V/0708/2013
Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik
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Anlage 1 Satzung zur Aenderung der Gebuehrensatzung und Schulordnung
17867 Zeichen
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und der
Schulordnung sowie des Gebührentarifs der Westfälische
Schule für Musik
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194), sowie der §§ 1, 2 und 4 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV.
NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung zur Änderung
zur Gebührensatzung und Schulordnung am ........... beschlossen:
Art. 1 Die Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik
wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Aufgabe der Musikschule
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie
individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erkennen und
angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am Strukturplan und
den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen - VdM -.
§ 2 Unterrichtsangebote
Die Westfälische Schule für Musik bietet an
(1) Elementare Musikerziehung
• für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung
• für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und
Instrumentenkarussell
Unterrichtsform: Gruppenunterricht
(2) Instrumental- und Vokalausbildung
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht
(3) Ensemble-Ausbildung
Kammermusik mit verschiedenen Ensembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und
Orchester
(4) Musiktheoretische Ausbildung
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Jugendakademie
Studienvorbereitung, Begabtenförderung
(6) Projektbereich
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 9)
Anlage 1
§ 3 Unterricht
(1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Musikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am
Unterricht verpflichtet.
(2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeignetes
Instrument zur Verfügung haben.
(3) Allen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an mindestens einem Ensemble der
Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichtsangebot. Nach Familie und
Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den empfohlenen Ensembles Priorität. Die
Zusammenstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte.
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit hat der Schüler / die Schülerin bzw. die Eltern
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer / die Lehrerin oder das Sekretariat zu
benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn
mindestens zwei
Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt.
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines
unvorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes.
Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung
geregelt.
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes.
§ 4 Schuljahr
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Semester:
• 1. Semester: 1. August bis 31. Januar
• 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli.
(2) Die Erteilung von Unterricht an "beweglichen" Ferientagen ist gebunden an die Verfügbarkeit
von Unterrichtsräumen an allgemein bildenden Schulen.
(3) Die Erteilung von Unterricht an regionalen Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist abhängig von
den Regelungen, die für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung Münster getroffen werden.
§ 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung
(1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung zu richten. Sie
werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei Minderjährigen ist die
schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel- / Gruppen- /
Ensembleunterricht) entscheidet die Schulleitung nach Abstimmung mit Eltern und Schülern im
Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf
Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform
sinnvoll und notwendig sein.
(2) Anmeldungen zum Instrumental- und Vokalunterricht sind auch während des laufenden
Schuljahres möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu Semesterbeginn. Während des
Semesters ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule
gegeben sind.
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters möglich. Sie müssen der Musikschule
spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Fällen kann die
Leiterin / der Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B.
Wegzug oder Krankheit. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der frei
werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann.
(4) In den Fächern der Elementaren Musikerziehung "Musikzwerge", "Musikalische
Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung" und „JEKISS-Chor“ ist es möglich, das
Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne
Angabe von Gründen durch Kündigung zu beenden.
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der
Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine regelmäßige
Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen
Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach
Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet.
§ 6 Ausschluss
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte
Unterrichtsvorbereitung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Verwarnung den
Ausschluss von der Schule zur Folge haben.
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen
Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen.
§ 7 Gebühren
Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer
besonderen Gebührensatzung erhoben.
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schülerinnen und Schüler in der
Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresentwicklung
und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel nehmen alle Schülerinnen
und Schüler teil, die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin / dem gleichen Lehrer
unterrichtet werden. Für erwachsene Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme am
Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein
beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer / der Lehrerin und dem Schüler / der Schülerin bzw.
ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen
Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung.
§ 9 Geltungsbereich
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 8 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Hier
werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule, sowie durch
Vermittlung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen.
§ 10 Hausordnung
Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten.
§ 11 Inkraftreten
Diese Schulordnung tritt am 01.02.2014 in Kraft.
Art. 2 Die Gebührensatzung nebst anhängendem Gebühren-
tarif der Westfälischen Schule für Musik werden wie folgt neu
gefasst.
§ 1 Art und Höhe der Gebühren
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgeb ühren),
2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erforder liche besondere Verwaltungstätigkeit der
Westfälischen Schule für Musik (einmalige Aufnahmegebühr),
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeiti gen Abmeldung erforderliche besondere
Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (Abmeldegebühr),
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebü hren für Leihinstrumente) erhoben
werden.
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif.
§ 2 Gebührenpflichtige
Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Eltern der minderjährigen Schüler. Mehrere
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung
(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem
1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der
Aufteilung des Schuljahres in Semester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis zum 31.7.
und 1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge sind laufend zum 1. eines jeden
Monats fällig.
