3237/2021
Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft
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Beschlussvorlage Rat
13039 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/53/530 Vorlagen-Nummer 3237/2021 Freigabedatum 12.11.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothekengeschäft Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: 1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapothe- kengeschäft wird mit der Maßgabe zugestimmt, dass sich der Ersatz der Personalkosten ab dem Jahr 2022 nach den jeweils geltenden Vergütungssätzen des TVöD bemisst und der Sachkosten- ersatz jeweils zum 01.01. um die vom Statistischen Bundesamt für das Vorjahr festgestellte Infla- tionsrate erhöht. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, den als Anlage beigefügten Entwurf einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Stadt Köln mit der Stadt Leverkusen über Aufgaben nach dem Amtsapotheken- geschäft zu unterzeichnen. 3. Der Rat beauftragt die Verwaltung hierfür, die zusätzliche 1,0 VZÄ Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in und die 0,5 VZÄ Amtsapotheker/in überplanmäßig für den Stellenplan 2022 bereitzu- stellen und bei der Anmeldung für den Stellenplan 2023 ff. entsprechend zu berücksichtigen. Die daraus entstehenden Aufwendungen in Höhe von rund 128.600 € für die zusätzlichen Stellen im Teilergebnisplan 0701 - Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen und 16 – sonstige ordentliche Aufwendungen, im Haushaltsjahr 2022 ff. werden in gleicher Höhe durch Mehrerträge im Teilergebnisplan 0701 - Gesundheitsdienste, Teilplanzeile 06 - Kostenerstattun- gen und Umlagen, im Haushaltsjahr 2022 ff. gedeckt. Für den städtischen Haushalt entsteht somit keine Mehrbelastung. 4. Die Besetzung der Stellen und die Bereitstellung und Deckung der Sachmittel unter Ziffer 3 blei- ben gesperrt. Die Sperre wird durch den Finanzausschuss des Rats aufgehoben, sobald mit der Stadt Leverkusen Einvernehmen gemäß der Ziffern 1 und 2 erzielt wurde. Alternativer Beschluss: Der Zusammenarbeit mit der Stadt Leverkusen im Bereich der Aufgaben nach dem Amtsapotheken- geschäft wird nicht zugestimmt. Gesundheitsausschuss 23.11.2021 Finanzausschuss 06.12.2021 Rat 14.12.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Ja, investiv Investitionsauszahlungen € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Ja, ergebniswirksam Aufwendungen für die Maßnahme € Zuwendungen/Zuschüsse Nein Ja % Jährliche Folgeaufwendungen (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Personalaufwendungen 103.000 € b) Sachaufwendungen etc. 25.600 € c) bilanzielle Abschreibungen € Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam): ab Haushaltsjahr: 2022 a) Erträge 128.600 € b) Erträge aus der Auflösung Sonderposten € Einsparungen: ab Haushaltsjahr: a) Personalaufwendungen € b) Sachaufwendungen etc. € Beginn, Dauer Bei einer unterjährigen Einstellung der neuen Mitarbeitenden gilt für die Ausgabenseite zeitanteilig. Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die Stadt Leverkusen hat vorgeschlagen, mit der Stadt Köln auf dem Gebiet des Amtsapothekenge- schäfts zusammenzuarbeiten und hat hierzu in Zusammenarbeit mit der Verwaltung einen Vereinba- rungsentwurf vorgelegt (Anlage 1). Dabei geht es insbesondere um - alle Aufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften - Aufgaben nach dem Betäubungsmittelgesetz - Personalkontrollen in öffentlichen Apotheken - Besichtigungen der Apotheke des Leverkusener Klinikums - Überwachungsaufgaben im Bereich des Einzelhandels, mit freiverkäuflichen