inte-
ressierten Bürgerschaft für die Aufhebung des Bebauungsplanes 
aus. Die formale Voraussetzung für die Gültigkeit der Abstim-
mung wurde nur knapp verpasst.  
Der Wille der Bevölkerung spiegelt  sich auch im Ergebnis der 
Kommunalwahl 2011 wieder. Erklär tes Ziel im Wahlkampf war 
es, das Baurecht zur Nordostumgehung aufzuheben, was sich 
im Anschluss als wichtiger Punkt in der geschlossenen Koaliti-
onsvereinbarung wiederfindet. 
 
2. Der Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain ist eine 
wissenschaftliche Studie auf Grundlage von Ausarbeitungen 
namhafter Ingenieurbüros und wi ssenschaftlicher Einrichtungen 
der Technischen Universität Darmstadt sowie unter Mitwirkung 
zuständiger Fachbehörden im Gebiet Rhein Main. 
 
3. Die B 26 und B 42 sind Bundesstraßen. Es sind somit Bundes-
fernstraßen mit überörtlicher Bedeutung, die der Bund bzw. das 
Land in Auftragsverwaltung auch über den Willen einer örtlichen 
Kommune hinweg durchsetzen kö nnte, wenn dies aus der Auf-
gabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich würde. 
 
 
 
Die erwähnten zusätzlichen Kosten für die geplante Verlängerung 
des Tunnels sind keine „Zusatzwünsche“ seitens der Stadt, sondern 
eine notwendige Schutzmaßnahme für die Bevölkerung, deren pla-
nerische Realisierung in enger Abstimmung mit dem Straßenbau-
lastträger entwickelt wurde. Im Einvernehmen mit der Hessischen 
Straßenbauverwaltung wurde als Baurechtsverfahren das Bebau-
ungsplanverfahren gewählt. Ohne diese erforderliche Tunnelverlän-
gerung hätte der Bebauungsplan ni e die planerische Reife bis zum

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 14 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Bevölkerung dienen sollten. Ob diese allerdings tatsächlich erforderlich 
wären, um das Projekt umzusetzen, wird nicht erwähnt. Deshalb und 
durch das Fehlen einer gesamtwirtschaftlichen Folgenbetrachtung der 
Nichtrealisierung der Nordostumgeh ung (Staukosten etc.) kann die Be-
gründung nicht als hinreichend angesehen werden.  
 
Erschwerend hinzu kommt die jüng ste Argumentation des Bundesver-
waltungsgerichts zu einer möglichen Umweltzone in Darmstadt. Dem-
nach ist das Land Hessen respektive die Stadt Darmstadt zur Einfüh-
rung einer Umweltzone verpflichtet, da diese – wenn auch nur in gerin-
gem Maße – dem Gesundheitsschutz der Stadtgesellschaft dienen kann. 
Der damit verbundene hohe monetäre und bürokratische Aufwand steht, 
so das Bundesverwaltungsgericht, dem verhältnismäßig geringen Nut-
zen nicht negativ gegenüber. Folglich muss das mit als Hauptgrund ge-
gen eine Realisierung der Nordostumgehung angeführte Kosten-Nutzen-
Argument (S. 21 oder 25) neu geprüft werden. 
 
Aus Sicht der regionalen Wirtschaft besteht nach wie vor ein Erfordernis 
für die Nord-Ost-Umgehung. Es ist aus unserer Sicht inakzeptabel, den 
rechtskräftigen Bebauungsplan aufzuheben, bevor eine Alternative nicht 
gefunden ist. 
 
Satzungsbeschluss erreicht. Insofern stünde finanziell eine 40 Mio. 
Euro günstigere alternative Planung nicht zur Umsetzung an.  
 
 
 
 
Die Entscheidung über die Einführung einer möglichen Umweltzone 
in Darmstadt und den damit verbundenen Kosten steht im Zusam-
menhang mit der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht an. 
Die Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen Verfahren. 
 
 
 
 
 
 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzlich in Frage 
gestellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
1.8 Der Kreisausschuss des Landkreises  Darmstadt-Dieburg, Jägertorstra-
ße 207, 64289 Darmstadt (Schreiben vom 23.05.2014): 
  
  
Aus Sicht des Landkreises Darmstadt-Dieburg kommt der Nordostum-
gehung eine herausragende Funktion  für die Anbindung des östlichen 
Teils des Landkreises an das Bundesautobahn-Netz und die im Nord-
westen von Darmstadt liegenden Kreisgebiete zu. Ferner ist eine ent-
sprechende verkehrliche Lösung au ch für Quell- und Zielverkehr zwi-
schen dem Kreisgebiet und dem MitteIzentrum Darmstadt geboten. 
 
 
 
  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
Die Entscheidung über die Nichtrealisierung der Nordostumgehung 
erfolgt in Abwägung aller bekannten Gründe.  
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi-
gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich-
tung von beispielsweise regional  übergreifenden P+R Plätzen mit 
weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von 
Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 15 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
Nicht zuletzt die Machbarkeitsstudie, die im Auftrag des Landes Hessen 
in 2013 durchgeführt wurde, hat erge ben, dass die alternativ geprüften 
Trassen nicht geeignet sind, diese Verbindungen herzustellen. Auch der 
Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises aus dem Jahr 2010 zeigt die 
wichtige Funktion einer Nordostumgehung auf. Nicht nur für die Stan-
dortentwicklung des Landkreises, sondern auch der ganzen Region und 
somit der Stadt selbst, ist diese Verbindung von größter Bedeutung. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Im Rahmen der vorgesehenen Aufhebung des Bebauungsplans werden 
keine nachvollziehbar ausreichenden Alternativen genannt, so dass eine 
notwendige Lösung der verkehrlichen Problematik nicht zu erwarten ist. 
Insofern ist auch eine erforderliche  städtebauliche Begründetheit des 
Aufhebungsverfahrens nicht ersichtlic h. Vielmehr widerspricht die Auf-
hebung dem Regionalplan Südhessen und somit dem Erfordernis des 
Anpassens an die Ziele der Raumordnung. Die Aufhebung damit zu be-
gründen, dass die Maßnahme zukünftig nicht mehr im Bundesverkehrs-
wegeplan enthalten sein wird, ist hingegen nicht zielführend. Eine solche 
Entwicklung wäre Resultat der politischen Beschlusslage der Stadt 
Darmstadt und nicht von außen zu verantworten. 
 
 
 
 
ten. 
 
Das Land Hessen, in Auftragsverwaltung zuständig für den Ausbau 
der Bundesstraßen, hat im Rahmen der Aufhebung des Bebau-
ungsplanes N 59 keine Bedenken vorgetragen. 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange-
sehen worden. Alternativen bzw.  abweichende Szenarien wurden 
diesbezüglich nicht entwickelt. Beide Pläne gehen insofern von ei-
ner Basis aus, die so nicht gegeben ist. 
 
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandene n Situation ohne Nordostumge-
hung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. 
Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-
Grenzüberschreitenden Form geschehen. 
 
Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für 
den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen 
zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 mit Schreiben vom 
26.05.2014 mit, dass unter den gegebenen Umständen gegen die 
Aufhebung des Bebauungsplans N 59 „Nordostumgehung“ aus 
regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor 
dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau-
planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr 
weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer-
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo-
sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 
Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 16 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Die Problematik fehlender Alternativen wird auch deutlich bei den aktu-
ell anstehenden Diskussionen um eine Ausweitung des LKW-Fahrverbots 
und Einführung einer Umweltzone in  der Stadt Darmstadt. Gerade in 
Bezug auf die Umweltbelastung und der damit einhergehenden Gesund-
heitsgefährdung Darmstädter Bürgerinnen und Bürger hätte die Nord-
ostumgehung für die Stadt Darmstadt selbst entlastende Wirkung. In 
Konsequenz einer Ausweitung des LK W-Fahrverbots und Einführung ei-
ner Umweltzone ist hingegen eine Verdrängung des Verkehrs ins Um-
land und somit eine weitere deutliche Belastung der anliegenden Kom-
munen zu befürchten. 
 
Aus den genannten Gründen ist das Aufhebungsverfahren ohne Vorhan-
densein einer sinnvollen Alternative zur Lösung der Verkehrsproblematik 
aus Sicht des Landkreises Darmstad t-Dieburg nicht zu begrüßen. Es 
wird hier nochmals auf die Erforderlichkeit einer gemeinsamen ganzheit-
lichen Verkehrspolitik von Stadt und Landkreis hingewiesen. 
 
Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 
BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der 
Raumordnung anzupassen“) 
 
Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehung ist eine 
Bundesstraße bzw. Bundesfernstra ße mit überörtlicher Bedeutung 
in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftrags-
verwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune 
hinweg den Bau einer Bundesfernst raße durchsetzen, wenn dies 
aus der Aufgabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich 
würde.  
Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, 
nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. 
 
Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirkung gezeigt 
und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet.  Es war bei den 
Erhebungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nord-
ostumgehung noch nicht in Kraft. Berechtigte LKWs mit Ziel Land-
kreis Darmstadt-Dieburg sind davon nicht betroffen und können mit 
und ohne Nordostumgehung Darmstadt durchqueren.  
 
Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen 
Verfahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens zum 
Bebauungsplan N 59. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 17 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
1.9 Stadt Ober-Ramstadt, Darmstädter Straße 29, 64372 Ober-Ramstadt 
(Schreiben vom 26.05.2014): 
  
  
Von der Stadt Ober-Ramstadt werden Bedenken vorgebracht, da Belan-
ge der Stadt als berührt angesehen werden. 
 
Die verkehrliche Wirkung der Nordostumgehung reicht über den Bereich 
des Bebauungsplans hinaus. Im Hinblick auf das vorhandene und künf-
tige Verkehrsaufkommen wird der Aufhebung des Bebauungsplans  
„N 59 Nordostumgehung“ von Seit en der Stadt Ober-Ramstadt nicht 
zugestimmt. 
 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg be-
gründet die Notwendigkeit der Nordostumgehung. Es werden keine al-
ternativen Planungen zur Regelung des Verkehrs aus und für die Region 
vorgelegt. Die aufgeführten Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz der 
Stadt Darmstadt sind hierzu als nicht ausreichend anzusehen. 
 
 
 
 
 
 
 
Die Aufgabe des Bebauungsplanes führ t im Kontext mit den Überlegun-
gen zur Ausweisung einer Umweltzone und Verschärfung des bisherigen 
LKW-Fahrverbotes zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der 
Menschen im Stadtteil Hahn, B 426, ohne hierauf durch die geplanten 
Maßnahmen der Stadt Darmstadt auch nur ansatzweise einzugehen. 
 
 
 
Eine Zunahme sowohl der Verkehrs belastung – hier besonders des 
Schwerlastverkehrs – als auch der Feinstaubbelastung, ist von Seiten 
  
 
 
 
Die Entscheidung über den Nichtbau der Nordostumgehung (Auf-
hebung des Bebauungsplanes N 59) erfolgt in Abwägung aller be-
kannten Gründe.  
 
 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange-
sehen worden. Alternativen bzw.  abweichende Szenarien wurden 
daher diesbezüglich nicht entwickelt.  Beide Pläne gehen insofern 
von einer Basis aus, die so nicht gegeben ist.  
Insofern enthalten beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur 
Weiterentwicklung der vorhandene n Situation ohne Nordostumge-
hung und müssen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. 
Dies sollte möglichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-
Grenzüberschreitenden Form geschehen. 
 
Das bestehende LKW-Fahrverbot hat erfolgreich Wirkung gezeigt 
und die Region von durchfahrenden LKWs entlastet. Es war bei den 
Erhebungen des LKW-Verkehrs im Zuge der Planung zur Nord-
ostumgehung noch nicht in Kraft. 
Die mögliche Einführung der Umweltzone erfolgt in einem eigenen 
Verfahren und ist nicht Gegenstand des Aufhebungsverfahrens zum 
Bebauungsplan N 59. 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang-
reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durch-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 18 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
der Stadt Ober-Ramstadt mit allen ihr zur  Verfügung stehenden Mitteln 
abzuwehren. Die Bestandsbelastung dürfte nicht viel geringer sein als an 
der Meßstelle Darmstadt, Hügelstraße. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Des Weiteren widerspricht die Aufhebung des Bebauungsplans den Zie-
len der Raumplanung. Im Regionalplan ist die Nordostumgehung als 
Bundesfernstraße Planung für den Straßenverkehr ausgewiesen. Der 
Regionalplan ist bindend für die Behörden des Bundes und der Länder 
sowie für Städte und Gemeinden. 
 
 
 
 
 
 
geführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darm-
stadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 
2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassi-
fizierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, 
gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine 
gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung 
der letzten Jahre treffen zu können. 
Zusammenfassend konnte durch die o.g. Erhebungen festgestellt 
und bestätigt werden, dass das Gesamtverkehrsaufkommen sowie 
der Schwerverkehrsanteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt tendenziell (ca. 1,8 %) zurückgegangen ist. Der Ver-
gleich der aktuellen Verkehrszahlen zeigt, dass der deutschlandwei-
te Trend des Rückgangs des Verkehrsaufkommens somit auch für 
die Wissenschaftsstadt Darmstadt gilt. Das gilt auch für die Einfall-
straßen aus Richtung Osten (Kra nichsteiner Straße, Dieburger 
Straße und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser-
hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung 
prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 
nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas-
tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der 
Nordostumgehung in Frage zu stellen. 
 
Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für 
den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen 
zur Aufhebung des N 59 mit, da ss unter den gegebenen Umstän-
den gegen die Aufhebung des Beba uungsplan N 59 „Nordostumge-
hung“ aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen. 
 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor 
dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau-
planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr 
weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer-
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 19 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
Die angeführte Kostenentwicklung st ellt keine Begründung zur Aufhe-
bung des Bebauungsplans Nordostumgehung dar. 
 
 
Die Einlegung von Rechtsbehelfen wird vorbehalten. 
 
sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 
Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes 
Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 
BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der 
Raumordnung anzupassen“) 
 
Da eine Realisierung der Nordostumgehung grundsätzlich in Frage 
gestellt ist und kein zeitlicher Horizont hierfür mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten. 
 
Der Rechtsweg steht jedermann offen. 
 
1.10 Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim, Wilhelm-Leuschner-
Straße 3, 64850 Schaafheim (Schreiben vom 28.05.2014): 
  
  
Die Gemeinde fordert eine Fortführ ung des Bebauungsplanverfahrens. 
Aufgrund der Betroffenhe it zahlreicher Schaafheimer Bürger, die in 
Darmstadt berufstätig sind, ist es eine unumgängliche Maßnahme, eine 
Lösung in Form einer Nordostumgeh ung oder einer gleichwertigen Lö-
sung weiter zu verfolgen. 
 
In Folge zu erwartender steigender Verkehrszahlen und der aktuell im-
mer häufiger vorkommenden Rückstauprobleme auf die B 26 ist aus 
unserer Sicht, die Maßnahme unumgänglich. 
 
  
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im November 2011 umfang-
reiche Verkehrserhebungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durch-
geführt. Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darm-
stadt konnten aus den Ergebnissen der Straßenverkehrszählungen 
2010, die von Hessen Mobil auf den Bundesautobahnen und klassi-
fizierten Straßen im Fünf-Jahres-Rhythmus durchgeführt werden, 
gewonnen werden. Die Ergebnisse dieser Erhebungen stellen eine 
gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung 
der letzten Jahre treffen zu können. Zusammenfassend konnte 
durch die o.g. Erhebungen festgestellt und bestätigt werden, dass 
das Gesamtverkehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrsanteil 
bezogen auf die Wissenschaftsstadt Darmstadt tendenziell (ca. 
1,8 %) zurückgegangen ist. Der Vergleich der aktuellen Verkehrs-
zahlen zeigt, dass der deutschlandweite Trend des Rückgangs des 
Verkehrsaufkommens somit auch für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt gilt. Das gilt auch für die Einfallstraßen aus Richtung Osten 
(Kranichsteiner Straße, Dieburger Straße und B 26). 
Darüber hinaus zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrser-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 20 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
hebungen, dass die im Kontext der Planung zur Nordostumgehung 
prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 
nicht erreicht wird. Insofern sind auch die prognostizierten Entlas-
tungen des innerstädtischen Verkehrssystems durch den Bau der 
Nordostumgehung in Frage zu stellen. 
 
Die vom Hessischen Verkehrsministerium in Auftrag gegebene 
Machbarkeitsstudie für eine Alternative zur Nordostumgehung für 
Darmstadt erbrachte bei der Untersuchung der Verkehrsflüsse, 
dass die meisten Autos, die sich vor allem im Berufsverkehr vor der 
Stadt stauen, in sie hinein fahren und im Stadtgebiet „versickern“. 
Die wenigsten fahren durch die City hindurch und anschließend im 
Westen auf die Autobahnen A 5 und A 67. In der Studie wurde deut-
lich, dass der Wissenschaftsstad t Darmstadt angesichts der Ver-
kehrsströme aus dem Osten leistungsfähige Einfallstraßen fehlen, 
um Ziele in der Stadt besser er reichen zu können. Eine Umge-
hungstrasse wie die Nordostumgehung hätte hier lediglich zu einer 
geringen Verlagerung der in die Stadt einfließenden Verkehrsströ-
me geführt. 
 
Darüber hinaus sind durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt kurz- 
bis mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie langfristige Vorha-
ben geplant, die zu einer genere llen Reduzierung des motorisierten 
Verkehrsaufkommens, auch des Verkehrs aus den umliegenden 
Landkreisen, beitragen sollen. Zu nennen sind hier die Einrichtung 
von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe), die Förderung 
von B+R-Plätzen, das Betriebliche Mobilitätsmanagement als Dau-
eraufgabe zur Förderung einer nachhaltigen Mobilität bei Unterneh-
men und Institutionen (Unterstüt zung des Beratungsprogramms 
„Südhessen effizient mobil“), die Verbesserung des Verkehrsflusses 
(Versatzzeitenoptimierung), die Untersuchung von LKW-Ausweich-
routen (Beschilderung, Navigationssysteme, Abstimmung mit dem 
Landkreis).  
Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher Ef-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 21 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
fekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsentwick-
lungsplanes entwickelt. 
 
1.11 Gemeindevorstand Mühltal, Ober-Ramstädter Straße 2-4, 64367 Mühl-
tal (Schreiben vom 28.05.2014): 
  
  
Die Gemeinde Mühltal spricht sich gegen die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes aus. 
 
Der Stadt Darmstadt als Oberzentrum kommt innerhalb der Regional-
planung für die Region Südhessen eine bedeutende Rolle zu. 
Mit ihrem großen Potential an Arbeitsplätzen im gewerblichen und in-
dustriellen Bereich, den vorhandene n öffentlichen Dienstleistungen im 
Verwaltungsbereich, dem breitgefäche rten Angebot an Dienstleistungen 
im Einzelhandelsbereich, insbesonde re beim großflächigen Einzelhan-
del, sowie den kulturellen Angebote n leistet die Stadt aber nicht nur 
einen wichtigen Beitrag für die Region Südhessen, es werden mit dem 
damit verbundenen Individualverkehr aber auch die Bü rger im Stadtge-
biet und in den umliegenden Kommunen extrem belastet. Um diese Be-
lastungen zu reduzieren und die wirt schaftliche Leistungsfähigkeit auch 
in Zukunft zu gewährleisten, ist ei ne Modernisierung der vorhandenen 
verkehrlichen Infrastruktur unerlässlich, wobei die Nordostumgehung 
einen Schwerpunkt bildet. 
Demzufolge ist die Umgehungsstraße nicht nur auf landesplanerischer 
Ebene dargestellt. Sie ist vielmehr auch im Regionalplan als sonstige 
regional bedeutsame Straße zeichnerisch dargestellt und im Textteil als 
verbindliches, abschließend abgewogenes Ziel unter Punkt Z5.2-7 aufge-
führt und somit Planungsvorgabe für die kommunale Bauleitplanung. 
 
 
 
 
 
 
  
 
 
 
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Das Regierungspräsidium Darmstad t als zuständige Behörde für 
den Regionalplan Südhessen teil t im Rahmen der Stellungnahmen 
zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59 mit, dass unter den ge-
gebenen Umständen gegen die Au fhebung des Bebauungsplans  
N 59 „Nordostumgehung“ aus regionalplanerischer Sicht keine 
Bedenken bestehen. 
Im Schreiben vom 12.05.2014 schr eibt der RP abschließend: „Vor 
dem Hintergrund, dass Land / Bund die beiden o.a. Straßenbau-
planungen in den vorliegenden Linienführungen derzeit nicht mehr 
weiterverfolgen und auch künftig nicht mehr weiterverfolgen wer-
den, ist aus Sicht der Regionalplanung quasi von einer Funktionslo-

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 22 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
 
 
 
 
 
 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrsprobleme diskutierten 
Alternativen stellen keinen akzeptablen Lösungsansatz dar, da sie ledig-
lich die Probleme auf die benachbarten Kommunen umverlagern und 
dort die ohnehin seit Jahrzehnten bereits bestehenden negativen Aus-
wirkungen des nicht mehr ausreich end leistungsfähigen Darmstädter 
Verkehrsnetzes noch weiter verschärfen. 
 
 
 
 
Die Gemeinde Mühltal regt deshalb nicht nur die Beibehaltung des be-
stehenden Planungsrechts, sondern vi el mehr noch dessen alsbaldige 
Umsetzung an. 
 
sigkeit der Zielfestlegungen zur B 3 Westumgehung und zur B 26 
Nord-Ostumgehung im Regionalplan Südhessen / Regionalen Flä-
chennutzungsplan 2010 auszugehen. Ein funktionslos gewordenes 
Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung im Sinne des § 1 Abs. 4 
BauGB.“ (§ 1 Abs. 4 BauGB: „Die Bauleitpläne sind den Zielen der 
Raumordnung anzupassen“) 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi-
gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich-
tung von beispielsweise regional  übergreifenden P+R Plätzen mit 
weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von 
Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas-
ten. Weitere Maßnahmen zur Erzielung entlastender verkehrlicher 
Effekte werden im Rahmen der Fortschreibung des Verkehrsent-
wicklungsplanes entwickelt. 
 
Der Anregung wird nicht gefolgt. 
1.12 Gemeinde Groß-Zimmern, Der Gemeindevorstand, Rathausplatz 1,  
64846 Groß-Zimmern (Schreiben vom 02.06.2014): 
  
  
Gegen die Aufhebung des Bebauungsp lan N 59 wird mit folgender Be-
gründung Widerspruch eingelegt: 
 
Die Nordostumgehung war mit Beschluss der Bundesregierung vom 
02.07.2003 in den Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeriums und 
in den Bedarfsplan (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz vom 
20.01.2005) aufgenommen und als Verkehrsprojekt des Bundes mit 
vordringlichem Bedarf eingestuft. Erst durch die politische Entscheidung 
der Stadt Darmstadt, die Nordostumgehung nicht weiter zu verfolgen 
wurde die Trasse in der laufenden Fortschreibung der Bundesverkehrs-
  
 
 
 
Die B 26 einschließlich der geplanten Nordostumgehung ist eine 
Bundesstraße bzw. Bundesfernstra ße mit überörtlicher Bedeutung 
in der Baulast des Bundes. Der Bund bzw. das Land in Auftrags-
verwaltung könnte auch über den Willen einer örtlichen Kommune 
hinweg den Bau einer Bundesfernst raße durchsetzen, wenn dies 
aus der Aufgabenstellung als Bundesstraße hinaus erforderlich 
würde.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 23 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
wegeplanung nicht weiter berücksichtigt. Auch gegen diese Entschei-
dung der Stadt Darmstadt erhebt die Gemeinde Groß-Zimmern Wider-
spruch. 
 
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugrunde liegende Trasse der 
Nordostumgehung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-
King-Ring) und weiter westlich mit der B 42 verknüpfen und damit die 
Verbindung zwischen der östlichen Stadtzufahrt und den nördlich bzw. 
westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine Anbin-
dung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der 
Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Ver-
einbarung mit dem Amt für Straßen- und Verkehrswesen das Planfest-
stellungsverfahren der Fachbehörde.  Der Aufstellungsbeschluss für den 
Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, der Satzungs-
beschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte auf-
grund eines Bürgerentscheides vom 7. Juni 2009 und des daran an-
schließenden Bestätigungsbeschlusses der Stadtverordnetenversamm-
lung zur Aufrechterhaltung des Sa tzungsbeschlusses vom 04.02.2010 
am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im Bereich der vorgesehe-
nen Tunnelstrecken auch die baupla nungsrechtliche Wiederherstellung 
aller bestehenden Nutzungen.  
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen die überlagerten 
Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft gesetzt wer-
den. 
 
 
 
 
 
Bei der Entscheidung der Stadt Darmstadt wurden die verkehrlichen 
Rahmenbedingungen sowohl aus Sicht der Stadt als auch aus Sicht des 
östlichen Umlandes völlig außer Acht gelassen. 
 
Die politische Beschlusslage der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
bezieht sich nur auf die Aufhebung des Bebauungsplans N 59, 
nicht jedoch auf den Bundesverkehrswegeplan. 
 
Der Sachverhalt ist korrekt dargestellt. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Wie in der Begründung zur Au fhebung des Bebauungsplans  
N 59 unter Punkt A 5.2 und A 5.3 beschrieben, ist über die Wie-
derinkraftsetzung der vom Bebauu ngsplan N 59 überlagerten vor-
her geltenden Planungen hinaus vorgesehen zu prüfen, für be-
stimmte Teilbereiche des jetzigen Bebauungsplans N 59 erneut 
separate Aufstellungsbeschlüsse zu fassen (Beispiel: zusätzliche 
Gewerbeflächen an der Marburger Straße). 
 
Sowohl im Verkehrsentwicklungsplan der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt, als auch im entsprechenden Plan des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg war die Nordostumgehung als „Gesetzt“ ange-
sehen worden. Alternativen bzw.  abweichende Szenarien wurden

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 24 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Der Verkehrsentwicklungsplan des Landkreises Darmstadt-Dieburg 
kommt zu gänzlich gegenseitigen Auffassungen. 
So heißt es hier: „Als Maßnahmen hoher Priorität  benennt das Hand-
lungskonzept für das Straßennetz: 
• Westranderschließung Darmstadt (Ab schnitt Eifelring bis Eschollbrü- 
cker Str.) und 
• Nordostumgehung Darmstadt. 
 
Die beiden Maßnahmen führen zum einen zu einer Verbesserung der 
Umfeldqualität in sensiblen Netzabschnitten, zum anderen zu einer Be-
seitigung der Engpasssituation im westlichen und östlichen Ortsein-
gangsbereich der Stadt Darmstadt und so zu einer für die Gewährleis-
tung eines leistungsfähigen Verkehrsablaufs entscheidenden Entlastung 
des innerstädtischen Netzes. Hierdurch wird die Erreichbarkeit des 
Oberzentrums Darmstadt für die Verkehre aus dem Umland gesichert 
und somit ein wesentlicher Beitrag für die Zukunftsfähigkeit der Region 
geleistet, deren Bedeutung als eine r der bundesweit führenden Wirt-
schaftsstandorte stets im Kontext von Stadt Darmstadt und Landkreis 
Darmstadt-Dieburg zu sehen ist. 
 
Die Modellstruktur ist bzgl. Straßennetz und Verkehrsverteilung im 
Stadtgebiet Darmstadt bei weitem nicht so differenziert wie im Land-
kreis, da es im Rahmen der Aufgab enstellung als ausreichend anzuse-
hen ist, die Verteilung der Pendle rverkehre aus dem Landkreis Darm-
stadt-Dieburg auf den Haupteinfallachsen zum Oberzentrum zutreffend 
darzustellen. Aufgrund des deutlich höheren Detaillierungsgrades des 
Darmstädter Verkehrsmodells auf Basis der alten VDRM sind daher die 
Auswirkungen von Netzergänzungen auf die innerstädtische Verkehrsver-
teilung von Darmstadt in den entspr echenden städtischen Verkehrsun-
tersuchungen zur Westranderschlie ßung (2003 bzw. 2010) und zur 
Nordostumgehung (2007) zuverlässiger dargestellt.“ (S. 48 VEP LaDaDi, 
Mai 2011). Ergänzt wird dies durch die entsprechenden Abbildungen 
(Abbildung vm-1 und vm-2, VEP LaDaDi, Mai 2011). 
 
daher diesbezüglich nicht entwickelt.  Beide Pläne gehen insofern 
von einer Basis aus, die so nicht gegeben ist. Insofern enthalten 
beide Pläne keine perspektivischen Aussagen zur Weiterentwick-
lung der vorhandenen Situation ohne Nordostumgehung und müs-
sen fortgeschrieben bzw. weiter entwickelt werden. Dies sollte mög-
lichst gemeinsam in einer Kreis- bzw. Stadt-Grenzüberschreitenden 
Form geschehen.

Bebauungsplan N 59 – Nordostumgehung – (Aufhebungsverfahren) 
13.05.2015 Vorläufige Prüfung der Stellungnahmen der Behörden un d sonstigen Träger öffentlicher Belange zur frühzeitigen Beteiligung Seite 25 
 
 
Nr. Vorgebrachte Stellungnahme:   Prüfung der Stellungnahme: 
Weiterhin wird auf S. 51 des VEP  LaDaDi die Nordostumfahrung als 
„Maßnahme mit hoher Priorität“  eingestuft (S. 57, VEP LaDaDi, Mai 
2011). 
 