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der Anmeldung des Schülers.
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung
eines Schülers wegen einer direkten Neubesetzung des freiwerdenden Unterrichtsplatzes
zugelassen wird.
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, in
dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin
zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt
entsprechend.
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid.
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung
(1) Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßigung für Angebote im
Bereich der elementaren Musikerziehung. Für die Bereiche Instrumental-/Vokalunterricht und
Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer wird Inhaber/innen des Münsterpasses eine 50%ige
Ermäßigung gewährt.
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigen sich die
Unterrichtsgebühren
1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebü hr,
2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebü hr,
3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebü hr,
4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Famili e 80 % der Gebühr.
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, soweit und solange für
sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der
Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der
Musikschule nachzuweisen.
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen
Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr
zählt als erstes.
(3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr
erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den
jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.
(4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende
des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die
Stundung verlängert werden.
(5) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des
Kalenderjahres an mehr als drei Unterrichtstagen aus, erfolgt die anteilige Erstattung der
Unterrichtsgebühren im folgenden Quartal.
§ 5 Fördermaßnahmen
Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für Musik gemeinsam mit der
Musikhochschule bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, die sich über eine Aufnahmeprüfung
qualifizieren. Die Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des bezahlten
Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das kostenlose Angebot eines zweiten
Instrumental- oder Vokalfaches sowie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer.
§ 6 Dauer des Unterrichtes
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. In den
Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung beträgt die
Unterrichtseinheit 60 Minuten.
§ 7 Geltungsbereich
(1) Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten nicht für Angebote im Projektbereich
und das Projekt Jedem Kind ein Instrument (JeKi). Im Projektbereich werden jeweils gesonderte
Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule sowie durch Vermittlung der Musikschule
zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen.
(2) Die Gebühren für das Projekt Jeki werden durch die Landesregierung NRW festgelegt, daher
gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 hierfür ebenfalls nicht.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2014 in Kraft.
Anhang
Der neugefasste Gebührentarif der Westfälischen Schule für
Musik:
Gebühren
Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person.
Aufnahme-/Abmeldegebühr
Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmal 12,00 €. Wird durch die Westfälischen Schule für
Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelassen, ist eine Abmeldegebühr von 12,00 € fällig.
A) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren
Teilnehmerzahl Jahresgebühr Monatsrate
5 - 6 300,00 € 25,00 €
Musikzwerge
45 Min. pro Woche
mit Begleitperson
Laufzeit: 1 Jahr
7 - 8 252,00 €
21,00 €
6 - 9 300,00 € 25,00 €
Musikalische Früherziehung
60 Min. pro Woche
Laufzeit: 2 Jahre
10 - 15 252,00 €
21,00 €
6 - 9 300,00 € 25,00 €
Musikalische Grundausbildung
60 Min. pro Woche
Laufzeit: 1 Jahr
10 - 15 252,00 €
21,00 €
JEKISS-Chor
45 Min. pro Woche ab 15 78,00 €
6,50 €
Instrumentenkarussell
45 Min. pro Woche
inkl. Leihgebühr für die Instrumente
Laufzeit: 6 Monate 4
für 6 Monate:
219,00 € 36,50 €
Regelungen
Für alle Angebote – mit Ausnahme des Instrumentenkarussells – gilt: Eltern haben ein
Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2.
Unterrichtsmonats abmelden.
Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung auf alle Angebote.
Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Musikzwerge ist kostenlos, sie zahlt
nur die Aufnahmegebühr.
B) Instrumental- und Vokalunterricht
Dauer Jahresgebühr Monatsrate
30 Min./Woche 744,00 € 62,00 € Einzelunterricht
45 Min./Woche 1.092,00 € 91,00 €
2er-Gruppe 45 Min./Woche 612,00 € 51,00 €
3er-Gruppe 45 Min./Woche 456,00 € 38,00 €
4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Woche 384,00 € 32,00 €
7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 288,00 € 24,00 €
Klassenunterricht
an allgemein
bildenden Schulen
in Absprache mit den Schulen
9,00 – 36,00 €
Regelungen für Kinder und Jugendliche
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt.
• Für Geschwister
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günstigere
Gebühr
beim zweiten Kind um 20 %,
beim dritten Kind um 40 %,
beim vierten Kind um 60 %,
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %.
• Kostenloser Ensembleunterricht
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist
die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt C) kostenlos.
Regelungen für Erwachsene
• Erwachsenenzuschlag
Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % erhoben.
