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2019/0222

Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung

Magistratsvorlage 10.07.2019

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181 Zeichen

Punkt 3: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung 
 (V-Nr. 2019/0222) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: AfD

2019/0222

5087 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.08.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0222 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:  521010 
Kostenstelle:  063-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11 Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 10.07.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt. 
2. Die Richtlinie zur Anwendung des Abschnitts 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der 
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Verkehr und Landesentwicklung wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: 004 Richtlinie Stand 01.07.2019  
Satzungstext mit neuer HBO -004Entwurf der Änderungssatzung,  
Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des Verwaltungskostenverzeichnisses  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.07.2019  
 
Am 07.07.2018 trat die neue Hessische Bauordnung (HBO vom 28.05.2018, GVBl. S. 198) in 
Kraft. Im Anschluss daran erfolgte die Änderung der Verwaltungskostenordnung für den 
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwick lung 
(VwKostO-MWEVL vom 19.11.2012, GVBl. S. 484, 2013 S.44, zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 10.09.2018, GVBl. S. 604) sowie des zu § 1 der Verordnung gehörigen 
Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl. 2012 S. 484 vom 11.12.2012, Neufassung gültig ab 
01.01.2019). Nachdem in der HBO neue Paragraphen eingefügt wurden und auch die 
durchlaufende Sortierung im Vergleich zur vorherigen HBO geändert wurde, müssen die 
Bauaufsichtsgebührensatzung und die Richtlinie entsprechend redaktionell angepasst und um 
die hinzugekommenen Gebührentatbestände ergänzt werden. 
 
In der nun zu ändernden Bauaufsichtsgebührensatzung entfällt die Nr. 1 des § 2, die die 
Gebühr für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auf 6,00 EUR je 1.000,00 EUR 
Rohbausumme festlegte. Das Ministerium hat in seinem Verwaltungskostenverzeichnis 
mittlerweile selbst die Gebühr hierfür von 5,00 EUR auf 6,00 EUR angehoben, sodass hierfür 
keine Satzungsregelung mehr erforderlich ist.  
 
Das Verwaltungskostenverzeichnis zu § 1 der Verwaltungskostenordnung reg elt in Abschnitt 6 
„Bauen“ die Gebührentatbestände für die Bauaufsichtsbehörden, in den meisten Fällen 
lediglich in Form einer Rahmengebühr. Mit der Richtlinie stellt das Bauaufsichtsamt seinen 
Beschäftigten ein Instrument zur Verfügung, das ein einheitliches Verwaltungshandeln 
sicherstellt.  
 
In dieser Richtlinie wird nun eine Mindestgebühr von 300,00 EUR angesetzt, mit der das 
Bauaufsichtsamt dem hier entstehenden minimalen Zeitaufwand Rechnung trägt, der durch die 
seit dem Jahr 2007 geltende Mindestgebühr von 120,00 EUR für damals angenommene 3 
Stunden Bearbeitungszeit längst nicht mehr abgedeckt wird. Mittlerweile ist selbst für die am 
wenigsten Zeitaufwand erzeugenden Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von mindestens 
4,5 Stunden auszugehen. Hierzu gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen 
mittels Post und E-Mail, sowie das Anlegen der Akte. Ein erheblicher Zeitaufwand entsteht bei 
der Prüfung des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit. Aus der 
Vollständigkeitsprüfung werden meist Nachforderungsschreiben erforderlich. Diese werden zur 
Beschleunigung auch per E-Mail an Bauherren und Entwurfsverfasser versendet. Nach 
Vollständigkeit erfolgt die Fertigung einer fallspezifischen Eingangsbestätigung. Anschließend 
werden weitere Fachstellen und Ämter von der Bauaufsicht durch den Zugriff auf die digitale 
Arbeitsplattform der Bauaufsicht in die Bearbeitung des Antrages eingebunden. Nach Vorlage 
aller Stellungnahmen nimmt die Bauaufsicht auf der digitalen Arbeitsplattform die 
Bescheidung des Antrages vor. Im Anschluss erfolgen die allgemeinen Registraturaufgaben, 
das Ausdrucken von Schreiben, Wiedervorlagen bei den Sachbearbeitern, sowie die Versendung 
von Schriftverkehr per Post und Ablage der Akte.  
 
