2998/2017
Richtlinie für die Benennung von Straßen
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Anlage 2 Richtlinien von 1999
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A n lage 2 Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999 1. Allgemeine Regelungen 1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so gering wie möglich zu halten. 1.2. Ein durchgehender Straßenzug soll möglichst einen einheitlichen Straßen namen erhalten. Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von Platz bezeichnungen) sind grundsätzlich zu vermeiden. 1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege etc. werden - soweit möglich - keine besonderen Straßenbezeichnungen festgesetzt. Die Lagebezeichnung der an diesen Straßen bestehenden Gebäude erfolgt durch entsprechende Numerierung von der Durchgangs straße her. 1.4 Anfang und Ende einer Straße sind - soweit möglich - durch die begren zenden Straßen zu bezeichnen. 2. Straßenname 2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. 2.2 Gleichklingende Straßennamen bei unterschiedlicher Schreibweise sind nicht zu vergeben (z. B. Lerchen weg/Lärchenweg, Danziger Straße/ Danzierstraße). 2.3 Ausländische Straßennamen sind möglichst nur zu verwenden, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist (z. B. Kennedy-Ufer). 3. Benennung nach Personen 3.1 Werden Straßen nach Personen benannt, so muß deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. 3.2 Es kommen nur Personen für eine Straßenbenennung in Frage, 3.2.1 die sich um die Stadt oder deren Bürger besondere Verdienste erwor ben haben 3.2.2 die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben 3.2.3 die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional oder überregional) erworben haben 3.2.4 deren Geschichtsbild - bei Personen überregionaler Bedeutung - abgeklärt ist. 3.3. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeich nungen sind nicht zu verwenden. 4. Umbenennung von Straßen 4.1 Straßen werden nur in besonderen Ausnahmefällen umbenannt, insbe sondere nur dann, wenn für die Anwohner keine unzumutbaren Kosten entstehen. 4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen soll möglichst nicht erfolgen. Kann durch eine Änderung der Haus- nummern-Vergabe (Umnumme rierung) eine Umbenennung von Straßenteilen vermieden werden, so ist grundsätzlich eine Änderung der Hausnummerierung vorzunehmen. Richtlinien des Rates vom 26.08.1999 für die Neu- und Umbenennung - Seite 2 (von 2 Seiten) von Straßen und Plätzen 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenheu - und umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlußentwurfs. 4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwohner- Befragung. Im Beschlußentwurf für die zuständige Bezirksvertretung ist darzustellen: 4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der Umbenennung, 4.4.2 das besondere öffentliche Interesse an einer Umbenennung / Beibe haltung der bisherigen Straßen bezeichnung und 4.4.3 die sich aus der Anwohner-Befragung ergebenden Erkenntnisse, insbeson dere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer Umbenennung / Beibehaltung der bisherigen Straßen bezeichnung (z.B. unzumutbar hohe Kosten). 4.5 Bei allen Umbenennungen von Straßen sollen die neuen Straßen namen im Regelfall erst ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten, damit die betroffenen Anwohner sich besser auf die Umbe nennung einstellen können. 4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung das Schild mit dem neuen Straßennamen zusätzlich zum bestehenden Straßen namenschild angebracht. 4.7 Alle betroffenen Anwohner werden brieflich über die Umbenennung und den Termin des Inkrafttretens des neuen Straßennamens informiert. 4.8 Alle betroffenen Anwohner werden über die von ihnen selbst zu’ unter nehmenden Schritte für den Vollzug der Straßen-Umbenennung unter richtet (Änderung des Personal ausweises und des Kfz-Scheines). 5. Bekanntmachung 5.1 Die neuen Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekanntgemacht. 5.2. Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis auf die Veröffentlichung im amtlichen Teil der Kölner Tageszeitungen. 5.3. Auf die Bekanntmachung wird im redaktionellen Teil des Mitteilungs blattes der Industrie- und Handels kammer hingewiesen, um die gewerb lichen Anlieger zu erreichen. 5.4. Außerdem werden die Straßen benennungen und -umbenennungen im Mitteilungsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 5.5. Die betroffenen städtischen Dienst stellen und die betroffenen Behörden werden direkt angeschrieben. 6. Entscheidung über Widersprüche 6.1 Über Widersprüche entscheidet das Zentrale Archiv für Straßenneu- und Umbenennungen.
Anlage 11 Vorab-Auszug BV1 08.03.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) Herr Schmitz Telefon: (0221) 221 94317 Fax : (0221) 221.94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 09.03.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung der Bezirksvertretung Innenstadt vom 08.03.2018 öffentlich 4.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen, vertagt am 25.01.2018 2998/2017 Frau Weinmeister, Amt für Liegenschaften und Kataster, führt aus, dass die Beschlussvorla- ge seit dem Vertagungsbeschluss aus der letzten Sitzung bisher mit unterschiedlichen Er- gebnissen in einigen Bezirksvertretungen beraten wurde. Aufgrund von Änderungsvorschlä- gen zur Höchstgrenze der Satzzeichen werde die Verwaltung dem AVR eine Begrenzung auf allerhöchstens 30 Zeichen vorschlagen. Herr Uerlich (CDU-Fraktion) führt aus, dass sich seine Fraktion aufgrund der Änderungen zur Bürgerbeteiligung bei Umbenennungen gegen die Beschlussvorlage aussprechen werde. Frau Dr. Börschel (SPD-Fraktion) spricht sich grundsätzlich für die Beschlussvorlage aus. Sie sieht die Änderungsvorschläge anderer Bezirksvertretungen hinsichtlich der Höchstzahl der Zeichen als sinnvoll an. Zur Ziffer 2.2 der Neufassung merkt sie an, dass es gerade in der Innenstadt etliche historisch bedingte Namensähnlichkeiten wie z.B. Gereronswall und Gereonshof gebe. Sie bittet daher zu überlegen, ob der beabsichtigte Ausschluss von Be- zeichnungen, die sich nur in den Grundworten unterscheiden, wirklich notwendig sei. Frau Weinmeister teilt hinsichtlich der Änderung der Bürgerbeteiligung mit, dass es Fälle gegeben habe, in welchen die Bürgerinnen und Bürger gegen eine Umbenennung gewesen seien, die Bezirksvertretung aber trotzdem dafür gestimmt habe. Die Verwaltung beabsichti- ge, durch die Änderung Enttäuschungen auf Seiten der Bürgerinnen und Bürger zu vermei- den. Bei einer Änderung des vorgeschlagenen § 2 Absatz 2 sei zu befürchten, dass in verschie- denen Stadtbezirken gleichlautende Straßen benannt werden. Dies würde Schwierigkeiten hinsichtlich der Orientierung, gerade für auswärtige Besucherinnen und Besucher, verursa- chen. Herr Kasnitz (Deine Freunde) äußert Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Regelun- gen in § 2 Absatz 3. Diese Regelung, wonach nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden seien, könne diskriminierend verstanden werden. Er bittet hier um präzisere Formulierung. Herr Fischer (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) spricht sich für die Beschlussvorlage aus. Herr Dr. Höver merkt an, dass es gerade in der Innenstadt ein bewährtes Verfahren gebe, wonach Benennungsvorschläge aus der Politik zunächst von der Verwaltung geprüft werden. Der Beschluss erfolgt dann letztendlich durch die Politik. Die Richtlinie sollte daher nicht zu eng gefasst werden, so dass die Bezirksvertretung möglichst frei entscheiden könne. Frau Dr. Börschel (SPD-Fraktion) spricht sich für den Ausschluss von Firmennamen zu Wer- bezwecken aus. Sie regt an, über die Beschlussvorlage abzustimmen. Die formulierten Hin- weise aus der Bezirksvertretung sollen dem AVR zur Kenntnis gegeben werden. Beschluss: Die Bezirksvertretung Innenstadt empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung von Straßen. Abstimmungsergebnis: Mehrheitlich zugestimmt gegen die Stimmen der CDU-Fraktion, Herrn Kasnitz (Deine Freun- de) und Herrn Geffe (GUT).
