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2013/0213

Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 - Ruthsenbachwiesen - Änderung und Teilaufhebung (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung)

Magistratsvorlage 27.06.2013

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2013/0213

6655 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
10.07.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat III  an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Stadtplanungsamt 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0213 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle: 061-010-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen - Änderung und 
Teilaufhebung (Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung) 
 
Vorlage vom: 27.06.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
1. Dem vorliegenden Vorentwurf (Anlage 1)  zur Änderung und den allgemeinen Zielen und 
Zwecken der Planung zur Änderung und Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 
8  - Ruthsenbachwiesen -  (Anlage 2)  wird zugestimmt. Sie sind der frühzeitigen Unterrichtung 
der Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung gemäß §  3 (1)  BauGB und 
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB zu Grunde zu 
legen.  
 
2. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß §
 3 (1)  BauGB erfolgt bei der 
Stadtbauverwaltung – Stadtplanungsamt – auf die Dauer von sechs Wochen (ferienzeitbedingt) 
durch Auslegung der unter 1. genannten Unterlagen mit gleichzeitiger Gelegenheit zur Äußerung 
und Erörterung. Diese Art und Weise der öffentlichen Unterrichtung ist ortsüblich 
bekanntzumachen.

- 2 - 
 
Anlagen: Anlage 1 Vorentwurf zur Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
Anlage 2 Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teiländerung und 
Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8  
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage 2013/0213 vom 27.06.2013:  
Der Bebauungs- und Landschaftsplan A 8  – Ruthsenbachwiesen -  für das Gebiet in Arheilgen 
zwischen Jakob-Jung-Straße, Nordostgrenze der Grundstücke Arheilger Woogstraße 66 A -80, 
Nordwestgrenze des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 A, Gute-Garten-Straße, Untere 
Mühlstraße und Bornstraße, trat am 05.01.1988 in Kraft. 
Am 17.12.2009 wurde von der Stadtverordnetenversammlung bereits ein Aufstellungsbeschluss zur 
Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 gefasst, der durch Beschluss der 
Stadtverordnetenversammlung vom 25.04.2013 zur Teiländerung und Teilaufhebung geändert und 
neu gefasst wurde. 
 
Zu 1.:
 
Der Vorentwurf zur Änderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8  - Ruthsenbachwiesen - 
und die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zur Teiländerung und Teilaufhebung des 
Bebauungs- und Landschaftsplans A 8  - Ruthsenbachwiesen -  wurden erarbeitet. 
Teiländerung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8:  
Für eine Teilfläche des Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 (ca. 1.000 m²) soll der Bebauungs- 
und Landschaftsplan A 8 geändert werden. Er weist die Fläche zurzeit als Obstbaumwiese aus. Auf 
dem Grundstück steht ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude, welches aber seit einiger Zeit 
leer steht. Es ist vorgesehen, hier eine Fläche für soziale Einrichtungen auszuweisen. Das 
Grundstück eignet sich gut für eine derartige Nutzung, da es von der straßenbegleitenden 
Bebauung an der Arheilger Woogstraße etwas zurückgesetzt liegt. Durch die Lage am Ruthsenbach 
kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut genutzt werden. Die Ausweisung als 
Obstbaumwiese soll für den Großteil des Grundstücks bestehen bleiben. Geringfügige bauliche 
Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude möglich sein. 
Teilaufhebung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8:
 
Im Bereich der Arheilger Woogstraße zwischen den Einmündungen Wernerstraße und 
Albrechtstraße südwestlich des Mühlgrabens soll für einen Teilbereich der Bebauungs- und 
Landschaftsplan A 8 aufgehoben werden, um eine Bebauung mit Wohngebäuden nach § 34 BauGB 
zu ermöglichen. 
Der rechtskräftige Bebauungs- und Landschaftsplan A 8 sieht für diesen Bereich öffentliche 
Grünfläche/Spielwiese und eine öffentliche Fußwegverbindung zum Ruthsenbach vor. Mit der 
Teilaufhebung für den Grundstücksteilbereich Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 211 mit ca. 1.200 
m² (ca. 60x20 m) wird die Nutzung als Grünfläche aufgegeben. 
Die bestehende öffentliche Wegeverbindung von der Arheilger Woogstraße zum Ruthsenbach im 
Bereich zwischen Wernerstraße und Albrechtstraße verbleibt im Geltungsbereich des 
Bebauungsplanes. Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die 
Teilaufhebung des Bebauungsplans somit nicht beeinträchtigt. 
 