Durch das seit Beginn des Jahres 2019 verstärkte Angebot der Bauaufsicht für die Bauherren, 
die Baugenehmigung auch in digitaler Form erhalten zu können, wird diese Dienstleistung 
verstärkt nachgefragt. Dies führt ebenfalls zu einem weiteren zusätzlichen Arbeitsaufwand.  
 
Die Satzung und Richtlinie wurde mit dem Rechtsamt und dem Revisionsamt abgestimmt. 
 
 
Dezernat III      Dezernat IV 
i.V.        
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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5175 Zeichen

- 2 - 
 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
22.08.2019 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Revisionsamt 
Rechtsamt 
 
Amt: Bauaufsichtsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
I 14 30 
III 63 
IV 20 
Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2019/0222 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
321 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:  521010 
Kostenstelle:  063-002-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5210-11 Sachkonto: 5101170 
 
Betreff: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung  
 
Vorlage vom: 10.07.2019  
 
Beschlussvorschlag : 
 
1. Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt. 
2. Die Richtlinie zur Anwendung des Abschnitts 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der 
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, 
Verkehr und Landesentwicklung wird zur Kenntnis genommen. 
 
 
Anlagen: 004 Richtlinie Stand 01.07.2019  
Satzungstext mit neuer HBO -004Entwurf der Änderungssatzung,  
Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des Verwaltungskostenverzeichnisses

- 3 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 04.09.2019 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.07.2019  
 
Am 07.07.2018 trat die neue Hessische Bauordnung (HBO vom 28.05.2018, GVBl. S. 198) in 
Kraft. Im Anschluss daran erfolgte die Änderung der Verwaltungskostenordnung für den 
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwick lung 
(VwKostO-MWEVL vom 19.11.2012, GVBl. S. 484, 2013 S.44, zuletzt geändert durch 
Verordnung vom 10.09.2018, GVBl. S. 604) sowie des zu § 1 der Verordnung gehörigen 
Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl. 2012 S. 484 vom 11.12.2012, Neufassung gültig ab 
01.01.2019). Nachdem in der HBO neue Paragraphen eingefügt wurden und auch die 
durchlaufende Sortierung im Vergleich zur vorherigen HBO geändert wurde, müssen die 
Bauaufsichtsgebührensatzung und die Richtlinie entsprechend redaktionell angepasst und um 
die hinzugekommenen Gebührentatbestände ergänzt werden. 
 
In der nun zu ändernden Bauaufsichtsgebührensatzung entfällt die Nr. 1 des § 2, die die 
Gebühr für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auf 6,00 EUR je 1.000,00 EUR 
Rohbausumme festlegte. Das Ministerium hat in seinem Verwaltungskostenverzeichnis 
mittlerweile selbst die Gebühr hierfür von 5,00 EUR auf 6,00 EUR angehoben, sodass hierfür 
keine Satzungsregelung mehr erforderlich ist.  
 
Das Verwaltungskostenverzeichnis zu § 1 der Verwaltungskostenordnung reg elt in Abschnitt 6 
„Bauen“ die Gebührentatbestände für die Bauaufsichtsbehörden, in den meisten Fällen 
lediglich in Form einer Rahmengebühr. Mit der Richtlinie stellt das Bauaufsichtsamt seinen 
Beschäftigten ein Instrument zur Verfügung, das ein einheitliches Verwaltungshandeln 
sicherstellt.  
 
In dieser Richtlinie wird nun eine Mindestgebühr von 300,00 EUR angesetzt, mit der das 
Bauaufsichtsamt dem hier entstehenden minimalen Zeitaufwand Rechnung trägt, der durch die 
seit dem Jahr 2007 geltende Mindestgebühr von 120,00 EUR für damals angenommene 3 
Stunden Bearbeitungszeit längst nicht mehr abgedeckt wird. Mittlerweile ist selbst für die am 
wenigsten Zeitaufwand erzeugenden Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von mindestens 
4,5 Stunden auszugehen. Hierzu gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen 
mittels Post und E-Mail, sowie das Anlegen der Akte. Ein erheblicher Zeitaufwand entsteht bei 
der Prüfung des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit. Aus der 
Vollständigkeitsprüfung werden meist Nachforderungsschreiben erforderlich. Diese werden zur 
Beschleunigung auch per E-Mail an Bauherren und Entwurfsverfasser versendet. Nach 
Vollständigkeit erfolgt die Fertigung einer fallspezifischen Eingangsbestätigung. Anschließend 
werden weitere Fachstellen und Ämter von der Bauaufsicht durch den Zugriff auf die digitale 
Arbeitsplattform der Bauaufsicht in die Bearbeitung des Antrages eingebunden. Nach Vorlage 
aller Stellungnahmen nimmt die Bauaufsicht auf der digitalen Arbeitsplattform die 
Bescheidung des Antrages vor. Im Anschluss erfolgen die allgemeinen Registraturaufgaben, 
das Ausdrucken von Schreiben, Wiedervorlagen bei den Sachbearbeitern, sowie die Versendung 
von Schriftverkehr per Post und Ablage der Akte.  
 
