Mandari Insight

2023/0042

Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren Stellvertretungen

Magistratsvorlage 03.02.2023

KI-Zusammenfassung

Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.

KI-Analyse läuft...

vergangen

Was passiert gerade?

  • 📄 Dokumente werden analysiert...
  • 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
  • ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
  • ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...

Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.

anlage 2

35.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 5

26.7 KB · application/pdf

Ansehen

2023/0042

130.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 4

139.8 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 3

592.6 KB · application/pdf

Ansehen

anlage 2

566 Zeichen

Vertretung der Stadt Darmstadt in der Verbandsversammlung des ZAS  
 
 
Verbandsversammlung:  
Stadtverordnete  Miriam Albert  Stellvertreter: Stefan Seyfried  
Stadtverordnete Dagmar Krause  Stellvertreter: Peter Franz 
Stadtverordnete r Stefan Seyfried  Stellvertreterin: Susanne Rihm 
Stadtverordnete r Frederik Jobst  Stellvertreter in: Ana Lena Herrling  
Stadtverordneter Philipp Lehmann  Stellvertreter: Kevin Trah-Bente 
Stadtverordnete Sasha Young  Stellvertreter: Michael Siebel 
Stadtverordnete Dr. Ursula Blaum Stellvertreter: Leif Blum 
 
Stand: 08/2022

anlage 5

189 Zeichen

Punkt 15: Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren 
Stellvertretungen 
 (V-Nr. 2023/0042) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.  
 
Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Klett

2023/0042

3329 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
06.02.2023 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Büro der 
Stadtverordneten -
versammlung und 
Gremiendienste  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2023/0042 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren 
Stellvertretungen  
 
Vorlage vom: 03.02.2023  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung 
zur Beschlussfassung weiter.  
 
 
Anlagen: Vertretung der Stadt Darmstadt in der Verbandsversammlung des ZAS  
Beschluss ZAS zur  Bildung eines Klärschlammausschusses  
Satzung Komplettversion inkl. 5. Änderungssatzung (nur Parlis)  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.02.2023 
 
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen hat in seiner 
Sitzung am 02.12.2022 die Bildung eines „Ausschusses für Klärschlammverbrennung“ 
beschlossen (Anlage 2). Die damit verbundene Änderung der Satzung des Zweckverbandes 
wurde ebenfalls beschlossen .  
 
Die aktualisierte Fassung der Satzung des Zweckverbandes ist ausschließlich im 
Parlamentsinformationssystem als Anlage zu  dieser Vorlage hinterlegt und wird der 
Druckversion nicht beigefügt.  
 
Der Ausschuss besteht aus je 3 Vertreter*innen der Verbandsmitglieder, die dem 
Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Dies sind die 
Gebietskörperschaften Landkreis Darmstad t-Dieburg und Wissenschaftsstadt Darmstadt.  
 
Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes 
sein! 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat 7 Personen und deren Stellvertretungen in die 
Verbandsversammlung gewählt , aus deren Mitte die Mitglieder des Ausschusses 
vorgeschlagen werden müssen  (siehe Anlage 1) .  
Aufgrund des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und des Wahlergebnisses bei der Wahl der 
Mitglieder der Verbandsversammlung sind aus der Liste der Fraktionen Bü9 0/Die Grünen, 
CDU und Volt 2 Mitglieder und deren Stellvertretungen und aus der Liste der SPD -Fraktion 1 
Mitglied und 1 Stellvertreter*in zu wählen.  
 
Die Fraktionen Bü90/Die Grünen, CDU und Volt schlagen der Stadtverordnetenversammlung 
die Entsendung von S tadtverordneten Mir iam Albert (Stellvertretung Stefan Seyfried ) und 
Dagmar Krause (Stellvertretung Peter Franz) vor.  
Die SPD-Fraktion schlägt Stadtverordnete Sasha Young und als Stellvertretung Philipp 
Lehmann vor. 
 
Nach Beschluss der Stadtverordnete nversammlung sind die Vorgeschlagenen durch die 
Verbandsversammlung des ZAS in dessen nächster Sitzung zu bestätigen.  
 
