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V/0065/2021

Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)

Vorlagen 21.01.2021

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Nächste Beratung: Hauptausschuss, Sitzung am 10.02.2021, TOP 3.2

Anlage A

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Ansehen

Anlage 1

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage A

1413 Zeichen

Anlage A zur V/0065/2021 
Kurzüberblick 
In der Neufassung der Wahlordnung zur Wahl des Jugendrates wird fortan nicht weiter eine reine 
Urnenwahl vorgeschrieben, sondern auch die Möglichkeit zur Brief- und Online-Wahl eröffnet. Im 
Hinblick auf eine ungewisse weitere Entwicklung der Corona-Pandemie kann so eine zeitnahe 
Durchführung der Wahl zum gesamtstädtischen Jugendrat gesichert werden, welche dringend 
erforderlich ist, da die Amtszeit des Jugendrates mit Ablauf des letzten Kalenderjahres endete. 
 
Ziele/Teilziele/Zielerreichung 
 
- Flexibilisierung der Wahlordnung im Hinblick auf unterschiedliche Wahlverfahren 
- Ermöglichung der zeitnahen Durchführung einer Jugendratswahl unter den Umständen 
der Corona-Pandemie 
 
Finanzierung 
Produktgruppe: 0602 Kinder- und Jugendarbeit 
Auswirkungen auf den Ergebnisplan  Ja X Nein   
Auswirkungen auf den Finanzplan  Ja X Nein   
Im beschlossenen (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Im Entwurf des (Nachtrags-)Haushaltsplan JJJJ enthalten?  Ja X Nein  teilw. 
Belastungen in zukünftigen HH-Jahren?  Ja X Nein   
Bereits veranschlagt?  Ja X Nein   
 
Pflichtigkeitsgrad 
Die Maßnahme/Leistung ist  vollständig 
pflichtig 
 überwiegend 
pflichtig 
x überwiegend 
freiwillig 
 vollständig 
freiwillig 
 
Unmittelbare, grundsätzliche Relevanz für Querschnittsthemen 
(Demographie, Gleichstellung, Inklusion, Klimaschutz, Migration)

Anlage 1

27230 Zeichen

Anlage 1 zu V/0065/2021 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Satzung 
für die Wahl des Jugendrates 
der Stadt Münster 
(Wahlordnung Jugendrat)

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 1 von 10 
 
Inhalt 
 
§ 1 Geltungsbereich ............................................................................................................. 2 
§ 2 Wahlgrundsätze ............................................................................................................. 2 
§ 3 Wahlzeiten, Amtszeiten .................................................................................................. 2 
§ 4 Wahlorgane ................................................................................................................... 2 
§ 5 Wahlausschuss .............................................................................................................. 3 
§ 6 Aufgaben des Wahlausschusses ................................................................................... 3 
§ 7 Aufgaben der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der Verwaltung ..................................... 3 
§ 8 Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlvorstände ................................................... 3 
§ 9 Wahlberechtigung .......................................................................................................... 4 
§ 10 Wählbarkeit .................................................................................................................. 4 
§ 11 Wahlbekanntmachung .................................................................................................  4 
§ 12 Verzeichnis der Wahlberechtigten ................................................................................ 4 
§ 13 Wahlbenachrichtigung .................................................................................................. 4 
§ 14 Einreichung von Bewerbungen .................................................................................... 4 
§ 15 Zulassung und Bekanntmachung der Wahlbewerbungen ............................................ 5 
§ 16 Wahlunterlagen ............................................................................................................ 5 
§ 17 Stimmzettel .................................................................................................................. 5 
§ 18 Urnenwahl .................................................................................................................... 6 
§ 19 Briefwahl ...................................................................................................................... 7 
§ 20 Elektronische Wahlen .................................................................................................. 7 
§ 21 Prüfung der Wahlbriefe ................................................................................................ 7 
§ 22 Auszählung .................................................................................................................. 8 
§ 23 Unwirksame und ungültige Stimmzettel ........................................................................ 8 
§ 24 Wahlergebnis ............................................................................................................... 8 
§ 25 Ausscheiden, Rücktritt, Nachrücken ............................................................................. 9 
§ 26 Wahlprüfung................................................................................................................. 9 
§ 27 Ausführungsanweisung ................................................................................................ 9 
§ 28 Bekanntmachungen ................................................................................................... 10 
§ 29 Inkrafttreten ................................................................................................................ 10

