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3237/2021

Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 12.11.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 14.12.2021, TOP 10.16

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 Auszug TOP 31 Rat Leverkusen 24.08.2020

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Anlage 1 Vereinbarung über Zusammenarbeit im Amtsapothekergeschäft

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Anlage 2 Beschlussvorlage Rat der Stadt Leverkusen

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Beschlussvorlage Rat

13039 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
V/53/530 
 
Vorlagen-Nummer 
 3237/2021 
Freigabedatum 
12.11.2021  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem 
Amtsapothekengeschäft 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothe-
kengeschäft wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass sich der Ersatz der Personalkosten ab dem 
Jahr 2022 nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen des TVöD bemisst und der Sachkosten-
ersatz jeweils zum 01.01. um die vom Statistischen Bundesamt für das Vorjahr festgestellte Infla-
tionsrate erhöht.  
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarung der Stadt Köln mit der Stadt Leverkusen über Aufgaben nach dem Amtsapotheken-
geschäft zu unterzeichnen. 
3. Der Rat beauftragt die Verwaltung hierfür, die zusätzliche 1,0 VZÄ Pharmazeutisch-Technische/r 
Assistent/in und die 0,5 VZÄ Amtsapotheker/in überplanmäßig für den Stellenplan 2022 bereitzu-
stellen und bei der Anmeldung für den Stellenplan 2023 ff. entsprechend zu berücksichtigen. 
 
Die daraus entstehenden Aufwendungen in Höhe von rund 128.600 € für die zusätzlichen Stellen 
im Teilergebnisplan 0701 - Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen und 16 
– sonstige ordentliche Aufwendungen, im Haushaltsjahr 2022 ff. werden in gleicher Höhe durch 
Mehrerträge im Teilergebnisplan 0701 - Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 06 - Kostenerstattun-
gen und Umlagen, im Haushaltsjahr 2022 ff. gedeckt. Für den städtischen Haushalt entsteht somit 
keine Mehrbelastung.  
4. Die Besetzung der Stellen und die Bereitstellung und Deckung der Sachmittel unter Ziffer 3 blei-
ben gesperrt. Die Sperre wird durch den Finanzausschuss des Rats aufgehoben, sobald mit der 
Stadt Leverkusen Einvernehmen gemäß der Ziffern 1 und 2 erzielt wurde.  
 
Alternativer Beschluss: 
Der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapotheken-
geschäft wird nicht zugestimmt. 
 
Gesundheitsausschuss 23.11.2021 
Finanzausschuss 06.12.2021 
Rat 14.12.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 Ja, investiv Investitionsauszahlungen         € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
 Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme    € 
  Zuwendungen/Zuschüsse  Nein  Ja            % 
Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Personalaufwendungen    103.000 € 
b) Sachaufwendungen etc.    25.600 € 
c) bilanzielle Abschreibungen         € 
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 
a) Erträge    128.600 € 
b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten         € 
Einsparungen: ab Haushaltsjahr:       
a) Personalaufwendungen          € 
b) Sachaufwendungen etc.          € 
Beginn, Dauer        
 
Bei einer unterjährigen Einstellung der neuen Mitarbeitenden gilt für die Ausgabenseite zeitanteilig.  
 
 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die Stadt Leverkusen hat vorgeschlagen, mit der Stadt Köln auf dem Gebiet des Amtsapothekenge-
schäfts zusammenzuarbeiten und hat hierzu in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Vereinba-
rungsentwurf vorgelegt (Anlage 1). 
 
Dabei geht es insbesondere um 
- alle Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften 
- Aufgaben nach dem Betäubungsmittelgesetz 
- Personalkontrollen in öffentlichen Apotheken 
- Besichtigungen der Apotheke des Leverkusener Klinikums 
- Überwachungsaufgaben im Bereich des Einzelhandels, mit freiverkäuflichen Arzneimitteln 
 
Zu den Einzelheiten wird auf § 1 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs verwiesen. 
 
