1456/2021
Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zur Vorlage 0826/2021 (TOP 7.2)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
3102 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle I/11/110/4 Vorlagen-Nummer 20.04.2021 1456/2021 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Klima, Umwelt und Grüne 22.04.2021 Beantwortung einer Anfrage der CDU-Fraktion zur Vorlage 0826/2021 (TOP 7.2) Die CDU-Fraktion bittet um Beantwortung der folgenden Frage: Wie wird sichergestellt, dass ein Leasing-Anbieter ausgewählt wird, der auch im Vorfeld ausreichend Beratung anbietet? Es soll nicht der Effekt entstehen, dass Interessenten die Beratung im Fachhandel nutzen, dann aber bei dem Jobradanbieter einen Vertrag abschließen. Antwort der Verwaltung: Der inzwischen in Kraft getretene Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im öffentlichen Dienst (TV – Fahrradleasing) sieht folgende vertragliche Ausgestaltung vor: Die Stadt Köln schließt als Arbeitgeberin mit einem spezialisierten Leasing-Anbieter einen Rah- menvertrag über das Leasing von Fahrrädern ab. Sie tritt in dieser Vertragsbeziehung als Lea- singnehmerin auf, der Leasing-Anbieter als Leasinggeber. Der Rahmenvertrag enthält nur Aussa- gen zur Ausgestaltung der Leasingbeziehung, nicht aber zu konkreten Fahrrädern. Seitens der Mitarbeitenden besteht tarifvertraglich kein Anspruch auf die Auswahl eines bestimmten Leasing- gebers durch die Stadt Köln. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Stadt Köln beim Abschluss des Rahmenvertrags an das allgemeine Vergaberecht gebunden und daher voraussichtlich zur Ausschreibung des Rahmenvertrages verpflichtet ist. Der Leasinggeber / Rahmenvertragspartner arbeitet seinerseits mit verschiedenen Fahrradhänd- lern seiner Wahl zusammen. Diese Fahrradhändler sind die Vertragshändler des Leasinggebers. Interessierte Mitarbeitende können nun bei jedem Vertragshändler des Leasinggebers / Rahmen- vertragspartners ein konkretes Fahrrad auswählen. Die Stadt Köln schließt als Leasingnehmerin mit dem Rahmenvertragspartner als Leasinggeber einen konkreten Leasingvertrag über das ausgewählte Fahrrad mit einer Laufzeit von maximal 36 Monaten ab. Darüber hinaus schließt die Stadt Köln mit den Mitarbeitenden einen Überlassungsvertrag, mit welchem sie ihnen das städtischerseits geleaste Fahrrad zur dienstlichen und privaten Nutzung überlässt. Der Überlassungsvertrag ergänzt den bestehenden Arbeitsvertrag dahingehend, dass die Mitar- beitenden monatlich freiwillig einen Teilbetrag ihres Arbeitsentgelts in Höhe der Leasingrate in ei- nen Anspruch auf Nutzung des ausgewählten Fahrrads umwandeln (Entgeltumwandlung). Inso- fern ist der Überlassungsvertrag gleichzeitig ein Entgeltumwandlungsvertrag. Aufgrund dieser tarifvertraglich vorgegebenen Ausgestaltung haben die interessierten Beschäftigten keinen unmittelbaren Kontakt mit dem Leasinggeber, sondern nur mit dem konkreten Fahrradhändler ihrer Wahl. Somit ist bereits durch die tarifvertraglichen Vorgaben sichergestellt, dass die Beratung im Fachhandel erfolgt. gezeichnet: Frau Professor Dr. Dörte Diemert in Vertretung für Dezernat I
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 1456/2021
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 20.04.2021
- Erstellt
- 19.04.2021 08:26