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2017/0372

9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000

Magistratsvorlage 17.10.2017

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10287 Zeichen

Anlage

ENTWURF

9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000

Aufgrund der 88 5, 19, 50, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 7.März 2005
(GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. | S.167), & 20
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBi. | S. 212), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. | S. 2808), 88 1, 5 des Hess. Ausführungsgesetzes
zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.Dezember 2015 (GVBl. S. 636), sowie der 88 1 - 6a und 10 des Hess.
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) wird gemäß Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom ................- folgende Satzung erlassen:

Artikel I

1. $ 5 wird wie folgt geändert:
a) In$5 Abs. la) wird die Folge „$ 17“ durch die Folge „$ 13 Abs. 5 und 6“ ersetzt.

b) In$&5 Abs. 1d) letzter Halbsatz wird die Folge „einmal im Monat“ durch die Folge
„4-wöchentlich“ ersetzt.

c) 85 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt:

„d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder Halbunter-
flursystemen bis max. 5.000 I möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch
mindestens 4-

wöchentlich.

d) In85 Abs. 2a) werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:
„Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von
stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 I
möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-

wöchentlich.“

e) In8&5 Abs. 3a) wird nach dem Wort „Biotonnen“ die Folge „bzw. Voll- oder
Halbunterflursysteme bis max. 5.000 |“ eingefügt.

f) In 85 Abs. 3b) wird folgender Satz 3 angefügt:

„Voll- oder Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens
2-wöchentlich geleert.“

2.8 13 wird wie folgt geändert:
a) In$ 13 Abs. 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:

„Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den
nachfolgenden Angaben“.

b) In der Tabelle für die Behältergröße wird in Zeile 1 die Folge „80-240 I“ durch die Folge
„801, 120 I, 240 |" ersetzt.

c) In813 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-1, 4.000-
I und 5.000-I-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf
dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden.“

3. In $ 14 wird als Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß $& 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch
Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden Grundstückes zur
öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden
sind, damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems
hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt- und
Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt
erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach
den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen
der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen Bestandteile des
Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung der Aufstellgebühr in das Eigentum des
Grundstückseigentümers über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungs-
arbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die
Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.“

4.8 17 wird wie folgt geändert:

a) In$17 Abs. 1 wird die Folge „bis 1,1 cbm“ ersetzt durch die Folge „bis 5 cbm“
und der Abs. 1 wie folgt ergänzt: „abweichend hiervon bemisst sich für
Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und
geleertem Volumen.“

b) 817 Abs. 3 b) wird nach Satz 3 wie folgt ergänzt:
„Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird,
sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine

Pauschale wie folgt erhoben:

- Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
- Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg.“

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a)

e)

9

In8 17 Abs. 7 Satz 1 wird die Folge „$ 13 Abs. 4“ durch die folge „$ 13 Abs. 5 und 6“
ergänzt.

& 17 Abs. 7 wird wie folgt ergänzt:

„3.000-1-Unterflur-Behälter 98,40 € pro Behälter
4.000-l-Unterflur-Behälter 131,20 € pro Behälter
5.000-I-Unterflur-Behälter 164,00 € pro Behälter.“

In 817 Abs. 8 wird geändert:
Die Anlage 1 wird gemäß angefügtem Anhang geändert.

& 17 wird um folgende Absätze ergänzt:

„(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in
Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem
Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-| und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer
Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst,
mindestens erfolgt die Leerung im 4-wöchentlichen Rhythmus jeweils folgend auf die
zuletzt durchgeführte Leerung.

(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe
des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl der
Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung
gemessenen Füllgrads ergibt.

(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den
Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei späteren
Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die
Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des
Gebührenpflichtigen.

(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:
a) 3.000-l-Behälter

Grundgebühr: 1.214,64 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

b) 4.000-I-Behälter
Grundgebühr: 1.619,52 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

c) 5.000-l-Behälter
Grundgebühr: 2.024,40 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je
Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter

(14) Barrierefreie Abfallerfassung

Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 - 240-1-Volumen ist die Installation einer
Einfülthilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des
Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter
von 245,00 € erhoben.“

5.8 18 wird wie folgt geändert:

a) In&18Abs. 1 Satz 1 wird nach „cbm“ noch die Folge „und Unterflursystemen“
eingefügt.

b) In& 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bedarfsabfuhr“ die Folge „und 8 17 Abs. 12“
eingefügt.

c) 818 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt formuliert:
„Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen Monat nach
Bekanntgabe des Bescheides fällig.“

d) In8 18 wird Absatz 6 angefügt:

„(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung
errechnet sich aus 1% des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils
gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich 14 der Jahresgrundgebühr. Soweit ein
Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die
Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf.
jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für
Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt.