Durch das seit Beginn des Jahres 2019 verstärkte Angebot der Bauaufsicht für die Bauherren, 
die Baugenehmigung auch in digitaler Form erhalten zu können, wird diese Dienstleistung 
verstärkt nachgefragt. Dies führt ebenfalls zu einem weiteren zusätzlichen Arbeitsaufwand.  
 
Die Satzung und Richtlinie wurde mit dem Rechtsamt und dem Revisionsamt abgestimmt. 
 
 
Dezernat III      Dezernat IV 
i.V.        
 
 
 
 
Jochen Partsch     André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

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24552 Zeichen

Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr in €
1 2 3 4
Bauen
1 Baugenehmigung
11 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) 
für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach § 
63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO 
genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags 
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO
je 1.000,00 € 
Rohbausumme
6,00 €
mindestens 300,00 €
111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der 
Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2 
Satz 1 HBO 
130,00 €
112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3 
HBO auf Antrag der Bauherrschaft
50,00 €
12 Nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft 
nach § 62 Abs. 3 HBO
je 1.000,00 €
Rohbausumme
11,00 €
mindestens 300,00 €
13 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für 
Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und 
Nebenanlagen
je 1.000,00 € 
Rohbausumme
15,00 €
mindestens 300,00 €
14 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon
Stand 01.07.2019
Richtlinie zur Anwendung des Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der 
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) vom 19.11.2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44) , zuletzt geändert durch Verordnung 
vom 10.09.2018 (GVBl. S. 604) und Nr. 111 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung 
(AllgVwKostO) vom 11.12.2009 (GVBl. I S. 763), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11.12.2017 (GVBl. S. 402)
Seite 1

141 mit mehr als 300 m³ und bis 1.000 m³ umbauten Raumes 200,00 €
142 mit mehr als 1.000 m³ und bis 10.000 m³ umbauten Raumes 350,00 €
143 mit mehr als 10.000 m³ umbauten Raums 750,00 €
144 in besonders schwierigen Fällen (z.B. Sonderbauten, bei 
schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung 
von Nachbargrundstücken nach den eingeführten 
technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und 
zur Ausführung Grundbau)
mind. 750,00 bis max. 13.000,00 €                                         
0,10 € / angef. m³
145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ 
umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z.B. 
Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen), 
ist anstelle des umbauten Raumes (m³) in Nr. 141 bis 144 auf 
die Fläche (m²) abzustellen.
15 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-, 
Abstell- oder Ausstellungsplätzen
20,00 € / 100 m² bzw. m³                                               
mind. 300,00 €                                                      
max. 3.200,00 €           
16 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen 
Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung 
mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben 
für
161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei 
Bauvorhaben mit einem umbauten Raum
1611 bis 1.000 m³ 10 % der Gebühr von Nr. 11 bis 15
1612 von mehr als 1.000 m³ bis 10.000 m³ 7 % der Gebühr von Nr. 11 bis 15,
mindestens Gebühr nach Nr. 1611
Seite 2

1613 von mehr als 10.000 m³ 4 % der Gebühr nach Nr. 11 bis 15,
mindestens Gebühr nach Nr. 1612
1614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³ 
umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z.B. 
Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- u. Sportanlagen) 
ist anstelle des umbauten Raumes (m³) in Nr. 1611 bis 1613 
auf die Fläche (m²) abzustellen.
162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 300,00 €
163 die wasserrechtliche Genehmigung 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten                            
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten                    
(in Fällen ohne Rohbaukosten)                                            
mind. 300,00 €                                                        
max. 650,00 €
164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten                         
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten                      
(in Fällen ohne Rohbaukosten)                                          
mind. 300,00 €                                                    
max. 1.300,00 €
165 Genehmigung nach anderen Rechtsbereichen 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten                               
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten                      
(in Fällen ohne Rohbaukosten)                                           
mind. 300,00 €                                                      
max. 650,00 €
17 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % der Gebühr nach Nr. 12 bis 15, 31, 32                           
mind. 300,00 €
Seite 3

