Mandari Insight

2998/2017

Richtlinie für die Benennung von Straßen

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 14.03.2018

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 20.03.2018, TOP 6.4.1

Anlage 10 BV Beschlüsse Zusammenfassung und Stellungnahme der Verwaltung

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Anlage 11 Vorab-Auszug BV1 08.03.2018

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Anlage 6, Auszug BV 4 vom 29.01.2018

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Anlage 12, Auszug aus der BV 5 vom 15.03.2018

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Anlage 1 - Benennungsrichtlinie

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Anlage 8, Auszug aus der BV 3 vom 05.02.2018

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Beschlussvorlage Rat

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Anlage 3 - Synopse der Anlagen 1 und 2 samt Erläuterungen

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Anlage 7, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 19.02.2018 2998-2017

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Anlage 9. Auszug aus der BV 7 vom 27.02.2018

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Anlage 2 Richtlinien von 1999

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Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 30.01.2018

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Anlage 4 Vorabauszug BV 8 vom 25.01.2018

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Anlage 10 BV Beschlüsse Zusammenfassung und Stellungnahme der Verwaltung

9745 Zeichen

1 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
BV 1: vertagt auf 08.03.2018 
 
  
Ergebnis kann von der Verwaltung am 12.03.2018 
mündlich vorgetragen werden. 
 
 
BV 2 vom 19.02.2018: 
 
mit Änderungen zugestimmt 
 
 
„Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt 
zu streichen: 
 
§ 2 Neubenennung 
(2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener 
Straßenname darf nicht noch einmal vergeben 
werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. 
Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende 
Straßenbezeichnungen, die sich nur in den 
Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden (z.B. 
Bonner Straße/Bonner Wall). 
 
 
Bei ähnlich lautenden Bezeichnungen ist nach 
Einschätzung der Verwaltung die 
Verwechslungsgefahr ähnlich hoch wie bei 
gleichlautenden Straßen. Die Namen sollen in 
erster Linie der Orientierung dienen, die 
Bezeichnungen Platz/Wall etc. als Umschreibung 
sind dafür nur eingeschränkt geeignet. 
 
Nicht eindeutige Bezeichnungen sind z.B. 
problematisch für ortsunkundige Touristen oder 
bei Rettungseinsätzen. 
  
Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: 
 
§ 2 Neubenennung 
(5) ist ersatzlos zu streichen. 
(5) [Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 
entsprechend, also erst nach deren Schließung, 
nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu 
Werbe- oder Förderungszwecken.] 
 
 
In der Richtlinie von 1999 ist die Benennung nach 
Firmen nicht geregelt. 
 
Die Benennung nach Firmen ist als problematisch 
zu sehen, da sich jederzeit Veränderungen wie 
Namensänderung, Firmenfusion (mit 
Namensänderung), Verlagerung des 
Standorts/Wegzug und Auflösung des 
Unternehmens ergeben können. 
Straßen, die nach Firmen benannt wurden, 
verlieren dann oft ihren Bezug zur Örtlichkeit. 
Als Beispiel ist die Germanwings-Str. (heute 
wieder Teil der Waldstr.) zu nennen.  
Seit 2015 ist Germanwings nur noch als 
Dienstleister für Eurowings tätig. 
 
Zudem kann bei der Benennung nach Firmen eine 
Umbenennung notwendig werden, wenn z.B. 
Erkenntnisse vorliegen, die im Vorfeld nicht zu 
einer Benennung geführt hätten.

2 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Eine Umbenennung  wiederum führt zu 
Belastungen für die Anlieger, da diese unmittelbar 
betroffen sind. 
 
Aus diesen Gründen favorisiert die Verwaltung die 
Regelung aus der Beschlussvorlage, damit 
zukünftig stadtweit nach einheitlichen Kriterien 
Straßen nach Firmen benannt werden können. 
 
 
BV 3 vom 05.02.2018: 
 
mit Änderungen zugestimmt  
 
 
§ 2 Neubenennungen…Absatz 3: …Die Anzahl der 
Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt 
werden.  
 
 
Begründung für die Regelung im 
Beschlussentwurf: 
Im Melderegister sind 25 Zeichen für 
Straßennamen vorgesehen, möglich sind 31 
Zeichen ohne Abkürzungen. 
 
Die Lesbarkeit von Straßenschildern ist bis 25 
Zeichen optimal, max. 30 Schriftzeichen sind 
möglich. 
 
Alternativ schlägt die Verwaltung folgende 
Ergänzung vor: 
§ 2 Abs. 3  
Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen 
auf 25 begrenzt werden…und darf 30 Zeichen 
nicht überschreiten. 
 
  
§ 2 Neubenennungen ..Absatz 4: …Grundsätzlich ist 
bei der Benennung von Straßen und Plätzen darauf 
zu achten, dass mittelfristig insgesamt ein 
ausgewogenes Zahlenverhältnis von männlichen 
und weiblichen Namen erreicht wird.  
 
 
Die gewünschte Änderung  könnte eine 
Verschärfung mit dem Begriff „mittelfristig“ 
gegenüber der Vorlage darstellen. 
In den vergangenen Jahren wurde bereits ohne 
Regelung der Anteil von Benennungen nach 
Frauen erhöht 
 
Durch den Vorschlag der Verwaltung soll 
sichergestellt werden, dass bei den 
Namensvorschlägen ein ausgeglichenes

3 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Verhältnis von Frauen und Männern gewahrt ist. 
 
Aus diesem Grund favorisiert die Verwaltung die 
Regelung aus der Beschlussvorlage 
 
 
BV 4 vom 29.01.2018: 
 
mit Änderungen zugestimmt 
 
 
§ 2 Neubenennungen…Absatz 3: …Die Anzahl der 
Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt 
werden. 
 
 
Begründung für die Regelung im 
Beschlussentwurf: 
Im Melderegister sind 25 Zeichen für 
Straßennamen vorgesehen, möglich sind 31 
Zeichen ohne Abkürzungen. 
 
Die Lesbarkeit von Straßenschildern ist bis 25 
Zeichen optimal, max. 30 Schriftzeichen sind 
möglich. 
 
 
Alternativ schlägt die Verwaltung folgende 
Ergänzung vor: 
§ 2 Abs. 3  
Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen 
auf 25 begrenzt werden…und darf 30 Zeichen 
nicht überschreiten. 
 
  
Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die 
neue Richtlinie übernommen werden:  
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, 
so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das 
Zentrale Archiv für Straßenneu – und -
umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und 
der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs. 
 
 
Keine Bedenken. 
 
Die bisherige Ziffer 4.3. würde als generelle Regel 
unter § 1 Abs. 2 mit Änderungen übernommen: 
„Besteht das Anliegen, eine Straße neu- oder um- 
zu benennen, so beauftragt die zuständige 
Bezirksvertretung das Zentrale Namensarchiv mit 
der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung 
eines Beschlussentwurfs.“ 
 
 
BV 5:  vertagt auf 15.03.2018

4 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
BV 6 vom 01.02.2018: 
 
Zugestimmt 
 
  
 
 
BV 7 vom 27.02.2018: 
 
Abgelehnt.  
Ersetzungsantrag zugestimmt. 
 