• Bei Kindergeldbezug
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und Jugendliche,
soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf
Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.
• Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt.
• Kostenloser Ensembleunterricht
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an
Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt C).
• Zusätzliches Unterrichtsangebot
Erwachsene Schüler/innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig Einzelunterricht
zum Preis von 71,40 € zu wählen.
C) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer
Jahresgebühr Monatsrate
Chor, 45 Min.
60 Min.
75 Min.
90,00 €
120,00 €
150,00 €
7,50 €
10,00 €
12,50 €
2 bis 9 Teilnehmende Gebühren richten sich nach den
Tarifen für Gruppenunterrichte
10 bis 19 Teilnehmende 180,00 € 15,00 €
20 und mehr Teilnehmende 144,00 € 12,00 €
Musik hören und verstehen 264,00 € 22,00 €
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten.
D) Ge bühren für Leih-Instrumente
Dauer Jahresgebühr Monatsrate
1. Jahr 120,00 € 10,00 €
2. Jahr 144,00 € 12,00 €
Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4),
Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4 ),
Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2),
Querflöte (Anfänger), Kornett,
Trompete, Blockflöte, Gitarre, Oud, Keyboard
3. Jahr
168,00 € 14,00 €
1. Jahr 168,00 € 14,00 €
2. Jahr 192,00 € 16,00 €
Querflöte, Horn, Posaune,
Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1),
Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott,
Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe,
Akkordeon, Stagepiano
3. Jahr
216,00 € 18,00 €
Bongos, etc. 1. u. 2. Jahr 60,00 € 5,00 €
Abrechnung
Die Gebühr für Leih-Instrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr mit dem
Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des
Instrumentes ist monatsweise möglich.
Beschlussvorlage
3474 Zeichen
V/0708/2013
DER OBERBÜRGERMEISTER
Westf. Schule für Musik
Betrifft
Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik
Beratungsfolge
15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung
12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung
13.11.2013 Hauptausschuss Vorberatung
13.11.2013 Rat Entscheidung
Beschlussvorschlag:
I. Sachentscheidung:
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und der Schulordnung der Westfälischen Schule
für Musik (Anlage 1) wird beschlossen.
II. Finanzielle Auswirkungen:
Teilergebnisplan
Nr. Bezeichnung Haush.-
jahr
Betrag
€
Bemerkungen
Produktgruppe 0403 Westfälische Schule für
Musik
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte
2014 1.960.000 - 12.500
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf bei der o. g.
Produktgruppe hinsichtlich der Reduzierung um 12.500 € noch nicht veranschlagt: Es wird zur
Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im
Rahmen der Haushaltssatzung 2014 bzw. der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung die
Ermächtigungen bereitstellt.
Vorlagen-Nr.:
V/0708/2013
Auskunft erteilt:
Herr Hermanns
Ruf:
9 81 03 14
E-Mail:
Hermanns@stadt-muenster.de
Datum:
10.09.2013
Öffentliche Beschlussvorlage
- 2 -
V/0708/2013
Begründung:
1. Ausgangslage
Die Westfälische Schule für Musik (WSfM) war mit Entscheidung des Rates vom 07.11.2012 b e-
auftragt worden, eine sozial gestaffelte und vereinfachte Gebührenordnung vorzulegen. Aus den
am 28.05.2013 dem ASW vorgestellten Modellen hat sich der Rat am 12.06.2013 für die Variante
entschieden, die den Münsterpass als wesentlichen Ermäßigungsbestand zugrunde legt. Darau f-
hin mussten Schulor dnung und Gebührensatzung entsprechend angepasst werden, was h iermit
geschieht.
2. Umsetzung
Der Gebührentarif wird entsprechend des beschlossenen Vorschlages zum 01.02.2014 umgestellt.
Entsprechend der in der Vorlage V/298/2013 geschilderten möglichen finanziellen Auswirkungen
wird durch die WSfM im Ausschuss für Schule und Weiterbildung hierüber halbjährlich berichtet
werden.
Die wesentlichen Änderungen innerhalb der Schulordnung bestehen aus der zusätzlichen E r-
wähnung der Unterrichtsangebote JEKISS -Chor, Instrumentenkarussell und Studienvorbereitende
Ausbildung in § 2 (1) und (5) sowie der Nennung des Rosenmontages als Beispiel in § 4 (3). Im §
5 (3) wurden die Unterrichtsangebote Musikzwerge und JEKISS -Chor zur Vervollständigung e r-
gänzt.
