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RR 40/2026

Erlass zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und anderer Gesetze vom 11.09.2026

Sitzungsvorlage RR 09.10.2026

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Nächste Beratung: Kommission für Mobilität und Verkehr im Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln, Sitzung am 09.10.2026, TOP 5.

Sitzungsvorlage RR (Erlass zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) und anderer Gesetze vom 11.09.2026)

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Sitzungsvorlage RR (Erlass StWG NRW u.a. Gesetz_11.09.2026)

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17151 Zeichen

Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
Dienstgebäude und 
Lieferanschrift: 
Emilie-Preyer-Platz 1 
40479 Düsseldorf 
Telefon 0211 4566-0 
Telefax 0211 4566-388 
poststelle@munv.nrw.de 
www.umwelt.nrw.de 
 
Öffentliche Verkehrsmittel: 
Rheinbahn Linien U78 und U79 
oder Buslinie 722 (Messe) 
Haltestelle Nordstraße 
 
Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr NRW - 40190 Düsseldorf 
 
An 
den Landesbetrieb Straßenbau NRW 
 
die Bezirksregierungen 
Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster  
 
den Regionalverband Ruhr 
 
– Versand ausschließlich per E-Mail – 
 
 
 
 
11.09.2026 
Seite 1 von 7 
 
Aktenzeichen 
VI B1 58.87.04-001001 
bei Antwort bitte angeben 
MR´in Mindach 
Caroline.Mindach@munv.nrw
.de 
 
Telefon: 0211 4566-407 
Telefax: 0211 4566- 
poststelle@munv.nrw.de 
 
Umsatzsteuer 
ID-Nr.: DE 306 505 705 
Erlass zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nord-
rhein-Westfalen (StrWG NRW) und anderer Gesetze  
 
I. Zu Art. 1: Änderungen des Straßen- und Wegegesetzes 
 
1. Änderungen des § 25 StrWG NRW (Anbaubeschränkungen –  
Absätze 2a und 2b) 
Mit der Neufassung des § 25 StrWG NRW werden die straßenrechtlichen An-
baubeschränkungen für bestimmte Anlagen der erneuerbaren Energien an-
gepasst. Ziel der Neuregelung ist es, Genehmigungsverfahren zu vereinfa-
chen und zu beschleunigen, ohne die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit 
des Verkehrs sowie die Ausbauinteressen der Straßenbaulastträger zu be-
einträchtigen. 
a) Windenergieanlagen 
Der neue § 25 Absatz 2a StrWG NRW regelt Fälle, in denen sich lediglich der 
Rotor einer Windenergieanlage innerhalb der Anbaubeschränkungszone 
befindet, während der Turm außerhalb dieser Zone errichtet wird. 
In diesen Fällen entfällt künftig das straßenrechtliche Zustimmungserforder-
nis nach § 25 Absatz 1 StrWG NRW. An dessen Stelle tritt eine Beteiligung der 
zuständigen Straßenbaubehörde im jeweiligen Genehmigungsverfahren. 
Dies gilt unabhängig davon, ob die Errichtung der Windenergieanlage einer 
Genehmigung oder lediglich einer Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften 
bedarf. Besteht weder eine Genehmigungs- noch eine Anzeigepflicht, ist die 
zuständige Straßenbaubehörde um eine Stellungnahme zu dem Vorhaben 
zu ersuchen.

