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1791/2026

Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 22.06.2026

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 02.07.2026, TOP 10.24

Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 1

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Ansehen

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

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Ansehen

Anlage 3: Synopse Änderung GeschO

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Anlage 2: GeschO Fachbeirat Mädchen Änderung

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Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 1

1880 Zeichen

Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 1791/2026: 
 
Die Dringlichkeit der Behandlung dieser Beschlussvorlage in der kommenden 
Ratssitzung, vorberatend in der kommenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses, 
ist aus nachfolgenden Gründen gegeben:  
Die bisherige Geschäftsordnung des Fachbeirates weist derzeit materielle 
Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit der übergeordneten Satzung des Amtes für 
Kinder, Jugend und Familie auf. Sollte der Fachbeirat für Mädchenarbeit auf Basis 
der bisherigen Geschäftsordnung konstituiert werden, wären seine nachfolgenden 
Beschlüsse, Empfehlungen und auch die Zusammensetzung an sich rechtlich 
angreifbar. Dies würde die Arbeit des Fachbeirates von Beginn an lähmen.  
Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll unmittelbar im Anschluss an die nächste 
Ratssitzung konstituiert und arbeitsfähig werden. Eine Behandlung der 
Geschäftsordnungsänderung erst in der übernächsten Rastsitzung würde die 
Konstituierung unzulässig verzögern und die Handlungsfähigkeit des Fachbeirates 
blockieren. 
Hinzukommt, dass ein rechtlich angreifbares oder nicht arbeitsfähiges 
Beratungsgremium dem Ansehen der kommunalen Gremienarbeit schadet und für 
die Jugendarbeit sinnvolle Beratungsprozesse verzögert.  
Um die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit der Arbeit des 
Fachbeirates ab seiner ersten Stunde zu garantieren, ist die sofortige 
Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung im Wege der 
Dringlichkeit zwingend erforderlich. 
Der bestehende Regelungswiderspruch blieb im Rahmen der mehrstufigen 
juristischen Vorprüfung aufgrund der Komplexität der ineinandergreifenden 
Satzungs- und Geschäftsordnungstexte zunächst unentdeckt. Da die Unstimmigkeit 
erst im Zuge der praktischen Anwendung der Geschäftsordnung, dem Aufruf zur 
Interessenbekundung, offenkundig wurde, duldet die Anpassung keinen Aufschub.

Beschlussvorlage Rat

3416 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
IV/51 
 
Vorlagen-Nummer 
 1791/2026 
Freigabedatum 
 22.06.2026 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit
  
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung 
des Fachbeirates für Mädchenarbeit in der als Anlage 2 beigefügten neuen Fassung. 
 
 
Jugendhilfeausschuss 23.06.2026 
Rat 02.07.2026

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung: 
 
1. Anlass der Änderung 
 
Die Anpassung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit ist 
zwingend erforderlich, um die rechtliche Konformität mit der übergeordneten Satzung für das 
Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln herzustellen. 
 
In § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung ist geregelt, dass die Vertretung sowie die Stellvertretung 
des Fachbeirates im Jugendhilfeausschuss (JHA) durch den Fachbeirat selbst bestimmt wird. 
Die bisherige Regelung der Geschäftsordnung sieht vor, dass die Vertretung, die den Fach-
beirat im JHA repräsentiert, durch einen Beschluss des Rates bestimmt wird. Gleiches soll 
nach der Geschäftsordnung bislang auch für die Benennung der Stellvertretung gelten. 
 
Diese Regelung in der Geschäftsordnung widerspricht jedoch der zuvor angeführten sat-
zungsrechtlichen Vorgabe. Die Geschäftsordnung muss daher zwingend an das höherrangige 
Satzungsrecht angepasst werden.  
 
2. Wesentliche Änderungen im Detail 
 
 Heilung des Kompetenzkonflikts (§ 4 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung):  
In Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung für das Amt für Kinder, Ju-
gend und Familie bestimmt der Fachbeirat seine Vertretung im JHA in geheimer Wahl 
autonom selbst. Da der Rat aufgrund dieser Satzungsregelung bezüglich der Benen-
nung einer Vertretung und Stellvertretung kein Beschlussrecht innehat, entfällt der bis-
herige, rechtswidrige Beschlussweg über die Verwaltung sowie dem JHA zum Rat. 
Künftig reicht nach erfolgter Wahl bzw. bei einem Wechsel vor Ablauf der Wahlperiode 
(Absatz 2) eine reine Mitteilung der Verwaltung an den Vorsitz und die Schriftfüh-
rung des JHA, um das Gremium über die personelle Besetzung bzw. Umbesetzung in 
Kenntnis zu setzen.  
 