Arzneimitteln Zu den Einzelheiten wird auf § 1 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfs verwiesen. Die genannten Aufgaben der Stadt Leverkusen werden nach Inkrafttreten der Vereinbarung durch das Gesundheitsamt der Stadt Köln wahrgenommen. Aufgabenträger bleibt aber wie bisher die Stadt 3 Leverkusen. Die Stadt Leverkusen trifft auch künftig die notwendigen Maßnahmen auf der Grundlage entsprechender Vorlagen, Berichte etc. des Gesundheitsamts der Stadt Köln. Personalrechtlich heißt dies, dass die Stadt Leverkusen über das die Leverkusener Aufgaben erledi- gende Personal im Gesundheitsamt der Stadt Köln die Fachaufsicht führt, sofern es Aufgaben der Stadt Leverkusen erledigt. Die Entscheidungszuständigkeit, insbesondere der Erlass von Verfügun- gen, bleibt in der Zuständigkeit der Stadt Leverkusen (§ 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 2). Die disziplinarische Dienstaufsicht obliegt jedoch unverändert der Stadt Köln als Dienstvor- gesetzte/ Arbeitgeberin. Für die Aufgaben, die von der Stadt Leverkusen übertragen werden, benötigt das Gesundheitsamt der Stadt Köln zusätzlich 1,5 Stellen (1 Stelle EG 8 und 0,5 Stellen EG 14). Diese Stellen können innerhalb des Gesundheitsamts der Stadt Köln nicht durch Umschichtung erbracht werden. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Amtsapothekengeschäfts, der durch Neuerungen und Weiterent- wicklungen im Arzneimittel-, Chemikalien- und Betäubungsmittelsektor schon jetzt stark belastet ist. Die außerordentlich angespannte Personalsituation des Gesundheitsamts der Stadt Köln lässt daher eine andere Entscheidung nicht zu. Entsprechendes gilt für die Sachmittel. Aus den genannten Grün- den ist auch hier eine Aufbringung aus den vorhandenen Mitteln des Gesundheitsamts der Stadt Köln ausgeschlossen. Die Kosten für das zusätzliche Personal sowie die erforderlichen Sachkosten über- nimmt die Stadt Leverkusen; siehe dazu auch § 2 des Vereinbarungsentwurfs. Zusätzlich entstehen- de Kosten, beispielsweise für etwa erforderlich werdende Personalverstärkungen oder Höhergruppie- rungen, werden von der Stadt Leverkusen dann ersetzt, wenn darüber Einvernehmen mit der Stadt Köln erzielt wurde (§ 2 Abs. 2). Der Rat der Stadt Leverkusen hat dem Vorhaben mit Ratsbeschluss vom 24.08.2020 zugestimmt (Anlage 2). Die Vereinbarung bedarf zusätzlich noch der Zustimmung der Bezirksregierung Köln, die vorbehaltlich eines positiven Ratsbeschlusses eingeholt werden soll. Die Verwaltung bewertet die beabsichtigte Vereinbarung aus den folgenden Gründen als sachgerecht und sinnvoll: a) Fachliche Erwägungen Neue und spezifische Regelungen im Gesamtbereich des Apotheken-, Arzneimittel- und Chemikali- ensektors bedürfen im Bereich der Aufsicht besonderen Sachverstandes, der zwangsläufig Schwer- punktsetzungen sowie entsprechende Arbeitsteilungen beim Personal mit sich bringt. Größere Ge- sundheitsämter sind dazu besser in der Lage als kleinere. Der durch die Zusammenarbeit mit Leverkusen entstehende größere Verbund trägt dem Rechnung. Dem Gesundheitsamt der Stadt Köln wird so ermöglicht, den Einsatz und die Aufgabenerledigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter noch effizienter zu gestalten. Auf der anderen Seite zieht auch die Stadt Leverkusen Nutzen aus der Vereinbarung, weil die Viel- zahl der Regelungen und Vorschriften im Amtsapothekengeschäft qualitativ besser in einem größeren Verbund umgesetzt und überwacht werden können. Beides liegt im berechtigten gesamtgesellschaftlichen Interesse. b) Finanzielle Erwägungen Das Gesundheitsamt der Stadt Köln hat im Amtsapothekengeschäft - nicht zuletzt infolge vielfältiger gesetzlicher Neuregelungen und daraus resultierend zusätzlicher Pflichtaufgaben in nicht unerhebli- chem Umfang - einen deutlichen Personalmehrbedarf. Für die Stadt Köln ergibt sich durch den Zugang der 1,5 Stellen, die mit der Übernahme der Amtsapo- thekerstellen durch die Stadt Leverkusen erfolgen werden, ein Synergieeffekt. Hinzu kommt, dass Krankheits- und Vertretungsfälle im Amtsapothekengeschäft des Gesundheits- amts der Stadt Köln durch die nach Abschluss der Vereinbarung breitere Personalbasis besser und schneller abgedeckt werden können. Umgekehrt gilt dies ebenso für die Aufgabenerledigung für die Stadt Leverkusen. Die 1,5 Stellen sind aus derzeitiger Sicht notwendig, aber auch ausreichend. Sollte sich zukünftig ein zusätzlicher Bedarf ergeben, muss hierüber mit der Stadt Leverkusen Einvernehmen erzielt werden. Entsprechendes gilt für etwaige Höhergruppierungen. Sollte kein Einvernehmen erzielt werden, bleibt der Stadt Köln die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung. Im Falle von gesetzlichen Änderun- 4 gen besteht allerdings eine Pflicht zur Anpassung für beide Vertragspartner. c) Politische Erwägungen Wenn die Stadt Köln in dem beschriebenen Sinn Aufgaben einer anderen Kommune, erst Recht der benachbarten Stadt Leverkusen übernimmt, resultiert daraus ein beträchtlicher Imagegewinn. Er kann in geeigneter Weise genutzt werden. d) Risikoabwägung Hinsichtlich der Verpflichtung der Stadt Köln, verschiedene Aufgaben für die Stadt Leverkusen sach- und fachgerecht durchzuführen, sind mögliche Risiken zu betrachten. Diese könnten darin bestehen, dass die Aufgabenerfüllung auch dann sicherzustellen ist, wenn es zu Personalgewinnungsschwierig- keiten oder Personalausfällen kommt. Risiken der Personalgewinnung: Bei der erstmaligen Besetzung der notwendigen Ressourcen besteht lediglich ein sehr geringes Risi- ko für die Stadt Köln. Es gibt Mitarbeitende, die Interesse an einer Aufstockung der Arbeitszeit haben. Weiterhin existieren Initiativbewerbungen. Im Rahmen der Fluktuation werden Stellen routinemäßig nachbesetzt. Die Kündigungsfristen sorgen in der Regel für einen geeigneten und reibungsarmen Übergang. Das Risiko wird auch hier als gering eingeschätzt. Risiken bei Personalausfall: Die Zuständigkeiten werden personenbezogen getrennt und entsprechende Vertretungsregelungen aufgestellt. Übliche Urlaubs- und Krankheitsvertretungszeiten sind in der Personalbemessung mit eingerechnet. Gegebenenfalls müssen Überstunden oder Mehrarbeit zur Bewältigung kurzfristigen Ausfalls eingeführt/ erfragt/ angeordnet werden. In extremen Situationen muss gemeinsam gesprochen und priorisiert werden (z.B. bei Apothekens- kandalen oder erneuten Pandemien). Allgemeine Risiken: Die Aufgabenerledigung wird für beide Städte entsprechend der eingerichteten Ressourcen erfolgen. Eine Konkurrenzsituation ist nicht zu befürchten. Nachteile für Köln entstehen nicht. Pandemiebedingte Risiken treffen alle Städte derzeit gleichermaßen. Mittlerweile sind die Regelauf- gaben im Bereich der Apotheken wieder aufgenommen. Corona spielt hier aktuell eine eher unterge- ordnete Rolle. Vorschlag zur Änderung des Vereinbarungsentwurfs Für die Beteiligten spart es einerseits Zeit und Aufwand, wenn an Stelle von jährlichen oder zweijähr- lichen Vergütungsverhandlungen mit der Stadt Leverkusen - so der Vereinbarungsentwurf - von vorn- herein eine Dynamisierung der Kosten vereinbart wird, d.h. eine automatische jährliche Anpassung an Personalkosten um die tarifliche Erhöhung der Vergütungssätze und der Sachkosten um die jährli- che Inflationsrate. Andererseits gewährleistet die Kostendynamisierung, dass der Stadt Köln keine Verluste entstehen. Deshalb nimmt die Beschlussvorlag diese Anpassungsregelung auf. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann aber erstmals nach zwei Jahren Laufzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende beendet werden. Finanzielle Auswirkungen: Die Beispielrechnung hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen erfolgt anhand der durchschnittlichen Personal- und Sachaufwendungen eines Büroarbeitsplatzes und dient lediglich zur Veranschauli- chung: 0,5 Stelle Amtsapotheker/in (E14) Durchschnittliche Personalkosten 2020 45.900 € Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 12.800 € 1,0 Stelle Pharmazeutisch-Technische/r Assistent/in (E8) 5 Durchschnittliche Personalkosten 2020 57.100 € Sachkosten eines Büro-Arbeitsplatzes 12.800 € 128.600 € Für den städtischen Haushalt entsteht durch die Zusammenarbeit keine Mehrbelastung, da die anfal- lenden Aufwendungen zu 100% von der Stadt Leverkusen erstattet werden. Die Erstattungen der jeweiligen Personalaufwendungen erfolgen nach den jeweils geltenden Vergü- tungssätzen des TVöD. Bei den entsprechenden Sachaufwendungen der Arbeitsplätze wird die fest- gestellte Inflationsrate für das Vorjahr vom Statistischen Bundesamt zusätzlich herangezogen. Damit werden die anfallenden Aufwendungen in der Teilplanzeile 11 – Personalaufwendungen und in der Teilplanzeile 16 - sonstige ordentliche Aufwendungen gedeckt. Die Erträge in Teilplanzeile 6 - Kostenerstattungen und Umlagen, im Haushaltsjahr 2022 ff. werden im Rahmen der unterjährigen Bewirtschaftung bereitgestellt. Anlagen Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im Amtsapothekenge- schäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen. Beschlussvorlage des Rates der Stadt Leverkusen. Auszug aus der Niederschrift der Sitzung des Gesundheitsausschusses der Stadt Leverkusen vom 24.08.2020.
Anlage 3 Auszug TOP 31 Rat Leverkusen 24.08.2020
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BESCHLUSSAUSFERTIGUN G Beschlussorgan: Rat der Stadt Leverkusen Sitzung vom: 24.08.2020 Niederschrift zur Sitzung RAT/055/2020 Auszug: 31. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen 2020/3732 Beschluss: 1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen wird zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Aufgaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen abzuschließen. dafür: 43 (OB, 16 CDU, 10 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2 BÜRGERLISTE, 3 OP, 1 Aufbruch Leverkusen, 2 FDP, 2 DIE LINKE.LEV, 1 Soziale Gerechtigkeit) dagegen: 1 (BÜRGERLISTE) gez. Neuschäfer-Heß Stadt Leverkusen Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke Leverkusen, 08.09.2021
Anlage 1 Vereinbarung über Zusammenarbeit im Amtsapothekergeschäft
8358 Zeichen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Durchführung von Aufgaben
im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt
Leverkusen
Die Stadt Leverkusen, vertreten durch den Oberbürgermeister Uwe Richrath,
Rathaus
Friedrich-Ebert-Platz 1
51373 Leverkusen
nachfolgend „Stadt Leverkusen“ genannt
und
die Stadt Köln, vertreten durch die Oberbürgermeisterin Henriette Reker,
Historisches Rathaus
50667 Köln-Innenstadt
nachfolgend „Stadt Köln“ genannt
schließen gem. §§ 1 u nd 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621 / SGV. NRW. 202), zuletzt geändert durch Art. 8
COVID-19-LandesrechtanpassungsG vom 14.04.2020 (G V. NRW. S. 218b),
folgende ö ffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen.