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 2 von 10 
Aufgrund der §§ 7 Abs. 3, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.1994, S. 666), zuletzt geändert 
durch Gesetz vom 11.04.2019 (GV.NRW.2019 Nr. 9 vom 23.04.2019, S.201ff), hat der Rat 
der Stadt Münster in seiner Sitzung am 10.02.2021 die folgende Satzung beschlossen: 
§ 1 Geltungsbereich 
 
Diese Wahlordnung gilt für die Wahlen zum gesamtstädtischen Jugendrat der Stadt Münster. 
§ 2 Wahlgrundsätze 
 
(1) Die Mitglieder des Jugendrates der Stadt Münster werden in freier, gleicher, geheimer und 
unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. 
 
(2) Der Wahlausschuss beschließt, ob die Wahl als Urnenwahl mit der Möglichkeit der Briefwahl 
(§§ 18 und 19), als reine Briefwahl  (§ 19) oder als internetbasierte Online-Wahl (Elektroni-
sche Wahl) mit der Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief (§§ 19 und 20) durchgeführt wird. 
Die Elektronische Wahl ist nur dann zulässi g, wenn bei ihrer Durchführung die geltenden 
Wahlrechtsgrundsätze, insbesondere die Grundsätze der geheimen Wahl und der Öffentlich-
keit der Wahl, gewahrt sind.  
§ 3 Wahlzeiten, Amtszeiten 
 
(1) Die Wahlen zum Jugendrat der Stadt Münster finden alle drei Jahre zum Ende des Kalen-
derjahres statt. 
 
(2) Wird die Wahl als Urnenwahl durchgeführt, findet sie an einem oder an mehreren Schultagen 
während der Schulzeit statt. Näheres regelt die Wahlleitung. 
 
(3) Wird die Wahl nicht als Urnenwahl durchgeführt, ist von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter Be-
ginn und Ende der Wahl zeit festzulegen. Die Wahlzeit soll mindestens 3 und höchstens 15 
Schultage betragen. 
 
(4) Die Amtszeit des Jugendrates beträgt drei Jahre und endet mit dem Zusammentritt des neu 
gewählten Jugendrates, spätestens aber mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das 
Wahljahr folgt. 
 
(5) Wird die Wahl des Jugendrates vom Wahlausschuss verschoben oder abgebrochen, kann 
die Amtszeit des Jugendrates durch Entscheidung des Wahlausschusses einmalig um bis zu 
sechs Monate verlängert werden.  
 
(6) Soweit nichts Anderes geregelt ist, enden die in dieser Wahlordnung vorgesehenen Fristen 
um 16 Uhr des Ablauftages. 
§ 4 Wahlorgane 
 
(1) Wahlorgane sind 
 
1. die Wahlleiterin/der Wahlleiter, 
2. der Wahlausschuss und 
3. die Wahlvorstände. 
 
(2) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter ist die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister bzw. 
ihre/seine Vertretung im Amt.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 3 von 10 
(3) Die Mitglieder der Wahlorgane sind zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer 
Aufgaben verpflichtet. Für die Mitarbeit in den Wahlorganen werden die Mitglieder in ange-
messenem Umfang von ihren Dienstaufgaben freigestellt. 
 
(4) Die Tätigkeit in den Wahlvorständen ist ehrenamtlich. 
§ 5 Wahlausschuss 
 
(1) Der Wahlausschuss besteht aus der Wahlleiterin/dem Wahlleiter als Vorsitzende/Vorsitzen-
den, der/dem Vorsitzenden des Ausschusses für Kinder, Jugendliche und Familie, einer Mit-
arbeiterin/einem Mitarbeiter des Amtes für Bürger - und Ratsservice, einer Mitarbeiterin/ei-
nem Mitarbeiter des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien. 
 
(2) Der Vorstand des Jugendrates gehört dem Wahlausschuss beratend an. 
 
(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfe seiner stimmberechtigten 
Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtig-
ten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. 
 
(4) Der Wahlausschuss tagt öffentlich. Er macht seine Beschlüsse in geeigneter Weise bekannt. 
 