Die genannten Aufgaben der Stadt Leverkusen werden nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch 
das Gesundheitsamt der Stadt Köln wahrgenommen. Aufgabenträger bleibt aber wie bisher die Stadt

3 
Leverkusen.  Die Stadt Leverkusen trifft auch künftig die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage 
entsprechender Vorlagen, Berichte etc. des Gesundheitsamts der Stadt Köln.  
 
Personalrechtlich heißt dies, dass die Stadt Leverkusen über das die Leverkusener Aufgaben erledi-
gende Personal im Gesundheitsamt der Stadt Köln die Fachaufsicht führt, sofern es Aufgaben der 
Stadt Leverkusen erledigt. Die Entscheidungszuständigkeit, insbesondere der Erlass von Verfügun-
gen, bleibt in der Zuständigkeit der Stadt Leverkusen (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 3 
Abs. 2). Die disziplinarische Dienstaufsicht obliegt jedoch unverändert der Stadt Köln als Dienstvor-
gesetzte/ Arbeitgeberin. 
 
Für die Aufgaben, die von der Stadt Leverkusen übertragen werden, benötigt das Gesundheitsamt 
der Stadt Köln zusätzlich 1,5 Stellen (1 Stelle EG 8 und 0,5 Stellen EG 14). Diese Stellen können 
innerhalb des Gesundheitsamts der Stadt Köln nicht durch Umschichtung erbracht werden. Dies gilt 
insbesondere für den Bereich des Amtsapothekengeschäfts, der durch Neuerungen und Weiterent-
wicklungen im Arzneimittel-, Chemikalien- und Betäubungsmittelsektor schon jetzt stark belastet ist. 
Die außerordentlich angespannte Personalsituation des Gesundheitsamts der Stadt Köln lässt daher 
eine andere Entscheidung nicht zu. Entsprechendes gilt für die Sachmittel. Aus den genannten Grün-
den ist auch hier eine Aufbringung aus den vorhandenen Mitteln des Gesundheitsamts der Stadt Köln 
ausgeschlossen. Die Kosten für das zusätzliche Personal sowie die erforderlichen Sachkosten über-
nimmt die Stadt Leverkusen; siehe dazu auch § 2 des Vereinbarungsentwurfs. Zusätzlich entstehen-
de Kosten, beispielsweise für etwa erforderlich werdende Personalverstärkungen oder Höhergruppie-
rungen, werden von der Stadt Leverkusen dann ersetzt, wenn darüber Einvernehmen mit der Stadt 
Köln erzielt wurde (§ 2 Abs. 2). 
 
Der Rat der Stadt Leverkusen hat dem Vorhaben mit Ratsbeschluss vom 24.08.2020 zugestimmt 
(Anlage 2). Die Vereinbarung bedarf zusätzlich noch der Zustimmung der Bezirksregierung Köln, die 
vorbehaltlich eines positiven Ratsbeschlusses eingeholt werden soll. 
 
Die Verwaltung bewertet die beabsichtigte Vereinbarung aus den folgenden Gründen als sachgerecht 
und sinnvoll: 
 
a) Fachliche Erwägungen 
Neue und spezifische Regelungen im Gesamtbereich des Apotheken-, Arzneimittel- und Chemikali-
ensektors bedürfen im Bereich der Aufsicht besonderen Sachverstandes, der zwangsläufig Schwer-
punktsetzungen sowie entsprechende Arbeitsteilungen beim Personal mit sich bringt. Größere Ge-
sundheitsämter sind dazu besser in der Lage als kleinere. 
Der durch die Zusammenarbeit mit Leverkusen entstehende größere Verbund trägt dem Rechnung. 
Dem Gesundheitsamt der Stadt Köln wird so ermöglicht, den Einsatz und die Aufgabenerledigung der 
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch effizienter zu gestalten. 
Auf der anderen Seite zieht auch die Stadt Leverkusen Nutzen aus der Vereinbarung, weil die Viel-
zahl der Regelungen und Vorschriften im Amtsapothekengeschäft qualitativ besser in einem größeren 
Verbund umgesetzt und überwacht werden können. 
Beides liegt im berechtigten gesamtgesellschaftlichen Interesse. 
 
