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0867/2026

Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) betreffend "Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht"

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss) 27.04.2026

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Nächste Beratung: Ausschuss Schule und Weiterbildung, Sitzung am 27.04.2026, TOP 8.18

Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

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Anlage 1 - Vorabauszug aus der Niederschrift zu TOP 3.7_ACI am 21.04.2026

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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)

3979 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/40 
 
Vorlagen-Nummer 07.04.2026 
 0867/2026 
Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung  
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 
Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2026 
 
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) betreffend "Mehrsprachigkeit 
in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht" 
Die Grün-Offene Liste Migration Köln und Prof. Dr. Aria Adli ⃰ bitten die Verwaltung gegebe-
nenfalls in Abstimmung mit den zuständigen nicht-städtischen Stellen um Auskunft zu folgen-
den Punkten im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts an Kölner Schulen: 
 
1. Mit welcher Datengrundlage stellt die Verwaltung sicher, dass der Bedarf an HSU für 
jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I möglichst erwartungstreu, va-
lide und jahresaktuell geschätzt wird? 
2. Wie wird seitens der Verwaltung verfahrensseitig und mit welchem Material sicherge-
stellt, dass alle Sorgeberechtigte von Schüler*innen mit internationaler Familienge-
schichte frühzeitig von Grundschulen und weiterführenden Schulen sowohl auf Ange-
bote von schulübergreifendem HSU als auch auf die Begleitung des Kindes auf dem 
Unterrichtsweg durch die aufsichtsführende schulische Lehrkraft oder Hilfskraft hinge-
wiesen werden? 
3. Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften für inklu-
siven Unterricht gewährleistet ist? 
4. Welche Gehaltsstufen und Vertragsdauern gibt es unter den HSU-Lehrkräften in Köln? 
Wir bitten um eine möglichst differenzierte Darstellung. 
 
Antwort der Verwaltung in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht: 
1. Mit welcher Datengrundlage stellt die Verwaltung sicher, dass der Bedarf an 
HSU für jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I möglichst er-
wartungstreu, valide und jahresaktuell geschätzt wird? 
Die Verwaltung stellt mit regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen der aktuellen Bestand-
schülerzahlen und der Neuanmeldungen sicher, dass der Bedarf an HSU geschätzt wird. 
 
2. Wie wird seitens der Verwaltung verfahrensseitig und mit welchem Material si-
chergestellt, dass alle Sorgeberechtigte von Schüler*innen mit internationaler 
Familiengeschichte frühzeitig von Grundschulen und weiterführenden Schulen 
sowohl auf Angebote von schulübergreifendem HSU als auch auf die Begleitung 
des Kindes auf dem Unterrichtsweg durch die aufsichtführende schulische Lehr-
kraft oder Hilfskraft hingewiesen werden?

2 
 
Die jeweils aufnehmenden Schulen informieren dazu die Eltern entsprechend dem Runderlass 
des Ministeriums für Schule und Bildung „Herkunftssprachlichen Unterricht“: 
 
„2.3. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit internationaler Famili-
engeschichte bei der Aufnahme in die Schule über das Angebot.“, RdErl. d. Ministeriums für 
Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21)  
„3.1. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler über das Angebot beim 
Übergang in die Sekundarstufe I.“, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 
20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21) 
Der HSU ist ein Angebot, das an ausgewählten Schulstandorten der Primar- und Sekundar-
stufe I stattfindet. Eine Aufsichtspflicht der Schule für den Weg zum HSU an einer anderen 
Schule besteht nicht. 
 
3. Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften für 
inklusiven Unterricht gewährleistet ist? 
Die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften wird durch den RdErl. d. Ministeriums für 
Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11 geregelt. 
 
4. Welche Gehaltsstufen und Vertragsdauern gibt es unter den HSU-Lehrkräften in 
Köln? Wir bitten um eine möglichst differenzierte Darstellung. 
Die Vergütung erfolgt als (unbefristete) Tarifbeschäftigte/(unbefristeter)Tarifbeschäftigter nach 
dem TV-L und den einschlägigen Eingruppierungserlassen. 
 
