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V/0225/2023

Betrauungsakt der Stadt Münster für die eingetragene Genossenschaft Grüner Weiler eG, Auf dem Draun 2, 48149 Münster, als Erbbauberechtigte eines Grundstücks der KonvOY GmbH in dem Oxford-Areal.

Vorlagen 19.04.2023

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Anlage 1 zu Ratsvorlage V-0225-2023_Betrauungsakt

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Anlage 2 zu Ratsvorlage V-0225-2023_Lageplan Flurstueck 99

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Beschlussvorlage

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Anlage A

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Anlage 1 zu Ratsvorlage V-0225-2023_Betrauungsakt

18527 Zeichen

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
Betrauungsakt 
der Stadt Münster 
auf der Grundlage 
des BESCHLUSSES DER KOMMISSION 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der 
Europäischen 
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter 
Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse betraut sind 
(bekanntgegeben unter Aktenzeichen K (2011) 9380) 
(2012/21/EU, ABl. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
-Freistellungsbeschluss- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf 
Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABl. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012) 
-Anwendung- 
der MITTEILUNG DER KOMMISSION 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C8/03, ABl. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) 
-Rahmen- 
und der RICHTLINIE 2006/111/EG DER KOMMISSION 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter 
Unternehmen 
(ABl. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
-Transparenzrichtlinie-

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
 
Präambel 
 
Die Stadt Münster, vertreten durch den Oberbürgermeister, 48127 Münster (im Folgenden: 
betrauende Stelle), 
betraut 
in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BImA (im Folgenden: 
Ausgleichsleistende) 
 
die eingetragene Genossenschaft Grüner Weiler eG , Auf dem Draun 2, 48149 Münster, als 
Erbbauberechtigte eines Grundstücks der KonvOY GmbH in dem Oxford-Areal (im Folgenden: 
Betraute) 
im Rahmen dieses Betrauungsaktes mit den in diesem Betrauungsakt näher festgelegten 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
Bei Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handelt es sich um 
wirtschaftliche Tätigkeiten, die mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden sind 
und die im  Interesse der Allgemeinheit erbracht werden. Den Mitgliedstaaten der 
Europäischen Union kommt ein großer Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Frage 
zu, welche Dienstleistungen sie als solche von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse 
bezeichnen. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat mit Beschluss vom 21.03.2012 
Gebietskörperschaften sowie mehrheitlich von diesen getragenen Gesellschaften, Stiftungen 
und Anstalten des öffentlichen Rechts eine Erstzugriffsoption eingeräumt. Nach dieser können 
sie die Konversionsliegenschaften unmittelbar, d. h. ohne vorheriges Bieterverfahren, zum 
gutachterlich ermittelten Verkehrswert erwerben. Aufgrund des im Haushaltsgesetz 2015 im 
Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 ausgebrachten Haushaltsvermerks Nr. 60 .3 hat der 
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2015 die am 06.05.2015 in Kraft 
gesetzte „Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe 
von Konversionsgrundstücken (VerbRKonv)“ beschlossen. Mit dem Gese tz über die 
Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2015) wurde beschlossen, den Haushaltsvermerk Nr. 60.3 
im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 auch auf den Erwerb von weitere n entbehrlichen 
Liegenschaften für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus anzuwenden. Die Ausgleichsleistende 
hat ergänzend dazu mit Schreiben vom 26.11.2015 die angepasste „Richtlinie der 
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe von G rundstücken“

