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V/0575/2021

Bebauungsplan Nr. 577 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss

Vorlagen 10.08.2021

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V-0575-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

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V-0575-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

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V-0575-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

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Anlage A

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Beschlussvorlage

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V-0575-2021-Anlage-2-Begruendung

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V-0575-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen

5842 Zeichen

Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 
Textliche Festsetzungen  
zum Bebauungsplan Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /  
Westlich Westfalenstraße  
1  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)  
1.1  Art der baulichen Nutzung  
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen 
Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).  
1.2  Trauf-, First-, Gebäudehöhen  
Die festgesetzten Trauf -, First- und Gebäudehöhen sind verbindlich in Metern über NHN 
festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen 
der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die 
festgesetzte Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. Die festgesetzte 
Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 in 
Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO).  
1.3  Ruhender Verkehr  
Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte 
Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unz ulässig (§  9 
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).  
1.4  Erhaltungsgebote  
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt 
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten 
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer 
Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB).  
1.5  Anpflanzungsgebote  
Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte , 
mittel- bis großkronige  Laubbäume gemäß Pflanzliste A als Hochstamm mit einem 
Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5  m x 
2,5 m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB).  
  
Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0575/2021

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 
Pflanzliste A:  
Groß- und mittelkronige Bäume:  
• Spitzahorn in Sorten (Acer platanoides i. S.)  
• Feldahorn (Acer campestre)  
• Esche (Fraxinus excelsior)  
• Traubeneiche (Quercus petraea)  
• Stieleiche (Quercus robur)  
• Sommerlinde (Tilia platyphyllos)  
• Winterlinde (Tilia cordata)  
• Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus i. S.)  
• Mehlbeere (Sorbus aria)  
1.6  Dachbegrünung 
Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, 
technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen.  Die Begrünung ist dauerhaft zu 
erhalten. Die Substratschicht m uss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen.  Die 
Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen (§ 9 Abs. 
1 Nr. 25 a und b BauGb). 
1.7  Vorgärten 
Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen 
Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, 
Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen 
sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh - und Fahrflächen, erforderliche 
Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch 
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig (§  9 Abs. 1 Nr. 20 und 
25 a BauGB). 
2  Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs.  4 BauGB i.  V. m. § 89 Landesbauordnung 
(BauO NRW)  
2.1  Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen 
Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist 
jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten.  
2.2  Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze 
zugewandten Eingrünung (Hecken, Sträucher etc.) zulässig. Diese sowie dahinterliegende 
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  
3  Hinweise  
3.1  Denkmalschutz  
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines 
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster  / 
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL -
Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle 
ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.  
3.2  Immissionen  
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins 
Hiltrup 1851 e.V. Mit z eitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen.  
3.3  Freiflächenschutz  
Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei 
westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens mit 
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen.  
3.4  Artenschutz  
Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin 
von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu 
untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen zur 
Umsiedlung zu treffen.  
3.5  Regenwasser  
Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen 
wird empfohlen, dass die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über 
der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegt.  
3.6  Einsichtnahme in Vorschriften  
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, E rlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ 
im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.

V-0575-2021-Anlage-1-Stellungnahmen

109652 Zeichen

Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0575/2021 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 54 
Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, 
aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 
1  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB  
Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 28.04.2016 von 18:00-19:45 Uhr 
statt, Veranstaltungsort war die Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal, Westfalenstraße 197, 48165 Münster, anwesend waren rund 50 Bürgerinnen und Bürger. Nach 
kurzer Einleitung durch Herrn Schmidt (Bezirksbürgermeister) wurde der Bebauungsplan durch Herrn Winter (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla-
nung, Verkehrsplanung) vorgestellt. Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen 
vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themenkomplexen, zusammengefasst. 
 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
1.1 Thema Bebauung 
 1.1.1 Es wurde angeregt auch  zum Teil Einfamilienhäuser 
vorzusehen, z.B. entlang der nördlichen Bestandsbe-
bauung. 
Das Baulandprogramm gibt eine Zielkapazität von 50 
Wohneinheiten vor. Diese kann nur mit einer Mehrfa-
milienhausbebauung erreicht werden. Östlich des 
Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhan-
den, so dass sich eine Mehrfamilienhausbebauung 
städtebaulich gut einfügt. 
Der Anregung, Einfamilien-
häuser teilweise vorzuse-
hen, wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.1 
 1.1.2 Es wurde angeregt, den Abstand der geplanten Be-
bauung zur Bestandsbebauung zu erhöhen. 
Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grund-
stücksgrenze der  vorhandenen Privatgrundstücken 
bis zur geplanten Bebauung ist ein im bauordnungs-
rechtlichen Sinn ausreichender Abstand gewährleis-
tet. Durch die für das nördliche Baufenster festge-
setzte geneigte Dachform gleicht sich der  zulässige 
Baukörper der Bestandsbebauung an. Ein eventueller 
Schattenwurf wird reduziert. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 54 
Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen  Abwägung Beschlussvorschlag 
Der Abstand zu den östlich angrenzenden Grundstü-
cken ist bereits durch die vorhandenen und geplanten 
Verkehrsflächen (Stellflächen im Bestand und Er-
schließungsstraße in Planung) ein großzügiger Ab-
stand gewahrt. 
Der Anregung wurde im Laufe des Verfahrens ent-
sprochen. 
 1.1.3 Es wurde angeregt die Kindertagesstätte weiter süd-
lich Richtung Sportanlage zu errichten. 
Die Planung wurde im Laufe des Verfahrens hinsicht-
lich der Anregung überarbeitet. Die Optionsfläche für 
den Kindergarten wurde dem südlichsten Baufeld an-
grenzend an die Sportanlage zugeordnet.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
1.2 Thema Verkehr 
 1.2.1 Es wurde angeregt, die Erschließung des Plangebiets 
von Süden vorzusehen. 
Eine südliche E rschließung würde einen  erhöhten 
Eingriff in die Grünanlage bewirken. Im Sinne der 
nachhaltigen Bodennutzung wird die Erschließung 
über bereits vorhandene Straßen bevorzugt.   
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 1.2.2 Es wurde angeregt ein Verkehrsgutachten erstellen 
zu lassen. 
Ein Verkehrsgutachten wurde in der folgenden Pro-
jektbearbeitung erarbeitet ( 14.12.2018) und im Ver-
fahren ergänzend überprüft ( 02/2020). Die Ergeb-
nisse der Schalltechnischen Untersuchung in Bezug 
auf den Verkehrs- und Sportlärm sind in die Planung 
eingeflossen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 54 
2  Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB  
Beteiligungszeitraum 19.01.2016 bis einschließlich 26.02.2016  
 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.1 Amt 67, Untere Naturschutzbehörde vom 07.03.2015 
 2.1.1 Schutzwürdiges Biotop 
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster 
des LANUV (BK-4011-0020) als schutzwürdiges Bio-
top gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforst-
busch ein. Es handelt  sich um eine stellenweise 
feuchte Grünlandbrache mit randlichem. Gehölzauf-
wuchs und einzelnen Solitäreichen die für die Tier -
 
und Pflanzenwelt auch als Trittstein im Biotopverbund 
von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu ei-
nem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft, der 
jedoch im Falle einer Einstufung des Baugebietes 
nach § 13a BauGB bei der vorgesehenen Größe des 
Plangebietes nicht ausgleichspflichtig ist. Gleichwohl 
ist die Bedeutung der Fläche in der Abwägung bereits 
aufgrund des Integritäts interesses von Natur  und 
Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen. 
 
Da das Verfahren nunmehr als Vollverfahren durch-
geführt wird, erfolgt für den durch die Planung erzeug-
ten Eingriff in Natur und Landschaft ein vollständiger 
Ausgleich. Der Umweltbericht als Bestandteil der Be-
gründung zum Bebauungsplan Nr. 577 greift diese 
Thematik auf (s. Kap. 5.4.2.2 Ei ngriffe in Natur und 
Landschaft). 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.1.2 Gesetzlich geschütztes Biotop 
Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt ein 
gesetzlich geschütztes Biotop Nr.: GB -4011-0069 
(Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an das 
Baugebiet an. Zu dem geplanten Weg innerhalb einer 
Grünfläche besteht lediglich ein Abstand von ca. 
 
Die Planung wurde nach der Stellungnahme im weite-
ren Verfahren angepasst. Das Biotop liegt in ca. 8-9 m 
Entfernung zur überbaubaren Grundstücksfläche der 
mittleren Bauzeile. Somit wird ein ausreichender Ab-
stand zum Biotop gewährleistet. Die Aufhöhung ist 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
1,5 m, zu den Wohnbaugrundstücken beträgt der Ab-
stand ca. 3,0 m. Gemäß Aussage des Tiefbauamtes 
im Startgespräch ist von einer erheblichen Aufschüt-
tung des Geländes von bis zu ca. 1,6 m im südwestli-
chen Teil des Gebietes auszugehen, um die Entwäs-
serung des Gebietes zu gewährleisten. 
Durch erforderliche Abböschungen zur Grünfläche ist 
eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Zur Be-
urteilung eines möglichen Eingriffs in das geschützte 
Biotop sind die erforderlichen Böschungsflächen dar-
zustellen. Zur Sicherung des Biotops ist im  Umkreis 
von 3,0 m um das Biotop eine Aufschüttung zu ver-
meiden. (vgl. Mail vom 18.11.2015) 
vollständig auf dem jeweiligen Grundstück umzuset-
zen. Die genaue Umsetzung des Übergangs der Auf-
höhung im Plangebiet zum umliegenden Bereich wird 
im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. 
 
 2.1.3 Artenschutz 
Für das Vorhaben ist eine Artenschutzprüfung erfor-
derlich. Wegen der Bedeutung der Flächen für den Bi-
otop- und Artenschutz ist eine gutachterliche Ein-
schätzung erforderlich. Amt  67 wird 
gemäß unserer 
Rücksprache eine entsprechende Beauftragung ver-
anlassen. Da die Fläche gemäß dem Entwurf des 
Baulandprogrammes für 2018 als baureif angestrebt 
wird, sollte diese Untersuchung in 2016 durchgeführt 
werden, um Verzögerungen im Planverfahren zu ver-
meiden. Entsprechende Ergebnisse' könnten im 
Herbst 2016 vorgelegt werden. 
 
Die Artenschutzprüfung wurde 2016 durchgeführt. Im 
Planungsgebiet wurden keine gefährdeten oder pla-
nungsrelevanten Arten festgestellt. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.1.4 Grünordnung Münster 
Die Planung widerspricht den Zielen der Grünordnung 
Münster, die das Plangebiet als Teil  des Grünzuges 
 
Die vorliegende Planung ist Ergebnis der Abwägung 
zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes 
 
Der Anregung, an dieser 
Stelle kein Baugebiet zu

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Vennheide-Davert darstellt. Die Fläche ist insbeson-
dere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden 
bis zur Meesenstiege im Norden reichenden lokalen 
Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup. 
Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktion stellt die 
geplante Flächengröße des Bebauungsplans  bei ge-
gebener Bedarfslage die maximal tolerable Flächen-
inanspruchnahme dar. 
und den Belangen einer bedar fsgerechten Wohn-
raumversorgung für die Bevöl kerung Münsters. Vor 
dem Hintergrund der aktuellen Bedarfssituation ist es 
nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich 
auf Innenbe reichsflächen zu fokussieren. Daher ist 
auch bei Außenbereichsentwicklungen -  wie im hier 
vorliegenden Fall - vorgesehen, dass eine zuneh-
mend verdichtete Wohnstruktur mit Mehrfamilienhäu-
sern an einem Standort realisiert wird, der zudem in-
tegriert und zentral im Stadtteil liegt.  
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem 
wurde das Plangebiet vorwiegend auf den nordöstli-
chen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden 
Teilbereich der Freifläche beschränkt und an das ört-
liche Wegenetz angebunden. Die Funktion des Grün-
zuges als Parkanlage bleibt trotz der Verringerung der 
Fläche in diesem Abschnitt weiterhin erhalten. 
entwickeln, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 2.1.5 Baumschutz 
Die Planung überplant in Teilen den bestehenden Be-
bauungsplan Nr. 272, der im überplanten Bereich bis-
lang 4 Bäume als zu erhalten festsetzt. Durch die Er-
schließung über die Straße 
Zur Vogelstange können 
davon zwei Bäume nicht erhalten werden. Der Vorent-
wurf sieht seinerseits die Festsetzung von vier zu er-
haltenden Bäumen vor. Zumindest  für die beiden an 
die Erschließungsstraße angrenzenden Bäume mit le-
diglich 1,0 m Abstand des Stammes zu Krone ist eine 
Erhaltung bei Realisierung der vorliegenden Planung 
 
Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sowie 
die Anordnung der Stellplätze wurde nach der Stel-
lungnahme angepasst. Durch die nun vorgesehene 
Planung können weiterhin nicht alle Bäume erhalten 
werden. In Summe sind nun aber fünf zu erhaltene 
Bäume festgesetzt, deren Erhalt durch einen ausrei-
chenden Abstand zur Straße sichergestellt werden 
kann. 
 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
nicht möglich. Der südlich gelegene Baum (Eiche) ist 
vermutlich auch durch eine mögliche  Veränderung 
der Höhenlage nicht zu erhalten. Für die beiden wei-
teren Bäume besteht ebenfalls ein Restrisiko durch 
die in den Kronentraufbereich hineinreichenden We-
gebefestigungen der GFL_AE bzw. öffentlichen Er-
schließung. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt nicht
 
gesichert, dass die Bäume nach Freistellung aus dem 
heute geschlossenen Bestand einzeln zu halten sind. 
Die Festsetzung muss daher auch für diese beiden 
Bäume entfallen.  
Zur Erhaltung der im südlichen Plangebiet liegenden 
o.g. markanten Eiche rege ich an, die Stellplatzsitua-
tion in diesem Bereich zu überdenken und den Baum 
mit in die öffentliche  Grünfläche einzubeziehen. Zur 
Kompensation der entfallenden öffentlichen Stell-
plätze könnten die Stellplätze im Bereich des südli-
chen Baukörpers weiter nach Westen ausgedehnt  
werden und frei werdende Kapazitäten im östlichen 
Bereich für öffentliche Stellplätze genutzt werden. Der 
Geh-/Radweg bzw. Wendestich (sofern erforderlich) 
könnten 6-7 m von der Ei che abgerückt werden, so 
dass er auch im weiteren Verlauf weniger in den Ge-
hölzbestand eingreift (vgl. 
Skizze). Die Anpassung ist 
auch aus Gründen der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsvermeidung sowie zur Minimierung des Eingriffs 
in die Erhaltungsfestsetzung für eine Baumreihe im B-
Plan Nr.272 geboten.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Unklar bleibt, wie die im nördlichen Plangebiet gele-
gene Fläche zwischen GFL_ AE und Nachbarbebau-
ung genutzt werden soll. Nach Möglichkeit sollte ein 
Verkauf der Flächen an die Eigentümer der Gebäude 
Zur Vogelstange 7-15 angestrebt werden. 
Die textl. Festsetzung Nr.1.4 ist dahingehend zu er-
gänzen, dass die Laubbäume als Hochstamm mit ei-
nem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen 
sind. 
 2.1.6 Baumanpflanzungen 
Vor dem Hintergrund der nicht zu erhaltenden Bäume 
im Eingangsbereich zum Baugebiet wird vorgeschla-
gen, westlich der Zufahrt Verkehrsgrün auszuweisen 
und hier Neupflanzungen vorzusehen. Die Erhaltung 
einer Eiche auf öffentlichem Grund kann hier im Zuge 
der Erschließung des Gebietes geprüft werden. 
Um eine wirksame und einheitlich gestaltete Abgren-
zung zwischen östlich gelegener Bebauung mit Stell-
plätzen und der Neubebauung zu ermöglichen, 
wird 
vorgeschlagen die Anpflanzung von Bäumen inner-
halb der Verkehrsgrünfläche vorzunehmen. Hinsicht-
lich der Begrünung der Stellplätze sollte stattdessen 
eine textliche Festsetzung erfolgen: 
• Auf den privaten Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze 
die Anpflanzung eines mittel- bis großkronigen stand-
ortgerechten Laubbaumes (z.B. Feld-  / Spitzahorn, 
Hainbuche) vorzunehmen. Je Baum ist eine Pflanzflä-
che von mindestens 6 m2 mit einer Mindestbreite Von 
 
Aufgrund der angepassten Verkehrsentwurfes für den 
Einfahrtsbereich, reicht die Fläche das westlich der 
Zufahrt liegenden Verkehrsgrüns nicht zur Pflanzung 
von Bäumen aus. 
Für die westlich der Zufahrt liegenden Bäume wurde 
die Zahl der als zu Erhalten festgesetzten Bäume er-
höht. 
Für das östliche Verkehrsgrün wurden Standorte für 
Baumpflanzungen in der Planzeichnung aufgenom-
men, die den angeregten Flächen- und Abstandsgrö-
ßen entsprechen. (vgl. Planzeichnung & Textliche 
Festsetzung Nr. 1.5) 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2,0 m vorzusehen. Ausfälle sind gleichwertig zu erset-
zen. 
 2.1.7 Öffentliche Grünflächen 
Vor dem Hintergrund einer nicht mehr vorgesehenen 
und wegen der Betroffenheit des gesetzlich geschütz-
ten Biotopes auch nicht möglichen vollständigen Um-
schließung des Baugebietes  mit einer Geh -/Rad-
wegeverbindung in einer öffentlichen Grünfläche 
schlage ich nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Er-
wägungen vor, auch auf den nor dwestlichen Teil der 
Grünfläche zu verzichten und die Grenzen des Be-
bauungsplanes entsprechend zurückzunehmen. 
Eine Anbindung vom Sandfortsbusch zur Sportanlage 
Hiltrup über die Straße Zur Vogelstange und die neue 
Erschließungsstraße ist unter diesen Rahmenbedin-
gungen ausreichend. Eine potenzielle weitere Beein-
trächtigung des geschützten Biotopes sowie des  ins-
gesamt schutzwürdigen Biotopes kann vermieden 
werden. Zur Realisierung der verlagerten Wegefläche 
zum Sportzentrum ist kleinflächig eine Veränderung  
der B-Planabgrenzung erforderlich, um den Weg voll-
ständig in einer öffentlichen Grünfläche realisieren zu 
können: Die Dreiecksfläche liegt ansonsten innerhalb 
einer landwirtschaftlichen Fläche gemäß B -Plan 
Nr.272. 
 
Die Planung wurde im weiteren Verfahren dement-
sprechend angepasst. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 2.1.8 Landschaftsbild 
Durch die erforderliche Erhöhung des Geländes ent-
stehen an der südwestlichen Grenze des Baugebietes 
 
Die Planung wurde nach der Stellungnahme im weite-
ren Verfahren angepasst.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Höhendifferenzen von bis zu 1,6 m. Die Höhendiffe-
renzen sind vollständig auf  den Grundstücken abzu-
fangen. Insbesondere bei dem Gebäude im südwest-
lichen Eckbereich ist bei dem vorgesehenen geringen 
Abstand der Grundstücksgrenze zur Baugrenze zu  
hinterfragen, ob die Höhenunterschiede verträglich 
auf dem Grundstück abgefangen werden 
könne. Ggf. ist eine Rücknahme der Baugrenze zu 
prüfen. Um die massive Wirkung auf den angrenzen-
den Landschaftsraum zu begrenzen sollte durch eine 
textliche Festsetzung die Höhe zulässiger Grenzmau-
ern auf max. 0,8m beschränkt werden. 
Der Abstand des beschriebenen Baufensters zur 
Grundstücksgrenze wurde erhöht. Dadurch kann ein 
möglicher Geländeunterschied auf dem Grundstück 
verträglicher umgesetzt werden. Somit ist eine Stütz-
mauer nicht zwingend erforderlich.  
Außerdem wurde der Geländeversprung von Norden 
nach Süden in den maximal zulässigen Gebäudehö-
hen berücksichtigt (nördliche Baufenster 71,10 m und 
südliche Baufenster 69,10 m), wodurch die Wirkung 
der Baukörper auf den angrenzenden Landschafts-
raum reduziert wird. 
 2.1.9 Klimaschutz 
Die kompakte Bebauung der rechteckigen Gebäude 
unterstützt die energiesparende Bauweise, die Punkt-
häuser sind energetisch nicht ideal. Es sollte geprüft 
werden, inwieweit eine  Verschattung zwischen den 
Gebäudekomplexen an den Schmalseiten auf Grund 
der geringen Abstände erfolgt. Die Nutzung passiver 
solarer Gewinne ist angesichts der Ausrichtung  z.T. 
nur eingeschränkt möglich. 
Die Möglichkeit gem. Baugesetzbuch fü r die Errich-
tung von technischen Maßnahmen für die Erzeugung 
von Strom oder Wärme (§9 Absatz 1 Nr. 23 BauGB) 
sollte festgeschrieben werden.  
Das Baugesetzbuch (BauGB) verweist ausdrücklich 
darauf, dass Klimaschutz und Klimaanpassung zu 
 
Bei der vorliegenden P lanung wurde die städtebauli-
che Struktur mit Rücksichtnahme auf die umliegende 
Bestandsbebauung sowie den Landschaftsraum kon-
zipert, weshalb eine Mischung von Punkthäusern und 
Gebäudezeilen gewählt wurde. 
Die Ausrichtung der Baukörper in Verbindung mit der 
festgesetzten Hauptfirstrichtung in den nördlichen 
Baufenstern bzw. die in den südlichen Baufenstern 
festgesetzten Flachdächer ermöglichen grundsätzlich 
eine Nutzung von Solarenergie. 
Dem Klimaschutz mit Bezug auf das BauGB wurde 
wie im Gesetzestext  formuliert entsprochen, da mit 
der Standortwahl des Plangebietes dem Grundsatz 
der schonenden Nutzung von Grund und Boden (§ 1a 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
Planungsleitsätzen erklärt werden (§1 Absatz 5 und 
§1 a Absatz 5 BauGB). 
Da es sich beim Plangebiet um eine städtische Fläche 
handelt, werden die Ökologischen Baustandards 
(„Energiesparhaus Münster") im Zuge des Grund-
stückskaufvertrages zu regeln sein. 
BauGB) und dem Vorrang der Innentwicklung ent-
sprochen wurde (§1 Absatz 5). 
2.2 LWL Archäolo-
gie für Westfa-
len, Schreiben 
vom 29.01.2016
 
Es ist bereits ein Hinweis betreffend archäologischer 
Bodenfunde aufgenommen worden. Es bestehen 
keine Bedenken gegen die Planung.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Keine Beschlussfassung 
erforderlich.  
2.3 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW, Schrei-
ben vom 
02.02.2016 
Es bestehen keine forstrechtlichen Bedenken zur Pla-
nung. Das Regionalforstamt Münsterland verfügt über 
keine weitergehenden abwägungsrelevanten Materi-
alien.  
Nordwestlich außerhalb des Plangebietes ist eine 
Wegeverbindung als Fuß-  und Radweg durch den 
„Sandforts Busch“ in Richtung „Zur Vogelstange“ pro-
jektiert. Für den Wegeabschnitt durch den Wald ist vor 
Baubeginn eine Wegebauanzeige beim Regional-
forstamt Münsterland parallel zur o.g. Planung einzu-
reichen. Der Baumbestand ist zu schonen.  
 
