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2025/0129

Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025

Magistratsvorlage 22.05.2025

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95643 Zeichen

Satzung
 
1
 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
über die Betreuung und Förderung von Tageskindern 
 
in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen
 
vom
 
17.12.2019
 
 
Aufgrund 
§
 
5 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung  vom 07. Mä
rz 2005 
(GVBl.
 
I
 
S. 142), zuletzt geändert durch  Gesetz vom 
21.6.2018
 
(GVBl.  S. 
291
), der §§ 2, 10 
des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.März 2013 (GVBl. 
2013, S. 134)
, 
zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 2
8
.
05.
201
8
 
(GVBl. S. 
247
)
, der §§ 
22, 23, 
24, 43, 
87a,
 
90
 
und
 
97a 
Achtes Buch Sozialgesetzbuch 
–
 
Kinder und Jugendhilfe 
–
 
(SGB
 
VIII
) 
in der Fassung  vom 11. September 2012 (BGBl. I  S. 2022), zuletzt geändert durch  Gesetz 
vom 
19.12.2018
 
(BGBl. I S. 
2696
) und §§ 29, 31, 32
,
 
32a 
un
d 32c 
des Hessischen Kinder
-
 
und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. 1, S. 698), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom
 
30.04.2018
 
(GVBl. S
.
69 ) hat die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstad
t Darmstadt in ihrer Sitzung am 03
.12.2019 
nachstehende  Satzung 
beschlossen. 
 
 
Präambel
 
 
Zur Deckung 
des
 
Betreuungsbedarfes für Kinder nach §
 
24 Abs. 3 SGB VIII 
und 
unter 
Berücksichtigung der aktuellen Jugendhilfeplanungsdaten 
hält die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt neben Angeboten in Kinde
rtagesstätten Plätze bei qualifizierten
 
Kindertagespflegepersonen vor.
 
Die Betreuung und Förderung von Kindern in der 
Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
 
Mit den nachfolgenden Regelungen soll die Qualität und Quantität der Kindertagespfl
ege 
gesichert und weiterentwickelt
 
und die Gleichrangigkeit der Betreuungsangebote von 
Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden.
 
Mit dieser Satzung werden die 
Rahmenbedingungen 
der Kindertagespflege, 
die Vermittlung 
des Kindes a
n eine geeignete Tagespflegeperson, die Beratung, Begleitung und Qualifizierung 
der Tagespflegepersonen,
 
die Fördervoraussetzungen,
 
der Betreuungsumfang, 
die 
Gewährung einer laufenden Geldleistung 
an die Tagespflegepersonen,
 
die Erhebung von 
Koste
nbeiträge
n 
(Entgeltfestsetzung) 
für diese Leistungen, sowie Regelungen zur Aufsicht, 
Haftung und allgemeinen Angelegenheiten 
geregelt.
 
 
 
 
§ 1
 
Rahmenbedingungen 
und Ziele
 
 
1)
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vermittelt 
über die Tageseltern Tageskinder 
Vermittlung 
(TTV
) 
qualifizierte Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern 
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Darmstadt.
 
                                        
                  
 
1
 
Veröffentlicht 
im Darmstädter Echo 
am 2
1.12.2019, 
in Kraft getreten am 01.0
1.2020
., zulet
zt
 
geändert durch 
Satzung vom 21.03.2024
, veröffen
tlicht im Darmstädter Echo am 16.05.2024, in Kraft getreten zum 01.01.2024
.
 
 
 
51/726 
–
 
03.19

2
 
 
 
2)
 
Der Förderauftrag in der Kindertagespflege umfasst 
ebenso wie in einer 
Kindertageseinrichtung 
die familienergänzende Erziehung, Bildung und Betreuu
ng 
von Kindern. Er bezieht die soziale, emotionale, körperliche, geistige, sprachliche, 
musische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit ein.
 
 
3)
 
Die
 
Kindertagespflege soll den 
Erziehungs
berechtigten die Möglichkeit eröffnen, 
Kindererziehung mit  Erwer
bstätigkeit, Ausbildung oder Studium zu vereinbaren.
 
 
4)
 
Kindertagespflege wird von qualifizierten Tagespflegepersonen durchgeführt. 
Die 
Qualifizierung der Tagespflegepersonen erfolgt 
für die Kursteilnehmenden kostenfrei
 
(solange Landesförderung gewährt wird)
 
durch das Familienzentrum der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts, 
dem Hess. Bildungs
-
 
und Erziehungsplans (BEP) und der Qualifizierungs
-
 
und 
Prüfungsordnung des Bundesverbands Kindertagespflege e.V. und führt na
ch 
erfolgter Teilnahme zum Erwerb des Bundeszertifikats. Staatlich anerkannten 
Erzieherinnen und Erziehern können Elemente des Qualifizierungskurses erlassen 
werden. 
 
Als Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung werden nur Personen anerkannt, 
die folgen
de Voraussetzungen erfüllen:
 

 
E
s liegt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII durch den 
örtlichen Träger d
er öffentlichen Jugendhilfe vor
.
 

 
E
s werden ein oder mehrere Kinder mehr als 
1
0
 
Stunden wöchentlich 
oder
 
länger 
als drei Monate betreut
.
 

 
E
s liegt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß §§ 30 Abs. 5, 30a 
Abs. 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister 
(Bundeszentralregistergesetz 
–
 
BZRG) i. V. m. § 72a SGB VIII vor. Darüber hinaus 
ist für alle Mitglieder, die
 
im Haushalt der Tagespflegeperson leben und das 18. 
Lebensjahr vollendet haben, ein 
erweitertes 
polizeili
ches Führungszeugnis 
vorzulegen
. Eine Erneuerung ist alle fünf Jahre erforderlich.
 

 
E
s liegt ein Gesundheitsattest vor, das spätestens alle fünf Jahre 
erneuert w
erden 
muss
.
 

 
D
ie persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Tagespflegeperson
en
 
entsprechen den „Fachliche
n
 
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in 
Tagespflege in Hessen“
 
(siehe Anlage
 
3
)
.
 

 
E
s stehen kindgerechte Räumlichkeiten entspr
echend den „Fachliche
n
 
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen
“ zur 
Verfügung
.
 

 
D
ie Kindertagespflege darf nicht als Arbeits
-
 
oder Beschäftigungsverhältnis mit 
den Eltern/
Erziehungs
berechtigten ausgeübt werden
.
 

 
E
s werden jährl
ich 20 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbezogener Fortbildungen 
(sog. Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege) und zusätzlich alle zwei Jahre 
mindestens neun Unterrichtseinheiten Fortbildungen zur „Ersten Hilfe bei 
Säuglingen
 
und Kleinkindern“ nachgewiese
n
.
 
 
A
ls anerkannte Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung gelten auch Personen, 
die die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, jedoch nicht die 
Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege 
mit 20 Unterrichtseinheiten 
jährlich 
absolvieren
.
 
Di
esen wird dann in Folge keine Landesförderung ausgezahlt.

3
 
 
5)
 
Tagespflegepersonen üben eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 
EStG aus.
 
 
6)
 
Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der 
Eltern bzw. der Perso
nensorgeberechtig
ten oder in anderen geeigneten 
k
indgerechten 
Räumen stattfinden
.
 
 
7)
 
Die Anzahl der Kinder, die 
von einer
 
Tagespflegeperson betreut
 
werden
, richtet sich 
nach der erteilten Pfleg
eerlaubnis und beträgt bis zu fünf gleichzeitig anwesende, 
fremde
 
Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird vom örtlichen Jugendhilfet
räger mit einer 
Befristung von 
fünf
 
Jahren erteilt. Eine Verlängerung muss neu beantragt werden.
 
 
 
8)
 
Ein Zusammenschluss von Tagespflegepersonen,
 
gemäß § 29 Abs. 
(7) 
HKJGB, 
ist 
in 
der Wissenschaftss
tadt 
Darmstadt 
unter folgenden Voraussetzungen möglich: 
 

 
E
s können maximal zwei Tagespflegeper
sonen in einem Zusammenschluss 
t
ätig 
sein
.
 

 
E
s 
dürfen maximal 
sieben
 
fremde Kin
der gleichzeitig betreut werden
.
 

 
D
ie Kinder müssen der Betreuungsperson eindeutig ve
rtraglich und pädagogisch 
zugeordnet werden
, die charakteristische Anbindung an eine Bezugsperson darf 
nicht aufgegeben werden. 
 

 
Die gemeinsam genutzten Räume sollten so gestaltet sein, dass die pädagogisch 
zugeordneten Betreuungsverhältnisse gewährleistet
 
werden können, d. h., es 
muss ein kindgerechter Raum pro Tagespflegeperson zur Verfügung stehen.
 

 
Für die Betreuung
 
von Kindern unter drei Jahren
 
ist ein separater Ruheraum für 
das individuelle Schlafbedürfnis der Kinder erforderlich. 
 
 
9)
 
Die Tagespflegepers
onen werden in 
der Ausübung i
hrer Tätigkeit vom Jugendamt 
beraten und beaufsichtigt. 
 
 
§
 
2
 
Förderungsvoraussetzungen
 
 
1)
 
Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt auf Förderung in 
der 
Kindertagespflege und dessen Umfang
 
ergeben sich 
aus § 24 SGB VIII und den nachstehenden Regelungen.
 
 
2)
 
Anspruchsberechtigt 
sind Kinder in der Regel ab der Vollendung des 1. Lebensjahres 
bis zur 
Aufnahme in eine Kindergartengruppe
 
gemäß §§ 23, 24 SGB VIII. Darüber 
hinausgehende Bedarfe müssen
 
von den 
erziehungs
berechtigten Personen 
nachgewiesen werden. 
Dies können sein: 
 

 
N
achgehen einer 
Erwerbstätigkeit
 

 
Eingliederungsmaßnahme in Arbeit
 

 
s
ich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der 
Ausbildung oder 
einem 
Studium 
zu befinden
 

 
es besteht 
ein b
esonderer Förderbedarf beim Kind
 

 
es besteht 
eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann
 

 
bei Kindern über drei Jahren, wenn ergänzend zum Besuch einer 
Kindertagesstätte, im Anschluss an die Schule oder an Wochenenden eine 
bedarfsgerechte 
Betr
euung nicht zur Verfügung steht

4
 
 
3)
 
Die Förderung der Kindertagespflege endet, wenn das Kind die gewährte und seitens 
der Tagespflegeperson bereitgestellte Kindertagespflege innerhalb von drei Monaten 
nicht mindestens zur Hälfte in Anspruch genommen hat. 
Das Recht,
 
einen neuen 
Antrag zu stellen
,
 
bleibt unbenommen.
 
 
4)
 
Alle Tagespflegepersonen, die 
Geldl
eistungen nach dieser Satzung beziehen,
 
stellen 
ihr aktuelles Betreuungsprofil im elektronischen Anmeldeverfahren
 
der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
(Tolina)
 
dar
. Die dafür erforderlichen Daten
 
werden 
vo
n der Tageseltern
-
Tageskinder
-
Vermittlung 
(TTV) 
erfasst.
 
 
§ 3
 
Umfang des Betreuungsangebotes, An
-
 
und Abmeldung
 
 
1)
 
Der Umfang der täglichen Förderung gemäß des 
§ 24 SGB VIII richtet sich nach 
dem 
individuellen Bedarf
, der von den Erziehungsberechtigten formuliert wird
. Nach dieser 
Satzung werden Tageskinder in der Regel ab der Vollendung des ersten Lebensjahres 
bis zum Eintritt in den Kindergarten gemäß §§ 23, 24 SGB VIII bis zu 30 Stunden pro 
Woche gefördert. Darüber
 
hinausgehende Bedarfe müssen von den 
Personens
orgeberechtigten nachgewiesen werden.
 
 
2)
 
Die angebotenen Betreuungszeiten liegen zwischen 
10
 
und 50 Wochenstunden.
 
 
 
3)
 
Bei einer täglichen Betreuungsda
uer über 5 Stunden hinaus muss 
tagsüber von der 
Tagespflegeper
son eine warme Mahlzeit angeboten werden.
 
 
4)
 
Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Tagespflege ist durch die
 
Tagespflegeperson und die Eltern ein Antrag bei der Wissenschaftsstadt
 
Darmstadt 
zu 
stellen. 
Förderungs
-
 
und 
Betreuungsbeginn kann jeweils der 
1. oder 15. 
e
ines
 
Monats sein. Jegliche Änderung ist dem Jugendamt von den 
Erziehungs
berechtigten
 
und den Tagespflegepersonen unverzüglich mitzuteilen.
 
 
Über die Aufnahme in die geförderte Tagespflege entscheidet 
das Jugendamt
.
 
 
5)
 
Die Tagespflegeperson erhäl
t einen schriftlichen Bescheid über die Leistungen
 
gemäß 
 
§ 
5
 
Abs. 
(
1
) dieser Satzung
. Die 
Erziehungsberechtigten
 
erhalten einen schriftlichen
 
Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß § 
4
 
Abs. 
(
1
)
 
dieser Satzung
.
 
 
6)
 
Die Tagespflegeperson und die Erzi
ehungsberechtigten
 
regeln mittels einer 
Betreuungsvereinbarung nähere Einzelheiten wie die konkrete Ausgestaltung der 
Betreuungszeiten, den Betreuungsumfang, 
etwaige notwendige 
Sonder
regelungen
 
wie 
Beginn und Ende der Kindertagespflege
 
sowie Vertretungsreg
elung.
 
 
7)
 
Im Regelfall beginnt die Betreuung mit einer Eingewöhnungsphase von 4 Wochen, 
wobei der erste Tag der Eingewöhnung zugleich als Betreuungsbeginn zählt.
 
 
8)
 
Die Tagespflege endet durch Kündigung des Betreuungsverhältnisses oder durch 
Aufhebungsbescheid
 
seitens des Jugendhilfeträgers.
 
Die Kündigung kann von den Erziehungsberechtigten oder der Tagespflegeperson 
ausgesprochen werden. Mit Wirkung für den Kostenbeitrag (§ 4) und die Leistung für 
die Tagespflegeperson (§5) gilt eine Kündigungsfrist von 4 Woch
en zum 15. 
o
der zum 
Ende eines Monats. Davon abweichende Kündigungsregelungen zwischen den

5
 
 
Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen wirken nicht auf die Leistungen 
nach §§ 4 und 5. In den Fällen, in denen die 4
-
wöchige Kündigungsfrist aufgrund 
einer 
sehr kurzfristigen Platzzusage einer Kindertagesstätte nicht eingehalten werden 
kann, erfolgt eine Weiterzahlung der Leistungen an die Tagespflegeperson ebenfalls 
bis maximal 4 Wochen. Wird das Betreuungsverhältnis von den Erziehungsberechtig
-
ten oder den 
Tagespflegepersonen gekündigt, ist dies unverzüglich dem Jugendamt 
anzuzeigen. 
Eine fristlose Kündigung (zum direkten Monatsende) bei Vorliegen eines 
wichtigen Grundes muss in jedem Fall schriftlich begründet werden.
 
 
Das Jugendamt kann die Förderung
 
der K
indertagespflege durch Aufhebungsbescheid 
beenden, wenn das Kind nicht oder dauerhaft (länger als 2 Monate) nicht mehr 
betreut wird. Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten haben das 
Jugendamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Beendigu
ng erfolgt in diesem 
Fall nach Maßgabe der für die Kündigung geltenden Frist, gerechnet ab dem Ende der 
Betreuung.
 
