V/0269/2018
Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 "Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss"
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Beschlussvorlage
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V/0269/2018 V/0269/2018 Öffentliche Beschlussvorlage Betrifft Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 "Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss" Beratungsfolge 16.05.2018 Haupt- und Finanzausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: I. Sachentscheidung: 1. Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die folgenden Ausführungen zur Kenntnis. 2. Der Antrag der Ratsgruppe AfD Nr. A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvor- schuss“ ist damit erledigt. II. Finanzielle Auswirkungen: Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Kosten oder Folgekosten entstehen. Begründung: Das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) wurde mit dem Haushaltsb e- gleitgesetz 2017 am 12.10.2017 vom Landtag Nordrhein -Westfalen verabschiedet. Es tritt rückwi r- kend zum 01.07.2017 in Kraft. Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird deutlich ausgeweitet, was zu insgesamt höheren Kosten für Bund, Länder und Kommunen führt. Bisher war die finanzielle Belastung zwischen Land und Kommunen in NRW ungleich gewichtet; die Kommunen zahlten 80 % des Landesanteils, das Land nur 20 %. Jetzt gilt folgender Verteilungsschlüssel: Bund 40 %, Land 30 %, Kommunen 30 %. Der Antrag der AfD -Ratsgruppe sieht vor, die Kostenverteilung zwischen Land und Kommunen wie folgt aufzuteilen: Bund 40 %, Land 48 %, Kommunen 12 %. Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 27.03.2018 Ihr/e Ansprechpartner/in: Herr Vogt Telefon: 492 51 75 VogtH@stadt-muenster.de - 2 - V/0269/2018 Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW hat im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf der Landesregierung „die Neuaufteilung der Leistungsaufwandverteilung zwischen Land und Kommunen als Schritt in die richtige Richtung bewertet“ (Schreiben an den Präsidenten des Landtags NRW vom 27.09.2017). Zusätzlich soll zum 01.07.2019 die Zuständigkeit für die Geltendmachung der nach § 7 UVG überg e- gangenen Forderungen durch besondere gesetzliche Regelung auf das Land übertragen werden. Damit wird die Stadt Münster im Saldo voraussichtlich nicht zusätzlich belastet. Der Antrag A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss“ ist damit erledigt. In Vertretung gez. Thomas Paal Stadtdirektor Anlagen: Antrag an den Rat A-R/0072/2017 der AfD-Ratsgruppe „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvor- schuss“
A-R-0072-2017
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Antrag an den Rat Nr. A-R/0072/2017
AfD-Ratsgruppe im Rat der Stadt Münster Warendorfer Str. 157 48145 Münster
Antrag an den Rat
Der Rat möge beschließen:
1. Der Rat der Stadt Münster begrüßt die von der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen
geplante Änderung bei der Regelung zum Unterhaltsvorschuss.
2. Der Rat der Stadt Münster setzt sich über den Deutschen Städtetag NRW dafür ein, dass das
Land NRW ab dem Haushaltsjahr 2018 seiner Verantwortung beim Unterhaltsvorschuss
gegenüber den Kommunen in NRW gerecht wird. Indem die Finanzverteilung zwischen dem Land
und den Kommunen im Verhältnis 80% zu 20% aufgeteilt wird.
Begründung: Am 01.07.2017 trat eine Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes in Kraft. Das
Höchstalter von 12 Jahren für das Kind wurde aufgehoben. Ebenso die maximale Bezugsdauer
von 72 Monaten. Mit der Neuregelung am 1.Juli 2017 hat sich auch die Finanzverteilung zwischen
Bund, Ländern und Kommunen in NRW geändert.
Seit dem 01.07.2017 übernimmt der Bund 40% der Kosten für den Unterhaltsvorschuss. 60%
übernimmt das jeweilige Bundesland. In NRW müssen die Kommunen 80% der Länderquote
finanzieren. Daher ergibt sich gegenwärtig folgende Aufteilung der Gesamtkosten.