6. In $ 19 wird Absatz 4 angefügt:

„(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom $ 19 Abs. 2
ausgenommen.“

7. Die Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8 wird wie folgt geändert und neu gefasst:

Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 I

Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet):
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan,
Waschbecken, Toilettenschüsseln,
Lehm, Sand, Kies

Baumischabfälle: Gemisch aus z.B.
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten,
Verpackungsholz, Spanplatten,
Laminat, Glasbausteine, Innentüren,
Fenster mit Metall- oder
Kunststoffrahmen

Mischkunststoffe: Gartenstühle,
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-)
Badewanne, Plexiglas, Acrylglas,
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas

Schrott/Metall: Eisenstangen,
Metallgeländer, Fahrräder, kostenfrei
Metalltöpfe, Fenstergitter

Altholz unbeschichtet/ lackiert (A |-IIl) 2,00 €

Altholz A IV (mit schädlichen
Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune,
Gartenhütten, Außentüren,
Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer

Sperrmüll: Betten, Fahrräder,
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt),
sofern sie nicht Bestandteil einer

Heizungsanlage sind, Regale,
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren,

Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche
und Tische

. 1 cbm kostenfrei,
Grünabfall danach 2,00 € je angefangene 100 I

Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung |

Fenster/Türen mit A IV-Holz

pro Stück 5,00 €

Flachglas

pro Scheibe 2,00 €

Altreifen ohne Felge

pro Stück 4,00 €

LKW-Altreifen ohne Felge

pro Stück 25,00 €

Altreifen mit Felge

pro Stück 7,50 €

LKW-Altreifen mit Felge

pro Stück 40,00 €

Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,

Küchengeräte), Monitore und

Fernseher, Haushaltsgroßgeräte

kostenfrei für Privathaushalte

Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück
Vergütung Waschmaschine

1 €/Stück

Kühlschränke, Kühltruhen

kostenfrei für Privathaushalte

Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe,
Karton

kostenfrei

Dispersions-/Wandfarben

pro Gebinde bis 10 I 1,50 €

Mineralwolle staubdicht verpackt

pro Gebinde ä 70 | 3,00 €

Asbest staubdicht verpackt

0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?,
4,00 €/Blumenk.

Bitumen-/teerhaltige Abfälle

0,50 €/Kilo

Artikel II

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

anlage 6

303 Zeichen

Punkt 39: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 
2000 
 (V-Nr. 2017/0372) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.  
  
Stimmenthaltung: AfD

anlage 7

262 Zeichen

Punkt 34: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 
2000 
 (V-Nr. 2017/0372) 
 
Der Vorlage wird zugestimmt. 
  
Stimmenthaltung: 3 Stimmen aus AfD

anlage 2

27372 Zeichen

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anlage 4

5452 Zeichen

- 2 - 
 
Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
25.10.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler: 
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Stvv 
 
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0372 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
432 
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS  
vom 12. Mai 2000  
 
Vorlage vom: 17.10.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und  
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000  
wird zugestimmt.  
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_9. Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Abfallsatzung_Änderungssynopse 2017.09  
3. Entwurf_konsolidierte Abfallsatzung 2017.09

- 3 - 
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom 01.11.2017 
 
Der Vorlage wird zugestimmt.

