2584/2019
Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 7340/02 Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen
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Anlage 3 textl. Festsetzungen
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1 A N L A G E 3 Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche Festsetzung Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungs- plans im Planbereich 1 Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimen- ten in jeglicher Form und im Planbereich 2 großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nah- versorgungsrelevanten Sortimenten ausgeschlossen ist. Die zentren- und nahversorgungsre- levanten Sortimente ergeben sich aus der „Kölner Sortimentsliste“ (Ratsbeschluss vom 17.12.2013). Die "Kölner Sortimentsliste", (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige" (Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des Bebauungs- planes verwiesen wird, werden beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. "Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013 Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebotsbestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. Die Nummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zen- trenkonzept gewählten Systematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirt- schaftszweige" des statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfü- gige Änderungen gegenüber der vom Rat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortiments- liste. Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind: 1. Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2), 2. Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Beklei- dung ohne ausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Beklei- dung Damen (52.42.3), Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Über- größen, Karnevalsbekleidung, Hüte, Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2), 3. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne Elektrogroßgerätelektrotechni- schen Erzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile, Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Te- lekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone (52.49.6), 4. Leuchten (52.44.2), 5. Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren, Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten) (52.45.3), 6. Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten (52.50), 7. Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Ge- schenkartikel (52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23), 8. Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1), Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7), 9. Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7), 10. Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel und Reitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhan- del (z. B. Waffen, Erotikartikel) (52.49.92), 11. Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7), 12. zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2), 2 13. Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die der Grundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentren- relevant sein. Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgrup- pen sind: 14. Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren, Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1), Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstige Getränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwa- ren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel (52.27.5), 15. Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische und orthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körper- pflegemittel (52.33.1), Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2), 16. Blumen, Kränze (52.49.11), 17. Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11). Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente: 1. Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1), 2. Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46), 3. Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12), 4. Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware) (52.45 teilw.), 5. Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowie Turngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.), 6. Auto- und Motorradhandel (50.1), 7. Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4), 8. Gebrauchtwaren dieser Sortimente.
Anlage 2 Begründung
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A N L A G E 2
Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
zum Bebauungsplan-Entwurf 7340/02
Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen
(im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB)
1 Anlass und Ziel der Planung
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und dort im Planbereich 2 befindet sich der Dis-
counter LIDL. Im Planbereich 1 des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich
eine Kita und vier Wohnbauten (vier- und achtgeschossig).
Beantragt ist die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) des bestehenden LIDL-Marktes an
der Kölner Straße 8 in Porz-Ensen von rd. 793 m2 VKF auf rund 959 m² durch eine La-
gerauflösung.
Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentra-
len Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier
an der Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da
sie Kaufkraft von diesen abziehen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen
des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden.
Der LIDL-Markt liegt außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und außerhalb der be-
sonders sensiblen 700 Meter Radien, um die benachbarten zentralen Versorgungsbereiche
"Stadtteilzentrum (STZ) Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" im Norden und "Bezirkszentrum
(BZ) Porz" im Süden. Der Standort des LIDL-Marktes ist an drei Seiten von Wohnbebauung
umgeben.
Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 11.06.2018 die Firma LIDL eine Voranfrage
zur Klärung des Planungsrechtes (Bebauungsgenehmigung) für die Erweiterung der Ver-
kaufsfläche auf rund 959 m2 gestellt hat.
Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB ist nach Einschätzung
der Verwaltung nicht aussichtsreich, da in näherer Umgebung mit einem großflächigen Au-
tohandelsbetrieb bereits ein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb existiert.
Auch die Ablehnung nach § 34 Abs. 3 BauGB (schädliche Auswirkungen auf zentrale Ver-
sorgungsbereiche) ist nach bisherigen Erfahrungen der Stadt Köln wenig aussichtsreich.
Der Bebauungsplan mit der Nummer 7340/02 wird zur Erhaltung und Entwicklung der zentra-
len Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirks-
zentrum Porz“ gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist le-
diglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur
bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nut-
zungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festset-
zungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei
der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht.
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Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält zum STZ Westhoven/Ensen, Gilgaustraße
folgende Aussage (s. S. 719): "Eine Reihe von Lebensmittelmärkten in den Zentren (v.a.
Poll, Westhoven/Ensen, Eil, Urbach) sind beispielsweise hinsichtlich Flächengröße, Er-
reichbarkeit, Parkierung strukturell benachteiligt. Eine weitere Erhöhung des Wettbewerbs-
drucks auf diese Zentren durch Ansiedlung neuer Märkte außerhalb ist unbedingt zu ver-
meiden." Da ein 2008 im STZ vorhandener Discounter zwischenzeitlich geschlossen hat, ist
es nun, zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) erforderlich, jede weitere
Beeinträchtigung und somit jede Erweiterung der VKF eines Lebensmittelmarktes außer-
halb des ZVB insbesondere in die Großflächigkeit zu verhindern.
Um eine weitere Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit zentren- und
nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu unterbinden, wird im Planbereich 1 Einzelhandel
mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten generell ausgeschlossen. Lediglich
im Planbereich 2 auf dem Grundstück des vorhandenen Discounters bleibt großflächiger
Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment ausgeschlossen.
§ 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versor-
gungsbereiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die
Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher
städtebaulicher Bedeutung und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität
der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf ange-
sichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen
der geringeren Mobilität älterer Menschen.
Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2 a BauGB (2007) ein
neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem
Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche
"Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“.
Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann
gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den
Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung
einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB ge-
nannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchti-
gung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.
Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Ver-
meidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 Bun-
desimmissionsschutzgesetzt-BImSchG- zu beachten sind.
Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor.
Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklärung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1
BauGB nicht erforderlich.
Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, für den Bereich Kölner
Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren
aufzustellen mit dem Ziel, die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit des benach-
barten Stadteilzentrums „ Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“ und des „Bezirkszentrums Porz“
zu schützen und weiterzuentwickeln. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweite-
rung des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Discounters in die Groß-
flächigkeit auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.12.2018 im Amtsblatt
veröffentlicht.
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2 Planungsalternativen
Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versor-
gungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum
Porz“ durch die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet. Dazu werden im
Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevan-
ten Einzelhandelsnutzungen getroffen.
Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend.
Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhan-
delsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Erhalt und zur
Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich
keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten.
3 Beschreibung des Bebauungsplangebietes
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Nummer 7340/02 umfasst das Grund-
stück der gewerblichen Nutzung LIDL, Kölner Straße 8, sowie eine Kita und die Wohnge-
bäude in unmittelbarer Nähe. Gemäß des Vorschlags der BV Porz vom 13.11.2018 wurde
der Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens verkleinert und schließt nun das Krankenhaus
Porz am Rhein, die Krankenpflegeschule Porz und das weitere gesamte Krankenhausareal
aus.
Die Grenzen des verkleinerten Geltungsbereichs verlaufen vom Urbacher Weg 41 bis 43 im
Norden (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten,
zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Kölner Straße 16 und 14 (Gemarkung Ensen,
Flur 6, Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Gemar-
kung Ensen, Flur 6, Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden fol-
gend des Grundstücks Kölner Straße 8 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 261).
Nordwestlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein großflächiges Autohaus. Süd-
westlich des Plangebietes ist ein Plastik verarbeitender Gewerbebetrieb angesiedelt.
Im Südosten, angrenzend zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt das Gelände
des Krankenhauses Porz. Die nähere Umgebung ist durch Wohnnutzung geprägt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans teilt sich in Planbereich 1 und 2 auf. Der Planbe-
reich 1 bezieht sich auf die Bestandsbauten der Kita und der sieben- und viergeschossigen
Wohnbebauung. Im Planbereich 2 befinden sich der LIDL-Discounter und dessen Parkplatz-
fläche.