 
„In einer Stadt die sich aus neun Großstädten 
zusammensetzt werden nach der bisherigen Vorlagen 
in Naher Zukunft für Straßen, Wege und Plätze die 
Namen ausgehen, daher lehnt die Bezirksvertretung 
Porz den Beschlussentwurf ab.“ 
 
 
 
 
„Sie beauftragt die Verwaltung einen Entwurf zu 
fertigen die eine Begrenzung der Namen auf das 
gesamte Stadtgebiet ausschließt und die Schluss 
letztliche Beschlussfassung der Namen den 
Bezirksvertretungen überlässt.“ 
 
 
Mit der Regelung aus dem Ersetzungsantrag wäre 
es möglich, einen Straßennamen 9 Mal im 
gesamten Stadtgebiet zu vergeben. 
 
Die Ordnungs- und Orientierungsfunktion von 
Straßennamen wären dann nicht mehr gegeben, 
auch nicht mit modernen Hilfsmitteln 
(Navigationsgeräten). 
 
Im § 1 der neuen Richtlinie ist das 
Entscheidungsrecht definiert: 
“…hat der Rat der Stadt Köln den 
Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über 
die Benennung und Umbenennung öffentlicher 
Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, 
Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) mit im 
Wesentlichen bezirklicher Bedeutung in 
Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv 
übertragen.“ 
 
Der Beschluss würde aus Sicht der Verwaltung 
der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln 
widersprechen und ist auch deshalb abzulehnen. 
 
Besonders im Hinblick auf das abgeklärte  
Geschichtsbild bei Personen ist eine frühe 
Einbindung des zentralen Namensarchivs 
unverzichtbar.

5 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
BV 8 vom 26.01.2018: 
 
abgelehnt 
 
 
„Die Benennung nach Firmen analog der Regelung 
von Personen wird abgelehnt.“ 
 
In der Richtlinie von 1999 ist die Benennung nach 
Firmen nicht geregelt. 
 
Die Benennung nach Firmen ist als problematisch 
zu sehen, da sich jederzeit Veränderungen wie 
Namensänderung, Firmenfusion (mit 
Namensänderung), Verlagerung des 
Standorts/Wegzug und Auflösung des 
Unternehmens ergeben können. 
Straßen, die nach Firmen benannt wurden, 
verlieren dann oft ihren Bezug zur Örtlichkeit. 
Als Beispiel ist die Germanwings-Str. (heute 
wieder Teil der Waldstr.) zu nennen.  
Seit 2015 ist Germanwings nur noch als 
Dienstleister für Eurowings tätig. 
 
Zudem kann bei der Benennung nach Firmen eine 
Umbenennung notwendig werden, wenn z.B. 
Erkenntnisse vorliegen, die im Vorfeld nicht zu 
einer Benennung geführt hätten. 
 
Eine Umbenennung  wiederum führt zu 
Belastungen für die Anlieger, da diese unmittelbar 
betroffen sind. 
 
Aus diesen Gründen favorisiert die Verwaltung die 
Regelung aus der Beschlussvorlage, damit 
zukünftig stadtweit nach einheitlichen Kriterien 
Straßen nach Firmen benannt werden können. 
 
  
„Auch Straßenbezeichnungen zu verwenden, die sich 
nur in den Grundworten unterscheiden, muss 
umsetzbar bleiben. Eine Verwechslungsgefahr sieht er 
[Herr Schuiszill] hier nicht.“ 
 
Bei ähnlich lautenden Bezeichnungen ist nach 
Einschätzung der Verwaltung die 
Verwechslungsgefahr ähnlich hoch wie bei 
gleichlautenden Straßen. Die Namen sollen in 
erster Linie  der Orientierung dienen, die 
Bezeichnungen Platz/Wall etc. als Umschreibung 
sind dafür nur eingeschränkt geeignet.

6 
Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung 
 
Nicht eindeutige Bezeichnungen sind z.B. 
problematisch für ortsunkundige Touristen oder 
bei Rettungseinsätzen. 
 
  
„Ebenfalls die Festsetzung von Straßenbezeichnungen 
für kurze Stichstraßen oder Wohnwege muss gestattet 
bleiben, um besonderen Fällen, die sich ggfs. aus dem 
örtlichen Bezug oder aus historischer Sicht ergeben, 
Rechnung zu tragen.“ 
 
 
Grundsätzlich soll die Anzahl der Straßen so 
gering wie möglich gehalten werden. Zudem soll 
ein durchgehender Straßenzug einen einheitlichen 
Namen erhalten. 
Die Einbeziehung von Stichstraßen und 
Wohnwegen in die Bezeichnung der 
Durchgangsstraße stellt sicher, dass die oben 
genannten Punkte erfüllt werden.  
 
Von einer Einbeziehung kann abgewichen werden, 
wenn dies hausnummerntechnisch nötig ist. 
 
Mit der Regelung aus der Beschlussvorlage ist die 
Ordnungs- und Orientierungsfunktion von 
Straßennamen berücksichtigt worden. 
 
 
BV 9 vom 22.01.2018: 
 
zugestimmt

Anlage 11 Vorab-Auszug BV1 08.03.2018

3579 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 
Herr Schmitz 
Telefon:  (0221) 221 94317  
Fax       :  (0221) 221.94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 09.03.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der 
Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 
öffentlich 
4.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen, vertagt am 25.01.2018 
2998/2017 
Frau Weinmeister, Amt für Liegenschaften und Kataster, führt aus, dass die Beschlussvorla-
ge seit dem Vertagungsbeschluss aus der letzten Sitzung bisher mit unterschiedlichen Er-
gebnissen in einigen Bezirksvertretungen beraten wurde. Aufgrund von Änderungsvorschlä-
gen zur Höchstgrenze der Satzzeichen werde die Verwaltung dem AVR eine Begrenzung auf 
allerhöchstens 30 Zeichen vorschlagen.  
 
Herr Uerlich (CDU-Fraktion) führt aus, dass sich seine Fraktion aufgrund der Änderungen zur 
Bürgerbeteiligung bei Umbenennungen gegen die Beschlussvorlage aussprechen werde.  
 
Frau Dr. Börschel (SPD-Fraktion) spricht sich grundsätzlich für die Beschlussvorlage aus. 
Sie sieht die Änderungsvorschläge anderer Bezirksvertretungen hinsichtlich der Höchstzahl 
der Zeichen als sinnvoll an. Zur Ziffer 2.2 der Neufassung merkt sie an, dass es gerade in 
der Innenstadt etliche historisch bedingte Namensähnlichkeiten wie z.B. Gereronswall und 
Gereonshof gebe. Sie bittet daher zu überlegen, ob der beabsichtigte Ausschluss von Be-
zeichnungen, die sich nur in den Grundworten unterscheiden, wirklich notwendig sei.  
 
Frau Weinmeister teilt hinsichtlich der Änderung der Bürgerbeteiligung mit, dass es Fälle 
gegeben habe, in welchen die Bürgerinnen und Bürger gegen eine Umbenennung gewesen 
seien, die Bezirksvertretung aber trotzdem dafür gestimmt habe. Die Verwaltung beabsichti-
ge, durch die Änderung Enttäuschungen auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger zu vermei-
den.  
Bei einer Änderung des vorgeschlagenen § 2 Absatz 2 sei zu befürchten, dass in verschie-
denen Stadtbezirken gleichlautende Straßen benannt werden. Dies würde Schwierigkeiten 
hinsichtlich der Orientierung, gerade für auswärtige Besucherinnen und Besucher, verursa-
chen. 
 