172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrages wegen 
Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 
HBO).
130,00 €
18 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit 
(§70 Abs. 2 HBO)
Besteht die Bauherrschaft auf der Annahme, ist der 
Bauantrag schriftlich und gebührenpflichtig zurückzuweisen.
150,00 €
2 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung
21 Bauzustandsbesichtigung nach § 84 HBO
211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand
212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand
213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung 
des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO)
250,00 €
214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand
22 Bauüberwachung nach § 83 HBO
221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand
222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
 max. 650,00 €
Seite 4

223 Die Gebührensätze nach Nr. 21 bis 222 gelten auch für die 
Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher 
Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften 
genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die 
Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach § 
64 HBO nicht erforderlich ist.
23 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der 
Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder 
von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die 
Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten 
festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt 
auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und 
Bauzustandsbesichtigung.
24 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens 
Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass 
bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für 
die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen 
Kosten als Auslagen zu erheben.
25 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit 
Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur 
Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des 
Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden, 
hinzugezogen, so sind für die Inanspruchnahme der 
Sachverständigen entstandene Kosten als Auslagen zu 
erheben.
Seite 5

3 Gesonderte Baugenehmigung und 
Bauüberwachung einschließlich einmaliger 
Bauzustandsbesichtigung
31 von Grundstückseinrichtungen (z.B. Entwässerungsanlagen, 
Lüftungsanlagen, Lagerbehälter für  Heizöl oder Flüssiggas 
und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von 
Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und 
Grundstückseinfriedigungen
23,00 € / 1.000,00 € Herstellungskosten             
mind. 300,00 €                   
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_____________________
32 von Anlagen der Außenwerbung je 1.000 € der 
Herstellungskosten
50,00 €
mind. 300,00 €
33 Fliegende Bauten (§ 78 HBO)
331 Ausführungsgenehmigung 23,00 € / 1.000,00 € Herstellungskosten           
mind. 300,00 €
3311 Zuschlag für Erstabnahme vor Erteilung der 
Ausführungsgenehmigung
40,00 bis 500,00 €
332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung mind. 300,00 €
zzgl. Zeitaufwand für Prüfung vor Ort
max. 1.300,00 €                                          
3321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung 
der Ausführungsgenehmigung 40,00 bis 500,00 €
333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen Karussel und Schaukel H > 5 Meter,
je Fahrgeschäft 50,00 €
Seite 6

Hochgeschäfte, Gebirgsbahnen, Achterbahn, 
Stockwerkbahnen, Riesenräder, alle neuartigen 
Bauten (vorwiegend maschineller Art), 
Autofahrgeschäfte, Motorrollbahnen, 
Schleuderbahnen, Schau- und 
Belustigungsgeschäfte, Steilwandbahnen, 
Globusse, Anlagen für artistische Vorführungen in 
der Luft, Schaubuden, rollende Tonnen, 
Schiebebühnen, Wackeltreppen, Rutschbahnen, 
Irrgärten, Rotore, Drehscheiben, Hippodrome, 
Schießwagen, Verlosungen
je angefangene 100 m² Grundfläche 
50,00 €
max. 500,00 €
Zelte, Tribünen, Tragluftbauten
je angefangene 100 m² Grundfläche 50,00 €
max. 500,00 €
3331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche 
Gebrauchsabnahme
25,00 €
max. 100,00 €
3332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100,00 bis 300,00 €
3333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20,00 bis 300,00 €
334 Prüfbuch
3341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30,00 bis 300,00 €
3342 Mehrausfertigung 10,00 bis 300,00 €
3343 Änderung oder Ergänzung 20,00 bis 200,00 €
3344 Eintragung Wohnungswechsel 40,00 €
Seite 7