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
Die Beteiligung der Straßenbaubehörde dient ausschließlich der Wahrung 
straßenrechtlicher Belange. Zu prüfen sind insbesondere 
 die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, 
 bestehende oder absehbare Ausbauabsichten sowie 
 Belange der Straßenbaugestaltung. 
Die Straßenbaubehörde kann im Rahmen ihrer Stellungnahme Nebenbe-
stimmungen anregen, soweit diese zur Wahrung der straßenrechtlichen Be-
lange erforderlich sind. Hierzu können beispielsweise Anforderungen an 
Maßnahmen gegen Eiswurf oder Eisabfall, Nachweise zur Standsicherheit 
oder Vorgaben zu Wartungsintervallen gehören. 
Die Stellungnahme soll innerhalb von zwei Monaten abgegeben werden. 
Nach Fristablauf gilt die Beteiligung als erfolgt. 
Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass Anlagen zur Nutzung er-
neuerbarer Energien gemäß § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im 
überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit 
dienen. Durch die neuen Regelungen des Straßen- und Wegegesetzes wer-
den diese Belange in das Straßenrecht integriert. Das gesetzgeberische Ab-
wägungsgebot entbindet jedoch nicht von einer sorgfältigen Prüfung der 
straßenrechtlichen Belange im Einzelfall. 
b) Solaranlagen 
Mit § 25 Absatz 2b StrWG NRW wird eine vergleichbare Regelung für Anlagen 
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geschaffen. 
Für Solaranlagen innerhalb der Anbaubeschränkungszone bis zu einem Ab-
stand von zehn Metern gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahr-
zeugverkehr bestimmten Fahrbahn entfällt das Zustimmungserfordernis 
ebenfalls. An dessen Stelle tritt eine Beteiligung der Straßenbaubehörde, so-
weit sich die Anlage innerhalb des gesetzlich bestimmten Bereichs befindet.  
Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen der Fahr-
bahn und einer Solaranlage ausreichende Flächen für einen späteren Aus-
bau der Straßeninfrastruktur – insbesondere für den Neu- oder Ausbau un-
selbstständiger Geh- und Radwege – freigehalten werden müssen. Gleich-
zeitig wird durch die gesetzlich vorgesehene Beteiligung sichergestellt, dass 
straßenrechtliche Belange weiterhin umfassend berücksichtigt werden. 
Im Rahmen der Beteiligung sind insbesondere mögliche Auswirkungen auf 
 die Verkehrssicherheit,

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
 Blendwirkungen, 
 den künftigen Straßenquerschnitt, 
 Ausbauabsichten sowie 
 die Funktionsfähigkeit straßenbezogener Einrichtungen 
zu prüfen. 
Auch für Solaranlagen gilt eine Frist von zwei Monaten für die Stellung-
nahme der Straßenbaubehörde. Nach Ablauf der Frist gilt die Beteiligung als 
erfolgt. 
c) Hinweise für den Verwaltungsvollzug 
Die Neuregelungen führen nicht zu einem Wegfall der straßenrechtlichen 
Prüfung, sondern ersetzen das bisherige Zustimmungserfordernis durch ein 
Beteiligungsverfahren. Die Straßenbaubehörden haben ihre Stellungnah-
men daher weiterhin ausschließlich auf straßenrechtliche Belange zu be-
schränken. Andere öffentliche Belange sind von den jeweils zuständigen 
Fachbehörden zu beurteilen. 
Die Beteiligungsverfahren sind zügig durchzuführen. Die gesetzlichen Fris-
ten sind einzuhalten, um das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel einer 
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zu erreichen. 
Im Rahmen der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Ausbau erneuer-
barer Energien nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ein überragen-
des öffentliches Interesse zukommt. Gleichzeitig bleiben die Sicherheit und 
Leichtigkeit des Verkehrs sowie berechtigte Ausbauabsichten der Straßen-
baulastträger vollumfänglich zu gewährleisten. Die erforderliche Abwägung 
ist im jeweiligen Einzelfall nachvollziehbar zu dokumentieren. 
 
2. Änderung des § 38 StrWG NRW (Änderungsbegriff) 
 
Die Neuregelung des § 38 Absatz1 StrWG NRW dient der Planungsbeschleuni-
gung, indem § 38 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 StrWG NRW bestimmte Vorhaben 
von der Planfeststellungs- und Plangenehmigungspflicht ausnimmt. Für die Pra-
xis sind insbesondere drei Fallgruppen relevant: Maßnahmen zur Erhöhung der 
Resilienz von Straßen gegenüber Naturkatastrophen, insbesondere Hochwas-
ser (§ 38 Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 StrWG NRW), räumlich begrenzte Ausbaumaßnah-
men im Zusammenhang mit dem Ersatz von Brückenbauwerken (§ 38 Absatz 1 
Satz 4 Nr. 2 StrWG NRW) sowie der Aus- oder Neubau unselbstständiger Geh- 
und Radwege (§ 38 Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 StrWG NRW).

