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V/0708/2013

Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik

Vorlagen 11.09.2013

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Anlage 1 Satzung zur Aenderung der Gebuehrensatzung und Schulordnung

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Beschlussvorlage

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Anlage 5 Gebuehrenvergleich

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Anlage 2 Schulordnung

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Anlage 4 Gebuehrenuebersicht

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Anlage 3 Gebuehrensatzung

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Anlage 1 Satzung zur Aenderung der Gebuehrensatzung und Schulordnung

17867 Zeichen

Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und der 
Schulordnung sowie des Gebührentarifs der Westfälische 
Schule für Musik 
 
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in 
der Fassung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV 2023), zuletzt geändert durch 
Gesetz vom 09.04.2013 (GV. NRW S. 194), sowie der §§ 1, 2 und 4 des 
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 
(GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. 
NRW S. 687), hat der Rat der Stadt Münster die nachstehende Satzung zur Änderung 
zur Gebührensatzung und Schulordnung am ........... beschlossen: 
 
Art. 1 Die Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik 
wird wie folgt neu gefasst:  
 
§ 1 Aufgabe der Musikschule 
Die Musikschule führt Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran und fördert sie 
individuell. Darüber hinaus will die Musikschule besondere Begabungen frühzeitig erkennen und 
angemessen ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte orientieren sich am Strukturplan und 
den Rahmenlehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen - VdM -. 
§ 2 Unterrichtsangebote 
Die Westfälische Schule für Musik bietet an 
(1) Elementare Musikerziehung  
• für Vorschulkinder: Musikzwerge und Musikalische Früherziehung  
• für Grundschulkinder: Musikalische Grundausbildung, JEKISS-Chor und 
Instrumentenkarussell 
Unterrichtsform: Gruppenunterricht 
(2) Instrumental- und Vokalausbildung  
Unterrichtsformen: Einzel-, Gruppen- und Klassenunterricht 
(3) Ensemble-Ausbildung 
Kammermusik mit verschiedenen Ensembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, Bands, Combos und 
Orchester 
(4) Musiktheoretische Ausbildung 
Gehörbildung, Musiklehre, Musiktheorie 
(5) Studienvorbereitende Ausbildung/Jugendakademie 
Studienvorbereitung, Begabtenförderung 
(6) Projektbereich   
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, Workshops und Projekte (siehe § 9) 
Anlage 1

§ 3 Unterricht 
(1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Musikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme am 
Unterricht verpflichtet. 
(2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeignetes 
Instrument zur Verfügung haben. 
(3) Allen Schülerinnen und Schülern wird die Teilnahme an mindestens einem Ensemble der 
Musikschule empfohlen bzw. einem anderen ergänzenden Unterrichtsangebot. Nach Familie und 
Schule hat die Teilnahme am Unterricht sowie den empfohlenen Ensembles Priorität. Die 
Zusammenstellung der Ensembles erfolgt durch die Fachlehrkräfte. 
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krankheit hat der Schüler / die Schülerin bzw. die Eltern 
unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, den Lehrer / die Lehrerin oder das Sekretariat zu 
benachrichtigen. Versäumte Unterrichtsstunden werden nach Möglichkeit nachgegeben, wenn 
mindestens zwei 
 Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist und der Schulbetrieb dies zulässt. 
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung einer Lehrkraft oder aufgrund eines 
unvorhergesehenen Ereignisses aus, so besteht kein Anspruch auf Nachholung des Unterrichtes. 
Eventuelle Ansprüche auf eine Ermäßigung des Schulgeldes werden durch die Gebührensatzung 
geregelt. 
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichtes. 
§ 4 Schuljahr 
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des 
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in zwei Semester: 
• 1. Semester: 1. August bis 31. Januar  
• 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. 
(2) Die Erteilung von Unterricht an "beweglichen" Ferientagen ist gebunden an die Verfügbarkeit 
von Unterrichtsräumen an allgemein bildenden Schulen. 
(3) Die Erteilung von Unterricht an regionalen Feiertagen (z. B. Rosenmontag) ist abhängig von 
den Regelungen, die für den gesamten Bereich der Stadtverwaltung Münster getroffen werden.   
§ 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung 
(1) An- und Abmeldung bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung zu richten. Sie 
werden durch die Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Bei Minderjährigen ist die 
schriftliche Zustimmung einer gesetzlichen Vertreterin / eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. 
Über Aufnahme, Klasseneinteilung sowie Unterrichtsform (Einzel- / Gruppen- / 
Ensembleunterricht) entscheidet die Schulleitung nach Abstimmung mit Eltern und Schülern im 
Rahmen freier Kapazitäten sowie nach pädagogischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf 
Aufnahme besteht nicht. Im Laufe der Ausbildung kann eine Änderung der Unterrichtsform 
sinnvoll und notwendig sein. 
(2) Anmeldungen zum Instrumental- und Vokalunterricht sind auch während des laufenden 
Schuljahres möglich. Eine Aufnahme erfolgt in der Regel zu Semesterbeginn. Während des 
Semesters ist eine Aufnahme nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule 
gegeben sind.