Zu 2.:
 
Das BauGB schreibt in § 3 (1) zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vor, die Öffentlichkeit über 
die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung frühzeitig zu unterrichten und allgemein Gelegenheit 
zur Äußerung und Erörterung zu geben. Dazu erfolgt eine in der Regel einmonatige öffentliche 
Auslegung des Vorentwurfs (Anlage 1) und der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung (Anlage 
2) zum zu ändernden und teilweise aufzuhebenden Bebauungsplan A 8 beim Stadtplanungsamt, mit 
der zugleich den Bürgern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Stellungnahmen im Stadtplanungsamt

- 4 - 
vorzubringen und zu erörtern. Da die frühzeitige Beteiligung voraussichtlich vollständig in die 
Sommerferienzeit fällt, wird die Auslegungsfrist bereits zu Beginn auf sechs Wochen verlängert. 
Dies wird ortsüblich bekannt gemacht. Parallel werden die Behörden und sonstigen Träger 
öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB über die Planung informiert. Durch die Verlängerung der 
Auslegungsfrist tritt aufgrund der Sitzungspause der Stadtverordnetenversamml ung auch keine 
zeitliche Verzögerung im Verfahren ein. 
Zwar ist in diesem Fall die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB 
vorgesehen, die einen Verzicht auf die frühzeitige Beteiligung ermöglicht. Um jedoch zu einem 
frühen Zeitpunkt Hinweise zu möglichen Planungshindernissen seitens der Träger öffentlicher 
Belange und der Öffentlichkeit zu bekommen, ist die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung 
zielführend. 
 
 
Die Dezernentin III 
 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid  
Stadträtin 
 
 
Vorab werden übersandt:
 
 
• 9 Exemplare des Vorentwurfs zur Änderung des Bebauungs- und Landschaftsplans A 8  - 
Ruthsenbachwiesen -  für die Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung 
 
 
Darmstadt, den 27.06.2013 
III/61.2 zim Nst. 2603

anlage 1

2926 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt

Gemarkung Arheilgen Flur 3 Maßstab 1:500

Vorentwurf zum

Bebauungsplan -A8.1-
zur tlw. Änderung des Bebauungsplans A 8

für das Gebiet Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2,
Arheilger Woogstraße 66 und den Fußweg, Flurstück Nr. 620

I. Festsetzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

Aufgrund des 8 9 BauGB i.d.F. vom 23.09.2004 (BGBl. | S. 2414) in Verbindung mit
der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132) und der
Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) werden festgesetzt:

1. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans
($ 9 Abs. 7 BauGB) (entspr. Ziff. 1.1 des Bebauungsplans A 8)

2. Bauliche Nutzung (89 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) (entspr. Ziff. 1.2)

2.1 Flächen für den Gemeinbedarf
Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen:
Kindertagesstätte / Jugendfreizeitstätte

3. Maß der baulichen Nutzung (8 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 88 16 ff. BauNVO)
(entspr. Ziff. 1.3)

3.1 Zahl der Vollgeschosse ($ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. $ 20 Abs. 1 BauNVO)
3.1.1 Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (entspr. Ziff. 1.3.1) z.B. ||

3.2 Höhe baulicher Anlagen ($ 16 Abs. 2 und 3 i.V.m. $ 18 Abs. 1 BauNVO)

3.2.1 Höhe baulicher Anlagen als Höchstmaß über der Gehwegoberkannte
(entspr. Ziff. 1.3.4)
Traufhöhe der straßenseitigen Gebäude TH max. 6,6 m
Traufhöhe der rückwärtigen Gebäude TH max. 3,5 m