Die Gemeinde Groß-Zimmern ist bemüht, die Stadt Darmstadt so wenig 
wie möglich durch Pendelverkehre zu belasten – dazu wurden in der 
Vergangenheit vielfältige Anstrengung en im ÖPNV umgesetzt (Schnell- 
bus nach Darmstadt). 
 
Eine zukunftsfähige Alternative einer Straßenbahnverbindung nach 
Darmstadt (auf bestehenden alten Bahntrassen) wurde jüngst wegen 
nicht ausreichender Wirtschaftlichkeit deutlich hinterfragt. 
 
So bleibt für vielfältige Wegebezieh ungen als Alternative nur noch der 
PKW. Die B 26 als maßgebliche Einfallstraße nach Darmstadt, aber 
auch als Verbindung zu den westlichen Autobahnen ist heute schon in 
den Spitzenstunden überstaut. Darmstadt versucht sich dagegen zu 
wehren durch sogenannte „Pförtne rampeln“ an den Stadteingängen; 
dadurch bleibt der Stau vor der Stadt (im Umland). 
 
 
Mit der einseitigen Vorgehensweise der Stadt Darmstadt auf Kosten der 
Bürger der östlichen Umlandgeme inden kann die Gemeinde Groß-
Zimmern nicht mitgehen. Die Gemeinde fordert stattdessen die Auf-
rechterhaltung des Bebauungsplans N 59 in seiner heutigen Rechtsfunk-
tion und die Wiedereinsetzung der Maßnahme in den Bundesverkehrs-
wegeplan. 
 
Im VEP LaDaDi wurden keine alternativen untersucht bzw. Szenari-
en bedacht, wenn die Nordostumgehung nicht realisiert würde. Sie 
wurde behandelt ähnlich einer Straße im Bestand. 
 
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
 
 
Auch wenn die Nutzen-Kosten-Analyse kein positives Ergebnis er-
bracht hat, wurde die Straßenbah nverbindung von Darmstadt nach 
Groß-Zimmern bisher nicht aufgegeben. 
 
Die zur Bewältigung der bestehenden Verkehrssituation notwendi-
gen Maßnahmen werden in der Begründung zur Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unter Punkt A 5.1 beschrieben. Die Einrich-
tung von beispielsweise regional übergreifenden P+R-Plätzen mit 
weiterem Ausbau des ÖPNV oder auch die Implementierung von 
Betrieblichen Mobilitätsmanagement wird auch die Region entlas-
ten. 
 
Die Forderung wird zur Kenntnis ge nommen, ihr wird jedoch nicht 
gefolgt. Aktuell wird der Bundes -Verkehrswegeplan 2015 neu erar-
beitet. Die Länder, als Auftragsve rwaltung des Bundes, waren hier-
zu gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Be-
wertung im Rahmen der Bundes-Verkehrswegeplanung anzumel-
den.  
Die vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Lan-
desentwicklung beim Bundesverkeh rsministerium eingereichte Lis-
te der Hessischen Bundesfernstraßenprojekte sowie Bundesstra-
ßenortsumgehungen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In 
Folge wird die Nordostumgehung nicht mehr im neuen Bundes-
Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.

anlage 4

20231 Zeichen

LAKEM78R02_NOU_Darmstadt_Feb_201MB-plan_2010_04_01.dwg

Erstelldatum: #1/2010

Anschluss an Abschnitt Mitte <

Plotgröße: 1540 x 841 mm

Plotdatum: 46/2010 8:00:24

#

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Darmstadt - Flur 2, 9, 10, 11, 12, 13, 31 M 1:2.000

Bebauungsplan N 59

- Nordostumgehung -

mit Landschaftsplan

für das Gebiet zwischen Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld
Jedermannsport, Werferfeid und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger
Straße.

Blatt 1 von 2 - Planzeichnung Abschnitt Nord und
Textliche Festsetzungen

I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des $ 9 BauGB in der Fassung vom 23.09.2004,

(BGBi. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006
(BGBl. | S. 3316)

In Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
23.01.1990 (BGBl. | S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993
(BGBi. | S. 466)

und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.02.1990 (BGBi. | 1991 S. 58)
werden festgesetzt:

1. Grenze des räumlichen Geltungsberelches m zu

2. Art der baulichen Nutzung

2.1 Allgemeines Wohngebiet ($ 4 BauNVO)
Die In $ 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Nutzungen werden nicht
Bestandteil des Bebauungsplanes ($ 1 (6) BauNVO).

2.2 Mischgebiet ($ 6 BauNVO)
Gemäß $ 1 (5) BauNVO wird festgesetzt, dass die Nutzungen gemäß
86 (2) Nr. 6 bis 8 BauNVO nicht - auch nicht ausnahmsweise - zulässig sind.
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGß ist die Nutzung erst zulässig, wenn die
Bahnflächen entwidmet worden sind.

2.3 _ Gewerbegebiet ($ 8 BauNVO) 0.19)
Es sind nur nicht erheblich störende Gewerbebetriebe zulässig. Nicht zulässig
sind gemäß $ 1 (5) BauNVO Tankstellen ($ 8 (2) Nr. 3) und Anlagen für
sportliche Zwecke ($ 8 (2) Nr. 4). Ausnahmen nach $ 8 (3) BauNVO sind nur
für Nutzungen nach $& 8 (3) Nr. 1 BauGB zulässig.

3, Maß der baulichen Nutzung

3.1 im GE: Grundflächenzahl GRZ 06
im MI: maximale Grundfläche GR „MR
3.2 im GE: Geschossflächenzahl GFZ Ei)
im MI: maximale Anzahl der Vollgeschosse. Über dem letzten zulässigen
Vollgeschoss Ist kein Staffelgeschoss zulässtig. 11
3.3 Maximal zulässige Grundfläche der oberirdischen Gebäudeteile der
unterirdischen baulichen Anlagen der Tunneltrasse
3.4 Maximale zulässige Grundfläche der wieder herzustellenden Gebäude m.>)
ist die Bestandsfläche
4. Überbaubare Grundstücksflächen
4.1 Baugrenzen ——
5. Flächen für Versorgungsanlagen
5,1 Unterflur-Druckerhöhungsanlage OD
6. Verkehrsflächen
6.1 Straßenverkehrsfläche Er
6.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Grünflächenzahl (GrFZ) gibt an, wieviel Quadratmeter Grünfläche je
Bezugsfläche mindestens anzulegen sind. BE
6.2.1 Zweckbestimmung Bahnhofsvorplatz [BHF |
Verkehrsfläche für den öffentlichen Nahverkehr mit Integrierten
Parkplätzen und Grünflächen
6.2.2 Zweckbestimmung Parkplatz / Parkstreifen IP
6.2.3 Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich
6.2.4 Zweckbestimmung Fuß- und Radweg Fer]
Innerhalb der öffentlichen Grünflächen unverzichtbare Hauptwegever-
bindungen, die aber nach Lage und Verlauf gestalterisch den Jeweillgen
Gegebenheiten anzupassen sind.
6.3 Korridor für bauliche Anlagen zur unterirdischen Führung der Straßentrasssse ===:
gem.$9Abs. 3 BauGB. O2
6.3.1 unterirdische Btriebsgebäudee —— I ———
Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale = ga
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten. Die Erdüberdeckung aus .
geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch als Grünflächen sicher-
stellen.

6.3.2  Oberirdische Gebäudeteile der unterirdischen baulichen Anlagen

- Technisch erforderliche oberirdische Gebäudeteile ee

(u.a. Abluftkamin, Zugänge) 5 +
Aus Gründen des Schall- und allgemeinen Immissionsschutzes wird für den
Abluftkamin eine Höhe von 10 m über GOK bezogen auf die Mitte der

angrenzenden Kranichsteiner Straße festgesetzt. Zum Schutz der benach-

barten Wohnnutzung Ist gemäß Schalltechnischer Untersuchung vom

18.01.2008 an der Kaminmündung ein maximaler Schallleistungspegel von

81 dB (A) einzuhalten.

- Notausstieg IF
6.4 Bereich für mögliche Kreuzungsbauwerke mit den Bahngleisen NIE

7. Grünflächen
7.4 Öffentliche Grünfläche mit integrierten Wegen ]
7.1.1. Zweckbestimmung Parkanlage ir

7.1.2 Zweckbestimmung Sportanlage
7.1.3 Zweckbestimmung Sportanlage - Tennisanlage
7.1.4 Zweckbestimmung Freibad

7.1.6 Zweckbestimmung Reiterhof mit Gastronomie und betriebsgebundenem
Wohnen

ED]
.#
=
7.1.5 Zweckbestimmung Spielplatz / Skateranlage Eu

maximal zulässige Grundfläche der Gebäude und Nebenanlagen

Zulässig sind: Ein Vollgeschoss und ein Dachgeschoss, Satteldach oder [ET
Flachdach, eine Traufnöhe von max. 5,0 m. THsom

7.1.7. Zweckbestimmung Kleingartenanlage
7.1.8 Integrierter Parkplatz Bi
7.1.9  Wiederherstellung der Stallungen des Fohlenhofs [9

7.1.10 Wiederherstellung Betriebshof Sportamt

7.2

8.1

8.1.1
8.2

8.2.1

9.1
9.1.1
9.2
9.2.1
9.2.2

9.2.3

10.
10.1

11.
11.1

11.1.1

11.1.2

11.1.3

11.1.4

11.1.5

11.1.6

11.1.7

11.1.8

12.

12.1
12.2
12.3
12.4
12.5

12.6

14

1.2

2.1
2.2

2.3

2.4

2.5

3.1

3.2

3.2.1
3.2.2
3.2.3

3.2.4

3.2.5

3.2.6

gärtnerische Nutzung u

3.2.8
Besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor
schädlichen Umweltelnwirkungen Im Sinne des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
Schallschutzanlage, erforderliche Höhe gemäß — Tr
Schalltechnischer Untersuchung vom 18.01.2008
Lärmschutzwand, nachrichtliche Übernahme aus Bebauungsplan O 17
Fläche für Schallschutzanlagen AAN
Lärmschutzwall, erforderliche Höhe gemäß 3.2.10
Schalltschnischer Untersuchung vom 18.01.2008 MS}
unter Verwendung von Aushubmaterial
Flächen für schlenengebundene Verkehrsmittel III
Straßenbahn III
Haltepunkt ®
Bahnanlagen 32
Gleisanlagen Odenwaldbahn | N N \ |

Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen
Gemäß $ 9 (2) Nr. 2 BauGB sind andere in diesem Bebauungsplan fest-
gesetzte Nutzungen der Flächen erst nach der Entwidmung zulässig.

Bahnhof

Flächen für die Landwirtschaft und Wald
Flächen für Wald ]

Flächen für Aufschüttungen

Flächen für Aufschüttungen

Die unterirdischen baulichen Anlagen müssen mit Ausnahme der Tunnelportale
eine Erdüberdeckung von mind. 1,0 m erhalten.

Die Erdüberdeckung aus geeigneten Böden soll die oberirdische Nutzung auch
als Grünflächen sicherstellen.

Naar
i
>»

Jrr\

Im Bereich der Kleingartenanlage "Alfred-Messel-Weg” ist eine Erhöhung des 0%
Ursprungsgeländes nach Südosten zum Alfred-Messel-Weg um max. 3 m

zulässig. Im Norden an der Grenze zum Park der Oetinger Villa ist die

Überhöhung auf die Mindestüberdeckung des Tunnels von 1,0 m zu reduzleren.
Dazwischen ist das Gelände so zu modellieren, dass wieder eine

Kleingartennutzung möglich Ist

Im Park der Oetinger Villa ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Im Bereich der Sportplätze im Bürgerpark ist eine Erhöhung des
Ursprungsgeländes um max. 2 m zulässig.

Im Bereich des Freibadgeländes ist die zur Sicherstellung von mind. 1,0 m
Erdüberdeckung des Tunnels erforderliche Erhöhung des Ursprungsgeländes
zulässig.

Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der dortigen Hangböschung
zulässig.

im Bereich nördlich des Martin-Luther-King-Rings ist nach Rückbau des alten
Straßenverlaufes eine Erhöhung des Ursprungsgeländes zur Abflachung der
dortigen Hangböschung zulässig.

Im Bereich südlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eina
Erhöhung des Ursprungsgeländes über der alten Trasse um max. 4,5 m
zulässig.

In Verlängerung der Marburger Straße Ist zur Herstellung eines
Kreisverkehrsplatzes eine Erhöhung der Arheilger Straße auf das Niveau der

Im Bereich nördlich des Nordportals ist nach Rückbau der Arheilger Straße eine &> 1.

Marburger Straße erforderlich. IV.
Sonstige Planzeichen 1.
Bestehende Böschungen
Bestshender Bachlauf / Wegequerung -)c-
Geöffneter und renaturierter Bachlauf / Wegequerung so 2.
Bestehende Brücken —/

IM
Hochabsorblerende Trogwände mit vorgelagertem
Versorgungskanal / Kabelschacht N
Aufstellflächen der Feuerwehr an den Notausstiegen (Zy)
Landschaftsplanerische und grüngestalterlsche
Festsetzungen
Aufgrund des $ 1a (3) BauGB i.V.m. $ 4 Hess. Naturschutzgesetz
(HENatG) und I.V.m. 8 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB werden folgende
Inhalte der Landschaftsplanung festgesetzt:
Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, AA: 3.
Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Gewässem
Zu erhaltender Baum (Nadelbaum, junger/kleiner Laubbaum, alter/großer * 6) ©
Laubbaum)
Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchem und sonstigen Bepflanzungen
Wiederherstellung von privaten Gartenflächen (G) der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen

4.

Wiederherstellung von öffentlichen Parkanlagen (P)
Die August-Buxbaum-Anlage ist wiederherzustellen. Der Baumbestand ist
soweit als möglich zu erhalten und bel Abgang zu ersetzen.

In Anspruch genommener Baum &
In Anspruch genommene Bäume sind zu ersetzen.

Zu pflanzender Baum ®
Gestalterisch und zum naturschutzrechtlichen Ausgleich unverzichtbare

Baumpflanzung, deren Art und exakter Standort aber den jeweiligen

gestalterischen und standörtlichen Gegebenheiten anzupassen ist.

Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und zum Ausgleich von
Eingriffen (& 1a (3) BauGB

Nachrichtiiche Übernahme der Ausgleichsflächen für die Straßenbahn nach AA H
Kranichstein gemäß Landschaftspflegerischen Begleitpian. a

Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur u:
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß Landschaftsplan.

Auch die Flächen mit Pflanzbindungen (2.1 bis 2.4) dienen der Minderung und

dem Ausgleich von Beelinträchtigungen.

Ausgleich durch Wiederherstellung möglich gemäß Landschaftsplan aD
Ausgleich durch Entsiegelung und Rückbau von Straßen und Wegen ED
Ausgleich durch sonstige Maßnahmen
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzmaßnahmen ED
Nr. gemäß Landschaftsplan

Ersatzbaumpflanzung bei in Anspruch genommenen Bäumen. ®
Öffnung und Renaturierung Bachabschnitt Molkenbach

Neue Parkanlagen im Bereich der Tunneltrasse

Im GE sind bei einer Ausbildung von Flachdächem und flachgeneigten
Pultdächern (Neigung < 5°) mindestens 30% der Dachflächen je Grundstück,
einschließlich der Dachflächen von Nebengebäuden, Carports, Garagen und
sonstigen überdachten Stellplätzen zumindest extensiv, d.h. mit einer
Mindestsubstratstärke von 5 cm zu begrünen. Ausgenommen von der
Begrünungspflicht sind die zur Belichtung und Energiegewinnung genutzten
Dachflächen.

06

Im GE sind alle Mauern und nicht durch Fenster gegliederte Fassadenflächen
mit einer Höhe über 3,0 m mit Kletterpflanzen zu begrünen. Für jeweils 5,0 m

Mauern bzw. Fassade ist eine Kletterpflanze zu pflanzen. Für die nicht

selbstklimmenden Kletterpflanzen Ist eine Rankkonstruktion anzubringen.

Im GE erfolgt die Niederschlagswasserbewirtschaftung durch ein modifiziertes
Trennsystem. Nicht verschmutztes Oberflächenwasser von Wegen und Plätzen

sowie Dachabwasser Ist auf den Grundstücken oder In den öffentlichen Grün-

und Ausgleichsflächen zu versickern oder als Brauchwasser zu nutzen.

Bei Verschmutzungsrisiko sind entsprechende Abscheidevorrichtungen zur
Regenwasserbehandlung auf den Grundstücken vorzuschalten.

Von den gesamten zulässigen Flächenbefestigungen im GE sind mindestens

die Hälfte wasserdurchlässig zu gestalten. Ist kelns Dachbegrünung möglich,

sind entsprechend mehr Flächen wasserdurchlässig herzustellen.

Externe Maßnahmen ($ 1a (3) und $ 200a BauGB):

Das nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung verbleibende Ausgleichs-
defizit soll an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs ausgeglichen werden.
Vorgesehen sind folgende Maßnahmen, die mit den Zielen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vereinbar sind und funktionale und ökologische
Ausgleichsfunktionen übernehmen:

- Umwandlung von Ackerland In artenreiches, ökologisch bedeutsames
Grünland auf den Flurstücken 3 und 8 in Flur 12 in Wixhausen

Externe Maßnahmenflächen

Nachrichtliche Übernahme anderer gesetzlicher
Vorschriften

Elnzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen [Do]
Denkmalgeschützte Einfriedungsmauer / Säulen ——
In Ergänzung der tellwelse abgebrochenen Parkmauer Im Norden Ist die .m...

öffentliche Grünfläche zur Kranichsteiner Straße mit einem Gitterzaun mit
Sockel und Pfeilern abzugrenzen.

Anlagen, die als Teil von Gesamtanlagen dem Denkmalschutz unterlisgen
Geschütztes Fledermausquartier Im alten Flakbunker

Joe

Anlagen / Gebäude Bestand

Hinwelse:

Bodendenkmäler

Wenn bei Erdarbeiten Bodendenkmäler bekannt werden, so ist dies dem
Landesamt für Denkmalpflege (Archäologische Denkmalpflege) oder der
Unteren Denkmalschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen.

Bodenschutzbestimmungen (8 202 BauGB)

Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen anfällt,
Ist gesondert von tleferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern.

Als Lager sind Mieten vorgesehen, die den Erhalt der Bodenfunktion nach 8 1
Bundesbodenschutzgesetz (BBodschG) gewährleisten.

Das anfallende Bodenmaterial soll - soweit möglich - auch im Geltungsbereich
untergebracht werden. Der überwiegende Teil wird entsprechend den
rechtlichen Vorgaben zum Abtransport und zur Verwertung ausgeschrieben.
Bei allen Maßnahmen, die einen Eingriff in den Boden erfordern, ist auf
sensorische Auffälligkeiten zu achten. Werden solche Auffälligkeiten des
Untergrundes festgestellt, die auf das Vorhandensein von schädlichen
Bodenveränderungen hinweisen, ist umgehend das Regierungspräsidium
Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. |V/Da 41.5, zu informieren.

Bei Baugenehmigungsverfahren, die Altflächen, schädliche
Bodenveränderungen und/oder Grundwasserschäden betreffen, ist das
Reglerungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5
(zuständige Bodenschutzbehörde) zu beteiligen.

Bei Eingriffen in den Deponiekörper ist das Regierungspräsidium Darmstadt,
Abteilung Umwelt Darmstadt, Dez. IV/Da 41.5 im Vorfeld zu betelllgen.

Grundwasser

Aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers sind im Plangebiet
entsprechende bauliche Vorkehrungen zur Vermeidung von Schäden an den
Gebäuden durch Grundwasser und Grundwasserschwankungen erforderlich
(8 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB).

Das Plangebiet liegt im Einflussbereich des Grundwasserbewirtschaftungs-
plans Hessisches Ried. Im Rahmen der Umsetzung sind großflächige
Grundwasseraufspiegelungen möglich, die bei einer künftigen Bebauung zu
berücksichtigen sind. Im Einzelnen sind die Vorgaben des "Grundwasser-
bewirtschaftungsplans Hessisches Ried" mit Datum vom 9. April 1999 gemäß
88 118 und 119 HWG festgestellt und veröffentlicht im Staatsanzeiger für das
Land Hessen 21/1999, S. 1659, zu beachten.

Lärmschutz

Passiver Lärmschutz nach 24. BImSchV durch vertragliche Vereinbarung an @21)
den in der Schalltechnischen Untersuchung vom 18.01.2008 ermittelten
Gebäudefassaden (Nr. des Immissionsortes In der Schalltechnischen

Untersuchung)

De 35 4 - rn
" Anschluss Nord E&
NETTE, 1 0

Er)

Rechtsgrundlagen:

- Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. | S. 3316)

- Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGB. | S.132),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. | S. 466)

- Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBi. 1991 | S. 58)

- Hess. Bauordnung (HBO) vom 18.06.2002 (GVBl. | S. 274), zuletzt geändert
durch Art. 12 des Gesetzes vom 06.09.2007 (GVBl. | S. 548)

- Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom
17.04.2007 (GVBl.
- 18.259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.12.2007 (GVBl. | S. 875)

- Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. | S. 142),
zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15.11.2007 (GVBl. | S. 757)

- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i.d.F. vom 25.03.2002 (BGBl. | S.
1193), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S.
2873)

- Hess, Naturschutzgesetz (HENatG) i.d.F. vom 04.12.2006 (GVBl. | S. 619),
zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 12.12.2007 (GVBl. | S. 851)

- Hess. Wassergesetz (HWG) i.d.F. vom 06.05.2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt
geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.11.2007 (GVBl. | S. 792)

- Hess. Denkmalschutzgesetz (DSchG) i.d.F. vom 05.09.1986 (GVBl. | S.
262, 270), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 06.09.2007
(GVBl. | S. 548)

Aufstellungsbeschluss:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 26.09.2002.
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gem. $ 2 (1) BauGB im „Darmstädter
Echo* am 14.10.2002.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit:

Beschluss des Magistrats vom 29.06.2005.

Bekanntmachung der öffentlichen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung und über die Gelegenheit zur Anhörung im „Darmstädter Echo“
am 05.07.2005.

Öffentliche Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und
Anhörung gem. 8 3 (1) BauGB im Technischen Stadthaus, Block D, in der Zeit

vom 05.07.2005 bis einschließlich 05.08.2005.

Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung mit Aufforderung
zur Äußerung bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichts gem.
& 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 18.07.2005.

Öffentliche Auslegung:

Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2006.

Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“

am 21.02.2006.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs dieses Bebauungsplans mit Begründung und den
wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen gem. 8 3 (2) BauGB im Technischen
Stadthaus, Block D, in der Zeit vom 01.03.2006 bis einschließlich 03.04.2006.

Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

gem. $ 4 (2) BauGB und Abstimmung mit den Nachbargemeinden gem. 8 2 (2) BauGB
mit Schreiben vom 10.03.2006.

Satzungsbeschluss:

Dieser Bebauungsplan wurde mit den textlichen Festsetzungen, dem zeichnerischen
Teil und der zugehörigen Begründung mit Umweltbericht gem. $ 10 (1) BauGB von der
Stadtverordnetenversammlung zur Satzung beschlossen am 30.09.2008.

Der Satzungsbeschluss vom 30.09.2008 wurde gem. $& 8b (6) Satz 3 Hess.
Gemeindeordnung (HGO) durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
aufrechterhalten und bestätigt am 04.02.2010.

Ausgefertigt: Darmstadt, den _12.0#.20f0
Der Magistrat der Wis$anschaftsstadt Darmstadt

Der Dezernent

Bekanntmachung:

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gem. $ 10 (3)
BauGB und der öffentlichen Auslegung im „Darmstädter Echo“ am TREO. 2ofO .

Öffentliche Auslegung des Bebauungsplans mit Begründung und zusammen-
fassender Erklärung gem. $ 7 Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.V.m. 8 7 (3) der
Hauptsatzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt im Technischen Stadthaus, Block D,
in der Zeit vom TIOF.2OfO_ bis einschließlich L,0AL0fo_.

In-Kraft-Treten:

In-Kraft-Treten dieses Bebauungsplans am 28.04.20f0 P
Darmstadt, den 290% 2010
tadt

Der Magistrat der Wissenschaftssfadt Darms .
Der Dezernent \ h

WISSENSCHAFTSSTADT
DARMSTADT

BEBAUUNGSPLAN N 59
NORDOSTUMGEHUNG

Blatt 1 von 2

Planzeichnung Abschnitt Nord und textliche Festsetzungen

Projekt-Nr.: 04.07.2008

LPO3KE-788/02d | Geprüft:

—

Dr.-Ing. Alexander Kuhn

Plan-Nr.: Projektbearbeiter: | Dr.-Ing. Alexander Kuhn, Dipl.-Ing. Christian Schwarzer,
B-Plan_08_07_04 Dip!.-Biol. Bernhard Schwoerer-Böhning
Layout: Projektzeichner: | Horst Schulzki / Heike Göpfert
Blatt_1_1000

aaa, 7] MVWV Energiedienstieistungen GmbH
Maßstab: REGIOPLAN

Besselstraße 14/16

1: 1.000 68219 Mannheim E4 MVV

| Tel.0621/87675-0 en .
Plangröße: Fax. 06. 21/876 75 -99 Energiedienstleistungen

E-mail: mannheim@regioplan.com

1540 x 841 mm

anlage 3

166864 Zeichen

Die Dezer
 
 
 
Cornelia 
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Stadträtin 
 
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Zuschke 
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L A – BEGR
L B – UMW
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RÜNDUNG 
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RÜNDUNG
WELTBERIC
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UUNGSPLA
STUMGEHU
ssung vom 26.0
ergänzt am 13.0
TADT 
 
 
BUCH 
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UNG“ 
 
 
02.2014 
05.2015 
 
 
 
 
 
 
 
Anlage 3
3

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 2 / 72 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
MVV Enamic REGIOPLAN GmbH 
Besselstraße 14/16 
68219 Mannheim 
Tel. 06 21 / 8 76 75 -0 
Fax. 06 21 / 8 76 75 -99 
 
Internet: http://www.regioplan.com 
E–Mail: info@regioplan.com 
 
Projekt: 
Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
  26. Februar 2014,  
  ergänzt am 13. Mai 2015 
 
Projektnummer:  11 KEP 788/02  
Projektbearbeitung: Dr. Ing. Alexander Kuhn 
  Bernhard Schwoerer-Böhning 
  Walter Rhiem 
 
 
Projektgraphik:  Heike Göpfert 
  Horst Schulzki

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 3 / 72 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
 
Verfahrensablauf: 
Beschluss zur Aufhebung des Bauleitplans N 59 „Nordostumgehung“ vom 
28.04.2010 am: 15.12.2011 
Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß 
§ 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) im Darmstädter Echo  am: 02.01.2012 
Beratung und Beschluss über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Magistrat am: 09.04.2014 
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung der allgemeinen Ziele und 
Zwecke der Planung zur frühzeitige n Beteiligung der Öffentlichkeit im 
Darmstädter Echo  am: 28.04.2014 
Frühzeitige Beteiligun g der Öffentlichkeit durch öffentliche Au slegung der 
allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB  
vom: 28.04.2014 
bis: 28.05.2014 
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher 
Belange durch Unterrichtung und Aufforderung zur Äußerung zu den 
allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung gemäß § 4 (1) BauGB mit 
Anschreiben  vom: 22.04.2014
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der frühzeitigen Beteili-
gung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der sonstigen Träger 
öffentlicher Belange sowie Beschluss zur Offenlage des Aufhebungs-
Entwurfs des Bebauungsplanes in der Stadtverordnetenversammlung.  am: …………… 
Ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung des Aufhebungs-Entwurfs des 
Bebauungsplanes im Darmstädter Echo  am: …………… 
Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung des Aufhebungs-
Entwurfs dieses Bebauungsplanes gemäß § 3 (2) BauGB 
vom: …………… 
bis: ……………
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durch 
Einholung von Stellungnahmen zum Entwurf dieses Bebauungsplanes 
gemäß § 4 (2) BauGB durch Anschreiben vom: …………… 
Beratung und Beschluss über die Anregungen aus der Beteiligung der 
Öffentlichkeit und der Behörden und sons tigen Träger öffentlicher Belange in 
der Stadtverordnetenversammlung. Al s Aufhebungs-Satzung beschlossen 
gemäß § 10 (1) BauGB  am: ……………
 
Öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplans  
 
 
 
 
am: ……………

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
Inhalt Teil A – Begründung 
 
A 1.  Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 7  
A 1.1  Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung 7  
A 1.2  Lage und räumlicher Geltungsbereich 8  
A 2.  Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 11  
A 2.1  Rechtliche Rahmenbedingungen 11  
A 2.1.1 Planungsrecht 12  
A 2.1.2.  Naturschutzrecht 12  
A 2.1.3.  Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 12  
A 2.1.4.  Wasserrecht 13  
A 2.2.  Planungsrechtliche Vorgaben 13  
A 2.2.1.  Ziele der Raumordnung 13  
A 2.2.2.  Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 14  
A 2.2.3.  Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 14
 