Präambel
Die Gemeinden und Kreise in Nordrhein -Westfalen können einander bei der
Durchführung ihrer Aufgaben unterstützen. Die Beteiligten sind sich einig, dass die
Aufgaben der Stadt Leverkusen im Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln /
Die Oberbürgermeisterin / Gesundheitsamt übernommen werden sollen. Die
Durchführung dieser Aufgaben erfolgt unter Beachtung der Regelungen nach
- 2 -
dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein -
Westfalen (ÖGDG NRW);
dem Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG);
der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO);
dem Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG);
dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz -
BtMG);
dem Gesetz zum Schutz von gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG)
dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebi et des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz - HWG);
und den jeweils zugehörigen untergesetzlichen Normsetzungen (Verordnungen),
Erlassen und Verwaltungsvorschriften in den jeweils gültigen Fassungen,
insbesondere auch dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
(MAGS) zur Neuordnung der Apothekenüberwachung sowie der
Verwaltungsvorschrift Chemikaliensicherheit (ChemVwV).
Vor diesem Hintergrund schließen die Beteiligten die nachfolgende Vereinbarung:
§ 1
Verpflichtung zur Aufgabenübernahme
(1) Die Stadt Köln verpflichtet sich nach § 23 Abs. 1. 2. Halbsatz(HS), Abs. 2, Satz 2
GkG NRW, folgende Aufgaben für die St adt Leverkusen sach - und fachgerecht
durchzuführen:
alle Aufgaben nach der ChemG und den zugehörigen
Verwaltungsvorschriften;
Aufgaben nach dem BtMG und den zugehörigen untergesetzlichen
Normsetzungen, sofern es nicht die öffentlichen Apotheken berührt;
alle unangekündigten Personalkontrollen auf der Grundlage der jeweils
aktuellen MAGS-Erlasslage;
Besichtigungen der Krankenhausapotheke des Klinikums Leverkusen;
alle Überwachungsaufgaben des Einzelhandels mit freiverkäuflichen
Arzneimitteln.
- 3 -
(2) Die Durchführung dieser Aufgaben durch die Stadt Köln lässt die Rechte und
Pflichten der Stadt Leverkusen als Träger der Aufgabe unberührt.
§ 2
Personal
(1) Zur Durchführung der Aufgaben stellt die Stadt Köln die folgenden
Personalanteile zur Verfügung:
1,0 Stelle (derzeit 39 Stunden) Pharmazeutisch -Technische/r Assistent/in, EG 8
TVöD
0,5 Stelle (derzeit 19,5 Stunden) Amtsapothekeri/in, EG 14 TVöD
(2) Notwendig werdende Personalverstärkungen, Höhergruppierungen und
Kündigungen im Bereich der Apothekenaufsicht durch die Stadt Köln lösen für die
Stadt Leverkusen nur dann Kosten aus, wenn sie zuvor schriftlich ihr
Einverständnis hierzu erklärt hat. Die dien st- und arbeitsrechtlichen
Zuständigkeiten für d as zur Aufgabenerfüllung erforderliche Personal obliegen
der Stadt Köln.
(3) Die von der Stadt Köln gefertigten Schriftstücke (Verfügungen, Anschreiben,
usw.) werden unmittelbar der Fachbereichsleitung des Lever kusener
Fachbereiches 53 – Medizinischer Dienst - zur Schlusszeichnung vorgelegt.
§ 3
Dienstvorgesetzter/Arbeitgeber, dienstlicher Wohnsitz,
Fachaufsicht und Haftung
(1) Dienstvorgesetzte/Arbeitgeberin des für die Aufgabenerledigung erforde rlichen
Personals ist die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln. Der Dienstort ist der Sitz
der Stadtverwaltung Köln.
(2) Die Aufsicht über das für die Aufgabenerledigung erforderliche Personal ü ben im
Gebiet der Stadt Köln die Oberbürgermeisterin der Stadt Köln und im Gebiet d er
Stadt Leverkusen der Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen aus.
- 4 -
(3) Sofern gegen die Stadt Köln als Anstellungskörperschaft des Personals von
Dritten Haftungsansprü che geltend gemacht werden, ist die Stadt Leverkusen
hiervon freizustellen, wenn diese F orderungen mit der hier vereinbarten
Aufgabenübertragung in Zusammenhang stehen und die Stadt Köln nicht im
Einzelfall auf ausdrückliche Weisung der Stadt Leverkusen handelt.
