V/0575/2021
Bebauungsplan Nr. 577 - Beschluss über die Stellungnahmen - Satzungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
V-0575-2021-Anlage-3-Textliche-Festsetzungen
5842 Zeichen
Textliche Festsetzungen / Seite 1 von 3 Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.2 Trauf-, First-, Gebäudehöhen Die festgesetzten Trauf -, First- und Gebäudehöhen sind verbindlich in Metern über NHN festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die festgesetzte Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. Die festgesetzte Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Ruhender Verkehr Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unz ulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Erhaltungsgebote Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16- 18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB). 1.5 Anpflanzungsgebote Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte , mittel- bis großkronige Laubbäume gemäß Pflanzliste A als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB). Anlage 3 zur Vorlage Nr. V/0575/2021 Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Textliche Festsetzungen / Seite 2 von 3 Pflanzliste A: Groß- und mittelkronige Bäume: • Spitzahorn in Sorten (Acer platanoides i. S.) • Feldahorn (Acer campestre) • Esche (Fraxinus excelsior) • Traubeneiche (Quercus petraea) • Stieleiche (Quercus robur) • Sommerlinde (Tilia platyphyllos) • Winterlinde (Tilia cordata) • Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus i. S.) • Mehlbeere (Sorbus aria) 1.6 Dachbegrünung Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Substratschicht m uss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGb). 1.7 Vorgärten Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh - und Fahrflächen, erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. 2.2 Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung (Hecken, Sträucher etc.) zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Textliche Festsetzungen / Seite 3 von 3 Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen- Lippe, LWL - Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.2 Immissionen Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup 1851 e.V. Mit z eitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen. 3.3 Freiflächenschutz Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen. 3.4 Artenschutz Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen. 3.5 Regenwasser Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen wird empfohlen, dass die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegt. 3.6 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, E rlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden.
V-0575-2021-Anlage-1-Stellungnahmen
109652 Zeichen
Anlage 1 zur Vorlage Nr. V/0575/2021 Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 1 von 54 Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Zusammenfassung der Anregungen und Hinweise aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB 1 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB Vorbemerkung: Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB fand in Form einer Bürgeranhörung am 28.04.2016 von 18:00-19:45 Uhr statt, Veranstaltungsort war die Stadthalle Hiltrup, Sitzungssaal, Westfalenstraße 197, 48165 Münster, anwesend waren rund 50 Bürgerinnen und Bürger. Nach kurzer Einleitung durch Herrn Schmidt (Bezirksbürgermeister) wurde der Bebauungsplan durch Herrn Winter (Verwaltung - Amt für Stadtentwicklung, Stadtpla- nung, Verkehrsplanung) vorgestellt. Neben verschiedenen Fragen, die dem Protokoll der Bürgeranhörung zu entnehmen sind, wurden einzelne Anregungen vorgebracht. Diese sind im Folgenden, geordnet nach Themenkomplexen, zusammengefasst. Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag 1.1 Thema Bebauung 1.1.1 Es wurde angeregt auch zum Teil Einfamilienhäuser vorzusehen, z.B. entlang der nördlichen Bestandsbe- bauung. Das Baulandprogramm gibt eine Zielkapazität von 50 Wohneinheiten vor. Diese kann nur mit einer Mehrfa- milienhausbebauung erreicht werden. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhan- den, so dass sich eine Mehrfamilienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Der Anregung, Einfamilien- häuser teilweise vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 1.1.2 Es wurde angeregt, den Abstand der geplanten Be- bauung zur Bestandsbebauung zu erhöhen. Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grund- stücksgrenze der vorhandenen Privatgrundstücken bis zur geplanten Bebauung ist ein im bauordnungs- rechtlichen Sinn ausreichender Abstand gewährleis- tet. Durch die für das nördliche Baufenster festge- setzte geneigte Dachform gleicht sich der zulässige Baukörper der Bestandsbebauung an. Ein eventueller Schattenwurf wird reduziert. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 2 von 54 Nr. Stellungnahme Anmerkungen und Fragen Abwägung Beschlussvorschlag Der Abstand zu den östlich angrenzenden Grundstü- cken ist bereits durch die vorhandenen und geplanten Verkehrsflächen (Stellflächen im Bestand und Er- schließungsstraße in Planung) ein großzügiger Ab- stand gewahrt. Der Anregung wurde im Laufe des Verfahrens ent- sprochen. 1.1.3 Es wurde angeregt die Kindertagesstätte weiter süd- lich Richtung Sportanlage zu errichten. Die Planung wurde im Laufe des Verfahrens hinsicht- lich der Anregung überarbeitet. Die Optionsfläche für den Kindergarten wurde dem südlichsten Baufeld an- grenzend an die Sportanlage zugeordnet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 1.2 Thema Verkehr 1.2.1 Es wurde angeregt, die Erschließung des Plangebiets von Süden vorzusehen. Eine südliche E rschließung würde einen erhöhten Eingriff in die Grünanlage bewirken. Im Sinne der nachhaltigen Bodennutzung wird die Erschließung über bereits vorhandene Straßen bevorzugt. Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 1.2.2 Es wurde angeregt ein Verkehrsgutachten erstellen zu lassen. Ein Verkehrsgutachten wurde in der folgenden Pro- jektbearbeitung erarbeitet ( 14.12.2018) und im Ver- fahren ergänzend überprüft ( 02/2020). Die Ergeb- nisse der Schalltechnischen Untersuchung in Bezug auf den Verkehrs- und Sportlärm sind in die Planung eingeflossen. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 3 von 54 2 Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB Beteiligungszeitraum 19.01.2016 bis einschließlich 26.02.2016 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.1 Amt 67, Untere Naturschutzbehörde vom 07.03.2015 2.1.1 Schutzwürdiges Biotop Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK-4011-0020) als schutzwürdiges Bio- top gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforst- busch ein. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache mit randlichem. Gehölzauf- wuchs und einzelnen Solitäreichen die für die Tier - und Pflanzenwelt auch als Trittstein im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu ei- nem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft, der jedoch im Falle einer Einstufung des Baugebietes nach § 13a BauGB bei der vorgesehenen Größe des Plangebietes nicht ausgleichspflichtig ist. Gleichwohl ist die Bedeutung der Fläche in der Abwägung bereits aufgrund des Integritäts interesses von Natur und Landschaft in der Abwägung zu berücksichtigen. Da das Verfahren nunmehr als Vollverfahren durch- geführt wird, erfolgt für den durch die Planung erzeug- ten Eingriff in Natur und Landschaft ein vollständiger Ausgleich. Der Umweltbericht als Bestandteil der Be- gründung zum Bebauungsplan Nr. 577 greift diese Thematik auf (s. Kap. 5.4.2.2 Ei ngriffe in Natur und Landschaft). Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.2 Gesetzlich geschütztes Biotop Unmittelbar südwestlich des Plangebietes grenzt ein gesetzlich geschütztes Biotop Nr.: GB -4011-0069 (Nass- und Feuchtgrünland incl. Brachen) an das Baugebiet an. Zu dem geplanten Weg innerhalb einer Grünfläche besteht lediglich ein Abstand von ca. Die Planung wurde nach der Stellungnahme im weite- ren Verfahren angepasst. Das Biotop liegt in ca. 8-9 m Entfernung zur überbaubaren Grundstücksfläche der mittleren Bauzeile. Somit wird ein ausreichender Ab- stand zum Biotop gewährleistet. Die Aufhöhung ist Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 4 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 1,5 m, zu den Wohnbaugrundstücken beträgt der Ab- stand ca. 3,0 m. Gemäß Aussage des Tiefbauamtes im Startgespräch ist von einer erheblichen Aufschüt- tung des Geländes von bis zu ca. 1,6 m im südwestli- chen Teil des Gebietes auszugehen, um die Entwäs- serung des Gebietes zu gewährleisten. Durch erforderliche Abböschungen zur Grünfläche ist eine Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Zur Be- urteilung eines möglichen Eingriffs in das geschützte Biotop sind die erforderlichen Böschungsflächen dar- zustellen. Zur Sicherung des Biotops ist im Umkreis von 3,0 m um das Biotop eine Aufschüttung zu ver- meiden. (vgl. Mail vom 18.11.2015) vollständig auf dem jeweiligen Grundstück umzuset- zen. Die genaue Umsetzung des Übergangs der Auf- höhung im Plangebiet zum umliegenden Bereich wird im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. 2.1.3 Artenschutz Für das Vorhaben ist eine Artenschutzprüfung erfor- derlich. Wegen der Bedeutung der Flächen für den Bi- otop- und Artenschutz ist eine gutachterliche Ein- schätzung erforderlich. Amt 67 wird gemäß unserer Rücksprache eine entsprechende Beauftragung ver- anlassen. Da die Fläche gemäß dem Entwurf des Baulandprogrammes für 2018 als baureif angestrebt wird, sollte diese Untersuchung in 2016 durchgeführt werden, um Verzögerungen im Planverfahren zu ver- meiden. Entsprechende Ergebnisse' könnten im Herbst 2016 vorgelegt werden. Die Artenschutzprüfung wurde 2016 durchgeführt. Im Planungsgebiet wurden keine gefährdeten oder pla- nungsrelevanten Arten festgestellt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.4 Grünordnung Münster Die Planung widerspricht den Zielen der Grünordnung Münster, die das Plangebiet als Teil des Grünzuges Die vorliegende Planung ist Ergebnis der Abwägung zwischen den Belangen des Außenbereichsschutzes Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 5 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Vennheide-Davert darstellt. Die Fläche ist insbeson- dere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzuges durch den Stadtteil Hiltrup. Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktion stellt die geplante Flächengröße des Bebauungsplans bei ge- gebener Bedarfslage die maximal tolerable Flächen- inanspruchnahme dar. und den Belangen einer bedar fsgerechten Wohn- raumversorgung für die Bevöl kerung Münsters. Vor dem Hintergrund der aktuellen Bedarfssituation ist es nicht möglich, die Baulandentwicklung ausschließlich auf Innenbe reichsflächen zu fokussieren. Daher ist auch bei Außenbereichsentwicklungen - wie im hier vorliegenden Fall - vorgesehen, dass eine zuneh- mend verdichtete Wohnstruktur mit Mehrfamilienhäu- sern an einem Standort realisiert wird, der zudem in- tegriert und zentral im Stadtteil liegt. Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den nordöstli- chen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche beschränkt und an das ört- liche Wegenetz angebunden. Die Funktion des Grün- zuges als Parkanlage bleibt trotz der Verringerung der Fläche in diesem Abschnitt weiterhin erhalten. entwickeln, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 2.1.5 Baumschutz Die Planung überplant in Teilen den bestehenden Be- bauungsplan Nr. 272, der im überplanten Bereich bis- lang 4 Bäume als zu erhalten festsetzt. Durch die Er- schließung über die Straße Zur Vogelstange können davon zwei Bäume nicht erhalten werden. Der Vorent- wurf sieht seinerseits die Festsetzung von vier zu er- haltenden Bäumen vor. Zumindest für die beiden an die Erschließungsstraße angrenzenden Bäume mit le- diglich 1,0 m Abstand des Stammes zu Krone ist eine Erhaltung bei Realisierung der vorliegenden Planung Die verkehrliche Erschließung des Plangebiets sowie die Anordnung der Stellplätze wurde nach der Stel- lungnahme angepasst. Durch die nun vorgesehene Planung können weiterhin nicht alle Bäume erhalten werden. In Summe sind nun aber fünf zu erhaltene Bäume festgesetzt, deren Erhalt durch einen ausrei- chenden Abstand zur Straße sichergestellt werden kann. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 6 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag nicht möglich. Der südlich gelegene Baum (Eiche) ist vermutlich auch durch eine mögliche Veränderung der Höhenlage nicht zu erhalten. Für die beiden wei- teren Bäume besteht ebenfalls ein Restrisiko durch die in den Kronentraufbereich hineinreichenden We- gebefestigungen der GFL_AE bzw. öffentlichen Er- schließung. Zudem ist zum heutigen Zeitpunkt nicht gesichert, dass die Bäume nach Freistellung aus dem heute geschlossenen Bestand einzeln zu halten sind. Die Festsetzung muss daher auch für diese beiden Bäume entfallen. Zur Erhaltung der im südlichen Plangebiet liegenden o.g. markanten Eiche rege ich an, die Stellplatzsitua- tion in diesem Bereich zu überdenken und den Baum mit in die öffentliche Grünfläche einzubeziehen. Zur Kompensation der entfallenden öffentlichen Stell- plätze könnten die Stellplätze im Bereich des südli- chen Baukörpers weiter nach Westen ausgedehnt werden und frei werdende Kapazitäten im östlichen Bereich für öffentliche Stellplätze genutzt werden. Der Geh-/Radweg bzw. Wendestich (sofern erforderlich) könnten 6-7 m von der Ei che abgerückt werden, so dass er auch im weiteren Verlauf weniger in den Ge- hölzbestand eingreift (vgl. Skizze). Die Anpassung ist auch aus Gründen der naturschutzrechtlichen Ein- griffsvermeidung sowie zur Minimierung des Eingriffs in die Erhaltungsfestsetzung für eine Baumreihe im B- Plan Nr.272 geboten. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 7 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Unklar bleibt, wie die im nördlichen Plangebiet gele- gene Fläche zwischen GFL_ AE und Nachbarbebau- ung genutzt werden soll. Nach Möglichkeit sollte ein Verkauf der Flächen an die Eigentümer der Gebäude Zur Vogelstange 7-15 angestrebt werden. Die textl. Festsetzung Nr.1.4 ist dahingehend zu er- gänzen, dass die Laubbäume als Hochstamm mit ei- nem Mindeststammumfang von 16-18 cm zu pflanzen sind. 2.1.6 Baumanpflanzungen Vor dem Hintergrund der nicht zu erhaltenden Bäume im Eingangsbereich zum Baugebiet wird vorgeschla- gen, westlich der Zufahrt Verkehrsgrün auszuweisen und hier Neupflanzungen vorzusehen. Die Erhaltung einer Eiche auf öffentlichem Grund kann hier im Zuge der Erschließung des Gebietes geprüft werden. Um eine wirksame und einheitlich gestaltete Abgren- zung zwischen östlich gelegener Bebauung mit Stell- plätzen und der Neubebauung zu ermöglichen, wird vorgeschlagen die Anpflanzung von Bäumen inner- halb der Verkehrsgrünfläche vorzunehmen. Hinsicht- lich der Begrünung der Stellplätze sollte stattdessen eine textliche Festsetzung erfolgen: • Auf den privaten Stellplatzanlagen ist je 6 Stellplätze die Anpflanzung eines mittel- bis großkronigen stand- ortgerechten Laubbaumes (z.B. Feld- / Spitzahorn, Hainbuche) vorzunehmen. Je Baum ist eine Pflanzflä- che von mindestens 6 m2 mit einer Mindestbreite Von Aufgrund der angepassten Verkehrsentwurfes für den Einfahrtsbereich, reicht die Fläche das westlich der Zufahrt liegenden Verkehrsgrüns nicht zur Pflanzung von Bäumen aus. Für die westlich der Zufahrt liegenden Bäume wurde die Zahl der als zu Erhalten festgesetzten Bäume er- höht. Für das östliche Verkehrsgrün wurden Standorte für Baumpflanzungen in der Planzeichnung aufgenom- men, die den angeregten Flächen- und Abstandsgrö- ßen entsprechen. (vgl. Planzeichnung & Textliche Festsetzung Nr. 1.5) Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 8 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2,0 m vorzusehen. Ausfälle sind gleichwertig zu erset- zen. 2.1.7 Öffentliche Grünflächen Vor dem Hintergrund einer nicht mehr vorgesehenen und wegen der Betroffenheit des gesetzlich geschütz- ten Biotopes auch nicht möglichen vollständigen Um- schließung des Baugebietes mit einer Geh -/Rad- wegeverbindung in einer öffentlichen Grünfläche schlage ich nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Er- wägungen vor, auch auf den nor dwestlichen Teil der Grünfläche zu verzichten und die Grenzen des Be- bauungsplanes entsprechend zurückzunehmen. Eine Anbindung vom Sandfortsbusch zur Sportanlage Hiltrup über die Straße Zur Vogelstange und die neue Erschließungsstraße ist unter diesen Rahmenbedin- gungen ausreichend. Eine potenzielle weitere Beein- trächtigung des geschützten Biotopes sowie des ins- gesamt schutzwürdigen Biotopes kann vermieden werden. Zur Realisierung der verlagerten Wegefläche zum Sportzentrum ist kleinflächig eine Veränderung der B-Planabgrenzung erforderlich, um den Weg voll- ständig in einer öffentlichen Grünfläche realisieren zu können: Die Dreiecksfläche liegt ansonsten innerhalb einer landwirtschaftlichen Fläche gemäß B -Plan Nr.272. Die Planung wurde im weiteren Verfahren dement- sprechend angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.1.8 Landschaftsbild Durch die erforderliche Erhöhung des Geländes ent- stehen an der südwestlichen Grenze des Baugebietes Die Planung wurde nach der Stellungnahme im weite- ren Verfahren angepasst. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 9 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Höhendifferenzen von bis zu 1,6 m. Die Höhendiffe- renzen sind vollständig auf den Grundstücken abzu- fangen. Insbesondere bei dem Gebäude im südwest- lichen Eckbereich ist bei dem vorgesehenen geringen Abstand der Grundstücksgrenze zur Baugrenze zu hinterfragen, ob die Höhenunterschiede verträglich auf dem Grundstück abgefangen werden könne. Ggf. ist eine Rücknahme der Baugrenze zu prüfen. Um die massive Wirkung auf den angrenzen- den Landschaftsraum zu begrenzen sollte durch eine textliche Festsetzung die Höhe zulässiger Grenzmau- ern auf max. 0,8m beschränkt werden. Der Abstand des beschriebenen Baufensters zur Grundstücksgrenze wurde erhöht. Dadurch kann ein möglicher Geländeunterschied auf dem Grundstück verträglicher umgesetzt werden. Somit ist eine Stütz- mauer nicht zwingend erforderlich. Außerdem wurde der Geländeversprung von Norden nach Süden in den maximal zulässigen Gebäudehö- hen berücksichtigt (nördliche Baufenster 71,10 m und südliche Baufenster 69,10 m), wodurch die Wirkung der Baukörper auf den angrenzenden Landschafts- raum reduziert wird. 2.1.9 Klimaschutz Die kompakte Bebauung der rechteckigen Gebäude unterstützt die energiesparende Bauweise, die Punkt- häuser sind energetisch nicht ideal. Es sollte geprüft werden, inwieweit eine Verschattung zwischen den Gebäudekomplexen an den Schmalseiten auf Grund der geringen Abstände erfolgt. Die Nutzung passiver solarer Gewinne ist angesichts der Ausrichtung z.T. nur eingeschränkt möglich. Die Möglichkeit gem. Baugesetzbuch fü r die Errich- tung von technischen Maßnahmen für die Erzeugung von Strom oder Wärme (§9 Absatz 1 Nr. 23 BauGB) sollte festgeschrieben werden. Das Baugesetzbuch (BauGB) verweist ausdrücklich darauf, dass Klimaschutz und Klimaanpassung zu Bei der vorliegenden P lanung wurde die städtebauli- che Struktur mit Rücksichtnahme auf die umliegende Bestandsbebauung sowie den Landschaftsraum kon- zipert, weshalb eine Mischung von Punkthäusern und Gebäudezeilen gewählt wurde. Die Ausrichtung der Baukörper in Verbindung mit der festgesetzten Hauptfirstrichtung in den nördlichen Baufenstern bzw. die in den südlichen Baufenstern festgesetzten Flachdächer ermöglichen grundsätzlich eine Nutzung von Solarenergie. Dem Klimaschutz mit Bezug auf das BauGB wurde wie im Gesetzestext formuliert entsprochen, da mit der Standortwahl des Plangebietes dem Grundsatz der schonenden Nutzung von Grund und Boden (§ 1a Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 10 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Planungsleitsätzen erklärt werden (§1 Absatz 5 und §1 a Absatz 5 BauGB). Da es sich beim Plangebiet um eine städtische Fläche handelt, werden die Ökologischen Baustandards („Energiesparhaus Münster") im Zuge des Grund- stückskaufvertrages zu regeln sein. BauGB) und dem Vorrang der Innentwicklung ent- sprochen wurde (§1 Absatz 5). 2.2 LWL Archäolo- gie für Westfa- len, Schreiben vom 29.01.2016 Es ist bereits ein Hinweis betreffend archäologischer Bodenfunde aufgenommen worden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Planung. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 2.3 Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Schrei- ben vom 02.02.2016 Es bestehen keine forstrechtlichen Bedenken zur Pla- nung. Das Regionalforstamt Münsterland verfügt über keine weitergehenden abwägungsrelevanten Materi- alien. Nordwestlich außerhalb des Plangebietes ist eine Wegeverbindung als Fuß- und Radweg durch den „Sandforts Busch“ in Richtung „Zur Vogelstange“ pro- jektiert. Für den Wegeabschnitt durch den Wald ist vor Baubeginn eine Wegebauanzeige beim Regional- forstamt Münsterland parallel zur o.g. Planung einzu- reichen. Der Baumbestand ist zu schonen. Die genannten Flächen befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans . Für diesen Bereich gilt der Bebauungsplan Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malterserstraße (Bezirkssportan- lage- Süd), der für den Bereich öffentliche Grünfläche und den Erhalt von Bäumen festsetzt. Die Stellung- nahme wurde an das zuständige Fachamt weiterge- leitet. Bezüglich der angrenzenden Waldflächen wurde in die Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 577 aufgenommen, dass der im Nordwesten angrenzende Baumbestand mit seinem Überhang in das nordwest- lich gelegene Baugrundstück hineinreicht. Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens sind Rück- schnitte am Waldrand erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 11 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 2.4 münsterNETZ GmbH, Schrei- ben vom 02.02.2016 Seitens der Stromversorgung wird im nordöstlichen Bereich ein Standort zur Errichtung einer Ortsnetzsta- tion benötig. Im Bebauungsplanentwurf ist eine Fläche für die Ver- und Entsorgung mit der Zweckbestimmung Elektrizi- tät festgesetzt worden, um die Ortsnetzstation errich- ten zu können. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 12 von 54 3 Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 Es sind insgesamt 13 Stellungnahmen von Anliegern, Privatpersonen, einer Initiative mit 117 Unterschriften eingegangen. In Teilen wurden 9 Stellungnahmen bereits vor dem Offenlegungszeitraum vom 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 eingereicht (3.1-3.9). Drei Stellungnahmen sind fristgerecht im Zeitraum der Offenlegung eingereicht worden (3.10-3.12). Eine Stellungnahme nach dem Offenlegungszeitraum erfolgte anonym (3.13). Zur vollständigen Abwägung aller vor- getragenen Belange werden sämtliche Stellungnahmen als Stellungnahme zur Offenlage des Bauleitplanverfahrens gewertet. Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1 Privatperson, Eingabe vom 04.05.2016 3.1.1 Bebauung Es wird grundsätzlich angeregt, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln. Vorgeschlagen wird bei- spielsweise der Bereich der alten Kläranlage an der Malteserstraße. Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig v on einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin- gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus- reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro- gramm der Stadt Münster sieht Maßnahmen der Nach- verdichtung vor, aber auch Planungen, die Freifläc hen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos- sen. Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 3.1.2 Falls doch ein Baugebiet notwendig ist, wird aufgrund der vorhandenen Nachbarbebauung angeregt, statt einer reinen Mehrfamilienhausbebauung eine Durch- mischung von Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern zu realisieren, um nicht nur baulich sondern auch Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa- milienhäusern vor. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbebauung städtebaulich gut einfügt. Der Anregung, Einfamilien- häuser teilweise vorzuse- hen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.1 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 13 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag eine soziale Durchmischung zu erreichen. Vorge- schlagen wird konkret eine Einfamilienhausbebau- ung mit ausreichendem Abstand zu den vorhande- nen Einfamilienhäusern an der S traße „Zur Vogel- stange“. 3.1.3 Verkehr / Stellplätze Es wird angeregt, dass die insbesondere zu Stoßzei- ten bereits überlasteten und zu schmal dimensionier- ten Straßen „Zur Vogelstang e“ und „Nimrodweg“, die als Zubringerstraßen für das neue Baugebiet dienen sollen, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht weiter zu belasten. Es wird beispielsweise vorge- schlagen, auf vorhandenen Straßen eine Fahr- radstraße zu errichten und das Baugebiet von Süden (Sportplatz) für Pkw zu erschließen. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Der Anregung, die vorhan- denen Zufahrtsstraßen nicht weiter zu belasten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 3.1.4 Es wird angeregt, der Realität entsprechend , mehr private Stellplätze sowohl pro Wohneinheit als auch für die geplante Kindertagesstätte sowie genügend Besucherstellplätze im öffentlichen Raum zu schaf- fen. Im Zuge der erneuten Offenlegung wurden die Besu- cherstellplätze neu geordnet. Die vorgesehenen priva- ten Stellplätze sind für die geplanten Wohneinheiten und auch die im Osten des Plangebietes gebündelten Besucherstellplätze ausreichend. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 14 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.5 Natur und Umwelt Zum Schutze der Natur und Umwelt sowie der Nah- erholung wird angeregt, das schutzwürdige Biotop nicht für ein Wohngebiet zu überplanen. Auch die durch das geplante Baugebiet nicht in Anspruch ge- nommenen Flächen würden zum Nachteil des Bioto- pes durch die Nutzung der zukünftigen Anwoh ner in Mitleidenschaft gezogen. Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem werden die durch die Planung verursachten Eingriffe durch externe Maßnahmen vollständig aus- geglichen. Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei- ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch- tigungen des g eschützten Biotops können somit ver- mieden werden. Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 3.1.6 Sollte es doch zur Bebauung des schutzwürdigen Bi- otopes kommen, wird angeregt, die vorhandene Ein- grünung entlang des Sportplatzes und der Mehrfami- lienhausbebauung zu erhalten und ausreichenden Abstand zum vorhandenen Wald einzuhalten. Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä- chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf- fent lichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Östlich der Erschließungs- straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge- währleistet. Der Anregung wurde damit im Laufe des Verfahrens gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 15 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.7 Sonstiges Es wird darauf hingewiesen, dass durch die an den Wald heranrückende Bebauung während des Schüt- zenfestes und der Nutzung der im Wald befindlichen Vogelstange die Gefahr von Querschlägern be- stünde. Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschüt- zenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an wenigen Ta- gen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwick- lungen infolge von Veranstaltungen zur Br auchtums- pflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis. Die Beschaffenheit einer Vogelschießanlage wird in den Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Schießständen (Schießstandrichtli- nien) definiert. A uf Grundlage dieser Richtlinien wer- den die sichere Konstruktion von Geschossfangkästen sowie die freizuhaltenden Gefahrenbereiche gewähr- leistet, um Personen- und Sachschäden durch Quer- schläger zur verhindern. Der vorgegebene seitliche Mindestabstand zur Vo gelschießanlage beträgt 9 m. Dieser wird in einem kleinen Bereich 0,5-1 m durch ei- nen Gartenbereich unterschritten (siehe Grafik) . Da die Gefahr von Querschlägern allerdings aufgrund des Geschossfangkastens nur in Richtung des Schützen (Schießrichtung von Nordost nach Südwest) und nicht für die Bereiche seitlich der Vogelstange, in dem der entsprechende Gartenabschnitt liegt, besteht, in gerin- gem Umfang gegeben ist, ist diese geringfügige Unter- schreitung vertretbar. Darüber hinaus wird die Sicherheit der Schießanlage in regelmäßigen Abständen überprüft. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 16 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.1.8 Es wird darauf hingewiesen, dass die Entsorgung von Schmutzwasser für das geplante Baugebiet auf- grund des bereits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht gewährleistet sei. Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei- chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals sind für eine Ab- leitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bau- flächen Geländeaufhöhungen erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 17 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.2 Privatperson, Eingabe vom 16.05.2017 Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen Anwohnern vorgeschlagen – alternativ von Süden zu realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungs- planentwurf von Norden zu behalten, um vorhandene Grünstrukturen und die Wohnqualität im Süden zu si- chern. Die Erschließung des Plangebietes soll von Norden er- folgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalter- nativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die West- falenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä- chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf- fentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche G rünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Östlich der Erschließungs- straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge- währleistet. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3 Privatpersonen, Eingabe vom 14.07.2017 3.3.1 Es wird vollstes Verständnis dafür aufgebracht, dass in Münster neuer Wohnraum geschaffen werden muss. Der Hinweis wird zur Kenntniss genommen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.3.2 Es wird angeregt, die geplante Bebauung mit ausrei- chend Abstand zur nördlich angrenzenden Bestands- bebauung zu planen, damit den Anliegern die Belich- tung des eigenen Grundstückes ermöglicht wird. Zur Offenlegung wurde der Abstand der geplanten Be- bauung zur nördlich angrenzenden Bestandsbebau- ung bereits vergrößert. Durch die bauordnungsrecht- lich einzuhaltenden Abstände (18,5 m, gemessen von der Grundstücksgrenze der vorhandenen Privatgrund- Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 18 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag stücken bis zur geplanten Bebauung ) ist eine Rück- sichtnahme der angrenzenden Bebauung gewährleis- tet. 3.3.3 Es wird angeregt s tatt Mehrfamilienhäusern zumin- dest Reihenhäuser zu errichten. Ein Bürgerplan als Vorschlag einer neuen Bebauungsmöglichkeit wurde eingereicht. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos- sen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern vor. (vgl. auch Pkt. 1.1.1, 3.1.2) Der „Bürgerplan“ wurde neben dem Konzept zur Bür- geranhörung und dem zur Offenlegung gedachten Plan im ASSVW am 16.03.2017 diskutiert. Eine Er- schließung von Süden wurde dort ausgeschlossen. Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie- dene Bebauungsvarianten (Mehrfamilienhausbebau- ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu- ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe- bauung städtebaulich gut einfügt. Der Anregung, Reihenhäu- ser statt Mehrfamilienhäu- ser zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.5 3.4 Privatperson, Eingabe vom 05.08.2017 Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Gesamtsi- tuation der vorhandenen Anwohner durch das neue Baugebiet auf drei Ebenen verschlechtere: Dies be- träfe: Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 19 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.4.1 das erhöhte Verkehrsaufkommen mit einer ein- hergehenden weiteren Verschlechterung der Ver- kehrssituation im vorhandenen Wohngebiet Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Ersc hließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Den Bedenken, das Plan- gebiet führe zu einer Ver- schlechterung der Ver- kehrssituation, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.6 3.4.2 die Natur und der Naherholungswert der Umge- bung, die negativ beeinträchtigt würde Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss ins- besondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem werden die durch die Planung verursachten Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen. Be- züglich des Artenschutzes wurden i m Planungsgebiet Den Bedenken, die Natur und der Naherholungswert der Umgebung würden ne- gativ beeinträchtigt wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.7 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 20 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag keine gefährdeten oder planungsrelevanten Arten fest- gestellt. Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei- ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch- tigungen des geschützten Biotops können somit ver- mieden werden. 3.4.3 das vorhandene Kanalisationssystem, das bereits überlastet sei und zu mehr Hochwasser schäden führen würde Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über eine Regen- wasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Sü- den folgend in einen vorhandenen, südlich verlaufen- den Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensio- niert, sodass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erforderlich ist. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen- wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin- weis in den Bebauungsplan aufgenommen, dass d er Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßenniveau liegen muss. Das Nieder- schlagswasser wird über die Regenwasserbehand- lungsanlage Malteserstraße und die Regenrückhal- tung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei- chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Den Bedenken, das vorhan- dene Kanalisationssystem sei bereits überlastest, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.8 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 21 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.5 Privatperson, Eingabe vom 05.08.2017 3.5.1 Bebauung Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu realisieren. Es wird vorgeschlagen, keine Mehrfamili- enhäuser, sondern ein Baugebiet mit verschiedenen Haustypen zu realisieren und damit eine sozi ale Durchmischung zu erreichen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa- milienhäusern vor. Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie- dene Bebauungsvariant en (Mehrfamilienhausbebau- ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu- ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe- bauung städtebaulich gut einfügt. Eine Mehrfamilien- hausbebauung schließt eine soziale Durchmischung nicht aus. Der Anregung, verschie- dene Haustypen statt Mehr- familienhäuser zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.9 3.5.2 Verkehr Es wird angeregt, die Verkehrsanbindung über die vorhandenen Straßen Zur Vogelstange und die Kreu- zung Zur Vogelstange / Westfalenstraße durch das weiter erhöhte Verkehrsaufko mmen nicht weiter zu belasten. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Ersc hließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. Der Anregung, die vorhan- denen Zufahrtsstraßen nicht weiter zu belasten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 22 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. 3.5.3 Natur und Umwelt Um die Wohnqualität zu verbessern wird angeregt, die vorhandenen Grünstrukturen und den Baumbe- stand zu erhalten. Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll, soweit mög- lich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Grund soll die im Eingangsbereich vorhandene Baum- gruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung Sportanlage erhalten werden und wird als Einzel- bäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt. Das Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes soll neu geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt werden, um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete Eingrünung zu erhalten. Der Anregung wurde damit im Laufe des Verfahrens teilweise gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.5.4 Ver- und Entsorgung Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwasserent- sorgung für das geplante Baugebiet aufgrund des be- reits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht gewährleistet sei. Aufgrund der hohen Erschließungskosten für das Baugebiet (Straße, Kanal, Aufschüttung) wird darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen nicht im Ver- hältnis zum Nutzen stünden. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Das anfal- lende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimen- sionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vo- gelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebe- nen Tieflage des Kanals sind für e ine Ableitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen Geländeaufhöhungen erforderlich. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 23 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Die Erschließung und notwendige Aufschüttung des Geländes im Plangebiet sind nicht kostenintensiver als in anderen Plangebieten. 3.6 Privatpersonen, Eingabe vom 06.08.2017 Verkehr Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorbelastung des vorhandenen Straßensystems nunmehr zusätzlich durch das geplante Wohngebiet an der Malteserstraße und das Neubaugebiet an der Straße Zur Vogelstange die Verkehrssituation und - sicherheit weiter negativ beeinträchtigt würde. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrs- aufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrs- aufkommen kann bei dem vorliegenden Straßenquer- schnitt auch für den Prognosefall 2030 (Steigerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogelstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.7 Privatperson, Eingabe vom 08.08.2017 3.7.1 Natur und Umwelt Zum Schutz von Natur und Umwelt wird angeregt, die vorhandenen Grünstrukturen und Bäume zu erhal- ten. Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll, soweit mög- lich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 24 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Grund soll die im Eingangsbereich vorhandene Baum- gruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung Sportanlage erhalten und als Einzelbäume bzw. öffent- liches Grün festgesetzt werden. Das Verkehrsgrün im Osten des Plangebietes soll neu geordnet und Baumstandor te neu gepflanzt werden, um auch zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete Eingrünung zu erhalten. Der Anregung wurde damit im Laufe des Verfahrens teilweise gefolgt. 3.7.2 Verkehr Es wird darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der Vorbelastung des vorhandenen Straßensystems und des geplanten Neubaugebiets die Verkehrssituation weiter negativ beeinträchtigt würde. Es wird ange- regt, durch eine Zufahrt von Süden über den vorhan- denen Fuß- und Radweg des Sportplatzes die vor- handene Verkehrssituation zu entlasten. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden versc hiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 25 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 3.7.3 Ver- und Entsorgung Es wird darauf hingewiesen, dass die Abwasserent- sorgung für das geplante Baugebiet aufgrund des be- reits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht gewährleistet sei. Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Die Entwäs- serung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfal- lende Regenwasser wird über eine Regenwasserka- nalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden fol- gend in einen vorhandenen, südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensionie rt, dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erfor- derlich ist. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen- wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin- weis aufgenommen, dass der Erdgeschossfertigfuß- boden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßen- niveau liegen muss. Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteser- straße und die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei- chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Den Bedenken, das vorhan- dene Kanalisationssystem sei bereits überlastest, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.8 3.8 Privatperson, Eingabe vom 27.08.2017 Es wird angeregt, dass das vorhandene, belastete Verkehrssystem durch eine Erschließung des Bau- gebietes von Süden zu entlasten und dadurch die Wohnqualität zu verbessern. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 26 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. 3.9 Privatperson, Eingabe vom 02.09.2017 Es wird grundsätzlich angeregt, zum Schutz der Na- tur und der Naherholungsmöglichkeiten an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln, da innerhalb Münster und auch in anderen Städten ausreichend Alternativen für Neubaugebiete bereitstehen. Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin- gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus- reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro- gramm der Stadt Münster sieht Maßnahmen der Nach- verdichtung vor, aber auch Planungen, die Freiflächen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnahmen der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 4.7.2018 das Baulandprogramm 2018-2025 beschlos- sen und für das Gebiet Zur Vogelstange eine Wohnbe- bauung mit Mehrfamilienhäusern vorgesehen. Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.3 3.10 Nachbarschaft „Zur Vogelstange/Nimrodweg“ mit 117 Unterschriften von Privatpersonen, Schreiben vom 14.09.2017 3.10.1 Verfahren Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren nicht im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant ei- nen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd), in Kraft getreten am 06.03.1987. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 27 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag BauGB durchgeführt werden kann, da neben Wohn- nutzung auch gewerbliche Nutzungen vorgesehen sind. Außerdem handele es sich um eine Außenbereichs- fläche gem. § 35 BauGB, die zudem als Landschafts- schutzgebiet festgesetzt ist und ein schutzwürdiges Biotop enthält, so dass eine Umweltverträglichkeits- prüfung durchgeführt werden müsse. Aufgrund der vertiefenden Betrachtung der Störfallbe- lange des auf dem BASF- Gelände gelegene Störfall- betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet er- folgte zur erneuten Offenlage die Änderung des Ver- fahrens von dem beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB in ein Vollverfahren, da in diesem Kon- text § 13a BauGB regelmäßig nicht anwendbar ist. So- mit werden eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der Umweltbericht sowie die Änderung des Flächennut- zungsplans erforderlich. 3.10.2 Bebauung Es wird darauf hingewiesen, dass eine Wohnbebau- ung gem. § 35 BauGB nicht möglich sei. Zudem sei von der Bebauung insbesondere zum angrenzenden Wald ein entsprechender Abstand einzuhalten. Die Aussage bezüglich §35 BauGB ist korrekt. Des- halb wird mit dem vorliegenden Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage für eine Wohnbebau- ung geschaffen. Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan Nr. 272 als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nord- westlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich. Der Anregung wurde im Laufe des Verfahrens teil- weise gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.10.3 Einfriedungen Auch die vorgeschriebene Heckenhöhe von 1,20 m sei nicht möglich. Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstücksein- friedungen nur in Verbindung mit einer der Grund- stückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese Der Anregung, die Höhen- beschränkung für Einfrie- dungen nicht auf Hecken anzuwenden, wird nicht ge- folgt. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 28 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag und dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die privaten Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende, durchgrünte Charak- ter der Siedlung, insbesondere am westlichen und südlichen Rand, im Übergang zu den Freiflächen er- halten und erlebbar. Beschlussvorschlag 1.1.10 3.10.4 Verkehr Es wird angeregt, dass die insbesondere zu Stoßzei- ten bereits überlasteten und zu schmal dimensionier- ten Straßen „Zur Vogelstange“ und „Nimrodweg“, die als Zubringerstraßen für das neue Baugebiet dienen sollen, durch das erhöhte Verkehrsaufkommen nicht weiter zu belasten. Die Zufahrt zum Baugebiet neben der bestehenden Einfahrt der bestehenden Mehrfa- milienhäuser sei in dieser Bestandssituation nicht be- dacht. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Außerhalb des neu geplanten Gebiets wird der südli- che Gehweg auf der vorhandenen Straße zur Vogel- stange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begra- Der Anregung, die vorhan- denen Zufahrtsstraßen nicht weiter zu belasten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.4 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 29 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag digt und auf 2 m verbreitert. Dieser Bereich ist im bis- her rechtskräftigen Bebauungsplan 272 Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) bereits als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Da diese Maßnahme durch die Planung bedingt wird, ist dieser Bereich in den Geltungsbereich des Bebau- ungsplans aufgenommen und wird als öffentliche Ver- kehrsfläche festgesetzt. Die geplante Einmündung zum Plangebiet grenzt nicht unmittelbar an die Stellplatzzufahrt des östlichen Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3 a-h) an. Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen Einfahrt zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare Trennung geschaffen, die eine sichere Abwicklung der Ein- und Ausfahrten ermöglicht. 3.10.5 Sonstiges Es wird darauf hingewiesen, dass durch die an den Wald heranrückende Bebauung während des Schüt- zenfestes und der Nutzung der im Wald befindlichen Vogelstange die Gefahr von Querschlägern be- stünde. Vgl. Pkt. 3.1.7 Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.10.6 Ver- und Entsorgung Es wird darauf hingewiesen, dass die Kapazität der Abwasserleitungen für das geplante Baugebiet auf- grund des bereits im jetzigen Bestand überlasteten Systems nicht ausreichend sei. Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über eine Regen- wasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Sü- den folgend in einen vorhandenen, südlich verlaufen- den Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Den Bedenken, das vorhan- dene Kanalisationssystem sei bereits überlastest, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.8 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 30 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Das vorhandene Kanalnetz ist ausreichend dimensio- niert, sodass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erforderlich ist. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes Regen- wasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hin- weis aufgenommen, dass der Erdgeschossfertigf uß- boden der Gebäude mindestens 0,3 m über Straßen- niveau liegen muss. Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteser- straße und die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet. Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei- chend dimensionierten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. 3.10.7 Lärm Der Punkt 4.2. Emissionen ihrer Begründung ließe den „§80 des Abstandsschutzgebietsgesetzes mit dem Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (02. 08. 1998) in Verbindung mit dem überarbeiteten Abstandserlass des o.g. Ministeriums von 2007 ff, vermissen. Die Einwender halten hier einige Abstandsunter- schreitungen im geplanten Gebiet (577) für sehr be- denklich. Hier sei die Brisanz so hoch, dass sich das, von ihnen angestrebten „vereinfachtes Verfahren", in diesem Punkt unterordnen müsse und damit entfiele. Aus der Stellungnahme ist nicht eindeutig zu entneh- men welche Abstände gemeint sind. Da jedoch auf den Punkt 4.2 „Immissionen“ der zu dem Zeitpunkt der ersten Offenlage aktuellen Begründung verwiesen wird, wird vermutet, dass die Abstände zu Lärmemit- tenten gemeint sind. Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plan- gebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden durch ei n schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungs- büro für Lärmschutz Altenberge 2016, 2020 überarbei- tet). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 31 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag ist. Es ergeben sich durch die Planung keine Lärmbe- lastungen oder Veränderungen, die aus schalltechni- scher Sicht problematisch sind und Lärmschutzmaß- nahmen erfordern würden. Gesunde Wohnverhält- nisse bleiben auch nach Realisierung der Planung ge- wahrt. Für den Fall, dass das Abstandsgebot i.S. des § 50 BImSchG gemeint sein sollte und die Einwirkungen des Störfallbetriebs gemeint sind, wurde auch hier auf die Erkenntnisse eines entsprechenden Störfallgut- achtens Bezug genommen. Die Begründung ist hinsichtlich der benannten The- men in der Fassung (Stand Juli 2021) unter Punkt 3.10 zu finden. Sie ist in Bezug auf die Hinweise überarbei- tet und ergänzt worden. Der Hinweis zum „vereinfachten Verfahren“ erübrigt sich, da das Verfahren nunmehr als Vollverfahren durchgeführt wird. 3.11 Privatpersonen, Eingabe vom 28.09.2017 3.11.1 Bebauung Generell wird der Planung eines Baugebietes an die- ser Stelle im Hinblick auf die steigenden Wohnbe- darfe nicht widersprochen. Konkret werden für das Baugebiet in Anlehnung an die bestehende Nachbar- bebauung eine Durchmischung der Haustypen vor- geschlagen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur Vogelstange sieht das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfa- milienhäusern vor. Am 25.04.2017 wurde im ASSVW erneut verschie- dene Bebauungsvarianten (Mehrfamilienhausbebau- ung, Reihenhausbebauung) diskutiert und die Variante Der Anregung, verschie- dene Haustypen statt Mehr- familienhäuser zu errichten, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.9 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 32 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag mit reiner II-geschossiger Mehrfamilienhausbebauung mit etwa 60 Wohneinheiten für die Offenlage bestimmt. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäu- ser vorhanden, so dass sich eine Mehrfamilienhausbe- bauung städtebaulich gut einfügt. Eine Mehrfamilien- hausbebauung schließt eine soziale Durchmischung nicht aus. 3.11.2 Verkehr Es wird darauf hingewiesen, dass die bereits ange- spannte Verkehrssituation durch die geplante Wohn- bebauung und Kindertagesstätte weiter verschlech- tert würde. Es wird eine Erschließung von Süden vor- geschlagen. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 3.11.3 Verfahren Es wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung ei- nes Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant ei- nen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272 Hiltrup – Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 33 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag gem. § 13a BauGB für dieses Baugebiet nicht zuläs- sig ist, da es keine Planung der Innenentwicklung, sondern gem. § 35 BauGB als Außenbereich zu be- werten ist. Es wird in dem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Auswirkun- gen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BIm- SchG zu beachten sind und sich ein Störfallbetrieb (BASF Coatings) in räumlicher Nähe des Plangebie- tes befindet. Es sei auch unerheblich, dass für das Plangebiet be- reits ein Bebauungsplan besteht. Bei der Abgren- zung der Innen- von der Außenentwicklung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen, die bisherige planungsrechtliche Qualität der Flächen ist hingegen nicht entscheidend (Hess. VGH, Urteil vom 6.4.2017 – 4 C 969/16). Auch ein Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbezie- hung von Außenbereichsflächen in das beschleu- nigte Verfahren) sei nicht rechtmäßig, da ausschließ- lich Wohnnutzungen zulässig sind. Festgesetzt wer- den soll hing egen ein Allgemeines Wohngebiet und eine Kindertagesstätte. Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd), in Kraft getreten am 06.03.1987. Aufgrund der vertiefenden Betrachtung der Störfallbe- lange des auf dem BASF- Gelände gelegene Störfall- betriebes in einiger Entfernung zum Plangebiet er- folgte zur erneuten Offenlage die Änderung des Ver- fahrens von dem beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB in ein Vollverfahren, da in diesem Kon- text § 13a BauGB regelmäßig nicht anwendbar ist. So- mit ist eine Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung, der Um- weltbericht sowie die Änderung des Flächennutzungs- plans erforderlich. 3.11.4 Abwägung (Maß der Bebauung) Es wird darauf hingewiesen, dass ein Abwägungs- fehler vorliegt, da aufgrund der Aufschüttung des Ge- ländes nicht mehr von einer Anlehnung der Höhe der geplanten Häuser an die vorhandene gesprochen werden kann und auch hinsi chtlich der Grundfläche Die erste Bauzeile im Plangebiet ist von den bestehen- den Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogel- stange entsprechend abgerückt und auch zwischen der Bebauung im Plangebiet und den östlich angren- zenden Mehrfamilienhäusern im Bestand besteht Den Bedenken, durch das ausgewiesene Maß der baulichen Nutzung wird keine Rücksicht auf die be- Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 34 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag der geplanten Gebäude keine Rücksichtnahme an die vorhandene, kleinteilige Bebauung erkennen lässt. durch die dazwischenliegende geplante Erschließung ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der nördlich an das Plangebiet angrenzenden Beb auung können von den geplanten Gebäuden bei maximaler Gebäudehöhe überschritten werden, um den geplan- ten Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät in der Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten Festsetzungen wird der Höhenentwicklung der Bebau- ung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben und es kann keine für die Ortsrandlage unangemes- sene Höhenentwicklung entstehen. nachbarte Bestandsbebau- ung genommen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.11 3.11.5 Umweltbelange Die Umweltbelange sind in der Planung nicht hinrei- chend eingestellt worden, da die Auswirkungen der Planung auf das an das Plangebiet angrenzende, vorhandene Biotop mit der Bezeichnung GB -4011- 0069 nicht berücksichtigt worden sind. Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss ins- besondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird insbe sondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem werden die durch die Planung verursachten Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen. Zur Sicherung des Bioto ps ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu betei- ligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Beeinträch- tigungen des geschützten Biotops können dadurch Der Anregung, die Auswir- kungen der Planung auf das benachbarte Biotop wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.12 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 35 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag vermieden werden. Die Berücksichtigung des benann- ten Biotops ist somit erfolgt. Die Anregung wurde im Laufe des Verfahrens berück- sichtigt. 3.12 Privatperson, Eingabe vom 02.10.2017 Die Planung eröffnet die Möglichkeit, die Grund- stücksteile am nördlichen Plangebietsrand auf Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vo- gelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung ihrer Gar- tenflächen zu veräußern. Es wird angeregt, den Ei- gentümern die Gru ndstücke zu Gartenlandpreisen zu veräußern. Die Teilgrundstücke können entweder den nördlichen Bestandshäusern an der Vogelstange und/oder der ersten Bauzeile im Plangebiet (Mehrfamilienhaus- grundstücke) zugeschlagen werden. Die Parzellierung im Bebauungsplan ist ein Vorschlag und keine Fest- setzung. Der Bebauungsplan setzt keine Bodenpreise fest. Ein eventueller Verkauf erfolgt auf Grundlage der üblichen städtischen Vorgaben für Grundstücksbewer- tungen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 3.13 Privatperson, Eingabe vom 10.11.2017 3.13.1 Der Anreger begrüßt grundsätzlich das Baugebiet. Die Bedenken der Nachbarschaft werden nicht ge- teilt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Keine Beschlussfassung er- forderlich. 3.13.2 Verkehr Lediglich ein Punkt wird angeregt. Die Verkehrssitu- ation an der Einmündung des Nimrodwegs in den Weg Zur Vogelstange sei bereits jetzt kritisch. Es wird vorgeschlagen, den Nimrodweg und die Vo- gelstange als Einbahnstraße einzurichten. Alternativ könnten Poller unmittelbar hinter die neue Zuwegung gesetzt werden, um eine Durchfahrt zu verhindern. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höheren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegenden Stra- ßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Stei- gerung um wenige Fahrzeuge in der Spitzenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogel- stange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch Der Anregung, die Straßen Nimrodweg und Zur Vogel- stange als Einbahnstraße einzurichten, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.13 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 36 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag das neue Baugebiet induzierten Verkehrsmengen, so- wohl der geplanten Wohnbebauung als auch der mög- lichen Kindertagesstätte, aufzunehmen. Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalen- straße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alterna- tiven abgesehen wird. Die vorgeschlagenen Lösungen zum Verkehrsfluss sind zum einen Maßnahmen außerhalb des Bebau- ungsplans und zum anderen verkehrstechnische Lö- sungen, die ein Bebauungsplan nicht festsetzen kann. Außerhalb des neu geplanten Bereichs wird der südli- che Gehweg au f der vorhandenen Straße zur Vogel- stange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begra- digt und auf 2 m verbreitert, um die Verkehrssicherheit in dem Bereich zu erhöhen. Die Anregung wird im Rahmen der Ausbauplanung an das zuständige Fachamt weitergereicht. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 37 von 54 4 Anregungen aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligungszeitraum 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.1 Landesbetreib Wald und Holz Nordrhein- Westfalen, Schreiben vom 29.08.2017 Gegenüber dem Vorentwurf wurden u. a. Lage und Zuschnitt der Baugrenzen verändert, wodurch der überbaubare Bereich im Nordwesten des Gebietes näher an den „Sanforts Busch" heranreicht. Die Wald- eigenschaft des Flurstückes 844 ist in diesem Bereich weiterhin sicher zu stellen. Die Planzeichnung wurde nach der Behördenbeteili- gung vom 04.09.2017 bis zum 04.10.2017 in dem be- treffenden Bereic h geändert. Gegenüber der geän- derten Planung werden seitens des Landesbetriebs Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 15.04.2021 keine Bedenken geäußert. (Siehe Punkt 5.7) Keine Beschlussfassung er- forderlich. 4.2 Münster NETZ GmbH, Schrei- ben vom 29.08.2017 Wie bereits in der Stellungnahme zum Vorentwurf er- wähnt, wird zur Versorgung des Gebiets mit Gas und Wasser die vorhandene Infrastruktur in der Straße „Zur Vogelstange" genutzt. Zur Stromversorgung des Gebiets wird eine Ortsnetzstation benötigt. Der Stand- ort ist im Bebauungsplan bereits gekennzeichnet. Die Größe des benötigten Grundstücks wird im Rahmen der Detailabstimmung der Erschließung abgestimmt. s. 2.3 Der Hinweis wurde zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme, im nordöstlichen Plangebiet eine Fläche zur Errichtung einer Ortsnetzstation realisie- ren zu können, wurde zur Offenlegung gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.3 IHK Nord West- falen, Schrei- ben vom 12.09.2017 Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 4.4 HWK Hand- werkskammer Münster, Schreiben vom 29.09.2017 Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 38 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 4.5 Telekom Deutschland GmbH, Schrei- ben vom 29.09.2017 Im Baugebiet werden Verkehrsflächen teilweise nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmet, sondern als Verkehrsflächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und der Erschließungsträger ausgewiesen. Diese Flächen müssen auch zur Er- schließung der anliegenden Grundstücke mit Tele- kommunikationsinfrastruktur zur Verfügung stehen. Die Festsetzung der mit Geh -, Fahr - und Leitungs- rechten zu belastenden Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB alleine begründet das Recht zur Verlegung und Unterhaltung von Telekommunikationslinien je- doch noch nicht. Deshalb muss in einem zweiten Schritt die Eintragung einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit im Grundbuch erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind so- wohl öffentliche als auch private Verkehrsflächen aus- gewiesen. Die privaten Verkehrsflächen sind im Be- bauungsplan mit Gehrechten (G), Fahrrechten (F) und Leitungsrechten (L) belastet. Begünstigte dieser Rechte sind die Anlieger (A) und die Erschließungs- träger/Versorger (E). Somit sind sämtliche Belange der Versorger ausreichend berücksichtigt – auch die Versorgung mit Telekommunikationsinfrastruktur . Diese Rechte gelten für jedweden Anbieter und Ver- sorger und nicht nur zugunsten der Telekom Deutsch- land GmbH. Weitergehende Regelungen, wie die Eintragung von Rechten in das Grundbuch, sind nicht auf Ebene der Bebauungsplanung zu regeln. Der Hinweis wird je- doch zur Kenntnis genommen und für die weitere Aus- bauplanung an das zuständige Amt weitergeleitet. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 39 von 54 5 Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB) Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.1 Privatperson vom 27.03.2019 Es wird angeregt, die Zufahrt nicht – wie von einigen Anwohnern vorgeschlagen – alternativ von Süden zu realisieren, sondern die Zufahrt wie im Bebauungspla- nentwurf von Norden zu behalten, um vor handene Grünstrukturen und die Wohnqualität im Süden zu si- chern und einen sicheren Schulweg zu gewährleisten. Die Erschließung des Plangebiet es soll von Norden erfolgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsal- ternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alterna- tiven (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen wird. Die südlich der Erschließungsstraße befindlichen Flä- chen zum Übergang in die südlich angrenzenden öf- fentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Östlich der Erschließungs- straße ist Verkehrsgrün festgesetzt. Eine Eingrünung nach Süden und Osten ist somit auch langfristig ge- währleistet. Der Anregung wurde somit gefolgt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.2 Privatperson vom 22.03.2021 Das gesetzlich geschützte Biotop ist nur 3 Meter von einem Baukörper entfernt, der auf einer geplanten Aufhöhung um bis zu 2 Meter stehen soll. Wie kann so das Biotop geschützt werden? Wie sieht dann diese Kante realistisch aus? Die Abstandsangabe wird in der Stellungnahme nicht korrekt widergegeben. Das Biotop liegt in ca. 8 bis 9 m Entfernung zur überbaubaren Grundstücksfläche der mittleren Bauzeile. Somit wird ein ausreichender Ab- stand zum Biotop gewährleistet. Die Aufhöhung ist vollständig auf dem jeweiligen Grundstück umzuset- zen. Die genaue Umsetzung des Übergangs der Auf- höhung im Plangebiet zum umliegenden Bereich wird im Rahmen der Ausbauplanung konkretisiert. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 40 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.3 Privatperson vom 29.03.2021 Die Anwohnerin fragt, ob die zu planende Fläche des geschützten Biotops beziehungsweise die zu bebau- ende Fläche oder ein Teil davon bereits für ein ande- res Projekt eine Ausgleichsfläche darstellt? Die benannten Flächen waren zuvor keine Aus- gleichsflächen und werden von daher auch nicht im Kompensationsflächenkataster geführt. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.4 Nachbarschaftsgemeinschaft vom 19. und 21.04.2021 5.4.1 Bebauung/Wohnraumbedarf Es wird angeregt, eine weniger dichte Bebauung mit insgesamt niedrigerer Gesamtwohneinheitenzahl zu realisieren. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Bauweise nicht an die durch die Wald- und Wiesen- landschaft gepägten natürlichen Gegebenheiten an- passt und sich nicht dem Maßstab der Bestandsbe- bauung anpasst. Es wird darauf hingewiesen, dass der Bedarf an neuem Wohnraum in Hiltrup nicht so groß und dieser bereits durch andere laufende Verfahren zu decken sei. Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedin- gung für eine hohe Wohnungsneubauleistung ist aus- reichend verfügbares Bauland. Das Baulandpro- gramm der Stadt Münst e r sieht Maßnahmen der Nachverdichtung vor, aber auch Planungen, die Frei- flächen in Anspruch nehmen, da allein mit Maßnah- men der Nachverdichtung dem bestehenden Bedarf nicht Rechnung getragen werden kann. Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 4.7.2018 das Baulandprogramm 2018 -2025 be- schlossen. Für das Plangebiet Hiltrup - Zur V ogel- stange sieht das Baulandprogramm etwa 50 Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern vor. Östlich des Plangebiets sind bereits Mehrfamilienhäuser vor- handen, so dass sich eine Mehrfamilienhausbebau- ung städtebaulich gut einfügt. Mit etwa 18,5 m Abstand, gemessen von der Grund- stücksgrenze der vorhandenen Privatgrundstücken bis zur geplanten Bebauung, ist ein im baurechtlichen Der Anregung, eine gerin- gere Baudichte mit weniger Wohneinheiten zu planen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.14 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 41 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Sinn ausreichender Abstand gewährleistet. Außer- dem ist für das nördliche Baufenster eine geneigte Dachform festgesetzt. Dadurch entspricht ein zulässi- ger Baukörper mehr der Bestandsbebauung und ein eventueller Schattenwurf wird reduziert. 5.4.2 Planungsalternativen Es wird darauf hingewiesen, dass Planungsalternati- ven mit geringerer Bebauung von 30-40 WE nicht aus- reichend geprüft worden seien und dass diese gege- benenfalls zu einem geringeren Eingriff in Natur und Landschaft geführt hätten und die westliche Fläche durch eine Reduzierung der Wohneinheiten für die Ausbildung eines grünen Ortsrandes hätten genutzt werden können. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine südli- che Erschließung städtebaulich und ökologisch ver- träglicher wäre und die nördliche Erschließung zu ge- wichtigeren Schädigungen führe. Bei der Betrachtung von Planungsalternativen wurden verschiedene Erschließungs- und Bebauungsvarian- ten geprüft, die zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum geführt hätten . Aufgrund des politi- schen Auftra ges in Form des beschlossenen Bau- landprogrammes, in dem Plangebiet 50 Wohneinhei- ten zu schaffen, ist eine in der vorliegenden Stellung- nahme angeregte Planung von 30-40 Wohneinheiten nicht als Planungsalternative zu betrachten. Die Erschließung des Plangeb ietes soll von Norden erfolgen. Es wurden verschiedenen Erschließungsal- ternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alterna- tiven (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen wird. Unter städtebaulichen Gesichtspunkten ist das Anschließen an bereits be- stehenden Erschließungsstraßen im Vergleich zur der vorgeschlagenen neu zu schaffenden Erschließung im Süden, als verträglicher zu bewerten. Der Anregung, Planungsal- ternativen wurden nicht ausreichend geprüft, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.15 Der Anregung, die Erschlie- ßung des Plangebiets von Süden her vorzusehen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.2 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 42 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.4.3 Umweltbelange Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingriff in den Altholzbestand des Eichen- Hainbuchenwaldes und das nahe Heranrücken der Planung an das ge- schützte Biotop und den Wald in der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es wird be- zweifelt, dass der vom Umweltamt geforderte Abstand von 3 m zum im LANUV Register als Biotop gekenn- zeichneten Fläche ausreichend sei. Außerdem sei das Entfallen der Bäume im Norden an der Zufahrt so- wie des östlichen Grünzuges nicht ausreichend be- rücksichtigt worden. Auch der Artenschutz und die Er- holungsfunktion sei nicht ausreichend abgewogen worden. Das Biotop liegt in ca. 8 bis 9 m Entfernung zur über- baubaren Grundstücksfläche der mittleren Bauzeile. Somit wird ein ausreichender Abstand zum Biotop ge- währleistet. Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem werden die durch die Planung verursachten Eingriffe durch externe Maßnahmen vollständig ausgeglichen. Bezüglich der angrenzenden Waldflächen ist in der Begründung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 577 for- muliert, dass der im Nordwesten angrenzende Baum- bestand mit seinem Überhang in das nordwestlich ge- legene Baugrundstück hineinreicht. Im Zuge der Rea- lisierun g des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich. Da die Flächen im Plangebiet zum Zeitpunkt vor der Planung eine Landwirtschaftliche Fläche sind, kommt dieser keine Erholungsfunktion zu. Die w estlich und nördlich angrenzenden Waldflächen blei ben in Ihrer Naherholungsfunktion von der Planung unberührt. Der Anregung, die Auswir- kungen der Planung auf das benachbarte Biotop wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.12 Der Anregung, die Auswir- kungen der Planung auf die bestehenden Baumbe- stände wurden nicht ausrei- chend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.16 Der Anregung, der Arten- schutz und die Erholungs- funktion sei nicht ausrei- chend abgewogen worden, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.17 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 43 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 5.4.4 Eingriff/Ausgleich Es wird bemängelt, dass die Eingriffs -/Ausgleichser- mittlung in der Herleitung nicht transparent sei und Bestandteil der Offenlegung hätte sein müssen. Die Intensität der Eingriffe in Natur und Landschaft wird durch ein stadtspezifisches landschaftsökologi- sches Bewertungsverfahren ermittelt. Dies erfolgt durch einen Vergleich der landschaftsökologischen Situation zwischen Bestand (z. B. landwirtschaftliche Nutzung in Form von Acker und Grünland) und beab- sichtigter Planung (z. B. Wohngebiet mit erforderlicher Erschließung). Das Ergebnis der Berechnung wird in der städtebaulichen Begründung zusammengefasst. Die genaue Herleitung des Ergebnisses kann beim Amt für Grünflächen, U mwelt und Nachhaltigkeit er- fragt werden. (Hinweis: die entsprechenden Unterla- gen wurden während der Offenlage der zur Verfügung gestellt) Der Anregung, die Eingriffs- und Ausgleichsermittlung sei in der Herleitung nicht transparent, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.18 5.4.5 Entwässerung Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die Ge- ländenivellierung der Grundwasserspiegel erhöhe und dies in der Folge für Schäden an der Bestands- bebauung sowie dem angrenenzen Biotop und Wald verantwortlich sei. Die Anwohner fordern diesbezüg- lich Beweissicherungsmaßnahmen an ihren Häusern. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass ein Baugrundgutachten erforderlich gewesen sei. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die Entwäs- serung nach Norden in die Straße „Zur Vogelstange“ als nicht ausreichend zu bewerten sei, da es bei Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausrei- chend dimensionier ten, vorhandenen Kanal in der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals sind für eine Ab- leitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen Geländeaufhöhungen erforderlich. Für den von den Einwendern formulierten Zusammen- hang zwischen Geländeaufhöhung und einer daraus resultierenden Erhöhung des Grundwasserspiegels liegen keine Anzeichen vor. Tatsächlich wird auf eine Versickerung im Plangebiet aufgrund des hohen Grundwasserspiegels verzichtet. Den Bedenken, durch die Maßnahmen entstehen Schäden an der benach- barten Bebauung und den Grünflächen, wird nicht ge- folgt. Beschlussvorschlag 1.1.19 Der Anregung, Beweissi- cherungsmaßnahmen durchzuführen, wird nicht gefolgt. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 44 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Starkregen zum Austritt von Schmutzwasser an der Abwasserleitung im Sandfortbusch käme. Beschlussvorschlag 1.1.20 Der Anregung, ein Bau- grundgutachten sei erfor- derlich, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.21 5.4.6 Verkehr Es wird darauf hingewiesen, dass die Messung der Verkehrszählungen nicht das tatsächliche Vekehrs- aufkommen in Spitzenzeiten abbilden würden. Die Stadt Münster achtet bei der Durchführung von Verkehrszählungen auf unterschiedlichste Parame- ter, um mit der stichprobenartigen Zählung ein mög- lichst repräsentatives Bild der Bestandssituation ab- bilden zu können. Dabei wird darauf geachtet, dass nur dienstags bis donnerstags gezählt wird, da es montags und freitags, vor allem aber an den Wo- chenendtagen zu Unregelmäßigkeiten im Verkehr kommen kann und die Verkehrsstärken an diesen Tagen in der Regel geringer sind. Weiterhin wird be- achtet, dass zum Zeitpunkt einer Zählung weder Schulferien noch vorlesungsfreie Zeit sind, um auch die Studierenden und Schulkinder mit in den Alltag einzubeziehen. Sollten Baustellen einer der gezähl- ten Straßen selbst oder in der näheren Umgebung zu finden sein, so werden die Zählungen verschoben bzw. abgebrochen und zu gegebener Zeit nach der Baustellenphase erneut durchgeführt. Um die höchs- ten Verkehrsbelastungen zu ermitteln, wird zu den Spitzenzeiten erhoben (7:00 bis 8:00 und 16:00 bis Der Anregung, die Zahlen der Verkehrszählungen bil- den nicht die tatsächlichen Spitzenwerte ab, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.22 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 45 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 17:00 Uhr). Es liegt somit kein Grund zur Annahme vor, dass dem Verkehrsgutachten keine realitätsna- hen Daten zur Grunde liegen. 5.4.7 Verkehr Außerdem wird darauf hingewiesen, dass durch die geplante Ein- und Ausfahrt in das Plangebiet eine zu- sätzliche Unfallgefahr entstünde, die Stellplatzsitua- tion durch die angestrebte Planung verschlechtert würde sowie der Begegnungsverkehr auf den Straßen Nimrodweg und Zur Vogelstange nicht berücksichtigt sei. Durch das neue Wohngebiet wird es zu einem höhe- ren Verkehrsaufkommen kommen. Das zu erwar- tende Verkehrsaufkommen kann bei dem vorliegen- den Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 (Steigerung um wenige Fahrzeuge in der Spit- zenstunde) verträglich abgewickelt werden. Die Straße Zur Vogelstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet induzierten Ver- kehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen Kindertagesstätte, aufzuneh- men. Eine Verschlechterung der Verkehrssituation ist vor diesem Hintergrund nicht zu erwarten. Den Bedenken, die Pla- nung führe zu einer Ver- schlechterung der Ver- kehrssituation, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.23 5.4.8 Festsetzung Es wird darauf hingewiesen, dass die Geländeauffül- lung festgesetzt werden müssen. Eine Geländenivellierung, die zur Schmutzwasserab- leitung erforderlich ist, wurde in den festgesetzten ma- ximal zulässigen Gebäudehöhen in der Planzeich- nung berüc ksichtigt und ist im Detail im Rahmen der Ausbauplanung zu klären. Keine Beschlussfassung erforderlich. 5.4.9 Störfall Es wird darauf hingewiesen, dass das erstellte Stör- fallgutachten aufgrund von veränderter Produktion und Lagerung auf dem Betriebsgelände der BASF nicht mehr aktuell sei. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Daten sind weiterhin zutreffend. Die seit 2016 erfolgten techni- schen Änderungen innerhalb des Standortes wurden gutachterlich bewertet. In jedem Fall wurde bestätigt, Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 46 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag dass das Gutachten von 2016 weiterhin ein Szenario darstellt, das alle Prozesse abdeckt. 5.5 Privatperson vom 20.04.2021 5.5.1 Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorhaben zu einer erhöhten Lärmbelastung für die Anwohner der angrenzenden Bestandsbebauung führe. Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Pla- nungsbüro für Lärmschutz Alte nberge 2016, 2020 überarbeitet), wonach die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich ist. Es ergeben sich durch die Planung keine Lärmbelastungen oder Verände- rungen, die aus schalltechnischer Sicht problematisch sind und Lärmschutzmaßnahmen erfordern würden. Gesunde Wohnverhältnisse bleiben auch nach Reali- sierung der Planung gewahrt. Den Bedenken, das Vorha- ben führe zu erhöhten Lärmbelastungen, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.24 5.5.2 Es wird darauf hingewiesen , dass das Vorhaben zu einer erhöhten Schadstoffbelastung für die Anwohner der angrenzenden Bestandsbebauung führe. Erst ab einer Verkehrsstärke von 10.000 Kfz / 24h und einer unzureichenden Durchlüftung der Örtlichkeit ist mit einer erhöhten Feinstaubbelastung zu rechnen. Beides ist in dem betreffenden Bereich nicht gegeben, sodass eine Schadstoffbelastung oder Gesundheits- gefährdung nicht zu befürchten ist. Den Bedenken, das Vorha- ben führe zu erhöhten Schadstoffbelastung, wird nicht gefolgt. Beschlussvorschlag 1.1.25 5.5.3 Es wird darauf hingewiesen , dass das Vorhaben zu einem Eingriff in den bestehenden Baumbestand führe. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass durch den Bau Schäden an Gebäuden und Gartenanlagen an den angrenzenden Grundstücken zu befürchten sein Die durch die Planung verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft werden durch externe Maßnahmen vollständig ausgeglichen. Von der vorliegenden Planung geht keine direkte Ge- fahr einer Beschädigung der Bestandsbebauung oder der privaten Gartenfläche aus. Den Bedenken, durch die Maßnahmen entstehen Schäden an der benach- barten Bebauung und den Grünflächen, wird nicht ge- folgt. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 47 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag 1.1.19 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 48 von 54 6 Anregungen aus der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 3 BauGB) Beteiligungszeitraum 08.03.2021 bis einschließlich 21.04.2021 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 6.1 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 05.03.2021 Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung er- forderlich. 6.2 Bezirksregie- rung Müns- ter/Dezernat 54, schreiben vom 16.03.2021 Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.3 Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 23.03.2021 6.3.1 Es wird bedauert, dass mit der vorliegenden Planung eine bereits planerisch gesicherte Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage zerstört würde. Dadurch würde ein für die Erholung der Bevölkerung wertvoller Bereich für eine private Nutzung geopfert und es erfolge zudem ein Eingriff in den lokalen Grün- zug. Im Ergebnis ist im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Zudem werden die durch die Planung verursachten Eingriffe durch externe Maßnahmen ausgeglichen. Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.3.2 Die Stadt Münster setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem eigenen Klimaanpassungskonzept, in dem mehr Grünflächen verlangt werden, statt diese aufzu- geben. Für das Stadtklima hat die geplante Bebauung der Fläche lokal eng begrenzte und wenig erhebliche Auswirkungen. Der Anregung, die Planung steht im Widerspruch zum Klimaanpassungskonzept der Stadt Münster, wird nicht gefolgt. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 49 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Beschlusspunkt 1.1.26 6.3.3 Auch die Beeinträchtigung des unter 5.4.2.3. behan- delten Biotops wird bedauert . Das ständige Verwei- sen auf Münster als wachsende Stadt reicht zur Rechtfertigung solcher Eingriffe nicht aus. Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflä- chen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Direkte Be- einträchtigungen des geschützten Biotops können so- mit vermieden werden. Die Berücksichtigung des be- nannten Biotops ist somit erfolgt. Der Anregung, die Auswir- kungen der Planung auf das benachbarte Biotop wurden nicht ausreichend berücksichtigt, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.12 6.3.4 „Nicht verständlich für uns ist die Verkehrserschlie- ßung mit ihrer Vielzahl von Autostellplätzen. Obwohl das Gebiet zentral in Hiltrup liegt und fußläufig, durch ÖPNV und Radwege gut erreichbar ist, wird überwie- gend auf den MIV gesetzt. Durch diese Lösung nach den Vorstellungen des letzten Jahrhunderts wird wie- der einmal die Chance vertan, verkehrsmäßig eine in- novative Lösung anzustreben. Wir können nur hoffen, dass beim endgültigen Satzungsbeschluss im Rat sich die Stimmen zu Wort melden, die in letzter Zeit eine modernere Verkehrsplanung anstreben, und es dadurch noch zu Nachbesserungen kommt.“ Da die vorliegende Plan ung an bestehende Sied- lungsbereiche anknüpft, müssen die Auswirkung der Planung auf die bestehenden Strukturen insbeson- dere mit Blick auf die Stellplatzsituation betrachtet werden. Eine hier geforderte Verringerung der Stell- plätze im Plangebiet würde zwangsläufig zu einer er- höhten Nachfrage an Stellplätze im umliegenden Be- reich führen. Die zentrale Lage alleine ermöglicht kei- nen Verzicht auf den üblichen Anteil vom Stellplätzen. Denn obwohl der ÖPNV gut erreichbar ist, ist die Nachfrage an Stellplätzen im Bestand bereits hoch. Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze zu verrin- gern, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.27 6.4 Stadtnetze Münster vom 30.03.2021 Es wird darauf hingewiesen, dass einer Baumanpflan- zung gegenüber der Stellfläche der Ortsnetzstation nicht zugestimmt werden kann! Im Straßenbereich vor der Ortsnetzstation werden vermehrt Kabel (Mit- telspannung, Niederspannung und Infokabel) vorhan- Der Hinweis wird zu Kenntnis genommen. Bei der genannten Festsetzung handelt es sich um Standortvorschläge für Baumpflanzungen. Im Rah- men der Ausbauplanung wird dies konkretisiert und falls erforderlich kann von dem Vorschlag abgewichen werden. Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 50 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag den sein. Die Einschleifung dieser Kabel in die Orts- netzstation unterliegt gewissen Biegeradien. Durch das Wachstum des Baumes kann nicht ausgeschlos- sen werden, dass sich die Kabel zukünftig im Trauf- bereich des Baumes befinden. Dies gilt es zu verhin- dern, um eine dauerhaft gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten. Daher die Bitte den Baumstandort zu verschieben oder ihn zu streichen. Ebenfalls sehen wir die Baumanpflanzung im Zufahrtsbereich als Kri- tisch, die verbleibende Trassenbreite von 4 Metern wird vermutlich für unsere Versorgungsleitungen und dem in der Begr ündung angesprochenen Schmutz- wasserkanal ggf. nicht ausreichen. Die Stellungnahme wird im Rahmen der Ausbaupla- nung an das zuständige Fachamt weitergeleitet. 6.5 Stadt Münster/ Untere Denk- malbehörde vom 31.03.2021 Keine Bedenken. - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.6 IHK vom 07.04.2021 Keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.7 Landesbetrieb Wald und Holz NRW vom 15.04.2021 Keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich. Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 51 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag 6.8 Handwerks- kammer Müns- ter vom 16.04.2021 Keine Bedenken - Keine Beschlussfassung erforderlich. 6.9 NABU Stadtverband Münster vom 18.04.2021 6.9.1 Die Fläche besitzt eine hohe ökologische Wertigkeit, da sie ein Trittsteinbiotop mit einem geschützten Bio- top im versiegelten Raum darstellt, welches durch die Kombination aus Wald, Wasser und extensiv genutz- tem, feuchten Grünland für viele Arten einen wichti- gen Lebensraum darstellt. Besonders die Breitflügel- fledermaus ist durch den Verlust der Fläche betroffen, da ein wesentliches Jagdhabitat der Art durch die Pla- nung verloren geht. Es gab massive Bestandsrückgänge der Breitflügel- fledermaus in den letzten Jahren, sodass das LANUV NRW ihren Erhaltungszustand mittlerweile als un- günstig mit abnehmender Tendenz (U↓) beschreibt. Ihre Gefährdungssituation wurde mit der Roten Liste Deutschlands 2011 von „gefährdet" auf „stark gefähr- det" hoch gestuft. Das LANUV gibt als Gefährdungs- ursachen folgendes an: • Verlust oder Entwertung von Nahrungsflächen im Siedlungsbereich, in strukturreichen Park- landschaften, im Wald etc. sowie von linearen Das vorliegende Gutachten (Ökoplanung 2020) wurde durch die untere Naturschutzbehörde geprüft und nicht beanstandet. Insofern stellt das vorliegende Gutachten die für die Beurteilung heranzuziehende Grundlage dar. Die Erforderlichkeit eines Ersatz-Nahrungshabitats für die Breitflügelfledermaus ist nicht gegeben, weil er- hebliche Störungen planungsrelevanter Fledermaus- arten sowie die erhebliche Beschädigung oder der Verlust von Lebensstätten planungsrelevanter Fleder- mausarten ausgeschlossen werden können. Die öko- logische Funktion im räumlichen Zusammenhang wird für alle planungsrelevanten Fledermausarten weiter- hin erfüllt. Um Verstöße gegen das Zugriffsverbot nach § 44 Abs.1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung) sicher ausschließen zu können, wurde ein entsprechender Hinweis zur Ri- sikominimierung im Bebauungsplan aufgenommen (siehe textliche Festsetzung 3.4) Der Anregung, für die Breit- flügelfledermaus ein Er- satz-Nahrungshabitat im di- rekten Umfeld zur verloren gegangenen Struktur anzu- legen, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.28 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 52 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag Landschaftselementen (u.a. Pflanzenschutz- mittel). • Zunehmende Siedlungsverdichtung und Ab- nahme der Strukturvielfalt im Siedlungsbe- reich. Das BfN sieht auch einen Grund des negativen Be- standstrends in der dramatischen Abnahme von Fut- terinsekten. Die Planung setzt also direkt die bekannten Gefähr- dungsursachen fort, indem ein bedeutendes Nah- rungshabitat überplant wird. Der Gutac hter (Ökopla- nung Münster 2020) weist selber darauf hin, dass mögliche Ausweichflächen „im Umfeld" nicht die glei- che Eignung wie das von der Planung betroffene Grünland besitzen, kommt aber zu dem - aufgrund der bekannten Gefährdungsursachen – nicht nachvol l- ziehbaren Schluss, dass hierdurch keine Quartiervor- kommen gefährdet wären. Tatsächlich sind im nähe- ren Umfeld zum Plangebiet überhaupt keine ver- gleichbaren Dauergrünlandflächen vorhanden, die als Ausweichfläche für die betroffene Population geeignet sind. Die nächste (intensiv genutzte und nicht von Ge- hölzen umrahmte) Grünlandfläche befindet sich in etwa 500 m Entfernung Luftlinie jenseits des Kanals hinter einer Sportanlage, die aufgrund von Flutlicht- verwendung eine starke Barrierewirkung ausüben Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 53 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag dürfte. Die Aufgabe von Breitflügelfledermausquartie- ren durch den Verlust eines essentiellen Nahrunqsha- bites kann nicht ausgeschlossen werden und damit die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhrstätten einer streng geschützten Art. Sollte die Planung fortgeführt werden, ist für die Breit- flügelfledermaus ein Ersatz-Nahrungshabitat im direk- ten Umfeld zu der verloren gegangenen Struktur an- zulegen, um die Schädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten abzuwenden. 6.9.2 Grünordnung Nach der Grünordnung Münster besitz das Plangebiet mehrere Funktionen. Es ist u.a. Teil des Grünzugs Vennheide-Davert und schließt im überplanten Be- reich direkt an eine Grünverbindung an. Die Grünord- nung von Münster in ihrer jetzigen Form sollte grund- sätzlich geachtet werden und von Bebauung freige- halten werden, sodass der Flächenfraß zumindest in Teilen gerichtet verläuft. Grünland zu erhalten ist Klimaschutz. Grünland bindet erhebliche Mengen an C02, die bei Verlust des Grün- landes und der damit einhergehenden Humuszerset- zung zusammen mit Nitrat (N0 3-) und Lachgas (N 20) freigesetzt werden. Daneben wirkt Grünland als C0 2- Senke. Genaue Zahlen hängen von einer Vielzahl von Faktoren ab und können nicht angegeben werden. Eine Studie aus dem Jahr 2000 berechnete, dass Im Rahmen der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ist im Ergebnis ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfs- gerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Das Plangebiet liegt im Grünzug Venneheide- Davert und ist eine Vorrangfläche zur Freiraumsicherung. Aller- dings wird mit der vorliegenden Planung lediglich die Bestandsbebauung arrondiert. Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den nordöstlichen, an das vorhan- dene Baugebiet heranreichenden Teilbereich de r Freifläche beschränkt und an das örtliche Wegenetz Der Anregung, den vorhan- denen Grünzug entspre- chend der Grünordnung von Münster komplett von der Bebauung freizuhalten, wird nicht gefolgt. Beschlusspunkt 1.1.29 Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Stellungnahmen zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Seite 54 von 54 Nr. Stellungnahme Anregungen und Hinweise Abwägung Beschlussvorschlag rund 34 % des insgesamt in terrestrischen Systemen befindlichen organischen Kohlenstoffs in Grünland gespeichert ist (White, R.P., Murray, S., Rohweder, M., (2000): Pilot analysis of global ecosystems - Grassland ecosystems. World Resources Institute, Washington D.C.). Der Verlust von Dauergrünland kann aufgrund seiner langjährigen Bildungsprozesse nicht durch Neuanlage von neuem Grünland kompen- siert werden. […] Wer Klimaschutz ernst nimmt, darf den Fokus nicht nur auf Mobilität, Stromproduktion und Energieeffizi- enz von Gebäuden werfen, sondern muss sich allen klimaschädlichen Faktoren stellen. Die Durchführung dieser Planung ist einer davon. angebunden. Die Funktion des Grünzuges als Park- anlage bleibt trotz der Verringerung der Fläche in die- sem Abschnitt weiterhin erhalten. Der Anregung, die Grünordnung von Münster in ihrer jetzigen Form grundsätzlich zu achten, wird damit ent- sprochen. 6.10 Telekom vom 21.04.2021 Für eine gegebenenfalls zukünftige Erweiterung des Telekommunikationsnetzes sind in allen Verkehrswe- gen geeignete und ausreichende Trassen für die Un- terbringung der Tk-Linien der Telekom vorzusehen. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikati- onsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßen- bau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungs- träger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf von Maßnahmen im Plangebiet der Deutschen Telekom Technik GmbH unter der Absender -Adresse so früh wie möglich, mindestens 3 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Der Bebauungsplan sichert die erforderlichen Flächen durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflä- chen. Die Dimensionierung wurde dabei mit den ent- sprechenden Fachämtern und Behörden abgestimmt. Die weiteren Hinweise werden zur Kenntnis genom- men und im Rahmen der Ausbauplanung berücksich- tigt. Keine Beschlussfassung erforderlich.
V-0575-2021-Anlage-4-Planverkleinerung
10562 Zeichen
vorh. Fuß- und Radweg II I 3 h 12 21 S II 232 2 b I 2 II II 228 3 f 26 I SI II 14 II II II -I 3 e II 2 c 3 c 7 I II 3 g 230 240 II 9 II 3 a 226 3 234 a I 15 I 9 a I 234 I I FI II Rampe I 3 b 23 3 d FI II 2 a 24 28 II II I II 228 a AEGFL AEGFL Optionsfläche Kindergarten Mülltonnen St St St St St St gepl. Fuß- und Radweg St St St St St St St St St Mülltonnen St 4,00 m 6,50 m 14 m 18 m 8 m 8 m 6 m 6 m 4,95 m 2,00 m Mülltonnen 14 m 59,10 G P Sandfortsbusch 3 f 26 I SI II 14 II II II -I 3 e II 2 c 3 c 7 I II 3 g 230 240 II 9 II 3 a 226 3 234 a I 15 I 9 a I 234 I I FI II Rampe I 3 b 23 3 d FI II 2 a 24 28 II II I II II I 3 h 12 21 S II 232 2 b I 2 II II 228 228 a Westfalenstraße Zur Vogelstange Zur Vogelstange 330 1837 74 2150 1836 728 1339 1834 1489 164 161 2159 2149 305 1444 860 1835 2158 861 583 580 1488 170 581 75 1838 727 582 2127 168 863 160 357 359 862 77 1840 0,8 TH max. 0,4 II 40°± 3°SD m ü. NHN 66,10 m FH max. m ü. NHN 71,10 m WA 0,80,4 II GH max. m ü. NHN 69,10 m 0° - 10°FD WA HiltrupGemarkung: Flur: Maßstab: 13 Bestandsangaben Flurgrenze Flurstücksgrenze Topografische Umrisslinie Baum Wohngebäude (hier mit Hausnummer und Geschosszahl) Wirtschaftsgebäude I 10 Zeichenerklärung Festsetzungen des Bebauungsplans Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans Art der baulichen Nutzung Allgemeine WohngebieteWA Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Geschossflächenzahl 0,4 0,8 Überbaubare Grundstücksflächen Baugrenze Verkehr Straßenbegrenzungslinie Hinweise Vorgeschlagene Abgrenzung (Stellplätze, Grundstücke,Fuß- und Radweg) Sperrpfahl Verkehrsgrün Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzung von Bäumen (Standort vorgeschlagen) Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern Erhaltung von Bäumen (mit eingemessenem Kronentraufenbereich) Mit Gehrechten G, Fahrrechten F, Leitungsrechten L, zu belastende Flächen zugunsten der Anlieger A, der Erschließungsträger E GFL AE Öffentliche Parkfläche Meter über Normalhöhennullm ü.NHN Bauvorschriften Dachneigung, Mindest- und Höchstgrenze0°- 10° Verkehrsberuhigter Bereich Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt Ver- und Entsorgung Elektrizität Flächen für Stellplätze Nebenanlagen und Gemeinschaftsanlagen St Grünflächen öffentliche Grünflächen Bebauungsplan Nr. 577 Bebauungsplan Nr. 577 Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße Bauweise Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Hauptfirstrichtung Flächen für Versorgungsanlagen, Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Ablagerungen Satteldach FlachdachFD SD Parkanlage Zahl der Vollgeschosse, als HöchstmaßII Traufhöhe, als HöchstmaßTH max. 66,10 m Gebäudehöhe, als HöchstmaßGH max. 69,10 m Dachneigung, zwingend mit Toleranzbereich40°± 3° Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung 1 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) 1.1 Art der baulichen Nutzung Im Allgemeinen Wohngebiet sind die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). 1.2 Trauf-, First-, Gebäudehöhen Die festgesetzten Trauf-, First- und Gebäudehöhen sind verbindlich in Metern über NHN festgesetzt. Die festgesetzte Traufhöhe ist definiert als der äußere Schnittpunkt zwischen der Oberfläche der aufgehenden Außenwand und der Oberfläche der Dachhaut. Die festgesetzte Firsthöhe ist definiert als der oberste Gebäudeabschluss. Die festgesetzte Gebäudehöhe ist definiert als die oberste Attikakante des Flachdachs (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauNVO). 1.3 Ruhender Verkehr Stellplätze sind nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen (St) zulässig. Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO). 1.4 Erhaltungsgebote Die zum Erhalt festgesetzten Bäume dürfen nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden. Ausfälle sind durch Neuanpflanzungen mit heimischen, standortgerechten Laubbäumen als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu ersetzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB). 1.5 Anpflanzungsgebote Die gemäß Bebauungsplan festgesetzten Bäume sind als heimische, standortgerechte, mittel- bis großkronige Laubbäume gemäß Pflanzliste A als Hochstamm mit einem Mindeststammumfang von 16-18 cm mit einer Vegetationsfläche von mindestens 2,5 m x 2,5 m zu pflanzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB). Pflanzliste A: Groß- und mittelkronige Bäume: - Spitzahorn in Sorten (Acer platanoides i. S.) - Feldahorn (Acer campestre) - Esche (Fraxinus excelsior) - Traubeneiche (Quercus petraea) - Stieleiche (Quercus robur) - Sommerlinde (Tilia platyphyllos) - Winterlinde (Tilia cordata) - Hainbuche in Sorten (Carpinus betulus i.S.) - Mehlbeere (Sorbus aria) 1.6 Dachbegrünung Flachdächer sind vollständig extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Terrassen, technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die Substratschicht muss mindestens eine Stärke von 10 cm besitzen. Die Kombination mit Solar- und Photovoltaikanlagen ist zulässig und zu bevorzugen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a und b BauGb). 1.7 Vorgärten Vorgärten (Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der straßenseitigen Baugrenze) sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderlich sind (Geh- und Fahrflächen, erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Die Gestaltung der Vorgartenfläche durch Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split o.ä.) ist unzulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 a BauGB). 2 Textliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 Landesbauordnung (BauO NRW) 2.1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen insgesamt die Hälfte der Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten. Zum First und zum Traufpunkt des Hauptgebäudes ist jeweils ein Abstand von mindestens 0,5 m einzuhalten. 2.2 Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung (Hecken, Sträucher etc.) zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. 3 Hinweise 3.1 Denkmalschutz Gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSchG) ist die Entdeckung eines Bodendenkmals (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde, aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) unverzüglich der Stadt Münster / Städtische Denkmalbehörde oder dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Archäologie für Westfalen, An den Speichern 7, 48157 Münster anzuzeigen. Die Fundstelle ist nach § 16 DSchG unverändert zu erhalten. 3.2 Immissionen Nördlich des Plangebietes befindet sich die Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup 1851 e.V. Mit zeitweilig auftretenden Geräuscheinwirkungen infolge von Veranstaltungen zur Brauchtumspflege ist zu rechnen. 3.3 Freiflächenschutz Zum Schutz des westlich angrenzenden Freiraums sind die Bauanträge für die drei westlichen Baufelder im Rahmen des Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens mit dem Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit abzustimmen. 3.4 Artenschutz Die im Zuge der Baumaßnahmen zu fällenden Bäume sind max. 7 Tage vor dem Fälltermin von einem entsprechenden Sachkundigen auf vorhandene Fledermausquartiere zu untersuchen. Sofern Fledermäuse festgestellt werden, sind ggf. geeignete Maßnahmen zur Umsiedlung zu treffen. 3.5 Regenwasser Zur Vorsorge gegen eintretendes Regenwasser ins Gebäude bei Starkregenereignissen wird empfohlen, dass die Oberkante Erdgeschossfertigfußboden mindestens 0,3 m über der Oberkante der jeweils der Erschließung dienenden Verkehrsfläche liegt. 3.6 Einsichtnahme in Vorschriften Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) können bei der Stadt Münster, im Kundenzentrum „Planen und Bauen“ im Erdgeschoss des Stadthauses 3, Albersloher Weg 33, eingesehen werden. Öffentliche Gebäude Kanaldeckelhöhen (Meter über Normalhöhennull) 59,10 Firsthöhe, als HöchstmaßFH max. 71,10 m Rechtsgrundlagen: · Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBI. I S. 1728) · Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018) vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV.NRW. S. 1109) · Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW. S. 916) Die Plangrundlage wurde am 04.02.2021 aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) generiert. Die Richtigkeit wird bescheinigt. Münster, __________ Dipl.-Ing. Marienfeld Amtsleiter Für die städtebauliche Planung. Münster, __________ Dipl.-Ing. Denstorff Dipl.-Ing. Festersen Stadtbaurat Amtsleiter Der Rat der Stadt Münster hat am 17.05.2017 den Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. 11 vom 26.05.2017 bekannt gemacht. Der Beschluss zur Aufstellung dieses Bebauungsplans wurde vom Rat der Stadt Münster am 22.05.2019 geändert. Der geänderte Aufstellungseschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom __________ bekannt gemacht Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan enthält Änderungen und Ergänzungen gegenüber dem vom 04.09.2017 bis einschließlich 04.10.2017 erstmals öffentlich ausgelegten Plan Dieser Bebauungsplan hat gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB vom __________ bis einschließlich __________ erneut öffentlich ausgelegen. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Dieser Bebauungsplan ist gemäß §§ 2 und 10 BauGB und §§ 7 und 41 GO NRW durch den Rat der Stadt Münster am __________ als Satzung beschlossen worden. Münster, __________ Oberbürgermeister Schriftführer Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10 BauGB mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster Nr. ___ vom __________ in Kraft getreten. Münster, __________ Der Oberbürgermeister im Auftrag Brinkheetker Anlage 4 zur Vorlage Nr. V/0575/2021
Anlage A
2833 Zeichen
Anlage A zur V/0575/2021 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 herbeigeführt werden. Hierzu wird zunächst über die zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stel- lungnahmen entschieden. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Mit den Vorlagen zum Bebauungsplan Nr. 577 und zur 67. Änderung des FNP (V/0574/2021) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Entwicklung eines Baugebiets in Hiltrup mit etwa 60 Wohneinheiten geschaffen werden. Beide Bauleitpläne haben öffentlich ausgelegen. Im Baulandprogramm 2020-2030 hat die Stadt Münster vor dem Hintergrund der Bedarfssituation eine Priorisierung der vorgesehenen Wohnbauflächen in zeitlicher Hinsicht festgelegt. Der als Satzung beschlossene Bebauungsplan kann nach Vorliegen der Genehmigung zur 67. Änderung des FNP mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Münster in Kraft treten. Finanzierung Durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 entstehen der Stadt Münster keine unmittelbaren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestand- teil der Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen der Fachämter sein. Für die Herstellung der Grünflächen werden die Kosten aktuell auf rd. 10.000,- €, für die Ausgleichsmaß- nahmen auf rd. 8.600,- € geschätzt. Eine Kostenschätzung für die sonstigen Erschließungsmaß- nahmen liegt aktuell noch nicht vor. Da sich das Plangebiet im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig pflichtig überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Rechtliche Grundlage ist § 1 Absatz 3 Satz 1 BauGB. Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen (Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) Die Fläche liegt in einer stadträumlich integrierten Lage und in fußläufiger Entfernung zum Stadt- bereichszentrum. Das Plangebiet greift in eine Teilfläche des in der Grünordnung Münster festgelegten Grünzugs Vennheide-Davert ein. Die geplante Bebauung liegt in einer Randlage des Grünzuges. Die Beein- trächtigung durch die geplante Wohnbebauung kann als zu vertretender Eingriff in den Grünzug betrachtet werden. Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch weist das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf (Umweltkataster Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe zu be- reits bebauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion. Mit der Ent- wicklung des Wohngebiets einhergehen wird eine Versiegelung und Bebauung der Flächen, wel- che sich auf das lokale Klima auswirken kann.