 
 
9)
 
Die Möglichkeit, das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu beenden, 
bleibt den Erziehungsberechtigten und den Tagespflegeper
sonen unbenommen.
 
 
§ 4
 
Kostenbeitrag
 
 
1)
 
Für die Betreuung von Tageskindern erhebt die 
Wissenschaftsstadt Darms
tadt bei den 
Erziehungs
berechtigten einen monatlichen Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten 
in den städtischen Kinder
tageseinrichtungen
 
entsprich
t (siehe Anlage 2). A
b dem 3. 
Geburtstag 
des Kindes wird gemäß des 
§ 32c (2) HKJGB das Kind vom Kostenbeitrag
 
für einen Betreuungszeitraum bis 30 Stunden wöchentlich
 
freigestellt.
 
 
 
2)
 
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der 
Bewilligung der Leistung 
d
er
 
Tagespflege.
 
 
3)
 
Der monatliche Kostenbeitrag ist von den 
Erziehungs
berechtigten jeweils zum 1. des 
Monats im Voraus an die Stadt zu
 
zahlen.
 
 
4)
 
Werden zwei oder mehrere Kinder 
Erziehungs
berecht
igter gleichzeitig e
ntweder in 
einer Kindertagesstätte, einem sch
ulischen Betreuungsverein oder in Tagespflege 
betreut, können die von den 
Erziehungs
berechtigten zu entrichtenden Beträge auf 
Ant
rag wie folgt reduziert werden. 
 

 
bei dem 2. Kind 
-
 
um 50 %
 

 
bei dem 3. Kind 
-
 
um 75 %
 

 
bei dem 4. und jedem weiteren Kind 
-
 
um 10
0 %.
 
Diese Regelung gilt nicht für vom Kindergartenbeitrag befreite Kinder im Alter von 3 
-
 
6 Jahren.
 
 
5)
 
Eine Reduzierung
 
nach Absatz 4
 
ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der
 
 
Erziehungs
berechtig
t
en die jeweils gültigen Regelsätze
 
der Regelbedarfss
tufe 1
 
nach 
dem 
SGB II
 
bzw. dem
 
SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt.
 
 
 
6)
 
Ist die finanzielle Belastung durch die Erhebung der Kostenbeiträge den
 
 
Erziehungs
berechtigten 
nicht zuzumuten (Härtefälle), ist eine Befreiung oder
 
Ermäßigung gemäß § 90 Abs.
 
3 SGB VIII auf Antrag möglich.

6
 
 
 
7)
 
Die Beitragspflichtigen haben dem Jugendamt gegenüber eine Auskunftspflicht 
gemäß § 97a SGB VIII. Auf Verlangen sind Beweisurkunden vorzulegen, soweit dies 
für die Berechnung des Kostenbeitrags nach dieser Satzung erforderl
ich ist.
 
 
8)
 
Die Zahlungspflicht gemäß § 
4
 
besteht während 
b
etreuungsfreier
 
Zeiten 
–
 
ausgehend 
von einer Betreuung an 5 Tagen pro Woche 
–
 
wie folgt:
 

 
i
n Urlaubszeiten der Tagespflegeperson bis zu max. 25 Tagen,
 
bzw. anteilig bei 
weniger Arbeitstagen pro Woche
 
 

 
während einer Krankheit der Tagespflegeperson bis zu max. 10 Tagen pro Jahr
 
 
9)
 
Die Zahlungspflicht besteht weiterhin für die jährliche Teilnahme der 
Tagespflegepersonen an 
zwei
 
pädagogischen Tag
en
 
zur Fortbildung 
und 
Weiterqualifizierung.
 
 
10) 
P
rivate Zuzah
lungen von Dritten 
–
 
insbesondere der E
rziehungsberechtigten
 
–
 
sind in 
 
der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Zuzahlungen 
 
sind daher ausdrücklich nicht erwünscht.
 
 
§ 
5
 
Laufende Geldleistungen an die Tagespflegeperson
 
 
1)
 
Die S
tadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die Betreuung
 
von 
Kindern, die in Darmstadt mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und nach Maßgabe 
dieser Satzung betreut werden.
 
 
2)
 
Die an die Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung setzt sich in
 
Anwen
dung 
des §
 
23
 
Abs. 2 und 2a SGB VIII wie folgt zusammen
 
(siehe Anlage 1, Tabelle 1)
:
 

 
d
ie Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand 
 

 
eine
n
 
angemessenen Be
itrag
 
zur Anerkennung der Förderleistung
 
 

 
d
ie Landesmittel zur Förderung der Kindertagesp
flege
, gemäß § 32a Abs. 4
,
 
HKJGB
 
 
Die Berechnung des Stundensatzes richtet sich nach den  
von der 
Stadtverordnetenversammlung 
beschlossenen Geldleistungen
 
gemäß
 
An
lage
 
1.
 
Die 
Abrechnung mit den Tagespflegepe
rsonen erfolgt nach Zeitmodulen.
 
 
3)
 
Tagespflegepersonen,
 
die Kinder mit einem besonderen Förderbedarf  betreuen, 
erhalten ein um 50 % erhöhtes Entgelt. Voraussetzung ist,
 
dass der Förderbedarf 
durch ein ärztliches Gutachten und die besondere
 
Eignung der Tages
pflegeperson
 
seitens des Jugendamtes festgestellt ist
.
 
 
4)
 
Für die Betreuung von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 18.00 bis 22:00 Uhr
 
erhöht sich 
das Entgelt um 20 %; für die Betreuung an Samstagen,
 
Sonntagen und gesetzlichen 
Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetz
 
um 10 % des Entgelts. Für die 
Betreuung in den
 
Nachtstunden
 
von 22:00 bis 6:00 Uhr reduziert sich das Entgelt 
nach Abs
.
 
(2)
 
auf 50 %.
 
 
5)
 
Die laufende Geldleistung umfasst auf Nachweis weiterhin gemäß § 23 Abs. 2 
 
Nr. 3 
und 4 SGB VIII
:

7
 
 

 
Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der
 
Berufsgenoss
enschaft für 
Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %
 

 
Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken
-
 
und
 
Pflegeversicherung
 
zu 
50 %
 

 
Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen
 
Rentenversicherung zu 50 %
. 
Sofern 
eine Rentenversicherungspflicht nicht
 
besteht, können nachgewiesene
 
Beiträge zu 
anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit
 
42,08
 
€ pro 
Monat,
 
erstattet werden
.
 
 
6)
 
Grundlage für die Bemessung dieser Erstattungen ist jeweils der
 
jährliche
 
Gewinn,
 
der 
durch die Kindertagespflege
 
erzielt wird.
 
 
 
7)
 
Die Vor
-
 
und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie die 
Zusammenarbeit mit
 
den Erziehungsberechtigten werden
 
mit einer pauschalen 
Geldleistung
 
honoriert, die der für die K
inder
betreuung
 
in Tageseinrichtungen 
 
entspric
ht
 
(siehe Anlage 1, Tabelle 2).
 
 
8)
 
Die 
Auszahlung der 
Förderung in der Kindertagespflege erfolgt 
in der Regel 
monatsweise
 
im Voraus
.
 
 
9)
 
Lässt sich die Tagespflegeperson in Absprache mit 
dem Jugendamt 
wegen Krankheit 
vertreten, wird die Leistung nach § 
5
 
für ei
nen Zeitraum von max.
 
10 
Betreuungstagen pro Jahr sowohl an die erkrankte Tagespflegeperson als auch an die 
sie vertretende Tagespflegeperson gezahlt.
 
 
10)
 
 
Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und
 
Windeln 
entstehen, sind durch die vo
rstehenden Zahlungen nicht abgegolten. Sie sind von den 
Erziehungs
berechtigten zu tragen. 
 
 
11)
 
 
Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 3 HKJGB 
kann für 
Tagespflegepersonen, die eine 
zusätzliche 
prozessbegleitende 
Qualifizierung im Hessischen Bildungs
-
 
und 
Erziehungsplan im 
Umfang von drei Tagesveranstaltungen alle fünf Jahre nachweisen, 
eine sogenannte BEP
-
Pauschale in Höhe von 100 EUR pro Jahr für jedes betreute 
Kind
 
Landesförderung beantragt werden, die in vollem Umfang an die 
Tagespflegeperson weiter geleitet wird
. Damit 
soll der erhöhte Qualifizierungsaufwand 
sowie die Arbeit der Tagespflegepersonen nach dem Hessischen Bildungs
-
 
und 
Erziehungsplan honoriert werden.
 
 
 
 
§ 
6
 
Aufsicht und Haftung
 
 
1)
 
Die Aufsicht
spflicht
 
der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen 
des Kinde
s
 
in 
den Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege ausgeübt wird, 
und endet mit der 
Übergabe des Kindes
 
am Ende der Tagesbetreuung
 
an die
 
oder den
 
Erziehungsberechtigten
 
bzw. eine bevollmächtigte Person
.
 
 
 
2)
 
Den Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer Be
rufshaftpflichtversicherung für 
ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege empfohlen.

8
 
 
§ 
7
 
Ergänzende Regelungen
 
 
1)
 
Bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind oder in der Familie
 
des Kindes 
sind die 
Erziehungs
berechtigten zu unverzüglicher Mitt
eilung
 
an die 
Tagespflegeperson verpflichtet. Dies gilt auch im Verdachtsfall. In
 
den vom 
Infektionsschutzgesetz definierten
 
 
Fällen
 
darf die Tagespflegeperson
 
das Kind erst 
dann wieder aufnehmen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung 
vorliegt
.
 
 
2)
 
Zur Darstellung
 
des kindlichen Lern
-
 
und Entwicklungsprozesses
 
wird der Einsatz von 
Beobachtungs
-
 
und Dokumentations
materialien
 
empfohlen. 
Die Tagespflegeperson 
befolgt hiermit die Empfehlungen des Hessischen Bildungs
-
 
und Erziehungsplans 
sowie die in d
en Qualifizierungskursen des Familienzentrums 
der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt 
empfohlenen Beobachtungs
-
 
und Dokumentationsinstrumente.
 
 
3)
 
Die Tagespflegeperson weist 
Erziehungs
berechtigte schriftlich darauf hin, dass sie 
(die Tagespflegeperson) sich bei Beo
bachtungen, die eine Gefährdung des 
Kindeswohls 
laut § 8a SGB VIII 
vermuten lassen, an d
as Aufsicht führende Jugendamt 
wenden 
wird
,
 
um gemeinsam mit den dort tätigen Fachkräften (Fachaufsicht und 
Beratung
 
Kindertagespflege
, Insofern erfahrene 
Kinderschutzf
achkraft) ein
e
 
Gefährdungs
einschätzung vorzunehmen
.
 
 
4)
 
Die Tagespflegeperson
en
 
sowie die Erziehungsberechtigten beachten in der 
Kindertagespflegestelle die Richtlinien der EU
-
 
Datenschutz
 
G
rundverordnung. 
Personenbezogene Daten (Bildmaterial, Kontaktdaten, e
ntwicklungsbezogene Daten) 
dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht ausgetauscht, gespeichert 
oder veröffentlicht werden. 
 
 
§ 
8
 
Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung tritt 
zum 01.01.2020
 
in
 
Kraft.
 
Mit diesem Datum tritt die gültige Fassung 
über d
ie Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer 
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
(Kindertagespflegesatzung) ab dem 
0
4.06.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 
17.12.2014, in Kraft get
reten am 01.01.2015, außer Kraft.
 
 
Darmstadt, den
 
17.12.2019
 
 
 
Der Magistrat
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
 
 
 
 
 
Barbara Akdeniz
 
Sozialdezernentin

Kindertagespflegesatzung
 
Wissenschaftsstadt
 
Darmstadt 
Anlage
 
1
 
 
 
 
Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII, 
gültig ab 01.01.202
4
 
 
Kindert
agespflegepersonen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 32 a Abs. 3 HKJGB 
erfüllen, erhalten zur Anerkennung 
i
hrer Förderungsleistun
g im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII je 
Betreuungsstunde und betreutem
 
Kind einen Betrag in Höhe von 3,70
 
€. In diesem Betrag ist die nach § 
32 a HKJGB weiterzuleitende Landesförderung 
in Höhe von 1,64 € 
enthalten. 
 
Kindert
agespflegepersonen, die nicht über die jährliche Aufbauqualifizierung in Höhe von 20 
U
n
terrichtseinheiten im Sinne des § 32 a Abs. 3 Nr. 2 
und 3 HKJGB verfügen, erhalten im Folgejahr 
keine Landesförderung, sondern lediglich den Sockelbetrag von 
2,06
 
€ je Stunde und betreutem Kind. 
 
 
Erbringt die 
Kindert
agespflegeperson die Betreuungsleistungen in von ihr zur Verfügung gestellten 
Räumen, erhäl
t sie als Erstattung für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für 
jedes betreute Kind einen Betrag von 
2,30
 
EUR pro Stunde. 
 
 
Die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt der Kindert
agespflegeperson Geldleistungen für die 
Betreuung von Kinde
rn, die in Darmstadt gemeldet sind und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben 
und nach Maßgabe 
dieser Satzung betreut werden. 
 
 
Die Kindert
agespflegeperson erhält monatlich als Sachaufwand und Förderleistung, inklusive der
 
Landesförderung nach § 32 a HKJ
GB, eine monatliche Förderleistung für eine durchschnittliche 
Betreuung von
 
 
10 bis 15 Stunden pro Woche
 
324,75 €
 
über 15 bis 20 Stunden pro Woche
 
454,65 €
 
über 20 bis 25 Stunden pro Woche
 
584,55 €
 
über 25 bis 30 Stunden pro Woche 
 
714,45 €
 
über 30 bis
 
35 Stunden pro Woche 
 
844,35 €
 
über 35 bis 40 Stunden pro Woche 
 
974,25 €
 
über 40 bis 45 Stunden pro Woche 
 
                        
1.104,15 €
 
über 45 Stunden pro Woche
 
                        
1.234,05 €
 
für jedes anspruchsberechtigte Kind.
 
 
 
 
 
 
 
(Tab
elle 1)
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
     
Die Vor
-
 
und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie für die Zusammenarbeit 
mit den Erziehungsberechtigten wird mit einer pauschalen Geldleistung honoriert, die der für die 
betreuten Kinder entspricht.
 
 
Der Ber
echnung liegt eine Stundenpauschale von 3,60 € pro betreutem Kind pro Woche 
zugrunde (3,60 € x 4,3 Wochen). Die ersten drei betreuten Kinder werden berücksichtigt.
 
bei 3 und mehr Kindern
 
46,44 € pro Monat
 
bei 2 Kindern
 
30,96 € pro Monat
 
bei 1 Kind
 
15,48
 
€ pro Monat
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(Tabelle 
2
)
 
 
Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere 
Zuzahlungen 
der Eltern an die Kindert
agespflegeperson nicht vorgesehen. Ein angemessenes Entgelt für 
Mahlzeiten
, Hygieneartikel und W
indeln an die Kindert
agespflegepersonen ist zugelassen. 
 
