2017/0372
9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000
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Anlage ENTWURF 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000 Aufgrund der 88 5, 19, 50, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 7.März 2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. | S.167), & 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBi. | S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. | S. 2808), 88 1, 5 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2015 (GVBl. S. 636), sowie der 88 1 - 6a und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom ................- folgende Satzung erlassen: Artikel I 1. $ 5 wird wie folgt geändert: a) In$5 Abs. la) wird die Folge „$ 17“ durch die Folge „$ 13 Abs. 5 und 6“ ersetzt. b) In$&5 Abs. 1d) letzter Halbsatz wird die Folge „einmal im Monat“ durch die Folge „4-wöchentlich“ ersetzt. c) 85 Abs. 2 wird wie folgt ergänzt: „d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder Halbunter- flursystemen bis max. 5.000 I möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4- wöchentlich. d) In85 Abs. 2a) werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt: „Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehältern ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 I möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4- wöchentlich.“ e) In8&5 Abs. 3a) wird nach dem Wort „Biotonnen“ die Folge „bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 |“ eingefügt. f) In 85 Abs. 3b) wird folgender Satz 3 angefügt: „Voll- oder Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert.“ 2.8 13 wird wie folgt geändert: a) In$ 13 Abs. 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt: „Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den nachfolgenden Angaben“. b) In der Tabelle für die Behältergröße wird in Zeile 1 die Folge „80-240 I“ durch die Folge „801, 120 I, 240 |" ersetzt. c) In813 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursystemen ist in 3.000-1, 4.000- I und 5.000-I-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden.“ 3. In $ 14 wird als Absatz 6 angefügt: „(6) Die Nutzung von Unterflurbehältern gemäß $& 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggf. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt- und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungs- arbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen.“ 4.8 17 wird wie folgt geändert: a) In$17 Abs. 1 wird die Folge „bis 1,1 cbm“ ersetzt durch die Folge „bis 5 cbm“ und der Abs. 1 wie folgt ergänzt: „abweichend hiervon bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen.“ b) 817 Abs. 3 b) wird nach Satz 3 wie folgt ergänzt: „Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale wie folgt erhoben: - Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg - Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg.“ ©) a) e) 9 In8 17 Abs. 7 Satz 1 wird die Folge „$ 13 Abs. 4“ durch die folge „$ 13 Abs. 5 und 6“ ergänzt. & 17 Abs. 7 wird wie folgt ergänzt: „3.000-1-Unterflur-Behälter 98,40 € pro Behälter 4.000-l-Unterflur-Behälter 131,20 € pro Behälter 5.000-I-Unterflur-Behälter 164,00 € pro Behälter.“ In 817 Abs. 8 wird geändert: Die Anlage 1 wird gemäß angefügtem Anhang geändert. & 17 wird um folgende Absätze ergänzt: „(9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-l, 4.000-| und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4-wöchentlichen Rhythmus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung. (10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt. (11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei späteren Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen. (12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflursystem: Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: a) 3.000-l-Behälter Grundgebühr: 1.214,64 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € b) 4.000-I-Behälter Grundgebühr: 1.619,52 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € c) 5.000-l-Behälter Grundgebühr: 2.024,40 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € (13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je Unterflurbehälter: Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter (14) Barrierefreie Abfallerfassung Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 - 240-1-Volumen ist die Installation einer Einfülthilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben.“ 5.8 18 wird wie folgt geändert: a) In&18Abs. 1 Satz 1 wird nach „cbm“ noch die Folge „und Unterflursystemen“ eingefügt. b) In& 18 Abs. 2 wird nach dem Wort „Bedarfsabfuhr“ die Folge „und 8 17 Abs. 12“ eingefügt. c) 818 Abs. 5 Satz 5 wird wie folgt formuliert: „Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.“ d) In8 18 wird Absatz 6 angefügt: „(6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung errechnet sich aus 1% des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich 14 der Jahresgrundgebühr. Soweit ein Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt. 6. In $ 19 wird Absatz 4 angefügt: „(4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom $ 19 Abs. 2 ausgenommen.“ 7. Die Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8 wird wie folgt geändert und neu gefasst: Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung je angefangene 100 I Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Lehm, Sand, Kies Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff- Folien, leere Kunststoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips- Platten, Bauholz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat, Glasbausteine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) Badewanne, Plexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, Kunststoff-Autoteile, Kunststoff- Fenster ohne Glas Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, kostenfrei Metalltöpfe, Fenstergitter Altholz unbeschichtet/ lackiert (A |-IIl) 2,00 € Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, Gartenhütten, Außentüren, Fensterrahmen, Holzmasten, angebrannte oder verkohlte Hölzer Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), sofern sie nicht Bestandteil einer Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche und Tische . 1 cbm kostenfrei, Grünabfall danach 2,00 € je angefangene 100 I Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung | Fenster/Türen mit A IV-Holz pro Stück 5,00 € Flachglas pro Scheibe 2,00 € Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € Elektroschrott: Kleingeräte (PC, Computer, Fax, Telefon, Unterhaltungselektronik, Küchengeräte), Monitore und Fernseher, Haushaltsgroßgeräte kostenfrei für Privathaushalte Bildschirmgeräte gewerblich 10 €/Stück Vergütung Waschmaschine 1 €/Stück Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP- Verpackungen, Altpapier, Pappe, Karton kostenfrei Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 I 1,50 € Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde ä 70 | 3,00 € Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?, 4,00 €/Blumenk. Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Punkt 39: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2017/0372) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen. Stimmenthaltung: AfD
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Punkt 34: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2017/0372) Der Vorlage wird zugestimmt. Stimmenthaltung: 3 Stimmen aus AfD
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5452 Zeichen
- 2 -
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
25.10.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
I 30
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Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0372
Magistratsbeschluss -Nr.
432
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS
vom 12. Mai 2000
Vorlage vom: 17.10.2017
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000
wird zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_9. Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Abfallsatzung_Änderungssynopse 2017.09
3. Entwurf_konsolidierte Abfallsatzung 2017.09
- 3 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom 01.11.2017
Der Vorlage wird zugestimmt.
- 4 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.10.2017:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant perspektivisch, die Anzahl der Unterflur - und
Halbunterflurbehälter im Stadtgebiet auszudehnen, um das optische Erscheinungsbild der
Abfallentsorgung zu verbessern und die Anzahl der Müllgefäße in Gebäudekomplexen zu
reduzieren. Diese Systeme, die in der Regel in öffentlichen Einrichtungen und in Wohnungs -
baugesellschaften zum Einsatz kommen, sind in letzter Zeit technisch stark verbessert und
für den Alltagsbetrieb einsatztauglich optimiert worden.
Der EAD hat für die Glaserfassung Unterflurbehälter in der Lise-Meitner-Straße und am
Riegerplatz auf gewerblicher Basis installiert, welche eine hohe Akzeptanz erfahren. Mit der
vorliegenden Satzungsänderung sollen diese nunmehr auch für die hoheitlichen Bereiche,
wie Rest-, Bio- und PPK-Abfälle sowie Wertstoffgemische ausgedehnt werden.
Die Abfallgebühren für die neuen Behältertypen wurden gemäß der Gebührenbedarfs -
rechnung kalkuliert und sind an der bisherigen Gebührenstruktur orientiert. Sie werden wie
alle Behältertypen bisher als Einheitsgebühr, bestehend aus Grund- und Leistungsgebühr,
ausgebildet. Die Änderungen der Abfallsatzung in den §§ 17 und 18 tragen dem Rechnung.
Grundsätzlich erfolgt die Abfuhr bedarfsorientiert. Hierfür werden die Systeme digitalisiert.
D.h., ein Füllstandssensor in den Behältern informiert den EAD laufend über den Füllstand der
Behälter und es wird der voraussichtliche Entleerungstermin aus den vergangenen Daten
errechnet. Dadurch wird auch gewährleistet, dass nur volle Gefäße geleert und Kleinmengen-
transporte eingespart werden. Dementsprechend wird die Leistungsgebühr aus dem tat -
sächlichen Füllstand am Leerungstag berechnet. Um die hygienischen Anforderungen an die
Stadtsauberkeit zu erfüllen, wird allerdings spätestens 4 Wochen nach der letzten Leerung eine
weitere Abfuhr durchgeführt.
Die Aufstellung der Unterflur- und Halbunterflursysteme sind mit baulichen Maßnahmen auf
den Grundstücken verbunden. Hierfür wird eine Aufstellgebühr erhoben.
Ferner wird in § 17 Abs.3 ein pauschales Abrechnungsgewicht für die Erfassung von Abfall
in Front- und Heckladerfahrzeugen mit Wiegeeinrichtung ergänzt, um den Vorgaben des
novellierten Eichgesetzes Rechnung zu tragen.
