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V/0122/2006

Änderung der Abfallsatzung

Vorlage 14.02.2006

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 05.04.2006, TOP 41

Beschlussvorlage

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Anlage

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Beschlussvorlage

3425 Zeichen

V/0122/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Abfallwirtschaftsbetriebe Münster 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Abfallsatzung 
Umsetzung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
30.03.2006 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe Vorberatung 
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
05.04.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
 
Die anliegende „Satzung zur Änder ung der Satzung über die Abfallvermeidung und Abfallentsor-
gung in der Stadt Münster (Abfallsatzung)“ wird beschlossen. 
 
 
Kosten/Folgekosten 
 
Es entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. 
 
 
Begründung: 
 
Am 24.03.2005 ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft getreten. Auf-
grund von Übergangsfristen, die den Aufbau von Rücknahmesystemen und Verwertungswegen für 
Elektronikgeräte durch die Hersteller ermöglichen sollten, werden die Auswirkungen des Gesetzes 
auf die Stadt Münster als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger erst ab dem 24.03.2006 wirk-
sam. 
 
Aus dem Gesetz ergeben sich für die Stadt Münster als öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger 
folgende Pflichten: 
 
1.  Information der privaten Haushalte über das ElektroG
 
 
Die Information über das ElektroG erfolgt über den Entsorgungskalender 2006, über die Schrif-
tenreihe „AWM-News“ sowie über Zeitungsartikel. Inhaltlich wird in diesem Informationsmaterial 
auf die Entsorgungsmöglichkeiten sowie auf Hintergründe zur Einführung des neuen Gesetzes 
eingegangen. 
Vorlagen-Nr.: 
V/0122/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr  Homann 
Ruf: 
60 52 20 
E-Mail: 
HomannG@awm.stadt-muenster.de  
Datum: 
20.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0122/2006 
 
2.  Einrichtung von Sammelstellen zur Erfassung von Elektrogeräten 
 
Die Erfassung der Elektrogeräte erfolgt derzeit über die Recyclinghöfe und über die monatliche 
Sperrgutabfuhr. Somit steht in der Stadt Münster ein qualitativ hochwertiges und bürgerfreundli-
ches Sammelsystem zur Verfügung.  
 
Das Gesetz schreibt vor, dass Sammelstellen zur Erfassung von Elektrogeräten einzurichten 
sind. Die Anzahl dieser Sammelstellen ist hingegen nicht vorgegeben. Die Einrichtung eines 
Holsystems für Elektrogeräte (in Münster: Sperrgutabfuhr) ist freiwillig. 
 
Die Verwaltung schlägt vor, das bisherige Erfassungssystem, das zum Teil über die Anforde-
rungen des ElektroG hinausgeht, beizubehalten. Es hat sich in der Vergangenheit bewährt und 
ist bei den Bürgerinnen und Bürgern in Münster allgemein bekannt. 
 
 
3.  Bereitstellung der Elektrogeräte zur Abholung
 
 
Als Sammelstellen (Übergabepunkte) im Sinne des ElektroG werden die Zwischenlager am Be-
triebshof Rösnerstraße und am Entsorgungszentrum genutzt. An diesen Übergabepunkten er-
folgt die Überlassung der Altgeräte an die Hersteller bzw. Verwerter. 
 
Das Elektronikgerätegesetz sieht die Bereitstellung der Elektrogeräte in folgenden fünf Gruppen 
vor: 
 
Gruppe 1: Großgeräte aus Haushalten 
Gruppe 2: Kühlgeräte  
Gruppe 3: Informations- und Telekommunikationsgeräte 
Gruppe 4: Leuchtstofflampen 
Gruppe 5: Kleingeräte  
 
 
 
Durch die als Anlage beigefügte Änderungssatzung werden die Regelungen, die in der Abfallsat-
zung der Stadt Münster zur Sammlung von Elektronikschrott enthalten sind, so gefasst, dass sie 
den Anforderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes entsprechen. 
 
 
I. V. 
 
gez. 
 
Joksch 
Stadtbaurat 
 
 
Anlage: 
 
Änderungssatzung

Anlage

2241 Zeichen

Anlage  
zur Ratsvorlage V/0122/2006 
 
 
 
Satzung zur Änderung der Satzung über die Abfallvermeidung  
und Abfallentsorgung in der Stadt Münster (Abfallsatzung ) 
 
Der Rat der Stadt Münster hat in seiner Sitzung am 5.4.2006 aufgrund §§ 7, 41 Abs. 1 f der Gemeindeord - 
nung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.7.1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023), § 9 Abs. 1 und 1a 
des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 21.6.1988 (GV NW S. 250 / SGV NW 74), § 9  des Elek-
tro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) vom 16.3.2005 (BGBl. I S. 762) in Ausführung des Kreislaufwirt- 
schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.9.19 94 (BGBl. I S. 2705) - jeweils in der bei Erlass di eser 
Satzung geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen: 
 
 
 
Artikel 1  
 
 
 nachrichtlich: bisherige Fassung 
  
1. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung: 
 
 
 (5) Altgeräte im Sinne des Elektro- und Elektronik gerätege- 
setzes, die aus privaten Haushalten stammen, sind getrennt 
zu den Recyclinghöfen zu bringen; § 15 Abs. 3 bleib t unbe- 
rührt. 
  
 Zur Entsorgung von Altgeräten anderer Nutzer als p rivater 
Haushalte sind die Hersteller und Besitzer nach den  Vorga- 
ben des § 10 Abs. 2 Elektro- und Elektronikgerätege setz 
selbst verpflichtet. 
 
(5) Elektronikschrott aus Haushaltungen 
ist getrennt zu den Recyclinghöfen zu 
bringen; § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. 
 
Elektronikschrott aus anderen Her- 
kunftsbereichen ist getrennt von sonsti- 
gen Abfällen am Entsorgungszentrum 
anzuliefern. Elektronische Haushalts- 
großgeräte (weiße Ware) werden von 
gewerblichen Anlieferern zu von den 
AWM festgelegten Zeiten am Zwischen- 
lager für Problemabfälle, Rösnerstraße 
10, entgegengenommen. 
 
 
2. § 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung: 
 
 
 (3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte (z.B. Kühlschr änke, 
Waschmaschinen, Spülmaschinen) sind gesondert bereit- 
zustellen. 
 
(3) Elektrische Haushaltsgroßgeräte wie 
z.B. Kühlschränke, Waschmaschinen, 
Spülmaschinen, die umweltschädigende 
Stoffe wie z.B. Fluorchlorkohlenwasser- 
stoffe (FCKW), polychlorierte Biphenyle 
(PCB) und Kompressorenöl enthalten, 
sind gesondert bereitzustellen. 
 
  
 
 
Artikel 2  
 
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Beratungsverlauf (3)

30.03.2006 Werksausschuss der Abfallwirtschaftsbetriebe
TOP 3 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Hauptausschuss
TOP 8 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Rat
TOP 41 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (1)

  • Rösnerstraße 10

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0122/2006
Typ
Vorlage
Datum
14.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37