V/0122/2006
Änderung der Abfallsatzung
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Beschlussvorlage
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V/0122/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Abfallwirtschaftsbetriebe Münster Betrifft Änderung der Abfallsatzung Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Beratungsfolge 30.03.2006 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 05.04.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: Die anliegende „Satzung zur Änder ung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor- gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. Kosten/Folgekosten Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten. Auf- grund von Übergangsfristen, die den Aufbau von Rücknahmesystemen und Verwertungswegen für Elektronikgeräte durch die Hersteller ermöglichen sollten, werden die Auswirkungen des Gesetzes auf die Stadt Münster als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger erst ab dem 24.03.2006 wirk- sam. Aus dem Gesetz ergeben sich für die Stadt Münster als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger folgende Pflichten: 1. Information der privaten Haushalte über das ElektroG Die Information über das ElektroG erfolgt über den Entsorgungskalender 2006, über die Schrif- tenreihe „AWM-News“ sowie über Zeitungsartikel. Inhaltlich wird in diesem Informationsmaterial auf die Entsorgungsmöglichkeiten sowie auf Hintergründe zur Einführung des neuen Gesetzes eingegangen. Vorlagen-Nr.: V/0122/2006 Auskunft erteilt: Herr Homann Ruf: 60 52 20 E-Mail: HomannG@awm.stadt-muenster.de Datum: 20.02.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0122/2006 2. Einrichtung von Sammelstellen zur Erfassung von Elektrogeräten Die Erfassung der Elektrogeräte erfolgt derzeit über die Recyclinghöfe und über die monatliche Sperrgutabfuhr. Somit steht in der Stadt Münster ein qualitativ hochwertiges und bürgerfreundli- ches Sammelsystem zur Verfügung. Das Gesetz schreibt vor, dass Sammelstellen zur Erfassung von Elektrogeräten einzurichten sind. Die Anzahl dieser Sammelstellen ist hingegen nicht vorgegeben. Die Einrichtung eines Holsystems für Elektrogeräte (in Münster: Sperrgutabfuhr) ist freiwillig. Die Verwaltung schlägt vor, das bisherige Erfassungssystem, das zum Teil über die Anforde- rungen des ElektroG hinausgeht, beizubehalten. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt und ist bei den Bürgerinnen und Bürgern in Münster allgemein bekannt. 3. Bereitstellung der Elektrogeräte zur Abholung Als Sammelstellen (Übergabepunkte) im Sinne des ElektroG werden die Zwischenlager am Be- triebshof Rösnerstraße und am Entsorgungszentrum genutzt. An diesen Übergabepunkten er- folgt die Überlassung der Altgeräte an die Hersteller bzw. Verwerter. Das Elektronikgerätegesetz sieht die Bereitstellung der Elektrogeräte in folgenden fünf Gruppen vor: Gruppe 1: Großgeräte aus Haushalten Gruppe 2: Kühlgeräte Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte Gruppe 4: Leuchtstofflampen Gruppe 5: Kleingeräte Durch die als Anlage beigefügte Änderungssatzung werden die Regelungen, die in der Abfallsat- zung der Stadt Münster zur Sammlung von Elektronikschrott enthalten sind, so gefasst, dass sie den Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechen. I. V. gez. Joksch Stadtbaurat Anlage: Änderungssatzung
Anlage
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Anlage zur Ratsvorlage V/0122/2006 Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 5.4.2006 aufgrund §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeord - nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), § 9 Abs. 1 und 1a des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1988 (GV NW S. 250 / SGV NW 74), § 9 des Elek- tro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16.3.2005 (BGBl. I S. 762) in Ausführung des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.19 94 (BGBl. I S. 2705) - jeweils in der bei Erlass di eser Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 nachrichtlich: bisherige Fassung 1. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronik gerätege- setzes, die aus privaten Haushalten stammen, sind getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleib t unbe- rührt. Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als p rivater Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den Vorga- ben des § 10 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätege setz selbst verpflichtet. (5) Elektronikschrott aus Haushaltungen ist getrennt zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Elektronikschrott aus anderen Her- kunftsbereichen ist getrennt von sonsti- gen Abfällen am Entsorgungszentrum anzuliefern. Elektronische Haushalts- großgeräte (weiße Ware) werden von gewerblichen Anlieferern zu von den AWM festgelegten Zeiten am Zwischen- lager für Problemabfälle, Rösnerstraße 10, entgegengenommen. 2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschr änke, Waschmaschinen, Spülmaschinen) sind gesondert bereit- zustellen. (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte wie z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Spülmaschinen, die umweltschädigende Stoffe wie z.B. Fluorchlorkohlenwasser- stoffe (FCKW), polychlorierte Biphenyle (PCB) und Kompressorenöl enthalten, sind gesondert bereitzustellen. Artikel 2 Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (1)
- Rösnerstraße 10
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Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0122/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 14.02.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37