Ergänzend zu diesem System ist geplant, die Abfallentsorgung barrierefrei zu gestalten.
Eine hierfür extra entwickelte Gefäßhaltekonstruktion für die gängigen Behältergrößen von
80 - 240 l soll hierbei die Thematik der demographischen Entwicklung und bestehender
Handicaps Rechnung tragen.
Die Abrechnung erfolgt über unverändert gebliebene Abfallgebühren. Lediglich ein
Installationspreis in Höhe von 245,00 € wird nach Inkraftsetzung der Satzung eingeführt.
Weiterhin erfährt Anhang 1 zur Abfallbeseitigungssatzung Änderungen. Sie regelt die
Anlieferungsgebühren am Recyclinghof auf dem EAD-Gelände im Sensfelderweg 33.
Zur Sicherstellung einer gerechten Abrechnung wird die Bemessungsgrundlage für die
Abfallgebühren umgestellt auf eine von der Fahrzeuggröße unabhängige volumenbezogene
Anliefermenge. In der Regel erfolgt die Anlieferung per Kofferraum, was durchschnittlich
300 l entspricht. Gemäß den Regelungen der bestehenden Satzung werden dadurch 15,00 €
fällig. Gemäß der neuen Regelung ergibt sich ein Anlieferpreis von 13,50 € (3 x 4,50 €).
Diese Anpassung ist realitätsnäher und führt durchschnittlich in der Praxis zu gering -
fügigeren Belastungen. Parallel werden die Anlieferpreise an die teilweise stark gestiegenen
Entsorgungskosten angepasst.
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS
Schüllermann & Partner sowie mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abgestimmt.
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde am 05. Oktober 2017 in der Sitzung der
Betriebskommission einstimmig zugestimmt.
Darmstadt, 17.10.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 5
288 Zeichen
Punkt 22: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS vom 12. Mai 2000 (V-Nr. 2017/0372) Einstimmig empfiehlt der Ausschuss der Stadtverordnetenversammlung, der Vorlage zuzustimmen.
2017/0372
5384 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
25.10.2017
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Rechtsamt
Amt: EAD
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2017/0372
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung - AbfS
vom 12. Mai 2000
Vorlage vom: 17.10.2017
Beschlussvorschlag :
Dem Entwurf zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und
Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt / Abfallsatzung – AbfS vom 12. Mai 2000
wird zugestimmt.
Anlagen: 1. Entwurf_9. Satzung_Änderung Abfallsatzung
2. Abfallsatzung_Änderungssynopse 2017.09
3. Entwurf_konsolidierte Abfallsatzung 2017.09
- 2 -
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 17.10.2017:
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt plant perspektivisch, die Anzahl der Unterflur - und
Halbunterflurbehälter im Stadtgebiet auszudehnen, um das optische Erscheinungsbild der
Abfallentsorgung zu verbessern und die Anzahl der Müllgefäße in Gebäudekomplexen zu
reduzieren. Diese Systeme, die in der Regel in öffentlichen Einrichtungen und in Wohnungs-
baugesellschaften zum Einsatz kommen, sind in letzter Zeit technisch stark verbessert und
für den Alltagsbetrieb einsatztauglich optimiert worden.
Der EAD hat für die Glaserfassung Unterflurbehälter in der Lise-Meitner-Straße und am
Riegerplatz auf gewerblicher Basis installiert, welche eine hohe Akzeptanz erfahren. Mit der
vorliegenden Satzungsänderung sollen diese nunmehr auch für die hoheitlichen Bereiche,
wie Rest-, Bio- und PPK-Abfälle sowie Wertstoffgemische ausgedehnt werden.
Die Abfallgebühren für die neuen Behältertypen wurden gemäß der Gebührenbedarfs -
rechnung kalkuliert und sind an der bisherigen Gebührenstruktur orientiert. Sie werden wie
alle Behältertypen bisher als Einheitsgebühr, bestehend aus Grund- und Leistungsgebühr,
ausgebildet. Die Änderungen der Abfallsatzung in den §§ 17 und 18 tragen dem Rechnung.
Grundsätzlich erfolgt die Abfuhr bedarfsorientiert. Hierfür werden die Systeme digitalisiert.
D.h., ein Füllstandssensor in den Behältern informiert den EAD laufend über den Füllstand der
Behälter und es wird der voraussichtliche Entleerungstermin aus den vergangenen Daten
errechnet. Dadurch wird auch gewährleistet, dass nur volle Gefäße geleert und Kleinm engen-
transporte eingespart werden. Dementsprechend wird die Leistungsgebühr aus dem tat -
sächlichen Füllstand am Leerungstag berechnet. Um die hygienischen Anforderungen an die
Stadtsauberkeit zu erfüllen, wird allerdings spätestens 4 Wochen nach der letzt en Leerung eine
weitere Abfuhr durchgeführt.
Die Aufstellung der Unterflur- und Halbunterflursysteme sind mit baulichen Maßnahmen auf
den Grundstücken verbunden. Hierfür wird eine Aufstellgebühr erhoben.
Ferner wird in § 17 Abs.3 ein pauschales Abrechnungsgewicht für die Erfassung von Abfall
in Front- und Heckladerfahrzeugen mit Wiegeeinrichtung ergänzt, um den Vorgaben des
novellierten Eichgesetzes Rechnung zu tragen.
Ergänzend zu diesem System ist geplant, die Abfallentsorgung barrierefrei zu gestalten .
Eine hierfür extra entwickelte Gefäßhaltekonstruktion für die gängigen Behältergrößen von
80 - 240 l soll hierbei die Thematik der demographischen Entwicklung und bestehender
Handicaps Rechnung tragen.
Die Abrechnung erfolgt über unverändert gebliebene Abfallgebühren. Lediglich ein
Installationspreis in Höhe von 245,00 € wird nach Inkraftsetzung der Satzung eingeführt.
Weiterhin erfährt Anhang 1 zur Abfallbeseitigungssatzung Änderungen. Sie regelt die
Anlieferungsgebühren am Recyclinghof auf dem EAD-Gelände im Sensfelderweg 33.
Zur Sicherstellung einer gerechten Abrechnung wird die Bemessungsgrundlage für die
Abfallgebühren umgestellt auf eine von der Fahrzeuggröße unabhängige volumenbezogene
Anliefermenge. In der Regel erfolgt die Anlieferung per Kofferraum, was durchschnittlich
300 l entspricht. Gemäß den Regelungen der bestehenden Satzung werden dadurch 15,00 €
fällig. Gemäß der neuen Regelung ergibt sich ein Anlieferpreis von 13,50 € (3 x 4,50 €).
- 4 -
Diese Anpassung ist realitätsnäher und führt durchschnittlich in der Praxis zu gering-
fügigeren Belastungen. Parallel werden die Anlieferpreise an die teilweise stark gestiegenen
Entsorgungskosten angepasst.
Die Satzungsänderung wurde intern mit der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft SWS
Schüllermann & Partner sowie mit dem Rechtsamt der Wissenschaftsstadt Darmstadt
abgestimmt.
Dem Entwurf der Änderungssatzung wurde am 05. Oktober 2017 in der Sitzung der
Betriebskommission einstimmig zugestimmt.