(5) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses lädt die Wahlleiterin/der Wahlleiter ein, bereitet sie 
vor und leitet sie. 
§ 6 Aufgaben des Wahlausschusses 
 
Der Wahlausschuss ist insbesondere zuständig für 
 
1. die Zulassung der Wahlvorschläge, 
2. die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl unter Mitwirkung 
der Wahlvorstände, 
3. die Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses und der Sitzverteilung, 
4. die Entscheidung über Widersprüche und 
5. für das Wahlprüfungsverfahren. 
§ 7 Aufgaben der Wahlleiterin/des Wahlleiters und der Verwaltung 
 
(1) Die Verwaltung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen verantw ortlich und 
unterstützt den Wahlausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. 
 
(2) Zu den Aufgaben der Verwaltung gehören insbesondere 
 
1. die Bildung von Wahlvorständen, 
2. die Bestellung von Wahlhelfenden, 
3. die Erstellung eines Verzeichnisses der Wahlberechtigten, 
4. die Aufstellung eines Terminplanes zum Wahlvorgang, 
5. die öffentliche Bekanntmachung der Wahl, 
6. die Vorprüfung der Wahlvorschläge, 
7. die Entgegennahme von Widersprüchen, 
8. die Festlegung der Wahllokale sowie 
9. die Herstellung von Wahlunterlagen und ihre Versendung. 
§ 8 Zusammensetzung und Aufgaben der Wahlvorstände 
 
(1) Die Wahlvorstände setzen sich aus mindestens zwei Mitgliedern zusammen.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 4 von 10 
(2) Die Wahlvorstände überwachen im Wahllokal die ordnungsgemäße Durchführung der Ur-
nenwahl und führen die öffentliche Auszählung der Stimmen durch. 
§ 9 Wahlberechtigung 
 
Wahlberechtigt sind alle Kinder und Jugendlichen, die am Wahltag bzw. am ersten Tag des 
Wahlzeitraumes 12 aber noch nicht 18 Jahre alt sind und am 16. Tag vor der Wahl in Münster 
ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
§ 10 Wählbarkeit 
 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag bzw. am ersten Tag des Wahlzeitraums 
seit mindestens drei Monaten in Münster ihre Hauptwohnung oder alleinige Wohnung haben. 
§ 11 Wahlbekanntmachung 
 
Der Wahltermin, das Wahlverfahren einschließlich der Termine und Fristen, der Ort und die 
Art der Bekanntmachung von Entscheidungen der Wahlleiterin/des Wahlleiters und des 
Wahlausschusses, sowie Zeit und Ort der Offenlegung des Verzeichnisses der Wahlberech-
tigten und die Frist für die Einreichung von Bewerbungen sind auf geeignete Weise bekannt 
zu machen.  
§ 12 Verzeichnis der Wahlberechtigten  
 
(1) Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird elektronisch geführt. 
 
(2) Das Verzeichnis ist im Wahlamt an drei Arbeitstagen von 8.00 bis 16.00 Uhr zur Einsicht 
durch die Wahlberechtigten offen zu legen. Es ist spätestens am Tag vor Beginn der Wahlzeit 
zu schließen. Eine Eintragung findet danach nicht mehr statt. Offensichtliche Fehler, Unstim-
migkeiten oder Schreibversehen werden von Amts wegen bis zum Wahltag berichtigt. 
 
(3) Gegen die Nichteintragung in das Verzeichnis kann innerhalb der Offenlegungsfrist Wider-
spruch bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingelegt werden. Über den W iderspruch ent-
scheidet die Wahlleiterin/der Wahlleiter. 
 
(4) Gegen die Eintragung einer nichtwahlberechtigten Person in das Verzeichnis kann jede/jeder 
Wahlberechtigte innerhalb der Offenlegungsfrist Widerspruch bei der Wahlleiterin/dem Wahl-
leiter einlegen. Wi rd eine Streichung aus dem Verzeichnis verfügt, ist diese Entscheidung 
der/dem Betroffenen bekanntzugeben. Sie/er kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe  
der Entscheidung Widerspruch bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter einlegen. 
 