 
Stand: 02.11.2023

Kindertagespflegesatzung
 
Wissenschaftsstadt
 
Darmstadt 
Anlage
 
2
 
1
 
 
 
 
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten
 
Als Berechnungsgrundlage dienen die Vorgaben des Landes Hessen
. 
Die gesetzlichen 
Vorgaben nach § 32 c Hessisches Kinder
-
 
und Jugendgesetz
 
haben sich seit der 
Beitragsregelungen im Jahr 2
018 geändert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt hat der 
Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen zugestimmt. Daraus 
resultierend wird die Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigt
en f
ür die 
K
inderbetreuung künftig zum 01. 
Januar eines jeden Jahres um 2 
% 
vorgeno
mmen
.
 
 
 
Gültig 
ab
 
01.01.2020
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Monatlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
69,16
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
92,21
 
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
115
,
26 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
30
 
Wochenstunden
 
138
,
31 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
161,36
 
€
 
23,05 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
184,41 €
 
46,11 €
 
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,05 
€ berechnet.
 
 
Gültig 
ab
 
01.01.2021
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Monatlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
70,52 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
94,02 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
117,52
 
€
 
beitragsfrei
 
Bi
s
 
zu
 
30
 
Wochenstunden
 
141,02 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
164,52 €
 
23,50 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
188,02 €
 
47,00 €
 
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,50 € berechnet.

Kindertagespflegesatzung
 
Wissenschaftsstadt
 
Darmstadt 
Anlage
 
2
 
2
 
 
 
 
 
 
Gültig 
ab
 
01.01.2022
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Mon
atlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
71
,
86 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
95,82 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
119,78€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
30
 
Wochenstunden
 
143,74 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
16
7,70 €
 
23,96 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
191,66€
 
47,92 €
 
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,96 € berechnet.
 
 
 
 
 
 
Gültig 
ab
 
01.01.2023
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Monatlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
73
,22
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
97,63
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
122,
0
 
4 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
30
 
Wochenstunden
 
 
146,45
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
170
,
86
 
€
 
24,41 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
195,27
 
€
 
48,81 €
 
Für jede w
eitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 24,41 € berechnet.

Kindertagespflegesatzung
 
Wissenschaftsstadt
 
Darmstadt 
Anlage
 
2
 
3
 
 
 
 
 
 
 
 
Gültig 
ab
 
01.01.2024
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Monatlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
74,58
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
99,44
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
124,30
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
30
 
Wochenstunden
 
149,16
 
€
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
174,02
 
€
 
24,86 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
198,88
 
€
 
49,72 €
 
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 24,86 € berechnet.
 
 
 
 
 
 
Gülti
g ab
 
01.01.2025
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden
 
Monatlicher Kostenbeitrag
 
Ab dem 3. Geburtstag
 
Bis
 
zu
 
15
 
Wochenstunden
 
75,94 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
20
 
Wochenstunden
 
101,25 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
25
 
Wochenstunden
 
126,56 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
30
 
Wochenstund
en
 
151,87 €
 
beitragsfrei
 
Bis
 
zu
 
35
 
Wochenstunden
 
177,18€
 
25,31 €
 
Bis
 
zu
 
40
 
Wochenstunden
 
202,49 €
 
50,63 €
 
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 25,31 € berechnet.

Grundlagen der Fachlichen Empfehlungen sind 
Ergebnisse eines fachlichen Diskur
ses geführt 
im
:
 
 
•
 
Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege", des Hessischen Tagespflegebüros 
(Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarb
eitern aus Hessischen Jugendäm
tern, 
Fachdiensten in öffentlicher und freier Trägerschaft und sonstigen öffentlich
en und freien
 
Trägern)
 
 
Außerdem sind Vorlage für die
 
Qualitätskriterien:
 
 
•
 
Die „Empfehlungen zur Qualität von Tagespflege" des Landesjugendamtes Bran­ denburg, 
aus denen einige Passagen wörtlich oder leicht abgeändert übernommen wurden.
 
•
 
Die Arbeitsergebnis
se des Fachkolloquiums „Kinderbetreuung in Tagespflege" an der 
Universität Frankfurt am Main: ,,Qualitätsentwicklung in der
 
Tagespflege"
 
•
 
Literatur zum aktuellen Forschungsstand, auf die im Text hingewiesen
 
wird.
 
 
 
Die vorliegende Broschüre
 
,,Empfehlungen z
ur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege" wurde 
im Dezember 2006 redaktionell überarbeitet.
 
 
In der vorliegenden 
aktualisierten Fassung 
finden Sie 
Punkt 1.1 Rechtlicher Rahmen 
in Form 
eingelegter Seiten. Dies ermöglicht uns eine kontinuierliche Aktua
lisierung durch unsere 
Rechtsexpertin Iris Vierheiler entsprechend den bundes
-
 
und landesgesetzlichen Änderungen und 
Ergänzungen.
 
 
Folgende Fachkräfte haben im 
Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege" 
des Hessischen 
Tagespflegebüros von 2001 bis 2003 
an den „Fachlichen Empfehlungen" mit­ gearbeitet:
 
 
Karin Hahn 
-
 
Hessisches 
Tagespflegebüro
 
Maintal; Ursula Diez
-
König
-
 
Hessisches
 
Tagespflegebüro 
Maintal; Carl
-
Emst Boss 
-
 
Kinderbetreuungsbörse, Stadt Marburg; Cordula Ströhler 
-
 
Kinderbetreuungsbörse, Krei
sausschuss des Landkreises Marburg- Biedenkopf,
·
 
Angelika Hartmann 
-
 
Tagespflegeprojekt der Stadt Kronberg; Astrid Zettler
 
-
 
Tagesmütter
-
 
und Babysitter
-
Zentrale Neu
-
Isenb
urg; Ute Hanenberger
-
 
Tagesmüt
ter
-
 
und 
Babysitter
-
Zentrale Neu
-
Isenburg; Marion Limba
ch
-
Perl 
-
 
Landesverband Kin
derbetreuung in 
Tagespflege Hessen, e.V.; lna Pause
-
Noack 
-
 
Kreisausschuss des Main
-
Kinzig
-
Kreises; Rainer 
Markus 
-
 
Stadt Hanau; Ingrid Baiser
-
 
Tagespflegebörse Frankfurt; Astrid Kerl
-
Wienecke 
-
 
Tagespflegebörse Frankf
urt; Sabine
 
Goeser
-
 
Kreis
ausschuss des Landkreises Offenbach

Inhaltsverzeichnis
 
1.
 
Familientagesbetreuung
 
-
 
Ausgangsüberlegungen
 
2
 
1.1
 
Rechtlicher
 
Rahmen
 
3
 
1.2
 
Was kann und soll Kinderbetreuung in
 
Tagespflege
 
leisten?
 
3
 
1.3
 
Warum braucht es
 
qualifizi
erte
 
Tagespflegepersonen?
 
3
 
1.4
 
leitende
 
Grundsätze
 
4
 
Anforderungsprofil
 
einer
 
Tagespflegeperson
 
5
 
2.
 
Sicherung 
von Qualität in
 
der
 
Tagespflege
 
6
 
2.1
 
Trägerebene
 
6
 
2.1.1
 
Planung
 
6
 
2.1.2
 
Vermittlung
 
6
 
2.1.3
 
Etablierung
 
von
 
F
achdiensten
 
7
 
Zur Qualität
 
eines
 
Fachdienstes
 
9
 
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der
 
Tagespflege
 
10
 
2.2
 
Tagespflegepersonen
 
12
 
2.2.1
 
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
 
der
 
Tagespflegeperson
 
12
 
2.2.2
 
Räumliche
 
Vorau
ssetzungen
 
13
 
2.2.3
 
Betreuer/Betreuerin
-
Kind
-
Verhältnis
 
14
 
2.2.4
 
Situation in der Tagespflegefamilie und Eingewöhnung
 
des
 
Kindes
 
14
 
2.2.5
 
Kontinuität
 
des
 
Betreuungsverhältnisses
 
15
 
2.2.6
 
Pädagogische Anregung in
 
verschiedenen
 
Entwicklungsbereichen
 
16
 
2.2.7
 
Zusammenarbeit mit
 
den
 
Eltern
 
17
 
2.2.8
 
Fachliche
 
Qualifizierung
 
18
 
3.
 
Verbundsystem
 
-
 
Netzwerkentwicklung
 
20
 
4.
 
Ausblick
 
21
 
5.
 
Literaturliste
 
23

-
 
2
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
1.
 
Familientagesbetreuung 
-
 
Ausgangsüberlegungen
 
 
Kindertagespflege ist nach dem SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz 
-
TAG
-
 
und des Gesetzes 
zur Weiterentw
icklung der Kinder
-
 
und Jugend
hilfe 
-
 
KICK
-
) neben der Förde
rung von Kindern in 
Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Leistungsangebot im familialen Raum. Die 
Betreuungsform Kindertagespflege ist besonders in den ersten Lebensjahren der Kinder 
geeignet. Di
e Betreuung von bis zu fünf Kindern kann im eigenen Haushalt o­ der im Haushalt 
der Familien des zu betreuenden Kindes
 
beziehungsweise der zu betreu
enden Kinder stattfinden. 
Landesrecht kann regeln,... ,,dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen 
geleistet 
wird."(§ 22, Absatz 1, SGB
 
VIII)
 
 
In Hessen hat Kindertagespflege als besonders individuelle, familienintegrierende Betreu­ 
ungsform mit relativ flexiblen Betreuungszeiten in den vergangenen Jahren fachlich, lan­ 
despolitisch und öffentlich an Be
deutung gewonnen. Der Aufbau eines Kindertagespflege­ 
netzwerkes durch örtliche und regionale Fachdienste wird systematisch seit 1995 vom Land 
gefördert 
-
 
unter anderem auch mit dem Hessisc
hen Tagespflegebüro als landes
weitem 
Beratungsdienst
 
 
Insbesondere 
seit 2001, mit Beginn der 
„Offensive 
für Kinderbetreuung" und der Umstruk­ 
turierung des Jugendhilfebereichs, sind vielfältige Bemüh
ungen für den landesweiten Aus
bau, 
eine fachliche Absicherung, eine qualifizierte Vermittlung, Beratung und Fortbildung der 
Tagespflegepersonen unternommen worden.
 
 
Bislang erhielten qualifizierte Tagespflegepersonen nac
h den Fach
-
 
und Fördergrundsät
zen der 
Offensive für Ki
nderbetreuung des Landes Hessen
, 
hauptsächlich zur Finanzie
rung ihrer 
Alterssicherung, einen Zuschuss. Nac
h Plänen der Landesregierung wird diese Förderung durch 
ein neues Programm (BAMBINI) abgelöst, siehe eingelegte Mitteilung.
 
Der Auf
-
 
und Ausbau der Beratungs
-
 
und Vermittlungsstellen für Plätze in der Kinderta­ 
gespflege wird weiterhin über das Programm „O
ffensive für Kinderbetreuung", seit 2006 mit 
erhöhten Mitteln
,
 
finanziell unterstützt. Kindertagespflege benötigt eine gute fachliche 
Qualifizierung, Beratung, umfassende Informationen und Fortbildung. Viele örtliche Träger 
kommen diesem Bedarf bereits mit
 
entsprechenden Angeboten nach.
 
 
Durch den Auf
-
 
und Ausbau von Fachdiensten in kommunaler und freier Trägerschaft oder direkt 
durch den Jugendhilfeträger werden die Vermittl
ung von Tagespflegepersonen so
wie 
tätigkeitsbezogene Beratung und Begleitung, konti
nui
erliche Fortbildung oder Block
fortbildung 
quantitativ und qualitativ weiter entwickelt. Unum
stritten ist dabei, dass Tages
pflegepersonen 
neben der Eignungsfeststellung eine angemessene Vorbereitung für ihre Tätigkeit benötigen
1
.
 
Für eine qualitativ gute
 
Kindertagespflege sind Beratung, umfassende Information und ein 
fachlich ausgereiftes Fortbildungsangebot unerlässlich (vgl. DJI, 2002 und 2004). Tages­ 
pflegepersonen organisieren und qualifizieren sich durch Zusammenschlüsse, Vereine und 
Verbände wie zu
m Beispiel den Landesverband Kinderbetreuung in Tagespflege, Hessen, e.V. 
(seit November 2000).
 
 
Öffentlich steigt der Stellenwert von Kindertagespflege in Hessen. Die Forderung nach Einlösung 
pädagogischer Qualität in Tagespflegestellen und das Bemühen um
 
gesicherte
 
 
1 
Siehe Keimeleder, Schumann, Stempinski Weiß 2001: 
,,Fortbild
ung 
für Tagesmütter. Konzepte 
-
 
Inhalte 
-
 
Metho­ den." Opladen.

-
 
3
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
rechtliche und politische Strukturen machen einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für 
Qualitätsentwicklung und Qua
litätssicherung unbedingt erforderlich.
 
 
Die Fachlichen Empfehlungen zur Qualität von Kinderbet
reuung in Tagespflege beschrei
ben 
Grundsätze pädagogischer Arbeit und Voraussetzung
en für das Gelingen von Kinder
tagespflege. 
Sie stützen sich auf aktuelle Forsc
hungsergebnisse der Kleinkindpädagogik und der 
Entwicklungspsychologie. Sie sollen Trägern, Mult
iplikatoren und Tagespflegeper
sonen 
gleichermaßen als fachlicher Orientierungsrahmen 
dienen. Es werden Kriterien be
nannt, wie 
Qualität in der Kindertagespflege 
entwickelt und gesichert werden kann. Dabei sollen örtliche 
Konzepte auch weiterhin ihre Berücksichtigung oder Anwendung finden.
 
Eltern wird empfohlen, verstärkt darauf zu achten, dass die Betreuung ihres Kindes in Kin­ 
dertagespflege unter pädagogisch ges
icherten Rahmenbedingungen stattfindet.
 
 
Damit ist angestrebt, landesweit einen Konsens über Qualität in der Kindertagespflege 
herzustellen.
 
 
 
1.1
 
Rechtlicher
 
Rahmen 
Siehe
 
Einlegeblatt.
 
 
1.2
 
Was kann und was soll Kindertagespflege
 
leisten?
 
 
Diese Betreuungsform is
t besonders geeignet für Kinder unt
er drei Jahren. Allerdings bie
tet der 
familiäre Raum auch Entwicklungsmöglichkeiten für die Betreuung älterer Kinder. Der individuell, 
flexibel und frei zu vereinbarende Rahmen ermöglicht eine Ergänzung zu institutionelle
r 
Betreuung. Ebenso ist bei fehlender institu
tioneller Betreuung beziehungs
weise fehlendem 
Platzangebot die familiale Betreuung eine geeignete Alternative.
 
Sie unterstützt Eltern dabei, ihre Familien
-
 
und Erwerbstätigkeit besser miteinander zu ver
binden. 
K
indertagespflege soll 
-
 
gleichrangig zu Kinderta
gestätten 
-
 
Kinder in ihrer Ent
wicklung zu 
eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Sie soll Erziehung und 
Bildung in der Familie ergänzen und unterstütz
en. Die Rahmenbedin
gung
en sind daher so zu 
gestalten, dass die betreuten Ki
nder vergleichbare Sozialisati
onsbedingungen und 
Entwicklungsbegleitungen erfahren wie 
in der institutionellen Kinder
tagesbetreuung.
 