Darmstadt, 03.02.2023  
772/da 
 
Dezernat I 
 
 
 
 
Jochen Partsch  
Oberbürgermeister

anlage 4

27951 Zeichen

Verbandssatzung des 
Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS)  
 
 
 
Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in 
ihrer Sitzung am 25.03.2022 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des 
Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen beschlossen, die auf folgende 
Rechtsgrundlagen gestützt wird: 
 
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 
(GVB. l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des 
Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 
11.12.2019 (GVBL. S. 416) 
 
- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der 
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) 
vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur 
Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808 
 
- Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. 
März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 
2018 (GVBl. S. 82) 
   
- Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in 
der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur 
Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) 
 
- Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und 
Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27. September 2017 
(BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 
2020 (BGBl. I S. 1328) 
 
 
 
§ 1 
Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsbereich 
 
(1) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des § 6 KGG und führt den Namen 
- Zweckverband Abfallverwertung Südhessen -. 
(2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in 
Darmstadt. 
(3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis 
Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO). 
(4) Der ZAS verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung durch seine Organe und 
hält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. 
(5) Dem ZAS können weitere Mitglieder beitreten. 
(6) Der Verbandsbereich umfasst die Gebiete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und 
der Landkreise Darmstadt-Dieburg und Odenwald.

§ 2 
Aufgaben, Befugnisse 
 
(1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im 
Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle 
Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die 
Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt-
Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt 
der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder.  
 
(2) Sparte Abfallentsorgung  
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung 
im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter 
bedienen. 
 
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches 
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. 
 
Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von den Verbandsmitgliedern nicht 
auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang 
lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. 
 
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere  
 
aa) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung 
neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen 
des ZAS und 
 
bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung  
 und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum  des 
ZAS sind. 
 
d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen 
Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die 
ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der 
einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern 
betriebenen Anlagen zu entsorgen. 
 
e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der 
Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS 
geliefert werden.

f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus 
anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen 
werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in 
den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht 
ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. 
 
(3) Sparte Klärschlammverbrennung 
a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung 
von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der 
Verband Dritter bedienen. 
 
b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches 
Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen 
Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den 
nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang.  
 
c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere  
 
aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten 
und zu betreiben,  
 
bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS,  
 
cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten 
Klärschlamms zu besorgen, 
 
dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, soweit dies 
ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. 
 
d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die 
Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden 
Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit 
er nicht als Düngemittel verwertet wird. 
 
e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in 
den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den 
Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet 
sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren.  
 
(4) Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle 
Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von 
Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, 
der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden.  
 
(5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen 
Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine 
Aufgaben zu fördern.   
 
(6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich 
an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise 
übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen.

(7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere 
öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-rechtlichen 
Vereinbarungen zu übernehmen.   
 
 
§ 3 
Anlagenübergang 
 
(1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen 
Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von 
diesen dazu gefassten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten betriebenen 
und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen und 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen übernehmen. Dabei tritt der 
ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe verbleibt 
jedoch bei dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte 
nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die 
notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher 
Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen, 
Klärschlammverbrennungsanlagen oder 
Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen Dritter nur mit der Maßgabe 
möglich, dass sich der Adressat der betreffenden abfall- oder 
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann 
sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des 
betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken. 
 
(2) Übernimmt der ZAS in Betrieb befindliche oder noch weiterer Maßnahmen 
bedürfende Objekte seiner Mitglieder oder tritt er gemäß Abs. 1 in Nutzungsrechte 
ein, sollen bezüglich der Übernahme und des Eintritts in die Nutzungsrechte nach 
Maßgabe der Regelung in Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 12 KGG gesonderte 
Verträge abgeschlossen werden. 
 
(3) Bei künftigen Verträgen sind die bisherigen Verträge zu beachten. 
 
 
§ 4 
Organe 
 
Organe des ZAS sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. 
 
 
§ 5 
Zusammensetzung der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der 
Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet auf je angefangene 25.000 
Einwohner eine Verbandsvertreterin bzw. einen Vertreter. Sind andere 
Zweckverbände Mitglieder des ZAS, entsenden diese Vertreterinnen bzw. Vertreter 
in die Verbandsversammlung. Die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter, die

durch die Zweckverbände entsandt werden, wird nach Maßgabe einer 
entsprechenden Anwendung des Satzes 1 bestimmt. 
 
(2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem ZAS aus, endet damit die Tätigkeit seiner 
Vertreterinnen bzw. Vertreter. Wird ein Verbandsmitglied mit einem anderen 
vereinigt, scheiden die Vertreterinnen bzw. Vertreter beider Verbandsmitglieder aus; 
das neue Verbandsmitglied entsendet neue Vertreterinnen bzw. Vertreter. 
 
(3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der 
Verbandsversammlung eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung sind 
nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt-Dieburg 
stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt 
jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese 
Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt 
lassen. 
 
(4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch 
die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren 
Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine 
Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die 
Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein 
Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das Verbandsmitglied muss den ZAS 
hierüber schriftlich informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht 
gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der 
Verbandsversammlung angehören. 
 