(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines Semesters möglich. Sie müssen der Musikschule 
spätestens zwei Monate vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Fällen kann die 
Leiterin / der Leiter der Musikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen Fällen gehören z.B. 
Wegzug oder Krankheit. Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn der frei 
werdende Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden kann. 
(4) In den Fächern der Elementaren Musikerziehung "Musikzwerge", "Musikalische 
Früherziehung", "Musikalische Grundausbildung" und „JEKISS-Chor“ ist es möglich, das 
Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes ohne 
Angabe von Gründen durch Kündigung zu beenden. 
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazität lange Wartezeiten zu vermeiden, kann der 
Unterrichtsvertrag bei Erreichen der Leistungsgrenze oder auch, wenn eine regelmäßige 
Einzelbetreuung durch eine Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich ist, von der Westfälischen 
Schule für Musik spätestens zwei Monate vor Ende des Semesters gekündigt werden. Nach 
Möglichkeit wird ein Alternativangebot unterbreitet. 
§ 6 Ausschluss 
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausreichende Entschuldigung sowie offensichtlich mangelhafte 
Unterrichtsvorbereitung können im Wiederholungsfalle nach vorausgegangener Verwarnung den 
Ausschluss von der Schule zur Folge haben. 
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung der Schulordnung bzw. der jeweils gültigen 
Hausordnung können nach vorausgegangener Verwarnung den Ausschluss nach sich ziehen. 
§ 7 Gebühren 
Für den Unterricht und die Bereitstellung von Instrumenten werden Gebühren nach einer 
besonderen Gebührensatzung erhoben. 
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis 
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines Vorspieles für alle Schülerinnen und Schüler in der 
Instrumental- und Vokalausbildung ein vergleichendes Bild ihrer individuellen Jahresentwicklung 
und des momentanen Leistungsstandes entworfen. Am Jahresvorspiel nehmen alle Schülerinnen 
und Schüler teil, die mindestens seit einem Jahr von der gleichen Lehrerin / dem gleichen Lehrer 
unterrichtet werden. Für erwachsene Schülerinnen und Schüler ist die Teilnahme am 
Jahresvorspiel freiwillig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den Jahresvorspielen kann ein 
beratendes Gespräch zwischen dem Lehrer / der Lehrerin und dem Schüler / der Schülerin bzw. 
ihren gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen 
Leistungsstand und gibt gegebenenfalls Empfehlungen für die weitere Förderung. 
§ 9 Geltungsbereich 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 8 gelten nicht für Angebote im Projektbereich. Hier 
werden jeweils gesonderte Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule, sowie durch 
Vermittlung der Musikschule zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen.  
§ 10 Hausordnung 
Die Hausordnung des jeweiligen Unterrichtsortes ist zu beachten. 
§ 11  Inkraftreten 
Diese Schulordnung tritt am 01.02.2014 in Kraft.