A 3.  Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 19  
A 3.1.  Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 19  
A 3.2.  Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 19  
A 3.3.  Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 19  
A 3.3.1.  Gewerbegebiet 19  
A 3.3.2.  Mischgebiet 20  
A 4.  Anlass und Begründung der Aufhebung 20  
A 5.  Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 26  
A 5.1.  Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 27  
A 5.2.  Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 28  
A 5.3.  Alternativplanungen 28  
A 6.  Ökologische Situation 29  
A 7.  Schutzausweisungen / Denkmalschutz 30  
A 8.  Umweltprüfung / Eingriffsregelung 30  
A 9.  Flächenbilanz 31

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Inhalt Teil B – Umweltbericht 
 
B 1.  Vorbemerkung / Herangehensweise 32  
B 2.  Einleitung 32  
B 2.1 Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 32 
B 2.2 Beschreibung des geplanten Vorhabens 34 
B 3.
  Belange des Umweltschutzes 36  
B 4.  Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 37  
B 4.1  Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbericht zum 
Bebauungsplan 37 
B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 39 
B 4.2.1 Schutzgut Mensch  39 
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen  43 
B 4.2.3 Schutzgut Tiere  47 
B 4.2.4 Schutzgut Boden  49 
B 4.2.5 Schutzgut Wasser  51 
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft 53 
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung  54 
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 55 
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen  56 
B 5.
  Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 57  
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgesetz / Seveso-II-Richtlinie 57 
B 5.2 Artenschutz  58 
B 6.  Zusätzliche Angaben 59  
B 6.1 Verwendete Verfahren  59 
B 6.2 Überwachung 59 
B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Kompensation nachteiliger Umweltauswirkungen 60 
B 7.
  Alternativen 60  
B 8.  Folgeplanungen 61 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 72

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 6 / 72 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
 
Abbildungsverzeichnis 
Abbildung A 1 Geltungsbereich N 59 und überlagerte Bebauungspläne 18 
Abbildung A 2 Entwicklung Gesamtverkehr auf den Einfallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 23 
Abbildung A 3 Entwicklung Schwerlastverkehr auf den Einfallstraßen  
  der Wissenschaftsstadt Darmstadt 24 
 
Abbildung B 1
 Lage des Geltungsbereichs 35  
Abbildung B 2 Biotoptypen im Geltungsbereich 45  
 
 
 
Anhang 
 Überlagerte Bebauungspläne, welche mit Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
wieder in Kraft treten

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 7 / 72 
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 Teil A – Begründung 
A 1. Ziele der Aufhebung, Lage und räumlicher Geltungsbereich 
A 1.1 Anlass und Ziel der Aufhebungsplanung  
Das Ziel der vorliegenden Planung ist es, den Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
aufzuheben. Dies wird im Wesentlichen dadur ch veranlasst, dass die Umsetzung des 
Straßenbauprojektes „Nordostumgehung“ von der Wissenschaftsstadt Darmstadt nicht 
mehr weiterverfolgt wird. Dieser Beschlus s wird dadurch begründet, dass insbesondere 
das ursprüngliche Ziel der Straßenplanung,  eine Entlastung des innerstädtischen 
Straßennetzes vom Kfz- bzw. Schwerlast verkehr durch die erhebliche Verlagerung von 
Verkehrsströmen, entsprechend der aktuellen Modelle und Prognosen nicht erreicht 
werden kann. Weiterhin muss die Wirtschaft lichkeit des Straßenbauprojektes durch das 
dicht besiedelte Stadtgebiet in Frage geste llt werden. Die mit den geplanten Vorhaben 
verbundenen erheblichen Eingriffe in das Wohnumfeld müssen mit aufwändigen techni-
schen Lösungen (z.B. Lärmschutzanlagen u nd lange Tunnelstrecken) ausgeglichen 
werden. Dies führt in der Konsequenz dazu,  dass verhältnismäßig hohe Kosten entste-
hen, die durch den Bund als Straßenbaulastträger nicht finanziert werden. Insofern hängt 
die Finanzierung des Straßenbauprojektes maßgeblich am Einsatz kommunaler Haus-
haltsmittel.  
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung des Bebauungsplanaufstellungsverfahrens N 59 wurde 
zudem deutlich, dass auch die weiterentwicke lte technische Planung nicht ausreicht, um 
die Straße – auch nach Ansicht der betroffenen Anlieger – stadtverträglich in die 
Umgebung einzubinden. So ist der Verlust von wertvollen Baumbeständen oder der 
eingewachsenen Kleingartenanlagen nur durch die Aufhebung der Planungsabsicht zu 
vermeiden. Die Emissionen durch die geplante Straße, die auch bei Tunnelstrecken 
teilweise gebündelt in Abluftkaminen entstehen, waren einer der wesentlichen Ansatz-
punkte der bürgerschaftlichen Kritik an der  nun aufzuhebenden Planung. Entsprechend 
zeichnete sich eine mehrheitliche Haltung gegen die Straße bereits in einem Bürgerbe-
gehren ab. Obwohl dieses knapp am Quorum  gescheitert ist, können diese Bedenken 
nun mit der Aufhebung berücksichtigt werden. 
Weiterhin haben sich in der Zwischenzeit auch weitere Rahmensetzungen verändert: Die 
Nordostumgehung wurde mit Beschluss der Bundesregierung vom 02.07.2003 in den 
Verkehrsplan des Bundesverkehrsministeri ums und in den Bedarfsplan (Anlage zum 
Fernstraßenausbaugesetz vom 20.01.2005) au fgenommen und als Verkehrsprojekt des 
Bundes mit vordringlichem Bedarf eingestuft. Aktuell wird  der Bundes-Verkehrswegeplan 
2015 neu erarbeitet. Die Länder, als Auftragsverwaltung des Bundes, waren hierzu 
gehalten, bis Ende 2013 bestehende und neue Projekte zur Bewertung im Rahmen der 
Bundes-Verkehrswegeplanung anzumelden. Di e vom Hessischen Ministerium für 
Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung beim Bundesverkehrsministerium eingereich-
te Liste der Hessischen Bundesfernstraßenpr ojekte sowie Bundesstraßenortsumgehun-
gen enthält nicht mehr die Nordostumgehung. In Folge wird die Nordostumgehung nicht 
mehr im neuen Bundes-Verkehrswegeplan 2015 enthalten sein.

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Der Bund stellt im Rahmen seiner Verkehrspo litik einen integrierten Ansatz zur effektiven 
Nutzung und Vernetzung der Verkehrsinfrastruktur auf. In diesem Zusammenhang wird 
regelmäßig eine Fünfjahresplanung auf der  Grundlage der einzelnen Ausbaugesetze 
(z.B. für Bundesschienenwege und Bundesfer nstraßen) erstellt, der  verkehrsträgerüber-
greifend einen Investitionsrahmenplan für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes (IRP) 
darstellt. Für die Bundesstraßen gilt, dass di e Vorhabenauswahl für den Investitionsrah-
menplan allein aus Projekten des vordringlichen Bedarfs für Bundesfernstraßen erfolgt. 
Im IRP bis 2010 war der Ausbau der Nordostumgehung B 26 enthalten. Im aktuellen 
Investitionsrahmenplan 2011 - 2015 für die Verkehrsinfrastruktur des Bundes ist die 
Nordostumgehung nun nicht mehr enthalten (Stand 15. März 2012). 
Die dem aufzuhebenden Bebauungsplan zugr unde liegende Trasse der Nordostumge-
hung sollte die B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter westlich 
mit der B 42 verknüpfen und damit die Verb indung zwischen der östlichen Stadtzufahrt 
und den nördlich bzw. westlich gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten sowie eine 
Anbindung an die A 5 (Anschlussstelle (AS) Weiterstadt / B 42) herstellen. Der Bebau-
ungsplan N 59 „Nordostumgehung“ ersetzte damit nach der Vereinbarung mit dem Amt 
für Straßen- und Verkehrswesen das Planfes tstellungsverfahren der Fachbehörde. Der 
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan wurde am 26. September 2002 gefasst, 
der Satzungsbeschluss erfolgte am 30.09.2008. Die Bekanntmachung erfolgte aufgrund 
eines Bürgerentscheides vom 07. Juni 2009 und des daran anschließenden Bestäti-
gungsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung zur Aufrechterhaltung des 
Satzungsbeschlusses vom 04.02.2010 am 17.04.2010. Der Bebauungsplan regelte im 
Bereich der vorgesehenen Tunnelstrecken auch die bauplanungsrechtliche Wiederher-
stellung aller bestehenden Nutzungen. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
werden die überlagerten Bereiche der bestehenden Bebauungspläne wieder in Kraft 
gesetzt. Die im Bebauungsplan N 59 vorgesehene Überplanung von Siedlungsrandflä-
chen, wie z.B. an der Ostseite der Marbur ger Straße, wird durch ergänzende städtebauli-
che Planungen weiterverfolgt, so dass die Strukturverbesserungen in Zukunft ohne die 
mit dem Bau verbundenen erheblichen Eingriffe erreicht werden können. 
 
A 1.2 Lage und räumlicher Geltungsbereich  
Der aufzuhebende Bebauungsplan N 59 folgt der geplanten Trasse der Nordostumge-
hung. Der Geltungsbereich des aufzuhebenden Bebauungsplanes wird im Osten des 
Stadtgebietes von Darmstadt wie folgt abg renzt. Vom Stadteingang Hanauer Straße 
(B 26) im Süden bis zum Martin-Luther-King- Ring im Norden. Hierbei sind angrenzende 
Flächen mit einbezogen, die infolge des Straßen- bzw. Tunnelbaus für eine Umgestaltung 
vorgesehen waren. 
Im südlichen Bereich verläuft der Geltungsbereich nahezu parallel zum Trassenverlauf. 
Auf der Ostseite wird der Geltungsbereich  zunächst begrenzt durch die Bahnanlagen, 
dann ab dem Bahnübergang Erbacher Straße bis zur Brücke Dieburger Straße durch die 
Wolfskehlstraße. Die westliche Geltungsbereichsgrenze greift in diesem Abschnitt im

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Süden minimal in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außen-
kante des Sportplatzes in gerader Linie nach Norden bis zur Landgraf-Georg-Straße, 
wobei an deren Südseite eine Ausbuchtung nach Westen erfolgt, um eine neue Wege-
verbindung zu ermöglichen. Von der Landgraf-Georg-Straße verläuft die Abgrenzung 
weiter auf der Südseite des Schwarzwaldrings bis zur Erbacher Straße und ab dort weiter 
entlang der Westseite des Spessartrings bis zur Dieburger Straße. 
Zwischen der Brücke Dieburger Straße und dem Alfred-Messel-Weg ist der östliche 
Verlauf der Geltungsbereichsgrenze in einem  Abstand von 13 m zum Achsenverlauf der 
geplanten Tunneltrasse definiert. Im Westen verläuft die Grenze in diesem Abschnitt 
entlang der Ostseite des Spessartringes.  
Im weiteren nördlichen Verlauf des Geltung sbereichs ist die Kleingartenanlage „Am 
Karlshof“ nördlich des Alfred-Messel-Weges vo llständig einbezogen. Nach der Kleingar-
tenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler Korridor zwischen der Oetinger Villa 
und dem Studentenwohnheim hindurch, um dann  bis zur Kranichsteiner Straße den 
restlichen Park „Am Karlshof“ einzubeziehen. 
Im Bereich des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner Straße sind Teilflächen des 
Fohlenhofs, des Mehrzweckssportfeldes, des Werferfeldes sowie die Freifläche des 
Nordbades in den Geltungsbereich einbezog en. Im Bereich des Nordbades bis zur 
Eissporthalle ist die östliche Geltungsbereichsgrenze in einem Abstand von 49 m zur 
geplanten Trassenachse definiert. Der Geltungsbereich verläuft daran anschließend 
entlang der Eissporthalle bis zur Kastaniena llee und danach weiter nach Norden bis zur 
Nordseite des Martin-Luther-King-Rings, der  hier die Nordgrenze des Geltungsbereichs 
definiert. 
Auf der westlichen Seite der geplanten Tr asse führt die Abgrenzung des Geltungsbe-
reichs zunächst entlang der Gebäudekante des Nordbades, anschließend entlang der 
Nordgrenze des Bürgerpark-Parkplatzes zur Arheilger Straße. Von hier verläuft der 
Geltungsbereich entlang der östlichen Grenze der Straßenparzelle Arheilger Straße nach 
Süden bis zum Kreisverkehrsplatz um dann auf  der westlichen Grenze der Straßenpar-
zelle Arheilger Straße wieder nach Norden bi s zur Marburger Straße anzuschließen. Die 
Grenze erstreckt sich dann entlang der west lichen Seite der Marburger Straße weiter 
nach Norden. Der Geltungsbereich bezieht die bestehende Wendeanlage der Marburger 
Straße mit ein und verläuft in einem Abstand von 17 m zur östlichen Begrenzung dieser 
Straße bis zur Grenze des Gewerbegebiets nach Norden. Hier definieren die nördlichen 
Grenzen der Flurstücke Nr. 193/5, 194/6 (beide Flur 13), Flurstücke Nr. 123/35, 123/34 
und 123/28 (alle Flur 13), den Verlauf der Geltungsbereichsgrenze bis zum westlichen 
Rand. Die westliche Begrenzung im Bereich de s Martin-Luther-King-Ringes liegt in 
nördlicher Verlängerung der Westgrenze des Flurstücks Nr. 123/30 (Flur 13) (Anwesen 
Marburger Straße 18). Der Verlauf der nördlichen Geltungsbereichsgrenze wird zunächst 
durch die südlichen Grenzen der Flurstücke  Nr. 258/4 und 177/1 (beide Flur 31) be-
stimmt. Am Schreberweg springt der Geltungsber eich auf die Südgrenze der Flurstücke 
Nr. 304/1 und 304/3 (beide Flur 31) und führt auf dieser Linie nach Osten bis zur 
Bahnlinie.

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Der Geltungsbereich des Bebauungspl anes umfasst eine Größe von ca. 33,2 ha und  
folgende Flurstücke der Gemarkung Darmstadt (Stand: 13. Mai 2015):  
Flur 2: 138/3 tlw., 139/2, 140, 1539/1 tlw., 1541/1 tlw., 1543/6, 1546 tlw. 
Flur 9: 9/4 tlw., 9/5 tlw., 9/6 tlw., 9/7 tlw., 9/8 tlw., 9/9, 9/10 tlw., 298/13 tlw., 298/16 tlw., 
298/17 tlw., 298/18, 298/19, 298/21, 298/22, 339/4, 339/5, 339/8, 339/9, 339/21, 
339/22, 339/23 tlw., 342/2, 342/3 tlw., 380 tlw., 396/1 tlw., 415 tlw., 400/5 tlw., 
416/1 tlw., 419/2  
Flur 10:  111/2, 112/2 
Flur 11:  2/2 tlw., 4/3 tlw., 8/1 tlw., 12/3 tlw., 125/2 tlw., 125/3 tlw., 126/29 tlw., 126/30 
tlw., 127/1, 127/2, 127/10 tlw., 131 tlw., 132/1, 133/3 tlw., 142/1 tlw., 168, 227/9 
tlw., 235/1, 236/3 tlw., 237 tlw., 238/1 tlw., 239/3 tlw., 239/9 
Flur 12:  24/62, 24/63, 24/64,  24/65, 58/15 tlw., 58/34 tlw., 58/36, 58/37 tlw., 58/57, 58/58 
tlw., 58/66 tlw., 58/67 tlw., 58/70 tlw., 58/71 
Flur 13:  86/32, 86/33, 86/43, 86/44 tl w., 86/46, 147/20 tlw., 262/3 tlw. 
Flur 31:  5/4, 5/5, 5/9, 5/10, 5/13, 20/4, 21/ 2, 23/6, 26/2, 27/2, 28/4, 29/4, 30/2, 30/3 tlw., 
30/4 tlw., 30/5 tlw., 180/2 tlw., 180/3, 193/5 tlw., 264/1, 288/7, 288/8, 288/9 tlw.

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A 2. Rechtsgrundlagen und Planungsvorgaben 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes und das Verfahren bis zu ihrer Rechtswirksam-
keit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Bei der Aufhebung eines 
Bebauungsplanes mit Umweltbericht sind ergä nzend weitere Gesetze, Bestimmungen 
und Verordnungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind die Ziele der Raumordnung 
zu berücksichtigen.  
Eine ebenfalls durchzuführende Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt im 
Parallelverfahren. 
 
A 2.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes sind insbesondere folgende Rechtsgrundlagen 
berücksichtigt worden: 
 
 Baugesetzbuch (BauGB)  in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 
2414), zuletzt geändert durch s Gesetz vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) 
 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I 
S. 132), zuletzt geändert durch Art. 2 des Ge setzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 
1548) 
 Planzeichenverordnung (PlanzV 90)  - Verordnung über die Ausarbeitung der 
Bauleitpläne sowie über die Darstellung des Planinhalts - in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 18. Dezember 1990, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetz 
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) 
 Hessische Bauordnung (HBO),  in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. 
Januar 2011 (GVBl. I S. 46), geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 13. Dezem-
ber 2012 (GVBl. I S. 622) 
 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 
S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 124 und Art. 3 Abs. 100 des Gesetzes 
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
 Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGB-
NatSchG) vom 20. Dezember 2010 (GVBI. I S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 2 
des Gesetzes vom 27. Juni 2013 (GVBI. I S. 458) 
 Hessisches Wassergesetz (HWG) in der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. 
I S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 
(GVBI. I S. 622) 
 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt 
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724)

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A 2.1.1 Planungsrecht 
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes, sei ne wesentlichen Inhalte und das Verfahren 
bis zur Rechtswirksamkeit werden durch das Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Gemäß 
§ 1 (7) BauGB sind durch den Träger der Baul eitplanung, die Kommunen, alle durch die 
Planung berührten öffentlichen und privaten Be lange gerecht untereinander und gegen-
einander abzuwägen. Dies gilt auch für die in der Umweltprüfung nach BauGB abzuarbei-
tenden Umweltbelange, die hierdurch gegenüber anderen Belangen nicht bevorzugt 
sondern nur entsprechend den Vorgaben des BauGB ermittelt und geprüft werden. Der 
Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser Begründung (Teil B) dokumentiert gemäß 
§ 2a BauGB die Umweltprüfung. Die Umweltprüfung nach BauGB ersetzt die UVP bei 
UVP-pflichtigen Vorhaben (§ 17 UVPG). 
A 2.1.2. Naturschutzrecht 
Es ist davon auszugehen, dass durch die Auf hebung des Bebauungsplanes kein Eingriff 
in Natur und Landschaft entsteht, da die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Natur-
haushaltes oder das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt 
werden. Es ist davon auszugehen, dass di e Aufhebung der Planungsabsicht auch die 
Vermeidung von geplanten baulichen Eingriffen mit sich bringt. 
Gemäß § 21 (1) BNatSchG erfolgte die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha-
bens grundsätzlich auf Basis des § 1 (7) Ba uGB durch den Träger der Bauleitplanung. 
Abwägungsgrundlage ist in der Regel ein „Lan dschaftsplan“ (in Hessen als Integrierter 
Fachplan Naturschutz), der als Fachgutachten der Planung beigestellt war. Auf die 
Erstellung dieses Planes wird bei der Aufhebung verzichtet. 
A 2.1.3. Bundesimmissionsschutzge setz / Seveso-II-Richtlinie 
Der rechtskräftige Bebauungsplan hat das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie 
berücksichtigt, da sich der nördliche Teil des Geltungsbereichs in räumlicher Nähe zum 
Werksgelände des chemischen Betriebs der Merck KGaA befindet. 
Die Richtlinie 96/82/EG vom 9. Dezember  1996 zur Beherrschung der Gefahren bei 
schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (S eveso-Richtlinie) bezweckte die Verhütung 
schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen u nd die Begrenzung der Unfallfolgen. Sie ist 
durch die Richtlinie 2003/105/EG vom 16. Dezember 2003 geändert worden (Seveso-II-
Richtlinie). Das Bundeskabinett hat am 25. Januar 2005 Änderungen der Störfallverord-
nung und des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch 
wurde die novellierte Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.  
Es ist davon auszugehen, dass erhebliche Konflikte mit dem BImSchG durch das 
Wiederinkrafttreten der ursp rünglichen baurechtlichen  Zustände und weitgehend 
gewerblichen Nutzungen nicht entstehen, da die Inhalte und Festsetzungen des Bebau-
ungsplans N 59 noch nicht umgesetzt waren und daher der Status Quo vor dem Bebau-
ungsplan N 59 erhalten bleibt.

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A 2.1.4. Wasserrecht 
Für die Öffnung, Renaturierung und Verlegung des Molkenbachs im Bereich der Oetinger 
Villa wurde parallel zum Bebauungsplanver fahren ein wasserrechtliches Verfahren 
gemäß § 31 WHG / § 10 HWG durchgeführt. Dieses ist mit der Aufhebung anzupassen. 
Durch die Aufhebung sind gegenüber dem Status Quo keine nennenswerten Verände-
rungen zu erwarten. 
 
A 2.2. Planungsrechtliche Vorgaben 
Bebauungspläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen und aus dem Flächen-
nutzungsplan zu entwickeln. Für Darmstadt  sind die Ziele der Raumordnung im Regio-
nalplan Südhessen definiert. 
A 2.2.1. Ziele der Raumordnung  
Die Ziele der Raumordnung, die wiederum aus den Zielen der Landesplanung zu 
entwickeln sind, werden gemäß Raumord nungsgesetz in Regionalplänen (hier dem 
Regionalplan Südhessen 2010) formuliert, wobei sie die Landschaftsrahmenplanung 
integrieren. 
Die Regionalpläne besitzen behördeninterne Verbindlichkeit, d.h. sie sind bindend für die 
Behörden des Bundes und der Länder sowie für Städte und Gemeinden. Der Flächen-
nutzungsplan und die Bebauungspläne sind den Zielen der Raumordnung (des Regio-
nalplans) anzupassen (§ 1 (4) BauGB), dies ist Genehmigungsvoraussetzung. Erst über 
die Berücksichtigung in der Bauleitplanung und letztendlich im Bebauungsplan erlangen 
die Inhalte der Regionalpläne auch Rechtswirksamkeit gegenüber Dritten. 
Die „B 26 Nordostumgehung Darmstadt“ war als „abgestimmte und in der Karte darge-
stellte“ „Neu- und Ausbauplanung“ im Regionalplan Südhessen 2000 aufgenommen. Für 
das Vorhaben als solches und den räumlich eng begrenzten Bereich des Trassenkorri-
dors waren damit entgegenstehende Ziele oder Nutzungsansprüche der Raumordnung 
ausgeschlossen. 
Die Aufhebung des Bebauungsplans widerspricht damit den Zielen der Raumplanung. 
Ein Verfahren zur Zielabweichung oder eine Änderung des Regionalplanes ist im 
Rahmen der parallelen Flächennutzungsplanänderung einzuleiten. 
Zwischenzeitlich wurde der bereits eingerei chte Zielabweichungsantrag zur Herausnah-
me der Nordostumgehung aus dem Regionalplan Südhessen auf Empfehlung der oberen 
Landesplanungsbehörde in Abstimmung mit der obersten Landesplanungsbehörde 
wieder zurückgezogen, um die veränderte Zielsetzung stattdessen in den zeitnah 
aufzustellenden Landesentwicklungsplan einz ubringen, der dem Regionalplan Südhes-
sen vorgreiflich ist. Vor dem Hintergrund, dass Land/Bund die Straßenbauplanung in der 
vorliegenden Linienführung derzeit nicht mehr weiterverfolgen und auch künftig nicht 
mehr weiterverfolgen werden, wird aus Sicht der oberen Landesplanungsbehörde von 
einer Funktionslosigkeit der Zielfestlegung zur B 26 Nord-Ostumgehung im RPS/RegFNP

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2010 ausgegangen. Ein funktionslos gewordenes Ziel entfaltet auch keine Rechtswirkung 
im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB. 
A 2.2.2. Flächennutzungsplan / Landschaftsplan 
Da die Nordost-Umgehung im Regionalplan als Ziel der Regionalplanung vorgegeben 
war, wurde der Flächennutzungsplan (FNP) dahingehend angepasst. Im FNP von 2006 
ist die Nordost-Umgehung als Freihaltetrasse dargestellt, da es auch Planungswille der 
Stadt war, eine Verbesserung der Hauptve rkehrsstraßen und einen umweltgerechten 
Ausbau des Straßennetzes für den motorisierten Individualverkehr zu gewährleisten. 
Zur Umsetzung des Aufhebungsbeschlusses ist ein Teiländerungsverfahren des FNP im 
Parallelverfahren nach § 8 (3) BauGB zusammen mit diesem Bebauungsplanverfahren 
vorgesehen. Die Aufhebung des Bebauungsplanes erfolgt entsprechend § 8 (4) BauGB 
im Parallelverfahren zum beabsichtigten Te iländerungsverfahren, da die Planung der 
beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebietes nicht entgegenste-
hen wird. 
Die frühzeitige Beteiligung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes wurde im 
Zeitraum vom 14.10.2013 bis einschließlich 14.11.2013 durchgeführt. 
Der Landschaftsplan der Wissenschaftsstadt  Darmstadt wurde als „Fachplan Natur-
schutz“ dem Flächennutzungsplan zu Grunde gelegt. Als Fachplan des Naturschutzes 
wurde er auch im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt (bei der Eingriffs- Aus-
gleichsbetrachtung und der Entwicklung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen). Der 
Landschaftsplan wurde neu aufgestellt (Amt für Stadtökologie, Abteilung Grünflächen der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt, heute: Grünflächenamt), 2003 zur Anzeige gebracht und 
2004 durch die Obere Naturschutzbehörde genehmigt. 
A 2.2.3. Berührte Bebauungspläne, planfestgestellte Planungen und dem 
Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Der Bebauungsplan N 59 überlagert Teilbereiche folgender Bebauungspläne: 
 N 7.3 – Am Karlshof-Süd – 
Rechtskraft: 10. Oktober 1974, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung des Studentenwohnheims Karlshof sowi e die Festsetzung des Areals der Oe-
tinger Villa als Gemeinbedarfsfläche „Jugendzentrum“. Im Änderungsbereich ist der 
historische Park als Grünfläche „Park“ dargestellt. Gegenüber der Bebauung Am 
Karlshof 14 / 16 ist ein Baufenster für ei n weiteres 4-geschossiges Gebäude festge-
setzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 7.3 zwischen dem Studentenwohnheim und der Villa von 
der Kleingartenanlage bis zur Zufahrt zum Studentenwohnheim.

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Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Festsetzung des 
Bebauungsplanes N 7.3 als Grünfläche „Park“ tritt unverändert in Kraft. Auch die 
Festsetzung für das Baufenster erhält wieder Gültigkeit. Eine Ausnutzung dieses 
Baufensters ist derzeit nicht vorgesehen. 
 
 N 7.4 – Am Karlshof, nördlich der Oetinger Villa – 
Rechtskraft: 11. Oktober 1988, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 7. 
Regelungen des Bebauungsplans N 7.4:  Der Bebauungsplan N 59 überlagert 
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 7.4 im Parkbereich zwischen der Zu-
fahrt zum Studentenwohnheim und der Kranichsteiner Straße. Im Änderungsbereich 
sind im Wesentlichen der historische Park als Grünfläche „Park“ sowie die Kranich-
steiner Straße als Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Östlich davon ist ein reines 
Wohngebiet für Geschosswohnungsbau ausgewiesen und die Ecke einer nicht be-
baubaren Grundstücksfläche wird tangiert, die zu bepflanzen ist. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 regelt die Um-
gestaltung der Parkanlage, die Neuordnung des Wegenetzes sowie insb. die Fäl-
lung bestehender Baumbestände. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die Regelungen des 
Bebauungsplanes N 7.4 mit Festsetzung der  historischen Parkanlage als Grünflä-
che „Park“ sowie der Kranichsteiner Straße als Straßenverkehrsfläche erlangen un-
verändert wieder Gültigkeit. 
 
 N 8 – Darmstadt Nord – 
Rechtskraft: 29. Januar 1974. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8: Der Bebauungsplan regelt die Anlage und 
Erschließung des Bürgerparks Nord samt Sport- und Schuleinrichtungen sowie 
Grünflächen. Für die westlich der Arheilger Straße sowie nördlich der Kasta-
nienallee gelegenen Teilflächen wurden bereits Änderungsverfahren (N 8.3 und 
N 8.4) durchgeführt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert hier 
den Bereich der Sport- und Schwimmbadflächen. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Die Festsetzungen zur 
Anlage und Erschließung des Bürgerparks No rd samt Sport- und Schuleinrichtun-
gen sowie Grünflächen tritt nach der Aufhebung unverändert wieder in Kraft. 
 
 N 8.3 – Alsfelder Straße – 
Rechtskraft: 3. Juni 1987, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8.

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Regelungen des Bebauungsplans N 8.3:  Der Bebauungsplan regelt die Bebau-
ung südlich und westlich des Messplatzes. Für den betroffenen Teilbereich ist eine 
Straßenverkehrsfläche mit Begleitgrün festgesetzt. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des N 8.3 im Bereich der Arheilger Straße östlich des Messplatzes 
und sieht hier Verkehrsanlagen und Grünflächen vor. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Die rechtskräftig fest-
gesetzte Nutzung (Straßenverkehrsfläche) des Bebauungsplans N 8.3 kann weiter-
entwickelt werden. 
 