Herr Kasnitz (Deine Freunde) äußert Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelun-
gen in § 2 Absatz 3. Diese Regelung, wonach nur leicht verständliche und auszusprechende 
Namen zu verwenden seien, könne diskriminierend verstanden werden. Er bittet hier um 
präzisere Formulierung.

Herr Fischer (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) spricht sich für die Beschlussvorlage aus. 
 
Herr Dr. Höver merkt an, dass es gerade in der Innenstadt ein bewährtes Verfahren gebe, 
wonach Benennungsvorschläge aus der Politik zunächst von der Verwaltung geprüft werden. 
Der Beschluss erfolgt dann letztendlich durch die Politik. Die Richtlinie sollte daher nicht zu 
eng gefasst werden, so dass die Bezirksvertretung möglichst frei entscheiden könne. 
 
Frau Dr. Börschel (SPD-Fraktion) spricht sich für den Ausschluss von Firmennamen zu Wer-
bezwecken aus. Sie regt an, über die Beschlussvorlage abzustimmen. Die formulierten Hin-
weise aus der Bezirksvertretung sollen dem AVR zur Kenntnis gegeben werden. 
 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu 
fassen: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 
(DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung 
von Straßen. 
Abstimmungsergebnis: 
Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, Herrn Kasnitz (Deine Freun-
de) und Herrn Geffe (GUT).

Anlage 6, Auszug BV 4 vom 29.01.2018

4962 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 
Herr Schmitz 
Telefon:  (0221) 221-94313  
Fax       :  (0221) 221-94342 
E-Mail:  Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de 
Datum: 20.02.2018 
Auszug 
aus der Niederschrift der 29. Sitzung der Bezirksvertretung 
Ehrenfeld vom 29.01.2018 
öffentlich 
10.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 
2998/2017 
Frau Weinmeister, Amt für Liegenschaften und Kataster, erläutert die Änderungen in der 
Neufassung der Richtlinie für die Benennung von Straßen. Die Richtlinie wurde konkretisiert 
und gestrafft. Wesentliche Änderungen habe es bei der Benennung nach Firmennamen und 
Personen gegeben. Die Veränderungen bei den Straßennamen sollen zukünftig im Amtsblatt 
der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht und zur Information auf der Homepage der Stadt 
Köln veröffentlicht werden. 
 
Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) spricht sich für die Beschlussvorlage aus. Ins-
besondere sei der erkannte Nachholbedarf bei der Benennung nach Frauen zu begrüßen. 
Der Stadtbezirk Ehrenfeld sei derjenige Stadtbezirk in welchem mit 12 Straßen die meisten 
Benennungen nach Frauen erfolgt seien. Die Regelungen zur Benennung nach Firmen seien 
ebenfalls zu begrüßen. Die weggefallene Bürgerbeteiligung bei der Umbenennung von Stra-
ßen sehe sie unkritisch. Im Stadtbezirk Ehrenfeld gebe es bereits im Zusammenhang mit der 
Diskussion zu Kolonialnamen hinreichend Erfahrungen zur Einbeziehung der Bürgerinnen 
und Bürger.  
 
Bezirksvertreterin Martin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) merkt an, dass es zwar Erfah-
rungen mit Umbenennungen gebe, dass Thema aber noch nicht abgeschlossen sei. Daher 
sei die grundsätzliche Möglichkeit der Umbenennung zu begrüßen. Sie sieht die Beschrän-
kung der Straßenschilder auf 25 Zeichen inklusive Zusätzen als schwierig an. Es gebe 
durchaus längere Namen, die somit ausscheiden würden. Sie regt eine entsprechende Um-
formulierung des Beschlusstextes in eine Sollvorschrift an. Dies lasse die Möglichkeit länge-
rer Namen zu. 
 
Frau Weinmeister verweist auf Abstimmungen mit den entsprechenden Fachabteilungen im 
Amt für Straßen und Verkehrstechnik. 
 
Bezirksvertreter Besser (Fraktion Die Linke) führt aus, dass einige Regelungen der Richtlinie 
von 1999 mit dem Hinweis auf das gängige Verwaltungsfahren zukünftig herausfallen. Er 
fragt nach, wer den historischen Hintergrund von vorgeschlagenen Personen prüfe.

Frau Weinmeister teilt mit, dass die Prüfung durch das NS-Dokumentationszentrum und das 
Bundesarchiv erfolge. 
  
Bezirksvertreter Petri (Fraktion Die Linke) regt an, die Ziffer 4.3 der Richtlinie aus 1999 in die 
neue Richtlinie zu übernehmen. 
 
Aufgrund des Beratungsverlaufs regt Bezirksbürgermeister Wirges folgenden geänderten 
Beschlusstext an: 
 
 „Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten 
Beschluss zu fassen: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 
(DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung 
von Straßen mit folgenden Änderungen: 
 § 2 Neubenennung  
 (…) 
 (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für 
deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbar-
keit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee).  
Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. 
 Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die neue Richtlinie übernommen werden: 
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige 
Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu – und umbenennungen mit der 
Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs.“ 
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten 
Beschluss zu fassen: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 
(DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung 
von Straßen mit folgenden Änderungen: 
 
 § 2 Neubenennung  
 (…) 
 (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für 
deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum 
Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbar-
keit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee).  
Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. 
 Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die neue Richtlinie übernommen werden: 
 
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige 
Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu – und umbenennungen mit der 
Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs. 
Abstimmungsergebnis: 
Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stimmt der geänderten Beschlussvorlage einstimmig zu.

Anlage 12, Auszug aus der BV 5 vom 15.03.2018

992 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 
Herr Rupsch 
Telefon:  (0221) 221-95313  
Fax       :  (0221) 221-95447 
E-Mail:  guido.rupsch@stadt-koeln.de 
Datum: 05.04.2018 
Auszug 
aus der Niederschrift der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes 
vom 15.03.2018 
öffentlich 
9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 
2998/2017 
 
Die Bezirksvertretung Nippes erweitert den Beschlussvorschlag und empfiehlt dem 
Rat der Stadt Köln wie folgt zu entscheiden: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli-
nie für die Benennung von Straßen. 
 
Die Bezirksvertretung Nippes behält sich das Recht vor, Straßennamen weiterhin 
nach bestehenden Firmen zu benennen. 
 
Die Änderungen der anderen Bezirksvertretungen werden unterstützt. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen, wobei die Grünen den Vorschlag, Straßen nach bestehen-
den Firmen zu benennen, ablehnen.

