1791/2026
Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit
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Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit 1
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Begründung der Dringlichkeit für die Vorlage 1791/2026: Die Dringlichkeit der Behandlung dieser Beschlussvorlage in der kommenden Ratssitzung, vorberatend in der kommenden Sitzung des Jugendhilfeausschusses, ist aus nachfolgenden Gründen gegeben: Die bisherige Geschäftsordnung des Fachbeirates weist derzeit materielle Widersprüche und Unvereinbarkeiten mit der übergeordneten Satzung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie auf. Sollte der Fachbeirat für Mädchenarbeit auf Basis der bisherigen Geschäftsordnung konstituiert werden, wären seine nachfolgenden Beschlüsse, Empfehlungen und auch die Zusammensetzung an sich rechtlich angreifbar. Dies würde die Arbeit des Fachbeirates von Beginn an lähmen. Der Fachbeirat für Mädchenarbeit soll unmittelbar im Anschluss an die nächste Ratssitzung konstituiert und arbeitsfähig werden. Eine Behandlung der Geschäftsordnungsänderung erst in der übernächsten Rastsitzung würde die Konstituierung unzulässig verzögern und die Handlungsfähigkeit des Fachbeirates blockieren. Hinzukommt, dass ein rechtlich angreifbares oder nicht arbeitsfähiges Beratungsgremium dem Ansehen der kommunalen Gremienarbeit schadet und für die Jugendarbeit sinnvolle Beratungsprozesse verzögert. Um die uneingeschränkte Handlungsfähigkeit und Rechtssicherheit der Arbeit des Fachbeirates ab seiner ersten Stunde zu garantieren, ist die sofortige Beschlussfassung über die Änderung der Geschäftsordnung im Wege der Dringlichkeit zwingend erforderlich. Der bestehende Regelungswiderspruch blieb im Rahmen der mehrstufigen juristischen Vorprüfung aufgrund der Komplexität der ineinandergreifenden Satzungs- und Geschäftsordnungstexte zunächst unentdeckt. Da die Unstimmigkeit erst im Zuge der praktischen Anwendung der Geschäftsordnung, dem Aufruf zur Interessenbekundung, offenkundig wurde, duldet die Anpassung keinen Aufschub.
Beschlussvorlage Rat
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Dezernat, Dienststelle IV/51 Vorlagen-Nummer 1791/2026 Freigabedatum 22.06.2026 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt die Änderung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit in der als Anlage 2 beigefügten neuen Fassung. Jugendhilfeausschuss 23.06.2026 Rat 02.07.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: 1. Anlass der Änderung Die Anpassung der §§ 3 und 4 der Geschäftsordnung des Fachbeirates für Mädchenarbeit ist zwingend erforderlich, um die rechtliche Konformität mit der übergeordneten Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln herzustellen. In § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung ist geregelt, dass die Vertretung sowie die Stellvertretung des Fachbeirates im Jugendhilfeausschuss (JHA) durch den Fachbeirat selbst bestimmt wird. Die bisherige Regelung der Geschäftsordnung sieht vor, dass die Vertretung, die den Fach- beirat im JHA repräsentiert, durch einen Beschluss des Rates bestimmt wird. Gleiches soll nach der Geschäftsordnung bislang auch für die Benennung der Stellvertretung gelten. Diese Regelung in der Geschäftsordnung widerspricht jedoch der zuvor angeführten sat- zungsrechtlichen Vorgabe. Die Geschäftsordnung muss daher zwingend an das höherrangige Satzungsrecht angepasst werden. 2. Wesentliche Änderungen im Detail Heilung des Kompetenzkonflikts (§ 4 Abs. 1 und 2 der Geschäftsordnung): In Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung für das Amt für Kinder, Ju- gend und Familie bestimmt der Fachbeirat seine Vertretung im JHA in geheimer Wahl autonom selbst. Da der Rat aufgrund dieser Satzungsregelung bezüglich der Benen- nung einer Vertretung und Stellvertretung kein Beschlussrecht innehat, entfällt der bis- herige, rechtswidrige Beschlussweg über die Verwaltung sowie dem JHA zum Rat. Künftig reicht nach erfolgter Wahl bzw. bei einem Wechsel vor Ablauf der Wahlperiode (Absatz 2) eine reine Mitteilung der Verwaltung an den Vorsitz und die Schriftfüh- rung des JHA, um das Gremium über die personelle Besetzung bzw. Umbesetzung in Kenntnis zu setzen. Verschlankung des Nachrückverfahrens für Beiratsmitglieder (§ 3 Abs. 3 der Ge- schäftsordnung): Scheidet ein reguläres Beiratsmitglied vorzeitig aus, rückt das bereits im ursprüngli- chen Verfahren vom Rat benannte stellvertretende Mitglied automatisch nach. Auch hierdurch wird ein wiederholter, bürokratischer Beschlusslauf für reine Vertretungsfälle vermieden. Die demokratische Legitimation ist durch den ursprünglichen Gesamtbe- schluss des Rates zur Besetzung des Fachbeirates weiterhin vollumfänglich gegeben. III. Finanzielle Auswirkungen Keine. Durch die Verschlankung des bürokratischen Prozesses - Wegfall von Ratsvorlagen bei (Nach-)Benennungen - werden vielmehr verwaltungsinterne Ressourcen sowie Arbeitska- pazitäten der Gremien JHA und Stadtrat geschont. 3 Anlagen: Anlage 0: Begründung der Dringlichkeit Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2: Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Mädchenarbeit Anlage 3: Synopse