Darmstadt, 17.10.2017
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
anlage 3
52834 Zeichen
Anlage 3 Abfallbeseitigungssatzung 711 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) vom 12. Mai 2000? Aufgrund der 88 5, 19, 50, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) vom 7.März 2005 (GVBI. | S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. | S.167), 8 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. IS. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), 88 1, 5 des Hess. Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.Dezember 2015 (GVBl. S. 636), sowie der 8$ 1 -6a und 10 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom .........e folgende Satzung erlassen: 81 Aufgaben, Ziele (1) Die Stadt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Die Stadt kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. (2 — Die Abfallentsorgung der Stadt umfasst das Einsammeln und Befördern sowie das Behandeln, Lagern und Verwerten oder Beseitigen der im Stadtgebiet anfallenden Abfälle. (3 — Die Stadt als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträgerin einerseits und in Hessen tätige Systembetreiberin nach der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. | S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2014 (BGBl. IS. 1061) andererseits führen die Erfassung von Papier, Pappe und Kartonagen in Altpapierbehältern und -depotcontainern sowie von Leichtverpackungen und stoffgleichen Nichtverpackungen aus dem Restabfall in der kombinierten Wertstofftonne im Wege der Mitbenutzung durch. In dem Anteil, in dem die Stadt damit Aufgabenträgerin ist, ist auch die Sammlung und Entsorgung von Papier, Pappe und Kartonagen sowie der stoffgleichen Nichtverpackungen Gegenstand dieser Satzung. (4 o Die Abfallwirtschaft hat vorrangig zum Ziel, die Abfallmenge und den Schadstoffgehalt in den Abfällen so gering wie möglich zu halten. Maßnahmen der Vermeidung von Abfällen und der Abfallbewirtschaftung stehen nach & 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. | S. 1324), berichtigt am 7. Oktober 2013 (BGBi. I S. 3753) in folgender Rangfolge: 1. Vermeidung, 2. Vorbereitung zur Wiederverwendung, 1 Veröffentlicht im Darmstädter Echo am 24.05.2000, zuletzt geändert durch Satzung vom Darmstädter Echo am ............, in Kraft getreten am ... G:\POOL.\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF _Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 1 ... veröffentlicht im [61 (2 (3 a) b) (4 (5 — ) — ) — 3. Recycling, 4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung, 5. Beseitigung. 82 Begriffsbestimmungen Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle aus privaten Haushaltungen: Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuenden Wohnens. Gewerbliche Siedlungsabfälle: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Anlage der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10. Dezember 2001 (BGBl. | S. 3379) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt sind, insbesondere gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Abfälle. Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen (privater Restabfall): Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushalten, die von den Entsorgungspflichtigen selbst oder von beauftragten Dritten in genormten, im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Behältern regelmäßig gesammelt, transportiert und der weiteren Entsorgung zugeführt werden. Sperrmüll: Feste Abfälle, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in die im Entsorgungsgebiet vorgeschriebenen Restabfallbehälter passen und von den unter Abs. 4 genannten Abfällen getrennt gesammelt und transportiert werden, z.B.: Schränke, Tische, Regale, Sitzmöbel, Betten, Teppiche, Ölöfen (die restlos vom Öl befreit sein müssen), Bilder, Fahrräder etc. Nicht zum Sperrmüll gehören z.B.: Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten oder giftigen Stoffen, gefährliche Abfälle, explosionsgefährliche Sachen, Baustellenabfälle, Bauschutt und Erdaushub, Baumstämme, Öltanks und Ölöfen mit Ölresten, Nachtspeicheröfen, Altreifen, Kraftfahrzeugteile oder ähnliche Gegenstände, Elektro- und Elektronikgeräte wie z.B. Fernsehgeräte, PC-Monitore, Kühlgeräte, Herde, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Spülmaschinen etc. sowie Abfälle, die mit dem Gebäude fest verbunden waren. (6) 2) (&) 9) Abfallbeseitigungssatzung 711 Elektro- und Elektronikgeräte: Abfälle in Form von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder, die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1500 Volt ausgelegt sind. Leichtverpackungen:; Verkaufsverpackungen aus Materialien aller Art mit Ausnahme von Glas und Papier/Pappe/Kartonagen gemäß den Bestimmungen der Verpackungsverordnung. Stoffgleiche Nichtverpackungen: Produkte, die überwiegend aus Kunststoff oder Metall bestehen und keine Leichtverpackungen darstellen. Dies sind z.B.: Töpfe, Pfannen, Backformen, Aluminiumschalen und -folien, Handwerkzeuge, Küchenwerkzeuge und Besteck, Armaturen, Eimer und Transportboxen, Kinderspielsachen, Abdeckfolien, Nägel, Schrauben, Plastikspielzeug, Plastikeimer. Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle: die in Siedlungsabfällen enthaltenen biologisch abbaubaren Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel organische Küchenabfälle oder organische Gartenabfälle. (10) Die Begriffe „Abfälle zur Verwertung“ und „Abfälle zur Beseitigung“ in dieser Satzung bestimmen sich nach den Begrifflichkeiten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bzw. des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. 83 Ausgeschlossene und ausgenommene Abfälle (1) Der Abfallentsorgung unterliegen alle Abfälle, soweit sie nicht nach Maßgabe dieser Satzung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. (2) Von der Abfallentsorgung (Einsammlung, Beförderung, Behandlung, Lagerung, Beseitigung oder Verwertung) ausgeschlossen sind: a) gefährliche Abfälle sowie Abfälle gemäß der „Richtlinie über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) in der jeweils gültigen Fassung. b) Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen beseitigt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan des Landes Hessen durch einen anderen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF Abfallsatzung 9 Änderung _kons20170822 3 c) Abfälle, für die Rücknahmepflichten durch Rechtsverordnung nach $ 25 KrWG eingeführt sind, soweit entsprechende Rücknahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nicht zur Mitwirkung nach & 25 KrWG verpflichtet wurde. Die von der Entsorgung ausgeschlossenen Abfälle sind von ihrem Erzeuger oder Besitzer nach den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. (3) Von der Abfallentsorgung ausgenommen sind kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle, wenn der Grundstückseigentümer nachweist und schriftlich bestätigt, dass ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden und kompostierbaren Küchen: und Gartenabfälle/Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst verwertet werden, auf seinem Grundstück keine Biotonne aufgestellt ist und für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 m? je Grundstücksbewohner nachgewiesen wird (Eigenkompostierung). In den Fällen des $ 13 Abs. 3 ist eine Eigenkompostierung unzulässig. 84 Einsammlungssysteme (1) Die Stadt führt die Einsammlung der Abfälle im Hol- und Bringsystem durch (85). (2) Beim Holsystem werden die Abfälle beim Grundstück des Abfallbesitzers bzw. beim Gemeinschaftsstandplatz von Müllgroßbehältern zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke abgeholt, soweit sie dort satzungsgemäß bereitgestellt wurden. (3) Beim Bringsystem hat der Abfallbesitzer die Abfälle zu aufgestellten Sammelbehältern oder zu sonstigen Annahmestellen zu bringen. 