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RR 53/2021

Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN ,,Änderung des Landeswassergesetzes NRW und seine Folgen für den Trinkwasser- und Gewässerschutz sowie auch den Hochwasserschutz''

Sitzungsvorlage RR 24.09.2021

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Nächste Beratung: Regionalrat des Regierungsbezirks Köln, Sitzung am 24.09.2021, TOP 14.1

Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktione DIE GRÜNEN zum LWG)

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Sitzungsvorlage RR (Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN ,,Änderung des Landeswassergesetzes NRW und seine Folgen für den Trinkwasser- und Gewässerschutz sowie auch den Hochwasserschutz'')

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Anfrage für die 4. Sitzung des Regionalrates Köln am 24. September 2021 
 
 
Sehr geehrter Herr Rainer Deppe, 
  
wir möchten Sie bitten, nachfolgende Anfrage unserer Fraktion mit in die Tagesordnung der 
nächsten Sitzung des Regionalrates am 24. September 2021 aufzunehmen. 
 
Änderung des Landeswassergesetzes NRW und seine Folgen für den Trinkwasser - 
und Gewässerschutz sowie auch den Hochwasserschutz. 
 
Mit Bekanntgabe vom 17. Mai dieses Jahres ist das Artikelgesetz zur Änderung des Lan-
deswassergesetz NRW in Kraft getreten und hat damit das Landeswassergesetz aus dem 
Jahre 2016 abgelöst. Bereits im Vorfeld war diese Änderung hoch umstritten und wird von 
den Umweltverbänden und auch von uns in weiten Teilen abgelehnt, hat sie doch mit der 
für Oktober 2021 angedachten Streichung von § 35, Absatz 2 (Abgrabungsverbot in Was-
serschutzgebieten) und dem zur Unkenntlichkeit gekürzten § 31 (Schutz von Gewässer-
randstreifen) bei konsequenter Umsetzung ggf. erhebliche Auswirkungen auf den Trink-
wasser- und Gewässerschutz.  
 
Bis heute ist nicht bekannt, wie und in welchem Umfang mit der angedachten Neufassung 
der Wasserschutzgebietsverordnung alle bisherigen von der Gesetzesänderung betroffe-
nen Abgrabungsflächen auch zukünftig einen vernünftigen Trinkwasserschutz g ewährleis-
ten können.  
 
Ausreichend bekannt ist aber, dass der Düngemittel - und Schadstoffeintrag mit jedem Me-
ter zusätzlichem Gewässerrandstreifen deutlich reduziert wird. Dies gilt insbesondere für 
den Nitrat- und Pestizideintrag durch die landwirtschaftliche Nutzung, ist aber beliebig auch 
auf andere Nutzungen in der Nähe selbst kleinster Gewässer übertragbar. 
 
Die verheerenden Folgen des Dauerstarkregens in diesem Juli insbesondere in unserer 
Region haben gezeigt, dass alle Anstrengungen dahingehen müsse n, unseren Fließge-
wässern egal welcher Größe wieder mehr Raum für eine zeitweilige Überflutung bzw. eine 
ständige Entwicklung von Auenlandschaften zu geben.  
GRÜNE im Regionalrat Köln 
 
Bezirksregierung, Raum H 455 
Zeughausstraße 2-10 
50667 Köln 
0177 7473808 und 0172-6431213 
gruene.regionalrat-koeln@gmx.de 
 
www.gruene-regionalrat-koeln.de 
 
Köln, den 30.07.2021 
An den 
 
Vorsitzenden des  
Regionalrates Köln 
Herrn Rainer Deppe 
Bezirksregierung Köln 
 
 
50606 Köln

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Es muss leider davon ausgegan gen werden, dass Ereignisse dieser Art, wenngleich hof-
fentlich nicht in dieser Heftigkeit, auch zukünftig immer wieder auftreten können. 
 
In der bisherigen Fassung des Landeswassergesetzes war in § 83 Absatz 1  daher festge-
setzt, dass Überschwemmungsgebiete nach § 76 Absatz  2 Nummer 2 des Wasserhaus-
haltsgesetzes auch solche Ge biete sind, die für Zwecke der Rückhaltung von Hochwasser 
oder der Hochwasserentlastung rückgewinnbar sind.  
Diese Festsetzung wurde jetzt in § 83 (Festsetzung und vorläufige Sicherung von 
Überschwemmungsgebieten) ersatzlos gestrichen! 
 
Zusätzlich zu den oben genannten Kritikpunkten wurden zum Zwecke der Beschleunigung 
einzelne Verfahrensabläufe dereguliert bzw. ganz gestrichen. H ierzu zählt zum e inen die 
bisherige befristete Genehmigung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Ge-
wässern (§ 22 Absatz 3). Hier wurde die zwingende Befristung gestrichen.  
Die bisher in § 34 (Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen) vorgesehene Anzeigepflicht wird 
weiter eingeschränkt, indem Abgrabungen nach dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabun-
gen und Arbeiten, die nach dem Bun desberggesetz betriebsplanpflichtig sind, nun von der 
Anzeigepflicht befreit sind. Darüber hinaus wurde auch der § 58 (Einleitung von Abwasser 
in öffentliche und private Abwasseranlagen) dahingehend abgeändert, dass die Genehmi-
gungsverpflichtung (Absatz 1) in eine reine Anzeigepflicht umgewandelt wurde. 
 