- 4 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.10.2017:  
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant perspektivisch, die Anzahl der Unterflur - und 
Halbunterflurbehälter im Stadtgebiet auszudehnen, um das optische Erscheinungsbild der 
Abfallentsorgung zu verbessern und die Anzahl der Müllgefäße in Gebäudekomplexen zu 
reduzieren. Diese Systeme, die in der Regel in öffentlichen Einrichtungen und in Wohnungs -
baugesellschaften zum Einsatz kommen, sind in letzter Zeit technisch stark verbessert und 
für den Alltagsbetrieb einsatztauglich optimiert worden. 
Der EAD hat für die Glaserfassung Unterflurbehälter in der Lise-Meitner-Straße und am 
Riegerplatz auf gewerblicher Basis installiert, welche eine hohe Akzeptanz erfahren. Mit der 
vorliegenden Satzungsänderung sollen diese nunmehr auch für die hoheitlichen Bereiche, 
wie Rest-, Bio- und PPK-Abfälle sowie Wertstoffgemische ausgedehnt werden.  
Die Abfallgebühren für die neuen Behältertypen wurden gemäß der Gebührenbedarfs -
rechnung kalkuliert und sind an der bisherigen Gebührenstruktur orientiert. Sie werden wie 
alle Behältertypen bisher als Einheitsgebühr, bestehend aus Grund- und Leistungsgebühr, 
ausgebildet. Die Änderungen der Abfallsatzung in den §§ 17 und 18 tragen dem Rechnung.  
Grundsätzlich erfolgt die Abfuhr bedarfsorientiert. Hierfür werden die Systeme digitalisiert. 
D.h., ein Füllstandssensor in den Behältern informiert den EAD laufend über den Füllstand der 
Behälter und es wird der voraussichtliche Entleerungstermin aus den vergangenen Daten 
errechnet. Dadurch wird auch gewährleistet, dass nur volle Gefäße geleert und Kleinmengen-
transporte eingespart werden. Dementsprechend wird die Leistungsgebühr aus dem tat -
sächlichen Füllstand am Leerungstag berechnet. Um die hygienischen Anforderungen an die 
Stadtsauberkeit zu erfüllen, wird allerdings spätestens 4 Wochen nach der letzten Leerung eine 
weitere Abfuhr durchgeführt.  
Die Aufstellung der Unterflur- und Halbunterflursysteme sind mit baulichen Maßnahmen auf 
den Grundstücken verbunden. Hierfür wird eine Aufstellgebühr erhoben.  
Ferner wird in § 17 Abs.3 ein pauschales Abrechnungsgewicht für die Erfassung von Abfall 
in Front- und Heckladerfahrzeugen mit Wiegeeinrichtung ergänzt, um den Vorgaben des 
novellierten Eichgesetzes Rechnung zu tragen.  
Ergänzend zu diesem System ist geplant, die Abfallentsorgung barrierefrei zu gestalten. 
Eine hierfür extra entwickelte Gefäßhaltekonstruktion für die gängigen Behältergrößen von 
80 - 240 l soll hierbei die Thematik der demographischen Entwicklung und bestehender 
Handicaps Rechnung tragen. 
Die Abrechnung erfolgt über unverändert gebliebene Abfallgebühren. Lediglich ein 
Installationspreis in Höhe von 245,00 € wird nach Inkraftsetzung der Satzung eingeführt.  
Weiterhin erfährt Anhang 1 zur Abfallbeseitigungssatzung Änderungen. Sie regelt die 
Anlieferungsgebühren am Recyclinghof auf dem EAD-Gelände im Sensfelderweg 33. 
Zur Sicherstellung einer gerechten Abrechnung wird die Bemessungsgrundlage für die 
Abfallgebühren umgestellt auf eine von der Fahrzeuggröße unabhängige volumenbezogene 
Anliefermenge. In der Regel erfolgt die Anlieferung per Kofferraum, was durchschnittlich 
300 l entspricht. Gemäß den Regelungen der bestehenden Satzung werden dadurch 15,00 € 
fällig. Gemäß der neuen Regelung ergibt sich ein Anlieferpreis von 13,50 € (3 x 4,50 €).

Diese Anpassung ist realitätsnäher und führt durchschnittlich in der Praxis zu gering -
fügigeren Belastungen. Parallel werden die Anlieferpreise an die teilweise stark gestiegenen 
Entsorgungskosten angepasst.  
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS 
Schüllermann & Partner sowie mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
abgestimmt.  
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde am 05. Oktober 2017 in der Sitzung der 
Betriebskommission einstimmig zugestimmt.  
 
Darmstadt, 17.10.2017 
 
 
 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 5

288 Zeichen

Punkt 22: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 
2000 
 (V-Nr. 2017/0372) 
 
Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage 
zuzustimmen.

2017/0372

5384 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
25.10.2017 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
Rechtsamt 
 
Amt: EAD 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2017/0372 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und 
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS  
vom 12. Mai 2000  
 
Vorlage vom: 17.10.2017  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Dem Entwurf zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und  
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000  
wird zugestimmt.  
 
 
 
Anlagen: 1. Entwurf_9. Satzung_Änderung Abfallsatzung  
2. Abfallsatzung_Änderungssynopse 2017.09  
3. Entwurf_konsolidierte Abfallsatzung 2017.09

