2019/0222
Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung
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anlage 5
181 Zeichen
Punkt 3: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung (V-Nr. 2019/0222) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
2019/0222
5087 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.08.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Revisionsamt
Rechtsamt
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0222
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung
Vorlage vom: 10.07.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt.
2. Die Richtlinie zur Anwendung des Abschnitts 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 004 Richtlinie Stand 01.07.2019
Satzungstext mit neuer HBO -004Entwurf der Änderungssatzung,
Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des Verwaltungskostenverzeichnisses
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.07.2019
Am 07.07.2018 trat die neue Hessische Bauordnung (HBO vom 28.05.2018, GVBl. S. 198) in
Kraft. Im Anschluss daran erfolgte die Änderung der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwick lung
(VwKostO-MWEVL vom 19.11.2012, GVBl. S. 484, 2013 S.44, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.09.2018, GVBl. S. 604) sowie des zu § 1 der Verordnung gehörigen
Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl. 2012 S. 484 vom 11.12.2012, Neufassung gültig ab
01.01.2019). Nachdem in der HBO neue Paragraphen eingefügt wurden und auch die
durchlaufende Sortierung im Vergleich zur vorherigen HBO geändert wurde, müssen die
Bauaufsichtsgebührensatzung und die Richtlinie entsprechend redaktionell angepasst und um
die hinzugekommenen Gebührentatbestände ergänzt werden.
In der nun zu ändernden Bauaufsichtsgebührensatzung entfällt die Nr. 1 des § 2, die die
Gebühr für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auf 6,00 EUR je 1.000,00 EUR
Rohbausumme festlegte. Das Ministerium hat in seinem Verwaltungskostenverzeichnis
mittlerweile selbst die Gebühr hierfür von 5,00 EUR auf 6,00 EUR angehoben, sodass hierfür
keine Satzungsregelung mehr erforderlich ist.
Das Verwaltungskostenverzeichnis zu § 1 der Verwaltungskostenordnung reg elt in Abschnitt 6
„Bauen“ die Gebührentatbestände für die Bauaufsichtsbehörden, in den meisten Fällen
lediglich in Form einer Rahmengebühr. Mit der Richtlinie stellt das Bauaufsichtsamt seinen
Beschäftigten ein Instrument zur Verfügung, das ein einheitliches Verwaltungshandeln
sicherstellt.
In dieser Richtlinie wird nun eine Mindestgebühr von 300,00 EUR angesetzt, mit der das
Bauaufsichtsamt dem hier entstehenden minimalen Zeitaufwand Rechnung trägt, der durch die
seit dem Jahr 2007 geltende Mindestgebühr von 120,00 EUR für damals angenommene 3
Stunden Bearbeitungszeit längst nicht mehr abgedeckt wird. Mittlerweile ist selbst für die am
wenigsten Zeitaufwand erzeugenden Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von mindestens
4,5 Stunden auszugehen. Hierzu gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen
mittels Post und E-Mail, sowie das Anlegen der Akte. Ein erheblicher Zeitaufwand entsteht bei
der Prüfung des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit. Aus der
Vollständigkeitsprüfung werden meist Nachforderungsschreiben erforderlich. Diese werden zur
Beschleunigung auch per E-Mail an Bauherren und Entwurfsverfasser versendet. Nach
Vollständigkeit erfolgt die Fertigung einer fallspezifischen Eingangsbestätigung. Anschließend
werden weitere Fachstellen und Ämter von der Bauaufsicht durch den Zugriff auf die digitale
Arbeitsplattform der Bauaufsicht in die Bearbeitung des Antrages eingebunden. Nach Vorlage
aller Stellungnahmen nimmt die Bauaufsicht auf der digitalen Arbeitsplattform die
Bescheidung des Antrages vor. Im Anschluss erfolgen die allgemeinen Registraturaufgaben,
das Ausdrucken von Schreiben, Wiedervorlagen bei den Sachbearbeitern, sowie die Versendung
von Schriftverkehr per Post und Ablage der Akte.
Durch das seit Beginn des Jahres 2019 verstärkte Angebot der Bauaufsicht für die Bauherren,
die Baugenehmigung auch in digitaler Form erhalten zu können, wird diese Dienstleistung
verstärkt nachgefragt. Dies führt ebenfalls zu einem weiteren zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Die Satzung und Richtlinie wurde mit dem Rechtsamt und dem Revisionsamt abgestimmt.
Dezernat III Dezernat IV
i.V.
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 3
5175 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
22.08.2019
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Revisionsamt
Rechtsamt
Amt: Bauaufsichtsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 14 30
III 63
IV 20
Stvv
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2019/0222
Magistratsbeschluss -Nr.