Anlage 1: Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend.
Anlage 3: Synopse Änderung GeschO
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Anlage zur Vorlage: Synopse (Änderungsvergleich der §§ 3 und 4) Bisherige Fassung Neue Fassung Begründung der Änderung / R § 3 Besetzung des Fachbeirates 1. Die Vertretungen der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder werden nach Aufruf zur Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln interessierten Organisationen, die sich der Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht. Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie aus dem Kreis aller eingegangenen und aufgelisteten Interessensbekundungen einen Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorlegt. 2. Die Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im JHA den Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des Fachbeirates für die Wahlperiode von den stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Verwaltung legt sodann die Benennung der Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vor. § 3 Besetzung des Fachbeirates 1) Die Vertretungen der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder werden nach Aufruf zur Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln interessierten Organisationen, die sich der Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht 2) Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie aus dem Kreis aller eingegangenen und aufgelisteten Interessensbekundungen einen Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorlegt. 3) Scheidet ein Mitglied des Fachbeirates für Mädchenarbeit vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird das ausscheidende Mitglied gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 durch das durch den Rat benannte stellvertretende Mitglied ersetzt. Redaktionelle Trennung & Automatisierung des Nachrückens: • Die Absätze 1 und 2 wurden redaktionell getrennt, um den Ablauf der Erstberufung klarer darzustellen. • Der alte Absatz 2 regelte die JHA- Vertretung. Dies wurde in den neuen § 4 verschoben (thematische Trennung). • Neu in Absatz 3: Bei Ausscheiden eines Beiratsmitglieds rückt die Stellvertretung automatisch nach. Ein erneuter Beschlusslauf entfällt, da die Stellvertretungen bereits durch den ursprünglichen Ratsbeschluss legitimiert sind. § 4 Dauer der Zusammensetzung und Ende der Mitgliedschaft Scheidet eine Vertretung oder Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson von dem betreffenden Mitglied für den Rest der Wahlperiode zu benennen und in Form einer Vorlage der Verwaltung nach Vorberatung des JHA`s durch den Rat zu beschließen. § 4 Vertretung des Fachbeirats im JHA 1) Die Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im JHA den Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des Fachbeirates für die Wahlperiode von den stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Verwaltung teilt sodann das Wahlergebnis dem Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit. 2) Scheidet die Vertretung oder Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson durch den Beirat nach dem Verfahren des Absatz 1 zu wählen. Die Verwaltung teilt den Wechsel der Vertretung oder Stellvertretung dem Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit. Herstellung der Satzungskonformität: • Der Paragraf wurde inhaltlich neu ausgerichtet und regelt nun exklusiv die Vertretung, die den Fachbeirat im JHA repräsentiert. • Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 10 f) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie bestimmt der Fachbeirat seine Vertretung autonom selbst. • Das bisherige Erfordernis einer Beschlussvorlage für den Rat widersprach der Satzungsregelung und ist daher rechtswidrig. • In Absatz 1 und 2 wird das Verfahren korrigiert: Der Beirat wählt eigenständig. Die Verwaltung stellt künftig keinen Beschlussantrag mehr, sondern informiert den JHA-Vorsitz und die Schriftführung lediglich per Mitteilung über das Ergebnis bzw. über einen Wechsel vor Ablauf der Wahlperiode.
