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V/0269/2018

Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 "Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss"

Vorlagen 29.03.2018

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Nächste Beratung: Haupt- und Finanzausschuss, Sitzung am 16.05.2018, TOP 2.3

Beschlussvorlage

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A-R-0072-2017

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Anlage A

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Beschlussvorlage

2416 Zeichen

V/0269/2018 
V/0269/2018 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 
"Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss" 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die folgenden Ausführungen zur Kenntnis. 
 
2. Der Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvor-
schuss“ ist damit erledigt. 
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. 
 
 
Begründung: 
 
Das Gesetz zur Ausführung des  Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wurde mit dem Haushaltsb e-
gleitgesetz 2017 am 12.10.2017 vom Landtag Nordrhein -Westfalen verabschiedet. Es tritt rückwi r-
kend zum 01.07.2017 in Kraft.  
 
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird deutlich ausgeweitet, was zu insgesamt höheren Kosten 
für Bund, Länder und Kommunen führt. Bisher war die finanzielle Belastung zwischen Land und 
Kommunen in NRW ungleich gewichtet; die Kommunen zahlten 80 % des Landesanteils, das Land 
nur 20 %. 
 
Jetzt gilt folgender Verteilungsschlüssel: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %. 
 
Der Antrag der AfD -Ratsgruppe sieht vor, die Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen wie 
folgt aufzuteilen: Bund 40 %, Land 48 %, Kommunen 12 %. 
 
Amt für Kinder, Jugendliche 
und Familien 
 
27.03.2018 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Vogt 
Telefon: 492 51 75 
VogtH@stadt-muenster.de

- 2 - 
V/0269/2018 
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat im Rahmen der Anhörung zum 
Gesetzentwurf der Landesregierung „die Neuaufteilung der Leistungsaufwandverteilung zwischen 
Land und Kommunen als Schritt in die richtige Richtung bewertet“ (Schreiben an den Präsidenten des 
Landtags NRW vom 27.09.2017).  
 
Zusätzlich soll zum 01.07.2019 die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach § 7 UVG überg e-
gangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelung auf das Land übertragen werden.  
 
Damit wird die Stadt Münster im Saldo voraussichtlich nicht zusätzlich belastet.  
 
Der Antrag A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss“ ist damit erledigt. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
Thomas Paal 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
Antrag an den Rat A-R/0072/2017 der AfD-Ratsgruppe „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvor-
schuss“

A-R-0072-2017

4404 Zeichen

Antrag an den Rat Nr. A-R/0072/2017  
 
 
 
                                                           
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster    Warendorfer Str. 157    48145 Münster 
 
Antrag an den Rat 
 
Der Rat möge beschließen: 
 
1. Der Rat der Stadt Münster begrüßt die von der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen 
geplante Änderung bei der Regelung zum Unterhaltsvorschuss. 
 
2. Der Rat der Stadt Münster setzt sich über den Deutschen Städtetag NRW dafür ein, dass das 
Land NRW ab dem Haushaltsjahr 2018 seiner Verantwortung beim Unterhaltsvorschuss 
gegenüber den Kommunen in NRW gerecht wird. Indem die Finanzverteilung zwischen dem Land 
und den Kommunen im Verhältnis 80% zu 20% aufgeteilt wird. 
 
Begründung: Am 01.07.2017 trat eine Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft. Das 
Höchstalter von 12 Jahren für das Kind wurde aufgehoben. Ebenso die maximale Bezugsdauer 
von 72 Monaten.  Mit der Neuregelung am 1.Juli 2017 hat sich auch die Finanzverteilung zwischen 
Bund, Ländern und Kommunen in NRW geändert. 
 
Seit dem 01.07.2017 übernimmt der Bund 40% der Kosten für den Unterhaltsvorschuss. 60% 
übernimmt das jeweilige Bundesland. In NRW müssen die Kommunen 80% der Länderquote 
finanzieren. Daher ergibt sich gegenwärtig folgende Aufteilung der Gesamtkosten. 
 