Die genannten Flächen befinden sich außerhalb des 
Geltungsbereichs des Bebauungsplans . Für diesen 
Bereich gilt der Bebauungsplan Nr. 272 Hiltrup –  
Westfalenstraße / Malterserstraße (Bezirkssportan-
lage-
Süd), der für den Bereich öffentliche Grünfläche 
und den Erhalt von Bäumen festsetzt.  Die Stellung-
nahme wurde an das zuständige Fachamt weiterge-
leitet. 
Bezüglich der angrenzenden Waldflächen wurde in 
die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 577 
aufgenommen, dass der im Nordwesten angrenzende 
Baumbestand mit seinem Überhang in das nordwest-
lich gelegene Baugrundstück hineinreicht. Im Zuge 
der Realisierung des Bauvorhabens sind Rück-
schnitte am Waldrand erforderlich.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 54 
Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung  Beschlussvorschlag 
2.4 münsterNETZ 
GmbH, Schrei-
ben vom 
02.02.2016 
Seitens der Stromversorgung wird im nordöstlichen 
Bereich ein Standort zur Errichtung einer Ortsnetzsta-
tion benötig.  
Im Bebauungsplanentwurf ist eine Fläche für die Ver- 
und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Elektrizi-
tät festgesetzt worden, um die Ortsnetzstation errich-
ten zu können. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 54 
3  Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 
Es sind insgesamt 13 Stellungnahmen von Anliegern, Privatpersonen, einer Initiative mit 117 Unterschriften eingegangen.  In Teilen wurden 9 Stellungnahmen 
bereits vor dem Offenlegungszeitraum vom 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 eingereicht (3.1-3.9). Drei Stellungnahmen sind fristgerecht im Zeitraum der 
Offenlegung eingereicht worden (3.10-3.12). Eine Stellungnahme nach dem Offenlegungszeitraum erfolgte anonym (3.13). Zur vollständigen Abwägung aller vor-
getragenen Belange werden sämtliche Stellungnahmen als Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet.   
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.1 Privatperson, Eingabe vom 04.05.2016 
 3.1.1 Bebauung  
Es wird grundsätzlich angeregt, an dieser Stelle kein 
Baugebiet zu entwickeln. Vorgeschlagen wird bei-
spielsweise der Bereich der alten Kläranlage an der 
Malteserstraße.  
 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven 
der Stadt Münster ist langfristig v on einer anhaltend 
hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin-
gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus-
reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro-
gramm der Stadt Münster sieht Maßnahmen der Nach-
verdichtung vor, aber auch Planungen, die Freifläc
hen 
in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der  
Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht 
Rechnung getragen werden kann. 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos-
sen.  
 
Der Anregung, an dieser  
Stelle kein Baugebiet zu 
entwickeln, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 3.1.2 Falls doch ein Baugebiet notwendig ist, wird aufgrund 
der vorhandenen Nachbarbebauung angeregt, statt 
einer reinen Mehrfamilienhausbebauung eine Durch-
mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern 
zu realisieren, um nicht nur baulich sondern auch 
Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das 
Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa-
milienhäusern vor. Östlich des Plangebiets sind bereits 
Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine 
Mehrfamilienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. 
Der Anregung, Einfamilien-
häuser teilweise vorzuse-
hen, wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.1

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
eine soziale Durchmischung zu erreichen. Vorge-
schlagen wird konkret eine Einfamilienhausbebau-
ung mit ausreichendem Abstand zu den vorhande-
nen Einfamilienhäusern an der S traße „Zur Vogel-
stange“. 
 3.1.3 Verkehr / Stellplätze  
Es wird angeregt, dass die insbesondere zu Stoßzei-
ten bereits überlasteten und zu schmal dimensionier-
ten Straßen „Zur Vogelstang
e“ und „Nimrodweg“, die 
als Zubringerstraßen für das neue Baugebiet dienen 
sollen, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht 
weiter zu belasten. Es wird beispielsweise vorge-
schlagen, auf vorhandenen Straßen eine Fahr-
radstraße zu errichten und das Baugebiet von Süden 
(Sportplatz) für Pkw zu erschließen.  
 
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 
Der Anregung, die vorhan-
denen Zufahrtsstraßen nicht 
weiter zu belasten,  wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.4 
 3.1.4 Es wird angeregt,  der Realität entsprechend , mehr 
private Stellplätze sowohl pro Wohneinheit als auch 
für die geplante Kindertagesstätte sowie genügend 
Besucherstellplätze im öffentlichen Raum zu schaf-
fen.  
Im Zuge der erneuten Offenlegung wurden die Besu-
cherstellplätze neu geordnet. Die vorgesehenen priva-
ten Stellplätze sind für die geplanten Wohneinheiten 
und auch die im Osten des Plangebietes gebündelten 
Besucherstellplätze ausreichend.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.1.5 Natur und Umwelt 
Zum Schutze der Natur und Umwelt sowie der Nah-
erholung wird angeregt, das schutzwürdige Biotop 
nicht für ein Wohngebiet zu überplanen. Auch die 
durch das geplante Baugebiet nicht in Anspruch ge-
nommenen Flächen würden zum Nachteil des Bioto-
pes durch die Nutzung der zukünftigen Anwoh ner in 
Mitleidenschaft gezogen. 
 
Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden 
Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss 
insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche 
der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche 
in Anspruch genommen wird.  
Zudem werden die durch die Planung verursachten 
Eingriffe durch externe Maßnahmen vollständig aus-
geglichen.  
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden 
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - 
bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei-
ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch-
tigungen des g eschützten Biotops können somit ver-
mieden werden. 
 
Der Anregung, an dieser 
Stelle kein Baugebiet zu 
entwickeln, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.3 
 
 3.1.6 Sollte es doch zur Bebauung des schutzwürdigen Bi-
otopes kommen, wird angeregt, die vorhandene Ein-
grünung entlang des Sportplatzes und der Mehrfami-
lienhausbebauung zu erhalten und ausreichenden 
Abstand zum vorhandenen Wald einzuhalten. 
Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä-
chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf-
fent
lichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als 
öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festgesetzt.  Östlich der Erschließungs-
straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung 
nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge-
währleistet. Der Anregung wurde damit im Laufe des 
Verfahrens gefolgt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.1.7 Sonstiges 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die an den 
Wald heranrückende Bebauung während des Schüt-
zenfestes und der Nutzung der im Wald befindlichen 
Vogelstange die Gefahr von Querschlägern be-
stünde.  
 
 
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschüt-
zenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an wenigen Ta-
gen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwick-
lungen infolge von Veranstaltungen zur Br auchtums-
pflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Die Beschaffenheit einer Vogelschießanlage wird in 
den Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und 
das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtli-
nien) definiert. A uf Grundlage dieser Richtlinien wer-
den die sichere Konstruktion von Geschossfangkästen 
sowie die freizuhaltenden Gefahrenbereiche gewähr-
leistet, um Personen-  und Sachschäden durch Quer-
schläger zur verhindern. Der vorgegebene seitliche 
Mindestabstand zur Vo gelschießanlage beträgt 9 m. 
Dieser wird in einem kleinen Bereich 0,5-1 m durch ei-
nen Gartenbereich unterschritten (siehe Grafik) . Da 
die Gefahr von Querschlägern allerdings aufgrund des 
Geschossfangkastens nur in Richtung des Schützen 
(Schießrichtung von Nordost nach Südwest) und nicht 
für die Bereiche seitlich der Vogelstange, in dem der 
entsprechende Gartenabschnitt liegt, besteht, in gerin-
gem Umfang gegeben ist, ist diese geringfügige Unter-
schreitung vertretbar. 
Darüber hinaus wird die Sicherheit der Schießanlage 
in regelmäßigen Abständen überprüft.   
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 
 3.1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung 
von Schmutzwasser für das geplante Baugebiet auf-
grund des bereits im jetzigen Bestand überlasteten 
Systems nicht gewährleistet sei. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei-
chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der 
Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund 
der gegebenen Tieflage des Kanals sind für eine Ab-
leitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bau-
flächen Geländeaufhöhungen erforderlich. 
 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.2 Privatperson, Eingabe vom 16.05.2017 
  Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen 
Anwohnern vorgeschlagen – alternativ von Süden zu 
realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungs-
planentwurf von Norden zu behalten, um vorhandene 
Grünstrukturen und die Wohnqualität im Süden zu si-
chern.  
 
Die Erschließung des Plangebietes soll von Norden er-
folgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalter-
nativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen 
(z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die West-
falenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä-
chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf-
fentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als 
öffentliche G rünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festgesetzt.  Östlich der Erschließungs-
straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung 
nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge-
währleistet.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.3 Privatpersonen, Eingabe vom 14.07.2017 
 3.3.1 Es wird vollstes Verständnis dafür aufgebracht, dass 
in Münster neuer Wohnraum geschaffen werden 
muss.  
Der Hinweis wird zur Kenntniss genommen. Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.3.2 Es wird angeregt, die geplante Bebauung mit ausrei-
chend Abstand zur nördlich angrenzenden Bestands-
bebauung zu planen, damit den Anliegern die Belich-
tung des eigenen Grundstückes ermöglicht wird. 
Zur Offenlegung wurde der Abstand der geplanten Be-
bauung zur nördlich angrenzenden Bestandsbebau-
ung bereits vergrößert. Durch die bauordnungsrecht-
lich einzuhaltenden Abstände (18,5 m, gemessen von 
der Grundstücksgrenze der vorhandenen Privatgrund-
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
stücken bis zur geplanten Bebauung ) ist eine Rück-
sichtnahme der angrenzenden Bebauung gewährleis-
tet. 
 3.3.3 Es wird angeregt s tatt Mehrfamilienhäusern zumin-
dest Reihenhäuser zu errichten. Ein Bürgerplan als 
Vorschlag einer neuen Bebauungsmöglichkeit wurde 
eingereicht. 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos-
sen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht 
das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in 
Mehrfamilienhäusern vor. (vgl. auch Pkt. 1.1.1, 3.1.2) 
Der „Bürgerplan“ wurde neben dem Konzept zur Bür-
geranhörung und dem zur Offenlegung gedachten 
Plan im ASSVW am 16.03.2017 diskutiert. Eine Er-
schließung von Süden wurde dort ausgeschlossen. 
Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie-
dene Bebauungsvarianten (Mehrfamilienhausbebau-
ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante 
mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung 
mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt.  
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu-
ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe-
bauung städtebaulich gut einfügt. 
Der Anregung, Reihenhäu-
ser statt Mehrfamilienhäu-
ser zu errichten, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.5 
3.4 Privatperson, Eingabe vom 05.08.2017 
  Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtsi-
tuation der vorhandenen Anwohner durch das neue 
Baugebiet auf drei Ebenen verschlechtere: Dies be-
träfe:

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.4.1 das erhöhte Verkehrsaufkommen mit einer ein-
hergehenden weiteren Verschlechterung der Ver-
kehrssituation im vorhandenen Wohngebiet  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Ersc hließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
Den Bedenken, das Plan-
gebiet führe zu einer Ver-
schlechterung der Ver-
kehrssituation, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.6 
 3.4.2 die Natur und der Naherholungswert der Umge-
bung, die negativ beeinträchtigt würde 
 
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu 
beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss ins-
besondere zwischen den Belangen des Natur - und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche 
der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche 
in Anspruch genommen wird.  
Zudem werden die durch die Planung verursachten 
Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen. Be-
züglich des Artenschutzes wurden i
m Planungsgebiet 
Den Bedenken, die Natur 
und der Naherholungswert 
der Umgebung würden ne-
gativ beeinträchtigt wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.7

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
keine gefährdeten oder planungsrelevanten Arten fest-
gestellt. 
Zur Sicherung des  Biotops ist bei den angrenzenden 
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - 
bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei-
ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch-
tigungen des geschützten Biotops können somit ver-
mieden werden.  
 3.4.3 das vorhandene Kanalisationssystem, das bereits 
überlastet sei und zu mehr Hochwasser schäden 
führen würde  
 
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. 
Das anfallende Regenwasser wird über eine Regen-
wasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Sü-
den folgend in einen vorhandenen, südlich verlaufen-
den Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. 
Das vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensio-
niert, sodass eine Regenrückhaltung im Plangebiet 
nicht erforderlich ist.  
Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen-
wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin-
weis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass d er 
Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 
0,3 m über Straßenniveau liegen muss. Das Nieder-
schlagswasser wird über die Regenwasserbehand-
lungsanlage Malteserstraße und die Regenrückhal-
tung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei-
chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der 
Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden.  
Den Bedenken, das vorhan-
dene Kanalisationssystem 
sei bereits überlastest, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.8

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
3.5 Privatperson, Eingabe vom 05.08.2017 
 3.5.1 Bebauung  
Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit 
insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu 
realisieren. Es wird vorgeschlagen, keine Mehrfamili-
enhäuser, sondern ein Baugebiet mit verschiedenen 
Haustypen zu realisieren und damit eine sozi ale 
Durchmischung zu erreichen. 
 
 
Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das 
Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa-
milienhäusern vor.  
Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie-
dene Bebauungsvariant en (Mehrfamilienhausbebau-
ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante 
mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung 
mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt.  
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu-
ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe-
bauung städtebaulich gut einfügt.  Eine Mehrfamilien-
hausbebauung schließt eine soziale Durchmischung 
nicht aus.  
 
Der Anregung, verschie-
dene Haustypen statt Mehr-
familienhäuser zu errichten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.9 
 3.5.2 Verkehr  
Es wird angeregt, die Verkehrsanbindung über die 
vorhandenen Straßen Zur Vogelstange und die Kreu-
zung Zur Vogelstange / Westfalenstraße durch das 
weiter erhöhte Verkehrsaufko mmen nicht weiter zu 
belasten. 
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Ersc hließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
 
Der Anregung, die vorhan-
denen Zufahrtsstraßen 
nicht weiter zu belasten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.4

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 3.5.3 Natur und Umwelt 
Um die Wohnqualität zu verbessern wird angeregt, 
die vorhandenen Grünstrukturen und den Baumbe-
stand zu erhalten.  
 
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im 
Norden und Süden des Plangebiets soll, soweit mög-
lich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem 
Grund soll die im Eingangsbereich vorhandene Baum-
gruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung 
Sportanlage erhalten werden und wird als Einzel-
bäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt. 
Das Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes soll neu 
geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt werden, 
um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich 
daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete 
Eingrünung zu erhalten. 
Der Anregung wurde damit im Laufe des Verfahrens 
teilweise gefolgt. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 
 3.5.4 Ver- und Entsorgung  
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwasserent-
sorgung für das geplante Baugebiet aufgrund des be-
reits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht 
gewährleistet sei.  
Aufgrund der hohen Erschließungskosten für das 
Baugebiet (Straße, Kanal, Aufschüttung) wird darauf 
hingewiesen, dass die Aufwendungen nicht im Ver-
hältnis zum Nutzen stünden. 
 
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Das anfal-
lende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimen-
sionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vo-
gelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebe-
nen Tieflage des Kanals sind für e
ine Ableitung im 
freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen 
Geländeaufhöhungen erforderlich.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Die Erschließung und notwendige Aufschüttung des 
Geländes im Plangebiet sind nicht kostenintensiver als 
in anderen Plangebieten. 
3.6 Privatpersonen, Eingabe vom 06.08.2017 
  Verkehr  
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der 
Vorbelastung des vorhandenen Straßensystems 
nunmehr zusätzlich durch das geplante Wohngebiet 
an der Malteserstraße und das Neubaugebiet an der 
Straße Zur Vogelstange die Verkehrssituation und -
sicherheit weiter negativ beeinträchtigt würde. 
 
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Durch das 
neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrs-
aufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrs-
aufkommen kann bei dem vorliegenden Straßenquer-
schnitt auch für den Prognosefall 2030 (Steigerung um 
wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich 
abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogelstange ist 
verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue 
Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, sowohl der 
geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen 
Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.7 Privatperson, Eingabe vom 08.08.2017 
 3.7.1 Natur und Umwelt 
Zum Schutz von Natur und Umwelt wird angeregt, die 
vorhandenen Grünstrukturen und Bäume zu erhal-
ten.  
 
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im 
Norden und Süden des Plangebiets soll, soweit mög-
lich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Grund soll die im Eingangsbereich vorhandene Baum-
gruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung 
Sportanlage erhalten und als Einzelbäume bzw. öffent-
liches Grün festgesetzt werden.  
Das Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes soll neu 
geordnet und Baumstandor te neu gepflanzt werden, 
um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich 
daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete 
Eingrünung zu erhalten.  
Der Anregung wurde damit im Laufe des Verfahrens 
teilweise gefolgt. 
 3.7.2 Verkehr  
Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der 
Vorbelastung des vorhandenen Straßensystems und 
des geplanten Neubaugebiets die Verkehrssituation 
weiter negativ beeinträchtigt würde. Es wird ange-
regt, durch eine Zufahrt von Süden über den vorhan-
denen Fuß- und Radweg des Sportplatzes die vor-
handene Verkehrssituation zu entlasten.   
 
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden versc hiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.2

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 3.7.3 Ver- und Entsorgung 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwasserent-
sorgung für das geplante Baugebiet aufgrund des be-
reits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht 
gewährleistet sei.  
 
 
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Die Entwäs-
serung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfal-
lende Regenwasser wird über eine Regenwasserka-
nalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden fol-
gend in einen vorhandenen, südlich verlaufenden 
Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das 
vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensionie rt, 
dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erfor-
derlich ist.  
Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen-
wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin-
weis aufgenommen, dass der Erdgeschossfertigfuß-
boden der Gebäude mindestens 0,3  m über Straßen-
niveau liegen muss. Das Niederschlagswasser wird 
über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteser-
straße und die Regenrückhaltung Ödingteich in den 
Emmerbach eingeleitet. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei-
chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der 
Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden.  
 
Den Bedenken, das vorhan-
dene Kanalisationssystem 
sei bereits überlastest, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.8  
3.8 Privatperson, Eingabe vom 27.08.2017 
  Es wird angeregt, dass das vorhandene, belastete 
Verkehrssystem durch eine Erschließung des Bau-
gebietes von Süden zu entlasten und dadurch die 
Wohnqualität zu verbessern.  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden.  
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.2

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
3.9 Privatperson, Eingabe vom 02.09.2017 
  Es wird grundsätzlich angeregt, zum Schutz der Na-
tur und der Naherholungsmöglichkeiten an dieser 
Stelle kein Baugebiet zu entwickeln, da innerhalb 
Münster und auch in anderen Städten ausreichend 
Alternativen für Neubaugebiete bereitstehen. 
 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven 
der Stadt Münster ist langfristig von einer  anhaltend 
hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin-
gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus-
reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro-
gramm der Stadt Münster sieht Maßnahmen der Nach-
verdichtung vor, aber auch 
Planungen, die Freiflächen 
in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der  
Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht 
Rechnung getragen werden kann. 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos-
sen und für das Gebiet Zur Vogelstange eine Wohnbe-
bauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen.  
Der Anregung, an dieser 
Stelle kein Baugebiet zu 
entwickeln, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.3 
3.10 Nachbarschaft „Zur Vogelstange/Nimrodweg“ mit 117 Unterschriften von Privatpersonen, Schreiben vom 14.09.2017 
 3.10.1 Verfahren 
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren 
nicht im beschleunigten Verfahren gem. § 13a 
 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant ei-
nen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup – 
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage 
Süd), in Kraft getreten am 06.03.1987.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
BauGB durchgeführt werden kann, da neben Wohn-
nutzung auch gewerbliche Nutzungen vorgesehen 
sind.  
Außerdem handele es sich um eine Außenbereichs-
fläche gem. § 35 BauGB, die zudem als Landschafts-
schutzgebiet festgesetzt ist und ein schutzwürdiges 
Biotop enthält, so dass eine Umweltverträglichkeits-
prüfung durchgeführt werden müsse.  
Aufgrund der vertiefenden Betrachtung der Störfallbe-
lange des auf dem BASF- Gelände gelegene Störfall-
betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet er-
folgte zur erneuten Offenlage  die Änderung des Ver-
fahrens von dem beschleunigten Verfahren gem. 
§ 13a BauGB in ein Vollverfahren, da in diesem Kon-
text § 13a BauGB regelmäßig nicht anwendbar ist. So-
mit werden eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der 
Umweltbericht sowie die Änderung des Flächennut-
zungsplans erforderlich. 
 3.10.2 Bebauung 
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wohnbebau-
ung gem. § 35 BauGB nicht möglich sei. Zudem sei 
von der Bebauung insbesondere zum angrenzenden 
Wald ein entsprechender Abstand einzuhalten.  
 