Beschlussvorlage
9911 Zeichen
V/0575/2021 V/0575/2021 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup - Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße [Wohngebiet] 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.09.2021 Bezirksvertretung Münster-Hiltrup Anhörung 21.09.2021 Ausschuss für Umweltschutz, Klimaschutz und Bauwesen Vorberatung 23.09.2021 Ausschuss für Stadtplanung und Stadtentwicklung Vorberatung 29.09.2021 Hauptausschuss Vorberatung 29.09.2021 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Über die vorliegenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße wird wie folgt Beschluss gefasst: 1.1 Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinan- der wird den nachfolgenden Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577 nicht gefolgt. 1.1.1 Der Anregung, Einfamilienhäuser teilweise vorzusehen (Anlage 1, Punkte 1.1.1, 3.1.2). 1.1.2 Der Anregung, die Erschließung des Plangebiets von Süden her vorzuseh en (Anlage 1, Punkte 1.2.1, 3.1.3, 3.7.2, 3.8, 3.11.2, 5.4.2). 1.1.3 Der Anregung, an dieser Stelle kein Baugebiet zu entwickeln (Anlage 1, Punkte 2.1.4, 3.1.1, 3.1.5, 3.9). 1.1.4 Der Anregung, die vorhandenen Zufahrtsstraßen nicht weiter zu belasten (An- lage 1, Punkte 3.1.3, 3.5.2, 3.10.4). Stadtplanungsamt 01.09.2021 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Kather / Herr Geitel Telefon: 492-6132 / 492-6193 KatherM@stadt-muenster.de Geitel@stadt-muenster.de - 2 - V/0575/2021 1.1.5 Der Anregung, Reihenhäuser statt Mehrfamilienhäuser zu errichten (Anlage 1, Punkt 3.3.3). 1.1.6 Den Bedenken, das Plangebiet führe zu einer Verschlechterung der Verkehrssi- tuation (Anlage 1, Punkt 3.4.1). 1.1.7 Den Bedenken, die Natur und der Naherholungswert der Umgebung würden negativ beeinträchtigt (Anlage 1, Punkt 3.4.2). 1.1.8 Den Bedenken, das vorhandene Kanalisationssystem sei bereits überlastest (Anlage 1, Punkte 3.4.3, 3.7.3, 3.10.6). 1.1.9 Der Anregung, verschiedene Haustypen statt Mehrfamilienhäuser zu errichten (Anlage 1, Punkte 3.5.1, 3.11.1). 1.1.10 Der Anregung, die Höhenbeschränkung für Einfriedungen nicht auf Hecken an- zuwenden (Anlage 1, Punkt 3.10.3). 1.1.11 Den Bedenken, durch das ausgewies ene Maß der baulichen Nutzung wird kei- ne Rücksicht auf die benachbarte Bestandsbebauung genommen (Anlage 1, Punkt 3.11.4). 1.1.12 Der Anregung, die Auswirkungen der Planung auf das benachbarte Biotop wur- den nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage 1, Punkte 3.11.5, 5.4.3, 6.3.3). 1.1.13 Der Anregung, die Straßen Nimrodweg und Zur Vogelstange als Einbahnstraße einzurichten (Anlage 1, Punkt 3.13.2). 1.1.14 Der Anregung, eine geringere Baudichte mit weniger Wohneinheiten zu planen (Anlage 1, Punkt 5.4.1). 1.1.15 Der Anregung, Planungsalternativen wurden nicht ausreichend geprüft (Anlage 1, Punkt 5.4.2). 1.1.16 Der Anregung, die Auswirkungen der Planung auf die bestehenden Baumbe- stände wurden nicht ausreichend berücksichtigt (Anlage 1, Punkt 5.4.3). 1.1.17 Der Anregung, der Artenschutz und die Erholungsfunktion sei nicht ausreichend abgewogen worden (Anlage 1, Punkt 5.4.3). 1.1.18 Der Anregung, die Eingriffs- und Ausgleichsermittlung sei in der Herleitung nicht transparent (Anlage 1, Punkt 5.4.4). 1.1.19 Den Bedenken, durch die Maßnahmen entstehen Schäden an der benachbar- ten Bebauung und den Grünflächen (Anlage 1, Punkte 5.4.5, 5.5.3). 1.1.20 Der Anregung, Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen (Anlage 1, Punkt 5.4.5). 1.1.21 Der Anregung, ein Baugrundgutachten sei erforderlich (Anlage 1, Punkt 5.4.5). 1.1.22 Der Anregung, die Zahlen der Verkehrszählungen bilden nicht die tatsächlichen Spitzenwerte ab (Anlage 1, Punkt 5.4.6). 1.1.23 Den Bedenken, die Planung führe zu einer Verschlechterung der Verkehrssitua- tion (Anlage 1, Punkt 5.4.7). - 3 - V/0575/2021 1.1.24 Den Bedenken, das Vorhaben führe zu erhöhten Lärmbelastungen (Anlage 1, Punkt 5.5.1). 1.1.25 Den Bedenken, das Vorhaben führe zu erhöhten Schadstoffbelastung (Anlage 1, Punkt 5.5.2). 1.1.26 Der Anregung, die Planung steht im Widerspruch zum Klimaanpassungskon- zept der Stadt Münster (Anlage 1, Punkt 6.3.2). 1.1.27 Der Anregung, die Anzahl der Stellplätze zu verringern (Anlage 1, Punkt 6.3.4). 1.1.28 Der Anregung, für die Breitflügelfledermaus ein Ersatz-Nahrungshabitat im di- rekten Umfeld zur verloren gegangenen Struktur anzulegen (Anlage 1, Punkt 6.9.1). 1.1.29 Der Anregung, den vorhandenen Grünzug entsprechend der Grünordnung von Münster komplett von der Bebauung freizuhalten (Anlage 1, Punkt 6.9.2). 2. Der Entwurf des Bebauungsplans Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfa- lenstraße wird gemäß §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und §§ 7 und 41 Gemeindeordnung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zum Bebauungsplan Nr. 577 wird ebenfalls beschlossen. Innerhalb des Plangebiets befinden sich folgende Grundstücke: Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127. II. Finanzielle Auswirkungen: Durch den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 577 entstehen der Stadt Münster keine unmit- telbaren Kosten. Die für die Realisierung der Planung entstehenden Kosten werden Bestandteil der Beschlüsse im Zusammenhang mit den Ausbauplanungen der Fachämter sein. Für die Herstellung der Grünflächen werden die Kosten aktuell auf rd. 10.000, - €, für die Ausgleichsmaßnahmen auf rd. 8.600, - € ge- schätzt. Eine Kostenschätzung für die sonstigen Erschließungsmaßnahmen liegt aktuell noch nicht vor. Da sich das Plangeb iet im Eigentum der Stadt Münster befindet, sind durch die Veräußerung der Baugrundstücke Einnahmen zu erwarten. Begründung: Das Verfahren ist Bestandteil der vom Rat der Stadt Münster beschlossenen „Fortschreibung des Baulandprogramms 2020-2030“ (Vorlage V/0104/2020). Mit dem Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße ist beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für etwa 60 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die plane- rischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen. Die betreffende Fläche befindet sich vollständig im Eigentum der Stadt Münster. Verfahrensablauf Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde am 17.05.2017 (V/1099/2016) vom Rat der Stadt Müns- ter beschlossen, damals noch als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand im Rahm en einer Bürgeranhörung am 28.04.2016 - 4 - V/0575/2021 statt, bevor die erste öffentliche Auslegung der Planunterlagen (Offenlegung) vom 04.09. bis zum 04.10.2017 erfolgte. Ab 2018 wurde das Verfahren als sogenanntes „Vollverfahren“ fortgeführt, um insbesondere dem Regelungserfordernis mit Blick auf einen in relevanter Entfernung liegenden Stör- fallbetrieb Rechnung zu tragen. Gemäß § 50 BImSchG (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelt- einwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge) sind bei raumbedeutsamen Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden. Die Thematik wurde entsprechend im Verfahren aufgearbeitet und ist u.a. in der Begründung zum Bebauungsplan dargestellt (vgl. u.a. Kap 3.10, 5.4.1, 5.8 und 6). Im Ergebnis kann unter Betrachtung der konkreten Einzelfallumstände ein erhöhtes Risiko durch den Störfallbetrieb ausgeschlossen wer- den. Die vorliegende Planung ist im Ergebnis der Gesamtabwägung aller hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes und dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung. Dies wird durch einen ausreichenden Abstand zum angrenzenden Biotop, zum Wald, durch den vollständigen Ausgleich aller Eingriffe in die Natur sowie insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Ver- fügung stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird. Angrenzend an bestehende Siedlungsstrukturen berücksichtigt die vorgesehene Bebauung durch Abstand, Dachform und Maßstab die unterschiedlichen umliegenden Bebauungstypologien. Im Sinne der effizienten Bodennutzung schließt das Plangebiet an eine bereits bestehende Erschließung an. Die Planunterlagen haben vom 08.03.2021 bis zum 21.04.2021 erneut öffentlich ausgelegen. Über alle eingegangenen Stellungnahmen die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegangen sind (vgl. Anlage 1) soll entsprechend den Beschlussvorschlägen unter 1. Beschluss gefasst werden. Da der Entwurf des Bebauungsplans nicht geändert werden soll, kann der Satzungsbeschluss getrof- fen werden (Beschlussvorschlag 2.). Der Bebauungsplan Nr. 577 überplant teilweise den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 272: Hiltrup - Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) der für den Änderungsbereich überwiegend Fläche für die Landwirtschaft festset zt. Mit dem Inkrafttreten des neuen Bebauungs- plans werden die überlagerten Flächen im Bebauungsplan Nr. 272 außer Kraft treten. Für die 67. Änderung des Flächennutzungsplans soll parallel zu dieser Vorlage der abschließende Beschluss gefasst werden (V/0574/2021). Weitere Informationen sind den Anlagen dieser Vorlage zu entnehmen. In Vertretung gez. Robin Denstorff Stadtbaurat Anlagen: Anlage A Anlage 1 – Stellungnahmen Anlage 2 – Begründung Anlage 3 – Textliche Festsetzungen Anlage 4 – Planzeichnung (Verkleinerung)
V-0575-2021-Anlage-2-Begruendung
85801 Zeichen
Begründung / Seite 1 von 27
Begründung
zum Bebauungsplan Nr. 577:
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange /
Westlich Westfalenstraße
Inhalt Seite
1 Planungsanlass / Verfahren ................................................................................................................... 2
2 Geltungsbereich ..................................................................................................................................... 2
2.1 Bestehendes Planungsrecht ........................................................................................................ 2
2.2 Räumliche und strukturelle Situation ........................................................................................... 2
2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan ............................................................................... 3
3 Inhalt des Bebauungsplans ................................................................................................................... 3
3.1 Planungsziele .............................................................................................................................. 3
3.2 Art der baulichen Nutzung ........................................................................................................... 3
3.3 Maß der baulichen Nutzung ........................................................................................................ 4
3.4 Überbaubare Grundstücksflächen ............................................................................................... 4
3.5 Weitere Festsetzungen ................................................................................................................ 5
3.6 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung .............................................................. 6
3.7 Grünflächen / Begrünung ............................................................................................................ 8
3.8 Artenschutz .................................................................................................................................. 9
3.9 Ausgleichsflächen ........................................................................................................................ 9
3.10 Immissionsschutz ...................................................................................................................... 10
3.11 Altlasten / Altstandorte ............................................................................................................... 14
3.12 Denkmalschutz / Archäologie .................................................................................................... 14
4 Flächenbilanz ....................................................................................................................................... 15
5 Umweltbericht ...................................................................................................................................... 15
5.1 Rahmen der Umweltprüfung ...................................................................................................... 15
5.2 Kurzdarstellung der Planung ..................................................................................................... 15
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes ...................................................... 16
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose ........................................... 16
5.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit ................................................................................. 17
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt ......................................................................... 19
5.4.3 Boden / Fläche ................................................................................................................ 23
5.4.4 Wasser ............................................................................................................................ 23
5.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft ....................................................................................... 24
5.4.6 Landschaft ....................................................................................................................... 24
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter ................................................................................ 25
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante) ........................................................ 25
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ........................................................................................ 25
5.7 Überwachung (Monitoring) ........................................................................................................ 25
5.8 Zusammenfassung .................................................................................................................... 25
6 Gesamtabwägung ................................................................................................................................ 26
7 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen ..................................................................... 27
Anlage 2 zur Vorlage Nr. V/0575/2021
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 2 von 27
1 Planungsanlass / Verfahren
Angesichts der positiven Entwicklungsperspektiven der Stadt Münster ist langfristig von einer
anhaltend hohen Wohnungsnachfrage auszugehen. Eine Bedingung für eine hohe
Wohnungsneubauleistung ist ausreichend verfügbares Bauland. Der Bebauungsplan Nr. 577
„Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“ soll die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen. Die Fläche liegt dabei
am Siedlungsrand in fußläufiger Entfernung zum Stadtbereichszentrum.
Die Grundstücke im Plangebiet befinden sich in städtischem Eigentum, sodass die Planung
zeitnah realisiert werden kann.
2 Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Hiltrup und ist wie folgt begrenzt:
• Im Norden durch Einfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,
• Im Osten durch Parkplatzflächen der Mehrfamilienhäuser an der Straße Zur Vogelstange,
• Im Süden und Westen durch landwirtschaftliche Flächen bzw. Sport- und Grünflächen.
Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen die folgenden Grundstücke:
Gemarkung Hiltrup, Flur 13, Flurstück 168, Teile der Flurstücke 75, 1444 und 2127.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist durch einen grauen
Farbstreifen gekennzeichnet.
2.1 Bestehendes Planungsrecht
Der neu aufzustellende Bebauungsplan überplant einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 272
„Hiltrup – Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “, in Kraft getreten am
06.03.1987, der nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans für diesen Bereich außer Kraft tritt.
Der bestehende Bebauungsplan setzt für die neu zu entwickelnden, relevanten Flächen
überwiegend l andwirtschaftlich genutzte Flächen sowie öffentliche Grünflächen fest. I m
nördlichen Bereich ist angrenzend an die geplante Wohnbebauung ein Reines Wohngebiet (WR)
festgesetzt.
2.2 Räumliche und strukturelle Situation
Das Plangebiet am südlichen Siedlungsrand des Stadtteils Hiltrup und westlich der
Westfalenstraße B 54 befindet sich etwa 500 m vom Stadtbereichszentrum an der Marktallee mit
Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatz. Z urzeit wird die Fläche als Grünland genutzt. Der
nordöstliche Rand des Plangebiets ist durch eine grüne Kulisse, bestehend aus Bäume n und
Sträuchern geprägt.
Die an das Plangebiet angrenzenden Flächen sind unterschiedlich genutzt: Westlich liegen die
Waldflächen des Sandforts Buschs, nördlich und östlich grenzen Wohnsiedlungsbereiche an. Die
südlich angrenzenden Freiflächen knüpfen an weitere Waldflächen an. Südöstlich befindet sich
die Bezirkssportanlage Hiltrup-Süd, die sowohl für den Schul- als auch den Vereinssport genutzt
wird.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 3 von 27
Die Siedlungsstruktur der nördlich und östlich angrenzenden Wohnsiedlung ist geprägt durch
eingeschossige Einfamilienhausbebauung und zweigeschossige Mehrfamilienhausbebauung in
offener Bauweise. Die Bebauung unmittelbar westlich der Westfalenstraße ist ein - bis
viergeschossig, dient überwiegend dem Wohnen, jedoch auch Einzelhandels- und
Dienstleistungsnutzungen. Östlich der Westfalenstraße befinden sich öffentliche Einrichtungen
wie das Schulzentrum, die Stadthalle Hiltrup und das Hallenbad.
Die Dachformen in der Umgebung reichen von überwiegend Satteldach bei den
Einfamilienhäusern bis hin zu Pultdächern bei Mehrfamilienhäusern und Flachdächern an der
Westfalenstraße.
Im nordwestlich an das Plangebiet angrenzenden Waldstück befindet sich die Vogelstange, die
durch den Bürgerschützenverein von 1851 Hiltrup e.V. als Schießstand genutzt wird.
2.3 Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Im „Regionalplan Münsterland“ fällt die Fläche des Plangebiets in die Kategorie des Allgemeinen
Siedlungsbereichs (ASB). Der Flächennutzungsplan (FNP) stellt den Planungsbereich bisher als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dar.
Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen nicht den Zielsetzungen des
Bebauungsplans. Der FNP wird im Parallelverfahren geändert, sodass der Bebauungsplan nach
§ 8 Abs. 2 BauGB aus dem FNP entwickelt ist.
Mit der 67. Änderung stellt der Flächennutzungsplan zukünftig Wohnbauflächen dar.
3 Inhalt des Bebauungsplans
3.1 Planungsziele
Durch das neue Baugebiet wird der Ortsrand der Siedlungsfläche städtebaulich sinnvoll
arrondiert. Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erschließung und Errichtung von etwa 60 Wohneinheiten schaffen, die in Mehrfamilienhäusern
entstehen sollen. Mit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern soll dem anhaltenden Bedarf nach
Geschosswohnungsbau in stadtnahen Lagen Rechnung getragen werden. Außerdem schließt
der geplante Geschosswohnungsbau städtebauliche sinnvoll an die vorhandenen
Mehrfamilienhausbebauungen im Osten an.
In der Stadt Münster besteht der dringende Bedarf nach preiswertem und gefördertem
Wohnraum. Daher sollen entsprechend der politischen Beschlusslage rund 60 % der
entstehenden Nettowohnfläche als geförderter bzw. förderfähiger Mietwohnraum realisiert
werden.
Zudem soll im Süden des Plangebiets eine Optionsfläche für eine Kindertagesstätte vorgehalten
werden. Die Fläche ist so dimensioniert , dass eine Anlage bis zu vier Gruppen untergebracht
werden könnte. In den Obergeschossen ist Wohnnutzung vorgesehen.
3.2 Art der baulichen Nutzung
Die Bauflächen innerhalb des Plangebiets sind entsprechend dem bestehenden Planungsziel als
Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Um die städtebauliche Qualität des neuen Gebiets zu
steigern, ist eine Ansiedlung der gem. § 4 Abs. 2 BauNVO in Allgemeinen W ohngebieten
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 4 von 27
zulässigen und der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht s törenden Handwerksbetriebe , sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke möglich.
Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen
Wohngebiet werden in diesem Wohngebiet in Stadtrandl age ausgeschlossen, um die
Lärmauswirkungen insbesondere bezüglich des Verkehrs im Wohngebiet zu minimieren.
3.3 Maß der baulichen Nutzung
Um eine dem zugrundeliegenden städtebaulichen Entwurf angemessene Ausnutzung des Grund
und Bodens zu ermöglichen, sind eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 in zweigeschossiger Bauweise festgesetzt. Zudem soll sich
die geplante Wohnbebauung in die Umgebung einfügen, so dass die Steuerung der Kubatur und
die Gebäude- / Traufhöhen von Bedeutung ist.
Die Festsetzung der Gebäudehöhen erfolgt differenziert nach maximalen Trauf- und Firsthöhen.
Die Gebäudehöhen sind mit maximal 71,10 m ü. NHN für die erste, nördliche Bauzeile WA (dies
entspricht einer Höhe von maximal 12 m) festgesetzt. Für die beiden südlich gelegenen Bauzeilen
WA sind für die Dachform Flachdach mit maximal 69 ,10 m ü. NHN festgesetzt (dies entspricht
einer Höhe von 10,5 m). Durch die Angaben von maximalen Trauf - und Firsthöhen wird eine an
der Umgebungsbebauung orientierte Höhenentwicklung gewährleistet. Das Gelände und auch
die Höhe der Gebäude sind von der Erschließungsstraße nach Süden hin zum Landschaftsraum
abfallend. Im Einfahrtsbereich zum Plangebiet (öffentliche Verkehrsfläche) liegt das Gelände bei
etwa 59,1 m ü. NHN. Im südlichsten, privaten Erschließungsstich (GFL-Fläche) sind etwa 58,6 m
ü. NHN als Geländehöhe geplant.
Die festgesetzten maximalen Traufhöhen von 66,10 m ü NHN für die erste Bauzeile (entspricht
jeweils 7 m) berücksichtigen die erforderlichen Geschosshöhen sowie einen zusätzlichen
Spielraum für einen möglichen Sockelbereich.
Die Vollgeschosse werden mit maximal II -Vollgeschosse festgesetzt, da städtebaulich
insbesondere die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung die Höhenent wicklung
regulieren. Das Dachgeschoss kann ebenfalls zur Wohnnutzung dienen, darf jedoch kein
Vollgeschoss sein.
Die erste Bauzeile ist von den bestehenden Einfamilienhäusern an der Straße Zur Vogelstange
entsprechend abgerückt und auch zwischen der Bebauung im Plangebiet und den östlich
angrenzenden Mehrfamilienhäusern im Bestand besteht durch die dazwischenliegende geplante
Erschließung ein ausreichender Abstand. Die Bestandshöhen der nördlich angrenzenden
Bebauung können von den geplanten Gebäuden bei m aximaler Gebäudehöhe überschritten
werden, um den geplanten Mehrfamilienhäusern eine ausreichende Flexibiltät in der
Höhenentwicklung zu geben. Mit den genannten Festsetzungen wird der Höhenentwicklung der
Bebauung eine klare städtebauliche Begrenzung gegeben und es kann keine für die Ortsrandlage
unangemessene Höhenentwicklung entstehen.
3.4 Überbaubare Grundstücksflächen
Zur Wahrung der grünstrukturellen Funktionen wurde das Plangebiet auf einen nordöstlichen, an
das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich beschränkt.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 5 von 27
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind im Bebauungsplan durch Baugrenzen definiert und
so angeordnet, dass die bauliche Umsetzung der der Planung zugrundeliegenden
städtebaulichen Grundidee der südostausgerichteten Zeilen im Grundsatz gewährleistet ist. Der
dem Bebauungsplan zugrundeliegende städtebauliche Entwurf ist aus dem Maßstab der
angrenzenden Bebauungsstruktur entwickelt. So orientiert sich die Anordnung der Baugrenzen
an der umliegenden Bebauung und ist durch eine offene Bauweise geprägt, die an diesem
Standort eine angemessene Bebauungsdichte ermöglicht.
3.5 Weitere Festsetzungen
Dachformen, Firstrichtung
Der dem Bebauungsplanentwurf zugrundeliegende städtebauliche Entwurf zeigt klare, einfache
Zeilen von Gebäuden. Deshalb sollen sowohl zeitgemäße, klassische Dachformen wie das
Satteldach und das modernere Flachdach als zulässige Dachform festgesetzt werden. Mit dieser
klaren Festsetzung sind Sonderformen der Dachausprägung wie Krüppelwalm -, Mansard-,
Walm-, Zelt- oder Pultdach ausgeschlossen.
Mit den Dachformen und der damit verbundenen homogenen Höhenentwicklung im Plangebiet
soll entsprechend sensibel auf die Nachbarbebauung eingegangen werden.
Die Dachformen in der Umgebung sind überwiegend Satteldächer, aber auch Pultdächer und
Flachdächer sind für das Umfeld prägend. Aufgrund der homogenen Dachform direkt an das
Plangebiet angrenzend, werden für die erste nördliche Baureihe WA traufständige Satteldächer
mit einer Dachneigung von 40° (+/ - 3°) festgesetzt. Für die südlich daran anschließenden zwei
Baureihen WA wird ein Flachdach (0-10° Dachneigung) als Dachform festgesetzt.
Die in der Einfachheit und Kl arheit der Baukörper definierte Besonderheit des städtebaulichen
Entwurfes trägt dazu bei, dem Wohngebiet eine eigenständige Identität zu geben. Die
Wohngebäude sollen sich im nördlichen Bereich insbesondere an die vorhandene Bebauung
anpassen, in der Dachform im südlichen Bereich dahingehend modernere Bautypen zulassen.
