2025/0129
Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025
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95643 Zeichen
Satzung
1
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
über die Betreuung und Förderung von Tageskindern
in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen
vom
17.12.2019
Aufgrund
§
5 der Hessische Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. Mä
rz 2005
(GVBl.
I
S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.6.2018
(GVBl. S.
291
), der §§ 2, 10
des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.März 2013 (GVBl.
2013, S. 134)
,
zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2
8
.
05.
201
8
(GVBl. S.
247
)
, der §§
22, 23,
24, 43,
87a,
90
und
97a
Achtes Buch Sozialgesetzbuch
–
Kinder und Jugendhilfe
–
(SGB
VIII
)
in der Fassung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz
vom
19.12.2018
(BGBl. I S.
2696
) und §§ 29, 31, 32
,
32a
un
d 32c
des Hessischen Kinder
-
und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18. Dezember 2006 (GVBl. 1, S. 698), zuletzt
geändert durch Gesetz vom
30.04.2018
(GVBl. S
.
69 ) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Wissenschaftsstad
t Darmstadt in ihrer Sitzung am 03
.12.2019
nachstehende Satzung
beschlossen.
Präambel
Zur Deckung
des
Betreuungsbedarfes für Kinder nach §
24 Abs. 3 SGB VIII
und
unter
Berücksichtigung der aktuellen Jugendhilfeplanungsdaten
hält die Wissenschaftsstadt
Darmstadt neben Angeboten in Kinde
rtagesstätten Plätze bei qualifizierten
Kindertagespflegepersonen vor.
Die Betreuung und Förderung von Kindern in der
Kindertagespflege erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung.
Mit den nachfolgenden Regelungen soll die Qualität und Quantität der Kindertagespfl
ege
gesichert und weiterentwickelt
und die Gleichrangigkeit der Betreuungsangebote von
Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen sichergestellt werden.
Mit dieser Satzung werden die
Rahmenbedingungen
der Kindertagespflege,
die Vermittlung
des Kindes a
n eine geeignete Tagespflegeperson, die Beratung, Begleitung und Qualifizierung
der Tagespflegepersonen,
die Fördervoraussetzungen,
der Betreuungsumfang,
die
Gewährung einer laufenden Geldleistung
an die Tagespflegepersonen,
die Erhebung von
Koste
nbeiträge
n
(Entgeltfestsetzung)
für diese Leistungen, sowie Regelungen zur Aufsicht,
Haftung und allgemeinen Angelegenheiten
geregelt.
§ 1
Rahmenbedingungen
und Ziele
1)
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt vermittelt
über die Tageseltern Tageskinder
Vermittlung
(TTV
)
qualifizierte Tagespflegepersonen für die Betreuung von Kindern
mit gewöhnlichem Aufenthalt in Darmstadt.
1
Veröffentlicht
im Darmstädter Echo
am 2
1.12.2019,
in Kraft getreten am 01.0
1.2020
., zulet
zt
geändert durch
Satzung vom 21.03.2024
, veröffen
tlicht im Darmstädter Echo am 16.05.2024, in Kraft getreten zum 01.01.2024
.
51/726
–
03.19
2
2)
Der Förderauftrag in der Kindertagespflege umfasst
ebenso wie in einer
Kindertageseinrichtung
die familienergänzende Erziehung, Bildung und Betreuu
ng
von Kindern. Er bezieht die soziale, emotionale, körperliche, geistige, sprachliche,
musische und gesundheitliche Entwicklung des Kindes mit ein.
3)
Die
Kindertagespflege soll den
Erziehungs
berechtigten die Möglichkeit eröffnen,
Kindererziehung mit Erwer
bstätigkeit, Ausbildung oder Studium zu vereinbaren.
4)
Kindertagespflege wird von qualifizierten Tagespflegepersonen durchgeführt.
Die
Qualifizierung der Tagespflegepersonen erfolgt
für die Kursteilnehmenden kostenfrei
(solange Landesförderung gewährt wird)
durch das Familienzentrum der
Wissenschaftsstadt Darmstadt nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts,
dem Hess. Bildungs
-
und Erziehungsplans (BEP) und der Qualifizierungs
-
und
Prüfungsordnung des Bundesverbands Kindertagespflege e.V. und führt na
ch
erfolgter Teilnahme zum Erwerb des Bundeszertifikats. Staatlich anerkannten
Erzieherinnen und Erziehern können Elemente des Qualifizierungskurses erlassen
werden.
Als Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung werden nur Personen anerkannt,
die folgen
de Voraussetzungen erfüllen:
E
s liegt eine Erlaubnis zur Kindertagespflege nach § 43 SGB VIII durch den
örtlichen Träger d
er öffentlichen Jugendhilfe vor
.
E
s werden ein oder mehrere Kinder mehr als
1
0
Stunden wöchentlich
oder
länger
als drei Monate betreut
.
E
s liegt ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß §§ 30 Abs. 5, 30a
Abs. 1 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
(Bundeszentralregistergesetz
–
BZRG) i. V. m. § 72a SGB VIII vor. Darüber hinaus
ist für alle Mitglieder, die
im Haushalt der Tagespflegeperson leben und das 18.
Lebensjahr vollendet haben, ein
erweitertes
polizeili
ches Führungszeugnis
vorzulegen
. Eine Erneuerung ist alle fünf Jahre erforderlich.
E
s liegt ein Gesundheitsattest vor, das spätestens alle fünf Jahre
erneuert w
erden
muss
.
D
ie persönlichen und fachlichen Voraussetzungen der Tagespflegeperson
en
entsprechen den „Fachliche
n
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in
Tagespflege in Hessen“
(siehe Anlage
3
)
.
E
s stehen kindgerechte Räumlichkeiten entspr
echend den „Fachliche
n
Empfehlungen zur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen
“ zur
Verfügung
.
D
ie Kindertagespflege darf nicht als Arbeits
-
oder Beschäftigungsverhältnis mit
den Eltern/
Erziehungs
berechtigten ausgeübt werden
.
E
s werden jährl
ich 20 Unterrichtseinheiten tätigkeitsbezogener Fortbildungen
(sog. Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege) und zusätzlich alle zwei Jahre
mindestens neun Unterrichtseinheiten Fortbildungen zur „Ersten Hilfe bei
Säuglingen
und Kleinkindern“ nachgewiese
n
.
A
ls anerkannte Tagespflegepersonen im Sinne dieser Satzung gelten auch Personen,
die die persönlichen Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, jedoch nicht die
Aufbauqualifizierung zur Kindertagespflege
mit 20 Unterrichtseinheiten
jährlich
absolvieren
.
Di
esen wird dann in Folge keine Landesförderung ausgezahlt.
3
5)
Tagespflegepersonen üben eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG aus.
6)
Die Kindertagespflege kann im Haushalt der Tagespflegeperson, im Haushalt der
Eltern bzw. der Perso
nensorgeberechtig
ten oder in anderen geeigneten
k
indgerechten
Räumen stattfinden
.
7)
Die Anzahl der Kinder, die
von einer
Tagespflegeperson betreut
werden
, richtet sich
nach der erteilten Pfleg
eerlaubnis und beträgt bis zu fünf gleichzeitig anwesende,
fremde
Kinder. Die Pflegeerlaubnis wird vom örtlichen Jugendhilfet
räger mit einer
Befristung von
fünf
Jahren erteilt. Eine Verlängerung muss neu beantragt werden.
8)
Ein Zusammenschluss von Tagespflegepersonen,
gemäß § 29 Abs.
(7)
HKJGB,
ist
in
der Wissenschaftss
tadt
Darmstadt
unter folgenden Voraussetzungen möglich:
E
s können maximal zwei Tagespflegeper
sonen in einem Zusammenschluss
t
ätig
sein
.
E
s
dürfen maximal
sieben
fremde Kin
der gleichzeitig betreut werden
.
D
ie Kinder müssen der Betreuungsperson eindeutig ve
rtraglich und pädagogisch
zugeordnet werden
, die charakteristische Anbindung an eine Bezugsperson darf
nicht aufgegeben werden.
Die gemeinsam genutzten Räume sollten so gestaltet sein, dass die pädagogisch
zugeordneten Betreuungsverhältnisse gewährleistet
werden können, d. h., es
muss ein kindgerechter Raum pro Tagespflegeperson zur Verfügung stehen.
Für die Betreuung
von Kindern unter drei Jahren
ist ein separater Ruheraum für
das individuelle Schlafbedürfnis der Kinder erforderlich.
9)
Die Tagespflegepers
onen werden in
der Ausübung i
hrer Tätigkeit vom Jugendamt
beraten und beaufsichtigt.
§
2
Förderungsvoraussetzungen
1)
Die Voraussetzungen für einen Anspruch gegenüber der Wissenschaftsstadt
Darmstadt auf Förderung in
der
Kindertagespflege und dessen Umfang
ergeben sich
aus § 24 SGB VIII und den nachstehenden Regelungen.
2)
Anspruchsberechtigt
sind Kinder in der Regel ab der Vollendung des 1. Lebensjahres
bis zur
Aufnahme in eine Kindergartengruppe
gemäß §§ 23, 24 SGB VIII. Darüber
hinausgehende Bedarfe müssen
von den
erziehungs
berechtigten Personen
nachgewiesen werden.
Dies können sein:
N
achgehen einer
Erwerbstätigkeit
Eingliederungsmaßnahme in Arbeit
s
ich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Ausbildung oder
einem
Studium
zu befinden
es besteht
ein b
esonderer Förderbedarf beim Kind
es besteht
eine akute Notsituation, die nicht anders geregelt werden kann
bei Kindern über drei Jahren, wenn ergänzend zum Besuch einer
Kindertagesstätte, im Anschluss an die Schule oder an Wochenenden eine
bedarfsgerechte
Betr
euung nicht zur Verfügung steht
4
3)
Die Förderung der Kindertagespflege endet, wenn das Kind die gewährte und seitens
der Tagespflegeperson bereitgestellte Kindertagespflege innerhalb von drei Monaten
nicht mindestens zur Hälfte in Anspruch genommen hat.
Das Recht,
einen neuen
Antrag zu stellen
,
bleibt unbenommen.
4)
Alle Tagespflegepersonen, die
Geldl
eistungen nach dieser Satzung beziehen,
stellen
ihr aktuelles Betreuungsprofil im elektronischen Anmeldeverfahren
der
Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Tolina)
dar
. Die dafür erforderlichen Daten
werden
vo
n der Tageseltern
-
Tageskinder
-
Vermittlung
(TTV)
erfasst.
§ 3
Umfang des Betreuungsangebotes, An
-
und Abmeldung
1)
Der Umfang der täglichen Förderung gemäß des
§ 24 SGB VIII richtet sich nach
dem
individuellen Bedarf
, der von den Erziehungsberechtigten formuliert wird
. Nach dieser
Satzung werden Tageskinder in der Regel ab der Vollendung des ersten Lebensjahres
bis zum Eintritt in den Kindergarten gemäß §§ 23, 24 SGB VIII bis zu 30 Stunden pro
Woche gefördert. Darüber
hinausgehende Bedarfe müssen von den
Personens
orgeberechtigten nachgewiesen werden.
2)
Die angebotenen Betreuungszeiten liegen zwischen
10
und 50 Wochenstunden.
3)
Bei einer täglichen Betreuungsda
uer über 5 Stunden hinaus muss
tagsüber von der
Tagespflegeper
son eine warme Mahlzeit angeboten werden.
4)
Zur Aufnahme eines Kindes in die geförderte Tagespflege ist durch die
Tagespflegeperson und die Eltern ein Antrag bei der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
zu
stellen.
Förderungs
-
und
Betreuungsbeginn kann jeweils der
1. oder 15.
e
ines
Monats sein. Jegliche Änderung ist dem Jugendamt von den
Erziehungs
berechtigten
und den Tagespflegepersonen unverzüglich mitzuteilen.
Über die Aufnahme in die geförderte Tagespflege entscheidet
das Jugendamt
.
5)
Die Tagespflegeperson erhäl
t einen schriftlichen Bescheid über die Leistungen
gemäß
§
5
Abs.
(
1
) dieser Satzung
. Die
Erziehungsberechtigten
erhalten einen schriftlichen
Bescheid über die Höhe des Kostenbeitrages gemäß §
4
Abs.
(
1
)
dieser Satzung
.
6)
Die Tagespflegeperson und die Erzi
ehungsberechtigten
regeln mittels einer
Betreuungsvereinbarung nähere Einzelheiten wie die konkrete Ausgestaltung der
Betreuungszeiten, den Betreuungsumfang,
etwaige notwendige
Sonder
regelungen
wie
Beginn und Ende der Kindertagespflege
sowie Vertretungsreg
elung.
7)
Im Regelfall beginnt die Betreuung mit einer Eingewöhnungsphase von 4 Wochen,
wobei der erste Tag der Eingewöhnung zugleich als Betreuungsbeginn zählt.
8)
Die Tagespflege endet durch Kündigung des Betreuungsverhältnisses oder durch
Aufhebungsbescheid
seitens des Jugendhilfeträgers.
Die Kündigung kann von den Erziehungsberechtigten oder der Tagespflegeperson
ausgesprochen werden. Mit Wirkung für den Kostenbeitrag (§ 4) und die Leistung für
die Tagespflegeperson (§5) gilt eine Kündigungsfrist von 4 Woch
en zum 15.
o
der zum
Ende eines Monats. Davon abweichende Kündigungsregelungen zwischen den
5
Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen wirken nicht auf die Leistungen
nach §§ 4 und 5. In den Fällen, in denen die 4
-
wöchige Kündigungsfrist aufgrund
einer
sehr kurzfristigen Platzzusage einer Kindertagesstätte nicht eingehalten werden
kann, erfolgt eine Weiterzahlung der Leistungen an die Tagespflegeperson ebenfalls
bis maximal 4 Wochen. Wird das Betreuungsverhältnis von den Erziehungsberechtig
-
ten oder den
Tagespflegepersonen gekündigt, ist dies unverzüglich dem Jugendamt
anzuzeigen.
