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RAT/310/2025

Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden

Beschlussvorlage 01.10.2025

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 09.10.2025, TOP 36

Beschlussvorlage

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Synopse Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid

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Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid

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Beschlussvorlage

2621 Zeichen

RAT/310/2025 
 
 X  öffentlich      nicht öffentlich   
Beschlussvorlage 
Betrifft: 
Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung 
von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
Fachbereich: 
12 - Amt für Statistik und Wahlen     
 
Dezernentin / Dezernent: 
Beigeordneter  Christian Zaum      
 
Beratungsfolge: 
Gremium Sitzungsdatum Beratungsqualität 
Rat 09.10.2025 Entscheidung 
 
Beschlussdarstellung: 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf beschließt die Neufassung der Satzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden mit den im Vorfeld der Bewerbung für die Olympischen und 
Paralympischen Spiele in der Region Rhein-Ruhr erforderlichen Anpassungen 
 
 
Sachdarstellung: 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat in seiner Sitzung am 28. Mai 2025 die 
Initiative des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) begrüßt, eine Bewerbung 
für Olympische und Paralympische Spiele  zu prüfen und die Verwaltung und 
D.LIVE/D.SPORTS gebeten, eine Bewerbung für die Region Rhein -Ruhr weiterhin 
positiv zu begleiten. Die Einbindung der Bevölkerung in den weiteren Prozess war 
dabei Teil der Vorlage. 
 
Von Beginn der Planungen an war sowohl seitens des Ministerpräsidenten des Landes 
NRW als auch der möglichen Austragungsorte beabsichtigt, vor einer Bewerbung die 
Bevölkerung einzubinden und zu befragen, ob die Austragung der Olympischen und 
Paralympischen Spiele an Rhein und Ruhr gewünscht ist.  Daher wurde am 7. Juli 
2025 zwischen dem Ministerpräsidenten und den Hauptverwaltungsbeamten der 
beteiligten Städte verabredet, möglichst zeitgleich in allen Austragungsorten im 
Frühjahr 2026 einen Ratsbürgerentscheid in Form einer reinen Briefabstimmung 
durchzuführen. 
Die zur Abstimmung stehende Frage für den Bürgerentscheid wird von der 
Staatskanzlei formuliert. Das Land NRW wird sich an den Kosten der Durchführung 
des Bürgerentscheids beteiligen.

Seite 2 
Die Beschlussvorlage für die Durchführung eines Ratsbürg erentscheides zu einer 
Bewerbung für die Olympischen und Paralympischen Spiele in der Region Rhein-Ruhr 
wird seitens der Verwaltung in die Sitzung des Rates am 11. Dezember 2025 
eingebracht. 
 
 
Die derzeit gültige Satzung über die Durchführung von Bürgerbeg ehren und 
Bürgerentscheiden enthält die Möglichkeit einer ausschließlichen Abstimmung als 
Briefwahl nicht. 
Daher waren entsprechende Anpassungen in der bestehenden Satzung erforderlich, 
die sich aus der beigefügten Synopse ergeben. 
 
 
Anlagen: 
Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid 
Synopse Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid

Synopse Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid

60573 Zeichen

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
1 
 
Fassung vom 17. Februar 2025 
 
Neufassung 
 
Redaktioneller Stand: März 2025 
 
Redaktioneller Stand: Oktober 2025 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am 6. Februar 
2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 
2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV 
NRW 2023), und des § 1 der Vero rdnung über die 
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / 
SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der 
Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke 
(Abstimmungsgebiet). 
 
§ 2 Bürgerbegehren 
 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen 
(Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine 
Angelegenheit der Gem einde selbst zu entscheiden 
(Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines 
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in 
Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO 
NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des 
beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am XX. Monat 
2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 
2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der 
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV 
NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die 
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
(BürgerentscheidDVO) vom 10. Juli 2004 (GV NRW S. 383 / 
SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden (§ 26 GO NRW) im Gebiet der 
Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke 
(Abstimmungsgebiet).  
 
§ 2 Bürgerbegehren 
 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen 
(Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates über eine 
Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden 
(Bürgerentscheid). Die Absicht zur Durchführung eines 
Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in 
Textform mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO 
NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der Gegenstand des 
beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
2 
 
so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage 
versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der 
Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind 
(Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung). 
 
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei 
der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu 
Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung 
kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor 
Erstellung der Kostenschätzung in Anspruch genommen 
werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung. 
 
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung 
einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu 
berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung 
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder 
einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die 
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe 
die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für 
die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens 
erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a 
GO NRW). 
 
Diese Erklärung ist um eine Versicheru ng an Eides statt zu 
ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig 
nachgekommen wurde. Wird ein Bürgerbegehren 
durchgeführt, wird die Erklärung über die Zuwendungen 
veröffentlicht. 
so konkret zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage 
versetzt wird, die möglichen Kosten zu schätzen, die bei der 
Umsetzung des Bürgerbegeh rens zu erwarten sind 
(Kostenschätzung, § 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung).    
 
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei 
der Einleitung eines Bürgerbegehrens, insbesondere zu 
Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese Unterstützung 
kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor 
Erstellung der Kostenschät zung in Anspruch genommen 
werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine Rechtsberatung.      
 
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung 
einzureichen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu 
berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung   
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder 
einem) Bürgerinnen oder Bürgern, die berechtigt sind, die 
Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darübe r, ob und in welcher Gesamthöhe 
die Vertretungsberechtigten Zuwendungen von Dritten für 
die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerbegehrens 
erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a 
GO NRW).  
 
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine 
Versicherung an Eides statt zu ergänzen, dass der 
Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen 
wurde. Wird ein Bürgerbegehren durchgeführt, wird die 
Erklärung über die Zuwendungen veröffentlicht.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
3 
 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen 
Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische 
Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 
GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht 
gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung 
(initiierendes Bürgerbegehren), g elten die Fristen des § 26 
Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat 
oder die zuständige Bezirksvertretung mit dem 
Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, 
der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem 
ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. 
Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für 
kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. 
 
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme 
verbundenen Kosten und teilt diese den 
Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 
GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit 
vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein 
Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der 
Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten 
gehemmt. 
 
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der 
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass 
der Rat vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung 
der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn für 
diesen Antrag: 
 
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschl uss oder einen 
Beschluss einer Bezirksvertretung (kassatorische 
Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 
GO NRW einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht 
gegen einen Beschluss des Rates oder einer Bezirksvertretung 
(initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 
Absatz 3 GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat 
oder die zuständige Bezirksvertretung mit dem 
Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, 
der dem Bürgerbegehren nicht entspricht, wird a us dem 
ursprünglich initiierenden ein kassatorisches Bürgerbegehren. 
Dann sind die Fristvorgaben des §  26 Absatz 3 GO NRW für 
kassatorische Bürgerbegehren zu beachten. 
 
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme 
verbundenen Kosten und teilt  diese den 
Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 
GO NRW für Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit 
vom Eingang der Mitteilung bei der Verwaltung, ein 
Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der 
Mitteilung der Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten 
gehemmt.  
 
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der 
Kostenschätzung zudem bei der Verwaltung beantragen, dass 
der Rat vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung 
der grundsätzlichen Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit 
diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt 
werden: 
  
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
4 
 
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des 
Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten 
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und 
Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung 
unterstützen, vorliegen. 
 
Jede Liste mit Unterzeichnungen muss den vollen Wortlaut des 
Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens 
enthalten.  
 
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 
6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung aufgezählten 
Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person des 
Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und 
Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.  
 
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte 
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW 
gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der 
Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten 
Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste 
muss enthalten:  
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frag e des 
Bürgerbegehrens  
2. Die Begründung  
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung  
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.  
 
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des 
Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten  
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und 
Bürgern, die diesen Antrag auf Vorabprüfung 
unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den 
vollen Wortlaut des Antrags auf Prüfung der 
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.  
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter 
Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 bis 4 dieser Satzung 
aufgezählten Bestandteile enthalten. Ein tragungen, welche 
die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, 
Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen 
lassen, sind ungültig.  
 
 
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte 
Stadtgebiet betrifft, müssen gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW 
gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der 
Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten 
Kommunalwahl) eingereicht werden. Jede Unterschriftenliste 
muss enthalten: 
 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des 
Bürgerbegehrens 
2. Die Begründung 
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
5 
 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach 
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht 
zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.  
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens 
können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um 
Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit 
überprüfen lassen. 
 
