2023/0042
Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren Stellvertretungen
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Vertretung der Stadt Darmstadt in der Verbandsversammlung des ZAS Verbandsversammlung: Stadtverordnete Miriam Albert Stellvertreter: Stefan Seyfried Stadtverordnete Dagmar Krause Stellvertreter: Peter Franz Stadtverordnete r Stefan Seyfried Stellvertreterin: Susanne Rihm Stadtverordnete r Frederik Jobst Stellvertreter in: Ana Lena Herrling Stadtverordneter Philipp Lehmann Stellvertreter: Kevin Trah-Bente Stadtverordnete Sasha Young Stellvertreter: Michael Siebel Stadtverordnete Dr. Ursula Blaum Stellvertreter: Leif Blum Stand: 08/2022
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Punkt 15: Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren Stellvertretungen (V-Nr. 2023/0042) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: AfD und Stadtv. Klett
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Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
06.02.2023
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Büro der
Stadtverordneten -
versammlung und
Gremiendienste
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2023/0042
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Wahl von 3 Mitgliedern des Klärschlammausschusses ZAS sowie deren
Stellvertretungen
Vorlage vom: 03.02.2023
Beschlussvorschlag :
Der Magistrat nimmt die Vorlage zur Kenntnis und leitet sie der Stadtverordnetenversammlung
zur Beschlussfassung weiter.
Anlagen: Vertretung der Stadt Darmstadt in der Verbandsversammlung des ZAS
Beschluss ZAS zur Bildung eines Klärschlammausschusses
Satzung Komplettversion inkl. 5. Änderungssatzung (nur Parlis)
Datenschutzrelevante Anlage:
- 2 -
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 03.02.2023
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen hat in seiner
Sitzung am 02.12.2022 die Bildung eines „Ausschusses für Klärschlammverbrennung“
beschlossen (Anlage 2). Die damit verbundene Änderung der Satzung des Zweckverbandes
wurde ebenfalls beschlossen .
Die aktualisierte Fassung der Satzung des Zweckverbandes ist ausschließlich im
Parlamentsinformationssystem als Anlage zu dieser Vorlage hinterlegt und wird der
Druckversion nicht beigefügt.
Der Ausschuss besteht aus je 3 Vertreter*innen der Verbandsmitglieder, die dem
Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Dies sind die
Gebietskörperschaften Landkreis Darmstad t-Dieburg und Wissenschaftsstadt Darmstadt.
Die Ausschussmitglieder müssen Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes
sein!
Die Stadtverordnetenversammlung hat 7 Personen und deren Stellvertretungen in die
Verbandsversammlung gewählt , aus deren Mitte die Mitglieder des Ausschusses
vorgeschlagen werden müssen (siehe Anlage 1) .
Aufgrund des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und des Wahlergebnisses bei der Wahl der
Mitglieder der Verbandsversammlung sind aus der Liste der Fraktionen Bü9 0/Die Grünen,
CDU und Volt 2 Mitglieder und deren Stellvertretungen und aus der Liste der SPD -Fraktion 1
Mitglied und 1 Stellvertreter*in zu wählen.
Die Fraktionen Bü90/Die Grünen, CDU und Volt schlagen der Stadtverordnetenversammlung
die Entsendung von S tadtverordneten Mir iam Albert (Stellvertretung Stefan Seyfried ) und
Dagmar Krause (Stellvertretung Peter Franz) vor.
Die SPD-Fraktion schlägt Stadtverordnete Sasha Young und als Stellvertretung Philipp
Lehmann vor.
Nach Beschluss der Stadtverordnete nversammlung sind die Vorgeschlagenen durch die
Verbandsversammlung des ZAS in dessen nächster Sitzung zu bestätigen.