Es wird festgesetzt, dass Dachaufbauten und -einschnitte einzeln oder zusammen die Hälfte der
Trauflänge der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten dürfen. Zudem ist zum First und zum
Traufpunkt des Hauptgebäudes jeweils ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. Diese Festsetzungen
zur Gestaltung werden getroffen, um eine ruhige Dachlandschaft zu fördern (vgl. Textliche
Festsetzung 2.1).
Material / Farbgebung
In der Umgebung sind Klinker und Putzfassaden vorhanden, die in unterschiedlichen Farben
ausgeführt wurden. Um auch hier gestalterischen Spielraum zu lassen, werden keine Farb- oder
Materialvorgaben für bauliche Anlagen festgesetzt.
Stellplätze / Nebenanlagen
Die erforderlichen, privaten Stellplatzflächen sind im Bebauungsplan festgesetzt. Es wird
bestimmt, dass Stellplätze nur innerhalb der dafür festgesetzten Flächen zulässig sind.
Überdachte Stellplätze (Carports) sowie Garagen (ausgenommen Tiefgaragen) sind unzulässig,
um eine homogene und frei von hochbaulichen Anlagen geprägte Gebäudev orfläche zu
gewährleisten (vgl. Textliche Festsetzung 1.3).
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 6 von 27
Einfriedungen
Um in den Gebäudezwischenräumen ausreichende Sichtbeziehungen zu ermöglichen, sind
Einfriedungen in ihrer Höhe begrenzt. Zudem sind Grundstückseinfriedungen nur in Verbindung
mit einer der Grundstückgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese und dahinterliegende
Zäune oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten. Die p rivaten
Grundstücksbereiche können somit geschützt werden, gleichzeitig bleibt der prägende ,
durchgrünte Charakter der Siedlung, insbesondere am westlichen und südlichen Rand, im
Übergang zu den Freiflächen erhalten und erlebbar (vgl. Textliche Festsetzung 2.2).
3.6 Verkehrsflächen / Erschließung / Ver- und Entsorgung
Verkehrsflächen / Erschließung
Das neue Wohngebiet , bestehend aus sechs Baufeldern, wird über einen 6, 5 m breiten,
ausreichend dimensionierten Haupterschließungsstich von der Straße Zur Vogelstange aus
erschlossen. Der Haupterschließungsstich ist als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
(Verkehrsberuhigter Bereich) festgesetzt. Im Bereich der Anbindung an die Straße Zur
Vogelstange muss der vorhandene Grünbestand teilweise der geplanten Straße weichen.
Abbildung 1: Verkehrsentwurf Einfahrtsbereich
Außerhalb des neu geplanten Bereichs wird der südliche Gehweg auf der vorhandenen Straße
zur Vogelstange im Bereich der Einfahrt zum Baugebiet begradigt und auf 2 m verbreitert
(s. Abbildung). Dieser Bereich ist im bisher rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 272 „Hiltrup –
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd)“ bereits als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt. Da diese Maßnahme durch die Planung bedingt wird, ist dieser
Bereich in den Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgenommen und wird als öffentliche
Verkehrsfläche festgesetzt.
Es wurden verschiedenen Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese
Alternativen (z. B. eine direkte Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich
größeren Eingriff in den Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen
wird.
Die geplante Einmündung grenzt nicht unmitt elbar an die Stellplatzzufahrt des östlichen
Nachbargrundstücks (Zur Vogelstange 3 a-h) an. Durch Verkehrsgrün zwischen der öffentlichen
Einfahrt zum Plangebiet und der privaten Einfahrt ist eine klare Trennung geschaffen, die eine
sichere Abwicklung der Ein- und Ausfahrten ermöglicht.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 7 von 27
Im nördlichen Bereich des Haupterschließungsstichs ist zudem in westlicher Richtung ein Ein-
und Ausfahrtsverbot festgesetzt. Dies dient sowohl dem Erhalt der Baumgruppe westlich davon
als auch der Sicherstellung einer übersichtlichen Verkehrssituation im Eingangsbereich des
Plangebiets.
Im Straßenverlauf nach Süden wird der geplante verkehrsberuhigte Bereich zur
Verkehrsberuhigung durch Bauminseln unterbrochen. Ausreichend Besucherstellplätze werden
gebündelt im Osten des Plangebiets mit dahinterliegendem Verkehrsgrün platziert.
Die Wendeanlage für Fahrzeuge am Ende des Stichs wird möglichst flächensparsam
dimensioniert. Die Wendemöglichkeit für dreiachsige Müllfahrzeuge ist gewährleistet.
Durch zwei 6,0 m breite, vom Hauptstich in westlicher Richtung abgehende, mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten versehene Flächen (Privatstraßen) werden die Baufelder erschlossen.
Am südlichen Ende des öffentlichen Haupterschließungsstichs ist ein Fuß- und Radweg
vorgesehen, der Bestandteil einer öffentlichen Grünfläche ist. Dieser führt südöstlich aus dem
Plangebiet heraus und soll Fußgängern und Radfahrern als Verbindung zwischen Wohngebiet
und der sich südlich anschließenden Bezirkssportanlage fungieren. Der geplante Fuß - und
Radweg wird dabei an das südlich verlaufende, vorhandene Wegenetz angeknüpft.
Die Straße Zur Vogelstange ist einer Tempo- 30-Zone zugeordnet und als Wohnstraße
eingeordnet. Diese kann nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) bis zu
400 Kfz/h aufnehmen. Nach der aktuellsten Zählung vom 08.05.2019 wird die Straße im Bestand
mit etwa 30 Kraftfahrzeugen in den Spitzenstunden (morgens von 07.00 – 08.00 Uhr und
nachmittags von 16.00 – 17.00 Uhr) belastet. Die zu erwartende Verkehrsbelastung der Straße
Zur Vogelstange liegt in der mor gendlichen Spitzenstunde bei etwa 90 Kfz, in der
nachmittäglichen Spitzenstunde bei etwa 60 Kfz, was deutlich unterhalb der verträglichen
Verkehrsbelastung liegt. Das zu erwartende Verkehrsaufkommen kann somit bei dem
vorliegenden Straßenquerschnitt auch für den Prognosefall 2030 verträglich abgewickelt werden.
Die Straße Zur Vogelstange ist verkehrstechnisch in der Lage, die durch das neue Baugebiet
induzierten Verkehrsmengen, sowohl der geplanten Wohnbebauung als auch der möglichen
Kindertagesstätte, aufzunehmen.
Ver- und Entsorgung
Die Entwässerung ist als Trennsystem vorgesehen. Das anfallende Regenwasser wird über eine
Regenwasserkanalisation dem allgemeinen Gefälle nach Süden folgend in einen vorhandenen,
südlich verlaufenden Sammler außerhalb des Plangebiets eingeleitet. Das vorhandene Kanalnetz
ist ausreichend dimensioniert, dass eine Regenrückhaltung im Plangebiet nicht erforderlich ist.
Im Rahmen der Straßenplanung wird das Gefälle so angelegt, dass oberflächig abfließendes
Niederschlagswasser schadlos zu den Grünflächen abgeführt werden soll. Eine Behandlung der
Niederschlagsabflüsse ist nicht erforderlich. Als Vorsorgemaßnahme gegen eintretendes
Regenwasser bei Starkregenereignissen ist zudem ein Hinweis aufgenommen, dass der
Erdgeschossfertigfußboden der Gebäude mindestens 0, 3 m über Straßenniveau liegen muss.
Das Niederschlagswasser wird über die Regenwasserbehandlungsanlage Malteserstraße und
die Regenrückhaltung Ödingteich in den Emmerbach eingeleitet.
Das anfallende Schmutzwasser soll in den ausreichend dimensionierten, vorhandenen Kanal in
der Straße Zur Vogelstange eingeleitet werden. Aufgrund der gegebenen Tieflage des Kanals
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 8 von 27
sind für eine Ableitung im freien Gefälle im Bereich der geplanten Bauflächen
Geländeaufhöhungen erforderlich.
Um die Stromversorgung zu gewährleisten wird eine ausreichend dimensionierte Fläche für eine
Ortsnetzstation im nördlichen Teil des Plangebietes, östlich des Haupterschließungsstichs
festgesetzt.
3.7 Grünflächen / Begrünung
Die städtebauliche Qualität des Grünbestandes im Norden und Süden des Plangebiets soll,
soweit möglich, auch langfristig erhalten bleiben. Aus diesem Grund soll die im Eingangsbereich
vorhandene Baumgruppe sowie die bestehende Grünkulisse Richtung Sportanlage erhalten und
als Einzelbäume bzw. öffentliches Grün festgesetzt werden.
Somit können vorhandene Bäume und Sträucher weitgehend erhalten werden. Das Verkehrsgrün
im Osten des Plangebiets soll neu geordnet und Baumstandorte neu gepflanzt werden, um auch
zwischen dem Plangebiet sowie der östlich daran angrenzenden Stellplatzanlage eine geordnete
Eingrünung zu erhalten. Entlang der privaten Stellplätze werden auf privaten Flächen Bäume zur
Anpflanzung vorgesehen, um für eine ausreichende Eingrünung dieser Anlagen zu sorgen (vgl.
Textliche Festsetzung Nr. 1.5).
Weiterhin wird eine Baumgruppe im Eingangsbereich als zu erhalten festgesetzt. Um sämtliche
festgesetzte Baumstandorte auch langfristig zu sichern, wird bestimmt, dass die erhaltenswerten
Bäume nicht beschädigt, beeinträchtigt oder beseitigt werden dürfen. Ausfälle sind zu ersetzen.
Um den neu angepflanzten Bäumen einen dauerhaften Bestand zu gewährleisten, müssen
entsprechende Mindeststammumfänge und Vegetationsflächen eingehalten werden (Textliche
Festsetzung Nr. 1.5).
Für die Gebäude mit Flachdächer n im Plangebiet ist eine extensive Begrünung mit einer
Substratschicht von mindestens 10 cm festgesetzt. Davon ausgenommen sind Terrassen,
technische Einrichtungen und Beleuchtungsflächen. Mit dieser Festsetzung soll eine zusätzliche
Regenwasserrückhaltung gewährleistet , das Mikroklima verbessert sowie zusätzlicher
Lebensraum für Insekten und Kleinlebewesen geschaffen werden. Außerdem sind
Kombinationen mit Solar - und Photovoltaikanlagen zulässig und zu bevorzugen (vgl. Textliche
Festsetzung Nr. 1.6).
Aus den gleichen Gründen sind in den Vorgärten Steinaufschüttungen (z.B. Schotter, Kies, Split
o.ä.) unzulässig. Dies bezieht sich auf großflächige Aufschüttungen. Nicht davon betroffen sind
deutlich untergeordnete Gestaltungen mit den genannten Materialien, wie z .B. zum Schutz der
Fassade vor Spritzwasser. Vorgärten sind vollflächig mit bodenbedeckender Vegetation (Rasen,
Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) zu begrünen und auf Dauer zu erhalten. Davon
ausgenommen sind Flächen, die zur Erschließung erforderl ich sind (Geh- und Fahrflächen,
erforderliche Stellplätze, Müllstandplätze). Somit sollen vorwiegend grüne Vorgärten
gewährleistet werden (vgl. Textliche Festsetzung Nr. 1.7).
Öffentliche Grünfläche
Die südlich der Erschließungs straße befindlichen Flächen zum Übergang in die südlich
angrenzenden öffentlichen Grünstrukturen des Sportplatzes werden als öffentliche Grünfläche
mit der Zweckbestimmung Parkanlage festgesetzt. Innerhalb der öffentlichen Grünfläche verläuft
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 9 von 27
ein Fuß- und Radweg, der das vorhandene und geplante Wohngebiet mit den vorhandenen
Wegebeziehungen im Süden vernetzt.
3.8 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen Handlungsempfehlungen
des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Ba uen, Wohnen und Verkehr NRW und des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom
22.12.2010.
Für das Plangebiet erfolgte sie auf der Grundlage artenschutzrechtlicher Gutachten (vgl.
Schwartze 2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020). Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder
planungsrelevanten Arten festgestellt.
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Art en erfasst
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus) (vgl. Schwartze 2016 /
Ökoplanung münster 2016, 2020 ). Alle Fledermausarten zählen zu den planungsrelevanten
Arten, sodass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung Art f ür Art geprüft
wurden. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG muss insbesondere mit
Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen (Untersuchung zu
fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. Textlicher Hinweis 3.4).
Weitergehende Ausführungen zum Artenschutz finden sich im Umweltbericht.
3.9 Ausgleichsflächen
Eingriffe in Natur und Landschaft / Ausgleichsmaßnahmen / Schutzwürdiges Biotop
Die Planung greift in die im Biotopkataster des LANUV (BK -4011-0020) als schutzwürdiges
Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache ein. Es handelt sich um eine stellenweise feuchte
Brache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem Gehölzaufwuchs und einzelnen
Solitäreichen, die für die örtliche Tier- und Pflanzenwelt von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung
führt zu einem erheblichen Eingriff in Natur und Landschaft.
Mit den geplanten Nutzungen und den für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen sind
Eingriffe in Natur und Landschaft verbunden. Zum Ausgleich der Eingriffe in Natur und Landschaft
werden Flächen aus dem städtischen Flächenpool für Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung
gestellt. Weitergehende Ausführungen finden sich im Umweltbericht.
Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG NRW
Südwestlich des Plange biets grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr. BT-4011-0001-2014
(ehemals GB-4011-0069; Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) außerhalb an das Baugebiet
an. Es handelt sich um einen ehemaligen Entwässerungsgraben. Eine Beeinträchtigung oder
Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand der Fläche zur
Plangebietsgrenze beträgt ca. 3,0-5,0 m.
Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden Baugrundstücken im R ahmen des
Genehmigungs- bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für Grünflächen, Umwelt und
Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen (vgl. Textlicher Hinweis 3.3). Dies betrifft u.a. das
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 10 von 27
westlichste Grundstück in der zweiten Baureihe. Direkte Beeinträch tigungen des geschützten
Biotops können somit vermieden werden.
Der im Nordwesten angrenzende, als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Baumbestand reicht
mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene Baugrundstück hinein. Im Zuge der
Realisierung des Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.
3.10 Immissionsschutz
Lärm
Die Auswirkungen von Lärmimmissionen auf das Plangebiet (Verkehrslärm / Sportlärm) wurden
durch ein schalltechnisches Gutachten untersucht (Planungsbüro für Lärmschutz A ltenberge
2018, 2020 überarbeitet 1). Die Auswirkungen der übergeordneten Straßen Westfalenstraße,
Hansestraße und das Verkehrsaufkommen auf den Straßen Zur Vogelstange und Nimrodweg
sowie der planbedingt e Zusatzverkehr wurden gutachterlich untersucht bzw. ermittelt . Dabei
wurde das Verkehrsaufkommen in drei Szenarien ermittelt: ohne planbedingten Zusatzverkehr
(Prognose-Nullfall), mit vollständigem Neuverkehr über die Anbindung im Osten zur
Westfalenstraße (Mitfall P1) und mit vollständigem Neuverkehr über die Anbindung im Norden
zur Amelsbürener Straße (Mitfall P2) . Somit sind beide Szenarien, die den Neuverkehr
berücksichtigen, als „worst-case“-Fälle zu verstehen. In der Realität ist eine Aufteilung des
Neuverkehrs Richtung Norden und Osten zu erwart en. Das Gutachten berücksichtigt eine
Prognose des Verkehrsaufkommens für das Jahr 2030.
In die Beurteilung des Sportlärms wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup
wie auch die auf dem Gelände geplante Skateranlage einbezogen. Als Belastungsfall wurde der
Spielbetrieb am Sonntag in den Ruhezeiten bei parallelem Betrieb einer Skateranlage angesetzt.
Geplantes Wohngebiet
Verkehrslärm
Es sind die Orientierungswerte bzw. Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) zu
beachten. Die Orientierungswerte betragen gemäß DIN 18005/07.02 55 dB(A) tags bzw.
45 dB(A) nachts.
Die maximalen Beurteilungspegel liegen im Einwirkungsbereich der Westfalenstraße (B 54)
hinsichtlich des Verkehrslärms bei 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts. Im s üdwestlichen
Planbereich im Einwirkungsbereich der Hansestraße liegen die maximalen Beurteilungspegel
jeweils 1 dB(A) darunter und damit im gesamten Plangebiet unterhalb der o.g.
Orientierungswerte.
1 Schalltechnische Untersuchung – gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan
Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße““. Planungsbüro für Lärmschutz.
Senden im Februar 2020
Hinweis: Die dem Gutachten zugrundeliegende Planzeichnung wurde nach Erstellung des Gutachtens
verändert. Da die möglichen Wohneinheiten im aktualisierten Plan reduziert wurden, sind die Annahmen
und das Ergebnis des Gutachtens weiterhin belastbar.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 11 von 27
Sportlärm
Die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärms chutzverordnung betragen 55 dB(A) tags,
40 dB(A) nachts und 55 dB(A) in den Ruhezeiten (zwischen 20 und 22 Uhr an allen, und 13 bis
15 Uhr an Sonn- und Feiertagen).
Auch hinsichtlich des Sportlärms wird am nächstgelegenen Baufenster innerhalb des
Allgemeinen Wohngebiets der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) innerhalb der
Ruhezeiten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 577 nicht überschritten. Die Werte
liegen im südlichsten Baufenster an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten bei 52 dB(A) und
innerhalb der Ruhezeiten bei 54 dB(A). Auch für den Spielbetrieb am Sonntag ergibt sich keine
Überschreitung der Richtwerte.
Angrenzende Wohnbebauung
Verkehrslärm
Die nächstgelegenen schützenswerten Wohnnutzungen sind im Gutachten berücksichtigt worden
(Mischgebiet Westfalenstraße 224, 226, 228, Allgemeines Wohngebiet Zur Vogelstange 3, 3b,
Reines Wohngebiet Zur Vogelstange 7, Nimrodweg 14, 26, 28).
Ohne Berücksichtigung des Vorhabens (Nullfall) werden die zulässigen Ori entierungswerte
(Mischgebiet 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Allgemeines Wohngebiet 55 dB(A) tags / 45 dB(A)
nachts, Reines Wohngebiet 50 dB(A) tags / 40 dB(A) nachts) im Mischgebiet um bis zu 5 dB(A)
tags / 8 dB(A) nachts, im Allgemeinen Wohngebiet zu keiner Tageszeit und im Reinen
Wohngebiet um 2 dB(A) nachts geringfügig überschritten.
Durch den planbedingten Zusatzverkehr erhö hen sich diese Werte je nach Prognose im
Mischgebiet in einzelnen Geschossen um bis zu 1 dB(A) tags / nachts, im Allgemeinen
Wohngebiet in einzelnen Geschos sen um maximal 4 dB(A) tags / 5 dB(A) nachts sowie im
Reinen Wohngebiet um 4 dB(A) tags / nachts. Hierbei handelt es sich um stets aufgerundete
Pegel. Die Erhöhung tritt insbesondere im Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße ins
Wohngebiet auf, wo eine maximale Erhöhung der Lärmbelastung von 4,3 dB(A) zu erwarten ist.
Diese Erhöhung liegt für das menschliche Gehör im wahrnehmbaren Bereich und ergibt sich an
der Fassade, für die eine Überschreitung der Toleranzwerte auch mit dem Neuverkehr nicht
gegeben ist.
Im Bereich der Westfalenstraße 224, 226, 228 (Objektnummer 1 -4) besteht eine höhere
Lärmvorbelastung durch den Verkehr auf der Westfalenstraße. Die Zusatzverkehre durch die
geplante Wohnnutzung führen hier nur zu einer geringfügigen Erhöhung unt erhalb der
Hörbarkeitsschwelle. Im Bereich der Vogelstange 3, 3b und 7 (Objektnummer 5- 8) ist die
Lärmzunahme durch den Zusatzverkehr hörbar, aber das Lärmniveau verbleibt im Bereich der
gesunden Wohnverhältnisse, welche mit der Einhaltung von den Orientie rungswerten für
Mischgebiete (bei Nr. 3b und Nr. 7 werden auch die Orientierungswerte für WA eingehalten)
sicher gewährleistet ist.
Sportlärm
Hinsichtlich des Sportlärms liegen die zulässigen Immissionsrichtwerte der Sportanlage am
nächsten gelegene Bestandsbebauung (Zur Vogelstange 3 h) unterhalb der prognostizierten
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 12 von 27
Lärmpegel für das geplante Wohngebiet , so dass die E inhaltung der Immissionsr ichtwerte
gewährleistet ist.
Fazit Lärm
Insgesamt ist die Immissionssituation für das neue Baugebiet verträglich. Im vorbelasteten
Bereich, insbesondere bei vorhandener Bebauung und bestehenden Verkehrswegen lassen sich
die Orientierungswerte oft nicht einhalten.
Es ergeben sich durch die Planung keine Lärmbelastungen oder Veränderungen, die aus
schalltechnischer Sicht problematisch sind und Lärmschutzmaßnahmen erfordern würden.
Gesunde Wohnverhältnisse bleiben auch nach Realisierung der Planung gewahrt.
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltrup von 1851 e. V. ist an
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Störfall
Gemäß § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsame Planungen Flächen unterschiedlicher Nutzung
einander so zuzuordnen, dass die von schweren Unfällen hervorgerufenen Auswirkungen auf
schutzbedürftige Nutzungen soweit wie möglich vermieden werden.
Im weiteren Umfeld östlich des Plangebiets und östlich der Westfalenstraße an der Glasuritstraße
befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der
Störfall-Verordnung unterliegt. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich BASF und der Grenze
des hier maßgeblichen Plangebiets beträgt an der nahegelegensten Stelle ca. 600 m.
Auf der Basis des § 50 BImSchG wurde im Kontext einer Untersuchung möglicher
Wohnbauflächen östlich des BASF- Standorts der angemessene Abstand zu schutzbedürftigen
Nutzungen (hier Wohnen) im Umfeld des Betriebsbereichs gutachterlich
2 ermittelt. Damit ist das
Gutachten nicht explizit für das hier maßgebliche Bauleitplanverfahren erstellt worden, bietet
jedoch die erforderlichen Erkenntnisse zur Einordnung des Gefährdungspotenzials für das
vorliegende Baugebiet.
Für die Ermittlung des angemessenen Abstands wurde die Freisetzung von Stoffen innerhalb der
Produktions- und Lageranlagen aus festinstallierten Lagertanks sowie aus Transportgebinden
untersucht und als abdeckende Ausbreitungsbetrachtung die Freisetzung und der Brand von 2-
Mercapoethanol identifiziert. Als Brandgas wird unter anderem Schwefeldioxid emittiert.
Das vorliegende Gutachten setzt zwei Radien für angemessene Abstände an. Diese beruhen
zum einen auf dem ERPG-2 Wert des bundesweit einschlägigen Leitfadens KAS -18
(Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach Störfall -Verordnung und
schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung – Umsetzung § 50 BImSchG der
Kommission für Anlagensicherheit) für die Erm ittlung der angemessenen Abstände. Dieser
Leitfaden regelt zudem, dass in den Fällen, in denen keine ERPG -2 Werte vorliegen, auf die
2 UCON GmbH, Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den Betriebsbereich der
BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50 BImSchG, 16.11.2016
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 13 von 27
AEGL-2 Werte zurückgegriffen werden kann. Dieser Wert wurde in dem vorliegenden Gutachten
ebenfalls ermittelt und liegt dem zweiten Radius zugrunde.
Das Gutachten kommt bei der Betrachtung der einzelnen störfallrelevanten Stoffe in der
Gesamtbetrachtung zu einem angemessenen Abstand von 410 m vom Standort BASF . Der
ergänzend ermittelte AEGL-2 Wert kommt zu dem Ergebnis, dass der angemessene Abstand bei
863 m läge. Bei den einzelnen Stoffen wurde nicht durchgängig die Betrachtung auf den Leitfaden
KAS-18 und den ERPG-2 Wert zurückgegriffen. Es wurde situationsbezogen beurteilt, inwieweit
die Auswirkungen der Stoffe eine konservativere Betrachtung erforderlich machen. Damit setzt
der Gutachter, anders als vom LANUV NRW gefordert, nicht pauschal den konservativen Wert
an, sondern ermittelt auf den konkreten Einzelfall bezogen jew eils für die einzelnen Stoffe die
angemessenen Abstände.