 
Wir fragen daher: 
 
 
a. Gibt es durch die oben genannten Änderungen im Landeswassergesetz Bereiche, in 
denen hiermit die Überwachungs - bzw. Eingriffsmöglichkeit der Behörde (Stichwort 
Befristung, Anzeige- bzw. Genehmigungspflicht) eingeschränkt wird? Wenn ja, w el-
che sind das?  
 
b. Welche Flächen im Regierungsbezirk Köln sind ggf, in welcher Form von dem entfal-
lenden Bodenschatzgewinnungsverbot (§ 35 Absatz 2) betroffen?  
 
c. Werden diese durch die angekündigte Wasser schutzgebietsverordnung weiterhin al-
le vor einem Abgrabungsvorhaben geschützt? Wenn nein, welche nicht? 
 
d. Wie hoch ist der Anteil von Flächen entlang der Gewässer, die von der quasi Strei-
chung des Gewässerrandstreifenschutzes nicht betroffen sind, weil sie anderweitig 
geschützt sind? Wo muss aus Sicht der Behörde in diesem Zusammenhang nach-
gebessert werden? 
 
Wir fragen weiterhin: 
 
e. Welche Konsequenz hat die Streichung von § 83  Absatz 1 aus der alten Gesetzes-
fassung für die zukünftige Sicherung und Neuschaffun g von Überschwemmungsge-
bieten (Stichwort Retentionsräume)? 
 
f. Haben die Änderungen Einfluss auf den Teilplan Hochwasserschutz des Regional-
plans Köln und wenn ja welche?

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Mit freundlichen Grüßen 
 
Rolf Beu, Fraktionsvorsitzender, Manfred Waddey, Fraktionsmitglied 
 
f.d.R: Antje Schäfer-Hendricks und Annika Schmidt (Fraktionsgeschäftsführerinnen)

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Sitzungsvorlage RR 
- öffentlich - 
RR 53/2021 
Dezernat 
Wasserwirtschaft -ein-
schl. anlagenbezoge-
ner Umweltschutz- 
Ansprechperson Dr. Johannes Marl 
Telefon 5084 
BEZIRKSREGIERUNG 
Köln 
 
 
Datum 01.09.2021 
 
Beratungsfolge Termin TOP Beratungsaktion 
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln 24.09.2021 14.1 zur Kenntnis 
 
TOP: 
Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN ,,Änderung des Landeswassergesetzes NRW und seine 
Folgen für den Trinkwasser- und Gewässerschutz sowie auch den Hochwasserschutz'' 
 
Vorschlag: 
Der Regionalrat nimmt die Beantwortung zur Kenntnis. 
 
 
Erläuterungen: 
 
Frage a. „Gibt es durch die oben genannten Änderungen im Landeswassergesetz Bereiche, in de-
nen hiermit die Überwachungs- bzw. Eingriffsmöglichkeit der Behörde (Stichwort Befristung, An-
zeige- bzw. Genehmigungspflicht) eingeschränkt wird? Wenn ja, welche sind das?“ 
 
In Wasserschutzgebietsverordnungen (WSG-VOen) werden in der Regel Genehmigungs- und Ver-
botstatbestände geregelt, keine Anzeigepflichten. Insofern wirkt sich ein Entfall des Abgrabungsver-
bots nicht unmittelbar auf die Überwachung aus. Grundsätzlich sei aber angemerkt, dass beispiels-
weise bei der Errichtung oder Erweiterung einer Abgrabung innerhalb eines festgesetzten WSG die 
für den Vollzug zuständige Wasserbehörde (i.d.R. Untere Wasserbehörde) beteiligt wird und dass 
somit die Möglichkeiten besteht, aus Sicht des vorbeugenden Trinkwasserschutzes erforderliche 
Auflagen in eine Verfahren einzubringen, die dann auch entsprechend überwacht werden können. 
Für den Bereich Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz gibt es durch die Streichung der Be-
fristung aus dem § 22 LWG keine Einschränkungen in der Überwachung. Die Zulassungen von An-
lagen in, an, unter und über Gewässern liegt weiterhin im Bewirtschaftungsermessen und die Be-
hörde muss prüfen, ob die Zulassung unbefristet oder befristet erteilt werden kann und, wenn befris-
tet, mit welcher Frist. 
Auch im Übrigen kann die Frage mit Blick auf § 100 Abs. 1 S. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
verneint werden. Danach ordnet auch weiterhin die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Er-
messen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasser-
haushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 
S. 1 WHG sicherzustellen. (Beantwortung durch Dez. 54 der Bezirksregierung Köln) 
 
Frage b. „Welche Flächen im Regierungsbezirk Köln sind ggf, in welcher Form von dem entfallenden 
Bodenschatzgewinnungsverbot (§ 35 Absatz 2) betroffen?“ 
 