Die Aussage bezüglich §35 BauGB ist korrekt. Des-
halb wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan die 
planungsrechtliche Grundlage für eine Wohnbebau-
ung geschaffen. 
Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan 
Nr. 272 als öffentliche Grünfläche ausgewiesene 
Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nord-
westlich gelegene Baugrundstück hinein. 
Im Zuge der 
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am 
Waldrand erforderlich. 
Der Anregung wurde im Laufe des Verfahrens teil-
weise gefolgt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 
 3.10.3 Einfriedungen 
Auch die vorgeschriebene Heckenhöhe von 1,20 m 
sei nicht möglich.  
 
 
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende 
Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind Einfriedungen 
in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstücksein-
friedungen nur in Verbindung mit einer der Grund-
stückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese 
 
Der Anregung, die Höhen-
beschränkung für Einfrie-
dungen nicht auf Hecken 
anzuwenden, wird nicht ge-
folgt.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine 
Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die privaten 
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, 
gleichzeitig bleibt der prägende, durchgrünte Charak-
ter der Siedlung, insbesondere am westlichen und 
südlichen Rand, im Übergang zu den Freiflächen er-
halten und erlebbar. 
Beschlussvorschlag 
1.1.10 
 3.10.4 Verkehr 
Es wird angeregt, dass die insbesondere zu Stoßzei-
ten bereits überlasteten und zu schmal dimensionier-
ten Straßen „Zur Vogelstange“ und „Nimrodweg“, die 
als Zubringerstraßen für das neue Baugebiet dienen 
sollen, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht 
weiter zu belasten. Die Zufahrt zum Baugebiet neben 
der bestehenden Einfahrt der bestehenden Mehrfa-
milienhäuser sei in dieser Bestandssituation nicht be-
dacht.  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird. 
Außerhalb des neu geplanten Gebiets wird der südli-
che Gehweg auf der vorhandenen Straße zur Vogel-
stange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begra-
 
Der Anregung, die vorhan-
denen Zufahrtsstraßen nicht 
weiter zu belasten, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.4

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
digt und auf 2 m verbreitert. Dieser Bereich ist im bis-
her rechtskräftigen Bebauungsplan 272 Hiltrup –  
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage 
Süd) bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. 
Da diese Maßnahme durch die Planung bedingt wird, 
ist dieser Bereich in den Geltungsbereich des Bebau-
ungsplans aufgenommen und wird als öffentliche Ver-
kehrsfläche festgesetzt.  
Die geplante Einmündung zum Plangebiet grenzt nicht 
unmittelbar an die Stellplatzzufahrt des östlichen 
Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3  a-h) an. 
Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen Einfahrt 
zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare 
Trennung geschaffen, die eine sichere Abwicklung der 
Ein- und Ausfahrten ermöglicht. 
 3.10.5 Sonstiges 
Es wird darauf hingewiesen, dass durch die an den 
Wald heranrückende Bebauung während des Schüt-
zenfestes und der Nutzung der im Wald befindlichen 
Vogelstange die Gefahr von Querschlägern be-
stünde.  
 
Vgl. Pkt. 3.1.7 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 3.10.6 Ver- und Entsorgung 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kapazität der 
Abwasserleitungen für das geplante Baugebiet auf-
grund des bereits im jetzigen Bestand überlasteten 
Systems nicht ausreichend sei.  
 
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. 
Das anfallende Regenwasser wird über eine Regen-
wasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Sü-
den folgend in einen vorhandenen, südlich verlaufen-
den Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. 
 
Den Bedenken, das vorhan-
dene Kanalisationssystem 
sei bereits überlastest, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.8

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Das vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensio-
niert, sodass eine Regenrückhaltung im Plangebiet 
nicht erforderlich ist.  
Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen-
wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin-
weis aufgenommen, dass der Erdgeschossfertigf uß-
boden der Gebäude mindestens 0,3  m über Straßen-
niveau liegen muss. Das Niederschlagswasser wird 
über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteser-
straße und die Regenrückhaltung Ödingteich in den 
Emmerbach eingeleitet. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei-
chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der 
Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden.  
 3.10.7 Lärm 
Der Punkt 4.2. Emissionen ihrer Begründung ließe  
den „§80 des Abstandsschutzgebietsgesetzes mit 
dem Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, 
Raumordnung und Landwirtschaft (02. 08. 1998) in 
Verbindung mit dem überarbeiteten Abstandserlass 
des o.g. Ministeriums von 2007 ff, vermissen. 
Die Einwender  halten hier einige Abstandsunter-
schreitungen im geplanten Gebiet (577) für sehr be-
denklich. Hier sei die Brisanz so hoch, dass sich das, 
von ihnen angestrebten „vereinfachtes Verfahren", in 
diesem Punkt unterordnen müsse und damit entfiele. 
 
Aus der Stellungnahme ist nicht eindeutig zu entneh-
men welche Abstände gemeint sind. Da jedoch auf 
den Punkt 4.2 „Immissionen“ der zu dem Zeitpunkt der 
ersten Offenlage aktuellen Begründung verwiesen 
wird, wird vermutet, dass die Abstände zu Lärmemit-
tenten gemeint sind.  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plan-
gebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden durch ei n 
schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungs-
büro für Lärmschutz Altenberge 2016, 2020 überarbei-
tet). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass 
die 
Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
ist. Es ergeben sich durch die Planung keine Lärmbe-
lastungen oder Veränderungen, die aus schalltechni-
scher Sicht problematisch sind und Lärmschutzmaß-
nahmen erfordern würden. Gesunde Wohnverhält-
nisse bleiben auch nach Realisierung der Planung ge-
wahrt. 
Für den Fall, dass das Abstandsgebot i.S. des § 50 
BImSchG gemeint sein sollte und die Einwirkungen 
des Störfallbetriebs gemeint sind, wurde auch hier auf 
die Erkenntnisse eines entsprechenden Störfallgut-
achtens Bezug genommen.  
Die Begründung ist hinsichtlich der benannten The-
men in der Fassung (Stand Juli 2021) unter Punkt 3.10 
zu finden. Sie ist in Bezug auf die Hinweise überarbei-
tet und ergänzt worden. 
 
Der Hinweis zum „vereinfachten Verfahren“ erübrigt 
sich, da das Verfahren nunmehr als Vollverfahren 
durchgeführt wird. 
3.11 Privatpersonen, Eingabe vom 28.09.2017 
 3.11.1 Bebauung  
Generell wird der Planung eines Baugebietes an die-
ser Stelle im Hinblick auf die steigenden Wohnbe-
darfe nicht widersprochen. Konkret werden für das 
Baugebiet in Anlehnung an die bestehende Nachbar-
bebauung eine Durchmischung der Haustypen vor-
geschlagen. 
 
Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das 
Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa-
milienhäusern vor.  
Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie-
dene Bebauungsvarianten (Mehrfamilienhausbebau-
ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante 
 
Der Anregung, verschie-
dene Haustypen statt Mehr-
familienhäuser zu errichten, 
wird nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.9

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung 
mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt.  
Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu-
ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe-
bauung städtebaulich gut einfügt.  Eine Mehrfamilien-
hausbebauung schließt eine soziale Durchmischung 
nicht aus. 
 3.11.2 Verkehr 
Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits ange-
spannte Verkehrssituation durch die geplante Wohn-
bebauung und Kindertagesstätte weiter verschlech-
tert würde. Es wird eine Erschließung von Süden vor-
geschlagen.  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um  
wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, wird 
nicht gefolgt.  
Beschlussvorschlag 1.1.2 
 3.11.3 Verfahren 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung ei-
nes Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren 
 
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant ei-
nen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup –
 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
gem. § 13a BauGB für dieses Baugebiet nicht zuläs-
sig ist, da es keine Planung der Innenentwicklung, 
sondern gem. § 35 BauGB als Außenbereich zu be-
werten ist. Es wird in dem Zusammenhang darauf 
hingewiesen, dass die Begrenzung der Auswirkun-
gen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BIm-
SchG zu beachten sind und sich ein Störfallbetrieb 
(BASF Coatings) in räumlicher Nähe des Plangebie-
tes befindet. 
Es sei auch unerheblich, dass für das Plangebiet be-
reits ein Bebauungsplan besteht. Bei der Abgren-
zung der Innen- von der Außenentwicklung ist auf die 
tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die bisherige 
planungsrechtliche Qualität der Flächen ist hingegen 
nicht entscheidend (Hess. VGH, Urteil vom 6.4.2017 
– 4 C 969/16). 
Auch ein Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbezie-
hung von Außenbereichsflächen in das beschleu-
nigte Verfahren) sei nicht rechtmäßig, da ausschließ-
lich Wohnnutzungen zulässig sind. Festgesetzt wer-
den soll hing
egen ein Allgemeines Wohngebiet und 
eine Kindertagesstätte.  
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage 
Süd), in Kraft getreten am 06.03.1987.  
Aufgrund der vertiefenden Betrachtung der Störfallbe-
lange des auf dem BASF- Gelände gelegene Störfall-
betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet er-
folgte zur erneuten Offenlage  die Änderung des Ver-
fahrens von 
dem beschleunigten Verfahren gem. 
§ 13a BauGB in ein Vollverfahren, da in diesem Kon-
text § 13a BauGB regelmäßig nicht anwendbar ist. So-
mit ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der Um-
weltbericht sowie die Änderung des Flächennutzungs-
plans erforderlich. 
 3.11.4 Abwägung (Maß der Bebauung) 
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abwägungs-
fehler vorliegt, da aufgrund der Aufschüttung des Ge-
ländes nicht mehr von einer Anlehnung der Höhe der 
geplanten Häuser an die vorhandene gesprochen 
werden kann und auch hinsi chtlich der Grundfläche 
 
Die erste Bauzeile im Plangebiet ist von den bestehen-
den Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogel-
stange entsprechend abgerückt und auch zwischen 
der Bebauung im Plangebiet und den östlich angren-
zenden Mehrfamilienhäusern im Bestand besteht 
 
Den Bedenken, durch das 
ausgewiesene Maß der 
baulichen Nutzung wird 
keine Rücksicht auf die be-

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
der geplanten Gebäude keine Rücksichtnahme an 
die vorhandene, kleinteilige Bebauung erkennen 
lässt.  
 
durch die dazwischenliegende geplante Erschließung 
ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der 
nördlich an das Plangebiet angrenzenden Beb auung 
können von den geplanten Gebäuden bei maximaler 
Gebäudehöhe überschritten werden, um den geplan-
ten Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät 
in der Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten 
Festsetzungen wird der Höhenentwicklung der Bebau-
ung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben 
und es kann keine für die Ortsrandlage unangemes-
sene Höhenentwicklung entstehen. 
nachbarte Bestandsbebau-
ung genommen, wird nicht 
gefolgt.  
Beschlussvorschlag 
1.1.11 
 3.11.5 Umweltbelange 
Die Umweltbelange sind in der Planung nicht hinrei-
chend eingestellt worden, da die Auswirkungen der 
Planung auf das an das Plangebiet angrenzende, 
vorhandene Biotop mit der Bezeichnung GB -4011-
0069 nicht berücksichtigt worden sind.  
 
 
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu 
beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss ins-
besondere zwischen den Belangen des Natur - und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird insbe sondere auch dadurch deutlich, dass nur 
eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden 
Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.  
Zudem werden die durch die Planung verursachten 
Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen.  
Zur Sicherung des Bioto ps ist bei den angrenzenden 
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - 
bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, 
Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei-
ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch-
tigungen des geschützten Biotops können dadurch 
 
Der Anregung, die Auswir-
kungen der Planung auf 
das benachbarte Biotop 
wurden nicht ausreichend 
berücksichtigt, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.12

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
vermieden werden. Die Berücksichtigung des benann-
ten Biotops ist somit erfolgt. 
Die Anregung wurde im Laufe des Verfahrens berück-
sichtigt. 
3.12 Privatperson, Eingabe vom 02.10.2017 
  Die Planung eröffnet die Möglichkeit, die Grund-
stücksteile am nördlichen Plangebietsrand auf 
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vo-
gelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung ihrer Gar-
tenflächen zu veräußern. Es wird angeregt, den Ei-
gentümern die Gru
ndstücke zu Gartenlandpreisen zu 
veräußern.  
 
Die Teilgrundstücke können entweder den nördlichen 
Bestandshäusern an der Vogelstange und/oder der 
ersten Bauzeile im Plangebiet  (Mehrfamilienhaus-
grundstücke) zugeschlagen werden. Die Parzellierung 
im Bebauungsplan ist ein Vorschlag und keine Fest-
setzung. Der Bebauungsplan setzt keine Bodenpreise 
fest. Ein eventueller Verkauf erfolgt auf Grundlage der 
üblichen städtischen Vorgaben für Grundstücksbewer-
tungen. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
3.13 Privatperson, Eingabe vom 10.11.2017 
 3.13.1 Der Anreger begrüßt grundsätzlich das Baugebiet. 
Die Bedenken der Nachbarschaft werden nicht ge-
teilt.  
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.  Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
 3.13.2 Verkehr 
Lediglich ein Punkt wird angeregt. Die Verkehrssitu-
ation an der Einmündung des Nimrodwegs in den 
Weg Zur Vogelstange sei bereits jetzt kritisch.  
Es wird vorgeschlagen, den Nimrodweg und die Vo-
gelstange als Einbahnstraße einzurichten. Alternativ 
könnten Poller unmittelbar hinter die neue Zuwegung 
gesetzt werden, um eine Durchfahrt zu verhindern.  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren 
Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende 
Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra-
ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei-
gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) 
verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel-
stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch 
 
Der Anregung, die Straßen 
Nimrodweg und Zur Vogel-
stange als Einbahnstraße 
einzurichten, wird nicht ge-
folgt.  
Beschlussvorschlag 
1.1.13

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 54 
Nr.  Stellungnahme  Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so-
wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög-
lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen 
geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z.  B. 
eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen-
straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna-
tiven abgesehen wird.  
 
Die vorgeschlagenen Lösungen zum Verkehrsfluss 
sind zum einen Maßnahmen außerhalb des Bebau-
ungsplans und zum anderen verkehrstechnische Lö-
sungen, die ein Bebauungsplan nicht festsetzen kann.  
Außerhalb des neu geplanten Bereichs wird der südli-
che Gehweg au f der vorhandenen Straße zur Vogel-
stange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begra-
digt und auf 2 m verbreitert, um die Verkehrssicherheit 
in dem Bereich zu erhöhen.  
Die Anregung wird im Rahmen der Ausbauplanung an 
das zuständige Fachamt weitergereicht.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 54 
4  Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB  
Beteiligungszeitraum 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017  
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.1  Landesbetreib 
Wald und Holz 
Nordrhein-
Westfalen, 
Schreiben vom 
29.08.2017 
 
Gegenüber dem Vorentwurf wurden u. a. Lage und 
Zuschnitt der Baugrenzen verändert, wodurch der 
überbaubare Bereich im Nordwesten des Gebietes 
näher an den „Sanforts Busch" heranreicht. Die Wald-
eigenschaft des Flurstückes 844 ist in diesem Bereich 
weiterhin sicher zu stellen. 
 
Die Planzeichnung wurde nach der Behördenbeteili-
gung vom 04.09.2017 bis zum 04.10.2017 in dem be-
treffenden Bereic h geändert. Gegenüber der geän-
derten Planung werden seitens des Landesbetriebs 
Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 15.04.2021 
keine Bedenken geäußert. (Siehe Punkt 5.7) 
Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
4.2 Münster NETZ 
GmbH, Schrei-
ben vom 
29.08.2017 
 
Wie bereits in der Stellungnahme zum Vorentwurf er-
wähnt, wird zur Versorgung des Gebiets mit Gas und 
Wasser die vorhandene Infrastruktur in der Straße 
„Zur Vogelstange" genutzt. Zur Stromversorgung des 
Gebiets wird eine Ortsnetzstation benötigt. Der Stand-
ort ist im Bebauungsplan bereits gekennzeichnet. Die 
Größe des benötigten Grundstücks wird im Rahmen 
der Detailabstimmung der Erschließung abgestimmt. 
s. 2.3 
Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen.  
Der Stellungnahme, im nordöstlichen Plangebiet eine 
Fläche zur Errichtung einer Ortsnetzstation realisie-
ren zu können, wurde zur Offenlegung gefolgt.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.3 IHK Nord West-
falen, Schrei-
ben vom 
12.09.2017 
Keine Bedenken.  - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
4.4 HWK Hand-
werkskammer 
Münster, 
Schreiben vom 
29.09.2017 
Keine Bedenken.  - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
4.5 Telekom 
Deutschland 
GmbH, Schrei-
ben vom 
29.09.2017 
Im Baugebiet werden Verkehrsflächen teilweise nicht 
als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern als 
Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten 
zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger 
ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Er-
schließung der anliegenden Grundstücke mit Tele-
kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. 
Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungs-
rechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 
21 BauGB alleine begründet das Recht zur Verlegung 
und Unterhaltung von Telekommunikationslinien je-
doch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten 
Schritt die Eintragung einer beschränkten persönli-
chen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen. 
 
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind so-
wohl öffentliche als auch private Verkehrsflächen aus-
gewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind im Be-
bauungsplan mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F)  
und Leitungsrechten (L) belastet. Begünstigte dieser 
Rechte sind die Anlieger (A)  und die Erschließungs-
träger/Versorger (E). Somit sind sämtliche Belange 
der Versorger ausreichend berücksichtigt –  auch die 
Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur . 
Diese Rechte gelten für jedweden Anbieter und Ver-
sorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutsch-
land GmbH.  
Weitergehende Regelungen, wie die  Eintragung von 
Rechten in das Grundbuch, sind nicht auf Ebene der 
Bebauungsplanung zu regeln. Der Hinweis wird je-
doch zur Kenntnis genommen und für die weitere Aus-
bauplanung an das zuständige Amt weitergeleitet. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 54 
5 Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
5.1 Privatperson 
vom 27.03.2019 
Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen 
Anwohnern vorgeschlagen – alternativ von Süden zu 
realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungspla-
nentwurf von Norden zu behalten, um vor handene 
Grünstrukturen und die Wohnqualität im Süden zu si-
chern und einen sicheren Schulweg zu gewährleisten. 
Die Erschließung des Plangebiet es soll von Norden 
erfolgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsal-
ternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alterna-
tiven (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die 
Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff 
in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der 
Alternativen abgesehen wird.  
Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä-
chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf-
fentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden 
als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung 
Parkanlage festgesetzt.  Östlich der Erschließungs-
straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung 
nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge-
währleistet.  
Der Anregung wurde somit gefolgt. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
5.2 Privatperson 
vom 22.03.2021 
Das gesetzlich geschützte Biotop ist nur 3 Meter von 
einem Baukörper  entfernt, der auf einer geplanten 
Aufhöhung um bis zu 2 Meter  stehen soll. Wie kann 
so das Biotop geschützt werden? Wie sieht dann 
diese Kante realistisch aus? 
Die Abstandsangabe wird in der Stellungnahme nicht 
korrekt widergegeben. Das Biotop liegt in ca. 8 bis 9 m 
Entfernung zur überbaubaren Grundstücksfläche der 
mittleren Bauzeile. Somit wird ein ausreichender Ab-
stand zum Biotop gewährleistet. Die Aufhöhung ist 
vollständig auf dem jeweiligen Grundstück umzuset-
zen. Die genaue Umsetzung des Übergangs der Auf-
höhung im Plangebiet zum umliegenden Bereich wird 
im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
5.3 Privatperson 
vom 29.03.2021 
Die Anwohnerin fragt, ob die zu planende Fläche des 
geschützten Biotops beziehungsweise die zu bebau-
ende Fläche oder ein Teil davon bereits für ein ande-
res Projekt eine Ausgleichsfläche darstellt? 
Die benannten Flächen waren zuvor keine Aus-
gleichsflächen und werden von daher auch nicht im 
Kompensationsflächenkataster geführt. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 
5.4 Nachbarschaftsgemeinschaft vom 19. und 21.04.2021 
 5.4.1 Bebauung/Wohnraumbedarf 
Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit 
insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu 
realisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die 
Bauweise nicht an die durch die Wald-  und Wiesen-
landschaft gepägten natürlichen Gegebenheiten an-
passt und sich nicht dem Maßstab der Bestandsbe-
bauung anpasst. 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf an 
neuem Wohnraum in Hiltrup nicht so groß und dieser 
bereits durch andere laufende Verfahren zu decken 
sei. 
 
