2013/0372
Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 314/15: Gewinnabführungsvertrag Sparkasse
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2013/0372
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 30.10.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat IV Dezernat I Rechtsamt - Stadtwirtschafts- koordination an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: Finanzverwaltung Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschluss- fassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0372 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: 573050 Kostenstelle: 910-020-1000 Investitionsnummer: Kostenträger: 5730-51 Sachkonto: 5601000 Betreff: Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 314/15: Gewinnabführungsvertrag Sparkasse Vorlage vom: 28.10.2013 Beschlussvorschlag: Der Magistrat nimmt die Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Abschluss eines Gewinnabführungs- vertrages zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt (Sparkasse) zur Kenntnis. Anlagen: Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein - 2 - Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2013: Für den Darmstädter Bürgerhaushalt 2013 wurde folgender Vorschlag eingebracht: „Soweit dies noch nicht realisiert ist, könnte mit der Sparkasse Darmstadt als städtischer Beteiligung ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Mal angenommen, man würde die Sparkasse verpflichten, die Hälfte des Gewinns an ihre Träger abzuführen, könnten bei zuletzt in 2011 15,5 Mio. € Gewinn knapp 3,9 Mio. € (ich gehe davon aus, dass die Stadt halber Anteilseigner ist, der Kreis der Andere) an die Stadt abgeführt werden, jährlich!“ Der Vorschlag erhielt 42 Ja-Stimmen und 32 Nein-Stimmen. Die Überschussverteilung der hessischen Sparkassen ist in § 16 des Hess. Sparkassengesetzes geregelt. Demnach stehen maximal zwei Drittel des jeweiligen Jahresüberschusses (nach Verrech- nung von Verlustvorträgen) zur Abführung an die Träger zur Verfügung. Über die genaue Höhe der Abführung entscheidet aber ausschließlich der Verwaltungsrat der Sparkasse auf der Grundlage eines Vorschlages des Vorstandes der Sparkasse. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält nach der Beschlussfassung des Verwaltungsrates gem. § 44 Abs. 4 der Satzung der Sparkasse vom 01.07.2010 entsprechend ihres Trägeranteils einen An- teil von 60 % des zu verteilenden Überschusses. Die durchschnittliche Ausschüttung der letzten 10 Jahre an die Wissenschaftsstadt Darmstadt lag bei rd. 2,12 Mio. Euro pro Jahr. Davon ist die Kapi- talertragsteuer abzuziehen. Der Entscheidungsfindungsprozess, der allein dem Verwaltungsrat als oberstes Organ der Spar- kasse obliegt, ist einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich. Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages ist nicht möglich. Darmstadt, 28. Oktober 2013 Der Dezernent I Der Dezernent IV Jochen Partsch André Schellenberg Oberbürgermeister Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0372
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 28.10.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00