4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
i.V.m. $ 23 BauNVO) (entspr. Ziff. 1.4)

4.1 Baugrenze (8 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) (entspr. Ziff. 1.4.3.1)

4.2 Befestigungen für Zuwegungen zu den Gebäuden und rückwärtigen Grundstücks-
teilen sowie für Mülltonnenstandplätze, PKW- und Fahrradabstellplätze dürfen
10 % der nichtüberbaubaren Fläche nicht überschreiten.

5. Verkehrsflächen ($ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) (entspr. Ziff. 1.6)

5.1 Öffentlicher Fußweg (entspr. Ziff. 1.6.2)
5.2 Brücke (entspr. Ziff. 1.6.2.1)

5.3

71

7.2

fa ag au mn gm]

Mit Fahrrecht zu belastende Fläche zu Gunsten der
Arheilger Woogstraße 66

Damm

Stellplätze und Garagen ($ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB) (entspr. Ziff. 1.7)

Stellplätze sind im vorderen, nord-westlichen Grundstücksbereich bis zu einer
Grundstückstiefe von 15,0 m zulässig. Garagen und Carports sind unzulässig

Flächen zum Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

($ 9 Abs. 1Nr. 25 b BauGB) (entspr. Ziff. 1.13)

Auf den Grundstücksfreiflächen sind die vorhandenen Obstbäume zu erhalten.
Abgänge im Baumbestand sind durch hochstämmige Neupflanzungen zu
ersetzen. (entspr. Ziff. 1.13.1)

Die Grundstücksfreiflächen sind gärtnerisch anzulegen; auf je 100 m?
Grundstücksfreifläche ist mindestens ein hochstämmiger Laub- oder Obstbaum
zu erhalten oder neu zu pflanzen. (entspr. Ziff. 1.13.2)

Die übrigen zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungs- und
Landschaftsplans A 8 bleiben unverändert bestehen.

anlage 2

15720 Zeichen

Wissenschaftsstadt Darmstadt  Darmstadt, den 27.06.2013 
Der Magistrat  61.1 mi Nst. 2590 
 
 
 
 
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung 
 
gemäß § 3 (1) Baugesetzbuch (BauGB) 
 
zur teilweisen Änderung und teilweisen Aufhebung des  
Bebauungsplans A 8 „Ruthsenbachwiesen“ 
 
für das Gebiet der teilweisen Änderung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilfläche des 
Flurstücks Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 66 und den Fußweg, Flurstück Nr. 620 
sowie 
für das Gebiet der Teilaufhebung, Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Teilflächen der Flurstü-
cke Nr. 211, 597/7 und 602/1 und den Flurstücken Nr. 209, 210, 597/5 und 597/6. 
 
 
 
Kartenausschnitt (ohne Maßstab) mit Geltungsbereich des Bebauungsplans A 8, Geltungsbereich des Auf-
hebungsgebietes und Geltungsbereich des Änderungsgebietes

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
1. Rechtsgrundlagen 
 
Grundlage für die Teilaufhebung und teilweise Änderung des Bebauungsplans A 8 sind 
das Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. September 2004 
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 
(BGBl. I S. 1548), die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches i.d.F. vom 
17.04.2007 (GVBl. I S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.11.2012 
(GVBl. I S. 410), die Hessische Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I 
S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 
218, 367), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl I S.132), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und die 
Hessische Bauordnung (HBO) i.d.F. vom 15.01.2011 (GVBl. S. 46, 180), geändert 
durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13.12.2012 (GVBl. I S. 622). 
 
2. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation 
 
2.1 Lage des Plangebietes / Bestandssituation 
 
Bei der Fläche, für die die Nutzungsfestsetzungen teilweise aufgehoben und teilweise 
geändert werden sollen, handelt es sich um Teilflächen des Bebauungsplans A 8  
- Ruthsenbachwiesen - aus dem Jahr 1988. 
 