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller e rforderlichen 
Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens. 
 
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur 
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. 
 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es  sich um eine 
Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung 
zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt 
werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht 
werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der 
Bezirksbürgermeister sow ie die Bezirksvertretung werden 
hiervon unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen gelten die 
Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 
dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
 
 Das Bürgerbegehren ausschließlich von 
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern 
unterzeichnet werden darf, die ihren Wohnsitz im 
jeweiligen Stadtbezirk haben 
 Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk 
wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind 
 Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung  
über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt. 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach 
Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht 
zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig. 
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens 
können die Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um 
Zug durch das Amt für Statistik und Wahlen auf Gültigkeit 
überprüfen lassen.  
 
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen 
Prüfungen unverzüglich über die Zulässigkeit des Begehrens.  
 
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur 
Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. 
 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine 
Angelegenheit handelt, für welche die Bezirksvertretung 
zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt 
werden. Es muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht 
werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder der 
Bezirksbürgermeister sowie die Bezirks vertretung werden 
hiervon unverzüglich unterrichtet. Im Übrigen gelten die 
Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 
dieses Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
 
 Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen 
Stadtbezirk wohnhaften und stimmb erechtigten 
Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss  
 Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk 
wohnenden Bürgerinnen und Bürger stimmberechtigt sind  
 Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung 
über die Zulässigkeit an die Stelle des Rates tritt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
6 
 
 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf 
Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen 
Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk 
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der le tzten 
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO 
NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die 
erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für 
Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines 
Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt. 
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung 
dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 
Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein 
Bürgerentscheid durchzuführ en (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO 
NRW). 
 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit 
der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet 
(Ratsbürgerentscheid, § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der 
Beschluss hierüber ist mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen 
Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, 
herbeizuführen. 
 
(3) (Rats -)Bürgerentscheide werden als  Urnen- sowie 
Briefabstimmung durchgeführt. Wird die Abstimmung 
zeitgleich mit einer Wahl durchgeführt (§ 5 Absatz 4), können 
die für die Wahl vorgesehenen Urnenwahlräume auch für die 
Abstimmung genutzt werden. 
 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf 
Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an gültigen 
Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk 
wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der letzten 
Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 GO 
NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die 
erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften wird vom Amt für 
Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines 
Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt.   
 
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung 
dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 
Monaten ab dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung ein 
Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO 
NRW). 
 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit 
der Stadt ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid 
§ 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist mit 
einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, 
einschließlich der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters, herbeizuführen.  
 
 
(3) (Rats-)Bürgerentscheide werden als 
Briefabstimmung durchgeführt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
7 
 
§ 4 Zuständigkeit 
 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße 
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt 
in Anlehnung an den § 2  Absatz 2 Sätze 1 und 5 
Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister (Abstimmungsleitung), soweit die 
Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts Anderes 
bestimmen. 
 
§ 5 Abstimmungstag 
 
(1) Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt 
festgelegt. 
 
(2) Der Abstimmungstag ist ein Sonntag. 
 
(3) Die Abstimmung dauert von 8 bis 18 Uhr. 
Abstimmungsbriefe dürfen am Abstimmungstag bis 16 Uhr bei 
der Abstimmungsleitung eingehen. Verspätet eingehende  
Briefe werden nicht berücksichtigt. 
 
(4) Findet zwischen der achten und dreizehnten Woche nach 
der Zurückweisung eines Bürgerbegehrens durch den Rat oder 
nach Beschluss eines Ratsbürgerentscheids gem. § 26 Abs. 1 
Satz 2 GO NRW eine Wahl statt, so wird die  Abstimmung auf 
den Tag der Wahl gelegt. 
 
§ 6 Abstimmungsbezirke und Abstimmungsräume 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister teilt das 
Abstimmungsgebiet in Abstimmungsbezirke ein. 
 
§ 4 Zuständigkeit 
 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße 
Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids obliegt 
in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 
Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister (Abstimmungsleitung), soweit die 
Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts Anderes 
bestimmen.  
 
§ 5 Abstimmungstag 
 
Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt 
festgelegt. Er ist in der Re gel auch der Tag der 
Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die 
Auszählung einen anderen Termin. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 6 Briefabstimmungsbezirke  
 
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in 
Briefabstimmungsbezirke sowie die Festlegung der Zahl 
der Briefabstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
8 
 
(2) Die Zahl der Abstimmungsbezirke soll bei allen 
Abstimmungen annähernd gleich sein und die Hälfte der 
Stimmbezirke der letzten Kommunalwahl betragen, jedoch 
nicht mehr als 200. Finden gleichzeitig Wahlen statt, sind die 
Wahlräume gleichzeitig Abstimmungsräume. 
 
(3) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsrau m 
einzurichten. 
 
(4) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bestimmt 
ferner die Zahl der Abstimmungsbezirke für die 
Briefabstimmung. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein 
Abstimmungsbezirk für die Briefabstimmung gebildet. 
 
§ 7 Abstimmungsvorstände 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bildet in 
Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 1 und 2 
Kommunalwahlordnung NRW für jeden Abstimmungsbezirk 
einen Abstimmungsvorstand und eine entsprechende Anzahl 
von Abstimmungsvorständen für die Briefabstimmung. 
 
(2) Der Abstimmungsvorstand besteht aus einer Vorsteherin 
oder einem Vorsteher, ihrer oder seiner Stellvertretung und 
drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern. 
 
(3) Die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben eine 
ehrenamtliche Täti gkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
Anwendung finden. 
 
 
 
die Regelungen des § 5 Absatz 1 Kommunalwahlgesetz 
NRW bzw. des § 4 N ummer 4 der 
Kommunalwahlordnung NRW . Für jeden Stadtbezirk 
wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 7 Briefabstimmungsvorstände 
 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in 
Anlehnung an die Regelung des § 4 N ummer 2 
Kommunalwahlordnung NRW ein 
Briefabstimmungsvorstand gebildet.  
 
(2) Die Besetzung des Briefabstimmungsvorstandes 
orientiert sich an den jeweils geltenden Bestimmungen 
der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des 
Kommunalwahlgesetzes NRW.  
 
(3) Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände üben 
eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die 
allgemeinen Vorschriften des kommunalen 
Verfassungsrechts Anwendung finden.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
9 
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des 
Bürgerentscheides (Abstimmungstag):  
 
1. Deutsche im Sinne des  Artikels 116 des Grundgesetzes 
oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 
Europäischen Union sind 
2. Das 16. Lebensjahr vollendet haben 
3. Mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem 
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren 
Wohnungen ihre Hau ptwohnung haben oder ohne 
Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine 
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben. 
 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das 
Wahlrecht nicht besitzen. 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
 
(1) Für jeden Abstimmungsbezirk ist ein 
Abstimmungsverzeichnis zu führen. 
 
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen 
einzutragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid 
(Stichtag) feststeht, dass sie st immberechtigt und nicht von 
der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen 
werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, die nach dem 
Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und 
bei der Meldebehörde gemeldet sind. 
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des 
Bürgerentscheides (Abstimmungstag): 
 
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes 
oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der 
Europäischen Union sind,  
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem 
Abstimmungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren 
Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne 
Wohnsitz sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine 
Wohnung außerhalb des Abstimmungsgebiets haben. 
 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge 
Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutsch land das 
Wahlrecht nicht besitzen. 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk ist ein 
Abstimmungsverzeichnis zu führen.  
 
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen 
einzutragen, bei denen am 42. Tag vor dem Bürgerentscheid 
(Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von 
der Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen 
werden auch die Stimmberechtigten eingetragen, die nach dem 
Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und 
bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
10 
 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 
20. bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der 
allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen 
zur Einsichtnahme bereitgehalten. 
 
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre 
Wohnung aus d em Abstimmungsgebiet oder wird die 
Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem 
Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen 
Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des 
Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon 
unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 
3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur 
Niederschrift Einspruch einlege n. Richtet sich der Einspruch 
gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der 
Entscheidung zu hören. 
 
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der 
Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und den 
Betroffenen unverzüglich auf dem Postweg mit zuteilen. Die 
Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Abstimmung endgültig. 
 