Eine fristlose Kündigung (zum direkten Monatsende) bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes muss in jedem Fall schriftlich begründet werden.
Das Jugendamt kann die Förderung
der K
indertagespflege durch Aufhebungsbescheid
beenden, wenn das Kind nicht oder dauerhaft (länger als 2 Monate) nicht mehr
betreut wird. Die Tagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten haben das
Jugendamt hierüber unverzüglich zu informieren. Die Beendigu
ng erfolgt in diesem
Fall nach Maßgabe der für die Kündigung geltenden Frist, gerechnet ab dem Ende der
Betreuung.
9)
Die Möglichkeit, das Betreuungsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu beenden,
bleibt den Erziehungsberechtigten und den Tagespflegeper
sonen unbenommen.
§ 4
Kostenbeitrag
1)
Für die Betreuung von Tageskindern erhebt die
Wissenschaftsstadt Darms
tadt bei den
Erziehungs
berechtigten einen monatlichen Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten
in den städtischen Kinder
tageseinrichtungen
entsprich
t (siehe Anlage 2). A
b dem 3.
Geburtstag
des Kindes wird gemäß des
§ 32c (2) HKJGB das Kind vom Kostenbeitrag
für einen Betreuungszeitraum bis 30 Stunden wöchentlich
freigestellt.
2)
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Beginn der
Bewilligung der Leistung
d
er
Tagespflege.
3)
Der monatliche Kostenbeitrag ist von den
Erziehungs
berechtigten jeweils zum 1. des
Monats im Voraus an die Stadt zu
zahlen.
4)
Werden zwei oder mehrere Kinder
Erziehungs
berecht
igter gleichzeitig e
ntweder in
einer Kindertagesstätte, einem sch
ulischen Betreuungsverein oder in Tagespflege
betreut, können die von den
Erziehungs
berechtigten zu entrichtenden Beträge auf
Ant
rag wie folgt reduziert werden.
bei dem 2. Kind
-
um 50 %
bei dem 3. Kind
-
um 75 %
bei dem 4. und jedem weiteren Kind
-
um 10
0 %.
Diese Regelung gilt nicht für vom Kindergartenbeitrag befreite Kinder im Alter von 3
-
6 Jahren.
5)
Eine Reduzierung
nach Absatz 4
ist ausgeschlossen, wenn das Bruttoeinkommen der
Erziehungs
berechtig
t
en die jeweils gültigen Regelsätze
der Regelbedarfss
tufe 1
nach
dem
SGB II
bzw. dem
SGB XII um mehr als das Vierfache übersteigt.
6)
Ist die finanzielle Belastung durch die Erhebung der Kostenbeiträge den
Erziehungs
berechtigten
nicht zuzumuten (Härtefälle), ist eine Befreiung oder
Ermäßigung gemäß § 90 Abs.
3 SGB VIII auf Antrag möglich.
6
7)
Die Beitragspflichtigen haben dem Jugendamt gegenüber eine Auskunftspflicht
gemäß § 97a SGB VIII. Auf Verlangen sind Beweisurkunden vorzulegen, soweit dies
für die Berechnung des Kostenbeitrags nach dieser Satzung erforderl
ich ist.
8)
Die Zahlungspflicht gemäß §
4
besteht während
b
etreuungsfreier
Zeiten
–
ausgehend
von einer Betreuung an 5 Tagen pro Woche
–
wie folgt:
i
n Urlaubszeiten der Tagespflegeperson bis zu max. 25 Tagen,
bzw. anteilig bei
weniger Arbeitstagen pro Woche
während einer Krankheit der Tagespflegeperson bis zu max. 10 Tagen pro Jahr
9)
Die Zahlungspflicht besteht weiterhin für die jährliche Teilnahme der
Tagespflegepersonen an
zwei
pädagogischen Tag
en
zur Fortbildung
und
Weiterqualifizierung.
10)
P
rivate Zuzah
lungen von Dritten
–
insbesondere der E
rziehungsberechtigten
–
sind in
der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Zuzahlungen
sind daher ausdrücklich nicht erwünscht.
§
5
Laufende Geldleistungen an die Tagespflegeperson
1)
Die S
tadt gewährt der Tagespflegeperson Geldleistungen für die Betreuung
von
Kindern, die in Darmstadt mit erstem Wohnsitz gemeldet sind und nach Maßgabe
dieser Satzung betreut werden.
2)
Die an die Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung setzt sich in
Anwen
dung
des §
23
Abs. 2 und 2a SGB VIII wie folgt zusammen
(siehe Anlage 1, Tabelle 1)
:
d
ie Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand
eine
n
angemessenen Be
itrag
zur Anerkennung der Förderleistung
d
ie Landesmittel zur Förderung der Kindertagesp
flege
, gemäß § 32a Abs. 4
,
HKJGB
Die Berechnung des Stundensatzes richtet sich nach den
von der
Stadtverordnetenversammlung
beschlossenen Geldleistungen
gemäß
An
lage
1.
Die
Abrechnung mit den Tagespflegepe
rsonen erfolgt nach Zeitmodulen.
3)
Tagespflegepersonen,
die Kinder mit einem besonderen Förderbedarf betreuen,
erhalten ein um 50 % erhöhtes Entgelt. Voraussetzung ist,
dass der Förderbedarf
durch ein ärztliches Gutachten und die besondere
Eignung der Tages
pflegeperson
seitens des Jugendamtes festgestellt ist
.
4)
Für die Betreuung von 6:00 bis 8:00 Uhr und von 18.00 bis 22:00 Uhr
erhöht sich
das Entgelt um 20 %; für die Betreuung an Samstagen,
Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen nach dem Hessischen Feiertagsgesetz
um 10 % des Entgelts. Für die
Betreuung in den
Nachtstunden
von 22:00 bis 6:00 Uhr reduziert sich das Entgelt
nach Abs
.
(2)
auf 50 %.
5)
Die laufende Geldleistung umfasst auf Nachweis weiterhin gemäß § 23 Abs. 2
Nr. 3
und 4 SGB VIII
:
7
Beiträge zu der gesetzlichen Unfallversicherung bei der
Berufsgenoss
enschaft für
Gesundheit und Wohlfahrtspflege zu 100 %
Beiträge zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Kranken
-
und
Pflegeversicherung
zu
50 %
Beiträge zu der gesetzlich vorgeschriebenen
Rentenversicherung zu 50 %
.
Sofern
eine Rentenversicherungspflicht nicht
besteht, können nachgewiesene
Beiträge zu
anderen Formen der Altersvorsorge zu 50 %, maximal jedoch mit
42,08
€ pro
Monat,
erstattet werden
.
6)
Grundlage für die Bemessung dieser Erstattungen ist jeweils der
jährliche
Gewinn,
der
durch die Kindertagespflege
erzielt wird.
7)
Die Vor
-
und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie die
Zusammenarbeit mit
den Erziehungsberechtigten werden
mit einer pauschalen
Geldleistung
honoriert, die der für die K
inder
betreuung
in Tageseinrichtungen
entspric
ht
(siehe Anlage 1, Tabelle 2).
8)
Die
Auszahlung der
Förderung in der Kindertagespflege erfolgt
in der Regel
monatsweise
im Voraus
.
9)
Lässt sich die Tagespflegeperson in Absprache mit
dem Jugendamt
wegen Krankheit
vertreten, wird die Leistung nach §
5
für ei
nen Zeitraum von max.
10
Betreuungstagen pro Jahr sowohl an die erkrankte Tagespflegeperson als auch an die
sie vertretende Tagespflegeperson gezahlt.
10)
Kosten, die Tagespflegepersonen für Mahlzeiten, Hygieneartikel und
Windeln
entstehen, sind durch die vo
rstehenden Zahlungen nicht abgegolten. Sie sind von den
Erziehungs
berechtigten zu tragen.
11)
Gemäß § 32a Abs. 2 Satz 3 HKJGB
kann für
Tagespflegepersonen, die eine
zusätzliche
prozessbegleitende
Qualifizierung im Hessischen Bildungs
-
und
Erziehungsplan im
Umfang von drei Tagesveranstaltungen alle fünf Jahre nachweisen,
eine sogenannte BEP
-
Pauschale in Höhe von 100 EUR pro Jahr für jedes betreute
Kind
Landesförderung beantragt werden, die in vollem Umfang an die
Tagespflegeperson weiter geleitet wird
. Damit
soll der erhöhte Qualifizierungsaufwand
sowie die Arbeit der Tagespflegepersonen nach dem Hessischen Bildungs
-
und
Erziehungsplan honoriert werden.
§
6
Aufsicht und Haftung
1)
Die Aufsicht
spflicht
der Tagespflegeperson beginnt mit dem Eintreffen
des Kinde
s
in
den Räumlichkeiten, in denen die Tagespflege ausgeübt wird,
und endet mit der
Übergabe des Kindes
am Ende der Tagesbetreuung
an die
oder den
Erziehungsberechtigten
bzw. eine bevollmächtigte Person
.
2)
Den Tagespflegepersonen wird der Abschluss einer Be
rufshaftpflichtversicherung für
ihre Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege empfohlen.
8
§
7
Ergänzende Regelungen
1)
Bei Auftreten von ansteckenden Krankheiten beim Kind oder in der Familie
des Kindes
sind die
Erziehungs
berechtigten zu unverzüglicher Mitt
eilung
an die
Tagespflegeperson verpflichtet. Dies gilt auch im Verdachtsfall. In
den vom
Infektionsschutzgesetz definierten
Fällen
darf die Tagespflegeperson
das Kind erst
dann wieder aufnehmen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
vorliegt
.
2)
Zur Darstellung
des kindlichen Lern
-
und Entwicklungsprozesses
wird der Einsatz von
Beobachtungs
-
und Dokumentations
materialien
empfohlen.
Die Tagespflegeperson
befolgt hiermit die Empfehlungen des Hessischen Bildungs
-
und Erziehungsplans
sowie die in d
en Qualifizierungskursen des Familienzentrums
der Wissenschaftsstadt
Darmstadt
empfohlenen Beobachtungs
-
und Dokumentationsinstrumente.
3)
Die Tagespflegeperson weist
Erziehungs
berechtigte schriftlich darauf hin, dass sie
(die Tagespflegeperson) sich bei Beo
bachtungen, die eine Gefährdung des
Kindeswohls
laut § 8a SGB VIII
vermuten lassen, an d
as Aufsicht führende Jugendamt
wenden
wird
,
um gemeinsam mit den dort tätigen Fachkräften (Fachaufsicht und
Beratung
Kindertagespflege
, Insofern erfahrene
Kinderschutzf
achkraft) ein
e
Gefährdungs
einschätzung vorzunehmen
.
4)
Die Tagespflegeperson
en
sowie die Erziehungsberechtigten beachten in der
Kindertagespflegestelle die Richtlinien der EU
-
Datenschutz
G
rundverordnung.
Personenbezogene Daten (Bildmaterial, Kontaktdaten, e
ntwicklungsbezogene Daten)
dürfen ohne schriftliche Einwilligung der Betroffenen nicht ausgetauscht, gespeichert
oder veröffentlicht werden.
§
8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt
zum 01.01.2020
in
Kraft.
Mit diesem Datum tritt die gültige Fassung
über d
ie Betreuung von Tageskindern durch qualifizierte Tagespflegepersonen mit einer
Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII in der Wissenschaftsstadt Darmstadt
(Kindertagespflegesatzung) ab dem
0
4.06.2009, zuletzt geändert durch Satzung vom
17.12.2014, in Kraft get
reten am 01.01.2015, außer Kraft.
Darmstadt, den
17.12.2019
Der Magistrat
der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Barbara Akdeniz
Sozialdezernentin
Kindertagespflegesatzung
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Anlage
1
Laufende Geldleistung für Kindertagespflegepersonen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII,
gültig ab 01.01.202
4
Kindert
agespflegepersonen, die nachweisen, dass sie die Anforderungen des § 32 a Abs. 3 HKJGB
erfüllen, erhalten zur Anerkennung
i
hrer Förderungsleistun
g im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII je
Betreuungsstunde und betreutem
Kind einen Betrag in Höhe von 3,70
€. In diesem Betrag ist die nach §
32 a HKJGB weiterzuleitende Landesförderung
in Höhe von 1,64 €
enthalten.
Kindert
agespflegepersonen, die nicht über die jährliche Aufbauqualifizierung in Höhe von 20
U
n
terrichtseinheiten im Sinne des § 32 a Abs. 3 Nr. 2
und 3 HKJGB verfügen, erhalten im Folgejahr
keine Landesförderung, sondern lediglich den Sockelbetrag von
2,06
€ je Stunde und betreutem Kind.
Erbringt die
Kindert
agespflegeperson die Betreuungsleistungen in von ihr zur Verfügung gestellten
Räumen, erhäl
t sie als Erstattung für den Sachaufwand im Sinne des § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für
jedes betreute Kind einen Betrag von
2,30
EUR pro Stunde.
Die
Wissenschaftsstadt Darmstadt gewährt der Kindert
agespflegeperson Geldleistungen für die
Betreuung von Kinde
rn, die in Darmstadt gemeldet sind und/oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
und nach Maßgabe
dieser Satzung betreut werden.
Die Kindert
agespflegeperson erhält monatlich als Sachaufwand und Förderleistung, inklusive der
Landesförderung nach § 32 a HKJ
GB, eine monatliche Förderleistung für eine durchschnittliche
Betreuung von
10 bis 15 Stunden pro Woche
324,75 €
über 15 bis 20 Stunden pro Woche
454,65 €
über 20 bis 25 Stunden pro Woche
584,55 €
über 25 bis 30 Stunden pro Woche
714,45 €
über 30 bis
35 Stunden pro Woche
844,35 €
über 35 bis 40 Stunden pro Woche
974,25 €
über 40 bis 45 Stunden pro Woche
1.104,15 €
über 45 Stunden pro Woche
1.234,05 €
für jedes anspruchsberechtigte Kind.