Art. 2 Die Gebührensatzung nebst anhängendem Gebühren-
tarif der Westfälischen Schule für Musik werden wie folgt neu 
gefasst.  
§ 1 Art und Höhe der Gebühren 
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die Kosten, die als Gegenleistung  
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsgeb ühren),  
2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erforder liche besondere Verwaltungstätigkeit der 
Westfälischen Schule für Musik (einmalige Aufnahmegebühr),  
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vorzeiti gen Abmeldung erforderliche besondere 
Verwaltungstätigkeit der Westfälischen Schule für Musik (Abmeldegebühr),  
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes (Gebü hren für Leihinstrumente) erhoben 
werden. 
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Tarif. 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Eltern der minderjährigen Schüler. Mehrere 
Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
(1) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahresgebühr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 
1. des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der 
Aufteilung des Schuljahres in Semester ist die Gebühr für die Zeiträume vom 1.2. bis zum 31.7. 
und 1.8. bis 31.1. eines Jahres zu entrichten. Die Beträge sind laufend zum 1. eines jeden 
Monats fällig.   
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit der Anmeldung des Schülers. 
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, sobald ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung 
eines Schülers wegen einer direkten Neubesetzung des freiwerdenden Unterrichtsplatzes 
zugelassen wird. 
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt die Gebührenpflicht mit dem 1. des Monats, in 
dem das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin 
zu entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt 
entsprechend. 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu entrichtenden Beträge einen Abgabenbescheid. 
 
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung 
(1) Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100 %ige Ermäßigung für Angebote im 
Bereich der elementaren Musikerziehung. Für die Bereiche Instrumental-/Vokalunterricht und 
Ensembleunterricht/Ergänzungsfächer wird Inhaber/innen des Münsterpasses eine 50%ige 
Ermäßigung gewährt.  
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigen sich die 
Unterrichtsgebühren

1. für das zweite Kind der Familie um 20 % der Gebü hr,  
2. für das dritte Kind der Familie um 40 % der Gebü hr,  
3. für das vierte Kind der Familie um 60 % der Gebü hr,  
4. für das fünfte und jedes weitere Kind der Famili e 80 % der Gebühr. 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene, soweit und solange für 
sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der 
Anspruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für Kinder und Jugendliche auf Anfrage der 
Musikschule nachzuweisen. 
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen 
Unterrichtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das Kind mit der höchsten Gesamtgebühr 
zählt als erstes. 
(3) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr 
erhoben. Davon sind junge Erwachsene bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kindergeld nach dem 
Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den 
jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen. 
(4) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härtefällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende 
des jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums stunden. In Ausnahmefällen kann die 
Stundung verlängert werden. 
(5) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu vertretenden Gründen im Laufe des 
Kalenderjahres an mehr als drei Unterrichtstagen aus, erfolgt die anteilige Erstattung der 
Unterrichtsgebühren im folgenden Quartal. 
§ 5 Fördermaßnahmen 
Im Rahmen der Jugendakademie fördert die Westfälische Schule für Musik gemeinsam mit der 
Musikhochschule bis zu 30 Schülerinnen und Schüler, die sich über eine Aufnahmeprüfung 
qualifizieren. Die Förderung beinhaltet in der Regel eine kostenfreie Aufstockung des bezahlten 
Hauptfachunterrichtes von 45 Minuten um 15 Minuten, das kostenlose Angebot eines zweiten 
Instrumental- oder Vokalfaches sowie weitere kostenfreie Ergänzungsfächer.  
§ 6 Dauer des Unterrichtes 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist die Unterrichtseinheit von 45 Minuten. In den 
Fächern Musikalische Früherziehung und Musikalische Grundausbildung beträgt die 
Unterrichtseinheit 60 Minuten.  
§ 7 Geltungsbereich  
(1) Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 gelten nicht für Angebote im Projektbereich 
und das Projekt Jedem Kind ein Instrument (JeKi). Im Projektbereich werden jeweils gesonderte 
Vereinbarungen zwischen Kursleitung und Musikschule sowie durch Vermittlung der Musikschule 
zwischen Kursteilnehmenden und Kursleitung getroffen. 
(2) Die Gebühren für das Projekt Jeki werden durch die Landesregierung NRW festgelegt, daher 
gelten die Bestimmungen der §§ 1 bis 5 hierfür ebenfalls nicht. 
§ 8 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.02.2014 in Kraft.