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses 
sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der 
Abstimmung zu berichtigen. 
 
 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 
20. bis zum 16. Tag vor dem Abstimmungstag während der 
allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
 
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre 
Wohnung aus dem Abstimmungsgebiet oder wird die 
Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem 
Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen 
Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung innerhalb des 
Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verze ichnis hiervon 
unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 
3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur  
Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch 
gegen die Eintragung anderer, so sind diese vor der 
Entscheidung zu hören. 
  
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der 
Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und den 
Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die 
Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme 
an der Abstimmung endgültig.  
 
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses 
sind von der Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der 
Abstimmung zu berichtigen.

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11 
 
§ 11 Abstimmungsschein 
 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis 
eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein besitzt. 
 
(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann in jedem 
Abstimmungsbezirk oder per Brief abstimmen. 
 
  
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 12 Erteilung eines Abstimmungsscheines 
 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag 
jeweils einen Abstimmungsschein. 
 
 
(2) Die Beantragung eines Abstimmungsscheines kann 
schriftlich oder mündlich, nicht jedo ch fernmündlich erfolgen. 
Die Schriftform ist auch bei einer Beantragung per Telefax oder 
E-Mail gegeben. 
 
§ 11 Abstimmungsschein 
 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis 
eingetragen ist und einen Abstimmungsschein besitzt. 
  
(2) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen 
Abstimmungsschein erhalten haben, im 
Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der 
Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Bereits 
abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die  
Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis 
(Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen 
Briefabstimmungsvorständen am A uszählungstag 
ausgehändigt.  
(3) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, 
dass ihm der beantragte Abstimmungsschein nicht 
zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis 
zum Tag vor der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer 
Abstimmungsschein erteilt werden vgl. § 20 Absatz 9 
KWahlO; § 11 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.  
 
§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungs -
verzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am Tage 
vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses eine 
Abstimmungs-benachrichtigung. 
 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt durch 
den Abstimmungsschein, der folgende Angaben enthält: 
1. den Familiennamen, den Vornamen und die 
Wohnung der Abstimmungsberechtigten  
2. den Briefabstimmungsbezirk

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
12 
 
(3) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch 
Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung 
nachweisen. 
 
(4) Abstimmungsscheine können bis zum zweiten Tage vor der 
Abstimmung, 18 Uhr, beantragt werden. Soweit im Falle einer 
nachgewiesenen, plötzlichen Erkrankung der 
Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren 
Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann  ein 
Abstimmungsschein auch noch bis zum Abstimmungstage, 15 
Uhr, beantragt werden. Die Abschlussbeurkundung des 
Abstimmungsverzeichnisses ist entsprechend zu berichtigen. 
 
 
 
 
 
 
§ 13 Briefabstimmung 
 
(1) Wer die Stimme nicht am Abstimmungstag abgeben kann, 
hat die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief. Hierzu muss 
ein Abstimmungsschein gemäß den Bestimmungen des § 12 
beantragt werden. 
 
(2) Dem Abstimmungsschein sind: 
 
1. Ein amtlicher Stimmzettel 
2. Ein amtlicher Abstimmungsumschlag 
3. Ein amtlicher Abstimmungsbriefumschlag 
4. Ein Merkblatt für die Briefabstimmung beizufügen. 
 
3. die Nummer, unter der die 
Abstimmungsberechtigten jeweils  in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 
4. den Abstimmungstag und den Zeitpunkt, bis zu dem 
der Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung 
eingegangen sein muss 
5. den Text der zu entscheidenden Frage und 
6. einen Hinweis auf das Informationsheft.  
 
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden 
beigefügt: 
 
1. Der amtliche Stimmzettel 
2. Der amtliche Stimmzettelumschlag 
3. Der amtliche Abstimmungsbriefumschlag 
4. das Merkblatt zur Briefabstimmung.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
13 
 
(3) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen 
Abstimmungsschein erhalten haben, im 
Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der 
Abstimmungsschein für ungültig zu erklären. Die 
Abstimmungsleitung führt darüber ein Verzeichnis 
(Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen 
Abstimmungsvorständen am Abstimmungstag ausgehändigt. 
Stimmen, die per Brief abgegeben wurden, werden nicht 
dadurch ungültig, dass Abstimmungsberechtigte vor dem oder 
am Abstimmungstag sterben oder sonst das 
Abstimmungsrecht nach § 8 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) 
verlieren. Vor einem Fortzug aus dem Abstimmungsgebiet 
abgegebene Stimmen werden ungültig. 
 
(4) Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ers etzt. 
Versichern Abstimmungsberechtigte glaubhaft, dass ihnen der 
beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann 
ihnen bis zum zweiten Tage vor dem Abstimmungstag, 18 Uhr 
ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden; Absatz 3 gilt 
entsprechend. 
 
(5) Haben Abstimmungsberechtigte einen Abstimmungsschein 
erhalten, so wird in das Abstimmungsverzeichnis in der Spalte 
für den Vermerk über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk 
eingetragen. 
 
 
§ 14 Einspruch gegen die Versagung eines 
Abstimmungsscheines 
 
Wird die Erteilung eines Abstimmungsscheins versagt, so kann 
hiergegen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einspruch 
bei der Abstimmungsleitung eingelegt werden. Die

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14 
 
abschließende Entscheidung der Abstimmungsleitung ist 
unverzüglich zu treffen und bekannt zu geben. 
 
§ 15 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
 
(1) Spätestens am Tage vor der Auslegung des 
Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt die 
Abstimmungsleitung alle Abstimmungsberechtigten, die in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind. 
 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung enthält folgende 
Angaben: 
 
1. Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der 
Abstimmungsberechtigten 
2. Den Abstimmungsbezirk und den Abstimmungsraum 
3. Den Abstimmungstag und die Abstimmungszeit 
4. Den Text der zu entscheidenden Frage 
5. Die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten 
jeweils in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 
6. Die Aufforderung, die Abstimmungsbenachrichtigung und 
einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, 
verbunden mit dem Hinweis, dass auch be i Verlust der 
Abstimmungsbenachrichtigung das Abstimmungsrecht 
ausgeübt werden kann 
7. Den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung nur 
zur Stimmabgabe in dem angegebenen 
Abstimmungsraum berechtigt 
8. Den Hinweis über die Beantragung eines 
Abstimmungsscheines und über die Übersendung von 
Briefabstimmungsunterlagen 
9. Einen Hinweis auf das Informationsheft.

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15 
 
(3) Die Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung enthält 
einen Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines 
Abstimmungsscheines. 
 
§ 16 Information der Abstimmungsberechtigten 
 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines 
Informationsheftes über die Auffassung der 
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die 
innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen 
informiert. 
 
(2) Das Informationsheft enthält: 
 
1. Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den 
Begründungstext des Bürgerbegehrens, die 
Kostenschätzung der Verwaltung sowie den 
Abstimmungstag 
 
2. Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und der 
Möglichkeit der Stimmabgabe durch Brief 
3. Eine kurze sachliche Stellungnahme der 
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens 
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die: 
• Dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
• Das Bürgerbegehren abgelehnt haben in der 
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl 
der Vertretung 
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat 
vertretenden Fraktionen und Gruppen. 
 
 
 
 
 
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten 
 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines 
Informationsheftes über die Auffassung der 
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die 
innerhalb der Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen 
informiert. 
 
(2) Das Informationsheft enthält: 
 
1. Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den 
Begründungstext des Bürgerbegehrens, die 
Kostenschätzung der Verwaltung sowie Tag und Uhrzeit, 
bis zu denen der Abstimmungsbrief bei der  
Abstimmungsleitung eingegangen sein muss 
2. Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des 
Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief 
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der  
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die  
• dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
• das Bürgerbegehren abgelehnt haben jeweils in der 
Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der 
Vertretung 
4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des 
Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfeh lungen der im Rat 
vertretenden Fraktionen und Gruppen.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
16 
 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von 
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe 
angehören, aufgenommen werden. 
 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister nach 
ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung 
zur Verfügung zu st ellen. Sie sollen eine Textlänge von einer 
DIN A4 -Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht überschreiten. Die 
eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 16 Absatz 2 
dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die 
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder 
eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, 
streichen. In diesen Fällen informiert sie/er umgehend die 
jeweiligen Verfasser. 
 