 
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven 
der Stadt Münster ist langfristig von einer  anhaltend 
hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin-
gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus-
reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro-
gramm der Stadt Münst e
r sieht Maßnahmen der 
Nachverdichtung vor, aber auch Planungen, die Frei-
flächen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnah-
men der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf 
nicht Rechnung getragen werden kann. 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 
4.7.2018 das Baulandprogramm 2018 -2025 be-
schlossen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur V ogel-
stange sieht das Baulandprogramm etwa 50 
Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern vor. Östlich 
des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vor-
handen, so dass sich eine Mehrfamilienhausbebau-
ung städtebaulich gut einfügt. 
Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grund-
stücksgrenze der  vorhandenen Privatgrundstücken 
bis zur geplanten Bebauung, ist ein im baurechtlichen 
 
Der Anregung, eine gerin-
gere Baudichte mit weniger 
Wohneinheiten zu planen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.14

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Sinn ausreichender Abstand gewährleistet. Außer-
dem ist für das nördliche Baufenster eine geneigte 
Dachform festgesetzt. Dadurch entspricht ein zulässi-
ger Baukörper mehr der Bestandsbebauung und ein 
eventueller Schattenwurf wird reduziert. 
 5.4.2 Planungsalternativen 
Es wird darauf hingewiesen, dass Planungsalternati-
ven mit geringerer Bebauung von 30-40 WE nicht aus-
reichend geprüft worden seien und dass diese gege-
benenfalls zu einem geringeren Eingriff in Natur und 
Landschaft geführt hätten und die westliche Fläche 
durch eine Reduzierung der Wohneinheiten für die 
Ausbildung eines grünen Ortsrandes hätten genutzt 
werden können.  
 
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine südli-
che Erschließung städtebaulich und ökologisch ver-
träglicher wäre und die nördliche Erschließung zu ge-
wichtigeren Schädigungen führe. 
 
 
Bei der Betrachtung von Planungsalternativen wurden 
verschiedene Erschließungs- und Bebauungsvarian-
ten geprüft, die zu einem deutlich größeren Eingriff in 
den Grünraum geführt hätten . Aufgrund des politi-
schen Auftra ges in Form des beschlossenen Bau-
landprogrammes, in dem Plangebiet 50 Wohneinhei-
ten zu schaffen, ist eine in der vorliegenden Stellung-
nahme angeregte Planung von 30-40 Wohneinheiten 
nicht als Planungsalternative zu betrachten.  
Die Erschließung des Plangeb ietes soll von Norden 
erfolgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsal-
ternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alterna-
tiven (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die 
Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff 
in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der 
Alternativen abgesehen wird. Unter städtebaulichen 
Gesichtspunkten ist das Anschließen an bereits be-
stehenden Erschließungsstraßen im Vergleich zur der 
vorgeschlagenen neu zu schaffenden Erschließung 
im Süden, als verträglicher zu bewerten. 
 
Der Anregung, Planungsal-
ternativen wurden nicht 
ausreichend geprüft, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.15 
 
 
Der Anregung, die Erschlie-
ßung des Plangebiets von 
Süden her vorzusehen, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 1.1.2

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 5.4.3 Umweltbelange 
Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingriff in den 
Altholzbestand des Eichen- Hainbuchenwaldes und 
das nahe Heranrücken der Planung an das ge-
schützte Biotop und den Wald in der Abwägung nicht 
ausreichend berücksichtigt worden sei. Es wird be-
zweifelt, dass der vom Umweltamt geforderte Abstand 
von 3 m zum im LANUV Register als Biotop gekenn-
zeichneten Fläche ausreichend sei. Außerdem sei 
das Entfallen der Bäume im Norden an der Zufahrt so-
wie des östlichen Grünzuges nicht ausreichend be-
rücksichtigt worden. Auch der Artenschutz und die Er-
holungsfunktion sei nicht ausreichend abgewogen 
worden.  
 
Das Biotop liegt in ca. 8 bis 9 m Entfernung zur über-
baubaren Grundstücksfläche der mittleren Bauzeile. 
Somit wird ein ausreichender Abstand zum Biotop ge-
währleistet. 
Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden 
Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss 
insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur 
eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden 
Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem 
werden die durch die Planung verursachten Eingriffe 
durch externe Maßnahmen vollständig ausgeglichen. 
Bezüglich der angrenzenden Waldflächen ist in der 
Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 577 for-
muliert, dass der im Nordwesten angrenzende Baum-
bestand mit seinem Überhang in das nordwestlich ge-
legene Baugrundstück hineinreicht. Im Zuge der Rea-
lisierun
g des Bauvorhabens sind Rückschnitte am 
Waldrand erforderlich. 
Da die Flächen im Plangebiet zum Zeitpunkt vor der 
Planung eine Landwirtschaftliche Fläche sind, kommt 
dieser keine Erholungsfunktion zu. Die w estlich und 
nördlich angrenzenden Waldflächen blei ben in Ihrer 
Naherholungsfunktion von der Planung unberührt. 
 
Der Anregung, die Auswir-
kungen der Planung auf 
das benachbarte Biotop 
wurden nicht ausreichend 
berücksichtigt, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.12 
 
Der Anregung, die Auswir-
kungen der Planung auf die 
bestehenden Baumbe-
stände wurden nicht ausrei-
chend berücksichtigt, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.16 
 
Der Anregung, der Arten-
schutz und die Erholungs-
funktion sei nicht ausrei-
chend abgewogen worden, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.17

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
 5.4.4 Eingriff/Ausgleich 
Es wird bemängelt, dass die Eingriffs -/Ausgleichser-
mittlung in der Herleitung nicht transparent sei und 
Bestandteil der Offenlegung hätte sein müssen. 
 
 
Die Intensität der Eingriffe in Natur und Landschaft 
wird durch ein stadtspezifisches landschaftsökologi-
sches Bewertungsverfahren ermittelt. Dies erfolgt 
durch einen Vergleich der landschaftsökologischen 
Situation zwischen Bestand (z. B. landwirtschaftliche 
Nutzung in Form von Acker und Grünland) und beab-
sichtigter Planung (z. B. Wohngebiet mit erforderlicher 
Erschließung). Das Ergebnis der Berechnung wird in 
der städtebaulichen Begründung zusammengefasst. 
Die genaue Herleitung des Ergebnisses kann beim 
Amt für Grünflächen, U mwelt und Nachhaltigkeit er-
fragt werden. (Hinweis: die entsprechenden Unterla-
gen wurden während der Offenlage der zur Verfügung 
gestellt) 
 
Der Anregung, die Eingriffs- 
und Ausgleichsermittlung 
sei in der Herleitung nicht 
transparent, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.18  
 5.4.5 Entwässerung 
Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Ge-
ländenivellierung der Grundwasserspiegel erhöhe 
und dies in der Folge für Schäden an der Bestands-
bebauung sowie dem angrenenzen Biotop und Wald 
verantwortlich sei. Die Anwohner fordern diesbezüg-
lich Beweissicherungsmaßnahmen an ihren Häusern. 
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein 
Baugrundgutachten erforderlich gewesen sei. 
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Entwäs-
serung nach Norden in die Straße „Zur Vogelstange“ 
als nicht ausreichend zu bewerten sei, da es bei 
 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei-
chend dimensionier
ten, vorhandenen Kanal in der 
Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund 
der gegebenen Tieflage des Kanals sind für eine Ab-
leitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten 
Bauflächen Geländeaufhöhungen erforderlich. Für 
den von den Einwendern formulierten Zusammen-
hang zwischen Geländeaufhöhung und einer daraus 
resultierenden Erhöhung des Grundwasserspiegels 
liegen keine Anzeichen vor. Tatsächlich wird auf eine 
Versickerung im Plangebiet aufgrund des hohen 
Grundwasserspiegels verzichtet. 
 
Den Bedenken, durch die 
Maßnahmen entstehen 
Schäden an der benach-
barten Bebauung und den 
Grünflächen, wird nicht ge-
folgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.19  
Der Anregung, Beweissi-
cherungsmaßnahmen 
durchzuführen, wird nicht 
gefolgt.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Starkregen zum Austritt von Schmutzwasser an der 
Abwasserleitung im Sandfortbusch käme. 
Beschlussvorschlag 
1.1.20 
Der Anregung, ein Bau-
grundgutachten sei erfor-
derlich, wird nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.21 
 5.4.6 Verkehr 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Messung der 
Verkehrszählungen nicht das tatsächliche Vekehrs-
aufkommen in Spitzenzeiten abbilden würden. 
 
Die Stadt Münster achtet bei der Durchführung von 
Verkehrszählungen auf unterschiedlichste Parame-
ter, um mit der stichprobenartigen Zählung ein mög-
lichst repräsentatives Bild der Bestandssituation ab-
bilden zu können. Dabei wird darauf geachtet, dass 
nur dienstags bis donnerstags gezählt wird, da es 
montags und freitags, vor allem aber an den Wo-
chenendtagen zu Unregelmäßigkeiten im Verkehr 
kommen kann und die Verkehrsstärken an diesen 
Tagen in der Regel geringer sind. Weiterhin wird be-
achtet, dass zum Zeitpunkt einer Zählung weder 
Schulferien noch vorlesungsfreie Zeit sind, um auch 
die Studierenden und Schulkinder mit in den Alltag 
einzubeziehen. Sollten Baustellen einer der gezähl-
ten Straßen selbst oder in der näheren Umgebung 
zu finden sein, so werden die Zählungen verschoben 
bzw. abgebrochen und zu gegebener Zeit nach der 
Baustellenphase erneut durchgeführt. Um die höchs-
ten Verkehrsbelastungen zu ermitteln, wird zu den 
Spitzenzeiten erhoben (7:00 bis 8:00 und 16:00 bis 
 
Der Anregung, die Zahlen 
der Verkehrszählungen bil-
den nicht die tatsächlichen 
Spitzenwerte ab, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.22

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
17:00 Uhr). Es liegt somit kein Grund zur Annahme 
vor, dass dem Verkehrsgutachten keine realitätsna-
hen Daten zur Grunde liegen. 
 5.4.7 Verkehr 
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass durch die 
geplante Ein- und Ausfahrt in das Plangebiet eine zu-
sätzliche Unfallgefahr entstünde, die Stellplatzsitua-
tion durch die angestrebte Planung verschlechtert 
würde sowie der Begegnungsverkehr auf den Straßen 
Nimrodweg und Zur Vogelstange nicht berücksichtigt 
sei.  
 
Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höhe-
ren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwar-
tende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegen-
den Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall 
2030 (Steigerung um wenige Fahrzeuge in der Spit-
zenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die 
Straße Zur Vogelstange ist verkehrstechnisch in der 
Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Ver-
kehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung 
als auch der möglichen Kindertagesstätte, aufzuneh-
men. 
Eine Verschlechterung der Verkehrssituation ist 
vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. 
 
Den Bedenken, die Pla-
nung führe zu einer Ver-
schlechterung der Ver-
kehrssituation, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.23 
 5.4.8 Festsetzung 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Geländeauffül-
lung festgesetzt werden müssen.  
 
Eine Geländenivellierung, die zur Schmutzwasserab-
leitung erforderlich ist, wurde in den festgesetzten ma-
ximal zulässigen Gebäudehöhen in der Planzeich-
nung berüc
ksichtigt und ist im Detail im Rahmen der 
Ausbauplanung zu klären.  
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 5.4.9 Störfall 
Es wird darauf hingewiesen, dass das erstellte Stör-
fallgutachten aufgrund von veränderter Produktion 
und Lagerung auf dem Betriebsgelände der BASF 
nicht mehr aktuell sei.  
 
Die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten sind 
weiterhin zutreffend. Die seit 2016 erfolgten techni-
schen Änderungen innerhalb des Standortes wurden 
gutachterlich bewertet. In jedem Fall wurde bestätigt, 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dass das Gutachten von 2016 weiterhin ein Szenario 
darstellt, das alle Prozesse abdeckt. 
5.5 Privatperson vom 20.04.2021 
 5.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben zu 
einer erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner der 
angrenzenden Bestandsbebauung führe. 
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das 
Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden durch 
ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Pla-
nungsbüro für Lärmschutz Alte nberge 2016, 2020 
überarbeitet), wonach die Immissionssituation für das 
neue Baugebiet verträglich ist. Es ergeben sich durch 
die Planung keine Lärmbelastungen oder Verände-
rungen, 
die aus schalltechnischer Sicht problematisch 
sind und Lärmschutzmaßnahmen erfordern würden. 
Gesunde Wohnverhältnisse bleiben auch nach Reali-
sierung der Planung gewahrt. 
Den Bedenken, das Vorha-
ben führe zu erhöhten 
Lärmbelastungen, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.24  
 5.5.2 Es wird darauf hingewiesen , dass das Vorhaben zu 
einer erhöhten Schadstoffbelastung für die Anwohner 
der angrenzenden Bestandsbebauung führe. 
Erst ab einer Verkehrsstärke von 10.000 Kfz / 24h und 
einer unzureichenden Durchlüftung der Örtlichkeit ist 
mit einer erhöhten Feinstaubbelastung zu rechnen. 
Beides ist in dem betreffenden Bereich nicht gegeben, 
sodass eine Schadstoffbelastung oder Gesundheits-
gefährdung nicht zu befürchten ist. 
Den Bedenken, das Vorha-
ben führe zu erhöhten 
Schadstoffbelastung, wird 
nicht gefolgt. 
Beschlussvorschlag 
1.1.25 
 5.5.3 Es wird darauf hingewiesen , dass das Vorhaben zu 
einem Eingriff in den bestehenden Baumbestand 
führe.  
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass durch den 
Bau Schäden an Gebäuden und Gartenanlagen an 
den angrenzenden Grundstücken zu befürchten sein 
Die durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur 
und Landschaft werden durch externe Maßnahmen 
vollständig ausgeglichen. 
Von der vorliegenden Planung geht keine direkte Ge-
fahr einer Beschädigung der Bestandsbebauung oder 
der privaten Gartenfläche aus. 
Den Bedenken, durch die 
Maßnahmen entstehen 
Schäden an der benach-
barten Bebauung und den 
Grünflächen, wird nicht ge-
folgt.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Beschlussvorschlag 
1.1.19

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 54 
6 Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit 
§ 4a Abs. 3 BauGB) 
Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
6.1  PLEdoc GmbH, 
Schreiben vom 
05.03.2021 
Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung er-
forderlich. 
6.2 Bezirksregie-
rung Müns-
ter/Dezernat 54, 
schreiben vom 
16.03.2021 
Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
6.3 Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 23.03.2021 
 6.3.1 Es wird bedauert, dass mit der vorliegenden Planung 
eine bereits planerisch gesicherte Grünfläche mit der 
Zweckbestimmung Parkanlage zerstört würde. 
Dadurch würde ein für die Erholung der Bevölkerung 
wertvoller Bereich für eine private Nutzung geopfert 
und es erfolge zudem ein Eingriff in den lokalen Grün-
zug. 
Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu 
beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss 
insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur 
eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden 
Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.  
Zudem werden die durch die Planung verursachten 
Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich. 
 6.3.2 Die Stadt Münster setzt sich damit in Widerspruch zu 
ihrem eigenen Klimaanpassungskonzept, in dem 
mehr Grünflächen verlangt werden, statt diese aufzu-
geben.  
Für das Stadtklima hat die geplante Bebauung der 
Fläche lokal eng begrenzte und wenig erhebliche 
Auswirkungen. 
Der Anregung, die Planung 
steht im Widerspruch zum 
Klimaanpassungskonzept 
der Stadt Münster, wird 
nicht gefolgt.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Beschlusspunkt 1.1.26 
 6.3.3 Auch die Beeinträchtigung des unter 5.4.2.3. behan-
delten Biotops wird bedauert . Das ständige Verwei-
sen auf Münster als wachsende Stadt reicht zur 
Rechtfertigung solcher Eingriffe nicht aus. 
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden 
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - 
bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflä-
chen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster 
zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Be-
einträchtigungen des geschützten Biotops können so-
mit vermieden werden. Die Berücksichtigung des be-
nannten Biotops ist somit erfolgt. 
Der Anregung, die Auswir-
kungen der Planung auf 
das benachbarte Biotop 
wurden nicht ausreichend 
berücksichtigt, wird nicht 
gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.12 
 6.3.4 „Nicht verständlich für uns ist die Verkehrserschlie-
ßung mit ihrer Vielzahl von Autostellplätzen. Obwohl 
das Gebiet zentral in Hiltrup liegt und fußläufig, durch 
ÖPNV und Radwege gut erreichbar ist, wird überwie-
gend auf den MIV gesetzt. Durch diese Lösung nach 
den Vorstellungen des letzten Jahrhunderts wird wie-
der einmal die Chance vertan, verkehrsmäßig eine in-
novative Lösung anzustreben. Wir können nur hoffen, 
dass beim endgültigen Satzungsbeschluss im Rat 
sich die Stimmen zu Wort melden, die in letzter Zeit 
eine modernere Verkehrsplanung anstreben, und es 
dadurch noch zu Nachbesserungen kommt.“ 
Da die vorliegende Plan ung an bestehende Sied-
lungsbereiche anknüpft, müssen die Auswirkung der 
Planung auf die bestehenden Strukturen insbeson-
dere mit Blick auf die Stellplatzsituation 
betrachtet 
werden. Eine hier geforderte Verringerung der Stell-
plätze im Plangebiet würde zwangsläufig zu einer er-
höhten Nachfrage an Stellplätze im umliegenden Be-
reich führen. Die zentrale Lage alleine ermöglicht kei-
nen Verzicht auf den üblichen Anteil vom Stellplätzen. 
Denn obwohl der ÖPNV gut erreichbar ist, ist die 
Nachfrage an Stellplätzen im Bestand bereits hoch. 
Der Anregung, die Anzahl 
der Stellplätze zu verrin-
gern, wird nicht gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.27  
6.4 Stadtnetze 
Münster vom 
30.03.2021 
Es wird darauf hingewiesen, dass einer Baumanpflan-
zung gegenüber der Stellfläche der Ortsnetzstation 
nicht zugestimmt werden kann! Im Straßenbereich vor 
der Ortsnetzstation werden vermehrt Kabel (Mit-
telspannung, Niederspannung und Infokabel) vorhan-
Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen.  
Bei der genannten Festsetzung handelt es sich um 
Standortvorschläge für Baumpflanzungen. Im Rah-
men der Ausbauplanung wird dies konkretisiert und 
falls erforderlich kann von dem Vorschlag abgewichen 
werden.  
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
den sein. Die Einschleifung dieser Kabel in die Orts-
netzstation unterliegt gewissen Biegeradien. Durch 
das Wachstum des Baumes kann nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sich die Kabel zukünftig im Trauf-
bereich des Baumes befinden. Dies gilt es zu verhin-
dern, um eine dauerhaft gesicherte Stromversorgung 
zu gewährleisten. Daher die Bitte den Baumstandort 
zu verschieben oder ihn zu streichen. Ebenfalls sehen 
wir die Baumanpflanzung im Zufahrtsbereich als Kri-
tisch, die verbleibende Trassenbreite von 4 Metern 
wird vermutlich für unsere Versorgungsleitungen und 
dem in der Begr ündung angesprochenen Schmutz-
wasserkanal ggf. nicht ausreichen. 
Die Stellungnahme wird im Rahmen der Ausbaupla-
nung an das zuständige Fachamt weitergeleitet.   
6.5 Stadt Münster/ 
Untere Denk-
malbehörde 
vom 31.03.2021
 
Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.  
 
6.6 IHK vom 
07.04.2021 
Keine Bedenken  - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.  
 
6.7 Landesbetrieb 
Wald und Holz 
NRW vom  
15.04.2021 
Keine Bedenken - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
6.8 Handwerks-
kammer Müns-
ter vom 
16.04.2021 
Keine Bedenken - Keine Beschlussfassung 
erforderlich.  
 
6.9 NABU Stadtverband Münster vom 18.04.2021 
 6.9.1 Die Fläche besitzt eine hohe ökologische Wertigkeit, 
da sie ein Trittsteinbiotop mit einem geschützten Bio-
top im versiegelten Raum darstellt, welches durch die 
Kombination aus Wald, Wasser und extensiv genutz-
tem, feuchten Grünland für viele Arten einen wichti-
gen Lebensraum darstellt. Besonders die Breitflügel-
fledermaus ist durch den Verlust der Fläche betroffen, 
da ein wesentliches Jagdhabitat der Art durch die Pla-
nung verloren geht. 
 