4 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche
Bezirkszentrum Porz
Der zentrale Versorgungsbereich im Bezirk Porz ist ein Zentrum eines gewachsenen Stadt-
teils in integrierter Lage. Das Bezirkszentrum Porz liegt zwischen der Rheinpromenade im
Westen und der Stadtbahntrasse im Osten bzw. Friedrichstraße im Südosten und übernimmt
grundsätzliche Versorgungsfunktionen für den gesamten Bezirk. Im Kern befindet sich ein
kompaktes Zentrum mit geschlossenem Fußgängerbereich (Bahnhofsstraße und Josefstra-
ße als Haupteinkaufslagen) und gutem Anschluss an den ÖPNV.
Das Zentrum prägen eine heterogene Bausubstanz und Baustile mit einer leicht überdurch-
schnittlichen Leerstandsquote von 6 % im Bereich der Gewerbeimmobilien.
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Der zentrale Versorgungsbereich umfasst knapp die Hälfte der Verkaufsfläche (ca. 48 %) im
gesamten Bezirk. Ungefähr 47 % der Verkaufsfläche entfallen auf die weiteren sechs Stadt-
teilzentren. Die zwei Nahversorgungszentren haben mit einem Verkaufsflächenanteil von ca.
5 – 6 % quantitativ nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung (vgl. S. 704, Tabelle 7.7).
Im Bezirkszentrum Porz sind 107 Betriebe (33,4% der Gesamtanzahl der Betriebe im Stadt-
bezirk Porz) mit einer Verkaufsfläche von 23.000 m² ansässig. 44 Betriebe handeln dabei mit
Sortimenten im Bereich des kurzfristigen Bedarfs: Einzelhändler mit Angeboten für Lebens-
mittel und Reformwaren (28 Standorte), mit Gesundheits- und Körperpflegeartikeln (11
Standorte) und mit Blumen, Schreibwaren und Zeitungen (fünf Standorte). Die weitere Nut-
zungsstruktur umfasst 25 Betriebe im Bereich des mittelfristigen Bedarfs davon 19 Standorte
in der Bekleidungsbranche, drei im Bedarfsbereich Schuhe/Lederwaren, zwei handeln mit
Büchern und einer im Bereich Spielwaren. Im Bereich des langfristigen Bedarfs sind 38 Be-
triebe angesiedelt. Größter Teil sind hier Betriebe mit Bedarfsbereich Elektrowaren (11
Standorte mit 3875 m² VKF). Weitere Betriebe sind in den Branchen Foto/Optik (neun
Standorte), Uhren/Schmuck (sechs Standorte), Hausrat/Glas/Porzellan (sechs Standorte)
und Weitere tätig.
Strukturprägende Betriebe und Kundenmagnete sind Norma, City Schuh und der Porzer
Sportladen bei einer VKF von 400 bis 800 m². Plus und DM ergänzen das Angebot in den
Bereichen 800 bis unter 1500m². Ein REWE-Markt liegt außerhalb des zentralen Versor-
gungsbereichs. Weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe und Kundenmagnete sind Hertie
und das City Center Porz mit den Betrieben C&A und Saturn.
Der Einzelhandel und die Komplementärnutzungen im BZ Porz beinhalten insgesamt 119
Betriebe für Dienstleistungen, 107 Betrieb des Einzelhandels (siehe oben), 35 Betriebe des
Gastgewerbes und sechs Betriebe der Sozialen Infrastruktur. Der Leerstand beträgt 15 La-
deneinheiten (Vgl. S. 7230, EHZK Köln). Die Ausstattung insgesamt ist dem Orientierungs-
wert eines Bezirkszentrums entsprechend, jedoch mit 35 Betrieben des Gastgewerbes deut-
lich über dem Orientierungswert für ein Bezirkszentrum.
Die generelle Versorgung im Stadtteil Porz ist quantitativ und räumlich gut, jedoch ist das BZ
Porz qualitativ unausgewogen und hat eine relativ geringe Versorgungsfunktion. Hier soll ein
Ausbau der Versorgung langfristig die Bedarfe sichern.
Insgesamt hat das Bezirkszentrum Porz ein umfassendes Angebot aller Bereiche, allerdings
weisen einige Standorte zum Teil qualitative Defizite auf (u.a. Spielhallen, Wettbüros, Im-
bissstuben).
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Bezirkszentrum nicht durch die Ansiedlung sowie die
Erweiterung von Verkaufsflächen von konkurrierendem Einzelhandel in nicht integrierter La-
ge in seiner Gesamtfunktionalität weiter beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund soll der Be-
bauungsplanentwurf die Erweiterung der Verkaufsfläche des LIDLs, welcher in Planbereich 2
und in nicht zentren integrierter Lage (Kölner Straße / Hauptstraße) liegt, verhindern. Damit
soll die Steigerung und die Verbesserung der Attraktivität und der Wettbewerbsposition ge-
genüber dem Bezirkszentrum Porz und dem Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen verhindert
werden.
Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße
Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein gewachsenes
Stadtteilzentrum in integrierter Lage. Durch die zentrale Lage im Siedlungsschwerpunkt der
beiden Stadtteile Porz-Westhoven und Porz-Ensen können fast alle Ortsteile beider
Stadtteile in einem fußläufigen Radius von 700 m versorgt werden. Lediglich der äußerste
Osten von Ensen (Ensen-Ost) liegt mit rund 1.400 m Entfernung zum zentralen
Versorgungsbereich außerhalb dieses Radius.
5
Das Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen erstreckt sich über rund 300 m entlang der ver-
kehrsarmen, von der Kölner Straße abzweigenden Gilgaustraße mit kurzen Ausläufern im
Süden in den Einbahnstraßen Hohe Straße / Gartenstraße sowie im Norden im Kreuzungs-
bereich Gilgaustraße / Kölner Straße (hier Einbezug der nördlichen Straßenseite Kölner
Straße aufgrund des öffentlichen Parkplatzes und der Stadtbahnhaltestelle). Der Schwer-
punkt des Geschäftsbesatzes liegt nördlich des Marktplatzes zwischen Elsterweg und einer
Ladenzeile an der Ecke Gilgaustraße / Kölner Straße am nördlichen Ende des Zentrums.
Magnetbetrieb und wichtiger Kundenfrequenzbringer ist der Lebensmittelanbieter EDEKA in
der Mitte des Geschäftszentrums. Ein weiterer zentraler Betrieb im Lebensmittelsektor war
der Penny, welcher ebenfalls als Magnetbetrieb eingestuft worden war (S. 758, EHZK). Be-
reits 2008 erfolgte die Schließung des Penny Marktes und damit einhergehend wurde der
Versorgungsbereich bzw. das Stadtteilzentrum“ Westhoven/Ensen – Gilgaustraße“ ge-
schwächt. Eine zukünftige Ansiedlung eines Kundenfrequenzbringers im Lebensmittelsektor
wird als wünschenswert beurteilt.
Die weitere Nutzungsstruktur, unterteilt in kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf, verteilt sich
auf den zentralen Versorgungsbereich wie folgt. Über zwei Drittel der gesamten VKF (63%
mit 1995 m² und 12 Einzelhändlerstandorte) sind im Lebensmittelsektor und im sonstigen
kurzfristigen Bedarf (beispielsweise Apotheke, Kiosk, Schreibwaren) angesiedelt. Angebots-
defizite liegen hier bei Drogeriewaren und Blumen. Zusätzlich besteht Konkurrenz im kurz-
fristigen Bedarf durch die in nicht integrierter Lage liegenden Märkte ALDI (Stollwerckstraße)
und LIDL (Kölner Straße). Letzterer hat eine Nutzungsänderung von einem Lager in eine
Verkaufsfläche beantragt und ist daher Grund dieses Verfahrens, da die Vergrößerung der
VKF zu einem Kaufkraftabzug in den zentralen Versorgungsbereichen „STZ West-
hoven/Ensen, Gilgaustraße“ und „BZ Porz“ führt. Diese zentralen Versorgungsbereiche sol-
len geschützt werden in dem planungsrechtlich gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB eine Vergröße-
rung der VKF verhindert wird.
