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1151/2023

Sachstandsmitteilung zur Umsetzung Stärkungspakt NRW

Mitteilung Ausschuss 14.04.2023

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Nächste Beratung: Gesundheitsausschuss, Sitzung am 25.04.2023, TOP 6.2

Mitteilung Ausschuss

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Maßgaben der Stadt Köln zur Umsetzung des Stärkungspaktes NRW

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Ansehen

Mitteilung Ausschuss

6278 Zeichen

Dezernat, Dienststelle  
V/50/505 
 
Vorlagen-Nummer  14.04.2023 
 1151/2023 
Mitteilung 
öffentlicher Teil 
Gremium Datum 
Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren 20.04.2023 
Gesundheitsausschuss 25.04.2023 
 
Sachstandsmitteilung zur Umsetzung Stärkungspakt NRW 
Mit Bescheid vom 17. Januar 2023 wurde der Stadt Köln auf der Grundlage der Richtlinie 
„Stärkungspakt NRW“ zum Ausgleich für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben in 
Folge steigender Energiepreise, einer hohen Inflation und einer verstärkten Inanspruchnahme 
sozialer kommunaler Infrastrukturen eine Unterstützungsleistung in Höhe von 11.505.876,00 
Euro bewilligt. Die Richtlinie und die dazu vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Sozia-
les (MAGS NRW) veröffentlichten Begleitinformationen warfen bei allen Kommunen in NRW 
zahlreiche Fragen auf, die nun mit der Unterstützung des Städtetages NRW weitestgehend 
geklärt werden konnten.  
 
Es sollen in erster Linie Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus einkommensarmen 
Haushalten und / oder mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund ihrer individuellen Le-
bensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch die erheblichen Preissteige-
rungen besonders betroffen sind, unterstützt werden. 
 
Die Unterstützung von Angeboten der sozialen Infrastruktur in Köln umfasst nun krisenbeding-
te Mehrausgaben bei laufenden Ausgaben, die krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Ange-
bote und Unterstützungsleistungen zur individuellen Einzelfallhilfe. 
Die Finanzierung aller Maßnahmen ist auf den im Kalenderjahr 2023 entstehenden zusätzli-
chen Aufwand beschränkt. Administrative Aufgaben bleiben von der Förderung ausgenom-
men, ebenso wie investive Beschaffungen, Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen.  
 
Um die Unterstützungsleistungen des Landes NRW für Köln zu nutzen, hat die Verwaltung die 
als Anlage zu dieser Mitteilung beigefügten „Maßgaben zur Umsetzung und Weitergabe der 
Mittel aus dem Stärkungspakt NRW“ erstellt. Diese Maßgaben sollen dabei der Verantwort-
lichkeit der Stadt Köln für die Haushaltsmittel gerecht werden und basieren dabei auf den vom 
MAGS NRW zur Verfügung gestellten Unterlagen. Sie wurden entsprechend der in Köln be-
stehenden Bedarfe angepasst. 
 
Die Stadt Köln möchte auf diese Weise Unterstützungsleistungen des Landes an Träger der 
Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Verbände, Vereine und Stiftungen 
zur eigenständigen Umsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen Armut“ wei-
terleiten. Das bedeutet, dass die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ unterstützten Auf-
gaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbstständig wahrgenommen und umgesetzt 
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische Personen han-
delt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie des MAGS NRW innerhalb des Zu-
ständigkeitsgebietes der Stadt Köln umgesetzt werden.

2 
 
Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind dabei Einrichtungen, die über Drittmittelförde-
rung vollfinanziert werden. Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für 
die keine anderen Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind 
ausgeschlossen. 
 
Die Verwaltung hat sich dabei zu einer Prioritätensetzung entschieden. Durch die zu veröffent-
lichen Maßgaben sollen krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten (u.a. Perso-
nalkosten für zusätzliche Ausgaben, Steigerung der Heiz-, Energie- und Miet-
/Mietnebenkosten) und krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote in 2023 finanziert 
werden. 
Über die Priorisierung von Mehrausgaben und Schaffung zusätzlicher Angebote sollen vor 
allem die Menschen in Köln in der Krise unterstützt werden.  
 