Anhang 
Der neugefasste Gebührentarif der Westfälischen Schule für 
Musik:  
Gebühren   
Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person.  
Aufnahme-/Abmeldegebühr  
Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmal 12,00 €. Wird durch die Westfälischen Schule für 
Musik eine vorzeitige Abmeldung zugelassen, ist eine Abmeldegebühr von 12,00 € fällig. 
A) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren 
 Teilnehmerzahl  Jahresgebühr Monatsrate 
5 - 6 300,00 €  25,00 € 
Musikzwerge  
45 Min. pro Woche  
mit Begleitperson  
Laufzeit: 1 Jahr  
 7 - 8 252,00 €
 21,00 € 
6 - 9 300,00 €  25,00 € 
Musikalische Früherziehung  
60 Min. pro Woche  
Laufzeit: 2 Jahre  
 
10 - 15 252,00 €
 21,00 € 
6 - 9 300,00 €  25,00 € 
Musikalische Grundausbildung  
60 Min. pro Woche  
Laufzeit: 1 Jahr 
 
10 - 15 252,00 €
 21,00 € 
JEKISS-Chor  
45 Min. pro Woche ab 15 78,00 €
 6,50 € 
Instrumentenkarussell  
45 Min. pro Woche  
inkl. Leihgebühr für die Instrumente  
Laufzeit: 6 Monate 4 
für 6 Monate: 
 
219,00 € 36,50 € 
Regelungen 
Für alle Angebote – mit Ausnahme des Instrumentenkarussells – gilt: Eltern haben ein 
Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. und des 2. 
Unterrichtsmonats abmelden.  
Inhaber/innen des Münsterpasses erhalten eine 100%ige Ermäßigung auf alle Angebote. 
Der Unterricht für die Begleitperson in der Unterrichtsform Musikzwerge ist kostenlos, sie zahlt 
nur die Aufnahmegebühr.

B) Instrumental- und Vokalunterricht 
  
 Dauer Jahresgebühr  Monatsrate  
30 Min./Woche 744,00 €  62,00 € Einzelunterricht  
45 Min./Woche 1.092,00 €  91,00 € 
2er-Gruppe 45 Min./Woche 612,00 €  51,00 € 
3er-Gruppe 45 Min./Woche 456,00 €  38,00 € 
4er- bis 6er-Gruppe   45 Min./Woche 384,00 €  32,00 € 
7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 288,00 €  24,00 € 
Klassenunterricht  
an allgemein 
bildenden Schulen 
in Absprache mit den Schulen 
 
9,00 – 36,00 € 
Regelungen für Kinder und Jugendliche 
• Für Inhaber/-innen des Münsterpasses 
    Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt. 
 
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günstigere 
Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %,  
beim dritten   Kind um 40 %,  
beim vierten  Kind um 60 %,  
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. 
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist  
     die Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Punkt C) kostenlos. 
 
Regelungen für Erwachsene 
• Erwachsenenzuschlag 
Für Erwachsene wird ein Zuschlag auf die Unterrichtsgebühr in Höhe von 40 % erhoben. 
• Bei Kindergeldbezug  
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und Jugendliche, 
soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt wird. Der Anspruch auf 
Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuweisen.   
 