 
 
1.3
 
Warum braucht es die qualifizierte
 
Tagespflegeperson?
 
 
Kindertagespfl
ege ist ein komplexes Praxisgeschehen, das im privaten Raum erfolgt. Gleichzeitig 
liegt eine hohe gesellschaftliche Bedeutung 
darin, dass Kinder in Kinderta
gespflegefamilien gut 
betreut, gebildet und erzogen werden. Die
 
Verberuflichung der priva
ten Erziehu
ngspraxis durch 
Tagespflegepersonen stellt damit die Frage nach der Qualität der Tagespflegepersonen. Sie 
müssen fachlich kompetent
 
und zur Zufriedenheit von Kin
dern und Eltern ihre 
Betreuungsleistungen erbringen. Die Entwicklung ihres beruflichen Profils 
und ihrer 
professionellen Zufriedenheit ist daher von größter Bedeutung.

-
 
4
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
1.4
 
leitende
 
Grundsätze
 
 
Orientierungsrahmen ist ein Leitbild vom Kind, verbund
en mit den Aufgaben von Betreu
ung, 
Bildung und Erziehung von Kindern, wie es in aktuellen rechtlichen und 
gesetzlichen Vorgaben 
formuliert ist (vgl. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, SGB VIII ). Es wird durch die 
Erkenntnisse der modernen Kleinki
nderpädagogik und Entwicklungs
psychologie gestützt. Zu den 
Kernelementen des Leitbilde
s gehört es, Kind
er als von An
fang an mit eigenen Rechten 
ausgestattete Personen zu
 
betrachten. Sie haben unveräu
ßerliche Ansprüche auf körperliche 
und seelische Unversehrtheit und Schutz. Für ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung benötigen 
sie eine Umgebung, die ihre Sich
erheit und Gesundheit gewährleistet, die ihre körperliche, 
geistige, s
prachliche, soziale und emotio
nale Entwicklung unterstützt und die den Aufbau 
sozialer Beziehungen fördert. Daneben brauchen
 
Kinder
 
Verlässlichkeit
 
und
 
Kontinuität
 
von
 
sowie
 
Bindungen
 
an
 
Personen,
 
die
 
sie in ihrer Erziehung, Betreuung und Bildung
 
begleiten.

-
 
5
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
Anforderungsprofil einer Tagespflegeperson
 
 
Die Tagespflegeperson fördert, unterstützt, begleitet:
 
 
•
 
Körperliche
 
Entwicklung
 
Kindertagespflege umfasst die Befriedigung von Grundbedü
rfnissen der zu betreuenden Kinder. Die 
körperliche Entwicklung wird durch Versorgung und Pflege unterstützt. Über Aktivität und 
Bewegung, Ruhe und Entspannung, Rückzug, Körpererfahrungen, Körpererlebe
n, sowie die 
Begleitung der se
xuellen Entwicklung ermög
licht und fördert die Tagespflegeperson körperliche 
Grunderfahrungen 
de
s
 
Kinde
s
 
un
d
 
de
n
 
Aufba
u
 
eine
r
 
ganzheitliche
n
 
Bewegungsentwicklun
g
.
 
 
•
 
Geistige
 
Entwicklung
 
Die Tagespflegeperson ermöglicht den Kindern lebendige, anschauliche, nachvollziehbare Lernsi­ 
t
uationen. Sie regt an und begleitet Kinder in ihren Lernerfahrungen und in ihrer Sprachentwicklung
. 
Sie erweitert Kenntnisse und vermittelt Tagespflegekindern neues Wissen. Dabei unterstützt sie die 
Kinder bei ihrer neugierigen Suche. Sie fördert spieleris
ches Tun und Ausprobieren. Ihre Angebote 
sind kreativ, sie ermöglicht den Zugang zu musisch
-
ästhetischen Erfahrungen
.
 
 
•
 
Emotionale und individuelle Entwicklung und Aufbau sozialer
 
Beziehungen
 
Die Tagespflegeperson unterstützt das Kind in seiner individuelle
n und emotionalen Entwicklung und 
beachtet geschlechtsspezifische
, 
soziale und kulturelle Unterschiede in der geschwisterähnlichen 
Familiensituation. Sie ermöglicht den Kindern, Gemeinschaft zu erleben und darin zu leben.
 
Sie begleitet Auseinanders
etzungen
, 
fördert Selbstständigkeit und Eigenständigkeit. Sie hilft dem 
Kind, in schwierigen Entwicklungs
-
 
und Lebenslagen einen angemessenen Ausgleich zu finden. 
Darüber hinaus unterstützt die Tagespflegeperson Kinder bei der Bewältigung von Benachteiligun­ 
gen o
der Beeinträchtigungen (zum Beispiel bei Behinderungen).
 
 
•
 
Erziehungspartnerschaft
 
Die Tagespflegeperson beachtet und achtet die verschiedenen Familiensysteme. Sie orientiert sich 
am Betreuungsbedarf sowie an der Lebenssituation der Familien einschließlich 
ihrer eigenen. Ihr 
be­ sonderes Augenmerk gilt der Kontakt
-
 
und Eingewöhnungsphase, die sie im Einvernehmen mit 
den Eltern und im Interesse des Tagespflegekindes gestaltet.
 
Sie klärt Rahmenbedingungen der Tagespflegebetreuung im Vorfeld und sichert diese d
urch vertrag­ 
liche Vereinbarungen.
 
Über Erziehungsvorstellungen, Verhaltensweisen und Alltagsbeobachtungen tauscht sie sich 
regel­ mäßig mit den Eltern aus. Diese werden unterstützt durch dokumentierte 
Entwicklungsverläufe des Kindes.
 
 
•
 
Kollegiale
 
Kooperat
ion
 
Die Tagespflegeperson steht in kollegialem Austausch mit den Fachkolleginnen der Kindertagesein­ 
richtungen. Sie hat Kenntnisse über Konzepte der benachbarten oder ortsnahen Einrichtungen. Im 
beidseitigen Interesse eines guten Übergangs, eines gelingen
den Wechsels für das Kind in die Kin­ 
dertageseinrichtung, bestehen kollegiale Vereinbarungen wie:
 
Hospitationsbesuche, Kennenlern
-
Nachmittage mit den Kindern oder ähnliches, ein kollegialer 
Fachaustausch und Übergabegespräche zwischen Tagespflegepersonen 
und Erzieherinnen, Orien­ 
tierungsveranstaltungen für Eltern etc.
 
Raum
-
 
und Materialnutzung, Materialausleih (zum Beispiel Bilderbücher, Bewegungsmaterial etc.) 
sollten für Tagespflegepersonen selbstverständlich sein.
 
Die Tagespflegepersonen betrachten und
 
nutzen Kindertageseinrichtungen als Orte für Kinder und 
Familien sowie für kollegiale Begegnungen. Sie treffen sich in den Einrichtungen für Fortbildungs­ 
und andere
 
Veranstaltungen.
 
 
•
 
Verlässlichkeit und
 
Kontinuität
 
Die Tagespflegeperson versteht sich als
 
verlässliche Bezugsperson für die zu betreuenden Kinder
. 
Den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zum Kind sichert die Tagespflegeperson unter anderem 
durch ihre Bereitschaft, verbindlich für durchschnittlich drei Jahre Kinderbetreuung in Tagespflege 
anzubi
eten
.

-
 
6
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
2.
 
Sicherung von Qualität in der
 
Kindertagespflege
 
 
Kindertagespflege
 
leistet
 
einen
 
Beitrag
 
zur
 
Bildung,
 
Erziehung
 
und
 
Betreuung
 
der
 
anver­ 
trauten
 
Kinder.
 
Eine
 
Förderung
 
der
 
körperlichen,
 
geistigen
 
und
 
emotionalen
 
Entwicklung von 
Kindern und deren so
zialen Beziehungen sind wesentlicher Bestandteil der
 
Arbeit.
 
Voraussetzungen
 
dafür
 
sind
 
persönliche
 
und
 
fachliche
 
Kompetenzen
 
der
 
Tagespflegeper
son, ein 
klar strukturierter Rahmen, angemessene Beratung, Fortbildung, Supervision zur Qualifizierung 
und Siche
rung der
 
Kinderbetreuungsqualität.
 
 
 
2.1
 
Trägerebene
 
 
2.1.1
 
Planung
 
Die Planung ausreichender, qualitativ guter und wohnortnaher Kinderbetreuungsangebote für 
Familien schließt die Kindertagespflege gleichberec
htigt neben den Betreuungsange
boten der 
Kindertageseinric
htungen ein (§ 5, § 79 und § 80
 
SGB VIII). Der Jugendhilfeträ
ger hat die 
Planungsverantwortung für die Sicherstellung
 
eines bedarfsgerechten Betreu
ungsangebotes. Er 
hat den jeweiligen Ausbaustand statistisch zu dokumentieren.
 
 
Für eine ausreichende Auswahl
 
bei der Vermittlung von Kindern in Tagespflegefamilien sollen 
Fachdienste der Jugendämter sowie freie und kommunale Träger geeignete Tages­ 
pflegepersonen gewinnen.
 
Die Auswahl und Überprüfung von interessierten Frauen und Männern erfolgt in der An­ 
fangs
phase durch Einzel
-
 
oder Familiengespräche in der Beratungsstelle oder bei einem 
Hausbesuch. Neben Informationsgabe und 
-
abfrage (zum 
Beispiel unterstützt durch Fra
gebogen, 
Leitfäden u.a.) werden die speziellen Betreuun
gsbedingungen, persönliche Eig
nung un
d fachliche 
Entwicklungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson erfasst.
 
 
 
2.1.2
 
Vermittlung
 
Die sorgfältige Vermittlung hat einen positiven Einfluss auf die Qualität des Tagespflege­ 
verhältnisses.
 
Die Vermittlungsphase umfasst den Zeitraum von der An
frage der El
tern nach Kinderta
gespflege 
bis zum Abschluss der Eingewöhnung des Kinde
s in die Kindertagespflegefamilie
. Sie ist Teil 
einer gezielten fachlichen Beratung.
 
Vermitteln Fachdienste eine Tagespflegeperson für ein Kind, so ist aus fachlicher Sicht und 
mittler
weile gesetzlicher Anforderung zuvor die Eignung der Tagespflegeperson zu überprüfen. 
Vermittelt werden kann nur, wer die „Erlaubnis zur Kindertagespflege" besitzt, die vom 
zuständigen Jugendhilfeträger erteilt wird (§ 43 SGB Vlll).
 
Schwerpunkte für die Ve
rmittlung sind 
unter anderem
 
 
•
 
Wechselseitige
 
Akzeptanz
 
der
 
möglicherweise
 
auch
 
unterschiedlichen
 
Milieus
 
der 
Personensorgeberechtigten und der
 
Tagespflegeperson
 
•
 
Angemessene Wohnsituation der
 
Tagespflegeperson
 
•
 
Passende
 
Altersmischung
 
(zum
 
Beispiel
 
beim
 
Alte
r
 
der
 
eigenen
 
Kinder
 
im
 
Verhält
nis zu 
den Tagespflegekindern und insgesamt der Kinder
 
untereinander)
 
•
 
Bedürfnisse und Entwicklungsstand des
 
Kindes
 
•
 
Notwendige
 
Betreuungszeiten

-
 
7
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
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pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
•
 
Kontaktaufnahme
 
durch
 
Erstgespräch;
 
dabei
 
Austausch
 
zu
 
Erziehungsvorstellun
gen,
 
Wohnumfeld, familiären Verhältnissen, gegenseitigen
 
Erwartungen
 
•
 
Bereitschaft
 
zur
 
Zusammenarbeit
 
mit
 
dem
 
Jugendamt,
 
dem
 
Fachdienst
 
und
 
den
 
El
tern
 
 
Vertrag zur Betreuung von Tagespflegekindern
 
Unabhängig davon
, 
ob das Betreuungsgeld direkt von den Eltern od
er vom Jugendamt gezahlt 
wird, sollte zwischen den Eltern des Tagespfle
gekindes und der Tagespflegeper
son ein 
schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem sämtliche Konditionen des 
Betreuungsverhältnisses festgelegt werden. Musterver
träge sind beim zus
tändigen Ju
gendamt 
oder beim Hessischen KinderTagespflegeBüro,
 
c/o Stadt Maintal, Klosterhof
straße 4
-
6, 63477 
Maintal, erhältlich.
 
E
-
mail: 
info@hktb.de
 
Internet: 
www.hktb.de
.)
 
 
 
Beratung
 
Nicht nur im Vorfeld der Betre
uung und bei der Anbahnung des Tagespflegeverhältnisses haben 
Eltern und Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Beratung nach
 
§ 23 Absatz 4 SGB VIII durch 
den örtlichen Jugendhilfeträger. Beratungsbedarf kann sich auch bei der Ausgestaltung des 
Tagespflege
verhältnisses im Alltag ergeben.
 
In vielen Fällen wird die Vermittlung und Beratung und/oder Fortbildung in Hessen von 
Fachdiensten in freier oder kommunaler Trägerschaft (zum
 
Beispiel Jugendämtern, örtli
chen oder 
regionalen Vereinen, Initiativen, Kinderta
gese
inrichtungen, Familienbildungs
stätten usw.) 
übernommen. Der Abschluss verbindlich
er Leistungsvereinbarungen zwi
schen Jugendamt und 
anderen Trägern ist sehr zu empfehlen.
 
 
Die Beratungspflicht umfasst alle Fragen zur Kindertage
spflege sowie die damit ve
rbun
denen 
Probleme. Das Beratungsangebot gilt für alle Formen der Kindertagespflege.
 
 
 
2.1.3
 
Etablierung von
 
Fachdiensten
 
Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ermitteln im Rahmen der Jugendhilfeplanung und 
Trägerberatung gegebenenfalls den Bedarf eines Fachdi
enstes.
 
Entwicklungspläne und 
-
konzepte zum quantitativen und qualitativen Ausbau von Kinder­ 
tagespflege sind örtlich oder regional zu erarbeiten. Die Ausgestaltung i
st jährlich zu über
prüfen.
 
Alle Werbungs
-
, Prüfungs
-
, Vermittlungs
-
, Beratungs
-
 
und auch 
Fortbildungsaufgaben kann der 
Jugendhilfeträger an freie oder kommunale Träg
er delegieren (Kooperationsver
trag).
 
Die
 
Gesamtverantwortung
 
für
 
die
 
Erfüllung
 
der
 
Aufgaben
 
des
 
SGB
 
VIII
 
einschließlich
 
der 
Planungsverantwortung,
 
Entscheidung
 
der
 
Kostenübernahme
,
 
Erteilung
 
oder
 
Versagung von 
Pflegeerlaubnissen bleibt jedoch den Jugendämtern gemäß SGB VIII
 
vorbehalten.
 
Um einen bedarfsgerechten und qualitativen Ausbau der K
indertagespflege zu gewährleis
ten und 
voranzutreiben, ist die Etablierung von Fachdiensten in
 
kommunaler oder freier Trägerschaft zu 
empfehlen.