Die in der Richtlinie genannten Einzelfallhilfen und Härtefallfonds sollen in einem zweiten 
Schritt umgesetzt werden. Diese können ebenfalls über die erwähnten Dritten selbstständig 
angeboten werden. Die Vorgaben des Landes sehen Konzepte der Träger der Freien Wohl-
fahrtspflege und anderer Dritter vor, die Regelungen zum Adressatenkreis, zu Anspruchsvo-
raussetzungen sowie zum Verfahren enthalten. 
 
Erste Überlegungen wie z.B. Verteilung von Lebensmittelgutscheinen, Härtefallfonds Energie-
kosten und Bezuschussung Weißware sind aus diesen Gründen zum gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht ohne ein solches Konzept und Partner*innen umsetzbar. Sofern hierfür ein Bedarf 
erkennbar wird, können auch hierfür zu einem späteren Zeitpunkt Mittel an Träger und andere 
Akteure weitergeleitet werden. 
 
Die Sozial- und Gesundheitsverwaltung prüft derzeit alle bisher eingegangenen Anträge zur 
Förderung aus ihrem Strukturförderfonds und anderen noch nicht umgesetzten kommunalen 
Förderprogrammen auf eine vorrangige Nutzung der oben geschilderten Billigkeitsleistung des 
Landes. Die Mittel des Landes aus dem Stärkungspakt sollen dabei zur Erhöhung der Wirk-
samkeit dieser Förderprogramme genutzt werden. Dies betrifft vor allem die Förderung von 
Beratungsangeboten, in denen die Ratsuchenden dem Personenkreis der einkommensarmen 
Haushalte zuzurechnen sind und die Angebote eine Sozialberatung und Hilfestellung zum 
Umgang mit wirtschaftlichen Notlagen, Beantragung von Sozialleistungen und Integration in 
den Arbeitsmarkt beinhalten.  
Das Land hat jedoch ausdrücklich klargestellt, dass der Stärkungspakt nicht eine allgemeine 
zusätzliche Finanzierungsmöglichkeit für bestehende soziale Infrastrukturen darstellt. 
 
Wenn notwendig, wird mit den Antragstellenden Kontakt aufgenommen zwecks Anpassung 
dieser Anträge und Inanspruchnahme der Mittel des Stärkungspaktes. 
 
Zu beachten ist allerdings, dass die vom Land aus dem Stärkungspakt zugewendeten finanzi-
ellen Mittel lediglich für das Jahr 2023 zur Verfügung stehen und die Verantwortung für die 
planmäßige und richtlinienkonforme Mittelverwendung sowie die Verwendungsnachweispflicht 
gegenüber dem Ministerium bei der Stadt Köln verbleibt. Zum Stichtag 30. Juni 2023 und zum 
30. September 2023 muss die Stadt Köln dem Ministeriumgegenüber über den Einsatz der 
Mittel berichten. Die Unterstützungsleistung ist unaufgefordert bis spätestens 13. Oktober 
2023 zurückzuzahlen, soweit sie bis zum 30. September nicht verbindlich verplant oder ver-
ausgabt wurde. 
 
Anlage 
 
Gez. Dr. Rau

Maßgaben der Stadt Köln zur Umsetzung des Stärkungspaktes NRW

8175 Zeichen

Maßgaben zur Umsetzung des „Stärkungspakt NRW – gemeinsam 
gegen Armut“ in Köln 
Unterstützungsleistung zum Ausgleich für in 2023 krisenbedingt anfallender Mehrausgaben  
 
Die Stadt Köln möchte auf diese Weise Unterstützungsleistungen des Landes an Träger der 
Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Verbände, Vereine und 
Stiftungen zur eigenständigen Umsetzung des „Stärkungspaktes NRW – gemeinsam gegen 
Armut“ weiterleiten. Das bedeutet, dass die mit der „Stärkungspakt NRW – Richtlinie“ 
unterstützten Aufgaben und Maßnahmen von diesen Dritten selbstständig wahrgenommen 
und umgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich bei den Dritten um juristische 
Personen handelt und die Maßnahmen nach Maßgabe der Richtlinie des MAGS NRW 
innerhalb des Zuständigkeitsgebietes der Stadt Köln umgesetzt werden. 
 