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
(VerbR) in Kraft gesetzt. Beim Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des 
Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) wurde im 
Haushaltsvermerk 60.3 im Epl. 60, Kap. 6004, Titel 121 01 der Zeitraum für die Gewährung der 
Verbilligung um zwei Jahre auf sechs Jahre, beginnend ab dem Haushaltsjahr 2015, verlängert. 
Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages hat ferner am 26.09.2018 die „Richtlinie 
der BImA zur verbilligten Abgabe von Grundstücken (VerbR 2018)“  in der Fassung vom 29. 
August 2018 beschlossen, die auf die aktuellen politischen Zielvorstellungen und den 
geänderten Haushaltsvermerk 60.3 abgestimmt ist. Hierdurch wurde die Attraktivität des 
Liegenschaftserwerbs für Länder und Kommunen und ihren Tocht ergesellschaften, 
insbesondere für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, erhöht. Darüber hinaus wurde eine 
Weiterveräußerungsmöglichkeit an private Dritte (z. B. Wohnungsbauinvestoren) ohne 
Rückzahlungspflicht bei Weitergabe der Verbilligung geschaffen, soweit  sich des Dritten zur 
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe bzw. des Verbilligungszweckes bedient wird. 
Die betrauende Stelle hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften 
ausgeübt und die KonvOY GmbH , Albersloher Weg 33 in Münster,  als zuvor Betraute hat 
durch ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Münster -Gievenbeck, 
Oxford-Areal von der Ausgleichsleistenden erworben. Dabei war von Beginn an eine teilweise 
Weiterveräußerung dieser Kaufgegenstände an weitere städtische Töchter oder an private 
Investoren vorgesehen, die die Flächen u. a. zur Errichtung von bezahlbarem Wohnraum 
verwenden werden. Die Weiterveräußerung der Teilflächen  des v.g. Kaufgegenstandes, 
eingetragen beim Amtsgericht Münster im Grundbuch von Münster Blatt 76228  
 
Gemarkung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage Größe qm 
Münster 41 99 
Gebäude- und Freifläche, 
Gumprichstraße, Edith-
Miltenberg-Weg 
9.039 qm 
 
an die Betraute dient mithin der Schaffung von weiterem Wohnraum.  
Beihilfenrechtlich abgesichert werden die Ausgleichsleistungen mittels de s vorliegenden 
Betrauungsakts nach den Vorgaben für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse. Die Europäische Kommission hat den Bereich des sozialen Wohnungsbaus in Art. 
2 Abs. 1 lit. c) des Freistellungsbeschlusses ausdrücklich als Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichen Interesse bezeichnet.

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
 
§ 1 - Gemeinwohlaufgabe  
Nach §§ 3, 4 WFG i.V.m. § 2 GO NRW hat die betrauende Stelle die Versorgung ihrer 
Einwohner:innen mit Wohnraum, insbesondere mit Sozialwohnungen sicherzustellen. Bei 
dieser Aufgabe des sozialen Wohnungsbaus handelt es sich nach kommunalrechtlichem 
Verständnis um eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und nach 
beihilferechtlichem Ve rständnis um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse (im Folgenden: DAWI).  
 
§ 2 - Beauftragtes Unternehmen, Art der Dienstleistungen  
(zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die betrauende Stelle betraut die Betraute mit der Er bringung der DAWI „Sozialer 
Wohnungsbau“ innerhalb des geographischen Geltungsbereichs dieses 
Betrauungsaktes. Hierzu zählen insbesondere: 
a. Die Schaffung von Wohnungen für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus, 
die die Anforderungen des Wohnraumförderungsgesetze s (WoFG), 
Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) sowie die danach erlassenen 
jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erfüllen, 
b. die Erledigung aller mit den unter lit. a. bis c. genannten Tätigkeiten 
zusammenhängenden und den dortigen Belangen dienenden Geschäften 
(Annextätigkeiten), 
c. sowie die Durchführung aller Maßnahmen und Geschäfte, durch die die 
unter lit. a. bis c. genannten Dienstleistungen gefördert werden. 
Die Betraute ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieser DAWI eines Dritten zu bedienen. 
(2) Der betrauenden Stelle ist bekannt, dass die Betraute derzeit auch weitere 
Dienstleistungen erbringt, die nicht zu den DAWI zählen. Bzgl. der Erbringung der in 
Absatz 1 konkretisierten DAWI und deren Abgrenzung von etwaigen weiteren DAWI sowie 
weiteren Dienstleistungen beachtet die Betraute die nachfolgenden Bestimmungen. 
 