Bei der Fläche, für die die zulässige Nutzung geändert werden soll, handelt es sich um 
eine Teilfläche (ca. 1.000 m²) des Flurstücks Flur 3, Nr. 556/2, Arheilger Woogstraße 
66 und den Fußweg, Flurstück Flur 3, Nr. 620. 
 
Der rechtskräftige Bebauungsplan A 8 weis t die Flächen zurzeit als Obstbaumwiese, 
bzw. als Fußweg aus. Auf dem Grundstück Woogstraße 66 steht ein in den 1930er 
Jahren zulässigerweise errichtetes Wohngebäud e, welches aber seit einiger Zeit leer 
steht. Es ist vorgesehen, hier eine Fläche  für soziale Einrichtungen auszuweisen. Das 
Grundstück eignet sich gut für eine derart ige Nutzung, da es von der straßenbeglei-
tenden Bebauung an der Arheilger Woogstraße etwas zurückgesetzt liegt. Durch die 
Lage am Ruthsenbach kann zudem der Freiraum von Kindern und Jugendlichen gut 
genutzt werden. Die Ausweisung als Obst baumwiese soll für den Großteil des Grund-
stücks (Fläche insgesamt 3.394 m²; Änderung betrifft ca. 1.000 m²) bestehen bleiben. 
Geringfügige bauliche Erweiterungen sollen nur am bestehenden Gebäude ermöglicht 
werden. 
 
Der vorhandene Fußweg (Flurstück Nr. 620) soll erhalten bleiben. Hier muss die Er-
schließung des Grundstücks planungsrechtlich gesichert werden. 
 
Bei der ca. 3.500 m² großen Fläche, für die die Festsetzungen des Bebauungsplans A 8 
aufgehoben werden soll, handelt es sich im Einzelnen um folgende Flurstücke: 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 209 (479 m²) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 210 (506 m²) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 211 (Teilfläche ca. 60 x 20 Meter) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/5 (Grünanlage; 74 m²) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/6 (Grünanlage; 156 m²) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 597/7 (Arheilger Woogstraße – Teilfläche ca. 
1.020 m²) 
- Gemarkung Arheilgen, Flur 3, Nr. 602/1 (Albrechtstraße – Teilfläche ca. 70 m²) 
 2

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
Der Bereich wird mit ca. 1.200 m² als Gartenland genutzt, knapp 1.000 m² sind bereits 
bebaute Wohnbaufläche, ca. 230 m² werden als öffentliche Grünfläche und ca. 1.100 
m² als Straßenverkehrsfläche genutzt. 
Die Erschließung erfolgt über die Arheilger Woogstraße, an die alle Grundstücke direkt 
angrenzen. 
 
2.2 Regionalplan Südhessen 2010 
 
Der Regionalplan 2010 für Südhessen, rechtskräftig seit 17.10.2011, sieht für das 
Plangebiet Vorranggebiet Siedlung, Vorranggebiet für die Landwirtschaft sowie Vor-
ranggebiet regionaler Grünzug und Vorbehaltsgebiet für vorbeugenden Hochwasser-
schutz vor. 
Aufgrund der geringen Flächen der beiden Teilbereiche ist eine genaue Abgrenzung 
nicht möglich. 
 
Der Bereich, der zur Änderung und Teilaufhebung ansteht, liegt, wie fast das gesamte 
Gebiet des Ortsteils Arheilgen, im Siedlungsbeschränkungsgebiet des Flughafens Frank-
furt. Eine Ausweisung neuer Wohnbauflächen ist nicht möglich. 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Regionalplan 
Südhessen 2010  
(ohne Maßstab) 
 
 
 
 
 