-
 
8
 
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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
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pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
 
Fachdienste in öffentlicher und freier Trägerschaft:
 
 
Aufgabe von Fachdiensten
 
(§ 23 SGB VIII) ist es, Tagespflegepersonen sowie Eltern und ihre 
Kinder zu beraten und zu unterstützen. Sie stellen die q
ualifizierte Fortbildung für Ta­ 
gespflegepersonen sicher und sorgen für die Einhaltung des rechtlichen Rahmens, für die Zahlung 
von Zuschüssen, für die Bereitstellung von Supervision und vieles andere mehr. Ebenso sind 
Zusammenschlüsse von Tagespflegepers
on
en mit dem Ziel der gegenseiti
gen Unterstützung, der 
kollegialen Beratung, des Erfahr
ungsaustausches und der Vertre
tung zu ermöglichen.
 
 
Diese Fachdienstleistungen werden hessenweit zum Beispiel durch Tageselternvereine, 
kommunale Tagespflegeprojekte, Mü
tterzentren, Tagespflegebörsen, Beratungsstellen in 
öffentlicher oder freier Trägerschaft oder durch Jugendämter
 
erbracht.
 
 
Örtliche oder regionale Verbundsysteme bei Fortbildungsangeboten mit Volkshochschulen oder 
Familienbildungsstätten haben sich ebenso
 
bewährt.
 
 
Durch Einstellung von Fachpersonal ist der Auf
-
 
und Ausbau sowie die örtliche oder auch 
regionale Fachberatung und Qualifizierung zu sichern.
 
 
Geeignete Fachkräfte sind in der Regel Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpä­ 
dagogen/Sozial
pädagoginnen. Berufserfahrung sowie Zusatzqualifikation in Beratung und 
teilnehmerorientierter Erwachsenenbildung sind von Vorteil. Sofern Fach
-
 
und Methoden­ 
kompetenzen noch nicht vorhanden sind, sind unter anderem die Fortbildungs
-
 
und Fach­ 
veranstaltu
ngsangebote des Hessischen Tagespflegebüros zu empfehlen.
 
 
Auf örtlicher, regionaler und landesweiter Ebene sind kollegiale Vernetzungstreffen eine sinnvolle 
Möglichkeit für Fach
-
 
und Informationsaustau
sch sowie zum Beispiel zur Ent
wicklung sinnvoller 
und 
ressourcensparender gemeinsamer Veranstaltungen. Durch gut funktionierende regionale 
Verbundsysteme sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch öffentlichkeitswirksame und 
qualitative Entwicklungen der Kindertagespflege in Hessen voranzubringen.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
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pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
 
Zur 
Qualität von Fachdiensten:
 
 
Die Qualität von Fachdiensten zeigt sich grundsätzlich darin, wie sie die im SGB VIII definierten Aufgaben 
erfüllen
. 
Die Anerkennung und Wertschätzung von unterschiedlichen Trägerkonzepten in Hessen ermöglicht 
entsprechend den A
usgangslagen von Jugendämtern, Tagespflegeinitiativen und 
-
 
vereinen, kommunalen 
Trägerprojekten
, 
Familienbildungsstätten
, 
Mütterzentren, Volkshochschulen usw. eine optimale Nutzung 
vorhandener Ressourcen. Gegenüber Kindern
, 
Eltern, Kindertagespflegefamili
en und Fachpersonal haben 
Fachdienste für die Einhaltung und Überprüfung der zugesicherten Qualität zu sorgen. In Politik und Gesell­ 
schaft engagieren sich die Fachdienste gemeinschaftlich für die Weiterentwicklung öffentlicher Kinder­ 
betreuung in Famili
en.
 
 
Die Fachdienste nutzen die Gestaltungsspielräume der gesetzlichen Grundlagen. Sie vermitteln Tagespfle­ 
gepersonen. Sie wählen Tagespflegepersonen aus und sorgen für oder nutzen außerdem vorhandene An­ 
gebote anderer Träger bei Vermittlung, Beratung, 
Begleitung und Fortbildung. Fachdienste initiieren Zu­ 
sammenschlüsse von Tagespflegepersonen und beraten bei deren Interessenformulierung. Sie stellen Fort­ 
bildung für Tagespflegepersonen sicher und erarbeiten Richt
-
 
bzw. Leitlinien. Sie sorgen für einen
 
verbindli­ 
chen Rahmen bezüglich der Kriterien für die Auswahl der Tagespflegepersonen, die Kinderhöchstzahl, Zu­ 
schüsse etc.
 
 
Der Fachdienst sorgt für die Bereitstellung der Mittel. Dabei nutzt er neben öffentlichen und Eigenmitteln 
zusätzlich Wege der 
Finanzierung zum Beispiel durch Fundraising und Sponsoring
. 
Er legt den wirtschaftli­ 
chen Rahmen fest und schafft die Voraussetzungen für dessen Einhaltung, indem er einen Kostenplan er­ 
stellt, Kosten
-
Nutzen
-
Rechnungen durchführt, den Etat aufstellt und 
überwacht, Geldmittel verantwortlich 
verwaltet (geordnete Buchführung), Gehaltskonten führt und Statistiken erstellt.
 
 
Der Fachdienst bietet geeignete Räume und eine ansprechende Einrichtung zum Beispiel für die Vermitt­ 
lung, Beratung, Fortbildung und für
 
informelle Begegnungen. Die technische
 
Ausstattung ist gut und 
zweck
mäßig
.
 
 
Der Träger eines Fachdienstes widmet der Personalauswahl, der Personale
ntwicklung und der 
Personalqua
lifizierung besondere Aufmerksamkeit. Er sorgt für eine angemessene Personalka
pazität zur 
Vermittlung
, Begleitung und Qualifizierung
. 
Durch Festanstellung trägt er zur Sicherstellung der 
Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege bei. Mit der Einstellung von Honorarkräften übernimmt er 
die Verpflichtung, diese kontinuierlich in k
ooperative Arbeitszusammenhänge einzubinden
. 
Er erkennt die 
Leistung der Mitarbeiter ideell an und sorgt für eine angemessene Bezahlung
.
 
 
Der Träger ist in der Lage, sich im politischen Kräftespiel zu bewegen, sich Informationen zu beschaffen und 
positive 
Entwicklungen zu fördern
. 
Er setzt sich dafür ein, die Kindertagespflege in die regionale Jugendhil­ 
feplanung angemessen und bedarfsgerecht zu integrieren und betreibt die Umsetzung dieser Integration
.
 
Der Träger präsentiert sich in der Öffentlichkeit sac
hlich und selbstbewusst, indem er sich zum Beispiel re­ 
gelmäßig in politischen Gremien mit Entscheidungsbefugnis darstellt, Werbe
-
, Informations
-
 
und 
Dokumenta­ tionsmaterial erstellt, Pressearbeit leistet und Medienkontakte nutzt.
 
 
Bereitstellung von Fac
hpersonal/Fachberatung
 
Fachkräfte, die Tagespflegepersonen durch Beratung und Fortbildung begleiten, müssen Feldkompetenzen 
und Wissen über Kinderbetreuung in Tagespflege haben (zum Beispiel über den rechtlichen, finanziellen 
und organisatorischen Rahmen 
e
tc.)
. 
Dabei ist eine grundsätzlich positiv aufgeschlossene Haltung gegen­ 
über gesellschaftlichen
-
familialen Lebensformen und vielfältigen Möglichkeiten von Kinderbetreuung Vor­ 
aussetzung. Sie/er sollte Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Dif
ferenz von Lebenslagen und 
Lernerfahrung bei Familien haben
. 
Persönlich Stellung zu beziehen, wertschätzend aber auch bewertend 
zu sein, sind wichtige Tätigkeitsvoraussetzungen. Fachliche Voraussetzungen sind eine pädagogische 
Ausbil­ dung, Berufserfahrung
 
und ein fundiertes, reflektiertes
 
Feldwissen
.
 
Sie/er sollte Zusatzqualifikationen beziehungsweise Erfahrung in teilnehmer
-
 
und erfahrungsorientierter Er­ 
wachsenenbildung haben und kontextbezogen arbeiten
. 
Neben fachlicher Begleitung sollte sie/er den Kin
­ 
dertagesfamilien soziale Unterstützung bieten, Vernetzungsentwicklungen örtlich und regional anregen und 
fördern. Organisatorische, betriebswirtschaftliche und verwaltungstechnische Aufgaben sowie die Präsenta­ 
tion von Kindertagespflege in Gremien und Ö
ffentlichkeit hat sie /er im Interesse einer angemessenen Wei­ 
terentwicklung von Kindertagespflege engagiert zu vertreten.

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der Tagespflege
 
 
Eignungsprofil: 
Wer sollte qualifizieren?
 
 
Grundsatz: 
Wer s
ich mit der Professonalisierung von Tagespflegepersonen b
efasst, muss eine 
selbstreflek
tierte, facherfahrene Person sein mit Bereitschaft und Lust, am Lebendigen Lernen
.
 
 
Fachkompetenz:
 
•
 
Er/Sie verfügt über eine pädagogische Ausbildung sowie 
Berufserfahrung
. 
Grundlage ist 
fundiertes und reflektiertes
 
Fachwissen
.
 
•
 
Er/Sie hat 
Kenntnisse
, 
Erfahrungen in teilnehmer
-
 
und erfahrungsorientierter 
Erwachsenenbildung, 
d.h
.
 
Er/sie kann planerisch strukturieren, Gruppenprozesse anregen 
und
 
begleiten.
 
•
 
Er/Sie verfügt über 
Fachwissen und Feldkenntnisse in der Tagespflege im 
Tagespflegebereich oder zeigt die deutliche Bereitschaft und Fähigkeit
, 
sich 
fachspezifischen Merkmalen und Problemfeldern der Tagespflege
 
zuzuwenden
.
 
•
 
Er/Sie regt konzeptionelle Entwicklung an
, 
ist
 
innova
tiv.
 
 
Persönlichkeitskompetenz: Haltung
 
•
 
Die Fachkraft verfügt über eine selbstreflektierte Haltung in Bezug auf die eigene 
Biographie wie zur bisherigen
 
Berufserfahrung.
 
•
 
Er/Sie ist grundsätzlich positiv aufgeschlossen gegenüber gesellschaftlich
-
 
familiären
 
Lebensformen und den vielfältigen Möglichkeiten im
 
Kinderbetreuungsbereich
.
 
•
 
Er/Sie ist in der Lage
, 
sich und andere selbstbewusst zu
 
vertreten
.
 
•
 
Er/ Sie zeigt Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Differe
nz von 
Persönlichkeiten, Lerner
fahrungen 
und Lebenslagen von
 
Tagespflegefamilien.
 
•
 
Er/Sie ist persönlich und fachlich aufgeschlossen,
 
motiviert.
 
•
 
Er/Sie kann motivieren und modellhaft
 
wirken
 
•
 
Er/Sie ist in der Lage, persönlich Stellung zu 
beziehen
, 
wertschätzend und bewertend zu
 
sein
 
•
 
Er/S
i
e verfügt 
über 
kommun
i
kat
i
ve 
und kooperative
 
Kompetenz
 
 
Verwaltungs
-
/ Betriebsführungkompetenz bzw. Verwaltungs
-
/Betriebsführungs 
(Managementkompe­ tenz):
 
 
•
 
Die Fachkraft ist in der Lage, organisatorische und betriebswirtschaftliche sowie 
verwaltungstechnische Abläuf
e zu gestalten und zu
 
verantworten
 
•
 
Er/Sie nimmt Öffentlichkeitsaufgaben 
wahr
, 
die der Vor
-
/Darstellung des Fachgebietes der 
gesellschaft­ lichen Anerkennung der Tagespflegeprofession
 
dienen
 
 
Rahmenbedingungen für den Arbeitsplatz:
 
 
•
 
Voraussetzung für eine P
rojektetablierung ist die deutliche politische Absicht des Trägers 
(Richtlinien, Verträge und
 
anderes)
 
•
 
Qualifizierungsprozesse bedürfen der 
Kontinuität
, 
deshalb ist eine verbindliche 
Fachbegleitung seitens des Trägers 
sicherzustellen
. 
Fluktuation durch bef
ristete 
Anstellungen, 
Honorarverträge sind zu vermei
den
 
•
 
Qualitätssichernd ist die Festanstellung einer pädagogischen
 
Fachkraft
 
•
 
Das Betreuungsvolumen sollte nicht mehr als 35 Tagespflegeverhältniss
e übersteigen, wenn 
die Beglei
tung sich gleichermaßen auf Be
ratung und Fortbildung
 
erstreckt.
 
•
 
Die 
Beratungs
-
, 
Fortbildungs
-
 
und Betreuungsarbeit mit Tagespflegefam
ilien braucht 
verbindliche Räu
me. Treffpunkte für Tagesmütter, Fortbildung sowie Treffen der Kinder u
nd 
Familiengruppen sind bereit
zustellen
. 
Geeignet is
t die Verortung in 
Fortbildungsinstitutionen, Kind
erbetreuungseinrichtungen, Müt
terzentren oder ähnliche
 
Institutionen
 
•
 
Der Träger hat die Planungsverantwortung, 
d
.
h. 
er stellt Haushaltsmittel für die

-
 
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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
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pflege büro
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aktualisierte Fassung 
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Weiterqualifizierung der Fachkräfte
 
bereit
 
•
 
Fortbildung u
nd Supervision, sichert den personellen Rahmen und trägt s
omit insgesamt 
zur Qualitätssi
cherung im Tagespfl
e
gebereich
 
bei.
 
 
Aufgaben der pädagogischen Fachkraft:
 
•
 
Die Fachkraft bietet intern und extern soziale Unterstützung für die Tag
espflegefamilien, 
arbe
itet kon
textbezogen
 
•
 
Je nach Problemstellung, vermittelt sie Tagespflegefamilien weiter an andere soziale Dienste
 
•
 
Sie kooperiert mit anderen sozialen Fachstellen und
 
Gremien

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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
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pflege büro
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2.2
 
Tagespflegepersonen
 
 
Der im Folgenden vorgestellte Orientierungsrahmen themati
siert Qualitätsaspekte der 
Vorbereitung für eine an fachlichen Standards orientierte 
Durchführung der Tagespflegetä
tigkeit 
und Kooperationen mit anderen Stellen und Diensten, d
ie eine gute Kindertages
pflege 
unterstützen.
 
 
2.2.1
 
Persönliche und fachliche
 
Vorausse
tzungen
 
Eignung
 
Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch 
ihre Persönlichkeit, Sachkompe
tenz und 
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberech
tigten und anderen Tagespflege
personen 
auszeichnet. Sie muss über kindgerechte Räumlic
hkeiten verfüg
en. Sie soll ver
tiefte Kenntnisse 
hinsichtlich der Anforderungen von Kindertagespflege besitzen, die sie in qualifizierten 
Lehrgängen erworben hat bzw. in anderer Weise nachweisen kann. (§ 23
, 
Absatz 3, SGB VIII). Für 
die Feststellung der persönlichen Eign
ung muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt 
werden. Der Jugendhilfeträger oder ein anderer Fachdienst kann verlangen, dass die 
Tagespflegeperson ein Gesundhe
itszeugnis vorlegt oder die ge
sundheitliche Unbedenklichkeit 
zusichert. In letzterem Fall 
ist die Tagespflegeperson zu belehren, dass bei Falschangaben die 
Anerkennung sofort widerrufen wird.
 
 
Persönliche Voraussetzungen
 
Die persönliche Kompetenz einer Tagespflegeperson umfasst eine positive Grundhaltung zur 
Tätigkeit in der Kindertagespflege, 
eine persönliche Entwicklungsbereitschaft (zum Beispiel 
durch Fortbildung und Supervision) sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion.
 