Im mittelfristigen Bedarf ist ein Defizit festzustellen, da nur ein Einzelhandelsstandort (Be-
kleidung) im zentralen Versorgungsbereich ansässig ist.
Der langfristige Bedarf ist im Stadtteilzentrum durchschnittlich gut vertreten. Hier sind mehre-
re Fachgeschäfte ansässig wie beispielsweise in den Bedarfsbereichen Uhren/Schmuck,
Optiker, Fahrräder, Pflanzen und Geschenkartikel.
Insgesamt sind im Stadtteilzentrum 37 Komplementärnutzungen ansässig. Der Schwerpunkt
liegt im „BZ Porz“ bei den medizinischen Dienstleistungen. Defizite finden sich im Gastge-
werbe und in den weiteren Dienstleistungsangeboten.
Insgesamt sind 19 Einzelhändlerstandorte, 32 Dienstleistungsbetriebe und 4 Gastgewerbe
im EHZK aufgelistet und als kleinteiliger Geschäftsbesatz (nur ein Betrieb über 800m² VKF)
(Vgl. S761 ff.; EHZK) beschrieben.
Gemäß der Kölner Zentrenklassifizierung sind nahversorgungsrelevante Angebote (Lebens-
mittel sowie Gesundheit/Körperpflege) für ein Stadtteilzentrum prägend.
Ihr Vorhandensein in ausreichender Quantität und Qualität ist die Grundvoraussetzung für
die Erfüllung der Versorgungsfunktion und damit besonders schutzwürdig.
Durch den Lebensmittel-Vollversorger Edeka ist die Grundversorgung des Zentrums zurzeit
gewährleistet. Standortrahmenbedingungen im Geschäftszentrum müssen derzeit als
schwierig eingeschätzt werden, da innerhalb der engen baulichen Strukturen nur ein einge-
schränktes Erweiterungspotenzial gegeben ist. Im Zentrum gibt es auf den Grundstücken
Ecke Gilgaustraße / Kölner Straße im nordwestlichen Bereich eine Potenzialfläche zur An-
siedlung eines weiteren Frequenzbringers.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Zentrum nicht durch die Ansiedlung bzw. Erweiterung
von konkurrierendem Einzelhandel in nicht integrierter Lage in seiner Gesamtfunktionalität
weiter beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist durch den Bebauungsplan zwingend zu
6
vermeiden, dass der im Planbereich 2 bereits existierende LIDL Markt seine Verkaufsfläche
erweitert und damit seine Attraktivität und Wettbewerbsposition gegenüber dem
„STZ Westhoven/Ensen – Gilgaustraße“ weiter erhöht.
5 Darstellung der planungsrechtlichen Situation
Ziel ist es zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel nach den Steuerungsregeln
des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln im Planbereich 2 nur bis zur
Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Planbereich 1 vollständig auszuschließen.
Als geeignetes Instrument dient ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB.
Anwendungsvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Plangebiet um einen im Zusammen-
hang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handelt.
Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens soll die städtebauliche Ordnung des Plangebie-
tes auf Grundlage von § 34 Abs.1 BauGB in Verbindung mit dem einfachen Bebauungsplan
7340/02 Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen erfolgen.
6 Begründung der Planinhalte
Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusam-
menhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenent-
wicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nut-
zungsarten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden
können. Auf diese Weise kann der Schutz und die Entwicklung zentraler Versorgungsberei-
che sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach
§ 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen.
Deutlich außerhalb des „Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“, circa 1.100 m
südlich gelegen, befindet sich im Plangebiet an der Kölner Straße 8 der LIDL Lebensmittel-
discounter.
Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier zur Erhaltung und Entwicklung des Stadtteil-
zentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße unbedingt zu vermeiden. Lebensmittel-
Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte inner-
halb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am
17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungs-
funktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und zu stär-
ken. Standorte, wie der im Plangebiet gelegene Discounter, entfalten häufig durch Kauf-
kraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der
Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen.
Der LIDL-Markt liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und außerhalb der be-
sonders sensiblen 700 Meter Radien um die benachbarten Zentralen Versorgungsbereiche
"Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" und ist an
drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Laut Steuerungsschema des Einzelhandels- und
Zentrenkonzeptes sind Lebensmittelmärkte in nicht integrierten Lagen nicht grundsätzlich
auszuschließen, sondern nach einem Prüfschema zu beurteilen, welches sich unter der Vo-
raussetzung einer städtebaulichen und siedlungsräumlichen integrierten Lage des Marktes
vor allem an der zu versorgenden Bevölkerung im Nahbereich (700 m Radius) des Standor-
tes orientiert. Ein vergleichbares Prüfverfahren, das sich an der Kaufkraft von 35% der im
Nahbereich lebenden Bevölkerung orientiert, wird auch von der Bezirksregierung Köln zur
Ermittlung einer städtebaulichen Typik von Lebensmittelmärkten angewendet. Im vorliegen-
den Fall ergibt diese Prüfung eine maximale Verkaufsfläche von rund 500 m². Vor diesem
Hintergrund widerspricht der Antragsgegenstand des Vorbescheides sowohl dem Einzelhan-
dels- und Zentrenkonzept, a ls auch dem Ziel 6.5-2 des LEP NRW (Standorte des großflächi-
7
gen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbe-
reichen).
Um eine weitere Entwicklung, besonders die Ausweitung von Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu unterbinden, wird der Ausschluss
von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der
"Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 im Planbereich 1 festgesetzt. Im Planbereich 2 wird
festgesetzt, dass die Großflächigkeit des vorhandenen Discounters mit nahversorgungsrele-
vantem Kernsortiment und zentrenrelevantem Randsortiment ausgeschlossen wird.
Diese Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung der benachbarten zentralen
Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszent-
rum Porz“. Es ist davon auszugehen, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahver-
sorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet sowie die Verhinderung einer Erweiterung
des Discounters in die Großflächigkeit, zum einen eine Beeinträchtigung der Versorgungs-
funktion und der Funktionsfähigkeit des benachbarten ZVBs vermieden wird und zum ande-
ren die Möglichkeit der Wiederansiedlung eines Discounters und Kundenfrequenzbringers im
„Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen – Gilgaustrße“ gewahrt bleibt.
Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle
im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt Köln. Das EHZK gliedert
das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Kriterien in City, Be-
zirks- bzw. Bezirksteilzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren. Mit der Differen-
zierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung
der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische
und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine
ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung orientiert an den Siedlungs-
schwerpunkten sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplemen-
tärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die
zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen
Lebensmitteldiscounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren
haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel.
Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen
dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte
des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind.
Der im Geltungsbereich liegende Discounter wird durch den B-Plan als nicht großflächiger
Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment festgesetzt.
Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen,
Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“ ist ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches
Ziel, dass den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im
Plangebiet sowie die Begrenzung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters bis zur Groß-
flächigkeit rechtfertigt.
Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen
und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die
Stadt zur Erreichung ihres Zieles, die zentralen Versorgungsbereiche, nämlich das "Stadtteil-
zentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und das „Bezirkszentrum Porz“ zu stärken, nicht
darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in
den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrums-
bildende" Nutzungsarten, die es im Stadtteilzentrum bisher nicht oder nur in geringem Um-
fang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, eventuel-
le Neuansiedlungen dem Stadtteilzentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten
und zu steigern.
Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im Planbereich 1 jeglicher Einzelhandel mit zentren- und
nahversorgungsrelevanten Sortiment ausgeschlossen und im Planbereich 2 die Erweiterung
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hinzu einer Großflächigkeit der Verkaufsfläche mit zentren- und nahversorgungsrelevantem
Sortiment ausgeschlossen wird, bedeutet dies, bezogen auf den gesamten Planbereich,
dass bei Neubauten der Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nut-
zungen weiterhin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 Abs. 1 BauGB erhalten bleibt.
Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Redu-
zierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrecht-
lich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwä-
gungsspektrums.
