0035/2019
Neufassung der Satzung des LVR über die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben -Auswirkungen für die Stadt Köln (Anfrage AN/1763/2018)
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Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle V/50/503 Vorlagen-Nummer 08.01.2019 0035/2019 Beantwortung einer Anfrage nach § 4 der Geschäftsordnung öffentlicher Teil Gremium Datum Ausschuss Soziales und Senioren 24.01.2019 Neufassung der Satzung des LVR über die Heranziehung der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben -Auswirkungen für die Stadt Köln (Anfrage AN/1763/2018) Die Verwaltung beantwortet die Fragen der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Köln sowie der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Rat der Stadt Köln wie folgt: 1) Wurde die Stadt Köln bei der Diskussion mit den Kreisen und Städten hinreichend betei- ligt? Die Stadt Köln hat erstmals am 24.11.2017 auf der Sozialamtsleitertagung von der Absicht des Landschaftsverbandes Rheinland erfahren, die Heranziehungssatzung vom 18.12.1989 aufzuhe- ben und somit die „Personelle Unterstützung“ nicht länger den örtlichen Fachstellen für schwer- behinderte Menschen im Arbeitsleben zu übertragen. In der Tagung des LVR mit den Leitungen der örtlichen Fachstellen am 10.01.2018 wurde die Thematik diskutiert mit dem Ergebnis, dass der Landschaftsverband Rheinland der Landschafts- versammlung im Mai 2018 noch nicht -wie ursprünglich vorgesehen- den Vorschlag zur Änderung der Satzung vorlegt, sondern zunächst Gespräche mit dem Landkreistag und dem Städte- und Gemeindebund führt. Unter Federführung des Leiters der örtlichen Fachstelle für schwerbehinder- te Menschen des Rheinisch-Bergischen Kreises wurde von den örtlichen Fachstellen ein Votum erarbeitet, das dem Landschaftsverband Rheinland zugeleitet wurde. Diesem Votum hat sich auch die Leitung der Fachstelle Köln angeschlossen. Nachstehend der Text des Votums: 1. Die Leiterinnen und Leiter der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben teilen die Auffassung des Landschaftsverband Rheinland, dass die Leistungen zur personellen Unterstüt- zung nach § 27 SchwbAV und der Beschäftigungssicherungs- zuschusses (BSZ) gemäß § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2e SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV in einem unmittelbaren Zusam- menhang stehen. 2. Die Argumentation des Landschaftsverband Rheinland, dass eine Zusammenführung der Ge- währung des BSZ und der Leistungen bei einer personellen Unterstützung an einer Stelle sinn- voll ist, ist nachvollziehbar. 3. Die Leitungen der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben widersprechen der Absicht des Landschaftsverbands Rheinland, die Zusammenführung der Leistungsgewährung an der ortsfremden Stelle Landschaftsverband Rheinland durch Änderung der Satzung vorzu- nehmen. 4. Die Leitungen der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben sprechen sich für die Zusammenführung der Leistungsgewährung „vor Ort“ bei den Fachstellen für behinderte Men- schen im Arbeitsleben aus. 2 5. Die Sinnhaftigkeit einer Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Mittelsteuerung bei der perso- nellen Unterstützung wird von den Leitungen Fachstelle für behinderte Menschen im Arbeitsle- ben anerkannt. Die Leitungen der Fachstellen für behinderte Menschen im Arbeitsleben bieten an, eine Arbeitsgruppe zur gemeinsamen Erarbeitung von Standards mit dem Landschaftsver- band Rheinland einzurichten.“ Der Städtetag NRW hat den Mitgliedern seines Sozial- und Gesundheits- ausschusses Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Amt für Soziales und Senioren der Stadt Köln hat mit Schreiben vom 10.04.2018 seine Auffassung in der Angelegenheit erläutert. 2) Dem Vernehmen nach besteht zwar eine Übereinstimmung in der Frage, dass eine Zusam- menführung der Leistungen BSZ und PU sinnvoll ist, nicht jedoch in der Frage, wo die zu- sammengeführte Leistung künftig angesiedelt werden soll? Während der Landschaftsverband Rheinland künftig beide Leistungen in seiner Zuständigkeit verantworten möchte, hat sich die überwiegende Mehrheit der örtlichen Fachstellen für schwerbe- hinderte Menschen im Arbeitsleben (18 von 21) dem obigen Votum angeschlossen, die Zustän- digkeit für beide Hilfearten den örtlichen Fachstellen zu übertragen. 3) Wie wird das Vorhaben des LVR insgesamt -aus Sicht der Stadt Köln- beurteilt und welche künftige Organisationsform der Aufgabe sollte aus Sicht der Stadt gewählt werden? Die Bearbeitung/Verantwortung beider Leistungsarten durch eine Stelle wird auch von der Stadt Köln als sinnvoll erachtet. Die Absicht, diese Hilfearten künftig beim Landschaftsverband Rhein- land zusammen zu fassen, wird allerdings kritisch gesehen. Es sind die örtlichen Fachstellen, die in erster Linie den Kontakt zu den Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben und ihren Arbeit- gebern pflegen. Sie werden sowohl für die Beratung als auch für die Leistungsgewährung als kompetente Partner wahrgenommen. Ihnen obliegt -gemeinsam mit den Integrationsfachdiensten und dem technischen Beratungsdienst- die Betrachtung des gesamten Hilfebedarfs zur Sicherung der Arbeitsplätze von Menschen mit Behinderung. Bei der Beratung zum Erhalt und zur Optimie- rung bestehender Arbeitsplätze sowie zur Abwendung von Kündigungen ist die Thematisierung von Fördermöglichkeiten unverzichtbar. Hierzu gehören schwerpunktmäßig die „Personelle Un- terstützung“ und der „Beschäftigungssicherungszuschuss“. Beide Leistungsarten sollten in die Zuständigkeit der örtlichen Fachstellen gegeben werden. 4) Welche Auswirkungen wird das Vorhaben des LVR, falls es so beschlossen werden sollte, für die Fachstelle der Stadt Köln, die im Amt für Soziales und Senioren angesiedelt ist, und die Qualität ihrer Arbeit haben? Eine Verlagerung der Personellen Unterstützung auf den LVR schwächt die Position der örtlichen Fachstelle im Kontakt zum Arbeitgeber und den beschäftigten Menschen mit Behinderung. Ein Verweis auf die bestehende Antragsmöglichkeit beim Inklusionsamt des LVR kann die unmittelba- re verbindliche Auskunft zur Hilfegewährung im Rahmen der Beratung und Krisenintervention nicht ersetzen. Es wird befürchtet, dass aufwändigere und längere Bearbeitungswege für die an- tragstellenden Arbeitgeber sich negativ auf den Erhalt der Arbeitsplätze von Menschen mit Behin- derung auswirken. Gez. Dr. Rau
Beratungsverlauf (1)
Beschluss: Kenntnis genommen
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 0035/2019
- Typ
- Beantwortung einer Anfrage (Ausschuss)
- Datum
- 08.01.2019
- Erstellt
- 04.01.2019 08:21