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
Das größte Beschleunigungspotenzial liegt bei Brückenersatzneubauten. Nach 
§ 38 Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 StrWG NRW können begleitende, räumlich begrenzte 
Ausbaumaßnahmen ohne Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren 
durchgeführt werden, wenn sie unselbstständiger Teil einer Ausbaumaßnahme 
sind, eine durchgehende Länge von 1.000 Metern nicht überschreiten und der 
vorgezogenen Erneuerung eines Brückenbauwerks dienen. Nach § 38 Absatz 1 
Satz 6 StrWG NRW gilt dies nur, wenn die Maßnahme keine unmittelbare ver-
kehrliche Kapazitätserweiterung bewirkt und lediglich den späteren Strecken-
ausbau wirtschaftlich vorbereitet. Die Regelung soll insbesondere den schnellen 
Ersatz maroder Brücken ermöglichen, ohne dem später erforderlichen Planfest-
stellungsverfahren für einen Streckenausbau vorzugreifen. 
Die Ausnahme von der Planfeststellungspflicht entbindet jedoch nicht von der 
Einhaltung der materiell-rechtlichen Anforderungen, insbesondere des Umwelt-
, Natur- und Artenschutzrechts, die der Träger der Straßenbaulast bei der Un-
terhaltung seiner Infrastruktur nach §§ 3, 4 FStrG und §§ 9, 9a StrWG NRW zu 
beachten hat. Zudem bleibt nach § 38 Abs. 1 Satz 7 StrWG NRW die Möglichkeit 
bestehen, auf Antrag des Vorhabenträgers freiwillig ein Planfeststellungs- oder 
Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Dies schafft insbesondere in Zwei-
felsfällen oder bei umfangreichen Betroffenheiten Rechtssicherheit. Für den Fall 
einer freiwilligen Planfeststellung gelten die Regelungen des Planfeststellungs-
verfahrens. 
 
3. Baustellenkoordination § 57 StrWG NRW 
 
Für die Praxis bedeutet die Neuregelung in § 57 StrWG NRW, dass alle Träger 
der Straßenbaulast ihre verkehrlich bedeutsamen Baustellen ab dem 1. Januar 
2027 über eine landesweite Baustellenkoordinationsplattform (z.B. TIC Kommu-
nal) oder ein technisch angebundenes Fachverfahren melden müssen. Hier-
durch sollen Baustellen frühzeitig abgestimmt, Verkehrsbeeinträchtigungen re-
duziert und die Daten zugleich für Mobilitäts- und Routingdienste bereitgestellt 
werden. Den Straßenbaulastträgern bleibt dabei die Wahl des Fachverfahrens, 
sofern eine Anbindung an die landesweite Koordinierung und die bundesrecht-
lichen Datenplattformen sichergestellt ist. Bei der Anwendung der von der Bun-
desanstalt für Straßenwesen (BASt) vorgegebenen Standards zur Übermittlung 
von Baustelleninformationen an die landesweite Baustellenkoordinationsplatt-
form sowie bei einer gegebenenfalls erforderlichen Konvertierung der Baustel-
lendaten in diesen Standard werden die Kommunen insbesondere durch die 
landeseigene NRW Mobidrom GmbH unterstützt.

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
Die Eintragung von Baustellen kann dabei ausdrücklich auch durch eine andere 
öffentliche Stelle erfolgen, insbesondere durch die zuständige Straßenverkehrs-
behörde. Dies kann vor allem bei baulichen Maßnahmen Dritter – etwa von 
Energie-, Versorgungs-, Entsorgungs- oder Verkehrsträgern sowie im privaten 
Baugewerbe – zweckmäßig sein, da diese regelmäßig verkehrsrechtliche Anord-
nungen erfordern und häufig verkehrlich relevante Baustellen verursachen. 
Eine unmittelbare Eintragung der entsprechenden Maßnahmen durch die Stra-
ßenverkehrsbehörde kann daher zu einer effizienteren und vollständigeren 
Baustellenkoordination beitragen. 
 