Neu in der Gebührensatzung ist die grundsätzliche Einführung der m onatlichen Fälligkeit und
damit der Verzicht auf die Quartalszahlungen (§ 3). Die zentrale Neuerung besteht in der Einfü h-
rung der Ermäßigung für Inhaber/innen des Münsterpasses (§ 4). Schließlich wird die Förderstru k-
tur der Jugendakademie erstmals in ihren Grundzügen beschrieben (§ 5).
I. V.
Dr. Hanke
Stadträtin
Anlagen:
(1) Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung für die Westfälische
Schule für Musik
(2) Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik (Stand 01.02.2013)
(3) Gebührensatzung für die Westfälischen Schule für Musik (Stand: 01.02.2011)
(4) Gebührenübersicht der Westfälischen Schule für Musik (Stand: 01.02.2013)
(5) Gebührenvergleich
- 3 -
V/0708/2013
Anlage 5 Gebuehrenvergleich
3021 Zeichen
Anlage 5
Gebührenvergleich für Unterricht pro Monat
Dargestellt sind hier nur die finanziell besonders bedeutsamen Gebührenpositionen für Gruppen- und Einzelunterricht,
so wie sie zu Zeit noch gelten (alt) und dem beschlossenen Modell 2 aus der Ratsvorlage V/298/2013/1. Erg.
Entsprechend dem vorgenannten Beschluss wird Inhaber/innen des Münsterpasses auf Angebote im
Elementarunterricht eine 100%ige Ermäßigung und auf Instrumental-/Vokal-/Ensembleunterricht eine 50%ige
Ermäßigung gewährt.
Die Gebühren im Elementarbereich wurden pauschal um 0,50 € erhöht. Eine Ausnahme bildet der JEKISS-Chor. Hier
wird eine Gebührenerhöhung nicht in Betracht gezogen.
Zur Vereinfachung der Gebührenordnung wurde auf die erhöhte Gebühr für Tasteninstrumente, das gesamte
Gebührenmodell „Unterricht plus“ verzichtet, außerdem wurde im Bereich der Leihinstrumente die Zahl der
Gebührenstufen von sechs auf drei halbiert. Da die Gebühr für „Unterricht plus“ die eigentliche Standardgebühr war,
ist in der unten stehenden Gegenüberstellung der Vergleich zu dieser Gebühr zu ziehen (s. Pfeile)
Unterrichtsart (1 Unterrichtseinheit pro Schulwoche)
Gebühren
alt neu
1a. Musikzwerge ab 6 Teilnehmende plus Elternteil 45 min . 20,50 € 21,00 €
1b. Musikzwerge 5 Teilnehmende plus Elternteil 45 min. 24,50 € 25,00 €
2a. Musikalische Früherziehung ab 10 Teilnehmende 60 min. 20,50 € 21,00 €
2b. Musikalische Früherziehung 6 - 9 Teilnehmende 60 mi n. 24,50 € 25,00 €
3a. Musikalische Grundausbildung ab 10 Teilnehmende 60 m in. 20,50 € 21,00 €
3b. Musikalische Grundausbildung 6 - 9 Teilnehmende 60 min. 24,50 € 25,00 €
4. JEKISS-Chor 45 min. 6,50 € 6,50 €
5. IKARUS (Instrumentenkarussell) 45 min. 36,00 € 36,50 €
6. Gruppenunterricht 7 – 9 Teilnehmende 45 min. 22,00 € 24,00 €
7. Gruppenunterricht 4 – 6 Teilnehmende 45 min. 28,00 € 32,00 €
8. Gruppenunterricht 3 Teilnehmende 45 min. 36,00 € 38,00 €
9a. Gruppenunterricht 2 Teilnehmende 45 min. 46,00 € 51,00 €
9b. Gruppenunterricht 2 Teilnehmende 60 min. 61,50 € entfällt
9c. Gruppenunterricht 2 Teilnehmende Klavier 45 min. 49,00 € entfällt
9d. Gruppenunterricht 2 Teilnehmende Klavier 60 min. 65,50 € entfällt
8. Einzelunterricht 14-tägig (nur für Erwachsene) 45 m in. 66,50 € 71,40 €
9a. 2/3 Std. Einzelunterricht 30 min. 63,50 € 62,00 €
9b. 2/3 Std. Einzelunterricht plus 30 min. 59,50 € entfällt
9c. 2/3 Std. Einzelunterricht Klavier 30 min. 67,50 € entfällt
9d. 2/3 Std. Einzelunterricht plus Klavier 30 min. 63,50 € entfällt
10a. 1,0 Std. Einzelunterricht 45 min. 95,00 € 91,00 €
10b. 1,0 Std. Einzelunterricht plus 45 min. 89,00 € entfällt
10c. 1,0 Std. Einzelunterricht Klavier 45 min. 101,00 € entfällt
10d. 1,0 Std. Einzelunterricht plus Klavier 45 min. 95,00 € entfällt
11. Klassenunterricht … nach Teilnehmerzahl in
Absprache mit den allgemein bildenden Schulen
9,00 - 36,00 € 9,00 - 36,00 €
…
Anlage 2 Schulordnung
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Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik der Stadt Münster § 1 Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen und individuell zu fördern. Darüber hinaus will sie besondere Bega- bungen frühzeitig erkennen und - ihren Merkmalen entsprechend - angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbandes deut- scher Musikschulen - VdM -. § 2 Unterrichtsangebote Die Westfälische Schule für Musik bietet an (1) Elementare Musikerziehung • für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung • für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung und JEKISS Unterrichtsform: Klassenunterricht (2) Instrumental- und Vokalausbildung Unterrichtsformen: Gruppen-, Partner- und Einzelunterricht (3) Kommunikative Musizierformen Kammermusik mit verschiedenen En- sembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und Orchester (4) Theoretische Ausbildung Gehörbildung Musiklehre Musiktheorie (5) Studienvorbereitende Ausbil- dung/Jugendakademie (6) Projektbereich Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 9) § 3 Unterricht (1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Mu- sikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. (2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeig- netes