- 2 - 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.10.2017: 
 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant perspektivisch, die Anzahl der Unterflur - und 
Halbunterflurbehälter im Stadtgebiet auszudehnen, um das optische Erscheinungsbild der 
Abfallentsorgung zu verbessern und die Anzahl der Müllgefäße in Gebäudekomplexen zu 
reduzieren. Diese Systeme, die in der Regel in öffentlichen Einrichtungen und in Wohnungs-
baugesellschaften zum Einsatz kommen, sind in letzter Zeit technisch stark verbessert und 
für den Alltagsbetrieb einsatztauglich optimiert worden. 
Der EAD hat für die Glaserfassung Unterflurbehälter in der Lise-Meitner-Straße und am 
Riegerplatz auf gewerblicher Basis installiert, welche eine hohe Akzeptanz erfahren. Mit der 
vorliegenden Satzungsänderung sollen diese nunmehr auch für die hoheitlichen Bereiche, 
wie Rest-, Bio- und PPK-Abfälle sowie Wertstoffgemische ausgedehnt werden.  
Die Abfallgebühren für die neuen Behältertypen wurden gemäß der Gebührenbedarfs -
rechnung kalkuliert und sind an der bisherigen Gebührenstruktur orientiert. Sie werden wie 
alle Behältertypen bisher als Einheitsgebühr, bestehend aus Grund- und Leistungsgebühr, 
ausgebildet. Die Änderungen der Abfallsatzung in den §§ 17 und 18 tragen dem Rechnung.  
Grundsätzlich erfolgt die Abfuhr bedarfsorientiert. Hierfür werden die Systeme digitalisiert. 
D.h., ein Füllstandssensor in den Behältern informiert den EAD laufend über den Füllstand der 
Behälter und es wird der voraussichtliche Entleerungstermin aus den vergangenen Daten 
errechnet. Dadurch wird auch gewährleistet, dass nur volle Gefäße geleert und Kleinm engen-
transporte eingespart werden. Dementsprechend wird die Leistungsgebühr aus dem tat -
sächlichen Füllstand am Leerungstag berechnet. Um die hygienischen Anforderungen an die 
Stadtsauberkeit zu erfüllen, wird allerdings spätestens 4 Wochen nach der letzt en Leerung eine 
weitere Abfuhr durchgeführt.  
Die Aufstellung der Unterflur- und Halbunterflursysteme sind mit baulichen Maßnahmen auf 
den Grundstücken verbunden. Hierfür wird eine Aufstellgebühr erhoben.  
Ferner wird in § 17 Abs.3 ein pauschales Abrechnungsgewicht für die Erfassung von Abfall 
in Front- und Heckladerfahrzeugen mit Wiegeeinrichtung ergänzt, um den Vorgaben des 
novellierten Eichgesetzes Rechnung zu tragen.  
Ergänzend zu diesem System ist geplant, die Abfallentsorgung barrierefrei zu gestalten . 
Eine hierfür extra entwickelte Gefäßhaltekonstruktion für die gängigen Behältergrößen von 
80 - 240 l soll hierbei die Thematik der demographischen Entwicklung und bestehender 
Handicaps Rechnung tragen. 
Die Abrechnung erfolgt über unverändert gebliebene Abfallgebühren. Lediglich ein 
Installationspreis in Höhe von 245,00 € wird nach Inkraftsetzung der Satzung eingeführt.  
Weiterhin erfährt Anhang 1 zur Abfallbeseitigungssatzung Änderungen. Sie regelt die 
Anlieferungsgebühren am Recyclinghof auf dem EAD-Gelände im Sensfelderweg 33. 
Zur Sicherstellung einer gerechten Abrechnung wird die Bemessungsgrundlage für die 
Abfallgebühren umgestellt auf eine von der Fahrzeuggröße unabhängige volumenbezogene 
Anliefermenge. In der Regel erfolgt die Anlieferung per Kofferraum, was durchschnittlich 
300 l entspricht. Gemäß den Regelungen der bestehenden Satzung werden dadurch 15,00 € 
fällig. Gemäß der neuen Regelung ergibt sich ein Anlieferpreis von 13,50 € (3 x 4,50 €).

- 4 - 
 
 
Diese Anpassung ist realitätsnäher und führt durchschnittlich in der Praxis zu gering-
fügigeren Belastungen. Parallel werden die Anlieferpreise an die teilweise stark gestiegenen 
Entsorgungskosten angepasst.  
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS 
Schüllermann & Partner sowie mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
abgestimmt.  
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde am 05. Oktober 2017 in der Sitzung der 
Betriebskommission einstimmig zugestimmt.  
 
Darmstadt, 17.10.2017 
 
 
 
 
Der Dezernent IV 
 
 
 
 
 
 
André Schellenberg 
Stadtkämmerer

anlage 3

52834 Zeichen

Anlage 3 Abfallbeseitigungssatzung 711

Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt
Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

vom 12. Mai 2000?

Aufgrund der 88 5, 19, 50, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 7.März 2005
(GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. | S.167), 8 20
Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. IS. 212), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), 88 1, 5 des Hess. Ausführungsgesetzes
zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 17.Dezember 2015 (GVBl. S. 636), sowie der 8$ 1 -6a und 10 des Hess.
Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) wird gemäß Beschluss
der Stadtverordnetenversammlung vom .........e folgende Satzung erlassen:

81
Aufgaben, Ziele
(1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und
dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben

Dritter bedienen.

(2

—

Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das
Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle.

(3

—

Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen tätige
Systembetreiberin nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von
Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. |
S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. IS.
1061) andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in
Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen
Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der
Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch
die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen
Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung.

(4

o

Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in
den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen
und der Abfallbewirtschaftung stehen nach & 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. | S. 1324), berichtigt am 7. Oktober
2013 (BGBi. I S. 3753) in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,

2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom
Darmstädter Echo am ............, in Kraft getreten am ...
G:\POOL.\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF _Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 1

... veröffentlicht im

[61

(2

(3

a)

b)

(4

(5

—

)

—

)

—

3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.

82

Begriffsbestimmungen

Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

Abfälle aus privaten Haushaltungen:

Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen,
insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in
anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden
Wohnens.

Gewerbliche Siedlungsabfälle:

Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in
Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.
Dezember 2001 (BGBl. | S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind,
insbesondere

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund
ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie

Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten
Abfälle.