(5) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Verbandsversammlung und ihre 
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch 
auf Entschädigung nach einer Satzung gem. §17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO. 
 
(6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der 
Verbandsversammlung Weisung für die Beschlussfassung, insbesondere für die 
Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung erteilen. 
 
 
§ 6 
Zuständigkeit der Verbandsversammlung 
 
(1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über 
die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die 
Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS. 
 
Hierzu gehören insbesondere 
 
a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter, 
b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung der 
von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Entsorgungsentgelte und die 
Festsetzung des Investitionsprogrammes, 
c) der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, 
d) die Festsetzung der Verbandsumlage,

e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder 
Planfeststellungsverfahren, 
f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme 
und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 
g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 
5, 8, 9, 15 und 18 HGO, 
h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und 
mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, 
i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, 
j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7,  
k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens. 
 
(2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse 
aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und 
Zusammensetzung der Ausschüsse.  
 
(3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der 
Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt.  
 
(4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte 
Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 
1 dem Verbandsvorstand oder einem Ausschuss übertragen. Übertragene 
Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. 
 
(5) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der 
Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern 
abzustimmen. 
 
 
§ 7 
Vorsitz, Einberufung 
 
(1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die 
Dauer der Wahlzeit ihrer Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und 
drei Stellvertreterinnen bzw. drei Stellvertreter.  
 
(2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens 
einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung 
muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen 
Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der 
Verhandlungsgegenstände verlangen. 
 
(3) Die Einberufung muss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 14 
Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist 
zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; 
hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. 
 
(4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die 
Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des

Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt das an Jahren 
älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz. 
 
 
§ 8 
Beschlussfähigkeit, Abstimmung 
 
(1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn 
mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter 
anwesend ist. In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für die Sparte 
Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte 
Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die 
Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. 
 
(2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit 
oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei 
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres-
abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im Übrigen wird die 
HGO sinngemäß angewandt. 
 
(3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen 
bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über 
 
a) Änderungen der Verbandssatzung, 
b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, 
c) Änderung der Verbandsaufgabe. 
 
(4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und 
tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum 
zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich auf 
diese Bestimmung hingewiesen worden ist. 
 
(5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie 
kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG 
i.V.m. § 52 HGO).  
 
(6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und 
dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine 
Ausfertigung der Niederschrift. 
 
 
§ 8a Ausschüsse 
 
Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: 
Ausschuss für Klärschlammverbrennung 
 
(1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder, die dem 
Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Jeder 
Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder

werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die 
Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der 
Verbandsversammlung sein. 
 
(2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im 
Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur 
Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung.  
 
 
§ 9 
Verbandsvorstand 
 
(1)  Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem 
zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises 
Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes 
des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren 
Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren 
Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. Die 
Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung 
angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein 
Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des 
Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich 
informieren. 
 
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der 
Verbandsversammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei 
Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. 
 
(3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben 
Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. § 17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 
HGO. 
 
(4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre 
Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, 
längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. 
 
(5) Im Übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. 
 
 
§ 10 
Zuständigkeit, Leitung 
 
(1) Der Verbandsvorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des 
ZAS, soweit sie nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder 
der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind. 
 
(2) Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese 
erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, 
soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie 
hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre 
Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband.

(3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des 
Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung 
ein und leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf 
Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem 
Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die 
Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes 
sind nicht öffentlich.  
 
 
§ 11 
Beschlussfassung 
 
(1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen 
wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. 
 
(2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat eine 
Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den 
Ausschlag. 
 
(3) Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten 
können auch per Brief, Fax oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, 
sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht.  
 
(4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine 
Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem 
Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung 
der Niederschrift. 
 
 
§ 12 
Sitzungsteilnahme Dritter 
 
Der Vorstand kann jederzeit Dritte zu den Beratungen hinzuziehen. 
 
 
§ 13 
Finanzbedarf 
 
(1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die 
Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder 
Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. 
Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen 
Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. 
 
(2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt 
werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die 
Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der 
Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe 
übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen

Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt 
Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr 
vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. In der Sparte 
Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem  
Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen 
bemessen werden. 
 
 
§ 14 
Verbandswirtschaft, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung 
 
Auf die Haushalts - und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften über die 
Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung . Für die einzelnen Sparten erfolgt eine 
getrennte Rechnungslegung. Die auf die jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von 
den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. 
Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen 
Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen.  Dabei sind 
in der jeweiligen Sparte die einzel nen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der 
Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die 
Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht 
die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im S inne des § 53 Abs. 1 HGrG 
darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen 
überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt.  
Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein 
Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die 
Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. 
 