Anlage 6, Auszug BV 4 vom 29.01.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) Herr Schmitz Telefon: (0221) 221-94313 Fax : (0221) 221-94342 E-Mail: Andreas.Schmitz2@stadt-koeln.de Datum: 20.02.2018 Auszug aus der Niederschrift der 29. Sitzung der Bezirksvertretung Ehrenfeld vom 29.01.2018 öffentlich 10.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 2998/2017 Frau Weinmeister, Amt für Liegenschaften und Kataster, erläutert die Änderungen in der Neufassung der Richtlinie für die Benennung von Straßen. Die Richtlinie wurde konkretisiert und gestrafft. Wesentliche Änderungen habe es bei der Benennung nach Firmennamen und Personen gegeben. Die Veränderungen bei den Straßennamen sollen zukünftig im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht und zur Information auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht werden. Bezirksvertreterin Bossinger (SPD-Fraktion) spricht sich für die Beschlussvorlage aus. Ins- besondere sei der erkannte Nachholbedarf bei der Benennung nach Frauen zu begrüßen. Der Stadtbezirk Ehrenfeld sei derjenige Stadtbezirk in welchem mit 12 Straßen die meisten Benennungen nach Frauen erfolgt seien. Die Regelungen zur Benennung nach Firmen seien ebenfalls zu begrüßen. Die weggefallene Bürgerbeteiligung bei der Umbenennung von Stra- ßen sehe sie unkritisch. Im Stadtbezirk Ehrenfeld gebe es bereits im Zusammenhang mit der Diskussion zu Kolonialnamen hinreichend Erfahrungen zur Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger. Bezirksvertreterin Martin (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) merkt an, dass es zwar Erfah- rungen mit Umbenennungen gebe, dass Thema aber noch nicht abgeschlossen sei. Daher sei die grundsätzliche Möglichkeit der Umbenennung zu begrüßen. Sie sieht die Beschrän- kung der Straßenschilder auf 25 Zeichen inklusive Zusätzen als schwierig an. Es gebe durchaus längere Namen, die somit ausscheiden würden. Sie regt eine entsprechende Um- formulierung des Beschlusstextes in eine Sollvorschrift an. Dies lasse die Möglichkeit länge- rer Namen zu. Frau Weinmeister verweist auf Abstimmungen mit den entsprechenden Fachabteilungen im Amt für Straßen und Verkehrstechnik. Bezirksvertreter Besser (Fraktion Die Linke) führt aus, dass einige Regelungen der Richtlinie von 1999 mit dem Hinweis auf das gängige Verwaltungsfahren zukünftig herausfallen. Er fragt nach, wer den historischen Hintergrund von vorgeschlagenen Personen prüfe. Frau Weinmeister teilt mit, dass die Prüfung durch das NS-Dokumentationszentrum und das Bundesarchiv erfolge. Bezirksvertreter Petri (Fraktion Die Linke) regt an, die Ziffer 4.3 der Richtlinie aus 1999 in die neue Richtlinie zu übernehmen. Aufgrund des Beratungsverlaufs regt Bezirksbürgermeister Wirges folgenden geänderten Beschlusstext an: „Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: § 2 Neubenennung (…) (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbar- keit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die neue Richtlinie übernommen werden: 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu – und umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs.“ Beschluss: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld empfiehlt dem Rat der Stadt Köln, folgenden geänderten Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: § 2 Neubenennung (…) (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbar- keit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die neue Richtlinie übernommen werden: 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu – und umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs. Abstimmungsergebnis: Die Bezirksvertretung Ehrenfeld stimmt der geänderten Beschlussvorlage einstimmig zu.