Mitteilung Ausschuss
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle VI/61/1 613 Tiet Sa Vorlagen-Nummer 05.03.2020 2584/2019 Mitteilung öffentlicher Teil Gremium Datum Bezirksvertretung 7 (Porz) 12.03.2020 Stadtentwicklungsausschuss 19.03.2020 Offenlage nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf mit der Nummer 7340/02 Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen Mitteilung: Der Bebauungsplan mit der Nummer 7340/02 wird zur Erhaltung und Entwicklung des zentralen Ver- sorgungsbereiches "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen - Gilgaustraße" gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kom- men bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. Darüber hinaus ist es möglich, kleinflächigen Einzelhandel festzusetzen bzw. großflächigen Einzelhandel auszuschließen. Da der Bebauungsplanentwurf nur Festsetzungen nach § 9 Absatz 2 a BauGB enthält, kann gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan- entwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- lichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutz- zwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklärung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes umfasst eine Fläche von 1,83 ha mit einem Dis- counter (LIDL), einer Kita und mehreren Wohnbebauungen (vier- bis achtgeschossig). Überdies teilt sich der Geltungsbereich in Planbereich 1 und 2 auf. Der Bebauungsplan sieht vor, dass für beide Bereiche unterschiedliche textliche Festsetzungen erfolgen. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zen- trenkonzeptes (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versor- gungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier an der Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von die- sen abziehen. Beantragt wurde die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) des bestehenden LIDL- Marktes an der Kölner Straße 8 in Porz-Ensen von rd. 793 m² (VKF) auf rund 959 m² durch Lagerauf- lösung. Diese Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. 2 Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, für den Bereich Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen. Das Ziel ist es, die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit des benachbarten Stadteilzentrums zu schützen. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung des im Geltungsbereich und Pla- nungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Discounters (LIDL) in seiner Großflächigkeit aus- zuschließen (d.h. VKF max. 799 m²). Gemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird daher festgesetzt, dass im Planbereich 2, in dem sich der Dis- counter LIDL befindet (siehe Anlage 1) im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes mit der Nummer 7340/02 kleinflächiger Einzelhandel, also mit einer Verkaufsfläche kleiner als 799 m², zuläs- sig ist. Eine Überschreitung oder eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist ausgeschlossen. Im Planbereich 1 des Bebauungsplanentwurfes soll gemäß § 9 Abs. 2a BauGB festgesetzt werden, dass Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten gemäß der zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente des Einzelhandels in der Stadt Köln "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss 17.12.2013) in groß- sowie kleinflächiger Ausführung ausgeschlossen wird. Vorberatung Aufstellungsbeschluss für ein vereinfachtes Verfahren nach § 13 in Verbindung mit § 9 Absatz 2a BauGB Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen BV 7 13.11.2018 TOP 7.7 mehrheitlich gegen die Stimme von Frau Wilden mehr- heitlich empfohlen StEA 15.11.2018 TOP 10.6 einstimmig abgestimmt (StEA = Stadtentwicklungsausschuss - BV 7 = Bezirksvertretung Porz) Bekanntmachung: Amtsblatt vom 19.12.2018 Der Bebauungsplan soll mit den als Anlage beigefügten Unterlagen nach § 3 Absatz 2 Baugesetz- buch einen Monat (voraussichtlich April 2020) öffentlich ausgelegt werden. Im Verfahren nach § 13 BauGB kann von einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden. Die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Absatz 2 BauGB erfolgt parallel zur Offenlage. Anlagen Anlage 1 Geltungsbereich mit Planbereich 1 und 2 Anlage 2 Begründung nach § 3 Absatz 2 BauGB Anlage 3 Textliche Festsetzungen Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 7340/02 Anlage 5 Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete gez. Greitemann
zu Anlage 2 ++++URKUNDE++++
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1 Begründung nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) zum Bebauungsplan-Entwurf 7340/02 Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen (im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche gemäß § 9 Absatz 2 a BauGB) 1 Anlass und Ziel der Planung Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes und dort im Planbereich 2 befindet sich der Discounter LIDL. Im Planbereich 1 des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes befinden sich eine Kita und vier Wohnbauten (vier- und achtgeschossig). Beantragt ist die Erweiterung der Verkaufsfläche (VKF) des bestehenden LIDL-Marktes an der Kölner Straße 8 in Porz-Ensen von rd. 793 m2 VKF auf rund 959 m² durch eine Lagerauflösung. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes (EHZK) ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern, zu stärken und weiter zu entwickeln. Standorte, wie hier an der Kölner Straße, entfalten kritische Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie Kaufkraft von diesen abziehen. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier aus Gründen des Zentrenschutzes unbedingt zu vermeiden. Der LIDL-Markt liegt außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche und außerhalb der besonders sensiblen 700 Meter Radien, um die benachbarten zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum (STZ) Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" im Norden und "Bezirkszentrum (BZ) Porz" im Süden. Der Standort des LIDL-Marktes ist an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Es besteht dringender Handlungsbedarf, da am 11.06.2018 die Firma LIDL eine Voranfrage zur Klärung des Planungsrechtes (Bebauungsgenehmigung) für die Erweiterung der Verkaufsfläche auf rund 959 m2 gestellt hat. Eine Ablehnung des Vorhabens aufgrund von § 34 Abs. 1 BauGB ist nach Einschätzung der Verwaltung nicht aussichtsreich, da in näherer Umgebung mit einem großflächigen Autohandelsbetrieb bereits ein Vorbild für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb existiert. Auch die Ablehnung nach § 34 Abs. 3 BauGB (schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche) ist nach bisherigen Erfahrungen der Stadt Köln wenig aussichtsreich. Der Bebauungsplan mit der Nummer 7340/02 wird zur Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“ gemäß § 9 Absatz 2a BauGB aufgestellt. Als Festsetzungsmöglichkeit ist lediglich vorgesehen, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes künftig nur bestimmte Arten der gemäß § 34 Absatz 1 und Absatz 2 BauGB zulässigen baulichen Nutzungen zuzulassen, nicht zuzulassen oder ausnahmsweise zuzulassen. Weitere Festsetzungsmöglichkeiten gemäß BauGB oder Baunutzungsverordnung (BauNVO) kommen bei der Anwendung des § 9 Absatz 2a BauGB nicht in Betracht. 2 Das Einzelhandels- und Zentrenkonzept enthält zum STZ Westhoven/Ensen, Gilgaustraße folgende Aussage (s. S. 719): "Eine Reihe von Lebensmittelmärkten in den Zentren (v.a. Poll, Westhoven/Ensen, Eil, Urbach) sind beispielsweise hinsichtlich Flächengröße, Erreichbarkeit, Parkierung strukturell benachteiligt. Eine weitere Erhöhung des Wettbewerbsdrucks auf diese Zentren durch Ansiedlung neuer Märkte außerhalb ist unbedingt zu vermeiden." Da ein 2008 im STZ vorhandener Discounter zwischenzeitlich geschlossen hat, ist es nun, zum Schutz des zentralen Versorgungsbereichs (ZVB) erforderlich, jede weitere Beeinträchtigung und somit jede Erweiterung der VKF eines Lebensmittelmarktes außerhalb des ZVB insbesondere in die Großflächigkeit zu verhindern. Um eine weitere Entwicklung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel zu unterbinden, wird im Planbereich 1 Einzelhandel mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten generell ausgeschlossen. Lediglich im Planbereich 2 auf dem Grundstück des vorhandenen Discounters bleibt großflächiger Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment ausgeschlossen. § 1 Absatz 6 Nummer 4 BauGB hebt die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche als eigenständigen Belang der Bauleitplanung hervor. Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden sind von hoher städtebaulicher Bedeutung und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung. Letztere bedarf angesichts der demografischen Entwicklung eines besonderen Schutzes, vor allem auch wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen. Zum Schutz zentraler Versorgungsbereiche wurde mit dem § 9 Absatz 2 a BauGB (2007) ein neues Planungsinstrument geschaffen. Der einfache Bebauungsplan dient nicht nur dem Schutz und der Erhaltung, sondern auch der Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“. Da der Bebauungsplan lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB enthält, kann gemäß § 13 Absatz 1 BauGB das vereinfachte Verfahren angewandt werden. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, vorbereitet oder begründet, und es sind keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB genannten Schutzgüter vorhanden. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und des Schutzzwecks der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes. Des Weiteren bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 Bundesimmissionsschutzgesetzt-BImSchG- zu beachten sind. Damit liegen keine Ausschlussgründe für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB vor. Eine Umweltprüfung und eine zusammenfassende Erklärung sind nach § 13 Absatz 3 Satz 1 BauGB nicht erforderlich. Am 15.11.2018 hat der Stadtentwicklungsausschuss beschlossen, für den Bereich Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen einen Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren aufzustellen mit dem Ziel, die Versorgungsfunktion und die Funktionsfähigkeit des benachbarten Stadteilzentrums „ Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“ und des „Bezirkszentrums Porz“ zu schützen und weiterzuentwickeln. Um dies zu erreichen, ist es erforderlich eine Erweiterung des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes vorhandenen Discounters in die Großflächigkeit auszuschließen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 19.12.2018 im Amtsblatt veröffentlicht. 3 2 Planungsalternativen Das Ziel des Bebauungsplanes ist die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“ durch die Steuerung der Einzelhandelsentwicklung im Plangebiet. Dazu werden im Plangebiet Regelungen zur künftigen Zulässigkeit von zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsnutzungen getroffen. Die Entwicklung verschiedener Planvarianten ist vor diesem Hintergrund nicht zielführend. Aufgrund der ausschließlichen Zielsetzung des Bebauungsplanes, im Plangebiet Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten zum Erhalt und zur Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche zu begrenzen, ergeben sich keine sinnvollen alternativen Planungsvarianten. 3 Beschreibung des Bebauungsplangebietes Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit der Nummer 7340/02 umfasst das Grundstück der gewerblichen Nutzung LIDL, Kölner Straße 8, sowie eine Kita und die Wohngebäude in unmittelbarer Nähe. Gemäß des Vorschlags der BV Porz vom 13.11.2018 wurde der Geltungsbereich im Laufe des Verfahrens verkleinert und schließt nun das Krankenhaus Porz am Rhein, die Krankenpflegeschule Porz und das weitere gesamte Krankenhausareal aus. Die Grenzen des verkleinerten Geltungsbereichs verlaufen vom Urbacher Weg 41 bis 43 im Norden (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 195), entlang des Urbacher Wegs nach Osten, zuzüglich der Grundstücke Urbacher Weg 35, Kölner Straße 16 und 14 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 260), bis zur östlichen Grenze des Grundstücks Urbacher Weg 33 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 148) sowie entlang der Grundstücksgrenze nach Süden folgend des Grundstücks Kölner Straße 8 (Gemarkung Ensen, Flur 6, Flurstück 261). Nordwestlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich ein großflächiges Autohaus. Südwestlich des Plangebietes ist ein Plastik verarbeitender Gewerbebetrieb angesiedelt. Im Südosten, angrenzend zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt das Gelände des Krankenhauses Porz. Die nähere Umgebung ist durch Wohnnutzung geprägt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans teilt sich in Planbereich 1 und 2 auf. Der Planbereich 1 bezieht sich auf die Bestandsbauten der Kita und der sieben- und viergeschossigen Wohnbebauung. Im Planbereich 2 befinden sich der LIDL-Discounter und dessen Parkplatzfläche. 4 Charakterisierung der zentralen Versorgungsbereiche Bezirkszentrum Porz Der zentrale Versorgungsbereich im Bezirk Porz ist ein Zentrum eines gewachsenen Stadtteils in integrierter Lage. Das Bezirkszentrum Porz liegt zwischen der Rheinpromenade im Westen und der Stadtbahntrasse im Osten bzw. Friedrichstraße im Südosten und übernimmt grundsätzliche Versorgungsfunktionen für den gesamten Bezirk. Im Kern befindet sich ein kompaktes Zentrum mit geschlossenem Fußgängerbereich (Bahnhofsstraße und Josefstraße als Haupteinkaufslagen) und gutem Anschluss an den ÖPNV. Das Zentrum prägen eine heterogene Bausubstanz und Baustile mit einer leicht überdurchschnittlichen Leerstandsquote von 6 % im Bereich der Gewerbeimmobilien. 4 Der zentrale Versorgungsbereich umfasst knapp die Hälfte der Verkaufsfläche (ca. 48 %) im gesamten Bezirk. Ungefähr 47 % der Verkaufsfläche entfallen auf die weiteren sechs Stadtteilzentren. Die zwei Nahversorgungszentren haben mit einem Verkaufsflächenanteil von ca. 5 – 6 % quantitativ nur eine vergleichsweise geringe Bedeutung (vgl. S. 704, Tabelle 7.7). Im Bezirkszentrum Porz sind 107 Betriebe (33,4% der Gesamtanzahl der Betriebe im Stadtbezirk Porz) mit einer Verkaufsfläche von 23.000 m² ansässig. 44 Betriebe handeln dabei mit Sortimenten im Bereich des kurzfristigen Bedarfs: Einzelhändler mit Angeboten für Lebensmittel und Reformwaren (28 Standorte), mit Gesundheits- und Körperpflegeartikeln (11 Standorte) und mit Blumen, Schreibwaren und Zeitungen (fünf Standorte). Die weitere Nutzungsstruktur umfasst 25 Betriebe im Bereich des mittelfristigen Bedarfs davon 19 Standorte in der Bekleidungsbranche, drei im Bedarfsbereich Schuhe/Lederwaren, zwei handeln mit Büchern und einer im Bereich Spielwaren. Im Bereich des langfristigen Bedarfs sind 38 Betriebe angesiedelt. Größter Teil sind hier Betriebe mit Bedarfsbereich Elektrowaren (11 Standorte mit 3875 m² VKF). Weitere Betriebe sind in den Branchen Foto/Optik (neun Standorte), Uhren/Schmuck (sechs Standorte), Hausrat/Glas/Porzellan (sechs Standorte) und Weitere tätig. Strukturprägende Betriebe und Kundenmagnete sind Norma, City Schuh und der Porzer Sportladen bei einer VKF von 400 bis 800 m². Plus und DM ergänzen das Angebot in den Bereichen 800 bis unter 1500m². Ein REWE-Markt liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe und Kundenmagnete sind Hertie und das City Center Porz mit den Betrieben C&A und Saturn. Der Einzelhandel und die Komplementärnutzungen im BZ Porz beinhalten insgesamt 119 Betriebe für Dienstleistungen, 107 Betrieb des Einzelhandels (siehe oben), 35 Betriebe des Gastgewerbes und sechs Betriebe der Sozialen Infrastruktur. Der Leerstand beträgt 15 Ladeneinheiten (Vgl. S. 7230, EHZK Köln). Die Ausstattung insgesamt ist dem Orientierungswert eines Bezirkszentrums entsprechend, jedoch mit 35 Betrieben des Gastgewerbes deutlich über dem Orientierungswert für ein Bezirkszentrum. Die generelle Versorgung im Stadtteil Porz ist quantitativ und räumlich gut, jedoch ist das BZ Porz qualitativ unausgewogen und hat eine relativ geringe Versorgungsfunktion. Hier soll ein Ausbau der Versorgung langfristig die Bedarfe sichern. Insgesamt hat das Bezirkszentrum Porz ein umfassendes Angebot aller Bereiche, allerdings weisen einige Standorte zum Teil qualitative Defizite auf (u.a. Spielhallen, Wettbüros, Imbissstuben). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Bezirkszentrum nicht durch die Ansiedlung sowie die Erweiterung von Verkaufsflächen von konkurrierendem Einzelhandel in nicht integrierter Lage in seiner Gesamtfunktionalität weiter beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund soll der Bebauungsplanentwurf die Erweiterung der Verkaufsfläche des LIDLs, welcher in Planbereich 2 und in nicht zentren integrierter Lage (Kölner Straße / Hauptstraße) liegt, verhindern. Damit soll die Steigerung und die Verbesserung der Attraktivität und der Wettbewerbsposition gegenüber dem Bezirkszentrum Porz und dem Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen verhindert werden. Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße Bei diesem zentralen Versorgungsbereich handelt es sich um ein gewachsenes Stadtteilzentrum in integrierter Lage. Durch die zentrale Lage im Siedlungsschwerpunkt der beiden Stadtteile Porz-Westhoven und Porz-Ensen können fast alle Ortsteile beider Stadtteile in einem fußläufigen Radius von 700 m versorgt werden. Lediglich der äußerste 5 Osten von Ensen (Ensen-Ost) liegt mit rund 1.400 m Entfernung zum zentralen Versorgungsbereich außerhalb dieses Radius. Das Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen erstreckt sich über rund 300 m entlang der verkehrsarmen, von der Kölner Straße abzweigenden Gilgaustraße mit kurzen Ausläufern im Süden in den Einbahnstraßen Hohe Straße / Gartenstraße sowie im Norden im Kreuzungsbereich Gilgaustraße / Kölner Straße (hier Einbezug der nördlichen Straßenseite Kölner Straße aufgrund des öffentlichen Parkplatzes und der Stadtbahnhaltestelle). Der Schwerpunkt des Geschäftsbesatzes liegt nördlich des Marktplatzes zwischen Elsterweg und einer Ladenzeile an der Ecke Gilgaustraße / Kölner Straße am nördlichen Ende des Zentrums. Magnetbetrieb und wichtiger Kundenfrequenzbringer ist der Lebensmittelanbieter EDEKA in der Mitte des Geschäftszentrums. Ein weiterer zentraler Betrieb im Lebensmittelsektor war der Penny, welcher ebenfalls als Magnetbetrieb eingestuft worden war (S. 758, EHZK). Bereits 2008 erfolgte die Schließung des Penny Marktes und damit einhergehend wurde der Versorgungsbereich bzw. das Stadtteilzentrum“ Westhoven/Ensen – Gilgaustraße“ geschwächt. Eine zukünftige Ansiedlung eines Kundenfrequenzbringers im Lebensmittelsektor wird als wünschenswert beurteilt. Die weitere Nutzungsstruktur, unterteilt in kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf, verteilt sich auf den zentralen Versorgungsbereich wie folgt. Über zwei Drittel der gesamten VKF (63% mit 1995 m² und 12 Einzelhändlerstandorte) sind im Lebensmittelsektor und im sonstigen kurzfristigen Bedarf (beispielsweise Apotheke, Kiosk, Schreibwaren) angesiedelt. Angebotsdefizite liegen hier bei Drogeriewaren und Blumen. Zusätzlich besteht Konkurrenz im kurzfristigen Bedarf durch die in nicht integrierter Lage liegenden Märkte ALDI (Stollwerckstraße) und LIDL (Kölner Straße). Letzterer hat eine Nutzungsänderung von einem Lager in eine Verkaufsfläche beantragt und ist daher Grund dieses Verfahrens, da die Vergrößerung der VKF zu einem Kaufkraftabzug in den zentralen Versorgungsbereichen „STZ Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“ und „BZ Porz“ führt. Diese zentralen Versorgungsbereiche sollen geschützt werden in dem planungsrechtlich gemäß § 9 Abs. 2 a BauGB eine Vergrößerung der VKF verhindert wird. Im mittelfristigen Bedarf ist ein Defizit festzustellen, da nur ein Einzelhandelsstandort (Bekleidung) im zentralen Versorgungsbereich ansässig ist. Der langfristige Bedarf ist im Stadtteilzentrum durchschnittlich gut vertreten. Hier sind mehrere Fachgeschäfte ansässig wie beispielsweise in den Bedarfsbereichen Uhren/Schmuck, Optiker, Fahrräder, Pflanzen und Geschenkartikel. Insgesamt sind im Stadtteilzentrum 37 Komplementärnutzungen ansässig. Der Schwerpunkt liegt im „BZ Porz“ bei den medizinischen Dienstleistungen. Defizite finden sich im Gastgewerbe und in den weiteren Dienstleistungsangeboten. Insgesamt sind 19 Einzelhändlerstandorte, 32 Dienstleistungsbetriebe und 4 Gastgewerbe im EHZK aufgelistet und als kleinteiliger Geschäftsbesatz (nur ein Betrieb über 800m² VKF) (Vgl. S761 ff.; EHZK) beschrieben. Gemäß der Kölner Zentrenklassifizierung sind nahversorgungsrelevante Angebote (Lebensmittel sowie Gesundheit/Körperpflege) für ein Stadtteilzentrum prägend. Ihr Vorhandensein in ausreichender Quantität und Qualität ist die Grundvoraussetzung für die Erfüllung der Versorgungsfunktion und damit besonders schutzwürdig. Durch den Lebensmittel-Vollversorger Edeka ist die Grundversorgung des Zentrums zurzeit gewährleistet. Standortrahmenbedingungen im Geschäftszentrum müssen derzeit als schwierig eingeschätzt werden, da innerhalb der engen baulichen Strukturen nur ein eingeschränktes Erweiterungspotenzial gegeben ist. Im Zentrum gibt es auf den Grundstücken Ecke Gilgaustraße / Kölner Straße im nordwestlichen Bereich eine Potenzialfläche zur Ansiedlung eines weiteren Frequenzbringers. 6 Es ist dafür Sorge zu tragen, dass das Zentrum nicht durch die Ansiedlung bzw. Erweiterung von konkurrierendem Einzelhandel in nicht integrierter Lage in seiner Gesamtfunktionalität weiter beeinträchtigt wird. Aus diesem Grund ist durch den Bebauungsplan zwingend zu vermeiden, dass der im Planbereich 2 bereits existierende LIDL Markt seine Verkaufsfläche erweitert und damit seine Attraktivität und Wettbewerbsposition gegenüber dem „STZ Westhoven/Ensen – Gilgaustraße“ weiter erhöht. 5 Darstellung der planungsrechtlichen Situation Ziel ist es zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandel nach den Steuerungsregeln des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Stadt Köln im Planbereich 2 nur bis zur Schwelle der Großflächigkeit zuzulassen und im Planbereich 1 vollständig auszuschließen. Als geeignetes Instrument dient ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 9 Absatz 2a BauGB. Anwendungsvoraussetzung ist, dass es sich bei dem Plangebiet um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handelt. Nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens soll die städtebauliche Ordnung des Plangebietes auf Grundlage von § 34 Abs.1 BauGB in Verbindung mit dem einfachen Bebauungsplan 7340/02 Arbeitstitel: Kölner Straße / Hauptstraße in Köln-Porz-Ensen erfolgen. 6 Begründung der Planinhalte Mit dem § 9 Absatz 2a Baugesetzbuch ist die Möglichkeit gegeben, innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinde, in einem Bebauungsplan festzusetzen, dass nur bestimmte Nutzungsarten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Auf diese Weise kann der Schutz und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche sichergestellt werden. Die Aufstellung eines Bebauungsplans mit Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a BauGB kann im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erfolgen. Deutlich außerhalb des „Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße“, circa 1.100 m südlich gelegen, befindet sich im Plangebiet an der Kölner Straße 8 der LIDL Lebensmitteldiscounter. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche ist hier zur Erhaltung und Entwicklung des Stadtteilzentrums Westhoven/Ensen, Gilgaustraße unbedingt zu vermeiden. Lebensmittel- Discounter sind wichtige Frequenzbringer insbesondere für kleinere Fachgeschäfte innerhalb der gewachsenen Geschäftszentren. Erklärtes Ziel des vom Rat der Stadt Köln am 17.12.2013 beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes ist es, die Versorgungsfunktion und Funktionsfähigkeit der zentralen Versorgungsbereiche zu sichern und zu stärken. Standorte, wie der im Plangebiet gelegene Discounter, entfalten häufig durch Kaufkraftabflüsse schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche, da sie in der Regel über ein komfortableres Stellplatzangebot verfügen. Der LIDL-Markt liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereiches und außerhalb der besonders sensiblen 700 Meter Radien um die benachbarten Zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und "Bezirkszentrum Porz" und ist an drei Seiten von Wohnbebauung umgeben. Laut Steuerungsschema des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes sind Lebensmittelmärkte in nicht integrierten Lagen nicht grundsätzlich auszuschließen, sondern nach einem Prüfschema zu beurteilen, welches sich unter der Voraussetzung einer städtebaulichen und siedlungsräumlichen integrierten Lage des Marktes vor allem an der zu versorgenden Bevölkerung im Nahbereich (700 m Radius) des Standortes orientiert. Ein vergleichbares 7 Prüfverfahren, das sich an der Kaufkraft von 35% der im Nahbereich lebenden Bevölkerung orientiert, wird auch von der Bezirksregierung Köln zur Ermittlung einer städtebaulichen Typik von Lebensmittelmärkten angewendet. Im vorliegenden Fall ergibt diese Prüfung eine maximale Verkaufsfläche von rund 500 m². Vor diesem Hintergrund widerspricht der Antragsgegenstand des Vorbescheides sowohl dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept, als auch dem Ziel 6.5-2 des LEP NRW (Standorte des großflächigen Einzelhandels mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in zentralen Versorgungsbereichen). Um eine weitere Entwicklung, besonders die Ausweitung von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Plangebiet zu unterbinden, wird der Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Sinne der "Kölner Sortimentsliste" vom 17.12.2013 im Planbereich 1 festgesetzt. Im Planbereich 2 wird festgesetzt, dass die Großflächigkeit des vorhandenen Discounters mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment und zentrenrelevantem Randsortiment ausgeschlossen wird. Diese Festsetzungen dienen der Erhaltung und Entwicklung der benachbarten zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“. Es ist davon auszugehen, dass durch den Ausschluss des zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandels im Plangebiet sowie die Verhinderung einer Erweiterung des Discounters in die Großflächigkeit, zum einen eine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion und der Funktionsfähigkeit des benachbarten ZVBs vermieden wird und zum anderen die Möglichkeit der Wiederansiedlung eines Discounters und Kundenfrequenzbringers im „Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen – Gilgaustrße“ gewahrt bleibt. Das EHZK bildet als räumlich-funktionales Bezugssystem den Entwicklungsrahmen für alle im weiteren Sinne einzelhandelsrelevanten Planungen der Stadt Köln. Das EHZK gliedert das polyzentrische Kölner Zentrensystem unter räumlich-funktionalen Kriterien in City, Bezirks- bzw. Bezirksteilzentren, Stadtteilzentren und Nahversorgungszentren. Mit der Differenzierung der Zentren nach Größe, Funktion und Versorgungsgrad sowie der Unterscheidung der Versorgungsbereiche nach Angebot und Vielfalt als Bereiche für die tägliche, periodische und aperiodische Versorgung der Bevölkerung wird der Aufgabe Rechnung getragen, eine ausreichende, umfassende und bedarfsorientierte Versorgung orientiert an den Siedlungsschwerpunkten sicherzustellen. Durch die Konzentration von Einzelhandel und Komplementärnutzungen (wie Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur- und Freizeiteinrichtungen) auf die zentralen Versorgungsbereiche werden diese gesichert und gestärkt. Dabei übernehmen Lebensmitteldiscounter und Supermärkte, die ihren Standort innerhalb der Geschäftszentren haben, die wichtige Funktion als Frequenzbringer für den benachbarten Facheinzelhandel. Ein vielfältiges Angebot, fußläufige Erreichbarkeit und eine gute ÖPNV-Anbindung sorgen dafür, dass die Zentren ihre Versorgungsfunktion erfüllen und darüber hinaus Mittelpunkte des öffentlichen Lebens, der Identifikation und der Kommunikation sind. Der im Geltungsbereich liegende Discounter wird durch den B-Plan als nicht großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment festgesetzt. Die Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und „Bezirkszentrum Porz“ ist ein grundsätzlich tragfähiges städtebauliches Ziel, dass den Ausschluss von nahversorgungs- und zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet sowie die Begrenzung des vorhandenen Lebensmitteldiscounters bis zur Großflächigkeit rechtfertigt. Dieser Bebauungsplan dient auch dazu, die städtebaulichen Ziele für die Zukunft zu fassen und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status quo hinzuwirken. Insofern ist die Stadt zur Erreichung ihres Zieles, die zentralen Versorgungsbereiche, nämlich das "Stadtteilzentrum Westhoven/Ensen, Gilgaustraße" und das „Bezirkszentrum Porz“ zu 8 stärken, nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist gewollt, "zentrumsbildende" Nutzungsarten, die es im Stadtteilzentrum bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, im Geltungsbereich des Bebauungsplanes mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen dem Stadtteilzentrum zuzuführen, um hier die Attraktivität zu erhalten und zu steigern. Da gemäß § 9 Absatz 2a BauGB im Planbereich 1 jeglicher Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortiment ausgeschlossen und im Planbereich 2 die Erweiterung hinzu einer Großflächigkeit der Verkaufsfläche mit zentren- und nahversorgungsrelevantem Sortiment ausgeschlossen wird, bedeutet dies, bezogen auf den gesamten Planbereich, dass bei Neubauten der Nutzungsänderungen das gesamte breite Spektrum zulässiger Nutzungen weiterhin in dem zuvor gegebenen Umfang nach § 34 Abs. 1 BauGB erhalten bleibt. Unter Zugrundelegung der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes ist die Reduzierung der bisherigen Nutzungschancen kein unverhältnismäßiger Eingriff in die grundrechtlich geschützten Eigentümerpositionen, sondern liegt im Rahmen des zulässigen Abwägungsspektrums. Der Bebauungsplan-Entwurf 7340/02 wird gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) mit dieser Begründung öffentlich ausgelegt. Köln, den Beigeordneter
Anlage 1 Geltungsbereich
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Planbereich 1Planbereich 2 Planwirkungsbereich der Vorlage zur Orientierung vonMitgliedern des Rates, der Ausschüsse und der Bezirksver-tretungen, die wegen Befangenheit an den Beratungen zudiesem Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen dürfen. Anlage 1 Maßstab 1 : 5 000N StadtplanungsamtGeltungsbereich des Bebauungsplanes 7340/02 Kölner Straße / Hauptstraßein Köln - Porz und Köln - Porz - Ensen 010050200300 Meter
Anlage 5 Zentrenstruktur Versorgungsgebiete
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Anlage 5 unmaßstäblich N Stadtplanungsamt Einzelhandels- und Zentrenkonzept Köln 2010 Zentrenstruktur / Versorgungsgebiete Ausschnitt Stadtbezirk Porz
Anlage 4 Bebauungsplan-Entwurf Nr. 7340-02
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0125250 Meter
ZeichenerklärungI,IIIS,W
46.71BahngleiseBordsteintopografische BegrenzungFlurstücksgrenzeFlurgrenzeDachformZahl der Vollgeschossevorhandene GebäudeBaumvorhandene Höhenlage über NHN
DurchfahrtBebauungsplan-Entwurf7340/02Maßstab 1 : 2500Kölner Straße / Hauptstraßein Köln-Porz und Köln-Porz-EnsenStand: 20.01.2020
Es wird bescheinigt, dass diese Planunterlageden Bestimmungen des § 1 Abs. 2 PlanZVentspricht. (Stand: 12.02.2013)Amt für Liegenschaften, Vermessungund KatasterVermessungsabteilungAmtsleiterinKöln, denLeiterin/Leiter der VermessungsabteilungKöln, den
Der Planentwurf hat in der Zeitvom bisnach § 3 Abs. 2 BauGB mit Begründungöffentlich ausgelegen.Die OberbürgermeisterinStadtplanungsamtIm AuftragKöln, den
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Planentwurf ist nach § 4 a Abs. 3 BauGBdurch Beschluss des Rates amgeändert worden.Die örtsübliche Bekanntmachung über denBeschluss des Bebauungsplanes durch denRat einschließlich des Hinweises nach§ 10 Abs. 3 BauGB ist amerfolgt.