 
§ 3 – Zeitlicher Geltungsbereich 
(zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Die Betrauung der Betrauten erfolgt für einen Zeitraum von 10 Jahren. Dieser beginnt 
mit Wirksamwerden dieses Betrauungsakts.

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine an diesen zeitlichen Geltungsbereich 
anschließende Betrauung ausdrücklich vor. Ein Anspruch der Betrauten auf eine Folge-
Betrauung besteht nicht. 
 
 
§ 4 – Geographischer Geltungsbereich  
(1) Der Betrauungsakt gilt für das im Anhang farblich markierte (rot umrandete) Gebiet. 
 
(2) Die betrauende Stelle behält sich eine räumliche Ausweitung der Betrauung innerhalb 
der Flächen de s Erbbaugrundstückes vor, sofern dies zur Erfüllung des mit diesem 
Betrauungsakt verfolgten Zwecks geboten erscheint. Ein Anspruch der Betrauten auf 
eine geographische Ausweitung des Betrauungsaktes besteht nicht. 
 
§ 5 - Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen  
(zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Der Betrauten können zum Ausgleich der durch die Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 
1 entstehenden Kosten Ausgleichsleistungen gewährt werden. Eine Ausgleichsleistung 
liegt in allen von der betrauenden Stelle , der Ausgleichsleistenden oder jeder anderen 
staatlichen Stelle gewährten Vorteilen. Die Ausgleichsleistung liegt insbesondere in: 
a. Der verbilligten Abgabe der v.g. Liegenschaft durch die Ausgleichsleistende. Die 
Höhe der Verbilligung für die DAWI „Sozialer Wohnungsbau“ richtet sich nach der 
Richtlinie der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) zur verbilligten Abgabe 
von Grundstücken (im Folgenden: VerbR) in der zum Zeitpunkt des Abschlusses des 
Erbbaurechtsvertrags geltenden Fassung.  
b. Sonstigen Begünstigungen der Betrauten sowie deren Gegenwert durch die 
betrauende Stelle oder einem Dritten . In Betracht kommen beispielhaft staatliche 
Fördermittel aus der öffentlichen Wohnraumförderung des Landes NRW für 
öffentlich geförderte Wohnungen  sowie Zuwendungen gem. Richtlinie für die 
Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG) . Diese 
sonstigen Begünstigungen sind von der Betrauten gesondert nachzuweisen. 
(2) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspruch der Betrauten auf die 
Ausgleichsleistung. 
(3) Die Ausgleichsleistung erfolgt ausschließlich zu dem Zweck, die Betraute in die Lage zu 
versetzen, die ihr im Geltungsbereich dieses Betrauungsaktes obliegenden Aufgaben zu 
erfüllen. Sie resultiert ausschließlich aus der Erbringung von DAWI gem. § 2 Abs. 1. 
Soweit Kosten auf Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 entfallen, ble iben diese