Das Plangebiet liegt außerhalb des angemessenen Abstands nach ERPG-2 Wertes zum BASF-
Gelände, jedoch innerhalb des konservativen Wertes nach AEGL-2.
Das Gutachten macht jedoch deutlich, dass dieser Wert nicht pauschalisiert herangezogen
werden kann: Zu der oben dargestellten Argumentation, dass der konservative Wert nicht
pauschal, sondern individuell fallbezogen anzusetzen ist, kommt zudem hinzu, dass die
derzeitige Siedlungsstruktur bereits ein Nebeneinander von schutzbedürftigen Nutzungen und
Betriebsgelände darstellt. Innerhalb des konservativen AEGL- 2 Wertes liegen heute bereits
diverse schutzbedürftige Nutzungen, wie Wohnquartiere, Schulstandorte,
Einzelhandelseinrichtungen etc. Der Bebauungsplan Nr. 256 Teilbereich II setzt sich mit einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung auseinander und weist Bereiche für industriell genutzte
Grundstücke (hier BASF), und Grundstücke für den Gemeinbedarf und Wohnen (WA und WR)
aus. Der Abstand von dem hier nahegelegensten Wohngrundstück zu dem BASF Gelände
beträgt weniger als 300 m. Der Bebauungsplan Nr. 272 „Westfalenstraße / Malteserstraße“
umgibt das hier maßgebliche Plangebiet und weist direkt angrenzend WA- und WR-Flächen aus.
Damit ist der Abstand dieses rechtskräftigen Bebauungsplans zum Störfallbetrieb geringer als die
vorliegende Planung.
Es besteht damit schon heute eine Gemengelage aus Wohnen und Störfall -Betrieb. Durch die
Ansiedlung des Plangebiets kommt es zum einen zu keiner Verschärfung der Gemengelage. Der
Planungsgrundsatz nach § 50 BImSchG hat daher nur eingeschränkt Wirksamkeit. Es ergibt sich
insgesamt keine Verschlechterung gegenüber der Ist –Situation und kein erstmaliges
Heranrücken von Wohnbebauung an den Störfallbetrieb. Beide Bebauungspläne berücksichtigen
das Abstandsgebot gemäß BImSchG, allerdings war die Störfallverordnung sowohl zur
Aufstellung des Bebauungsplans Nr . 256 als auch des Bebauungsplans Nr. 272 noch nicht
anzuwenden.
Mit Blick auf das vorliegende Bauleit planverfahren und die angestrebte Nutzung im Plangebiet
sind Maßnahmen für die einzelnen schutzwürdigen Nutzungen durch Festsetzungen im
Bebauungsplan nicht zielführend. Zielführend können nur Maßnahmen direkt an der Störfall-
Nutzung selbst umgesetzt werden. Diesbezüglich unterliegt der Betrieb den dynamischen
Betreiberpflichten, die durch die obere Immissionsschutzbehörde – sofern erforderlich –
angeordnet werden.
Gem. §11 Störfallverordnung ist die BASF Coatings GmbH verpflichtet, regelmäßig über das
korrekte Verhalten im Störfall zu informieren. Dies erfolgt durch die Verteilung von Flyern in der
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 14 von 27
umliegenden Nachbarschaft im Radius von ca. 420 m zum Störfallbetrieb, im Westen endet der
Radius mit der Westfalenstraße. Mit den Flyern wird über das Immissionsschutzkonzept und das
korrekte Verhalten im Störfall informiert . Da das Plangebiet außerhalb dieses Radius liegt,
müssen hier keine Maßnahmen für den Störfall mehr ergriffen werden. Es ergibt sich somit durch
das geplante Wohngebiet keine gesteigerte Anfälligkeit für Störfallauswirkungen.
Im Ergebnis stellt sich keine – durch Festsetzungen im Bebauungsplan – zu regelnde
Störfallproblematik dar und es resultiert keine Risikoerhöhung aus der vorliegende Planung. Das
Plangebiet befindet sich außerhalb der ermittelten Radius des ERPG -2 Wertes. Durch die Lage
innerhalb des AEGL-2 Wertes ergibt sich kein erstmaliges Heranrücken einer sensiblen Nutzung
an den Störfallbetrieb. Zudem sind nicht durch die zu schützende Nutzung, sondern durch den
Betrieb selbst Maßnahmen zum Schutz für einen Störfall zu ergreifen.
Im Rahmen der planerischen Abwägung wird die Planung an dem Standort auf Grundlage
sozioökonomischer Gründe weiterverfolgt. Die im Baugesetzbuch vorgeschriebene schonende
Nutzung von Grund und Boden (§ 1a BauGB) und die Schaffung von günstigem Wohnraum für
Familien mit mehreren Kindern sowie insgesamt Menschen mit kleineren und mittleren
Einkommen in Stadtzentrumsnähe angesichts wachsender Wohnungsnot im Münsteraner
Stadtgebiet (§ 1 Abs. 6 Nr. 2, Nr. 3 BauGB) werden durch diese Planung berücksichtigt.
Außerdem folgt dieses Bauleitplanverfahren dem planerischen Grundsatz, Innenentwicklung vor
Außenentwicklung zu betreiben (§ 1 Abs. 5 BauGB) sowie den Grundsätzen der geordneten
städtebaulichen Entwicklung und der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile (§ 1 Abs. 6 Nr. 4
BauGB), da durch das Vorhaben bestehende Siedlungszusammenhänge lediglich arrondiert,
anstatt auf freier Flur neu entwickelt werden.
Luftschadstoffe
Hinsichtlich der maßgeblichen verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub /
PM10) liegen keine Hinweise auf erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.
3.11 Altlasten / Altstandorte
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt.
3.12 Denkmalschutz / Archäologie
Innerhalb des Plangebiets befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bodendenkmale
im Sinne des Denkmalschutzgesetzes NRW. Bei Bodeneingriffen in einer über Jahrhunderte
hinweg besiedelten Kulturlandschaft können jedoch jederzeit archäologische Funde und Befunde
auftreten sowie neue Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, Mauern, Einzelfunde
aber auch Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Den Umgang
mit Bodendenkmalen und das Verhalten bei deren Entdeckung regelt das Denkmalschutzgesetz.
Der Bebauungsplan enthält einen entsprechenden Hinweis (vgl. Textlicher Hinweis 3.1).
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 15 von 27
4 Flächenbilanz
Plangebiet gesamt 1,15 ha 100 %
Nettowohnbauflächen inkl. GFL-Flächen 0,92 ha 80 %
Straßenverkehrsflächen (einschl. Verkehrsgrün) 0,19 ha 17 %
Öffentliche Grünfläche 0,04 ha 3 %
Tabelle 1: Flächenbilanz
5 Umweltbericht
5.1 Rahmen der Umweltprüfung
Die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ermittelten und bewerteten Belange des
Umweltschutzes werden im nachfolgenden Umweltbericht dargelegt. Maßstab für die Bewertung
der Umweltauswirkungen sind die im Baugesetzbuch sowie in den einschlägigen Fachgesetzen
und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes.
Die Umweltprüfung beruht auf folgenden Quellen:
• Schwartze (2016): Dokumentation der Avifauna mit Artenschutzrechtlicher Prüfung
• Ökoplanung münster (2016, erweiterte Fassung 2020): Faunistischer Fachbeitrag und
artenschutzrechtliche Prüfung (ASP) – Fledermäuse
• Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge (2018, 2020 überarbeitet ): Schalltechnische
Untersuchung
• UCON (2016): Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings-GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG
• IGB (2016): Versickerungsgutachten
• Umweltkataster Münster (http://geo.stadt-muenster.de/umweltkataster)
5.2 Kurzdarstellung der Planung
Im Stadtteil Hiltrup soll innerhalb einer insgesamt ca. 1,0 ha großen Fläche ein neues Wohngebiet
entwickelt werden. Die für die Wohnbebauung vorgesehenen Flächen erstrecken sich auf eine
Brachfläche, die zu knapp einem Drittel mit Gehölzen bestanden ist.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich
Westfalenstraße“ grenzt im Norden und Osten an Wohnbauflächen an. Südlich und westlich
grenzen Brachflächen und eine Sportanlage an das Plangebiet.
Mit dem Bebauungsplan ist im Kern beabsichtigt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
etwa 60 Wohneinheiten in Form von Mehrfamilienhäusern zu schaffen. Innerhalb des
Wohngebietes, das als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt wird, werden ergänzend die
planerischen Voraussetzungen zur Errichtung einer Kindertagesstätte geschaffen.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 16 von 27
5.3 Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Für die Beurteilung der voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen sind neben den sich
unmittelbar aus dem Baugesetzbuch ergebenden Umweltschutzzielen ins besondere folgende
fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes zu berücksichtigen.
Schutzgut Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Mensch / menschliche
Gesundheit
• Bundesimmissionsschutzgesetz (§ 50 BImSchG) in Verbindung mit der
Richtlinie 2012/18/EU (Seveso III –Richtlinie)
• DIN 18.005, Beiblatt 1
• 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung)
• 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung)
• 39. BImSchV
Pflanzen und Tiere /
biologische Vielfalt
• Bundesnaturschutzgesetz i. V. m. FFH-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG)
im Hinblick auf geschützte Arten und geschützte Gebiete
• Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des
BauGB)
• Landesnaturschutzgesetz (Gesetzlich geschützte Biotope)
Boden / Fläche • Bundes-/Landesbodenschutzgesetz
Wasser • Landeswassergesetz (Niederschlagswasserbeseitigung)
Klima / Luft • 39. BImSchV (Luftqualität)
Landschaft • Bundesnaturschutzgesetz (Eingriffsregelung i. V. m. den Regelungen des
BauGB)
Kulturgüter • Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (Bodendenkmale)
Tabelle 2: Fachgesetzliche Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes
Der fortgeschriebene Flächennutzungsplan der Stadt Münster, der das Plangebiet bislang als
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage darstellt, wird mit der 67. Änderung des
Flächennutzungsplans entsprechend parallel geändert. Ein Landschaftsplan liegt für das
Plangebiet nicht vor.
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnung Münst er dargestellten Grünzugs Vennheide-
Davert.
Die Art und Weise, wie die fachgesetzlichen Ziele und Vorgaben des Umweltschutzes im Rahmen
des Verfahrens berücksichtigt werden, wird jeweils bei den einzelnen Schutzgütern dargelegt.
Maßgebliche Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum
Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse, liegen nicht vor.
5.4 Umweltbeschreibung / Umweltbewertung und Wirkungsprognose
Für die zu prüfenden Schutzgüter erfolgt entsprechend der jeweiligen Relevanz für den
Bebauungsplan eine Dars tellung und Bewertung der Bestandsituation, eine Prognose der zu
erwartenden Auswirkungen der Planung sowie die Vorstellung der vorgesehenen Maßnahmen
zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 17 von 27
5.4.1 Mensch / menschliche Gesundheit
Der Stadtteil Hiltrup liegt im Süden der Stadt Münster und hat zurzeit ca. 25.900 Einwohner
(wohnberechtigte Bevölkerung, Stand 31.12.2017; davon entfallen auf Hiltrup- Mitte ca. 10.000
EW). Die aktuelle Nutzung des Plangebiets wird durch br achgefallene landwirtschaftliche
Nutzflächen (Grünland) bestimmt.
Eine intensivere Erholungsnutzung findet in dem sich südlich und westlich anschließendem
Waldpark Sandfortsbusch sowie im Bereich der Sportanlage Hiltrup- Süd statt. Im Bereich des
Sandfortsbusch befindet sich zudem die Vogelstange des ansässigen Schützenvereins.
Vorbelastungen durch Immissionen
Das Plangebiet ist Lärmimmissionsbelastungen durch den Sportlärm der benachbarten
Sportanlagen ausgesetzt. Mit der Westfalenstraße befindet sich die nächste Hauptverkehrsstraße
in mehr als 150 m Entfernung in östlicher Richtung.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Auswirkungen der auf das Plangebiet einwirkenden Immissionen sind nach den gesetzlichen
Umweltanforderungen wie folgt zu werten:
Lärmimmissionen
Die auf das Plangebiet einwirkenden Lärmimmissionen durch Verkehrslärm wurden auf der
Grundlage einer Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ermittelt (Planungsbüro für Lärmschutz
Altenberge 2018, 2020 überarbeitet 3). Die maßgeblichen Orientierungswerte der
DIN 18005/07.02 betragen 55 dB(A) tags bzw. 45 dB(A) nachts. Die maximalen
Beurteilungspegel liegen im südöstlichen Plangebiet mit 50 dB(A) tags und 42 dB(A) nachts
unterhalb der Orientierungswerte. Im übrigen Plangebiet liegen die Beurteilungspegel darunter.
Die nächstgelegenen schützenswerten Wohnnutzungen in der angrenzenden Wohnbebauung
sind im Gutachten berücksichtigt worden (Mischgebiet Westfalenstraße 224, 226, 228 /
Allgemeines Wohngebiet Zur Vogelstange 3, 3b / Reines Wohngebiet Zur Vogelstange 7 ,
Nimrodweg 14, 26, 28).
Ohne Berücksichtigung des Vorhabens ( Prognose-Nullfall) werden die Orientierungswerte der
DIN 18005/07.02 ( Mischgebiet 60 dB(A) tags / 50 dB(A) nachts, Allgemeines Wohngebiet
55 dB(A) tag s / 45 dB(A) nachts, Reines Wohngebiet 50 dB(A) tag s / 40 dB(A) nachts ) im
Mischgebiet um bis zu 5 dB(A) tags / 8 dB(A) nachts, im Allgemeinen Wohngebiet zu keiner
Tageszeit und im Reinen Wohngebiet um 2 dB(A) nachts geringfügig überschritten.
Zur Ermittlung der planbedingten Immissionen in den vom Erschließungsverkehr betroffenen
Straßen wurden zwei Szenarien betrachtet. Dabei wurde im Sinne einer jeweiligen worst -case
Betrachtung einmal der Verkehr zu 100 % nach Osten über die Straße Zur Vogelstange (P1) und
einmal zu 100 % nach Norden über die Nimrodstraße (P2) abgeleitet. Durch den planbedingten
Zusatzverkehr kommt es im Szenario P1 zu Erhöhungen der Beurteilungspegel in einzelnen
3 Schalltechnische Untersuchung – gemäß DIN 18005/07.02 Schallschutz im Städtebau – Bebauungsplan
Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße“. Planungsbüro für Lärmschutz.
Senden im Februar 2020
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 18 von 27
Geschossen gegenüber dem Prognose-Null-Fall um bis zu 1 dB(A) tags / nachts im Mischgebiet,
um bis zu 4 dB(A) tags / 5 dB(A) nachts im Allgemeinen Wohngebiet und um maximal 3 dB(A)
tags / nachts im Reinen Wohngebiet. Im Szenario P2 kommt es gegenüber dem Prognose-Null-
Fall zu keinen Erhöhungen im Mischgebiet. Maximale Erhöhungen treten hier in einzelnen
Geschossen im Umfang von 4 dB(A) tags / 5 dB(A) nachts im Allgemeinen Wohngebiet und von
3 dB(A) tags / nachts im Reinen Wohngebiet auf. Hierbei handelt es sich stets um aufgerundete
Pegel.
Faktisch ist von einem Verkehrsabfluss über beide Straßenabschnitte auszugehen, so dass die
real zu erwartenden Erhöhung der Beurteilungspegel unterhalb der Werte der Szenarien P1 und
P2 liegen dürfte.
Die Erhöhung tritt insbesondere im Einmündungsbereich der Zufahrtsstraße ins Wohngebiet auf,
wo eine maximale Erhöhung der Lärmbelastung von 5 dB(A) (Zur Vogelstange 3b) zu erwarten
ist. An diesem Gebäude werden trotz der prognostizierten Erhöhungen die Orientierungswerte
der DIN 18005/07.02 nicht überschritten. Die sonstigen Erhöhungen auf niedrigerem Niveau
können je nach Szenario in den Reinen Wohngebieten zu Überschreitungen der
Orientierungswerte von bis zu 6 dB(A) führen. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden jedoch
sicher eingehalten.
In die Beurteilung des S portlärms (Planungsbüro für Lärmschutz Altenberge 2018 , 2020
überarbeitet) wurden sowohl die östlich angrenzende Sportanlage Hiltrup wie auch die auf dem
Gelände geplante Skateranlage einbezogen.
An Werktagen beträgt die Lärmbelastung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans
52 dB(A) außerhalb und 54 dB(A) innerhalb der Ruhezeiten. An der Bestandsbebauung (Zur
Vogelstange 3h) werden Lärmimmissionswerte von maximal 49 dB(A) außerhalb und 52 dB(A)
innerhalb der Ruhezeiten erreicht. Damit wird sowohl am nächstgelegenen Baufenster des
Bebauungsplans (WA) als auch an der östlich an den Geltungsbereich angrenzenden
Bestandsbebauung „Zur Vogelstange“ der zulässige Immissionsrichtwert von 55 dB(A) innerhalb
der Ruhezeiten nicht überschritten.
Im Spielbetr ieb am Sonntag bei parallelem Betrieb einer Skateranlage wird der zulässige
Richtwert der Sportanlagenlärmschutzverordnung von 55 dB(A) in der Ruhezeit mittags ebenfalls
nicht überschritten.
Infolge der Nähe zur Vogelstange des Bürgerschützenvereins Hiltr up von 1851 e. V. ist an
wenigen Tagen im Jahr mit nutzungsbedingten Geräuschentwicklungen infolge von
Veranstaltungen zur Brauchtumspflege zu rechnen. Der Bebauungsplan enthält einen
entsprechenden Hinweis.
Insgesamt ergeben sich mit der Planung aus gutachterlicher Betrachtung keine Lärmbelastungen
oder Veränderungen, die aus schalltechnischer Sicht problematisch sind und entsprechende
Maßnahmen erfordern würden.
Störfälle
Gemäß § 50 des Bundesimmissionsschutzgesetzes „sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 19 von 27
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich
vermieden werden“.
In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF Coatings GmbH, der den
erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung un terliegt. Im Jahr 2016 hat das Unternehmen
UCON GmbH ein „Gutachten zur Ermittlung des angemessenen Abstands für den
Betriebsbereich der BASF Coatings -GmbH in Münster unter dem Gesichtspunkt des § 50
BImSchG“ erstellt. Die Ermittlung des angemessenen Abstands erfolgte einerseits anhand des
Leitfadens KAS-18 der Kommission für Anlagensicherheit. Im Ergebnis liegt der angemessene
Abstand zum Betriebsbereich danach bei 410 m. Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und
der Grenze des Bebauungsplans Nr. 577 liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m, somit
außerhalb des im Gutachten ermittelten angemessenen Abstandes.
In NRW wird aufgrund einer Forderung der zuständigen Fachabteilung der LANUV, abweichend
von der Konvention der KAS der jeweils konservativste Beurteilungswert herangezogen. Dies hat
einen angemessenen Abstand von ca. 863 m zur Folge, so dass in diesem Fall das geplante
Wohngebiet innerhalb des angemessenen Abstandes liegt.
Unterschreitet das Wohngebiet den angemessenen Abstand, so ist die Planung nicht von
vornherein unzulässig. „Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten
angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht
störfallspezifische Belange – insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art
(„sozioökonomische Faktoren“) – für die Zulassung des Vorhabens streiten.“ (Urteil vom
20.12.2012 - BVerwG 4 C 11.11)
Luftschadstoffe
Für Hiltrup-Mitte ist überwiegend eine Luftschadstoffbelastung anzunehmen, die weitgehend der
allgemeinen Hintergrundbelastung von Münster entspricht. Hinsichtlich der maßgeblichen
verkehrsbedingten Luftschadstoffe (Stickstoffdioxid, Feinstaub/PM10) liegen keine Hinweise auf
erhöhte Belastungen oder gar Grenzwertüberschreitungen vor.
Erholung / Grünordnung Münster
Das Plangebiet ist Teil des in der Grünordnun g Münster dargestellten Grünzugs Vennheide-
Davert. Die Fläche ist insbesondere Bestandteil des von der Hansestraße im Süden bis zur
Meesenstiege im Norden reichenden lokalen Grünzugs durch den Stadtteil Hiltrup.
Zur Minimierung des Eingriffs in das Grünsystem wurde das Plangebiet vorwiegend auf den
nordöstlichen, an das vorhandene Baugebiet heranreichenden Teilbereich der Freifläche
beschränkt und an das örtliche Wegenetz angebunden.
5.4.2 Pflanzen und Tiere / biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt im Bereich einer im bislang geltenden Bebauungsplan Nr. 272 überwiegend
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzten Fläche, die an den Sandfortsbusch angrenzt. In
kleinerem Umfang umfassten die Festsetzungen öffentliche Grünflächen. Einzelne ältere Bäume
im Norden des Gebiets sowie eine Hecke im Übergang zur Sportanlage weisen bislang
Erhaltungsfestsetzungen auf.
Die landwirtschaftliche Fläche ist von vier in Nord- Süd-Richtung verlaufenden, ehemaligen
Entwässerungsgräben durchzogen. Durch die in den letzten 20- 30 Jahren extensiv bzw. in den
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 20 von 27
letzten Jahren eingestellte Nutzung hat sich eine vielfältige Wiesenbrache entwickelt. Im Bereich
der ehemaligen Gräben hat die Fläche st ellenweise den Charakter einer Feuchtwiesenbrache.
Teilweise ist die Brache als gesetzlich geschütztes Biotop (Nr. BT-4011-0001-2014 (ehemals GB-
4011-0069): Nass- und Feuchtgrünland inkl. Brachen) ausgewiesen worden. Im Biotopkataster
des LANUV ist die Fläche in Gänze zudem als schutzwürdiges Biotop (BK -4011-0020
Grünlandbrache bei Sandforstbusch) gekennzeichnet. Das Plangebiet weist z.T.
erhaltenswürdigen Gehölzbestand auf.
Sonstige Schutzgebiete, insbesondere FFH-Gebiete oder Vogelschutzgebiete sind im Plangebiet
oder im näheren Umfeld nicht anzutreffen. Der Abstand zum nächsten FFH - bzw.
Vogelschutzgebiet „Davert“ beträgt mehr als 1.800 m.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
5.4.2.1 Artenschutz
Die Artenschutzprüfung (ASP) erfolgt auf der Grundlage der gemeinsamen
Handlungsempfehlungen des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr
NRW und des Ministerium s für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur - und
Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
Für das Plangebiet wurde die ASP auf der Basis artenschutzrechtlicher Gutachten (Schwartze
2016 / Ökoplanung münster 2016, 2020) durchgeführt. Die Prüfung ergab für die Vogelwelt das
Vorkommen von 21 Vogelarten. Im Planungsgebiet selber wurden keine gefährdeten oder
planungsrelevanten Arten festgestellt. Im angrenzenden Waldbestand wurden als
planungsrelevante Arten jeweils ein Brutvorkommen von Waldohreule und Mittelspecht kartiert.
Bei den vorkommenden Arten, die nicht zu den planungsrelevanten Arten zählen, kann davon
ausgegangen werden, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen
Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei vorhabenbedingten Beeinträchtigungen nicht gegen
die Zugriffsverbote verstoßen wird. Dem Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann durch
eine Baufeldfreiräumung in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar begegnet werden. Nach
gutachterlicher Einschätzung ist für die Waldohreule und den Mittelspecht auch das das
Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG nicht einschlägig.