 
2.3 Flächennutzungsplan  
 
Der Flächennutzungsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt, rechtskräftig seit 
01.04.2006, stellt für den Bereich der Teilaufhebung Wohnbauflächen und Grünflächen 
(Parkanlagen und sonstige öffentliche und private Grünanlagen) dar. 
Der Bereich der Änderung ist als Streuobstwiese dargestellt. 
Ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich, da die Än-
derungen unterhalb der Darstellungsgrenze liegen. 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Flächennutzungsplan 
2006 
(ohne Maßstab) 
 
 
 
 
 3

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 
 
2.4 Bestehendes Planungsrecht 
 
Der geltende Bebauungsplan A 8 setzt für den Bereich der Änderung „Private Grünflä-
che - Obstbaumwiese“ und „Öffentlicher Fußweg“ fest. In den Bebauungsplan wurde 
unter dem Punkt „Nachrichtliche Übernahme“ aufgenommen, dass die im Bebauungs-
plan gekennzeichnete Fläche nach HeNatG als geschützter Landschaftsbestandteil aus-
gewiesen werden soll. Dies ist nicht erfolgt. 
 
Für den Bereich der Teilaufhebung setzt der Bebauungsplan „Öffentliche Grünfläche - 
Spielwiese“, Reines Wohngebiet und Straßenverkehrsfläche fest. 
Die Festsetzungen des vorhandenen Bebauungsplans konnten im Bereich der öffentli-
chen Grünfläche - Spielwiese durch einen Pachtvertrag mit dem Eigentümer der Flä-
chen realisiert werden. Der östlich gelegene Teil der Grünfläche ist eingezäunt und 
dient als Schulgarten. Der westliche Teil der zu entlassenden Grünfläche wird als öffent-
liche Wiese genutzt. 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: 
Änderungsbereich 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8: 
Teilaufhebungsbereich 
 
 
 
 
 
 
 
 4

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
3. Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 
3.1 Anlass der Planung 
 
Für den rechtskräftigen Bebauungsplan A 8  - Ruthsenbachwiesen -  werden im Bereich 
der Arheilger Woogstraße der Geltungsbereich verkleinert sowie für einen Teil des 
Grundstücks Arheilger Woogstraße 66 die Festsetzungen geändert. 
 
Der Bebauungsplan soll tlw. aufgehoben werden, um einen Teilbereich von ca. 60 x 20 
Metern der ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche (Flur 3, Flurstück Nr. 211 tlw.) nach 
der Entlassung aus dem Bebauungsplan mit Wohnhäusern nach § 34 BauGB bebauen 
zu können. In Darmstadt besteht nach wie vor großer Bedarf an Wohnbauflächen, der 
nicht alleine durch die Ausweisung neuer Baugebiete oder die Umwidmung von Konver-
sionsflächen befriedigt werden kann. Es ist daher übergeordnetes Ziel, auch im bebau-
ten Innenbereich Verdichtungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn sich diese in die vor-
handenen Bebauungsstrukturen einfügen. 
Durch die vorhandene Wohnbebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft ist eine ge-
ordnete städtebauliche Entwicklung der künftigen Bauflächen auch ohne Bebauungs-
plan gewährleistet. 
 
Der Bebauungsplan soll für eine Teilfläche des Flurstücks Nr. 556/2 geändert werden, 
um die planungsrechtliche Grundlage zur Zulässigkeit einer sozialen Zwecken dienen-
den Einrichtung zu schaffen. Geplant ist, das Gebäude als Jugendfreizeitstätte zu nut-
zen. Langfristig soll auch die Option zur Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte 
offen gehalten werden.  
Die Lage im Grünbereich bzw. das von der straßenbegleitenden Wohnbebauung zu-
rückgesetzt liegende Gebäude sowie die Größe des vorhandenen Gebäudes plus einer 
geringen Erweiterungsmöglichkeit ist für eine derartige Nutzung prädestiniert. 
Die Erschließung des Grundstücks soll über den vorhandenen öffentlichen Fußweg (Flur 
3, Flurstück Nr. 620) mittels eines Geh- und Fahrrechts gesichert werden. 
 