321
Internetfähig
Produkt-Nr.: 521010
Kostenstelle: 063-002-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5210-11 Sachkonto: 5101170
Betreff: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung
Vorlage vom: 10.07.2019
Beschlussvorschlag :
1. Der Satzung zur Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung wird zugestimmt.
2. Die Richtlinie zur Anwendung des Abschnitts 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie,
Verkehr und Landesentwicklung wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen: 004 Richtlinie Stand 01.07.2019
Satzungstext mit neuer HBO -004Entwurf der Änderungssatzung,
Entwurf der Richtlinie zur Anwendung des Verwaltungskostenverzeichnisses
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 04.09.2019
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 10.07.2019
Am 07.07.2018 trat die neue Hessische Bauordnung (HBO vom 28.05.2018, GVBl. S. 198) in
Kraft. Im Anschluss daran erfolgte die Änderung der Verwaltungskostenordnung für den
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwick lung
(VwKostO-MWEVL vom 19.11.2012, GVBl. S. 484, 2013 S.44, zuletzt geändert durch
Verordnung vom 10.09.2018, GVBl. S. 604) sowie des zu § 1 der Verordnung gehörigen
Verwaltungskostenverzeichnisses (GVBl. 2012 S. 484 vom 11.12.2012, Neufassung gültig ab
01.01.2019). Nachdem in der HBO neue Paragraphen eingefügt wurden und auch die
durchlaufende Sortierung im Vergleich zur vorherigen HBO geändert wurde, müssen die
Bauaufsichtsgebührensatzung und die Richtlinie entsprechend redaktionell angepasst und um
die hinzugekommenen Gebührentatbestände ergänzt werden.
In der nun zu ändernden Bauaufsichtsgebührensatzung entfällt die Nr. 1 des § 2, die die
Gebühr für vereinfachte Baugenehmigungsverfahren auf 6,00 EUR je 1.000,00 EUR
Rohbausumme festlegte. Das Ministerium hat in seinem Verwaltungskostenverzeichnis
mittlerweile selbst die Gebühr hierfür von 5,00 EUR auf 6,00 EUR angehoben, sodass hierfür
keine Satzungsregelung mehr erforderlich ist.
Das Verwaltungskostenverzeichnis zu § 1 der Verwaltungskostenordnung reg elt in Abschnitt 6
„Bauen“ die Gebührentatbestände für die Bauaufsichtsbehörden, in den meisten Fällen
lediglich in Form einer Rahmengebühr. Mit der Richtlinie stellt das Bauaufsichtsamt seinen
Beschäftigten ein Instrument zur Verfügung, das ein einheitliches Verwaltungshandeln
sicherstellt.
In dieser Richtlinie wird nun eine Mindestgebühr von 300,00 EUR angesetzt, mit der das
Bauaufsichtsamt dem hier entstehenden minimalen Zeitaufwand Rechnung trägt, der durch die
seit dem Jahr 2007 geltende Mindestgebühr von 120,00 EUR für damals angenommene 3
Stunden Bearbeitungszeit längst nicht mehr abgedeckt wird. Mittlerweile ist selbst für die am
wenigsten Zeitaufwand erzeugenden Verfahren von einem zeitlichen Aufwand von mindestens
4,5 Stunden auszugehen. Hierzu gehören u. a. die Entgegennahme von Antragsunterlagen
mittels Post und E-Mail, sowie das Anlegen der Akte. Ein erheblicher Zeitaufwand entsteht bei
der Prüfung des Antrages und der Unterlagen auf Vollständigkeit. Aus der
Vollständigkeitsprüfung werden meist Nachforderungsschreiben erforderlich. Diese werden zur
Beschleunigung auch per E-Mail an Bauherren und Entwurfsverfasser versendet. Nach
Vollständigkeit erfolgt die Fertigung einer fallspezifischen Eingangsbestätigung. Anschließend
werden weitere Fachstellen und Ämter von der Bauaufsicht durch den Zugriff auf die digitale
Arbeitsplattform der Bauaufsicht in die Bearbeitung des Antrages eingebunden. Nach Vorlage
aller Stellungnahmen nimmt die Bauaufsicht auf der digitalen Arbeitsplattform die
Bescheidung des Antrages vor. Im Anschluss erfolgen die allgemeinen Registraturaufgaben,
das Ausdrucken von Schreiben, Wiedervorlagen bei den Sachbearbeitern, sowie die Versendung
von Schriftverkehr per Post und Ablage der Akte.
Durch das seit Beginn des Jahres 2019 verstärkte Angebot der Bauaufsicht für die Bauherren,
die Baugenehmigung auch in digitaler Form erhalten zu können, wird diese Dienstleistung
verstärkt nachgefragt. Dies führt ebenfalls zu einem weiteren zusätzlichen Arbeitsaufwand.