Anlage 3 - Synopse der Anlagen 1 und 2 samt Erläuterungen
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Anlage 3 1 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung Richtlinien des Rates für die Neu- und Umbenennung von Straßen und Plätzen (gemäß Ratsbeschluss vom 26.08.1999) Richtlinien für die Benennung von Straßen (gemäß Ratsbeschluss von aa.bb.cccc) § 1 Allgemeines Durch § 2 Absatz 1 Nr. 6.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung vom 27.07.2017 obliegt den Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über die Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv. Diese Richtlinien beinhalten die bei der Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie anderen Verkehrsanlagen und Grünflächen anzuwendenden Verfahrensgrundsätze. Für die weiteren öffentlichen Einrichtungen existieren teilweise eigene Regelungen. Die Richtlinien finden Anwendung auf alle künftigen Benennungen, nicht jedoch auf bereits existierende Bezeichnungen. Neben dem Hinweis auf das Abstimmungserfordernis zwischen BV und Zentralem Namensarchiv (ZN) erfolgt die Klarstellung, dass es sich um ausschließlich für künftige Benennungen anzuwendende Verfahrensgrundsätze handelt. Die explizite Nennung von Straßen, Plätzen, Wegen, anderen Verkehrsanlagen (wie Brücken oder Tunnel) sowie Grünflächen entspricht der angewandten Praxis des ZN und dient der Klarstellung für Politik und Verwaltung. 1. Allgemeine Regelungen § 2 Neubenennung Da das Hauptgeschäft des ZN die Neubenennung von Straßen etc. ist, ist § 2 der wichtigste Teil der Richtlinien. Hier wird festgelegt, wann und unter welchen Bedingungen neue Namen vergeben werden. Im Vergleich zu den bisherigen Richtlinien wurden die Formulierungen gestrafft und unpräzise Begriffe wie „soll möglichst“ entfernt, sodass sich weniger Spielraum für Abweichungen ergibt. Ziel dieser Änderung ist die Vereinheitlichung der Handhabung in den einzelnen Bezirksvertretungen/Stadtbezirken. Anlage 3 2 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung Einander inhaltsnahe Aspekte wurden zusammengefasst. 1.1 Die Anzahl der Straßennamen ist so gering wie möglich zu halten. (1) Die Anzahl der Namen ist so gering wie möglich zu halten. Dabei erhält ein durchgehender Straßenzug einen einheitlichen Namen. Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von Platzbezeichnungen) sind nicht zulässig. Bei kurzen Stichstraßen und Wohnwegen erfolgt eine Einbeziehung in die Bezeichnung der Durchgangsstraße, soweit dies hausnummerntechnisch möglich ist. Zusammenfassung und Straffung von alt 1.1 bis 1.3. 1.2 Ein durchgehender Straßenzug soll möglichst einen einheitlichen Straßennamen erhalten. Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von Platzbezeichnungen) sind grundsätzlich zu vermeiden. 1.3 Für kurze Stichstraßen, Wohnwege etc. werden – soweit möglich – keine besonderen Straßenbezeichnungen festgesetzt. Die Lagebezeichnung der an diesen Straßen bestehenden Gebäude erfolgt durch entsprechende Nummerierung von der Durchgangsstraße her. 1.4 Anfang und Ende einer Straße sind – soweit möglich – durch die begrenzenden Straßen zu bezeichnen. Entfällt, da selbstverständlich jede Bezeichnung definiert wird. 2. Straßenname 2.1 Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). Zusammenfassung und Straffung von alt 2.1 und 2.2 2.2 Gleichklingende Straßennamen bei unterschiedlicher Schreibweise sind nicht zu vergeben (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg, Danziger Straße/Danzierstraße). 2.3 Ausländische Straßennamen sind möglichst (3) Es sind nur leicht verständliche und Veränderung alt 2.3 sowie zusätzlich der Hinweis Anlage 3 3 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung nur zu verwenden, wenn ihre Aussprache mit der deutschen identisch ist (z.B. Kennedy-Ufer). auszusprechende Namen zu verwenden. Für deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbarkeit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). Die Anzahl der Zeichen ist inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt. auf die jeweils aktuelle Rechtschreibung der Namen. Damit können alte/historische Schreibweisen erhalten bleiben, und eine Abweichung von den aktuellen Regeln wird unterbunden. Weiterhin mögliche Ausnahmen bleiben jedoch Anpassungen, die der besseren Lesbarkeit geschuldet sind (z.B. Barcelona-Allee). Die Begrenzung der Zeichenzahl trägt gewissen Formerfordernissen Rechnung, wie z.B. der Lesbarkeit von Straßennamensschildern (insbesondere für Autofahrer), der Begrenzung von Formularfeldern (Vordrucke, Internet) und der Alltagstauglichkeit der Namen in der Anwendung durch Anwohner und gewerbliche Anlieger. Zu lange Namen werden häufig abgekürzt, was den eigentlichen Absichten einer Benennung zuwider läuft. Aufgrund eigener Ermittlung, aber auch durch entsprechende Meldung durch den Bauhof des Amtes für Straßen und Verkehrstechnik, ist bekannt, dass auf ein Schild mit einer Maximallänge von 1,40 m bis zu 30 Zeichen passen. Da jedoch auch diese Zahl als ungünstig im Sinne des bereits Erläuterten angesehen wird, wird auf 25 Zeichen heruntergestuft. 3. Benennung nach Personen (4) Für die Benennung nach einer Person muss deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen auf ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf weibliche und männliche Namen zu achten. Soweit möglich, ist das Einverständnis der in gerader Linie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) sowie Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner einzuholen. Die Voraussetzungen für die Benennung nach Personen wurden insgesamt gestrafft und werden nun nicht mehr als eigener Bereich geführt, sondern unter den Passus der Neubenennungen genommen, gelten aber genauso für Umbenennungen. Der Anteil der nach Frauen benannten Verkehrsanlagen soll deutlich erhöht werden. Wichtig ist auch, dass das abgeklärte 3.1 Werden Straßen nach Personen benannt, so muss deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. 3.2 Es kommen nur Personen für eine Straßenbenennung in Frage, 3.2.1 die sich um die Stadt oder deren Bürger besondere Verdienste erworben haben Anlage 3 4 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 3.2.2 die sich besondere Verdienste auf Landes- oder Bundesebene erworben haben Es kommen nur Personen infrage, die sich besondere Verdienste vor allem in sozialer, kultureller oder wissenschaftlicher Hinsicht erworben haben und deren Geschichtsbild abgeklärt ist. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht zu verwenden. Vielmehr sollen inklusive Grundwort max. drei Namensteile (z.B. Willy- Brandt-Platz) festgesetzt werden. Geschichtsbild nun für alle Benennungen (also auch die nach lokalen Persönlichkeiten) vorliegen muss, wie es bereits gängige Praxis ist. Für die Begrenzung auf drei Namensteile gelten die Erläuterungen zu der Begrenzung der Zeichenzahl entsprechend. Da es sich um eine Soll-Regelung handelt, bleiben Ausnahmen möglich. 3.2.3 die sich besondere Verdienste in der Kunst, Wissenschaft u.ä. (regional und überregional) erworben haben 3.2.4 deren Geschichtsbild – bei Personen überregionaler Bedeutung – abgeklärt ist. 3.3 Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht zu verwenden. (5) Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 entsprechend, also erst nach deren Schließung, nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu Werbe- oder Förderungszwecken. NEU: Für die Benennung nach Firmen sollen die gleichen Voraussetzungen wie für die Benennung nach Personen angewandt werden. 4. Umbenennung von Straßen § 3 Umbenennung Dieser Bereich wurde gestrafft und vereinfacht formuliert, dafür aber stringenter geregelt. Vor allem wurden dabei unbestimmte Formulierungen wie „soll möglichst nicht“ vermieden. Anlage 3 5 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 4.1 Straßen werden nur in besonderen Ausnahmefällen umbenannt, insbesondere nur dann, wenn für die Anwohner keine unzumutbaren Kosten entstehen. 4.2 Eine Umbenennung von Straßenteilen soll möglichst nicht erfolgen. Kann durch eine Änderung der Hausnummern-Vergabe (Umnummerierung) eine Umbenennung von Straßenteilen vermieden werden, so ist grundsätzlich eine Änderung der Hausnummerierung vorzunehmen. (1) Umbenennungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere a) zur Beseitigung oder Vermeidung von Orientierungsproblemen, z.B. infolge baulicher Veränderungen oder b) wenn bei einer Person nachträglich Aspekte im Geschichtsbild bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis die Benennung verhindert hätten. Maßgeblich ist nun die klare Definition der Umbenennungsgründe. 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu- und –umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs. Entfällt, da gängiges Verfahren. 4.4 In jedem Fall erfolgt eine Anwohnerbefragung. Im Beschlussentwurf für die zuständige Bezirksvertretung ist darzustellen: (2) Da die formalen Auswirkungen einer Umbenennung eine Belastung ähnlich eines Umzugs darstellen, erfolgt eine schriftliche Information an die Anwohnerschaft und gewerbliche Anliegerschaft. Gestrafft (4.4 bis 4.4.3) und vereinfacht. Auf eine Anwohnerbefragung wird verzichtet. Anlage 3 6 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 4.4.1 die grundsätzliche Zulässigkeit der Umbenennung. 4.4.2 das besondere öffentliche Interesse an einer Umbenennung/Beibehaltung der bisherigen Straßenbezeichnung und 4.4.3 die sich aus der Anwohnerbefragung ergebenden Erkenntnisse, insbesondere ein sich ergebendes berechtigtes Interesse an einer Umbenennung/Beibehaltung der bisherigen Straßenbezeichnung (z.B. unzumutbar hohe Kosten). (3) Für den neuen Namen nach der Umbenennung gilt § 2 entsprechend. NEU: dient der Klarstellung. 4.5 Bei allen Umbenennungen von Straßen sollen die neuen Straßennamen im Regelfall erst ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft treten, damit die betroffenen Anwohner sich besser auf die Umbenennung einstellen können. (4) Umbenennungen treten ein Jahr nach Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft, sofern die Bezirksvertretung nicht begründet abweichend entscheidet. In der Übergangszeit wird bereits das neue Schild mit einem roten Diagonalbalken zusätzlich zum alten Schild angebracht. Einfacher formuliert. 4.6 Bei Umbenennungen wird bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung das Schild mit dem neuen Straßennamen zusätzlich zum bestehenden Straßennamenschild angebracht. 4.7 Alle betroffenen Anwohner werden brieflich über die Umbenennung und den Termin des Inkrafttretens des neuen Straßennamens informiert. Entfällt, da gängiges Verfahren. 4.8 Alle betroffenen Anwohner werden über die von ihnen selbst zu unternehmenden Schritte für den Vollzug der Straßenumbenennung unterrichtet (Änderung des Personalausweises und des KFZ- Scheines). Entfällt, da gängiges Verfahren. Anlage 3 7 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 5. Bekanntmachung § 4 Bekanntmachung 5.1 Die neuen Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekanntgemacht. Die Veränderungen bei den Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht und zur Information auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. In Anpassung an die gängige Praxis beim ZN und zum schnelleren Erreichen der Rechtskraft der Beschlüsse wurden die bisherigen Punkte auf das unbedingt Erforderliche reduziert. So wird künftig auf die (nicht erforderliche) Veröffentlichung in der Tagespresse und dem Mitteilungsblatt der IHK verzichtet. 5.2 Am gleichen Tag erfolgt ein Hinweis auf die Veröffentlichung im amtlichen Teil der Kölner Tageszeitungen. 5.3 Auf die Bekanntmachung wird im redaktionellen Teil des Mitteilungsblattes der Industrie- und Handelskammer hingewiesen, um die gewerblichen Anlieger zu erreichen. 5.4 Außerdem werden die Straßenbenennungen und –umbenennungen im Mitteilungsblatt der Stadt Köln veröffentlicht. 5.5 Die betroffenen städtischen Dienststellen und die betroffenen Behörden werden direkt angeschrieben. § 5 Zusatzschilder NEU Im Rahmen eines Sponsoringverfahrens können interessierte Bürgerinnen und Bürger, Vereine oder sonstige Institutionen erläuternde Zusatzschilder spenden. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 28.02.2011 (Vorlage Nr. 4677/2010) wurde hierfür ein Prüfverfahren entwickelt, zu dem das Zentrale Namensarchiv Auskunft erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Hinweis auf das seit ein paar Jahren angewendete Sponsoringverfahren, das sich bei Bürgerinnen und Bürger sowie Geschichtsvereinen zunehmender Beliebtheit erfreut. Anlage 3 8 Richtlinien vom 26.08.1999 Überarbeitete Benennungsrichtlinien Erläuterung 6.Entscheidung über Widersprüche Entfällt, da seit dem Inkrafttreten des Bürokratieabbaugesetzes das zulässige Rechtsmittel die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist. 6.1 Über Widersprüche entscheidet das Zentrale Archiv für Straßenneu- und –umbenennungen.