3345 Übertragung auf Dritte 70,00 €
3346 Zuschlag zu Nr. 3344 und 3345 im Fall des 
Zuständigkeitswechsels 20,00 €
34 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung 
baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für 
Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen 
Maßnahmen verbunden sind.
10,00 € / 10 m²                                                          
mind. 300,00 € 
max. 650,00 €                                          
Hinweis: zzgl. eventuell anfallende Gebühren für 
Umbauten nach anderen Ziffern   
35 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die 
Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für 
Prüfämter erhoben.
36 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines 
Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht, 
Traggerüste
nach Zeitaufwand                                                            
mind. 300,00 €                                                                 
max. 650,00 €        
Seite 8

4 Sonstige Amtshandlungen
41 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen
411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten 
Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung"). 
Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in 
dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.
je nach Umfang bis 
zur Höhe der 
Gebühr von Nr. 11 
bis 15 und 171
mind. 300,00 € 
Hinweis: der Zeitaufwand ist zu dokumentieren     
_________________________________________
_________________________________________
______________________________________
412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung 
von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich, 
für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der 
Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr. 
161 bis 165 erhoben.
413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
max. 370,00 €
Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung 
entsprechenden Gebühren nach Nr. 11 bis 15 und 171 mit der 
Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen 
Gebühren anzurechnen sind.
414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, 
Zustimmung oder eines Bauvorbescheides, auch im Falle des 
vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven 
Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO
20 % der Gebühr 
nach Nr. 11 bis 32, 
34 und 421
mind. 300,00 €,  
aber nicht mehr als Genehmigungsgebühr                                                             
Seite 9

415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO mind. 300,00 € je Fall 
max. 10.000,00 €                                                              
Grenze- und Gebäudeabstände (Abstandsflächen, 
Grenzabstandsflächen) sowie Schutzabstände je 
angef. m² Fläche (Gebäudelänge x Tiefe des 
fehlenden Abstandes) 20,00 €   
mind. 300,00 €
Sockel-, Drempel - oder Firsthöhen je angef. 10 cm 
Überschreitung                                             _ 20,00 €   
mind. 300,00 €
Dachneigung                                     300,00 €
Firstrichtung                                      300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in 
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO)
4161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage mind. 300,00 € 
Prüfung eines Rechtsgebietes 20 %
für jedes weitere Rechtsgebiet 10 %
max. 40 % der Gebühr nach Nr. 11 bis 165, 32 und 
34             
Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem 
durch den Vorbescheid die Baugenehmigung 
vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die 
endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und 
soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren 
Bindungswirkung zukommt.
Nr. 11 bis 165, 32, 
34
Seite 10

4162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit 
(§ 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 HBO)
150,00 €
42 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72 
HBO
nach Zeitaufwand
43 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde, 
Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach 
§ 64 Abs. 3 HBO
150,00 €
44 Grundstücksteilung nach § 7 HBO
schriftliche Auskunft im Rahmen von Grundstücksteilungen 20,00 €
441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 250,00 €
Wird ein Teilungsantrag für mehrere Grundstücke gleichzeitig 
im örtlichen Zusammenhang genehmigt, so ermäßigen sich 
die Gebühren für das zweite und jedes weitere Grundstück 
auf die Hälfte.
442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit 
einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO
macht nicht das Bauaufsichtsamt, sondern 
ausschließlich Vermessungsstellen!
443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 100,00 €
45 Baulasten (§ 85 HBO)
451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich 
nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)
je einzelne Baulast 
oder andere 
Verpflichtung
150,00 € / für die erste Baulast einer Erklärung,
 für jede weitere in der selben Erklärung zusätzlich 
50,00 €
452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem 
Baulastenverzeichnis
je Flurstück 20,00 €                               
_________________________
Seite 11

453 Löschung einer Baulast  
- auf Antrag
- von Amts wegen
130,00 € für die erste Baulast eines 
Baulastenblattes,
für jede weitere im selben Baulastenblatt zusätzlich 
50,00 €
gebührenfrei
46 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der 
Verordnung über Heizkostenabrechnung
461 für die ersten 15.000 € der Kosten für die Ausstattung zur 
Verbrauchserfassung
30 v.H. der 
ersparten Kosten
462 für den Mehrbetrag bis 40.000 € 25 v.H. der 
ersparten Kosten
463 für den Mehrbetrag bis 75.000 € 20 v.H. der 
ersparten Kosten
464 für den weiteren Mehrbetrag 15 v.H. der 
ersparten Kosten 
465 Versagung der Ausnahme 160,00 € bis 1.300,00 €
nach Zeitaufwand
466 Entscheidung nach der Energiesparverordnung (EnEV)
4661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der 
Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV)
200,00 €
4662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung) 
nach § 265a EnEv
200,00 €
Seite 12

