2013/0213
Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Änderung und Teilaufhebung (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 10.07.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Stadtplanungsamt Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0213 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 511020 Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5110-21 Sachkonto: Betreff: Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Änderung und Teilaufhebung (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) Vorlage vom: 27.06.2013 Beschlussvorschlag: 1. Dem vorliegenden Vorentwurf (Anlage 1) zur Änderung und den allgemeinen Zielen und Zwecken der Planung zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - (Anlage 2) wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB zu Grunde zu legen. 2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB erfolgt bei der Stadtbauverwaltung – Stadtplanungsamt – auf die Dauer von sechs Wochen (ferienzeitbedingt) durch Auslegung der unter 1. genannten Unterlagen mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung. Diese Art und Weise der öffentlichen Unterrichtung ist ortsüblich bekanntzumachen. - 2 - Anlagen: Anlage 1 Vorentwurf zur Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Anlage 2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teiländerung und Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0213 vom 27.06.2013: Der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 – Ruthsenbachwiesen - für das Gebiet in Arheilgen zwischen Jakob-Jung-Straße, Nordostgrenze der Grundstücke Arheilger Woogstraße 66 A -80, Nordwestgrenze des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 A, Gute-Garten-Straße, Untere Mühlstraße und Bornstraße, trat am 05.01.1988 in Kraft. Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein Aufstellungsbeschluss zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 gefasst, der durch Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 zur Teiländerung und Teilaufhebung geändert und neu gefasst wurde. Zu 1.: Der Vorentwurf zur Änderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zur Teiländerung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - wurden erarbeitet. Teiländerung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8: Für eine Teilfläche des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 (ca. 1.000 m²) soll der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 geändert werden. Er weist die Fläche zurzeit als Obstbaumwiese aus. Auf dem Grundstück steht ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit leer steht. Es ist vorgesehen, hier eine Fläche für soziale Einrichtungen auszuweisen. Das Grundstück eignet sich gut für eine derartige Nutzung, da es von der straßenbegleitenden Bebauung an der Arheilger Woogstraße etwas zurückgesetzt liegt. Durch die Lage am Ruthsenbach kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut genutzt werden. Die Ausweisung als Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks bestehen bleiben. Geringfügige bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude möglich sein. Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8: Im Bereich der Arheilger Woogstraße zwischen den Einmündungen Wernerstraße und Albrechtstraße südwestlich des Mühlgrabens soll für einen Teilbereich der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 aufgehoben werden, um eine Bebauung mit Wohngebäuden nach § 34 BauGB zu ermöglichen. Der rechtskräftige Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 sieht für diesen Bereich öffentliche Grünfläche/Spielwiese und eine öffentliche Fußwegverbindung zum Ruthsenbach vor. Mit der Teilaufhebung für den Grundstücksteilbereich Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 211 mit ca. 1.200 m² (ca. 60x20 m) wird die Nutzung als Grünfläche aufgegeben. Die bestehende öffentliche Wegeverbindung von der Arheilger Woogstraße zum Ruthsenbach im Bereich zwischen Wernerstraße und Albrechtstraße verbleibt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans somit nicht beeinträchtigt. Zu 2.: Das BauGB schreibt in § 3 (1) zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten und allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine in der Regel einmonatige öffentliche Auslegung des Vorentwurfs (Anlage 1) und der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 2) zum zu ändernden und teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan A 8 beim Stadtplanungsamt, mit der zugleich den Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt - 4 - vorzubringen und zu erörtern. Da die frühzeitige Beteiligung voraussichtlich vollständig in die Sommerferienzeit fällt, wird die Auslegungsfrist bereits zu Beginn auf sechs Wochen verlängert. Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB über die Planung informiert. Durch die Verlängerung der Auslegungsfrist tritt aufgrund der Sitzungspause der Stadtverordnetenversamml ung auch keine zeitliche Verzögerung im Verfahren ein. Zwar ist in diesem Fall die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB vorgesehen, die einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung ermöglicht. Um jedoch zu einem frühen Zeitpunkt Hinweise zu möglichen Planungshindernissen seitens der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zu bekommen, ist die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung zielführend. Die Dezernentin III Brigitte Lindscheid Stadträtin Vorab werden übersandt: • 9 Exemplare des Vorentwurfs zur Änderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung Darmstadt, den 27.06.2013 III/61.2 zim Nst. 2603
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Gemarkung Arheilgen Flur 3 Maßstab 1:500 Vorentwurf zum Bebauungsplan -A8.1- zur tlw. Änderung des Bebauungsplans A 8 für das Gebiet Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 66 und den Fußweg, Flurstück Nr. 620 I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) Aufgrund des 8 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt: 1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ($ 9 Abs. 7 BauGB) (entspr. Ziff. 1.1 des Bebauungsplans A 8) 2. Bauliche Nutzung (89 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) (entspr. Ziff. 1.2) 2.1 Flächen für den Gemeinbedarf Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen: Kindertagesstätte / Jugendfreizeitstätte 3. Maß der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO) (entspr. Ziff. 1.3) 3.1 Zahl der Vollgeschosse ($ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO) 3.1.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (entspr. Ziff. 1.3.1) z.B. || 3.2 Höhe baulicher Anlagen ($ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. $ 18 Abs. 1 BauNVO) 3.2.1 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß über der Gehwegoberkannte (entspr. Ziff. 1.3.4) Traufhöhe der straßenseitigen Gebäude TH max. 6,6 m Traufhöhe der rückwärtigen Gebäude TH max. 3,5 m 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. $ 23 BauNVO) (entspr. Ziff. 1.4) 4.1 Baugrenze (8 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) (entspr. Ziff. 1.4.3.1) 4.2 Befestigungen für Zuwegungen zu den Gebäuden und rückwärtigen Grundstücks- teilen sowie für Mülltonnenstandplätze, PKW- und Fahrradabstellplätze dürfen 10 % der nichtüberbaubaren Fläche nicht überschreiten. 5. Verkehrsflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (entspr. Ziff. 1.6) 5.1 Öffentlicher Fußweg (entspr. Ziff. 1.6.2) 5.2 Brücke (entspr. Ziff. 1.6.2.1) 5.3 71 7.2 fa ag au mn gm] Mit Fahrrecht zu belastende Fläche zu Gunsten der Arheilger Woogstraße 66 Damm Stellplätze und Garagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) (entspr. Ziff. 1.7) Stellplätze sind im vorderen, nord-westlichen Grundstücksbereich bis zu einer Grundstückstiefe von 15,0 m zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ($ 9 Abs. 1Nr. 25 b BauGB) (entspr. Ziff. 1.13) Auf den Grundstücksfreiflächen sind die vorhandenen Obstbäume zu erhalten. Abgänge im Baumbestand sind durch hochstämmige Neupflanzungen zu ersetzen. (entspr. Ziff. 1.13.1) Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen; auf je 100 m? Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum zu erhalten oder neu zu pflanzen. (entspr. Ziff. 1.13.2) Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8 bleiben unverändert bestehen.
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Wissenschaftsstadt Darmstadt Darmstadt, den 27.06.2013 Der Magistrat 61.1 mi Nst. 2590 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) zur teilweisen Änderung und teilweisen Aufhebung des Bebauungsplans A 8 „Ruthsenbachwiesen“ für das Gebiet der teilweisen Änderung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 66 und den Fußweg, Flurstück Nr. 620 sowie für das Gebiet der Teilaufhebung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilflächen der Flurstü- cke Nr. 211, 597/7 und 602/1 und den Flurstücken Nr. 209, 210, 597/5 und 597/6. Kartenausschnitt (ohne Maßstab) mit Geltungsbereich des Bebauungsplans A 8, Geltungsbereich des Auf- hebungsgebietes und Geltungsbereich des Änderungsgebietes Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 1. Rechtsgrundlagen Grundlage für die Teilaufhebung und teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 sind das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 (GVBl. I S. 410), die Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218, 367), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl I S.132), zu- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und die Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. S. 46, 180), geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622). 2. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 2.1 Lage des Plangebietes / Bestandssituation Bei der Fläche, für die die Nutzungsfestsetzungen teilweise aufgehoben und teilweise geändert werden sollen, handelt es sich um Teilflächen des Bebauungsplans A 8 - Ruthsenbachwiesen - aus dem Jahr 1988. Bei der Fläche, für die die zulässige Nutzung geändert werden soll, handelt es sich um eine Teilfläche (ca. 1.000 m²) des Flurstücks Flur 3, Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 66 und den Fußweg, Flurstück Flur 3, Nr. 620. Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 weis t die Flächen zurzeit als Obstbaumwiese, bzw. als Fußweg aus. Auf dem Grundstück Woogstraße 66 steht ein in den 1930er Jahren zulässigerweise errichtetes Wohngebäud e, welches aber seit einiger Zeit leer steht. Es ist vorgesehen, hier eine Fläche für soziale Einrichtungen auszuweisen. Das Grundstück eignet sich gut für eine derart ige Nutzung, da es von der straßenbeglei- tenden Bebauung an der Arheilger Woogstraße etwas zurückgesetzt liegt. Durch die Lage am Ruthsenbach kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut genutzt werden. Die Ausweisung als Obst baumwiese soll für den Großteil des Grund- stücks (Fläche insgesamt 3.394 m²; Änderung betrifft ca. 1.000 m²) bestehen bleiben. Geringfügige bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude ermöglicht werden. Der vorhandene Fußweg (Flurstück Nr. 620) soll erhalten bleiben. Hier muss die Er- schließung des Grundstücks planungsrechtlich gesichert werden. Bei der ca. 3.500 m² großen Fläche, für die die Festsetzungen des Bebauungsplans A 8 aufgehoben werden soll, handelt es sich im Einzelnen um folgende Flurstücke: - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 209 (479 m²) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 210 (506 m²) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 211 (Teilfläche ca. 60 x 20 Meter) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/5 (Grünanlage; 74 m²) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/6 (Grünanlage; 156 m²) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/7 (Arheilger Woogstraße – Teilfläche ca. 1.020 m²) - Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 602/1 (Albrechtstraße – Teilfläche ca. 70 m²) 2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Der Bereich wird mit ca. 1.200 m² als Gartenland genutzt, knapp 1.000 m² sind bereits bebaute Wohnbaufläche, ca. 230 m² werden als öffentliche Grünfläche und ca. 1.100 m² als Straßenverkehrsfläche genutzt. Die Erschließung erfolgt über die Arheilger Woogstraße, an die alle Grundstücke direkt angrenzen. 2.2 Regionalplan Südhessen 2010 Der Regionalplan 2010 für Südhessen, rechtskräftig seit 17.10.2011, sieht für das Plangebiet Vorranggebiet Siedlung, Vorranggebiet für die Landwirtschaft sowie Vor- ranggebiet regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasser- schutz vor. Aufgrund der geringen Flächen der beiden Teilbereiche ist eine genaue Abgrenzung nicht möglich. Der Bereich, der zur Änderung und Teilaufhebung ansteht, liegt, wie fast das gesamte Gebiet des Ortsteils Arheilgen, im Siedlungsbeschränkungsgebiet des Flughafens Frank- furt. Eine Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist nicht möglich. Ausschnitt aus dem Regionalplan Südhessen 2010 (ohne Maßstab) 2.3 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtskräftig seit 01.04.2006, stellt für den Bereich der Teilaufhebung Wohnbauflächen und Grünflächen (Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen) dar. Der Bereich der Änderung ist als Streuobstwiese dargestellt. Ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Än- derungen unterhalb der Darstellungsgrenze liegen. Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 2006 (ohne Maßstab) 3 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 2.4 Bestehendes Planungsrecht Der geltende Bebauungsplan A 8 setzt für den Bereich der Änderung „Private Grünflä- che - Obstbaumwiese“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. In den Bebauungsplan wurde unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahme“ aufgenommen, dass die im Bebauungs- plan gekennzeichnete Fläche nach HeNatG als geschützter Landschaftsbestandteil aus- gewiesen werden soll. Dies ist nicht erfolgt. Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan „Öffentliche Grünfläche - Spielwiese“, Reines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche fest. Die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans konnten im Bereich der öffentli- chen Grünfläche - Spielwiese durch einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer der Flä- chen realisiert werden. Der östlich gelegene Teil der Grünfläche ist eingezäunt und dient als Schulgarten. Der westliche Teil der zu entlassenden Grünfläche wird als öffent- liche Wiese genutzt. Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Änderungsbereich Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: Teilaufhebungsbereich 4 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 3. Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 3.1 Anlass der Planung Für den rechtskräftigen Bebauungsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - werden im Bereich der Arheilger Woogstraße der Geltungsbereich verkleinert sowie für einen Teil des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 die Festsetzungen geändert. Der Bebauungsplan soll tlw. aufgehoben werden, um einen Teilbereich von ca. 60 x 20 Metern der ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche (Flur 3, Flurstück Nr. 211 tlw.) nach der Entlassung aus dem Bebauungsplan mit Wohnhäusern nach § 34 BauGB bebauen zu können. In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, der nicht alleine durch die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Umwidmung von Konver- sionsflächen befriedigt werden kann. Es ist daher übergeordnetes Ziel, auch im bebau- ten Innenbereich Verdichtungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vor- handenen Bebauungsstrukturen einfügen. Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft ist eine ge- ordnete städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungs- plan gewährleistet. Der Bebauungsplan soll für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2 geändert werden, um die planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit einer sozialen Zwecken dienen- den Einrichtung zu schaffen. Geplant ist, das Gebäude als Jugendfreizeitstätte zu nut- zen. Langfristig soll auch die Option zur Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte offen gehalten werden. Die Lage im Grünbereich bzw. das von der straßenbegleitenden Wohnbebauung zu- rückgesetzt liegende Gebäude sowie die Größe des vorhandenen Gebäudes plus einer geringen Erweiterungsmöglichkeit ist für eine derartige Nutzung prädestiniert. Die Erschließung des Grundstücks soll über den vorhandenen öffentlichen Fußweg (Flur 3, Flurstück Nr. 620) mittels eines Geh- und Fahrrechts gesichert werden. 3.2 Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 Mit der Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die bisher festgesetz- te Nutzung als Grünfläche in den zu entlassenden Flächen aufgegeben. Bei einer Beur- teilung der Flächen nach § 34 BauGB wäre eine Bebaubarkeit gegeben, da die Arheilger Woogstraße sowohl östlich wie auch westlich im weiteren Verlauf beidseitig mit Wohn- häusern bebaut ist. Das bisher durch den Bebauungsplan A 8 gesicherte städtebauliche „Fenster“ von der Arheilger Woogstraße in die Ruthsenbachaue wird durch diese Maßnahmen von rund 130 Metern auf 70 Meter verkleinert. Insgesamt entfallen rund 1.200 m² Fläche aus dem Bebauungsplan und stehen für eine künftige öffentliche Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Mit einer Bebauung der aus dem Bebauungsplan entlassenen Flächen könn- te bei maximaler Ausnutzung eine Fläche von bis zu 500 m² mit Gebäuden überbaut werden, die sich in Größe und Höhe an den umliegenden Gebäuden orientieren müssen. Durch die rahmengebende Wirkung der umgebenden Bebauung ist eine geordnete städ- tebauliche Entwicklung sichergestellt. 5 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Für die südlich der Arheilger Woogstraße gelegenen Parzellen 597/5 und 597/6 erge- ben sich aufgrund der geringen Größe keine Nutzungsänderungen. Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Änderung des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Im Bereich der Einmündung der Albrecht- straße und der Wernerstraße auf die Arheilger Woogstraße werden die Zugangsmög- lichkeiten unverändert erhalten und durch den Bebauungsplan gesichert bleiben. Der öffentliche Zugang zwischen Wernerstraße und Albrechstraße wird nicht aus dem Gel- tungsbereich herausgenommen und ist somit ebenfalls gesichert. 3.3 Begründung zur Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Mit der Änderung eines Teils der Obstwiese in eine Fläche für Gemeinbedarf wird die bisherige Nutzung, die auch durch das mit Baugenehmigung errichte Wohngebäude geprägt war, modifiziert. Der überwiegende Bereich der Obstwiese bleibt erhalten, die bauliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes wird begrenzt. Die vorgesehene Nutzung einer Jugendfreizeitstätte, bzw. einer Kindertagesstätte kann zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen als im Bestand, jedoch nicht in einem Maße, dass die Gebietsverträglichkeit in Frage gestellt würde. 