(Tab
elle 1)
Die Vor
-
und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit mit den Kindern sowie für die Zusammenarbeit
mit den Erziehungsberechtigten wird mit einer pauschalen Geldleistung honoriert, die der für die
betreuten Kinder entspricht.
Der Ber
echnung liegt eine Stundenpauschale von 3,60 € pro betreutem Kind pro Woche
zugrunde (3,60 € x 4,3 Wochen). Die ersten drei betreuten Kinder werden berücksichtigt.
bei 3 und mehr Kindern
46,44 € pro Monat
bei 2 Kindern
30,96 € pro Monat
bei 1 Kind
15,48
€ pro Monat
(Tabelle
2
)
Soweit die Förderung in Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII erfolgt, sind weitere
Zuzahlungen
der Eltern an die Kindert
agespflegeperson nicht vorgesehen. Ein angemessenes Entgelt für
Mahlzeiten
, Hygieneartikel und W
indeln an die Kindert
agespflegepersonen ist zugelassen.
Stand: 02.11.2023
Kindertagespflegesatzung
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Anlage
2
1
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten
Als Berechnungsgrundlage dienen die Vorgaben des Landes Hessen
.
Die gesetzlichen
Vorgaben nach § 32 c Hessisches Kinder
-
und Jugendgesetz
haben sich seit der
Beitragsregelungen im Jahr 2
018 geändert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt hat der
Umsetzung dieser gesetzlichen Regelungen zugestimmt. Daraus
resultierend wird die Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigt
en f
ür die
K
inderbetreuung künftig zum 01.
Januar eines jeden Jahres um 2
%
vorgeno
mmen
.
Gültig
ab
01.01.2020
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
69,16
€
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
92,21
€
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
115
,
26 €
beitragsfrei
Bis
zu
30
Wochenstunden
138
,
31 €
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
161,36
€
23,05 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
184,41 €
46,11 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,05
€ berechnet.
Gültig
ab
01.01.2021
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
70,52 €
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
94,02 €
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
117,52
€
beitragsfrei
Bi
s
zu
30
Wochenstunden
141,02 €
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
164,52 €
23,50 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
188,02 €
47,00 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,50 € berechnet.
Kindertagespflegesatzung
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Anlage
2
2
Gültig
ab
01.01.2022
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Mon
atlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
71
,
86 €
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
95,82 €
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
119,78€
beitragsfrei
Bis
zu
30
Wochenstunden
143,74 €
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
16
7,70 €
23,96 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
191,66€
47,92 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 23,96 € berechnet.
Gültig
ab
01.01.2023
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
73
,22
€
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
97,63
€
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
122,
0
4
€
beitragsfrei
Bis
zu
30
Wochenstunden
146,45
€
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
170
,
86
€
24,41 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
195,27
€
48,81 €
Für jede w
eitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 24,41 € berechnet.
Kindertagespflegesatzung
Wissenschaftsstadt
Darmstadt
Anlage
2
3
Gültig
ab
01.01.2024
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
74,58
€
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
99,44
€
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
124,30
€
beitragsfrei
Bis
zu
30
Wochenstunden
149,16
€
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
174,02
€
24,86 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
198,88
€
49,72 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 24,86 € berechnet.
Gülti
g ab
01.01.2025
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag
Ab dem 3. Geburtstag
Bis
zu
15
Wochenstunden
75,94 €
beitragsfrei
Bis
zu
20
Wochenstunden
101,25 €
beitragsfrei
Bis
zu
25
Wochenstunden
126,56 €
beitragsfrei
Bis
zu
30
Wochenstund
en
151,87 €
beitragsfrei
Bis
zu
35
Wochenstunden
177,18€
25,31 €
Bis
zu
40
Wochenstunden
202,49 €
50,63 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden
-
Buchung werden 25,31 € berechnet.
Grundlagen der Fachlichen Empfehlungen sind
Ergebnisse eines fachlichen Diskur
ses geführt
im
:
•
Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege", des Hessischen Tagespflegebüros
(Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarb
eitern aus Hessischen Jugendäm
tern,
Fachdiensten in öffentlicher und freier Trägerschaft und sonstigen öffentlich
en und freien
Trägern)
Außerdem sind Vorlage für die
Qualitätskriterien:
•
Die „Empfehlungen zur Qualität von Tagespflege" des Landesjugendamtes Bran denburg,
aus denen einige Passagen wörtlich oder leicht abgeändert übernommen wurden.
•
Die Arbeitsergebnis
se des Fachkolloquiums „Kinderbetreuung in Tagespflege" an der
Universität Frankfurt am Main: ,,Qualitätsentwicklung in der
Tagespflege"
•
Literatur zum aktuellen Forschungsstand, auf die im Text hingewiesen
wird.
Die vorliegende Broschüre
,,Empfehlungen z
ur Qualität von Kinderbetreuung in Tagespflege" wurde
im Dezember 2006 redaktionell überarbeitet.
In der vorliegenden
aktualisierten Fassung
finden Sie
Punkt 1.1 Rechtlicher Rahmen
in Form
eingelegter Seiten. Dies ermöglicht uns eine kontinuierliche Aktua
lisierung durch unsere
Rechtsexpertin Iris Vierheiler entsprechend den bundes
-
und landesgesetzlichen Änderungen und
Ergänzungen.
Folgende Fachkräfte haben im
Arbeitskreis „Kinderbetreuung in Tagespflege"
des Hessischen
Tagespflegebüros von 2001 bis 2003
an den „Fachlichen Empfehlungen" mit gearbeitet:
Karin Hahn
-
Hessisches
Tagespflegebüro
Maintal; Ursula Diez
-
König
-
Hessisches
Tagespflegebüro
Maintal; Carl
-
Emst Boss
-
Kinderbetreuungsbörse, Stadt Marburg; Cordula Ströhler
-
Kinderbetreuungsbörse, Krei
sausschuss des Landkreises Marburg- Biedenkopf,
·
Angelika Hartmann
-
Tagespflegeprojekt der Stadt Kronberg; Astrid Zettler
-
Tagesmütter
-
und Babysitter
-
Zentrale Neu
-
Isenb
urg; Ute Hanenberger
-
Tagesmüt
ter
-
und
Babysitter
-
Zentrale Neu
-
Isenburg; Marion Limba
ch
-
Perl
-
Landesverband Kin
derbetreuung in
Tagespflege Hessen, e.V.; lna Pause
-
Noack
-
Kreisausschuss des Main
-
Kinzig
-
Kreises; Rainer
Markus
-
Stadt Hanau; Ingrid Baiser
-
Tagespflegebörse Frankfurt; Astrid Kerl
-
Wienecke
-
Tagespflegebörse Frankf
urt; Sabine
Goeser
-
Kreis
ausschuss des Landkreises Offenbach
Inhaltsverzeichnis
1.
Familientagesbetreuung
-
Ausgangsüberlegungen
2
1.1
Rechtlicher
Rahmen
3
1.2
Was kann und soll Kinderbetreuung in
Tagespflege
leisten?
3
1.3
Warum braucht es
qualifizi
erte
Tagespflegepersonen?
3
1.4
leitende
Grundsätze
4
Anforderungsprofil
einer
Tagespflegeperson
5
2.
Sicherung
von Qualität in
der
Tagespflege
6
2.1
Trägerebene
6
2.1.1
Planung
6
2.1.2
Vermittlung
6
2.1.3
Etablierung
von
F
achdiensten
7
Zur Qualität
eines
Fachdienstes
9
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der
Tagespflege
10
2.2
Tagespflegepersonen
12
2.2.1
Persönliche und fachliche Voraussetzungen
der
Tagespflegeperson
12
2.2.2
Räumliche
Vorau
ssetzungen
13
2.2.3
Betreuer/Betreuerin
-
Kind
-
Verhältnis
14
2.2.4
Situation in der Tagespflegefamilie und Eingewöhnung
des
Kindes
14
2.2.5
Kontinuität
des
Betreuungsverhältnisses
15
2.2.6
Pädagogische Anregung in
verschiedenen
Entwicklungsbereichen
16
2.2.7
Zusammenarbeit mit
den
Eltern
17
2.2.8
Fachliche
Qualifizierung
18
3.
Verbundsystem
-
Netzwerkentwicklung
20
4.
Ausblick
21
5.
Literaturliste
23
-
2
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
1.
Familientagesbetreuung
-
Ausgangsüberlegungen
Kindertagespflege ist nach dem SGB VIII (Tagesbetreuungsausbaugesetz
-
TAG
-
und des Gesetzes
zur Weiterentw
icklung der Kinder
-
und Jugend
hilfe
-
KICK
-
) neben der Förde
rung von Kindern in
Tageseinrichtungen ein gleichrangiges Leistungsangebot im familialen Raum. Die
Betreuungsform Kindertagespflege ist besonders in den ersten Lebensjahren der Kinder
geeignet. Di
e Betreuung von bis zu fünf Kindern kann im eigenen Haushalt o der im Haushalt
der Familien des zu betreuenden Kindes
beziehungsweise der zu betreu
enden Kinder stattfinden.
Landesrecht kann regeln,... ,,dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
geleistet
wird."(§ 22, Absatz 1, SGB
VIII)
In Hessen hat Kindertagespflege als besonders individuelle, familienintegrierende Betreu
ungsform mit relativ flexiblen Betreuungszeiten in den vergangenen Jahren fachlich, lan
despolitisch und öffentlich an Be
deutung gewonnen. Der Aufbau eines Kindertagespflege
netzwerkes durch örtliche und regionale Fachdienste wird systematisch seit 1995 vom Land
gefördert
-
unter anderem auch mit dem Hessisc
hen Tagespflegebüro als landes
weitem
Beratungsdienst
Insbesondere
seit 2001, mit Beginn der
„Offensive
für Kinderbetreuung" und der Umstruk
turierung des Jugendhilfebereichs, sind vielfältige Bemüh
ungen für den landesweiten Aus
bau,
eine fachliche Absicherung, eine qualifizierte Vermittlung, Beratung und Fortbildung der
Tagespflegepersonen unternommen worden.
Bislang erhielten qualifizierte Tagespflegepersonen nac
h den Fach
-
und Fördergrundsät
zen der
Offensive für Ki
nderbetreuung des Landes Hessen
,
hauptsächlich zur Finanzie
rung ihrer
Alterssicherung, einen Zuschuss. Nac
h Plänen der Landesregierung wird diese Förderung durch
ein neues Programm (BAMBINI) abgelöst, siehe eingelegte Mitteilung.
Der Auf
-
und Ausbau der Beratungs
-
und Vermittlungsstellen für Plätze in der Kinderta
gespflege wird weiterhin über das Programm „O
ffensive für Kinderbetreuung", seit 2006 mit
erhöhten Mitteln
,
finanziell unterstützt. Kindertagespflege benötigt eine gute fachliche
Qualifizierung, Beratung, umfassende Informationen und Fortbildung. Viele örtliche Träger
kommen diesem Bedarf bereits mit
entsprechenden Angeboten nach.
Durch den Auf
-
und Ausbau von Fachdiensten in kommunaler und freier Trägerschaft oder direkt
durch den Jugendhilfeträger werden die Vermittl
ung von Tagespflegepersonen so
wie
tätigkeitsbezogene Beratung und Begleitung, konti
nui
erliche Fortbildung oder Block
fortbildung
quantitativ und qualitativ weiter entwickelt. Unum
stritten ist dabei, dass Tages
pflegepersonen
neben der Eignungsfeststellung eine angemessene Vorbereitung für ihre Tätigkeit benötigen
1
.
Für eine qualitativ gute
Kindertagespflege sind Beratung, umfassende Information und ein
fachlich ausgereiftes Fortbildungsangebot unerlässlich (vgl. DJI, 2002 und 2004). Tages
pflegepersonen organisieren und qualifizieren sich durch Zusammenschlüsse, Vereine und
Verbände wie zu
m Beispiel den Landesverband Kinderbetreuung in Tagespflege, Hessen, e.V.
(seit November 2000).
Öffentlich steigt der Stellenwert von Kindertagespflege in Hessen. Die Forderung nach Einlösung
pädagogischer Qualität in Tagespflegestellen und das Bemühen um
gesicherte
1
Siehe Keimeleder, Schumann, Stempinski Weiß 2001:
,,Fortbild
ung
für Tagesmütter. Konzepte
-
Inhalte
-
Metho den." Opladen.
-
3
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
rechtliche und politische Strukturen machen einen gemeinsamen Orientierungsrahmen für
Qualitätsentwicklung und Qua
litätssicherung unbedingt erforderlich.
Die Fachlichen Empfehlungen zur Qualität von Kinderbet
reuung in Tagespflege beschrei
ben
Grundsätze pädagogischer Arbeit und Voraussetzung
en für das Gelingen von Kinder
tagespflege.
Sie stützen sich auf aktuelle Forsc
hungsergebnisse der Kleinkindpädagogik und der
Entwicklungspsychologie. Sie sollen Trägern, Mult
iplikatoren und Tagespflegeper
sonen
gleichermaßen als fachlicher Orientierungsrahmen
dienen. Es werden Kriterien be
nannt, wie
Qualität in der Kindertagespflege
entwickelt und gesichert werden kann. Dabei sollen örtliche
Konzepte auch weiterhin ihre Berücksichtigung oder Anwendung finden.
Eltern wird empfohlen, verstärkt darauf zu achten, dass die Betreuung ihres Kindes in Kin
dertagespflege unter pädagogisch ges
icherten Rahmenbedingungen stattfindet.
Damit ist angestrebt, landesweit einen Konsens über Qualität in der Kindertagespflege
herzustellen.
1.1
Rechtlicher
Rahmen
Siehe
Einlegeblatt.
1.2
Was kann und was soll Kindertagespflege
leisten?
Diese Betreuungsform is
t besonders geeignet für Kinder unt
er drei Jahren. Allerdings bie
tet der
familiäre Raum auch Entwicklungsmöglichkeiten für die Betreuung älterer Kinder. Der individuell,
flexibel und frei zu vereinbarende Rahmen ermöglicht eine Ergänzung zu institutionelle
r
Betreuung. Ebenso ist bei fehlender institu
tioneller Betreuung beziehungs
weise fehlendem
Platzangebot die familiale Betreuung eine geeignete Alternative.