b) Finanzielle Erwägungen 
Das Gesundheitsamt der Stadt Köln hat im Amtsapothekengeschäft - nicht zuletzt infolge vielfältiger 
gesetzlicher Neuregelungen und daraus resultierend zusätzlicher Pflichtaufgaben in nicht unerhebli-
chem Umfang - einen deutlichen Personalmehrbedarf. 
Für die Stadt Köln ergibt sich durch den Zugang der 1,5 Stellen, die mit der Übernahme der Amtsapo-
thekerstellen durch die Stadt Leverkusen erfolgen werden, ein Synergieeffekt. 
Hinzu kommt, dass Krankheits- und Vertretungsfälle im Amtsapothekengeschäft des Gesundheits-
amts der Stadt Köln durch die nach Abschluss der Vereinbarung breitere Personalbasis besser und 
schneller abgedeckt werden können. Umgekehrt gilt dies ebenso für die Aufgabenerledigung für die 
Stadt Leverkusen.  
Die 1,5 Stellen sind aus derzeitiger Sicht notwendig, aber auch ausreichend. Sollte sich zukünftig ein 
zusätzlicher Bedarf ergeben, muss hierüber mit der Stadt Leverkusen Einvernehmen erzielt werden. 
Entsprechendes gilt für etwaige Höhergruppierungen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt 
der Stadt Köln die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung. Im Falle von gesetzlichen Änderun-

4 
gen besteht allerdings eine Pflicht zur Anpassung für beide Vertragspartner. 
 
c) Politische Erwägungen 
Wenn die Stadt Köln in dem beschriebenen Sinn Aufgaben einer anderen Kommune, erst Recht der 
benachbarten Stadt Leverkusen übernimmt, resultiert daraus ein beträchtlicher Imagegewinn. Er kann 
in geeigneter Weise genutzt werden. 
 
d) Risikoabwägung 
Hinsichtlich der Verpflichtung der Stadt Köln, verschiedene Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- 
und fachgerecht durchzuführen, sind mögliche Risiken zu betrachten. Diese könnten darin bestehen, 
dass die Aufgabenerfüllung auch dann sicherzustellen ist, wenn es zu Personalgewinnungsschwierig-
keiten oder Personalausfällen kommt.  
 
Risiken der Personalgewinnung: 
Bei der erstmaligen Besetzung der notwendigen Ressourcen besteht lediglich ein sehr geringes Risi-
ko für die Stadt Köln.  
Es gibt Mitarbeitende, die Interesse an einer Aufstockung der Arbeitszeit haben. Weiterhin existieren 
Initiativbewerbungen. 
Im Rahmen der Fluktuation werden Stellen routinemäßig nachbesetzt. Die Kündigungsfristen sorgen 
in der Regel für einen geeigneten und reibungsarmen Übergang. Das Risiko wird auch hier als gering 
eingeschätzt.  
  
Risiken bei Personalausfall: 
Die Zuständigkeiten werden personenbezogen getrennt und entsprechende Vertretungsregelungen 
aufgestellt. Übliche Urlaubs- und Krankheitsvertretungszeiten sind in der Personalbemessung mit 
eingerechnet. Gegebenenfalls müssen Überstunden oder Mehrarbeit zur Bewältigung kurzfristigen 
Ausfalls eingeführt/ erfragt/ angeordnet werden.  
In extremen Situationen muss gemeinsam gesprochen und priorisiert werden (z.B. bei Apothekens-
kandalen oder erneuten Pandemien).  
 