Bund:   40% 
Land:   12% (60% X 20%) 
Kommunen: 48% (60% X 80%) 
 
Durch die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes hat sich der Kreis der berechtigten 
Personen stark vergrößert. Die Verwaltung geht in Vorlage V/0742/2017 Anlage 2 davon aus, dass 
sich die Zahl der Anspruchsberechtigten von 1608 auf 3865 Fälle erhöhen wird. Dies führt zu einer 
erheblichen finanziellen Belastung für den Haushalt der Stadt Münster in Höhe von 3,20 Millionen 
Euro brutto. Unter Einbezug erhöhter Landeszuschüsse errechnet sich eine Nettobelastung von 
1,50 Millionen Euro. In dieser sind allerdings erhöhte Sach- und Personalkosten für die Gemeinde 
noch nicht mit eingerechnet. 
 
Andererseits führt die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses in den allermeisten Fällen zu keiner 
Verbesserung der finanziellen Situation für die Betroffenen. Denn Unterhaltsvorschuss wird 
nachrangig gewährt und mit SGB II Bezügen verrechnet. Für 90% der Personen ergibt sich damit 
keine Verbesserung ihrer Situation. 
 
Auf der anderen Seite werden aber die Kommunen mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen 
konfrontiert. Die für die erhöhten Fallzahlen notwendigen Sach- und Personalkosten müssen sie 
überdies gänzlich tragen.

Die Landesregierung NRW hat deshalb am 06.09.2017 einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2017 
eingebracht. Dieser sieht u.a eine veränderte Neuaufteilung der Kosten für den 
Unterhaltsvorschuss zwischen dem Land und den Kommunen vor. Das Land übernimmt danach 
50% des Länderanteils an den Kosten für den Unterhaltsvorschuss. Demnach sähe die Verteilung 
der Kosten zukünftig wie folgt aus: 
 
Bund:  40% 
Land:  30% 
Kommunen:  30%.  
 
Dies stellt eine finanzielle Entlastung der Kommunen dar. Daher wird dies von der Stadt Münster 
begrüßt. Die Entlastung geht jedoch nicht weit genug. So entlasten etwa die Bundesländer 
Schleswig-Holstein und der Freistaat Bayern die Kommunen komplett und übernehmen die Kosten 
für den Unterhaltsvorschuss vollständig. Eine solche Regelung ist fair. Da der Unterhaltsvorschuss 
ein Bundesgesetz ist, auf das die Kommunen keinen Einfluss haben. 
 
Langfristig ist daher über die kommunalen Spitzenverbände in NRW auf eine vollständige 
Übernahme der Kosten für den Unterhaltsvorschuss durch das Land hinzuwirken. Kurzfristig ist 
dies jedoch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage des Bundeslandes NRW nicht 
zu erwarten. Die Anstrengungen der Kommunen über die kommunalen Spitzenverbände müssen 
sich deshalb darauf richten, den Anteil der Kommunen an den Kosten für den Unterhaltsvorschuss 
auf ein erträgliches Maß abzusenken. 
 
Eine solche vertretbare Aufteilung ist gegeben, wenn das Land 80% der Kosten für den 
Unterhaltsvorschuss übernimmt. Damit ergäbe sich dann folgende Gesamtverteilung der Kosten 
für den Unterhaltsvorschuss: 
 
Bund:  40% 
Land:  48% 
Kommune: 12%. 
 
Der Rat fordert mit diesem Antrag den Deutschen Städtetag in NRW auf, sich über seine Gremien 
für eine Neuverteilung der finanziellen Belastungen aus dem Unterhaltsvorschuss in der 
vorgenannten Weise einzusetzen. 
 
gez. 
 
Martin Schiller 
Richard Mol

Anlage A

843 Zeichen

Anlage A zur V/0269/2018 
Kurzüberblick 
Mit der Vorlage soll der Antrag der AfD-Ratsgruppe A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung 
beim Unterhaltsvorschuss“ erledigt werden. Es geht um die Finanzverteilung zwischen dem Land 
und den Kommunen – die Landesregelung wird erläutert. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
Grundsätzlich geht es um das Ziel der Erhöhung der Familienfreundlichkeit und sozialer Ba-
lance in der Stadtgesellschaft durch finanzielle Förderung durch das Land. 
 
Finanzierung 
Durch den Beschlussvorschlag der Vorlage ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
x überwiegend 
pflichtig 
 überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
Die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist pflichtig, die Refinanzierung wird durch das Land 
NRW geregelt.

Beratungsverlauf (1)

16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss
TOP 2.3 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Warendorfer Straße 157

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Details

Aktenzeichen
V/0269/2018
Typ
Vorlagen
Datum
29.03.2018
Erstellt
06.10.2020 14:37