Sie unterstützt Eltern dabei, ihre Familien
-
und Erwerbstätigkeit besser miteinander zu ver
binden.
K
indertagespflege soll
-
gleichrangig zu Kinderta
gestätten
-
Kinder in ihrer Ent
wicklung zu
eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeiten fördern. Sie soll Erziehung und
Bildung in der Familie ergänzen und unterstütz
en. Die Rahmenbedin
gung
en sind daher so zu
gestalten, dass die betreuten Ki
nder vergleichbare Sozialisati
onsbedingungen und
Entwicklungsbegleitungen erfahren wie
in der institutionellen Kinder
tagesbetreuung.
1.3
Warum braucht es die qualifizierte
Tagespflegeperson?
Kindertagespfl
ege ist ein komplexes Praxisgeschehen, das im privaten Raum erfolgt. Gleichzeitig
liegt eine hohe gesellschaftliche Bedeutung
darin, dass Kinder in Kinderta
gespflegefamilien gut
betreut, gebildet und erzogen werden. Die
Verberuflichung der priva
ten Erziehu
ngspraxis durch
Tagespflegepersonen stellt damit die Frage nach der Qualität der Tagespflegepersonen. Sie
müssen fachlich kompetent
und zur Zufriedenheit von Kin
dern und Eltern ihre
Betreuungsleistungen erbringen. Die Entwicklung ihres beruflichen Profils
und ihrer
professionellen Zufriedenheit ist daher von größter Bedeutung.
-
4
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
1.4
leitende
Grundsätze
Orientierungsrahmen ist ein Leitbild vom Kind, verbund
en mit den Aufgaben von Betreu
ung,
Bildung und Erziehung von Kindern, wie es in aktuellen rechtlichen und
gesetzlichen Vorgaben
formuliert ist (vgl. Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen, SGB VIII ). Es wird durch die
Erkenntnisse der modernen Kleinki
nderpädagogik und Entwicklungs
psychologie gestützt. Zu den
Kernelementen des Leitbilde
s gehört es, Kind
er als von An
fang an mit eigenen Rechten
ausgestattete Personen zu
betrachten. Sie haben unveräu
ßerliche Ansprüche auf körperliche
und seelische Unversehrtheit und Schutz. Für ihr Wohlbefinden und ihre Entwicklung benötigen
sie eine Umgebung, die ihre Sich
erheit und Gesundheit gewährleistet, die ihre körperliche,
geistige, s
prachliche, soziale und emotio
nale Entwicklung unterstützt und die den Aufbau
sozialer Beziehungen fördert. Daneben brauchen
Kinder
Verlässlichkeit
und
Kontinuität
von
sowie
Bindungen
an
Personen,
die
sie in ihrer Erziehung, Betreuung und Bildung
begleiten.
-
5
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Anforderungsprofil einer Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson fördert, unterstützt, begleitet:
•
Körperliche
Entwicklung
Kindertagespflege umfasst die Befriedigung von Grundbedü
rfnissen der zu betreuenden Kinder. Die
körperliche Entwicklung wird durch Versorgung und Pflege unterstützt. Über Aktivität und
Bewegung, Ruhe und Entspannung, Rückzug, Körpererfahrungen, Körpererlebe
n, sowie die
Begleitung der se
xuellen Entwicklung ermög
licht und fördert die Tagespflegeperson körperliche
Grunderfahrungen
de
s
Kinde
s
un
d
de
n
Aufba
u
eine
r
ganzheitliche
n
Bewegungsentwicklun
g
.
•
Geistige
Entwicklung
Die Tagespflegeperson ermöglicht den Kindern lebendige, anschauliche, nachvollziehbare Lernsi
t
uationen. Sie regt an und begleitet Kinder in ihren Lernerfahrungen und in ihrer Sprachentwicklung
.
Sie erweitert Kenntnisse und vermittelt Tagespflegekindern neues Wissen. Dabei unterstützt sie die
Kinder bei ihrer neugierigen Suche. Sie fördert spieleris
ches Tun und Ausprobieren. Ihre Angebote
sind kreativ, sie ermöglicht den Zugang zu musisch
-
ästhetischen Erfahrungen
.
•
Emotionale und individuelle Entwicklung und Aufbau sozialer
Beziehungen
Die Tagespflegeperson unterstützt das Kind in seiner individuelle
n und emotionalen Entwicklung und
beachtet geschlechtsspezifische
,
soziale und kulturelle Unterschiede in der geschwisterähnlichen
Familiensituation. Sie ermöglicht den Kindern, Gemeinschaft zu erleben und darin zu leben.
Sie begleitet Auseinanders
etzungen
,
fördert Selbstständigkeit und Eigenständigkeit. Sie hilft dem
Kind, in schwierigen Entwicklungs
-
und Lebenslagen einen angemessenen Ausgleich zu finden.
Darüber hinaus unterstützt die Tagespflegeperson Kinder bei der Bewältigung von Benachteiligun
gen o
der Beeinträchtigungen (zum Beispiel bei Behinderungen).
•
Erziehungspartnerschaft
Die Tagespflegeperson beachtet und achtet die verschiedenen Familiensysteme. Sie orientiert sich
am Betreuungsbedarf sowie an der Lebenssituation der Familien einschließlich
ihrer eigenen. Ihr
be sonderes Augenmerk gilt der Kontakt
-
und Eingewöhnungsphase, die sie im Einvernehmen mit
den Eltern und im Interesse des Tagespflegekindes gestaltet.
Sie klärt Rahmenbedingungen der Tagespflegebetreuung im Vorfeld und sichert diese d
urch vertrag
liche Vereinbarungen.
Über Erziehungsvorstellungen, Verhaltensweisen und Alltagsbeobachtungen tauscht sie sich
regel mäßig mit den Eltern aus. Diese werden unterstützt durch dokumentierte
Entwicklungsverläufe des Kindes.
•
Kollegiale
Kooperat
ion
Die Tagespflegeperson steht in kollegialem Austausch mit den Fachkolleginnen der Kindertagesein
richtungen. Sie hat Kenntnisse über Konzepte der benachbarten oder ortsnahen Einrichtungen. Im
beidseitigen Interesse eines guten Übergangs, eines gelingen
den Wechsels für das Kind in die Kin
dertageseinrichtung, bestehen kollegiale Vereinbarungen wie:
Hospitationsbesuche, Kennenlern
-
Nachmittage mit den Kindern oder ähnliches, ein kollegialer
Fachaustausch und Übergabegespräche zwischen Tagespflegepersonen
und Erzieherinnen, Orien
tierungsveranstaltungen für Eltern etc.
Raum
-
und Materialnutzung, Materialausleih (zum Beispiel Bilderbücher, Bewegungsmaterial etc.)
sollten für Tagespflegepersonen selbstverständlich sein.
Die Tagespflegepersonen betrachten und
nutzen Kindertageseinrichtungen als Orte für Kinder und
Familien sowie für kollegiale Begegnungen. Sie treffen sich in den Einrichtungen für Fortbildungs
und andere
Veranstaltungen.
•
Verlässlichkeit und
Kontinuität
Die Tagespflegeperson versteht sich als
verlässliche Bezugsperson für die zu betreuenden Kinder
.
Den Aufbau einer tragfähigen Beziehung zum Kind sichert die Tagespflegeperson unter anderem
durch ihre Bereitschaft, verbindlich für durchschnittlich drei Jahre Kinderbetreuung in Tagespflege
anzubi
eten
.
-
6
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
2.
Sicherung von Qualität in der
Kindertagespflege
Kindertagespflege
leistet
einen
Beitrag
zur
Bildung,
Erziehung
und
Betreuung
der
anver
trauten
Kinder.
Eine
Förderung
der
körperlichen,
geistigen
und
emotionalen
Entwicklung von
Kindern und deren so
zialen Beziehungen sind wesentlicher Bestandteil der
Arbeit.
Voraussetzungen
dafür
sind
persönliche
und
fachliche
Kompetenzen
der
Tagespflegeper
son, ein
klar strukturierter Rahmen, angemessene Beratung, Fortbildung, Supervision zur Qualifizierung
und Siche
rung der
Kinderbetreuungsqualität.
2.1
Trägerebene
2.1.1
Planung
Die Planung ausreichender, qualitativ guter und wohnortnaher Kinderbetreuungsangebote für
Familien schließt die Kindertagespflege gleichberec
htigt neben den Betreuungsange
boten der
Kindertageseinric
htungen ein (§ 5, § 79 und § 80
SGB VIII). Der Jugendhilfeträ
ger hat die
Planungsverantwortung für die Sicherstellung
eines bedarfsgerechten Betreu
ungsangebotes. Er
hat den jeweiligen Ausbaustand statistisch zu dokumentieren.
Für eine ausreichende Auswahl
bei der Vermittlung von Kindern in Tagespflegefamilien sollen
Fachdienste der Jugendämter sowie freie und kommunale Träger geeignete Tages
pflegepersonen gewinnen.
Die Auswahl und Überprüfung von interessierten Frauen und Männern erfolgt in der An
fangs
phase durch Einzel
-
oder Familiengespräche in der Beratungsstelle oder bei einem
Hausbesuch. Neben Informationsgabe und
-
abfrage (zum
Beispiel unterstützt durch Fra
gebogen,
Leitfäden u.a.) werden die speziellen Betreuun
gsbedingungen, persönliche Eig
nung un
d fachliche
Entwicklungsvoraussetzungen der Tagespflegeperson erfasst.
2.1.2
Vermittlung
Die sorgfältige Vermittlung hat einen positiven Einfluss auf die Qualität des Tagespflege
verhältnisses.
Die Vermittlungsphase umfasst den Zeitraum von der An
frage der El
tern nach Kinderta
gespflege
bis zum Abschluss der Eingewöhnung des Kinde
s in die Kindertagespflegefamilie
. Sie ist Teil
einer gezielten fachlichen Beratung.
Vermitteln Fachdienste eine Tagespflegeperson für ein Kind, so ist aus fachlicher Sicht und
mittler
weile gesetzlicher Anforderung zuvor die Eignung der Tagespflegeperson zu überprüfen.
Vermittelt werden kann nur, wer die „Erlaubnis zur Kindertagespflege" besitzt, die vom
zuständigen Jugendhilfeträger erteilt wird (§ 43 SGB Vlll).
Schwerpunkte für die Ve
rmittlung sind
unter anderem
•
Wechselseitige
Akzeptanz
der
möglicherweise
auch
unterschiedlichen
Milieus
der
Personensorgeberechtigten und der
Tagespflegeperson
•
Angemessene Wohnsituation der
Tagespflegeperson
•
Passende
Altersmischung
(zum
Beispiel
beim
Alte
r
der
eigenen
Kinder
im
Verhält
nis zu
den Tagespflegekindern und insgesamt der Kinder
untereinander)
•
Bedürfnisse und Entwicklungsstand des
Kindes
•
Notwendige
Betreuungszeiten
-
7
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
•
Kontaktaufnahme
durch
Erstgespräch;
dabei
Austausch
zu
Erziehungsvorstellun
gen,
Wohnumfeld, familiären Verhältnissen, gegenseitigen
Erwartungen
•
Bereitschaft
zur
Zusammenarbeit
mit
dem
Jugendamt,
dem
Fachdienst
und
den
El
tern
Vertrag zur Betreuung von Tagespflegekindern
Unabhängig davon
,
ob das Betreuungsgeld direkt von den Eltern od
er vom Jugendamt gezahlt
wird, sollte zwischen den Eltern des Tagespfle
gekindes und der Tagespflegeper
son ein
schriftlicher Vertrag geschlossen werden, in dem sämtliche Konditionen des
Betreuungsverhältnisses festgelegt werden. Musterver
träge sind beim zus
tändigen Ju
gendamt
oder beim Hessischen KinderTagespflegeBüro,
c/o Stadt Maintal, Klosterhof
straße 4
-
6, 63477
Maintal, erhältlich.
E
-
mail:
info@hktb.de
Internet:
www.hktb.de
.)
Beratung
Nicht nur im Vorfeld der Betre
uung und bei der Anbahnung des Tagespflegeverhältnisses haben
Eltern und Tagespflegepersonen einen Anspruch auf Beratung nach
§ 23 Absatz 4 SGB VIII durch
den örtlichen Jugendhilfeträger. Beratungsbedarf kann sich auch bei der Ausgestaltung des
Tagespflege
verhältnisses im Alltag ergeben.
In vielen Fällen wird die Vermittlung und Beratung und/oder Fortbildung in Hessen von
Fachdiensten in freier oder kommunaler Trägerschaft (zum
Beispiel Jugendämtern, örtli
chen oder
regionalen Vereinen, Initiativen, Kinderta
gese
inrichtungen, Familienbildungs
stätten usw.)
übernommen. Der Abschluss verbindlich
er Leistungsvereinbarungen zwi
schen Jugendamt und
anderen Trägern ist sehr zu empfehlen.
Die Beratungspflicht umfasst alle Fragen zur Kindertage
spflege sowie die damit ve
rbun
denen
Probleme. Das Beratungsangebot gilt für alle Formen der Kindertagespflege.
2.1.3
Etablierung von
Fachdiensten
Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe ermitteln im Rahmen der Jugendhilfeplanung und
Trägerberatung gegebenenfalls den Bedarf eines Fachdi
enstes.
Entwicklungspläne und
-
konzepte zum quantitativen und qualitativen Ausbau von Kinder
tagespflege sind örtlich oder regional zu erarbeiten. Die Ausgestaltung i
st jährlich zu über
prüfen.
Alle Werbungs
-
, Prüfungs
-
, Vermittlungs
-
, Beratungs
-
und auch
Fortbildungsaufgaben kann der
Jugendhilfeträger an freie oder kommunale Träg
er delegieren (Kooperationsver
trag).