85 Durchführung der Abfalleinsammlung (1) Abfälle zur Beseitigung - Restabfall - (Holsystem) a) Zur Einsammlung des Restabfalls aus privaten Haushalten und anderen Herkunftsbereichen stehen die in& 13 Abs. 5 und 6 genannten Abfallbehälter (Restabfallbehälter) zur Verfügung. Diese werden von der Stadt am Leerungstag vom Standort geholt und nach der Leerung wieder zurückgestellt, wenn sie entsprechend 8 14 bereitstanden. b) Zusätzlich können bei der Stadt Säcke für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallsäcke) mit amtlichem Aufdruck für die Restabfalleinsammlung bezogen werden. Die Restabfallsäcke sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt und gehen mit der Einsammlung in das Eigentum der Stadt über. Sie sind verschlossen anstelle von oder unmittelbar neben den/dem anderen Restabfallbehälter(n) zur Abholung bereitzustellen. c) In die Restabfallbehälter und -säcke dürfen folgende Abfälle nicht gegeben werden: Altglas, PPK, leere LVP, gefährliche Abfälle/”Sonderabfälle”, Batterien, Elektro- und Abfallbeseitigungssatzung 711 Elektronikgeräte, Bauschutt, flüssige Abfälle, heiße Asche, Schnee, Eis. Verstöße gegen diese Bestimmungen berechtigen die Stadt oder die von ihr mit der Abfuhr beauftragten Dritten, die Abfuhr des Restabfalls zu verweigern, bis die unzulässigen Abfälle aus dem Restabfall entfernt worden sind. Die Ahndungsmöglichkeit als Ordnungswidrigkeit bleibt in diesem Fall unberührt. d) Die Restabfallbehälter der Größen 80 | bis 1,1 cbm werden einmal wöchentlich geleert. Darüber hinaus können auf schriftlichen Antrag 80--, 120-l- und 240-I- Restabfallbehälter auch 2-wöchentlich und 80-l-Restabfallbehälter 4-wöchentlich geleert werden. Auf schriftlichen Antrag können die Abfallbehälter der Größen 660 I und 1,1 cbm mehrfach wöchentlich und auch zweiwöchentlich geleert werden, Abfallbehälter größer als 1,1 cbm werden nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich geleert. e) Abfälle zur Beseitigung, die nicht über die Sammelgefäße entsorgt werden sollen oder können, werden nach Bedarf auf schriftlichen Antrag beseitigt (Bedarfsabfuhr). Dies gilt auch für Sperrmüll, soweit nicht eine Abfuhr nach Abs. 5 erfolgt. (2) Papier/Pappe/Kartonagen (PPK/Hol- und Bringsystem) a) Für PPK aus privaten Haushalten stellt die Stadt auf Antrag 120 I, 240 I und 1.100 I Altpapierbehälter mit 14-tätiger Leerung auf privaten Grundstücken zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen. b) Privaten Haushalten stehen zur Einsammlung von leeren Verkaufsverpackungen aus Pappe, Karton, Papier sowie für PPK anderer Art außerdem die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Altpapierbehälter zur Verfügung. c) In die auf öffentlichen Flächen von der Stadt aufgestellten Altpapierbehälter darf nur PPK aus Privathaushalten gegeben werden. d) Auf schriftlichen Antrag hin ist die Erfassung von PPK in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 | möglich. Die Leerung erfolgt nach Bedarf, jedoch mindestens 4-wöchentlich. (2a) Stoffgleiche Nichtverpackungen Für stoffgleiche Nichtverpackungen aus privaten Haushaltungen stellt die Stadt auf Antrag 240 | und 1.100 | Wertstofftonnen grundsätzlich mit 4-wöchentlicher Leerung zur Verfügung. Diese sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung wieder auf das Grundstück zurückzustellen. Alternativ zur Erfassung in Müllgroßbehälter ist auf Antrag eine Erfassung von stoffgleichen Nichtverpackungen in Voll- oder Halbunterflursystemen bis max. 5.000 I möglich. Die Abfuhr erfolgt grundsätzlich nach Bedarf, mindestens jedoch 4-wöchentlich. Aufgrund Vereinbarung der Stadt mit den in Hessen tätigen Systembetreibern nach der Verpackungsverordnung sind in diesen Behältern auch Leichtverpackungen zu entsorgen. G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\‘ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 (3) Kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle/Bioabfälle (Hol- und Bringsystem) (4) (5 (6 — — a) Zur Sammlung kompostierfähiger Abfälle stellt die Stadt auf Antrag 120-l- und 240-l-Biotonnen bzw. Voll- oder Halbunterflursysteme bis max. 5.000 | zur Verfügung. b) Die Leerung der Biotonnen erfolgt in den Monaten Oktober bis April im 14tägigen Rhythmus und von Mai bis September wöchentlich. Die Biotonnen sind am Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand zur Entleerung bereit- und nach der Leerung anschließend wieder zurückzustellen. Voll- oder Halbunterflursysteme werden grundsätzlich nach Bedarf, jedoch mindestens 2-wöchentlich geleert. c) Kompostierbare Gartenabfälle werden zusätzlich im Frühjahr und Herbst nach vorheriger Terminvereinbarung eingesammelt. Diese Gartenabfälle sind spätestens am vereinbarten Abfuhrtag bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr, gebündelt oder in Papiersäcken vor dem Grundstück am Straßenrand bereitzustellen. d) Kompostierbare Gartenabfälle können auch von deren Besitzern oder Erzeugern zu den Öffnungszeiten auf der Bioabfall-Kompostierungsanlage in Darmstadt-Kranichstein, Eckhardwiesenstraße 25, abgegeben werden. Alttextilien (Bringsystem) Privathaushalten stehen zur Einsammlung von Alttextilien und Altschuhen die auf öffentlichen Flächen aufgestellten Alttextilien- und Altschuhcontainer zur Verfügung. a) Alttextilien sind sauber, trocken und in stabile Säcke verpackt in die Sammelbehälter einzuwerfen. Altschuhe sind paarweise zusammen zu binden. b) Um Lärmbelästigungen zu vermeiden, dürfen die Sammelbehälter nur werktags in der Zeit von 7 bis 20 Uhr befüllt werden. Die Stadt kann, um Belästigungen der Anwohner zu vermeiden, auch andere Einfüllzeiten festlegen, die dann auf den davon betroffenen Behältern angegeben werden. Sperrmüll, Elektro- und Elektronikgeräte (nur Kühlgeräte, Haushaltsgroßgeräte, Bildschirmgeräte), Metall/Schrott aus Privathaushalten (Holsystem) Die genannten Abfälle, deren Gewicht je Einzelteil 100 kg nicht überschreiten darf, werden separat und auf Antrag abgeholt. Bei der Anmeldung ist die voraussichtliche Menge anzugeben. Die Abfälle sind spätestens an den vereinbarten Abfuhrtagen bis 6 Uhr, frühestens jedoch am Vorabend nach 18.00 Uhr vor dem Grundstück am Straßenrand getrennt nach Sperrmüll und Elektro- und Elektronikgeräten bereitzustellen. Elektro- und Elektronikgeräte/Groß- und Kleingeräte (Bringsystem) Elektro- und Elektronikgeräte aus privaten Haushalten müssen, soweit sie nicht über Handel oder Hersteller entsorgt werden, bei den von der Stadt bekannt gegebenen Annahmestellen zu den jeweiligen Öffnungszeiten abgegeben oder in die im Stadtgebiet aufgestellten Sammelcontainer eingeworfen werden. 02) (&) 9 Abfallbeseitigungssatzung 711 Privaten Haushalten gleichgestellt sind bei der Annahme von Elektro- und Elektronikgeräten im Bringsystem auch sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. "Kleinmengen gefährlicher Abfälle” (Bringsystem) "Kleinmengen gefährlicher Abfälle" aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen können bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt zu den Öffnungszeiten abgegeben werden, Mengen aus anderen Herkunftsbereichen jedoch nur, wenn dort weniger als 500 kg an gefährlichen Abfällen pro Betrieb und Jahr anfallen. Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle sowie Fenster/Türen mit Glas und Altreifen (Hol- und Bringsystem) Unbelasteter Bauschutt, Erdaushub und Baustellenabfälle, Fenster/Türen mit Glas, Altreifen sowie sonstige verwertbare Abfälle bis maximal 1 cbm pro Anlieferung werden in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. Darüber hinausgehende Mengen aus Privathaushalten sind über die Stadt (Holsystem) oder zulässige gewerbliche Sammlungen der Wiederverwertung (z. B. einer Bauschutt- Recyclinganlage) zuzuführen. Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung (Hol- und Bringsystem) Nichtverwertbare Baustellenabfälle und produktionsspezifische Abfälle zur Beseitigung sind der Stadt anzudienen. (10) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen 6b) (2) (Hol- und Bringsystem) Fahrzeugteile und ähnlich kompakte Abfälle aus privaten Haushaltungen werden separat und auf schriftlichen Antrag abgeholt oder bis maximal 1 cbm pro Anlieferer in den Recyclingstationen der Stadt zu den Öffnungszeiten angenommen. 86 Getrennthaltungspflicht Die Abfallbesitzer und -erzeuger sind verpflichtet, Abfälle nach Maßgabe von $ 5 getrennt zu halten und zu sammeln und in die dafür bestimmten, entsprechend gekennzeichneten und von der Stadt zugelassenen Abfallbehälter zu füllen. Insbesondere sind zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz „Abfälle zur Verwertung! bereits an der Anfallstelle von dem Abfallbesitzer oder -erzeuger von „Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.