(5) Wird ein Widerspruch zurückgewiesen, ist der Widerspruchsbescheid schriftli ch zu begrün-
den, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen zuzustellen. 
§ 13 Wahlbenachrichtigung 
 
Die Wahlberechtigten werden durch die Verwaltung benachrichtigt, dass sie in das Verzeich-
nis der Wahlberechtigten eingetragen sind. 
§ 14 Einreichung von Bewerbungen 
 
(1) Als Wahlbewerberin/Wahlbewerber kann jede Person, die die Voraussetzungen des § 10 
erfüllt, auftreten, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat und die schriftliche Einver-
ständniserklärung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Vertreters nachweisen 
kann.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 5 von 10 
(2) Wahlvorschläge können nur vom Personenkreis des Absatzes 1 für sich selbst und in Form 
eines Kandidierendenbriefes eingereicht werden. Die Kandidierendenbriefe müssen bis zu 
einem festgelegten Stichtag bei der Stadt Münster, Amt für Kinder, Jugendliche und Familien 
eingehen. Der Stichtag wird von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter festgelegt. 
 
(3) Der Kandidierendenbrief sollen online auf der Seite des A mtes für Kinder, Jugendliche und 
Familien ausgefüllt werden. Ausnahmsweise kann ein amtlich überlassener Vordruck dafür 
genutzt werden. 
§ 15 Zulassung und Bekanntmachung der Wahlbewerbungen 
 
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlbewerbungen entscheidet der Wahlausschuss 
über die Zulassung der vorliegenden Wahlvorschläge. 
 
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlbewerbungen, die 
 
1. verspätet eingehen, 
2. von nicht wahlberechtigten Personen stammen, 
3. nicht in der vorgesehenen Form eingereicht wurden oder 
4. ohne schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin/eines gesetzlichen Ver-
treters eingereicht wurden. 
 
(3) Lässt der Wahlausschuss eine Bewerbung nicht zu, benachrichtigt die Wahlleiterin/der Wahl-
leiter unverzüglich die betroffene Person unter Angabe der Gründe, aus denen die Zulassung 
versagt wurde. Gegen die Nichtzulassung einer Wahlbewerbung  kann binnen einer Woche 
Widerspruch bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag 
nach der Verkündung der Entscheidung des Wahlausschusses in seiner Sitzung. § 12 Abs. 
5 gilt entsprechend. 
 
(4) Die zugelassenen Bewerbungen werden von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mit Familien-
name, Vornamen, Alter und Stadtbezirk des Haupt- oder alleinigen Wohnortes auf geeignete 
Weise bekannt gemacht.  
§ 16 Wahlunterlagen 
 
(1) Die Wahlunterlagen umfassen – differenziert nach den möglichen Wahlformen – folgende 
Bestandteile: 
 
1. Urnenwahl: ein Stimmzettel; 
2. Briefwahl: ein Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlschei n (einschl. Erklärung 
zur Stimmabgabe bei der Briefwahl) und Wahlbriefumschlag; 
3. Elektronische Wahl: Wahlschreiben mit Zugangsdaten und Informationen zu der 
Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals. 
 
(2) Bei der Urnenwahl erhalten die Wahlberechtigten den Stimmzettel im Wahlraum. 
 
(3) Für die Briefwahl und die elektronische Wahl werden den Wahlberechtigten die Wahlunter-
lagen zugesandt.  
§ 17 Stimmzettel 
 
(1) Die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber werden mit Familiennamen , Vornamen, Alter und 
Stadtbezirk des Haupt- oder alleinigen Wohnsitzes aufgenommen. Die Wahlvorschläge er-
scheinen – getrennt nach dem Stadtbezirk, in dem sich der Haupt - oder alleinige Wohnsitz 
befindet – in alphabetischer Reihenfolge. 
 
(2) Die Stimmabgabe erfolgt durch Ankreuzen einer Wahlbewerberin/eines Wahlbewerbers.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
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§ 18 Urnenwahl 
 
(1) Die Urnenwahl findet an den weiterführenden Schulen der Stadt Münster statt.  Für wahlbe-
rechtigte Schülerinnen und Schüler, die berufliche Schulen besuchen oder die Münsteraner 
Schulen nicht besuchen, wird ein zentraler Wahlort eingerichtet. Die Wahlorte legt die Wahl-
leiterin/der Wahlleiter fest und macht sie bekannt.  
 
(2) An den Schulen werden Plakate der Kandidierenden mit mindestens Bild, Namen, Altersan-
gabe und Stadtbezirk des Haupt- oder alleinigen Wohnsitzes ausgehängt. 
 
(3) An jeder weiterführenden Schule soll mindestens ein Wahllokal eingerichtet werden. 
 
(4) Für jedes Wahllokal wird ein Wahlvorstand eingesetzt. 
 