Die
Gesamtverantwortung
für
die
Erfüllung
der
Aufgaben
des
SGB
VIII
einschließlich
der
Planungsverantwortung,
Entscheidung
der
Kostenübernahme
,
Erteilung
oder
Versagung von
Pflegeerlaubnissen bleibt jedoch den Jugendämtern gemäß SGB VIII
vorbehalten.
Um einen bedarfsgerechten und qualitativen Ausbau der K
indertagespflege zu gewährleis
ten und
voranzutreiben, ist die Etablierung von Fachdiensten in
kommunaler oder freier Trägerschaft zu
empfehlen.
-
8
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Fachdienste in öffentlicher und freier Trägerschaft:
Aufgabe von Fachdiensten
(§ 23 SGB VIII) ist es, Tagespflegepersonen sowie Eltern und ihre
Kinder zu beraten und zu unterstützen. Sie stellen die q
ualifizierte Fortbildung für Ta
gespflegepersonen sicher und sorgen für die Einhaltung des rechtlichen Rahmens, für die Zahlung
von Zuschüssen, für die Bereitstellung von Supervision und vieles andere mehr. Ebenso sind
Zusammenschlüsse von Tagespflegepers
on
en mit dem Ziel der gegenseiti
gen Unterstützung, der
kollegialen Beratung, des Erfahr
ungsaustausches und der Vertre
tung zu ermöglichen.
Diese Fachdienstleistungen werden hessenweit zum Beispiel durch Tageselternvereine,
kommunale Tagespflegeprojekte, Mü
tterzentren, Tagespflegebörsen, Beratungsstellen in
öffentlicher oder freier Trägerschaft oder durch Jugendämter
erbracht.
Örtliche oder regionale Verbundsysteme bei Fortbildungsangeboten mit Volkshochschulen oder
Familienbildungsstätten haben sich ebenso
bewährt.
Durch Einstellung von Fachpersonal ist der Auf
-
und Ausbau sowie die örtliche oder auch
regionale Fachberatung und Qualifizierung zu sichern.
Geeignete Fachkräfte sind in der Regel Sozialarbeiter/Sozialarbeiterinnen und Sozialpä
dagogen/Sozial
pädagoginnen. Berufserfahrung sowie Zusatzqualifikation in Beratung und
teilnehmerorientierter Erwachsenenbildung sind von Vorteil. Sofern Fach
-
und Methoden
kompetenzen noch nicht vorhanden sind, sind unter anderem die Fortbildungs
-
und Fach
veranstaltu
ngsangebote des Hessischen Tagespflegebüros zu empfehlen.
Auf örtlicher, regionaler und landesweiter Ebene sind kollegiale Vernetzungstreffen eine sinnvolle
Möglichkeit für Fach
-
und Informationsaustau
sch sowie zum Beispiel zur Ent
wicklung sinnvoller
und
ressourcensparender gemeinsamer Veranstaltungen. Durch gut funktionierende regionale
Verbundsysteme sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch öffentlichkeitswirksame und
qualitative Entwicklungen der Kindertagespflege in Hessen voranzubringen.
-
9
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Zur
Qualität von Fachdiensten:
Die Qualität von Fachdiensten zeigt sich grundsätzlich darin, wie sie die im SGB VIII definierten Aufgaben
erfüllen
.
Die Anerkennung und Wertschätzung von unterschiedlichen Trägerkonzepten in Hessen ermöglicht
entsprechend den A
usgangslagen von Jugendämtern, Tagespflegeinitiativen und
-
vereinen, kommunalen
Trägerprojekten
,
Familienbildungsstätten
,
Mütterzentren, Volkshochschulen usw. eine optimale Nutzung
vorhandener Ressourcen. Gegenüber Kindern
,
Eltern, Kindertagespflegefamili
en und Fachpersonal haben
Fachdienste für die Einhaltung und Überprüfung der zugesicherten Qualität zu sorgen. In Politik und Gesell
schaft engagieren sich die Fachdienste gemeinschaftlich für die Weiterentwicklung öffentlicher Kinder
betreuung in Famili
en.
Die Fachdienste nutzen die Gestaltungsspielräume der gesetzlichen Grundlagen. Sie vermitteln Tagespfle
gepersonen. Sie wählen Tagespflegepersonen aus und sorgen für oder nutzen außerdem vorhandene An
gebote anderer Träger bei Vermittlung, Beratung,
Begleitung und Fortbildung. Fachdienste initiieren Zu
sammenschlüsse von Tagespflegepersonen und beraten bei deren Interessenformulierung. Sie stellen Fort
bildung für Tagespflegepersonen sicher und erarbeiten Richt
-
bzw. Leitlinien. Sie sorgen für einen
verbindli
chen Rahmen bezüglich der Kriterien für die Auswahl der Tagespflegepersonen, die Kinderhöchstzahl, Zu
schüsse etc.
Der Fachdienst sorgt für die Bereitstellung der Mittel. Dabei nutzt er neben öffentlichen und Eigenmitteln
zusätzlich Wege der
Finanzierung zum Beispiel durch Fundraising und Sponsoring
.
Er legt den wirtschaftli
chen Rahmen fest und schafft die Voraussetzungen für dessen Einhaltung, indem er einen Kostenplan er
stellt, Kosten
-
Nutzen
-
Rechnungen durchführt, den Etat aufstellt und
überwacht, Geldmittel verantwortlich
verwaltet (geordnete Buchführung), Gehaltskonten führt und Statistiken erstellt.
Der Fachdienst bietet geeignete Räume und eine ansprechende Einrichtung zum Beispiel für die Vermitt
lung, Beratung, Fortbildung und für
informelle Begegnungen. Die technische
Ausstattung ist gut und
zweck
mäßig
.
Der Träger eines Fachdienstes widmet der Personalauswahl, der Personale
ntwicklung und der
Personalqua
lifizierung besondere Aufmerksamkeit. Er sorgt für eine angemessene Personalka
pazität zur
Vermittlung
, Begleitung und Qualifizierung
.
Durch Festanstellung trägt er zur Sicherstellung der
Qualitätsentwicklung in der Kindertagespflege bei. Mit der Einstellung von Honorarkräften übernimmt er
die Verpflichtung, diese kontinuierlich in k
ooperative Arbeitszusammenhänge einzubinden
.
Er erkennt die
Leistung der Mitarbeiter ideell an und sorgt für eine angemessene Bezahlung
.
Der Träger ist in der Lage, sich im politischen Kräftespiel zu bewegen, sich Informationen zu beschaffen und
positive
Entwicklungen zu fördern
.
Er setzt sich dafür ein, die Kindertagespflege in die regionale Jugendhil
feplanung angemessen und bedarfsgerecht zu integrieren und betreibt die Umsetzung dieser Integration
.
Der Träger präsentiert sich in der Öffentlichkeit sac
hlich und selbstbewusst, indem er sich zum Beispiel re
gelmäßig in politischen Gremien mit Entscheidungsbefugnis darstellt, Werbe
-
, Informations
-
und
Dokumenta tionsmaterial erstellt, Pressearbeit leistet und Medienkontakte nutzt.
Bereitstellung von Fac
hpersonal/Fachberatung
Fachkräfte, die Tagespflegepersonen durch Beratung und Fortbildung begleiten, müssen Feldkompetenzen
und Wissen über Kinderbetreuung in Tagespflege haben (zum Beispiel über den rechtlichen, finanziellen
und organisatorischen Rahmen
e
tc.)
.
Dabei ist eine grundsätzlich positiv aufgeschlossene Haltung gegen
über gesellschaftlichen
-
familialen Lebensformen und vielfältigen Möglichkeiten von Kinderbetreuung Vor
aussetzung. Sie/er sollte Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Dif
ferenz von Lebenslagen und
Lernerfahrung bei Familien haben
.
Persönlich Stellung zu beziehen, wertschätzend aber auch bewertend
zu sein, sind wichtige Tätigkeitsvoraussetzungen. Fachliche Voraussetzungen sind eine pädagogische
Ausbil dung, Berufserfahrung
und ein fundiertes, reflektiertes
Feldwissen
.
Sie/er sollte Zusatzqualifikationen beziehungsweise Erfahrung in teilnehmer
-
und erfahrungsorientierter Er
wachsenenbildung haben und kontextbezogen arbeiten
.
Neben fachlicher Begleitung sollte sie/er den Kin
dertagesfamilien soziale Unterstützung bieten, Vernetzungsentwicklungen örtlich und regional anregen und
fördern. Organisatorische, betriebswirtschaftliche und verwaltungstechnische Aufgaben sowie die Präsenta
tion von Kindertagespflege in Gremien und Ö
ffentlichkeit hat sie /er im Interesse einer angemessenen Wei
terentwicklung von Kindertagespflege engagiert zu vertreten.
-
10
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Personalqualität für Fortbildung und Fachberatung in der Tagespflege
Eignungsprofil:
Wer sollte qualifizieren?
Grundsatz:
Wer s
ich mit der Professonalisierung von Tagespflegepersonen b
efasst, muss eine
selbstreflek
tierte, facherfahrene Person sein mit Bereitschaft und Lust, am Lebendigen Lernen
.
Fachkompetenz:
•
Er/Sie verfügt über eine pädagogische Ausbildung sowie
Berufserfahrung
.
Grundlage ist
fundiertes und reflektiertes
Fachwissen
.
•
Er/Sie hat
Kenntnisse
,
Erfahrungen in teilnehmer
-
und erfahrungsorientierter
Erwachsenenbildung,
d.h
.
Er/sie kann planerisch strukturieren, Gruppenprozesse anregen
und
begleiten.
•
Er/Sie verfügt über
Fachwissen und Feldkenntnisse in der Tagespflege im
Tagespflegebereich oder zeigt die deutliche Bereitschaft und Fähigkeit
,
sich
fachspezifischen Merkmalen und Problemfeldern der Tagespflege
zuzuwenden
.
•
Er/Sie regt konzeptionelle Entwicklung an
,
ist
innova
tiv.
Persönlichkeitskompetenz: Haltung
•
Die Fachkraft verfügt über eine selbstreflektierte Haltung in Bezug auf die eigene
Biographie wie zur bisherigen
Berufserfahrung.
•
Er/Sie ist grundsätzlich positiv aufgeschlossen gegenüber gesellschaftlich
-
familiären
Lebensformen und den vielfältigen Möglichkeiten im
Kinderbetreuungsbereich
.
•
Er/Sie ist in der Lage
,
sich und andere selbstbewusst zu
vertreten
.
•
Er/ Sie zeigt Achtung und Interesse gegenüber der Vielfalt und Differe
nz von
Persönlichkeiten, Lerner
fahrungen
und Lebenslagen von
Tagespflegefamilien.
•
Er/Sie ist persönlich und fachlich aufgeschlossen,
motiviert.
•
Er/Sie kann motivieren und modellhaft
wirken
•
Er/Sie ist in der Lage, persönlich Stellung zu
beziehen
,
wertschätzend und bewertend zu
sein
•
Er/S
i
e verfügt
über
kommun
i
kat
i
ve
und kooperative
Kompetenz
Verwaltungs
-
/ Betriebsführungkompetenz bzw. Verwaltungs
-
/Betriebsführungs
(Managementkompe tenz):
•
Die Fachkraft ist in der Lage, organisatorische und betriebswirtschaftliche sowie
verwaltungstechnische Abläuf
e zu gestalten und zu
verantworten
•
Er/Sie nimmt Öffentlichkeitsaufgaben
wahr
,
die der Vor
-
/Darstellung des Fachgebietes der
gesellschaft lichen Anerkennung der Tagespflegeprofession
dienen
Rahmenbedingungen für den Arbeitsplatz:
•
Voraussetzung für eine P
rojektetablierung ist die deutliche politische Absicht des Trägers
(Richtlinien, Verträge und
anderes)
•
Qualifizierungsprozesse bedürfen der
Kontinuität
,
deshalb ist eine verbindliche
Fachbegleitung seitens des Trägers
sicherzustellen
.
Fluktuation durch bef
ristete
Anstellungen,
Honorarverträge sind zu vermei
den
•
Qualitätssichernd ist die Festanstellung einer pädagogischen
Fachkraft
•
Das Betreuungsvolumen sollte nicht mehr als 35 Tagespflegeverhältniss
e übersteigen, wenn
die Beglei
tung sich gleichermaßen auf Be
ratung und Fortbildung
erstreckt.
•
Die
Beratungs
-
,
Fortbildungs
-
und Betreuungsarbeit mit Tagespflegefam
ilien braucht
verbindliche Räu
me. Treffpunkte für Tagesmütter, Fortbildung sowie Treffen der Kinder u
nd
Familiengruppen sind bereit
zustellen
.
Geeignet is
t die Verortung in
Fortbildungsinstitutionen, Kind
erbetreuungseinrichtungen, Müt
terzentren oder ähnliche
Institutionen
•
Der Träger hat die Planungsverantwortung,
d
.
h.
er stellt Haushaltsmittel für die
-
11
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Weiterqualifizierung der Fachkräfte
bereit
•
Fortbildung u
nd Supervision, sichert den personellen Rahmen und trägt s
omit insgesamt
zur Qualitätssi
cherung im Tagespfl
e
gebereich
bei.
Aufgaben der pädagogischen Fachkraft:
•
Die Fachkraft bietet intern und extern soziale Unterstützung für die Tag
espflegefamilien,
arbe
itet kon
textbezogen
•
Je nach Problemstellung, vermittelt sie Tagespflegefamilien weiter an andere soziale Dienste
•
Sie kooperiert mit anderen sozialen Fachstellen und
Gremien
-
12
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
2.2
Tagespflegepersonen
Der im Folgenden vorgestellte Orientierungsrahmen themati
siert Qualitätsaspekte der
Vorbereitung für eine an fachlichen Standards orientierte
Durchführung der Tagespflegetä
tigkeit
und Kooperationen mit anderen Stellen und Diensten, d
ie eine gute Kindertages
pflege
unterstützen.