• Bei Inhaber/-innen des Münsterpasses  
Es wird eine 50%ige Ermäßigung auf alle Unterrichtsangebote gewährt.   
• Kostenloser Ensembleunterricht   
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote teilnehmen, ist die Teilnahme an 
Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Punkt C). 
• Zusätzliches Unterrichtsangebot  
Erwachsene Schüler/innen haben außerdem die Möglichkeit 45 Min./14tägig Einzelunterricht 
zum Preis von 71,40 € zu wählen.

C) Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer 
 
 Jahresgebühr Monatsrate 
Chor,  45 Min. 
 60 Min. 
 75 Min. 
90,00 €
 
120,00 € 
150,00 € 
7,50 € 
10,00 € 
12,50 € 
 2 bis   9 Teilnehmende Gebühren richten sich nach den 
Tarifen für Gruppenunterrichte  
10 bis 19 Teilnehmende 180,00 €  15,00 € 
20 und mehr Teilnehmende 144,00 €  12,00 € 
Musik hören und verstehen 264,00 €  22,00 € 
 
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten.  
 
D) Ge bühren für Leih-Instrumente 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
1. Jahr  120,00 € 10,00 € 
2. Jahr  144,00 € 12,00 € 
Violine (1/8, 1/4, 1/2,  3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), 
Cello (1/8, 1/4,  1/2, 3/4 ),  
Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2),  
Querflöte (Anfänger), Kornett, 
Trompete, Blockflöte, Gitarre, Oud, Keyboard 
3. Jahr 
 168,00 € 14,00 € 
1. Jahr  168,00 € 14,00 € 
2. Jahr  192,00 € 16,00 € 
Querflöte, Horn, Posaune, 
Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1),  
Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott, 
Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe,  
Akkordeon, Stagepiano 
3. Jahr 
 216,00 € 18,00 € 
Bongos, etc. 1. u. 2. Jahr  60,00 € 5,00 € 
Abrechnung 
Die Gebühr für Leih-Instrumente wird zusammen mit der Unterrichtsgebühr mit dem 
Jahresgebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berechnet, d. h. eine Rückgabe des 
Instrumentes ist monatsweise möglich.

Beschlussvorlage

3474 Zeichen

V/0708/2013 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Westf. Schule für Musik 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik 
 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung Vorberatung 
12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften Vorberatung 
13.11.2013 Hauptausschuss Vorberatung 
13.11.2013 Rat Entscheidung 
 
 
Beschlussvorschlag: 
I. Sachentscheidung: 
 
 
Die Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und der Schulordnung der Westfälischen Schule 
für Musik (Anlage 1) wird beschlossen.  
 
 
II. Finanzielle Auswirkungen: 
 
 
Teilergebnisplan 
 
 Nr. Bezeichnung Haush.- 
jahr 
Betrag 
€ 
Bemerkungen 
 
Produktgruppe 0403 Westfälische Schule für 
Musik 
   
Zeile 04 Öffentlich-rechtliche Leis-
tungsentgelte  
2014 1.960.000 - 12.500 
 
 
Die zur Finanzierung erforderlichen Ermächtigungen sind im Haushaltsplan-Entwurf bei der o. g. 
Produktgruppe hinsichtlich der Reduzierung um 12.500 € noch nicht veranschlagt: Es wird zur 
Kenntnis genommen, dass die Beschlussausführung unter dem Vorbehalt steht, dass der Rat im 
Rahmen der Haushaltssatzung 2014 bzw. der mittelfristigen Ergebnis und Finanzplanung die 
Ermächtigungen bereitstellt. 
 
