1468/2026
Teileinziehung der Horststraße, der Laufenbergstraße sowie der Hardenbergstraße in Köln-Mülheim
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Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 62.30.01.9.WE-2025-01893 Vorlagen-Nummer 1468/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Teileinziehung der Horststraße, der Laufenbergstraße sowie der Hardenbergstraße in Köln-Mülheim Beschlussorgan Bezirksvertretung 9 (Mülheim) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Mülheim beschließt, 1. die Widmung der Horststraße, Laufenbergstraße und Hardenbergstraße in Köln- Mülheim (Gemarkung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499, 685, 686, 924) folgender- maßen zu beschränken: Die Widmung wird im Zeitraum von Montag bis Freitag außerhalb der Schulferien NRW in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.30 Uhr sowie in der Zeit von 14.45 Uhr bis 16.15 Uhr auf den Fuß- und Radverkehr beschränkt. Die betroffenen Straßenflächen sind in dem beigefügten Plan (Anlage 2) blau kenntlich gemacht. 2. für die vorstehende Teileinziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichts- ordnung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Horststraße, Laufenbergstraße und Hardenbergstraße in Köln-Mülheim (Gemar- kung Mülheim, Flur 6, Flurstücke 499, 685, 686, 924) sind als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Die Straßen sollen dauerhaft als sogenannte Schulstraßen mit temporärem Ausschluss des Kraftfahrzeugverkehrs zum Schulbe- ginn und zum Schulende eingerichtet werden. Die Maßnahme macht die Durchführung eines Teileinziehungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderlich. Durch die Teilein- ziehung wird die Widmung einer Straße nachträglich (hier temporär) auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke oder Benutzerkreise beschränkt. Die Teileinziehung erfolgt aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohles. Die zeitweilige Sperrung von Schulstraßen für den Kraftfahrzeugverkehr ist ein wichti- ges Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für Schüler*innen und zur Förderung ihrer kindgerechten, eigenständigen Mobilität, dem Gefühl von Selbstwirk- samkeit und Bewegungsfreude sowie der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten im Straßenverkehr. Der zum Schulbeginn und Schulende vorgesehene Ausschluss des Kfz-Verkehrs dient diesen Zwecken. Anwohnende erhalten über eine Allgemeinverfü- gung eine personen- oder fahrzeugbezogene Ausnahmegenehmigung, die eine unein- geschränkte Einfahrt in die Schulstraße erlaubt. Auch sind die Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste sowie Ver- und Entsorgungsfahrzeuge vom Einfahrtsverbot ausge- nommen. Die Absicht der Teileinziehung wurde gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW am 15.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung seitens der städtischen beteiligten Dienststellen und der Versorgungsträger wurden nicht erhoben. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwal- tungsgerichtsordnung hat eine eventuelle Klage gegen die Teileinziehung keine auf- schiebende Wirkung. Das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Voll- ziehung begründet sich daraus, dass es nicht hingenommen werden kann, dass der Vollzug der Teileinziehung durch ein eventuelles Klageverfahren gerade im Hinblick auf die erfahrungsgemäß verhältnismäßig lange Dauer eines Rechtsmittelverfahrens bis zur endgültigen Entscheidung gehemmt wird. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Plan Teileinziehung
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Verwaltung wurde mit Ratsbeschluss vom 21.03.2024 zur Einrichtung der Schulstraße beauftragt. Die Absicht der o.a. Teileinziehung wurde gem. § 7 Abs. 4 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) am 15.12.2025 öffentlich bekanntgemacht, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Relevante Einwendungen gegen die temporäre Widmungsbeschränkung wurden nicht erhoben.
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungOrte (3)
- Laufenbergstraße
- Hardenbergstraße
- Schulstraße
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Details
- Aktenzeichen
- 1468/2026
- Typ
- Beschlussvorlage Bezirksvertretung
- Datum
- 05.06.2026
- Erstellt
- 18.05.2026 11:30