Anlage 2: GeschO Fachbeirat Mädchen Änderung
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Geschäftsordnung Fachbeirat für Mädchenarbeit in Köln § 1 Aufgaben 1) Grundlagen für die Aufgabenstellung und Tätigkeit des Fachbeirates für Mädchenarbeit sind der Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) sowie das Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII), hier insbesondere § 9 Nr. 3. 2) Der Fachbeirat berät zu geschlechtsdifferenzierten und innovativen Ansätzen in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Themenfeldern der Bildung und Ausbildung auf kommunaler Ebene. Im Einzelnen bezieht sich die Beratungstätigkeit insbesondere auf folgende Aufgaben: a) Anregung und Vermittlung von Kooperationen und Vernetzung einzelner Arbeitsfelder; b) Beschreibung von Defiziten bei Angeboten der Jugendhilfe für Mädchen und junge Frauen; c) Mitwirkung beim Aufbau und Weiterentwicklung von mädchenspezifischen Angeboten; d) Mitwirkung und Weiterentwicklung der kommunalen Jugendhilfeplanung; e) Entwicklung von Qualitätsstandards für eine gendersensible Entwicklung in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe; f) Beratung und Unterstützung des Jugendhilfeausschusses (JHA) und der Verwaltung zu mädchenspezifischen Fragen als Querschnittsthema der Kinder- und Jugendarbeit; g) Anregung und Initiierung von Fortbildungen; h) Unterrichtung der Öffentlichkeit über die spezifischen Belange der Mädchenarbeit in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe 3) Als beratendes Gremium spricht der Fachbeirat Empfehlungen aus, die durch die Vertretung des Fachbeirats im JHA diesem als Antrag zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden. 4) Die Zuständigkeit der Ratsgremien und der Bezirksvertretungen als Beschlussgremien bleibt unberührt. § 2 Zusammensetzung des Fachbeirates 1) Der Fachbeirat für Mädchenarbeit besteht aus elf stimmberechtigten und bis zu fünf beratenden Mitgliedern. Für jedes stimmberechtigte und beratende Mitglied ist eine Stellvertretung zu bestellen. 2) Die Mitglieder sollen sich aus unterschiedlichen Organisationen mit Sitz in Köln zusammensetzen, die sich den unter § 1 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung aufgeführten Aufgaben verpflichtet haben oder auf andere Art mit und/oder für Mädchen arbeiten. Jegliche Art von Arbeit mit und für Mädchen ist geeignet, um sich als Mitglied für diesen Fachbeirat im Rahmen des Aufrufs zur Interessenbekundung aufstellen zu lassen. Hierbei kann es sich handeln um Vertretungen aus folgenden Bereichen für: ➢ Gleichstellung ➢ Integration und Vielfalt ➢ Schulentwicklung ➢ Schulsozialarbeit ➢ Kinder- und Jugendarbeit ➢ Kinderbetreuung ➢ Stationäre Jugendhilfe ➢ Jugendhilfeplanung ➢ Prävention und Beratung ➢ Arbeit mit Migranten ➢ Antirassistische und intersektionale Arbeit ➢ Sport und Selbstverteidigung ➢ Arbeit mit Mädchen mit Behinderungen ➢ Kultur ➢ Fortbildung, Wissenschaft und Forschung sowie Vertretungen von: ➢ Jugendverbänden ➢ Wohlfahrtsverbänden ➢ Religionsgemeinschaften ➢ anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe § 3 Besetzung des Fachbeirates 1) Die Vertretungen der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder werden nach Aufruf zur Interessensbekundung durch das Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln an die in Köln interessierten Organisationen, die sich der Mädchenarbeit verpflichtet haben, dem JHA vorgeschlagen. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird auf der Internetseite der Stadt Köln veröffentlicht. 