Zu den persönlichen Voraussetzungen werden vor allem folgende Kriterien gezählt: In 
Beziehung zu Kindern:
 
•
 
Freude am Umgang m
it
 
Kindern
 
•
 
Interesse an Betreuung, Bildung und Erziehung von
 
Kindern
 
•
 
Erfahrung im Umgang mit
 
Kindern
 
•
 
Verständnis
 
kindlicher
 
Bedürfnisse
 
(Empathie)
 
und
 
Einbeziehung kindlicher
 
Fähig
-
 
keiten
 
•
 
Verpflichtung zu einer Erziehung ohne körperliche oder seelische
 
Ge
walt
 
•
 
Motivation zur Übernahme der
 
Betreuungsaufgabe
 
•
 
Klarheit
 
der
 
Zukunftsperspektive
 
(die
 
Tätigkeit
 
als
 
Tagespflegeperson
 
sollte
 
min­ 
destens drei Jahre
 
umfassen)
 
 
In Beziehung zu Erwachsenen:
 
•
 
Toleranz
 
und
 
Akzeptanz
 
gegenüber
 
anderen
 
Erziehungsstilen,
 
Lebe
nssituationen und
 
Lebensentwürfen
 
•
 
Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen
 
Menschen

-
 
13
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
Eigenschaften und Fähigkeiten
 
•
 
physische uns psychische
 
Belastbarkeit
 
•
 
Organisationskompetenz
 
(Haushaltsführung,
 
verlässliche
 
Strukturierung
 
des
 
Ta
-
 
gesa
blaufes)
 
•
 
Flexibilität, Zuverlässigkeit,
 
Verantwortungsbewusstsein
 
•
 
Fähigkeit zur differenzierten
 
Wahrnehmung
 
•
 
Achtung und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und
 
Familien
 
•
 
Kritikfähigkeit, eigene Reflektionsfähigkeit und
 
Entwicklungsbereitschaft
 
•
 
kooperative
 
Kompetenz
 
•
 
konstruktiver Umgang mit
 
Konflikten
 
•
 
Verschwiegenheit gegenüber
 
Außenstehenden
 
•
 
Intellektuelle Kompetenz, Beherrschung der deutschen
 
Sprache
 
 
Fachliche Voraussetzungen
 
•
 
Offenheit
 
für
 
Erziehungs
-
,
 
Entwicklungs
-
 
und
 
Bildungsfragen
 
und
 
fachliche
 
Refle
kti
on
 
•
 
Interesse an und aktive Auseinandersetzung mit
 
 
Fachfragen, situationsbezogene 
Umsetzung von
 
Fachwissen
 
•
 
Bereitschaft
 
zur
 
Qualifikation
 
(Grundqualifikation
 
und/oder
 
begleitende
 
Qualifikatio
nen 
sowie tätigkeitsspezifische
 
Fortbildungen)
 
•
 
Interesse an de
r Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten, Zu­ 
sammenarbeit mit Fachkräften (Nutzung unterschiedlicher Fachkompetenzen, 
Bündnispartnerschaften
 
aus
 
Kindertagesstätten,
 
Frühförderstellen,
 
Erziehungsbera­ 
tungsstellen
 
usw.)
 
•
 
Die
 
Bereitschaft
 
zum
 
Erfahrungsaustausch
 
mit
 
anderen
 
Tagespflegepersonen
 
(Zu­ 
sammenarbeit in Arbeitskreisen, kollegiale
 
Unterstützung)
 
•
 
Die Bereitschaft, Beratung aufzusuchen und Empfehlungen
 
umzusetzen
 
 
 
2.2.2
 
Räumliche
 
Voraussetzungen
 
Eine kindgerechte Wohnung und ein kinder
-
 
und familienfreundliches Wohnumfeld sind für die 
Arbeit der Tagespflegeperson von entscheidender Bedeutung.
 
Bei der räumlichen Ausgestaltung ist folgendes zu beachten: Die 
Wohnung
 
•
 
verfügt über eine angemessene Anzahl von
 
Räumen
 
•
 
entspricht den hygienischen
 
Erfordernissen
 
•
 
ist
 
atmosphärisch offen,
 
hell,
 
freundlich
 
und
 
ansprechend
 
gestaltet
 
sowie 
praktisch
 
eingerichtet
 
•
 
erfüllt die allgemein bekannten
 
Sicherheitsstandards
 
•
 
bietet
 
dem
 
Kind
 
genügend Raum
 
zum
 
Spielen
 
und
 
Ausleben
 
seines
 
Bewe­ 
gungsdranges
 
•
 
ist als a
nregende Umgebung
 
gestaltet
 
•
 
stellt
 
geeigneten
 
Raum
 
zum
 
Rückzug
 
(zum
 
Beispiel
 
Mittagsschlaf)
 
zur
 
Verfü
gung

-
 
14
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
•
 
vermittelt die Geborgenheit, die ein Kind
 
benötigt
 
•
 
verfügt
 
über
 
anregende
 
und
 
ausreichende
 
Spiele
 
und
 
Materialien,
 
die
 
das Kind 
in seiner frühkindl
ichen Bildung fördern und
 
unterstützen
 
•
 
bietet entsprechend den kindlichen Erfordernissen einen angemessenen 
Rahmen
 
(zum
 
Beispiel
 
im
 
Hinblick
 
auf
 
das
 
Alter
 
des
 
Kindes,
 
die
 
Anzahl
 
der 
Kinder, oder bei Behinderung eines
 
Kindes)
 
 
Das Wohnumfeld
 
Im Wohnumfeld s
ollten Orte und Einrichtungen vorhanden sein (zum Beispiel Kin­ 
dertageseinrichtungen, Familienzentrum oder ähnliches), die dem Kind
 
•
 
die Begegnung mit anderen Kindern
 
ermöglichen
 
•
 
Möglichkeiten des Spielens und Entdeckens in freier Natur
 
eröffnen
 
•
 
freie Bewe
gung, Herumturnen und Austoben
 
erlauben
 
•
 
einen vor Verkehr geschützten Spielraum bieten
 
und
 
•
 
die
 
das
 
Kind
 
an
 
neue
 
Erfahrungen
 
und
 
Wissen
 
über
 
seine
 
Umwelt
 
heranfü
h
ren 
(zum Beispiel in einer
 
Bücherei).
 
 
 
2.2.3
 
Betreuer/Betreuerin
-
Kind
-
Verhältnis
 
Ausgangspunkt sollt
en das Alter und die Anzahl der eigenen Kinder der Familie und das 
Familiensystem der Tagespflegeperson sein. Davon ausgehend ist zu bewerten, wie viele Kinder 
zusätzlich zu den eigenen Kindern in den genut
zten Räumen betreut werden kön
nen.
 
 
Folgende Punkt
e sollten bedacht werden:
 
•
 
Anzahl und Größe der vorhandenen
 
Räume
 
•
 
pädagogische
 
sinnvolle
 
Zusammensetzung
 
der
 
Kindergruppe
 
(Alter
 
und
 
För­ 
derbedarf
 
berücksichtigen)
 
•
 
Reduzierung
 
der
 
Zahl
 
der
 
zu
 
betreuenden
 
Kinder
 
bei
 
Vorliegen
 
eines
 
beson
deren 
Betreuungsbeda
rfs (BSHG, § 35 a SGB VIII)
 
•
 
Umfeldmobilität
 
 
 
2.2.4
 
Situation in der Kindertagespflegefamilie und Eingewöhnung des
 
Kindes
 
Erfahrungen in Tagespflegeverhältnissen zeigen, dass die
 
positive Gestaltung der Bezie
hung 
zwischen eigenen Kindern und Pflegekindern eine B
edingung gelingender Kinderta
gespflege ist. 
Ebenso muss die Aufnahme eines Tagespflegekindes durch den Partner der Tagespflegeperson 
unterstützt werden und sich der Aufbau einer konstruktiven Beziehung zum Tagespflegekind und 
seinen Eltern vollziehen. Ein 
einfühlsames, aufmerksames und faires Verhalten der 
Tagespflegeperson gegenüber den
 
eigenen Kindern und den Tages
pflegekindern ist erforderlich, 
um Konflikte zwischen beiden gut zu begleiten und Abbrüche zu vermeiden. Dazu ist auch ein 
gutes Management des
 
eigenen Haushaltes erforderlich. Die Aufnahme neuer Kinder in die 
Kindertagespflege bedarf zum Wohl der Kinder einer sorgfältigen Vorbereitung. Eine spezielle 
Eingewöhnung
sphase ist besonders bei Klein
kindern von großer Bedeutung
2
.
 
 
 
2 
Siehe hierzu auch 
Laewen, Hans
-
Joachim 
u.a. 
: 
,,Ohne 
Eltern 
geht es nicht: die 
Eingewöhnung 
von 
Kindern in Krippen und Tagespflegestellen."

-
 
15
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
Bedacht werden muss:
 
•
 
Die
 
Kontaktphase
 
zum
 
gegenseitigen
 
kennen
 
lernen
 
der
 
Familien
 
hat
 
große 
Bedeutung für die künftige
 
Beziehungsge
staltung.
 
•
 
Eine
 
behutsame
 
und
 
ausreichend
 
lange
 
Gestaltung ist
 
erforderlich,
 
um
 
dem Kind 
mit elterlicher Hilfe den Aufbau einer Bindungsbeziehung zur Tages­ 
pflegeperson zu
 
ermöglichen.
 
•
 
Die
 
Dauer
 
der
 
Eingewöhnungsphase
 
ist
 
von
 
den
 
individuellen
 
Bedingungen 
des 
Kindes und seinem Alter abhängig. Sie kann einige Tage, in einzelnen Fällen 
aber auch über eine Woche
 
dauern.
 
•
 
Bei
 
der
 
Gestaltung
 
sollte
 
berücksichtigt
 
werden,
 
dass
 
in
 
den
 
ersten
 
drei
 
Ta
gen 
keine Trennungsversuche unternommen
 
werden.
 
•
 
Gute
 
Absprachen
 
zwi
schen
 
Eltern
 
und
 
Tagespflegeperson
 
beeinflussen
 
den 
Prozess der Eingewöhnung
 
positiv.
 
•
 
Am
 
Ende
 
der
 
Eingewöhnung
 
muss
 
eine
 
Bindung
 
zwischen
 
dem
 
Kind
 
und
 
der 
Tagespflegeperson bestehen (Kind lässt sich zum Beispiel von der Tages­ 
pflegeperson
 
trösten).
 
 
Vorau
ssetzungen einer sanften Eingewöhnung sind:
 
•
 
Anwesenheit
 
der
 
Mutter/des
 
Vaters
 
in
 
der
 
Tagespflegestelle
 
(im
 
Hinter­ 
grund), damit das Kind sich gegebenenfalls rückversichern
 
kann.
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
ist
 
freundlich
 
und
 
bietet
 
dem
 
Kind
 
unaufdringlich
 
den 
K
ontakt an. Der Kontakt wird langsam über gemeinsames Spielen mit dem Kind, 
Füttern und Wickeln
 
aufgebaut.
 
•
 
Das
 
Tempo
 
der
 
Eingewöhnung
 
bestimmen
 
die
 
kindlichen
 
Reaktionen. Ist
 
ein 
erster kurzer Trennungsversuch noch zu früh, dann sollten nochmals einige Tage
 
vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen
 
wird.
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
ist
 
erst
 
Bezugsperson
 
geworden,
 
wenn
 
das
 
Kind 
Bindungsverhalten zu ihr
 
zeigt.
 
 
 
2.2.5
 
Kontinuität des
 
Betreuungsverhältnisses
 
Um Abbrüche zu vermeiden, sind inhaltliche und zeitliche Kon
tinuität sowie Stabilität des 
Betreuungsverhältnisses von großer Bedeutung.
 
 
Voraussetzungen hierfür sind:
 
•
 
Kommunikationsfähigkeit und Konfliktfähigkeit der beteiligten
 
Erwachsenen
 
•
 
Gegenseitiges Vertrauen und
 
Verständnis
 
•
 
Übereinstimmung in Erziehungsvorste
llungen und
 
-
praktiken
 
•
 
Bereitschaft zum kontinuierlichen
 
Austausch
 
•
 
Zusammenarbeit,
 
faire
 
Kooperation
 
(Abstimmung
 
in
 
Erziehungsfragen
,
 
Einhaltung von
 
Absprachen)
 
•
 
Gegenseitige Akzeptanz, aber auch vertragliche, gegenseitige
 
Zusicherung
 
•
 
Die Tagespflegeperson 
ist weder Besitz ergreifend noch
 
vereinnahmend
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
ist
 
in
 
der
 
Lage,
 
bei
 
Beendigung
 
des
 
Tagespflegever­ 
hältnisses den Ablösungsprozess gut vorzubereiten und angemessen zu 
gestalten. Es empfiehlt sich, die vereinbarte Kündigungsfrist als A
blösezeit zu 
nutzen.

-
 
16
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
2.2.6
 
Pädagogische Anregungen in verschiedenen
 
Entwicklungsbereichen
 
 
Die Arbeit einer Tagespflegestelle steht wie die in einer Kindertagesstätte unter dem An­ 
spruch der „Erziehung, Bildung und Betreuung" ( § 22, Absatz 3, SGB VIII). Es 
geht also 
nicht nur um eine liebevolle Aufbewahrung und Pflege des Kindes, sondern zugleich auch 
immer um eine pädagogische Förderung des Kindes in allen wesentlichen Entwicklungs­ 
bereichen. Im Folgenden sind wichtige pädagogische Anregungen für die zentr
alen Ent­ 
wicklungsbereiche aufgeführt.
 
 
 
Sprachliche und kognitive Entwicklung
 
Von der Tagespflegeperson wird erwartet, dass
 
•
 
eine
 
ausreichende
 
Anzahl
 
von
 
altersangemessenen
 
Bilderbüchern
 
und
 
Bildern 
vorhanden ist. Das Vorlesen und das gemeinsame Betrachte
n von Bilderbü­ 
chern gehören zu den täglichen
 
Aktivitäten.
 
•
 
Kinder
 
in
 
vielfältiger
 
Weise
 
zum
 
Gespräch
 
angeregt
 
werden.
 
Sprache
 
und
 
Ge­ 
dankenaustausch
 
fördern
 
die
 
Denkentwicklung
 
(”Warum”
,
 
“
Was
 
meinst
 
du?”
,
 
“
Kan
nst du mir das zeigen/erklären?”
). Bei Kinder
n im vorsprachlichen Alter 
empfiehlt es sich, gemeinsame Tätigkeiten mit dem Kind sprachlich zu beglei­ 
ten.
 
•
 
eine Vielfalt altersangemessener Materialien, wie zum Beispiel Puzzles, Memo­ 
ries,
 
Stifte,
 
Blätter,
 
kleines
 
Bauspielzeug,
 
Lego,
 
Klötze
 
usw.
 
zur
 
Ve
rfügung steht 
und
 
die
 
Tagespflegeperson
 
entsprechende
 
Aktivitäten
 
gemeinsam
 
mit
 
dem
 
Kind 
durchführt.
 