Die Satzung und Richtlinie wurde mit dem Rechtsamt und dem Revisionsamt abgestimmt.
Dezernat III Dezernat IV
i.V.
Jochen Partsch André Schellenberg
Oberbürgermeister Stadtkämmerer
anlage 1
24552 Zeichen
Nr. Gegenstand Bemessungs-
grundlage
Gebühr in €
1 2 3 4
Bauen
1 Baugenehmigung
11 nach § 65 HBO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren)
für Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht nach §
63 HBO baugenehmigungsfrei oder nach § 64 HBO
genehmigungsfrei gestellt sind, oder aufgrund eines Antrags
der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO
je 1.000,00 €
Rohbausumme
6,00 €
mindestens 300,00 €
111 im Falle der fiktiven Genehmigung des Bauantrages oder der
Bauvoranfrage für die Eingangsbestätigung nach § 65 Abs. 2
Satz 1 HBO
130,00 €
112 Bestätigung über den Ablauf der Frist des § 65 Abs. 2 Satz 3
HBO auf Antrag der Bauherrschaft
50,00 €
12 Nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft
nach § 62 Abs. 3 HBO
je 1.000,00 €
Rohbausumme
11,00 €
mindestens 300,00 €
13 nach § 66 HBO (Baugenehmigungsverfahren) für
Sonderbauten sowie zugehörige Nebengebäude und
Nebenanlagen
je 1.000,00 €
Rohbausumme
15,00 €
mindestens 300,00 €
14 für den Abbruch von baulichen Anlagen oder Teilen davon
Stand 01.07.2019
Richtlinie zur Anwendung des Abschnitt 6 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der
Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr
und Landesentwicklung (VwKostO-MWEVL) vom 19.11.2012 (GVBl. S. 484, 2013 S. 44) , zuletzt geändert durch Verordnung
vom 10.09.2018 (GVBl. S. 604) und Nr. 111 des Verwaltungskostenverzeichnisses zu § 1 der Verwaltungskostenordnung
(AllgVwKostO) vom 11.12.2009 (GVBl. I S. 763), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 11.12.2017 (GVBl. S. 402)
Seite 1
141 mit mehr als 300 m³ und bis 1.000 m³ umbauten Raumes 200,00 €
142 mit mehr als 1.000 m³ und bis 10.000 m³ umbauten Raumes 350,00 €
143 mit mehr als 10.000 m³ umbauten Raums 750,00 €
144 in besonders schwierigen Fällen (z.B. Sonderbauten, bei
schwieriger Gründung und/oder möglicher Beeinträchtigung
von Nachbargrundstücken nach den eingeführten
technischen Baubestimmungen - Regeln zur Bemessung und
zur Ausführung Grundbau)
mind. 750,00 bis max. 13.000,00 €
0,10 € / angef. m³
145 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³
umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z.B.
Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- und Sportanlagen),
ist anstelle des umbauten Raumes (m³) in Nr. 141 bis 144 auf
die Fläche (m²) abzustellen.
15 für Aufschüttungen, Abgrabungen und Einrichtung von Lager-,
Abstell- oder Ausstellungsplätzen
20,00 € / 100 m² bzw. m³
mind. 300,00 €
max. 3.200,00 €
16 Schließt die Baugenehmigung Genehmigungen nach anderen
Rechtsvorschriften ein oder wird eine solche Genehmigung
mit der Baugenehmigung erteilt, werden Zuschläge erhoben
für
161 die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung bei
Bauvorhaben mit einem umbauten Raum
1611 bis 1.000 m³ 10 % der Gebühr von Nr. 11 bis 15
1612 von mehr als 1.000 m³ bis 10.000 m³ 7 % der Gebühr von Nr. 11 bis 15,
mindestens Gebühr nach Nr. 1611
Seite 2
1613 von mehr als 10.000 m³ 4 % der Gebühr nach Nr. 11 bis 15,
mindestens Gebühr nach Nr. 1612
1614 Für Baumaßnahmen, für die ein Brutto-Rauminhalt (m³
umbauten Raums) nicht errechnet werden kann (z.B.
Lagerplätze, Stellplätze, Parkplätze, Spiel- u. Sportanlagen)
ist anstelle des umbauten Raumes (m³) in Nr. 1611 bis 1613
auf die Fläche (m²) abzustellen.