Im Regierungsbezirk Köln gibt es derzeit ca. 50 festgesetzte Wasserschutzgebiete. Bei einem Entfall 
des pauschalen Abgrabungsverbots im Landeswassergesetz (LWG) würden die ursprünglich für die 
einzelnen WSG bei Festsetzung für erforderlich gehaltenen Regelungen wieder in Kraft treten. Dies 
hätte grundsätzlich Einfluss auf die Regelungen in den Zonen IIIB sowie den Zonen III bzw. IIIA aller

Sitzungsvorlage RR RR 53/2021 Seite 2 von 3
Wasserschutzgebiete. Eine aktuelle Einzelauswertung sämtlicher WSG-VOen kann nicht mit ver-
hältnismäßigem Aufwand für die Beantwortung dieser Frage geleistet werden, insbesondere vor 
dem Hintergrund, dass ein Rückfall auf die alten Regelungen in den Einzel-WSG-VOen nicht vorge-
sehen ist. (Beantwortung durch Dez. 54 der Bezirksregierung Köln) 
 
 
Frage c. „Werden diese durch die angekündigte Wasserschutzgebietsverordnung weiterhin alle vor 
einem Abgrabungsvorhaben geschützt? Wenn nein, welche nicht?“ 
 
Die zukünftige landesweite Wasserschutzgebietsverordnung liegt bisher nur in einem ersten Entwurf 
vor, der – soweit bekannt – Gegenstand eines Abstimmungs- und Diskussionsprozesses ist. Es ist 
unklar, ob und inwiefern dieser Entwurf für die Verordnung übernommen wird oder nicht. Insofern 
kann zurzeit nicht zur künftigen Verordnung berichtet werden. (Beantwortung durch Dez. 54 der 
Bezirksregierung Köln) 
 
 
Frage d. „Wie hoch ist der Anteil von Flächen entlang der Gewässer, die von der quasi Streichung 
des Gewässerrandstreifenschutzes nicht betroffen sind, weil sie anderweitig geschützt sind? Wo 
muss aus Sicht der Behörde in diesem Zusammenhang nachgebessert werden?“ 
 
Ein anderweitiger Schutz von Flächen an Gewässern kann durch die Wasserschutzgebietszonen 
gegeben werden. Entsprechende Wasserschutzgebietsverordnungen regeln in Bereichen von 50 m 
um Zuflüsse von Talsperren, in der sogenannten Schutzzone II, folgendes: 
- Verbot von Gülleaufbringung (mineralischer Dünger erlaubt) 
- Verbot der Dauerbeweidung 
- Zutritt von Tieren zum Gewässer verboten 
Ein prozentualer Anteil an den Gesamtflächen ist nicht bekannt und kann auch nicht seriös mit ver-
hältnismäßigem Aufwand abgeschätzt werden. Die Wasserschutzgebietskarten können über EL-
WAS und UVO abgerufen werden. (Beantwortung durch Dez. 54 der Bezirksregierung Köln) 
 
 
Frage e. „Welche Konsequenz hat die Streichung von § 83 Absatz 1 aus der alten Gesetzesfassung 
für die zukünftige Sicherung und Neuschaffung von Überschwemmungsgebieten (Stichwort Reten-
tionsräume)?“ 
 
Keine Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis, weil die von der genannten Norm betroffenen Ge-
biete auch bisher nicht festgesetzt worden sind. (Beantwortung durch Dez. 54 der Bezirksregierung 
Köln) 
 
 
Frage f. „Haben die Änderungen Einfluss auf den Teilplan Hochwasserschutz des Regionalplans 
Köln und wenn ja welche?“ 
 
Zum Regionalplan Köln gehören die gültigen Teilpläne „Vorbeugender Hochwasserschutz Teil 1“ 
(Region Köln, Bonn/Rhein-Sieg und z.T. Aachen im Einzugsgebiet der Erft) und „Vorbeugender 
Hochwasserschutz Teil 2“ (Region Aachen, Einzugsgebiet der Rur). Für beide Teilpläne gilt, dass 
sowohl die fachplanerisch ermittelten und festgesetzten Überschwemmungsbereiche und damit die 
tatsächlich überfluteten Gebiete generalisiert dargestellt werden, zuzüglich der potentiell rückge-
winnbaren Überschwemmungsflächen. Dies ergibt sich als Vorgabe aus den jeweiligen Zielen und 
Grundsätzen des Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) und wurde entsprechend umgesetzt. Die 
Änderungen des §83 Absatz 1 des LWG hat somit keinen Einfluss auf die Teilpläne Hochwasser-
schutz des Regionalplans Köln. (Beantwortung durch Dez. 32 der Bezirksregierung Köln) 
 
 
Anlage(n): 
1. Anfrage der Fraktione DIE GRÜNEN zum LWG

Sitzungsvorlage RR RR 53/2021 Seite 3 von 3

Beratungsverlauf (1)

24.09.2021 Regionalrat des Regierungsbezirks Köln
TOP 14.1
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Details

Vorlagen-Nr.
RR 53/2021
Typ
Sitzungsvorlage RR
Datum
24.09.2021
Erstellt
26.08.2021 10:28