Darmstadt, 03.02.2023
772/da
Dezernat I
Jochen Partsch
Oberbürgermeister
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Verbandssatzung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) Die Verbandsversammlung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen hat in ihrer Sitzung am 25.03.2022 folgende fünfte Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbands Abfallverwertung Südhessen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird: - Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVB. l. S. 307) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer Rechtsvorschriften vom 11.12.2019 (GVBL. S. 416) - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. S. 212), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 9 G zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung v. 20.07.2017 I 2808 - Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82) - Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I. S.225), in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134) zuletzt geändert durch Art. 1 G zur Neuregelung der Erhebung von Straßenbeiträgen vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247) - Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost (Klärschlammverordnung-AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 137 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) § 1 Mitglieder, Name, Sitz, Rechtsform, Verbandsbereich (1) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des § 6 KGG und führt den Namen - Zweckverband Abfallverwertung Südhessen -. (2) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Darmstadt. (3) Mitglieder des Verbandes sind die Wissenschaftsstadt Darmstadt, der Landkreis Darmstadt-Dieburg und der Müllabfuhrzweckverband Odenwald (MZVO). (4) Der ZAS verwaltet sich selbst in eigener Verantwortung durch seine Organe und hält an seinem Sitz eine Geschäftsstelle. (5) Dem ZAS können weitere Mitglieder beitreten. (6) Der Verbandsbereich umfasst die Gebiete der Wissenschaftsstadt Darmstadt und der Landkreise Darmstadt-Dieburg und Odenwald. § 2 Aufgaben, Befugnisse (1) Der ZAS verfügt über die in Abs. 2 bis 4 beschriebenen Sparten im Verbandsbereich. Die Aufgaben der Sparte Abfallentsorgung erfüllt der ZAS für alle Verbandsmitglieder. In der Sparte Klärschlammverbrennung erfüllt der ZAS die Aufgaben für die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie den Landkreis Darmstadt- Dieburg. In der Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle erfüllt der ZAS die Aufgaben für alle Verbandsmitglieder. (2) Sparte Abfallentsorgung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau und Betrieb seiner Anlagen zur Abfallentsorgung im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur thermischen Abfallbehandlung im in den nachfolgenden Absätzen c) bis f) näher beschriebenem Umfang. Im Übrigen wird die Pflicht zur Abfallentsorgung von den Verbandsmitgliedern nicht auf den ZAS übertragen. Der ZAS wird für seine Mitglieder in diesem Umfang lediglich als Drittbeauftragter nach § 22 S. 1 KrWG tätig. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) die Einleitung und Durchführung der erforderlichen abfall- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die Einrichtung neuer bzw. die Änderung bestehender ortsfester Abfallentsorgungsanlagen des ZAS und bb) die Durchführung der notwendigen Maßnahmen der Rekultivierung und Nachsorge für verfüllte Deponien im Verbandsbereich, die Eigentum des ZAS sind. d) Das Einsammeln von Abfällen sowie der Transport zu den vom ZAS betriebenen Anlagen ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder verpflichten sich, die ihnen gemäß §§ 17, 20 KrWG überlassenen Abfälle, unter Berücksichtigung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben, in den vom ZAS oder von seinen Mitgliedern betriebenen Anlagen zu entsorgen. e) Der ZAS ist berechtigt, Gebühren oder Entgelte zu fordern für Abfälle, die nicht der Entsorgungspflicht der Mitglieder unterliegen und direkt an die Anlagen des ZAS geliefert werden. f) Brennbare Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Einzugsbereichsregelungen dies zulassen und die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (3) Sparte Klärschlammverbrennung a) Die Aufgabe des ZAS ist der Bau sowie der Betrieb einer Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm im Verbandsbereich. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verband Dritter bedienen. b) Der Zweckverband übernimmt die den Verbandsmitgliedern nach dem Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der jeweils gültigen Fassung obliegenden Aufgaben zur Verbrennung von Klärschlamm im in den nachfolgenden Absätzen c) bis e) näher beschriebenem Umfang. c) Die Aufgaben des ZAS umfassen insbesondere aa) eine Anlage zur Verbrennung von Klärschlamm in Darmstadt zu errichten und zu betreiben, bb) den Transport des Klärschlamms zu den Anlagen des ZAS, cc) die ordnungsgemäße thermische Behandlung des entwässerten Klärschlamms zu besorgen, dd) die Rohstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu betreiben, soweit dies ökologisch sowie ökonomisch sinnvoll ist. d) Die Entwässerung des Klärschlamms ist nicht Aufgabe des ZAS. Die Verbandsmitglieder tragen Sorge dafür, dass der in ihrem Gebiet anfallenden Klärschlamm den verbandseigenen Verbrennungsanlagen bereitgestellt wird, soweit er nicht als Düngemittel verwertet wird. e) Klärschlamm von Anderen und/oder aus anderen Herkunftsbereichen können in den Verbandsanlagen aufgenommen werden, soweit die Kapazitäten in den Verbandsanlagen durch Anliefermengen der Verbandsmitglieder nicht ausgelastet sind, um die Gebührenbelastung der Verbandsmitglieder zu minimieren. (4) Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle Die Aufgabe des ZAS ist auch der Bau und Betrieb von Wasserstofferzeugungsanlagen und/oder Wasserstofftankstellen, die mit dem Strom, der in der Anlage zur Abfallentsorgung produziert wird, versorgt werden. (5) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben allen Geschäften nachzugehen und alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, seine Aufgaben zu fördern. (6) Der ZAS kann Unternehmen zur wirtschaftlichen Betätigung errichten oder sich an solchen beteiligen, soweit diese Aufgaben des ZAS ganz oder teilweise übernehmen oder ganz oder teilweise für den ZAS erfüllen. (7) Der ZAS ist berechtigt, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften Aufgaben auf Basis von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zu übernehmen. § 3 Anlagenübergang (1) Soweit der Verband einzelne Anlagen nicht bereits vertraglich von seinen Mitgliedern übernommen hat, kann er von seinen Mitgliedern, nach Maßgabe der von diesen dazu gefassten Beschlüssen, die in ihren jeweiligen Gebieten betriebenen und künftig zu betreibenden ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen und Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen übernehmen. Dabei tritt der ZAS in alle Rechte und Pflichten ein. Die grundsätzliche Pflicht des öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgers zur Erfüllung der Entsorgungsaufgabe verbleibt jedoch bei dem ZAS-Mitglied. Ist ein Eintritt in von Dritten erworbene Nutzungsrechte nur unter Mitwirkung der Dritten möglich, hat das Verbandsmitglied auf die notwendige Mitwirkungshandlung hinzuwirken. Ist die Erlangung vertraglicher Nutzungsrechte eines Verbandsmitgliedes an Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen oder Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen Dritter nur mit der Maßgabe möglich, dass sich der Adressat der betreffenden abfall- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Betriebsführung vorbehält, so kann sich der Eintritt des ZAS in das Nutzungsrecht im Einzelfall auf die Übernahme des betreffenden Objekts in die Trägerschaft beschränken. (2) Übernimmt der ZAS in Betrieb befindliche oder noch weiterer Maßnahmen bedürfende Objekte seiner Mitglieder oder tritt er gemäß Abs. 1 in Nutzungsrechte ein, sollen bezüglich der Übernahme und des Eintritts in die Nutzungsrechte nach Maßgabe der Regelung in Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 12 KGG gesonderte Verträge abgeschlossen werden. (3) Bei künftigen Verträgen sind die bisherigen Verträge zu beachten. § 4 Organe Organe des ZAS sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorstand. § 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertreterinnen bzw. Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied entsendet auf je angefangene 25.000 Einwohner eine Verbandsvertreterin bzw. einen Vertreter. Sind andere Zweckverbände Mitglieder des ZAS, entsenden diese Vertreterinnen bzw. Vertreter in die Verbandsversammlung. Die Anzahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter, die durch die Zweckverbände entsandt werden, wird nach Maßgabe einer entsprechenden Anwendung des Satzes 1 bestimmt. (2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem ZAS aus, endet damit die Tätigkeit seiner Vertreterinnen bzw. Vertreter. Wird ein Verbandsmitglied mit einem anderen vereinigt, scheiden die Vertreterinnen bzw. Vertreter beider Verbandsmitglieder aus; das neue Verbandsmitglied entsendet neue Vertreterinnen bzw. Vertreter. (3) Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes hat in der Verbandsversammlung eine Stimme. In der Sparte Klärschlammverbrennung sind nur die Wissenschaftsstadt Darmstadt sowie der Landkreis Darmstadt-Dieburg stimmberechtigt. Die Beschränkung der Stimmberechtigung in einer Sparte gilt jeweils nur, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die ausschließlich diese Sparte betreffen und die Rechtsposition der anderen Verbandsmitglieder unberührt lassen. (4) Die Vertreterinnen bzw. die Vertreter der Verbandsversammlung werden durch die Vertretungskörperschaften der Verbandsmitglieder aus ihrer Mitte für deren Wahlzeit gewählt. Für jede Vertreterin bzw. für jeden Vertreter ist mindestens eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen, der im Verhinderungsfalle die Rechte der Vertreterin bzw. des Vertreters ausübt. Scheidet eine Vertreterin bzw. ein Vertreter aus, so gilt § 34 KWG entsprechend. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. Mitglieder des Verbandsvorstandes können nicht gleichzeitig als Vertreterinnen bzw. als Vertreter eines Verbandsmitgliedes der Verbandsversammlung angehören. (5) Die Vertreterinnen bzw. Vertreter in der Verbandsversammlung und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. §17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO. (6) Die Verbandsmitglieder können den von ihnen gewählten Mitgliedern der Verbandsversammlung Weisung für die Beschlussfassung, insbesondere für die Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung erteilen. § 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ des ZAS. Sie beschließt über die Aufgaben, die ihr das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung zuweisen, sowie über alle wichtigen Angelegenheiten des ZAS. Hierzu gehören insbesondere a) die Wahl der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und ihrer Stellvertreterinnen bzw. ihrer Stellvertreter, b) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließlich der Festlegung der von den Verbandsmitgliedern zu entrichtenden Entsorgungsentgelte und die Festsetzung des Investitionsprogrammes, c) der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen, d) die Festsetzung der Verbandsumlage, e) die Einleitung abfall- oder immissionsschutzrechtlicher Genehmigungs- und/oder Planfeststellungsverfahren, f) die Änderung und Ergänzung der Verbandssatzung, insbesondere bei Aufnahme und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, g) die haushalts- und vermögensrechtlichen Entscheidungen im Sinne des § 51 Nr. 5, 8, 9, 15 und 18 HGO, h) die Genehmigung von Rechtsgeschäften des ZAS mit Verbandsmitgliedern und mit Mitgliedern des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung, i) die Errichtung von oder die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, j) der Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 7, k) die Auflösung des ZAS und die Verteilung des Vermögens. (2) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. (3) Aufgaben, Mitgliederzahl und Besetzung von Ausschüssen werden in der Geschäftsordnung der Verbandsversammlung geregelt. (4) Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten vorbehaltlich des Abs. 1 dem Verbandsvorstand oder einem Ausschuss übertragen. Übertragene Angelegenheiten kann sie jederzeit wieder an sich ziehen. (5) Grundsatzfragen, insbesondere der Verkehrsandienung und der Nutzungskonzeption von Anlagen des ZAS, sind mit den betreffenden Mitgliedern abzustimmen. § 7 Vorsitz, Einberufung (1) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit ihrer Mitglieder eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und drei Stellvertreterinnen bzw. drei Stellvertreter. (2) Die/der Vorsitzende leitet die Verbandsversammlung und beruft sie mindestens einmal jährlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Verbandsversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung oder der Vorstand dies unter Angabe der Verhandlungsgegenstände verlangen. (3) Die Einberufung muss schriftlich oder elektronisch mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf drei Tage verkürzen; hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (4) Zu ihrer ersten Sitzung nach Ablauf der Wahlzeit ihrer Mitglieder wird die Verbandsversammlung