“ Die Abfuhr nicht sortenrein getrennt gesammelten Abfalls kann verweigert werden. Der Besitzer hat die Abfälle sodann ordnungsgemäß zu trennen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF _Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 $7 Überlassungs-und Duldungspflichten, Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jedes Grundstück im Darmstädter Stadtgebiet, auf dem überlassungspflichtige Abfälle (2) [0 — 2) 69) nach Absatz 2 anfallen, ist an die Abfallentsorgung durch die Stadt angeschlossen (Anschlusszwang). Der Eigentümer ist verpflichtet, - das Aufstellen der zur Abfallerfassung notwendigen Behältnisse auf dem Grundstück zu dulden, - das Betreten des Grundstückes zum Zweck des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung sowie Verwertung von Abfällen zu dulden. Entsprechendes gilt für Gemeinschaftsstandplätze von Müllgroßbehältern, die die Stadt auf gemeinsamen schriftlichen Antrag hin bzw. aufgrund baurechtlicher Bestimmungen zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke genehmigt und zugeteilt hat. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen sind verpflichtet, diese der Stadt satzungsgemäß zu überlassen und sich hierbei der angebotenen Systeme (Hol- und Bringsystem, $ 5) zu bedienen (Benutzungszwang), soweit die Abfälle nicht gemäß 8 3 oder kraft Gesetzes von der Abfallentsorgung ausgeschlossen oder ausgenommen sind. Dies gilt auch für Erzeuger und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie die Abfälle nicht in eigenen Anlagen beseitigen oder überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung erfordern. 88 Anschlusspflichtige Grundstücke Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt ohne Rücksicht auf die Eintragung im Grundbuch jeder eine wirtschaftliche Einheit bildende zusammenhängende Grundbesitz eines Eigentümers oder mehrerer Eigentümer. Dem Grundstückseigentümer stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstückes Berechtigte hinsichtlich der sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten gleich, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Der Grundstückseigentümer wird von seinen Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihm andere Berechtigte verpflichtet sind. 89 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag widerruflich schriftlich angeordnet werden, a) wenn die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen eine Abfalleinsammlung oder -beförderung nicht vornehmen kann und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Abfallbeseitigungssatzung 711 b) wenn der Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Abfällen zur Beseitigung nachweist, dass er diese Abfälle in eigenen Anlagen beseitigt (Eigenbeseitigung) und überwiegende öffentliche Interessen eine Überlassung an die öffentliche Einrichtung der Abfallentsorgung der Stadt nicht erfordern. (2) Die Möglichkeit einer anderweitigen Abfallbeseitigung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen zu belegen. (3) Ausnahmen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. g10 Anzeige- und Mitwirkungspflichten (1) Den Wechsel im Grundstückseigentum hat der bisherige Eigentümer unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Die gleiche Verpflichtung obliegt dem neuen Eigentümer. (2 —_ Ist eine wesentliche Änderung in der Art und Menge der anfallenden Abfälle zu erwarten, hat der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen, zu belegen und die Gestellung von entsprechenden Abfallgefäßen schriftlich zu beantragen. Sofern dies unterbleibt, aber festgestellt wird, dass die Gefäßeinheit(en) für die Aufnahme der anfallenden Abfälle nicht ausreicht (nicht ausreichen), kann die Stadt die erforderlichen Gefäße aufstellen. (3 — Die Beantragung von gebührenpflichtigen Restabfallbehältern gemäß $ 17 Abs. 2 durch Mieter oder andere Nutzungsberechtigte bedarf des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. (4 DZ Zur Erprobung und Einführung von neuen Methoden und Systemen zur Erfassung, Sammlung, Behandlung, Verwertung, Beseitigung und zum Transport von Abfällen kann die Stadt Modellversuche mit örtlich oder zeitlich begrenzter Wirkung durchführen. Der Anschlusspflichtige bzw. der Abfallbesitzer oder -erzeuger ist grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Die Abfallgebühren bleiben davon unberührt. 811 Auskunftspflicht Der Anschlusspflichtige bzw. der Besitzer oder Erzeuger hat über $ 10 hinaus die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 812 Unterbrechung der Abfallentsorgung Die Stadt sorgt bei Betriebsstörungen für Übergangsregelungen und hat darauf hinzuwirken, dass die Störungen unverzüglich behoben werden. Bei Unterbrechungen infolge höherer Gewalt, insbesondere Streik, hat der an die Abfallentsorgung Angeschlossene keinen Anspruch auf Entsorgung. G:\POOL\Projekt Unterflurbchälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9 Änderung_kons20170822 9 813 Abfallbehälter (1) Die Abfallbehälter für die Abfälle, die im Holsystem eingesammelt werden, stellt die Stadt (2 10 — den Anschlusspflichten bzw. den Abfallbesitzern zur Verfügung, wobei die Stadt Eigentümerin bleibt. Für Verlust oder Beschädigung der überlassenen Gefäße haftet der Grundstückseigentümer. Das Aufstellen anderer Abfallgefäße ist nur nach vorheriger Zustimmung der Stadt in Ausnahmefällen zulässig. Der Einsatz von Pressvorrichtungen für Abfallbehälter bis 1,1 cbm ist der Stadt anzuzeigen. Die Stadt bestimmt Art, Größe, Anzahl, Leerungshäufigkeit und Standplatz der Abfallbehälter. a) Privathaushalte In Privathaushalten wird zur Bemessung des Behältervolumens ein Wert von 15 | Restabfallbehältervolumen pro Person und Woche in Ansatz gebracht. Bei gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne auf dem Grundstück oder satzungsgemäßer Eigenkompostierung reduziert sich dieser Wert auf 10 | pro Person und Woche. Person im Sinne der Vorschrift ist jeder beim Amt für Einwohnerwesen, Wahlen und Statistik mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Einwohner. Die Mindestgröße eines Restabfallbehälters beträgt in jedem Fall 80 | pro angeschlossenem Grundstück. Die Zuteilung der Abfallbehälter auf die anschlusspflichtigen Grundstücke erfolgt durch die Stadt nach pflichtgemäßem Ermessen, insbesondere nach dem erfahrungsmäßigem durchschnittlichen Bedarf pro Jahr sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit und der geordneten Abfallentsorgung. Dies gilt auch für Änderungen. b) Andere Herkunftsbereiche als Privathaushalte Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindestvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abweichend kann auf Antrag, bei durch den Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindestbehältervolumen zugelassen werden. Die Stadt legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen/ Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: 3) Abfallbeseitigungssatzung 711 Unternehmen/Institutionen je Platz/Beschäftigten/ Bett Einwohnergleichwert 1) Krankenhäuser, Kliniken u.ä. Einrichtungen je Platz/Bett 1 2) öffentl. Verwaltungen, je 3 Beschäftigte Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versiche- rungen, selbstständig Tätige der freien Berufe, selbstständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter |3) Speisewirtschaften, Imbissstuben je Beschäftigten 4) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen je Beschäftigten 5) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten nie 6) Lebensmitteleinzel- u. Großhandel je Beschäftigten 7) sonstige Einzel- und 0,5 Großhandel je Beschäftigten 8) Industrie, Handwerk u. 0,5 übrige Gewerbe je Beschäftigten Die Summe der Einwohnergleichwerte wird bei Teilwerten auf den vollen Einwohnergleichwert aufgerundet. Beschäftigte im Sinne dieser Satzung sind alle im Bereich Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte, Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu einem Viertel berücksichtigt. Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam gesammelt werden können, wird das sich aus Abs. 2 b) ergebende Behältervolumen auf das nach Abs. 2 a) zur Verfügung zu stellende Behältervolumen angerechnet. Reicht das bereit gestellte Behältervolumen wiederholt nicht aus, so hat der Grundstückseigentümer die Aufstellung eines Behälters mit größerem und ausreichendem Behältervolumen zu dulden. Eigentümer von Grundstücken können sich zu einer Abfallgemeinschaft zusammenschließen und einen Anfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung auf einem dafür vorgesehenen Standplatz schriftlich beantragen. Dem Antrag ist die Einverständniserklärung aller beteiligten Grundstückseigentümer beizufügen. Die Anzahl der Personen, die die betroffenen jeweiligen Grundstücke bewohnen, ist anzugeben. Dem Antrag ist ferner ein Lageplan beizulegen, der die von der gemeinsamen Entsorgung betroffenen Grundstücke und den Standort für gemeinsame Abfallbehälter kennzeichnet. G:\POOL Projekt Unterflurbehälter\SatzungsänderungENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 Die Stadt kann dem Antrag stattgeben, wenn die Grundstücke in enger räumlicher Nachbarschaft liegen, ein Standplatz für den gemeinsamen Abfallbehälter auf einer privaten Grundstücksfläche nachgewiesen und das Einsammeln und Befördern der Abfälle durch die Stadt nicht erschwert wird. Sind aufgrund baurechtlicher Festsetzungen Gemeinschaftsstandplätze für Abfallbehälter zur gemeinsamen Benutzung für mehrere Grundstücke vorgeschrieben, kann die Stadt von den betroffenen Grundstückseigentümern (Abfallgemeinschaft) die Benutzung der von ihr am dafür vorgesehenen Standplatz aufgestellten Abfallbehälter verlangen. Die Anzahl, Größe und Abfuhrhäufigkeit der Abfallbehälter bestimmt die Stadt nach Maßgabe des Abs. 2. Die Gebühren für gemeinsame Abfallbehälter in diesem Sinne ergeben sich aus 8 17. (4) Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur zweckentsprechend verwendet und nur soweit gefüllt werden, dass ihre Deckel sich schließen lassen bzw. das zugelassene Nutzungsvolumen nicht überschritten wird. Die Deckel sind stets geschlossen zu halten. Das Einfüllen von heißen Gegenständen, Flüssigkeiten, Schnee und Eis ist nicht gestattet. Brennende, glühende oder heiße Abfälle dürfen in Abfallbehälter nicht eingefüllt werden. Ekelerregende Abfälle dürfen nur verpackt in die Restabfallbehälter eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in Abfallbehälter verpresst, eingestampft, eingeschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrannt werden; hiervon ausgenommen ist das Verdichten oder Verpressen mit nach Satz 7 genehmigten Anlagen, Maschinen oder Geräten. Der Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten an bzw. in Wechselbehältern für Absetz- und Abrolikipperfahrzeuge ist hinsichtlich der anlage- und abfuhrtechnischen Ausführung genehmigungspflichtig, unbeschadet des Erfordernisses nach anderen Rechtsvorschriften. Der Einsatz solcher Anlagen, Maschinen und Geräten an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) ist nicht gestattet. Sofern Behältnisse derart verschmutzt sind, dass sie gereinigt werden müssen, die Reinigung aber nicht durch Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte vorgenommen wird, erhebt die Stadt für die von ihr durchgeführte Reinigung der Abfallbehälter gesonderte Gebühren nach dieser Satzung. (5) Die von der Stadt zur Verfügung gestellten Behälter ergeben sich aus den nachfolgenden Angaben. Die gefüllten Abfallbehälter für das Umleerverfahren dürfen die nachstehend genannten Maximalgewichte nicht überschreiten: Behältergröße Maximalgewicht 80 I, 120 1, 240 | 80 kg 660 | 250 kg 1,1cbm 400 kg 2,5 cbm 1.200 kg 4 cbm 2.300 kg 5 cbm 2.300 kg Abfallbehälter, die das Maximalgewicht gemäß Satz 1 überschreiten, gelten als nicht satzungsgemäß bereitgestellt. $ 15 Abs. 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. Abfallbeseitigungssatzung 711 (6) Eine alternative Erfassung in Voll- oder Halbunterflursysteme ist in 3.000-I, 4.000-! und [03 (2 (3 (4 (5 (6 —_ —_ — ) — — 5.000-l-Behältern möglich, wenn die Voraussetzungen hierfür satzungsgemäß auf dem anzuschließenden Grundstück geschaffen werden. 814 Standplätze und Transportwege Der Anschlusspflichtige hat auf dem angeschlossenen Grundstück einen Standplatz für Abfallbehälter einzurichten. Entsprechendes gilt für Abfallbehälter zur gemeinsamen Nutzung für mehrere Grundstücke entsprechend dem von der Stadt genehmigten, gemeinsamen Antrag mehrerer Grundstückseigentümer bzw. den baurechtlichen Bestimmungen. Standplätze für Restabfallbehälter sind mit einem festen Belag zu versehen und stets sauber zu halten und müssen ohne Hilfsmittel (z.B. Schlüssel, Aufzug) am Abholtag ab 6 Uhr frei zugänglich sein. Sie dürfen nicht weiter als 15 m von der Entladestelle bzw. von der nächsten mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße entfernt sein. Ansonsten ist der Besitzer verpflichtet, die Gefäße am Abholtag bis 06.00 Uhr in höchstens 15 m Entfernung ordnungsgemäß bereitzustellen. Bereitstellungsplätze für Abfallbehälter und Abfälle gemäß $ 5 Abs. 2 c, 3b, 3c, 4, 5 müssen unmittelbar an einer öffentlichen mit Müllfahrzeugen befahrbaren Straße liegen. Der Grundstückseigentümer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbehälter allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. Im Transportweg für Restabfallbehälter dürfen keine Steigungen von mehr als 10 % zu überwinden sein. Der Transportweg ist stets in verkehrssicherem Zustand zu halten und muss ausreichend breit und befestigt sein; Schnee, Eis oder Winterglätte sind rechtzeitig zu beseitigen. Die Nutzung von Unterflurbehältern gem. $ 13 Abs. 6 setzt voraus, dass eine durch Schwerlastkraftwagen nutzbare Verbindung des anzuschließenden Grundstückes zur öffentlichen Straße hergerichtet ist und ggfs. die erforderlichen Erlaubnisse eingeholt worden sind, damit die benötigte Grube einschließlich Absicherung zur Aufnahme des Systems hergerichtet werden kann. Über Eignung eines Standplatzes stimmen sich Stadt und Grundstückseigentümer grundsätzlich ab. Die letzte Entscheidung liegt bei der Stadt. Die Stadt erstellt die erforderliche Baugrube sowie den Betonschacht inklusive Sicherheitsplattform nach den systemseitigen Vorgaben in eigener Verantwortung. Ausführungsdetails werden zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer vereinbart. Die immobilen Bestandteile des Systems gehen nach Herrichtung und Entrichtung der Aufstellgebühr in das Eigentum des Grundstückseigentümers über. Notwendige Unterhaltungs-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sind vorzunehmen und auf Verlangen der Stadt zu belegen. Grundsätzlich ist die Funktionsfähigkeit des Standplatzes seitens des Grundstückseigentümers sicherzustellen. G:\POOT \Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 13 $15 Abfuhr (1) Die Abfuhrtage und Abfuhrzeiten werden durch die Stadt festgelegt und bekanntgegeben. (2) Mit dem Einfüllen der Abfälle in die Abfallgefäße und deren satzungsgemäßen Bereitstellung sowie der satzungsmäßigen Bereitstellung des Sperrmülls sowie der Elektro- und Elektronikgeräte gehen diese in das Eigentum der Stadt über. Entsprechendes gilt für Abfälle gemäß 8 5 Abs. 3 c). (3) Abfälle, die nicht satzungsgemäß bereitgestellt werden, werden nicht abgefahren und sind vom Besitzer unaufgefordert unverzüglich wegzuräumen, ordnungsgemäß zu beseitigen oder satzungsgemäß bereitzustellen. Falls dies nicht geschieht, erfolgt die Abfuhr als Restabfall nach den Gebühren dieser Satzung. (4 Dur7 Die Stadt ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen zu suchen. Unbefugten ist nicht gestattet, Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. 816 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. 