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall):

Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst
oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen
Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt
werden.

Sperrmüll:

Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet
vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen
getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel,
Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc.

Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen
Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt
und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen,
Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie
z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner,
Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren.

(6)

2)

(&)

9)

Abfallbeseitigungssatzung 711
Elektro- und Elektronikgeräte:

Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme
oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und
Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von
höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind.

Leichtverpackungen:;

Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und
Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung.

Stoffgleiche Nichtverpackungen:

Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine
Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen,
Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck,
Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel,
Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer.

Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle:
die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder

pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische
Gartenabfälle.

(10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser Satzung

bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des
Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

83

Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle

(1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser

Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.

(2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung

oder Verwertung) ausgeschlossen sind:

a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des
Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der
jeweils gültigen Fassung.

b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen,
soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der
umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes
Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist.

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF Abfallsatzung 9 Änderung _kons20170822 3

c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach $ 25 KrWG
eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen
und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach & 25 KrWG
verpflichtet wurde.

Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer
nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.

(3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und
Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich
bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren
Küchen: und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet
werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung des
Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m? je
Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des $ 13
Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig.

84

Einsammlungssysteme
(1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (85).

(2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim
Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere
Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden.

(3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern
oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen.

85
Durchführung der Abfalleinsammlung

(1) Abfälle zur Beseitigung - Restabfall - (Holsystem)

a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen
Herkunftsbereichen stehen die in& 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter
(Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom
Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend 8
14 bereitstanden.

b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit
amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die
Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der
Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder
unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung
bereitzustellen.

c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden:
Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und

Abfallbeseitigungssatzung 711

Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen
diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr
beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen
Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als
Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt.

d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 | bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich geleert.
Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80--, 120-l- und 240-I-
Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert
werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 I und 1,1
cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, Abfallbehälter
größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert.

e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder
können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt
auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt.

(2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem)

a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 I, 240 I und 1.100 I
Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung.
Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor
dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
anschließend wieder zurückzustellen.

b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus
Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen
aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung.

c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur
PPK aus Privathaushalten gegeben werden.

d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 | möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf,
jedoch mindestens 4-wöchentlich.

(2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen

Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag
240 | und 1.100 | Wertstofftonnen grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur
Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18
Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung
wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehälter
ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder
Halbunterflursystemen bis max. 5.000 I möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach
Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich.

Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach der
Verpackungsverordnung sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen.

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\‘ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822

(3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem)

(4)

(5

(6

—

—

a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag
120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 | zur
Verfügung.

b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen
Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag
bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am
Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder
zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf,
jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.

c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach
vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am
vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach
18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand
bereitzustellen.

d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den
Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein,
Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden.

Alttextilien (Bringsystem)

Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf
öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und Altschuhcontainer zur Verfügung.

a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter
einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden.

b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der
Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner
zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen
Behältern angegeben werden.

Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte,
Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem)

Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, werden
separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge
anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr,
frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand
getrennt nach Sperrmüll und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen.

Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem)

Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über
Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen
Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet
aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden.

02)

(&)

9

Abfallbeseitigungssatzung 711

Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und
Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit
die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten
Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind.

"Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem)

"Kleinmengen gefährlicher Abfälle" aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen
können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den
Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur,
wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen.

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas
und Altreifen (Hol- und Bringsystem)

Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas,
Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in
den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber
hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder
zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt-
Recyclinganlage) zuzuführen.

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
(Hol- und Bringsystem)

Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung
sind der Stadt anzudienen.

(10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen

6b)

(2)

(Hol- und Bringsystem)

Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat
und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den
Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen.

86
Getrennthaltungspflicht

Die Abfallbesitzer und -erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von $ 5 getrennt
zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten
und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung
der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur Verwertung! bereits an
der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung"
getrennt zu halten.“

Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der
Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht,
erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF _Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822

$7

Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle

(2)

[0

—

2)

69)

nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen
(Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet,

- das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück
zu dulden,

- das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der
Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden.

Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt
auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur
gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat.

Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese
der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol-
und Bringsystem, $ 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß

8 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen sind.
Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder
überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern.

88
Anschlusspflichtige Grundstücke

Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im
Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz
eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer.

Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur
Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung

ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass
neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind.

89
Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang

Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf schriftlichen
Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden,

a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung
oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.

Abfallbeseitigungssatzung 711

b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung nachweist,
dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende
öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der
Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern.

(2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen zu belegen.

(3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

g10
Anzeige- und Mitwirkungspflichten

(1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der
Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer.

(2

—_

Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten,
hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich
mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu
beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für
die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die
erforderlichen Gefäße aufstellen.

(3

—

Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß $ 17 Abs. 2 durch
Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des
Grundstückseigentümers.

(4

DZ

Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung,
Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann
die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der
Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur Teilnahme
verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon
unberührt.