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
unberücksichtigt. 
(4) Die Ausgleichsleistung geht insgesamt nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um 
unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns die durch die Erfüllung der 
Gemeinwohlverpflichtung verursachten Netto-Kosten abzudecken. Die Netto-Kosten sind 
die Differenz zwischen den nach Abs. 5 zu berücksichtigenden Kosten und den 
Einnahmen1 nach Abs. 6. 
(5) Die zu berücksichtigenden Kosten umfassen sämtliche in Verbindung mit der Erbringung 
der DAWI angefallenen Kosten der Betrauten sowie einen angemessenen Beitrag zu den 
Fix-Kosten der DAWI und sonstigen Tätigkeiten. 
(6) Die zu berücksichtigenden Einnahmen beinhalten die gesamten Einnahmen, die mit der 
DAWI erzielt wurden. Dazu zählen auch andere der Betrauten über Abs. 1 
hinausgehende, von staatlichen Stellen gewährte Zuschüsse oder Vergünstigungen. Als 
„angemessener Gewinn“ i. S. v. Abs. 5 gilt die Kapitalrendite, die ein durchschnittliches 
Unternehmen zugrunde legt, um unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos zu 
entscheiden, ob es die betreffende DAWI für die gesamte Dauer der Betrauung erbringt. 
Der Begriff „Kapitalrendite“ bezeichnet den internen Ertragssatz (Internal Rate of Return 
– IRR), den die Betraute während des Betrauungszeitraums mit ihrem investierten Kapital 
durch die Erbringung von DAWI gem. § 2 Abs. 1 erzielt. 
(7) Die Kosten und Einnahmen, die der Erbringung von DAWI zugerechnet werden können, sind 
getrennt von allen anderen sonstigen Tätigkeiten nach Abgrenzung von Rand - und 
Nebengeschäften, aperiodischen Posten, neutralen A ufwendungen, Saldierungen etc. 
auszuweisen. Die Betraute erstellt hierfür eine Trennungsrechnung aus der testierten 
Gewinn-und Verlustrechnung für das abgeschlossene Geschäftsjahr. Sie stellt sicher, dass 
auch etwaige Enkel - und Tochtergesellschaften entsp rechende Trennungsrechnungen 
erstellen. In diesen Trennungsrechnungen sind die den einzelnen DAWI zuzurechnenden 
Kosten und Einnahmen jeweils gesondert auszuweisen. Darüber hinaus ist anzugeben, nach 
welchen Verfahren die Zuordnung und Zuweisung der Kosten und Einnahmen erfolgt. Die 
Trennungsrechnungen haben die Anforderungen des Art. 5 Abs. 9 des 
Freistellungsbeschlusses zu berücksichtigen. Die Betraute wird der betrauenden Stelle die 
Trennungsrechnungen zur vertraulichen Kenntnisnahme übermitteln. 
 
§ 6 - Vermeidung von Überkompensierung 
(zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
(1) Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses für die 
Gewährung von Ausgleichsleistungen während des gesamten Betrauungszeitraums erfüllt

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
werden und insbesondere durch die Ausgleichsleistungen keine Überkompensierung für die 
Erbringung von DAWI nach § 2 Abs. 1 entsteht, führt die Betraute jährlich nach Ablauf des 
Geschäftsjahres den Nachweis über die Verwendung der Mittel. Dies geschieht durch 
Vorlage des jährlich zu erstellenden Jahresabschlusses und der Trennungsrechnung der 
Betrauten und ihrer etwaigen Tochter- und Enkelgesellschaften.  Die betrauende Stelle stellt 
die Überkompensation und ihre Höhe fest. 
(2) Die Betraute trägt dafür Sorge, dass ihr Abschluss prüfer sowie die Abschlussprüfer der 
etwaigen Tochter - und Enkelgesellschaften im Rahmen der Jahresabschlussprüfung 
entsprechend Art. 6 des Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Ausgleichsleistungen die 
im Freistellungsbeschluss festgelegten Voraussetzung en erfüllt haben und EU -
beihilfenrechtskonform verwendet worden sind.  
(3) Im Rahmen der Trennungsrechnung sind die wirtschaftlichen Werte der in § 5 Abs. 1 
benannten Ausgleichsleistungen nach markt - und ortsüblichen Maßstäben zu ermitteln 
und darzulegen. Sowe it Ausgleichsleistungen nicht allein der Erbringung von DAWI, 
sondern auch der Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 dienen, ist in der 
Trennungsrechnung eine interne Leistungsverrechnung vorzunehmen. Die durch die 
Ausgleichsleistungen gewährten Vorteile sind in der Trennungsrechnung ausschließlich 
den Kosten und Einnahmen der DAWI zuzurechnen; soweit Ausgleichsleistungen bei 
Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 zu ersparten oder verminderten Kosten führen, sind diese 
dementsprechend als Verrechnungsposten zu berücksichtigen. 
(4) Die Betraute lässt sich die Erfüllung der Voraussetzungen sowie die beihilfenkonforme 
Verwendung durch die mit den Jahresabschlussprüfungen befassten Abschlussprüfern 
schriftlich bestätigen und gibt diese Bescheinigungen an die betrauende Stelle weiter.  
(5) Ergibt die Prüfung durch die betrauende Stelle eine Überkompensierung von mehr als 10 
% der für das Prüfungsjahr gewährten Mittel, informiert sie die Ausgleichsleistende über 
diese Tatsache. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der 
überhöhte Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichsleistungszeitraum angerechnet 
werden. Besteht die Ausgleichsleistung allein in der verbilligten Abgabe des Grundstückes 
durch die Ausgleichsleistende, so fordert die Ausgleichsleistende die Betraute zur 
Rückzahlung der Überkompensation auf. Das Nähere bestimmen die VerbR und der 
Kaufvertrag zwischen der Ausgleichsleistenden und der Betrauten.