Allgemeine Risiken: 
Die Aufgabenerledigung wird für beide Städte entsprechend der eingerichteten Ressourcen erfolgen. 
Eine Konkurrenzsituation ist nicht zu befürchten. Nachteile für Köln entstehen nicht. 
Pandemiebedingte Risiken treffen alle Städte derzeit gleichermaßen. Mittlerweile sind die Regelauf-
gaben im Bereich der Apotheken wieder aufgenommen. Corona spielt hier aktuell eine eher unterge-
ordnete Rolle. 
 
 
Vorschlag zur Änderung des Vereinbarungsentwurfs 
Für die Beteiligten spart es einerseits Zeit und Aufwand, wenn an Stelle von jährlichen oder zweijähr-
lichen Vergütungsverhandlungen mit der Stadt Leverkusen - so der Vereinbarungsentwurf - von vorn-
herein eine Dynamisierung der Kosten vereinbart wird, d.h. eine automatische jährliche Anpassung 
an Personalkosten um die tarifliche Erhöhung der Vergütungssätze und der Sachkosten um die jährli-
che Inflationsrate. Andererseits gewährleistet die Kostendynamisierung, dass der Stadt Köln keine 
Verluste entstehen. Deshalb nimmt die Beschlussvorlag diese Anpassungsregelung auf.   
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber erstmals nach zwei Jahren 
Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende beendet werden. 
 
Finanzielle Auswirkungen: 
Die Beispielrechnung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erfolgt anhand der durchschnittlichen 
Personal- und Sachaufwendungen eines Büroarbeitsplatzes und dient lediglich zur Veranschauli-
chung:  
 
0,5 Stelle Amtsapotheker/in (E14) 
Durchschnittliche Personalkosten 2020 45.900 € 
Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 12.800 € 
 
1,0 Stelle Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in (E8)

5 
Durchschnittliche Personalkosten 2020 57.100 € 
Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 12.800 € 
 128.600 € 
 
 
Für den städtischen Haushalt entsteht durch die Zusammenarbeit keine Mehrbelastung, da die anfal-
lenden Aufwendungen zu 100% von der Stadt Leverkusen erstattet werden.  
 
Die Erstattungen der jeweiligen Personalaufwendungen erfolgen nach den jeweils geltenden Vergü-
tungssätzen des TVöD. Bei den entsprechenden Sachaufwendungen der Arbeitsplätze wird die fest-
gestellte Inflationsrate für das Vorjahr vom Statistischen Bundesamt zusätzlich herangezogen. 
Damit werden die anfallenden Aufwendungen in der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen und in 
der Teilplanzeile 16 - sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt. Die Erträge in Teilplanzeile 6 - 
Kostenerstattungen und Umlagen, im Haushaltsjahr 2022 ff. werden im Rahmen der unterjährigen 
Bewirtschaftung bereitgestellt. 
 
 
Anlagen 
 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekenge-
schäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen. 
 Beschlussvorlage des Rates der Stadt Leverkusen. 
 Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesundheitsausschusses der Stadt Leverkusen 
vom 24.08.2020.

Anlage 3 Auszug TOP 31 Rat Leverkusen 24.08.2020

859 Zeichen

BESCHLUSSAUSFERTIGUN G 
 
 
Beschlussorgan: 
Rat der Stadt Leverkusen 
Sitzung vom: 24.08.2020 Niederschrift zur Sitzung 
RAT/055/2020 
Auszug: 
 
31. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach 
dem Gesetz über das Apothekenwesen 
2020/3732 
  
Beschluss: 
 
1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach 
dem Gesetz über das Apothekenwesen wird zugestimmt. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
über die Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen 
abzuschließen. 
 
  
dafür: 43 (OB, 16 CDU, 10 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2 
BÜRGERLISTE, 3 OP, 1 Aufbruch Leverkusen, 2 FDP, 2 
DIE LINKE.LEV, 1 Soziale Gerechtigkeit) 
dagegen: 1 (BÜRGERLISTE) 
 
 
gez. Neuschäfer-Heß 
Stadt Leverkusen 
Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke 
Leverkusen, 08.09.2021