2) Die Verwaltung fertigt eine Beschlussvorlage zur Zusammensetzung des Fachbeirates an, in der sie aus dem Kreis aller eingegangenen und aufgelisteten Interessensbekundungen einen Vorschlag zu den 11 stimmberechtigten und bis zu 5 beratenden Mitgliedern sowie zu deren Stellvertretungen gemäß § 2 Abs. 1 dem JHA zur Vorberatung und dem Rat der Stadt Köln zur Beschlussfassung vorlegt. 3) Scheidet ein Mitglied des Fachbeirates für Mädchenarbeit vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird das ausscheidende Mitglied gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2 durch das durch den Rat benannte stellvertretende Mitglied ersetzt. § 4 Vertretung des Fachbeirats im JHA 1) Die Vertretung und Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit, die im JHA den Fachbeirat gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer f) der Satzung für das Amt für Kinder, Jugend und Familie repräsentiert, wird in der ersten Sitzung des Fachbeirates für die Wahlperiode von den stimmberechtigen Mitgliedern des Fachbeirates in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt. Die Verwaltung teilt sodann das Wahlergebnis dem Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit. 2) Scheidet die Vertretung oder Stellvertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit im JHA vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzperson durch den Beirat nach dem Verfahren des Absatz 1 zu wählen. Die Verwaltung teilt den Wechsel der Vertretung oder Stellvertretung dem Vorsitz und der Schriftführung des JHA mit. § 5 Geschäftsführung, Sitzungen und Beschlüsse 1) Die Geschäftsführung des Fachbeirates übernimmt eine beschäftigte Person des Amtes für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Köln. 2) Den Vorsitz übt die im JHA repräsentierende Vertretung des Fachbeirates für Mädchenarbeit aus. 3) Die Geschäftsführung übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Geschäftsführung lädt zu den Sitzungen des Fachbeirates ein, die halbjährlich stattfinden; die Einladung erfolgt 14 Tage vor Sitzungsbeginn via E-Mail mit der Aufforderung, Vorschläge zu den Sitzungen einzubringen. Diese Vorschläge können bis zu 4 Arbeitstage vor Sitzungsbeginn via E-Mail auf die Tagesordnung gebracht werden. b) Vorschläge zur Tagesordnung können von beratenden und stimmberechtigen Mitgliedern eingebracht werden. c) Die Geschäftsführung fertigt ein Ergebnisprotokoll an. d) Es ist Aufgabe der Vertretung des Fachbeirates, die in der Sitzung gefassten Beschlüsse dem JHA in seiner Sitzung vorzutragen im Sinne von § 1 Absatz 3. e) Die Geschäftsführung lädt nach einem entsprechenden Beschluss zu einzelnen Tagesordnungspunkten fachkundige Personen zu der jeweils nächsten Sitzung des Fachbeirats ein. f) Die Geschäftsführung verantwortet die Vorlage eines Sachstandsberichts mit dem Inhalt der Ergebnisprotokolle, der am Ende eines jeweiligen Kalenderjahres dem JHA zur Kenntnisnahme vorgelegt wird. 4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden in Räumlichkeiten des Rathauses statt. 5) Alle stimmberechtigen und beratenden Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 30 der Gemeindeordnung in NRW ist entsprechend anzuwenden. 6) Sämtliche Beschlüsse werden durch die stimmberechtigen Mitglieder gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 6 stimmberechtigte Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. § 6 Vergütung und Aufwandsentschädigung Ein Anspruch auf Vergütung oder Aufwandsentschädigung für die Vertretungen der Mitglieder des Fachbeirats besteht nicht. § 7 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tag nach der Beschlussfassung durch den Rat in Kraft.
Beratungsverlauf (2)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1791/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 22.06.2026
- Erstellt
- 12.06.2026 12:33