162 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung 300,00 €
163 die wasserrechtliche Genehmigung 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten
(in Fällen ohne Rohbaukosten)
mind. 300,00 €
max. 650,00 €
164 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten
(in Fällen ohne Rohbaukosten)
mind. 300,00 €
max. 1.300,00 €
165 Genehmigung nach anderen Rechtsbereichen 0,50 € / 1.000,00 € Rohbaukosten
0,25 € / 1.000,00 € Herstellungskosten
(in Fällen ohne Rohbaukosten)
mind. 300,00 €
max. 650,00 €
17 Vorhaben in öffentlicher Trägerschaft
171 Zustimmung nach § 79 HBO 50 % der Gebühr nach Nr. 12 bis 15, 31, 32
mind. 300,00 €
Seite 3
172 Zurückweisung eines Zustimmungsantrages wegen
Unvollständigkeit (§ 79 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 2
HBO).
130,00 €
18 Zurückweisung eines Bauantrages wegen Unvollständigkeit
(§70 Abs. 2 HBO)
Besteht die Bauherrschaft auf der Annahme, ist der
Bauantrag schriftlich und gebührenpflichtig zurückzuweisen.
150,00 €
2 Bauüberwachung, Bauzustandsbesichtigung
21 Bauzustandsbesichtigung nach § 84 HBO
211 Besichtigung des Rohbaus nach Zeitaufwand
212 Besichtigung nach Fertigstellung nach Zeitaufwand
213 Untersagung der Benutzung vor abschließender Fertigstellung
des Gebäudes (§ 84 Abs. 7 Satz 3 HBO)
250,00 €
214 Nachbesichtigung nach Zeitaufwand
22 Bauüberwachung nach § 83 HBO
221 Termin an der Baustelle nach Zeitaufwand
222 Bauüberwachung (§ 83 Abs. 3 Satz 2 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
max. 650,00 €
Seite 4
223 Die Gebührensätze nach Nr. 21 bis 222 gelten auch für die
Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung baulicher
Anlagen für nach anderen als baurechtlichen Vorschriften
genehmigten Bauvorhaben, soweit diese Genehmigung die
Baugenehmigung einschließt oder eine Genehmigung nach §
64 HBO nicht erforderlich ist.
23 Ist der Standsicherheitsnachweis im Auftrag der
Bauaufsichtsbehörde von einem Prüfamt für Baustatik oder
von einem Prüfberechtigten geprüft, so sind die für die
Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfberechtigten
festgesetzten Vergütungen als Auslagen zu erheben. Dies gilt
auch für die Inanspruchnahme zur Bauüberwachung und
Bauzustandsbesichtigung.
24 Werden außerhalb eines Baugenehmigungsverfahrens
Sachverständige zu der Vorbereitung und dem Erlass
bauaufsichtlicher Anordnungen hinzugezogen, so sind die für
die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstandenen
Kosten als Auslagen zu erheben.
25 Werden im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens mit
Einverständnis der Bauherrschaft Sachverständige zur
Prüfung von Nachweisen, die mit Methoden des
Brandschutzingenieurwesens aufgestellt wurden,
hinzugezogen, so sind für die Inanspruchnahme der
Sachverständigen entstandene Kosten als Auslagen zu
erheben.
Seite 5
3 Gesonderte Baugenehmigung und
Bauüberwachung einschließlich einmaliger
Bauzustandsbesichtigung
31 von Grundstückseinrichtungen (z.B. Entwässerungsanlagen,
Lüftungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl oder Flüssiggas
und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von
Abfallstoffen) sowie von Energieerzeugungsanlagen und
Grundstückseinfriedigungen
23,00 € / 1.000,00 € Herstellungskosten
mind. 300,00 €
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_____________________
32 von Anlagen der Außenwerbung je 1.000 € der
Herstellungskosten
50,00 €
mind. 300,00 €
33 Fliegende Bauten (§ 78 HBO)
331 Ausführungsgenehmigung 23,00 € / 1.000,00 € Herstellungskosten
mind. 300,00 €
3311 Zuschlag für Erstabnahme vor Erteilung der
Ausführungsgenehmigung
40,00 bis 500,00 €
332 Verlängerung oder Änderung der Ausführungsgenehmigung mind. 300,00 €
zzgl. Zeitaufwand für Prüfung vor Ort
max. 1.300,00 €
3321 Zuschlag bei der Abnahme vor Verlängerung oder Änderung
der Ausführungsgenehmigung 40,00 bis 500,00 €
333 Gebrauchsabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen Karussel und Schaukel H > 5 Meter,
je Fahrgeschäft 50,00 €
Seite 6
Hochgeschäfte, Gebirgsbahnen, Achterbahn,
Stockwerkbahnen, Riesenräder, alle neuartigen