•
 
Kinder
 
bei
 
der
 
Entwicklung von
 
Begriffen
 
wie
 
Größen
 
(groß,
 
klein,
 
schmal,
 
breit, 
lang, kurz), Farben, Relationen (oben, unten, vorne, hinten, über, unter, 
heute, 
morgen) unterstützt
 
werden
 
•
 
sie
 
durch
 
ihr
 
eigenes
 
Sprachvorbild
 
(klare
 
Artikulation,
 
Wortschatz,
 
Grammatik) 
die Sprachkompetenz der Kinder
 
fördert.
 
 
 
 
Entwicklung in den Bereichen Musik, Bewegung, künstlerisches Gestalten
 
Tagespflegekinder benötigen
 
•
 
für
 
künstlerisches
 
Gestalten
 
verschiedenartige
 
Materialien
 
wie
 
Stifte,
 
Farben, 
Fingerfarben, Knete, Scheren und
 
Kleber
 
•
 
Anregungen
 
zum
 
individuellen
 
Gestalten,
 
zum
 
Beispiel
 
mit
 
Sand,
 
Wasser,
 
Blät­ 
tern, Steinen
 
usw.
 
•
 
Kinderlieder und Reime im
 
Betreuungsallta
g
 
•
 
vielfältige
 
musikalische
 
Erfahrungen
 
mit
 
Spieluhr,
 
Klangstäben,
 
Töpfen
 
zum 
Schlagen und auch Kassettenrekorder mit verschiedenen
 
Kinderkassetten
 
•
 
tägliche
 
Gelegenheiten für
 
Bewegungsaktivitäten,
 
wie
 
Toben,
 
Rennen,
 
Klettern, 
Hüpfen, Balancieren, sowie Tanz
en und
 
Singen.

-
 
17
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
Soziale Entwicklung
 
Die soziale Entwicklung eines Kindes wird günstig beeinflusst durch
 
•
 
die
 
Begrüßung
 
und
 
Verabschiedung
 
des
 
Kindes
 
in
 
einer
 
persönlichen
 
Atmo­ 
sphäre
 
•
 
einfühlsames Eingehen der Tagespflegeperson auf
 
Trennungsprobleme
 
•
 
eine
 
a
ngenehme
 
Atmosphäre
 
zwischen
 
Tagespflegeperson
 
und
 
Kind
 
(heitere 
Stimmen, häufiges Lachen) und ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und 
Distanz
 
•
 
ein
 
für
 
das
 
Kind
 
durch
 
klare
 
Regeln
 
und
 
konsequentes
 
Verhalten
 
gekennzeich
netes 
Leben in der
 
Tagespflegestelle
 
•
 
a
bsoluten
 
Verzicht
 
auf
 
drastische
 
Maßnahmen
 
wie
 
Anschreien
 
der
 
Kinder
 
oder 
andere Formen von körperlicher oder seelischer
 
Gewalt
 
•
 
die
 
Möglichkeit,
 
im
 
Rollenspiel
 
unterschiedliche
 
Rollen
 
einzunehmen (Vater, 
Mutter, Kind, Feuerwehrmann, Arzt, Polizistin, Busfa
hrerin
 
usw.)
 
•
 
das
 
kennen
 
lernen
 
anderer
 
Kulturen, zum
 
Beispiel
 
durch
 
Freundschaften,
 
Feste in der 
Nachbarschaft, Bücher und ähnliches.
 
 
 
2.2.7
 
Zusammenarbeit mit
 
Eltern
 
Damit die Kindertagespflege eine für das Kind entwicklungsfördernde Betreuungsform sein kann, 
die zeitlich stabil ist, bedarf es eines regen Aust
ausches und einer engen Abstim
mung mit den 
Eltern des Tagespflegekindes wie auch e
iner Abstimmung mit den Famili
enmitgliedern der 
Tagespflegeperson. Dazu können unt
er anderem folgende Möglichkei
ten genutzt
 
werden:
 
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
sollte
 
über
 
die
 
familiäre
 
Situation
 
des
 
Kindes
 
informiert 
werden.
 
•
 
Tagespflegeperson
 
und
 
Eltern
 
sollten
 
die
 
für
 
das
 
Betreuungsverhältnis
 
wesentli
chen 
Punkte miteinander absprechen (zum Beispiel Bring
-
 
und Abholzeiten, Er­ 
zie
hungsmethoden)
.
 
•
 
Tagespflegeperson
 
und
 
Eltern
 
sollten
 
wichtige
 
Schritte
 
gemeinsam
 
planen
 
(zum 
Beispiel
 
Sauberkeitserziehung).
 
•
 
Tagespflegeperson
 
und
 
Eltern
 
sollten
 
sich
 
über
 
wichtige
 
Vorkommnisse
 
wech­ 
selseitig
 
informieren.
 
•
 
Tagespflegeperson
 
und
 
Eltern
 
soll
ten
 
die
 
Bring
-
 
und
 
Abholzeiten
 
zum
 
regelmä
ßigen 
Informationsaustausch nutzen und dafür einen angemessenen Zeitraum einplanen.
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
sollte
 
den
 
Tagesablauf
 
so
 
planen,
 
dass
 
es
 
zu
 
einer
 
Ba
lance 
zwischen der Tagesbetreuung und ihren anderen Auf
gaben kommt und eine 
gegenseitige Behinderung ausgeschlossen
 
ist.
 
•
 
Die
 
Tagespflegeperson
 
sollte
 
ihre Familienaufgaben
 
so
 
planen,
 
dass
 
sie
 
als
 
An­ 
regungs
-
 
und Lernmöglichkeiten für die Kinder genutzt werden können (zum Beispiel 
Kinder helfen beim Backen, be
im Wäsche sortieren, beim Einkaufen etc.).
 
•
 
Bei Betreuungsausfällen (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit) sollte die Ta­ 
gespflegeperson gemeinsam mit den Eltern Alte
rnativen zur Betreuung der Kin
der 
vereinbart
 
haben.

-
 
18
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
2.2.8
 
Fachliche
 
Qualifizierung
 
Fachliche
 
Qualifikation
 
Die persönlichen Kompetenzen stehen in enger Verbindung mit der Entwicklung der Fach­ 
kompetenz. Die Tagespflegeperson erwirbt pädagogisch
-
psychologische Grundkenntnisse in der 
Erziehung von Kindern. Sie entwickelt differenzierte Fähigkeiten
 
im Umgang mit Kindern und 
Eltern. Durch Beratung, Fortbildung und Supe
rvision eignet sie sich umfang
reiche Fachkenntnisse 
an. Fachliche Qualifizierung und di
e kollegiale, regionale Vernet
zung bilden die Grundlage einer 
qualitativ guten Kinderbetreuung.
 
 
D
ie Qualifizierung von Tagespflegepersonen hat zum Ziel, der Kindertagespflege das im
 
§ 22 , Absatz 1 und 2, SGB VIII postulierte pädagogische Profil zu verleihen. Erziehung, 
Bildung und Betreuung sind danach inhaltlich wesentliche Bestandteile.
 
 
Der in Hes
sen erforderliche qualitative Ausbau von Kindertagespflege soll dem Leitprinzip folgen: 
”
So 
individuell wie mö
glich, so einheitlich wie nötig”
 
(Cinderella
-
Projekt
3
).
 
Das be
deutet, 
lokal/regional Bewährtes zu erhalten und doch landesweite Kriterien in Anwen
dung bringen. Ziel 
ist, für alle in Tagesbetreuung geförderten Kinder eine vergleichbare Qualität sicherzustellen und 
für alle professionellen Betreuungspersonen (Tagespflegepersonen) vergleichbare 
Arbeitsbedingungen zu erreichen.
 
 
Grundqualifizierung von 
Tagespflegepersonen in Hessen
 
 
1.
 
Vor Aufnahme des ersten Kindes verpflichtet sich die Tagespflegeperson eine 
Grundqualifizierung 
im 
Stundenumfang von 45 Unterrichtsstunden erfolgreich zu 
absolvieren.
 
Ebenso
 
ist
 
die
 
erfolgreiche
 
Absolvierung
 
eines
 
Erste
-
Hilfe
-
Kurses
 
an
 
“
Säuglingen 
und Kleinkindern”
 
nachzuweisen.
 
2.
 
Sie
 
verpflichtet sich,
 
jährlich
 
zur
 
weiteren
 
fachlichen
 
Qualifizierung
 
an
 
einer
 
mindes
tens 
20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqua
lifizierung erfolgreich teilzu
nehmen.
 
3.
 
Tagespflegepersonen mit pädag
ogischer oder psychologischer Berufsausbildung, 
verpflichten
 
sich
 
an
 
einer
 
arbeitsfeldbezogenen
 
Fortbildung
 
oder
 
qualifizierten
 
Pra­ 
xisberatung von mindestens 15 Unterrichtsstunden (in den ersten vier Monaten) 
teilnehmen. Sie
 
haben
 
den
 
qualifizierten
 
Absc
hluss
 
eines
 
Erste
-
Hilfe
-
Kurses
 
nach­ 
zuweisen. (Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach§ 43, SGB III und die hier 
aufgezählten Anforderungen gelten als eine Voraussetzung für die Beantragung von
 
Landeszuschüssen.)
 
 
Das 
Deutsche Jugendinstitut empfiehlt 
fü
r die Grundqua
lifizierung von Tagespflegeper
sonen 
einen 
Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden. 
Als Vorbereitung vor Aufnahme der 
Tätigkeit sollten Tagespflegepersonen 30 Unterrichtsstunden absolvieren. Die Grundqualifizierung 
kann 
in 
Form eines Koll
oquiums 
überprüft 
werden. Tagespflege
personen sollten ein 
entsprechendes Zertifikat erhalten. Der Tagesmütter Bundesverband Kinderbetreuung in 
Tagespflege, e.V. vergibt Zertifikate
, wenn Anbieter von Qualifizie
rungsmaßnahmen nach seiner 
Qualifizierungs
-
 
un
d Prüfungsordnung handeln.
4
 
 
 
 
 
3 
Lutter, 
Elisabeth 
1999: 
,,Fahrplan 
Familienpädagogik. 
Eine 
Dokumentation des 
EU
-
Projektes 
Cinderella." Wien
 
4 
Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, e.V. 2005: 
,,Qualifizierungs
-
 
und 
Prüfungsordnung
 
für Tagespflegepersonen des Tagesmütterbundesverbandes" 
, 
Krefeld

-
 
19
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
In Form von Blockkursen oder als monatlich begleitendes Fortbildungsangebot sollte die
 
Grundqualifizierung 
5
 
umfassen:
 
 
Erstinformation:
 
 
 
 
Grundlagen
 
zu
 
pädagogische, rechtliche und al
lgemeine Fragestellungen zur Kinder­ 
tagespflege und Einführung in die Kindertagespflegetätigkeit, Rollen­ und 
Arbeitsfeldklärung
 
 
den Bereichen Physiologie, Pädagogik, Psychologie und Recht
 
 
Erste Hilfe am Säugling und Kleinkind
 
 
Aufbauqualifizierung 
ver
tieft die Themenbereiche Physi
ologie, Pädagogik und Psycholo
gie sowie 
spezielle, berufsspezifische Grundlagen, Familienpädagogik und Soziologie.
 
 
 
Qualifizierungsinhalte und Methoden
 
Die Inhalte der Qualifizierung umfassen
6
 
•
 
Rechtskunde
 
•
 
Herkunftsfamilie
 
•
 
Gru
ndlagen der
 
Kommunikationspsychologie
 
•
 
Zusammenarbeit mit Eltern
 
(Erziehungspartnerschaft)
 
•
 
Entwicklungspsychologie (gesunde/abweichende
 
Entwicklung)
 
•
 
Pädagogik/Heilpädagogik (fördernder Umgang mit gesunden/irritierten
 
Kindern)
 
•
 
Gesundheit unter ganzheitlichem
 
Aspekt
 
•
 
Ernährung
 
•
 
Bildungsprozesse in früher
 
Kindheit
 
•
 
Umwelterziehung,
 
Umweltgestaltung
 
•
 
Kreativität, musische
 
Erziehung
 
•
 
Schule, Lernen,
 
Lernhilfen
 
•
 
Soziale Kompetenz, Umgang mit Kindern, Gesprächsführung,
 
Konfliktmanagement
 
•
 
Familie/Haushalt als Arbeitsplatz
, Selbstmanagement,
 
Psychohygiene
 
•
 
Kooperation und Vernetzung kollegial und mit anderen
 
Institutionen
 
 
Die Methoden und Techniken der Qualifizierung folgen den Prinzipien von
 
•
 
Lernen in themenzentrierten
 
Gruppen
 
•
 
erfahrungs
-
/praxisbezogener
 
Wissensvermittlung
 
•
 
Reflexion und
 
Selbsterfahrung
 
•
 
Übungen und kreative
 
Techniken
 
•
 
Vertiefen und Aufbereitung des Lernstoffes anhand von „Hausaufgaben" (zu
m Bei
spiel
 
Verhaltensbeobachtung,
 
Schreiben
 
von
 
Kurstagebuch,
 
Fallbeschreibung
 
etc.)
 
•
 
Praxishospitationen
 
 
Die erfolgreiche
 
Teilnahme an einzelnen Kursen der Grund
-
 
und Aufbauqualifizierung ist zu 
bestätigen. Die Nachweise sind in einem Qualifizierungsnachweisbuch zu sammeln.
 
 
5
 
Ausführliche
 
Fo
rtbildungs
 
inhalte
 
in:
 
Wei
 
ß
,
 
Stempinski,
 
Schumann,
 
Keimeleder
 
2002:
 
,,Qualifiz
ieru
ng
 
in
 
der
 
Tages­ pflege. DJI
-
Curriculum 
„Fortbildung 
von Tagesmüttern."
 
Seelze
.
 
 
6 
Aus: Lutter, Elisabeth 1999: 
,,
Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentation des 
EU
-
Projektes 
Cinderella." Wien.

-
 
20
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
3.0
 
Verbundsysteme 
-
 
Netzwerk
-
Entwicklung
 
 
Eine gute Kinderta
gespflege ist ein anspruchsvolles Arb
eitsfeld. Sie erfordert pädago
gisch
-
fachliches Können, Einfühlungsvermögen und sozial
es Geschick. Es ist eine Tätig
keit, die 
-
 
wie 
andere Tätigkeiten im sozialen Bereich 
-
 
der Fortbildung und der Einbindung in ein Stütz
system 
bedarf. Zu einer guten Kindertagespflege gehört es, entsprechende Maßnahmen der eigenen 
Qualifizierung wie Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch zu nehmen und das Studium von 
Fachliteratur bewusst m
it einzuplanen. Auch der Erfah
rungsaustausch mit 
anderen Fachkräften 
in der Jugendhil
fe, speziell mit anderen Tages
pflegepersonen, sollte regelmäßig gepflegt werden. 
Die ko
llegiale Beratung und der Fach
austausch helfen, die typische und häufig in der 
Vereinzelung als sozial belastend erlebte Situation zu
 
relativieren. Treffen zum Austausch und 
Bege
gnung unterstützen die Entwick
lung von örtlichen und regionalen Netzwerken und 
Kooperationen wie zum Beispiel die Unterstützung und Vertretung in Krankheits
-
 
und 
Urlaubsfällen, den Aufbau von öffentlichkeitswirk
samen Zusammenschlüssen, die gegenseitige 
Beratung und die gemeinsame 
1
nteressenvertretung.
 