 N 8.4 – Darmstadt Nord-Ost – 
Rechtskraft: 8. November 1986, Änderungsplan des Bebauungsplanes N 8. 
Regelungen des Bebauungsplans N 8.4:  Dieser regelt nach Verzicht auf den 
Ausbau der Arheilger Straße die neue Anbindung an den Martin-Luther-King-Ring 
sowie dessen vierspurigen Ausbau zwischen Frankfurter Straße und Arheilger Stra-
ße. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59:  Der Bebauungsplan N 59 knüpft an die 
Festsetzungen mit seiner Straßenplanung an und überlagert den Geltungsbereich 
des N 8.4 einschließlich des Korridors zwischen Eissporthalle und Marburger Stra-
ße. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59:  Nach der Aufhebung 
können die ursprünglichen Festlegungen beibehalten werden. Neben dem Freihal-
tebereich für die Straßenbahn nach Krani chstein und den Straßenverkehrsflächen 
bleiben die im Bebauungsplan N 8.4 hier als Grünflächen im Bürgerpark festgesetz-
ten Nutzungen erhalten. 
 
 O 13 – Mathildenhöhe Ost – 
Rechtskraft: 23. Januar 1974. 
Regelungen des Bebauungsplans O   13: Der Bebauungsplan regelt die bauliche 
Nutzung westlich des Spessartrings / Fiedl erwegs zwischen Dieburger Straße und 
Olbrichweg. 
Regelungen des Bebauungsplans N 59: Der Bebauungsplan N 59 überlagert den 
Geltungsbereich des O 13 auf der Westseite des Spessartrings, die jedoch auch im 
O 13 als Straßenverkehrsfläche festgesetzt ist. 
Regelungen nach Aufhebung des Bebauungsplans N 59: Mit der Aufhebung tre-
ten die bisherigen Festsetzungen (Straßenverkehrsfläche) wieder in Kraft.

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Eine Übersicht der vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 überlagerten 
Bebauungspläne zeigt Abbildung A 1. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
treten die Festsetzungen der überlagerten Bere iche der o.g. Bebauungspläne wieder in 
Kraft. Teilbereiche, welche nicht im Geltung sbereich eines Bebauungsplanes liegen, sind 
dem unbeplanten Innenbereich gem. § 34 B auGB zuzuordnen. Eine detaillierte Darstel-
lung erfolgt in den Plänen 1 - 8 im Anhang. 
 
Planfestgestellter Ausbau der B 26 / Hanauer Straße 
Durch einen Planfeststellungsbeschluss aus dem  Jahr 1977 ist der vierstreifige Ausbau 
und der teilweise planfreie Knoten Hanauer Straße / Heinrichstraße / Aschaffenburger 
Straße planungsrechtlich gesichert. Da Mitte der 1980er Jahre der Ausbau bereits 
teilweise umgesetzt wu rde, tritt er auch nicht mehr außer Kraft. Mit der teilweisen 
Überplanung der Bereiche wurden Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung 
vorgenommen. Damit sollte vor allem der Lärmschutz im Überlappungsbereich, wie er 
auch für das Baugebiet O
 17 „Erbacher Straße / Judenteich“ bereits erfolgt ist, rechtlich 
bestätigt werden. Eine Änderung des Planfeststellungsbeschlusses wurde für diesen Fall 
als nicht erforderlich angesehen. 
 
Dem Bahnbetrieb gewidmete Flächen 
Zum Zeitpunkt der Aufstellung wurden mit dem Bebauungsplan N 59 auch dem Bahnbe-
trieb gewidmete Flächen baurechtlich überpl ant. Gewidmete Flächen sind im Bebau-
ungsplan gekennzeichnet, um hierdurch auch die für die Planung zu entwidmenden 
Flächen kenntlich zu machen. Die geplante Nutzung ist im Sinne des § 9 (2) Nr. 2 BauGB 
bis zum Eintritt der Entwidmung der Bahnfläche unzulässig. Ganz überwiegend sind 
hiervon Freiflächen betroffen, die nach der Entwidmung baurechtlich zu Grünflächen oder 
Verkehrsflächen werden sollten. Lediglich für den denkmalgeschützten Ostbahnhof 
wurde ein Mischgebiet festgesetzt.

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A 3. Ehemalige Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes N 59 
A 3.1. Verkehrsplanung – der geplante Trassenverlauf 
Ein wesentliches Ziel bei der Aufstellung des Bebauungsplanes war die Entlastung des 
innerstädtischen Straßennetzes vom indivi duellen Kfz-Verkehr insbesondere auch vom 
(LKW-) Durchgangsverkehr. Die Trassenachse  wurde daher entsprechend den einschlä-
gigen Richtlinien zwischen allen zu berücksichtigenden Zwangspunkten ausgemittelt. Die 
Nordostumgehung sollte in Verlängerung der von Osten kommenden B 26 / Hanauer 
Straße vom Ostbahnhof bis zum Knotenp unkt mit der vorhandenen Nordtangente 
(Martin-Luther-King-Ring) führen. Von hier sollte der nach Westen fahrende Verkehr dann 
über den Martin-Luther-King-Ring und den Carl -Schenck-Ring zur B 42 / Gräfenhäuser 
Straße geführt werden. 
Der Entwurf sah einen durchgehenden Tunnel mit rund 2.035 m Länge vor. Bei rund 
2.900 m Gesamtlänge verliefen damit rund 70 % der Trasse im Tunnel. Das Tunnelbau-
werk sollte entsprechend den Baugrundver hältnissen entweder als Rahmen- oder als 
Überdeckelungskonstruktion ausgeführt werden . Die Tunnelbauwerke sollten teilweise 
auch in den oberen Grundwasserleiter eingreifen. 
 
A 3.2. Grünordnerische Konzeption: Nord-Süd-Wegeverbindung 
Ziel der begleitenden grünordnerischen Konzeption zum Bebauungsplan war es, das 
geplante Straßen- und Tunnelbauwerk so we it wie möglich in die vorhandenen städti-
schen Strukturen und die Freiraumstrukturen  zu integrieren und die bisherigen Nutzun-
gen wieder herzustellen. Nach der Baum aßnahme sollte eine neue durchgehende Nord-
Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog im 
Südosten hergestellt werden. Dies sollte zum Teil über die vorhandenen Wegeverbin-
dungen ermöglicht werden, jedoch war auch eine Verbesserung im Rahmen der nachlau-
fenden Detail- und Ausführungsplanung vorgesehen, die durch den Bebauungsplan 
festgesetzt wurde. Insbesondere im Bereich der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ war 
eine durchgängige Nord-Süd-Wegeverbindung vorgesehen, die in der derzeitigen 
Nutzungsstruktur nicht einfach umzusetzen ist. 
 
A 3.3. Städtebauliche Entwicklung in Randzonen 
A 3.3.1. Gewerbegebiet  
Aufgrund der erforderlichen Umgestaltungen im Bereich des Knotenpunktes Martin-
Luther-King-Ring / Nordostumgehung mit der geplanten neuen Anbindung der Marburger 
Straße an diesen Knotenpunkt wurde auch die Nutzung entlang der Ostseite der 
Marburger Straße baurechtlich neu geregelt.

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Die Beibehaltung der Ausweisung im alten Bebauungsplan (N 8.4) als Erweiterungsfläche 
für den Bürgerpark bis an die Marburger Straße wurde in Frage gestellt. Unmittelbar an 
der Marburger Straße sollte eine Bebauung möglich gemacht werden. Die Ausweisung 
eines Baugebietes auch an der Ostseite der Marburger Straße war städtebaulich sinnvoll, 
da die Grundstücke bereits teilweise eine bauliche Nutzung aufweisen. 
Die Festsetzung erfolgte entsprechend der Nachbarnutzung und zur Vermeidung von 
Konflikten als Gewerbegebiet. Die dort vorhandenen Gebäude und Nutzungen sind 
zulässig, soweit sie Bestandsschutz haben oder ohnehin mit den Festsetzungen konform 
gehen. Das Maß der baulichen Nutzung orientierte sich ebenfalls am Bestand und 
gewährleistete die Einbindung in das städtebauliche Umfeld. Mit einer GRZ von 0,6 
wurde durch eine weniger dichte Bebauung di e Nachbarschaft zum Bürgerpark bzw. die 
Randlage berücksichtigt. Da der rechtswirk same Flächennutzungsplan hier eine Grünflä-
che darstellt, war hier eine Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich. Die 
4. Änderung des Flächennutzungsplans für den Bereich östlich der Marburger Straße ist 
bis zum Verfahrensschritt der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt. 
Mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes sollte auch der Tendenz entgegen gewirkt 
werden, dass sich die in Teilen bestehende Wohnnutzung dort weiter etabliert. Aufgrund 
des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-Richtlinie der EU war dies an 
dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes wollte 
die Stadt hier künftig nur die weniger schutzbedürftigen Nutzungen zulassen. 
A 3.3.2. Mischgebiet 
Durch die Verkehrsreduzierung in der Landgraf-Georg-Straße wurden am Ostbahnhof die 
Voraussetzungen geschaffen, diesen zu einem  ÖPNV-Drehkreuz auszubauen. Um hier 
alle (geplanten) Bus- und Straßenbahnverbindungen abwickeln zu können, wurde der 
Bereich als Verkehrsfläche besonderer Zw eckbestimmung festgesetzt. Die Stadt wollte 
das denkmalgeschützte Gebäude einer sinnvo llen Nachnutzung zuführen. Hierzu wurde 
ein im Wesentlichen auf das Gebäude besc hränktes Mischgebiet festgesetzt. Nicht 
zulässig sind darin Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten. Die 
zulässige Grundfläche entsprach dem jetzigen Grundriss und auch die derzeitige 
Geschossigkeit blieb unverändert. 
 
 
A 4. Anlass und Begründung der Aufhebung 
Obwohl im Rahmen der Bauleitplanung und des begleitenden Planungsverfahrens die 
Straßenplanung in vielen Punkten an die Besonderheiten des städtebaulichen Umfeldes  
angepasst wurde, konnten nicht alle ve rkehrlichen, städtebaulichen und nachbarrechtli-
chen Belange optimiert werden . Gleichzeitig wären durch die begleitenden Maßnahmen, 
wie z.B. die Verlängerung der Tunnelbauw erke, erhebliche Mehrkosten entstanden, die 
der Baulastträger Bund nicht übernommen hä tte. Hierin sind Ansätze für eine im 
aktuellen Haushaltsumfeld der Wissenschafts stadt Darmstadt schwierige Umsetzbarkeit

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der Planung und ein wesentlicher Anlass für die Aufhebung des Planes aus Gründen der 
Projektwirtschaftlichkeit zu sehen. 
Die Gesamtkosten der Nordostumgehung wurden in der Kostenberechnung vom 
16.12.2009 auf insgesamt 154,1 Mio. € veransch lagt. Darin enthalten ist ein städtischer 
Kostenanteil von 40,72 Mio. €. Gerade dies e städtischen Kostenanteile müssen im 
Verhältnis zu ihrem möglichen Lösungsbeitrag zu den Verkehrsproblemen und zur 
finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt kritisch bewertet werden. 
Eine Unsicherheit bei der ursprünglichen Prognose war der Aspekt der induzierten 
Verkehre. Diese entstehen auch durch neue Verkehrswege und sind nur schwer 
quantifizierbar. Nun zeigt sich auf der Basis der aktuellen Verkehrserhebungen, dass die 
im Modell prognostizierte Verkehrsmengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht 
erreicht wird. Im Gegenteil konnte sogar ein tatsächlicher Rückgang des Verkehrsauf-
kommens gemessen werden. Insofern sind die prognostizierten Entlastungen des 
innerstädtischen Verkehrssystems in Frage zu stellen. 
Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der nächsten Jahre wird aktuell 
nach dem Mobilitätsmasterplan Region Frankf urt RheinMain nicht gesehen. Dies hat 
weitreichende Auswirkungen auf die Bereitstellung von Finanzierungs- und Fördermitteln 
des Landes und des Bundes, mit denen die zentralen Finanzierungsaufgaben der 
Planung verbunden sind. Da zusätzlich die erforderlichen Mittel sowohl für die Kernauf-
gaben als auch für die ergänzenden baulichen Maßnahmen im nördlichen Stadtgebiet bei 
der derzeitigen Haushaltssituation der Stadt  auch unter Berücksichtigung anderer 
Verpflichtungen nicht aufgebrac ht werden können, ist eine Realisierung der Straße 
grundsätzlich in Frage zu stellen. 
Da ein zeitlicher Horizont der Umsetzung nicht mehr angegeben werden kann, ist eine 
Aufhebung des Bebauungsplans aus wirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen 
geboten. Dies wird in der Folge begründet: 
Durchführbarkeit des Bebauungsplans und fehlende Wirtschaftlichkeit 
Die finanzielle Durchführbarkeit für die Nordostumgehung ist derzeit nicht gegeben. Für 
eine stadtverträgliche Einbindung der Straße in die Stadt wurden gegenüber dem 
technischen Entwurf des Baul astträgers (sog. Amtsentwurf) zusätzliche Maßnahmen für 
notwendig erachtet. Im Rahmen der Baulei tplanung wurde die Planung in mehreren 
Punkten an die Besonderheiten der Um gebung angepasst, wodurch Mehrkosten 
entstanden, die der Baulastträger nicht übernommen hätte. Insbesondere durch die 
Verlängerung des Tunnels summierten sich die Mehraufwendungen auf zuletzt 
40,72 Mio. €. Diese Mittel sind bei der Haus haltssituation der Stadt auch unter Berück-
sichtigung anderer Verpflichtungen nicht aufz ubringen. Da eine Realisierung der Straße 
damit grundsätzlich in Frage gestellt ist und kein zeitlicher Horizont mehr angegeben 
werden kann, ist eine Aufhebung des Bebauungsplans geboten.

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MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
 
 
Verkehrliche Notwendigkeit und veränderte Netzbelastung 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat im  November 2011 umfangreiche Verkehrserhe-
bungen an insgesamt 38 Knotenpunkten durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Erhebun-
gen stellten eine gute Grundlage dar, um Aussagen über die Verkehrsentwicklung der 
letzten Jahre treffen zu können. Im Bebauungsplan wurden, entsprechend seines 
Aufstellungszeitraumes, nur ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 
berücksichtigt. Bei der vergleichenden Betracht ung musste dabei zusätzlich berücksich-
tigt werden, dass im Jahre 2006 Durchfahrtsbeschränkungen für LKW eingeführt wurden. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrs erhebungsprogramm konzipiert und umgesetzt, 
das Beiträge zur Wirkungsevaluation leis ten und den Kenntnisstand zum LKW-Verkehr 
nach Einführung der LKW-Durchf ahrtsbeschränkungen verbessern sollte. Die Erhebun-
gen umfassten 24-Stunden-Querschnittszählungen sowie LKW-Befragungen in dem 
Zeitraum von 8.30 - 12.30 Uhr an fünf Er hebungsquerschnitten in Darmstadt sowie im 
Landkreis Darmstadt-Dieburg. 
Diese Erhebungen wurden nun im November  2012 erneut durchgeführt, erweitert auf 
zehn Erhebungsquerschnitte. So konnten zum einen vergleichende zum anderen 
erweiterte Aussagen über die Entwicklung des Schwerverkehrs in Darmstadt und der 
angrenzenden Region (Starkenburg) getroffen werden. 
Weitere Erkenntnisse zum Verkehrsaufkommen in Darmstadt konnten aus den Ergebnis-
sen der Straßenverkehrszählungen 2010 gew onnen werden. Diese werden im Fünf-
Jahres-Rhythmus von HessenMobil auf den Bundesautobahnen und klassifizierten 
Straßen durchgeführt. Nachfolgend sind die wesentlichen Ergebnisse der o.g. Erhebun-
gen in Bezug auf die geplante Nordostumgehung dargestellt. 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurden folgende Verkehrsveränderungen festgestellt: 
Gesamtstädtisch belegt sowohl der Verg leich der Knotenpunkterhebungen als auch der 
Erhebungen von HessenMobil einen tendenziellen Rückgang des Verkehrsaufkommens 
von ca. 1,8 %. Im Detail sind jedoch ortsspezifische Unterschiede zu erkennen: 
Geringfügige Zunahmen sind in der Bleichstraße (+1,9 %) und im Bereich Landgraf-
Georg-Straße östlich des Fiedlerwegs (+2, 6 %) zu verzeichnen. Allerdings ist die 
vergleichende Erhebung hier aus dem J ahr 2005, d.h. vor Einführung des LKW-
Durchfahrtsverbots. Wenn man am nächsten Knotenpunkt Hanauer Straße / Heinrich-
straße den Vergleich betrachtet, ist eine geringfügige Abnahme des Verkehrsaufkom-
mens (-1,9 %) zu erkennen. Die vergleichende Erhebung ist aus dem Jahre 2006 und 
somit aktueller. Außerdem deckt sie sich mi t der gesamtstädtischen Entwicklung. Auch 
die übrigen Stadtzufahrten haben Verkehrsabnahmen wie folgt zu verzeichnen:  
Aus Richtung Osten: Kranichsteiner Straße (-3,0 %), Hanauer Straße (-1,7 %)  
Aus Richtung Süden: B 449 (-7,5 %), Heidelbe rger Landstraße (-18,4 %), Karlsruher 
Straße (-2,3 %), Eschollbrücker Straße (-20,3 %)

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bungen in den Zeiträumen 2011 bis 2013 Abnahmen gegenüber den Prognosen aus den 
Jahren 2004 bis 2006 von 10 bis 14 Prozent zeigen. 
Eine Reduzierung des LKW-Anteils ist im i nnerstädtischen Bereich durch die Einführung 
des LKW-Durchfahrtsverbots bereits erfolg t. Der hohe Anteil von Busverkehren (Linien-
verkehr) am Schwerlastverkehr verbleibt in der Landgraf-Georg-Straße und ist auch 
durch eine Nordostumgehung nicht verlagerbar. 
Im Rahmen des Bürgerbegehrens hat sich zudem gezeigt, dass durch die Bürger der 
Stadt die langwierigen Bauarbeiten, die zu temporären Eingriffen in den Bürgerpark Nord 
führen und die finanziellen Belastungen, welche die Handlungsfähigkeit der Kommune in 
anderen Bereichen auf lange Sicht einschränken, gravierender empfunden werden als 
die Entlastungswirkung in einem bestimmt en Straßenzug und die z.T. sehr geringen 
Entlastungen im restlichen Straßennetz de r Stadt. Daher stellte sich die berechtigte 
Frage, ob die Aufwendungen im Verhältnis zu den prognostizierten Entlastungen der 
Straße stehen. Mit Blick auf die finanzielle Si tuation der Stadt war festzustellen, dass in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen die Realisierung der Nordostumgehung keine 
Priorität mehr genießt. 
Veränderte Vorgaben – „Mobilitätsmasterplan Region Frankfurt RheinMain“ (MoMa-
Plan) 
Der im Jahr 2011 veröffentlichte „Mobilitätsm asterplan Region Frankfurt RheinMain“ 
stellte eine Empfehlung der IVM GmbH (Int egriertes Verkehrs- und Mobilitätsmanage-
ment Region Frankfurt RheinMain) dar. Ziel des Planes war die Erstellung einer Prioritä-
tenreihung für die Realisierung von Maßn ahmen. Die Maßnahmen wurden lediglich 
miteinander verglichen, um jeweils diejenigen Maßnahmen zu identifizieren, die unter 
Berücksichtigung der in die Untersuchung einbezogenen Kriterien den größten Nutzwert, 
bezogen auf die annuisierten Kosten, für den regionalen Verkehr (Straße und Schiene) 
erbringen. 
In den Empfehlungen für eine Maßnahmenauswahl bis zum Jahr 2020 ist die Nord-
ostumgehung nicht mehr enthalten. Zwar besitzt dieser Plan keine Verbindlichkeit, es 
wurde jedoch deutlich, dass auch aus anderer fachlicher Sicht die Priorität dieser 
Maßnahme unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordring-
lich angesehen werden. 
Fehlen weiterer verbindlicher Vorleistungen im Netz 
Der zentrale Abschnitt der Nordostumgehung, der durch den Bebauungsplan N 59 
baurechtlich gesichert wurde, war nur ein Te il der Gesamtmaßnahmen. Die ergänzenden 
Ausbaumaßnahmen im Verkehrsnetz der Wissenschaftsstadt Darmstadt reichten von der 
Gräfenhäuser Straße bis hin zur Aschaffenburge r Straße (B 26). Für eine vollwertige 
Funktion der Neubautrasse und Realisierung ihrer Entlastungswirkung waren diese 
weiteren Bauleistungen unverzichtbar. Diese wurden im Rahmen des gesamten Projek-
tes umfassend diskutiert und waren Teil der Begründung zum Bebauungsplan. Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt hatte sich in den Verhandlungen mit dem Bund als

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Baulastträger für die B 26 (neu) bereit erklärt, den Ausbau der Anschlussstrecken im 
Nordwesten des Stadtgebietes durchzuführen und vorzufinanzieren. 
Von all diesen beschriebenen Maßnahmen ist außer vorbereitenden Planungsleistungen 
bislang noch keine bauliche Umsetzung erfolgt. Lediglich der Ausbau des Carl-Schenck-
Ringes war zur Entlastung der Otto-Röhm-Straße erforderlich und diente auch der 
besseren Anbindung von Kranichstein in Ve rlängerung des Martin-Luther-King-Rings. 
Insofern sind auch keine Bindungen entstanden, die eine notwendige Realisierung zur 
Folge hätten. Damit einhergehend sind aber auch keine Investitionen getätigt worden, die 
im Nachhinein ohne Nutzen gewesen wären. 
Zusammengefasst ist die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 erforderlich, da der 
Plan nicht wirtschaftlich umsetzbar ist, aus fachlicher Sicht die Priorität des Verkehrs-
bauwerkes unter den gegebenen finanziellen Gesichtspunkten nicht mehr als vordringlich 
angesehen wird und Bedenken gegenüber der prognostizierten Entlastungswirkung 
aufgrund der aktuellen Verkehrszahlen bes tehen. Ebenso wenig sind bisher Bindungen 
durch Investitionen in ergänzende Verkehrsb auwerke entstanden, die eine notwendige 
Realisierung des Bebauungsplanes zur Folge hä tten. Insofern erfüllt der Bebauungsplan 
keinen Regelungszweck mehr. Da die Umsetzung und Ziele des Bebauungsplanes N 59 
in Frage zu stellen sind, muss konsequenterweise das Aufhebungsverfahren betrieben 
werden, um den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. 
 
 
A 5. Konsequenzen für den Geltungsbereich nach der Aufhebung 
Bei der Aufhebung des Bebauungsplanes ist gem. § 1 (7) BauGB insbesondere zu 
bedenken, welche Folgen die Aufhebung eines Bebauungsplanes für die Betroffenen hat. 
In Entsprechung der progno stizierten Verkehrsentwick lung sowie der ergänzenden 
Maßnahmen im Straßennetz erstrecken sich mögliche Konsequenzen der Aufhebung 
sowohl auf den unmittelbaren Geltungsbereich als auch auf das Verkehrssystem. Hierfür 
werden „Ersatzmaßnahmen“ definiert. 
Dort wo rechtskräftige Bebauungspläne bestehen, gelten diese nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes N 59 unmittelbar weiter. In Teilbereichen sind in der Folge für „nicht 
durchführbare Maßnahmen“ oder dann als „Alternativplanungen“ weitere Bebauungsplä-
ne sinnvoll, um die städtebaulichen Regelun gsziele des aufzuhebenden Bebauungspla-
nes außerhalb der Trasse der Nordostumgehung umzusetzen. 
In diesem Kontext ist nach Aufhebung des Be bauungsplans N 59 die Einleitung von zwei 
Bauleitplanverfahren erforderlich: Zum ei nen im Bereich des Bürgerparks Nord die 
Ausweisung einer gewerblichen Baufläche ös tlich der Marburger Straße sowie zum 
anderen im Bereich des Ostbahnhofs die Ausweisung von Flächen besonderer Zweckbe-
stimmung für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
Da die Bebauung und Erschließung weitestg ehend abgeschlossen ist, wird sich die 
weitere bauliche Entwicklung für die Restflächen künftig im Wesentlichen im Rahmen von

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An-, Erweiterungs- und Umbauten sowie Nutzungsänderungen bewegen, die auch auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB geregelt werden können. Rechtlich maßgeblich für 
die Beurteilung der Zulässigkeit zukünftiger Bauvorhaben sind dann in erster Linie die Art 
und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die 
überbaut werden soll. Hinsichtlic h dieser vier Tatbestände muss sich das Vorhaben auf 
der Rechtsgrundlage des § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im 
Zusammenhang bebauten Ortsteile) in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. 
 
A 5.1. Ersatzmaßnahmen im Verkehrsnetz 
Da die prognostizierten Entlastungen aufgrund der Nichtdurchführung der Maßnahme 
nicht eintreten werden, sind Ersatzmaßnahmen erforderlich, die eine Kompensation der 
nicht realisierbaren Entlastungswirkung erreichen sollen. Dazu gehören kurz- bis 
mittelfristig realisierbare Maßnahmen sowie l angfristige Vorhaben, die zunächst auf ihre 
Realisierungschancen und Wirkungen untersuc ht werden müssen. Als Beispiele sind die 
Einführung von Tempo-30-Regelungen zur Lärmminderung, von Umweltzonen zur 
Reduzierung der Schadstoffemissionen vor Ort, die Instandsetzung des Straßen- und 
Wegenetzes, die Förderung des Radverkehrs und der Fußgänger sowie der weitere 
Ausbau des öffentlichen Personenverkehres zu nennen. 
Außerdem sind folgende teilweise schon begonnene bzw. in Planung befindliche 
Maßnahmen, die auch als Maßnahmen im Luftreinhalteplan festgeschrieben sind, und zu 
einer generellen Reduzierung des motorisierten Verkehrsaufkommens beitragen sollen, 
zu nennen: 
 Einrichtung von P+R-Plätzen (regional übergreifende Aufgabe) 
 Förderung von B+R-Plätzen 
 Betriebliches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Unternehmen und Institutionen (Unterstützung des Bera-
tungsprogramms „Südhessen effizient mobil“ 
 Schulisches Mobilitätsmanagement als Daueraufgabe zur Förderung einer 
nachhaltigen Mobilität bei Kindern und Ju gendlichen (z.B. Schulmobilitätspläne, 
Schülerradroutenplaner, Projekttage) 
 Mobilitätsmanagement in den Quartieren, besonders bei Neubaugebieten 
 Einführung eines Fahrradverleihsystems 
 Parkraumbewirtschaftung einschl. Bewohnerparken 
 Anpassung der Stellplatzsatzung 
 Erweiterung von CarSharing-Konzepten 
 Verbesserung des Verkehrsflus ses (Versatzzeitenoptimierung)

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 Rückbau der Landgraf-Georg-Straße: Im Rahmen der anstehenden, notwendigen 
Grundsanierung der Fahrbahn: Untersuchung zu gestalterischen Möglichkeiten für 
einen Umbau der Landgraf-Georg-Straße zur Entschleunigung des Verkehrs und 
zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität. Realisierung einer ÖPNV-Spur; Sanie-
rung der Fahrbahn (Schallmindernde Oberflächen) 
 LKW-Ausweichrouten: Untersuchung v on LKW-Ausweichrouten (Beschilderung, 
Navigationssysteme, Abstimmung mit dem  Landkreis) zur Du rchsetzung eines 
LKW-Durchfahrtsverbotes 
Notwendige, bisher noch nicht erkennbare weitere Maßnahmen sind im Rahmen einer 
Fortschreibung des Verkehrsentwicklungspl anes zu entwickeln um zumindest in der 
Summe aller Ersatzmaßnahmen annähernd ähnlich entlastende Effekte zu erreichen wie 
sie sich durch den Bau der bisher geplant en Nordostumgehung verkehrlich ergeben 
hätten. 
 
A 5.2. Darstellung der nicht durchführbaren Maßnahmen 
Mit der Aufhebung des Bebauungsplans N 59 werden auch einige Festsetzungen 
aufgehoben, die nicht direkt mit der Straße in Verbindung standen, jedoch deren Umfeld 
regeln sollten: 
a) zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße 
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin 
c) Baufeld für den Fohlenhof 
d) Planungsrechtliche Sicherung des ÖPNV-K notens Ostbahnhof (Verkehrsflächen 
besonderer Zweckbestimmung) 
Es ist daher zu überprüfen, ob diese Bereiche im Rahmen von neuen Aufstellungsbe-
schlüssen durch Bauleitplanung weiterhin im Sinne des jetzt noch bestehenden Bau-
rechts gesichert werden so llen. Insbesondere betrifft dies den ÖPNV-Knoten am 
Ostbahnhof, der ein elementarer Baustein für den weiteren Ausbau des öffentlichen 
Nahverkehrs in den Osten von Darmstadt ist. Die Sicherung der Flächen ist daher 
dringend geboten und muss auch weiterhin durch Bauleitplanung sichergestellt sein. 
 