 
(4) Das Informationsheft wird im Interneta ngebot der 
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht. In der 
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die 
städtischen Dienststellen zu benennen, in denen die 
Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus können die 
Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt 
werden. 
 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft 
abweichend von § 16 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser 
Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung 
muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger 
erheblichen Tatsachen enthalten. Kurze sachliche 
Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und 
 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von 
Einzelratsmitgliedern, die keiner Fraktion oder Gruppe 
angehören, aufgenommen werden. 
 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der 
Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister nach 
ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung 
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer 
DIN-A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) nicht überschreiten. Die 
eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 Absatz 2 
dieser Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die 
Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder 
eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enth alten, nach 
vorheriger Anhörung streichen; die Entscheidung ist zu 
begründen und zu dokumentieren.  In diesen Fällen 
informiert sie/er umgehend die jeweiligen Verfasser. 
 
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der 
Landeshauptstadt Düsseldorf veröf fentlicht. In der 
Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die 
städtischen Dienststellen zu benennen, in denen die 
Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus können die 
Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt 
werden. 
 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft 
abweichend von § 13 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 dieser 
Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung 
muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger 
erheblichen Tatsachen e nthalten. Kurze sachliche 
Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
17 
 
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des 
Umfangs gilt § 16 Absatz 3 dieser Satzung. 
 
 
 
 
§ 17 Stimmzettel 
 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu 
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" 
lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind 
unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach 
ihrer Fertigstellung d en Blindenverbänden zur Herstellung 
einer Schablone zur Verfügung gestellt. 
 
§ 18 Öffentlichkeit 
 
(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des 
Abstimmungsergebnisses in den Abstimmungsbezirken ist 
öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Inte resse 
der Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum 
Anwesenden beschränken. 
 
(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die 
Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis 
untersagt. 
 
(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der 
Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der 
Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. 
 
(4) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von 
Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der 
Gruppen sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des 
Umfangs gilt § 13 Absatz 3  dieser Satzung.  Die 
eingegangenen Stellungnahmen werden in der im § 13 
Absatz 2 dieser Sat zung aufgeführten Reihenfolge 
zusammengestellt. 
 
§ 14 Stimmzettel 
 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu 
entscheidende Frage und jeweils ein auf "ja" und "nein" 
lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind 
unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach 
ihrer Fertigstellung den Blindenverbänden zur Herstellung 
einer Schablone zur Verfügung gestellt.  
 
§ 15 Öffentlichkeit 
 
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den 
Briefabstimmungsbezirken ist öffe ntlich. Der 
Briefabstimmungsvorstand kann aber im Interesse der 
Abstimmungshandlung die Zahl der im Abstimmungsraum 
Anwesenden beschränken.  
 
(2) Den Anwesenden ist  bei der Ermittlung des 
Abstimmungsergebnisses jede Einflussnahme untersagt. 
 
 
 
 
 
 
(3) Die V eröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungs -
befragungen über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
18 
 
Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit 
unzulässig. 
 
 
 
 
§ 19 Stimmabgabe 
 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben 
ihre Stimme geheim ab. 
 
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, 
dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder 
auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche Antwort 
gelten soll. 
 
(3) Die Abstimmenden falten daraufhin ihren jeweiligen 
Stimmzettel in der Weise, dass ihre Stimmabgaben nicht 
erkennbar sind, und werfen ihn in die Abstimmungsurne. 
 
(4) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich 
abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder 
aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen oder zu falten,  können sich 
hierzu der Hilfe einer anderen Per son (Hilfsperson) bedienen. 
Hilfsperson kann auch ein von den Abstimmungsberechtigten 
bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein.  
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer 
von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und 
geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine 
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, 
die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung 
der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein 
vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. 
Abstimmungszeit ist der Zeitraum vom Versand der 
Unterlagen bis zum Eingang der Abstimmungsbriefe am 
Abstimmungstag, 16 Uhr. 
 
 
§ 16 Stimmabgabe 
 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben 
ihre Stimme geheim ab.  
 
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, 
dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder 
auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche Antwort 
gelten soll. 
 
 
 
 
 
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich 
abgeben. Abstimmende, die des Lesens unkundig oder 
aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen oder die 
Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu verpacken, 
können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen.  
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer 
von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen und 
geäußerten Entscheidung  beschränkt. Unzulässig ist eine 
Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, 
die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung 
der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.  Die Hilfsperson ist

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
19 
 
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist 
zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der 
Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt 
hat. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung 
des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. 
 
(5) Für die Stimmabgabe mit Abstimmungsschein gilt § 43 
Kommunalwahlordnung (KWahlO) entsprechend. 
 
§ 20 Stimmabgabe per Brief 
 
(1) Bei der Briefabstimmung haben Abstimmende  der 
Abstimmungsleitung in einem verschlossenen 
Abstimmungsbriefumschlag: 
 
1. Ihren Abstimmungsschein 
2. In einem besonderen verschlossenen Umschlag ihren 
Stimmzettel  
 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am  
Tag des Bürgerentscheids bis 16 Uhr bei der 
Abstimmungsleitung eingeht. 
 
 
(2) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden 
oder die Hilfsperson (§ 19 Absatz 4 dieser Satzung) der 
Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der 
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der 
Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. 
 
(3) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. 
 
§ 21 Zählung der Stimmen 
zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der 
Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt 
hat. 
 
(4) Die Abstimmenden  haben der Abstimmungsleitung in 
einem verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag 
 
1. ihren Abstimmungsschein sowie 
2. ihren Stimmzettel  in dem verschlossenen amtlichen 
Stimmzettelumschlag 
 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am  
Abstimmungstag bis 16 Uhr bei der Abstimmungsleitung 
eingeht. Verspätet eingehende Briefe werden nicht 
berücksichtigt. 
 
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden 
oder die Hilfsperson (§ 16 Absatz 3 dieser Satzung) der 
Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der 
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der 
Abstimmenden gekennzeichnet worden ist. 
 
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
20 
 
 
(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an 
die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand. 
Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der 
abgegebenen Stimmen anhand des 
Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen 
Abstimmungsscheine festzustellen und mit der Zahl der in den 
Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird 
die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort 
entfallenen Stimmen er mittelt. Über die Gültigkeit der 
Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand. 
 
(2) Für die Auszählung der Stimmen gelten in den 
Abstimmungsbezirken die Bestimmungen der §§ 49 bis 55 
KWahlO entsprechend. 
  
§ 22 Zählung der Briefstimmen 
 
(1) Der Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung öffnet 
den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe 
und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit 
ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem 
Abstimmungsbrief bezeichnet ist. 
 
(2) Bei d er Stimmabgabe sind Abstimmungsbriefe 
zurückzuweisen, wenn: 
 
1. Der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. Dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger 
Abstimmungsschein beiliegt 
3. Dem Abstimmungsbriefumschlag kein 
Stimmzettelumschlag beigefügt ist 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
§ 17 Zählung der Stimmen 
 
(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den 
Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und 
legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet 
in die Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem 
Abstimmungsbrief bezeichnet ist. 
 
(2) Bei der Stimmabgabe sind Abstimmungsbriefe 
zurückzuweisen, wenn 
  
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger 
Abstimmungsschein beiliegt  
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettel -
umschlag beigefügt ist

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
21 
 
4. Weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist 
5. Der Abstimmungsbriefumschlag mehr 
Stimmzettelumschläge als gültige Abstimmungsscheine 
enthält 
6. Die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die 
vorgeschriebene Ver sicherung an Eides statt zur 
Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben 
7. Kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. Ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der 
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis 
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe 
werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten 
als nicht abgegeben. 
 
(3) Der Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung stellt 
das Ergebnis der Briefabstimmung fest. 
 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten 
die Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung 
NRW entsprechend. 
 
§ 23 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der 
Stimmzettel ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben 
und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die 
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt. 
 
 
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der 
Stimmzettelumschlag verschlossen ist  
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettel -
umschläge als gültige Abstimmungsscheine enthält 
6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die 
vorgeschriebene Versicherung an Eid es statt zur 
Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben  
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der 
offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis 
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
 
 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe 
werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten 
als nicht abgegeben. 
 
(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Erg ebnis der 
Briefabstimmung fest. 
 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten 
die Bestimmungen der §§ 56 bis 60 Kommunalwahlordnung 
NRW entsprechend. 
 