Instrument zur Verfügung haben. (3) Allen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an mindestens einem En- semble der Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichts- angebot. Nach Familie und Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den emp- fohlenen Ensembles Priorität. Die Zusam- menstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. (4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- heit hat der Schüler / die Schülerin bzw. die Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer / die Lehrerin oder das Sekretariat zu benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglich- keit nachgegeben, wenn mindestens zwei Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. (5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- hergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unter- richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- mäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung geregelt. (6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. § 4 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Semester: • 1. Semester: 1. August bis 31. Januar • 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. (2) Die Erteilung von Unterricht an "beweg- lichen" Ferientagen und regionalen Feierta- gen (Rosenmontag) ist gebunden an die Verfügbarkeit von Unterrichtsräumen an allgemeinbildenden Schulen. § 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung (1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung zu richten. Sie werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei Min- derjährigen ist die schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines ge- setzlichen Vertreters erforderlich. Über Auf- nahme, Klasseneinteilung sowie Unter- richtsform (Einzel- / Gruppen- / Ensemble- unterricht) entscheidet die Schulleitung nach Abstimmung mit Eltern und Schülern im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein An- spruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Lau- Anlage 2 (alt!) fe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform sinnvoll und notwendig sein. (2) Anmeldungen zum Instrumental- und Vokalunterricht sind auch während des lau- fenden Schuljahres möglich. Eine Aufnah- me erfolgt in der Regel zu Semesterbeginn. Während des Semesters ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. (3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters möglich. Sie müssen der Musik- schule spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Fällen kann die Leiterin / der Leiter der Mu- sikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B. Wegzug oder Krank- heit. Ausnahmen können außerdem zuge- lassen werden, wenn der frei werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. (4) In den Fächern der Elementaren Musi- kerziehung "Musikgarten", "Musikalische Früherziehung" und "Musikalische Grund- ausbildung" sowie dem Ensemblefach "Kin- der- und Jugendchor" ist es möglich, das Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne Angabe von Gründen durch Kündi- gung zu beenden. (5) Um angesichts der begrenzten Kapazi- tät lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine re- gelmäßige Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Se- mesters gekündigt werden. Nach Möglich- keit wird ein Alternativangebot unterbreitet. § 6 Ausschluss (1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- chende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- gangener Verwarnung den Ausschluss von der Schule zur Folge haben. (2) Wiederholte Verstöße gegen die Be- stimmung der Schulordnung bzw. der je- weils gültigen Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Aus- schluss nach sich ziehen. § 7 Gebühren Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erho- ben. § 8 Jahresvorspiel, Zeugnis Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schülerinnen und Schü- ler in der Instrumental- und Vokalausbil- dung ein vergleichendes Bild ihrer individu- ellen Jahresentwicklung und des momenta- nen Leistungsstandes entworfen. An der Zwischenprüfung nehmen alle Schülerinnen und Schüler teil, die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin / dem glei- chen Lehrer unterrichtet werden. Für er- wachsene Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung freiwil- lig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein beratendes Ge- spräch zwischen dem Lehrer / der Lehrerin und dem Schüler / der Schülerin bzw. ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung. § 9 Geltungsbereich Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 8 gelten nicht für Angebote im Projektbe- reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- einbarungen zwischen Kursleiter / Kurslei- terin und Musikschule sowie zwischen Kursteilnehmer / Kursteilnehmerin und Mu- sikschule getroffen. § 10 Hausordnung Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- sortes ist zu beachten. § 11 Diese Schulordnung tritt am 1.2.2013 in Kraft.