(5) Der Wahlvorstand hat über die gesamte Wahlhandlung und Auszählung eine Niederschrift 
anzufertigen, welc he von allen Mitgliedern des  Wahlvorstandes unterschrieben werden 
muss. 
 
(6) Vor Beginn der Urnenwahl hat der in dem betreffenden Wahllokal zuständige Wahlvorstand 
folgende Vorkehrungen zu treffen: 
 
1. Die Wähler innen/Wähler müssen im Wahlraum den Stimmzettel unbeobachtet 
kennzeichnen können. 
2. Die Wahlurnen müssen leer sein; sie sind bis zur Öffnung des Wahllokals verschlos-
sen zu halten. 
3. Im Wahlraum ist Wahlwerbung untersagt. 
 
(7) So lange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist , muss mindestens ein Mitglied des 
zuständigen Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 
 
(8) Vor Aushändigung der Stimmzettel ist festzustellen, ob die Wählerin/der Wähler im Verzeich-
nis der Wahlberechtigten eingetragen ist. 
 
(9) Die Wählerin/der Wähler kennzeichnet den S timmzettel unbeobachtet und wir ft ihn in die 
Wahlurne. Die Stimmabgabe ist im Verzeichnis der Wahlberechtigten zu vermerken. Wähle-
rInnen, die infolge einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, den Stimmzettel zu 
kennzeichnen, zu falten oder in die Urne zu legen, können sich bei der S timmabgabe einer 
Hilfsperson bedienen. Die Hilfeleistung muss sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wähle-
rin/des Wählers beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der durch die Hilfeleis-
tung erworbenen Kenntnisse verpflichtet. 
 
(10) Nach Ablauf der für die Öffnung des betreffenden Wahlraumes festgesetzten Zeit, dürfen nur 
noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich zu diesem Zeitraum im Wahlraum befinden. 
Der Zutritt zum Wahlraum ist so lange zu sperren, bis die anwesenden Wahlberechtigten ihre 
Stimme abgegeben haben. Danach erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet 
und beginnt mit der Auszählung. 
 
(11) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach 
Abschluss der S timmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die 
Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von 
Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses oder die Entwendung der Wahlurnen 
ausgeschlossen sind. Bei Wiedereröffnung der Wahl überzeugt sich der Wahlvorstand da-
von, dass der Verschluss unversehrt ist.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
Seite 7 von 10 
§ 19 Briefwahl 
 
(1) Die Briefwahlunterlagen sind mittels eines amtlichen Briefwahlantrags schriftlich durch die 
Wahlberechtigten im Wahlamt zu beantragen. Der Antrag kann auch per E-Mail an das Wahl-
amt gerichtet werden. Er muss spätestens 7 Tage vor Beginn der Wahlhandlung im Wahlamt 
eingehen. 
 
(2) Bei einer reinen Briefwahl werden die Unterlagen allen Wahlberechtigten ohne Antrag recht-
zeitig zugesandt.  
 
(3) Die Briefwählerin/der Briefwähler kennzeichnet persönlich und unbeobachtet den Stimmzet-
tel, steckt ihn in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen. Sie/er unterschreibt die 
auf dem Wahlschein vorgedruckte Erklärung zur Briefwahl, legt den Wahl schein mit dem 
geschlossenen Stimmzettelumschlag in den Wahlbriefumschlag, verschließt diesen und ver-
sendet ihn an das Wahlamt. Die Stimmabgabe gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief 
am Wahltag (Urnenwahl) um 14 Uhr vorliegt. Im Falle einer reinen Briefwahl gilt die Stimm-
abgabe als rechtzeitig erfolgt, wenn der Wahlbrief bis zum Ende des letzten Tages der Wahl-
zeit beim Wahlamt eingegangen ist.  
§ 20 Elektronische Wahlen 
 
(1) Soweit die in dieser Wahlordnung niedergelegten Grundsätze dadurch nicht beeinträchtigt 
werden, kann der  Wahlausschuss die Durchführung der Wahl als elektronische Wahl be-
schließen. Hierbei soll den Wahlberechtigten jedoch auch die Stimmabgabe per Brief (§ 19) 
ermöglicht werden. Das nähere Verfahren bestimmt die Wahlleiterin/der Wahlleiter. 
 
