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2013/0372

Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 314/15: Gewinnabführungsvertrag Sparkasse

Magistratsvorlage 28.10.2013

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2013/0372

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2013/0372

3127 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats- 
geschäftsstelle: 
30.10.2013 
an den Magistrat 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung: 
Dezernat IV Dezernat I 
Rechtsamt - Stadtwirtschafts-
koordination 
an die Stadtverordnetenversammlung 
   OBW zur Befassung 
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung 
   zur abschließenden Beschluss-        
fassung Fachausschuss 
 
Amt: Finanzverwaltung 
Behandlung in  
öffentl. Sitzung 
Ja 
 
Nein 
 
 OBW bei abschl. Beschluss-
fassung Magistrat 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
Internetfähig     
Verteiler: 
 
 
Vorlage-Nr. 2013/0372 
 
Magistratsbeschluss-Nr. 
  
 
Produkt-Nr.: 573050 
Kostenstelle: 910-020-1000 Investitionsnummer:       
Kostenträger: 5730-51 Sachkonto: 5601000 
 
Betreff: Bürgerhaushalt 2013 - Vorschlag # 314/15: Gewinnabführungsvertrag Sparkasse 
 
Vorlage vom: 28.10.2013 
 
Beschlussvorschlag: 
 
Der Magistrat nimmt die Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Abschluss eines Gewinnabführungs-
vertrages zwischen der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Stadt- und Kreissparkasse Darmstadt 
(Sparkasse) zur Kenntnis. 
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:  
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 28.10.2013:  
 
Für den Darmstädter Bürgerhaushalt 2013 wurde folgender Vorschlag eingebracht: 
 
„Soweit dies noch nicht realisiert ist, könnte mit der Sparkasse Darmstadt als städtischer Beteiligung 
ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen werden. Mal angenommen, man würde die Sparkasse 
verpflichten, die Hälfte des Gewinns an ihre Träger abzuführen, könnten bei zuletzt in 2011 15,5 
Mio. € Gewinn knapp 3,9 Mio. € (ich gehe davon aus, dass die Stadt halber Anteilseigner ist, der 
Kreis der Andere) an die Stadt abgeführt werden, jährlich!“ 
 
Der Vorschlag erhielt 42 Ja-Stimmen und 32 Nein-Stimmen.  
 
Die Überschussverteilung der hessischen Sparkassen ist in § 16 des Hess. Sparkassengesetzes 
geregelt. Demnach stehen maximal zwei Drittel des jeweiligen Jahresüberschusses (nach Verrech-
nung von Verlustvorträgen) zur Abführung an die Träger zur Verfügung. Über die genaue Höhe der 
Abführung entscheidet aber ausschließlich der Verwaltungsrat der Sparkasse auf der Grundlage 
eines Vorschlages des Vorstandes der Sparkasse.  
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt erhält nach der Beschlussfassung des Verwaltungsrates gem. § 
44 Abs. 4 der Satzung der Sparkasse vom 01.07.2010 entsprechend ihres Trägeranteils einen An-
teil von 60 % des zu verteilenden Überschusses. Die durchschnittliche Ausschüttung der letzten 10 
Jahre an die Wissenschaftsstadt Darmstadt lag bei rd. 2,12 Mio. Euro pro Jahr. Davon ist die Kapi-
talertragsteuer abzuziehen. 
 
Der Entscheidungsfindungsprozess, der allein dem Verwaltungsrat als oberstes Organ der Spar-
kasse obliegt, ist einer vertraglichen Regelung nicht zugänglich. 
Der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages ist nicht möglich. 
 
 
 
Darmstadt, 28. Oktober 2013 
 
 
 
Der Dezernent I     Der Dezernent IV 
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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Details

Vorlagen-Nr.
2013/0372
Typ
Magistratsvorlage
Datum
28.10.2013
Erstellt
29.09.2026 00:00