§ 18 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der 
Stimmzettel ist grundsätzlich zulässig. Die konkreten Vorgaben 
und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die 
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
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§ 24 Ungültige Stimmen 
 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
 
1. Nicht amtlich hergestellt ist 
2. Keine Kennzeichnung enthält 
3. Den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei 
erkennen lässt 
4. Einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 
  
§ 25 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
 
(1) Spätestens am Tag vor Auslegung des 
Abstimmungsverzeichnisses macht die Abstimmungsleitung: 
 
 
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur 
Entscheidung anstehenden Frage 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das 
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das 
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann, 
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt 
wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme 
haben, die abgegeben werden kann,  indem durch 
Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich 
gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll 
6. Den Hinweis zur Möglichkeit und Verfahrensweise der 
Abstimmung mit Abstimmungsschein bzw. der 
Briefabstimmung 
§ 19 Ungültige Stimmen 
 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
 
1. nicht amtlich hergestellt ist 
2. keine Kennzeichnung enthält 
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei 
erkennen lässt  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 
 
§ 20 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
 
Spätestens am Tag vor Auslegung des 
Abstimmungsverzeichnisses macht die Abstimmungsleitung  
insbesondere:  
 
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur 
Entscheidung anstehenden Frage 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das 
Abstimmungsverzeichnis bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der 
Abstimmungsleitung Einspruch gegen das 
Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann  
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt 
wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme 
haben, die abgegeben werden kann, indem durch 
Ankreuzen oder au f andere Weise eindeutig kenntlich 
gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll 
6. Den Hinweis, dass die Abstimmung durch 
Briefabstimmung mit Abstimmungsschein erfolgt.  
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort 
und Stelle ausgeübt werden kann,

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
23 
 
7. Den Hinweis, dass und wo die  Briefabstimmung an Ort 
und Stelle ausgeübt werden kann, öffentlich bekannt. 
 
(2) Spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag 
macht die Abstimmungsleitung Beginn und Ende der 
Abstimmungszeit sowie die Abstimmungsbezirke und die 
Abstimmungsräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung 
hat zu enthalten: 
 
1. Den Hinweis, dass Abstimmungsbezirk und 
Abstimmungsräume auf der 
Abstimmungsbenachrichtigung aufgeführt sind 
2. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und 
im Abstimmungsraum bereitgehalten werden 
3. Den Hinweis, dass die Abstimmungsbenachrichtigung 
mitgebracht werden soll und dass ein gültiger Ausweis 
mitzubringen ist, damit sich Abstimmende, wenn der 
Abstimmungsvorstand dies verlangt, über ihre Person 
ausweisen können 
4. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme 
haben, die abgegeben wird, indem durch Ankreuzen oder 
auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, 
welcher Antwort die Stimme gelten soll. 
5.  
(3) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 2 ist vor 
Beginn der Abstimmung am E ingang des Gebäudes, in dem 
sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen. Dem 
Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen. 
 
 
 
 
 
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei 
an die Abstimmungsleitung übersandt werden 
können, 
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft 
gemäß § 13  mit der  Angabe, wo das 
Informationsheft auf der Internetseite der 
Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht wird,  
 
öffentlich bekannt.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
24 
 
§ 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Eine 
Abstimmungsprüfung (analog dem Wahlprüfungsverfahren) 
findet nicht statt. Im Falle von Zweifeln an dem 
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung 
verlangen. 
 
 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der 
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde , sofern 
diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten 
Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit 
Nein beantwortet. 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister 
macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt. 
 
 
§ 27 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage 
um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den 
Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die 
Bestimmungen der §§ 1 – 26 entsprechend mit der Maßgabe, 
dass: 
 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist und 
die Anzahl und Einteilung der Abstimmungsbezirke 
diesem gemäß den Vorgaben bei der Kommunalwahl 
angepasst wird 
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein 
förmliches Wahlprüfungsverfahren analog zum 
Kommunalwahlrecht findet nicht statt; der Rechtsschutz 
nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Im 
Falle von Zweifeln an dem Abstimmungsergebnis kann er eine 
erneute Zählung verlangen. 
 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der 
Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern 
diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW genannten 
Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit 
Nein beantwortet. 
 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister 
macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.  
 
 
§ 22 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage 
um eine Angelegenheit von bezirklicher Bedeutung gemäß den 
Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die 
Bestimmungen der §§ 1 – 21 entsprechend mit der Maßgabe, 
dass: 
 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen 
und Bürger stimmberechtigt sind

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
25 
 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen 
und Bürger stimmberechtigt sind 
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der 
Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides 
feststellt. 
  
§ 28 Absage des Bürgerentscheides 
 
Wird ein Bürge rentscheid nicht durchgeführt, so wird die 
amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des 
Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben 
und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt 
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister. 
 
§ 29 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des 
Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben vo n dieser 
Satzung unberührt. 
 
 
 
 
 
§ 30 Durchführungsbestimmungen 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann 
die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung 
erforderlichen Dienstanweisungen erlassen. 
 
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der 
Stadt das amtliche Ergebnis des Bürgerentscheides 
feststellt. 
 
 
 
§ 23 Absage des Bürgerentscheides 
 
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die 
amtliche Bekanntmachung über die Durchführung des 
Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben 
und der Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt 
die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister.  
 
§ 24 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des 
Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung des 
Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentsche iden bleiben von dieser 
Satzung unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener 
Daten erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe im 
öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. 
m. § 26 GO NRW und der Durchführungs -VO; die 
Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG. 
 
§ 25 Durchführungsbestimmungen 
 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann 
die für die Umsetzung der Bestimmungen dieser Satzung 
erforderlichen Dienstanweisungen erlassen.

Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden 
 
 
26 
 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre 
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von 
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
 
§ 31 In-Kraft-Treten 
 
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden tritt mit dem Ta ge nach der 
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 24.06.2010 
außer Kraft. 
 
 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren t ragen ihre 
Aufwendungen selbst. Die Kosten für die Durchführung von 
Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
 
§ 26 In-Kraft-Treten 
 
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und 
Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der 
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der 
Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom 17. Februar  
2025 außer Kraft

Satzung Bürgerbegehren Bürgerentscheid

26039 Zeichen

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Satzung der Landeshauptstadt Düsseldorf über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom TT.MM.2025 
Der Rat der Landeshauptstadt Düsseldorf hat am TT.MM.2025 aufgrund des § 7 Absatz 1 
Satz 1, des § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f und des § 26 der Gemeindeordnung für das 
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 
1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), und des § 1 der Verordnung über die 
Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO) vom 10. 
Juli 2004 (GV NRW S. 383 / SGV NRW 2021) folgende Satzung beschlossen: 
 
§ 1 Geltungsbereich 
Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (§ 26 GO 
NRW) im Gebiet der Landeshauptstadt Düsseldorf und ihrer Stadtbezirke 
(Abstimmungsgebiet).  
 
§ 2 Bürgerbegehren 
(1) Bürgerinnen und Bürger können beantragen (Bürgerbegehren), an der Stelle des Rates 
über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden (Bürgerentscheid). Die Absicht 
zur Durchführung eines Bürgerbegehrens ist der Gemeindeverwaltung vorab in Textform 
mitzuteilen, hierbei sind die Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Dabei ist der 
Gegenstand des beabsichtigten Bürgerbegehrens und die begehrte Maßnahme so konkret 
zu beschreiben, dass die Gemeinde in die Lage versetzt wird, die möglichen Kosten zu 
schätzen, die bei der Umsetzung des Bürgerbegehrens zu erwarten sind (Kostenschätzung, 
§ 2 Absatz 4 Satz 1 dieser Satzung).    
(2) Die Verwaltung unterstützt die Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung eines 
Bürgerbegehrens, insbesondere zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Diese 
Unterstützung kann durch die Vertretungsberechtigten auch bereits vor Erstellung der 
Kostenschätzung in Anspruch genommen werden. Die Verwaltung leistet jedoch keine 
Rechtsberatung.      
(3) Ein Bürgerbegehren ist in Textform bei der Verwaltung einzureichen, hierbei sind die 
Regelungen aus § 26 GO NRW zu berücksichtigen. Ein Bürgerbegehren muss beinhalten: 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage 
2. Die Begründung   
3. Die Namen von bis zu drei (mindestens jedoch einer oder einem) Bürgerinnen oder 
Bürgern, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten 
(Vertretungsberechtigte) 
4. Eine Erklärung darüber, ob und in welcher Gesamthöhe die Vertretungsberechtigten 
Zuwendungen von Dritten für die Vorbereitung und Durchführung des 
Bürgerbegehrens erhalten oder eigene Mittel dafür eingesetzt haben (§ 26a GO 
NRW).  
Diese Erklärung ist gemäß § 26a Absatz 4 GO NRW um eine Versicherung an Eides statt zu 
ergänzen, dass der Mitteilungspflicht vollständig und richtig nachgekommen wurde. Wird ein 
Bürgerbegehren durchgeführt, wird die Erklärung über die Zuwendungen veröffentlicht.

