2013/0347
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000
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Magistratsvorlage Eingang Magistrats- geschäftsstelle: 22.10.2013 an den Magistrat zur Kenntnis zur Beschlussfassung Beteiligt vor Magistratsbeschlussfassung: Dezernat III Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung OBW zur Befassung zur Kenntnis zur Beschlussfassung zur abschließenden Beschluss- fassung Fachausschuss Amt: EAD Behandlung in öffentl. Sitzung Ja Nein OBW bei abschl. Beschlussfassung Magistrat Ja Nein Internetfähig Verteiler: Vorlage-Nr. 2013/0347 Magistratsbeschluss-Nr. Produkt-Nr.: Kostenstelle: Investitionsnummer: Kostenträger: Sachkonto: Betreff: 7. Satzung zur Änderung der Sa tzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 Vorlage vom: 08.10.2013 Beschlussvorschlag: Dem Entwurf „7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt /Abfallsatzung – AbfS) vom 12. Mai 2000“ wird zugestimmt. Anlagen: 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfälllen Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen vom 12. Mai 2000 - 2 - Datenschutzrelevante Anlage: Folgekosten: Ja Nein Beschluss des Magistrats vom - 3 - Begründung zur Magistratsvorlage vom 08. Oktober 2013: In der Vergangenheit wurden wesentliche Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland sowie des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vorgenommen, die auch Auswirkungen auf die städtische Abfallentsorgung haben. Den Änderungen sollen mit dieser Novelle Rechnung getragen werden. Dies hat im Wesent-lichen Auswirkungen im rein redaktionellen Bereich sowie in der Verlegung des Recyclinghofes vom Betriebszweig 7201 in den Betriebszweig 7200, der Verlegung der Alttextilverwertung vom Betriebszweig 7200 in den Betriebszweig 7201 sowie der Zuordnung der Nachtspeicheröfen in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Die Änderung im sprachlichen Bereich („besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in „gefährliche Abfälle“) ist im wesentlichen der Neudefinition dieser Abfallarten im Rahmen der europaweiten Neudefinition der Abfallarten geschuldet. Die Herausnahme der asbesthaltigen Nachtspeicheröfen aus der Satzung begründet sich auf der Regelung des Gesetzgebers (Erlass des HMUelv), diesen Abfallstrom den ortsveränder-lichen Geräten zuzuordnen. Dadurch unterliegen diese Geräte dem Elektro- und Elektronik-gerätegesetz und nicht mehr der städtischen Abfallsatzung. Die Gebühr in § 17 Abs. 3a) AbfS (Servicegebühr für die Bedarfsabfuhr von Großraummulden) kann entfallen, da diese in der Praxis aufgrund mangelnder Nachfrage und hoher Preisstruktur nicht mehr genutzt wird. Die Einführung eines 120 l Altpapierbehälters mit 14-tägiger Leerung in § 5 Abs. 2 a ist eine Anpassung an die Realität, da aufgrund der hohen Nachfrage die Altpapierbehälter der Darmstädter Bevölkerung in den Größen 120 l, 240 l und 1.100 l angeboten wird. Die Aufnahme der Anliefergebühren der Recycli ngstation als Anlage 1 zu § 17 Abs. 8 AbfS ist Ergebnis der Neuzuor dnung der Recyclinghöfe in den hoheitlichen Betriebszweig (7200) des EAD. Diese Zuordnung ist allgemein geübte Praxis und erlaubt jetzt, Kosten und Erlöse über den Abfallgebührenhaushalt abzurechnen. Die aufgeführten Gebühren sind die bestehenden Preise, so dass sich für die Anlieferinnen und Anlieferer durch diese Verlagerung keine Auswirkungen ergeben. Der Entwurf der Satzung wurde mit dem Rechtsamt abgestimmt und am 29.08.2013 in der Betriebskommission einstimmig beschlossen. Darmstadt, den 08. Oktober 2013 André Schellenberg Brigitte Lindscheid Stadtkämmerer Stadträtin Anlagen: - Entwurf 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12.05.2000 - Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung – AbfS) vom 12. Mai 2001.