(2) Das Wahlamt sendet den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen (§ 16) auf Antrag gemäß 
§19 Absatz 1 unverzüglich zu oder händigt sie ihnen aus und vermerkt dies im V erzeichnis 
der Wahlberechtigten. Mit dem Versand oder der Aushändigung der Briefwahlunterlagen sind 
die Wahlberechtigten von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen. 
 
(3) Die verschlossenen Briefwahlunterlagen müssen dem Wahlamt bis spätestens zum Ende 
der elektronischen Wahlhandlung zugehen. Die Wahlbriefumschläge mit den S timmzetteln 
sind in einer Wahlurne zu sammeln und auszuzählen. 
§ 21 Prüfung der Wahlbriefe 
 
(1) Frühestens zwei Stunden vor Ende der Wahlzeit öffnet der Wahlvorstand, welcher mit der 
Auszählung der Briefwahlstimmen betraut ist, die Wahlbriefe und entnimmt ihnen den Wahl-
schein und den Wahlumschlag. 
 
(2) Der Wahlschein wird mit der Eintragung im V erzeichnis der Wahlberechtigten verglichen. 
Soweit sich keine Beanstandungen ergeben, werden die Wahlumschläge ungeöffnet in einer 
eigens hierfür bestimmten Wahlurne gesammelt und diese verschlossen. Die Stimmabgabe 
wird im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt. 
 
(3) Leere Wahlbriefumschläge, Wahlbriefumschläge, bei denen der Wahlschein fehlt, einzelne 
verschlossene oder offene Wahlumschläge, einzelne Wahlscheine sowie einzelne Stimmzet-
tel gelten nicht als Stimmabgabe. Sie sind gesondert zu verwahren. 
 
(4) Fehlt in einem Wahlbriefumschlag die unterschriebene Erklärung zur Briefwahl oder der 
Wahlumschlag oder ist ein Stimmzettel nicht in den Wahlumschlag eingelegt, ist die Stimm-
abgabe ungültig. Die fehlerhaften Unterlagen sind gesondert zu verwahren. Die Abgabe die-
ser ungültigen Stimmen wird vermerkt.

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§ 22 Auszählung 
 
(1) Die Auszählung der S timmen ist öffentlich und beginnt unverzüglich nach dem Ende der 
Wahlzeit. 
 
(2) Die Wahlurnen werden geöffnet, die Anzahl der in die Urnen eingeworfenen Stimmzettel und 
Wahlumschläge der Briefwahl werden mit der Anz ahl der nach dem V erzeichnis der Wahl-
berechtigten abgegebenen Stimmen verglichen. 
 
(3) Es werden die auf jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber en tfallenden 
gültigen Stimmen zusammengezählt. 
 
(4) Wird die Wahl als elektronische Wahl durchgeführt, ist für die Administration der Wahlserver 
und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl, die Autorisierung durch die 
Wahlleiterin/den Wahlleiter notwendig. Sie/er veranlasst unverzüglich nach Beendigung der 
elektronischen Wahl die öffentliche Auszählung der abgegebenen S timmen und stellt das 
Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse zusammen. Alle Datensätze der 
elektronischen Internetwahl sind in geeigneter Weise zu speichern. Es sind technische Mög-
lichkeiten zur Verfügung zu stellen, die den Auszählungsprozess jederzeit reproduzierbar 
machen. 
§ 23 Unwirksame und ungültige Stimmzettel 
 
(1) Eine Stimmabgabe liegt nicht vor und ist bei der Feststellung der Wahlbeteiligung nicht zu 
berücksichtigen, wenn 
 
1. der Wahlbrief nicht fristgemäß eingegangen ist oder 
2. die in § 21 Absatz 3 genannten Voraussetzungen vorliegen. 
 
(2) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn 
 
1. mehr als eine Stimme abgegeben wurde, 
2. er einen Vorbehalt enthält, 
3. es sich nicht um einen amtlichen Stimmzettel handelt oder 
4. der Wille der Wählerin/des Wählers nicht erkennbar ist. 
 
(3) Der Wahlvorstand entscheidet in Zweifelsfällen über die Gültigkeit von Stimmen. 
§ 24 Wahlergebnis 
 
(1) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter prüft alle Wahlniederschriften auf Vollständigkeit und Ord-
nungsmäßigkeit und stellt sie dem Wahlausschuss zur Verfügung. 
 
