0867/2026
Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) betreffend "Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht"
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Dezernat, Dienststelle IV/40 Vorlagen-Nummer 07.04.2026 0867/2026 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration 21.04.2026 Ausschuss Schule und Weiterbildung 27.04.2026 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) betreffend "Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht" Die Grün-Offene Liste Migration Köln und Prof. Dr. Aria Adli ⃰ bitten die Verwaltung gegebe- nenfalls in Abstimmung mit den zuständigen nicht-städtischen Stellen um Auskunft zu folgen- den Punkten im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts an Kölner Schulen: 1. Mit welcher Datengrundlage stellt die Verwaltung sicher, dass der Bedarf an HSU für jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I möglichst erwartungstreu, va- lide und jahresaktuell geschätzt wird? 2. Wie wird seitens der Verwaltung verfahrensseitig und mit welchem Material sicherge- stellt, dass alle Sorgeberechtigte von Schüler*innen mit internationaler Familienge- schichte frühzeitig von Grundschulen und weiterführenden Schulen sowohl auf Ange- bote von schulübergreifendem HSU als auch auf die Begleitung des Kindes auf dem Unterrichtsweg durch die aufsichtsführende schulische Lehrkraft oder Hilfskraft hinge- wiesen werden? 3. Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften für inklu- siven Unterricht gewährleistet ist? 4. Welche Gehaltsstufen und Vertragsdauern gibt es unter den HSU-Lehrkräften in Köln? Wir bitten um eine möglichst differenzierte Darstellung. Antwort der Verwaltung in Abstimmung mit der Unteren Schulaufsicht: 1. Mit welcher Datengrundlage stellt die Verwaltung sicher, dass der Bedarf an HSU für jede Sprache in der Primarstufe und der Sekundarstufe I möglichst er- wartungstreu, valide und jahresaktuell geschätzt wird? Die Verwaltung stellt mit regelmäßig anlassbezogenen Erhebungen der aktuellen Bestand- schülerzahlen und der Neuanmeldungen sicher, dass der Bedarf an HSU geschätzt wird. 2. Wie wird seitens der Verwaltung verfahrensseitig und mit welchem Material si- chergestellt, dass alle Sorgeberechtigte von Schüler*innen mit internationaler Familiengeschichte frühzeitig von Grundschulen und weiterführenden Schulen sowohl auf Angebote von schulübergreifendem HSU als auch auf die Begleitung des Kindes auf dem Unterrichtsweg durch die aufsichtführende schulische Lehr- kraft oder Hilfskraft hingewiesen werden? 2 Die jeweils aufnehmenden Schulen informieren dazu die Eltern entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung „Herkunftssprachlichen Unterricht“: „2.3. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit internationaler Famili- engeschichte bei der Aufnahme in die Schule über das Angebot.“, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21) „3.1. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler über das Angebot beim Übergang in die Sekundarstufe I.“, RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21) Der HSU ist ein Angebot, das an ausgewählten Schulstandorten der Primar- und Sekundar- stufe I stattfindet. Eine Aufsichtspflicht der Schule für den Weg zum HSU an einer anderen Schule besteht nicht. 3. Wie wird sichergestellt, dass die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften für inklusiven Unterricht gewährleistet ist? Die fachliche Qualifikation von HSU-Lehrkräften wird durch den RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung v. 20.09.2021 (ABl. NRW. 10/21), Absatz 11 geregelt. 4. Welche Gehaltsstufen und Vertragsdauern gibt es unter den HSU-Lehrkräften in Köln? Wir bitten um eine möglichst differenzierte Darstellung. Die Vergütung erfolgt als (unbefristete) Tarifbeschäftigte/(unbefristeter)Tarifbeschäftigter nach dem TV-L und den einschlägigen Eingruppierungserlassen. Gez. Voigtsberger ⃰ Ergänzung vom 21.04.2026
Anlage 1 - Vorabauszug aus der Niederschrift zu TOP 3.7_ACI am 21.04.2026