von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden führt das an Jahren älteste Mitglied der Verbandsversammlung den Vorsitz. § 8 Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Die ordnungsgemäß geladene Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter anwesend ist. In Angelegenheiten für die Sparte Abfallentsorgung, für die Sparte Klärschlammverbrennung sowie für die Sparte Wasserstofferzeugungsanlage/Wasserstofftankstelle gilt Satz 1 entsprechend für die Zahl der Vertreter der stimmberechtigten Mitglieder. (2) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder die Verbandssatzung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, z.B. Wirtschaftsplan, Jahres- abschluss, Gebührensatzung, Finanzplan, Investitionsprogramm. Im Übrigen wird die HGO sinngemäß angewandt. (3) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Zahl der Vertreterinnen bzw. Vertreter bedürfen Beschlüsse über a) Änderungen der Verbandssatzung, b) Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern, c) Änderung der Verbandsaufgabe. (4) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal zusammen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich auf diese Bestimmung hingewiesen worden ist. (5) Die Verbandsversammlung fasst ihre Beschlüsse in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit ausschließen (§ 7 Abs. 2 KGG i.V.m. § 52 HGO). (6) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Verbandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 8a Ausschüsse Der folgende Ausschuss nach § 62 HGO kann gebildet werden: Ausschuss für Klärschlammverbrennung (1) Zusammensetzung: Je drei Vertreter der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung sein. (2) Der Ausschuss bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung im Zusammenhang mit der Sparte Klärschlammentsorgung vor. Er behandelt nur Angelegenheiten für die Sparte Klärschlammentsorgung. § 9 Verbandsvorstand (1) Der Verbandsvorstand besteht aus der zuständigen Dezernentin bzw. dem zuständigen Dezernenten der Wissenschaftsstadt Darmstadt und des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstandes des Müllabfuhrzweckverband Odenwaldkreis (MZVO) sowie je zwei weiteren Vertreterinnen bzw. Vertretern des jeweiligen Verbandsmitglieds, die von deren Verwaltungsorganen aus deren Mitte gewählt werden. Die Verbandsvorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig der Verbandsversammlung angehören. Das Amt von Verbandsvorstandsmitgliedern, die zur Zeit ihrer Wahl ein Amt oder Mandat bei dem Verbandsmitglied ausüben, endet mit dem Verlust des Amtes oder des Mandats. Das Verbandsmitglied muss den ZAS hierüber schriftlich informieren. (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Verbandsversammlung eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter. (3) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung nach einer Satzung gem. § 17 Abs. 4 KGG i.V.m. § 27 HGO. (4) Nach Ablauf ihrer Amtszeit führen die Verbandsvorstandsmitglieder ihre Amtsgeschäfte bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vorstandsmitglieder weiter, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten. (5) Im Übrigen gilt § 41 HGO sinngemäß. § 10 Zuständigkeit, Leitung (1) Der Verbandsvorstand erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des ZAS, soweit sie nicht nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder der Verbandssatzung der Verbandsversammlung vorbehalten sind. (2) Der Verbandsvorstand kann eine Verbandsgeschäftsführung bestellen. Diese erledigt die laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Verbandes selbstständig, soweit die Bestellung oder Geschäftsordnung für die Verbandsgeschäftsführung sie hierzu ermächtigt. Die Verbandsgeschäftsführung ist kein Organ des Verbandes. Ihre Vertretungsmacht ist bekannt zu machen und wirkt für den Verband. (3) Die/der Vorsitzende des Verbandsvorstandes beruft die Sitzungen des Verbandsvorstandes schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Die Einberufung muss mit einer Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen erfolgen. In eiligen Fällen kann der Vorsitzende die Frist zwischen dem Zugang der Ladung und dem Sitzungstag auf einen Tag verkürzen; auf die Abkürzung ist in der Ladung hinzuweisen. Die Sitzungen des Verbandsvorstandes sind nicht öffentlich. § 11 Beschlussfassung (1) Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. (2) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Beschlussfassungen des Verbandsvorstands