Anlage 1 Vereinbarung über Zusammenarbeit im Amtsapothekergeschäft

8358 Zeichen

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung  
über die Durchführung von Aufgaben  
im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt  
Leverkusen  
 
Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath, 
      Rathaus 
    Friedrich-Ebert-Platz 1 
    51373 Leverkusen 
   nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt 
 
und 
 
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker, 
    Historisches Rathaus 
    50667 Köln-Innenstadt 
 
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt  
 
schließen gem. §§ 1 u nd 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. 
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 8 
COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.04.2020 (G V. NRW. S. 218b), 
folgende ö ffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im 
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen. 
 
     Präambel 
 
Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein -Westfalen können einander bei der 
Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die 
Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln / 
Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollen. Die 
Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach

- 2 - 
 dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein -
Westfalen (ÖGDG NRW); 
 dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG); 
 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO); 
 dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG); 
 dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln  (Betäubungsmittelgesetz - 
BtMG); 
 dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG) 
 dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebi et des Heilwesens 
(Heilmittelwerbegesetz - HWG); 
und den  jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen  (Verordnungen), 
Erlassen und Verwaltungsvorschriften  in den jeweils gültigen Fassungen, 
insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales 
(MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der 
Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit (ChemVwV). 
 
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung: 
 
§ 1 
Verpflichtung zur Aufgabenübernahme 
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2  
GkG NRW, folgende Aufgaben für die St adt Leverkusen sach - und fachgerecht 
durchzuführen:  
 alle Aufgaben nach der  ChemG und den zugehörigen 
Verwaltungsvorschriften; 
 Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen 
Normsetzungen, sofern es nicht die öffentlichen Apotheken berührt; 
 alle unangekündigten Personalkontrollen auf der Grundlage der jeweils 
aktuellen MAGS-Erlasslage; 
 Besichtigungen der Krankenhausapotheke des Klinikums Leverkusen; 
 alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen 
Arzneimitteln.

- 3 - 
(2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln  lässt die Rechte und 
Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe unberührt. 
 
§ 2 
Personal 
(1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden 
Personalanteile zur Verfügung: 
 
1,0 Stelle (derzeit 39 Stunden) Pharmazeutisch -Technische/r Assistent/in, EG 8 
TVöD 
0,5 Stelle (derzeit 19,5 Stunden) Amtsapothekeri/in, EG 14 TVöD 
  
(2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und 
Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die 
Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor  schriftlich ihr 
Einverständnis hierzu erklärt hat.  Die dien st- und arbeitsrechtlichen 
Zuständigkeiten für d as zur Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen 
der Stadt Köln. 
 
(3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben, 
usw.) werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Lever kusener 
Fachbereiches 53 – Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt.   
 
§ 3 
Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz,  
Fachaufsicht und Haftung 
(1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforde rlichen 
Personals ist die  Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz 
der Stadtverwaltung Köln. 
 
(2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal ü ben im 
Gebiet der Stadt Köln die  Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet d er 
Stadt Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus.

- 4 - 
(3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von 
Dritten Haftungsansprü che geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen  
hiervon freizustellen, wenn diese F orderungen mit der hier vereinbarten 
Aufgabenübertragung in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im 
Einzelfall auf ausdrückliche Weisung der Stadt Leverkusen handelt. 
 
§ 4 
Datenschutz 
Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über 
Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren, 
Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur 
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen 
Informationsgesetzen vor. 
  
      § 5 
Kosten 
(1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gilt die 
folgende Kostenregelung:  
 
Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der 
Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den 
durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln Stand 2019 für den 
medizinischen Bereich sowie aus der Richtlinie für die Kosten eines 
Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich auf eine Ges amtsumme von 129.450,00 
€, die sich aus nachfolgenden Teilkosten zusammensetzt. 
 