Anlage 7, Auszug aus dem Beschlussprotokoll BV2 19.02.2018 2998-2017
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Frau Paßmann Telefon: (0221) 221-92313 Fax : (0221) 221-92318 E-Mail: miriam.passmann@stadt-koeln.de Datum: 20.02.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Rodenkirchen vom 19.02.2018 öffentlich 9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 2998/2017 Die CDU-Fraktion stellt einen Änderungsantrag wie folgt: Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen § 2 Neubenennung (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal ve r- geben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Str a- ße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: § 2 Neubenennung (5) ist ersatzlos zu streichen. Der Bezirksbürgermeister lässt über den Änderungsantrag abstimmen. 1. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen fasst folgenden Beschluss: Die Benennungsrichtline ist wie folgt zu ändern: Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen § 2 Neubenennung (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal ve r- geben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Str a- ße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: § 2 Neubenennung (5) ist ersatzlos zu streichen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig mit den Stimmen der CDU-Fraktion, der SPD-Fraktion, einer Stim- me der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der FDP-Fraktion bei Enthaltung von drei Stimmen der Fraktion Die Grünen und einer Stimme der FDP-Fraktion zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Homann, Herr Bronisz) Der Bezirksbürgermeister lässt über die geänderte Beschlussvorlage abstimmen. 2. Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen empfiehl dem Rat folgenden geänderten Be- schluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli- nie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: Die Richtlinie für die Benennung von Straßen ist wie folgt zu ändern: Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen § 2 Neubenennung (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal ve r- geben werden. Dasselbe gilt für gleichlau tende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: § 2 Neubenennung (5) ist ersatzlos zu streichen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung einer Stimme der FDP-Fraktion zugestimmt. (nicht anwesend: Herr Homann, Herr Bronisz)
Anlage 1 - Benennungsrichtlinie
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Anlage 1 1 Richtlinien für die Benennung von Straßen (gemäß Ratsbeschluss vom aa.bb.cccc) § 1 Allgemeines Durch § 2 Absatz 1 Nr. 6.1 der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln in der Fassung vom 27.07.2017 obliegt den Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über die Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv. Diese Richtlinien beinhalten die bei der Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie anderen Verkehrsanlagen und Grünflächen anzuwendenden Verfahrensgrundsätze. Für die weiteren öffentlichen Einrichtungen existieren teilweise eigene Regelungen. Die Richtlinien finden Anwendung auf alle künftigen Benennungen, nicht jedoch auf bereits existierende Bezeichnungen. § 2 Neubenennung (1) Die Anzahl der Namen ist so gering wie möglich zu halten. Dabei erhält ein durchgehender Straßenzug einen einheitlichen Namen. Unterbrechungen (z.B. durch das Einfügen von Platzbezeichnungen) sind nicht zulässig. Bei kurzen Stichstraßen und Wohnwegen erfolgt eine Einbeziehung in die Bezeichnung der Durchgangsstraße, soweit dies hausnummerntechnisch möglich ist. (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbarkeit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). Die Anzahl der Zeichen ist inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt. (4) Für die Benennung nach einer Person muss deren Todestag mindestens zwei Jahre zurückliegen. Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen auf ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf weibliche und männliche Namen zu achten. Soweit möglich, ist das Einverständnis der in gerader Linie Verwandten ersten Grades (Eltern, Kinder) sowie Ehe- und Lebenspartnerinnen und -partner einzuholen. Es kommen nur Personen infrage, die sich besondere Verdienste vor allem in sozialer, kultureller oder wissenschaftlicher Hinsicht erworben haben und deren Geschichtsbild abgeklärt ist. Titel-, Berufs- und Ehrenbezeichnungen sind nicht zu verwenden. Vielmehr sollen inklusive Grundwort max. drei Namensteile (z.B. Willy-Brandt-Platz) festgesetzt werden. (5) Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 entsprechend, also erst nach deren Schließung, nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu Werbe- oder Förderungszwecken. Anlage 1 2 § 3 Umbenennung (1) Umbenennungen sind nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, insbesondere a) zur Beseitigung oder Vermeidung von Orientierungsproblemen, z.B. infolge baulicher Veränderungen oder b) wenn bei einer Person nachträglich Aspekte im Geschichtsbild bekannt werden, die bei rechtzeitiger Kenntnis die Benennung verhindert hätten. (2) Da die formalen Auswirkungen einer Umbenennung eine Belastung ähnlich der eines Umzugs darstellen, erfolgt eine schriftliche Information an die Anwohnerschaft und gewerbliche Anliegerschaft. (3) Für den neuen Namen nach der Umbenennung gilt § 2 entsprechend. (4) Umbenennungen treten ein Jahr nach Bekanntgabe im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft, sofern die Bezirksvertretung nicht begründet abweichend entscheidet. In der Übergangszeit wird bereits das neue Schild mit einem roten Diagonalbalken zusätzlich zum alten Schild angebracht. § 4 Bekanntmachung Die Veränderungen bei den Straßennamen werden im Amtsblatt der Stadt Köln öffentlich bekannt gemacht und zur Information auf der Homepage der Stadt Köln veröffentlicht. § 5 Zusatzschilder Im Rahmen eines Sponsoringverfahrens können interessierte Bürgerinnen und Bürger, Vereine oder sonstige Institutionen erläuternde Zusatzschilder spenden. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden vom 28.02.2011 (Vorlage Nr. 4677/2010) wurde hierfür ein Prüfverfahren entwickelt, zu dem das Zentrale Namensarchiv Auskunft erteilt.