Anlage 1 - Benennungsrichtlinie

4321 Zeichen

Anlage 1 
1 
 
Richtlinien für die Benennung von Straßen 
(gemäß Ratsbeschluss vom aa.bb.cccc) 
 
§ 1 Allgemeines 
Durch § 2 Absatz 1 Nr. 6.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung vom 
27.07.2017 obliegt den Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über die Benennung 
und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, 
Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv. 
Diese Richtlinien beinhalten die bei der Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie 
anderen Verkehrsanlagen und Grünflächen anzuwendenden Verfahrensgrundsätze. Für die 
weiteren öffentlichen Einrichtungen existieren teilweise eigene Regelungen. Die Richtlinien 
finden Anwendung auf alle künftigen Benennungen, nicht jedoch auf bereits existierende 
Bezeichnungen. 
 
§ 2 Neubenennung 
(1) Die Anzahl der Namen ist so gering wie möglich zu halten. Dabei erhält ein 
durchgehender Straßenzug einen einheitlichen Namen. Unterbrechungen (z.B. durch 
das Einfügen von Platzbezeichnungen) sind nicht zulässig. 
Bei kurzen Stichstraßen und Wohnwegen erfolgt eine Einbeziehung in die 
Bezeichnung der Durchgangsstraße, soweit dies hausnummerntechnisch möglich ist. 
(2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben 
werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich 
lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Straße, Platz) 
unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). 
(3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für 
deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der 
Lesbarkeit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). 
Die Anzahl der Zeichen ist inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt. 
(4) Für die Benennung nach einer Person muss deren Todestag mindestens zwei Jahre 
zurückliegen. Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen auf ein 
ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf weibliche und männliche Namen zu achten.  
Soweit möglich, ist das Einverständnis der in gerader Linie Verwandten ersten 
Grades (Eltern, Kinder) sowie Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner einzuholen. 
Es kommen nur Personen infrage, die sich besondere Verdienste vor allem in 
sozialer, kultureller oder wissenschaftlicher Hinsicht erworben haben und deren 
Geschichtsbild abgeklärt ist. 
Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht zu verwenden. Vielmehr sollen 
inklusive Grundwort max. drei Namensteile (z.B. Willy-Brandt-Platz) festgesetzt 
werden. 
(5) Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 entsprechend, also erst nach deren 
Schließung, nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu Werbe- oder 
Förderungszwecken.

Anlage 1 
2 
 
§ 3 Umbenennung 
(1) Umbenennungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig,  
 
insbesondere  
a) zur Beseitigung oder Vermeidung von Orientierungsproblemen, z.B. infolge 
baulicher Veränderungen  
oder 
b) wenn bei einer Person nachträglich Aspekte im Geschichtsbild bekannt werden, 
die bei rechtzeitiger Kenntnis die Benennung verhindert hätten. 
(2) Da die formalen Auswirkungen einer Umbenennung eine Belastung ähnlich der eines 
Umzugs darstellen, erfolgt eine schriftliche Information an die Anwohnerschaft und 
gewerbliche Anliegerschaft.  
(3) Für den neuen Namen nach der Umbenennung gilt § 2 entsprechend. 
(4) Umbenennungen treten ein Jahr nach Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Köln in 
Kraft, sofern die Bezirksvertretung nicht begründet abweichend entscheidet. 
In der Übergangszeit wird bereits das neue Schild mit einem roten Diagonalbalken 
zusätzlich zum alten Schild angebracht. 
 
§ 4 Bekanntmachung 
Die Veränderungen bei den Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich 
bekannt gemacht und zur Information auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. 
 
§ 5 Zusatzschilder 
Im Rahmen eines Sponsoringverfahrens können interessierte Bürgerinnen und Bürger, 
Vereine oder sonstige Institutionen erläuternde Zusatzschilder spenden. Auf der Grundlage 
eines Beschlusses des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 28.02.2011 
(Vorlage Nr. 4677/2010) wurde hierfür ein Prüfverfahren entwickelt, zu dem das Zentrale 
Namensarchiv Auskunft erteilt.

Anlage 8, Auszug aus der BV 3 vom 05.02.2018

1300 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 
Herr Wagener 
Telefon:  (0221) 221-93313  
Fax       :  (0221)  
E-Mail:  steffen.wagener1@stadt-koeln.de 
Datum: 23.02.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Lindenthal vom 05.02.2018 
öffentlich 
9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen  
  
Sammelumdruck 
2998/2017 
 
 
geänderter Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli-
nie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: 
§ 2 Neubenennung  
  
(…) 
 (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für 
deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung 
zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der 
Lesbarkeit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). 
Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. 
(4) Satz 2.:

Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen darauf zu achten, dass mit-
telfristig insgesamt ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von männlichen und weibli-
chen Namen erreicht wird.  
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig beschlossen 
 
Nicht anwesend: 
Frau Vadood (Grüne)

Beschlussvorlage Rat

1838 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle 
III/23/235/1 
 
Vorlagen-Nummer 
 2998/2017 
Freigabedatum 
29.11.2017  
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Richtlinie für die Benennung von Straßen 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 
0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung von Straßen. 
 
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 
Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.01.2018 
Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2018 
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.01.2018 
Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2018 
Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2018 
Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.02.2018 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 01.02.2018 
Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.02.2018 
Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 
Rat 20.03.2018

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung 
Der Rat der Stadt Köln hat zuletzt mit Beschluss vom 26.08.1999 Richtlinien für die Neu- und Umbe-
nennung von Straßen und Plätzen erlassen. In der Zwischenzeit sind sowohl aufgrund gesetzlicher 
Änderungen (Abschaffung des Widerspruchsverfahrens) als auch durch Erfahrungen in der Anwen-
dung der Richtlinien durch Politik und Verwaltung Anpassungen erforderlich geworden. Aus diesen 
Gründen erfolgen in dieser Richtlinie Klarstellungen, Erläuterungen, Straffungen und Präzisierungen. 
 
Neu ist die generelle Möglichkeit, nach Firmen zu benennen, sofern bestimmte Voraussetzungen er-
füllt sind (§ 2 Abs.5). 
 
Auch der Gendergerechtigkeit wird besonderes Augenmerk gewidmet (§ 2 Abs. 4). 
 
 
 
 
 
Anlagen  
1 – Benennungsrichtlinie 
2 – Richtlinien von 1999 
3 – Synopse der Anlagen 1 und 2 samt Erläuterungen

Anlage 3 - Synopse der Anlagen 1 und 2 samt Erläuterungen

13995 Zeichen

Anlage 3 
1 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
   
Richtlinien des Rates für die Neu- und 
Umbenennung von Straßen und Plätzen 
(gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999) 
Richtlinien für die Benennung von Straßen 
(gemäß Ratsbeschluss von aa.bb.cccc) 
 
   
 § 1 
Allgemeines 
 
Durch § 2 Absatz 1 Nr. 6.1 der 
Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der 
Fassung vom 27.07.2017 obliegt den 
Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über 
die Benennung und Umbenennung öffentlicher 
Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, 
Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit 
dem Zentralen Namensarchiv. 
Diese Richtlinien beinhalten die bei der 
Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen 
sowie anderen Verkehrsanlagen und Grünflächen 
anzuwendenden Verfahrensgrundsätze. Für die 
weiteren öffentlichen Einrichtungen existieren 
teilweise eigene Regelungen. Die Richtlinien 
finden Anwendung auf alle künftigen 
Benennungen, nicht jedoch auf bereits 
existierende Bezeichnungen. 
 