811
Auskunftspflicht

Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über $ 10 hinaus die für die
Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

812
Unterbrechung der Abfallentsorgung

Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken,
dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer
Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch
auf Entsorgung.

G:\POOL\Projekt Unterflurbchälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9 Änderung_kons20170822 9

813
Abfallbehälter

(1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt

(2

10

—

den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt
Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der
Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger
Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für
Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen.

Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der
Abfallbehälter.

a) Privathaushalte

In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 |
Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger
Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung
reduziert sich dieser Wert auf 10 | pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift
ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder
Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt
in jedem Fall 80 | pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf
die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem
Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro
Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung.
Dies gilt auch für Änderungen.

b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte

Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen
wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15
Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die
Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/
Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche
Behältervolumen fest.

Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:

3)

Abfallbeseitigungssatzung 711

Unternehmen/Institutionen

je Platz/Beschäftigten/ Bett

Einwohnergleichwert

1) Krankenhäuser, Kliniken
u.ä. Einrichtungen

je Platz/Bett

1

2) öffentl. Verwaltungen,

je 3 Beschäftigte

Geldinstitute, Verbände,
Krankenkassen, Versiche-
rungen, selbstständig
Tätige der freien Berufe,
selbstständige Handels-,
Industrie- u.
Versicherungsvertreter

|3) Speisewirtschaften,

Imbissstuben

je Beschäftigten

4) Gaststättenbetriebe, die
nur als Schankwirtschaft
konzessioniert sind,
Eisdielen

je Beschäftigten

5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten

nie

6) Lebensmitteleinzel- u.
Großhandel

je Beschäftigten

7) sonstige Einzel- und 0,5

Großhandel

je Beschäftigten

8) Industrie, Handwerk u. 0,5

übrige Gewerbe

je Beschäftigten

Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen
Einwohnergleichwert aufgerundet.

Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer,
Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich
Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt.

Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen
Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus
Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende
Behältervolumen angerechnet.

Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der
Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem
Behältervolumen zu dulden.

Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft
zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem
dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die
Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl
der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem
Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung
betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet.

G:\POOL Projekt Unterflurbehälter\SatzungsänderungENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822

Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher
Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer
privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle
durch die Stadt nicht erschwert wird.

Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter
zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt von
den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr
am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen.

Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach
Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne
ergeben sich aus 8 17.

(4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet
und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das
zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets geschlossen
zu halten. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht
gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt
werden. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt
werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt,
verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder
Verpressen mit nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz
von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen,
Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und
Abrolikipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung
genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften.
Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 bis
1.100 Liter) ist nicht gestattet.

Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die
Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen
wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter
gesonderte Gebühren nach dieser Satzung.

(5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den nachfolgenden
Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend
genannten Maximalgewichte nicht überschreiten:

Behältergröße Maximalgewicht
80 I, 120 1, 240 | 80 kg
660 | 250 kg
1,1cbm 400 kg
2,5 cbm 1.200 kg
4 cbm 2.300 kg
5 cbm 2.300 kg

Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht
satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

Abfallbeseitigungssatzung 711

(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursysteme ist in 3.000-I, 4.000-! und

[03

(2

(3

(4

(5

(6

—_

—_

—

)

—

—

5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem
anzuschließenden Grundstück geschaffen werden.

814
Standplätze und Transportwege

Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für
Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen
Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten,
gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen
Bestimmungen.

Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets
sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6
Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von
der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der
Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung
ordnungsgemäß bereitzustellen.

Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß $ 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5
müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen.

Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen
Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß
benutzt werden können.

Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu
überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und
muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig
zu beseitigen.

Die Nutzung von Unterflurbehältern gem. $ 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch
Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden Grundstückes zur
öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggfs. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt
worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des
Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt
und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt.
Die Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive
Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung.
Ausführungsdetails werden zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer
vereinbart. Die immobilen Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und
Entrichtung der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers über.
Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen
und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des
Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.

G:\POOT \Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 13

$15
Abfuhr

(1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben.

(2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen
Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro-
und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für
Abfälle gemäß 8 5 Abs. 3 c).

(3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind
vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen
oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als
Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung.

(4

Dur7

Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen.
Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall
vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.

816
Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe
dieser Satzung erhoben.

817
Gebührensätze

(1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5 cbm aus einer gefäßbezogenen
Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer
volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und
Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung
(Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für Unterflurbehälter die
volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen.