Anlage 4 Gebuehrenuebersicht
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Gebührenübersicht der Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik Stand: 01.02.2013 Gebühren Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person. Aufnahmegebühr Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 10 Euro. a) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren Teilnehmerzahl Jahresgebühr Monatsrate 5 - 6 294,00 € 24,50 € Musikzwerge 45 Min. pro Woche mit Begleitperson Laufzeit: 1 Jahr 7 - 8 246,00 € 20,50 € 6 - 9 294,00 € 24,50 € Musikalische Früherziehung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 2 Jahre 10 - 15 246,00 € 20,50 € 6 - 9 294,00 € 24,50 € Musikalische Grundausbildung 60 Min. pro Woche Laufzeit: 2 Jahre 10 - 15 246,00 € 20,50 € JEKISS-Chor 45 Min. pro Woche ab 20 78,00 € 6,50 € Instrumentenkarussell 45 Min. pro Woche inkl. Leihgebühr für die Instrumente Laufzeit: 6 Monate 4 für 6 Monate: 216,00 € 36,00 € Ermäßigungen Für alle Angebote der Elementaren Musikerziehung – mit Ausnahme des Instrumentenka- russells – gilt: • Eltern haben ein Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2. Unterrichtsmonats abmelden. • Eltern, die für ihr Kind Leistungen nach dem SGB I I oder SGB XII beziehen, brauchen für ihr Kind keine Unterrichtsgebühr zu zahlen, wenn sie einen aktuellen Nachweis vor- legen. Sie zahlen nur die Aufnahmegebühr. Für das Angebot „Musikzwerge“ gilt: • Der Unterricht für die Begleitperson ist kostenlos , sie zahlt nur die Aufnahmegebühr. Anlage 4 (alt!) b) Unterricht für Kinder und Jugendliche Dauer Jahresgebühr Monatsrate 30 Min./Woche 762,00 € 63,50 € Einzelunterricht 45 Min./Woche 1.140,00 € 95,00 € 45 Min./Woche 552,00 € 46,00 € 2er-Gruppe 60 Min./Woche 738,00 € 61,50 € 3er-Gruppe 45 Min./Woche 432,00 € 36,00 € 4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Woche 336,00 € 28,00 € 7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 264,00 € 22,00 € Klassenunterricht an allgemein bilden- den Schulen in Absprache mit den Schulen, abhängig von Personalaufwand, Gruppenstärke etc. in der vereinbarten Unterrichtsform 9,00 – 36,00 € Gebühr für Klavierunterricht 30 Min./Woche 810,00 € 67,50 € Einzelunterricht 45 Min./Woche 1.212,00 € 101,00 € 45 Min./Woche 588,00 € 49,00 € 2er-Gruppe 60 Min./Woche 786,00 € 65,50 € Ermäßigungen • Für Geschwister Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günsti- gere Gebühr beim zweiten Kind um 20 %, beim dritten Kind um 40 %, beim vierten Kind um 60 %, beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote belegen, ist die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Pkt. d) kostenlos. • Unterrichtsgebühr plus: Ermäßigung des Einzelunterrichts Wer zusätzlich zum Einzelunterricht ein Ensemblefach oder Ergänzungsfach belegt, zahlt die ermäßigte Unterrichtsgebühr plus. Die Zusatzangebote (s. Pkt. d) sind kostenlos. Auch wer zusätzlich Unterricht in einer Gruppe ab zwei Teilnehmenden erhält, zahlt die Unterrichtsgebühr plus. Mit der Unterrichtsgebühr plus fördert die Musikschule ausdrück- lich eine vielseitige musikalische Ausbildung ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Tarife der Unterrichtsgebühr plus reduzieren sich wie folgt: Dauer Jahresgebühr plus Monatsrate plus 30 Min./Woche 714,00 € 59,50 € Einzelunterricht 45 Min./Woche 1.068,00 € 89,00 € Gebühr für Klavierunterricht 30 Min./Woche 762,00 € 63,50 € Einzelunterricht 45 Min./Woche 1.140,00 € 95,00 € c) Unterricht für Erwachsene (18 Jahre und älter) Dauer Jahresgebühr Monatsrate 30 Min./Woche 1.066,80 € 88,90 € 45 Min./Woche 1.596,00 € 133,00 € Einzelunterricht 45 Min. 14-tägig 798,00 € 66,50 € 45 Min./Woche 772,80 € 64,40 € 2er-Gruppe 