Bauten (vorwiegend maschineller Art),
Autofahrgeschäfte, Motorrollbahnen,
Schleuderbahnen, Schau- und
Belustigungsgeschäfte, Steilwandbahnen,
Globusse, Anlagen für artistische Vorführungen in
der Luft, Schaubuden, rollende Tonnen,
Schiebebühnen, Wackeltreppen, Rutschbahnen,
Irrgärten, Rotore, Drehscheiben, Hippodrome,
Schießwagen, Verlosungen
je angefangene 100 m² Grundfläche
50,00 €
max. 500,00 €
Zelte, Tribünen, Tragluftbauten
je angefangene 100 m² Grundfläche 50,00 €
max. 500,00 €
3331 Prüfung der Gebrauchsanzeige ohne örtliche
Gebrauchsabnahme
25,00 €
max. 100,00 €
3332 Untersagung der Aufstellung oder des Gebrauchs 100,00 bis 300,00 €
3333 Nachabnahme einschließlich erforderlicher Auflagen 20,00 bis 300,00 €
334 Prüfbuch
3341 Erstausstellung oder Neuausfertigung bei Verlust 30,00 bis 300,00 €
3342 Mehrausfertigung 10,00 bis 300,00 €
3343 Änderung oder Ergänzung 20,00 bis 200,00 €
3344 Eintragung Wohnungswechsel 40,00 €
Seite 7
3345 Übertragung auf Dritte 70,00 €
3346 Zuschlag zu Nr. 3344 und 3345 im Fall des
Zuständigkeitswechsels 20,00 €
34 Baugenehmigung für Veränderung der Art der Nutzung
baulicher Anlagen, ihrer Räume und Lagerplätze und für
Wohnungsteilungen, wenn sie nicht mit baulichen
Maßnahmen verbunden sind.
10,00 € / 10 m²
mind. 300,00 €
max. 650,00 €
Hinweis: zzgl. eventuell anfallende Gebühren für
Umbauten nach anderen Ziffern
35 Für die Prüfung der bautechnischen Nachweise durch die
Bauaufsichtsbehörde selbst werden Gebühren wie für
Prüfämter erhoben.
36 Entscheidung über einen Antrag auf Errichtung eines
Gerüstes, das nicht der Regelausführung entspricht,
Traggerüste
nach Zeitaufwand
mind. 300,00 €
max. 650,00 €
Seite 8
4 Sonstige Amtshandlungen
41 Besondere Genehmigungen, Abweichungen, Bauvoranfragen
411 Genehmigung zur Änderung einer bereits erteilten
Baugenehmigung ("Nachtragsbaugenehmigung").
Die Höhe der Gebühr ist in dem Umfang zu bemessen, in
dem von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird.
je nach Umfang bis
zur Höhe der
Gebühr von Nr. 11
bis 15 und 171
mind. 300,00 €
Hinweis: der Zeitaufwand ist zu dokumentieren
_________________________________________
_________________________________________
______________________________________
412 Ist für die Nachtragsbaugenehmigung die erneute Beteiligung
von Stellen außerhalb der Bauaufsichtsbehörden erforderlich,
für deren Rechtsbereiche Genehmigungen in der
Baugenehmigung enthalten sind, werden Zuschläge nach Nr.
161 bis 165 erhoben.
413 Erteilung einer Teilbaugenehmigung (§ 77 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
max. 370,00 €
Zusätzlich können die dem Umfang der Teilbaugenehmigung
entsprechenden Gebühren nach Nr. 11 bis 15 und 171 mit der
Teilbaugenehmigung erhoben werden, die auf die endgültigen
Gebühren anzurechnen sind.
414 Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung,
Zustimmung oder eines Bauvorbescheides, auch im Falle des
vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder der fiktiven
Genehmigung nach § 65 Abs. 2 Satz 3 HBO
20 % der Gebühr
nach Nr. 11 bis 32,
34 und 421
mind. 300,00 €,
aber nicht mehr als Genehmigungsgebühr
Seite 9
415 Zulassen von Abweichungen nach § 73 HBO mind. 300,00 € je Fall
max. 10.000,00 €
Grenze- und Gebäudeabstände (Abstandsflächen,
Grenzabstandsflächen) sowie Schutzabstände je
angef. m² Fläche (Gebäudelänge x Tiefe des
fehlenden Abstandes) 20,00 €
mind. 300,00 €
Sockel-, Drempel - oder Firsthöhen je angef. 10 cm
Überschreitung _ 20,00 €
mind. 300,00 €
Dachneigung 300,00 €
Firstrichtung 300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
416 Bauvoranfragen (§ 76 HBO)
4161 Entscheidung über eine Bauvoranfrage mind. 300,00 €
Prüfung eines Rechtsgebietes 20 %
für jedes weitere Rechtsgebiet 10 %
max. 40 % der Gebühr nach Nr. 11 bis 165, 32 und
34
Die Gebühr ist nach dem Umfang zu bemessen, in welchem
durch den Vorbescheid die Baugenehmigung
vorweggenommen wird. Die Gebühr ist zur Hälfte auf die
endgültige Bauaufsichtsgebühr anzurechnen, wenn und
soweit dem Bauvorbescheid im Baugenehmigungsverfahren
Bindungswirkung zukommt.