(2) Der Wahlausschuss stellt nach der Auszählung die Gesamt anzahl der abgegebenen Stim-
men, der gültigen Stimmen, der ungültigen Stimmen, sowie die Anzahl der Stimmen fest, die 
auf die einzelnen Kandidierenden entfallen sind. Dabei werden die Kandidierenden nach dem 
Stadtbezirk ihres Haupt- oder alleinigen Wohnortes getrennt aufgelistet. 
 
(3) Zudem stellt der Wahlausschuss fest, welche Kandidierenden einen Sitz im Jugendrat erlangt 
haben. Die Sitzverteilung im Jugendrat erfolgt pro Stadtbezirk. Die Anzahl der Sitze ergibt  
sich aus der Satzung für den Jugendrat der Stadt Münster. Aus dem jeweiligen Stadtbezirk 
sind die Kandidierenden gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet das Los. 
 
(4) Ist die Liste der Kandidierenden aus einem Stadtbezirk erschöpft, so rückt die Kandidatin/der 
Kandidat aus den übrigen Stadtbezirken nach, die/der die meisten Stimmen auf sich vereint.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
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Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jeder Stadtbezirk kann im Jugendrat mit höchs-
tens 8 Mitgliedern vertreten sein. 
 
(5) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt und über weitere geeignete Medien bekannt gegeben. 
 
(6) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter informiert die gewählten Kandidierenden über ihre Wahl und 
weist darauf hin, dass 
 
1. die Mitgliedschaft mit der Feststellung der Wahl durch den Wahlausschuss erwor-
ben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung, 
2. die Ablehnung der Wahl schriftlich gegenüber dem Wahlleiter erklärt werden muss, 
3. die Ablehnung nicht widerrufen werden kann. 
§ 25 Ausscheiden, Rücktritt, Nachrücken 
 
(1) Ein Mitglied scheidet aus dem Jugendrat aus, wenn 
 
1. es auf seine Mitgliedschaft verzichtet, 
2. es seine Hauptwohnung oder alleinige Wohnung in Münster aufgegeben hat, 
3. es dreimal in Folge unentschuldigt nicht an den Sitzungen des Jugendrates teilge-
nommen hat und nach erfolgter schriftlicher Aufforderung zur Teilnahme durch die 
Wahlleiterin/den Wahlleiter zwei weitere Male unentschuldigt fehlt. 
 
(2) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft muss schriftlich gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahllei-
ter oder einer von ihr/ihm dazu beauftragten Person erklärt werden. 
 
(3) Scheidet ein Mitglied des Jugendrates aus, rückt die Kandidatin/der Kandidat mit der nächst-
höheren Stimmenanzahl aus dem jeweiligen Stadtbezirk nach, sofern das ausscheidende 
Mitglied nicht nach § 24 Absatz 4 gewählt wurde. Ist die Liste der KandidatInnen aus einem 
Stadtbezirk erschöpft oder das ausscheidende Mitglied wurde nach § 24 Absatz 4 gewählt, 
so rückt die Kandidatin/der Kandidat nach, die/der in den übrigen Stadtbezirken bei der Wahl 
die höchste Stimmenan zahl aller noch nicht im Jugendrat vertretenen Kandidierenden er-
reicht hatte. 
 
(4) Die Wahlleiterin/der Wahlleiter informiert das neue Mitglied gemäß § 24 Absatz 6. 
§ 26 Wahlprüfung 
 
(1) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann binnen eines Monats nach Bekanntmachung des Ergeb-
nisses der Wahl schriftlich Einspruch bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden. 
 
(2) Wird gegen die Gültigkeit der Wahl E inspruch erhoben, so entscheidet der Wahlausschuss 
binnen eines Monats nach Ablauf der in Absatz 1 festgelegten Frist über diesen. 
 
(3) Entscheidungen über Einsprüche zur Wahl trifft der Wahlausschuss mit der Mehrheit seiner 
Mitglieder.  
 
(4) Kommt der Wahlausschuss im Wahlprüfungsverfahren zu der Überzeugung, dass die im Ein-
spruch angeführten Gründe das Ergebnis der Wahl beeinflusst haben, ordnet er eine Wie-
derholungswahl im erforderlichen Umfang an.  
 
§ 27 Ausführungsanweisung 
 
Die Wahlleiterin/der Wahlleiter kann die weiteren Einzelheiten der Wahl, die in der Wahlord-
nung nicht geregelt sind und ihr nicht entgegenstehen, in einer Ausführungsanweisung re-
geln.