 Verschlankung des Nachrückverfahrens für Beiratsmitglieder (§ 3 Abs. 3 der Ge-
schäftsordnung):  
Scheidet ein reguläres Beiratsmitglied vorzeitig aus, rückt das bereits im ursprüngli-
chen Verfahren vom Rat benannte stellvertretende Mitglied automatisch nach. Auch 
hierdurch wird ein wiederholter, bürokratischer Beschlusslauf für reine Vertretungsfälle 
vermieden. Die demokratische Legitimation ist durch den ursprünglichen Gesamtbe-
schluss des Rates zur Besetzung des Fachbeirates weiterhin vollumfänglich gegeben. 
 
III. Finanzielle Auswirkungen 
Keine. Durch die Verschlankung des bürokratischen Prozesses - Wegfall von Ratsvorlagen 
bei (Nach-)Benennungen - werden vielmehr verwaltungsinterne Ressourcen sowie Arbeitska-
pazitäten der Gremien JHA und Stadtrat geschont.

3 
Anlagen: 
 
Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2: Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Mädchenarbeit  
Anlage 3: Synopse

Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung

534 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend.

Anlage 3: Synopse Änderung GeschO

5065 Zeichen

Anlage zur Vorlage: Synopse (Änderungsvergleich der §§ 3 und 4) 
Bisherige Fassung Neue Fassung Begründung der Änderung / R 
§ 3 Besetzung des Fachbeirates 
 
1. Die Vertretungen der stimmberechtigten und 
beratenden Mitglieder werden nach Aufruf zur 
Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, 
Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln 
interessierten Organisationen, die sich der 
Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA 
vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung 
wird auf der Internetseite der Stadt Köln 
veröffentlicht.  
 
Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur 
Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie 
aus dem Kreis aller eingegangenen und 
aufgelisteten Interessensbekundungen einen 
Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 
5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren 
Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur 
Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur 
Beschlussfassung vorlegt. 
 
2. Die Vertretung und Stellvertretung des 
Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im JHA den 
Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung 
für das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des 
Fachbeirates für die Wahlperiode von den 
stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in 
geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die 
Verwaltung legt sodann die Benennung der 
Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für 
Mädchenarbeit dem JHA zur Vorberatung und dem 
Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vor. 
§ 3 Besetzung des Fachbeirates 
 
1) Die Vertretungen der stimmberechtigten und 
beratenden Mitglieder werden nach Aufruf zur 
Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, 
Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln 
interessierten Organisationen, die sich der 
Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA 
vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung 
wird auf der Internetseite der Stadt Köln 
veröffentlicht 
 
2) Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur 
Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie 
aus dem Kreis aller eingegangenen und 
aufgelisteten Interessensbekundungen einen 
Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 
5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren 
Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur 
Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur 
Beschlussfassung vorlegt. 
 
3) Scheidet ein Mitglied des Fachbeirates für 
Mädchenarbeit vor Ablauf der Wahlperiode aus, so 
wird das ausscheidende Mitglied gemäß den §§ 2 
Abs. 1 und 3 Abs. 2 durch das durch den Rat 
benannte stellvertretende Mitglied ersetzt. 
Redaktionelle Trennung & Automatisierung 
des Nachrückens: 
 
• Die Absätze 1 und 2 wurden redaktionell 
getrennt, um den Ablauf der Erstberufung 
klarer darzustellen. 
 
• Der alte Absatz 2 regelte die JHA-
Vertretung. Dies wurde in den neuen § 4 
verschoben (thematische Trennung). 
 
• Neu in Absatz 3: Bei Ausscheiden eines 
Beiratsmitglieds rückt die Stellvertretung 
automatisch nach. Ein erneuter Beschlusslauf 
entfällt, da die Stellvertretungen bereits durch 
den ursprünglichen Ratsbeschluss legitimiert 
sind.

§ 4 Dauer der Zusammensetzung und Ende der 
Mitgliedschaft 
 
Scheidet eine Vertretung oder Stellvertretung des 
Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf 
der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson von 
dem betreffenden Mitglied für den Rest der 
Wahlperiode zu benennen und in Form einer 
Vorlage der Verwaltung nach Vorberatung des 
JHA`s durch den Rat zu beschließen. 
§ 4 Vertretung des Fachbeirats im JHA 
 
1) Die Vertretung und Stellvertretung des 
Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im JHA den 
Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung 
für das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des 
Fachbeirates für die Wahlperiode von den 
stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in 
geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.  Die 
Verwaltung teilt sodann das Wahlergebnis dem 
Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit. 
 