Anlage 8, Auszug aus der BV 3 vom 05.02.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) Herr Wagener Telefon: (0221) 221-93313 Fax : (0221) E-Mail: steffen.wagener1@stadt-koeln.de Datum: 23.02.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Lindenthal vom 05.02.2018 öffentlich 9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen Sammelumdruck 2998/2017 geänderter Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli- nie für die Benennung von Straßen mit folgenden Änderungen: § 2 Neubenennung (…) (3) Es sind nur leicht verständliche und auszusprechende Namen zu verwenden. Für deren Schreibweise gelten die amtlichen Regeln der deutschen Rechtschreibung zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Ausnahmen sind auf die Verbesserung der Lesbarkeit beschränkt (z.B. Barcelona-Allee). Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leerzeichen auf 25 begrenzt werden. (4) Satz 2.: Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen darauf zu achten, dass mit- telfristig insgesamt ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von männlichen und weibli- chen Namen erreicht wird. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen Nicht anwesend: Frau Vadood (Grüne)
Beschlussvorlage Rat
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Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle III/23/235/1 Vorlagen-Nummer 2998/2017 Freigabedatum 29.11.2017 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Richtlinie für die Benennung von Straßen Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtlinie für die Benennung von Straßen. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.01.2018 Bezirksvertretung 9 (Mülheim) 22.01.2018 Bezirksvertretung 1 (Innenstadt) 25.01.2018 Bezirksvertretung 8 (Kalk) 25.01.2018 Bezirksvertretung 4 (Ehrenfeld) 29.01.2018 Bezirksvertretung 7 (Porz) 30.01.2018 Bezirksvertretung 5 (Nippes) 01.02.2018 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 01.02.2018 Bezirksvertretung 3 (Lindenthal) 05.02.2018 Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen / Vergabe / Internationales 12.03.2018 Rat 20.03.2018 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung Der Rat der Stadt Köln hat zuletzt mit Beschluss vom 26.08.1999 Richtlinien für die Neu- und Umbe- nennung von Straßen und Plätzen erlassen. In der Zwischenzeit sind sowohl aufgrund gesetzlicher Änderungen (Abschaffung des Widerspruchsverfahrens) als auch durch Erfahrungen in der Anwen- dung der Richtlinien durch Politik und Verwaltung Anpassungen erforderlich geworden. Aus diesen Gründen erfolgen in dieser Richtlinie Klarstellungen, Erläuterungen, Straffungen und Präzisierungen. Neu ist die generelle Möglichkeit, nach Firmen zu benennen, sofern bestimmte Voraussetzungen er- füllt sind (§ 2 Abs.5). Auch der Gendergerechtigkeit wird besonderes Augenmerk gewidmet (§ 2 Abs. 4). Anlagen 1 – Benennungsrichtlinie 2 – Richtlinien von 1999 3 – Synopse der Anlagen 1 und 2 samt Erläuterungen
Anlage 9. Auszug aus der BV 7 vom 27.02.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 01.03.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 27.02.2018 öffentlich 7.2 Richtlinie für die Benennung von Straßen - aus der letzten Sitzung we- gen Beratungsbedarfs geschoben 2998/2017 Beschluss: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli- nie für die Benennung von Straßen. Mehrheitlich durch Beschlusstext zu TOP 7.2.1 ersetzt. Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 01.03.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 27.02.2018 öffentlich 7.2.1 Änderungsantrag der Fraktionen CDU und Grüne sowie von Frau Bas- tian (FDP) zu TOP 7.2 - Richtlinie Straßenbenennung AN/0303/2018 Die Beschlussfassung wird durch folgenden Text ersetzt: In einer Stadt die sich aus neun Großstädten zusammensetzt werden nach der bis- herigen Vorlagen in Naher Zukunft für Straßen, Wege und Plätze die Namen ausge- hen, daher lehnt die Bezirksvertretung Porz den Beschlussentwurf ab. Sie beauftragt die Verwaltung einen Entwurf zu fertigen die eine Begrenzung der Namen auf das gesamte Stadtgebiet ausschließt und die Schluss letztliche Be- schlussfassung der Namen den Bezirksvertretungen überlässt. Abstimmungsergebnis: Ja: 9 Stimmen CDU, Grüne, Frau Bastian (FDP) Nein: 7 Stimmen SPD; Herr Eberle (Linke) Enth: 2 Stimmen Herr Geraedts (AfD), Frau Wilden (Pro Köln) Mehrheitlich beschlossen.
Anlage 5, Auszug aus der BV 7 vom 30.01.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 7 (Porz) Frau Radke Telefon: (0221) 221-97327 Fax : (0221) 221-97320 E-Mail: monika.radke@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2018 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung der Bezirksvertretung Porz vom 30.01.2018 öffentlich 7.2 Richtlinie für die Benennung von Straßen - Versand per Sammelum- druck 2998/2017 Gegen die Stimmen von SPD und Herrn Eberle (Linke) in die nächste Sitzung ge- schoben mit der Bitte um Teilnahme der Fachverwaltung.
Anlage 4 Vorabauszug BV 8 vom 25.01.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 8 (Kalk) Herr Menne Telefon: (0221) 221-98313 Fax : (0221) 221-98347 E-Mail: dieter.menne@stadt-koeln.de Datum: 31.01.2018 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der 27. Sitzung der Bezirksvertretung Kalk vom 25.01.2018 öffentlich 8.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 2998/2017 Bezirksvertreter Schuiszill (CDU-Fraktion) sagt, dass seine Fraktion dem Beschluss- vorschlag nicht zustimmen wird. Er kritisiert u. a., dass viele Regelungspunkte mit dem Hinweis auf „gängiges Verfahren“ gestrichen wurden. Nach seiner Erfahrung haben sich diese Regelungen bei den Straßenbenennungen in den letzten Jahren sehr gut bewährt und geben auch bei einem Stellenwechsel in diesem Aufgabenge- biet dem neuen Stelleninhaber eine gewisse Arbeitssicherheit. Die Benennung nach Firmen analog der Regelung von Personen wird abgelehnt. Es muss weiterhin möglich sein, Straßen nach Firmen zu benennen, wenn die Bezirks- vertretung dieses möchte, beispielsweise um Firmen zur Ansiedlung nach Köln zu locken. Auch Straßenbezeichnungen zu verwenden, die sich nur in den Grundworten unter- scheiden, muss umsetzbar bleiben. Eine Verwechslungsgefahr sieht er hier nicht. Ebenfalls die Festsetzung von Straßenbezeichnungen für kurze Stichstraßen oder Wohnwege muss gestattet bleiben, um besonderen Fällen, die sich ggf. aus dem örtlichen Bezug oder aus historischer Sicht ergeben, Rechnung zu tragen. Abschließend führt er aus, dass sich in dieser Vorlage eine gewisse Regelungswut zeigt, die er nicht nachvollziehen kann. Anstelle von Änderungsanträgen ist er der Ansicht, dass der Ausschuss Allgemeine Verwaltung und Rechtsfragen diese Vorla- ge an die Verwaltung zurückgeben soll mit der Bitte, die Vorlage kritisch zu überar- beiten und nur mit Änderungspunkten erneut vorzulegen, die wirklich sinnvoll sind. Bezirksvertreter Klein (SPD-Fraktion) schließt sich grundsätzlich seinem Vorredner an. Gerade im Hinblick darauf, dass die Bezirke gestärkt werden sollen, kann es nicht sein, dass die Verwaltung viele Regelungen abschaffen und damit den Ent- scheidungsspielraum der Bezirksvertretungen einengen will. Auch seine Fraktion ist der Ansicht, dass die Verwaltung diese Vorlage überarbeiten soll. 2 Bezirksvertreter Bauer-Dahm (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen) betont, dass für sei- ne Fraktion die neue Bestimmung, dass bei der Benennung von Straßen und Plätzen auf ein ausgewogenes Verhältnis in Bezug auf weibliche und männliche Namen zu achten ist, besonders wichtig ist. Er kritisiert, dass im Bezirk Kalk in den letzten Jah- ren keine Benennungen mit weiblichen Namen erfolgt sind. Bezirksvertreter Fischer (Fraktion DIE LINKE.) befürwortet im Gegensatz zur CDU- Fraktion die neue Regelung zur Benennung nach Firmen. Im Übrigen schließt er sich seinen Vorrednern an. Beschluss: Die Bezirksvertretung Kalk empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli- nie für die Benennung von Straßen. Abstimmungsergebnis: Einstimmig bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt.