60 Min./Woche 1.033,20 € 86,10 € 3er-Gruppe 45 Min./Woche 604,80 € 50,40 € 4er- bis 6er-Gruppe 45 Min./Woche 470,40 € 39,20 € 7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 396,60 € 30,80 € Gebühr für Klavierunterricht 30 Min./Woche 1.134,00 € 94,50 € 45 Min./Woche 1.696,80 € 141,40 € Einzelunterricht 45 Min. 14-tägig 834,00 € 69,50 € 45 Min./Woche 823,20 € 68,60 € 2er-Gruppe 60 Min./Woche 1.100,40 € 91,70 € Ermäßigungen • Bei Kindergeldbezug Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und Jugendli- che (s. Punkt b), soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuwei- sen. Dies gilt auch für Ensemble- und Ergänzungsfächer. • Kostenloser Ensembleunterricht Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote mitmachen, ist die Teilnah- me an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Pkt. d). • Unterrichtsgebühr plus: Ermäßigung des Einzelunterrichts Wer zusätzlich zum Einzelunterricht ein Ensemblefach oder Ergänzungsfach belegt, zahlt die ermäßigte Unterrichtsgebühr plus. Die Zusatzangebote (s. Pkt. d) sind kostenlos. Auch wer zusätzlich Unterricht in einer Gruppe ab zwei Teilnehmenden erhält, zahlt die Unterrichtsgebühr plus. Mit der Unterrichtsgebühr plus fördert die Musikschule ausdrück- lich eine vielseitige musikalische Ausbildung ihrer Schülerinnen und Schüler. Die Tarife der Unterrichtsgebühr plus reduzieren sich wie folgt: Dauer Jahresgebühr plus Monatsrate plus 30 Min./Woche 999,60 € 83,30 € 45 Min./Woche 1.495,20 € 124,60 € Einzelunterricht 45 Min. 14-tägig 747,60 € 62,30 € Gebühr für Klavierunterricht 30 Min./Woche 1.066,80 € 87,30 € 45 Min./Woche 1.596,00 € 130,60 € Einzelunterricht 45 Min. 14-tägig 798,00 € 65,30 € d) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Kinder- und Jugendliche Erwachsene Jahresgebühr Monatsrate Jahresgebühr Monatsrate Chor ab 20 Teilnehmende 45 Min. pro Woche 90,00 € 7,50 € 102,00 € 8,50 € 60 Min. pro Woche 120,00 € 10,00 € 132,00 € 11,00 € 75 Min. pro Woche 150,00 € 12,50 € 162,00 € 13,50 € 90 Min. pro Woche 180,00 € 15,00 € 192,00 € 16,00 € Ensemble 10 bis 19 Teilnehmende 180,00 € 15,00 € 192,00 € 16,00 € 20 und mehr Teilnehmende 144,00 € 12,00 € 156,00 € 13,00 € Musik hören und verstehen (Ergänzungsfach) 264,00 € 22,00 € 276,00 € 23,00 € Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten. Außer- dem gilt bei Einzelunterricht die günstigere Unterrichtsgebühr plus, wenn zusätzlich zum Un- terricht eines der hier genannten Angebote belegt wird. Auch die verbindliche und nachge- wiesene Teilnahme an einem externen Ensembleangebot gilt als Zusatzangebot (s. auch Unterrichtsgebühr plus unter Pkt. b und c). e) Gebühren für Leih-Instrumente Dauer Jahresgebühr Monatsrate Violine (1/8, 1/4, 1/2, 3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), Cello (1/8, 1/4, 1/2, 3/4 ), Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2 ), Querflöte (Anfänger), Kornett 1. bis 3. Jahr 138,00 € 11,50 € 1. Jahr 138,00 € 11,50 € 2. Jahr 150,00 € 12,50 € Trompete, Blockflöte, Gitarre, Oud 3. Jahr 186,00 € 15,50 € 1. u. 2. Jahr 162,00 € 13,50 € Querflöte, Horn, Posaune 3. Jahr 198,00 € 16,50 € 1. Jahr 162,00 € 13,50 € 2. Jahr 186,00 € 15,50 € Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1), Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott, Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe, Akkordeon 3. Jahr 234,00 € 19,50 € Bongo 1. u. 2. Jahr 48,00 € 4,00 € Keyboard 1. u. 2. Jahr 162,00 € 13,50 € Abrechnung Die Gebühr für Leih-Instrumente wird zusammen mit d er Unterrichtsgebühr mit dem Jahres- gebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berech net, d. h. eine Rückgabe des Instru- mentes ist monatsweise möglich.