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Abfallbeseitigungssatzung 711 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000' Aufgrund der $$ 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 1S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 1999 (GVBl. 2000 I S. 2), des $ 15 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. IS. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. IS. 2455), der $$ 4 und 9 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA) vom 23. Mai 1997 (GVBl. 1S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. 1S. 584), $ 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. IS. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. IS. 562), wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 11. Mai 2000 folgende Satzung erlassen: 81 Aufgabe (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (2) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. (3) Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst auch die Erfassung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung — VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. 18. 2379) in der jeweils gültigen Fassung. 82 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I des KrW-/AbfG aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer oder Erzeuger entledigt, entledigen will oder entledigen muss. (2) Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in ! Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom 13.11.2007, veröffentlicht im Darmstädter Echo am 23.11.2007, in Kraft getreten am 01.01.2008. (€) a) b) (4 [6) (6 ) — ) — anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden Wohnens. Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. IS. 3379) aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle. Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall): Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. Sperrmüll: Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc. Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, besonders überwachungsbedürftige Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. Elektro- und Elektronikgeräte: Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. 83 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle (1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Abfallbeseitigungssatzung 711 (2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: a) besonders überwachungsbedürftige Abfälle sowie Abfälle der Gruppen C, D, E des Merkblattes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes vom 08.10.1991 (StAnz. S. 2449). Dies gilt nicht für die Einsammlung von Abfällen in kleinen Mengen aus privaten Haushaltungen, gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder aus öffentlichen Einrichtungen, die in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können („Kleinmengen gefährlicher Abfälle“). b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach $ 24 KrW-/AbfG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach $ 24 Abs. 2 Nr. 4 KrW-/AbfG verpflichtet wurde. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. (3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m? je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des $ 13 Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig. 84 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch ($ 5). (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 85 Durchführung der Abfalleinsammlung (1) Abfälle zur Beseitigung — Restabfall — (Holsystem) a) b) I) d) e) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen stehen die in $ 17 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend $ 14 bereitstanden. Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, besonders überwachungsbedürftige Abfälle/”’Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt. Die Restabfallbehälter der Größen 80 I bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80-1-, 120-1- und 240-- Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-I-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 | und 1,1 cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat geleert. Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. (2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) a) b) ) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag 240-1 und 1100-1 Altpapierbehälter mit 14tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen. Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung. In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden. Abfallbeseitigungssatzung 711 (3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem) (@) (5 — a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf schriftlichen Antrag 120-1- und 240-I-Biotonnen zur Verfügung. b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen. c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt- Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. Alttextilien (Bringsystem) Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und Altschuhcontainer zur Verfügung. a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden. b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden. Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metalle/Schrott sowie Nachtspeichergeräte aus Privathaushalten (Holsystem) Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll, Metall/Schrott und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen. Asbesthaltige Nachtspeicheröfen werden auf schriftlichen Antrag abgeholt und müssen mit Textilklebeband über sämtliche Lüftungsöffnungen, Ritzen, Spalten komplett abgeklebt, in gut verschließbare Kunststoffgewebesäcke (Big-Bags) oder in mindestens 0,4 mm starker Kunststoff-Folie staubdicht verpackt vor dem Grundstück am Straßenrand bereitgestellt werden. (6) 0) & 9 Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) Elektro- und Elektronikgeräte /Groß- und Kleingeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über andere zugelassene Einsammlungen entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben werden. Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. Die Termine für die Anlieferung von mehr als 20 Kühl- oder Klimageräten, Haushaltsgroßgeräten oder Bildschirmgeräten sind vorab mit der Annahmestelle zu vereinbaren. »Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem) »Kleinmengen gefährlicher Abfälle” aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an besonders überwachungsbedürftigen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen. Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt- Recyclinganlage) zuzuführen. Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. (10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Hol- und Bringsystem) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Abfallbeseitigungssatzung 711 86 Getrennthaltungspflicht (1) Die Abfallbesitzer sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von $ 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. (2) Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. 87 Überlassungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, - das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück zu dulden, - das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat. (2) Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, $ 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß & 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 88 Anschlusspflichtige Grundstücke (1) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer. (2) Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind. 89 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden, a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern. (2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. (3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. 810 Anzeigepflicht (1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. (2) Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. (3) Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß $ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. 811 Auskunftspflicht Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über $ 10 hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 812 Unterbrechung der Abfallentsorgung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer 8 Abfallbeseitigungssatzung 711 Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung. 813 Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen. (2) Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter. a) Privathaushalte In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 151 Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 1 pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 | pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 3 10 Unternehmen/Institutionen | je Platz/Beschäftigten/ Bett _| Einwohnergleichwert 1) Krankenhäuser, Kliniken |je Platz/Bett 1 u.ä. Einrichtungen 2) öffentl. Verwaltungen, je 3 Beschäftigte 1 Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versiche- rungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter 3) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 4 Imbissstuben 4) Gaststättenbetriebe, die |je Beschäftigten 2 nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen 5) Beherbergungsbetriebe _ |je 4 Betten 6) Lebensmitteleinzel- u. je Beschäftigten Großhandel 7) sonstige Einzel- und je Beschäftigten 0,5 Großhandel 8) Industrie, Handwerk u. je Beschäftigten 0,5 übrige Gewerbe Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer (4 [6 2 — — — Abfallbeseitigungssatzung 711 privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird. Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen. Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus $ 17. Die Gefäße dürfen nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich ohne Anwendung von Gewalt schließen lassen. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: | Behältergröße | Maximalgewicht | 80 - 2401 | 80 kg 6601 2300 kg 2300 kg Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 2 überschreiten, gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis, Einschlämmen und/oder Einstampfen von Abfällen ist nicht gestattet. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallgefäße eingegeben werden. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch den Grundstückseigentümer vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung. 814 Standplätze und Transportwege Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen Bestimmungen. Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. 11 (3) Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß $ 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen. (4) Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (5) Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu beseitigen. 