Es gab massive Bestandsrückgänge der Breitflügel-
fledermaus in den letzten Jahren, sodass das LANUV 
NRW ihren Erhaltungszustand mittlerweile als un-
günstig mit abnehmender Tendenz (U↓) beschreibt. 
Ihre Gefährdungssituation wurde mit der Roten Liste 
Deutschlands 2011 von „gefährdet" auf „stark gefähr-
det" hoch gestuft. Das LANUV gibt als Gefährdungs-
ursachen folgendes an: 
 
• Verlust oder Entwertung von Nahrungsflächen 
im Siedlungsbereich, in strukturreichen Park-
landschaften, im Wald etc. sowie von linearen 
Das vorliegende Gutachten (Ökoplanung 2020) 
wurde durch die untere Naturschutzbehörde geprüft 
und nicht beanstandet. Insofern stellt das vorliegende 
Gutachten die für die Beurteilung heranzuziehende 
Grundlage dar. 
Die Erforderlichkeit eines Ersatz-Nahrungshabitats für 
die Breitflügelfledermaus ist nicht gegeben, weil er-
hebliche Störungen planungsrelevanter Fledermaus-
arten sowie die erhebliche Beschädigung oder der 
Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Fleder-
mausarten ausgeschlossen werden können. Die öko-
logische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird 
für alle planungsrelevanten Fledermausarten weiter-
hin erfüllt. 
Um Verstöße gegen das Zugriffsverbot nach § 44 
Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) sicher ausschließen 
zu können, wurde ein entsprechender Hinweis zur Ri-
sikominimierung im Bebauungsplan aufgenommen 
(siehe textliche Festsetzung 3.4) 
Der Anregung, für die Breit-
flügelfledermaus ein Er-
satz-Nahrungshabitat im di-
rekten Umfeld zur verloren 
gegangenen Struktur anzu-
legen, wird nicht gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.28

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
Landschaftselementen (u.a. Pflanzenschutz-
mittel). 
• Zunehmende Siedlungsverdichtung und Ab-
nahme der Strukturvielfalt im Siedlungsbe-
reich. 
Das BfN sieht auch einen Grund des negativen Be-
standstrends in der dramatischen Abnahme von Fut-
terinsekten. 
 
Die Planung setzt also direkt die bekannten Gefähr-
dungsursachen fort, indem ein bedeutendes Nah-
rungshabitat überplant wird. Der Gutac hter (Ökopla-
nung Münster 2020) weist selber darauf hin, dass 
mögliche Ausweichflächen „im Umfeld" nicht die glei-
che Eignung wie das von der Planung betroffene 
Grünland besitzen, kommt aber zu dem - aufgrund der 
bekannten Gefährdungsursachen – nicht nachvol l-
ziehbaren Schluss, dass hierdurch keine Quartiervor-
kommen gefährdet wären. Tatsächlich sind im nähe-
ren Umfeld zum Plangebiet überhaupt keine ver-
gleichbaren Dauergrünlandflächen vorhanden, die als 
Ausweichfläche für die betroffene Population geeignet 
sind. Die nächste (intensiv genutzte und nicht von Ge-
hölzen umrahmte) Grünlandfläche befindet sich in 
etwa 500 m Entfernung Luftlinie jenseits des Kanals 
hinter einer Sportanlage, die aufgrund von Flutlicht-
verwendung eine starke Barrierewirkung ausüben

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
dürfte. Die Aufgabe von Breitflügelfledermausquartie-
ren durch den Verlust eines essentiellen Nahrunqsha-
bites kann nicht ausgeschlossen werden und damit 
die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhrstätten 
einer streng geschützten Art. 
Sollte die Planung fortgeführt werden, ist für die Breit-
flügelfledermaus ein Ersatz-Nahrungshabitat im direk-
ten Umfeld zu der verloren gegangenen Struktur an-
zulegen, um die Schädigung von Fortpflanzungs- und 
Ruhestätten abzuwenden. 
 6.9.2 Grünordnung 
Nach der Grünordnung Münster besitz das Plangebiet 
mehrere Funktionen. Es ist u.a. Teil des Grünzugs 
Vennheide-Davert und schließt im überplanten Be-
reich direkt an eine Grünverbindung an. Die Grünord-
nung von Münster in ihrer jetzigen Form sollte grund-
sätzlich geachtet werden und von Bebauung freige-
halten werden, sodass der Flächenfraß zumindest in 
Teilen gerichtet verläuft. 
 
Grünland zu erhalten ist Klimaschutz. Grünland bindet 
erhebliche Mengen an C02, die bei Verlust des Grün-
landes und der damit einhergehenden Humuszerset-
zung zusammen mit Nitrat (N0 3-) und Lachgas (N 20) 
freigesetzt werden. Daneben wirkt Grünland als C0 2-
Senke. Genaue Zahlen hängen von einer Vielzahl von 
Faktoren ab und können nicht angegeben werden. 
Eine Studie aus dem Jahr 2000 berechnete, dass 
 
Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden 
Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss 
insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und 
Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs-
gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies 
wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur 
eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden 
Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Das 
Plangebiet liegt im Grünzug Venneheide- Davert und 
ist eine Vorrangfläche zur Freiraumsicherung. Aller-
dings wird mit der vorliegenden Planung lediglich die 
Bestandsbebauung arrondiert. Zur Minimierung des 
Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet 
vorwiegend auf den nordöstlichen, an das vorhan-
dene Baugebiet heranreichenden Teilbereich de r 
Freifläche beschränkt und an das örtliche Wegenetz 
 
Der Anregung, den vorhan-
denen Grünzug entspre-
chend der Grünordnung 
von Münster komplett von 
der Bebauung freizuhalten, 
wird nicht gefolgt. 
Beschlusspunkt 1.1.29

Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 54 
Nr.  Stellungnahme Anregungen und Hinweise  Abwägung  Beschlussvorschlag  
rund 34 % des insgesamt in terrestrischen Systemen 
befindlichen organischen Kohlenstoffs in Grünland 
gespeichert ist (White, R.P., Murray, S., Rohweder, 
M., (2000): Pilot analysis of global ecosystems -
Grassland ecosystems. World Resources Institute, 
Washington D.C.). Der Verlust von Dauergrünland 
kann aufgrund seiner langjährigen Bildungsprozesse 
nicht durch Neuanlage von neuem Grünland kompen-
siert werden. […]  
Wer Klimaschutz ernst nimmt, darf den Fokus nicht 
nur auf Mobilität, Stromproduktion und Energieeffizi-
enz von Gebäuden werfen, sondern muss sich allen 
klimaschädlichen Faktoren stellen. Die Durchführung 
dieser Planung ist einer davon. 
angebunden. Die Funktion des Grünzuges als Park-
anlage bleibt trotz der Verringerung der Fläche in die-
sem Abschnitt weiterhin erhalten. 
Der Anregung, die Grünordnung von Münster in ihrer 
jetzigen Form grundsätzlich zu achten, wird damit ent-
sprochen. 
6.10 Telekom vom 
21.04.2021 
Für eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des 
Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswe-
gen geeignete und ausreichende Trassen für die Un-
terbringung der Tk-Linien der Telekom vorzusehen. 
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati-
onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen-
bau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs-
träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf von 
Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom 
Technik GmbH unter der Absender -Adresse so früh 
wie möglich, mindestens 3  Monate vor Baubeginn, 
schriftlich angezeigt werden. 
Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flächen 
durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflä-
chen. Die Dimensionierung wurde dabei mit den ent-
sprechenden Fachämtern und Behörden abgestimmt.  
Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom-
men und im Rahmen der Ausbauplanung berücksich-
tigt. 
 
Keine Beschlussfassung 
erforderlich.

V-0575-2021-Anlage-4-Planverkleinerung

10562 Zeichen

vorh. Fuß- und Radweg
II
I
3 h
12
21
S
II
232
2 b
I
2
II
II
228
3 f
26
I SI
II
14
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-I
3 e
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2 c
3 c
7 I
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3 g
230
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9
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3
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15
I
9 a
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234
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II
Rampe
I
3 b
23
3 d
FI
II
2 a
24
28
II
II
I
II
228 a
AEGFL
AEGFL
Optionsfläche
Kindergarten
Mülltonnen
St
St
St
St
St
St
gepl. Fuß- und Radweg
St
St
St
St
St
St
St
St
St
Mülltonnen
St
4,00 m
6,50 m
 14 m
18 m
 8 m
8 m
6 m
6 m
4,95 m
2,00 m
Mülltonnen
 14 m
 59,10
G
P
Sandfortsbusch
3 f
26
I SI
II
14
II
II
II
-I
3 e
II
2 c
3 c
7 I
II
3 g
230
240
II
9
II
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226
3
234 a
I
15
I
9 a
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234
I
I
FI
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Rampe
I
3 b
23
3 d
FI
II
2 a
24
28
II
II
I
II
II
I
3 h
12
21
S
II
232
2 b
I
2
II
II
228
228 a
Westfalenstraße
Zur Vogelstange
Zur Vogelstange
330
1837
74
2150
1836
728
1339
1834
1489
164
161
2159
2149
305
1444
860
1835
2158
861
583
580
1488
170
581
75
1838
727
582
2127
168
863
160
357
359
862
77
1840
0,8
TH max.
0,4
II
40°± 3°SD
m ü. NHN 66,10 m
FH max.
m ü. NHN 71,10 m
WA
0,80,4
II
GH max.
m ü. NHN 69,10 m
0° - 10°FD
WA
HiltrupGemarkung:
Flur:
Maßstab:
13
Bestandsangaben
Flurgrenze
Flurstücksgrenze
Topografische Umrisslinie
Baum
Wohngebäude (hier mit Hausnummer und
Geschosszahl)
Wirtschaftsgebäude
I
10
Zeichenerklärung
Festsetzungen des Bebauungsplans
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
des Bebauungsplans
Art der baulichen Nutzung
Allgemeine WohngebieteWA
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
0,4
0,8
Überbaubare Grundstücksflächen
Baugrenze
Verkehr
Straßenbegrenzungslinie
Hinweise
Vorgeschlagene Abgrenzung
(Stellplätze, Grundstücke,Fuß- und Radweg)
Sperrpfahl
Verkehrsgrün
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Anpflanzung von Bäumen
(Standort vorgeschlagen)
Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie von Gewässern
Erhaltung von Bäumen
(mit eingemessenem Kronentraufenbereich)
Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L,
zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A,
der Erschließungsträger E
GFL
AE
Öffentliche Parkfläche
Meter über Normalhöhennullm ü.NHN
Bauvorschriften
Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0°- 10°
Verkehrsberuhigter Bereich
Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt
Ver- und Entsorgung
Elektrizität
Flächen für Stellplätze
Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen
St
Grünflächen
öffentliche Grünflächen
Bebauungsplan Nr. 577
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup -
Südlich Zur Vogelstange /
Westlich Westfalenstraße
Bauweise
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
Hauptfirstrichtung
Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung,
Abwasserbeseitigung und Ablagerungen
Satteldach
FlachdachFD
SD
Parkanlage
Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßII
Traufhöhe, als HöchstmaßTH max.
66,10 m
Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH max.
69,10 m
Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich40°± 3°
Straßenverkehrsflächen
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB)
1.1 Art der baulichen Nutzung
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO).
1.2 Trauf-, First-, Gebäudehöhen
Die festgesetzten Trauf-, First- und Gebäudehöhen sind verbindlich in Metern über NHN 
festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen 
der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut.
Die festgesetzte Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. Die festgesetzte
Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 
in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO).
1.3 Ruhender Verkehr
Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte
Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig (§ 9
Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO).
1.4 Erhaltungsgebote
Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt
werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten
Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer
Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB).
1.5 Anpflanzungsgebote
Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte, 
mittel- bis großkronige Laubbäume gemäß Pflanzliste A als Hochstamm mit einem 
Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens
2,5 m x 2,5 m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB).
Pflanzliste A:
Groß- und mittelkronige Bäume:
- Spitzahorn in Sorten (Acer platanoides i. S.)
- Feldahorn (Acer campestre)
- Esche (Fraxinus excelsior)
- Traubeneiche (Quercus petraea)
- Stieleiche (Quercus robur)
- Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
- Winterlinde (Tilia cordata)
- Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus i.S.)
- Mehlbeere (Sorbus aria)
1.6     Dachbegrünung
Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen,
technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu
erhalten. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die
Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen (§ 9 Abs. 1
Nr. 25 a und b BauGb).
1.7     Vorgärten
Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen
Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden,
Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen
sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, erforderliche
Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch
Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und
25 a BauGB).
2 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Landesbauordnung 
(BauO NRW)
2.1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen
Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist
jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten.
2.2 Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze
zugewandten Eingrünung (Hecken, Sträucher etc.) zulässig. Diese sowie dahinterliegende
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.
3 Hinweise
3.1 Denkmalschutz
Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines
Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch
Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster /
Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe,
LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die
Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten.
3.2 Immissionen
Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins
Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen.
3.3 Freiflächenschutz
Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei
westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens mit
dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen.
3.4 Artenschutz
Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin
von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu
untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen
zur Umsiedlung zu treffen.
3.5 Regenwasser
Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen 
wird empfohlen, dass die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über 
der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegt.
3.6 Einsichtnahme in Vorschriften
Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und 
DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und
Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
Öffentliche Gebäude
Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull) 59,10
Firsthöhe, als HöchstmaßFH max.
71,10 m
Rechtsgrundlagen:
· Baugesetzbuch (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728)
· Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786)
· Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018)
vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421),  zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109)
· Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916)
Die Plangrundlage wurde am 04.02.2021 aus dem Amtlichen
Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert.
Die Richtigkeit wird bescheinigt.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Marienfeld
Amtsleiter
Für die städtebauliche Planung.
Münster, __________
Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen
Stadtbaurat Amtsleiter
Der Rat der Stadt Münster hat am 17.05.2017 den Beschluss zur
Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde
im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom 26.05.2017 bekannt
gemacht.
Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom
Rat der Stadt Münster am 22.05.2019 geändert. Der geänderte
Aufstellungseschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___
vom __________ bekannt gemacht
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen
gegenüber dem vom 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017
erstmals öffentlich ausgelegten Plan
Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3
BauGB vom __________ bis einschließlich __________ erneut
öffentlich ausgelegen.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und
41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________
als Satzung beschlossen worden.
Münster, __________
Oberbürgermeister Schriftführer
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der
Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom
__________ in Kraft getreten.
Münster, __________
Der Oberbürgermeister
im Auftrag
Brinkheetker
Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0575/2021

Anlage A

2833 Zeichen

Anlage A zur V/0575/2021 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 herbeigeführt werden. 
Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel-
lungnahmen entschieden. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
Mit den Vorlagen zum Bebauungsplan Nr. 577 und zur 67. Änderung des FNP (V/0574/2021) 
sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebiets in Hiltrup mit 
etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Beide Bauleitpläne haben öffentlich ausgelegen.  
Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation 
eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt. 
Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan kann nach Vorliegen der Genehmigung zur 67. 
Änderung des FNP mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. 
 
Finanzierung 
Durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 entstehen der Stadt Münster keine 
unmittelbaren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestand-
teil der Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen der Fachämter sein. Für die 
Herstellung der Grünflächen werden die Kosten aktuell auf rd. 10.000,- €, für die Ausgleichsmaß-
nahmen auf rd. 8.600,- € geschätzt. Eine Kostenschätzung für die sonstigen Erschließungsmaß-
nahmen liegt aktuell noch nicht vor. 
Da sich das Plangebiet im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der 
Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. 
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
Die Fläche liegt in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum Stadt-
bereichszentrum. 
Das Plangebiet greift in eine Teilfläche des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzugs 
Vennheide-Davert ein. Die geplante Bebauung liegt in einer Randlage des Grünzuges. Die Beein-
trächtigung durch die geplante Wohnbebauung kann als zu vertretender Eingriff in den Grünzug 
betrachtet werden. 
Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch weist 
das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf (Umweltkataster 
Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu be-
reits bebauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Mit der Ent-
wicklung des Wohngebiets einhergehen wird eine Versiegelung und Bebauung der Flächen, wel-
che sich auf das lokale Klima auswirken kann.

Beschlussvorlage

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V/0575/2021 
V/0575/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
[Wohngebiet] 
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 
   21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 
   23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 
   29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   29.09.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1.  Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 Hiltrup – 
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 
1.1  Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan-
der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans 
Nr. 577 nicht gefolgt. 
1.1.1  Der Anregung, Einfamilienhäuser teilweise vorzusehen (Anlage 1, Punkte 1.1.1, 
3.1.2). 
1.1.2  Der Anregung, die Erschließung des Plangebiets von Süden her vorzuseh en 
(Anlage 1, Punkte 1.2.1, 3.1.3, 3.7.2, 3.8, 3.11.2, 5.4.2). 
1.1.3  Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln (Anlage 1, Punkte 
2.1.4, 3.1.1, 3.1.5, 3.9). 
1.1.4  Der Anregung, die vorhandenen Zufahrtsstraßen nicht weiter zu belasten (An-
lage 1, Punkte 3.1.3, 3.5.2, 3.10.4). 
Stadtplanungsamt 
 
01.09.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Herr Kather / Herr Geitel 
Telefon: 492-6132 /  
492-6193 
KatherM@stadt-muenster.de  
Geitel@stadt-muenster.de

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V/0575/2021 
1.1.5  Der Anregung, Reihenhäuser statt Mehrfamilienhäuser zu errichten (Anlage 1, 
Punkt 3.3.3). 
1.1.6  Den Bedenken, das Plangebiet führe zu einer Verschlechterung der Verkehrssi-
tuation (Anlage 1, Punkt 3.4.1). 
1.1.7  Den Bedenken, die Natur und der Naherholungswert der Umgebung würden 
negativ beeinträchtigt (Anlage 1, Punkt 3.4.2). 
1.1.8  Den Bedenken, das vorhandene Kanalisationssystem sei bereits überlastest 
(Anlage 1, Punkte 3.4.3, 3.7.3, 3.10.6). 
1.1.9  Der Anregung, verschiedene Haustypen statt Mehrfamilienhäuser zu errichten 
(Anlage 1, Punkte 3.5.1, 3.11.1). 
1.1.10  Der Anregung, die Höhenbeschränkung für Einfriedungen nicht auf Hecken an-
zuwenden (Anlage 1, Punkt 3.10.3). 
1.1.11  Den Bedenken, durch das ausgewies ene Maß der baulichen Nutzung wird kei-
ne Rücksicht auf die benachbarte Bestandsbebauung genommen (Anlage 1, 
Punkt 3.11.4). 
1.1.12  Der Anregung, die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte Biotop wur-
den nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage 1, Punkte 3.11.5, 5.4.3, 6.3.3). 
1.1.13  Der Anregung, die Straßen Nimrodweg und Zur Vogelstange als Einbahnstraße 
einzurichten (Anlage 1, Punkt 3.13.2). 
1.1.14  Der Anregung, eine geringere Baudichte mit weniger Wohneinheiten zu planen 
(Anlage 1, Punkt 5.4.1). 
1.1.15  Der Anregung, Planungsalternativen wurden nicht ausreichend geprüft (Anlage 
1, Punkt 5.4.2). 
1.1.16  Der Anregung, die Auswirkungen der Planung auf die bestehenden Baumbe-
stände wurden nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage 1, Punkt 5.4.3). 
1.1.17  Der Anregung, der Artenschutz und die Erholungsfunktion sei nicht ausreichend 
abgewogen worden (Anlage 1, Punkt 5.4.3). 
1.1.18  Der Anregung, die Eingriffs- und Ausgleichsermittlung sei in der Herleitung nicht 
transparent (Anlage 1, Punkt 5.4.4). 
1.1.19  Den Bedenken, durch die Maßnahmen entstehen Schäden an der benachbar-
ten Bebauung und den Grünflächen (Anlage 1, Punkte 5.4.5, 5.5.3). 
1.1.20  Der Anregung, Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen (Anlage 1, Punkt 
5.4.5). 
1.1.21  Der Anregung, ein Baugrundgutachten sei erforderlich (Anlage 1, Punkt 5.4.5). 
1.1.22  Der Anregung, die Zahlen der Verkehrszählungen bilden nicht die tatsächlichen 
Spitzenwerte ab (Anlage 1, Punkt 5.4.6). 
1.1.23  Den Bedenken, die Planung führe zu einer Verschlechterung der Verkehrssitua-
tion (Anlage 1, Punkt 5.4.7).

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V/0575/2021 
1.1.24  Den Bedenken, das Vorhaben führe zu erhöhten Lärmbelastungen (Anlage 1, 
Punkt 5.5.1). 
1.1.25  Den Bedenken, das Vorhaben führe zu erhöhten Schadstoffbelastung (Anlage 
1, Punkt 5.5.2). 
1.1.26  Der Anregung, die Planung steht im Widerspruch zum Klimaanpassungskon-
zept der Stadt Münster (Anlage 1, Punkt 6.3.2). 
1.1.27 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze zu verringern (Anlage 1, Punkt 6.3.4). 
1.1.28  Der Anregung, für die Breitflügelfledermaus ein Ersatz-Nahrungshabitat im di-
rekten Umfeld zur verloren gegangenen Struktur anzulegen (Anlage 1, Punkt 
6.9.1). 
1.1.29  Der Anregung, den vorhandenen Grünzug entsprechend der Grünordnung von 
Münster komplett von der Bebauung freizuhalten (Anlage 1, Punkt 6.9.2). 
2.  Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfa-
lenstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als 
Satzung beschlossen. 
Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 577 wird ebenfalls beschlossen. 
Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127. 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
Durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 entstehen der Stadt Münster keine unmit-
telbaren Kosten.  
Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der Beschlüsse im 
Zusammenhang mit den Ausbauplanungen der Fachämter sein. Für die Herstellung der Grünflächen 
werden die Kosten aktuell auf rd. 10.000, - €, für die Ausgleichsmaßnahmen auf rd. 8.600, - € ge-
schätzt. Eine Kostenschätzung für die sonstigen Erschließungsmaßnahmen liegt aktuell noch nicht 
vor. 
Da sich das Plangeb iet im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der 
Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten.  
 