Anlage 3 Gebuehrensatzung
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Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik § 1 Art und Höhe der Gebühren (1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung 1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsge- bühren), 2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erfor- derliche besondere Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (Aufnahmege- bühren), 3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vor- zeitigen Abmeldung eines Schülers erforderli- che besondere Verwaltungstätigkeit der West- fälischen Schule für Musik (Abmeldegebüh- ren), 4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebühren für Leihinstrumente) erhoben wer- den. (2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anlie- genden Tarif. § 2 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Elter n der minderjährigen Schüler. Mehrere Gebühren- pflichtige haften als Gesamtschuldner. § 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung (1) Die Gebühr nach §1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahres - gebühr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 01. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der Auftei- lung des Schuljahres in Semester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 01.02. bis zum 31.07. und 01.08. bis 31.01. eines Jahres zu entrichten. Je Semester wird die Gebühr in 2 Raten gezahlt, so- dass sich als Zahlungstermine der 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines Jahres ergeben. Auf Wunsch ist auch eine mo- natliche Zahlungsweise möglich. Sofern ein Schüler während eines laufenden Semesters aufgenommen wird, hat zum nächsten Zahlungs- termin eine entsprechende anteilige Entrichtung der Gebühr zu erfolgen. Die nach Ausscheiden aus dem Musikschulverhältnis noch zu ent- richtenden Gebühren werden an dem auf den Tag des Ausscheidens folgenden Tag insgesamt fällig. (2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit d er Anmeldung des Schülers. (3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, soba ld ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung eines Schülers wegen einer direkten Neubesetzung des frei werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen wird. (4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt di e Gebührenpflicht mit dem 01. des Monats, in dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu en t- richtenden Beträge einen Abgabenbescheid. § 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung (1) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr er- hoben. Davon sind Schüler, Auszubildende, Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und Studenten bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kin- dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ge- zahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kin- dergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. (2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musik- schule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren a) für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebühr b) für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebühr c) für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebühr d) für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie um 80 % der Gebühr Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Ju- gendlichen und Erwachsenen, soweit und solange für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der An- spruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musik- schule nachzuweisen. Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unter- richtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als erstes. (3) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härt e- fällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung verlängert werden. Anlage 3 (alt!) (4) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjah- res an mehr als 3 Unterrichtstagen aus, erfolgt die anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im folgenden Quartal. § 5 Fördermaßnahmen (1) Besonders bedürftigen bzw. begabten Schülerinnen und Schülern können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel Stipendien gewährt werden. Über Stipendienanträge entscheidet eine von der Schul- leitung eingesetzte Kommission. (2) Der Unterricht in den Elementarfächern und im Kinder- und Jugendchor ist für Personen, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII be- ziehen kostenfrei, soweit entsprechende Plätze vorhanden sind. (3) Auf Vorschlag der Fachbereichsleitungen kann die Westfälische Schule für Musik besonders be- gabten und leistungsfähigen Schülerinnen und Schülern ein Stipendium gewähren. Dieses Leis- tungsstipendium deckt die Kosten für Förder- maßnahmen/Unterrichtsangebote, die den in der Regel selbst finanzierten Hauptfachunterricht er- gänzen. § 6 Dauer des Unterrichts Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist di e Unterrichtseinheit von 45 Minuten. In den Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung beträgt die Unter- richtseinheit 60 Minuten. § 7 Geltungsbereich Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten nicht für Angebote im Projektbereich und das Modellprojekt JEKI (Jedem Kind ein Instrument). Im Projektbereich werden jeweils gesonderte Ver- einbarungen zwischen Kursleiter/Kursleiterin und Musikschule sowie zwischen Kurs- teilnehmer/Kursteilnehmerin und Musikschule getroffen. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.02.2011 in Kraft.
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: mehrheitlich beschlossen
Zur SitzungBeschluss: ohne Beschlussfassung geschoben
Zur SitzungDetails
- Vorlagen-Nr.
- V/0708/2013
- Typ
- Vorlagen
- Datum
- 11.09.2013
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37