Anlage 10 BV Beschlüsse Zusammenfassung und Stellungnahme der Verwaltung
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1 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV 1: vertagt auf 08.03.2018 Ergebnis kann von der Verwaltung am 12.03.2018 mündlich vorgetragen werden. BV 2 vom 19.02.2018: mit Änderungen zugestimmt „Im folgenden ist im Absatz (2) Satz 2 wie dargestellt zu streichen: § 2 Neubenennung (2) Ein bereits im Stadtgebiet vergebener Straßenname darf nicht noch einmal vergeben werden. Dasselbe gilt für gleichlautende (z.B. Lerchenweg/Lärchenweg) und ähnlich lautende Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundworten (wie Straße, Platz) unterscheiden (z.B. Bonner Straße/Bonner Wall). Bei ähnlich lautenden Bezeichnungen ist nach Einschätzung der Verwaltung die Verwechslungsgefahr ähnlich hoch wie bei gleichlautenden Straßen. Die Namen sollen in erster Linie der Orientierung dienen, die Bezeichnungen Platz/Wall etc. als Umschreibung sind dafür nur eingeschränkt geeignet. Nicht eindeutige Bezeichnungen sind z.B. problematisch für ortsunkundige Touristen oder bei Rettungseinsätzen. Weiterhin ist § 2 wie folgt zu ändern: § 2 Neubenennung (5) ist ersatzlos zu streichen. (5) [Für die Benennung nach Firmen gilt Abs. 4 entsprechend, also erst nach deren Schließung, nur aufgrund besonderer Verdienste und nicht zu Werbe- oder Förderungszwecken.] In der Richtlinie von 1999 ist die Benennung nach Firmen nicht geregelt. Die Benennung nach Firmen ist als problematisch zu sehen, da sich jederzeit Veränderungen wie Namensänderung, Firmenfusion (mit Namensänderung), Verlagerung des Standorts/Wegzug und Auflösung des Unternehmens ergeben können. Straßen, die nach Firmen benannt wurden, verlieren dann oft ihren Bezug zur Örtlichkeit. Als Beispiel ist die Germanwings-Str. (heute wieder Teil der Waldstr.) zu nennen. Seit 2015 ist Germanwings nur noch als Dienstleister für Eurowings tätig. Zudem kann bei der Benennung nach Firmen eine Umbenennung notwendig werden, wenn z.B. Erkenntnisse vorliegen, die im Vorfeld nicht zu einer Benennung geführt hätten. 2 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Eine Umbenennung wiederum führt zu Belastungen für die Anlieger, da diese unmittelbar betroffen sind. Aus diesen Gründen favorisiert die Verwaltung die Regelung aus der Beschlussvorlage, damit zukünftig stadtweit nach einheitlichen Kriterien Straßen nach Firmen benannt werden können. BV 3 vom 05.02.2018: mit Änderungen zugestimmt § 2 Neubenennungen…Absatz 3: …Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt werden. Begründung für die Regelung im Beschlussentwurf: Im Melderegister sind 25 Zeichen für Straßennamen vorgesehen, möglich sind 31 Zeichen ohne Abkürzungen. Die Lesbarkeit von Straßenschildern ist bis 25 Zeichen optimal, max. 30 Schriftzeichen sind möglich. Alternativ schlägt die Verwaltung folgende Ergänzung vor: § 2 Abs. 3 Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt werden…und darf 30 Zeichen nicht überschreiten. § 2 Neubenennungen ..Absatz 4: …Grundsätzlich ist bei der Benennung von Straßen und Plätzen darauf zu achten, dass mittelfristig insgesamt ein ausgewogenes Zahlenverhältnis von männlichen und weiblichen Namen erreicht wird. Die gewünschte Änderung könnte eine Verschärfung mit dem Begriff „mittelfristig“ gegenüber der Vorlage darstellen. In den vergangenen Jahren wurde bereits ohne Regelung der Anteil von Benennungen nach Frauen erhöht Durch den Vorschlag der Verwaltung soll sichergestellt werden, dass bei den Namensvorschlägen ein ausgeglichenes 3 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Verhältnis von Frauen und Männern gewahrt ist. Aus diesem Grund favorisiert die Verwaltung die Regelung aus der Beschlussvorlage BV 4 vom 29.01.2018: mit Änderungen zugestimmt § 2 Neubenennungen…Absatz 3: …Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt werden. Begründung für die Regelung im Beschlussentwurf: Im Melderegister sind 25 Zeichen für Straßennamen vorgesehen, möglich sind 31 Zeichen ohne Abkürzungen. Die Lesbarkeit von Straßenschildern ist bis 25 Zeichen optimal, max. 30 Schriftzeichen sind möglich. Alternativ schlägt die Verwaltung folgende Ergänzung vor: § 2 Abs. 3 Die Anzahl der Zeichen soll inklusive Leereichen auf 25 begrenzt werden…und darf 30 Zeichen nicht überschreiten. Die Ziffer 4.3 der Richtlinie von 1999 soll in die neue Richtlinie übernommen werden: 4.3 Besteht das Anliegen, eine Straße umzubenennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Archiv für Straßenneu – und - umbenennungen mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs. Keine Bedenken. Die bisherige Ziffer 4.3. würde als generelle Regel unter § 1 Abs. 2 mit Änderungen übernommen: „Besteht das Anliegen, eine Straße neu- oder um- zu benennen, so beauftragt die zuständige Bezirksvertretung das Zentrale Namensarchiv mit der Prüfung des Anliegens und der Vorbereitung eines Beschlussentwurfs.“ BV 5: vertagt auf 15.03.2018 4 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV 6 vom 01.02.2018: Zugestimmt BV 7 vom 27.02.2018: Abgelehnt. Ersetzungsantrag zugestimmt. „In einer Stadt die sich aus neun Großstädten zusammensetzt werden nach der bisherigen Vorlagen in Naher Zukunft für Straßen, Wege und Plätze die Namen ausgehen, daher lehnt die Bezirksvertretung Porz den Beschlussentwurf ab.