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Geschäftsführung Ausschuss für Chancengerechtigkeit und Integration Leyla Bachtiosin Telefon: (0221) 22129725 E-Mail: leyla.bachtiosin@stadt-koeln.de Datum: 27.04.2026 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Chancengerechtigkeit und Integration vom 21.04.2026 öffentlich 3.7 Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (AN/0269/2026) von Prof. Dr. Aria Adli und der Grünen Offene Listen zum Thema "Mehrsprachigkeit in Köln - Schwerpunkt Herkunftssprachlicher Unterricht" 0867/2026 Prof. Dr. Aria Adli erklärt, dass er und die Grün-Offene Liste gemeinsam eine schriftli- che Anfrage an die Verwaltung gestellt hätten. Die darauf erteilten Antworten seien aus ihrer Sicht jedoch sehr unzureichend gewesen. Daher habe man der Verwaltung nun eine weitere schriftliche Anfrage übermittelt, die bewusst so präzise formuliert worden sei, dass ebenso präzise Antworten zu erwarten seien. Zu einem Punkt wolle er ergänzend folgende mündliche Nachfrage stellen. Er bittet da- rum, sowohl diese mündliche Nachfrage als auch die Antwort in d er Niederschrift auf- zunehmen und zudem dem Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Verfügung zu stellen. In der ursprünglichen schriftlichen Anfrage sei unter Punkt 2 ausdrücklich zur Aufsichts- pflicht der Schulen auf dem Weg der Schüler*innen zum schulübergreifenden herkunfts- sprachlichen Unterricht nachgefragt worden. Da der herkunftssprachliche Unterricht in Köln überwiegend schulübergreifend organisiert werde, müssten viele Schüler*innen den Weg von ihrer Stammschule zu einer anderen Schule zurücklegen. Die Verwaltung habe hierzu geantwortet, der herkunftssprachliche Unterricht sei ein Angebot an aus- gewählten Schulstandorten der Primar - und Sekundarstufe I und eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zu einer anderen Schule bestehe nicht. Er fragt, auf welche Verwaltungsvorschriften oder Gerichtsurteile die Verwaltung ihre Rechtsauffassung stütze, wonach eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Weg zum herkunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule nicht bestehe. Zur Begründung verweist er darauf, dass der herkunftssprachliche Unterricht unter staatlicher Schulaufsicht an Schulen angeboten werde. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Runderlass des Ministeriums vom 20. September 2021, Absatz 1.1. Nach sei- ner Auffassung bestehe nach den geltenden Verwaltungsvorschriften sehr wohl eine Aufsichtspflicht der Stammschule für den Unterrichtsweg zum schulübergreifenden her- kunftssprachlichen Unterricht an einer anderen Schule. Er verweist hierzu auf die Ver- waltungsvorschriften zu § 57 Absatz 1 Schulgesetz, Teil 2 Absatz 1 und 2, Runderlass aus dem Jahr 2005. Dort sei geregelt, dass der Weg zwischen Schulgrundstück und anderen Orten von Schulveranstaltungen der Aufsichtspflicht der Schule unterliege. Der Unterrichtsweg umfasse alle Wege, die Schüler*innen aus Gründen des Unterrichts oder anderer Schulveranstaltungen zurücklegten, sofern sie nicht von zu Hause kämen oder unmittelbar nach der Schulveranstaltung nach Hause entlassen würden. Weiterhin sei geregelt, dass Unterrichtswege von Schüler*innen der Sekundarstufe I und II ohne Begleitung einer Lehrkraft zurückgelegt werden dürfen, wenn keine besonderen Gefah- ren zu erwarten seien. Dabei seien Alter und Verkehrssituation zu berücksichtigen. Ergänzend verweist er auf den Runderlass des Ministeriums zur Sicherheitsförderung im Schulsport aus dem Jahr 2020, demzufolge Unterrichtswege von Schüler*innen der Primarstufe grundsätzlich nur mit Begleitung zurückgelegt werden dürfen. Für Kinder der Primarstufe, die an der offenen Ganztagsschule teilnehmen, unterliege der Weg zwischen Schulgrundstück und schulübergreifendem herkunftssprachlichen Unterricht daher regelmäßig der Aufsichtspflicht der Schule, da diese Kinder vor dem Wegantritt noch nicht nach Hause entlassen würden. Er erklärt, dass Primarschüler*innen auf dem Schulweg grundsätzlich und Schüler*in- nen der Sekundarstufe je nach Alter und besonderen Gefahren auf dem Weg durch eine Lehrkraft oder eine geeignete Hilfskraft begleitet werden müssen. Die Sicherstel- lung ordnungsgemäßer Aufsichtsmaßnahmen sei aus seiner Sicht eine Selbstverständ- lichkeit. Bei einem Verstoß und einem daraus entstehenden Schaden komme unter Umständen sogar ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Vor diesem Hintergrund habe ihn die Antwort der Verwaltung besonders irritiert. Er bittet um Beantwortung durch das zuständige Fachamt. Ahmet Edis, stellvertretender Vorsitzender sagt die Beantwortung durch die Verwal- tung zu. Die Mitglieder nehmen die Beantwortung der Verwaltung zur Kenntnis.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungBeschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0867/2026
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 27.04.2026
- Erstellt
- 24.03.2026 12:28