2.2.1
Persönliche und fachliche
Vorausse
tzungen
Eignung
Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch
ihre Persönlichkeit, Sachkompe
tenz und
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberech
tigten und anderen Tagespflege
personen
auszeichnet. Sie muss über kindgerechte Räumlic
hkeiten verfüg
en. Sie soll ver
tiefte Kenntnisse
hinsichtlich der Anforderungen von Kindertagespflege besitzen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen erworben hat bzw. in anderer Weise nachweisen kann. (§ 23
,
Absatz 3, SGB VIII). Für
die Feststellung der persönlichen Eign
ung muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt
werden. Der Jugendhilfeträger oder ein anderer Fachdienst kann verlangen, dass die
Tagespflegeperson ein Gesundhe
itszeugnis vorlegt oder die ge
sundheitliche Unbedenklichkeit
zusichert. In letzterem Fall
ist die Tagespflegeperson zu belehren, dass bei Falschangaben die
Anerkennung sofort widerrufen wird.
Persönliche Voraussetzungen
Die persönliche Kompetenz einer Tagespflegeperson umfasst eine positive Grundhaltung zur
Tätigkeit in der Kindertagespflege,
eine persönliche Entwicklungsbereitschaft (zum Beispiel
durch Fortbildung und Supervision) sowie die Fähigkeit zur Selbstreflexion.
Zu den persönlichen Voraussetzungen werden vor allem folgende Kriterien gezählt: In
Beziehung zu Kindern:
•
Freude am Umgang m
it
Kindern
•
Interesse an Betreuung, Bildung und Erziehung von
Kindern
•
Erfahrung im Umgang mit
Kindern
•
Verständnis
kindlicher
Bedürfnisse
(Empathie)
und
Einbeziehung kindlicher
Fähig
-
keiten
•
Verpflichtung zu einer Erziehung ohne körperliche oder seelische
Ge
walt
•
Motivation zur Übernahme der
Betreuungsaufgabe
•
Klarheit
der
Zukunftsperspektive
(die
Tätigkeit
als
Tagespflegeperson
sollte
min
destens drei Jahre
umfassen)
In Beziehung zu Erwachsenen:
•
Toleranz
und
Akzeptanz
gegenüber
anderen
Erziehungsstilen,
Lebe
nssituationen und
Lebensentwürfen
•
Offenheit zum Austausch und zur Zusammenarbeit mit anderen
Menschen
-
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Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
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pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Eigenschaften und Fähigkeiten
•
physische uns psychische
Belastbarkeit
•
Organisationskompetenz
(Haushaltsführung,
verlässliche
Strukturierung
des
Ta
-
gesa
blaufes)
•
Flexibilität, Zuverlässigkeit,
Verantwortungsbewusstsein
•
Fähigkeit zur differenzierten
Wahrnehmung
•
Achtung und Einfühlungsvermögen gegenüber Kindern und
Familien
•
Kritikfähigkeit, eigene Reflektionsfähigkeit und
Entwicklungsbereitschaft
•
kooperative
Kompetenz
•
konstruktiver Umgang mit
Konflikten
•
Verschwiegenheit gegenüber
Außenstehenden
•
Intellektuelle Kompetenz, Beherrschung der deutschen
Sprache
Fachliche Voraussetzungen
•
Offenheit
für
Erziehungs
-
,
Entwicklungs
-
und
Bildungsfragen
und
fachliche
Refle
kti
on
•
Interesse an und aktive Auseinandersetzung mit
Fachfragen, situationsbezogene
Umsetzung von
Fachwissen
•
Bereitschaft
zur
Qualifikation
(Grundqualifikation
und/oder
begleitende
Qualifikatio
nen
sowie tätigkeitsspezifische
Fortbildungen)
•
Interesse an de
r Kooperation mit anderen Professionen und sozialen Diensten, Zu
sammenarbeit mit Fachkräften (Nutzung unterschiedlicher Fachkompetenzen,
Bündnispartnerschaften
aus
Kindertagesstätten,
Frühförderstellen,
Erziehungsbera
tungsstellen
usw.)
•
Die
Bereitschaft
zum
Erfahrungsaustausch
mit
anderen
Tagespflegepersonen
(Zu
sammenarbeit in Arbeitskreisen, kollegiale
Unterstützung)
•
Die Bereitschaft, Beratung aufzusuchen und Empfehlungen
umzusetzen
2.2.2
Räumliche
Voraussetzungen
Eine kindgerechte Wohnung und ein kinder
-
und familienfreundliches Wohnumfeld sind für die
Arbeit der Tagespflegeperson von entscheidender Bedeutung.
Bei der räumlichen Ausgestaltung ist folgendes zu beachten: Die
Wohnung
•
verfügt über eine angemessene Anzahl von
Räumen
•
entspricht den hygienischen
Erfordernissen
•
ist
atmosphärisch offen,
hell,
freundlich
und
ansprechend
gestaltet
sowie
praktisch
eingerichtet
•
erfüllt die allgemein bekannten
Sicherheitsstandards
•
bietet
dem
Kind
genügend Raum
zum
Spielen
und
Ausleben
seines
Bewe
gungsdranges
•
ist als a
nregende Umgebung
gestaltet
•
stellt
geeigneten
Raum
zum
Rückzug
(zum
Beispiel
Mittagsschlaf)
zur
Verfü
gung
-
14
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
•
vermittelt die Geborgenheit, die ein Kind
benötigt
•
verfügt
über
anregende
und
ausreichende
Spiele
und
Materialien,
die
das Kind
in seiner frühkindl
ichen Bildung fördern und
unterstützen
•
bietet entsprechend den kindlichen Erfordernissen einen angemessenen
Rahmen
(zum
Beispiel
im
Hinblick
auf
das
Alter
des
Kindes,
die
Anzahl
der
Kinder, oder bei Behinderung eines
Kindes)
Das Wohnumfeld
Im Wohnumfeld s
ollten Orte und Einrichtungen vorhanden sein (zum Beispiel Kin
dertageseinrichtungen, Familienzentrum oder ähnliches), die dem Kind
•
die Begegnung mit anderen Kindern
ermöglichen
•
Möglichkeiten des Spielens und Entdeckens in freier Natur
eröffnen
•
freie Bewe
gung, Herumturnen und Austoben
erlauben
•
einen vor Verkehr geschützten Spielraum bieten
und
•
die
das
Kind
an
neue
Erfahrungen
und
Wissen
über
seine
Umwelt
heranfü
h
ren
(zum Beispiel in einer
Bücherei).
2.2.3
Betreuer/Betreuerin
-
Kind
-
Verhältnis
Ausgangspunkt sollt
en das Alter und die Anzahl der eigenen Kinder der Familie und das
Familiensystem der Tagespflegeperson sein. Davon ausgehend ist zu bewerten, wie viele Kinder
zusätzlich zu den eigenen Kindern in den genut
zten Räumen betreut werden kön
nen.
Folgende Punkt
e sollten bedacht werden:
•
Anzahl und Größe der vorhandenen
Räume
•
pädagogische
sinnvolle
Zusammensetzung
der
Kindergruppe
(Alter
und
För
derbedarf
berücksichtigen)
•
Reduzierung
der
Zahl
der
zu
betreuenden
Kinder
bei
Vorliegen
eines
beson
deren
Betreuungsbeda
rfs (BSHG, § 35 a SGB VIII)
•
Umfeldmobilität
2.2.4
Situation in der Kindertagespflegefamilie und Eingewöhnung des
Kindes
Erfahrungen in Tagespflegeverhältnissen zeigen, dass die
positive Gestaltung der Bezie
hung
zwischen eigenen Kindern und Pflegekindern eine B
edingung gelingender Kinderta
gespflege ist.
Ebenso muss die Aufnahme eines Tagespflegekindes durch den Partner der Tagespflegeperson
unterstützt werden und sich der Aufbau einer konstruktiven Beziehung zum Tagespflegekind und
seinen Eltern vollziehen. Ein
einfühlsames, aufmerksames und faires Verhalten der
Tagespflegeperson gegenüber den
eigenen Kindern und den Tages
pflegekindern ist erforderlich,
um Konflikte zwischen beiden gut zu begleiten und Abbrüche zu vermeiden. Dazu ist auch ein
gutes Management des
eigenen Haushaltes erforderlich. Die Aufnahme neuer Kinder in die
Kindertagespflege bedarf zum Wohl der Kinder einer sorgfältigen Vorbereitung. Eine spezielle
Eingewöhnung
sphase ist besonders bei Klein
kindern von großer Bedeutung
2
.
2
Siehe hierzu auch
Laewen, Hans
-
Joachim
u.a.
:
,,Ohne
Eltern
geht es nicht: die
Eingewöhnung
von
Kindern in Krippen und Tagespflegestellen."
-
15
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Bedacht werden muss:
•
Die
Kontaktphase
zum
gegenseitigen
kennen
lernen
der
Familien
hat
große
Bedeutung für die künftige
Beziehungsge
staltung.
•
Eine
behutsame
und
ausreichend
lange
Gestaltung ist
erforderlich,
um
dem Kind
mit elterlicher Hilfe den Aufbau einer Bindungsbeziehung zur Tages
pflegeperson zu
ermöglichen.
•
Die
Dauer
der
Eingewöhnungsphase
ist
von
den
individuellen
Bedingungen
des
Kindes und seinem Alter abhängig. Sie kann einige Tage, in einzelnen Fällen
aber auch über eine Woche
dauern.
•
Bei
der
Gestaltung
sollte
berücksichtigt
werden,
dass
in
den
ersten
drei
Ta
gen
keine Trennungsversuche unternommen
werden.
•
Gute
Absprachen
zwi
schen
Eltern
und
Tagespflegeperson
beeinflussen
den
Prozess der Eingewöhnung
positiv.
•
Am
Ende
der
Eingewöhnung
muss
eine
Bindung
zwischen
dem
Kind
und
der
Tagespflegeperson bestehen (Kind lässt sich zum Beispiel von der Tages
pflegeperson
trösten).
Vorau
ssetzungen einer sanften Eingewöhnung sind:
•
Anwesenheit
der
Mutter/des
Vaters
in
der
Tagespflegestelle
(im
Hinter
grund), damit das Kind sich gegebenenfalls rückversichern
kann.
•
Die
Tagespflegeperson
ist
freundlich
und
bietet
dem
Kind
unaufdringlich
den
K
ontakt an. Der Kontakt wird langsam über gemeinsames Spielen mit dem Kind,
Füttern und Wickeln
aufgebaut.
•
Das
Tempo
der
Eingewöhnung
bestimmen
die
kindlichen
Reaktionen. Ist
ein
erster kurzer Trennungsversuch noch zu früh, dann sollten nochmals einige Tage
vergehen, bis ein erneuter Versuch unternommen
wird.
•
Die
Tagespflegeperson
ist
erst
Bezugsperson
geworden,
wenn
das
Kind
Bindungsverhalten zu ihr
zeigt.
2.2.5
Kontinuität des
Betreuungsverhältnisses
Um Abbrüche zu vermeiden, sind inhaltliche und zeitliche Kon
tinuität sowie Stabilität des
Betreuungsverhältnisses von großer Bedeutung.
Voraussetzungen hierfür sind:
•
Kommunikationsfähigkeit und Konfliktfähigkeit der beteiligten
Erwachsenen
•
Gegenseitiges Vertrauen und
Verständnis
•
Übereinstimmung in Erziehungsvorste
llungen und
-
praktiken
•
Bereitschaft zum kontinuierlichen
Austausch
•
Zusammenarbeit,
faire
Kooperation
(Abstimmung
in
Erziehungsfragen
,
Einhaltung von
Absprachen)
•
Gegenseitige Akzeptanz, aber auch vertragliche, gegenseitige
Zusicherung
•
Die Tagespflegeperson
ist weder Besitz ergreifend noch
vereinnahmend
•
Die
Tagespflegeperson
ist
in
der
Lage,
bei
Beendigung
des
Tagespflegever
hältnisses den Ablösungsprozess gut vorzubereiten und angemessen zu
gestalten. Es empfiehlt sich, die vereinbarte Kündigungsfrist als A
blösezeit zu
nutzen.
-
16
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
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Dezember 2006
2.2.6
Pädagogische Anregungen in verschiedenen
Entwicklungsbereichen
Die Arbeit einer Tagespflegestelle steht wie die in einer Kindertagesstätte unter dem An
spruch der „Erziehung, Bildung und Betreuung" ( § 22, Absatz 3, SGB VIII). Es
geht also
nicht nur um eine liebevolle Aufbewahrung und Pflege des Kindes, sondern zugleich auch
immer um eine pädagogische Förderung des Kindes in allen wesentlichen Entwicklungs
bereichen. Im Folgenden sind wichtige pädagogische Anregungen für die zentr
alen Ent
wicklungsbereiche aufgeführt.
Sprachliche und kognitive Entwicklung
Von der Tagespflegeperson wird erwartet, dass
•
eine
ausreichende
Anzahl
von
altersangemessenen
Bilderbüchern
und
Bildern
vorhanden ist. Das Vorlesen und das gemeinsame Betrachte
n von Bilderbü
chern gehören zu den täglichen
Aktivitäten.
•
Kinder
in
vielfältiger
Weise
zum
Gespräch
angeregt
werden.
Sprache
und
Ge
dankenaustausch
fördern
die
Denkentwicklung
(”Warum”
,
“
Was
meinst
du?”
,
“
Kan
nst du mir das zeigen/erklären?”
). Bei Kinder
n im vorsprachlichen Alter
empfiehlt es sich, gemeinsame Tätigkeiten mit dem Kind sprachlich zu beglei
ten.
•
eine Vielfalt altersangemessener Materialien, wie zum Beispiel Puzzles, Memo
ries,
Stifte,
Blätter,
kleines
Bauspielzeug,
Lego,
Klötze
usw.
zur
Ve
rfügung steht
und
die
Tagespflegeperson
entsprechende
Aktivitäten
gemeinsam
mit
dem
Kind
durchführt.
•
Kinder
bei
der
Entwicklung von
Begriffen
wie
Größen
(groß,
klein,
schmal,
breit,
lang, kurz), Farben, Relationen (oben, unten, vorne, hinten, über, unter,
heute,
morgen) unterstützt
werden
•
sie
durch
ihr
eigenes
Sprachvorbild
(klare
Artikulation,
Wortschatz,
Grammatik)
die Sprachkompetenz der Kinder
fördert.