Seite 2 von 11 
 
Bürgerbegehren gegen einen Ratsbeschluss oder einen Beschluss einer Bezirksvertretung 
(kassatorische Bürgerbegehren) sind innerhalb der Fristen des § 26 Absatz 3 GO NRW 
einzureichen. Richtet sich ein Bürgerbegehren nicht gegen einen Beschluss des Rates oder 
einer Bezirksvertretung (initiierendes Bürgerbegehren), gelten die Fristen des § 26 Absatz 3 
GO NRW zunächst nicht. Wenn sich jedoch der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung 
mit dem Bürgerbegehren befasst und ein Beschluss zustande kommt, der dem 
Bürgerbegehren nicht entspricht, wird aus dem ursprünglich initiierenden ein kassatorisches 
Bürgerbegehren. Dann sind die Fristvorgaben des § 26 Absatz 3 GO NRW für kassatorische 
Bürgerbegehren zu beachten. 
(4) Die Verwaltung schätzt die mit der verlangten Maßnahme verbundenen Kosten und teilt 
diese den Vertretungsberechtigten in Textform mit. Die im § 26 Absatz 3 GO NRW für 
Bürgerbegehren genannten Fristen sind in der Zeit vom Eingang der Mitteilung bei der 
Verwaltung, ein Bürgerbegehren durchzuführen, bis zu dem Zeitpunkt der Mitteilung der 
Kostenschätzung an die Vertretungsberechtigten gehemmt.  
(5) Die Vertretungsberechtigten können nach Erhalt der Kostenschätzung zudem bei der 
Verwaltung beantragen, dass der Rat vorab über die grundsätzliche Zulässigkeit des 
Bürgerbegehrens (Vorabprüfung) entscheidet. Für die Prüfung der grundsätzlichen 
Zulässigkeit ist es ausreichend, wenn mit diesem Antrag folgende Informationen vorgelegt 
werden: 
1. Der formulierte Wunsch auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens  
2. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
3. Die Begründung 
4. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
5. Die Unterschriften der Vertretungsberechtigten  
6. Die Unterschriften von mindestens 25 Bürgerinnen und Bürgern, die diesen Antrag 
auf Vorabprüfung unterstützen, wobei jede Liste mit Unterschriften den vollen 
Wortlaut des Antrags auf Prüfung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens enthält.  
Des Weiteren müssen die Unterschriftenlisten, die unter Absatz 6 Satz 2 in den Nummern 1 
bis 4 dieser Satzung aufgezählten Bestandteile enthalten. Eintragungen, welche die Person 
des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei 
erkennen lassen, sind ungültig.  
(6) Für ein erfolgreiches Bürgerbegehren, welches das gesamte Stadtgebiet betrifft, müssen 
gemäß § 26 Absatz 4 GO NRW gültige Unterschriften von mindestens 3 Prozent der 
Bürgerinnen und Bürger (Wahlberechtigte der letzten Kommunalwahl) eingereicht werden.  
Jede Unterschriftenliste muss enthalten: 
1. Die zur Entscheidung zu bringende Frage des Bürgerbegehrens 
2. Die Begründung 
3. Die Kostenschätzung der Verwaltung 
4. Die Benennung der Vertretungsberechtigten. 
Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen, Vornamen, 
Geburtsdatum und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

Seite 3 von 11 
 
Vor der abschließenden Einreichung des Bürgerbegehrens können die 
Vertretungsberechtigten die Unterschriften Zug um Zug durch das Amt für Statistik und 
Wahlen auf Gültigkeit überprüfen lassen.  
(7) Der Rat entscheidet nach Abschluss aller erforderlichen Prüfungen unverzüglich über die 
Zulässigkeit des Begehrens.  
(8) Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates zur Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens 
können die Vertretungsberechtigten Rechtsbehelf einlegen. 
(9) Ein Bürgerbegehren, bei dem es sich um eine Angelegenheit handelt, für welche die 
Bezirksvertretung zuständig ist, kann im jeweiligen Stadtbezirk durchgeführt werden. Es 
muss in Textform bei der Verwaltung eingereicht werden. Die Bezirksbürgermeisterin oder 
der Bezirksbürgermeister sowie die Bezirksvertretung werden hiervon unverzüglich 
unterrichtet.  
Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5, Absatz 6 Sätze 2 bis 4 und die Absätze 7 bis 9 dieses 
Paragraphen mit der Maßgabe, dass: 
• Das Bürgerbegehren von in dem jeweiligen Stadtbezirk wohnhaften und 
stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürgern unterschrieben sein muss  
• Bei einem Bürgerentscheid nur die im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und 
Bürger stimmberechtigt sind  
• Die Bezirksvertretung mit Ausnahme der Entscheidung über die Zulässigkeit an die 
Stelle des Rates tritt. 
Die für ein erfolgreiches Bürgerbegehren auf Stadtbezirksebene erforderliche Zahl an 
gültigen Unterschriften ergibt sich aus der Anzahl der im Stadtbezirk wahlberechtigten 
Bürgerinnen und Bürger der letzten Kommunalwahl in Verbindung mit der im § 26 Absatz 4 
GO NRW genannten dazugehörenden prozentualen Quote. Die erforderliche Anzahl gültiger 
Unterschriften wird vom Amt für Statistik und Wahlen ermittelt und den Initiatoren eines 
Bürgerbegehrens auf Anfrage mitgeteilt.   
 
§ 3 Einleitung eines Bürgerentscheides 
(1) Entspricht der Rat beziehungsweise die Bezirksvertretung dem zulässigen 
Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von 3 Monaten ab dem Tag der 
Zulässigkeitsentscheidung ein Bürgerentscheid durchzuführen (§ 26 Absatz 6 Satz 4 GO 
NRW). 
(2) Der Rat kann beschließen, dass über eine Angelegenheit der Stadt ein Bürgerentscheid 
stattfindet (Ratsbürgerentscheid § 26 Absatz 1 Satz 2 GO NRW). Der Beschluss hierüber ist 
mit einer 2/3 Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder, einschließlich der 
Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, herbeizuführen.  
(3) (Rats-)Bürgerentscheide werden als Briefabstimmung durchgeführt.

Seite 4 von 11 
 
§ 4 Zuständigkeit 
Die Leitung der Abstimmung sowie die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung 
des Bürgerentscheids obliegt in Anlehnung an den § 2 Absatz 2 Sätze 1 und 5 
Kommunalwahlgesetz NRW der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister 
(Abstimmungsleitung), soweit die Gemeindeordnung NRW und diese Satzung nichts 
Anderes bestimmen.  
 
§ 5 Abstimmungstag 
Der Tag der Abstimmung wird vom Rat der Stadt festgelegt. Er ist in der Regel auch der Tag 
der Auszählung, es sei denn, der Rat bestimmt für die Auszählung einen anderen Termin. 
 
§ 6 Briefabstimmungsbezirke  
Die Einteilung des Abstimmungsgebiets in Briefabstimmungsbezirke sowie die Festlegung 
der Zahl der Briefabstimmungsbezirke erfolgt in Anlehnung an die Regelungen des § 5 
Absatz 1 Kommunalwahlgesetz NRW bzw. des § 4 Nummer 4 der Kommunalwahlordnung 
NRW. Für jeden Stadtbezirk wird mindestens ein Briefabstimmungsbezirk gebildet. 
 