Begründung: 
Das Verfahren ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster beschlossenen „Fortschreibung des 
Baulandprogramms 2020-2030“ (Vorlage V/0104/2020). Mit dem Bebauungsplan Nr.  577: Hiltrup – 
Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraus-
setzungen für etwa 60  Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des 
Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die plane-
rischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen. Die betreffende Fläche 
befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Münster. 
Verfahrensablauf 
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 17.05.2017 (V/1099/2016) vom Rat der Stadt Müns-
ter beschlossen, damals noch als beschleunigtes Verfahren gemäß §  13a Baugesetzbuch (BauGB). 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahm en einer Bürgeranhörung am 28.04.2016

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V/0575/2021 
statt, bevor die erste öffentliche Auslegung der Planunterlagen (Offenlegung) vom 04.09. bis zum 
04.10.2017 erfolgte. Ab 2018 wurde das Verfahren als sogenanntes „Vollverfahren“ fortgeführt, um 
insbesondere dem Regelungserfordernis mit Blick auf einen in relevanter Entfernung liegenden Stör-
fallbetrieb Rechnung zu tragen. Gemäß § 50 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) sind 
bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, dass 
die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit 
wie möglich vermieden werden.  
Die Thematik wurde entsprechend im  Verfahren aufgearbeitet und ist u.a. in der Begründung zum 
Bebauungsplan dargestellt (vgl. u.a. Kap 3.10, 5.4.1, 5.8 und 6). Im Ergebnis kann unter Betrachtung 
der konkreten Einzelfallumstände ein erhöhtes Risiko durch den Störfallbetrieb ausgeschlossen wer-
den.  
Die vorliegende Planung ist im Ergebnis der Gesamtabwägung aller hier zu beachtenden Belange ein 
tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes 
und dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung. Dies wird durch einen ausreichenden 
Abstand zum angrenzenden Biotop, zum Wald, durch den vollständigen Ausgleich aller Eingriffe in 
die Natur sowie insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Ver-
fügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.  
Angrenzend an bestehende Siedlungsstrukturen berücksichtigt die vorgesehene Bebauung durch 
Abstand, Dachform und Maßstab die unterschiedlichen umliegenden Bebauungstypologien. Im Sinne 
der effizienten Bodennutzung schließt das Plangebiet an eine bereits bestehende Erschließung an. 
Die Planunterlagen haben vom 08.03.2021 bis zum 21.04.2021 erneut öffentlich ausgelegen.  
Über alle eingegangenen Stellungnahmen die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der 
Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen sind (vgl. Anlage 1) soll entsprechend den 
Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden. 
Da der Entwurf des Bebauungsplans nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss getrof-
fen werden (Beschlussvorschlag 2.). 
Der Bebauungsplan Nr. 577 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  272: 
Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) der für den Änderungsbereich 
überwiegend Fläche für die Landwirtschaft festset zt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bebauungs-
plans werden die überlagerten Flächen im Bebauungsplan Nr. 272 außer Kraft treten. 
Für die 67. Änderung des Flächennutzungsplans soll parallel zu dieser Vorlage der abschließende 
Beschluss gefasst werden (V/0574/2021). 
Weitere Informationen sind den Anlagen dieser Vorlage zu entnehmen. 
 
In Vertretung 
 
gez. 
Robin Denstorff 
Stadtbaurat 
 
 
 
  
 
 
Anlagen: 
Anlage A 
Anlage 1 – Stellungnahmen 
Anlage 2 – Begründung 
Anlage 3 – Textliche Festsetzungen 
Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)

V-0575-2021-Anlage-2-Begruendung

85801 Zeichen

Begründung / Seite 1 von 27 
Begründung  
zum Bebauungsplan Nr. 577:  
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /  
Westlich Westfalenstraße  
Inhalt Seite 
1  Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 2 
2  Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2 
2.1  Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 2 
2.2  Räumliche und strukturelle Situation ........................................................................................... 2 
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3 
3  Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 3 
3.1  Planungsziele .............................................................................................................................. 3 
3.2  Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 3 
3.3  Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 4 
3.4  Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................... 4 
3.5  Weitere Festsetzungen ................................................................................................................ 5 
3.6  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung .............................................................. 6 
3.7  Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 8 
3.8  Artenschutz .................................................................................................................................. 9 
3.9  Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 9 
3.10  Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10 
3.11  Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 14 
3.12  Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14 
4  Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15 
5  Umweltbericht ...................................................................................................................................... 15 
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15 
5.2  Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 16 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16 
5.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19 
5.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 23 
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 23 
5.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 24 
5.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 24 
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 25 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 25 
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 25 
5.7  Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 25 
5.8  Zusammenfassung .................................................................................................................... 25 
6  Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 26 
7  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 27 
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0575/2021

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 2 von 27 
1  Planungsanlass / Verfahren  
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer 
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe 
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland.  Der Bebauungsplan Nr.  577 
„Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange  / Westlich Westfalenstraße“ soll die planungsrechtlichen 
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen. Die Fläche liegt dabei 
am Siedlungsrand in fußläufiger Entfernung zum Stadtbereichszentrum.  
Die Grundstücke im Plangebiet  befinden sich in städtischem Eigentum, sodass  die Planung 
zeitnah realisiert werden kann.  
2  Geltungsbereich  
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt: 
• Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
• Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,  
• Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen.  
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke: 
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127.  
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen 
Farbstreifen gekennzeichnet. 
2.1  Bestehendes Planungsrecht  
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272 
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “, in Kraft getreten am 
06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans für diesen Bereich außer Kraft tritt.  
Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden,  relevanten Flächen 
überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. I m 
nördlichen Bereich ist angrenzend an die geplante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet (WR) 
festgesetzt.  
2.2  Räumliche und strukturelle Situation  
Das Plangebiet  am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der 
Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee mit 
Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Z urzeit wird die Fläche  als Grünland  genutzt. Der 
nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäume n und 
Sträuchern geprägt.  
Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die 
Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an. Die 
südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. Südöstlich befindet sich 
die Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport genutzt 
wird.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 3 von 27 
Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch 
eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in 
offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis 
viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und 
Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen 
wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad.  
Die Dachformen in der Umgebung reichen von überwiegend Satteldach bei den 
Einfamilienhäusern bis hin zu Pultdächern bei Mehrfamilienhäusern und Flachdächern an der 
Westfalenstraße.  
Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück befindet sich die Vogelstange, die 
durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird.  
2.3  Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan  
Im „Regionalplan Münsterland“ fällt die Fläche des Plangebiets in die Kategorie des Allgemeinen 
Siedlungsbereichs (ASB). Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich bisher als 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar.  
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen nicht den Zielsetzungen des 
Bebauungsplans. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert, sodass der Bebauungsplan nach 
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt ist.  
Mit der 67. Änderung stellt der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbauflächen dar.  
3  Inhalt des Bebauungsplans  
3.1  Planungsziele  
Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll 
arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die 
Erschließung und Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern 
entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach 
Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden.  Außerdem schließt 
der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die vorhandenen 
Mehrfamilienhausbebauungen im Osten an.  
In der Stadt Münster besteht der dringende  Bedarf nach preiswertem und gefördertem 
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund  60 % der 
entstehenden Nettowohnfläche als  geförderter bzw.  förderfähiger Mietwohnraum realisiert 
werden.  
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgehalten 
werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine Anlage bis zu vier Gruppen untergebracht 
werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.  
3.2  Art der baulichen Nutzung  
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem bestehenden Planungsziel als 
Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um die städtebauliche Qualität des neuen Gebiets zu 
steigern, ist eine Ansiedlung der gem. §  4 Abs.  2 BauNVO in Allgemeinen W ohngebieten

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 4 von 27 
zulässigen und der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften 
sowie nicht s törenden Handwerksbetriebe , sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, 
gesundheitliche und sportliche Zwecke möglich.  
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach §  4 Abs.  3 BauNVO im Allgemeinen 
Wohngebiet werden in diesem Wohngebiet in Stadtrandl age ausgeschlossen, um die 
Lärmauswirkungen insbesondere bezüglich des Verkehrs im Wohngebiet zu minimieren.  
3.3  Maß der baulichen Nutzung  
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund 
und Bodens zu ermöglichen, sind eine Grundflächenzahl (GRZ)  von 0,4 und eine 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Zudem soll sich 
die geplante Wohnbebauung in die Umgebung einfügen, so dass die Steuerung der Kubatur und 
die Gebäude- / Traufhöhen von Bedeutung ist.  
Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt differenziert nach maximalen Trauf- und Firsthöhen.  
Die Gebäudehöhen sind mit maximal 71,10 m ü. NHN für die erste, nördliche Bauzeile WA (dies 
entspricht einer Höhe von maximal 12 m) festgesetzt. Für die beiden südlich gelegenen Bauzeilen 
WA sind für die Dachform Flachdach mit maximal 69 ,10 m ü. NHN festgesetzt (dies entspricht 
einer Höhe von 10,5 m). Durch die Angaben von maximalen Trauf - und Firsthöhen wird eine an 
der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung gewährleistet. Das Gelände und auch 
die Höhe der Gebäude sind von der Erschließungsstraße nach Süden hin zum Landschaftsraum 
abfallend. Im Einfahrtsbereich zum Plangebiet (öffentliche Verkehrsfläche) liegt das Gelände bei 
etwa 59,1 m ü. NHN. Im südlichsten, privaten Erschließungsstich (GFL-Fläche) sind etwa 58,6 m 
ü. NHN als Geländehöhe geplant.  
Die festgesetzten maximalen Traufhöhen von 66,10 m ü NHN für die erste Bauzeile (entspricht 
jeweils 7 m) berücksichtigen die erforderlichen Geschosshöhen sowie einen zusätzlichen 
Spielraum für einen möglichen Sockelbereich. 
Die Vollgeschosse werden mit maximal II -Vollgeschosse festgesetzt, da städtebaulich 
insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Höhenent wicklung 
regulieren. Das Dachgeschoss kann ebenfalls zur Wohnnutzung dienen, darf jedoch kein 
Vollgeschoss sein.  
Die erste Bauzeile ist von den bestehenden Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogelstange 
entsprechend abgerückt und auch zwischen der Bebauung im Plangebiet und den östlich 
angrenzenden Mehrfamilienhäusern im Bestand besteht durch die dazwischenliegende geplante 
Erschließung ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der nördlich angrenzenden 
Bebauung können von den geplanten Gebäuden bei m aximaler Gebäudehöhe überschritten 
werden, um den geplanten Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät in der 
Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten Festsetzungen wird der Höhenentwicklung der 
Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben und es kann keine für die Ortsrandlage 
unangemessene Höhenentwicklung entstehen. 
3.4  Überbaubare Grundstücksflächen  
Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das Plangebiet auf einen nordöstlichen, an 
das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich beschränkt.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 5 von 27 
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und 
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der  der Planung zugrundeliegenden 
städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der 
dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf  ist aus dem Maßstab der 
angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der Baugrenzen 
an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem 
Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht.  
3.5  Weitere Festsetzungen  
Dachformen, Firstrichtung  
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache 
Zeilen von Gebäuden. Deshalb sollen sowohl zeitgemäße, klassische Dachformen wie das 
Satteldach und das modernere Flachdach als zulässige Dachform festgesetzt werden. Mit dieser 
klaren Festsetzung sind Sonderformen der Dachausprägung wie Krüppelwalm -, Mansard-, 
Walm-, Zelt- oder Pultdach ausgeschlossen.  
Mit den Dachformen und der damit verbundenen homogenen Höhenentwicklung im Plangebiet 
soll entsprechend sensibel auf die Nachbarbebauung eingegangen werden.  
Die Dachformen in der Umgebung sind überwiegend Satteldächer, aber auch Pultdächer und 
Flachdächer sind für das Umfeld prägend. Aufgrund der homogenen Dachform direkt an das 
Plangebiet angrenzend, werden für die erste nördliche Baureihe WA traufständige Satteldächer 
mit einer Dachneigung von 40° (+/ - 3°) festgesetzt. Für die südlich daran anschließenden zwei 
Baureihen WA wird ein Flachdach (0-10° Dachneigung) als Dachform festgesetzt.  
Die in der Einfachheit und Kl arheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen 
Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. Die 
Wohngebäude sollen sich im nördlichen Bereich insbesondere an die vorhandene Bebauung 
anpassen, in der Dachform im südlichen Bereich dahingehend modernere Bautypen zulassen. 
Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und -einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte der 
Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First und zum 
Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese Festsetzungen 
zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern (vgl. Textliche 
Festsetzung 2.1).  
Material / Farbgebung  
In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben 
ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen Spielraum zu lassen, werden keine Farb- oder 
Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt.  
Stellplätze / Nebenanlagen  
Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan  festgesetzt. Es wird 
bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.  
Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig, 
um eine homogene und frei von hochbaulichen Anlagen geprägte Gebäudev orfläche zu 
gewährleisten (vgl. Textliche Festsetzung 1.3).

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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Einfriedungen  
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind 
Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung 
mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende 
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten.  Die p rivaten 
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende , 
durchgrünte Charakter der Siedlung,  insbesondere am westlichen und südlichen Rand,  im 
Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2).  
3.6  Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung  
Verkehrsflächen / Erschließung  
Das neue Wohngebiet , bestehend aus sechs Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten, 
ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus 
erschlossen. Der Haupterschließungsstich ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung 
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur 
Vogelstange muss der vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen. 
 
Abbildung 1: Verkehrsentwurf Einfahrtsbereich 
Außerhalb des neu geplanten Bereichs  wird der südliche Gehweg auf der vorhandenen Straße 
zur Vogelstange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begradigt und auf  2 m verbreitert  
(s. Abbildung). Dieser Bereich ist im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup – 
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“  bereits als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt.  Da diese Maßnahme durch die Planung bedingt wird, ist dieser 
Bereich in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und wird als öffentliche 
Verkehrsfläche festgesetzt.  
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese 
Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich 
größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen 
wird.  
Die geplante Einmündung grenzt nicht unmitt elbar an die Stellplatzzufahrt des  östlichen 
Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3 a-h) an. Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen 
Einfahrt zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare Trennung geschaffen, die eine 
sichere Abwicklung der Ein- und Ausfahrten ermöglicht.

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Im nördlichen Bereich des Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher Richtung ein Ein-  
und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt der Baumgruppe westlich davon 
als auch der Sicherstellung einer übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des 
Plangebiets.  
Im Straßenverlauf nach Süden wird der  geplante verkehrsberuhigte Bereich zur 
Verkehrsberuhigung durch Bauminseln unterbrochen. Ausreichend Besucherstellplätze werden 
gebündelt im Osten des Plangebiets mit dahinterliegendem Verkehrsgrün platziert. 
Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam 
dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet.  
Durch zwei 6,0 m breite, vom Hauptstich in westlicher Richtung abgehende, mit Geh-, Fahr- und 
Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen.  
Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß-  und Radweg 
vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist. Dieser führt südöstlich aus dem 
Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet 
und der sich südlich anschließenden Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß - und 
Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft.  
Die Straße Zur Vogelstange ist einer Tempo- 30-Zone zugeordnet und als Wohnstraße 
eingeordnet. Diese kann nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bis zu 
400 Kfz/h aufnehmen. Nach der aktuellsten Zählung vom 08.05.2019 wird die Straße im Bestand 
mit etwa 30 Kraftfahrzeugen in den Spitzenstunden (morgens von 07.00 –  08.00 Uhr und 
nachmittags von 16.00 – 17.00 Uhr) belastet. Die zu erwartende Verkehrsbelastung der Straße 
Zur Vogelstange liegt in der mor gendlichen Spitzenstunde bei etwa 90 Kfz, in der 
nachmittäglichen Spitzenstunde bei etwa 60 Kfz, was deutlich unterhalb der verträglichen 
Verkehrsbelastung liegt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann somit bei dem 
vorliegenden Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 verträglich abgewickelt werden. 
Die Straße Zur Vogelstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet 
induzierten Verkehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen 
Kindertagesstätte, aufzunehmen.  
Ver- und Entsorgung  
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über eine 
Regenwasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden folgend in einen vorhandenen, 
südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das vorhandene Kanalnetz 
ist ausreichend dimensioniert, dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erforderlich ist. 
Im Rahmen der Straßenplanung wird das Gefälle so angelegt, dass oberflächig abfließendes 
Niederschlagswasser schadlos zu den Grünflächen abgeführt werden soll. Eine Behandlung der 
Niederschlagsabflüsse ist nicht erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes 
Regenwasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hinweis aufgenommen, dass der 
Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 0, 3 m über Straßenniveau liegen muss. 
Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteserstraße und 
die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. 
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in 
der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals

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sind für eine Ableitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen 
Geländeaufhöhungen erforderlich.  
Um die Stromversorgung zu gewährleisten wird eine ausreichend dimensionierte Fläche für eine 
Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs  
festgesetzt.  
3.7  Grünflächen / Begrünung  
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll, 
soweit möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Grund soll die im Eingangsbereich 
vorhandene Baumgruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung Sportanlage erhalten und 
als Einzelbäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt werden.  
Somit können vorhandene Bäume und Sträucher weitgehend erhalten werden. Das Verkehrsgrün 
im Osten des Plangebiets soll neu geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt werden, um auch 
zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete 
Eingrünung zu erhalten. Entlang der privaten Stellplätze werden auf privaten Flächen Bäume zur 
Anpflanzung vorgesehen, um für eine ausreichende Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen  (vgl. 
Textliche Festsetzung Nr. 1.5).  
Weiterhin wird eine Baumgruppe im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt.  Um sämtliche 
festgesetzte Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt, dass die erhaltenswerten 
Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. Ausfälle sind zu ersetzen. 
Um den neu angepflanzten Bäumen einen dauerhaften Bestand zu gewährleisten, müssen 
entsprechende Mindeststammumfänge und Vegetationsflächen eingehalten werden (Textliche 
Festsetzung Nr. 1.5).  
Für die Gebäude mit Flachdächer n im Plangebiet ist eine extensive Begrünung mit einer 
Substratschicht von mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen, 
technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche 
Regenwasserrückhaltung gewährleistet , das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher 
Lebensraum für Insekten und Kleinlebewesen geschaffen werden. Außerdem sind 
Kombinationen mit Solar - und Photovoltaikanlagen zulässig und zu bevorzugen  (vgl. Textliche 
Festsetzung Nr. 1.6).  
Aus den gleichen Gründen sind in den Vorgärten Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split 
o.ä.) unzulässig. Dies bezieht sich auf großflächige Aufschüttungen. Nicht davon betroffen sind  
deutlich untergeordnete Gestaltungen mit den genannten Materialien, wie z .B. zum Schutz der 
Fassade vor Spritzwasser. Vorgärten sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, 
Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon 
ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderl ich sind (Geh-  und Fahrflächen, 
erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Somit sollen vorwiegend grüne Vorgärten 
gewährleistet werden (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7). 
Öffentliche Grünfläche  
Die südlich der Erschließungs straße befindlichen Flächen zum Übergang in die südlich 
angrenzenden öffentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche 
mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche verläuft

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ein Fuß-  und Radweg, der das vorhandene und geplante Wohngebiet mit den  vorhandenen 
Wegebeziehungen im Süden vernetzt.  
3.8  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen 
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Ba uen, Wohnen und Verkehr NRW und des 
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 
22.12.2010.  
Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Gutachten (vgl. 
Schwartze 2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder 
planungsrelevanten Arten festgestellt. 
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Art en erfasst 
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) (vgl. Schwartze 2016 / 
Ökoplanung münster 2016, 2020 ). Alle Fledermausarten zählen zu den planungsrelevanten 
Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung Art f ür Art geprüft 
wurden. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit 
Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung zu 
fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. Textlicher Hinweis 3.4).  
Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz finden sich im Umweltbericht. 
3.9  Ausgleichsflächen  
Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Schutzwürdiges Biotop  
Die Planung greift in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges 
Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ein. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte 
Brache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen 
Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung 
führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft.  
Mit den geplanten Nutzungen und den für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen sind 
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft 
werden Flächen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung 
gestellt. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht.  
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG NRW  
Südwestlich des Plange biets grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr. BT-4011-0001-2014 
(ehemals GB-4011-0069; Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) außerhalb an das Baugebiet 
an. Es handelt sich um einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder 
Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur 
Plangebietsgrenze beträgt ca. 3,0-5,0 m.  
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im R ahmen des 
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und 
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Dies betrifft u.a. das

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westlichste Grundstück in der zweiten Baureihe. Direkte Beeinträch tigungen des geschützten 
Biotops können somit vermieden werden.  
Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht 
mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der 
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.  
3.10  Immissionsschutz  
Lärm  
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden 
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz A ltenberge 
2018, 2020 überarbeitet 1). Die Auswirkungen der übergeordneten Straßen Westfalenstraße, 
Hansestraße und das Verkehrsaufkommen auf den Straßen Zur Vogelstange und Nimrodweg 
sowie der planbedingt e Zusatzverkehr wurden gutachterlich untersucht  bzw. ermittelt . Dabei 
wurde das Verkehrsaufkommen in drei Szenarien ermittelt: ohne planbedingten Zusatzverkehr 
(Prognose-Nullfall), mit vollständigem Neuverkehr über die Anbindung im Osten zur 
Westfalenstraße (Mitfall P1) und mit vollständigem Neuverkehr  über die Anbindung im Norden 
zur Amelsbürener Straße (Mitfall P2) . Somit sind beide Szenarien, die den Neuverkehr 
berücksichtigen, als „worst-case“-Fälle zu verstehen. In der Realität ist eine Aufteilung des 
Neuverkehrs Richtung Norden und Osten zu erwart en. Das Gutachten berücksichtigt eine 
Prognose des Verkehrsaufkommens für das Jahr 2030.  
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup 
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der 
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer Skateranlage angesetzt.  
Geplantes Wohngebiet  
Verkehrslärm  
Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu 
beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN  18005/07.02 55 dB(A) tags bzw. 
45 dB(A) nachts.  
Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B  54) 
hinsichtlich des Verkehrslärms bei 50 dB(A) tags  und 42 dB(A) nachts. Im s üdwestlichen 
Planbereich im Einwirkungsbereich der Hansestraße liegen die maximalen Beurteilungspegel 
jeweils 1  dB(A) darunter und damit im gesamten Plangebiet unterhalb der o.g. 
Orientierungswerte. 
                                                
1 Schalltechnische Untersuchung – gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan 
Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße““. Planungsbüro für Lärmschutz. 
Senden im Februar 2020  
Hinweis: Die dem Gutachten zugrundeliegende Planzeichnung wurde nach Erstellung des Gutachtens 
verändert. Da die möglichen Wohneinheiten im aktualisierten Plan reduziert wurden, sind die Annahmen 
und das Ergebnis des Gutachtens weiterhin belastbar.