§ 4
Datenschutz
Die Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Stadt Köln sind verpflichtet, über
Angelegenheiten der Stadt Leverkusen, die sie bei Ausübung ihrer Tätigkeit erfahren,
Verschwiegenheit zu wahren, es sei denn, es liegt eine Verpflichtung zur
Veröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder anderen
Informationsgesetzen vor.
§ 5
Kosten
(1) Für die Leistungen nach dieser öffentlich -rechtlichen Vereinbarung gilt die
folgende Kostenregelung:
Die Stadt Leverkusen übernimmt die Personalkosten sowie die Kosten der
Arbeitsplätze für o. g. Stellen. Die Angaben ergeben sich aus den
durchschnittlichen Personalkosten der Stadt Köln Stand 2019 für den
medizinischen Bereich sowie aus der Richtlinie für die Kosten eines
Arbeitsplatzes. Die Kosten belaufen sich auf eine Ges amtsumme von 129.450,00
€, die sich aus nachfolgenden Teilkosten zusammensetzt.
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
Amtsapotheker/in 46.250,00 € 12.800,00 €
Pharmazeutisch- 57.600,00 € 12.800,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 103.850,00 € 25.600,00 €
- 5 -
§ 6
Laufzeit, Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann erstmals nach
zwei Jahren, danach unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werde n. Die gesetzlichen
Regelungen über eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleiben
unberührt.
§ 7
Anpassungen, Änderungen, Schriftform
Anpassungen zu den Aufgaben (§ 1) und Änderungen des erforderlichen Personals
(§ 2) sowie zu den Kosten (§ 4) können ohne (Änderungs-) Kündigung dieser
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich
erfolgen. Sie sind insbesondere vorzunehmen, wenn gesetzliche Änderungen dies
erfordern.
§ 8
Salvatorische Klausel/Anpassungsklausel
Im Falle der Nichtigkeit einzelner Klauseln dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
bleibt die Vereinbarung im Übrigen in Kraft. Die unwirksame Regelung wird in diesem
Fall durch eine dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommende rechtmäßige
Regelung zwischen den Beteiligten ersetzt. Gleiches gilt, wenn die Vereinbarung
lückenhaft sein sollte.
§ 9
Inkrafttreten
Die öffent lich-rechtliche Vereinbarung über die Durchführung von Aufgaben im
Amtsapothekengeschäft durch die Stadt Köln für die Stadt Leverkusen tritt am Tage
nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln und der
Genehmigung durch die Regierungspräsidenti n, frühe stens jedoch zum 01. 10.2020
in Kraft. Die Beteiligten weisen, sofern vorha nden, in ihren
Bekanntmachungsorganen auf diese Veröffentlichung hin.
- 6 -
Leverkusen/Köln, den ____________
1. Für die Stadt Leverkusen
______________________________ _____________________________
Uwe Richrath, Oberbürgermeister Alexander Lünenbach, Gesundheitsdezernent
2. Für die Stadt Köln
______________________________ _____________________________
Henriette Reker, Oberbürgermeisterin Harald Rau, Gesundheitsdezernent
Genehmigung
Die vorstehende öffentlich -rechtliche Vereinbarung wurde am ___________ durch
die Regierungspräsidentin Köln genehmigt und im Amtsblatt für den
Regierungsbezirk Köln vom _____________ veröffentlicht.
Sie tritt am ______________ in Kraft.
Anlage 2 Beschlussvorlage Rat der Stadt Leverkusen
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Stadt Leverkusen Vorlage Nr. 2020/3732
Der Oberbürgermeister
III/53-od-za
Dezernat/Fachbereich/AZ
13.08.2020
Datum
Beratungsfolge Datum Zuständigkeit Behandlung
Finanz- und Rechtsausschuss 17.08.2020 Beratung öffentlich
Rat der Stadt Leverkusen 24.08.2020 Entscheidung öffentlich
Betreff:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen
Beschlussentwurf:
1. Der Zusammenarbeit mit der Stadt Köln im Bereich der Aufgaben nach dem Gesetz
über das Apothekenwesen wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Auf-
gaben nach dem Gesetz über das Apothekenwesen abzuschließen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
- 2 -
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beab-
sichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Frau Odendahl/FB 53/406 - 5300
(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffe n-
de Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Die notwendigen Finanzmittel i. H. v. 130.000 € jährlich werden auf dem Innenauftrag
530007050304 „Gesundheits- und Apothekenaufsicht“ und dem Sachkonto 526100
beim FB 53 angemeldet und etatisiert.