§ 7 Briefabstimmungsvorstände 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk wird in Anlehnung an die Regelung des § 4 Nummer 2 
Kommunalwahlordnung NRW ein Briefabstimmungsvorstand gebildet.  
(2) Die Besetzung des Briefabstimmungsvorstandes orientiert sich an den jeweils geltenden 
Bestimmungen der Kommunalwahlordnung NRW bzw. des Kommunalwahlgesetzes NRW.  
(3) Die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf 
die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts 
Anwendung finden.  
 
§ 8 Abstimmungsberechtigung 
(1) Abstimmungsberechtigt sind Personen, die am Tag des Bürgerentscheides 
(Abstimmungstag): 
1. Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines 
Mitgliedstaates der Europäischen Union sind,  
2. das 16. Lebensjahr vollendet haben und 
3. mindestens seit dem 16. Tag vor der Abstimmung in dem Abstimmungsgebiet ihre 
Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder ohne Wohnsitz 
sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des 
Abstimmungsgebiets haben. 
(2) Nicht abstimmungsberechtigt sind Personen, die infolge Richterspruchs in der 
Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzen.

Seite 5 von 11 
 
§ 9 Abstimmungsverzeichnis 
(1) Für jeden Briefabstimmungsbezirk ist ein Abstimmungsverzeichnis zu führen.  
(2) In das Abstimmungsverzeichnis sind alle Personen einzutragen, bei denen am 42. Tag 
vor dem Bürgerentscheid (Stichtag) feststeht, dass sie stimmberechtigt und nicht von der 
Abstimmung ausgeschlossen sind. Von Amts wegen werden auch die Stimmberechtigten 
eingetragen, die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung zugezogen und bei 
der Meldebehörde gemeldet sind. 
(3) Das Abstimmungsverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor dem 
Abstimmungstag während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt für Statistik und Wahlen 
zur Einsichtnahme bereitgehalten.  
(4) Verlegen Abstimmungsberechtigte nach dem Stichtag ihre Wohnung aus dem 
Abstimmungsgebiet oder wird die Hauptwohnung zur Nebenwohnung, so sind sie aus dem 
Abstimmungsverzeichnis zu streichen. Verlegen Abstimmungsberechtigte ihre Wohnung 
innerhalb des Abstimmungsgebietes, so bleibt das Verzeichnis hiervon unberührt. 
 
§ 10 Einsprüche gegen das Abstimmungsverzeichnis 
(1) Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der 
Einsichtsfrist (§ 9 Absatz 3) bei der Abstimmungsleitung schriftlich oder mündlich zur 
Niederschrift Einspruch einlegen. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung anderer, 
so sind diese vor der Entscheidung zu hören. 
(2) Die Abstimmungsleitung hat ihre Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem 
Einspruchsführer und den Betroffenen unverzüglich postalisch mitzuteilen. Die 
Einspruchsentscheidung ist für die Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung 
endgültig.  
(3) Offenbare Unrichtigkeiten des Abstimmungsverzeichnisses sind von der 
Abstimmungsleitung bis zum Tag vor der Abstimmung zu berichtigen.  
 
§ 11 Abstimmungsschein 
(1) Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist und einen 
Abstimmungsschein besitzt. 
(2) Werden Abstimmungsberechtigte, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten haben, 
im Abstimmungsverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein für ungültig zu 
erklären. Bereits abgegebene Stimmen verlieren ihre Gültigkeit. Die Abstimmungsleitung 
führt darüber ein Verzeichnis (Negativverzeichnis). Das Negativverzeichnis wird allen 
Briefabstimmungsvorständen am Auszählungstag ausgehändigt.  
(3) Versichert ein Abstimmungsberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte 
Abstimmungsschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tag vor 
der Abstimmung, 12 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden vgl. § 20 Absatz 9 
KWahlO; § 11 Absatz 2 dieser Satzung gilt entsprechend.

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§ 12 Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten 
(1) Alle Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, 
erhalten spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses eine 
Abstimmungsbenachrichtigung. 
(2) Die Abstimmungsbenachrichtigung erfolgt durch den Abstimmungsschein, der folgende 
Angaben enthält: 
1. den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung der Abstimmungsberechtigten  
2. den Briefabstimmungsbezirk 
3. die Nummer, unter der die Abstimmungsberechtigten jeweils in das 
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind 
4. den Abstimmungstag und den Zeitpunkt, bis zu dem der Abstimmungsbrief bei der 
Abstimmungsleitung eingegangen sein muss 
5. den Text der zu entscheidenden Frage und 
6. einen Hinweis auf das Informationsheft.  
(3) Der Abstimmungsbenachrichtigung werden beigefügt: 
1. Der amtliche Stimmzettel 
2. Der amtliche Stimmzettelumschlag 
3. Der amtliche Abstimmungsbriefumschlag 
4. das Merkblatt zur Briefabstimmung.  
 
§ 13 Information der Abstimmungsberechtigten 
(1) Die Abstimmungsberechtigten werden mittels eines Informationsheftes über die 
Auffassung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens und über die innerhalb der 
Gemeindeorgane vertretenen Auffassungen informiert. 
(2) Das Informationsheft enthält: 
1. Auf der Titelseite die zur Abstimmung gestellte Frage, den Begründungstext des 
Bürgerbegehrens, die Kostenschätzung der Verwaltung sowie Tag und Uhrzeit, bis zu 
denen der Abstimmungsbrief bei der Abstimmungsleitung eingegangen sein muss 
2. Erläuterungen zum Ablauf der Abstimmung und des Verfahrens der Stimmabgabe 
durch Brief 
3. eine kurze sachliche Stellungnahme der  
a) Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens  
b) im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen, die  
• dem Bürgerbegehren zugestimmt haben 
• das Bürgerbegehren abgelehnt haben  
jeweils in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl zur letzten Wahl der Vertretung

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4. Die Stimmempfehlung der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters 
5. Eine Übersicht der Stimmempfehlungen der im Rat vertretenden Fraktionen und 
Gruppen. 
Auf Wunsch können auch kurze sachliche Begründungen von Einzelratsmitgliedern, die 
keiner Fraktion oder Gruppe angehören, aufgenommen werden. 
(3) Die Textbeiträge zum Informationsheft sind der Oberbürgermeisterin oder dem 
Oberbürgermeister nach ihrer/seiner Aufforderung bis zum 55. Tag vor der Abstimmung zur 
Verfügung zu stellen. Sie sollen eine Textlänge von einer DIN-A4-Seite (rund 2.500 Zeichen) 
nicht überschreiten. Die eingegangenen Textbeiträge werden in der im § 13 Absatz 2 dieser 
Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. Die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister kann die Passagen, die strafrechtlich relevante Inhalte haben oder 
eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen enthalten, nach vorheriger Anhörung streichen; 
die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren. In diesen Fällen informiert sie/er 
umgehend die jeweiligen Verfasser. 
(4) Das Informationsheft wird im Internetangebot der Landeshauptstadt Düsseldorf 
veröffentlicht. In der Benachrichtigung der Abstimmungsberechtigten sind die städtischen 
Dienststellen zu benennen, in denen die Informationshefte erhältlich sind. Darüber hinaus 
können die Informationshefte auf Anforderung auch per Post zugeschickt werden. 
(5) Beim Ratsbürgerentscheid enthält das Informationsheft abweichend von § 13 Absatz 2 
Nummer 3 und Absatz 3 dieser Satzung eine kurze Begründung des Rates. Die Begründung 
muss die wesentlichen, für die Entscheidung durch die Bürger erheblichen Tatsachen 
enthalten. Kurze sachliche Stellungnahmen der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen 
sind auf ihren Wunsch aufzunehmen. Hinsichtlich des Umfangs gilt § 13 Absatz 3 dieser 
Satzung. Die eingegangenen Stellungnahmen werden in der im § 13 Absatz 2 dieser 
Satzung aufgeführten Reihenfolge zusammengestellt. 
 
§ 14 Stimmzettel 
Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage und 
jeweils ein auf "ja" und "nein" lautendes Ankreuzfeld enthalten. Zusätze jedweder Art sind 
unzulässig. Muster des Stimmzettels werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den 
Blindenverbänden zur Herstellung einer Schablone zur Verfügung gestellt.  
 