II. Zu Art. 2: Änderung des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-
Westfalen –  
Änderung des § 9 Absatz 4 Landesplanungsgesetz – Umstellung 
des Priorisierungsverfahrens zum Um – und Ausbau von Landes-
straßen bis zu 3 Mio. € Gesamtkosten 
 
Gem. § 9 Absatz 4 LPlG NRW legen die regionalen Planungsträger für den Um- 
und Ausbau von Landesstraßen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten je Maß-
nahme nach Lage des Landeshaushalts innerhalb eines Monats nach Informa-
tion Prioritäten fest. Hierzu wird im Zuge der Gesetzesänderung ein einheitli-
ches Verfahren etabliert und der Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 
2010 aufgehoben.  
 
Als Basis für die Priorisierung der regionalen Planungsträger nimmt der Landes-
betrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen.NRW) die fachliche Bewer-
tung von Um- und Ausbaumaßnahmen bis zu 3 Millionen Euro Gesamtkosten 
anhand eines einheitlichen Bewertungsschemas vor. Die 15 höchstbewerteten 
Projekte, einschließlich der für das kommende Haushaltsjahr zum Bau anste-
henden Maßnahmen, werden den regionalen Planungsträgern über die Bezirks-
regierungen als Priorisierungsvorschlag vorgelegt. Die vom regionalen Pla-
nungsträger priorisierten Top-15-Projekte von Straßen.NRW werden im Rah-
men der zur Verfügung stehenden Kapazitäten weiterverfolgt und beplant. Die 
tatsächliche Umsetzung erfolgt unter Berücksichtigung der Prioritäten in Ab-
hängigkeit vom Landeshaushalt.  
 
Das Bauprogramm für das kommende Haushaltsjahr wird von Straßen.NRW in 
Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium erstellt. Maßnah-
men über 3 Mio. €, die dem Haushaltstitel Um- und Ausbau gem. Priorisierung

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
(Titel 77712) zuzuordnen sind, aber nicht vom regionalen Planungsträger zu pri-
orisieren sind, werden dabei berücksichtigt. Eine feste jährliche Verteilung der 
Haushaltsmittel auf die sechs Regionalratsbezirke stellt sich aktuell als nicht 
zweckmäßig dar und wird aufgehoben, da die Mittelbindungen bei laufenden 
Bauprojekte stark variieren können. Es soll eine ausgewogene regionale Vertei-
lung der durchzuführenden Maßnahmen in Anlehnung an die Quoten über ei-
nen längeren Zeitraum erfolgen. 
 
Basis für das neue Vorgehen sind die Priorisierungslisten mit Stand 31. Dezem-
ber 2025. Neue Projekte und solche mit wesentlich veränderten Bewertungskri-
terien werden durch Straßen.NRW neu bewertet und entsprechend ihres Prio-
ritätswerts bearbeitet. 
 
Die vorzubereitenden Unterlagen werden den Bezirksregierungen einmal jähr-
lich, zum festen Stichtag 15.09. zum IV. Quartal zur Verfügung gestellt. Vorzule-
gen sind neben dem Vorschlag für die Priorisierung der „Top-15-Projekte“ ein-
schließlich der baureifen Projekte für das kommende Haushaltsjahr auch ein 
Sachstandsbericht über die laufenden und abgeschlossenen Projekte. Die Be-
richte erfolgen maßnahmenbezogen über standardisierte Projektdossiers an-
stelle der bisher verwendeten, unterschiedlichen Listenformate. Diese Dossiers 
enthalten die maßgeblichen Informationen zum Projekt, wie Übersichtskarten, 
Priorisierungswert, Umsetzungsstand, Projektkosten sowie ein Bemerkungsfeld 
für projektspezifische Angaben.  
Die Bezirksregierungen erstellen eine Beschlussvorlage „Top-15-Projekte“ ein-
schließlich baureifer Projekte, die die regionalen Planungsträger in ihrer Sitzung 
erstmalig zur Kenntnis nehmen und daraufhin eine Priorisierung beschließen. 
Der Beschluss ist innerhalb eines Monats auszuführen und dem Ministerium 
bekannt zu geben. Die von den Bezirksregierungen zu erstellende Informations-
vorlage zu laufenden und abgeschlossenen Projekten nimmt der regionale Pla-
nungsträger zur Kenntnis.  
 