Gez. Voigtsberger 
 
⃰ Ergänzung vom 21.04.2026

Anlage 1 - Vorabauszug aus der Niederschrift zu TOP 3.7_ACI am 21.04.2026

4687 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss für 
Chancengerechtigkeit und 
Integration 
Leyla Bachtiosin 
Telefon: (0221) 22129725 
E-Mail:  leyla.bachtiosin@stadt-koeln.de 
Datum: 27.04.2026 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für 
Chancengerechtigkeit und Integration vom 21.04.2026 
öffentlich 
3.7 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) von Prof. Dr. 
Aria Adli und der Grünen Offene Listen zum Thema "Mehrsprachigkeit 
in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht" 
0867/2026 
Prof. Dr. Aria Adli erklärt, dass er und die Grün-Offene Liste gemeinsam eine schriftli-
che Anfrage an die Verwaltung gestellt hätten. Die darauf erteilten Antworten seien aus 
ihrer Sicht jedoch sehr unzureichend gewesen. Daher habe man der Verwaltung nun 
eine weitere schriftliche Anfrage übermittelt, die bewusst so präzise formuliert worden 
sei, dass ebenso präzise Antworten zu erwarten seien. 
Zu einem Punkt wolle er ergänzend folgende mündliche Nachfrage stellen. Er bittet da-
rum, sowohl diese mündliche Nachfrage als auch die Antwort in d er Niederschrift auf-
zunehmen und zudem dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Verfügung zu 
stellen. 
In der ursprünglichen schriftlichen Anfrage sei unter Punkt 2 ausdrücklich zur Aufsichts-
pflicht der Schulen auf dem Weg der Schüler*innen zum schulübergreifenden herkunfts-
sprachlichen Unterricht nachgefragt worden. Da der herkunftssprachliche Unterricht in 
Köln überwiegend schulübergreifend organisiert werde, müssten viele Schüler*innen 
den Weg von ihrer Stammschule zu einer anderen Schule zurücklegen. Die Verwaltung 
habe hierzu geantwortet, der herkunftssprachliche Unterricht sei ein Angebot an aus-
gewählten Schulstandorten der Primar - und Sekundarstufe I und eine Aufsichtspflicht 
der Stammschule für den Weg zu einer anderen Schule bestehe nicht. 
Er fragt, auf welche Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile die Verwaltung ihre 
Rechtsauffassung stütze, wonach eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg 
zum herkunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule nicht bestehe. 
Zur Begründung verweist er darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht unter 
staatlicher Schulaufsicht an Schulen angeboten werde. Dies ergebe sich insbesondere 
aus dem Runderlass des Ministeriums vom 20. September 2021, Absatz 1.1. Nach sei-
ner Auffassung bestehe nach den geltenden Verwaltungsvorschriften sehr wohl eine 
Aufsichtspflicht der Stammschule für den Unterrichtsweg zum schulübergreifenden her-
kunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule. Er verweist hierzu auf die Ver-
waltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, Teil 2 Absatz 1 und 2, Runderlass

aus dem Jahr 2005. Dort sei geregelt, dass der Weg zwischen Schulgrundstück und 
anderen Orten von Schulveranstaltungen der Aufsichtspflicht der Schule unterliege. Der 
Unterrichtsweg umfasse alle Wege, die Schüler*innen aus Gründen des Unterrichts 
oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegten, sofern sie nicht von zu Hause kämen 
oder unmittelbar nach der Schulveranstaltung nach Hause entlassen würden. Weiterhin 
sei geregelt, dass Unterrichtswege von Schüler*innen der Sekundarstufe I und II ohne 
Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden dürfen, wenn keine besonderen Gefah-
ren zu erwarten seien. Dabei seien Alter und Verkehrssituation zu berücksichtigen. 
Ergänzend verweist er auf den Runderlass des Ministeriums zur Sicherheitsförderung 
im Schulsport aus dem Jahr 2020, demzufolge Unterrichtswege von Schüler*innen der 
Primarstufe grundsätzlich nur mit Begleitung zurückgelegt werden dürfen. Für Kinder 
der Primarstufe, die an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, unterliege der Weg 
zwischen Schulgrundstück und schulübergreifendem herkunftssprachlichen Unterricht 
daher regelmäßig der Aufsichtspflicht der Schule, da diese Kinder vor dem Wegantritt 
noch nicht nach Hause entlassen würden. 
Er erklärt, dass Primarschüler*innen auf dem Schulweg grundsätzlich und Schüler*in-
nen der Sekundarstufe je nach Alter und besonderen Gefahren auf dem Weg durch 
eine Lehrkraft oder eine geeignete Hilfskraft begleitet werden müssen. Die Sicherstel-
lung ordnungsgemäßer Aufsichtsmaßnahmen sei aus seiner Sicht eine Selbstverständ-
lichkeit. Bei einem Verstoß und einem daraus entstehenden Schaden komme unter 
Umständen sogar ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Vor diesem Hintergrund habe 
ihn die Antwort der Verwaltung besonders irritiert. Er bittet um Beantwortung durch das 
zuständige Fachamt. 
Ahmet Edis, stellvertretender Vorsitzender sagt die Beantwortung durch die Verwal-
tung zu. 
 
 
 
Die Mitglieder nehmen die Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis.

Beratungsverlauf (2)

21.04.2026 Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration
TOP 3.7 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
27.04.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung
TOP 8.18 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
0867/2026
Typ
Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
Datum
27.04.2026
Erstellt
24.03.2026 12:28