Nr. 11 bis 165, 32,
34
Seite 10
4162 Zurückweisung einer Bauvoranfrage wegen Unvollständigkeit
(§ 76 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 HBO)
150,00 €
42 Beteiligung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 72
HBO
nach Zeitaufwand
43 Entgegennahme von Bauvorlagen, Beteiligung der Gemeinde,
Prüfung und Mitteilung der Zulässigkeit des Baubeginns nach
§ 64 Abs. 3 HBO
150,00 €
44 Grundstücksteilung nach § 7 HBO
schriftliche Auskunft im Rahmen von Grundstücksteilungen 20,00 €
441 Teilungsgenehmigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HBO 250,00 €
Wird ein Teilungsantrag für mehrere Grundstücke gleichzeitig
im örtlichen Zusammenhang genehmigt, so ermäßigen sich
die Gebühren für das zweite und jedes weitere Grundstück
auf die Hälfte.
442 Bescheinigung der bauordnungsrechtlichen Unbedenklichkeit
einer Grundstücksteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HBO
macht nicht das Bauaufsichtsamt, sondern
ausschließlich Vermessungsstellen!
443 Erteilung eines Negativzeugnisses nach § 7 HBO 100,00 €
45 Baulasten (§ 85 HBO)
451 Entgegennahme einer Verpflichtungserklärung (einschließlich
nachfolgender Eintragung oder Zurückweisung)
je einzelne Baulast
oder andere
Verpflichtung
150,00 € / für die erste Baulast einer Erklärung,
für jede weitere in der selben Erklärung zusätzlich
50,00 €
452 Erteilung von schriftlichen Auskünften aus dem
Baulastenverzeichnis
je Flurstück 20,00 €
_________________________
Seite 11
453 Löschung einer Baulast
- auf Antrag
- von Amts wegen
130,00 € für die erste Baulast eines
Baulastenblattes,
für jede weitere im selben Baulastenblatt zusätzlich
50,00 €
gebührenfrei
46 Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 5, auch i.V.m. Abs. 2 der
Verordnung über Heizkostenabrechnung
461 für die ersten 15.000 € der Kosten für die Ausstattung zur
Verbrauchserfassung
30 v.H. der
ersparten Kosten
462 für den Mehrbetrag bis 40.000 € 25 v.H. der
ersparten Kosten
463 für den Mehrbetrag bis 75.000 € 20 v.H. der
ersparten Kosten
464 für den weiteren Mehrbetrag 15 v.H. der
ersparten Kosten
465 Versagung der Ausnahme 160,00 € bis 1.300,00 €
nach Zeitaufwand
466 Entscheidung nach der Energiesparverordnung (EnEV)
4661 Anforderung der Bescheinigung über die Durchführung der
Inspektion von Klimaanlagen (§ 12 EnEV)
200,00 €
4662 Anforderung privater Nachweise (Unternehmererklärung)
nach § 265a EnEv
200,00 €
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4663 Bewertung von Nachweisen für Baustoffe, Bauteile und
Anlagen (§ 23 Abs. 3 EnEV)
mind. 200,00 €,
Berechnung nach Zeitaufwand
4664 Entscheidung über Ausnahmen § 24 EnEV) und Befreiung (§
25 EnEV)
mind. 200,00 €,
Berechnung nach Zeitaufwand
47 Nachprüfung nach § 53 Abs. 2 Nr. 20 HBO, aufgrund einer
nach § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HBO erlassenen
Rechtsverordnung, einer Verwaltungsvorschrift nach § 89
Abs. 12 HBO oder im Einzelfall (§ 61 Abs. 2 oder 7 HBO)
oder Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung wegen
festgestellter Mängel
nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
_________________________________________
48 Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem
Wohnungseigentumsgesetz
je Wohnungs- oder
Teileigentum
bei 1 bis 3 Einheiten:
> 3 Einheiten: ab der 4. Einheit alle weiteren
150,00 € je Einheit
110,00 € je Einheit
Bescheinigung bei sehr zeitaufwendiger Prüfung bei Forderung höherer Gebühr als 150,00 € ist der
Zeitaufwand zu dokumentieren.
max. 325,00 €
je Einheit
Gebühr Mehrausfertigung 15,00 €
Änderung bestehender Bescheinigung mit "normalem"
Aufwand
pauschal 150,00 €
49 Verbote, Anordnungen, Beratung
491 Bauaufsichtliche Anordnungen
Hinweis:
Der Zeitaufwand ist zu dokumentieren!