815 Abfuhr (1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben. (2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß $ 5 Abs. 3 c). (3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. (4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 816 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 817 Gebührensätze (1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 1,1 cbm aus einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst. (2) Die Jahresgebühr beträgt 12 für die einmalige wöchentliche Leerung a) b) 9) d) ©) eines 80-|-Behälters Grundgebühr: f Leistungsgebühr: Summe: eines 120-1-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: eines 240-1-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: eines 1,1-cbm-Großraumbehälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: für die 2-wöchentliche Leerung 3) 8) h) eines 80-1-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: eines 120-I-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: eines 240-l-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: für die 4-wöchentliche Leerung i) eines 80-1-Behälters Grundgebühr: Leistungsgebühr: Summe: Abfallbeseitigungssatzung 711 133,56 € 153,60 € 287,16€ 133,56 € 230,52 € 364,08 € 133,56 € 460,92 € 594,48 € 705,84 € 1.228,56 € 1.934,40 € 705,84 € 2.070,96 € 2.776,80 € 111,96 € 76,80 € 188,76 € 111,96 € 115,20 € 227,16€ 111,96 € 230,52 € 342,48 € 90,60 € 38,40 € 129,00 € Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in $ 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. Die Jahresgebühren zu a) — i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen gemäß $ 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die Voraussetzung nach $ 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt. Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß $ 18 Abs. 4 für die nach $ 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. (3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (8 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben. a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim: Umleerverfahren: 2,5-cbm-Behälter 116,50 € 4-cbm-Behälter 117,40 € 5-cbm-Behälter 117,40 € Einzeltransport: 4-cbm-Mulde 122,90 € 5-cbm-Mulde 122,90 € 7-cbm-Mulde 124,90 € 10-cbm-Mulde 126,20 € 8-cbm-Pressbehälter 151,50 € 10-cbm-Pressbehälter 155,50 € 8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 € 12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 € 20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 € 24-cbm-Container 143,30 € 34-cbm-Container 147,30 € 40-cbm-Container 148,30 € Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. Für jede weitere 10-Minuten-Verladezeit wird eine Gebühr von jeweils zusätzlich 25,50 € erhoben. b) Die Beseitigungsgebühr beträgt für die Entsorgung im Müllheizkraftwerk des Zweckverbandes Abfallverwertung Südhessen (ZAS) 230,00 €/t und für die Deponieentsorgung 230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten 14 Abfallbeseitigungssatzung 711 Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach $ 5 Abs. 1 e). (4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-1-Müllsack beträgt 4,40 € (5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. (6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. (7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß $ 13 Abs. 4 erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 80-l-, 120-1-, 240-1-Behälter B 20,00 € pro Behälter 660-l- bis 1,1-cbm-Behälter F 35,50 € pro Behälter 2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter 20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter (8) Für die Abholung und Entsorgung von Nachtspeicheröfen aus Privathaushalten ab Straßenrand ($ 5 Abs. 5) wird eine Gebühr von 153,00 € pro Gerät erhoben. 818 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit (1) Bei den Behältergrößen von 80 I bis 1,1 cbm ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt. (2) Für die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind. (3) Im Falle des $ 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des $ 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des $ 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen. (4) Gebührenschuldner sind Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Mieter und sonstige Nutzungsberechtigte sowie diejenigen, die die gebührenpflichtige Leistung beantragt haben. (5) Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und November mit je Y4 des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gebühren nach $ 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 5, 7 und 8 werden | Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 819 Veränderungen (1) Bei den Behältergrößen 80 1 bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig. (2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig. (3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden. 820 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) entgegen $ 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, b) entgegen $ 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, c) entgegen $ 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt, d) entgegen $ 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt andient e) entgegen $ 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet, f) entgegen $ 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme entsorgt, g) entgegen $ 10 Abs. 2 und/oder $ 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht oder falsch gegenüber der Stadt angibt. h) entgegen $ 13 Abs. 4 Abfallbehälter überfüllt oder unzulässige Abfälle eingibt, 16 Abfallbeseitigungssatzung 711 i) entgegen $ 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, j) entgegen $ 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, i und j können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 €, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. b, c., d, f, g und h mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. 821 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 4. Februar 2000, außer Kraft. Darmstadt, 12. Mai 2000 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat
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Stand. 24. Juli 2013-07-25 ENTWURF 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfalisatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 Aufgrund der 88 5, 19 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) i.d.F. vom vom 07.03.2005 (GVBi.. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl | S. 218), des &$ 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. | S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.05.2013 (BGBi.| S. 1324) der 8$ 1 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HArWG) vom 06.03.2013 (GVBl. 2013, S. 80), 8 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. | S. 134) wird gem. Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .... folgende Satzung erlassen: Artikel I 1.82 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst: „Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“ In & 2 Abs. 5 Satz 2 wird die Folge „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ geändert in „gefährliche Abfälle“ und ergänzt um die Folge „sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren“. 2. In 8 3 Abs. 2 a) wird die Folge „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ geändert in „gefährliche Abfälle“. In & 3 Abs. 2 c) wird „$ 24 KrW-/AbfG“ geändert in „$ 25 KrWG“ und „8 24 Abs 2 Nr. 4 KrW- /AbfG“ wird geändert in „& 25 KrWG“. 3.ln $ 5 Abs. 1 c) wird die Folge „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ geändert in „gefährliche Abfälle“ In& 5 Abs. 2 a) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 |, 240 I und 1.100 | Altpapierbehälter mit 14-tägiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. In& 5 Abs. 3 a) entfällt das Wort „schriftlich“ . In8 5 Abs. 5 Satz 1 entfallen die Worte „sowie Nachtspeichergeräte“ . In$ 5 Abs. 5 Satz 2, Zeile 5 entfallen die Worte „Metall/Schrott“. In8& 5 Abs. 5 entfällt Satz 5 , der beginnt mit „Asbesthaltige Nachtspeicheröfen ......... . In8& 5 Abs. 6 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. & 5 Abs. 6 Satz 3 entfällt. In 8 5 Absatz 7 wird die Folge „besonders überwachungsbedürftigen Abfällen“ geändert in „gefährlichen Abfällen“. 4.In& 17 Abs. 3 a) entfällt der letzte Satz. In$ 17 Abs. 3 b) wird Satz 1 wie folgt neu gefasst: „Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t.“ & 17 Absatz 8 wird wie folgt neu gefasst: „Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben.“ Artikel II Artikel | dieser Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Darmstadt, den........... Der Magistrat der Wissenschaftsstadt Darmstadt Brigitte Lindscheid Stadträtin Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) PKW über Anhän- Kofferraum er Klein- | PKW- | hinaus 2.achsig teile/- | Koffer- | beladen, Klein- mengen | raum | Anhänger/ LKW Kleinbus - 22,00€| 60,00€ 15,00€) 45,00€ gebührenfrei 1,00€ [500.| 20,00€ | 30,00 € 5,00€ |20,00 € - 90,00 € Angenommen werden: Gebühren pro Stück bzw. Anlieferung in Euro Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toiletten- schüsseln, Lehm, Sand, Kies Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Boden- aushub, Kunststoff-Folien, leere Kunststoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrau- ben, Rigips-Platten, Bau- holz, Paletten, Verpa- ckungsholz, Spanplatten, Glasbausteine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen Mischkunststoffe: Garten- stühle, Plastikspielzeug, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) Badewanne, Plexi- glas, Acrylglas, Kunststoff- Rohre, Stoßstangen, Kunst- stoff-Autoteile, Kunststoff- Fenster ohne Glas 80,00 € Schrott/Metall: Eisenstan- gen, Metallgeländer, Fahr- räder, Metalltöpfe, Fenster- gitter Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-IIl) Altholz A IV (mit schädli- chen Verunreinigungen): Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, Gartenhütten, Außentüren, Fenster- rahmen, Holzmasten, angebrannte oder verkohlte Hölzer PKW über Kofferraum | Anhän- Angenommen werden: Klein- | PKW- hinaus Pe Gebühren pro Stück bzw. | teile/- | Koffer- | beladen, |". Anlieferung in Euro mengen | raum | Anhänger/ LKW Kleinbus Sperrmüll: Betten, Fahr- räder, Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), sofern sie nicht Bestandteil einer Heizungs- | 3,00 € |15,00 € anlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, Stühle, Tep- pichböden (lose), Teppiche und Tische Fenster/Türen mit A IV- Holz 5,00€ |20,00 € | soo« | Flachglas 5,00€ |20,00e| 50,00€ | so,00« ‚Altreifen ohne Felge 2,50€ | LKW-Altreifen o. Felge 25,00 € Altreifen mit Feige 5,00€ | LKW-Altreifen m. Felge 40,00 € Elektroschrott: Kleingeräte (PC, Computer, Fax, Tele- fon, Unterhaltungselektro- nik, Küchengeräte), Monito- re und Fernseher, Haus- haltsgroßgeräte 45,00€ | 80,00 € gebührenfrei für Privathaushalte Bildschirmgeräte gewerbl. 10 €/Stück (Vergütung Waschmaschine 1 €/Stück) gebührenfrei für Privathaushalte Kühlschränke, Kühltruhen Sonstige Wertstoffe: Alt- kleider, LVP-Verpackungen, Altpapier, Pappe, Karton, etc. (Grünbal | gebührenfrei | 10.00€ [20,00€ | Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 11,50 € Mineralwolle staubdicht verpackt gebührenfrei pro Gebinde ä 70 | 3,00 € 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?, 4,00 €/Blumenk. 0,50 €/Kilo Asbest staubdicht verpackt Bitumen-/teerhaltige Abfälle
Beratungsverlauf (4)
Orte (1)
- Eckhardwiesenstraße 25
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2013/0347
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 08.10.2013
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00