3.2 Begründung zur Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
 
Mit der Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans wird die bisher festgesetz-
te Nutzung als Grünfläche in den zu entlassenden Flächen aufgegeben. Bei einer Beur-
teilung der Flächen nach § 34 BauGB wäre eine Bebaubarkeit gegeben, da die Arheilger 
Woogstraße sowohl östlich wie auch westlich im weiteren Verlauf beidseitig mit Wohn-
häusern bebaut ist. 
 
Das bisher durch den Bebauungsplan A 8 gesicherte städtebauliche „Fenster“ von der 
Arheilger Woogstraße in die Ruthsenbachaue wird durch diese Maßnahmen von rund 
130 Metern auf 70 Meter verkleinert. Insgesamt entfallen rund 1.200 m² Fläche aus 
dem Bebauungsplan und stehen für eine künftige öffentliche Nutzung nicht mehr zur 
Verfügung. Mit einer Bebauung der aus dem Bebauungsplan entlassenen Flächen könn-
te bei maximaler Ausnutzung eine Fläche von bis zu 500 m² mit Gebäuden überbaut 
werden, die sich in Größe und Höhe an den umliegenden Gebäuden orientieren müssen. 
Durch die rahmengebende Wirkung der umgebenden Bebauung ist eine geordnete städ-
tebauliche Entwicklung sichergestellt. 
 
 5

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
Für die südlich der Arheilger Woogstraße gelegenen Parzellen 597/5 und 597/6 erge-
ben sich aufgrund der geringen Größe keine Nutzungsänderungen. 
 
Die Zugänglichkeit der Ruthsenbachaue für die Allgemeinheit wird durch die Änderung 
des Bebauungsplans nicht beeinträchtigt. Im Bereich der Einmündung der Albrecht-
straße und der Wernerstraße auf die Arheilger Woogstraße werden die Zugangsmög-
lichkeiten unverändert erhalten und durch den Bebauungsplan gesichert bleiben. Der 
öffentliche Zugang zwischen Wernerstraße und Albrechstraße wird nicht aus dem Gel-
tungsbereich herausgenommen und ist somit ebenfalls gesichert. 
 
3.3 Begründung zur Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 
Mit der Änderung eines Teils der Obstwiese in eine Fläche für Gemeinbedarf wird die 
bisherige Nutzung, die auch durch das mit Baugenehmigung errichte Wohngebäude 
geprägt war, modifiziert. Der überwiegende Bereich der Obstwiese bleibt erhalten, die 
bauliche Erweiterungsmöglichkeit des bestehenden Gebäudes wird begrenzt. 
Die vorgesehene Nutzung einer Jugendfreizeitstätte, bzw. einer Kindertagesstätte kann 
zu einem höheren Verkehrsaufkommen führen als im Bestand, jedoch nicht in einem 
Maße, dass die Gebietsverträglichkeit in Frage gestellt würde. 
 
 
4. Bebauungsplanverfahren 
 
Die teilweise Aufhebung des Bebauungsplans A 8 berührt die Grundzüge des Bebau-
ungsplans nicht. Die Freihaltung der Ruthsenbachaue, deren landschaftliche Ausge- 
staltung und deren öffentliche Zugänglichkeit bleiben unverändert erhalten. Durch die 
teilweise Aufhebung des Bebauungsplans entsteht auch kein Planungsschaden für be-
troffene Grundstückseigentümer. 
 
Die entlassenen Flächen werden anschließend nach § 34 BauGB zu bewerten sein. Auf-
grund der untergeordneten Bedeutung der betreffenden Flächen im Gesamtzusammen-
hang der umliegenden Bebauung ergeben sich durch die zu erwartende Bebauung im 
Innenbereich keine städtebaulichen Spannungen, welche nur durch Planung zu bewälti-
gen wären. 
 
Durch die Aufhebung des Bebauungsplans für einen Teilbereich sowie die Änderung der 
Festsetzungen für einen Teilbereich ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen für 
den verbleibenden Geltungsbereich. 
 