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Sportlärm  
Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärms chutzverordnung betragen 55  dB(A) tags, 
40 dB(A) nachts und 55 dB(A) in den Ruhezeiten (zwischen 20 und 22 Uhr an allen, und 13 bis 
15 Uhr an Sonn- und Feiertagen).  
Auch hinsichtlich des Sportlärms wird am nächstgelegenen Baufenster innerhalb des 
Allgemeinen Wohngebiets der zulässige Immissionsrichtwert von 55  dB(A) innerhalb der 
Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr.  577 nicht überschritten.  Die Werte 
liegen im südlichsten Baufenster an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten bei 52 dB(A) und 
innerhalb der Ruhezeiten bei 54 dB(A). Auch für den Spielbetrieb am Sonntag ergibt  sich keine 
Überschreitung der Richtwerte.  
Angrenzende Wohnbebauung  
Verkehrslärm  
Die nächstgelegenen schützenswerten Wohnnutzungen sind im Gutachten berücksichtigt worden 
(Mischgebiet Westfalenstraße 224, 226, 228, Allgemeines Wohngebiet Zur Vogelstange 3, 3b, 
Reines Wohngebiet Zur Vogelstange 7, Nimrodweg 14, 26, 28).  
Ohne Berücksichtigung des Vorhabens  (Nullfall) werden die zulässigen Ori entierungswerte 
(Mischgebiet 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) tags / 45 dB(A) 
nachts, Reines Wohngebiet 50 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts) im Mischgebiet um bis zu 5  dB(A) 
tags / 8  dB(A) nachts, im Allgemeinen Wohngebiet zu keiner Tageszeit  und im Reinen 
Wohngebiet um 2 dB(A) nachts geringfügig überschritten.  
Durch den planbedingten Zusatzverkehr erhö hen sich diese Werte je nach Prognose im 
Mischgebiet in einzelnen Geschossen um bis zu 1 dB(A) tags  / nachts, im Allgemeinen 
Wohngebiet in einzelnen Geschos sen um maximal 4  dB(A) tags  / 5 dB(A) nachts sowie im 
Reinen Wohngebiet um 4 dB(A) tags / nachts. Hierbei handelt es sich um stets aufgerundete 
Pegel. Die Erhöhung tritt insbesondere im Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße ins 
Wohngebiet auf, wo eine maximale Erhöhung der Lärmbelastung von 4,3 dB(A) zu erwarten ist. 
Diese Erhöhung liegt für das menschliche Gehör im wahrnehmbaren Bereich und ergibt sich an 
der Fassade, für die eine Überschreitung der Toleranzwerte auch mit dem Neuverkehr nicht 
gegeben ist.  
Im Bereich der Westfalenstraße 224, 226, 228 (Objektnummer 1 -4) besteht eine höhere 
Lärmvorbelastung durch den Verkehr auf der Westfalenstraße. Die Zusatzverkehre durch die 
geplante Wohnnutzung führen  hier nur zu einer geringfügigen  Erhöhung unt erhalb der 
Hörbarkeitsschwelle. Im Bereich der Vogelstange 3, 3b und 7 (Objektnummer 5- 8) ist die 
Lärmzunahme durch den Zusatzverkehr hörbar, aber das Lärmniveau verbleibt im Bereich der 
gesunden Wohnverhältnisse, welche mit der Einhaltung von den Orientie rungswerten für 
Mischgebiete (bei Nr. 3b und Nr. 7 werden auch die Orientierungswerte für WA eingehalten)  
sicher gewährleistet ist. 
Sportlärm  
Hinsichtlich des Sportlärms liegen die zulässigen Immissionsrichtwerte der Sportanlage am 
nächsten gelegene Bestandsbebauung (Zur Vogelstange 3 h) unterhalb der prognostizierten

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Lärmpegel für das geplante Wohngebiet , so dass die E inhaltung der Immissionsr ichtwerte 
gewährleistet ist.  
Fazit Lärm  
Insgesamt ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich. Im vorbelasteten 
Bereich, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Verkehrswegen lassen sich 
die Orientierungswerte oft nicht einhalten.  
Es ergeben sich durch die Planung keine Lärmbelastungen oder Veränderungen, die aus 
schalltechnischer Sicht problematisch sind und Lärmschutzmaßnahmen erfordern würden. 
Gesunde Wohnverhältnisse bleiben auch nach Realisierung der Planung gewahrt.  
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an 
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Störfall  
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsame Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung 
einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf 
schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden.  
Im weiteren Umfeld östlich des Plangebiets und östlich der Westfalenstraße an der Glasuritstraße 
befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der 
Störfall-Verordnung unterliegt. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich BASF und der Grenze 
des hier maßgeblichen Plangebiets beträgt an der nahegelegensten Stelle ca. 600 m.  
Auf der Basis des §  50 BImSchG wurde im Kontext einer Untersuchung möglicher 
Wohnbauflächen östlich des BASF- Standorts der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen 
Nutzungen (hier Wohnen) im Umfeld des Betriebsbereichs gutachterlich
2 ermittelt. Damit ist das 
Gutachten nicht explizit für das hier maßgebliche Bauleitplanverfahren erstellt worden, bietet 
jedoch die erforderlichen Erkenntnisse zur Einordnung des Gefährdungspotenzials  für das 
vorliegende Baugebiet. 
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde die Freisetzung von Stoffen innerhalb der 
Produktions- und Lageranlagen aus festinstallierten Lagertanks sowie aus Transportgebinden 
untersucht und als abdeckende Ausbreitungsbetrachtung die Freisetzung und der Brand von 2-
Mercapoethanol identifiziert. Als Brandgas wird unter anderem Schwefeldioxid emittiert.  
Das vorliegende Gutachten setzt zwei Radien für angemessene Abstände an. Diese beruhen 
zum einen auf dem ERPG-2 Wert des bundesweit einschlägigen Leitfadens KAS -18 
(Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfall -Verordnung und 
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung –  Umsetzung § 50 BImSchG der 
Kommission für Anlagensicherheit) für die Erm ittlung der angemessenen Abstände. Dieser 
Leitfaden regelt zudem, dass in den Fällen, in denen keine ERPG -2 Werte vorliegen, auf die 
                                                
2 UCON GmbH, Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbereich der 
BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, 16.11.2016

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AEGL-2 Werte zurückgegriffen werden kann. Dieser Wert wurde in dem vorliegenden Gutachten 
ebenfalls ermittelt und liegt dem zweiten Radius zugrunde. 
Das Gutachten kommt bei der Betrachtung der einzelnen störfallrelevanten Stoffe in der 
Gesamtbetrachtung zu einem angemessenen Abstand von 410 m vom Standort BASF . Der 
ergänzend ermittelte AEGL-2 Wert kommt zu dem Ergebnis, dass der angemessene Abstand bei 
863 m läge. Bei den einzelnen Stoffen wurde nicht durchgängig die Betrachtung auf den Leitfaden 
KAS-18 und den ERPG-2 Wert zurückgegriffen. Es wurde situationsbezogen beurteilt, inwieweit 
die Auswirkungen der Stoffe eine konservativere Betrachtung erforderlich machen. Damit setzt 
der Gutachter, anders als vom LANUV NRW gefordert, nicht pauschal den konservativen Wert 
an, sondern ermittelt auf den konkreten Einzelfall bezogen jew eils für die einzelnen Stoffe die 
angemessenen Abstände.  
Das Plangebiet liegt außerhalb des angemessenen Abstands nach ERPG-2 Wertes zum BASF-
Gelände, jedoch innerhalb des konservativen Wertes nach AEGL-2. 
Das Gutachten macht jedoch deutlich, dass dieser Wert nicht pauschalisiert herangezogen 
werden kann: Zu der oben dargestellten Argumentation, dass der konservative Wert nicht 
pauschal, sondern individuell fallbezogen anzusetzen ist, kommt zudem hinzu, dass  die 
derzeitige Siedlungsstruktur bereits ein Nebeneinander von schutzbedürftigen Nutzungen und 
Betriebsgelände darstellt. Innerhalb des konservativen AEGL- 2 Wertes liegen heute bereits 
diverse schutzbedürftige Nutzungen, wie Wohnquartiere, Schulstandorte,  
Einzelhandelseinrichtungen etc. Der Bebauungsplan Nr.  256 Teilbereich II setzt sich mit einer 
geordneten städtebaulichen Entwicklung auseinander und weist Bereiche für industriell genutzte 
Grundstücke (hier BASF), und Grundstücke für den Gemeinbedarf und Wohnen (WA und WR) 
aus. Der Abstand von dem hier nahegelegensten Wohngrundstück zu dem BASF Gelände 
beträgt weniger als 300 m.  Der Bebauungsplan Nr.  272 „Westfalenstraße / Malteserstraße“ 
umgibt das hier maßgebliche Plangebiet und weist direkt angrenzend WA- und WR-Flächen aus. 
Damit ist der Abstand dieses rechtskräftigen Bebauungsplans zum Störfallbetrieb geringer als die 
vorliegende Planung.  
Es besteht damit  schon heute eine Gemengelage aus Wohnen und Störfall -Betrieb. Durch die 
Ansiedlung des Plangebiets kommt es zum einen zu keiner Verschärfung der Gemengelage. Der 
Planungsgrundsatz nach § 50 BImSchG hat daher nur eingeschränkt Wirksamkeit. Es ergibt sich 
insgesamt keine Verschlechterung gegenüber der Ist –Situation und kein erstmaliges 
Heranrücken von Wohnbebauung an den Störfallbetrieb. Beide Bebauungspläne berücksichtigen 
das Abstandsgebot gemäß BImSchG, allerdings war die Störfallverordnung sowohl zur 
Aufstellung des Bebauungsplans Nr . 256 als auch des Bebauungsplans Nr.  272 noch nicht 
anzuwenden.  
Mit Blick auf das vorliegende Bauleit planverfahren und die angestrebte Nutzung im Plangebiet 
sind Maßnahmen für die einzelnen schutzwürdigen  Nutzungen durch Festsetzungen im 
Bebauungsplan nicht zielführend. Zielführend können nur Maßnahmen direkt an der Störfall-
Nutzung selbst umgesetzt werden. Diesbezüglich unterliegt der Betrieb den dynamischen 
Betreiberpflichten, die durch die obere Immissionsschutzbehörde –  sofern erforderlich –  
angeordnet werden.  
Gem. §11 Störfallverordnung ist die BASF Coatings GmbH verpflichtet, regelmäßig über das 
korrekte Verhalten im Störfall zu informieren. Dies erfolgt durch die Verteilung von Flyern in der

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umliegenden Nachbarschaft im Radius von ca. 420 m zum Störfallbetrieb, im Westen endet der 
Radius mit der Westfalenstraße. Mit den Flyern wird über das Immissionsschutzkonzept und das 
korrekte Verhalten im Störfall informiert . Da das Plangebiet außerhalb dieses Radius  liegt, 
müssen hier keine Maßnahmen für den Störfall mehr ergriffen werden. Es ergibt sich somit durch 
das geplante Wohngebiet keine gesteigerte Anfälligkeit für Störfallauswirkungen. 
Im Ergebnis stellt sich keine –  durch Festsetzungen im Bebauungsplan –  zu regelnde 
Störfallproblematik dar und es resultiert keine Risikoerhöhung aus der vorliegende Planung. Das 
Plangebiet befindet sich außerhalb der ermittelten Radius des ERPG -2 Wertes. Durch die Lage 
innerhalb des AEGL-2 Wertes ergibt sich kein erstmaliges Heranrücken einer sensiblen Nutzung 
an den Störfallbetrieb. Zudem sind nicht durch die zu schützende Nutzung,  sondern durch den 
Betrieb selbst Maßnahmen zum Schutz für einen Störfall zu ergreifen. 
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird die Planung an dem Standort auf Grundlage 
sozioökonomischer Gründe weiterverfolgt. Die im Baugesetzbuch vorgeschriebene schonende 
Nutzung von Grund und Boden (§ 1a BauGB) und die Schaffung von günstigem Wohnraum  für 
Familien mit mehreren Kindern sowie  insgesamt Menschen mit kleineren und mittleren 
Einkommen in Stadtzentrumsnähe angesichts wachsender Wohnungsnot im Münsteraner 
Stadtgebiet (§  1 Abs.  6 Nr.  2, Nr.  3 BauGB) werden durch diese Planung berücksichtigt. 
Außerdem folgt dieses Bauleitplanverfahren dem planerischen Grundsatz, Innenentwicklung vor 
Außenentwicklung zu betreiben (§ 1 Abs.  5 BauGB) sowie den Grundsätzen der geordneten 
städtebaulichen Entwicklung und der  Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs.  6 Nr.  4 
BauGB), da durch das Vorhaben bestehende Siedlungszusammenhänge lediglich arrondiert, 
anstatt auf freier Flur neu entwickelt werden.  
Luftschadstoffe  
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub  / 
PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.  
3.11  Altlasten / Altstandorte  
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.  
3.12  Denkmalschutz / Archäologie  
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale 
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte 
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde 
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde 
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang 
mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz.  
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.1).

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4  Flächenbilanz  
Plangebiet gesamt 1,15 ha 100 % 
Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,92 ha 80 % 
Straßenverkehrsflächen (einschl. Verkehrsgrün) 0,19 ha 17 % 
Öffentliche Grünfläche  0,04 ha 3 % 
Tabelle 1: Flächenbilanz 
5  Umweltbericht  
5.1 Rahmen der Umweltprüfung  
Die in der Umweltprüfung nach §  2 Abs.  4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des 
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung 
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen 
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.  
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:  
• Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung  
• Ökoplanung münster (2016, erweiterte Fassung 2020): Faunistischer Fachbeitrag und 
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) – Fledermäuse  
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018, 2020 überarbeitet ): Schalltechnische 
Untersuchung  
• UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des §  50 
BImSchG  
• IGB (2016): Versickerungsgutachten  
• Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)  
5.2  Kurzdarstellung der Planung  
Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein neues Wohngebiet 
entwickelt werden. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen erstrecken sich auf eine 
Brachfläche, die zu knapp einem Drittel mit Gehölzen bestanden ist.  
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich 
Westfalenstraße“ grenzt im Norden und Osten an Wohnbauflächen an. Südlich und westlich 
grenzen Brachflächen und eine Sportanlage an das Plangebiet.  
Mit dem Bebauungsplan ist im Kern beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
etwa 60 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des 
Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die 
planerischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 16 von 27 
5.3  Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes  
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich 
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen ins besondere folgende 
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.  
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Mensch / menschliche 
Gesundheit  
• Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in Verbindung mit der 
Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III –Richtlinie)  
• DIN 18.005, Beiblatt 1  
• 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)  
• 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)  
• 39. BImSchV  
Pflanzen und Tiere / 
biologische Vielfalt  
• Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG) 
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete  
• Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
• Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)  
Boden / Fläche  • Bundes-/Landesbodenschutzgesetz  
Wasser  • Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)   
Klima / Luft  • 39. BImSchV (Luftqualität)  
Landschaft  • Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des 
BauGB)  
Kulturgüter  • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)  
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes 
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang als 
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darstellt, wird mit der 67.  Änderung des 
Flächennutzungsplans entsprechend parallel geändert. Ein Landschaftsplan liegt für das 
Plangebiet nicht vor.  
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münst er dargestellten Grünzugs Vennheide-
Davert. 
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen 
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt. 
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum 
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor. 
5.4  Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose  
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den 
Bebauungsplan eine Dars tellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu 
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen 
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 17 von 27 
5.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit  
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.900 Einwohner 
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfallen auf Hiltrup- Mitte ca. 10.000 
EW). Die  aktuelle Nutzung des Plangebiets wird durch br achgefallene landwirtschaftliche 
Nutzflächen (Grünland) bestimmt.  
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem 
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des 
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins. 
Vorbelastungen durch Immissionen  
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Sportlärm der benachbarten 
Sportanlagen ausgesetzt. Mit der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße 
in mehr als 150 m Entfernung in östlicher Richtung.  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen 
Umweltanforderungen wie folgt zu werten: 
Lärmimmissionen  
Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehrslärm wurden auf der 
Grundlage einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ermittelt (Planungsbüro für Lärmschutz 
Altenberge 2018, 2020 überarbeitet 3). Die maßgeblichen Orientierungswerte der 
DIN 18005/07.02 betragen 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen 
Beurteilungspegel liegen im südöstlichen Plangebiet mit 50 dB(A) tags und 42  dB(A) nachts  
unterhalb der Orientierungswerte. Im übrigen Plangebiet liegen die Beurteilungspegel darunter. 
Die nächstgelegenen schützenswerten Wohnnutzungen in der angrenzenden Wohnbebauung 
sind im Gutachten berücksichtigt worden (Mischgebiet Westfalenstraße 224, 226, 228  / 
Allgemeines Wohngebiet Zur Vogelstange 3, 3b / Reines Wohngebiet Zur Vogelstange 7 , 
Nimrodweg 14, 26, 28). 
Ohne Berücksichtigung des Vorhabens ( Prognose-Nullfall) werden die Orientierungswerte der 
DIN 18005/07.02 ( Mischgebiet 60  dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Allgemeines Wohngebiet 
55 dB(A) tag s / 45 dB(A) nachts, Reines Wohngebiet 50 dB(A) tag s / 40 dB(A) nachts ) im 
Mischgebiet um bis zu 5 dB(A) tags  / 8  dB(A) nachts, im Allgemeinen Wohngebiet zu keiner 
Tageszeit und im Reinen Wohngebiet um 2 dB(A) nachts geringfügig überschritten.  
Zur Ermittlung der planbedingten Immissionen in den vom Erschließungsverkehr betroffenen 
Straßen wurden zwei Szenarien betrachtet. Dabei wurde im Sinne einer jeweiligen worst -case 
Betrachtung einmal der Verkehr zu 100 % nach Osten über die Straße Zur Vogelstange (P1) und 
einmal zu 100 % nach Norden über die Nimrodstraße (P2) abgeleitet. Durch den planbedingten 
Zusatzverkehr kommt es im Szenario P1 zu Erhöhungen der Beurteilungspegel in einzelnen 
                                                
3 Schalltechnische Untersuchung – gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan 
Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“. Planungsbüro für Lärmschutz. 
Senden im Februar 2020

