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1468/2026

Teileinziehung der Horststraße, der Laufenbergstraße sowie der Hardenbergstraße in Köln-Mülheim

Beschlussvorlage Bezirksvertretung 05.06.2026

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Nächste Beratung: Bezirksvertretung 9 (Mülheim), Sitzung am 22.06.2026, TOP 9.1.1

Beschlussvorlage Bezirksvertretung

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Anlage 2 Teileinziehungsplan Schulstraße, Horststr.

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Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

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Beschlussvorlage Bezirksvertretung

3692 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
III/62/620/2 
62.30.01.9.WE-2025-01893 
Vorlagen-Nummer 
 1468/2026 
Freigabedatum 
  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Teileinziehung der Horststraße, der Laufenbergstraße sowie der Hardenbergstraße in 
Köln-Mülheim  
Beschlussorgan 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt, 
 
1. die Widmung der Horststraße, Laufenbergstraße und Hardenbergstraße in Köln-
Mülheim (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499, 685, 686, 924) folgender-
maßen zu beschränken: 
 
Die Widmung wird im Zeitraum von Montag bis Freitag außerhalb der Schulferien 
NRW in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr sowie in der Zeit von 14.45 Uhr bis 
16.15 Uhr auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt. 
 
Die betroffenen Straßenflächen sind in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau 
kenntlich gemacht. 
 
2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts-
ordnung die sofortige Vollziehung anzuordnen. 
 
 
 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim)

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
Begründung:  
 
Die Horststraße, Laufenbergstraße und Hardenbergstraße in Köln-Mülheim (Gemar-
kung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499, 685, 686, 924) sind als Gemeindestraße ohne 
Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Straßen sollen dauerhaft als sogenannte 
Schulstraßen mit temporärem Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbe-
ginn und zum Schulende eingerichtet werden. 
 
Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 
Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teilein-
ziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte 
Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. 
 
Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. 
 
Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichti-
ges Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur 
Förderung ihrer kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirk-
samkeit und Bewegungsfreude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im 
Straßenverkehr. Der zum Schulbeginn und Schulende vorgesehene Ausschluss des 
Kfz-Verkehrs dient diesen Zwecken. Anwohnende erhalten über eine Allgemeinverfü-
gung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung, die eine unein-
geschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Polizei, Feuerwehr, 
Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot ausge-
nommen. 
 
Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 15.12.2025 
öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante 
Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen 
beteiligten Dienststellen und der Versorgungsträger wurden nicht erhoben.  
 
Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwal-
tungsgerichtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine auf-
schiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Voll-
ziehung begründet sich daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der 
Vollzug der Teileinziehung durch ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick 
auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens 
bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird.  
 
 
Anlagen 
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung 
Anlage 2 Plan Teileinziehung

Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung

853 Zeichen

Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung 
Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie 
bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. 
 
Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. 
Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? 
- Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. 
Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): 
Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. 
Die Absicht der o.a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG 
NRW) am 15.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. 
Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.

Beratungsverlauf (1)

22.06.2026 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung

Orte (3)

  • Laufenbergstraße
  • Hardenbergstraße
  • Schulstraße

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Details

Aktenzeichen
1468/2026
Typ
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
Datum
05.06.2026
Erstellt
18.05.2026 11:30