Die Priorisierung von Radwegen an Landesstraßen wird auf eine NRW weite Vor-
gehensweise unter Berücksichtigung des Radvorrangnetzes umgestellt. Neben 
der Verkehrssicherheit sowie sonstiger fachlicher Belange wird als neues Wer-
tungskriterium das Potential, der Verkehrswert und die Netzfunktion des Rad-
wegs in die Priorisierung aufgenommen. Diese wird bei Straßen.NRW imple-
mentiert. Die regionalen Planungsträger sind gem. § 9 Absatz 4 LPlG NRW an 
der Aufstellung des Radvorrangnetzes beteiligt. Laufende Planungen, die auf 
den Priorisierungen der regionalen Planungsträger mit Stand 31. Dezember

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Ministerium für Umwelt, 
Naturschutz und Verkehr 
des Landes Nordrhein-Westfalen 
 
 
 
 
2025 beruhen, werden von Straßen.NRW fortgeführt und in das landesweite 
Vorgehen überführt. 
 
Um einen persönlichen Kontakt mit Straßen.NRW in den Regionen zu gewähr-
leisten, soll Straßen.NRW einmal jährlich an der jeweiligen Sitzung der regiona-
len Planungsträger teilnehmen. 
 
III. Zu Art. 3: Änderung des Landesumweltverträglichkeitsprü-
fungsgesetzes - Änderung der Anlage 1 des Landesumweltver-
träglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG NRW), Nummern 4 bis 4.2.2  
 
Für straßenbegleitende Radwege an Bundesstraßen ist mit dem Genehmi-
gungsbeschleunigungsgesetz des Bundes im Gesetz über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung (UVPG) ein längenbezogener Schwellenwert von 10 km festge-
legt worden, bei dessen Unterschreitung einzelne Vorhaben keiner Umweltver-
träglichkeitsprüfung bedürfen. Soweit ein Natura 2000-Gebiet betroffen sein 
kann, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Dieser 
Schwellenwert ist für unselbstständige Radwege in das Landesumweltverträg-
lichkeitsprüfungsgesetz (UVPG NRW) übernommen worden, um eine einheitli-
che Vorgehensweise sicherzustellen. 
 
Der schon mit dem Infrastrukturpaket II (Gesetz zur Änderung des Straßen- und 
Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze vom 
21.12.2021 vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470) für den Bau von Radwe-
gen einschließlich Radschnellverbindungen des Landes eingeführte Schwellen-
wert von 6 km Länge gilt weiterhin für die UVP-Vorprüfungspflicht von Rad-
schnellverbindungen des Landes sowie von selbstständig geführten Radwegen. 
Diese Unterscheidung ist notwendig, weil durch Radschnellverbindungen des 
Landes sowie durch selbstständige Radwege aufgrund ihrer empfohlenen 
Breite mehr Fläche versiegelt wird, als durch unselbstständige Radwege. Dar-
über hinaus kann die von der vorhandenen Straße abgesetzte Linienführung in 
der freien Landschaft zu zusätzlichen Zerschneidungseffekten führen. 
Durch die Beibehaltung von Schwellenwerten ist sichergestellt, dass nur für be-
stimmte Vorhaben eine UVP-Vorprüfung durchgeführt werden muss. Dadurch 
wird einerseits eine größtmögliche Berücksichtigung von Umweltbelangen si-
chergestellt, andererseits für Vorhaben, die die Schwellenwerte unterschreiten, 
das Verfahren beschleunigt.  
 
Im Auftrag 
Gez. Mindach

Beratungsverlauf (1)

09.10.2026 Kommission für Mobilität und Verkehr im Regionalrat des Regierungsbezirkes Köln
TOP 5.
Zur Sitzung

Details

Vorlagen-Nr.
RR 40/2026
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
09.10.2026
Erstellt
25.09.2026 11:21