(2) Die Jahresgebühr beträgt

für die einmalige wöchentliche Leerung

a) eines 80-l-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

Leistungsgebühr: 153,60 €

Summe: 287,16 €
b) eines 120-I-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

Leistungsgebühr: 230,52 €

Summe: 364,08 €

Abfallbeseitigungssatzung 711

c) eines 240-I-Behälters

Grundgebühr: 133,56 €

Leistungsgebühr: 460,92 €

Summe: 594,48 €
d) eines 660-l-Großraumbehälters

Grundgebühr: 705,84 €

Leistungsgebühr: 1.228,56 €

Summe: 1.934,40 €

e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters

Grundgebühr: 705,84 €
Leistungsgebühr: 2.070,96 €
Summe: 2.776,80 €

für die 2-wöchentliche Leerung

f) eines 80-1-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 76,80 €

Summe: 188,76 €
g) eines 120-l-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 115,20 €

Summe: 227,16 €
h) eines 240-l-Behälters

Grundgebühr: 111,96 €

Leistungsgebühr: 230,52 €

Summe: 342,48 €

für die 4-wöchentliche Leerung

i) eines 80-1-Behälters

Grundgebühr: 90,60 €
Leistungsgebühr: 38,40 €
Summe: 129,00 €

Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis
1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei
zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in $ 17 Abs. 2 d) und e). Bei
Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet.

Die Jahresgebühren zu a) - i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen
gemäß $ 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene
Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt
die Voraussetzung nach $ 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung
entsprechend anteilig gewährt.

Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die
Gebührenschuldner gemäß $ 18 Abs. 4 für die nach $ 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter
anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der
jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der
G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung 9 Änderung _kons20 170822 15

Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der
schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die
Mitteilung folgenden Quartals.

(3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der
Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr
(8 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben.

a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim!

Umleerverfahren:

2,5-cbm-Behälter 116,50 €
4-cbm-Behälter 117,40 €
5-cbm-Behälter 117,40 €

Einzeltransport:

4-cbm-Mulde 122,90 €
5-cbm-Mulde 122,90 €
7.cbm-Mulde 124,90 €
10-cbm-Mulde 126,20 €
8-cbm-Pressbehälter 151,50 €
10-cbm-Pressbehälter 155,50 €
8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 €
12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 €
20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 €
24-cbm-Container 143,30 €
34-cbm-Container 147,30 €
A40-cbm-Container 148,30 €

Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer
Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €.

b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die Gewichte
zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der
Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport
auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies
gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach $ 5 Abs. 1 e).

Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird, sofern
die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine
Pauschale wie folgt erhoben:

Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg
Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg

(4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 €
(5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit

Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg
erhoben.

Abfallbeseitigungssatzung 711

(6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht
sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht
das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen.

(7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß $ 13 Abs. 5 und 6 erhebt die Stadt die
nachstehend genannten Gebühren:

80-I-, 120-I-, 240-I-Behälter ! 20,00 € pro Behälter
660-l- bis 1,1-cbm-Behälter ! 35,50 € pro Behälter
2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter
20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter
3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter
4.000-I-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter
5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter

(8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1
aufgeführten Gebühren erhoben.

(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für
Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von
3.000-1, 4.000-| und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über elektronische
Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4-
wöchentlichen Rhythmus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung.

(10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des
geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl der Leerungen und
der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen
Füllgrads ergibt.

(11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den Füllgrad
schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei späterer Messungen
des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des geleerten
Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen.

(12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflur-System:
Die Jahresgebühr beträgt je Behälter:

a) 3.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.214,64 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

b) 4.000-l-Behälter
Grundgebühr: 1.619,52 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

c) 5.000-l-Behälter

Grundgebühr: 2.024,40 €
Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 €

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfal Isatzung_9 _Änderung_kons20170822 17

(13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je
Unterflurbehälter:
Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter

(14) Barrierefreie Abfallerfassung
Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 - 240 I-Volumen ist die Installation einer
Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des Standplatzes
erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter von 245,00 €
erhoben.

818
Beginn und Ende der Gebührenpflicht,
Gebührenschuldner, Fälligkeit

(1) Bei den Behältergrößen von 80 | bis 1,1 cbm und Unterflursystemen ist das Kalenderjahr,
bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres
Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie
folgt:

Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat
gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die
Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem
15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die
Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des
Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend
wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt.

(2) Für die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und $ 17 Abs. 12
entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt
sind.

(3) Im Falle des $ 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im
Falle des &$ 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des 8 17 Abs. 7 und 8 nach
Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen.

(4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des
Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums-
gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid
über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet
werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum
Eingang der Mitteilung nach $ 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr
ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht.

(5) Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und
November mit je % des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr
spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.

Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Abfallbeseitigungssatzung 711

Die Gebühren nach $ 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig.
Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden 1 Monat nach Bekanntgabe
des Bescheides fällig.

(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung errechnet sich
aus 4 des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen
Leistungsgebühr, zuzüglich % der Jahresgrundgebühr. Soweit ein Jahresleerungsvolumen
des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die Vorauszahlung nach dem
Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird
am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss eines
Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch
schriftliche Bescheide festgesetzt.

819
Veränderungen

(1) Bei den Behältergrößen 80 | bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie
deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig.

(2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der
Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig.

(3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden.

(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom 8 19 Abs. 2
ausgenommen.