 
 
Neben dem Hinweis auf das 
Abstimmungserfordernis zwischen BV und 
Zentralem Namensarchiv (ZN) erfolgt die 
Klarstellung, dass es sich um ausschließlich für 
künftige Benennungen anzuwendende 
Verfahrensgrundsätze handelt. 
Die explizite Nennung von Straßen, Plätzen, 
Wegen, anderen Verkehrsanlagen (wie Brücken 
oder Tunnel) sowie Grünflächen entspricht der 
angewandten Praxis des ZN und dient der 
Klarstellung für Politik und Verwaltung. 
 
 
   
1.  
Allgemeine Regelungen 
§ 2 
Neubenennung 
Da das Hauptgeschäft des ZN die Neubenennung 
von Straßen etc. ist, ist § 2 der wichtigste Teil der 
Richtlinien. Hier wird festgelegt, wann und unter 
welchen Bedingungen neue Namen vergeben 
werden. 
Im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wurden 
die Formulierungen gestrafft und unpräzise 
Begriffe wie „soll möglichst“ entfernt, sodass sich 
weniger Spielraum für Abweichungen ergibt. Ziel 
dieser Änderung ist die Vereinheitlichung der 
Handhabung in den einzelnen 
Bezirksvertretungen/Stadtbezirken.

Anlage 3 
2 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
Einander inhaltsnahe Aspekte wurden 
zusammengefasst. 
1.1  
Die Anzahl der Straßennamen ist so gering wie 
möglich zu halten. 
(1) 
Die Anzahl der Namen ist so gering wie möglich 
zu halten. Dabei erhält ein durchgehender 
Straßenzug einen einheitlichen Namen. 
Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von 
Platzbezeichnungen) sind nicht zulässig. Bei 
kurzen Stichstraßen und Wohnwegen erfolgt eine 
Einbeziehung in die Bezeichnung der 
Durchgangsstraße, soweit dies 
hausnummerntechnisch möglich ist. 
 
Zusammenfassung und Straffung von alt 1.1 bis 
1.3. 
1.2  
Ein durchgehender Straßenzug soll möglichst 
einen einheitlichen Straßennamen erhalten. 
Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von 
Platzbezeichnungen) sind grundsätzlich zu 
vermeiden. 
1.3  
Für kurze Stichstraßen, Wohnwege etc. werden – 
soweit möglich – keine besonderen 
Straßenbezeichnungen festgesetzt. Die 
Lagebezeichnung der an diesen Straßen 
bestehenden Gebäude erfolgt durch 
entsprechende Nummerierung von der 
Durchgangsstraße her.  
1.4 
Anfang und Ende einer Straße sind – soweit 
möglich – durch die begrenzenden Straßen zu 
bezeichnen. 
 Entfällt, da selbstverständlich jede Bezeichnung 
definiert wird. 
   
2.  
Straßenname 
  
2.1 
Ein bereits im Stadtgebiet vergebener 
Straßenname darf nicht noch einmal vergeben 
werden. 
(2) 
Ein bereits im Stadtgebiet vergebener 
Straßenname darf nicht noch einmal vergeben 
werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. 
Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende 
Straßenbezeichnungen, die sich nur in den 
Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden 
(z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). 
 
Zusammenfassung und Straffung von alt 2.1 und 
2.2 
2.2 
Gleichklingende Straßennamen bei 
unterschiedlicher Schreibweise sind nicht zu 
vergeben (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg, Danziger 
Straße/Danzierstraße). 
 
2.3 Ausländische Straßennamen sind möglichst 
 
(3) Es sind nur leicht verständliche und 
 
Veränderung alt 2.3 sowie zusätzlich der Hinweis

Anlage 3 
3 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
nur zu verwenden, wenn ihre Aussprache mit der 
deutschen identisch ist (z.B. Kennedy-Ufer). 
auszusprechende Namen zu verwenden. Für 
deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln 
der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der 
Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die 
Verbesserung der Lesbarkeit beschränkt (z.B. 
Barcelona-Allee). 
Die Anzahl der Zeichen ist inklusive Leerzeichen 
auf 25 begrenzt. 
auf die jeweils aktuelle Rechtschreibung der 
Namen. Damit können alte/historische 
Schreibweisen erhalten bleiben, und eine 
Abweichung von den aktuellen Regeln wird 
unterbunden. Weiterhin mögliche Ausnahmen 
bleiben jedoch Anpassungen, die der besseren 
Lesbarkeit geschuldet sind (z.B. Barcelona-Allee). 
Die Begrenzung der Zeichenzahl trägt gewissen 
Formerfordernissen Rechnung, wie z.B. der 
Lesbarkeit von Straßennamensschildern 
(insbesondere für Autofahrer), der Begrenzung 
von Formularfeldern (Vordrucke, Internet) und der 
Alltagstauglichkeit der Namen in der Anwendung 
durch Anwohner und gewerbliche Anlieger. Zu 
lange Namen werden häufig abgekürzt, was den 
eigentlichen Absichten einer Benennung zuwider 
läuft. 
Aufgrund eigener Ermittlung, aber auch durch 
entsprechende Meldung durch den Bauhof des 
Amtes für Straßen und Verkehrstechnik, ist 
bekannt, dass auf ein Schild mit einer 
Maximallänge von 1,40 m bis zu 30 Zeichen 
passen. Da jedoch auch diese Zahl als ungünstig 
im Sinne des bereits Erläuterten angesehen wird, 
wird auf 25 Zeichen heruntergestuft. 
   
3. 
Benennung nach Personen 
 
 
(4) 
Für die Benennung nach einer Person muss deren 
Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. 
Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen 
und Plätzen auf ein ausgewogenes Verhältnis in 
Bezug auf weibliche und männliche Namen zu 
achten. Soweit möglich, ist das Einverständnis der 
in gerader Linie Verwandten ersten Grades 
(Eltern, Kinder) sowie Ehe- und 
Lebenspartnerinnen und -partner einzuholen. 
 
 
 
Die Voraussetzungen für die Benennung nach 
Personen wurden insgesamt gestrafft und werden 
nun nicht mehr als eigener Bereich geführt, 
sondern unter den Passus der Neubenennungen 
genommen, gelten aber genauso für 
Umbenennungen. 
Der Anteil der nach Frauen benannten 
Verkehrsanlagen soll deutlich erhöht werden. 
Wichtig ist auch, dass das abgeklärte 
3.1 
Werden Straßen nach Personen benannt, so muss 
deren Todestag mindestens zwei Jahre 
zurückliegen. 
3.2 
Es kommen nur Personen für eine 
Straßenbenennung in Frage, 
3.2.1 
die sich um die Stadt oder deren Bürger 
besondere Verdienste erworben haben

Anlage 3 
4 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
3.2.2 
die sich besondere Verdienste auf Landes- oder 
Bundesebene erworben haben 
Es kommen nur Personen infrage, die sich 
besondere Verdienste vor allem in sozialer, 
kultureller oder wissenschaftlicher Hinsicht 
erworben haben und deren Geschichtsbild 
abgeklärt ist. 
Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht 
zu verwenden. Vielmehr sollen inklusive 
Grundwort max. drei Namensteile (z.B. Willy-
Brandt-Platz) festgesetzt werden. 
Geschichtsbild nun für alle Benennungen (also 
auch die nach lokalen Persönlichkeiten) vorliegen 
muss, wie es bereits gängige Praxis ist. 
Für die Begrenzung auf drei Namensteile gelten 
die Erläuterungen zu der Begrenzung der 
Zeichenzahl entsprechend. Da es sich um eine 
Soll-Regelung handelt, bleiben Ausnahmen 
möglich. 
3.2.3 
die sich besondere Verdienste in der Kunst, 
Wissenschaft u.ä. (regional und überregional) 
erworben haben 
3.2.4 
deren Geschichtsbild – bei Personen 
überregionaler Bedeutung – abgeklärt ist. 
3.3 
Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht 
zu verwenden. 
 (5) 
Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 
entsprechend, also erst nach deren Schließung, 
nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu 
Werbe- oder Förderungszwecken. 
 