§ 15 Öffentlichkeit 
(1) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Briefabstimmungsbezirken ist 
öffentlich. Der Briefabstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung 
die Zahl der im Abstimmungsraum Anwesenden beschränken.  
(2) Den Anwesenden ist bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses jede 
Einflussnahme untersagt. 
(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse von Abstimmungsbefragungen über den Inhalt der 
Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig. Abstimmungszeit 
ist der Zeitraum vom Versand der Unterlagen bis zum Eingang der Abstimmungsbriefe am 
Abstimmungstag, 16 Uhr.

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§ 16 Stimmabgabe 
(1) Die Abstimmenden haben jeweils eine Stimme. Sie geben ihre Stimme geheim ab.  
(2) Die Abstimmenden geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den 
Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welche 
Antwort gelten soll. 
(3) Die Abstimmenden können ihre Stimme nur persönlich abgeben. Abstimmende, die des 
Lesens unkundig oder aufgrund einer Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den 
Stimmzettel zu kennzeichnen oder die Abstimmungsunterlagen ordnungsgemäß zu 
verpacken, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist 
auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der/dem Abstimmenden selbst getroffenen 
und geäußerten Entscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter 
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder 
Entscheidung der/des Abstimmenden ersetzt oder verändert oder wenn ein 
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der 
Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen 
Person erlangt hat. 
(4) Die Abstimmenden haben der Abstimmungsleitung in einem verschlossenen 
Abstimmungsbriefumschlag 
1. ihren Abstimmungsschein sowie 
2. ihren Stimmzettel in dem verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag 
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief am Abstimmungstag bis 16 Uhr 
bei der Abstimmungsleitung eingeht. Verspätet eingehende Briefe werden nicht 
berücksichtigt. 
(5) Auf dem Abstimmungsschein haben die Abstimmenden oder die Hilfsperson (§ 16 Absatz 
3 dieser Satzung) der Abstimmungsleitung durch Erklärung zu versichern, dass der 
Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Abstimmenden gekennzeichnet 
worden ist. 
(6) Der Abstimmungsbrief ist portofrei. 
 
§ 17 Zählung der Stimmen 
(1) Der Briefabstimmungsvorstand öffnet den Abstimmungsbrief, prüft die Gültigkeit der 
Stimmabgabe und legt den Stimmzettelumschlag im Fall der Gültigkeit ungeöffnet in die 
Abstimmungsurne des Bezirks, der auf dem Abstimmungsbrief bezeichnet ist. 
(2) Bei der Stimmabgabe sind Abstimmungsbriefe zurückzuweisen, wenn 
1. der Abstimmungsbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist 
2. dem Abstimmungsbriefumschlag kein oder kein gültiger Abstimmungsschein beiliegt  
3. dem Abstimmungsbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist 
4. weder der Abstimmungsbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen 
ist  
5. der Abstimmungsbriefumschlag mehr Stimmzettelumschläge als gültige 
Abstimmungsscheine enthält

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6. die Abstimmenden oder die Person ihres Vertrauens die vorgeschriebene 
Versicherung an Eides statt zur Briefabstimmung auf dem Abstimmungsschein nicht 
unterschrieben haben  
7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist 
8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das 
Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. 
Die Einsendenden zurückgewiesener Abstimmungsbriefe werden nicht als Abstimmende 
gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. 
(3) Der Briefabstimmungsvorstand stellt das Ergebnis der Briefabstimmung fest. 
(4) Für die Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses gelten die Bestimmungen der §§ 56 
bis 60 Kommunalwahlordnung NRW entsprechend. 
 
§ 18 Elektronische Verarbeitung der Stimmzettel 
Eine maschinelle Auszählung und Weiterverarbeitung der Stimmzettel ist grundsätzlich 
zulässig. Die konkreten Vorgaben und Verfahrenshinweise hierfür werden durch die 
Oberbürgermeisterin oder den Oberbürgermeister festgelegt. 
 
§ 19 Ungültige Stimmen 
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel: 
1. nicht amtlich hergestellt ist 
2. keine Kennzeichnung enthält 
3. den Willen der abstimmenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt  
4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. 
 
§ 20 Bekanntmachungen vor dem Abstimmungstag 
Spätestens am Tag vor Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht die 
Abstimmungsleitung insbesondere:  
1. Den Tag des Bürgerentscheides und den Text der zur Entscheidung anstehenden 
Frage 
2. Den Ort, den Zeitraum und die Uhrzeiten, zu welchen das Abstimmungsverzeichnis 
bereitgehalten wird 
3. Den Hinweis, dass innerhalb der Einsichtsfrist bei der Abstimmungsleitung Einspruch 
gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann  
4. Den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt wurden 
5. Den Hinweis, dass Abstimmende jeweils nur eine Stimme haben, die abgegeben 
werden kann, indem durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich 
gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll

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6. Den Hinweis, dass die Abstimmung durch Briefabstimmung mit Abstimmungsschein 
erfolgt.  
7. Den Hinweis, dass und wo die Briefabstimmung an Ort und Stelle ausgeübt werden 
kann,  
8. den Hinweis, dass die Abstimmungsbriefe portofrei an die Abstimmungsleitung 
übersandt werden können, 
9. den Hinweis auf das amtliche Informationsheft gemäß § 13 mit der Angabe, wo das 
Informationsheft auf der Internetseite der Landeshauptstadt Düsseldorf veröffentlicht 
wird,  
öffentlich bekannt. 
 
§ 21 Feststellung des Abstimmungsergebnisses 
(1) Der Rat stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Ein förmliches 
Wahlprüfungsverfahren analog zum Kommunalwahlrecht findet nicht statt; der Rechtsschutz 
nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unberührt. Im Falle von Zweifeln an dem 
Abstimmungsergebnis kann er eine erneute Zählung verlangen. 
(2) Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen 
Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit dem in § 26 Absatz 7 Satz 2 GO NRW 
genannten Quorum entspricht. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. 
(3) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister macht das festgestellte Ergebnis 
öffentlich bekannt.  
 
§ 22 Bürgerentscheide in den Stadtbezirken 
Handelt es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine Angelegenheit von 
bezirklicher Bedeutung gemäß den Bestimmungen der Hauptsatzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf in Verbindung mit ihren Anlagen, so gelten die Bestimmungen der §§ 1 – 21 
entsprechend mit der Maßgabe, dass: 
1. Das Abstimmungsgebiet der jeweilige Stadtbezirk ist 
2. Nur die im jeweiligen Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürger 
stimmberechtigt sind  
3. Die zuständige Bezirksvertretung an Stelle des Rates der Stadt das amtliche 
Ergebnis des Bürgerentscheides feststellt. 
 
§ 23 Absage des Bürgerentscheides 
Wird ein Bürgerentscheid nicht durchgeführt, so wird die amtliche Bekanntmachung über die 
Durchführung des Bürgerentscheids durch erneute Bekanntmachung aufgehoben und der 
Bürgerentscheid abgesagt. Weitere Einzelheiten regelt die Oberbürgermeisterin oder der 
Oberbürgermeister.

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§ 24 Anwendung anderer Rechtsvorschriften 
Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW, des Kommunalwahlgesetzes und der 
Kommunalwahlordnung des Landes NRW sowie die Verordnung über die Durchführung von 
Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden bleiben von dieser Satzung unberührt.  
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt zur Wahrnehmung einer Aufgabe im 
öffentlichen Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) i. V. m. § 26 GO NRW und der 
Durchführungs-VO; die Meldedatenverwendung richtet sich nach dem BMG. 
 
§ 25 Durchführungsbestimmungen 
(1) Die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister kann die für die Umsetzung der 
Bestimmungen dieser Satzung erforderlichen Dienstanweisungen erlassen. 
(2) Die Antragstellenden von Bürgerbegehren tragen ihre Aufwendungen selbst. Die Kosten 
für die Durchführung von Bürgerentscheiden trägt die Landeshauptstadt Düsseldorf. 
 
§ 26 In-Kraft-Treten 
Die Satzung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden tritt mit dem 
Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Landeshauptstadt 
Düsseldorf über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden vom       
17. Februar 2025 außer Kraft.

Beratungsverlauf (1)

09.10.2025 Rat
TOP 36 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
RAT/310/2025
Typ
Beschlussvorlage
Datum
01.10.2025
Erstellt
29.09.2025 12:24