4663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und 
Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV)
mind. 200,00 €,
Berechnung nach Zeitaufwand
4664 Entscheidung über Ausnahmen § 24 EnEV) und Befreiung (§ 
25 EnEV)
mind. 200,00 €,
Berechnung nach Zeitaufwand
47 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer 
nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen 
Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89 
Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO) 
oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen 
festgestellter Mängel                                     
nach Zeitaufwand mind. 300,00 €     
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
48 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem 
Wohnungseigentumsgesetz
je Wohnungs- oder 
Teileigentum
bei 1 bis 3 Einheiten:                                                   
> 3 Einheiten: ab der 4. Einheit alle weiteren    
150,00 € je Einheit
110,00 € je Einheit
Bescheinigung bei sehr zeitaufwendiger Prüfung bei Forderung höherer Gebühr als 150,00 € ist der 
Zeitaufwand zu dokumentieren.
max. 325,00 € 
je Einheit
Gebühr Mehrausfertigung 15,00 €
Änderung bestehender Bescheinigung mit "normalem" 
Aufwand
pauschal 150,00 €
49 Verbote, Anordnungen, Beratung
491 Bauaufsichtliche Anordnungen
Hinweis:
Der Zeitaufwand ist zu dokumentieren!
Seite 13

4911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80 
HBO)
300,00 € 
bis 3.200,00 €   
4912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
bis 3.200,00 €    
4913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung 
(§ 82 Abs. 1 HBO)
mind. Zeitaufwand bzw.                                                     
mind. Genehmigungsgebühr                                               
mind. 300,00 €                                                                   
max. 3.200,00 €
4914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von 
Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)
mind. 300,00 €                                                    
max. 1.300,00 €           
4915 Baustellenversiegelung mind. 300,00 €                                                    
max. 1.300,00 €
4916 Anordnung zur Gefahrenabwehr mind. Zeitaufwand                                                            
mind. 300,00 €                                                                 
max. 3.200,00 €
4917 sonstige Bauordnungsverfügungen
Hinweis:
Unter dem Aktenzeichen M-2005-1 sind bei "Dokument" 
Musterbescheide hinterlegt, die hierfür verwendet werden 
sollen.
mind. Zeitaufwand                                              
mind. 300,00 €                                                    
max. 3.200,00 €
492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau 
Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65 HBO; im Falle des § 
65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte 
bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung 
sind.
nach Zeitaufwand
die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei
Seite 14

5 Berechnung der Gebühren
51 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende 
Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des 
Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen 
Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³ 
umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft 
eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes 
vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im 
Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten 
abzustellen.
Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen 
Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v.H., dies 
gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen 
sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen 
Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen 
bekannt.
52 Ermäßigungen
521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im 
örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die 
Gebühren nach Nr. 11 bis 15, 31, 32, 41 und 44 für die zweite 
und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.
Seite 15

522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr 
aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG). 
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbe-
sondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen, 
Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste, 
Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie 
die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer 
Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu 
stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis 
erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten 
von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die 
Umsatzsteuer.
6 Amtshandlung nach dem Baugesetzbuch 
(BauGB)
62 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von 
Veränderungssperren nach § 14 Absatz 2 BauGB 
mind. 300,00 €
 max. 320,00 €
63 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von 
Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§ 
22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
mind. 300,00 €
max. 2.000,00 €
65 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen
Seite 16

651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme  mind. 300,00 €
max. 1.300,00 €
von der zulässigen Art der Nutzung 400,00 €
Mindestgröße von Baugrundstücken je angef. m² 
Fläche                                                           _                20,00 €          
mind. 300,00 €
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,                                                                                                                                                     
je m² Bruttogeschossfläche des befreiten 
Geschosses                               10,00 €
mind. 300,00 €
Baulinien, Länge x Tiefe der Abweichung je angef. 
m²                                                           _ 40,00 €   
mind. 300,00 €
Baugrenzen, Länge x Tiefe der Überschreitung je 
angef. m²                                                        _ 30,00 €   
mind. 300,00 € 
Sockel-, Drempel- oder Firsthöhen,
je angef. 10 cm Überschreitung                30,00 €
mind. 300,00 €
Dachneigung 300,00 €
Firstrichtung 300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in 
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
offene Bauweise 300,00 €
Seite 17