NEU: Für die Benennung nach Firmen sollen die 
gleichen Voraussetzungen wie für die Benennung 
nach Personen angewandt werden.  
   
4. 
Umbenennung von Straßen 
§ 3 
Umbenennung 
Dieser Bereich wurde gestrafft und vereinfacht 
formuliert, dafür aber stringenter geregelt. Vor 
allem wurden dabei unbestimmte Formulierungen 
wie „soll möglichst nicht“ vermieden.

Anlage 3 
5 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
4.1 
Straßen werden nur in besonderen 
Ausnahmefällen umbenannt, insbesondere nur 
dann, wenn für die Anwohner keine unzumutbaren 
Kosten entstehen. 
4.2 
Eine Umbenennung von Straßenteilen soll 
möglichst nicht erfolgen. Kann durch eine 
Änderung der Hausnummern-Vergabe 
(Umnummerierung) eine Umbenennung von 
Straßenteilen vermieden werden, so ist 
grundsätzlich eine Änderung der 
Hausnummerierung vorzunehmen. 
(1) 
Umbenennungen sind nur in besonderen 
Ausnahmefällen zulässig,  
 
insbesondere  
 
a) zur Beseitigung oder Vermeidung von 
Orientierungsproblemen, z.B. infolge baulicher 
Veränderungen  
oder 
b) wenn bei einer Person nachträglich Aspekte im 
Geschichtsbild bekannt werden, die bei 
rechtzeitiger Kenntnis die Benennung verhindert 
hätten. 
 
Maßgeblich ist nun die klare Definition der  
Umbenennungsgründe. 
4.3 
Besteht das Anliegen, eine Straße 
umzubenennen, so beauftragt die zuständige 
Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für 
Straßenneu- und –umbenennungen mit der 
Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines 
Beschlussentwurfs. 
 Entfällt, da gängiges Verfahren.  
4.4 
In jedem Fall erfolgt eine Anwohnerbefragung. Im 
Beschlussentwurf für die zuständige 
Bezirksvertretung ist darzustellen: 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
(2) 
Da die formalen Auswirkungen einer 
Umbenennung eine Belastung ähnlich eines 
Umzugs darstellen, erfolgt eine schriftliche 
Information an die Anwohnerschaft und 
gewerbliche Anliegerschaft.  
 
Gestrafft (4.4 bis 4.4.3) und vereinfacht.  
Auf eine Anwohnerbefragung wird verzichtet.

Anlage 3 
6 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
4.4.1 
die grundsätzliche Zulässigkeit der Umbenennung. 
4.4.2 
das besondere öffentliche Interesse an einer 
Umbenennung/Beibehaltung der bisherigen 
Straßenbezeichnung und 
4.4.3 
die sich aus der Anwohnerbefragung ergebenden 
Erkenntnisse, insbesondere ein sich ergebendes 
berechtigtes Interesse an einer 
Umbenennung/Beibehaltung der bisherigen 
Straßenbezeichnung (z.B. unzumutbar hohe 
Kosten). 
 (3) 
Für den neuen Namen nach der Umbenennung 
gilt § 2 entsprechend. 
NEU: dient der Klarstellung. 
4.5 
Bei allen Umbenennungen von Straßen sollen die 
neuen Straßennamen im Regelfall erst ein Jahr 
nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft 
treten, damit die betroffenen Anwohner sich 
besser auf die Umbenennung einstellen können. 
(4) 
Umbenennungen treten ein Jahr nach 
Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft, 
sofern die Bezirksvertretung nicht begründet 
abweichend entscheidet. 
In der Übergangszeit wird bereits das neue Schild 
mit einem roten Diagonalbalken zusätzlich zum 
alten Schild angebracht. 
 
Einfacher formuliert. 
4.6 
Bei Umbenennungen wird bereits zum Zeitpunkt 
der Bekanntmachung das Schild mit dem neuen 
Straßennamen zusätzlich zum bestehenden 
Straßennamenschild angebracht. 
4.7 
Alle betroffenen Anwohner werden brieflich über 
die Umbenennung und den Termin des 
Inkrafttretens des neuen Straßennamens 
informiert. 
 Entfällt, da gängiges Verfahren. 
4.8 
Alle betroffenen Anwohner werden über die von 
ihnen selbst zu unternehmenden Schritte für den 
Vollzug der Straßenumbenennung unterrichtet 
(Änderung des Personalausweises und des KFZ-
Scheines). 
 Entfällt, da gängiges Verfahren.

Anlage 3 
7 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
   
5. 
Bekanntmachung 
§ 4 
Bekanntmachung 
 
5.1 
Die neuen Straßennamen werden im Amtsblatt der 
Stadt Köln öffentlich bekanntgemacht. 
Die Veränderungen bei den Straßennamen 
werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich 
bekannt gemacht und zur Information auf der 
Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. 
In Anpassung an die gängige Praxis beim ZN und 
zum schnelleren Erreichen der Rechtskraft der 
Beschlüsse wurden die bisherigen Punkte auf das 
unbedingt Erforderliche reduziert. So wird künftig 
auf die (nicht erforderliche) Veröffentlichung in der 
Tagespresse und dem Mitteilungsblatt der IHK 
verzichtet. 
 
5.2 
Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis auf die 
Veröffentlichung im amtlichen Teil der Kölner 
Tageszeitungen. 
5.3 
Auf die Bekanntmachung wird im redaktionellen 
Teil des Mitteilungsblattes der Industrie- und 
Handelskammer hingewiesen, um die 
gewerblichen Anlieger zu erreichen. 
5.4 
Außerdem werden die Straßenbenennungen und 
–umbenennungen im Mitteilungsblatt der Stadt 
Köln veröffentlicht. 
5.5 
Die betroffenen städtischen Dienststellen und die 
betroffenen Behörden werden direkt 
angeschrieben. 
   
 § 5 
Zusatzschilder 
NEU 
 Im Rahmen eines Sponsoringverfahrens können 
interessierte Bürgerinnen und Bürger, Vereine 
oder sonstige Institutionen erläuternde 
Zusatzschilder spenden. Auf der Grundlage eines 
Beschlusses des Ausschusses für Anregungen 
und Beschwerden vom 28.02.2011 (Vorlage Nr. 
4677/2010) wurde hierfür ein Prüfverfahren 
entwickelt, zu dem das Zentrale Namensarchiv 
Auskunft erteilt. 
Hierbei handelt es sich um einen Hinweis auf das 
seit ein paar Jahren angewendete 
Sponsoringverfahren, das sich bei Bürgerinnen 
und Bürger sowie Geschichtsvereinen 
zunehmender Beliebtheit erfreut.