Hinsichtlich der Fledermausfauna wurden im Untersuchungsgebiet drei Arten erfasst
(Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus). Für die Breitflügelfledermaus
und die Zwergfledermaus stellt die vorhandene Feuchtgrünlandfläche einen optimalen
Nahrungsraum von hoher bis sehr hoher Bedeutung dar. Der Große Abendsegler wurde nur
zeitweise im Untersuchungsgebiet festgestellt. Alle Fledermausarten zählen zu den
planungsrelevanten Arten, so dass die vorkommenden Arten im Rahmen der Artenschutzprüfung
Art für Art geprüft wurden. Hinsichtlich der Beschädigung und Zerstörung von Lebensstätten nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bewegt sich das geplante Vorhaben nach gutachterlicher
Einschätzung zwar im Grenzbereich der Erheblichkeit, aufgrund der Verfügbarkeit ähnlicher
Nahrungshabitate im funktional -räumlichen Zusammenhang sind die vorliegenden Flächen
jedoch nicht als "essentielle Nahrungshabitate" von Breitflügelfledermaus und Zwergfledermaus
einzuschätzen. Einer Tötung von Fledermäusen gemäß § 44 Abs. 1 BNatS chG muss
insbesondere mit Blick auf den Großen Abendsegler durch risikomindernde Maßnahmen
(Untersuchung zu fällender Bäume auf mögliche Quartiere) vorgebeugt werden (vgl. Hinweis 3.4).
Eine Empfehlung des Gutachters ohne artenschutzrechtliche Relevanz wär e, das
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 21 von 27
Lichtmanagement des Vorhabens anzupassen und insbesondere anfallende Lichtimmissionen
durch Straßen - und Außenbeleuchtung in Richtung der angrenzenden Grünland- und
Gehölzflächen zu minimieren.
5.4.2.2 Eingriffe in Natur und Landschaft
Die geplant e Bebauung des Raumes und die mit der Realisierung des Bebauungsplans
einhergehenden Verluste von Biotopstrukturen und Teillebensräumen, der damit verbundenen
Unterbrechung bzw. Einschränkung von Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen
Biotopstrukturen sowie die Überbauung von bisher versickerungsfähigen und offenporigen Böden
stellt einen erheblichen und nachhaltigen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 18
Bundesnaturschutzgesetz dar.
Die Planung greift vollständig in die im Biotopkataster des LANUV (BK-4011-0020) als
schutzwürdiges Biotop gekennzeichnete Grünlandbrache bei Sandforstbusch ein. Es handelt sich
um eine stellenweise feuchte Grünlandbrache bzw. extensiv gepflegte Wiese mit randlichem
Gehölzaufwuchs und einzelnen Solitäreichen, die für die Tier- und Pflanzenwelt auch als Trittstein
im Biotopverbund von hoher Bedeutung ist. Die Bebauung führt zu einem erheblichen Eingriff in
Natur und Landschaft.
Der Eingriffsermittlung liegt ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Amtes für Grünflächen
und Naturschutz zu Grunde. Der Bebauungsplan wurde einer Eingriffsbilanzierung unterzogen.
Der ca. 1,12 ha
4 große Bewertungsraum (Teilbereich Eingriff) wurde nach dem Münsteraner
Bewertungsmodell bewertet.
Mit der Umsetzung des Planrechts erhöht sich d er derzeitige Versiegelungsanteil innerhalb des
Teilbereichs Eingriff un d innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 577 von
0,11 % auf ca. 42,58 %. Die hieraus resultierende Neuversiegelung von 42,47 % entspricht einer
Fläche von ca. 0,48 ha.
Zusätzlicher Ausgleichsflächenbedarf
Eine vergleichende Bewertung der vorhandenen Bestandswertigkeit des Eingriffsteilbereichs mit
der ökologischen Wertigkeit der vorliegenden Planung führt zu einem rechnerisch ermittelten
Ausgleichsbedarf von ca. 54.220 Werteinheiten.
Da dieser erforderliche Ausgleichsflächenbedarf aufgrund der vorgegebenen Planungsvorgaben
und im Hinblick auf die entwicklungsplanerischen Zielsetzungen der Stadt Münster nicht innerhalb
des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 577 nachgewiesen werden kann, ist der aus der
Eingriffsbilanzierung resultierende Ausgleichsflächenbedar f außerhalb des Geltungsbereich s
nachzuweisen und zu erbringen. Die Umsetzung der Maßnahme ist dahingehend gesichert, da
die Maßnahmen von städtischer Hand umgesetzt werden und auch die Grundstücke sich in
städtischem Eigentum befinden.
Das verbleibende Werteinheitendefizit von ca. 54.219 Werteinheiten kann auf einer städtischen
Ackerfläche im Bereich der Rieselfelder – südlich Huronensee erbracht werden (Ge markung
St. Mauritz, Flur 21, Flurstück 479). Die zur Kompensation des Eingriffs im Geltungsbereich des
4 Die Fläche des gesamten Plangebiets beträgt 1,15 ha. 1,12 ha groß sind die neu geplanten Bereiche
ohne die im Norden bereits im Bestand vorhandene öffentliche Verkehrsfläche.
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 22 von 27
Bebauungsplans Nr. 577 erforderlichen Ausgleichsflächen (1 – Komkat-Nr. 02050 und 2 –
Komkat-Nr. 02051) im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee
haben eine Gesamtgröße von ca. 1,8 ha. Die Ausgleichsflächen werden allen
Grundstücksflächen innerhalb des Bauungsplans auf denen Eingriffe aufgrund der
Bebauungsplanfestsetzungen zu erwarten sind anteilig zugeordnet (Anteil Wohnbebauung:
77,6 %, Anteil Verkehrsflächen 22,4 %).
Die derzeit intensiv genutzten Ackerflächen südlich des Huronensees (Gem arkung St. Mauritz,
Flur 21, Flurstück 479) werden in artenreiche Mähwiesen mit anteiligen Hochstauden - und
Feuchtbrachenbeständen umgew andelt und einer extensiven Nutzung zugeführt. Durch die
Anlage von mehreren wechselfeuchten Blänken, eines Flachwassertümpels und einer
naturnahen Umgestaltung vorhandener Entwässerungsgräben, können im räumlichen
Zusammenhang eine Vielzahl von ansonsten im Stadtgebiet verdrängten Biotoptypen mit einer
reichhaltigen Pflanzen- , Kleintier - und Vogelwelt geschaffen werden. Die ca. 1,8 ha große
Ausgleichsfläche ist Bestandteil einer insgesamt ca. 10 ha großen Kompensationsfläche die
insbesondere für Kiebitze ein optimales Brutgebiet darstellt.
Die an das Erscheinungsbild der „Münsterländischen Parklandschaft“ ausgerichtete Planung und
Ausgestaltung der Ausgleichsflächen stellt eine gleichwertige Herstellung der innerhalb des
geplanten Baugebiets verlorengegangenen ökologischen Wertigkeit dar.
5.4.2.3 Gesetzlich geschütztes Biotop nach § 42 LNatSchG NRW
Unmittelbar südwestlich des Plangebiets grenzt das gesetzlich geschützte Biotop Nr. BT-4011-
0001-2014; ehemals GB -4011-0069() (Nass - und Feuchtgrünland in kl. Brachen) an das
Baugebiet an. Es handelt sich um einen ehemaligen Entwässerungsgraben mit einer Größe von
0.0153 ha, der durch folgende Pflanzenarten gekennzeichnet wird:
• Carex hirta (Behaarte Segge)
• Filipendula ulmaria (Echtes Mädesüß)
• Glyceria fluitans (Flutender Schwaden)
• Juncus effusus (Flatter-Binse)
• Lotus pedunculatus (Sumpf-Hornklee)
• Lysimachia vulgaris (Gemeiner Gilbweiderich)
• Lythrum salicaria (Gemeiner Blutweiderich)
• Phalaris arundinacea (Rohr-Glanzgras)
• Valeriana officinalis (Echter Arznei-Baldrian i.e.S.)
• Agrostis stolonifera (Weißes Straußgras)
• Alopecurus geniculatus (Knick-Fuchsschwanz)
• Galium palustre (Sumpf-Labkraut)
• Ranunculus repens (Kriechender Hahnenfuß)
• Cirsium palustre (Sumpf-Kratzdistel)
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 23 von 27
• Polygonum spec. (Knöterich (unbestimmt))
Eine Beeinträchtigung oder Zerstörung gesetzlich geschützter Biotope ist verboten. Der Abstand
der Fläche zum Baugebiet beträgt ca. 3,0 m. Zur Sicherung des Biotops ist bei den angrenzenden
Baugrundstücken im Rahmen des Genehmigungs - bzw. Freistellungsverfahrens das Amt für
Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit der Stadt Münster zu beteiligen. (vgl. textlicher Hinweis
Nr. 3.3). Direkte Beeinträchtigungen des geschützten Biotops können und müssen somit
vermieden werden. Maßgebliche Auswirkungen auf den Grundwasserhaushalt und somit den
Bestand des Feuchtbiotops sind nicht zu erwarten, da auch nach der Bebauung das von Nord
nach Süd anströmende Grundwasser weitgehend ungehindert in den geschützten Bereich
einströmen kann.
Durch die unmittelbare Lage a m Siedlungsrand sind Störungen und Beeinträchtigungen z.B.
durch Ablagerung von Grünschnitt, Kinderspiel, Auslauf von Hunden nicht auszuschließen. Die
genannten Beeinträchtigungen werden die Wertigkeit des geschützten Biotops jedoch nicht
substanziell in Frage stellen. Zudem wird die Stadt durch ein Monitoring von potenziell
auftretenden Beeinträchtigungen in die Lage versetzt, etwaige Schäden am geschützten Biotop
durch geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. Einzäunung) frühzeitig entgegenzuwirken.
5.4.2.4 Wald
Der im Nordwesten angrenzende, im Bebauungsplan Nr. 272 als öffentliche Grünfläche
ausgewiesene Waldbestand reicht mit seinem Überhang in das nordwestlich gelegene
Baugrundstück hinein. Durch die Festsetzung als öffentliche Grünfläche gilt der Bestand nic ht
mehr als Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Der waldartige Bestand weist jedoch zugleich
eine Festsetzung als Fläche für die Erhaltung von Bäumen auf. Im Zuge der Realisierung des
Bauvorhabens sind Rückschnitte am Waldrand erforderlich.
5.4.3 Boden / Fläche
Bei den im Plangebiet vorherrschenden Böden handelt es sich um grundwasserbeeinflusste
Sande (Gley-Podsol), die in früheren Jahren z.T. durch Gräben entwässert wurden. Die Sande
zeigen gemäß des Umweltkatasters Münster eine hohe mechanische Filter wirkung bei
gleichzeitig sehr geringer chemischer Pufferfunktion. Die Bodenwertigkeit hinsichtlich des
Nährstoffgehaltes ist mit einer Bodenwertzahl von 35 als gering zu bewerten.
Altlasten-/Verdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die Planung führt zu einer Arrondierung der vorhandenen Wohnbebauung, die sich auf eine im
geltenden Bebauungsplan überwiegend als landwirtschaftliche Fläche festgesetzte Fläche
erstreckt. Die vorhandenen natürlichen Bodenfunktionen gehen mit der Planung durch
Versiegelung und Aufschüttung zu großen Teilen verloren. Mit einer Grundflächenzahl von 0,4
wird entsprechend der Ausweisung als allgemeines Wohngebiet eine der Ortsrandlage
angemessene Dichte erreicht.
5.4.4 Wasser
Das Baugebiet befindet sich zum überwiegenden Teil innerhalb des Münsterländer
Kiessandzuges. Die Fläche hat eine sehr hohe Grundwasserneubildungsrate von 300-360 mm/a
(vgl. Umweltkataster Münster).
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 24 von 27
Der Grundwasserflurabstand liegt gegenwärtig mit Werten zwischen 0,7 und 1,2 m relativ hoch.
Für das Grundwasser wurde ein westlich bis südwestlich orientierter Abstrom festgestellt (IGB
2016).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Die geplante Entwässerung des Gebiets erfolgt durch eine Trennkanalisation. Eine Versickerung
ist unter Beibehaltung der gegenwärtigen Geländehöhen aufgrund des zu hoch anstehenden
Grundwassers nicht möglich. Aus technischen Gründen wird auch unter Berücksichtigung der
vorgesehenen Aufhöhung des Geländes auf eine Versickerung verzichtet.
Die geplante Bebauung führt durch die Teilversiegelung zu einer Minderung der
Grundwasserneubildung innerhalb des Kiessandzuges. Maßgebliche Auswirkungen auf den
Grundwasserhaushalt im Abstrombereich sind in Verbindung mit der geplanten Aufhöhung des
Geländes um bis zu 2,0 m nicht zu erwarten, da das von Nord nach Süd anströmende
Grundwasser weiterhin weitgehend ungehindert in die südlich angrenzenden Bereiche
einströmen kann.
5.4.5 Klima-/wandelanpassung / Luft
Das Plangebiet ist dem Klimatop innerstädtischer Grünflächen zuzuordnen. Lokalklimatisch weist
das Gebiet keine für das Stadtgebiet relevante Klimaausgleichsfunktion auf (Umweltkataster
Münster). Das Gebiet hat im Verbund mit den angrenzenden Freiflächen durch die Nähe z u
bereits bebauten Flächen jedoch lokal eine sehr hohe thermische Ausgleichsfunktion
(„Fachinformationssystem Klimaanpassung“; LANUV NRW).
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Klimatisch relevante Auswirkungen sind durch die kleinflächige Bebauung nicht zu erwarten. Eine
besondere Exponierung gegenüber Starkregeneinflüssen ist durch die geplante deutliche
Aufhöhung des Geländes nicht gegeben. Starkregenereignisse werden in die angrenzenden,
tiefer liegenden Freiflächen abgeleitet.
Eine Nutzung von Solarenergie ist grundsätzlich möglich.
5.4.6 Landschaft
Der Bebauungsplan befindet sich innerhalb des bisherigen Bebauungsplans Nr. 272 „Hiltrup –
Westfalenstraße / Malteserstraße (Bezirkssportanlage Süd) “. Dieser B ebauungsplan setzt im
Bereich des Plangebiets Flächen für die Landwirtschaft und öffentliche Grünflächen fest. Darüber
hinaus gibt es Erhaltungsfes tsetzungen für vier Einzelbäume und einen zusammenhängenden
Baumbestand im Südosten des Plans.
Das Plangebiet stellt sich bislang als naturnahe Ortsrandlage dar, die durch die Gehölzkulissen
des Sandfortsbusches und weiterer Gehölzbestände geprägt wird.
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Durch die Zufahrt zum Baugebiet und die Ausdehnung des Baugebiets nach Süden können die
im bisherigen Bebauungsplan festgesetzten Einzelbäume nicht erhalten werden. Zudem wird in
die festgesetzte Baumreihe im Übergang zum Sportgelände eingegriffen. Die für die
Oberflächenentwässerung notwendige Geländeanhöhung von bis zu 2 m im südlichen
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 25 von 27
Planbereich führt in Verbindung mit der Bebauung im Übergang zur freien Landschaft zu
Eingriffen in das Landschaftsbild.
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und situationsorientierten Bebauung kann
die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes minimiert werden. Zur Einbindung in die Landschaft
dient die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in Verbindung mit einer der
Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. Diese sowie dahinterliegende Zäune
oder Mauern dürfen eine Höhe von 1,2 m nicht überschreiten“). Zur gestalterischen Einbindung
in den Siedlungsraum erfolgen Pflanzgebote im Bereich der privaten Stellplatzanlagen.
Insgesamt 5 prägende Bäume (Alteichen) am nördlichen Rand des Plangebiets werden als zu
erhalten festgesetzt. Sonstige, vor Ort nicht vermeidbare Eingriffe werden durch die vorgesehene
Ausgleichsmaßnahme kompensiert.
5.4.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter
Auswirkungen der Planung / Maßnahmen zur Minderung
Maßgebliche Auswirkungen auf den Denkmalschutz sind nicht zu erwarten. (vgl. Hinweis Nr. 3.1
im Bebauungsplan)
5.5 Nichtdurchführung der Planung (Prognose Null-Variante)
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der heutige Zustand als extensiv genutztes Grünland
bis auf weiteres erhalten. In Teilbereich ist ein weiteres Brachfallen absehbar.
5.6 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die Entwicklung aus dem Flächennut zungsplan sind vergleichende Ausführungen zur
Frage des Standortes entbehrlich. Auf der Ebene des Bebauungsplans wurden verschiedenen
Erschließungsalternativen geprüft. Im Ergebnis führten diese Alternativen (z. B. eine direkte
Anbindung nach Süden an die Westfalenstraße) zu einem deutlich größeren Eingriff in den
Grünraum, weshalb von der Realisierung der Alternativen abgesehen wird.
5.7 Überwachung (Monitoring)
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne entstehen, zu überwachen. Sie werden damit in die Lage versetzt,
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und ggf. geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen.
Im Rahmen der Pflege und Unterhaltung der städtischen Ausgleic hsflächen erfolgt eine
kontinuierliche Überwachung der Funktionsfähigkeit der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen.
Darüber hinaus werden mögliche schädigende Einflüsse durch die geplante neue
Wohnbauentwicklung auf das gesetzlich geschützte Biotop überprüft. Die Stadt Münster wird
damit in die Lage versetzt, unter Umständen notwendige Maßnahmen zur Vermeidung zur
ergreifen.
5.8 Zusammenfassung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 577 „Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich
Westfalenstraße“ ist vor dem Hintergrund des anhaltend hohen Drucks auf Wohnbauflächen
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 26 von 27
beabsichtigt, durch eine Wohnbauarrondierung auf einer städtischen Fläche insgesamt ca.
60 Wohneinheiten zu realisieren.
Nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz „sind bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen,
dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3
Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Ausw irkungen auf
die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete […], so weit wie möglich
vermieden werden“. In südöstlicher Richtung befindet sich der Betriebsbereich der BASF
Coatings GmbH, der den erweiterten Pflichten der Störfall -Verordnung unterliegt. Der
angemessene Abstand zum Betriebsbereich liegt je nach Betrachtungsweise zwischen 410 m
(Empfehlung Gutachter aufgrund des Leitfadens KAS-18) und 863 m (konservative Betrachtung
gemäß LANUV). Der Abstand zwischen dem Betriebsbereich und der Grenze des
Bebauungsplans Nr. 577 liegt an der engsten Stelle bei ca. 600 m. Unterschreitet das
Wohngebiet den angemessenen Abstand, so ist die Planung nicht von vornherein unzulässig,
sondern ist unter Berücksichtigung gewichtiger Gründe der Abwägung zugänglich.
Auf der Basis eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche Lärmbelastungen durch
Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.
Die Wohnbauentwicklung erfolgt überwiegend auf einer Fläche, die bislang im Bebauungsplan
als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt war, aktuell aber nicht mehr genutzt wird. Die Fläche
ist gemäß der Grünordnung dem Grünzug Vennheide- Davert zuzuordnen. Die geplante
Bebauung greift somit in einen landschaftlich und für den Biotop- und Artenschutz sensi blen
Bereich ein. Die Eingriffsbilanzierung ergab ein Ausgleichserfordernis in einer Gesamtgröße von
ca. 1,8 ha, das im Bereich der Sammelausgleichsfläche Rieselfelder – südlich Huronensee
realisiert werden soll.
Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vor prüfung ergab unter Berücksichtigung von
durchzuführenden Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten. Hinsichtlich der Beschädigung und
Zerstörung von Lebensstätten nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG bewegt sich das geplante
Vorhaben nach gutachterlicher Einschätzung im Grenzbereich der Erheblichkeit.
Mit der Teilversiegelung des gewachsenen Bodens in einem Umfang von ca. 0, 5 ha ist eine
verminderte Grundwasserneubildung innerhalb des Münsterländer Kiessandzugs verbunden.
Klimatische Auswirkungen sind, auch mit Blick auf den Klimawandel auf Grund der Kleinfähigkeit
der Fläche lokal sehr begrenzt und nicht von erheblicher Relevanz.
Weitergehende relevante Umweltauswirkungen Bebauungsplan sind nicht festzustellen.
6 Gesamtabwägung
Vor dem Hintergrund des Bedarfs an dringend benötigtem Wohnraum in stadträumlich integrierter
Lage soll ein Wohngebiet auf einer naturräumlich sensiblen Fläche entwickelt werden.
Im Ergebnis ist im Rahm en der Abwägung der hier zu beachtenden Belange ein tragfähiger
Kompromiss insbesondere zwischen den Belangen des Natur - und Landschaftsschutzes und
dem Belang einer bedarfsgerechten Wohnraumversorgung erzielt worden. Dies wird
Bebauungsplan Nr. 577
Hiltrup – Südlich Zur Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Begründung / Seite 27 von 27
insbesondere auch dadurch deutlich, dass nur eine Teilfläche der potentiell zur Verfügung
stehenden Gesamtfläche in Anspruch genommen wird.
Durch die Festsetzung einer in Art und Maß bestands- und lageorientierten Bebauung kann auch
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes weitgehend minimiert werden. Zur Einbindung in
die Landschaft dient außerdem die Festsetzung Nr. 2.2 („Grundstückseinfriedungen sind nur in
Verbindung mit einer der Grundstücksgrenze zugewandten Eingrünung zulässig. […]“ ).
Gemäß den Ergebnissen eines schalltechnischen Gutachtens können unverträgliche
Lärmbelastungen durch Verkehrs- oder Sportlärm ausgeschlossen werden.
Die geplante Bebauung greift in einen auch für den Biotop- und Artenschutz wichtigen Bereich
ein. Die durchgeführte artenschutzrechtliche Vorprü fung ergab unter Berücksichtigung
entsprechender Artenschutzmaßnahmen keinen Hinweis auf eine erhebliche Beeinträchtigung
der zu berücksichtigen planungsrelevanten Tierarten.
Im Hinblick auf den Standort des Plangebiets innerhalb des auf Grundlage des AEGL -Wertes
ermittelten angemessenen Abstands zum Störfallbetrieb überwiegen in der Abwägung die
sozioökonomischen Faktoren (schonende Nutzung von Grund und Boden, die Schaffung von
zentrumsnahem günstigem Wohnraum, die geordnete städtebauliche Entwicklung und die
Fortentwicklung vorhandener Ortsteile) sowie die konkreten Einzelfallumstände, da ein erhöhtes
Risiko durch den Störfallbetrieb ausgeschlossen werden kann.
Schließlich werden durch die Dimensionierung und Lokalisierung der Baufenster im nördlichen
Planbereich und den damit verbundenen, großzügigen Abständen zur angrenzenden
Bestandsbebauung diesbezügliche Beeinträchtigungen auf ein Mindestmaß beschränkt.
7 Realisierung der Planung / Durchführungsmaßnahmen
Die Grundstück e im Pl angebiet befinden sich in städtischem Eigentum. Eine kurzfristige
Aktivierbarkeit der Bauflächen ist damit gewährleistet.
Die Planung eröffnet die Möglichkeit, die Grundstücksteile am nördlichen Plangebiet srand auf
Wunsch an die Eigentümer der Grundstücke Zur Vogelstange 7, 9, 9a und 15 zur Ausweitung
ihrer Gartenflächen zu veräußern. Ansonsten werden sie den nördlichen Baugrundstücken
zugeschlagen.
Diese Begründung dient gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch als Anlage
zu dem vom Rat der Stadt Münster am ____________ als Satzung
beschlossenen Bebauungsplan Nr. 577: Hiltrup – Südlich Zur
Vogelstange / Westlich Westfalenstraße
Münster, den __________
Markus Lewe
Oberbürgermeister
Beratungsverlauf (5)
Beschluss: einstimmig abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich abgelehnt
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungOrte (11)
- Westfalenstraße 197
- Hansestraße
- Malteserstraße
- Marktallee
- Amelsbürener Straße
- Glasuritstraße
- Albersloher Weg 33
- Nimrodweg 14
- Zur Vogelstange 7
- An den Speichern 7
- Meesenstiege
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Aktenzeichen
- V/0575/2021
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 10.08.2021
- Erstellt
- 29.07.2021 14:55