PN:0705/ Produkt 070503.
B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
Kosten Köln
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
0,5 Amtsapotheker/in (E14) 46.250,00 € 12.800,00 €
1,0 Pharmazeutisch- (E8) 57.600,00 € 12.800,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 103.850,00 € 25.600,00 €
= 129.450,00 €
Kosten Leverkusen
Personalkosten Arbeitsplatzkosten
0,5 Amtsapotheker/in (E14) 47.975,00 € 13.300,00 €
1,0 Pharmazeutisch- (E8) 55.450,00 € 13.300,00 €
Technische/r
Assistent/in
Gesamt 103.425,00 € 26.600,00 €
= 130.025,00 €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von
Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)
- 3 -
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituati-
on, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen
im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung:
Weitergehende Bür-
gerbeteiligung erfor-
derlich
Stufe 1
Information
Stufe 2
Konsultation
Stufe 3
Kooperation
[nein] [ja] [nein] [ja] [nein] [ja] [nein]
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kos-
ten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz
betroffen
Nachhaltigkeit
kurz- bis
mittelfristige
Nachhaltigkeit
langfristige
Nachhaltigkeit
[nein] [ja] [nein] [ja] [nein] [ja] [nein]
- 4 -
Begründung:
Bei den Aufgaben handelt es sich um die generellen Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach
Weisung, die von Amtsapothekerinnen bzw. Amtsapothekern auf der Grundlage des
Apothekengesetzes wahrzunehmen sind. Im November 2018 hat das Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) einen Erlass
herausgebracht, in dem die Intervalle der Revisionen der Apotheken, die Personalkon-
trollen und Revisionen in besonderen Fällen aufgeführt wurden. Damit ist die derzeitige
Stelleninhaberin mit Ihren 19,25 Stunden voll ausgelastet.
Zwischenzeitlich sind aber auch die Aufgaben auf der Grundlage des Chemikalienge-
setzes dazu gekommen, die gem. § 6 Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der
Überwachung der Einhaltung chemikalienrechtlicher Vorschriften im Einzelhandel (Ver-
waltungsvorschrift Chemikaliensicherheit - ChemVwV) die Überwachung der in dieser
Vorschrift genannten rechtlichen Grundlagen auf die Kreise und Gemeinden übertragen
haben. Für diese Aufgaben muss das eingesetzte Personal über entsprechende Sach-
kunde verfügen, die gem. § 5 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 13.06.2003 nachweisen kann, wer eine Ausbildung als
Apotheker oder Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur (PTA) besitzt.
Hier hat sich die Zusammenarbeit mit der Stadt Köln angeboten, da aufgrund der örtli-
chen Nähe und der im dortigen Gesundheitsamt vorhanden Personalstärken eine Ko-
operation im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung (ÖRV) sinnvoll erscheint.
In Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt der Stadt Köln und dem Fachbereich Me-
dizinischer Dienst Leverkusen wurde daher die vorliegenden „öffentliche-rechtliche Ver-
einbarung“ (ÖRV) erarbeitet. Die in der Fassung der Stadt Köln aufgeführten Passagen
über das Personal und die Kosten sind nachvollziehbar.
Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung ist die Kooperation mit der Stadt Köln flexibler und
wirtschaftlicher als weitere Personaleinstellung. Darüber hinaus ist zum jetzigen Zeit-
punkt die Personalakquise auf dem aktuellen Arbeitsmarkt schwierig. Die Regelungen
des ÖRV erfassen die gesetzlich notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Auf-
gabenerfüllung im Rahmen der Apothekenüberwachung.
Als Anlage ist die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Köln beigefügt.
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Auf-
gabenerfüllung ist eine zeitnahe Entscheidung zwingend erforderlich.
Anlage/n:
Anlage ÖRV
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 3237/2021
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 12.11.2021
- Erstellt
- 08.09.2021 08:39