Grenze des räumlichen Geltungs-bereiches des BebauungsplanesPlanung Für den PlanentwurfStadtplanungsamt
AmtsleiterinKöln, denBeigeordneterKöln, den
Für den PlanentwurfDezernat VI, Stadtentwicklung,Planen, Bauen und WirtschaftBestand
OberbürgermeisterinKöln, den
Der Rat hat diesen Bebauungsplan in seinerSitzung am nach § 10 Abs. 1 BauGBals Satzung mit Begründung nach § 9 Abs. 8BauGB beschlossen.OberbürgermeisterinKöln, den
Der Stadtentwicklungsausschuss hat diePlanaufstellung am 15.11.2018 nach§ 2 Abs. 1 BauGB in Anwendung des verein-fachten Verfahren nach § 13 BauGB in Verbind-ung mit § 9 Absatz 2a BauGB beschlossen.gez. RekerOberbürgermeisterinKöln, den 08.12.2018Der Beschluss wurde am 19.12.2018ortsüblich bekannt gemacht.Offenlageplan
Abgrenzung der Planbereiche
Planbereich 2Planbereich 1
Ausschluss der Einzelhandelsnutzung als textliche FestsetzungGemäß § 9 Absatz 2a BauGB wird festgesetzt, dass im Geltungsbereich des Bebauungsplanes imPlanbereich 1 Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten in jeglicherForm und im Planbereich 2 großflächiger Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungsrelevantenSortimenten ausgeschlossen ist. Die zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimente ergeben sichaus der "Kölner Sortimentsliste" (Ratsbeschluss vom 17.12.2013).Die "Kölner Sortimentsliste", (Ratsbeschluss vom 17.12.2013) und die "Klassifikation der Wirtschaftszweige"(Ausgabe 2003), auf die in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes verwiesen wird, werden beimAmt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Plankammer, Zimmer 06.E 05, Stadthaus Deutz,Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten."Kölner Sortimentsliste" vom Rat der Stadt Köln beschlossen am 17.12.2013Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelssortimenten ergeben sich aus dem Angebots-bestand in den zentralen Versorgungsbereichen in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien. DieNummerierung wurde auf der Grundlage der für das Einzelhandels- und Zentrenkonzept gewähltenSystematik verfeinert. Sie basiert auf der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" des statistischenBundesamtes, Ausgabe 2003. Hieraus resultieren geringfügige Änderungen gegenüber der vomRat am 28.08.2008 beschlossenen Kölner Sortimentsliste.Zentrenrelevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:1.Bücher, Zeitschriften und Antiquariate (52.47.2),2.Handarbeiten, Schneidereibedarf, Kurzwaren, Stoffe, Nähmaschinen (52.41.2), Bekleidung ohneausgeprägten Schwerpunkt (52.42.1), Bekleidung Herren (52.42.2), Bekleidung Damen (52.42.3),Spezialbekleidung und Zubehör (z. B. Berufsbekleidung, Übergrößen, Karnevalsbekleidung, Hüte,Socken) (52.42.6), Schuhe (52.43.1), Leder- und Täschnerwaren, Pelze (52.43.2),3.Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten ohne ElektrogroßgerätelektrotechnischenErzeugnissen, Unterhaltungselektronik, Computerspiele etc. (52.45), Computer, Computerteile,Software und Büromaschinen (52.49.5), Kommunikationselektronik, Telekommunikationsendgeräteund Mobiltelefone (52.49.6),4.Leuchten (52.44.2),5.Augenoptiker, Hörakustik (52.49.3), Foto- und optische Erzeugnisse (52.49.4), Schmuck, Uhren,Edelmetallwaren (52.48.5), Spielwaren (52.48.6), Musikinstrumente und Zubehör (auch Noten)(52.45.3),6.Kunstgegenstände, Bilder, Bilderrahmen und kunstgewerbliche Erzeugnisse (52.48.21), Antiquitäten(52.50),7.Haushaltswaren (Besteck, Töpfe, Glaswaren, Porzellan, Keramik) (52.44.3), Geschenkartikel(52.48.22), Briefmarken und Münzen (52.48.23),8.Haushaltstextilien, Wäsche (z. B. Bettwäsche, Handtücher, Tischdecken, Bettdecken) (52.41.1),Heimtextilien, Raumausstatter (z. B. Gardinen, Polsterstoffe) (52.44.7),9.Bekleidung Kinder und Säuglinge (52.42.4), Babymarkt (52.48.7),10.Sport- und Campingartikel (auch Sportbekleidung und Sportschuhe sowie Angelartikel, Jagdartikel undReitartikel ohne Sportgroßgeräte) (52.49.8), sonstiger Facheinzelhandel (z. B. Waffen, Erotikartikel)(52.49.92),11.Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör (52.49.7),12.zoologischer Bedarf und lebende Tiere (52.49.2),13.Gebrauchtwaren der hier aufgeführten Sortimente.Nahversorgungsrelevante Sortimente sind vor allem die Waren des täglichen Bedarfs, die derGrundversorgung - insbesondere mit Lebensmitteln - dienen. Sie können auch zentrenrelevant sein.Nahversorgungs- (gegebenenfalls auch zentren-)relevante Sortimente und Sortimentsgruppen sind:14.Nahrungs- und Genussmittel Obst, Gemüse, Kartoffeln (52.21), Fleisch, Fleischwaren,Geflügel, Wild (52.22), Fisch, Meeresfrüchte und Fischerzeugnisse (52.23), Backwaren (52.24.1),Süßwaren (52.24.2), Getränkemärkte (52.25), Wein, Sekt, Spirituosen (52.25.1), Kaffee, Tee, sonstigeGetränke (52.25.2), Tabakwaren (52.26), Reformwaren, Biowaren (52.27.1), sonstige Nahrungsmittel(52.27.5),15.Gesundheits- und Körperpflegeartikel Pharmazeutische Artikel, Apotheken (52.31), medizinische undorthopädische Artikel (52.32), kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegemittel (52.33.1),Drogeriewaren (auch Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel) (52.33.2),16.Blumen, Kränze (52.49.11),17.Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel, Bastelzubehör, Zeitungen (52.47.11).Übrig bleiben demnach als nicht zentrenrelevante Sortimente:1.Möbel (auch Teppiche, Teppichböden, Matratzen und Lattenroste) (52.44.1),2.Bau- und Heimwerkerbedarf (52.46),3.Pflanzen- und Gartenbedarf (Gartencenter, Gärtnereien) (52.49.12),4.Einzelhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten (nur Elektrogroßgeräte/weiße Ware)(52.45 teilw.),5.Sportartikel (nur Sportgroßgeräte wie Kanus, Ruder-, Motor- und Segelboote sowieTurngeräte wie Barren, Pferde, Böcke und Vergleichbares) (52.49.8 teilw.),6.Auto- und Motorradhandel (50.1),7.Auto- und Motorrad-Zubehör (50.4),8.Gebrauchtwaren dieser Sortimente.
N
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2584/2019
- Typ
- Mitteilung Ausschuss
- Datum
- 05.03.2020
- Erstellt
- 25.07.2019 10:31