2) Scheidet die Vertretung oder Stellvertretung des 
Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf 
der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson 
durch den Beirat nach dem Verfahren des Absatz 1 
zu wählen. Die Verwaltung teilt den Wechsel der 
Vertretung oder Stellvertretung dem Vorsitz und der 
Schriftführung des JHA mit. 
Herstellung der Satzungskonformität: 
 
• Der Paragraf wurde inhaltlich neu 
ausgerichtet und regelt nun exklusiv die 
Vertretung, die den Fachbeirat im JHA 
repräsentiert. 
 
• Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung für 
das Amt für Kinder, Jugend und Familie 
bestimmt der Fachbeirat seine Vertretung 
autonom selbst. 
 
• Das bisherige Erfordernis einer 
Beschlussvorlage für den Rat widersprach der 
Satzungsregelung und ist daher rechtswidrig. 
 
• In Absatz 1 und 2 wird das Verfahren 
korrigiert: Der Beirat wählt eigenständig. Die 
Verwaltung stellt künftig keinen 
Beschlussantrag mehr, sondern informiert den 
JHA-Vorsitz und die Schriftführung lediglich 
per Mitteilung über das Ergebnis bzw. über 
einen Wechsel vor Ablauf der Wahlperiode.

Anlage 2: GeschO Fachbeirat Mädchen Änderung

7034 Zeichen

Geschäftsordnung  
Fachbeirat für Mädchenarbeit in Köln 
 
§ 1 Aufgaben 
1) Grundlagen für die Aufgabenstellung und Tätigkeit des Fachbeirates für 
Mädchenarbeit sind der Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sowie das 
Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), hier insbesondere § 9 Nr. 3.  
 
2) Der Fachbeirat berät zu geschlechtsdifferenzierten und innovativen Ansätzen 
in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Themenfeldern der 
Bildung und Ausbildung auf kommunaler Ebene. Im Einzelnen bezieht sich die 
Beratungstätigkeit insbesondere auf folgende Aufgaben: 
 
a) Anregung und Vermittlung von Kooperationen und Vernetzung einzelner 
Arbeitsfelder; 
b) Beschreibung von Defiziten bei Angeboten der Jugendhilfe für Mädchen 
und junge Frauen; 
c) Mitwirkung beim Aufbau und Weiterentwicklung von mädchenspezifischen 
Angeboten; 
d) Mitwirkung und Weiterentwicklung der kommunalen Jugendhilfeplanung; 
e) Entwicklung von Qualitätsstandards für eine gendersensible Entwicklung in 
allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe; 
f) Beratung und Unterstützung des Jugendhilfeausschusses (JHA) und der 
Verwaltung zu mädchenspezifischen Fragen als Querschnittsthema der 
Kinder- und Jugendarbeit; 
g) Anregung und Initiierung von Fortbildungen;  
h) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die spezifischen Belange der 
Mädchenarbeit in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe 
 
3) Als beratendes Gremium spricht der Fachbeirat Empfehlungen aus, die durch 
die Vertretung des Fachbeirats im JHA diesem als Antrag zur Beratung und 
Beschlussfassung vorgelegt werden.  
 
4) Die Zuständigkeit der Ratsgremien und der Bezirksvertretungen als 
Beschlussgremien bleibt unberührt.

§ 2 Zusammensetzung des Fachbeirates  
 
1) Der Fachbeirat für Mädchenarbeit besteht aus elf stimmberechtigten und bis 
zu fünf beratenden Mitgliedern. Für jedes stimmberechtigte und beratende 
Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. 
 
2) Die Mitglieder sollen sich aus unterschiedlichen Organisationen mit Sitz in 
Köln zusammensetzen, die sich den unter § 1 Absatz 2 dieser 
Geschäftsordnung aufgeführten Aufgaben verpflichtet haben oder auf andere 
Art mit und/oder für Mädchen arbeiten. Jegliche Art von Arbeit mit und für 
Mädchen ist geeignet, um sich als Mitglied für diesen Fachbeirat im Rahmen 
des Aufrufs zur Interessenbekundung aufstellen zu lassen. 
 