Seite 13
4911 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte (§ 80
HBO)
300,00 €
bis 3.200,00 €
4912 Anordnung einer Baueinstellung (§ 81 HBO) nach Zeitaufwand mind. 300,00 €
bis 3.200,00 €
4913 Nutzungsverbot oder Beseitigungsanordnung
(§ 82 Abs. 1 HBO)
mind. Zeitaufwand bzw.
mind. Genehmigungsgebühr
mind. 300,00 €
max. 3.200,00 €
4914 Aufforderung zur Einreichung eines Bauantrages oder von
Bauvorlagen (§ 82 Abs. 2 HBO)
mind. 300,00 €
max. 1.300,00 €
4915 Baustellenversiegelung mind. 300,00 €
max. 1.300,00 €
4916 Anordnung zur Gefahrenabwehr mind. Zeitaufwand
mind. 300,00 €
max. 3.200,00 €
4917 sonstige Bauordnungsverfügungen
Hinweis:
Unter dem Aktenzeichen M-2005-1 sind bei "Dokument"
Musterbescheide hinterlegt, die hierfür verwendet werden
sollen.
mind. Zeitaufwand
mind. 300,00 €
max. 3.200,00 €
492 Beratung der Bauherrschaft und der anderen am Bau
Beteiligten in den Fällen der §§ 63 bis 65 HBO; im Falle des §
65 HBO gilt dies, soweit sich die Beratung auf Sachverhalte
bezieht, die nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung
sind.
nach Zeitaufwand
die erste Viertelstunde je Vorhaben ist kostenfrei
Seite 14
5 Berechnung der Gebühren
51 Die der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legende
Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des
Bruttorauminhalts (nach DIN 277) mit den jeweiligen
Rohbaukosten für die einzelnen Bauwerksgruppen je m³
umbauten Raums. Mit dem Bauantrag hat die Bauherrschaft
eine nachprüfbare Berechnung des Bruttorauminhaltes
vorzulegen. Soweit eine Berechnung der Rohbausumme im
Einzelfall nicht möglich ist, ist auf die Herstellungskosten
abzustellen.
Bei eingeschossigen Hallenbauten ohne oder mit geringen
Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um 40 v.H., dies
gilt nicht für Turn- und Sporthallen, einfache Mehrzweckhallen
sowie landwirtschaftliche Betriebsgebäude.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt die durchschnittlichen
Rohbaukosten im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekannt.
52 Ermäßigungen
521 Werden bauliche Anlagen des gleichen Typs gleichzeitig im
örtlichen Zusammenhang errichtet, so ermäßigen sich die
Gebühren nach Nr. 11 bis 15, 31, 32, 41 und 44 für die zweite
und jede weitere bauliche Anlage auf die Hälfte.
Seite 15
522 Die Behörde, welche die Gebühr festsetzt, kann die Gebühr
aus Billigkeitsgründen ermäßigen (§ 17 Abs. 1 HVwKostG).
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehören insbe-
sondere auch die Kosten für Erdarbeiten, Abdichtungen,
Dachdeckungsarbeiten, Klempnerarbeiten, Gerüste,
Baugrubensicherungen, die Baustelleneinrichtung sowie
die Kosten der Bauteile, die nicht bis zu einer
Besichtigung des Rohbaues nach § 84 HBO fertig zu
stellen sind, für die jedoch ein Standsicherheitsnachweis
erforderlich ist. Bei Umbauarbeiten sind auch die Kosten
von Abbrucharbeiten zu berücksichtigen.
Zu den tatsächlichen Rohbaukosten gehört auch die
Umsatzsteuer.
6 Amtshandlung nach dem Baugesetzbuch
(BauGB)
62 Entscheidung über die Gewährung von Ausnahmen von
Veränderungssperren nach § 14 Absatz 2 BauGB
mind. 300,00 €
max. 320,00 €
63 Genehmigung zur Begründung oder Teilung von
Wohneigentum in Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion (§
22 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB)
mind. 300,00 €
max. 2.000,00 €
65 Ausnahmen, Befreiungen, Zulassungen
Seite 16
651 Gewährung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB je Ausnahme mind. 300,00 €
max. 1.300,00 €
von der zulässigen Art der Nutzung 400,00 €
Mindestgröße von Baugrundstücken je angef. m²
Fläche _ 20,00 €
mind. 300,00 €
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
je m² Bruttogeschossfläche des befreiten
Geschosses 10,00 €
mind. 300,00 €
Baulinien, Länge x Tiefe der Abweichung je angef.