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
 
§ 7 – Änderungskompetenz 
Die betrauende Stelle kann diesen Betrauungsakt jederzeit erweitern, einschränken oder 
gänzlich aufheben. Insbesondere wird die betrauende Stelle diesen Betrauungsakt 
entsprechend anpassen oder beenden oder die Ausgleichsleistungen bei der Europäischen 
Kommission anmelden, soweit die in § 2 dargestellten Aufgaben infolge der fortschreitenden 
Entwicklung der relevanten  Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission oder der 
europäischen und nationalen Gerichte nicht mehr als DAWI angesehen werden können oder 
die Voraussetzungen des Freistellungsbeschlusses in anderer Weise nicht mehr erfüllt sind. 
§ 8 Vorhalten von Unterlagen  
(zu Art. 8 des Freistellungsbeschlusses) 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtliche Unterlagen, anhand derer sich 
feststellen lässt, ob die Ausgleichsleistungen mit den Bestimmungen des 
Freistellungsbeschlusses vereinbar sind, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren ab 
Ende des Betrauungszeitraums aufzubewahren. 
§ 9 - Transparenz 
(1) Bei Ausgleichsleistungen von mehr als 15 Mio. jährlich, die der Betrauten gewährt werden, 
wird die betrauende Stelle die folgenden Informationen im Internet oder in sonstiger Weise 
veröffentlichen: 
a. den Betrauungsakt oder eine Zusammenfassung, die die in Art. 4 des 
Freistellungsbeschlusses genannten Angaben enthält 
b. den jährlichen Beihilfebetrag für die Betraute. 
(2) Die betrauende Stelle und die Betraute gewährleisten die Transparenz der finanziellen 
Beziehungen zwischen ihnen i.S.d. Richtlinie 2006/111/EG der Kommission und des 
Transparenzrichtlinie-Gesetz.

Anlage Betrauungsakt zur Vorlage V/0225/2023 
 
§ 10 – Anpassungs- bzw. Wirtschaftlichkeitsklausel 
Sollte eine Bestimmung dieses Betrauungsaktes nicht rechtskonform oder nicht durchführbar 
sein oder werden oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, so 
berührt dies die Betrauung im Übrigen nicht. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Hinweis: Der Betrauungsakt übernimmt hier die Begrifflichkeit aus dem Freistellungsbeschluss in Art. 
5 (Ausgleich). Die betriebswirtschaftlich korrekten dementsprechenden Begriffe wären „Aufwand“ für 
„Kosten“ sowie „Ertrag“ für „Einnahmen.“ (vgl. Auslegungs - und Anwendungshilfe zur Umsetzung des 
neuen Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 im 
Gesundheitswesen, insbesondere im Krankenhaussektor und im Bereich der Langzeitpflege, 
Bundesministerium für Gesundheit, Stand 25.02.2013, S. 12 Fußnote 18).