Bund: 40%
Land: 12% (60% X 20%)
Kommunen: 48% (60% X 80%)
Durch die Neuregelung des Unterhaltsvorschussgesetzes hat sich der Kreis der berechtigten
Personen stark vergrößert. Die Verwaltung geht in Vorlage V/0742/2017 Anlage 2 davon aus, dass
sich die Zahl der Anspruchsberechtigten von 1608 auf 3865 Fälle erhöhen wird. Dies führt zu einer
erheblichen finanziellen Belastung für den Haushalt der Stadt Münster in Höhe von 3,20 Millionen
Euro brutto. Unter Einbezug erhöhter Landeszuschüsse errechnet sich eine Nettobelastung von
1,50 Millionen Euro. In dieser sind allerdings erhöhte Sach- und Personalkosten für die Gemeinde
noch nicht mit eingerechnet.
Andererseits führt die Neuregelung des Unterhaltsvorschusses in den allermeisten Fällen zu keiner
Verbesserung der finanziellen Situation für die Betroffenen. Denn Unterhaltsvorschuss wird
nachrangig gewährt und mit SGB II Bezügen verrechnet. Für 90% der Personen ergibt sich damit
keine Verbesserung ihrer Situation.
Auf der anderen Seite werden aber die Kommunen mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen
konfrontiert. Die für die erhöhten Fallzahlen notwendigen Sach- und Personalkosten müssen sie
überdies gänzlich tragen.
Die Landesregierung NRW hat deshalb am 06.09.2017 einen Nachtragshaushalt für das Jahr 2017
eingebracht. Dieser sieht u.a eine veränderte Neuaufteilung der Kosten für den
Unterhaltsvorschuss zwischen dem Land und den Kommunen vor. Das Land übernimmt danach
50% des Länderanteils an den Kosten für den Unterhaltsvorschuss. Demnach sähe die Verteilung
der Kosten zukünftig wie folgt aus:
Bund: 40%
Land: 30%
Kommunen: 30%.
Dies stellt eine finanzielle Entlastung der Kommunen dar. Daher wird dies von der Stadt Münster
begrüßt. Die Entlastung geht jedoch nicht weit genug. So entlasten etwa die Bundesländer
Schleswig-Holstein und der Freistaat Bayern die Kommunen komplett und übernehmen die Kosten
für den Unterhaltsvorschuss vollständig. Eine solche Regelung ist fair. Da der Unterhaltsvorschuss
ein Bundesgesetz ist, auf das die Kommunen keinen Einfluss haben.
Langfristig ist daher über die kommunalen Spitzenverbände in NRW auf eine vollständige
Übernahme der Kosten für den Unterhaltsvorschuss durch das Land hinzuwirken. Kurzfristig ist
dies jedoch vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage des Bundeslandes NRW nicht
zu erwarten. Die Anstrengungen der Kommunen über die kommunalen Spitzenverbände müssen
sich deshalb darauf richten, den Anteil der Kommunen an den Kosten für den Unterhaltsvorschuss
auf ein erträgliches Maß abzusenken.
Eine solche vertretbare Aufteilung ist gegeben, wenn das Land 80% der Kosten für den
Unterhaltsvorschuss übernimmt. Damit ergäbe sich dann folgende Gesamtverteilung der Kosten
für den Unterhaltsvorschuss:
Bund: 40%
Land: 48%
Kommune: 12%.
Der Rat fordert mit diesem Antrag den Deutschen Städtetag in NRW auf, sich über seine Gremien
für eine Neuverteilung der finanziellen Belastungen aus dem Unterhaltsvorschuss in der
vorgenannten Weise einzusetzen.
gez.
Martin Schiller
Richard Mol
Anlage A
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Anlage A zur V/0269/2018 Kurzüberblick Mit der Vorlage soll der Antrag der AfD-Ratsgruppe A-R/0072/2017 „Änderung der Regelung beim Unterhaltsvorschuss“ erledigt werden. Es geht um die Finanzverteilung zwischen dem Land und den Kommunen – die Landesregelung wird erläutert. Ziele/Teilziele/Zielerreichung Grundsätzlich geht es um das Ziel der Erhöhung der Familienfreundlichkeit und sozialer Ba- lance in der Stadtgesellschaft durch finanzielle Förderung durch das Land. Finanzierung Durch den Beschlussvorschlag der Vorlage ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Pflichtigkeitsgrad Die Maßnahme/Leistung ist vollständig pflichtig x überwiegend pflichtig überwiegend freiwillig vollständig freiwillig Die Gewährung des Unterhaltsvorschusses ist pflichtig, die Refinanzierung wird durch das Land NRW geregelt.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Warendorfer Straße 157
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Details
- Aktenzeichen
- V/0269/2018
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 29.03.2018
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37