A 5.3. Alternativplanungen 
In Folge der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 sollen nachfolgende Planungen 
durch die Wissenschaftsstadt Darmstadt weiter verfolgt werden: 
a) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. Hierzu ist eine Änderung des 
rechtswirksamen Flächennutzungsplans für diesen Teilbereich notwendig.

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b) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
c) Erarbeitung einer Rahmenplanung für den Bürgerpark Nord zur Entwicklung einer 
Gesamtkonzeption für den Park u.a. zur Verbesserung der Wegebeziehungen, der 
Vernetzung mit den Stadtteilen, der Angebotsentwicklung für unterschiedliche Ziel-
gruppen. 
 
 
A 6. Ökologische Situation 
Ausschlaggebend für die ökologische Situat ion ist, dass sich das Plangebiet des 
Bebauungsplanes N 59 im innerstädtischen Bere ich befindet. Hieraus resultierte eine 
anthropogene Überprägung aller vorhandenen bauzeitlich oder dauerhaft beanspruchten 
Flächen bzw. Schutzgüter. Naturnahe oder gar natürliche Bereiche mit entsprechender 
Bedeutung für den Biotop- und Artenschutz waren von der geplanten Trasse weder direkt 
noch indirekt betroffen. N eben den verschiedenen Verkehrswegen dominieren bei den 
Flächennutzungen vor allem Sport- und Frei zeitflächen ebenfalls mit hoher Nutzungs- 
und Pflegeintensität. Folglich weist der überwiegende Teil der Flächen nur geringe oder 
mittlere ökologische Wertigkeiten auf. 
Eine höhere ökologische Wertigkeit besitzen nur einzelne Teilflächen aufgrund ihrer 
vergleichsweise geringen Nutzungsintensität und ihres hohen (teilweise sehr hohen 
Bestandsalters).  
Hierzu zählen einige im Untersuchung sraum vorhandene Gehölzbestände, Baumreihen 
und der Baumbestand im Bereich der Oetinger Villa, die dann auch Trittstein- und 
Vernetzungsfunktionen übernahmen sowie für die Ausprägung des Landschafts- bzw. 
Stadtbildes und das Stadtklima von Bedeutung waren. Auch hier sind die Funktionen 
aufgrund der Lage und der verschiedenen I mmissionen bzw. Störungen stark einge-
schränkt. 
Als für den Artenschutz  bedeutsam sind die auch im besiedelten Raum und daher auch 
im Geltungsbereich nicht auszuschließende Quartiere geschützter Fledermausarten 
anzusehen.

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A 7. Schutzausweisungen / Denkmalschutz 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 wurden bis auf den Denkmalschutz keine 
fachgesetzlichen Schutzausweisungen berührt. Als Schutzausweisungen des Denkmal-
schutzes wurden genannt: 
 Gebäude des Ostbahnhofs 
 Brücke am Seitersweg 
 Brücke der Dieburger Straße 
 Spessartring 18 
 Wolfskehlstraße 4 
 August-Buxbaum-Anlage 
 Sachgesamtheit Oetinger Villa mit Park 
 Einfriedung historischer Karlsh of (Kranichsteiner Straße). 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Beeinträchtigung der vorhan-
denen Denkmalschutzobjekte. 
 
 
A 8. Umweltprüfung / Eingriffsregelung 
Ein wesentliches Erfordernis der Planung war die Prüfung der Belange des Umweltschut-
zes gemäß § 2 (4) BauGB. Sie wurde im Umweltbericht als eigenständiger Teil dieser 
Begründung (Teil B) dokumentiert. Im Umweltbericht wurden Auswirkungen der Aufhe-
bung des Bebauungsplanes N 59 auf die Belange des Umwelt- und Naturschutzes 
ausführlich beschrieben und die Inhalte der Umweltprüfung abgearbeitet. Eingriffe in 
Natur und Landschaft finden durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht statt.

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A 9. Flächenbilanz 
Nachstehende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des aufzuhebenden Bebauungsplanes 
N 59. 
 
Verkehrsflächen 63.341 m 2 19,08 %   
davon Straßenverkehrsfläche 34308 m
2
     10,33 %
davon Fuß- und Radwege 21001 m
2
    6,33 %
davon Parkplätze 2451 m
2
    0,74 %
davon Bahnhofsvorplatz 5581 m
2
    1,68 %
Eisenbahnfläche 5.827 m 2 1,76 %   
Straßenbahnfläche 2.738 m 2 0,82 %   
Gewerbegebiet 10.809 m 2 3,26 %   
Allgemeines Wohngebiet Baufenster  325 m 2 0,10 %   
Allgemeines Wohngebiet / Priv. Grünfläche  
mit Pflanzbindung 
1.397 m2 0,42 %   
Priv. Grünfläche Gartennutzung 2.920 m 2 0,88 %   
Öffentliche Grünflächen 239.915 m 2 72,27 %   
Wald 4.706 m 2 1,42 %   
Gesamtfläche Geltungsbereich des Bebauungs-
planes 
331.978 m2 100 %

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 Teil B – Umweltbericht 
B 1. Vorbemerkung / Herangehensweise 
Mit der vorliegenden Unterlage (im Weiteren auch Aufhebungsbebauungsplan oder 
Aufhebungsplan genannt) sollen die rechtsverbindlichen Festsetzungen und Vorgaben 
des Bebauungsplanes N 59 „Nordostumgehung"  der Wissenschaftsst adt Darmstadt (im 
Weiteren kurz „Bebauungsplan N 59“) aufgehoben werden. Nach § 1 (8) BauGB gelten 
die Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen auch für deren Änderung, Ergänzung 
und Aufhebung. Auf dieser Grundlage ist für die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
„Nordostumgehung" die Erstellung eines Umweltberichtes erforderlich. Bei der hier 
gegenständlichen Aufhebung eines Bebauungsplanes wird die Gültigkeit bestehender 
Bebauungspläne wieder hergestellt, bzw. dort wo vormals keine gültigen Bebauungsplä-
ne vorlagen, der planungsrechtliche Status gem. § 30 BauGB, welcher mit Rechtskraft 
des Bebauungsplanes N 59 eingetreten ist, in einen Status gem. § 34 BauGB (bebauter 
Innenbereich) zurückversetzt. 
Im Rahmen dieses Umweltberichtes werden die prognostizierten Auswirkungen auf die 
Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbericht zum Bebauungsplan 
N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, auf gegriffen. Diese werden mit dem Zustand 
ohne Umsetzung des aufzuhebenden Planes verglichen und bewertet. Hierbei werden 
sowohl positive als auch negative Auswir kungen des Planes auf die Schutzgüter 
berücksichtigt. 
Der gegenwärtige Status (Ist-Zustand) stellte dabei den Endzustand nach Aufhebung des 
Bebauungsplanes dar. Dieser Zustand nach Umsetzung der Planaufhebung bildet die 
Grundlage für die Bewertung der Auswirkungen. 
 
 
B 2. Einleitung 
 
B 2.1  Inhalt und Ziele des Planes bzw. seiner Aufhebung 
Wesentliche Ziele des Bebauungsplanes N 59 waren: 
 Entlastung des innerstädtischen Straße nnetzes von MIV sowie Schwerlastverkehr 
 Verringerung der Verkehrslärm- und Luftschadstoffbelastungen insbesondere 
durch Verlagerung des (LKW-) Durchgangsverkehrs 
Als weitere Ziele des Bebauungsplanes N 59 wurden genannt: 
 Ordnung der städtebaulichen und grünordn erischen Situation entlang des Tras-
senverlaufs 
 Sicherung des im Norden des Geltungsbereichs bestehenden Komplexes aus 
Freizeit-, Erholungs-, Kultur- und Wohnnutzungen

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 Vernetzung einzelner Freiraumbestandteile von Nord nach Süd 
 Städtebauliche Strukturverbesserungen durch Einbeziehung und Überplanung 
von Siedlungsrandflächen wie an der Ostseite der Marburger Straße 
 
Die Inhalte und Ziele des aufzuhebenden Bebauungsplanes sind in Kapitel A 1.1 
ausführlich dargestellt. 
Für den Trassenverlauf sind folgende Eck- bzw. Anschlusspunkte maßgeblich: 
 Verbindung der B 26 mit der Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) und weiter 
westlich mit der B 42 
 Verbindung zwischen der östlichen Stadtzuf ahrt und den nördlich bzw. westlich 
gelegenen Industrie- und Gewerbegebieten 
 Im weiteren Verlauf Herstellung der Anbindung an die A 5 (AS Weiterstadt / B 42)

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B 2.2  Beschreibung des geplanten Vorhabens 
Nachstehend erfolgt eine kurze Vorhabenbeschreibung welche die relevanten Aspekte 
des Vorhabens darstellt.  
Geplantes Vorhaben: 
 Bau einer Entlastungsstraße in weitgehend zweistreifiger Ausführung 
 Gesamtlänge von ca. 2.900 m 
 davon durchgehender Tunnel als Rahmen- od er als Überdeckelungskonstruktion 
ca. 2.035 m (ca. 70 % der Trasse) 
Trassenverlauf: 
 Beginn der Trasse der „Nordostumgehung“  des Ostbahnhofs als nördliche Fort-
führung der B 26 / Hanauer Straße 
 Ende der Trasse durch Anschluss an die Nordtangente (Martin-Luther-King-Ring) 
mit einem signalgeregelten, plangleichen Knotenpunkt 
Geltungsbereich des Bebauungsplanes N 59 
 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 33,2 ha. 
 Die Grenze des Geltungsbereiches verläuft im südlichen Abschnitt zunächst na-
hezu parallel zum Trassenverlauf der geplanten Straße. 
 Die westliche Grenze des Geltungsbereich s greift in diesem Abschnitt geringfügig 
in die Sportanlagen der TSG 1846 ein, verläuft aber entlang der Außenkante des 
Sportplatzes. 
 Weiter nördlich war die Kleingartenanl age „Am Karlshof“ nördlich des Alfred-
Messel-Weges vollständig in den Verlauf des Geltungsbereiches einbezogen. 
 Nach der Kleingartenanlage verläuft der Geltungsbereich als schmaler (Bau-) 
Korridor zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim hindurch, um dann bis 
zur Kranichsteiner Straße den restlichen Park Am Karlshof einzubeziehen. 
 Einbeziehung von Teilbereichen des Bürgerparks Nord nördlich der Kranichsteiner 
Straße (Teilflächen von Fohlenhof, Mehrzwecksportfeld, Werferfeld sowie der 
Freifläche des Nordbades). 
 Die Nordgrenze des Geltungsbereichs is t durch die Nordseite des Martin-Luther-
King-Rings definiert. 
 Auf der westlichen Seite der geplanten Trasse führt die Abgrenzung des Gel-
tungsbereichs entlang des Nordbades sowie der Nordgrenze des Bürgerpark-
Parkplatzes zur Arheilger Straße. 
 Die westliche Abgrenzung des Geltungs bereiches folgt im weiteren Verlauf der 
Straßenparzelle der Arheilger Straße bis zur Marburger Straße und von dort wei-
ter nach Norden bis zur Grenze des Gewerbegebiets.

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 B 3. Belange des Umweltschutzes 
Im Umweltbericht sind die Auswirkungen auf Schutzgüter gem. § 2 (4) und § 2a BauGB 
zu ermitteln und darzustellen. 
Hierbei werden entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zu § 2 (4) und § 2a BauGB die 
in den einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umwelt-
schutzes, welche für die vorliegende Planung von Bedeutung sind, berücksichtigt. 
Dies sind insbesondere die Vorgaben von: 
 BauGB § 1a (2); § 1a (3); § 1 (6) (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S.  2414), das zuletzt durch Gesetz vom 
20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist) 
 BImSchG § 1 (1), § 1 (2), § 3 (3), § 50 (Bundes-Immissionsschutzgesetz in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt 
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert 
worden ist) 
 TA Lärm 4.1.1 [(Sechste Allgemeine  Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (T echnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA 
Lärm)] 
 BNatSchG § 1 (1); § 1 (3); § 1 (4); § 2 (1); § 9 (3) (Bundesnaturschutzgesetz vom 
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zule tzt durch Artikel 2 Absatz 124 und Arti-
kel 3 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154, 3185, 3207) 
geändert worden ist) 
 BBodSchG § 1, § 2 (2) (Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I 
S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 30 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist) 
 DSchG § 1 (1) (Hessisches Denkmals chutzgesetz vom 5. September 1986 
(GVBL. I S. 262, 270), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Sep-
tember 2014 (GVBl. I S. 218) geändert worden ist) 
 WHG § 6 (Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch 
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert wor-
den ist) 
 HWG § 1 (Hessisches Wassergesetz (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 
548), das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. I 
S. 622) geändert worden ist) 
 TA Luft 1 [(Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) 
vom 24. Juli 2002)] 
Weiterhin beachtet sind die Vorgaben der DIN 18005 Schallschutz im Städtebau.

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B 4. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 
Der bauliche und freiräumliche Bestand des Ge ltungsbereichs entspricht der derzeitigen 
Situation. Eine Veränderung dieses Bestandes wird durch die Aufhebung nicht ausgelöst. 
Zur Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen durch die Aufhebung werden 
die prognostizierten Auswirkungen des Bebauungsplanes dargestellt und anschließend 
im Vergleich mit dem Zustand bei Aufhebung des Planes, also dem Ist-Zustand, bewer-
tet. Die Darstellung des Bestandes und der Auswirkungen des Bebauungsplanes folgt 
hierbei dem Umweltbericht bei Aufstellung des Planes (Diese sind in der Regel als Zitate 
aus dem Umweltbericht zum rechtskräftigen Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ 
entnommen und hierbei in der Regel kursiv dargestellt jedoch im Weiteren nicht als Zitate 
gekennzeichnet). 
 
 
B 4.1 Zu erwartende erhebliche Umweltauswirkungen gemäß Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan 
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt) wurden für folgende 
Maßnahmen bei Umsetzung der Planung umweltrelevante Auswirkungen ermittelt: 
 
 Im geplanten Gewerbegebiet (zwischen Arheilger und Marburger Straße) mit rund 
1,1 ha dürfen bei einer GRZ von 0,6 maximal 6.486 m
2 überbaut und insgesamt 
maximal 8.644 m2 befestigt werden. Abzüglich der bestehenden Haus- und Hofflä-
chen resultiert ein Verlust von rund 0,73 ha gärtnerisch genutzter Flächen. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt ein prognostizierter Verlust von ca. 
0,73 ha gärtnerisch genutzter Fläche durch Befestigung / Überbauung d.h. eine Flä-
chenversiegelung nicht ein. 
 Für die Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderli-
chen Arbeitsräume und die Geländemodellierungen über dem Tunnel ist eine Ge-
samteingriffsfläche von ca. 15,07 ha zu kalkulieren. Da die neue Trasse auf 70 % 
der Gesamtlänge von ca. 2.900 m im Tunnel verläuft, der eine Wiederherstellung 
des Status Quo oder auch neue grünplanerische Maßnahmen zulässt […] und da 
bestehende Straßen und Wege entweder genutzt oder aber entsiegelt und rückge-
baut werden, erhöht sich der Anteil versiegelter Straßen- und Wegeflächen nur um 
rund 0,41 ha. Die Notausstiege und andere oberirdischen Gebäudeteile benötigen 
nochmals rund 0,15 ha Fläche. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine prognostizierte Flächenversie-
gelung (ca. 0,56 ha) durch Straßen- und Wegeflächen sowie durch oberirdische Ge-
bäudeteile vermieden. Die prognostizierte Gesamteingriffsfläche von ca. 15,07 ha für

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Herstellung der Straße und des Tunnelbauwerks sowie für die erforderlichen Arbeits-
räume und die Geländemodellierungen wird nicht in Anspruch genommen. 
 Nicht wieder herstellbare Biotope bedeuten einen Verlust an Lebens- und Erho-
lungsraum. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine Beeinträchtigung der nicht wie-
der herstellbaren Biotope vermieden, ein Verlust an Lebens- und Erholungsraum tritt 
nicht ein. 
 Die Verlegung von Verkehr als Emissionsquelle bedeutet im bislang verkehrsfreien 
Raum erhebliche Umweltauswirkungen, die aber je nach Bauausführung qualitativ 
wie räumlich reduziert werden können. 
Eine Verlagerung von Verkehr wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes nicht 
induziert. Prognostizierte positive Effekte,  wie beispielsweise eine mögliche Ver-
kehrsentlastung an anderer Stelle durch die geplante neue Verkehrsführung treten bei 
Aufhebung des Bebauungsplanes nicht ein. Dieser Verzicht auf möglicherweise positi-
ve Auswirkungen wird in den folgenden Kapiteln im Rahmen der Darstellung der 
Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch in diesem Umweltbericht eingehend erörtert. 
 Die zur Vermeidung von Beeinträchtigungen vorgesehenen Tunnelabschnitte 
liegen immer im oberen Grundwasserleiter, und schon während der Bauphase 
sind, wenn auch nur in geringem Um fang, Wasserhaltungsmaßnahmen erforder-
lich. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden keine Baumaßnahmen im 
Grundwasserbereich induziert. Eine Wasser haltung wird aus diesem Grund nicht 
erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Gr undwasseroffenlegung werden alle theore-
tisch möglichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Grundwasser hinfällig. 
 Während der Bauphase muss mit Baustellenlärm und Verkehrslärm durch die 
Baufahrzeuge gerechnet werden. 
Durch den Verzicht auf die Baumaßnahme bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
unterbleiben sämtliche baubedingten Eingriffe bz w. Beeinträchtigungen, so auch die 
Lärmimmissionen. 
 Während der Bauphase muss mit Behinderungen auf den Wegebeziehungen und 
mit Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten gerechnet werden. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden Behinderungen auf den Wege-
beziehungen und Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten während der Baupha-
se vermieden (s.o.).

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B 4.2 Bewertung der Schutzgüter 
Nachfolgend werden die Umweltauswirkungen auf die einzelnen Umweltschutzgüter 
detailliert erörtert. Die Darstellung erfolgt anhand der prognostizierten Auswirkungen im 
Umweltbericht zum Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17.04.2010 (im Folgenden kursiv dargestellt). 
 
 
B 4.2.1 Schutzgut Mensch  
Immissionen 
Bestand: 
Hinsichtlich verkehrsbedingter Immissionen ist der Eingriffsbereich als innerstädtischer 
(Frei-) Raum vorbelastet. Am stärksten vorbelastet sind das Südende an der B 26 / 
Landgraf-Georg-Straße und das Nordende am Martin-Luther-King-Ring. Am geringsten 
ist die Belastung durch Verkehrsimmissionen in den größeren Grünflächen des Bürger-
parks (ausreichend Abstand zu den Emissionsquellen). Aber auch in den abgeschirmten 
bzw. umbauten Grünflächen sind die Vorbelastungen eher gering. 
Bei der Planung der Nordost-Umgehung müssen aber auch die Bestandsbelastungen der 
Wohnquartiere berücksichtigt werden, die ent lastet werden. Aus Abbildung B 1-2 geht 
hervor, wo im Innenstadtbereich durch di e Nordost-Umgehung eine Verminderung der 
Verkehrsstärke und in der Folge auch der Verkehrsimmissionen zu erwarten ist. Das 
dortige Entlastungspotenzial ist in der Abwägung den möglichen neuen Beeinträchtigun-
gen durch die Nordost-Umgehung gegenüberzustell en (qualitativ sind die Entlastungen 
unbestritten aber in ihrer summarischen Wirkun g sind sie nur schwer quantifizierbar). 
Unabhängig davon müssen beim Neubau aber die geltenden Grenzwerte eingehalten 
werden  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Direkte Auswirkungen auf den Menschen re sultieren aus den Verkehrsemissionen 
entlang des neuen Straßenverlaufs. 
Ein Fachgutachter
1 hat mögliche Lärmbelastungen untersucht und stellt fest: 
 Relevant sind die den offenen Straßenabschnitten benachbarten schutzbedürftigen 
Nutzungen. Basierend auf entsprechenden Berechnungen werden im Zuge der 
Baumaßnahme aktive Schutzmaßnahmen umgesetzt, die sicherstellen, dass im 
gesamten Trassenbereich die geforderten Grenzwerte eingehalten werden. In eini-
gen Bereichen führt dies sogar zu einer Verbesserung gegenüber dem Status Quo. 
 Nicht aufgrund einer Zunahme der Lärmbelastung gegenüber dem Status Quo, 
sondern aufgrund der schon jetzt zu hohen Belastungen müssen aufgrund des 
                                                      
1
 Obermeyer Planen + Beraten GmbH; 2008

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durch die Straßenneuplanung ausgelösten Handlungserfordernisses dort, wo akti-
ve Lärmschutzmaßnahmen nicht möglich sind, im Einzelfall passive Lärmschutz-
maßnahmen umgesetzt werden. Die Umsetzung wird vertraglich geregelt. 
 
Ein Fachgutachter
2 hat mögliche Luftschadstoffbelastungen untersucht und stellt fest: 
 Da die Abgase, die im geplanten Tunnelbauwerk entstehen, über eine zentrale 
Abluftstation im Bereich der Kranichstei ner Straße mit hoher Geschwindigkeit in 
große Höhe ausgeblasen werden, werden sie auf ein unschädliches Maß verdünnt.  
 An den Portalen werden nur in geringem Umfang Abgase durch ein- und ausfah-
rende Fahrzeuge aus dem Tunnel freigesetzt. Auch aufgrund der geplanten Sog-
wirkung in den Tunnel hinein werden an den schutzbedürftigen Nutzungen in der 
Nachbarschaft zu den Tunnelportalen alle Grenzwerte eingehalten. 
 Für die Landgraf-Georg-Straße wird durch  das Luftschadstoffgutachten belegt, 
dass beim Vergleich mit dem Prognose Nullfall der Bau der NOU bei allen unter-
suchten Luftschadstoffen eine Verringerung bewirkt. Nur aufgrund der bestehen-
den sehr hohen Belastungen verbleibt eine immer noch hohe Grundbelastung. 
Aufgrund der erreichten Verringerung durch die NOU kann diese verbleibende Be-
lastung nicht der Neuplanung angelastet werden. 
 In der Gesamtbilanz wird das Planungsziel, die Innenstadt und Ihre Anwohner zu 
entlasten, erreicht, indem ein Großteil der zuvor im Innenstadtbereich im schlecht 
durchlüfteten bodennahen Bereich vorhandenen Luftschadstoffe in höhere, kon-
fliktärmere Luftschichten verfrachtet un d dort auf ein unschädliches Maß verdünnt 
wird. Auch die offenen Straßenabschnitte verlaufen in besser durchlüfteten Berei-
chen und damit konfliktärmer als die Innenstadtbereiche. 
Unmittelbar nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch hinsichtlich der 
Immissionsbelastung (Lärm und Luftschadstoffe als betriebsbedingte Beeinträchtigungen) 
entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. Mit der Aufstellung des 
Bebauungsplanes N 59 und mit der Realisierung der Nordostumgehung war jedoch 
beabsichtigt, vorsorgend die prognostizierte Verkehrsbelastung im Bereich der Darmstäd-
ter Innenstadt und in den innenstadtnahen Wo hnquartieren, insbesondere hervorgerufen 
durch den Schwerlastverkehr, nachhaltig zu mindern. Durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes und die Beibehaltung des bestehenden Zustandes werden diese Auswirkun-
gen nicht realisiert. Nachfolgend wird dieser Sachverhalt erläutert und bewertet. 
Die für die Planung der Nordostumgehung erstellten Prognosen, gingen von einer 
deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs 
aus. Hierbei waren ältere Verkehrserhebungen aus den Jahren 2004 bis 2006 zu Grunde 
gelegt. Die Auswirkungen der Durchfahrtsbe schränkungen für LKW, welche im Jahre 
2006 eingeführt wurde, waren hierbei nicht erfasst. 
                                                      
2
 Ingenieurbüro Lohmeyer GmbH & Co.KG; 2007

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Aktuelle Verkehrserhebungen zeigen heute, dass die im Plan prognostizierte Verkehrs-
mengen-Entwicklung für das Zieljahr 2015 nicht erreicht wird. Auch die prognostizierten 
Entlastungen des innerstädtischen Verkeh rssystems durch die Nordostumgehung sind 
somit in Frage zu stellen. Das verkehrsplanerische Erfordernis der Straße innerhalb der 
nächsten Jahre wird nach dem Mobilitätsmas terplan Region Frankfurt RheinMain derzeit 
nicht mehr gesehen. 
Das Hessische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMULV) 
hatte bereits im Jahr 2006 ein Verkehrserhebungsprogramm aufgelegt. Weitere Ergeb-
nisse lagen aus den Straßenverkehrszählungen 2010 vor. Diese führten für Darmstadt zu 
folgenden Ergebnissen: 
Für den betroffenen Bereich der Innenstadt sowie die Stadtzufahrten aus Richtung Osten 
wurde im Wesentlichen insgesamt eine Verkehrsabnahme festgestellt. In der Zusammen-
fassung der aktuellen Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass das Gesamtver-
kehrsaufkommen sowie der Schwerverkehrs anteil bezogen auf die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt tendenziell zurückgegangen ist. Dieses Ergebnis wurde durch alle Erhebun-
gen bestätigt. 
„Die LKW-Befragung hat somit gezeigt, dass die Lkw-Verbotszone der Stadt Darmstadt 
größtenteils toleriert wird, bzw. die Ak zeptanz gegenüber der Lkw-Befragung von 2006 
noch zugenommen hat. […] Die überregionalen Beziehungen, also der Durchgangsver-
kehr bezogen auf Darmstadt und die Region St arkenburg ist nach wie vor gering bzw. 
gegenüber 2006 sogar rückläufig. Somit kann die Befürchtung, dass die Stadt Darmstadt 
als Umfahrungsstrecke der mautpflichti gen Autobahnen im Rhein-Main-Gebiet genutzt 
wird, nicht belegt werden.“ [Straßenverkehrs- und Tiefbauamt Darmstadt; Abteilung 
Verkehrsentwicklung: Entwicklung des Verkehr saufkommens und des Schwerverkehrs-
anteils in der Wissenschaftsstadt Darmst adt, Zusammenfassung der Ergebnisse der 
Verkehrserhebungen; 2013] 
Genau dies könnte möglicherweise durch di e Einrichtung einer neuen, leistungsfähigen 
Verkehrsverbindung hervorgerufen werden. 
Der Vergleich der aktualisierten Verkehrsza hlen mit der ursprünglichen Prognose zeigt, 
dass die Nordostumgehung zwar grundsätzlic h eine Entlastungswirkung haben könnte. 
Insbesondere der Anteil des LKW-Verkehrs auf der alten Trasse der B 26 könnte weiter 
reduziert werden. Bedingt durch den hohen Anteil von Busverkehren am Schwerlastver-
kehr sowie den verbleibenden Ziel und Quellverkehren ergibt sich jedoch eine deutlich zu 
relativierende Entlastungswirkung. 
 Vor dem Hintergrund der deutlich relativierten Verkehrsprognosen, werden die 
erzielbaren positiven Auswirkungen der Nordostumgehung ebenso deutlich gerin-
ger angesetzt. 
 Den deutlich geringeren positiven Wirk ungen stehen zumindest temporär auftre-
tende Beeinträchtigungen im Rahmen der Bauarbeiten gegenüber. 
 Die positiven Auswirkungen, auf welche bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
verzichtet wird, werden als weitaus geringer eingestuft, als dies bei Aufstellung des

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Bebauungsplanes N 59 der Fall war. Es is t festzuhalten, dass diesen nun weitaus 
geringeren positiven Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch eine hohe finanziel-
le Belastung der Wissenschaftsstadt Darmstadt bei Umsetzung der Maßnahme 
gegenüber steht. Auch aus Sicht der Beeinträchtigung von Umweltschutzgütern ist 
mit Blick auf die finanzielle Situation der St adt zumindest in Frage zu stellen, ob in 
Abwägung der finanziellen Verpflichtungen der Realisierung der Nordostumgehung 
noch ein hoher Stellenwert zukommt. 
 Unmittelbare Beeinträchtigungen für das Schutzgut Mensch hinsichtlich entstehen-
der Immissionen resultieren aus der Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht. 
 
Wohnumfelderholung 
Bestand: 
Neben der naturgebundenen auch an das Landschaftsbild gekoppelten Erholung im 
Sinne des Naturschutzrechts ist gerade im vorliegenden Fall auch die Wohnumfelderho-
lung zu berücksichtigen. Im Sinne des Umweltrechts muss beim Schutzgut Mensch auch 
diese funktionale Bedeutung der betroffenen Flächen berücksichtigt werden. Im und am 
städtischen Raum sind Freizeit- und Erholun gsflächen von großer Bedeutung, da in 
erreichbarer Entfernung für die Wohnumfelderholung weitgehend alternativlos ist. Im 
vorliegenden Fall ist dies durch die Stadt  auch erkannt worden und insbesondere der 
Komplex Bürgerpark wurde in dieser In tention auch bewahrt und entwickelt (was 
verbliebene Defizite nicht ausschließt). Auch der Landschaftsplan weist auf die Bedeu-
tung der stadtnahen Grünzüge und Grünverbindungen hin […] und historische Grünanla-
gen stehen teilweise sogar unter Denkmalschutz […].  
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Es wird zu keiner nennenswerten Zunahme oberirdischer Verkehrsflächen kommen.  
Die aktiven Lärmschutzmaßnahmen entlang der Trasse schützen nicht nur die benach-
barte Wohnnutzung sondern auch benachbarte Erholungsgebiete wie den Großen 
Woog.  
Wegebeziehungen werden im Zuge der Baumaß nahme allenfalls etwas anders geführt, 
bleiben aber erhalten. Sie werden teilweis e optimiert und vor allem durch eine neue, 
attraktiv gestaltete Nord-Süd-Wegeverbindung ergänzt. 
Der Washingtonplatz und der Bereich Ostbahnhof werden aufgewertet. Zwischen 
Erbacher Straße und Seitersweg soll ebenso wie zwischen Alfred-Messel-Weg und 
Oetinger Villa eine neue Grünanlage entstehen, um die neue Nord-Süd-Wegeverbindung 
zu ermöglichen und attraktiv zu gestalten. Der Rückbau der Arheilger Straße eröffnet 
ebenfalls die Möglichkeit die Erholungsflächen im Bürgerpark zu erweitern. Eine 
Skateranlage auf der ehemaligen Straße soll das Angebot erweitern.