      Personalkosten Arbeitsplatzkosten 
Amtsapotheker/in   46.250,00 €  12.800,00 € 
Pharmazeutisch-   57.600,00 €  12.800,00 € 
Technische/r 
Assistent/in 
Gesamt     103.850,00 €  25.600,00 €

- 5 - 
§ 6 
Laufzeit, Kündigung 
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach 
zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 
Ende eines Kalenderjahres  schriftlich gekündigt werde n. Die gesetzlichen 
Regelungen über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben 
unberührt.  
 
§ 7 
Anpassungen, Änderungen, Schriftform 
Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals 
(§ 2) sowie zu den Kosten (§ 4) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser 
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich 
erfolgen. Sie sind insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies 
erfordern. 
 
      § 8 
   Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel 
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung 
bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem 
Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige 
Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung 
lückenhaft sein sollte. 
 
§ 9 
Inkrafttreten 
 
Die öffent lich-rechtliche Vereinbarung über die  Durchführung von Aufgaben im 
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die  Stadt Leverkusen tritt am Tage 
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der 
Genehmigung durch die Regierungspräsidenti n, frühe stens jedoch zum 01. 10.2020 
in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorha nden, in ihren 
Bekanntmachungsorganen auf diese Veröffentlichung hin.

- 6 - 
 
       Leverkusen/Köln, den ____________ 
 
1. Für die Stadt Leverkusen 
 
______________________________    _____________________________ 
Uwe Richrath, Oberbürgermeister      Alexander Lünenbach, Gesundheitsdezernent 
 
 
2. Für die Stadt Köln  
 
______________________________    _____________________________ 
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin    Harald Rau, Gesundheitsdezernent  
 
 
 
Genehmigung 
Die vorstehende öffentlich -rechtliche Vereinbarung wurde am ___________ durch 
die Regierungspräsidentin Köln genehmigt und im Amtsblatt für  den 
Regierungsbezirk Köln vom _____________ veröffentlicht.  
 
Sie tritt am ______________ in Kraft.

Anlage 2 Beschlussvorlage Rat der Stadt Leverkusen

6118 Zeichen

Stadt Leverkusen  Vorlage Nr. 2020/3732 
Der Oberbürgermeister 
  
III/53-od-za 
Dezernat/Fachbereich/AZ  
 
13.08.2020 
Datum 
 
 
Beratungsfolge Datum Zuständigkeit Behandlung 
Finanz- und Rechtsausschuss   17.08.2020 Beratung öffentlich 
Rat der Stadt Leverkusen   24.08.2020 Entscheidung öffentlich 
 
Betreff:  
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz 
über das Apothekenwesen 
 
 
Beschlussentwurf: 
 
1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach dem Gesetz 
über das Apothekenwesen wird zugestimmt. 
 
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auf-
gaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen abzuschließen. 
 
 
gezeichnet:  
 In Vertretung 
Richrath Märtens

- 2 - 
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beab-
sichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage  
 
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Odendahl/FB 53/406 - 5300 
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffe n-
de Jahr geltenden Haushaltsverfügung.) 
 
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n): 
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung) 
 
Die notwendigen Finanzmittel i. H. v. 130.000 € jährlich werden auf dem Innenauftrag 
530007050304 „Gesundheits- und Apothekenaufsicht“ und dem Sachkonto 526100 
beim FB 53 angemeldet und etatisiert. 
 
PN:0705/ Produkt 070503. 
 