Anlage 3 
8 
Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 
 
6.Entscheidung über Widersprüche 
Entfällt, da seit dem Inkrafttreten des 
Bürokratieabbaugesetzes das zulässige 
Rechtsmittel die Klage vor dem 
Verwaltungsgericht ist. 
6.1 
Über Widersprüche entscheidet das Zentrale 
Archiv für Straßenneu- und –umbenennungen.

Anlage 7, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 19.02.2018 2998-2017

3007 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 
Frau Paßmann 
Telefon:  (0221) 221-92313 
Fax       :  (0221) 221-92318 
E-Mail:  miriam.passmann@stadt-koeln.de 
Datum: 20.02.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Rodenkirchen vom 19.02.2018 
öffentlich 
9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 
2998/2017 
Die CDU-Fraktion stellt einen Änderungsantrag wie folgt: 
 
Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen 
§ 2 Neubenennung 
(2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal ve r-
geben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und 
ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Str a-
ße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall).  
Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: 
§ 2 Neubenennung 
(5) ist ersatzlos zu streichen. 
Der Bezirksbürgermeister lässt über den Änderungsantrag abstimmen. 
 
1. Beschluss: 
 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fasst folgenden Beschluss: 
Die Benennungsrichtline ist wie folgt zu ändern: 
Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen 
§ 2 Neubenennung

(2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal ve r-
geben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und 
ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Str a-
ße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall).  
Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: 
§ 2 Neubenennung 
(5) ist ersatzlos zu streichen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, einer Stim-
me der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der FDP-Fraktion bei Enthaltung 
von drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der FDP-Fraktion 
zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Homann, Herr Bronisz) 
Der Bezirksbürgermeister lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 
 
2. Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehl dem Rat folgenden geänderten Be-
schluss zu fassen: 
 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli-
nie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: 
 
Die Richtlinie für die Benennung von Straßen ist wie folgt zu ändern: 
Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen 
§ 2 Neubenennung 
(2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname  darf nicht noch einmal ve r-
geben werden. Dasselbe gilt für gleichlau tende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und 
ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie 
Straße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall).  
Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: 
§ 2 Neubenennung 
(5) ist ersatzlos zu streichen. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung einer Stimme der FDP-Fraktion zugestimmt. 
(nicht anwesend: Herr Homann, Herr Bronisz)

Anlage 9. Auszug aus der BV 7 vom 27.02.2018

1796 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 01.03.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 27.02.2018 
öffentlich 
7.2 Richtlinie für die Benennung von Straßen - aus der letzten Sitzung we-
gen Beratungsbedarfs geschoben 
2998/2017 
Beschluss: 
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli-
nie für die Benennung von Straßen. 
 
Mehrheitlich durch Beschlusstext zu TOP 7.2.1 ersetzt.

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 01.03.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 27.02.2018 
öffentlich 
7.2.1 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Grüne sowie von Frau Bas-
tian (FDP) zu TOP 7.2 - Richtlinie Straßenbenennung 
AN/0303/2018 
 
 
Die Beschlussfassung wird durch folgenden Text ersetzt: 
 
In einer Stadt die sich aus neun Großstädten zusammensetzt werden nach der bis-
herigen Vorlagen in Naher Zukunft für Straßen, Wege und Plätze die Namen ausge-
hen, daher lehnt die Bezirksvertretung Porz  den Beschlussentwurf ab.  
Sie beauftragt die Verwaltung einen Entwurf zu fertigen die eine Begrenzung der 
Namen auf das gesamte Stadtgebiet ausschließt und die Schluss letztliche Be-
schlussfassung der Namen den Bezirksvertretungen überlässt. 
 
 
Abstimmungsergebnis: 
Ja:  9 Stimmen CDU, Grüne, Frau Bastian (FDP) 
Nein: 7 Stimmen SPD; Herr Eberle (Linke) 
Enth: 2 Stimmen Herr Geraedts (AfD), Frau Wilden (Pro Köln) 
 
Mehrheitlich beschlossen.

Anlage 2 Richtlinien von 1999

4664 Zeichen

A n lage 2
Richtlinien des Rates  
für die Neu- und Umbenennung  
von Straßen und Plätzen
gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999
1. Allgemeine Regelungen
1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so 
gering wie möglich zu halten.
1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll 
möglichst einen einheitlichen Straßen­
namen erhalten. Unterbrechungen 
(z.B. durch das Einfügen von Platz­
bezeichnungen) sind grundsätzlich zu 
vermeiden.
1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege 
etc. werden - soweit möglich - keine 
besonderen Straßenbezeichnungen 
festgesetzt. Die Lagebezeichnung der 
an diesen Straßen bestehenden 
Gebäude erfolgt durch entsprechende 
Numerierung von der Durchgangs­
straße her.
1.4 Anfang und Ende einer Straße sind 
- soweit möglich - durch die begren­
zenden Straßen zu bezeichnen.
2. Straßenname
2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener 
Straßenname darf nicht noch einmal 
vergeben werden.
2.2 Gleichklingende Straßennamen bei 
unterschiedlicher Schreibweise sind 
nicht zu vergeben (z. B. Lerchen­
weg/Lärchenweg, Danziger Straße/ 
Danzierstraße).
2.3 Ausländische Straßennamen sind 
möglichst nur zu verwenden, wenn 
ihre Aussprache mit der deutschen 
identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer).
3. Benennung nach Personen
3.1 Werden Straßen nach Personen 
benannt, so muß deren Todestag 
mindestens zwei Jahre zurückliegen.
3.2 Es kommen nur Personen für eine 
Straßenbenennung in Frage,
3.2.1 die sich um die Stadt oder deren 
Bürger besondere Verdienste erwor­
ben haben
3.2.2 die sich besondere Verdienste auf 
Landes- oder Bundesebene erworben 
haben
3.2.3 die sich besondere Verdienste in der 
Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional 
oder überregional) erworben haben
3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen 
überregionaler Bedeutung - abgeklärt 
ist.
3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeich­
nungen sind nicht zu verwenden.
4. Umbenennung von Straßen
4.1 Straßen werden nur in besonderen 
Ausnahmefällen umbenannt, insbe­
sondere nur dann, wenn für die 
Anwohner keine unzumutbaren 
Kosten entstehen.
4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen 
soll möglichst nicht erfolgen. Kann 
durch eine Änderung der Haus- 
nummern-Vergabe (Umnumme­
rierung) eine Umbenennung von 
Straßenteilen vermieden werden, so 
ist grundsätzlich eine Änderung der 
Hausnummerierung vorzunehmen.