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Alle anderen Grünanlagen werden wieder he rgestellt und stehen weiterhin für die 
Wohnumfelderholung zu Verfügung. Lediglich die nur begrenzt öffentlichen Kleingarten-
anlagen werden zu Gunsten neuer öffentlicher Parkanlagen und Wegeverbindungen 
nicht mehr im bisherigen Umfang hergestellt. 
Nicht zu verhindern sind die Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und Umwege 
während der Bauphase. Durch die Bildung günstiger Bauabschnitte und die Wahl 
geeigneter Bauverfahren sollen die Dauer der Einschränkungen ebenso wie die Umwege 
verkürzt werden. Die Einschränkungen bei den Sportstätten müssen frühzeitig organisa-
torisch geregelt werden. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen hinsichtlich der Wohnumfel-
derholung keine unmittelbaren Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch. 
 Eine Beeinträchtigung der Wohnumfel derholung sowie bestehender Parks und 
Grünanlagen durch die Bautätigkeit und fertiggestellte Bauwerke unterbleibt. Vorhan-
dene Kleingartenanlagen bleiben bestehen. 
 Derzeit vorhandene Wegebeziehungen aus Sicht der Wohnumfelderholung bleiben 
unverändert bestehen. 
 Es tritt keine Veränderung gegenüber der bestehenden Situation der Wohnumfelder-
holung ein. Mit dem Bebauungsplan sollten jedoch einzelne Maßnahmen mit zusätzli-
cher Aufwertung der Wohnumfelderholung umgesetzt werden. 
 Für zusätzliche Maßnahmen wie die Herstellung neuer Wegeverbindungen, Schall-
schutzmaßnahmen sowie die Neugestalt ung von Plätzen und Grünanlagen können 
eigenständige Planungslösungen gefunden werden, soweit diese als eigenständige 
Ziele weiter verfolgt werden. 
 Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Umsetzung 
dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in einem anderen (eigenständigen) 
Verfahren nicht ausgeschlossen und nicht behindert. 
 
 
B 4.2.2 Schutzgut Pflanzen  
Bestand: 
Aufgrund der Lage im innerstädtischen (Frei -) Raum und der bis in die jüngste Zeit 
stattgefundenen Veränderungen auch im Plangebiet (u.a. neue Straßenbahntrasse nach 
Kranichstein) sind im Eingriffsbereich und seiner unmittelbaren Umgebung aktuell keine 
natürlichen, ursprünglichen Biotoptypen vorhanden. Auch naturnahe ungestörte Bio-
toptypen sind im unmittelbaren Eingriffsbereich nicht vorhanden. Allerdings haben sich 
durch Nutzungsaufgabe an einigen Stellen Sekundärbiotope entwickelt, die von beson-
derer Qualität sind und gerade im städtischen Bereich auch eine große funktionale 
Bedeutung haben (Rückzugs- und Trittsteinbiot ope). Dass im Rahmen der Kartierung 
des Eingriffsbereichs keine seltenen und ge schützten Pflanzenarten festgestellt wurden,

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war nach Standort sowie Art der Nutzung / Pflege aber auch nach Art der Entstehung / 
Pflanzung und aufgrund des Umfelds zu erwart en. Es schließt aber nicht aus, dass nicht 
doch irgendwo Einzelexemplare geschützter Arten auftauchen können (z.B. auf den eher 
trockenen Standorten im Norden Arten der (Halb-) Trockenrasengesellschaften). 
Gleichwohl sind die im Eingriffsbereich liegenden Flächen generell keine für diese 
(Pflanzen-)Gesellschaften maßgebenden Flächen. 
Im Bestands- und Konfliktplan (s. Anhang) si nd die im Plangebiet kartierten Biotoptypen 
dargestellt. Abbildung B 2 […] gibt einen Überblick über die im Eingriffsbereich betroffe-
nen Biotoptypen. Es wird deutlich, dass be i rund 57 % der Eingriffsfläche weitgehend 
unsensible und leicht wieder herstellbare Biotoptypen sind: 
 22 % Straßen, Wege und Plätze 
 22 % intensive Rasenflächen der Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Straßenrän-
der 
 13 % intensiv genutzte Kleingartenflächen. 
Bei den restlichen, sensibleren Biotoptypen dominieren mit rund 22 % die Gehölzflächen. 
Auch wenn viele als Straßen- oder Bahnbegleitgrün stark gestört sind und sie häufig 
isoliert auf schmalen Dämmen oder Böschun gen liegen, so haben sie doch Bedeutung 
als Rückzugs- und Trittsteinbiotop im städt ischen Raum und erfüllen gerade entlang der 
Verkehrstrasse auch Vernetzu ngsfunktionen. Gleichwohl sind auch diese Funktionen 
durch die Einflüsse aus der Nachbarscha ft stark gemindert. In dieser Funktion und 
Qualität sind Gehölzflächen, die auch zur Pf lege und zum Erhalt ihrer Qualität regelmä-
ßig auf den Stock gesetzt werden müssen, gut wieder herstellbar. Einzig die alten 
standortheimischen Überhälter in den Gehölzen, sind in ihrer jetzigen Funktion und 
Qualität nur sehr langfristig wieder herstellbar. 
Die restlichen Flächen setzen sich zusamm en aus Teilflächen betroffener Grünanlagen, 
Weiden, Wiesen und Ruderalflächen, die aufgrund der geringen betroffenen Flächenan-
teile und des verbleibenden Bezugs zur jeweiligen Restfläche leicht wieder herstellbar 
sind. 
Die bedeutendste im Eingriffsbereich betroffene Biotopfläche ist das Parkrelikt an der 
Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). Zwar sind zwischenzeitlich einzelne Robinien 
eingewandert und es fehlt eine nennenswerte Kraut- und Strauchschicht aber für eine 
innerstädtische Fläche resultiert allein aus dem Alter und der Qualität des Baumbestands 
eine herausragende Bedeutung. Eine Wiederhers tellung des jetzigen einheitlichen 
Erscheinungsbildes ist nicht möglich.

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Typ Nr. Biotop- / Nutzungstypen 
Fläche in 
qm Anteil 
2.100 B Gebüsche, Hecken, Säume; trockene, bis frische, saure 10.624 6,50 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 4.786 2,90 %
2.400 Hecken-/Gebüschpflanzung (heimisch, standortgerecht) 
sehr gute Ausprägung 
 
254 0,18 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) 3.159 1,96 %
2.600 Hecken-/Gebüschpflanzung (straßenbegleitend etc.) sehr gute 
Ausprägung 9.175 5,60 %
4.600 B Feldgehölz, großflächig 2.966 1,80 %
6.200 Weiden (intensiv) 630 0,37 %
6.310 (B) extensiv genutzte Frischwiesen 5.294 3,25 %
9.120 Kurzlebige Ruderalfluren 4.725 2,88 %
9.160 Straßenränder 9.595 5,89 %
9.210 B ausdauernde Ruderalfluren meist frischer Standorte 4.581 2,80 %
10.510 sehr stark - völlig versiegelte Fläche 26.158 16,07 %
10.530 Schotter-, Kies- und Sandwege 9.961 6,10 %
10.710 Gebäude ohne Dachbegrünung 2.439 1,47 %
11.212 Gärten/Kleingartenanlage mit überwiegend Nutzgartenanteil 29.363 18,00 %
11.221 Gärtnerisch gepflegte Anlagen im besiedelten 2.810 1,70 %
11.222 B Arten- und strukturreiche Hausgärten 377 0,20 %
11.224 Intensivrasen 21.762 13,37 %
11.225 B Extensivrasen 9.380 5,77 %
11.231 B Parkanlagen, Friedhöfe, Waldsiedlungen (nicht versiegelte Flächen)  
sehr gute Ausprägung  
 
5.177 3,19 %
  Summen 163.216 100 %
 
Abbildung B 2   Biotoptypen im Geltungsbereich 
 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
In der Bilanz des Straßenbaus gehen durch  den Tunnel einerseits und den Rückbau 
bzw. die Nutzung bestehender Straßenabschnitte und Wege andererseits kaum Vegeta-
tionsflächen verloren. Nur in Summe mi t dem neuen Gewerbegebiet gehen rund 1,3 ha 
Vegetationsflächen dauerhaft verloren (abz üglich begrünter Dachflächen). Dafür wird 
aber im Bereich der Oetinger Villa die im Bebauungsplan N 7.3 geregelte Bebaubarkeit 
mit einem 4-geschossigen Gebäude zurückgenommen. 
Da die Mehrzahl der beanspruchten Pflanzbestände leicht, z.T. sehr leicht wieder 
herstellbar oder in der Nachbarschaft adäquat  ausgleichbar sind, verbleibt als Beein-
trächtigung tatsächlich nur der dauerhafte Verlust von ca. 1,3 ha Vegetationsfläche. 
Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass  nicht alle beanspruchten Biotopflächen 
adäquat wieder herstellbar sind bzw. in ei nem angemessenen Zeitraum nicht wieder ihre 
jetzige Qualität erreichen. Auch dieser Qualitätsverlust, der mit der Inanspruchnahme 
(sehr) alter Pflanzbestände und der Rodung alter Einzelbäume, die im Straßenraum oder 
in den üblicherweise baumlosen Biotoptypen stehen, verbunden ist, ist nicht ausgleich-

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bar. Als adäquater Ersatz können aber neue standortheimische (aber standortverträgli-
che) Bäume gepflanzt werden, wobei zum Ausgleich des verbleibenden Defizits im 
Bestandsalter die alten Bäume (86) im Verhältnis 1:3, mittelalte (75) im Verhältnis 1:2 
und junge oder Neupflanzungen (197) im Verhältnis 1:1 ersetzt werden. 
Im Bereich des geplanten Gewerbegebietes gehen rund 0,73 ha überwiegend intensiv 
genutzte (Haus-) Gärten verlor en. Hinsichtlich des Pflanzeni nventars ist hier ein Aus-
gleich durch höherwertige Biotopflächen auch auf weniger Fläche möglich. Lediglich alter 
(Obst-) Baumbestand kann auch hier nur ersetzt und nicht ausgeglichen werden. 
Da Grundwasserstandsänderungen auf die Bauphase beschränkt und aufgrund der 
Verhältnisse laut Gutachten
3 auch räumlich begrenzt bleiben, sind durch das Bauvorha-
ben über den Eingriffsbereich hinaus keine erheblichen indirekten Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt zu erwarten. Sensible Bereiche in der Nachbarschaft sollen während der 
Bauphase einen Schutzzaun zum Schutz vor Bautätigkeiten erhalten. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes werden folgende Auswirkungen auf das 
Schutzgut Pflanzen vermieden: 
 Es findet kein Verlust von 1,3 ha Vegetationsfläche statt. 
 Der Qualitätsverlust durch Inanspruchnahm e bzw. Rodung z.T. sehr alter Vegetati-
onsbestände und Bäume unterbleibt. Der Verzicht auf die Ausgleichspflanzungen 
stellte keine Verschlechterung gegenüber dem  Status Quo dar, insbesondere auch, 
da dem Verzicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung 
von Ausgleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
 Es findet keine Grundwasserstandsänderung mit möglichen Auswirkungen auf die 
Pflanzenwelt statt. 
 Vor Inkrafttreten des Bebauung splanes N 59 war im Bereich der Oetinger Villa eine 4-
geschossige Bebauung auf Grundlage des vorher dort gültigen Bebauungsplanes 
(N 7.3 „Am Karlshof Süd“ vom 10.10.1974) möglich. Eine Umsetzung dieses Bebau-
ungsplanes ist nach Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 grundsätzlich wieder 
möglich. Um Umweltauswirkungen durch eine solche mögliche Bebauung im Bereich 
der Oetinger Villa bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zu ermitteln, sollte mög-
licherweise eine Neuplanung des Bereiches (Bebauungsplan mit Umweltbericht und 
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz) erwogen we rden. In jedem Fall werden die Umweltaus-
wirkungen eines Vorhabens im Baugenehmigungsverfahren ermittelt und geprüft. 
Zusätzliche negative Auswirkungen auf Natur- und Umwelt werden auch in diesem 
Bereich durch das vorliegende Aufhebungsverfahren nicht gesehen. 
 
  
                                                      
3
 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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B 4.2.3 Schutzgut Tiere  
Bestand: 
Aufgrund der innerstädtischen (isolierten) Lage und der intensiven (Freizeit-)Nutzung 
sowie der Artenarmut der Flächen sind die me isten Biotopflächen im Eingriffsbereich der 
Trasse nur für wenige Tierart en geeignet (geringe Vielfalt).  Für sensible (störanfällige) 
Arten sind fast alle betroffenen Flächen ungeeignet. Da die Lebensräume auch nicht zu 
den seltenen Lebensräumen gehören, sind au ch die anzutreffenden Tierarten weit 
verbreitet. Für diese angepassten und weniger sensiblen Arten sind die Grünflächen aber 
unverzichtbar. 
Als Besonderheit müssen die Fledermausarten angesehen werden, die die Nähe des 
Menschen bzw. der Siedlungen nicht scheuen und für ihre traditionellen Quartiere 
„neuzeitlichen“ Ersatz gefunden haben. Der ehemalige Bunker am Ostbahnhof ist ein 
solches Ersatzquartier. Ob dies auch am Fohlenhof und im alten Baumbestand an der 
Oetinger Villa der Fall ist, wird aktuell noch überprüft. 
Ökologisch-funktional können bei Straßenbauvorhaben Zerschneidungseffekte bzw. 
Barrierewirkungen auftreten. Im vorliegenden Fall bedeutet aber die Lage im bzw. am 
Stadtgebiet, dass keine bedeutenden Wegebe ziehungen und Austauschbahnen getrennt 
oder bedeutende Lebensräume zerteilt werden.  Allerdings sind gerade im städtischen 
oder stadtrandnahen Raum viele Biotopflä chen „umständehalber“ für die Tiere im 
Siedlungsraum Rückzugs-, Trittstein- und Vernetzungsbiotope. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Als direkte Auswirkung muss der temporäre (bauabschnittsweise) Verlust der Biotopflä-
chen im Eingriffsbereich angesehen werden. Die geringe (tier-) ökologische Qualität der 
Mehrzahl dieser Flächen einerseits und di e Lage im bzw. am städtischen Raum mit 
seinen Störungen bewirkt aber, dass kaum se nsible oder gar schützenswerte Tierarten 
betroffen sind, die speziell auf eine der Flächen angewiesen sind. Zumal wenn in 
einzelnen Bauabschnitten vorgegangen wird, si nd für alle Tiere ausreichend geeignete 
Ausweichquartiere vorhanden, so dass keine Population Schaden nehmen wird. Da nach 
Beendigung der Bauphase alle Vegetationsflächen wieder hergestellt oder in der 
Nachbarschaft ausgeglichen bzw. ersetzt werden, werden sich alle Tierarten wieder 
einfinden. 
Lediglich der Verlust (sehr) alter Pflanzbestände und Einzelbäume ist aufgrund der mit 
dem Bestandsalter verbundenen Qualitäten nicht ausgleichbar. Bei den Einzelbäumen ist 
das vorgesehene Mehr an Ersatzpflanzungen geeignet, in der Summe aller Bäume 
unterschiedlichen Alters die Beeinträchtigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß zu 
reduzieren. Bei dem Komplex aus alten Bäum en im Bereich der Oetinger Villa, der so 
nicht wieder hergestellt werden kann, soll eine Erhöhung der Vielfalt zu einer Aufwertung 
führen, die dann in Kombination mit dem verb liebenen Bestand ebenfalls die Beeinträch-
tigungen auf ein nicht mehr erhebliches Maß reduziert.

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Indirekte erhebliche Auswirkungen auf Lebensräume in der Nachbarschaft können 
ausgeschlossen werden, da die neue Straße dort, wo sie nicht im Tunnel verläuft nur 
bereits vorhandene Straßen ersetzt und keine unverzichtbaren Austauschbahnen bzw. 
Wildwechsel betroffen sind. Durch eine durchgängige Unterdükerung der Tunnelab-
schnitte werden Veränderungen im Grundwas serhaushalt und indirekte Schäden an der 
Vegetation verhindert und es gehen keine sensiblen bzw. vom jetzigen Grundwasser-
stand abhängigen Lebensräume verloren. 
Lediglich die Inanspruchnahme von Straßen-  und Bahnbegleitgrün bedeutet aufgrund 
des linearen Charakters dieser Gehölze eine Beeinträchtigung auch von Vernetzungs-
funktionen. Die in Teilabschnitten unvermeidbare Verschmälerung der linearen Gehölz-
flächen wie auf der Südseite der Hanauer Straße, kann aber durch den Lückenschluss 
und die Verbreiterung an anderer Stelle kompensiert werden. 
Der zu querende Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängiges 
Fließgewässer. Oberhalb der Querung durch  die Trasse ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung vollständig verrohrt. Ein Bachlebensraum ist nicht vorhanden. 
Neben den Ersatzmaßnahmen für die dortigen Rodungen ist vorgesehen, im Zuge der 
Baumaßnahme den Bachlauf zu renaturieren und sogar bis zur Kranichsteiner Straße 
wieder zu öffnen und naturnah zu gestalten. 
Der in der Bauphase zu erwartende Betrieb und Lärm ist nicht als erheblich nachteilige 
Umweltauswirkung anzusehen, da im und am Stadtgebiet kaum entsprechend sensible 
Arten anzutreffen sind und zudem ein befr istetes Ausweichen für die Populationen der 
hier betroffenen Arten folgenlos bleibt. 
Selbstverständlich werden Rodungen nur im Winterhalbjahr (Mitte Oktober bis Ende 
Februar) durchgeführt, um während der Brutzeit keine Individuen zu gefährden. 
Dort, wo derzeit Fledermausquartiere bekannt sind (geschützt nach FFH-Richtlinie i.V.m. 
§ 42 BNatSchG), können sie auch erhalten bl eiben. Vorsorglich werden aber im Vorfeld 
der Bauausführung im Sinne des § 42 (5) BNatSchG artgerechte Ausweichquartiere 
angeboten und gemäß Fachgutachten
4 Maßnahmen zum Schutz der Quartiere und 
Areale ergriffen (u.a. Abzäunen, Instruktion der Bauleitung). Zum Schutz der Individuen 
werden Bauarbeiten nur außerhalb der Nutz ungszeit der Quartiere begonnen. Während 
der Bauphase erfolgt eine fachliche Aufs icht und Beobachtung (ökologische Bauauf-
sicht). Da keine bedeutsamen Quartiere zerstört werden, ist eine Gefährdung der 
Population nicht zu erwarten.  
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Tiere vermieden: 
 Es findet kein temporärer oder dauerhafter Verlust an Biotopflächen als Lebensraum 
für Tiere statt. 
 Ein Qualitätsverlust des Lebensraumes von Tieren, insbesondere durch Rodung sehr 
alter Bäume, unterbleibt. Der Verzicht auf  die Ausgleichspflanzungen stellte keine 
                                                      
4
 Fledermausgutachten: Biologo; Beratende Ökologen; 2005

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Verschlechterung gegenüber dem Status Quo dar, insbesondere auch da dem Ver-
zicht auf eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Aus-
gleichsmaßnahmen einzuräumen ist. 
 Auswirkungen auf benachbarte Tier lebensräume und Tierbestände sowie auf 
Austauschbahnen und Wildwechsel werden nicht gesehen. Hier tritt keine Verände-
rung durch die Planaufhebung ein. Die Beei nträchtigung von Vernetzungsstrukturen 
unterbleibt. 
 Eine mögliche Vergrämung oder sonstige Beeinträchtigung von Fledermäusen sowie 
möglicherweise anderen geschützten Tierar ten durch Baustellentätigkeit und/oder 
fertiggestellte Bauwerke unterbleibt bei Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 Eine stellenweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt. 
Auch hier gilt, dass der Verzicht auf die Ausgleichsmaßnahmen keine Verschlechte-
rung gegenüber dem Status Quo darstellt, insbesondere auch da dem Verzicht auf 
eingreifende Maßnahmen stets der Vorrang vor der Umsetzung von Ausgleichsmaß-
nahmen einzuräumen ist. Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes 
wird eine spätere Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs in einem anderen 
(eigenständigen) Verfahren nicht behindert. 
 
 
B 4.2.4 Schutzgut Boden 
Bestand: 
Die Trasse liegt im Grenzbereich verschiedener geologischer Ausgangsgesteine. 
Im Südosten (Messeler Hügelland) ist das mittlere Rotliegende die oberflächenbildende 
Formation. Eine geologische Formation aus tonhaltigem aber basenarmen Sedimentge-
stein, das stellenweise mit Flugsand und Löß  überdeckt ist. Die westlichen Teile liegen 
im randlichen Teil des Oberrheingrabens mit Ablagerungen des Tertiär und des Quartär. 
Seit den stärksten Absenkungen im Tertiär wurden hier marine Sedimente (Tertiär) und 
fluviatile Sedimente (seit Ende des P liozäns) abgelagert. Die oberen geologischen 
Schichten sind durch Flugsandüberdeckungen geprägt. Aus den Flugsandauflagen 
entwickelten sich mittel- bis tiefgründige Braunerden mit hoher Wasserdurchlässigkeit. 
Bedingt durch die Siedlungstätigkeit bz w. andere siedlungsbezogene Auswirkungen 
unterlagen die Böden im Eingriffsbereich jedoch einer starken Überformung […]. Allein 
22 % der Eingriffsfläche sind bereits als Weg oder Straße mehr oder weniger versiegelt. 
Hinzu kommen Störung des Profilaufbaus du rch Abtrag oder Auftrag, Alkalisierung, 
Düngung und Schadstoffbelastung etc.

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Hinsichtlich der Altlastenvorkommen im Nahbereich des Geltungsbereichs wurde eine 
historische Recherche durchgeführt 5. Im Eingriffsbereich sind demnach keine Altlasten 
vorhanden aber benachbart liegen Verdachtsflächen. Im Nahbereich der Trasse liegen 
die Verdachtsflächen Alfred-Messel-Weg 3 (Herstellung und Vertrieb elektrischer Geräte) 
und August-Buxbaum-Anlage 2 (Kfz-Handel).  Das Gutachten empfiehlt hier eine 
umwelttechnische Erkundung. Ergeben sich im  laufenden Verfahren weitere Erkenntnis-
se, sind diese Ausführungen zu ergänzen. 
Die Baugrunduntersuchungen (Längsschnitte ARCADIS; 2004) ergaben im Süden 
(Bereich Ostbahnhof), dass in Höhe des Se itersweges der Übergang von Grandiorit 
(kristalliner Odenwald) zum Rotliegenden als Ausgangsgestein liegt. Beide im Unter-
grund verwittert. Darüber zu Lockerboden ve rwittertes Ausgangsgestein, welches, wenn 
überhaupt, nur durch Auffüllungen überlagert wird (Straßendämme, August-Buxbaum-
Anlage, Washington Platz). 
Ab dem Alfred-Messel-Weg (Kleingartenanlage ) treten erstmals Pleistozäne Böden 
zunächst als schluffige Sande über dem Rotliegenden auf. Im Bereich Molkenbach 
beginnen wieder Auffüllungen, die bis zur Kranichsteiner Straße reichen. Im Untergrund 
gehen die pleistozänne schluffigen Sande in sandige Tone und Schluffe über. 
An der Kranichsteiner Straße erfolgt der Übergang vom Rotliegenden zum Pleistozän 
immer in der Schichtung schluffige Sande über sandigen Tonen und Schluffen. Markante 
Auffüllungen sind der Hauptweg zwischen Werferfeld und Liegewiese und der Bereich 
vom Beachvolleyballfeld bis zum Weg zwischen Liegewiese und Eissporthalle. Auch ab 
der Zufahrt zur Eissporthalle (Alsfelder Straße) sind bis in jüngste Zeit (Neubau Straßen-
bahn) vielfältige Auffüllungen bzw. Geländemodellierungen erfolgt, so dass keine 
natürlichen Böden mit Bezug zum Ausgangsgestein vorhanden sind. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bodenverunreinigungen sind ausgeschlossen (rechtliche Vorgaben, technische Regel-
werke, verbindliche Vorgaben für die Bauausführung). Die Bodenarbeiten werden 
fachgutachterlich begleitet und sofern Verunr einigungen festgestellt werden, werden in 
Abstimmung mit den zuständigen Behörden entsprechende Maßnahmen eingeleitet.  
Im Bereich des Tunnels verbleiben nach Bauende und Geländemodellierung sowie 
anschließender (Boden-) Rekultivierung keine Beeinträchtigungen des Bodens. Alle 
Bodenfunktionen werden sich aufgrund der ausreichenden Erdüberdeckung in einem 
angemessenen Zeitraum regenerieren. Di e Grundwasserregener ation wird nicht 
behindert. Es erfolgt keine Ableitung. 
Der anfallende, nicht im Plangebiet vollständig verwertbare Erdaushub von rund 
250.000 m
3 wird für die rechtlich vorgeschriebene Verwertung ausgeschrieben. Bis zur 
endgültigen Vergabe prüft die Stadt im Zuge eines ökologischen Bodenmanagement 
auch selbst Möglichkeiten der Verwertung. 
                                                      
5
 ARCADIS, 2003

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In der Bilanz werden die versiegelten Flächen im Plangebiet durch die neue Straße nicht 
nennenswert zunehmen. Vorwiegend werden bestehende Straßen genutzt, um- oder 
rückgebaut. 
Nur mit dem neuen Gewerbegebiet ist ein Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche zu 
berücksichtigen und als erhebliche nachteilige Umweltauswirkung anzusehen. 
Es fehlen damit die entsprechenden Flächen als Vegetationsstandort, für die Ausbildung 
geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für den Ausbau der Erholungs-
räume für den Menschen. 
Ein vollständiger Ausgleich ist nur durch flächengleiche Entsiegelung -  auch außerhalb 
des Plangebietes - möglich. Zum derzeit igen Verfahrensstand stehen aber andernorts 
nicht ausreichend weitere Entsiegelungsf lächen zur Verfügung. Ein vollständiger 
Ausgleich ist somit nicht möglich. In der Abwägung ist dieses zu berücksichtigen. Als 
Ersatzmaßnahme ist geplant, durch Nutzungsaufgabe vormals intensiv genutzter 
Flächen und Anlage neuer Biotope auch zur Bodenruhe und Bodenentwicklung beizutra-
gen. Hierdurch soll die maximal mögliche Kompensation erreicht werden. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden folgende Auswirkungen auf 
das Schutzgut Boden vermieden: 
 Es findet kein Verlust an freien Bodenflächen bei Aufhebung des Bebauungsplanes 
statt. Die erheblichen und nicht ausgleichbaren negativen Umweltauswirkungen durch 
Verlust von rund 1,3 ha freier Bodenfläche treten durch die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes nicht ein. 
 
 
B 4.2.5 Schutzgut Wasser  
Bestand: 
Stillgewässer oder intakte Fließgewässer sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Einzig 
der bereits überwiegend verdohlte (Betonschal en) bzw. verrohrte Molkenbach, der nur 
temporär Wasser führt, wird kurz bevor er endgültig im Kanalnetz unter der Stadt 
verschwindet (an der Oetinger Villa) in einem noch offenen Teilabschnitt gequert. 
Die Trasse liegt im südlichen Bereich quer zur Grundwasserhauptfließrichtung ab dem 
Bürgerpark aber schräg, da dieser dort nach Nordwest umschwenkt. Bedingt durch die 
innerstädtische Lage bzw. die dortigen Nutz ungen ist von Vorbelastungen des oberen 
Grundwasserleiters auszugehen. 
Grandiorit und Rotliegendes sind Kluftg rundwasserleiter während die pleistozänen 
Ablagerungen Porengrundwasserleiter darstellen. Beide sind in der vorgefundenen 
Ausprägung eher schlechte Grundwasserleiter mit geringer Durchlässigkeit, so dass laut 
Baugrund- und Gründungsgutachten (ARCADIS; 2004) auch nur mit geringem Zufluss in 
die Baugruben zu rechnen ist.