Entwicklung in den Bereichen Musik, Bewegung, künstlerisches Gestalten
Tagespflegekinder benötigen
•
für
künstlerisches
Gestalten
verschiedenartige
Materialien
wie
Stifte,
Farben,
Fingerfarben, Knete, Scheren und
Kleber
•
Anregungen
zum
individuellen
Gestalten,
zum
Beispiel
mit
Sand,
Wasser,
Blät
tern, Steinen
usw.
•
Kinderlieder und Reime im
Betreuungsallta
g
•
vielfältige
musikalische
Erfahrungen
mit
Spieluhr,
Klangstäben,
Töpfen
zum
Schlagen und auch Kassettenrekorder mit verschiedenen
Kinderkassetten
•
tägliche
Gelegenheiten für
Bewegungsaktivitäten,
wie
Toben,
Rennen,
Klettern,
Hüpfen, Balancieren, sowie Tanz
en und
Singen.
-
17
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
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Dezember 2006
Soziale Entwicklung
Die soziale Entwicklung eines Kindes wird günstig beeinflusst durch
•
die
Begrüßung
und
Verabschiedung
des
Kindes
in
einer
persönlichen
Atmo
sphäre
•
einfühlsames Eingehen der Tagespflegeperson auf
Trennungsprobleme
•
eine
a
ngenehme
Atmosphäre
zwischen
Tagespflegeperson
und
Kind
(heitere
Stimmen, häufiges Lachen) und ein ausgewogenes Verhältnis von Nähe und
Distanz
•
ein
für
das
Kind
durch
klare
Regeln
und
konsequentes
Verhalten
gekennzeich
netes
Leben in der
Tagespflegestelle
•
a
bsoluten
Verzicht
auf
drastische
Maßnahmen
wie
Anschreien
der
Kinder
oder
andere Formen von körperlicher oder seelischer
Gewalt
•
die
Möglichkeit,
im
Rollenspiel
unterschiedliche
Rollen
einzunehmen (Vater,
Mutter, Kind, Feuerwehrmann, Arzt, Polizistin, Busfa
hrerin
usw.)
•
das
kennen
lernen
anderer
Kulturen, zum
Beispiel
durch
Freundschaften,
Feste in der
Nachbarschaft, Bücher und ähnliches.
2.2.7
Zusammenarbeit mit
Eltern
Damit die Kindertagespflege eine für das Kind entwicklungsfördernde Betreuungsform sein kann,
die zeitlich stabil ist, bedarf es eines regen Aust
ausches und einer engen Abstim
mung mit den
Eltern des Tagespflegekindes wie auch e
iner Abstimmung mit den Famili
enmitgliedern der
Tagespflegeperson. Dazu können unt
er anderem folgende Möglichkei
ten genutzt
werden:
•
Die
Tagespflegeperson
sollte
über
die
familiäre
Situation
des
Kindes
informiert
werden.
•
Tagespflegeperson
und
Eltern
sollten
die
für
das
Betreuungsverhältnis
wesentli
chen
Punkte miteinander absprechen (zum Beispiel Bring
-
und Abholzeiten, Er
zie
hungsmethoden)
.
•
Tagespflegeperson
und
Eltern
sollten
wichtige
Schritte
gemeinsam
planen
(zum
Beispiel
Sauberkeitserziehung).
•
Tagespflegeperson
und
Eltern
sollten
sich
über
wichtige
Vorkommnisse
wech
selseitig
informieren.
•
Tagespflegeperson
und
Eltern
soll
ten
die
Bring
-
und
Abholzeiten
zum
regelmä
ßigen
Informationsaustausch nutzen und dafür einen angemessenen Zeitraum einplanen.
•
Die
Tagespflegeperson
sollte
den
Tagesablauf
so
planen,
dass
es
zu
einer
Ba
lance
zwischen der Tagesbetreuung und ihren anderen Auf
gaben kommt und eine
gegenseitige Behinderung ausgeschlossen
ist.
•
Die
Tagespflegeperson
sollte
ihre Familienaufgaben
so
planen,
dass
sie
als
An
regungs
-
und Lernmöglichkeiten für die Kinder genutzt werden können (zum Beispiel
Kinder helfen beim Backen, be
im Wäsche sortieren, beim Einkaufen etc.).
•
Bei Betreuungsausfällen (zum Beispiel bei Urlaub oder Krankheit) sollte die Ta
gespflegeperson gemeinsam mit den Eltern Alte
rnativen zur Betreuung der Kin
der
vereinbart
haben.
-
18
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
2.2.8
Fachliche
Qualifizierung
Fachliche
Qualifikation
Die persönlichen Kompetenzen stehen in enger Verbindung mit der Entwicklung der Fach
kompetenz. Die Tagespflegeperson erwirbt pädagogisch
-
psychologische Grundkenntnisse in der
Erziehung von Kindern. Sie entwickelt differenzierte Fähigkeiten
im Umgang mit Kindern und
Eltern. Durch Beratung, Fortbildung und Supe
rvision eignet sie sich umfang
reiche Fachkenntnisse
an. Fachliche Qualifizierung und di
e kollegiale, regionale Vernet
zung bilden die Grundlage einer
qualitativ guten Kinderbetreuung.
D
ie Qualifizierung von Tagespflegepersonen hat zum Ziel, der Kindertagespflege das im
§ 22 , Absatz 1 und 2, SGB VIII postulierte pädagogische Profil zu verleihen. Erziehung,
Bildung und Betreuung sind danach inhaltlich wesentliche Bestandteile.
Der in Hes
sen erforderliche qualitative Ausbau von Kindertagespflege soll dem Leitprinzip folgen:
”
So
individuell wie mö
glich, so einheitlich wie nötig”
(Cinderella
-
Projekt
3
).
Das be
deutet,
lokal/regional Bewährtes zu erhalten und doch landesweite Kriterien in Anwen
dung bringen. Ziel
ist, für alle in Tagesbetreuung geförderten Kinder eine vergleichbare Qualität sicherzustellen und
für alle professionellen Betreuungspersonen (Tagespflegepersonen) vergleichbare
Arbeitsbedingungen zu erreichen.
Grundqualifizierung von
Tagespflegepersonen in Hessen
1.
Vor Aufnahme des ersten Kindes verpflichtet sich die Tagespflegeperson eine
Grundqualifizierung
im
Stundenumfang von 45 Unterrichtsstunden erfolgreich zu
absolvieren.
Ebenso
ist
die
erfolgreiche
Absolvierung
eines
Erste
-
Hilfe
-
Kurses
an
“
Säuglingen
und Kleinkindern”
nachzuweisen.
2.
Sie
verpflichtet sich,
jährlich
zur
weiteren
fachlichen
Qualifizierung
an
einer
mindes
tens
20 Unterrichtsstunden umfassenden Aufbauqua
lifizierung erfolgreich teilzu
nehmen.
3.
Tagespflegepersonen mit pädag
ogischer oder psychologischer Berufsausbildung,
verpflichten
sich
an
einer
arbeitsfeldbezogenen
Fortbildung
oder
qualifizierten
Pra
xisberatung von mindestens 15 Unterrichtsstunden (in den ersten vier Monaten)
teilnehmen. Sie
haben
den
qualifizierten
Absc
hluss
eines
Erste
-
Hilfe
-
Kurses
nach
zuweisen. (Die Erlaubnis zur Kindertagespflege nach§ 43, SGB III und die hier
aufgezählten Anforderungen gelten als eine Voraussetzung für die Beantragung von
Landeszuschüssen.)
Das
Deutsche Jugendinstitut empfiehlt
fü
r die Grundqua
lifizierung von Tagespflegeper
sonen
einen
Umfang von mindestens 160 Unterrichtsstunden.
Als Vorbereitung vor Aufnahme der
Tätigkeit sollten Tagespflegepersonen 30 Unterrichtsstunden absolvieren. Die Grundqualifizierung
kann
in
Form eines Koll
oquiums
überprüft
werden. Tagespflege
personen sollten ein
entsprechendes Zertifikat erhalten. Der Tagesmütter Bundesverband Kinderbetreuung in
Tagespflege, e.V. vergibt Zertifikate
, wenn Anbieter von Qualifizie
rungsmaßnahmen nach seiner
Qualifizierungs
-
un
d Prüfungsordnung handeln.
4
3
Lutter,
Elisabeth
1999:
,,Fahrplan
Familienpädagogik.
Eine
Dokumentation des
EU
-
Projektes
Cinderella." Wien
4
Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, e.V. 2005:
,,Qualifizierungs
-
und
Prüfungsordnung
für Tagespflegepersonen des Tagesmütterbundesverbandes"
,
Krefeld
-
19
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
In Form von Blockkursen oder als monatlich begleitendes Fortbildungsangebot sollte die
Grundqualifizierung
5
umfassen:
Erstinformation:
Grundlagen
zu
pädagogische, rechtliche und al
lgemeine Fragestellungen zur Kinder
tagespflege und Einführung in die Kindertagespflegetätigkeit, Rollen und
Arbeitsfeldklärung
den Bereichen Physiologie, Pädagogik, Psychologie und Recht
Erste Hilfe am Säugling und Kleinkind
Aufbauqualifizierung
ver
tieft die Themenbereiche Physi
ologie, Pädagogik und Psycholo
gie sowie
spezielle, berufsspezifische Grundlagen, Familienpädagogik und Soziologie.
Qualifizierungsinhalte und Methoden
Die Inhalte der Qualifizierung umfassen
6
•
Rechtskunde
•
Herkunftsfamilie
•
Gru
ndlagen der
Kommunikationspsychologie
•
Zusammenarbeit mit Eltern
(Erziehungspartnerschaft)
•
Entwicklungspsychologie (gesunde/abweichende
Entwicklung)
•
Pädagogik/Heilpädagogik (fördernder Umgang mit gesunden/irritierten
Kindern)
•
Gesundheit unter ganzheitlichem
Aspekt
•
Ernährung
•
Bildungsprozesse in früher
Kindheit
•
Umwelterziehung,
Umweltgestaltung
•
Kreativität, musische
Erziehung
•
Schule, Lernen,
Lernhilfen
•
Soziale Kompetenz, Umgang mit Kindern, Gesprächsführung,
Konfliktmanagement
•
Familie/Haushalt als Arbeitsplatz
, Selbstmanagement,
Psychohygiene
•
Kooperation und Vernetzung kollegial und mit anderen
Institutionen
Die Methoden und Techniken der Qualifizierung folgen den Prinzipien von
•
Lernen in themenzentrierten
Gruppen
•
erfahrungs
-
/praxisbezogener
Wissensvermittlung
•
Reflexion und
Selbsterfahrung
•
Übungen und kreative
Techniken
•
Vertiefen und Aufbereitung des Lernstoffes anhand von „Hausaufgaben" (zu
m Bei
spiel
Verhaltensbeobachtung,
Schreiben
von
Kurstagebuch,
Fallbeschreibung
etc.)
•
Praxishospitationen
Die erfolgreiche
Teilnahme an einzelnen Kursen der Grund
-
und Aufbauqualifizierung ist zu
bestätigen. Die Nachweise sind in einem Qualifizierungsnachweisbuch zu sammeln.
5
Ausführliche
Fo
rtbildungs
inhalte
in:
Wei
ß
,
Stempinski,
Schumann,
Keimeleder
2002:
,,Qualifiz
ieru
ng
in
der
Tages pflege. DJI
-
Curriculum
„Fortbildung
von Tagesmüttern."
Seelze
.
6
Aus: Lutter, Elisabeth 1999:
,,
Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentation des
EU
-
Projektes
Cinderella." Wien.
-
20
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
3.0
Verbundsysteme
-
Netzwerk
-
Entwicklung
Eine gute Kinderta
gespflege ist ein anspruchsvolles Arb
eitsfeld. Sie erfordert pädago
gisch
-
fachliches Können, Einfühlungsvermögen und sozial
es Geschick. Es ist eine Tätig
keit, die
-
wie
andere Tätigkeiten im sozialen Bereich
-
der Fortbildung und der Einbindung in ein Stütz
system
bedarf. Zu einer guten Kindertagespflege gehört es, entsprechende Maßnahmen der eigenen
Qualifizierung wie Fortbildungsveranstaltungen in Anspruch zu nehmen und das Studium von
Fachliteratur bewusst m
it einzuplanen. Auch der Erfah
rungsaustausch mit
anderen Fachkräften
in der Jugendhil
fe, speziell mit anderen Tages
pflegepersonen, sollte regelmäßig gepflegt werden.
Die ko
llegiale Beratung und der Fach
austausch helfen, die typische und häufig in der
Vereinzelung als sozial belastend erlebte Situation zu
relativieren. Treffen zum Austausch und
Bege
gnung unterstützen die Entwick
lung von örtlichen und regionalen Netzwerken und
Kooperationen wie zum Beispiel die Unterstützung und Vertretung in Krankheits
-
und
Urlaubsfällen, den Aufbau von öffentlichkeitswirk
samen Zusammenschlüssen, die gegenseitige
Beratung und die gemeinsame
1
nteressenvertretung.
Verbundsysteme im
Überblick
•
Kooperationen
mit
Jugendhilfeträgern
und
Institutionen
(gemeinsamen
Fachveran
-
staltungen)
•
Kooperation mit
Kindertageseinrichtungen
•
Ver
bund mit Wirtschaftsunternehmen (Patenschaften,
Sponsoring)
•
Regionale
Qualifizierungs
-
Bündnisse
(gemeinsame
Fortbildungsangebote,
Tagesel
terncafe, Einführungstage und
ähnliches)
•
Kollegiale,
trägerübergreifende
Vernetzungstreffen
(für
Fachkräfte
der
Fachb
era
tung
und
Fortbildung)
•
Verbund mit Wissenschaft (wissenschaftliche Begleitprojekte, Expertisen
etc.)