m² _ 40,00 €
mind. 300,00 €
Baugrenzen, Länge x Tiefe der Überschreitung je
angef. m² _ 30,00 €
mind. 300,00 €
Sockel-, Drempel- oder Firsthöhen,
je angef. 10 cm Überschreitung 30,00 €
mind. 300,00 €
Dachneigung 300,00 €
Firstrichtung 300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
offene Bauweise 300,00 €
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Art der baulichen Nutzung
je angef. m² Geschossfläche der abweichenden
Nutzung
___________________________________
25,00 €
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GFZ)
je angef. m² Geschossfläche der über das zul. Maß
hinausreichenden Fläche
______________________________
30,00 €
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GRZ)
je angef. m² Grundfläche der über das zul. Maß
hinausragenden Fläche
______________________________
30,00 €
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (BMZ) je angef. m³
umbauten Raumes (Baumasse) des über das zul.
Maß hinausreichenden umbauten Raumes _ 10,00 €
mind. 300,00 €
652 Befreiung von einer bauplanungsrechtlichen Vorschrift, auch
von einer Festsetzung eines Bebauungsplanes
je Befreiung 300,00 €
bis max. 20.000,00 €
Berechnung im Einzelfall siehe Nr. 651
Mindestgröße von Baugrundstücken je angef. m²
Fläche _ 20,00 €
mind. 300,00 €
höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
je m² Bruttogeschossfläche des befreiten
Geschosses 10,00 €
mind. 300,00 €
Baulinien, Länge x Tiefe der Abweichung je angef.
m² _ 40,00 €
mind. 300,00 €
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Baugrenzen, Länge x Tiefe der Überschreitung je
angef. m² _ 30,00 €
mind. 300,00 €
Sockel-, Drempel- oder Firsthöhen,
je angef. 10 cm Überschreitung 30,00 €
mind. 300,00 €
Dachneigung 300,00 €
Firstrichtung 300,00 €
Gestaltung der Baukörper oder Baumaterialien in
Bebauungsplänen oder Ortssatzungen
für jeden Fall der Abweichung 300,00 €
offene Bauweise 300,00 €
Art der baulichen Nutzung
je angef. m² Geschossfläche der abweichenden
Nutzung
___________________________________
______________________________
25,00 €
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GFZ)
je angef. m² Geschossfläche der über das zul. Maß
hinausreichenden Fläche
______________________________
30,00 €
mind. 300,00 €
Maß der baulichen Nutzung (GRZ)
je angef. m² Grundfläche der über das zul. Maß
hinausragenden Fläche
______________________________
30,00 €
mind. 300,00 €
Seite 19
Maß der baulichen Nutzung (BMZ) je angef. m³
umbauten Raumes (Baumasse) des über das zul.
Maß hinausreichenden umbauten Raumes _ 10,00 €
mind. 300,00 €
6521 Befreiungen mit einem Volumen von mehr als 1.000 m³ bei
Sonderbauten (§ 2 Abs. 9 HBO)
je Befreiung 20.000,00 € bis 50.000,00 €
653 Zulassung nach der Baunutzungsverordnung bei
verfahrensfreien Vorhaben (§ 63 HBO) und
verfahrensfreigestellten Vorhaben (§ 64 HBO)
je Zulassung 60,00 € bis 1.300,00 €
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ENTWURF Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung vom 12.10.2007) vom ………… Aufgrund der §§ 5, 50 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.06.2018 (GVBl. S. 291) , sowie § 1 (4) des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) i.d.F. vom 12.01.2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.06.2018 (GVBl. S. 330), wird gemäß B eschluss der Stadtverordnetenversammlung vom … die folgende Satzung erlassen: Artikel 1 § 2 der Satzung über die Erhebung von Ba uaufsichtsgebühren vom 12.10.200 7 (Bauaufsichtsgebührensatzung), zuletzt geändert durch Satzung vom 07.05.2013, öffentlich bekanntgemacht im Darmstädter Echo am 15.05.2013, erhält folgenden neuen Wortlaut: Die Gebühren für Baugenehmigungen nach § 66 HBO aufgrund eines Antrags der Bauherrschaft nach § 62 Abs. 3 HBO betragen je 1.000,00 Euro Rohbausumme 11,00 Euro, mindestens jedoch 300,00 Euro. Artikel 2 Diese Satzung tritt am Tage nach i hrer Bekanntmachung in Kraft. Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Festsetzungen von Gebühren, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind. Darmstadt, ……… Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Dr. Barbara Boczek, Städträtin
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Punkt 5: Änderung der Bauaufsichtsgebührensatzung (V-Nr. 2019/0222) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
Beratungsverlauf (4)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2019/0222
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 10.07.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00