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Laut Baugrund- und Gründungsgutachten (Grundwasserm essstellen, ARCADIS; 2004) 
sind folgende Grundwasserstände zu berücksichtigen: 
 Bereich Landgraf-Georg-Str. zwischen 4,5 und 5,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN 
 Bereich Seitersweg ca. 8,5 m u. GOK bzw. 156 m ü. NN 
 Bereich Washington Platz ca. 7, 5 m u. GOK bzw. 150 m ü. NN 
 Bereich Molkenbach ca. 2,5 m u. GOK bzw. 146 m ü. NN 
 Bereich Südseite Werferfeld zwischen 1,0 und 3,0 m u. GOK bzw. 139 m ü. NN 
 Bereich Zufahrt Eissporthalle ca. 3,5 m u. GOK bzw. 134 m ü. NN 
 Bereich Straßenbahntrasse ca. 4, 0 m u. GOK bzw. 131 m ü. NN 
Damit liegen die Tunnelabschnitte immer im Grundwasser. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Wasserverunreinigungen sind ausgesch lossen (rechtliche Vorgaben, technische 
Regelwerke auch für den Straßenbau und die Straßenentwässerung, verbindliche 
Vorgaben für die Bauausführung). 
Indirekte Auswirkungen auf die benachbarte n Gewässer sind aufgrund der Distanz 
ausgeschlossen. 
Der Molkenbach führt nur temporär Wasser und ist kein durchgängig offenes Fließge-
wässer mehr. Oberhalb der Querung durch die Trasse ist er abschnittsweise und 
unterhalb der Querung (Oetinger Villa) vollständig verrohrt. Im Zuge der Baumaßnahme 
soll er bis zur Kranichsteiner Straße geöff net und renaturiert werden. Der Zustand 
bezüglich des Wasserhaushalts wird sich durch die Maßnahme verbessern. 
Die Grundwasserregeneration im Plangebiet ist aufgrund der Gegebenheiten (Klima, 
Boden Grundwasserleiter) nicht sehr groß und bleibt weitgehend erhalten. Im Bereich 
der Nordostumgehung kommt es hinsichtlich des Oberflächenwasserabflusses zu keiner 
Veränderung gegenüber dem Status Quo. Über  dem Tunnel bleibt es bei der Versicke-
rung und für die oberirdischen Abschnitte werden bestehende Straßen genutzt oder 
weitgehend flächengleich rückgebaut. Das Gewerbegebiet erhält ein Trennsystem und 
über Versickerungsflächen wird das Regenwasser dem gleichen Grundwasserleiter 
zugeleitet wie bisher. 
Auswirkungen der Trog- und Tunnelbauwerke im Grundwasserleiter auf den Grundwas-
serstrom sind bei der geplanten durchgängigen Unterdükerung
6 und bei geeigneten 
Bauabschnitten nicht zu erwarten. Die Bauwer ke selbst müssen entsprechend der Lage 
im Grundwasser ausgeführt werden.  
Insgesamt verbleiben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. 
                                                      
6
 Baugrund- und Gründungsgutachten; Grundwassermessstellen; ARCADIS; 2004, 2005

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Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Schutzguts Wasser (Grund - und Oberflächenwasser) festgestellt. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt keine Veränderung gegenüber dem 
gegenwärtigen Zustand ein. 
 Eine teilweise Öffnung und Renaturierung des Molkenbaches, welche als Aus-
gleichsmaßnahme für Eingriffe in Natur und Landschaft (Gehölzrodung) im Bebau-
ungsplan N 59 vorgesehen ist, wird nach der Aufhebung des Planes nicht umgesetzt. 
Eine Verbesserung des Wasserhaushaltes für das Gewässer tritt somit nicht ein. 
Durch die vorliegende Aufhebung des Bebauungsplanes wird eine spätere Öffnung 
und Renaturierung des Molkenbachs als eigenständiges Ziel in einem anderen eigen-
ständigen Verfahren oder als Kompensationsmaßnahme für einen anderen, ver-
gleichbaren Eingriff in Natur und Landschaft jedoch nicht behindert oder ausgeschlos-
sen. 
 
 
B 4.2.6 Schutzgüter Klima / Luft  
Bestand: 
Für das Vorhaben bedeutsam ist die Lage inne rhalb bzw. am Rande des Stadtgebietes 
als große Wärmeinsel und insgesamt mit Immissionen belastetes Gebiet. Hier spielen 
noch verbliebene Vegetationsflächen eine groß e Rolle als klimatische Ausgleichsräume 
und als Frisch- bzw. Kaltluftbahnen in die Siedlungsflächen hinein. Bei Schwachwindwet-
terlagen sorgen diese Freiflächen aufgrund der schnelleren Abkühlung auch für die 
Aufrechterhaltung thermisch induzierter kleinklimatischer Luftaustauschprozesse. 
In Bezug auf die benachbarten Belastungsgebiete haben gemäß Landschaftsplan (dort 
Karte 43) die Grünzüge Darmbach-Woog und Oberfeld-Rosenhöhe Bedeutung als 
Luftleit- und Sammelbahn wie auch als kaltluftproduzierende Flächen eine sehr hohe 
Bedeutung. Als klimaaktive Grünflächen haben aufgrund ihrer Lage der Herrngarten und 
der Bereich Nordbahnhof ebenfalls eine se hr hohe Bedeutung. Der gesamte Bürgerpark 
hat ebenfalls noch eine hohe Bedeutung als klimaaktive Grünfläche. 
Im Landschaftsplan werden auch die Grünverbindungen benannt, die kleinräumig im 
innerstädtischen Bereich den Kontakt zu den umgebenden Freiflächen bzw. klimaaktiven 
Flächen aufrecht halten […]. 
Sowohl ein Flächenverlust wie auch Riegelbauwerke oder Wärmeinseln würden die 
Luftaustauschprozesse, die zur Minderung der Immissionsbelastung und der Erwärmung 
in der Innenstadt beitragen, beeinträchtigen. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Neue bzw. verlagerte Emissionen können Anwohner und/oder Erholungssuchende 
beeinträchtigen und wurden daher bereits beim Schutzgut Mensch dargestellt.

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Fast alle klimaaktiven Flächen werden vollständig wieder hergestellt. 
Barrieren für Luftaustauschprozesse werden keine errichtet. 
Der Verlust alter Bäume als Sauerstoffpro duzenten, Schattenspender (Temperaturaus-
gleich) und Staubfilter wird durch Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich hinaus 
ausgeglichen. 
Als nachteilige Umweltauswirkungen verbleib t abzüglich der Entsiegelungsflächen eine 
Zunahme der Versiegelung (Vergrößerung der Wärmeinseleffekte) um rund 1,3 ha 
(Straßenflächen und neues Gewerbegebiet). Allerdings können die negativen Effekte 
durch die geplante Beschattung (u.a. Alleen, Stellplätze), Durchgrünung und Dachbegrü-
nung stark gemindert werden. Für den vollständigen Ausgleich verbleibender nicht 
begrünter (Dach-) Flächen werden Flächen zur Entsiegelung oder aber für nachträgliche 
Begrünung (Straßenraum, Stellplätze) im Siedlungsbestand benötigt. Letzteres erfolgt 
durch die Neupflanzungen über den 1:1 Ausgleich für Einzelbaumrodungen hinaus, so 
dass ein angemessener Ausgleich gegeben ist. 
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 entstehen die bei Umsetzung der Maß-
nahme erwarteten nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter nicht, ein Ausgleich ist 
somit ebenfalls nicht erforderlich. 
 Die Auswirkungen von Emissionen wer den eingehend bei der Betrachtung zum 
Schutzgut Mensch erörtert. 
 
 
B 4.2.7 Schutzgut Landschaftsbild / naturverbundene Erholungsnutzung 
Bestand: 
(…) Im vorliegenden Fall ist keine (freie) Landschaft im naturschutzrechtlichen Sinn 
betroffen. Es handelt sich um städtische Grün bereiche, die über die Jahre gestaltet und 
bis hin zur Topographie modelliert wurden. Sie sind eher stadtbildprägend als land-
schaftsbildprägend. In großen Teilen dominieren zudem intensive Sport- und Freizeitan-
lagen. Betroffen ist nicht der Landschaftsraum sondern sind innerstädtische Freiräume in 
überwiegend naturferner und nur teilweise naturnaher Ausprägung. 
Unabhängig davon haben die Grünbereiche aber große Bedeutung für die Wohnumfeld-
erholung und sind von hohem Freizeitwert (siehe Schutzgut Mensch und sonstige 
Sachgüter). 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie des Landschafts- und Erholungsraums 
im naturschutzrechtlichen Sinn (naturnahe Landschaft, kulturhistorisch wertvolle 
Landschaft) sind im vorliegenden Fall aufgrund der innerstädtischen Lage bzw. der 
betroffenen Freizeit- und Grünflächen nicht zu erwarten.

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Dass auch diese Grünflächen insbesondere für die Wohnumfelderholung von Bedeutung 
sind, steht aber außer Frage und wurde bereits dargelegt […]. 
Für den Bebauungsplan N 59 werden keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkun-
gen hinsichtlich des Landschaftsbildes im naturschutzrechtlichen Sinne festgestellt. 
Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entsteht keine Änderung gegenüber dem Status 
Quo. 
 Die Darstellung von Auswirkungen auf Erholungsraum und Wohnumfelderholung wird 
eingehend bei der Betrachtung zum Schutzgut Mensch erörtert. 
 
 
B 4.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter 
Bestand: 
Die im Plangebiet zu berücksichtigenden Kulturgüter stehen unter Denkmalschutz und 
wurden in Kapitel B 2.2.2 [Anm.: der Begründung zum Bebauungsplan N 59]  bereits 
dargelegt. Weitere kulturhistorische bedeut same Bau- und Bodendenkmäler oder auch 
Landschaften bzw. Landschaftsbestandteile sind nicht vorhanden. 
Sonstige Sachgüter 
Unter die in diesem Zusammenhang zu beachtenden nicht normativ geschützten 
sonstigen Sachgüter fallen aufgrund ihrer großen sozialen Bedeutung und Erholungs-
funktion die Kleingartenanlagen sowie alle Park-, Sport- und Freizeitflächen. 
Im Eingriffsbereich liegen 2 Kleingartenanlagen. Eine kleine (2.946 m
2) an der Oden-
waldbahn zwischen Seitersweg und Erbacher Straße und eine größere (13.912 m 2) 
nördlich des Alfred-Messel-Weges. In beiden werden die Parzellen intensiv bewirtschaf-
tet und tragen offensichtlich zur Selbstversor gung bei (die ökologische Wertigkeit ist bei 
beiden entsprechend gering). 
Neben den Tennisplätzen im Süden, westlich der B 26 sind vor allem die im Bürgerpark 
betroffenen Sportflächen bedeutsam bzw. star k frequentiert (benachbartes Schulzent-
rum, Leichtathletik-Leistungszentrum).  
Die bedeutendsten Freizeitflächen (Jedermannsport, Badminton, Liegewiese Nordbad) 
liegen im Bürgerpark. 
Einzige betroffene Parkanlage ist der Park an der Oetinger Villa (heute Jugendzentrum). 
Unabhängig von seinen ökologischen Qualitäten ist er als Park in Einheit mit der Villa 
und der erhaltenen Mauer kaum noch erlebbar.

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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Alle Kulturdenkmäler (Gebäude, Parkanlagen) bleiben entweder unberührt oder werden 
wieder hergestellt [...]. 
Auch fast alle Kleingartenflächen sowie Park-, Sport- und Freizeitflächen werden als 
nicht normativ geschützte sonstige Sachgüter wieder hergestellt. 
Lediglich im Süden, westlich der B 26 fällt für die Rampe zur B 26 bzw. die Bushaltestelle 
ein Tennisplatz weg. Die kleinere Kleingartenanlage (2.946 m 2) an der Odenwaldbahn 
zwischen Seitersweg und Erbacher Straße entfällt zu Gunsten einer neuen Grünanlage. 
Die größere (13.912 m
2) nördlich des Alfred-Messel-Weges wird zu Gunsten der 
angrenzenden Molkenbach-Grünverbindung und für eine Nord-Süd-Wegeverbindung 
etwas verkleinert und neu strukturiert, um sie auch beim Durchlaufen erlebbar zu 
machen. Die Flächen kommen also nach wie vor der Allgemeinheit zu Gute. 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 treten keine nachteiligen Folgen für 
bestehende Kultur und Sachgüter ein. 
 Die Möglichkeit zu einer eigenständigen Planung für die Neustrukturierung von 
Kleingartenanlagen, Gestaltung von Grüna nlagen und die Errichtung von Wegever-
bindungen (Nord-Süd-Verbindung) wird durch die Aufhebung des Planes nicht behin-
dert oder ausgeschlossen. 
 
 
B 4.2.9 Schutzgut Wechselwirkungen 
Bestand: 
Folgende Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind bei dem Vorhaben zu 
berücksichtigen: 
- Freie Bodenfläche dient als Vegetationsst andort bzw. ist Voraussetzung für die 
Ausbildung geeigneter Lebensräume für Pflanzen und Tiere sowie für die Schaffung 
geeigneter Erholungsräume für den Menschen. 
- Freie Bodenfläche dient der Grundwasserregeneration einschließlich Filterfunktion. 
- Der Grundwasserstand kann durch Verbau und Tunnelbarriere beeinflusst werden 
und dann über den Grundwasserleiter möglicherweise auch die benachbarte Vegeta-
tion beeinträchtigen. 
- Die Pflanzbestände werden von unterschied lichen Tierarten im Tages- oder Jahres-
rhythmus aufgesucht und haben für sie al s (Teil-)Lebensraum Bedeutung. Die be-
troffenen Biotopflächen haben aber keine besondere Bedeutung im oder für den Na-
turraum als Ganzes, da sie weit verbreitet, überwiegend stark gestört und oft isoliert 
sind. Die betroffenen Biotope sind nicht der  limitierende Faktor für die Populations-
entwicklung einzelner Arten.

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- Alle offenen Grünflächen im und an der Wä rmeinsel Stadtgebiet sind für den Tempe-
raturausgleich und thermisch induzierte Luftaustauschprozesse zur Minderung von 
Immissionsbelastungen bedeutsam. 
 
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Bei den einzelnen Schutzgütern wurden folgende Beeinträchtigungen aufgrund von 
Wechselwirkungen angesprochen: 
Der Verlust freier Bodenfläche bedeutet auch den Verlust an Vegetationsstandorten, an 
geeigneten Lebensräumen für Pflanzen und Ti ere, an klimaaktiven Flächen sowie an 
geeigneten Erholungsräumen für den Menschen. 
Neue bzw. verlagerte Emissionen verschlechtern die Luftqualität und können damit auch 
den Menschen sowohl als Anwohner wie auch als Erholungssuchenden beeinträchtigen. 
Aus anderen Wechselwirkungen resultier en nach derzeitigem Kenntnisstand keine 
erheblichen Beeinträchtigungen. 
Bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 bestehen die gleichen Kausalbeziehungen 
und Wechselwirkungen zwischen den Schutz gütern, wie bei einer Umsetzung des 
Planes. Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine nachteiligen Änderun-
gen gegenüber dem Status Quo. Negative Wi rkungen z.B. durch den Verlust an freier 
Bodenfläche und Vegetation werden bei Aufhebung des Planes vermieden. 
 
 
B 5. Weitere Aspekte des Umwelt- und des Artenschutzes 
Neben den vorangehend dargestellten Umwe ltschutzgütern werden die Auswirkungen 
auf nachfolgende rechtliche Vorgaben für die Aufhebung des Bebauungsplanes berück-
sichtigt. 
 
B 5.1 Bundesimmissionsschutzgese tz / Seveso-II-Richtlinie 
Das Bundeskabinett hat am 25.01.05 die Änderungen der Störfallverordnung und des 
Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschlossen. Dadurch wurde die novellier-
te Seveso-II-Richtlinie zur Beherrsch ung der Gefahren bei schweren Unfällen mit 
gefährlichen Stoffen in deutsches Recht umgesetzt. Der rechtkräftige Bebauungsplan hat 
das BImSchG und die Seveso-II-Richtlinie berücksichtigt, insbesondere da sich der 
Trassenverlauf in räumlicher Nähe zum We rksgelände des chemischen Betriebs der 
Merck KGaA befand. 
Weiterhin wurde mit der Ausweisung eines Gewerbegebietes im Bereich der geplanten 
Anbindung der Nordostumgehung an den Martin -Luther-King-Ring sowie die Anbindung 
der Marburger Straße beabsichtigt, eine Au sweitung von Wohnnutzung an dieser Stelle 
einzuschränken. Aufgrund des § 50 BImSchG in Verbindung mit Artikel 12 Seveso-II-

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Richtlinie der EU ist Wohnnutzung an dieser Stelle nicht zu befürworten. Durch die 
Ausweisung eines Gewerbegebietes will die St adt hier künftig nur die weniger schutzbe-
dürftigen Nutzungen zulassen. Die Ausweisung eines Baugebietes auch an der Ostseite 
der Marburger Straße ist städtebaulich sinnvoll und zweckmäßig. Die Grundstücke im 
künftigen Baugebiet sind zudem teilweise bereits bebaut oder dienen als gewerblicher 
Lagerplatz. 
 Durch Aufhebung des Bebauungsplanes entstehen keine Konflikte mit den Bestim-
mungen des Bundesimmissionssch utzgesetzes / der Seveso-II-Richtlinie. Die Mög-
lichkeit zu einer eigenständigen Planung für Gewerbegebiete wird durch die Aufhe-
bung des Planes nicht behindert oder ausgeschlossen. 
 
 
B 5.2 Artenschutz 
Bestand: 
(Teil-)Lebensräume besonders geschützter Arten 
Gemäß § 42 BNatSchG (i.V.m. § 10 BNatSchG) dürfen Nist-, Brut-, Wohn- oder Zu-
fluchtsstätten von besonders geschützten Arten (gemäß Bundesartenschutzverordnung; 
Anhang IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten der Vogelrichtlinie) nicht zerstört 
werden oder die Arten dort erheblich beeinträ chtigt werden. Die Jagdreviere, die ja 
beträchtliche Ausdehnung haben können, sind von diesem Schutz jedoch ausgenom-
men. Auch die FFH-Richtlinie besagt, dass bei Tierarten, die große Lebensräume 
beanspruchen, die Ausweisung eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung zum 
Schutz dieser Arten auf die Orte beschränkt bleibt, welche die für ihr Leben und ihre 
Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist. 
Pflanzen 
Besonders geschützte Pflanzenarten wurden nicht festgestellt. 
Tiere 
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten von besonders geschützten Arten sind nach 
derzeitigem Kenntnisstand mit Ausnahme des „Fledermausbunkers“ am Ostbahnhof und 
möglicherweise auch am Fohlenhof im Eingriffsbereich nicht vorhanden. Beide Quartiere 
bleiben erhalten und werden allenfalls während der Bauzeit beeinträchtigt. Durch 
vorbeugende Maßnahmen (Ausweichquartiere, Nistkästen) und abgestimmten Baubeginn 
können Beeinträchtigungen der Einzelindividuen ausgeschlossen werden. Spätestens 
nach Beendigung der Bauphase (eine Vergrämung während der Bauphase kann zwar 
nicht ausgeschlossen werden ist aber auch nicht sicher) ist mit einer Rückkehr der Tiere 
zu rechnen. Entsprechende artgerechte Verbesserungen der Quartiere sollen diese 
Rückkehr noch begünstigen.

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Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen: 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes treten keine Sachverhalte mit Relevanz 
hinsichtlich des Artenschutzes ein. Die Lebensraumverhältnisse für nachgewiesene oder 
möglicherweise vorkommende geschützte Ti er und Pflanzenarten (z.B. Fledermäuse) 
entsprechen weiterhin dem gegenwärtigen Zu stand. Eine Beeinträchtigung oder Ver-
schlechterung für Arten und Populationen tritt nicht ein. Auch für Individuen der vorkom-
menden Arten entstehen keine Risiken aus der Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 
 
B 6. Zusätzliche Angaben 
Die nachfolgenden Angaben erfolgen auf Grundlage der Vorgaben für den Umweltbericht 
zum Bebauungsplan auch für die Aufhebung des Bebauungsplanes. 
 
B 6.1 Verwendete Verfahren 
In diesem Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 werden die prognosti-
zierten Auswirkungen auf die Umwelt bei Durchführung der Planung, wie sie im Umweltbe-
richt zum Bebauungsplan N 59 ermittelt und dargestellt worden sind, aufgegriffen. Den 
Planzustand für den vorliegenden Aufhebungsbebauungsplan bildet der Zustand ohne 
Umsetzung des aufzuhebenden Planes. Diese beiden Planzustände werden miteinander 
verglichen und bewertet. Hierbei wurden sowohl positive als auch negative Auswirkungen 
des aufzuhebenden Planes auf die Schutzgüter berücksichtigt. 
Es werden die ermittelten Umweltauswirkun gen mit der Beibehaltung des Status Quo 
ohne Realisierung des Vorhabens qualitativ verglichen und bewertet (s. Kapitel B 4). 
Technische Verfahren werden hierbei nicht eingesetzt. 
 
 
B 6.2 Überwachung 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes sind keine neuen erheblichen Umweltaus-
wirkungen zu erwarten. Umweltauswirkungen nicht mehr realisierter Folgeplanungen 
werden unter anderem im Rahmen von noch rechtskräftigen oder neuen Bebauungsplä-
nen oder im Rahmen der Baugenehmigungsplanung geprüft. Dies trifft auch auf Vorhaben 
im Rahmen der dann wieder gültigen Bebauungspläne zu. Auch hier werden die Umwelt-
auswirkungen im Rahmen weiterer Verfahrensschritte, insb. im Baugenehmigungsverfahren 
geprüft. 
Negative Auswirkungen aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans entstehen somit 
nicht. Somit ergibt sich kein Handlungserf ordernis für die Überwachung der Umweltaus-
wirkungen i.S. des § 4c BauGB.

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B 6.3 Geplante Maßnahmen zur Ko mpensation nachteiliger Umweltaus-
wirkungen 
Grundsätzlich erfolgen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 keine Eingriffe in 
den Bestand von Natur und Landschaft. Gemäß § 1a (3) Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich 
nicht erforderlich, wenn Eingriffe vor einer planerischen Entscheidung erfolgt sind oder 
zulässig waren. In diesem Fall ist der Eingriff bereits in dem Maße erfolgt, der in etwa 
dem Maß der Ausnutzung nach § 34 BauGB entspricht. 
 
 
B 7. Alternativen 
Die Aufhebung des Bebauungsplanes entspricht den Erfordernissen des Baurechts. Da 
sich die Aufhebung des Bebauungsplans N 59 auf dieses bestimmte Plangebiet des 
Bebauungsplanes bezieht, ist eine Untersuch ung von Standortalternativen nicht möglich. 
Es bestehen keine Alternativen. 
Es ist jedoch im Weiteren zu überprüfen, ob einzelne Bereiche im Rahmen von neuen 
Bebauungsplänen oder eigenständigen Planverfahren weiterhin im Sinne des jetzt noch 
bestehenden Baurechts (Bebauungsplan N 59 ) gesichert werden sollen. Solche Maß-
nahmen können sein: 
a) Zusätzliche Gewerbeflächen an der Marburger Straße. 
b) Durchwegung der Kleingartenanlage am Alfred-Messel-Weg und Beseitigung des 
Geländesprungs zur Straße hin. 
c) Baufeld für den Fohlenhof. 
d) Aufstellung eines Bebauungsplans Bürgerpark Nord zur Sicherung des Baufeldes 
östlich der Marburger Straße, zum Rückbau der ehemaligen Osttangente (Arheil-
ger Straße) und zur Sicherung von Sportstätten. 
e) Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Flächen besonderer 
Zweckbestimmung am Ostbahnhof für den Ausbau des ÖPNV-Knotens. 
f) Prüfung einer alternativen Route für den Radweg vom Bürgerpark Nord zum 
Ostbahnhof. 
Die Umsetzung dieser Maßnahmen als eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsver-
fahren wird durch die Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen und 
nicht behindert.

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B 8. Folgeplanungen 
Im Rahmen des Bebauungsplanes N 59 sollten verschiedene begleitende Maßnahmen 
umgesetzt werden. Das wichtigste Ziel war hierbei die Schaffung einer durchgehenden 
Nord-Süd-Wegeverbindung zwischen dem Bürgerpark im Norden und dem Großen Woog 
im Südosten. Nachstehend erfolgt eine kurze Darstellung dieser Folgemaßnahmen 
(Zitate kursiv dargestellt) einschließlich deren Umweltauswirkungen. 
Es werden Hinweise für nachfolgende Planungen abgeleitet. 
Maßnahmen laut Bebauungsplan N 59: 
 Umgestaltung Ostbahnhof und Vernetzung „Oberfeld-Rosenhöhe“ - „Darm-
bach-Woog“ 
Beschreibung 
Mit der Umgestaltung des Knotenpunktes Landgraf-Georg-Straße / B 26 sollte der 
Bereich um den Ostbahnhof umgestaltet und wichtige Wegeverbindungen („Rosen-
höhe-Woog“, „Bürgerpark-Woog“) ausgebaut werden. 
Der vorhandene Flakbunker als zu schützendes Fledermausquartier kann ein-
bezogen werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten positiven Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
zunächst nicht ein. Durch Beibehalten der Verkehrssituation ist eine Realisierung des 
Vorhabens nur bedingt möglich. Der best ehende Zustand bleibt erhalten. Für die 
Umsetzung von Teilen der Maßnahme ist ein eigenständiges Planungsvorhaben 
erforderlich.

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 Umgestaltung Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke und  Verbindung 
„Löwentor“ - „Olbrichweg“ 
Beschreibung 
Vorrangig ist im Bereich Erbacher Straße - Seiterswegbrücke sicherzustellen, dass 
entlang der Bahnlinie vom Ostbahnhof kommend die geplante neue Nord-Süd-
Wegeverbindung attraktiv gestaltet und in Anlehnung an die derzeitige Allee entlang 
des Spessartrings gestaltet wird. Hierzu ist geplant, zwischen Erbacher Straße und 
Seitersweg eine neue Grünfläche an Stelle der jetzigen Kleingärten anzulegen. Der 
Zeitpunkt ist aber auch geeignet, darüber nachzudenken, ob und wie die Kulturachse 
Rosenhöhe - Mathildenhöhe - Innenstadt an dieser Stelle besser berücksichtigt wer-
den kann. Unabhängig vom Ergebnis einer erforderlichen Diskussion und Detailpla-
nung auch zur Integration des dort erforderlichen Notausstieges soll im Bebauungs-
plan die Möglichkeit einer Fußgängerbrücke in der Achse Löwentor - Olbrichstraße 
baurechtlich vorbereitet werden. Mittels B aumersatzpflanzungen soll auch der Ol-
brichweg eine Allee erhalten. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen auch als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich posi-
tive Wirkung hinsichtlich Naherholung und Entwicklung Artenschutz. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Ausgleichswirkung ist durch Wegfall des Eingriffs nicht erforderlich. Die weiteren 
angestrebten Effekte treten bei Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 zunächst 
nicht ein. Eine Realisierung des Vorhabens kann weiterverfolgt werden. Die Kleingar-
tenanlage sowie der weitere bestehende Zustand bleiben erhalten. Eine Umsetzung 
von Teilen der Maßnahme ist auf Grundlage einer eigenständigen Planung weiterhin 
möglich. 
 
 Wiederherstellung der Grünverbindung „Spessartring“ 
Wiederherstellung der Allee nach umfassenden Eingriffen durch den Straßenbau. 
Verlängerung der Allee bis zum Ostbahnhof als Ausgleichsmaßnahme.  
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Auswirkungen als Ausgleich für geplante Eingriffe. Städtebaulich positive 
Wirkung hinsichtlich Naherholung.

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Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die vorhandene Allee bleibt erhalten. Eine Verlängerung der Allee kann auf Grundla-
ge einer eigenständigen Planung weiter verfolgt werden. Es werden durch die Aufhe-
bung des Bebauungsplanes Eingriffe vermieden. 
 
 Umgestaltung „Washingtonplatz“ 
Als Platz ist dieser Bereich kaum wahrnehmbar, da er aufgrund des hohen Stellplatz-
bedarfs (u.a. Fa. IFRA) eher als Parkplatz in Erscheinung tritt. Auch wenn die Stell-
plätze zumindest weitgehend erhalten bleiben sollen, ist es Ziel, die Verkehrsflächen 
zu reduzieren, zu entsiegeln und zu begrünen. Bei dieser Umgestaltung sollen auch 
die versetzten Einmündungen von Alfred-Mes sel-Weg und Hohler Weg in den Spes-
sartring harmonisiert werden. Insgesamt sind Rad-, Fußgänger- und Kfz-Verkehr mit 
den gestalterischen Anforderungen in Einklang zu bringen. Angestrebt wird der bau-
rechtliche Rahmen für eine gestalterisch ansprechende Platzsituation mit stärkerem 
Grüncharakter als bisher. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
In erster Linie städtebaulich positive Wirkung mit Stärkung des Grüncharakters. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt erhalten.  Eine Umgestaltung kann auf Grundlage 
eines eigenständigen Planungsvorhabens weiter verfolgt werden. Die Umweltauswir-
kungen können erst auf Grundlage eines neuen Planungsvorhabens prognostiziert 
werden. 
 