8 20
Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)

b)

©)

d)

e)

j)

entgegen 8 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür
jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt,

entgegen 8& 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus
anderen Herkunftsbereichen befüllt,

entgegen $ 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen 8 5 Abs. 6 in
oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall,
Schadstoffe) ablagert,

entgegen $ 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort
bestimmt am Straßenrand bereitstellt,

entgegen 8 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der
Stadt andient,

entgegen $ 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind,
verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach 8 6 verstößt,

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 19

g) entgegen $ 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne
Beauftragung durch die Stadt entsorgt,

h) entgegen 8 10 Abs. 2 und/oder $ 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der
Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt.

i) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 2
den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen $ 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in
Abfallbehälter einfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern
verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt,

j) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-,
Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und
Geräten nicht einholt,

k) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach $ 13 Abs. 4 Satz 7
an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) einsetzt,

I) entgegen $ 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt
oder satzungsgemäß bereitstellt,

m) entgegen $ 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten
bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert.

n) entgegen & 5 Abs. 5 in Verbindung mit 8 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der
vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so
sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder
bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden,
nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt,

0) entgegen 8 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle
bereitstellt,

p) entgegen $ 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten die
Abfallbehälter zugänglich macht,

a) entgegen & 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle
unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, | und m können mit einer Geldbuße von

5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer
Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden.

20

Abfallbeseitigungssatzung 711

821
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am O1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die

Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch
Satzung vom 04. Februar 2000 außer Kraft.

Darmstadt, den 12. Mai 2000 Der Magistrat der Stadt Darmstadt
Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat

G:\POOL.\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9 Änderung _kons20170822 21

22

Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8
Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS)

Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung

Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet):
Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel,
Steine, Keramik, Porzellan,
Waschbecken, Toilettenschüsseln,
Lehm, Sand, Kies

je angefangene 100 I

4,50 €

Baumischabfälle: Gemisch aus z.B.
Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff-
Folien, leere Kunststoff-Behälter,
Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips-
Platten, Bauholz, Paletten,
Verpackungsholz, Spanplatten,
Laminat, Glasbausteine, Innentüren,
Fenster mit Metall- oder
Kunststoffrahmen

7,50 €

Mischkunststoffe: Gartenstühle,
Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-)
Badewanne, Piexiglas, Acrylglas,
Kunststoff-Rohre, Stoßstangen,
Kunststoff-Autoteile, Kunststoff-
Fenster ohne Glas

3,00 €

Schrott/Metall: Eisenstangen,
Metallgeländer, Fahrräder,
Metalltöpfe, Fenstergitter

kostenfrei

Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-IIl)

2,00 €

Altholz A IV (mit schädlichen
Verunreinigungen):
Eisenbahnschwellen, Gartenzäune,
Gartenhütten, Außentüren,
Fensterrahmen, Holzmasten,
angebrannte oder verkohlte Hölzer

3,00 €

Sperrmüll: Betten, Fahrräder,
Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen,
Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt),
sofern sie nicht Bestandteil einer

Heizungsanlage sind, Regale,
Schränke, Sessel, Sitzgarnituren,

Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche

und Tische

4,50 €

Grünabfall

1 cbm kostenfrei,
danach 2,00 € je angefangene 100 |

Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung

Fenster/Türen mit A IV-Holz

Abfallbeseitigungssatzung 711

pro Stück 5,00 €

Flachglas

pro Scheibe 2,00 €

Altreifen ohne Felge

pro Stück 4,00 €

LKW-Altreifen ohne Felge

pro Stück 25,00 €

Altreifen mit Felge

pro Stück 7,50 €

LKW-Altreifen mit Felge

pro Stück 40,00 €

Elektroschrott: Kleingeräte (PC,
Computer, Fax, Telefon,
Unterhaltungselektronik,

Küchengeräte), Monitore und

Fernseher, Haushaltsgroßgeräte

kostenfrei für Privathaushalte

Bildschirmgeräte gewerblich
10 €/Stück

Vergütung Waschmaschine
1 €/Stück

Kühlschränke, Kühltruhen

kostenfrei für Privathaushalte

Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP-
Verpackungen, Altpapier, Pappe,
Karton

kostenfrei

Dispersions-/Wandfarben

pro Gebinde bis 10 11,50 €

Mineralwolle staubdicht verpackt

pro Gebinde ä 70 | 3,00 €

Asbest staubdicht verpackt

0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?,
4,00 €/Blumenk.

Bitumen-/teerhaltige Abfälle

0,50 €/Kilo

G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 23

Beratungsverlauf (4)

TOP 39
TOP 22
TOP 34
TOP 432

Orte (4)

  • Lise-Meitner-Straße
  • Eckhardwiesenstraße 25
  • Riegerplatz
  • Sensfelderweg 33

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Details

Vorlagen-Nr.
2017/0372
Typ
Magistratsvorlage
Datum
17.10.2017
Erstellt
29.09.2026 00:00