Exemplarisch vorgestellt und nachhaltig zu entwickeln ist das Verbundsystem
Kindertageseinrichtung
-
Kindertagespflege
Neben der Kooperation mit ander
en Tagespflegepersonen sind insbesondere kollegiale und
räumliche Verbundsysteme mit den örtlichen oder
regionalen Kinderbetreuungsein
richtungen zu
entwickeln. Ein entwicklungsförderndes un
d unterstützendes Betreuungsan
gebot für Kinder und
Eltern einverneh
mlich vorzuhalten, nutzt wechselweise Ressourcen, führt zu tragfähigen und
qualitativ sicheren Angebotsformen.
Kooperationsformen, die sich entwickeln lassen
:
•
Lokal vernetzte Arbeitskreise oder Fachveranstaltungen für beide Berufsgruppen
(gemeinsames
Lern
en
und
Personalförderung)
zu
allgemeinen
oder
aktuellen
The
men
•
Wechselweise Praxisbesuche, Hospitationen in den Institutionen oder
Familien
•
Fachgespräche/
-
austausch in Fragen familienunterstützender
Begleitangebote
•
Anbahnung
und
Begleitung
des
Übergangs
Ki
ndertagespflege
-
Kindertageseinrich
tung
•
Nutzung
der
Tageseinrichtungen
für
Eltern
-
Kind
-
Nachmittage,
Elternabende,
Fami
lienfortbildungstage, Wochenenden etc. (Regelung für Raumnutzung,
-
säuberung,
Materialpflege usw. sind zu
vereinbaren)
-
21
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
•
Materialausle
ihe
•
Gemeinsame fachliche Vertretung in Beiräten, Kommissionen (zum Beispielkinder
freundliche Stadtentwicklung,
Jugendhilfeausschuss
etc.),
und
öffentliche
Präsenta
tion
(zum Beispiel bei Veranstaltungen, Ausstellungen,
Aktionstagen)
•
Übernahme
von
Kinderbe
treuung
in
Kindertageseinrichtungen
während
der
Fortbil
dungsteilnahme von
Tagespflegepersonen
•
Entwicklung von
Vertretungssystemen
•
Ergänzende
Betreuung
vor
und
nach
den
institutionellen
Öffnungszeiten
durch
Ta
gespflegepersonen
•
Erzieherinnen
mit
Zusatzqualifikationen
(zum
Beispiel
Spielpädagogik,
Psychomo
torik)
werden als
Referentinnen
in
Qualitätszirkeln
für
Tagespflegepersonen
tätig
„ Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren
Einrichtungen zusamm
enarbeiten
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder und zur
Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses,..."(§ 22a, Absatz 2, Satz 1, SGB VIII)
In Hessen wurde in den Jahren 2004
-
2006 ein
Modellprojekt durchgef
ührt: Ta
gespflege und
Kindertageseinrichtungen in Kooperation (TaKKt). In den beteiligten Regionen wurden
unterschiedliche Formen von Kooperationen entwickelt. Infos da zu unter:
www.hessisches
-
tagespflegebuero.de
.
4.0 Ausblick
Mit der Reform des SGB VIII hat der Gesetzgeber die G
leichrangigkeit der Betreuungs
formen
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege bestätigt und näher ausgeführt. Beschrieben
ist die Gleichrangigkeit der Angebote
aus der Sicht von Kindern und Eltern. (§ 22, § 24 SGB
VIII)
In der Konsequenz bedeutet dies eine grundsätzliche Anerkennung und Aufwertung der
Kindertagespflege. Damit sich Gleichrangigkeit in der Praxis
realisiert bedarf es der Fest
legung
fachlicher Stan
dards als Orientierungsrahmen für El
tern, Fachkräfte und Jugendhil
feträger.
Der Umfang der in 2.2.8 empfohlenen Qualifizierungsmaßnahmen strebt in einer ersten Stufe das
Erreichen landesweit einheitlicher Standards
an.
Örtlich verbindliche, darüber hinausg
ehende Vorgaben zur Qualifizierung und Eignungs
feststellung für Tagespflegepersonen sollten davon unberührt bleiben.
Es gibt schon heute in Hessen Regionen, in denen das F
ortbildungscurriculum des Deut
schen
Jugendinstitutes in einem Umfang von 160 Unter
richtseinheiten oder analoge Fort
bildungskonzepte umgesetzt werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand erhalten an einem
Standort
in
Hessen
Tagespflegepersonen
eine
Zertifizierung
durch
den
Tagesmütter
Bun
desverband für Kinderbetreuung in Tagespflege,
e.V.
Kindertagespflege als individuelle und besonders flexible Betreuungsform wird sich künftig einem
steigenden Bedarf öffnen müssen, der spezifische
Anforderungen an alle Beteilig
ten stellt,
beispielsweise an die Betreuung von Kindern mit Behinderungen oder
Kinder ausländischer
Herkunft.
-
22
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Es wird vorgeschlagen, in dem vorgestellten Kontext die
“
Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreuung in Tagespflege in Hessen
”
weiter zu entwickeln und umzusetzen.
Längerfristig ist die Etablierung nationaler Standards w
ie bereits in anderen europäischen
Ländern unumgänglich.
Dezember 2004
Karin Hahn und Ursula Diez
-
König
Dezember 2006
Ursula Diez
-
König und Elke Kächelein
-
23
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
5.0. Literaturliste
Baiser, Ingrid; Helbig, Petra; Hahn, Karin; Limbach
-
Perl, Marion; Kallert,
Heide (1997):
Qualitätsentwicklung in der Tagespflege. Arbeitsergebnisse des Fachkolloquiums
"Kinderbetreuung in Tagespflege" an der Universität Frankfurt am Main. Ein Dis
kussionspapier. Frankfurt.
Diez
-
König, Ursula, Schmüser, Ulrik
e 2003: “
Familienta
ge
spflege. Qualitätssicherung ei
ner
Kinderbetreuungsfo
rm in Deutschland und Dänemark.”
Frankfurt. ISBN 3
-
924058
-
19
-
9
Fthenakis,
Wassilios
E.;
Textor,
Martin
R.
(Hrsg.)
1998:
“
Qualität
von
Kinderbetreuung
in der
Tagespflege . Konzepte, Forschungsergebnis
se, internationaler
Vergleich."
Hahn,
Karin
2002:
Fachartikel
„Mit
Tagesmüttern
am
Alltag
für
den
Alltag
lernen"
in
Lipp Peetz,
Christine; Wagner, lrmgard: Bildungsort und Nachbarschaftszentrum.
7.
Jahrbuch PN
Jurczyk,
Karin;
Rauschenbach,
Thomas;
Tietz
e,
Wolfganz
u.a.2004:
“
Von
der
Tagespflege zur
Familientagesbetreuung. Zur Zukunft öffentlich regulierter Kinderbetreuung in
Privathaushalten." Weinheim und Basel. ISBN
3
-
407
-
56295
-
0
Keimeleder, Lis; Schumann, Marianne; Stempinski, Susanne; Weiß, Ka
rin;
2001: “
Fortbil
dung
für Tagesmütter. Konzepte
-
Inhalte
-
Methoden, Opladen." ISBN 3
-
8100
-
3274
-
3
Landesjugendamt
des
Landes
Brandenburg
2003:
“
Empfehlungen
zur
Qualität
von
Ta
gespflege."
Lutter, Elisabeth, 1999: “
Fahrplan Familienpädagogik. Eine Dokumentatio
n des EU Projektes
Cinderella." Wien. ISBN 3
-
9500166
-
5
-
1
Weiß, Karin; Stempinski, Susanne
;
Schumann, Marianne; Keimeleder, Lis; 2002:
“
Qualifi
zierung in der Tagespflege. DJI
-
Curriculum Fortbildung von Tagesmüttern." Seelze.
ISBN
3
-
7800
-
5246
-
6
-
24
-
Fachliche Empfehlungen zur Qualität von
Kinderbetreu
ung in Tagespflege in
Hessen Hessisches Tage
s
pflege büro
,
aktualisierte Fassung
Dezember 2006
Für Ih
re Notizen
anlage 3
3662 Zeichen
Satzung
zur Änderung
der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von
Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom
17.12.2019 (Kindertagespflegeperson)
vom…
Aufgrund § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005
(GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBI.
2025, Nr. 24), der §§ 2, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom
24. März 2013 (GVBI. 2013, S. 134) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
01. April 2025 (GVBl 2025, Nr. 24), der §§ 22, 23, 24, 43, 87a, 90 und 97a Achtes Buch
Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung vom 11. September
2012 (BGBI. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. April 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 107) und §§ 29, 31, 32a und 32c des Hessischen Kinder- und
Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 18.12.2006 (GVBl 1, S. 698) zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 10.07.2024 (GVBl Nr. 31) hat die Stadtverordnetenversammlung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am xxxxxx nachstehende Satzung
beschlossen:
Artikel I
Die Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und
Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen
vom 17.12.2019, zuletzt geändert mit Satzung vom 21.03.2024, erhält folgende neue
Fassung:
„Anlage 2
Kostenbeitrag der Erziehungsberechtigten, gültig ab 01.08.2025
Als Berechnungsgrundlage dienen die Vorgaben des Landes Hessen. Die gesetzlichen Vorgaben
nach § 32 c HKJGB (Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch) haben sich seit der
Beitragsregelung im Jahr 2018 geändert. Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat
dieser gesetzlichen Regelung zugestimmt. Zudem hat der Magistrat der Wissenschaftsstadt
Darmstadt in seiner Sitzung am 02.04.2025 beschlossen, zum 01.08.2025 die Kostenbeiträge
für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten mit einer jährlichen Dynamisierung von 2 %
zu erhöhen. Gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt
Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege
durch qualifizierte Tagespflegepersonen erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen
monatlichen Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten in den städtischen Kindertagesstätten
entspricht. Durch die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossen e
Kostenbeitragserhöhung in den städtischen Kindertagesstätten ist die Anlage 2 der Satzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der
Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen anzupassen. Ebenfalls wird die
Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten für die Betreuung in der
Kindertagespflege künftig zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2 % vorgenommen.
Gültig ab 01.08.2025
Wöchentliche
Betreuungsstunden
Monatlicher Kostenbeitrag Ab dem 3. Geburtstag
Bis zu 15 Wochenstunden 95,00 € beitragsfrei
Bis zu 20 Wochenstunden 120,00 € beitragsfrei
Bis zu 25 Wochenstunden 145,00 € beitragsfrei
Bis zu 30 Wochenstunden 170,00 € beitragsfrei
Bis zu 35 Wochenstunden 195,00 € 75,00 €
Bis zu 40 Wochenstunden 220,00 € 100,00 €
Für jede weitere 5 Wochenstunden-Buchung werden 25,00 € berechnet.
“
Artikel II
Diese Satzung tritt zum 01.08.2025 in Kraft.
Darmstadt, den
Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt
Dezernat II
Barbara Akdeniz
Bürgermeisterin
anlage 4
369 Zeichen
Punkt 23: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025 (V-Nr. 2025/0129) Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Gegenstimmen: Die Linke. und AfD
anlage 5
290 Zeichen
Punkt 5: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025 (V-Nr. 2025/0129) Der Vorlage wird zugestimmt. Gegenstimmen: Die Linke.
2025/0129
3425 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
27.05.2025
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat II an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Dezernat IV
Dezernat I
Amt: Jugendamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2025/0129
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 365010
Kostenstelle: 051-007-1600 Investitionsnummer:
Kostenträger: 3650-71 Sachkonto: 5110010
Betreff: Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und
Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte
Tagespflegepersonen vom 17.12.2019 zum 01.08.2025
Vorlage vom: 22.05.2025
Beschlussvorschlag :
Die Satzung zur Änderung der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung
und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte
Kindertagespflegepersonen vom 17.12.2019 wird zum 01.08.2025 beschlossen.
Anlagen: Satzung KTP vom 17.12.2019
KTP Änderungssatzung zum 1.8.2025
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Zusätzlich für alle Vorlagen aus dem Bereich des Hochbaus anzugeben:
Klimarelevanz des Vorhabens:
Auswirkungen auf Stadtklima: ja nein
Auswirkungen auf THG -Emissionen: gering1) mittel/groß 2)
Beteiligung Amt f. Klimaschutz & Klimaanpassung: ja nein
Zusätzlich bei Beschlüssen zur Baufreigabe:
Wurden Optimierungspotentiale ausgeschöpft? ja nein
Falls nein, Kompensationsmaßnahmen festgelegt? ja nein
1) bis 10 Tonnen Kohlendioxid-Äquivalente (CO2e) pro Jahr, 2) über 10 Tonnen CO2e pro Jahr.
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.05.2025
Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat beschlossen, zum
01.08.2025 die Kostenbeiträge für den Besuch der städtischen Kindertagesstätten anzupassen
und mit einer jährlichen Dynamisierung von 2 % zu versehen (MV-Nr. 2025/0112).
Gemäß § 4 in Verbindung mit Anlage 2 der Satzung der Wissenschaftsstadt Darmstadt über
die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der Kindertagespflege durch qualifizierte
Tagespflegepersonen erhebt die Wissenschaftsstadt Darmstadt einen monatlichen
Kostenbeitrag, dessen Höhe den Entgelten in den städtischen Kindertagesstätten entspricht.
Durch die vom Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt beschlossene
Kostenbeitragserhöhung in den städtischen Kindertagesstätten ist die Anlage 2 der Satzung
der Wissenschaftsstadt Darmstadt über die Betreuung und Förderung von Tageskindern in der
Kindertagespflege durch qualifizierte Tagespflegepersonen anzupassen.
Ebenfalls wird die Erhöhung des Kostenbeitrags der Erziehungsberechtigten für die Betreuung
in der Kindertagespflege künftig zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2 % vorgenommen.
Die Kostenbeiträge werden unter dem Sachkonto 5010010 öffentlich-rechtliche
Benutzungsgebühren vereinnahmt.
Darmstadt, den 22.05.2025
Dezernat I Dezernat II Dezernat IV
Hanno Benz Barbara Akdeniz André Schellenberg
Oberbürgermeister Bürgermeisterin Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2025/0129
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 22.05.2025
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00