817 Gebührensätze (1) Die Gebühren setzen sich bei den Behältergrößen bis 5 cbm aus einer gefäßbezogenen Grundgebühr zur Deckung von Teilen der Vorhaltekosten für die Abfallentsorgung und einer volumenbezogenen Leistungsgebühr zusammen, die sich nach Größe und Leerungshäufigkeit der bereitgestellten Behälter für Abfälle zur Beseitigung (Restabfallbehälter) bemisst, abweichend hiervon bemisst sich für Unterflurbehälter die volumenbezogene Leistungsgebühr nach Leerungshäufigkeit und geleertem Volumen. (2) Die Jahresgebühr beträgt für die einmalige wöchentliche Leerung a) eines 80-l-Behälters Grundgebühr: 133,56 € Leistungsgebühr: 153,60 € Summe: 287,16 € b) eines 120-I-Behälters Grundgebühr: 133,56 € Leistungsgebühr: 230,52 € Summe: 364,08 € Abfallbeseitigungssatzung 711 c) eines 240-I-Behälters Grundgebühr: 133,56 € Leistungsgebühr: 460,92 € Summe: 594,48 € d) eines 660-l-Großraumbehälters Grundgebühr: 705,84 € Leistungsgebühr: 1.228,56 € Summe: 1.934,40 € e) eines 1,1-cbm-Großraumbehälters Grundgebühr: 705,84 € Leistungsgebühr: 2.070,96 € Summe: 2.776,80 € für die 2-wöchentliche Leerung f) eines 80-1-Behälters Grundgebühr: 111,96 € Leistungsgebühr: 76,80 € Summe: 188,76 € g) eines 120-l-Behälters Grundgebühr: 111,96 € Leistungsgebühr: 115,20 € Summe: 227,16 € h) eines 240-l-Behälters Grundgebühr: 111,96 € Leistungsgebühr: 230,52 € Summe: 342,48 € für die 4-wöchentliche Leerung i) eines 80-1-Behälters Grundgebühr: 90,60 € Leistungsgebühr: 38,40 € Summe: 129,00 € Bei zusätzlicher oder mehrmaliger wöchentlicher Leerung von Großraumbehältern bis 1,1 cbm beträgt die dafür zu entrichtende Gebühr je Leerung 1/52 der Jahresgebühr, bei zweiwöchentlicher Leerung halbieren sich die Gebühren in $ 17 Abs. 2 d) und e). Bei Bruchteilen wird kaufmännisch gerundet. Die Jahresgebühren zu a) - i) ermäßigen sich um 25,80 €, wenn die Voraussetzungen gemäß $ 3 Abs. 3 vorliegen. Die Ermäßigung wird einmal für jedes angeschlossene Grundstück unabhängig von der Zahl der dort aufgestellten Abfallbehälter gewährt. Liegt die Voraussetzung nach $ 3 Abs. 3 im Jahr nur anteilig vor, wird die Ermäßigung entsprechend anteilig gewährt. Die Jahresgebühren zu a) - i) sowie die Gebühren nach Abs. 7 und Abs. 8 haben die Gebührenschuldner gemäß $ 18 Abs. 4 für die nach $ 13 Abs. 3 zugeteilten Abfallbehälter anteilig zu tragen. Der Anteil errechnet sich nach dem Verhältnis, in dem die Anzahl der jeweiligen auf dem Grundstück lebenden Personen zu der Gesamtzahl aller Personen der G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung 9 Änderung _kons20 170822 15 Abfallgemeinschaft steht. Änderungen der Anteilsberechnung erfolgen aufgrund der schriftlichen Mitteilung eines Mitgliedes der Abfallgemeinschaft zu Beginn des auf die Mitteilung folgenden Quartals. (3) Für das Einsammeln, Befördern und Beseitigen der Abfälle zur Beseitigung werden ab der Behältergröße von 2,5 cbm bis zur Behältergröße von 40 cbm sowie bei der Bedarfsabfuhr (8 5 Abs. 1 e) eine Servicegebühr und eine gewichtsbezogene Beseitigungsgebühr erhoben. a) Die Servicegebühr beträgt pro Leerung beim! Umleerverfahren: 2,5-cbm-Behälter 116,50 € 4-cbm-Behälter 117,40 € 5-cbm-Behälter 117,40 € Einzeltransport: 4-cbm-Mulde 122,90 € 5-cbm-Mulde 122,90 € 7.cbm-Mulde 124,90 € 10-cbm-Mulde 126,20 € 8-cbm-Pressbehälter 151,50 € 10-cbm-Pressbehälter 155,50 € 8-cbm-Selbstpressbehälter 164,10 € 12-cbm-Selbstpressbehälter 169,40 € 20-cbm-Selbstpressbehälter 187,20 € 24-cbm-Container 143,30 € 34-cbm-Container 147,30 € A40-cbm-Container 148,30 € Für die Bedarfsabfuhr beträgt die Servicegebühr für Anfahrt und Verladung bis zu einer Verladezeit von 10 Minuten 86,50 €. b) Die Beseitigungsgebühr für die Entsorgung des Abfalls beträgt 230,00 €/t. Die Gewichte zur Berechnung der Beseitigungsgebühren werden im Umleerverfahren sowie bei der Bedarfsabfuhr mittels eines geeichten Wiegesystems am Fahrzeug, beim Einzeltransport auf einer geeichten Straßenfahrzeugwaage ermittelt und durch Wiegeschein belegt. Dies gilt auch für die Abfuhr von Abfällen zur Beseitigung nach $ 5 Abs. 1 e). Bei der Erhebung von Gewichten zur Berechnung von Beseitigungsgebühren wird, sofern die untere Eichgrenze der eingesetzten Fahrzeugwaage unterschritten wird, eine Pauschale wie folgt erhoben: Erfassung im Umleerfahrzeug: Ansatz von pauschal 30 kg Erfassung im Abroll- oder Absetzkipperfahrzeug: Ansatz von pauschal 100 kg (4) Die Gebühr für einen amtlichen 70-l-Müllsack beträgt 4,40 € (5) Für das Annehmen, Befördern und Entsorgen von Sonderabfall-Kleinmengen werden, mit Ausnahme der Mengen aus Privathaushalten, Gebühren in Höhe von 6,60 €/kg erhoben. Abfallbeseitigungssatzung 711 (6) Bei Einsatz von nicht städtischen Müllpressen für Tonnen und Behälter bis 1,1 cbm erhöht sich die jeweilige Gebühr um das 1,825-fache. Dabei darf das Verdichtungsverhältnis nicht das Dreifache des unverdichteten Abfalls (ca. 0,1 t/cbm) übersteigen. (7) Für die einmalige Reinigung von Behältern gemäß $ 13 Abs. 5 und 6 erhebt die Stadt die nachstehend genannten Gebühren: 80-I-, 120-I-, 240-I-Behälter ! 20,00 € pro Behälter 660-l- bis 1,1-cbm-Behälter ! 35,50 € pro Behälter 2,5- bis 12-cbm-Großraumbehälter : 71,50 € pro Behälter 20- bis 40-cbm-Großraumbehälter : 84,30 € pro Behälter 3.000-l-Unterflur-Behälter: 98,40 € pro Behälter 4.000-I-Unterflur-Behälter: 131,20 € pro Behälter 5.000-l-Unterflur-Behälter: 164,00 € pro Behälter (8) Für die Annahme von Abfällen auf den Recyclingstationen der Stadt werden die in Anlage 1 aufgeführten Gebühren erhoben. (9) Auf Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Abfallerfassung in Unterflursystemen für Rest-, Bio- und Papierabfälle sowie Wertstoffgemische mit einem Fassungsvermögen von 3.000-1, 4.000-| und 5.000-l erfolgen. Der Bedarf an einer Leerung wird über elektronische Überwachungssysteme (Füllstandssensor) ausgelöst, mindestens erfolgt die Leerung im 4- wöchentlichen Rhythmus jeweils folgend auf die zuletzt durchgeführte Leerung. (10) Abrechnungsgrundlage der Leistungsgebühr für Unterflurbehälter ist die Summe des geleerten Volumens eines Kalenderjahres, welche sich aus der Anzahl der Leerungen und der Multiplikation des Nennvolumens mit dem jeweils bei der Leerung gemessenen Füllgrads ergibt. (11) Hat ein Füllstandssensor nicht oder nicht richtig angezeigt, kann die Stadt den Füllgrad schätzen. Das aufgrund der letzten drei vorangegangenen oder drei späterer Messungen des Füllgrades festgestellte Behältervolumen ist Grundlage für die Schätzung des geleerten Volumens unter Berücksichtigung glaubhafter Angaben des Gebührenpflichtigen. (12) Erfassung im Voll- oder Halbunterflur-System: Die Jahresgebühr beträgt je Behälter: a) 3.000-l-Behälter Grundgebühr: 1.214,64 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € b) 4.000-l-Behälter Grundgebühr: 1.619,52 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € c) 5.000-l-Behälter Grundgebühr: 2.024,40 € Leistungsgebühr pro Liter: 0,04508 € G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfal Isatzung_9 _Änderung_kons20170822 17 (13) Der Gebührensatz für die Herrichtung des Unterflurstandplatzes beträgt je Unterflurbehälter: Einmalige Aufstellungsgebühr: 5.952,48 € je Behälter (14) Barrierefreie Abfallerfassung Für barrierefreie Zugänge an Behältern mit 80 - 240 I-Volumen ist die Installation einer Einfüllhilfe mit Kippmechanismus möglich. Die Prüfung und Zulassung des Standplatzes erfolgt durch den EAD. Hierfür wird eine Installationsgebühr je Behälter von 245,00 € erhoben. 818 Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Gebührenschuldner, Fälligkeit (1) Bei den Behältergrößen von 80 | bis 1,1 cbm und Unterflursystemen ist das Kalenderjahr, bei Beginn der Abfallentsorgung während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres Erhebungszeitraum. Für die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 2 entsteht die Gebührenpflicht wie folgt: Erfolgt die Aufstellung zwischen dem 1. bis 15. des Monats, ist der komplette Monat gebührenpflichtig. Ab Aufstellungsdatum 16. bis Ende des Monats beginnt die Gebührenpflicht zum 1. des Folgemonats. Wird das Abfallgefäß zwischen dem 1. und dem 15. des Monats abgeholt, endet die Gebührenpflicht zum Ende des Vormonats. Die Gebührenpflicht besteht für den ganzen Monat, wenn das Abfallgefäß erst ab dem 16. des Monats abgeholt wird. Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn die Abfuhr vorübergehend wegen höherer Gewalt, insbesondere Streik, unterbleibt. (2) Für die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 3 einschließlich der Bedarfsabfuhr und $ 17 Abs. 12 entsteht die Gebührenpflicht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leerungen erfolgt sind. (3) Im Falle des $ 17 Abs. 4 entsteht die Gebühr mit der Aushändigung der Abfallsäcke, im Falle des &$ 17 Abs. 5 mit der Annahme der Abfälle und im Falle des 8 17 Abs. 7 und 8 nach Durchführung der dort aufgeführten gebührenpflichtigen Maßnahmen. (4) Gebührenpflichtig ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentums- gesetzes haften mehrere Gebührenschuldner als Gesamtschuldner. Der Gebührenbescheid über die gesamte Gebührenforderung kann an den Wohnungseigentumsverwalter gerichtet werden. Bei einem Wechsel im Grundeigentum haften alter und neuer Eigentümer bis zum Eingang der Mitteilung nach $ 10 Abs. 1 für rückständige Gebührenansprüche. Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Satzes 2 auf dem Erbbaurecht. (5) Die Gebühren gemäß $ 17 Abs. 2 werden am 15. der Monate Februar, Mai, August und November mit je % des Jahresbetrages fällig. Bei einer Nachveranlagung ist die Gebühr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten. Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 3 werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Abfallbeseitigungssatzung 711 Die Gebühren nach $ 17 Abs. 4 werden mit der Aushändigung der Abfallsäcke fällig. Die Gebühren gemäß 8 17 Abs. 5, 7, 8, 12, 13 und 14 werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. (6) Für Unterflurbehälter werden Vorauszahlungen erhoben. Die Vorauszahlung errechnet sich aus 4 des letzten Jahresleerungsvolumens, vervielfacht mit der jeweils gültigen Leistungsgebühr, zuzüglich % der Jahresgrundgebühr. Soweit ein Jahresleerungsvolumen des Vorjahres nicht bekannt ist, bestimmt sich die Vorauszahlung nach dem Jahresleerungsvolumen bei 13 Jahresleerungen, ggf. jahresanteilig. Die Vorauszahlung wird am 15. der Monate Februar, Mai, August und November fällig. Nach Abschluss eines Kalenderjahres werden die Abfallgebühren für Unterflurbehälter als Jahresgebühr durch schriftliche Bescheide festgesetzt. 819 Veränderungen (1) Bei den Behältergrößen 80 | bis 1,1 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe sowie deren Leerungshäufigkeit nur zu Beginn eines Monats zulässig. (2) Bei den Behältergrößen 2,5 bis 40 cbm ist eine Veränderung der Zahl oder Größe der Abfallgefäße sowie deren Leerungshäufigkeit jederzeit zulässig. (3) Schriftliche Änderungsanträge müssen spätestens einen Monat zuvor eingereicht werden. (4) Unterflursysteme sowie die barrierefreie Abfallerfassung sind vom 8 19 Abs. 2 ausgenommen. 8 20 Ordnungswidrigkeiten - Geldbuße (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) b) ©) d) e) j) entgegen 8 5 Abs. 1 c) andere als die zugelassenen Abfälle in die hierfür jeweils bestimmten Sammelbehälter und Restabfallsäcke eingibt, entgegen 8& 5 Abs. 2 b) die öffentlichen Altpapierbehälter mit PPK aus anderen Herkunftsbereichen befüllt, entgegen $ 5 Abs. 2a in oder neben den Wertstoffbehältern oder entgegen 8 5 Abs. 6 in oder neben den Elektroaltgerätesammelcontainern Abfälle (z. B. Restabfall, Schadstoffe) ablagert, entgegen $ 5 Abs. 3 c) oder Abs. 5 die dort genannten Abfälle früher als dort bestimmt am Straßenrand bereitstellt, entgegen 8 5 Abs. 10 die dort genannten Abfälle zur Beseitigung nicht der Stadt andient, entgegen $ 6 Abs. 1 Abfallbehälter nicht zu dem Zweck, für den sie bestimmt sind, verwendet oder gegen die Pflicht zur Getrennthaltung nach 8 6 verstößt, G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 19 g) entgegen $ 7 Abs. 2 Abfälle ohne städtische Zulassung einer Ausnahme oder ohne Beauftragung durch die Stadt entsorgt, h) entgegen 8 10 Abs. 2 und/oder $ 11 die erforderlichen Auskünfte zur Zuteilung der Abfallbehälter nicht, unvollständig oder falsch gegenüber der Stadt angibt. i) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 1 Abfallbehälter überfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 2 den Deckel nicht geschlossen hält oder entgegen $ 13 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 in Abfallbehälter einfüllt oder entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 6 Abfälle in Abfallbehältern verpresst, einstampft, einschlämmt, verdichtet oder in ihnen verbrennt, j) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 7 eine Genehmigung für den Einsatz von Verdichtungs-, Verpressungs-, Zerkleinerungs- und ihnen gleichzusetzenden Anlagen, Maschinen und Geräten nicht einholt, k) entgegen $ 13 Abs. 4 Satz 8 Anlagen, Maschinen und Geräten nach $ 13 Abs. 4 Satz 7 an Umleerbehältern (Volumen 80 bis 1.100 Liter) einsetzt, I) entgegen $ 15 Abs. 3 Abfälle nicht unverzüglich wegräumt, ordnungsgemäß beseitigt oder satzungsgemäß bereitstellt, m) entgegen $ 5 Abs. 7 „Kleinmengen gefährlicher Abfälle“ außerhalb der Öffnungszeiten bei der Sammelstelle für Kleinmengen gefährlicher Abfälle der Stadt ablagert. n) entgegen & 5 Abs. 5 in Verbindung mit 8 15 Abs. 3 sperrige Abfälle außerhalb der vereinbarten Abholtermine herausstellt oder bereitgestellte sperrige Abfälle nicht so sichert, dass Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet werden, oder bereitgestellte Gegenstände, die nicht von der Sperrmüllsammlung erfasst werden, nicht unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum entfernt, 0) entgegen 8 5 Abs. 5 von der Abfuhr sperriger Abfälle ausgeschlossene Abfälle bereitstellt, p) entgegen $ 14 Abs. 4 nicht allen Benutzungspflichtigen bzw. Nutzungsberechtigten die Abfallbehälter zugänglich macht, a) entgegen & 15 Abs. 4 Satz 2 zur Einsammlung bereitgestellte, auch sperrige Abfälle unbefugt wegnimmt, durchsucht oder umlagert. (2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchst. a, e, | und m können mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 50.000,00 € und die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1000,00 € geahndet werden. 20 Abfallbeseitigungssatzung 711 821 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am O1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt vom 14.02.1979, zuletzt geändert durch Satzung vom 04. Februar 2000 außer Kraft. Darmstadt, den 12. Mai 2000 Der Magistrat der Stadt Darmstadt Dr. Hans-Jürgen Braun, Stadtrat G:\POOL.\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9 Änderung _kons20170822 21 22 Anlage 1 zu $ 17 Abs. 8 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Darmstadt (Abfallsatzung - AbfS) Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung Bauschutt/Bodenaushub (unbelastet): Mauerreste, Betonaufbruch, Mörtel, Steine, Keramik, Porzellan, Waschbecken, Toilettenschüsseln, Lehm, Sand, Kies je angefangene 100 I 4,50 € Baumischabfälle: Gemisch aus z.B. Bauschutt, Bodenaushub, Kunststoff- Folien, leere Kunststoff-Behälter, Eisenteile, Nägel, Schrauben, Rigips- Platten, Bauholz, Paletten, Verpackungsholz, Spanplatten, Laminat, Glasbausteine, Innentüren, Fenster mit Metall- oder Kunststoffrahmen 7,50 € Mischkunststoffe: Gartenstühle, Regenfässer, Wäschekörbe, (Baby-) Badewanne, Piexiglas, Acrylglas, Kunststoff-Rohre, Stoßstangen, Kunststoff-Autoteile, Kunststoff- Fenster ohne Glas 3,00 € Schrott/Metall: Eisenstangen, Metallgeländer, Fahrräder, Metalltöpfe, Fenstergitter kostenfrei Altholz unbeschichtet/ lackiert (A I-IIl) 2,00 € Altholz A IV (mit schädlichen Verunreinigungen): Eisenbahnschwellen, Gartenzäune, Gartenhütten, Außentüren, Fensterrahmen, Holzmasten, angebrannte oder verkohlte Hölzer 3,00 € Sperrmüll: Betten, Fahrräder, Gasherde, Kohleherde, Kohleöfen, Matratzen, Ölöfen (ohne Ölinhalt), sofern sie nicht Bestandteil einer Heizungsanlage sind, Regale, Schränke, Sessel, Sitzgarnituren, Stühle, Teppichböden (lose), Teppiche und Tische 4,50 € Grünabfall 1 cbm kostenfrei, danach 2,00 € je angefangene 100 | Entgelte pro Stück bzw. Anlieferung Fenster/Türen mit A IV-Holz Abfallbeseitigungssatzung 711 pro Stück 5,00 € Flachglas pro Scheibe 2,00 € Altreifen ohne Felge pro Stück 4,00 € LKW-Altreifen ohne Felge pro Stück 25,00 € Altreifen mit Felge pro Stück 7,50 € LKW-Altreifen mit Felge pro Stück 40,00 € Elektroschrott: Kleingeräte (PC, Computer, Fax, Telefon, Unterhaltungselektronik, Küchengeräte), Monitore und Fernseher, Haushaltsgroßgeräte kostenfrei für Privathaushalte Bildschirmgeräte gewerblich 10 €/Stück Vergütung Waschmaschine 1 €/Stück Kühlschränke, Kühltruhen kostenfrei für Privathaushalte Sonstige Wertstoffe: Altkleider, LVP- Verpackungen, Altpapier, Pappe, Karton kostenfrei Dispersions-/Wandfarben pro Gebinde bis 10 11,50 € Mineralwolle staubdicht verpackt pro Gebinde ä 70 | 3,00 € Asbest staubdicht verpackt 0,40 €/Kilo, 7,00 €/m?, 4,00 €/Blumenk. Bitumen-/teerhaltige Abfälle 0,50 €/Kilo G:\POOL\Projekt Unterflurbehälter\Satzungsänderung\ENTWURF_Abfallsatzung_9_Änderung_kons20170822 23
Beratungsverlauf (4)
Orte (4)
- Lise-Meitner-Straße
- Eckhardwiesenstraße 25
- Riegerplatz
- Sensfelderweg 33
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2017/0372
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 17.10.2017
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00