in einfachen Angelegenheiten können auch per Brief, Fax oder E-Mail im Umlaufbeschlussverfahren erfolgen, sofern keines der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren widerspricht. (4) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzung des Verbandsvorstands ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden der Verbandvorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Ausfertigung der Niederschrift. § 12 Sitzungsteilnahme Dritter Der Vorstand kann jederzeit Dritte zu den Beratungen hinzuziehen. § 13 Finanzbedarf (1) Die Anlagen des ZAS sind kostendeckend zu betreiben. Der ZAS erhebt für die Inanspruchnahme seiner Leistungen für jede Sparte kostendeckende Gebühren oder Entgelte von den Anlieferern. Die Gebühren legt er in einer Gebührensatzung fest. Zu erzielende Nebenerträge aus schuldrechtlichen Vereinbarungen mit einzelnen Verbandsmitgliedern oder Dritten sind zur Kostendeckung zu verwenden. (2) Soweit der Finanzbedarf des ZAS nicht nach Maßgabe des Abs. 1 gedeckt werden kann, erhebt er von seinen Mitgliedern eine Verbandsumlage. Die Verbandsumlage bemisst sich für jede Sparte jeweils nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen der Verbandsmitglieder, die auf den ZAS die jeweilige Aufgabe übertragen haben. Dabei sind für das jeweilige Wirtschaftsjahr diejenigen Einwohnerzahlen maßgebend, die vom Hessischen Statistischen Landesamt Wiesbaden, jeweils für den 30.06. des dem betreffenden Wirtschaftsjahr vorangegangenen Jahres, veröffentlicht worden sind. In der Sparte Klärschlammverbrennung kann abweichend von Satz 2 die Umlage nach dem Verhältnis der jeweils im Vorjahr angelieferten Klärschlammenge in Tonnen bemessen werden. § 14 Verbandswirtschaft, Haushaltsführung, Rechnungsprüfung Auf die Haushalts - und Wirtschaftsführung des ZAS finden die Vorschriften über die Eigenbetriebe sinngemäß Anwendung . Für die einzelnen Sparten erfolgt eine getrennte Rechnungslegung. Die auf die jeweilige Sparte entfallenden Kosten sind von den übrigen Kosten abzugrenzen und ursachengerecht zuzuordnen und abzurechnen. Das Anlagevermögen ist nach den Grundsätzen der Sätze 2 und 3 den einzelnen Sparten zuzuordnen und in getrennten Anlagennachweisen aufzuführen. Dabei sind in der jeweiligen Sparte die einzel nen Anlagen zudem getrennt darzustellen. Der Abschlussprüfer ist zu beauftragen, im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und in seinem Prüfungsbericht die wirtschaftlichen bedeutenden Sachverhalte im S inne des § 53 Abs. 1 HGrG darzustellen. Den Mitgliedern des Verbandes und dem für sie zuständigen überörtlichen Prüfungsorgan werden die Befugnisse gemäß § 54 HGrG eingeräumt. Der Jahresabschluss sowie Kassenprüfungen können darüber hinaus durch ein Rechnungsprüfungsamt seiner Mitglieder geprüft werden. Die Rechnungsprüfungsämter sollten hierzu möglichst abwechselnd betraut werden. § 15 Auflösung des ZAS (1) Im Fall der Verbandsauflösung sind Vereinbarungen mit den einzelnen Verbandsmitgliedern betreffend der Rückübertragung bzw. des ordnungsgemäßen Rückbaus von Abfallentsorgungsanlagen, Klärschlammverbrennungsanlagen bzw. der Wasserstofferzeugungsanlagen/Wasserstofftankstellen zu treffen. Dabei ist sicherzustellen, dass die ehemaligen Verbandsmitglieder ihre Entsorgungsaufgaben erfüllen können. Im Fall der Verbandsauflösung wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen des Zweckverbandes gemäß dem in § 13 Abs. 2 beschriebenen Verhältnis auf die Verbandsmitglieder verteilt. (2) Die Abwicklung wird durch den Verbandsvorstand in seiner Besetzung vor der Auflösung durchgeführt. (3) Ein Verbandsmitglied scheidet durch Austritt aus dem Verband aus, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller satzungsmäßigen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Verbandsversammlung zugestimmt hat und eine Kündigungsfrist von 2 Jahren eingehalten wurde. Ein ausscheidendes Verbandsmitglied haftet anteilig für die bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten. Im Übrigen gilt § 21 KGG. § 16 Öffentliche Bekanntmachung (1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des ZAS erfolgen im Darmstädter Echo. Sie sind mit dem Ablauf des Tages vollendet, an dem sie erschienen sind. (2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekanntzugeben, so werden diese im Parlamentarischen Büro des Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt, zu jedermanns Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden ausgelegt. Gegenstand, Ort, Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung gem. Abs. 1 öffentlich bekanntzumachen; das gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschriften eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält; die Auslegungsfrist beträgt, wenn gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, sieben Tage. (3) Können die in Abs. 1 genannten Bekanntmachungsorgane durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Ereignisse nicht rechtzeitig erscheinen, so genügt die Veröffentlichung durch Aushang an den amtlichen Bekanntmachungstafeln des Verbandsmitgliedes Landkreis Darmstadt-Dieburg. a) am Landratsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg, Jägertorstr. 207, 64289 Darmstadt b) am Amtsgebäude der Kreisverwaltung in Dieburg, Albinistraße 23, 64807 Dieburg (Haupteingang). In diesem Falle ist die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung unverzüglich nachzuholen; auf den erfolgten Aushang ist hinzuweisen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf einer Woche seit Beginn des Aushangs vollendet. Beginn und Ende der Bekanntmachung sind auf dem öffentlichen Aushang zu vermerken. (4) Die Bekanntmachung von Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlungen und ihrer Ausschüsse erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln nach Abs. 3. § 17 Anwendung der Hessischen Gemeindeordnung Auf den ZAS werden die Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung ergänzend angewandt, soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. § 18 Inkrafttreten Diese Neufassung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 15.06.1978 in Form der am 30.04.1983 öffentlich bekanntgemachten und der zuletzt am 01.01.1991 geänderten Fassung außer Kraft. Hinweis: Diese Satzung wurde von der Verbandsversammlung des ZAS erstmalig am 07.12.1998 beschlossen und vom RP-Darmstadt mit Datum vom 24.02.1999 genehmigt. Die Neufassung der Verbandssatzung ist durch öffentliche Bekanntmachung am 11.03.1999 in Kraft getreten. Weitere Änderungen: Neufassung In Kraft getreten am: 11.03.1999 1. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 25.08.2007 2. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 06.09.2009 3. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 02.11.2012 4. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 23.01.2020 5. Änderungssatzung In Kraft getreten am: 13.05.2022 Diese Satzung enthält als Volltext alle Satzungsänderungen.
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ANLAGE 2} Auszugweise Abschrift aus der Niederschrift über die 05. Sitzung (XII) der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen vom 02.12.2022 Tagesordnungspunkt 3) Beratung und Beschlussfassung über die Bildung des „Ausschusses für Klärschlammverbrennung“ Vorbemerkung: Gemäß $ 6 Abs. 2 der 5. Änderungssatzung kann die ZAS Verbandsversammlung zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse aus ihrer Mitte bilden. Die Verbandsversammlung bestimmt Aufgaben und Zusammensetzung der Ausschüsse. Gemäß & 8a der 5. Änderungssatzung kann die Verbandsversammlung den Ausschuss für Klärschlammverbrennung bilden. $ 8 a gibt vor, dass die Zusammensetzung aus je 3 Vertretern der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband die Aufgabe der Klärschlammverbrennung übertragen haben, besteht. Jeder Vertreter hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Ausschussmitglieder werden auf Vorschlag des jeweiligen Verbandsmitglieds durch die Verbandsversammlung gewählt. Ausschussmitglieder müssen zugleich Mitglieder der Verbandsversammlung sein. Diese Regelung wurde in die 5. Änderungssatzung erstmalig eingefügt. Die folgenden Mitglieder des Zweckverbands haben dem Zweckverband die Aufgabe des Klärschlammverbrennung übertragen: - Wissenschaftsstadt Darmstadt - Landkreis Darmstadt Dieburg BESCHLUSS Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen beschließt, einen Ausschuss für Klärschlammverbrennung zu bilden. Der MZVO nimmt an der Abstimmung nicht teil. S. 1/2 ABSTIMMUNGSERGEBNIS Stimmenverhältnis bei der Beschlussfassung der Verbandsversammlung: Ja-Stimmen: 17 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Darmstadt, den 02.12.2022 om] Manuela Uhrich (Schriftführerin) Verbandsversammlung)
Beratungsverlauf (2)
Orte (1)
- Jägertorstraße 207
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2023/0042
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 03.02.2023
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00