Anlage 2 zu Ratsvorlage V-0225-2023_Lageplan Flurstueck 99

238 Zeichen

8412775
829814786 13599
88
85
81
71
Datum:Maßstab:
NRW.URBANPartner für Land und Stadt44379 DortmundRevierstraße 3Tel.:0231 / 4341-0Fax.:0231 / 4341-325
Entwurf und Bearbeitung:
AnlageKonversionsstandort Oxford Kaserne1:1.00012.11.2019
KE

Beschlussvorlage

5405 Zeichen

V/0225/2023 
V/0225/2023 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Betrauungsakt der Stadt Münster für die eingetragene Genossenschaft Grüner Weiler eG, Auf 
dem Draun 2, 48149 Münster, als Erbbauberechtigte eines Grundstücks der KonvOY GmbH in 
dem Oxford-Areal. 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   10.05.2023 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.05.2023 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
  
1. Der für die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung der Bundesanstalt für Immobi-
lienaufgaben (BImA) notwendige Betrauungsakt für die eingetragene Genossenschaft Grüner 
Weiler eG (Anlage 1) wird beschlossen.  
 
2. Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig notwendige Änderungen sowie Verlängerungen des 
abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Aus der Inanspruchnahme der Verbilligungsrichtlinie ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkun-
gen auf den städtischen Haushalt. 
 
 
Begründung: 
 
Die Stadt Münster hat ihr Erstzugriffsrecht auf die beiden Konversionsliegenschaften Gremmendorf/ 
Angelmodde (York-Areal) und Gievenbeck (Oxford-Areal) ausgeübt und die KonvOY GmbH hat so-
dann durch ein Drittbenennungsrecht Teile der sog. Konversionsflächen in Münster -Gremmendorf 
und in Münster-Gievenbeck von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) erworben. Im Zu-
ge der teilweisen Weiterveräußerung der Konversionsflächen in Münster-Gremmendorf und in Müns-
ter-Gievenbeck an private Investoren und städtische Tochterunternehmen, die die Flächen unter an-
derem zur Errichtung von bezahlbaren Wohnraum verwenden werden, nimmt die KonvOY GmbH die 
Dezernat 
III/Konversions management/K
onvOY GmbH 
 
26.04.2023 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in:  
Frau Siegl 
Telefon: 492-7035 
Siegl@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0225/2023 
Verbilligungsrichtlinie der BImA in Anspruch; es war von B eginn an geplant, die hierdurch gewährte 
Verbilligung an die privaten Investoren und städtischen Tochterunternehmen weiterzugeben. 
 
Eine vollständige oder teilweise Weiterveräußerung eines verbilligt erworbenen Grundstücks an pri-
vate Dritte ist gemäß II. N r. 9 VerbR 2018 bei Fortbestand und Weitergabe der gewährten Verbilli-
gung zu gleichen Bedingungen zulässig, soweit sich die Erstzugriffsberechtigte des Dritten jeweils zur 
Erfüllung der öffentlichen Aufgabe beziehungsweise des Verbilligungszwecks bedient. Unter Weiter-
veräußerung ist nach dem Willen der Vertragsschließenden auch – wie hier - die Bestellung eines 
Erbbaurechts an einem verbilligt erworbenen Grundstück zu verstehen. Für eine mit dem EU -
Beihilfenrecht konforme Abwicklung ist dabei ein sog. "Betrauungsakt" Voraussetzung. 
 
Vorliegend handelt es sich um ein 9.039 m² großes Baufeld in dem nordöstlichen Teil des Oxford -
Areals des ca. 27 ha großen Areals der ehemaligen Oxford Kaserne in Münster-Gievenbeck, Gemar-
kung Münster, Flur 41, Flurstück 99. Für dieses Baufeld hatte sich in dem Konzeptverfahren der Ei-
gentümerin KonvOY GmbH die gemeinwohlorientierte Organisation Grüner Weiler (eG) mit einem 
sozialen Wohnprojekt durchgesetzt, das parteiübergreifend Zustimmung und Unterstützung findet. 
Dabei soll – entsprechend des städtebaulichen Masterplans und im Einklang mit dem rechtskräftigen 
Bebauungsplan - durch die Grüner Weiler eG Wohnraum zu Vermietungszwecken für die Genossen-
schaft errichtet werden; insgesamt werden 141 Wohneinheiten (ca. 8.000 qm Wohnfläche) geschaf-
fen, davon 79 Wohneinheiten (ca. 4.200 qm Wohnfläche) im öffentlich geförderten Wohnsegment. Die 
Verbilligung wird für 14 Wohneinheiten in Anspruch genommen (25.000 € pro geförderter Wohnung = 
350.000 € gesamt) und dabei die vertraglich vorgesch riebene Errichtungsfrist zum 06.02.2025 ge-
wahrt. Da der Grüne Weiler erklärt hatte, das Projekt nur über die Gewährung von Erbbaurechten 
umsetzen zu können, soll die mit Ratsentscheidung vom 12.02.2020 (V/0059/2020) beschlossene 
Möglichkeit, dass die Stadt unter den dort genannten Voraussetzungen Grundstücke von der KonvOY 
GmbH erwirbt und sodann als Erbbaurechtsgeberin fungiert, genutzt werden. Ein entsprechender 
Ankaufsbeschluss wird zeitgleich dem Rat der Stadt Münster zur Entscheidung vorgelegt. 
 