Richtlinien des Rates vom 26.08.1999
für die Neu- und Umbenennung - Seite 2 (von 2 Seiten)
von Straßen und Plätzen
4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße 
umzubenennen, so beauftragt die 
zuständige Bezirksvertretung das 
Zentrale Archiv für Straßenheu - und 
umbenennungen mit der Prüfung des 
Anliegens und der Vorbereitung eines 
Beschlußentwurfs.
4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwohner- 
Befragung. Im Beschlußentwurf für die 
zuständige Bezirksvertretung ist 
darzustellen:
4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der 
Umbenennung,
4.4.2 das besondere öffentliche Interesse 
an einer Umbenennung / Beibe­
haltung der bisherigen Straßen­
bezeichnung und
4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung 
ergebenden Erkenntnisse, insbeson­
dere ein sich ergebendes berechtigtes 
Interesse an einer Umbenennung / 
Beibehaltung der bisherigen Straßen­
bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe 
Kosten).
4.5 Bei allen Umbenennungen von 
Straßen sollen die neuen Straßen­
namen im Regelfall erst ein Jahr nach 
der öffentlichen Bekanntmachung in 
Kraft treten, damit die betroffenen 
Anwohner sich besser auf die Umbe­
nennung einstellen können.
4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum 
Zeitpunkt der Bekanntmachung das 
Schild mit dem neuen Straßennamen 
zusätzlich zum bestehenden Straßen­
namenschild angebracht.
4.7 Alle betroffenen Anwohner werden 
brieflich über die Umbenennung und 
den Termin des Inkrafttretens des 
neuen Straßennamens informiert.
4.8 Alle betroffenen Anwohner werden 
über die von ihnen selbst zu’ unter­
nehmenden Schritte für den Vollzug 
der Straßen-Umbenennung unter­
richtet (Änderung des Personal­
ausweises und des Kfz-Scheines).
5. Bekanntmachung
5.1 Die neuen Straßennamen werden im
Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich 
bekanntgemacht.
5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis 
auf die Veröffentlichung im amtlichen 
Teil der Kölner Tageszeitungen.
5.3. Auf die Bekanntmachung wird im 
redaktionellen Teil des Mitteilungs­
blattes der Industrie- und Handels­
kammer hingewiesen, um die gewerb­
lichen Anlieger zu erreichen.
5.4. Außerdem werden die Straßen­
benennungen und -umbenennungen 
im Mitteilungsblatt der Stadt Köln 
veröffentlicht.
5.5. Die betroffenen städtischen Dienst­
stellen und die betroffenen Behörden 
werden direkt angeschrieben.
6. Entscheidung über  
Widersprüche
6.1 Über Widersprüche entscheidet das 
Zentrale Archiv für Straßenneu- und 
Umbenennungen.

Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 30.01.2018

498 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 7 (Porz) 
Frau Radke 
Telefon:  (0221) 221-97327  
Fax       :  (0221) 221-97320 
E-Mail:  monika.radke@stadt-koeln.de 
Datum: 31.01.2018 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung 
Porz vom 30.01.2018 
öffentlich 
7.2 Richtlinie für die Benennung von Straßen - Versand per Sammelum-
druck 
2998/2017 
Gegen die Stimmen von SPD und Herrn Eberle (Linke) in die nächste Sitzung ge-
schoben mit der Bitte um Teilnahme der Fachverwaltung.

Anlage 4 Vorabauszug BV 8 vom 25.01.2018

3234 Zeichen

Geschäftsführung  
Bezirksvertretung 8 (Kalk) 
Herr Menne 
Telefon:  (0221) 221-98313  
Fax       :  (0221) 221-98347 
E-Mail:  dieter.menne@stadt-koeln.de 
Datum: 31.01.2018 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung der 
Bezirksvertretung Kalk vom 25.01.2018 
öffentlich 
8.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 
2998/2017 
Bezirksvertreter Schuiszill (CDU-Fraktion) sagt, dass seine Fraktion dem Beschluss-
vorschlag  nicht zustimmen wird. Er kritisiert u. a., dass viele Regelungspunkte mit 
dem Hinweis auf „gängiges Verfahren“ gestrichen wurden. Nach seiner Erfahrung 
haben sich diese Regelungen bei den Straßenbenennungen in den letzten Jahren 
sehr gut bewährt und geben auch bei einem Stellenwechsel in diesem Aufgabenge-
biet dem neuen Stelleninhaber eine gewisse Arbeitssicherheit. 
Die Benennung nach Firmen analog der Regelung von Personen wird abgelehnt. Es 
muss weiterhin möglich sein, Straßen nach Firmen zu benennen, wenn die Bezirks-
vertretung dieses möchte, beispielsweise um Firmen zur Ansiedlung nach Köln zu 
locken. 
Auch Straßenbezeichnungen zu verwenden, die sich nur in den Grundworten unter-
scheiden, muss umsetzbar bleiben. Eine Verwechslungsgefahr sieht er hier nicht.  
Ebenfalls die Festsetzung von Straßenbezeichnungen für kurze Stichstraßen oder 
Wohnwege muss gestattet bleiben, um besonderen Fällen, die sich ggf. aus dem 
örtlichen Bezug oder aus historischer Sicht ergeben, Rechnung zu tragen. 
Abschließend führt er aus, dass sich in dieser Vorlage eine gewisse Regelungswut 
zeigt, die er nicht nachvollziehen kann. Anstelle von Änderungsanträgen ist er der 
Ansicht, dass der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen diese Vorla-
ge an die Verwaltung zurückgeben soll mit der Bitte, die Vorlage kritisch zu überar-
beiten und nur mit Änderungspunkten erneut vorzulegen, die wirklich sinnvoll sind. 
 
Bezirksvertreter Klein (SPD-Fraktion) schließt sich grundsätzlich seinem Vorredner 
an. Gerade im Hinblick darauf, dass die Bezirke gestärkt werden sollen, kann es 
nicht sein, dass die Verwaltung viele Regelungen abschaffen und damit den Ent-
scheidungsspielraum der Bezirksvertretungen einengen will. Auch seine Fraktion ist 
der Ansicht, dass die Verwaltung diese Vorlage überarbeiten soll.

2 
Bezirksvertreter Bauer-Dahm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) betont, dass für sei-
ne Fraktion die neue Bestimmung, dass bei der Benennung von Straßen und Plätzen 
auf ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf weibliche und männliche Namen zu 
achten ist, besonders wichtig ist. Er kritisiert, dass im Bezirk Kalk in den letzten Jah-
ren keine Benennungen mit weiblichen Namen erfolgt sind. 
 
Bezirksvertreter Fischer (Fraktion DIE LINKE.) befürwortet im Gegensatz zur CDU-
Fraktion die neue Regelung zur Benennung nach Firmen. Im Übrigen schließt er sich 
seinen Vorrednern an.  
Beschluss: 
Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:  
Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 
26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli-
nie für die Benennung von Straßen. 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.

Beratungsverlauf (11)

22.01.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
22.01.2018 Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.2.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
25.01.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt)
TOP 5.4 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
25.01.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk)
TOP 8.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)

Zur Sitzung
29.01.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld)
TOP 10.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
30.01.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz)
TOP 7.2 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
01.02.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
01.02.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: ungeändert beschlossen

Zur Sitzung
05.02.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal)
TOP 9.2.1 Anhörung (BV) Entscheidung

Beschluss: geändert beschlossen

Zur Sitzung
12.03.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales
TOP 10.1 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
20.03.2018 Rat
TOP 6.4.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2998/2017
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
14.03.2018
Erstellt
27.09.2017 08:14