4. Bebauungsplanverfahren Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 berührt die Grundzüge des Bebau- ungsplans nicht. Die Freihaltung der Ruthsenbachaue, deren landschaftliche Ausge- staltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverändert erhalten. Durch die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans entsteht auch kein Planungsschaden für be- troffene Grundstückseigentümer. Die entlassenen Flächen werden anschließend nach § 34 BauGB zu bewerten sein. Auf- grund der untergeordneten Bedeutung der betreffenden Flächen im Gesamtzusammen- hang der umliegenden Bebauung ergeben sich durch die zu erwartende Bebauung im Innenbereich keine städtebaulichen Spannungen, welche nur durch Planung zu bewälti- gen wären. Durch die Aufhebung des Bebauungsplans für einen Teilbereich sowie die Änderung der Festsetzungen für einen Teilbereich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für den verbleibenden Geltungsbereich. Die teilweise Aufhebung und die Änderung des Bebauungsplans für einen Teilbereich kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Vor- aussetzungen des § 13 (1) BauGB gegeben sind. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt, es wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig und es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutz- güter. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 6 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8 mit Geltungsbereichen der Teilaufhebung und der Teiländerung 7 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 Ausschnittvergrößerung mit Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 5. Landschaftsplanerische Belange im Bereich der Teiländerung Die Teiländerung des Bebauungsplans dient dazu, den Bestand zu sichern und das ver- fallene Gebäude mit verwildertem Garten wieder nutzbar zu machen. Die Größe des Änderungsgebietes beträgt ca. 0,1 ha und liegt am Ortsrand von Arheilgen im Grünzug Ruthsenbachaue. Das Änderungsgebiet liegt unterhalb der Darstellungsgenauigkeit des Flächennut- zungsplans. Grundlage der Prüfung sind der vorhandene Landschaftsplan zum Bebauungsplan A 8 sowie eine aktuelle Bestandsaufnahme. Die Planung entspricht nicht dem Landschafts- 8 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 9 plan des Bebauungsplans A 8. Die Bewertung der Schutzgüter hat jedoch ergeben, dass von der Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter aus- gehen. Innerhalb des Planänderungsgebietes liegen keine nach Naturschutzrecht besonders geschützten Objekte und Schutzgebiete. Natura-2000 Gebiete (Schutzgebiete nach FFH-Richtlinie) sind nicht betroffen. Die Planung ist nicht UVP-pflichtig. Besonders geschützte Tierarten sind in dem durch menschliche Nutzung geprägten Gartengrundstück nicht zu erwarten. Durch die Nutzung des verfallenden Gebäudes als Jugendfreizeitstätte nimmt die Ver- kehrsbelastung zu. Die angrenzenden Wohnhäuser werden aber nur gering belastet. Positiv ist, dass durch die Planung im wohnnahen Bereich eine neue, dringend benötig- te Freizeiteinrichtung geschaffen werden kann. Standortalternativen gibt es nicht. Die Nicht-Durchführung der Planänderung würde zu einem fortschreitenden Verfall des Gebäudes und einer weiteren Verwilderung des ehemaligen Privatgartens und anschlie- ßender Waldentwicklung führen. Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wird nicht nur das Gebäude erhalten und einer neuen Nutzung zugeführt, sondern es wird auch der Charakter des Gartens mit den Obstbäumen erhalten und gesichert. Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentli- chen nur der Bestandssicherung. Auf eine formalisierte, rechnerische Bilanzierung des Eingriffsausgleichs kann verzich- tet werden, da trotz geringfügiger neuer Versiegelung die positiven Aspekte des Planes evident sind. Durch die Festsetzungen zur Nutzung und Gestaltung werden mögliche Beeinträchtigungen ausgeglichen. 6. Kosten Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entste- hen im Rahmen der Bauleitplanung keine Kosten. Die Dezernentin III: Brigitte Lindscheid Stadträtin
Beratungsverlauf (5)
Orte (7)
- Arheilger Woogstraße 66
- Albrechtstraße
- Wernerstraße
- Jakob-Jung-Straße
- Gute-Garten-Straße
- Untere Mühlstraße
- Bornstraße
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0213
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 27.06.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00