Art der baulichen Nutzung 
je angef. m² Geschossfläche der abweichenden 
Nutzung         
___________________________________  
25,00 €  
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GFZ) 
je angef. m² Geschossfläche der über das zul. Maß 
hinausreichenden Fläche                            
______________________________
30,00 €  
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GRZ) 
je angef. m² Grundfläche der über das zul. Maß 
hinausragenden Fläche                               
______________________________
30,00 € 
 mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (BMZ) je angef. m³ 
umbauten Raumes (Baumasse) des über das zul. 
Maß hinausreichenden umbauten Raumes     _ 10,00 €  
mind. 300,00 €
652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch 
von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes
je Befreiung 300,00 €
bis max. 20.000,00 € 
Berechnung im Einzelfall siehe Nr. 651
Mindestgröße von Baugrundstücken je angef. m² 
Fläche                                                           _                20,00 €          
mind. 300,00 €
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,                                                                                                                                                     
je m² Bruttogeschossfläche des befreiten 
Geschosses                               10,00 €
mind. 300,00 €
Baulinien, Länge x Tiefe der Abweichung je angef. 
m²                                                           _ 40,00 €   
mind. 300,00 €
Seite 18

Baugrenzen, Länge x Tiefe der Überschreitung je 
angef. m²                                                        _ 30,00 €   
mind. 300,00 € 
Sockel-, Drempel- oder Firsthöhen,
je angef. 10 cm Überschreitung                30,00 €
mind. 300,00 €
Dachneigung 300,00 €
Firstrichtung 300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in 
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
offene Bauweise 300,00 €
Art der baulichen Nutzung 
je angef. m² Geschossfläche der abweichenden 
Nutzung         
___________________________________  
______________________________
25,00 €  
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GFZ) 
je angef. m² Geschossfläche der über das zul. Maß 
hinausreichenden Fläche                            
______________________________
30,00 €  
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GRZ) 
je angef. m² Grundfläche der über das zul. Maß 
hinausragenden Fläche                               
______________________________
30,00 € 
 mind. 300,00 €
Seite 19

Maß der baulichen Nutzung (BMZ) je angef. m³ 
umbauten Raumes (Baumasse) des über das zul. 
Maß hinausreichenden umbauten Raumes     _ 10,00 €  
mind. 300,00 €
6521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ bei 
Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)
je Befreiung 20.000,00 € bis 50.000,00 €  
653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei 
verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und 
verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO)
je Zulassung 60,00 € bis 1.300,00 €
Seite 20

anlage 2

1408 Zeichen

ENTWURF 
 
Satzung zur Änderung der Satzung 
 über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren 
(Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007) 
 
vom …………  
 
 
 
Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 
07.03.2005 (GVBl. I S. 142),  zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 
(GVBl. S. 291) , sowie § 1 (4) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.d.F. 
vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. S. 
330), wird gemäß B eschluss der Stadtverordnetenversammlung vom  … die folgende Satzung 
erlassen: 
 
 
Artikel 1 
 
§ 2 der Satzung über die Erhebung von Ba uaufsichtsgebühren vom 12.10.200 7 
(Bauaufsichtsgebührensatzung), zuletzt geändert durch Satzung vom  07.05.2013, öffentlich 
bekanntgemacht im Darmstädter Echo am 15.05.2013, erhält folgenden neuen Wortlaut:  
 
Die Gebühren für Baugenehmigungen nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der 
Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO betragen 
 
je 1.000,00 Euro Rohbausumme 11,00 Euro, mindestens jedoch 300,00 Euro. 
 
 
Artikel 2 
 
Diese Satzung tritt am Tage nach i hrer Bekanntmachung in Kraft. Die Vorschriften dieser 
Satzung gelten erstmals für Festsetzungen von Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieser 
Satzung entstanden sind. 
 
 
Darmstadt, ……… 
 
 
 
 
Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
Dr. Barbara Boczek, Städträtin

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166 Zeichen

Punkt 5: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung 
 (V-Nr. 2019/0222) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der 
Vorlage zuzustimmen.

Beratungsverlauf (4)

TOP 321
TOP 5
TOP 17
TOP 3

Details

Vorlagen-Nr.
2019/0222
Typ
Magistratsvorlage
Datum
10.07.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00