“ „Sie beauftragt die Verwaltung einen Entwurf zu fertigen die eine Begrenzung der Namen auf das gesamte Stadtgebiet ausschließt und die Schluss letztliche Beschlussfassung der Namen den Bezirksvertretungen überlässt.“ Mit der Regelung aus dem Ersetzungsantrag wäre es möglich, einen Straßennamen 9 Mal im gesamten Stadtgebiet zu vergeben. Die Ordnungs- und Orientierungsfunktion von Straßennamen wären dann nicht mehr gegeben, auch nicht mit modernen Hilfsmitteln (Navigationsgeräten). Im § 1 der neuen Richtlinie ist das Entscheidungsrecht definiert: “…hat der Rat der Stadt Köln den Bezirksvertretungen das Entscheidungsrecht über die Benennung und Umbenennung öffentlicher Einrichtungen des Bezirks (Straßen, Wege, Plätze, Schulen, Friedhöfe, Bäder u.a.) mit im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung in Abstimmung mit dem Zentralen Namensarchiv übertragen.“ Der Beschluss würde aus Sicht der Verwaltung der Zuständigkeitsordnung der Stadt Köln widersprechen und ist auch deshalb abzulehnen. Besonders im Hinblick auf das abgeklärte Geschichtsbild bei Personen ist eine frühe Einbindung des zentralen Namensarchivs unverzichtbar. 5 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung BV 8 vom 26.01.2018: abgelehnt „Die Benennung nach Firmen analog der Regelung von Personen wird abgelehnt.“ In der Richtlinie von 1999 ist die Benennung nach Firmen nicht geregelt. Die Benennung nach Firmen ist als problematisch zu sehen, da sich jederzeit Veränderungen wie Namensänderung, Firmenfusion (mit Namensänderung), Verlagerung des Standorts/Wegzug und Auflösung des Unternehmens ergeben können. Straßen, die nach Firmen benannt wurden, verlieren dann oft ihren Bezug zur Örtlichkeit. Als Beispiel ist die Germanwings-Str. (heute wieder Teil der Waldstr.) zu nennen. Seit 2015 ist Germanwings nur noch als Dienstleister für Eurowings tätig. Zudem kann bei der Benennung nach Firmen eine Umbenennung notwendig werden, wenn z.B. Erkenntnisse vorliegen, die im Vorfeld nicht zu einer Benennung geführt hätten. Eine Umbenennung wiederum führt zu Belastungen für die Anlieger, da diese unmittelbar betroffen sind. Aus diesen Gründen favorisiert die Verwaltung die Regelung aus der Beschlussvorlage, damit zukünftig stadtweit nach einheitlichen Kriterien Straßen nach Firmen benannt werden können. „Auch Straßenbezeichnungen zu verwenden, die sich nur in den Grundworten unterscheiden, muss umsetzbar bleiben. Eine Verwechslungsgefahr sieht er [Herr Schuiszill] hier nicht.“ Bei ähnlich lautenden Bezeichnungen ist nach Einschätzung der Verwaltung die Verwechslungsgefahr ähnlich hoch wie bei gleichlautenden Straßen. Die Namen sollen in erster Linie der Orientierung dienen, die Bezeichnungen Platz/Wall etc. als Umschreibung sind dafür nur eingeschränkt geeignet. 6 Beschluss der Bezirksvertretung Beschlusstext/Begründung der Bezirksvertretung Stellungnahme der Verwaltung Nicht eindeutige Bezeichnungen sind z.B. problematisch für ortsunkundige Touristen oder bei Rettungseinsätzen. „Ebenfalls die Festsetzung von Straßenbezeichnungen für kurze Stichstraßen oder Wohnwege muss gestattet bleiben, um besonderen Fällen, die sich ggfs. aus dem örtlichen Bezug oder aus historischer Sicht ergeben, Rechnung zu tragen.“ Grundsätzlich soll die Anzahl der Straßen so gering wie möglich gehalten werden. Zudem soll ein durchgehender Straßenzug einen einheitlichen Namen erhalten. Die Einbeziehung von Stichstraßen und Wohnwegen in die Bezeichnung der Durchgangsstraße stellt sicher, dass die oben genannten Punkte erfüllt werden. Von einer Einbeziehung kann abgewichen werden, wenn dies hausnummerntechnisch nötig ist. Mit der Regelung aus der Beschlussvorlage ist die Ordnungs- und Orientierungsfunktion von Straßennamen berücksichtigt worden. BV 9 vom 22.01.2018: zugestimmt
Anlage 12, Auszug aus der BV 5 vom 15.03.2018
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Geschäftsführung Bezirksvertretung 5 (Nippes) Herr Rupsch Telefon: (0221) 221-95313 Fax : (0221) 221-95447 E-Mail: guido.rupsch@stadt-koeln.de Datum: 05.04.2018 Auszug aus der Niederschrift der 28. Sitzung der Bezirksvertretung Nippes vom 15.03.2018 öffentlich 9.2.1 Richtlinie für die Benennung von Straßen 2998/2017 Die Bezirksvertretung Nippes erweitert den Beschlussvorschlag und empfiehlt dem Rat der Stadt Köln wie folgt zu entscheiden: Der Rat der Stadt Köln beschließt unter Aufhebung seines Beschlusses vom 26.08.1999 (DS-Nr. 0974/099) die in der Anlage 1 dargestellte überarbeitete Richtli- nie für die Benennung von Straßen. Die Bezirksvertretung Nippes behält sich das Recht vor, Straßennamen weiterhin nach bestehenden Firmen zu benennen. Die Änderungen der anderen Bezirksvertretungen werden unterstützt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig beschlossen, wobei die Grünen den Vorschlag, Straßen nach bestehen- den Firmen zu benennen, ablehnen.
Beratungsverlauf (11)
Beschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: abgelehnt (in der Vorberatung)
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: ungeändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungBeschluss: geändert beschlossen
Zur SitzungBeschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2998/2017
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 14.03.2018
- Erstellt
- 27.09.2017 08:14