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 18 von 27 
Geschossen gegenüber dem Prognose-Null-Fall um bis zu 1 dB(A) tags / nachts im Mischgebiet, 
um bis zu 4  dB(A) tags / 5 dB(A) nachts im Allgemeinen Wohngebiet und um maximal 3 dB(A) 
tags / nachts im Reinen Wohngebiet. Im Szenario P2 kommt es gegenüber dem Prognose-Null-
Fall zu keinen Erhöhungen im Mischgebiet. Maximale Erhöhungen treten hier in einzelnen 
Geschossen im Umfang von 4 dB(A) tags / 5 dB(A) nachts im Allgemeinen Wohngebiet und von 
3 dB(A) tags / nachts im Reinen Wohngebiet auf. Hierbei handelt es sich stets um aufgerundete 
Pegel.  
Faktisch ist von einem Verkehrsabfluss über beide Straßenabschnitte auszugehen, so dass die 
real zu erwartenden Erhöhung der Beurteilungspegel unterhalb der Werte der Szenarien P1 und 
P2 liegen dürfte. 
Die Erhöhung tritt insbesondere im Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße ins Wohngebiet auf, 
wo eine maximale Erhöhung der Lärmbelastung von 5  dB(A) (Zur Vogelstange 3b) zu erwarten 
ist. An diesem Gebäude werden trotz der prognostizierten Erhöhungen die Orientierungswerte 
der DIN  18005/07.02 nicht überschritten. Die  sonstigen Erhöhungen auf niedrigerem Niveau 
können je nach Szenario in den Reinen Wohngebieten zu Überschreitungen  der 
Orientierungswerte von bis zu 6 dB(A) führen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden jedoch 
sicher eingehalten.  
In die Beurteilung des S portlärms (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 2018 , 2020 
überarbeitet) wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup wie auch die auf dem 
Gelände geplante Skateranlage einbezogen.  
An Werktagen beträgt die Lärmbelastung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 
52 dB(A) außerhalb und 54 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten. An der Bestandsbebauung (Zur 
Vogelstange 3h) werden Lärmimmissionswerte von maximal 49  dB(A) außerhalb und 52 dB(A) 
innerhalb der Ruhezeiten erreicht. Damit wird sowohl  am nächstgelegenen Baufenster des 
Bebauungsplans (WA) als auch an der östlich an den Geltungsbereich angrenzenden 
Bestandsbebauung „Zur Vogelstange“ der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) innerhalb 
der Ruhezeiten nicht überschritten.  
Im Spielbetr ieb am Sonntag bei parallelem Betrieb einer Skateranlage wird der zulässige 
Richtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 55 dB(A) in der Ruhezeit mittags ebenfalls 
nicht überschritten.  
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltr up von 1851 e. V. ist an 
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von 
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen 
entsprechenden Hinweis.  
Insgesamt ergeben sich mit der Planung aus gutachterlicher Betrachtung keine Lärmbelastungen 
oder Veränderungen, die aus schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende 
Maßnahmen erfordern würden. 
Störfälle  
Gemäß § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes „sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, 
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels  3 
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 19 von 27 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich 
vermieden werden“. 
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den 
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung un terliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen 
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den 
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte einerseits anhand des 
Leitfadens KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene 
Abstand zum Betriebsbereich danach bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und 
der Grenze des Bebauungsplans Nr.  577 liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m, somit 
außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.  
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend 
von der Konvention der KAS der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies hat 
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m zur Folge, so dass in diesem Fall das geplante 
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt. 
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessenen Abstand, so  ist die Planung nicht von 
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten 
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht 
störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art 
(„sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom 
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11) 
Luftschadstoffe  
Für Hiltrup-Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der 
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Hinsichtlich der maßgeblichen 
verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf 
erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.  
Erholung / Grünordnung Münster  
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnun g Münster dargestellten Grünzugs Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur 
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzugs durch den Stadtteil Hiltrup.  
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den 
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche 
beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden. 
5.4.2  Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt  
Das Plangebiet liegt im Bereich einer im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 272 überwiegend 
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Fläche, die an den Sandfortsbusch angrenzt. In 
kleinerem Umfang umfassten die Festsetzungen öffentliche Grünflächen. Einzelne ältere Bäume 
im Norden des Gebiets sowie eine Hecke im Übergang zur Sportanlage weisen bislang 
Erhaltungsfestsetzungen auf. 
Die landwirtschaftliche Fläche ist von vier in Nord- Süd-Richtung verlaufenden, ehemaligen 
Entwässerungsgräben durchzogen. Durch die in den letzten 20- 30 Jahren extensiv bzw. in den

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 20 von 27 
letzten Jahren eingestellte Nutzung hat sich eine vielfältige Wiesenbrache entwickelt. Im Bereich 
der ehemaligen Gräben hat die Fläche st ellenweise den Charakter einer Feuchtwiesenbrache. 
Teilweise ist die Brache als gesetzlich geschütztes Biotop (Nr. BT-4011-0001-2014 (ehemals GB-
4011-0069): Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) ausgewiesen worden. Im Biotopkataster 
des LANUV ist die Fläche in Gänze zudem als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0020 
Grünlandbrache bei Sandforstbusch) gekennzeichnet. Das Plangebiet weist z.T. 
erhaltenswürdigen Gehölzbestand auf. 
Sonstige Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet 
oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw. 
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 1.800 m. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
5.4.2.1  Artenschutz  
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen 
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr 
NRW und des Ministerium s für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und 
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010. 
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze 
2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das 
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder 
planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als 
planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert. 
Bei den vorkommenden Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, kann davon 
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen 
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen 
die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann durch 
eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1.  Oktober bis 28.  Februar begegnet werden. Nach 
gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch das das 
Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht einschlägig.  
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst 
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus). Für die Breitflügelfledermaus 
und die Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen 
Nahrungsraum von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur 
zeitweise im Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den 
planungsrelevanten Arten, so dass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung 
Art für Art geprüft wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach 
§ 44 Abs.  1 Nr.  3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher 
Einschätzung zwar im Grenzbereich der Erheblichkeit, aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher 
Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen 
jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus 
einzuschätzen. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß §  44 Abs.  1 BNatS chG muss 
insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen 
(Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. Hinweis 3.4). 
Eine Empfehlung des Gutachters ohne artenschutzrechtliche Relevanz wär e, das

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 21 von 27 
Lichtmanagement des Vorhabens anzupassen und insbesondere anfallende Lichtimmissionen 
durch Straßen - und Außenbeleuchtung in Richtung der angrenzenden Grünland-  und 
Gehölzflächen zu minimieren. 
5.4.2.2  Eingriffe in Natur und Landschaft  
Die geplant e Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans 
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen 
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen 
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Böden 
stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß §  18 
Bundesnaturschutzgesetz dar.  
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV  (BK-4011-0020) als 
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt sich 
um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem 
Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier- und Pflanzenwelt auch als Trittstein 
im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu einem erheblichen Eingriff in 
Natur und Landschaft.  
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen 
und Naturschutz zu Grunde. Der Bebauungsplan wurde einer Eingriffsbilanzierung unterzogen. 
Der ca. 1,12 ha
4 große Bewertungsraum (Teilbereich Eingriff) wurde nach dem Münsteraner 
Bewertungsmodell bewertet.  
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich d er derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des 
Teilbereichs Eingriff un d innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr.  577 von 
0,11 % auf ca. 42,58 %. Die hieraus resultierende Neuversiegelung von 42,47 % entspricht einer 
Fläche von ca. 0,48 ha.  
Zusätzlicher Ausgleichsflächenbedarf  
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit des Eingriffsteilbereichs mit 
der ökologischen Wertigkeit der vorliegenden Planung führt zu einem rechnerisch ermittelten 
Ausgleichsbedarf von ca. 54.220 Werteinheiten.  
Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungsvorgaben 
und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster nicht innerhalb 
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 577 nachgewiesen werden kann, ist der aus der 
Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedar f außerhalb des Geltungsbereich s 
nachzuweisen und zu erbringen. Die Umsetzung der Maßnahme ist  dahingehend gesichert, da 
die Maßnahmen von städtischer Hand umgesetzt werden und auch die Grundstücke sich in 
städtischem Eigentum befinden.  
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 54.219 Werteinheiten kann auf einer städtischen 
Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee erbracht werden (Ge markung 
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479). Die zur Kompensation des Eingriffs im Geltungsbereich des 
                                                
4 Die Fläche des gesamten Plangebiets beträgt 1,15 ha. 1,12 ha groß sind die neu geplanten Bereiche 
ohne die im Norden bereits im Bestand vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.

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Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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Bebauungsplans Nr. 577 erforderlichen Ausgleichsflächen (1  – Komkat-Nr. 02050 und 2 – 
Komkat-Nr. 02051) im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder  – südlich Huronensee 
haben eine Gesamtgröße von ca. 1,8 ha. Die Ausgleichsflächen werden allen 
Grundstücksflächen innerhalb des Bauungsplans auf denen Eingriffe aufgrund der 
Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind anteilig zugeordnet (Anteil Wohnbebauung: 
77,6 %, Anteil Verkehrsflächen 22,4 %).  
Die derzeit intensiv genutzten Ackerflächen südlich des Huronensees (Gem arkung St. Mauritz, 
Flur 21, Flurstück  479) werden in artenreiche Mähwiesen mit anteiligen Hochstauden - und 
Feuchtbrachenbeständen umgew andelt und einer extensiven Nutzung zugeführt. Durch die 
Anlage von mehreren wechselfeuchten Blänken, eines Flachwassertümpels und einer 
naturnahen Umgestaltung vorhandener Entwässerungsgräben, können im räumlichen 
Zusammenhang eine Vielzahl von ansonsten im Stadtgebiet verdrängten Biotoptypen mit einer 
reichhaltigen Pflanzen- , Kleintier - und Vogelwelt geschaffen werden. Die ca. 1,8  ha große 
Ausgleichsfläche ist Bestandteil einer insgesamt ca. 10 ha großen Kompensationsfläche die 
insbesondere für Kiebitze ein optimales Brutgebiet darstellt. 
Die an das Erscheinungsbild der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgerichtete Planung und 
Ausgestaltung der Ausgleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der innerhalb des 
geplanten Baugebiets verlorengegangenen ökologischen Wertigkeit dar. 
5.4.2.3  Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG NRW  
Unmittelbar südwestlich des Plangebiets grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr.  BT-4011-
0001-2014; ehemals GB -4011-0069() (Nass - und Feuchtgrünland in kl. Brachen) an das 
Baugebiet an. Es handelt sich um einen ehemaligen Entwässerungsgraben mit einer Größe von 
0.0153 ha, der durch folgende Pflanzenarten gekennzeichnet wird:  
• Carex hirta (Behaarte Segge)  
• Filipendula ulmaria (Echtes Mädesüß) 
• Glyceria fluitans (Flutender Schwaden)  
• Juncus effusus (Flatter-Binse) 
• Lotus pedunculatus (Sumpf-Hornklee) 
• Lysimachia vulgaris (Gemeiner Gilbweiderich) 
• Lythrum salicaria (Gemeiner Blutweiderich) 
• Phalaris arundinacea (Rohr-Glanzgras) 
• Valeriana officinalis (Echter Arznei-Baldrian i.e.S.) 
• Agrostis stolonifera (Weißes Straußgras) 
• Alopecurus geniculatus (Knick-Fuchsschwanz) 
• Galium palustre (Sumpf-Labkraut) 
• Ranunculus repens (Kriechender Hahnenfuß) 
• Cirsium palustre (Sumpf-Kratzdistel)

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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• Polygonum spec. (Knöterich (unbestimmt)) 
Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand 
der Fläche zum Baugebiet beträgt ca. 3,0 m. Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden 
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für 
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis 
Nr. 3.3). Direkte Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können und müssen somit 
vermieden werden. Maßgebliche Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und somit den 
Bestand des Feuchtbiotops sind nicht zu erwarten, da auch nach der Bebauung das von Nord 
nach Süd anströmende Grundwasser weitgehend ungehindert in den geschützten Bereich 
einströmen kann.  
Durch die unmittelbare Lage a m Siedlungsrand sind Störungen und Beeinträchtigungen z.B. 
durch Ablagerung von Grünschnitt, Kinderspiel, Auslauf von Hunden nicht auszuschließen. Die 
genannten Beeinträchtigungen werden die Wertigkeit des geschützten Biotops jedoch nicht 
substanziell in Frage stellen. Zudem wird die Stadt durch ein Monitoring von potenziell 
auftretenden Beeinträchtigungen in die Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Biotop 
durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung) frühzeitig entgegenzuwirken. 
5.4.2.4  Wald  
Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan Nr.  272 als öffentliche Grünfläche 
ausgewiesene Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene 
Baugrundstück hinein. Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche gilt der Bestand nic ht 
mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Der waldartige Bestand weist jedoch zugleich 
eine Festsetzung als Fläche für die Erhaltung von Bäumen auf. Im  Zuge der Realisierung des 
Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich. 
5.4.3 Boden / Fläche  
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste 
Sande (Gley-Podsol), die in früheren Jahren z.T. durch Gräben entwässert wurden. Die Sande 
zeigen gemäß des Umweltkatasters Münster eine hohe mechanische Filter wirkung bei 
gleichzeitig sehr geringer chemischer Pufferfunktion. Die Bodenwertigkeit hinsichtlich des 
Nährstoffgehaltes ist mit einer Bodenwertzahl von 35 als gering zu bewerten. 
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Die Planung führt zu einer Arrondierung  der vorhandenen Wohnbebauung, die sich auf eine im 
geltenden Bebauungsplan überwiegend als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Fläche 
erstreckt. Die vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen gehen mit der Planung durch 
Versiegelung und Aufschüttung zu großen Teilen verloren.  Mit einer Grundflächenzahl von 0,4 
wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet eine der Ortsrandlage 
angemessene Dichte erreicht. 
5.4.4 Wasser  
Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer 
Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300-360 mm/a 
(vgl. Umweltkataster Münster).

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 24 von 27 
Der Grundwasserflurabstand liegt gegenwärtig mit Werten zwischen 0,7 und 1,2 m relativ hoch. 
Für das Grundwasser wurde ein westlich bis südwestlich orientierter Abstrom festgestellt (IGB 
2016). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Die geplante Entwässerung des Gebiets erfolgt durch eine Trennkanalisation. Eine Versickerung 
ist unter Beibehaltung der gegenwärtigen Geländehöhen aufgrund des zu hoch anstehenden 
Grundwassers nicht möglich. Aus technischen Gründen wird auch unter Berücksichtigung der 
vorgesehenen Aufhöhung des Geländes auf eine Versickerung verzichtet. 
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der 
Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges. Maßgebliche Auswirkungen auf den 
Grundwasserhaushalt im Abstrombereich sind in Verbindung mit der geplanten Aufhöhung des 
Geländes um bis zu 2,0 m nicht zu erwarten, da das von Nord nach Süd anströmende 
Grundwasser weiterhin weitgehend ungehindert in die südlich angrenzenden Bereiche 
einströmen kann.  
5.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft  
Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch weist 
das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf (Umweltkataster 
Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe z u 
bereits bebauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion 
(„Fachinformationssystem Klimaanpassung“; LANUV NRW). 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung 
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht zu erwarten. Eine 
besondere Exponierung gegenüber Starkregeneinflüssen ist durch die geplante deutliche 
Aufhöhung des Geländes nicht gegeben. Starkregenereignisse werden in die angrenzenden, 
tiefer liegenden Freiflächen abgeleitet.  
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.  
5.4.6 Landschaft  
Der Bebauungsplan befindet sich innerhalb des bisherigen Bebauungsplans Nr. 272 „Hiltrup – 
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “. Dieser B ebauungsplan setzt im 
Bereich des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft und öffentliche Grünflächen fest. Darüber 
hinaus gibt es Erhaltungsfes tsetzungen für vier Einzelbäume und einen zusammenhängenden 
Baumbestand im Südosten des Plans.  
Das Plangebiet stellt sich bislang als naturnahe Ortsrandlage dar, die durch die Gehölzkulissen 
des Sandfortsbusches und weiterer Gehölzbestände geprägt wird. 
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Durch die Zufahrt zum Baugebiet und die Ausdehnung des Baugebiets nach Süden können die 
im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten Einzelbäume nicht erhalten werden. Zudem wird in 
die festgesetzte Baumreihe im Übergang zum Sportgelände eingegriffen. Die für die 
Oberflächenentwässerung notwendige Geländeanhöhung von bis zu 2 m im südlichen

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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Planbereich führt in Verbindung mit der Bebauung im Übergang zur freien Landschaft zu 
Eingriffen in das Landschaftsbild. 
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann 
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die Landschaft 
dient die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der 
Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune 
oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten“). Zur gestalterischen Einbindung 
in den Siedlungsraum erfolgen Pflanzgebote im Bereich der privaten Stellplatzanlagen. 
Insgesamt 5 prägende Bäume (Alteichen) am nördlichen Rand des Plangebiets werden als zu 
erhalten festgesetzt. Sonstige, vor Ort nicht vermeidbare Eingriffe werden durch die vorgesehene 
Ausgleichsmaßnahme kompensiert. 
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter  
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung  
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr. 3.1 
im Bebauungsplan) 
5.5  Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)  
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als extensiv genutztes Grünland 
bis auf weiteres erhalten. In Teilbereich ist ein weiteres Brachfallen absehbar.  
5.6  Anderweitige Planungsmöglichkeiten  
Durch die Entwicklung aus dem Flächennut zungsplan sind vergleichende Ausführungen zur 
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplans wurden verschiedenen 
Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte 
Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den 
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen wird.  
5.7  Überwachung (Monitoring)  
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der 
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt, 
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu 
ergreifen. 
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleic hsflächen erfolgt eine 
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen. 
Darüber hinaus werden mögliche schädigende Einflüsse durch die geplante neue 
Wohnbauentwicklung auf das gesetzlich geschützte Biotop überprüft. Die Stadt Münster wird 
damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur Vermeidung zur 
ergreifen.  
5.8  Zusammenfassung  
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange  / Westlich 
Westfalenstraße“ ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnbauflächen

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
Begründung / Seite 26 von 27 
beabsichtigt, durch eine Wohnbauarrondierung auf einer städtischen Fläche insgesamt ca. 
60 Wohneinheiten zu realisieren.  
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz „sind bei raumbedeutsamen Planungen und 
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, 
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels  3 
Nummer 13 der Richtlinie  2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Ausw irkungen auf 
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich 
vermieden werden“. In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF 
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der 
angemessene Abstand zum Betriebsbereich liegt je nach Betrachtungsweise zwischen 410 m 
(Empfehlung Gutachter aufgrund des Leitfadens KAS-18) und 863 m (konservative Betrachtung 
gemäß LANUV). Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des 
Bebauungsplans Nr.  577 liegt an der engsten Stelle bei ca. 600  m. Unterschreitet das 
Wohngebiet den angemessenen Abstand, so ist die Planung nicht von vornherein unzulässig, 
sondern ist unter Berücksichtigung gewichtiger Gründe der Abwägung zugänglich. 
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbelastungen durch 
Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.  
Die Wohnbauentwicklung erfolgt überwiegend auf einer Fläche, die bislang im Bebauungsplan 
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt war, aktuell aber nicht mehr genutzt wird. Die Fläche 
ist gemäß der Grünordnung dem Grünzug Vennheide- Davert zuzuordnen. Die geplante 
Bebauung greift somit in einen landschaftlich und für den Biotop-  und Artenschutz sensi blen 
Bereich ein. Die Eingriffsbilanzierung ergab ein Ausgleichserfordernis in einer Gesamtgröße von 
ca. 1,8 ha, das im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder –  südlich Huronensee 
realisiert werden soll. 
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vor prüfung ergab unter Berücksichtigung von 
durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung 
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. Hinsichtlich der Beschädigung und 
Zerstörung von Lebensstätten nach §  44 Abs. 1 Nr.  3 BNatSchG bewegt sich das geplante 
Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung im Grenzbereich der Erheblichkeit. 
Mit der Teilversiegelung des gewachsenen Bodens in einem Umfang von ca. 0, 5 ha ist eine 
verminderte Grundwasserneubildung innerhalb des Münsterländer Kiessandzugs verbunden. 
Klimatische Auswirkungen sind, auch mit Blick auf den Klimawandel auf Grund der Kleinfähigkeit 
der Fläche lokal sehr begrenzt und nicht von erheblicher Relevanz. 
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen Bebauungsplan sind nicht festzustellen.  
6  Gesamtabwägung  
Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich integrierter 
Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt werden.  
Im Ergebnis ist im Rahm en der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger 
Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und 
dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung  erzielt worden. Dies wird

Bebauungsplan Nr. 577 
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 
 
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insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung 
stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.  
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und lageorientierten Bebauung kann auch 
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes  weitgehend minimiert werden. Zur Einbindung in 
die Landschaft dient außerdem die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in 
Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ).  
Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche 
Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.  
Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop- und Artenschutz wichtigen Bereich 
ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprü fung ergab unter Berücksichtigung 
entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung 
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.  
Im Hinblick auf den Standort des Plangebiets innerhalb des auf Grundlage des AEGL -Wertes 
ermittelten angemessenen Abstands zum Störfallbetrieb überwiegen in der Abwägung die 
sozioökonomischen Faktoren (schonende Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung von 
zentrumsnahem günstigem Wohnraum, die geordnete städtebauliche Entwicklung und die 
Fortentwicklung vorhandener Ortsteile) sowie die konkreten Einzelfallumstände, da ein erhöhtes 
Risiko durch den Störfallbetrieb ausgeschlossen werden kann.  
Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen 
Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden 
Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt.  
7  Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen  
Die Grundstück e im Pl angebiet befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige 
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet.  
Die Planung eröffnet die Möglichkeit,  die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf 
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15  zur Ausweitung 
ihrer Gartenflächen zu veräußern.  Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken 
zugeschlagen. 
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage 
zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung 
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur 
Vogelstange / Westlich Westfalenstraße  
Münster, den __________ 
Markus Lewe  
Oberbürgermeister

Beratungsverlauf (5)

07.10.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup
TOP 6.4 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig abgelehnt

Zur Sitzung
26.10.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen
TOP 6.7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
28.10.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung
TOP 6.5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung
10.11.2021 Hauptausschuss
TOP 18.2.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

Zur Sitzung
10.11.2021 Rat
TOP 26.2.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich abgelehnt

Zur Sitzung

Orte (11)

  • Westfalenstraße 197
  • Hansestraße
  • Malteserstraße
  • Marktallee
  • Amelsbürener Straße
  • Glasuritstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Nimrodweg 14
  • Zur Vogelstange 7
  • An den Speichern 7
  • Meesenstiege

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Aktenzeichen
V/0575/2021
Typ
Vorlagen
Datum
10.08.2021
Erstellt
29.07.2021 14:55