 
 
§ 15 
Auflösung des ZAS 
 
(1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen  
Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen 
Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. 
der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist 
sicherzustellen, dass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben 
erfüllen können. Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der 
Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 
Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt.  
 
(2) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der 
Auflösung durchgeführt. 
 
(3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die 
Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen 
aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung 
zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein 
ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden 
entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 KGG.

§ 16 
Öffentliche Bekanntmachung 
 
(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des ZAS erfolgen 
 
 im Darmstädter Echo. 
 
Sie sind mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem sie erschienen sind. 
 
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und 
Erläuterungen bekanntzugeben, so werden diese im Parlamentarischen Büro des 
Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 
Darmstadt, zu jedermanns Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden 
ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am 
Tage vor Beginn der Auslegung gem. Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das 
gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung 
vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen 
enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt 
ist, sieben Tage. 
 
(3) Können die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungsorgane durch Naturereignisse 
oder andere unabwendbare Ereignisse nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt die 
Veröffentlichung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln des 
Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg. 
 
a) am Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 
64289 Darmstadt  
 b) am Amtsgebäude der Kreisverwaltung in Dieburg, Albinistraße 23, 
 64807 Dieburg (Haupteingang). 
 
In diesem Falle ist die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung unverzüglich 
nachzuholen; auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist 
mit Ablauf einer Woche seit Beginn des Aushangs vollendet. Beginn und Ende der 
Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. 
 
(4) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der 
Verbandsversammlungen und ihrer Ausschüsse erfolgen durch Aushang an den 
Bekanntmachungstafeln nach Abs. 3. 
 
 
§ 17 
Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung 
 
Auf den ZAS werden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend 
angewandt, soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder 
dieser Satzung nichts anderes ergibt. 
 
 
§ 18 
Inkrafttreten

Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen 
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 15.06.1978 in 
Form der am 30.04.1983 öffentlich bekanntgemachten und der zuletzt am 
01.01.1991 geänderten Fassung außer Kraft. 
 
Hinweis: 
 
Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung des ZAS erstmalig am 
07.12.1998 beschlossen und vom RP-Darmstadt mit Datum vom 24.02.1999 
genehmigt. Die Neufassung der Verbandssatzung ist durch öffentliche 
Bekanntmachung am 11.03.1999 in Kraft getreten. 
 
Weitere Änderungen: 
 
Neufassung   In Kraft getreten am: 11.03.1999 
1. Änderungssatzung  In Kraft getreten am: 25.08.2007 
2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 06.09.2009 
3. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 02.11.2012 
4. Änderungssatzung  In Kraft getreten am: 23.01.2020 
5. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 13.05.2022 
 
 
 
 
 
Diese Satzung enthält als Volltext alle Satzungsänderungen.

anlage 3

1744 Zeichen

ANLAGE 2}

Auszugweise Abschrift aus der Niederschrift über die 05. Sitzung (XII) der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen vom 02.12.2022

Tagesordnungspunkt 3)

Beratung und Beschlussfassung über die Bildung des „Ausschusses für Klärschlammverbrennung“

Vorbemerkung:

Gemäß $ 6 Abs. 2 der 5. Änderungssatzung kann die ZAS Verbandsversammlung zur Vorbereitung
ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben
und Zusammensetzung der Ausschüsse. Gemäß & 8a der 5. Änderungssatzung kann die
Verbandsversammlung den Ausschuss für Klärschlammverbrennung bilden. $ 8 a gibt vor, dass die
Zusammensetzung aus je 3 Vertretern der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die Aufgabe
der Klärschlammverbrennung übertragen haben, besteht. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin
oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen
Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich
Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

Diese Regelung wurde in die 5. Änderungssatzung erstmalig eingefügt. Die folgenden Mitglieder des
Zweckverbands haben dem Zweckverband die Aufgabe des Klärschlammverbrennung übertragen:

-  Wissenschaftsstadt Darmstadt
- Landkreis Darmstadt Dieburg

BESCHLUSS
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen beschließt, einen

Ausschuss für Klärschlammverbrennung zu bilden.

Der MZVO nimmt an der Abstimmung nicht teil.

S. 1/2

ABSTIMMUNGSERGEBNIS

Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung:

Ja-Stimmen: 17
Nein-Stimmen: 0
Enthaltungen: 0

Darmstadt, den 02.12.2022

om]
Manuela Uhrich
(Schriftführerin)

Verbandsversammlung)

Beratungsverlauf (2)

TOP 15
TOP 66

Orte (1)

  • Jägertorstraße 207

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
2023/0042
Typ
Magistratsvorlage
Datum
03.02.2023
Erstellt
29.09.2026 00:00