Gegenstand der Unterstützung 
a) Unterstützung von Anlaufstellen und Einrichtungen für Menschen aus 
einkommensarmen Haushalten und / oder mit besonderen Bedarfslagen, die auf Grund 
ihrer individuellen Lebensumstände auf Hilfestellungen angewiesen und bedingt durch 
die erheblichen Preissteigerungen besonders betroffen sind. 
Zum Beispiel: Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-
/Wärmebusse“, Wohnungsloseneinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen 
konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne 
festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Arbeitslosenzentren, 
Seniorentreffs etc., Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den 
Quartieren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).  
b) Unterstützung der Senioren-, Erwerbslosen-, Verbraucher- und Suchtberatungsstellen 
und der Schuldnerberatung in Köln  
c) Programm und Maßnahmen für Einzelfallhilfen von Bürgerinnen und Bürger zur 
Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten über 
Verfügungsfonds bzw. Härtefallregelungen  
Hinweis: 
Förderprogramme des Landes mit der gleichen Zielsetzung sind vorrangig zu nutzen! Hier 
können dann nur ungedeckte Mehrausgaben über den Stärkungspakt übernommen werden. 
Von einer Unterstützung ausgeschlossen sind Einrichtungen, die über Drittmittelförderung 
vollfinanziert werden. 
Die Leistungen der Billigkeit werden nur für Ausgaben gewährt, für die keine anderen 
Förderungen beantragt oder bewilligt wurden. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. 
 
Dauer / Zeitraum 
Die Unterstützungsleistungen werden für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 
weitergegeben. Es werden nur Kosten erstattet, die in diesem Zeitraum tatsächlich 
angefallen sind. Die Mittel sind nicht in das Folgejahr übertragbar. 
 
Finanzierungsfähig sind: 
1.) Krisenbedingte Mehrausgaben bei laufenden Angeboten

a) Ausgaben für Personal, welches unmittelbar zur Erbringung der unter a) und b) 
genannten Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. Dabei muss es sich um 
zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, temporären Ausweitung der 
Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder höhere, zusätzliche 
Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme und einem damit 
einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen Dienstleistungen 
handeln. 
b) Steigerungen der Heiz- und Energiekosten 
c) Steigerungen der Miet- und Mietnebenkosten 
d) Steigerungen laufender Ausgaben für den zusätzlichen Betrieb 
e) Zusätzliche Ausgaben vor dem Hintergrund der gestiegenen Inanspruchnahme von 
Einrichtungen zur teilweisen Sicherstellung des täglichen Bedarfs 
f) Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial-
und Schuldnerberatungen) 
Für b) bis f) gilt: die Differenz zwischen den Ausgaben 2023 gegenüber den 
Ausgaben in 2022 können erstattet werden. 
2.) Krisenbedingte Schaffung zusätzlicher Angebote in 2023 
 
Der krisenbedingt gestiegene Unterstützungsbedarf der besonders von der Krise 
betroffenen Menschen kann dazu führen, dass soziale Beratungs- und Infrastrukturen 
bestimmte Unterstützungsangebote in 2023 erstmalig einrichten oder an die steigende 
Nachfrage anpassen. Auch bei den Ausgaben für diese zusätzlichen Angebote handelt es 
sich um krisenbedingte Mehrausgaben im Sinne des „Stärkungspaktes NRW“.  
 
a) Ausgaben für zusätzliches Personal und für Honorarkräfte, welche*s unmittelbar zur 
Erbringung der unter a) und b) genannten Unterstützungsleistungen eingesetzt wird. 
Dabei muss es sich um zusätzliche Ausgaben aufgrund einer krisenbedingten, 
temporären Ausweitung der Beschäftigungszeiten für bestehendes Personal oder 
höhere, zusätzliche Personalbedarfe aufgrund einer verstärkten Inanspruchnahme 
und einem damit einhergehenden, ebenfalls zeitlich begrenzten Ausbau der sozialen 
Dienstleistungen handeln. 
b) Ausgaben für zusätzliche Heiz- und Energiekosten 
c) Ausgaben für zusätzliche Miet- und Mietnebenkosten 
d) Ausgaben für den Betrieb zusätzlicher Räume und Angebote  
e) Ausgaben für die Erstellung und Produktion von Informationsmaterialien (bei Sozial-
und Schuldnerberatungen), soweit diese in 2023 zusätzlich angeboten werden 
 
3.) Einzelfallhilfen. 
Den Einzelfallhilfen / Härtefallfonds liegen Konzepte der Träger der Freien 
Wohlfahrtspflege zu Grunde, die Regelungen zum Adressatenkreis, zu 
Anspruchsvoraussetzungen sowie zum Verfahren enthalten.  
Hierzu zählen u.a. Ausgaben für 
a) finanzielle Nothilfen (z.B. bei Nebenkostenabrechnungen, dringenden Reparaturen, 
dringend notwendigen Anschaffungen oder Hilfsmitteln wie Brillen o.ä.), 
b) Einkaufsgutscheine, 
c) Schulerstausstattung für einkommensschwache Familien. 
 