Der Verbilligungszweck ist vorliegend die in dem Erbbaurechtsvertrag zwischen der KonvOY GmbH 
und der Genossenschaft Grüner Weiler festgelegte Bau- und Nutzungsverpflichtung einer bezugsfer-
tigen Errichtung von 14 Wohneinheiten im sozialen Wohnungsbau bis zum 06.02.2025. 
 
Um ein Bedienen der Erbbauberechtigten Grüner Weiler eG durch die KonvOY GmbH zur Erfüllung 
dieses Verbilligungszweckes zu gewährleisten, ist erforderlich, dass die Stadt Münster die Erbbaube-
rechtigte durch einen Betrauungsakt zur Erbringung der Aufgabe im allgemeinen wirtschaftlichen Inte-
resse verpflichtet. 
 
Die Stadt Münster (= betrauende Stelle) betraut daher in Abstimmung mit der BImA (= Ausgleichsleis-
tende) die Erbbauberechtigte einer Teilfläche des Oxford-Areals, Grüner Weiler eG, Auf dem Draun 2, 
48149 Münster (= Betraute) im Rahmen des Betrauungsaktes (Anlage 1) mit den in diesem Betrau-
ungsakt näher festgelegten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse. 
 
 
 
I.V.  
 
gez. 
Robin Denstorff  
Stadtbaurat

- 3 - 
V/0225/2023 
Anlagen: 
            Anlage A  
            Anlage 1: Betrauungsakt für Grüner Weiler eG, Auf dem Draun 2, 48149 Münster  
            Anlage 2: Lageplan

Anlage A

1330 Zeichen

Anlage A zur V/0225/2023 
Kurzüberblick 
 
Mit der Vorlage soll die Inanspruchnahme und die Weitergabe der Verbilligung der BImA durch 
die KonvOY GmbH an die Grüner Weiler eG zur Schaffung des sozialen Wohnbaus auf einem 
Grundstück im Oxford-Quartier ermöglicht werden. Aufgrund der geltenden Rechtslage gültiger 
EU-Richtlinien ist der zu beschließende Betrauungsakt die Voraussetzung hierfür.  
 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Die Inanspruchnahme und Weitergabe der Verbilligung der BImA an private Investoren unter-
stützt das wichtige städtische Ziel, in den kommenden Jahren möglichst viel bezahlbaren Wohn-
raum in den innenstadtnahen Lagen zu schaffen. 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 1501 Anteile an verbundenen Unternehmen 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja x Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja x Nein   
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja x Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist x vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration) 
 
Durch die Entwicklung der Konversionsflächen ist das Querschnittsthema Demographie 
betroffen, da neue Stadtquartiere in der wachsenden Stadt geschaffen werden.

Beratungsverlauf (2)

10.05.2023 Hauptausschuss
TOP 7 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.05.2023 Rat
TOP 13 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (4)

  • Gumprichstraße
  • Albersloher Weg 33
  • Auf dem Draun 2
  • Edith-Miltenberg-Weg 9

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Details

Aktenzeichen
V/0225/2023
Typ
Vorlagen
Datum
19.04.2023
Erstellt
17.04.2023 11:16