 Umgestaltung der „Kleingartenanlage Am Karlshof“ 
Derzeit ist die Kleingartenanlage ein Haupthindernis für eine durchgängige Nord-Süd-
Wegeverbindung, da sie eingezäunt und verschlossen ist. Im Innern ist aber auch 
kein Weg vorhanden, an den angeknüpft werden könnte. Da durch die Baumaßnah-
me ohnehin ein Neuaufbau der Kleingartenanlage erforderlich ist, ist eine Umgestal-
tung sinnvoll. Ziel ist eine attraktive und erlebbare Kleingartenanlage mit neuer Nord-
Süd-Wegeverbindung innerhalb eines Korri dors als öffentlicher Grünanlage. An der 
Grenze zum Molkenbach soll die Kleingartenanlage zu Gunsten des Bachtälchens 
verkleinert werden. Der bachbegleitende Gehölzstreifen wird verbreitert. Der Gehölz-
streifen am Alfred-Messel-Weg wird wieder hergestellt. Beim Wiederaufbau der 
Kleingartenanlage wird das Gelände neu modelliert. Es kann zwar im Bereich des 
Höhenversprungs am Alfred-Messel-Weg um bis zu 3 m erhöht werden, darf aber 
gegenüber an der Bebauung Am Karlshof die erforderlich Mindestüberdeckung des

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Tunnels von 1 m nicht überschreiten. Da s resultierende Geländeprofil muss die 
Kleingartennutzung ermöglichen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungsnutzung  durch Öffnung der Kleingartenanla-
ge und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch Pflanzmaß-
nahmen (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele wie die 
Umgestaltung der Kleingartenanlage mit einer durchgängigen Wegeverbindung so-
wie die Umsetzung von Pflanzmaßnahmen, können weiterhin verfolgt werden. Hierzu 
bedarf es jedoch eines eigenständigen Pl anungsverfahrens. Es werden Eingriffe 
vermieden. 
 
 Aufwertung der Grünverbindung „Molkenbach“ 
Die Grünverbindung „Molkenbach“ kommt aus Osten vom Grünzug „Oberfeld / Die-
burger Straße“. Ab dem Alfred-Messel-Weg soll die an dieser Stelle sehr schmale 
Grünverbindung im Zuge der Umgestaltung / Verkleinerung der Kleingartenanlage 
aufgeweitet und der Baumbestand ergänzt werden. Im Bereich der Oetinger Villa wird 
der Bachlauf, der ab dort verrohrt ist, bis zur Kranichsteiner Straße geöffnet, renatu-
riert und in den Park der Oetinger Villa integriert. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung (Wegeverbindung) sowie durch Öff-
nung und Renaturierung des Bachlaufes (als Ausgleichsmaßnahme für Eingriffe). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der bestehende Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten Ziele insbeson-
dere Öffnung und Renaturierung des Bachlaufes des Molkenbachs können als ei-
genständige Planungsvorhaben weiterhin verfolgt werden. 
 
 Park der Oetinger Villa Erhalt und Ne ugestaltung „Waldpark“, „Waldlichtung“ 
und „Mauergarten“ 
Aus dem zwischen Oetinger Villa und Studentenwohnheim zwischenzeitlich hoch 
gewachsenen Baumbestand der ehemaligen Parkanlage müssen im Bereich des 
Tunnels einzelne Bäume entnommen werden. Eine Wiederherstellung ist aufgrund 
des Bestandsalters der Bäume nicht möglich. Aufgrund zu geringer Wurzeltiefe über 
dem Tunneldach können auch nur kleinere Baumarten angepflanzt werden.

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Ziel ist es, auf diese Situation durch ei n Gestaltungskonzept zu reagieren und die 
Tunneltrasse wiederum zur Etablierung einer bislang fehlenden Nord-Süd-
Wegeverbindung zu nutzen. Das ursprünglich an Stelle des Tunnels im bisherigen 
Bebauungsplan baurechtlich mögliche 4-geschossige Bauwerk entfällt. 
Die Tunnelachse wird als „Waldlichtung“ weitgehend (blick-) offen bleiben und die 
künftige Nord-Süd-Wegeverbindung aus der Kleingartenanlage kommend aufneh-
men. Durch die Wegeverbindung werden die unterschiedlichen Grünflächen mitei-
nander verbunden. Hierzu soll aber auch die im Zuge der Baumaßnahme mögliche 
Öffnung und Renaturierung des Molkenbachs be itragen, der künftig als renaturierter 
Bachlauf die Wegführung bis zur Kranichst einer Straße begleitet. Gestalterisch und 
ökologisch sind in der Achse Baumgruppen kleinerer (flach wurzelnder) Baumarten 
vorgesehen, die auch den im Park anzu treffenden Waldfledermäusen als Brücke 
oder Trittstein zur Überwindung der Lichtung dienen. Eine Gehölzstufe vor den hohen 
Bäumen und der Voranbau junger Bäume sollen den künftigen „Waldrand“ stabilisie-
ren. Auch wird dadurch die Lücke für die Fledermäuse verkleinert und die Bauten des 
Studentenwohnheims zusätzlich abgeschirmt. 
Im Osten und Westen bleiben die alten Baumbestände als „Waldpark“ in dieser Form 
erhalten. Bei der Erhaltungspflege sollen insbesondere eingewanderte nicht stand-
ortheimische Baumarten entfernt werden. An geeigneten Stellen sind junge Bäume 
anzupflanzen, um die Altersstruktur zu verbessern. Im Osten in Richtung Alfred-
Messel-Weg wird der Waldpark entlang des Molkenbachs als Ausgleichsmaßnahme 
zu Lasten der Kleingartenanlage vergrößert (s.o.). 
Nördlich der Oetinger Villa liegt ein derzeit noch vergleichsweise offener Parkbereich. 
Entlang der Kranichsteiner Straße wird er durch eine denkmalgeschützte Mauer (nur 
im Südteil restauriert) sowie die ebenfalls  geschützten Reste von 3 Säulen des ehe-
maligen Karlshofs begrenzt. Soweit die Re ste noch nicht restauriert wurden, können 
sie aber kaum zum Gesamteindruck beitragen. Im Nordbereich soll mit dem Konzept 
„Mauergarten“ die derzeitige Offenheit als Fortsetzung der Waldlichtung beibehalten 
werden. Mehr als die schon vorhandenen Bauminseln sollen nicht entstehen. Dies 
soll in Ergänzung zur Sichtbarmachung und vollständigen Restaurierung der Mauer 
den hier eher gärtnerischen und offenen Parkcharakter dieses Teils des Parks för-
dern. Auch der Molkenbach soll hier offen ohne begleitende Gehölze renaturiert wer-
den. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Die möglichen positiven Wirkungen bei Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 sind 
im Wesentlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für zuvor durchgeführte Eingrif-
fe (Fällen alter Baumbestände). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Der derzeitige Zustand bleibt zunächst erhalten. Die angestrebten weiteren Ziele 
insbesondere hinsichtlich des Molkenbachs sowie zur Um- und Neugestaltung des

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 66 / 72 
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Parks der Oetinger Villa, können als eigenständige Planungsvorhaben weiterhin ver-
folgt werden. Eingriffe in den Gehölzbestand unterbleiben. Es tritt keine Verschlech-
terung gegenüber der bestehenden Situation ein. 
 
 Umgebung Liegewiese Nordbad / Rundweg Maschinenteich 
Auch die eingezäunte Liegewiese des Nordbads  stellt derzeit ein Hindernis für eine 
Nord-Süd-Wegeverbindung dar. Auf der Ostseite der Liegewiese soll daher eine Öff-
nung zum Lückenschluss im Wegenetz erfolgen. Gleichzeitig dient diese Wegever-
bindung auch als Ringschluss für den Spazierweg um den Maschinenteich (Regen-
rückhaltebecken). Baumreihen beiderseit s des Fußweges verdeutlichen die Wege-
führung. Zum Teich mit seinen Rückzugsbiotopen wird dabei ein ausreichender Ab-
stand eingehalten. Ein Zugang zum Teich ist nicht vorgesehen. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholungs nutzung durch Öffnung der Zaunanlage der 
Liegewiese und Schaffung einer frei zugänglichen Wegeverbindung sowie durch 
Pflanzmaßnahmen (Ausgleichsmaßnahmen). 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die angestrebten Ziele, wie die Öffnung der Zaunanlage und die Neuanlage von 
Wegeverbindungen, können als eigenständige Planungsvorhaben unabhängig von 
der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt werden.

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 Ausgangspunkt Kastanienallee 
Der Knotenpunkt aller Fußwegeverbindungen im Norden befindet sich nördlich der 
Eissporthalle am Rondell der Kastanien-Allee. Hier sollen auch die neuen Wege und 
die Nord-Süd-Wegeverbindung angebunden werden. 
Prognose der Umweltauswirkungen 
Positive Wirkung hinsichtlich Erholun gsnutzung durch Schaffung von Wegeverbin-
dungen. 
Prognose der Umweltauswirkungen bei Aufhebung des Bebauungsplanes / 
Weitere Erfordernisse 
Die Schaffung von Wegeverbindungen kann als eigenständiges Planungsvorhaben 
unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 weiterhin verfolgt wer-
den.  
 
Diese sowie weitere Gestaltungs- und Pfl anzmaßnahmen mit grundsätzlich positiven 
Umweltauswirkungen können unabhängig von der Umsetzung des Bebauungsplanes N 59 
weiterhin verfolgt und in weiten Teilen um gesetzt werden. Eine Herstellung als Aus-
gleichs- und Ersatzmaßnahme ist nicht erforderlich, da durch Aufhebung des Bebauungs-
planes keine Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes 
stattfinden. 
 
Folgeplanung und ergänzende Maßnahmen 
Zur Erreichung von Zielen insbesondere zur Luftreinhaltung und zur Verringerung der 
Verkehrsbelastung, welche auch mit der Aufstellung des Bebauungsplanes N 59 verfolgt 
wurden, werden von der Wissenschaftsstadt Darmstadt zahlreiche Einzelmaßnahmen und 
Projekte geplant. Diese Maßnahmen sind teilweise bereits realisiert bzw. befinden sich in der 
Umsetzung. Zahlreiche Maßnahmen sind Bestandteil des "Luftreinhalteplan Rhein-Main - 
Teilplan Darmstadt“.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 68 / 72 
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Nachfolgend werden ausgewählte Maßnahmen hierzu kurz dargestellt: 
„Lokale Maßnahmen der Wissenschaftsstadt Darmstadt aus „Luftreinhalteplan 
Rhein-Main - Teilplan Darmstadt“ (Auszug) 
 Durchfahrtsverbot für LKW ab 3,5 t in West-Ost- und Ost-West-Richtung 
 Sperrung der Durchfahrt für LKW ab 3,5 t fü r den Transitverkehr, d. h. für Fahrten, 
die nicht Ziel oder Quelle in Darmstadt oder den Landkreisen Darmstadt-Dieburg 
und Odenwald haben. Die Maßnahme wurde mit dem Aktionsplan Darmstadt 2005 
festgelegt und Anfang 2006 umgesetzt. 
 
 Nachtfahrverbot für LKW > 3,5 t 
 Gleichzeitig mit dem LKW-Durchfahrtsv erbot wurde auch ein LKW-Nachtfahrverbot 
innerhalb des für das Durchfahrtsverbot geltenden Bereichs festgelegt. Das Nacht-
fahrverbot betrifft alle LKW ab 3,5 t, die in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 
Uhr Darmstadt in dem gekennzeichneten Bereich durchfahren wollen. 
 
 LKW-Fahrverbot (ab 3,5 t) mittlere Rheinstraße 
 Als Maßnahme des Aktionsplans Darmstadt 2005 wurde die mittlere Rheinstraße 
ab Kasinostraße bzw. ab Grafenstraße für LKW ab 3,5 t gesperrt. Der Lieferver-
kehr ist frei. 
 
 Einsatz abgasarmer Busse im ÖPNV 
 Seit 2014 wurden drei neue Doppeldeckerbusse für den AirLiner mit Euro-VI-
Emissionsstandard in Betrieb genommen. 
 Alle Busse erfüllen inzwischen mindest ens die Euro V-Norm. Seit Anfang 2014 
werden bereits 23 neue Busse mit Euro-VI-Norm eingesetzt. 
 Nach der Testphase von 3 Hybridbussen folgt 2015 eine Testphase mit Elektrobussen 
auf der Linie L 
 Umrüstung des städtischen Fuhrparks 
 Seit 2006 wurden nur Fahrzeuge nach dem neuesten Stand der Technik (mind. 
Euro IV Abgasnorm) besc hafft. Diese Beschaffungsstrat egie wird weiter fortge-
setzt.

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 Information der Öffentlichkeit 
 Öffentlichkeitsarbeit zu Mobilität erfolg t als wesentlicher Be standteil des schuli-
schen und betrieblichen Mobilitätsmanagement s, z.B. Durchführung von Work-
shops und Coachings zum betrieblichen Mobilitätsmanagement (BMM) für Unter-
nehmen aus Darmstadt und angrenzenden Gebietskörperschaften (Die Wissen-
schaftsstadt Darmstadt ist Mitinitiator). 
 
 Ausbau der Straßenbahn nach Arheilgen 
 Mit dem Ausbau einer Straßenbahn in den Darmstädter Vorort Arheilgen wurde 
2008 begonnen. Der 2. Bauabschnitt ist bereits fertiggestellt. 
 
Weitere Maßnahmen: 
 Ausbau ÖPNV. Folgende Maßnahmen wurden bereits umgesetzt bzw. befinden 
sich in Vorbereitung 
 Planung Straßenbahnverlängerung Linie 3 in die Jeffersonsiedlung (Konversion-
Süd); z.Zt. Bearbeitung der Nutzen-Kosten-Untersuchung NKU Linie 3 
 Taktverdichtung Buslinie K zur TU Lichtwiese 
 Neueinführung Linie G zum GSI-Helmholzzentrum 
 Zusätzliche Buslinie KU zwischen TU St adtmitte und TU Lichtwiese; (Verlängerung 
der Linien 5515/16) 
 Planung Straßenbahnerschließung zur TU-Lichtwiese; z.Zt. NKU-Untersuchung 
 Erschließung Edelsteinviertel dur ch Regionalbuslinien K55 und K 56 
 Planung der Verbesserung des ÖPNV in den östlichen Landkreis von Darmstadt 
 
 Ausbau / Einrichtung von P+R Parkplätzen (in Umsetzung) 
 Die Entwicklung eines regionalen Konzeptes befindet sich in der Ausarbeitung. 
 Hierbei werden Ausbaubedarf und die Ausbaumöglichkeiten an bestehenden 
Stationen sowie Bedarf zur Neuanlage von Stationen in Stadt und Region ermittelt.

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 Schulisches Mobilitätsmanagement (in Umsetzung) 
 Erstellung von Schulwege- bzw. Mobilität splänen für Darmstädter Schulen. Ziel ist 
unter anderem die Reduzierung des Hol- und Bring-Verkehrs mit PKW an den 
Schulen. 
 Entwicklung eines Schülerradroute nplaners (Förderprojekt ab 2013). 
 
 Betriebliches Mobilitätsmanagement für die Stadtverwaltung Darmstadt (in 
Vorbereitung, tlw. umgesetzt) 
 Ziele sind hierbei u.a. Einführung des J obtickets für die Beschäftigten, Parkraum-
bewirtschaftung, Mobilitätsberatung für Beschäftigte, Fuhrparkmanagement für 
Dienstwagen. Das Jobticket wurde zum 1.1.2014 eingeführt, weitere Maßnahmen 
folgen. 
 
 Parkraumbewirtschaftung (in Vorbereitung) 
 Gesamtkonzept für Darmstadt beauftragt, anschließend sukzessive, quartiersweise 
Umsetzung einschließlich Bewohnerparken. 
 Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Gelände TU Lichtwiese und den 
städtischen angrenzen Straßenräumen auch in Verbindung mit Jobticket. 
 Einführung von Parkraumbewirtschaftung auf dem Mercksplatz. 
 
 Fahrradverleihsystem (in Vorbereitung) 
 Regionale Gesamtkonzeption und Detailkonzept für die Wissenschaftsstadt Darm-
stadt in Umsetzung. 
 Pedelec-Verleihsystem Movelo in Zusammenarbeit mit dem Kreis Bergstraße und 
Odenwaldkreis (bisher 6 Pedelecs in DA) bereits eingeführt. 
 Einführung eines Fahrradverleihsystems an der TU Darmstadt, ggf. Zusammenar-
beit mit der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
 ÖPNV Bevorrechtigung (Lichtsignalanlagen) 
 In der Wissenschaftsstadt Darmstadt sind von insgesamt 176 Lichtsignalanlagen 
120 mit einer ÖPNV-Beschleunigung ausges tattet. Dies betrifft alle signalisierten 
Knotenpunkte, die von Straßenbahnen befahr en werden, sowie die meisten, die 
von Bussen befahren werden. Weiterer Ausbau erfolgt im Rahmen der Umplanung 
Rüdesheimer Straße.

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 CarSharing 
 Anfang 2013 sind CarSharing Angebote auf 33 Stationen verteilt. Es stehen 60 
Fahrzeuge zur Verfügung. Das Kundenwachstum im CarSharing-Bereich betrug im 
Jahr 2012 für die Rhein-Main-Region ca. 22 Prozent.  
 Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant weitere CarSharing Stellpätze an den 
Hauptstandorten der Verwaltung anzubieten. Derzeit gibt es an zwei Verwaltungs-
standorten jeweils 2 CarSharing-Stellplätze. 
 
 Erarbeitung eines LKW-Empfehlungsnetzes (LKW-Lotse) 
 Erstellen eines internetbasierten Route nplaners speziell für den LKW Verkehr zur 
Verkehrsvermeidung. Hierbei werden insbesondere auch relevante LKW-
Beschränkungen und -Empfehlungen bei der Routenplanung berücksichtigt. Die 
LKW-Beschränkungen der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt sind in das LKW-
Empfehlungsnetz eingepflegt. 
 
 B+R-Konzept 
 Ein Konzept für den förderfähigen Ausbau und Neubau von Bike+Ride-Anlagen an 
Haltestellen ist fertig gestellt. Die Detailplanung befindet sich in Arbeit.

Wissenschaftsstadt Darmstadt Aufhebung Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“  Seite 72 / 72 
MVV REGIOPLAN Begründung mit Umweltbericht 13. Mai 2015 
 
 
B 9. Allgemeinverständliche Zusammenfassung 
Der Bebauungsplan N 59 „Nordostumgehung“ der Wissenschaftsstadt Darmstadt soll 
aufgehoben werden, da zum einen der prognostizierte verkehrliche Bedarf nicht eingetre-
ten ist und zum anderen die hohe finanzielle Eigenbeteiligung von der Wissenschafts-
stadt Darmstadt nicht aufgebr acht werden kann. Insbesondere steht damit der hohe 
finanzielle Aufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen. Für die Aufhebung des Bebau-
ungsplanes ist das Erstellen eines Umweltberichtes erforderlich. 
In dem hier vorliegenden Umweltbericht zur Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 
wurden die im Umweltbericht für den Bebauungsplan N 59 prognostizierten Auswirkun-
gen auf die Umweltschutzgüter im Einzelnen betrachtet und die Auswirkungen der 
Aufhebung bewertet. 
Für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, B oden, Wasser, Klima / Luft, Landschaftsbild / 
naturverbundene Erholungsnutzung, Kultur und Sachgüter sowie Wechselwirkungen 
werden keine erheblichen negativen Auswirkungen durch die Aufhebung ermittelt. 
Auch für das Schutzgut Mensch entstehen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes 
unmittelbar keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen und Beeinträchtigungen. 
Für das Schutzgut Mensch können Auswirkungen durch Fortfall positiver Effekte 
hinsichtlich der Verringerung von Immission sbelastungen (Lärm, Luftschadstoffe) sowie 
bei der Wohnumfelderholung erwartet werden.  Diese Effekte treten jedoch aufgrund der 
veränderten Ausgangsbedingungen mit einem Rückgang des Verkehrsaufkommens und 
insbesondere auch des Schwerlastverkehrs nu r in geringerem Maße ein, als bei der 
Aufstellung des Bebauungsplanes angenommen. Vor diesem Hintergrund werden die 
positiven Effekte deutlich relativiert. Gemessen an dem erforderlichen Aufwand bei 
Realisierung werden die Auswirkungen der Aufhebung des  B ebauungsplanes auf das 
Schutzgut Mensch als eher gering eingestuft. 
Im Ergebnis ist festzustellen, dass aufgrun d der beabsichtigten Aufhebung des Bebau-
ungsplanes keine erheblichen, nachteiligen Um weltauswirkungen zu erwarten sind. Es 
finden keine Eingriffe in Natur und Landschaft statt und die Schutzanliegen des Arten-
schutzes werden nicht berührt. 
Die Umsetzung weiterer Maßnahmen, welche im Zuge des Bebauungsplanes N 59 z.B. 
als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen realisie rt werden sollten, werden durch die 
Aufhebung des Bebauungsplanes N 59 nicht ausgeschlossen. Die Umsetzung solcher 
Maßnahmen sowie auch die bauliche Entwicklung der Randbereiche können als 
eigenständige Vorhaben in eigenen Planungsverfahren weiter verfolgt werden. 
Für die Umsetzung dieser Maßnahmen wie auch für die Aufhebung kann eine Teilände-
rung des gültigen Flächennutzungsplans de r Wissenschaftsstadt Darmstadt von 2006 
erforderlich werden.

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Punkt 30: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - 
(Offenlagebeschluss) 
 (V-Nr. 2015/0190) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Gegenstimmen: SPD  
Stimmenthaltung: FDP

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- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
20.05.2015 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 30 
III 61 
 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0190 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
231 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-010-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Aufhebungsverfahren zum Bebauungsplan N 59  - Nordostumgehung - 
(Offenlagebeschluss)  
 
Vorlage vom: 13.05.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
1. Zu den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59  
- Nordostumgehung -  gingen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB die in Anlage 1 
zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die Stellungnahmen und deren Prüf ung 
(Anlage 1) werden zur Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle 
dar. Die endgültige Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.  
2. Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB gingen zu 
den allgemeinen Zielen und Zwecken der Aufhebung des Bebauungsplans N 59  
- Nordostumgehung -  die in Anlage 2 zusammengefassten Stellungnahmen ein. Die 
Stellungnahmen und deren Prüfung (Anlage 2, datenschutzrelevante Anlage) werden zur 
Kenntnis genommen. Sie stellen eine vorläufige Abwägungstabelle dar. Die endgültige 
Abwägung erfolgt im Rahmen des Satzungsbeschlusses.

- 3 - 
 
3. Dem vorliegenden Entwurf der Begründung (Anlage 3) zur Aufhebung des Bebauungsplans 
N 59  – Nordostumgehung  – mit Umweltbericht wird zugestimmt. 
4. Der Entwurf der Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans N 59  – Nordostumgehung - 
für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen Ostbahnhof, zwischen   
Wolfskehlstraße sowie Bebauung August-Buxbaum-Anlage und Schwarzwaldring sowie 
Spessartring, zwischen Alfred-Messel-Weg und Vogelsbergstraße, zwischen Bebauung 
Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung Albinmüllerweg und 
Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord Fohlenhof, Spielfeld 
Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das Gebiet zwischen 
Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin-Luther-King-Ring, Marburger Straße und Arheilger 
Straße ist gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen . Die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Bel ange werden gemäß § 4 (2) BauGB parallel beteilig t. 
 
 
Anlagen: Anlage 1 N 59 Stellungnahmen TÖBs  
Anlage 2 N 59 Stellungnahmen Öffentlichkeit  
Anlage 3 N 59 Begründung zur Aufhebung  
Anlage 4 Bebauungsplan N 59 Nord und Legende (wird aufgehängt)  
Anlage 5 Bebauungsplan N 59 Mitte und Süd (wird zu den Sitzungen aufgehängt)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 27.05.2015 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2015/0190 vom 13.05.2015:  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt beabsichtigt, den Bebauungsplan N  59  
- Nordostumgehung  – aufzuheben.  
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat hierzu am 15.12.2011 einen Aufstellungsbeschluss 
zur Einleitung des Aufhebungsverfahrens für den Beba uungsplan N 59 - Nordostumgehung -  
gefasst. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 02.01.2012 im Darmstädter Echo öffentlich 
bekannt gemacht.  
Der Magistrat hat am 09.04.2014 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) 
BauGB beschlossen. Die frühzeitige Unterrich tung der Öffentlichkeit über die allgemeinen 
Ziele und Zwecke der Planung wurde nach der Bekanntmachung im Darmstädter Echo vom 
28.04.2014 im Zeitraum vom 28.04.2014 bis zum 28.05.2014 durchgeführt.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wu rden am 22.04.2014 gemäß 
§ 4 (1) BauGB von der Aufstellung des Aufhebungsverfahrens zum Bebauungsplan  N 59  
- Nordostumgehung  -  und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung unterrichtet. 
Zeitgleich wurden die Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB bete iligt. 
 
Zu 1.: 
In Anlage 1 wurden die im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Behörden und 
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß §  4 (1) BauGB eingegangenen Stellungnahmen 
zum Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
 Nordostumgehung  -  zusammengefasst und entsprechend geprüft.  
 
Zu 2.: 
Im Rahmen der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §  3 (1) BauGB zum 
Vorentwurf zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59  - Nordostumgehung  - 
gingen die in Anlage 2 (datenschutzrelevante Anlage)  zusammengefassten und 
entsprechend geprüften Stellungnahmen ein.  
Es handelt sich bei Anlage 1 und 2 um vorläufige Abwägungstabellen, die nach der Offenlage 
fortgeschrieben werden. Über die Abwägung wird im späteren Satzun gsbeschluss gemeinsam 
mit den zur Offenlage eingegangenen Stellungnahmen endgültig entschieden. 
 
Zu 3. und 4.: 
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauungsplans N 59 –
 Nordostumgehung  -  (Anlage 3) wurde aus den „Allgemeinen Zielen und Zwecke n der 
Planung“ entwickelt . 
Die Begründung zur Aufhebung des rechtskräftigen Bebauung splans N 59 –
 Nordostumgehung  -  für das Gebiet zwischen den Sportanlagen TSG und Bahnanlagen 
Ostbahnhof, zwischen Wolfskehlstraße sowie Bebauung August -Buxbaum-Anlage und 
Schwarzwaldring sowie Spessartring, zwischen Alfred -Messel-Weg und Vogelsbergstraße, 
zwischen Bebauung Studentenwerk Karlshof und Oetinger Villa, zwischen Bebauung 
Albinmüllerweg und Kranichsteiner Straße, für die Freiflächen des Bürgerparks Nord 
Fohlenhof, Spielfeld Jedermannsport, Werferfeld und Liegewiese Nordbad sowie für das 
Gebiet zwischen Eissporthalle, Aussichtsberg, Martin -Luther-King-Ring, Marburger Straße

und Arheilger Straße  ist gemäß § 3 (2) BauGB mit den beiden Teilplänen des rechtskräftigen 
Bebauungsplans N  59  - Nordostumgehung  -  öffentlich auszulegen. Diese Auslegung erfolgt 
nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung.  
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden gemäß §  4 (2) BauGB 
parallel beteiligt.  
 
 
 
Die Dezernentin II I: 
 
 
 
 
Cornelia Zuschke  
Stadträtin 
 
 
Darmstadt, den  13.05.2015 
III/61.1 il Nst. 2607 
III/61.2 zim Nst. 2603 
 
 
Vorab werden übersandt: 
 Akten z. Hd. des Berichterstatters 
 
Hinweis: 
Der zweiteilige, farbige Originalbebauungsplan N 59 – Nordostumgehung - ist in PARLIS 
hinterlegt und kann dort in Farbe eingesehen werden. Er wird zusätzlich zu den Sitzungen 
aufgehängt, ebenso wie die 8 Teilpläne, die Anhang zur Begründung sind.

Beratungsverlauf (4)

TOP 231
TOP 16
TOP 30
TOP 19

Orte (40)

  • Wolfskehlstraße 4
  • Kranichsteiner Straße
  • Marburger Straße 18
  • Arheilger Straße
  • Wilhelminenstraße 1
  • Erbacher Straße 1
  • Hügelstraße
  • Dieburger Straße
  • Landgraf-Georg-Straße
  • Rheinstraße 89
  • Darmstädter Straße 29
  • Vogelsbergstraße
  • Frankfurter Straße
  • Hanauer Straße
  • Heinrichstraße
  • Bleichstraße
  • Eschollbrücker Straße
  • Gräfenhäuser Straße
  • Kasinostraße
  • Grafenstraße
  • Rüdesheimer Straße
  • Spessartring 18
  • Alfred-Messel-Weg 3
  • Martin-Luther-King-Ring
  • Schwarzwaldring
  • Albinmüllerweg
  • Eifelring
  • Schreberweg
  • Olbrichweg
  • Seitersweg
  • Am Karlshof 14
  • Groß-Gerauer Weg 4
  • Wilhelm-Leuschner-Straße 3
  • Aschaffenburger Straße
  • Carl-Schenck-Ring
  • Karlsruher Straße
  • Otto-Röhm-Straße
  • Kastanienallee
  • Karlshof
  • Hohler Weg

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2015/0190
Typ
Magistratsvorlage
Datum
13.05.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00