Anlage 1 zu V/0065/2021 
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§ 28 Bekanntmachungen 
 
Die öffentliche Bekanntmachung von allen Wahlvorgängen erfolgt auf geeignete Weise, ins-
besondere durch Veröffentlichung auf der Homepage des Wahlamtes der Stadt Münster 
(https://www.stadt-muenster.de/wahlen/jugendrat.html). Die Bekanntmachung der Wahl und 
das Wahlergebnis werden darüber hinaus im Amtsblatt veröffentlicht. 
§ 29 Inkrafttreten 
 
Die vorstehende Wahlordnung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster tritt am Tag 
nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige „Satzung für 
die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat)“ vom 27.08.2020 au-
ßer Kraft.

Beschlussvorlage

2739 Zeichen

V/0065/2021 
V/0065/2021 
 
 
Öffentliche Beschlussvorlage 
Betrifft 
 
Änderung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
   04.02.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien Vorberatung 
   10.02.2021 Hauptausschuss Vorberatung 
   10.02.2021 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
Der Rat der Stadt Münster beschließt 
 
1. Die Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung Jugendrat) wird 
in der Fassung der Anlage 1 neugefasst (Anlage 1). 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
Keine 
 
 
Begründung: 
 
Die gegenwärtig durch die Corona-Pandemie bestehenden gravierenden Gesundheitsgefahren haben 
den Wahlausschuss zur Wahl des gesamtstädtischen Jugendrates auf seiner Sitzung am 9. Novem-
ber 2020 veranlasst, das laufende Verfahren zur Wahl des gesamtstädtischen Jugendrates vorsorg-
lich abzubrechen.  
 
Zudem hat der Ausschuss angesichts des ansonsten hohen Infektionsrisikos die Absicht geäußert, im 
Wege einer zeitnahen Änderung der aktuell geltenden Wahlordnung, die Durchführung der Jugend-
ratswahl als Online -Wahl zu ermöglichen. Bereits im Frühjahr 2021 kön nte so der Wahlvorgang in 
dieser gesundheitliche Gefahren nach Kräften ausschließenden Weise erfolgen. 
 
Regelungen, die aus Anlass der Pandemiegefahren durch Ratsbeschluss vom 26. August 2020 be-
reits in die aktuelle Wahlordnung aufgenommen wurden, erschien en dem Ausschuss als untauglich, 
eine dem Gefahrengrad angemessene weitere Durchführung der Wahl zu gewährleisten. Insbesonde-
Amt für Bürger- und 
Ratsservice 
 
15.01.2021 
 
Ihr/e Ansprechpartner/in: 
Herr Bracke 
Telefon: 492-3392 
Bracke@stadt-muenster.de

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V/0065/2021 
re die (konkrete) Bestimmung eines neuen Wahltermins - wie in § 9 Absatz 1 der Satzung bereits 
vorgesehen - hilft nicht weiter, wei l nicht absehbar ist, wann eine Urnenwahl ohne Infektionsrisiko 
wieder möglich sein wird. 
 
In der Neufassung der Wahlordnung zur Wahl des gesamtstädtischen Jugendrates wird den Forde-
rungen des Wahlausschusses insofern entsprochen, dass fortan nicht weiter eine reine Urnenwahl 
vorgeschrieben ist, sondern auch die Möglichkeit zur Brief- und Online-Wahl eröffnet wird. Im Hinblick 
auf eine ungewisse weitere Entwicklung der Corona -Pandemie kann so eine zeitnahe Durchführung 
der Wahl zum gesamtstädtischen Jugendrat gesichert werden, welche dringend erforderlich ist, da die 
Amtszeit des Jugendrates mit Ablauf des letzten Kalenderjahres endete. 
 
 
 
In Vertretung 
 
 
gez. 
 
Thomas Paal 
Stadtdirektor und Wahlleiter 
 
 
Anlagen: 
 
Anlage A 
Anlage 1 Neufassung der Satzung für die Wahl des Jugendrates der Stadt Münster (Wahlordnung 
Jugendrat)

Beratungsverlauf (3)

04.02.2021 Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien
TOP 10 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
10.02.2021 Hauptausschuss
TOP 3.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
Entscheidung

Details

Aktenzeichen
V/0065/2021
Typ
Vorlagen
Datum
21.01.2021
Erstellt
15.01.2021 08:14