Hierbei kann es sich handeln um Vertretungen aus folgenden Bereichen für: 
 
➢ Gleichstellung 
➢ Integration und Vielfalt  
➢ Schulentwicklung  
➢ Schulsozialarbeit  
➢ Kinder- und Jugendarbeit 
➢ Kinderbetreuung 
➢ Stationäre Jugendhilfe 
➢ Jugendhilfeplanung 
➢ Prävention und Beratung 
➢ Arbeit mit Migranten 
➢ Antirassistische und intersektionale Arbeit 
➢ Sport und Selbstverteidigung 
➢ Arbeit mit Mädchen mit Behinderungen 
➢ Kultur  
➢ Fortbildung, Wissenschaft und Forschung 
 
sowie Vertretungen von: 
➢ Jugendverbänden 
➢ Wohlfahrtsverbänden 
➢ Religionsgemeinschaften 
➢ anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe 
 
§ 3 Besetzung des Fachbeirates   
 
1) Die Vertretungen der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder werden 
nach Aufruf zur Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, Jugend und 
Familie der Stadt Köln an die in Köln interessierten Organisationen, die sich 
der Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA vorgeschlagen. Der Aufruf zur 
Interessenbekundung wird auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht.

2) Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur Zusammensetzung des 
Fachbeirates an, in der sie aus dem Kreis aller eingegangenen und 
aufgelisteten Interessensbekundungen einen Vorschlag zu den 11 
stimmberechtigten und bis zu 5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren 
Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur Vorberatung und dem Rat 
der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorlegt.  
 
3) Scheidet ein Mitglied des Fachbeirates für Mädchenarbeit vor Ablauf der 
Wahlperiode aus, so wird das ausscheidende Mitglied gemäß den §§ 2 Abs. 1 
und 3 Abs. 2 durch das durch den Rat benannte stellvertretende Mitglied 
ersetzt. 
 
 
§ 4 Vertretung des Fachbeirats im JHA 
 
1) Die Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im 
JHA den Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung für das Amt für 
Kinder, Jugend und Familie repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des 
Fachbeirates für die Wahlperiode von den stimmberechtigen Mitgliedern des 
Fachbeirates in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.  Die 
Verwaltung teilt sodann das Wahlergebnis dem Vorsitz und der Schriftführung 
des JHA mit.  
 
2) Scheidet die Vertretung oder Stellvertretung des Fachbeirates für 
Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine 
Ersatzperson durch den Beirat nach dem Verfahren des Absatz 1 zu wählen. 
Die Verwaltung teilt den Wechsel der Vertretung oder Stellvertretung dem 
Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit.  
 
 
 
§ 5 Geschäftsführung, Sitzungen und Beschlüsse 
 
1) Die Geschäftsführung des Fachbeirates übernimmt eine beschäftigte Person des 
Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln.  
 
2) Den Vorsitz übt die im JHA repräsentierende Vertretung des Fachbeirates für 
Mädchenarbeit aus.  
 
3) Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:  
 
a) Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen des Fachbeirates ein, die 
halbjährlich stattfinden; die Einladung erfolgt 14 Tage vor Sitzungsbeginn via

E-Mail mit der Aufforderung, Vorschläge zu den Sitzungen einzubringen. 
Diese Vorschläge können bis zu 4 Arbeitstage vor Sitzungsbeginn via E-Mail 
auf die Tagesordnung gebracht werden.  
 
b) Vorschläge zur Tagesordnung können von beratenden und stimmberechtigen 
Mitgliedern eingebracht werden.  
 
c) Die Geschäftsführung fertigt ein Ergebnisprotokoll an.  
 
d) Es ist Aufgabe der Vertretung des Fachbeirates, die in der Sitzung gefassten 
Beschlüsse dem JHA in seiner Sitzung vorzutragen im Sinne von § 1 Absatz 3.  
 
e) Die Geschäftsführung lädt nach einem entsprechenden Beschluss zu einzelnen 
Tagesordnungspunkten fachkundige Personen zu der jeweils nächsten Sitzung 
des Fachbeirats ein. 
 
f) Die Geschäftsführung verantwortet die Vorlage eines Sachstandsberichts mit 
dem Inhalt der Ergebnisprotokolle, der am Ende eines jeweiligen 
Kalenderjahres dem JHA zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. 
 
 
4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in Räumlichkeiten des Rathauses 
statt.  
 
5) Alle stimmberechtigen und beratenden Mitglieder sind zur Verschwiegenheit 
verpflichtet. § 30 der Gemeindeordnung in NRW ist entsprechend anzuwenden.  
 
6) Sämtliche Beschlüsse werden durch die stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Die 
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder 
in der Sitzung anwesend sind.  
 
§ 6 Vergütung und Aufwandsentschädigung  
Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Vertretungen der 
Mitglieder des Fachbeirats besteht nicht.  
 
§ 7 Inkrafttreten 
Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in 
Kraft.

Beratungsverlauf (2)

23.06.2026 Jugendhilfeausschuss
TOP 4.4 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
02.07.2026 Rat
TOP 10.24 Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1791/2026
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
22.06.2026
Erstellt
12.06.2026 12:33