Die teilweise Aufhebung und die Änderung des Bebauungsplans für einen Teilbereich 
kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden, da die Vor-
aussetzungen des § 13 (1) BauGB gegeben sind. Die Grundzüge der Planung werden 
nicht berührt, es wird kein UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig und es bestehen keine 
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7b BauGB genannten Schutz-
güter. Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen. 
 6

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan A 8 mit Geltungsbereichen der Teilaufhebung und der Teiländerung 
 
 7

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 
 
Ausschnittvergrößerung mit Geltungsbereich der Teilaufhebung des Bebauungsplans A 8 
 
5. Landschaftsplanerische Belange im Bereich der Teiländerung 
 
Die Teiländerung des Bebauungsplans dient dazu, den Bestand zu sichern und das ver-
fallene Gebäude mit verwildertem Garten wieder nutzbar zu machen. Die Größe des 
Änderungsgebietes beträgt ca. 0,1 ha und liegt am Ortsrand von Arheilgen im Grünzug 
Ruthsenbachaue.  
 
Das Änderungsgebiet liegt unterhalb der Darstellungsgenauigkeit des Flächennut-
zungsplans. 
 
Grundlage der Prüfung sind der vorhandene Landschaftsplan zum Bebauungsplan A 8 
sowie eine aktuelle Bestandsaufnahme. Die Planung entspricht nicht dem Landschafts-
 8

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung zur Teilaufhebung und Teiländerung des Bebauungsplans A 8 
 9 
plan des Bebauungsplans A 8. Die Bewertung der Schutzgüter hat jedoch ergeben, dass 
von der Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf die Schutzgüter aus-
gehen. 
 
Innerhalb des Planänderungsgebietes liegen keine nach Naturschutzrecht besonders 
geschützten Objekte und Schutzgebiete. Natura-2000 Gebiete (Schutzgebiete nach 
FFH-Richtlinie) sind nicht betroffen. Die Planung ist nicht UVP-pflichtig.  
 
Besonders geschützte Tierarten sind in dem durch menschliche Nutzung geprägten 
Gartengrundstück nicht zu erwarten. 
 
Durch die Nutzung des verfallenden Gebäudes als Jugendfreizeitstätte nimmt die Ver-
kehrsbelastung zu. Die angrenzenden Wohnhäuser werden aber nur gering belastet.  
Positiv ist, dass durch die Planung im wohnnahen Bereich eine neue, dringend benötig-
te Freizeiteinrichtung geschaffen werden kann. Standortalternativen gibt es nicht. 
 
Die Nicht-Durchführung der Planänderung würde zu einem fortschreitenden Verfall des 
Gebäudes und einer weiteren Verwilderung des ehemaligen Privatgartens und anschlie-
ßender Waldentwicklung führen. 
 
Bei Umsetzung des Bebauungsplanes wird nicht nur das Gebäude erhalten und einer 
neuen Nutzung zugeführt, sondern es wird auch der Charakter des Gartens mit den 
Obstbäumen erhalten und gesichert. Die Bebauungsplanänderung dient im Wesentli-
chen nur der Bestandssicherung. 
 
Auf eine formalisierte, rechnerische Bilanzierung des Eingriffsausgleichs kann verzich-
tet werden, da trotz geringfügiger neuer Versiegelung die positiven Aspekte des Planes 
evident sind. Durch die Festsetzungen zur Nutzung und Gestaltung werden mögliche 
Beeinträchtigungen ausgeglichen. 
 
 
6. Kosten 
 
Abgesehen von den mit der Durchführung des Verfahrens verbundenen Kosten entste-
hen im Rahmen der Bauleitplanung keine Kosten. 
 
 
 
Die Dezernentin III: 
 
 
 
 
Brigitte Lindscheid 
Stadträtin

Beratungsverlauf (5)

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Orte (7)

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  • Gute-Garten-Straße
  • Untere Mühlstraße
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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0213
Typ
Magistratsvorlage
Datum
27.06.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00