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:  
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)  
 
Kosten Köln 
 
      Personalkosten Arbeitsplatzkosten 
0,5 Amtsapotheker/in (E14)  46.250,00 €  12.800,00 € 
1,0 Pharmazeutisch- (E8)  57.600,00 €  12.800,00 € 
Technische/r 
Assistent/in 
Gesamt     103.850,00 €  25.600,00 € 
      = 129.450,00 € 
Kosten Leverkusen 
 
      Personalkosten Arbeitsplatzkosten 
0,5 Amtsapotheker/in (E14)  47.975,00 €  13.300,00 € 
1,0 Pharmazeutisch- (E8)  55.450,00 €  13.300,00 € 
Technische/r 
Assistent/in 
Gesamt     103.425,00 €  26.600,00 € 
      = 130.025,00 € 
 
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von 
Veränderungsmitteilungen:    
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder 
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

- 3 - 
 
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in: 
 
 
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):  
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituati-
on, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen 
im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)  
 
 
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung: 
 
Weitergehende Bür-
gerbeteiligung erfor-
derlich 
 
Stufe 1 
Information 
Stufe 2 
Konsultation 
 
Stufe 3 
Kooperation 
 
[nein]    [ja]   [nein] [ja]   [nein]     [ja]   [nein] 
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kos-
ten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) 
 
 
 
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes: 
 
Klimaschutz  
betroffen 
Nachhaltigkeit 
 
kurz- bis  
mittelfristige 
Nachhaltigkeit 
 
langfristige 
Nachhaltigkeit 
 
[nein] [ja]   [nein] [ja]   [nein] [ja]   [nein]

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Begründung: 
 
Bei den Aufgaben handelt es sich um die generellen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach 
Weisung, die von Amtsapothekerinnen bzw. Amtsapothekern auf der Grundlage des 
Apothekengesetzes wahrzunehmen sind. Im November 2018 hat das Ministerium für 
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) einen Erlass 
herausgebracht, in dem die Intervalle der Revisionen der Apotheken, die Personalkon-
trollen und Revisionen in besonderen Fällen aufgeführt wurden. Damit ist die derzeitige 
Stelleninhaberin mit Ihren 19,25 Stunden voll ausgelastet.  
 
Zwischenzeitlich sind aber auch die Aufgaben auf der Grundlage des Chemikalienge-
setzes dazu gekommen, die gem. § 6 Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der 
Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel (Ver-
waltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV) die Überwachung der in dieser 
Vorschrift genannten rechtlichen Grundlagen auf die Kreise und Gemeinden übertragen 
haben. Für diese Aufgaben muss das eingesetzte Personal über entsprechende Sach-
kunde verfügen, die gem. § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13.06.2003 nachweisen kann, wer eine Ausbildung als 
Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur (PTA) besitzt. 
 
 
Hier hat sich die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln angeboten, da aufgrund der örtli-
chen Nähe und der im dortigen Gesundheitsamt vorhanden Personalstärken eine Ko-
operation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) sinnvoll erscheint. 
In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und dem Fachbereich Me-
dizinischer Dienst Leverkusen wurde daher die vorliegenden „öffentliche-rechtliche Ver-
einbarung“ (ÖRV) erarbeitet. Die in der Fassung der Stadt Köln aufgeführten Passagen 
über das Personal und die Kosten sind nachvollziehbar. 
 
Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung ist die Kooperation mit der Stadt Köln flexibler und 
wirtschaftlicher als weitere Personaleinstellung. Darüber hinaus ist zum jetzigen Zeit-
punkt die Personalakquise auf dem aktuellen Arbeitsmarkt schwierig. Die Regelungen 
des ÖRV erfassen die gesetzlich notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Auf-
gabenerfüllung im Rahmen der Apothekenüberwachung. 
 
Als Anlage ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln beigefügt. 
 
 
Begründung der einfachen Dringlichkeit: 
 
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf-
gabenerfüllung ist eine zeitnahe Entscheidung zwingend erforderlich. 
 
Anlage/n:  
Anlage ÖRV

Beratungsverlauf (3)

23.11.2021 Gesundheitsausschuss
TOP 6.2 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
06.12.2021 Finanzausschuss
TOP 10.9 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
14.12.2021 Rat
TOP 10.16 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
3237/2021
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
12.11.2021
Erstellt
08.09.2021 08:39