Nicht finanzierungsfähig sind: 
a) Personalausgaben, die unmittelbar mit der verwaltungsmäßigen Umsetzung der 
Unterstützungsleistungen zusammenhängen

b) Instandhaltungs- oder Baumaßnahmen, die in aller Regel über einen längeren 
Zeitraum (über ein Jahr) genutzt und entsprechend der Vorschriften über die 
Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. 
c) Beschaffungen über einem Nettowert von 800 € und nicht geringfügige 
Wirtschaftsgüter, die nicht selbstständig nutzbar sind 
 
 
Es besteht kein Anspruch auf eine Förderung. 
 
Verfahren 
Die Stadt Köln stellt den Einrichtungen den Vordruck „Bedarfsanmeldung“ zur Verfügung, mit 
der die Einrichtungen ihre Ausgabenplanung für 2023 anzeigen. Die Bedarfsanmeldung wird 
von der Stadt Köln als Antrag behandelt, über den mit Bescheid entschieden wird. 
 
Die Einrichtungen können Ausgaben – auch rückwirkend – für den gesamten 
Bewilligungszeitraum (1. Januar 2023 – 31. Dezember 2023) geltend machen. 
Weichen die tatsächlichen Ausgaben in der laufenden Umsetzung in 2023 von den 
gegenüber der Stadt Köln angezeigten Planungen ab, ist dies unbedenklich, soweit die 
tatsächlichen Ausgaben im Sinne der Richtlinie erfolgen und der ursprünglich angezeigte 
Gesamtbetrag nicht überschritten wird. 
 
Höhere bzw. zusätzliche Ausgaben sind der Stadt Köln umgehend anzuzeigen und können 
finanziert werden, soweit die der Stadt Köln vom MAGS NRW bewilligte 
Unterstützungsleistung noch nicht ausgeschöpft ist. 
 
Im Falle einer Überkompensation (Entschädigungs-, Versicherungsleistungen, andere 
Fördermaßnahmen, zweckgebundene Spenden etc.) oder einer Nichtverausgabung der 
Mittel sind die gewährten Leistungen umgehend zurückzuzahlen  
 
Eine Rückzahlung, die nach dem 13. Oktober 2023 für nicht verplante Mittel oder nach dem 
31. März 2024 für nicht verausgabte Mittel erfolgt, oder für die ein Erstattungsanspruch nach 
§§ 48, 49 VwVfG NRW geltend gemacht wird, wird ab dem jeweiligen Zeitpunkt mit fünf 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich verzinst (§ 49a Abs.3 Satz 1 VwVfG NRW). 
 
Berichtspflichten 
Bis 15. Juli 2023 (zum Stichtag 30. Juni 2023) sowie bis 15. Oktober 2023 (zum Stichtag 30. 
September 2023) berichten die Einrichtungen unter Verwendung der „Anlage 2“ der 
Richtlinie gegenüber der Stadt Köln über den Einsatz der Mittel.  
Die Stadt Köln behält sich vor, in Stichproben die tatsächliche Mittelverwendung zu 
überprüfen. Alle diesbezüglich rechtserheblichen Unterlagen (Rechnungen, Quittungen, etc.) 
sind bis zum 31. Mai 2034 aufzubewahren. Die Vorlage von Einzelbelegen ist nicht 
erforderlich.

Beratungsverlauf (2)

20.04.2023 Ausschuss für Soziales, Seniorinnen und Senioren
TOP 12.13 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung
25.04.2023 Gesundheitsausschuss
TOP 6.2 Kenntnisnahme (Mitteilung) Entscheidung

Beschluss: Kenntnis genommen

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
1151/2023
Typ
Mitteilung Ausschuss
Datum
14.04.2023
Erstellt
04.04.2023 22:45