 
Verbundsysteme im
 
Überblick
 
•
 
Kooperationen
 
mit
 
Jugendhilfeträgern
 
und
 
Institutionen
 
(gemeinsamen
 
Fachveran
-
 
staltungen)
 
•
 
Kooperation mit
 
Kindertageseinrichtungen
 
•
 
Ver
bund mit Wirtschaftsunternehmen (Patenschaften,
 
Sponsoring)
 
•
 
Regionale
 
Qualifizierungs
-
Bündnisse
 
(gemeinsame
 
Fortbildungsangebote,
 
Tagesel­ 
terncafe, Einführungstage und
 
ähnliches)
 
•
 
Kollegiale,
 
trägerübergreifende
 
Vernetzungstreffen
 
(für
 
Fachkräfte
 
der
 
Fachb
era
tung 
und
 
Fortbildung)
 
•
 
Verbund mit Wissenschaft (wissenschaftliche Begleitprojekte, Expertisen
 
etc.)
 
 
 
Exemplarisch vorgestellt und nachhaltig zu entwickeln ist das Verbundsystem
 
Kindertageseinrichtung 
-
 
Kindertagespflege
 
 
Neben der Kooperation mit ander
en Tagespflegepersonen sind insbesondere kollegiale und 
räumliche Verbundsysteme mit den örtlichen oder 
regionalen Kinderbetreuungsein
richtungen zu 
entwickeln. Ein entwicklungsförderndes un
d unterstützendes Betreuungsan
gebot für Kinder und 
Eltern einverneh
mlich vorzuhalten, nutzt wechselweise Ressourcen, führt zu tragfähigen und 
qualitativ sicheren Angebotsformen.
 
 
Kooperationsformen, die sich entwickeln lassen
:
 
•
 
Lokal vernetzte Arbeitskreise oder Fachveranstaltungen für beide Berufsgruppen 
(gemeinsames
 
Lern
en
 
und
 
Personalförderung)
 
zu
 
allgemeinen
 
oder
 
aktuellen
 
The
men
 
•
 
Wechselweise Praxisbesuche, Hospitationen in den Institutionen oder
 
Familien
 
•
 
Fachgespräche/
-
austausch in Fragen familienunterstützender
 
Begleitangebote
 
•
 
Anbahnung
 
und
 
Begleitung
 
des
 
Übergangs
 
Ki
ndertagespflege
 
-
 
Kindertageseinrich
tung
 
•
 
Nutzung
 
der
 
Tageseinrichtungen
 
für
 
Eltern
-
Kind
-
Nachmittage,
 
Elternabende,
 
Fami­ 
lienfortbildungstage, Wochenenden etc. (Regelung für Raumnutzung, 
-
säuberung, 
Materialpflege usw. sind zu
 
vereinbaren)

-
 
21
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
•
 
Materialausle
ihe
 
•
 
Gemeinsame fachliche Vertretung in Beiräten, Kommissionen (zum Beispielkinder­ 
freundliche Stadtentwicklung,
 
Jugendhilfeausschuss
 
etc.),
 
und
 
öffentliche
 
Präsenta
tion 
(zum Beispiel bei Veranstaltungen, Ausstellungen,
 
Aktionstagen)
 
•
 
Übernahme
 
von
 
Kinderbe
treuung
 
in
 
Kindertageseinrichtungen
 
während
 
der
 
Fortbil­ 
dungsteilnahme von
 
Tagespflegepersonen
 
•
 
Entwicklung von
 
Vertretungssystemen
 
•
 
Ergänzende
 
Betreuung
 
vor
 
und
 
nach
 
den
 
institutionellen
 
Öffnungszeiten
 
durch
 
Ta­ 
gespflegepersonen
 
•
 
Erzieherinnen
 
mit
 
Zusatzqualifikationen
 
(zum
 
Beispiel
 
Spielpädagogik,
 
Psychomo
torik)
 
werden als
 
Referentinnen
 
in
 
Qualitätszirkeln
 
für
 
Tagespflegepersonen
 
tätig
 
 
„ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren 
Einrichtungen zusamm
enarbeiten
 
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur 
Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,..."(§ 22a, Absatz 2, Satz 1, SGB VIII)
 
 
In Hessen wurde in den Jahren 2004 
-
 
2006 ein 
Modellprojekt durchgef
ührt: Ta
gespflege und 
Kindertageseinrichtungen in Kooperation (TaKKt). In den beteiligten Regionen wurden 
unterschiedliche Formen von Kooperationen entwickelt. Infos da­ zu unter: 
www.hessisches
-
tagespflegebuero.de 
.
 
 
4.0 Ausblick
 
 
Mit der Reform des SGB VIII hat der Gesetzgeber die G
leichrangigkeit der Betreuungs
formen 
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bestätigt und näher ausgeführt. Beschrieben 
ist die Gleichrangigkeit der Angebote
 
aus der Sicht von Kindern und Eltern. (§ 22, § 24 SGB 
VIII)
 
In der Konsequenz bedeutet dies eine grundsätzliche Anerkennung und Aufwertung der 
Kindertagespflege. Damit sich Gleichrangigkeit in der Praxis
 
realisiert bedarf es der Fest
legung 
fachlicher Stan
dards als Orientierungsrahmen für El
tern, Fachkräfte und Jugendhil
feträger.
 
Der Umfang der in 2.2.8 empfohlenen Qualifizierungsmaßnahmen strebt in einer ersten Stufe das 
Erreichen landesweit einheitlicher Standards
 
an.
 
Örtlich verbindliche, darüber hinausg
ehende Vorgaben zur Qualifizierung und Eignungs­ 
feststellung für Tagespflegepersonen sollten davon unberührt bleiben.
 
 
Es gibt schon heute in Hessen Regionen, in denen das F
ortbildungscurriculum des Deut
schen 
Jugendinstitutes in einem Umfang von 160 Unter
richtseinheiten oder analoge Fort­ 
bildungskonzepte umgesetzt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten an einem 
Standort
 
in
 
Hessen
 
Tagespflegepersonen
 
eine
 
Zertifizierung
 
durch
 
den
 
Tagesmütter
 
Bun­ 
desverband für Kinderbetreuung in Tagespflege,
 
e.V.
 
Kindertagespflege als individuelle und besonders flexible Betreuungsform wird sich künftig einem 
steigenden Bedarf öffnen müssen, der spezifische 
Anforderungen an alle Beteilig
ten stellt, 
beispielsweise an die Betreuung von Kindern mit Behinderungen oder 
Kinder ausländischer 
Herkunft.

-
 
22
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
Es wird vorgeschlagen, in dem vorgestellten Kontext die 
“
Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen
”
 
weiter zu entwickeln und umzusetzen.
 
 
Längerfristig ist die Etablierung nationaler Standards w
ie bereits in anderen europäischen 
Ländern unumgänglich.
 
 
 
 
Dezember 2004
 
Karin Hahn und Ursula Diez
-
König
 
 
Dezember 2006
 
Ursula Diez
-
König und Elke Kächelein

-
 
23
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
5.0. Literaturliste
 
 
Baiser, Ingrid; Helbig, Petra; Hahn, Karin; Limbach
-
Perl, Marion; Kallert,
 
Heide (1997): 
Qualitätsentwicklung in der Tagespflege. Arbeitsergebnisse des Fachkolloquiums 
"Kinderbetreuung in Tagespflege" an der Universität Frankfurt am Main. Ein Dis­ 
kussionspapier. Frankfurt.
 
 
Diez
-
König, Ursula, Schmüser, Ulrik
e 2003: “
Familienta
ge
spflege. Qualitätssicherung ei
ner 
Kinderbetreuungsfo
rm in Deutschland und Dänemark.”
 
Frankfurt. ISBN 3
-
 
924058
-
19
-
9
 
 
Fthenakis,
 
Wassilios
 
E.;
 
Textor,
 
Martin
 
R.
 
(Hrsg.)
 
1998:
 
 
“
Qualität
 
von
 
Kinderbetreuung
 
in der 
Tagespflege . Konzepte, Forschungsergebnis
se, internationaler
 
Vergleich."
 
 
Hahn,
 
Karin
 
2002:
 
Fachartikel
 
„Mit
 
Tagesmüttern
 
am
 
Alltag
 
für
 
den
 
Alltag
 
lernen"
 
in
 
Lipp­ Peetz, 
Christine; Wagner, lrmgard: Bildungsort und Nachbarschaftszentrum.
 
7.
 
Jahrbuch PN
 
 
Jurczyk,
 
Karin;
 
Rauschenbach,
 
Thomas;
 
Tietz
e,
 
Wolfganz
 
u.a.2004:
 
 
“
Von
 
der
 
Tagespflege zur 
Familientagesbetreuung. Zur Zukunft öffentlich regulierter Kinderbetreuung in 
Privathaushalten." Weinheim und Basel. ISBN
 
3
-
407
-
56295
-
0
 
 
Keimeleder, Lis; Schumann, Marianne; Stempinski, Susanne; Weiß, Ka
rin; 
2001: “
Fortbil
dung 
für Tagesmütter. Konzepte
-
Inhalte
-
Methoden, Opladen." ISBN 3
-
8100
-
3274
-
3
 
 
Landesjugendamt
 
des
 
Landes
 
Brandenburg
 
2003:
 
 
“
Empfehlungen
 
zur
 
Qualität
 
von
 
Ta
gespflege."
 
 
Lutter, Elisabeth, 1999: “
Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentatio
n des EU­ Projektes 
Cinderella." Wien. ISBN 3
-
9500166
-
5
-
1
 
 
Weiß, Karin; Stempinski, Susanne
; 
Schumann, Marianne; Keimeleder, Lis; 2002: 
“
Qualifi­ 
zierung in der Tagespflege. DJI
-
Curriculum Fortbildung von Tagesmüttern." Seelze. 
ISBN 
3
-
7800
-
5246
-
6

-
 
24
 
-
 
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von 
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in 
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
, 
aktualisierte Fassung 
Dezember 2006
 
 
 
 
 
Für Ih
re Notizen

anlage 3

3662 Zeichen

Satzung 
 
zur Änderung 
 der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von 
Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom 
17.12.2019 (Kindertagespflegeperson) 
 
vom… 
 
Aufgrund § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 
(GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI. 
2025, Nr. 24), der §§ 2, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 
24. März 2013 (GVBI. 2013, S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom  
01. April 2025 (GVBl 2025, Nr. 24), der §§ 22, 23, 24, 43, 87a, 90 und 97a Achtes Buch 
Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September 
2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. April 2025 
(BGBl. 2025 I Nr. 107) und §§ 29, 31, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und 
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl 1, S. 698) zuletzt geändert durch 
Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl Nr. 31) hat die Stadtverordnetenversammlung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am xxxxxx nachstehende Satzung 
beschlossen: 
 
Artikel I 
 
Die Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und 
Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen 
vom 17.12.2019, zuletzt geändert mit Satzung vom 21.03.2024, erhält folgende neue 
Fassung: 
 
„Anlage 2 
 
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten, gültig ab 01.08.2025 
Als Berechnungsgrundlage dienen die Vorgaben des Landes Hessen. Die gesetzlichen Vorgaben 
nach § 32 c HKJGB (Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) haben sich seit der 
Beitragsregelung im Jahr 2018 geändert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat 
dieser gesetzlichen Regelung zugestimmt. Zudem hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in seiner Sitzung am 02.04.2025 beschlossen, zum 01.08.2025 die Kostenbeiträge 
für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten mit einer jährlichen Dynamisierung von 2 % 
zu erhöhen. Gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege 
durch qualifizierte Tagespflegepersonen erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen 
monatlichen Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten in den städtischen Kindertagesstätten 
entspricht. Durch die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen e 
Kostenbeitragserhöhung in den städtischen Kindertagesstätten ist die Anlage 2 der Satzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der 
Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen anzupassen. Ebenfalls wird die 
Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten für die Betreuung in der 
Kindertagespflege künftig zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2 % vorgenommen.

Gültig ab 01.08.2025 
 
Wöchentliche 
Betreuungsstunden 
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag 
Bis zu 15 Wochenstunden   95,00 € beitragsfrei 
Bis zu 20 Wochenstunden 120,00 € beitragsfrei 
Bis zu 25 Wochenstunden 145,00 € beitragsfrei 
Bis zu 30 Wochenstunden 170,00 € beitragsfrei 
Bis zu 35 Wochenstunden 195,00 € 75,00 € 
Bis zu 40 Wochenstunden 220,00 € 100,00 € 
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 25,00 € berechnet. 
                   “ 
 
             
Artikel II 
 
Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft. 
 
 
Darmstadt, den 
 
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
 
 
 
Dezernat II      
 
 
 
Barbara Akdeniz       
Bürgermeisterin

anlage 4

369 Zeichen

Punkt 23: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung 
und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte 
Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025 
 (V-Nr. 2025/0129) 
 
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, 
der Vorlage zuzustimmen. 
 
Gegenstimmen: Die Linke. und AfD

anlage 5

290 Zeichen

Punkt 5: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und 
Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte 
Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025 
 (V-Nr. 2025/0129) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Gegenstimmen: Die Linke.

2025/0129

3425 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
27.05.2025 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Dezernat IV 
Dezernat I 
 
Amt: Jugendamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2025/0129 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 365010 
Kostenstelle:  051-007-1600 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  3650-71 Sachkonto: 5110010 
 
Betreff: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und 
Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte 
Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025  
 
Vorlage vom: 22.05.2025  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung 
und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte 
Kindertagespflegepersonen vom 17.12.2019 wird zum 01.08.2025 beschlossen.  
 
 
Anlagen:  Satzung KTP vom 17.12.2019  
KTP Änderungssatzung zum 1.8.2025  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:  
Klimarelevanz des Vorhabens:    
Auswirkungen auf Stadtklima:   ja  nein 
Auswirkungen auf THG -Emissionen:   gering1)  mittel/groß 2) 
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung:   ja  nein 
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:    
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft?   ja  nein 
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt?   ja  nein 
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr. 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.05.2025 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beschlossen, zum 
01.08.2025 die Kostenbeiträge für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten anzupassen 
und mit einer jährlichen Dynamisierung von 2 % zu versehen (MV-Nr. 2025/0112). 
 
Gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über 
die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte 
Tagespflegepersonen erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen monatlichen 
Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten in den städtischen Kindertagesstätten entspricht.   
 
Durch die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene 
Kostenbeitragserhöhung in den städtischen Kindertagesstätten ist die Anlage 2 der Satzung 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der 
Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen anzupassen.  
Ebenfalls wird die Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten für die Betreuung 
in der Kindertagespflege künftig zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2 % vorgenommen.   
 
Die Kostenbeiträge werden unter dem Sachkonto 5010010 öffentlich-rechtliche 
Benutzungsgebühren vereinnahmt. 
 
 
Darmstadt, den 22.05.2025 
 
 
Dezernat I   Dezernat II   Dezernat IV 
 
 
 
Hanno Benz   Barbara Akdeniz   André Schellenberg  
Oberbürgermeister   Bürgermeisterin   Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (4)

TOP 205
TOP 5
TOP 8
TOP 23

Details

Vorlagen-Nr.
2025/0129
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.05.2025
Erstellt
29.09.2026 00:00