 
Vorlagen-Nr.: 
  
V/0708/2013 
Auskunft erteilt: 
Herr Hermanns 
Ruf: 
9 81 03 14 
E-Mail: 
Hermanns@stadt-muenster.de  
Datum: 
10.09.2013 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0708/2013 
 
 
 
 
Begründung: 
 
1. Ausgangslage 
 
Die Westfälische Schule für Musik (WSfM)  war mit Entscheidung des Rates vom 07.11.2012 b e-
auftragt worden, eine sozial gestaffelte und vereinfachte Gebührenordnung vorzulegen. Aus den 
am 28.05.2013 dem ASW vorgestellten Modellen hat sich der Rat am 12.06.2013 für die Variante 
entschieden, die den Münsterpass als wesentlichen Ermäßigungsbestand zugrunde legt. Darau f-
hin mussten Schulor dnung und Gebührensatzung entsprechend angepasst werden, was h iermit 
geschieht. 
 
 
2. Umsetzung 
 
Der Gebührentarif wird entsprechend des beschlossenen Vorschlages zum 01.02.2014 umgestellt.  
 
Entsprechend der in der Vorlage V/298/2013 geschilderten möglichen finanziellen Auswirkungen  
wird durch die WSfM im Ausschuss für Schule und Weiterbildung hierüber halbjährlich berichtet 
werden.  
 
Die wesentlichen Änderungen innerhalb der Schulordnung bestehen aus der zusätzlichen E r-
wähnung der Unterrichtsangebote JEKISS -Chor, Instrumentenkarussell und Studienvorbereitende 
Ausbildung in § 2 (1)  und (5) sowie der Nennung des Rosenmontages als Beispiel in § 4 (3).  Im § 
5 (3) wurden die Unterrichtsangebote Musikzwerge und JEKISS -Chor zur Vervollständigung e r-
gänzt.  
 
Neu in der Gebührensatzung ist die grundsätzliche Einführung der m onatlichen Fälligkeit und 
damit der Verzicht auf die Quartalszahlungen  (§ 3). Die zentrale Neuerung besteht in der Einfü h-
rung der Ermäßigung für Inhaber/innen des Münsterpasses (§ 4). Schließlich wird die Förderstru k-
tur der Jugendakademie erstmals in ihren Grundzügen beschrieben (§ 5).  
 
 
 
 
 
I. V. 
 
 
Dr. Hanke 
Stadträtin 
 
 
 
Anlagen: 
(1) Satzung zur Änderung der Gebührensatzung und Schulordnung für die Westfälische  
      Schule für Musik  
(2) Schulordnung der Westfälischen Schule für Musik (Stand 01.02.2013) 
(3) Gebührensatzung für die Westfälischen Schule für Musik (Stand: 01.02.2011) 
(4) Gebührenübersicht der Westfälischen Schule für Musik (Stand: 01.02.2013) 
(5) Gebührenvergleich

- 3 - 
V/0708/2013

Anlage 5 Gebuehrenvergleich

3021 Zeichen

Anlage 5 
 
 
Gebührenvergleich für Unterricht pro Monat 
 
Dargestellt sind hier nur die finanziell besonders bedeutsamen Gebührenpositionen für Gruppen- und Einzelunterricht, 
so wie sie zu Zeit noch gelten (alt) und dem beschlossenen Modell 2 aus der Ratsvorlage V/298/2013/1. Erg. 
Entsprechend dem vorgenannten Beschluss wird Inhaber/innen des Münsterpasses auf Angebote im 
Elementarunterricht eine 100%ige Ermäßigung und auf Instrumental-/Vokal-/Ensembleunterricht eine 50%ige 
Ermäßigung gewährt.  
 
Die Gebühren im Elementarbereich wurden pauschal um 0,50 € erhöht. Eine Ausnahme bildet der JEKISS-Chor. Hier 
wird eine Gebührenerhöhung nicht in Betracht gezogen.  
 
Zur Vereinfachung der Gebührenordnung wurde auf die erhöhte Gebühr für Tasteninstrumente, das gesamte 
Gebührenmodell „Unterricht plus“ verzichtet, außerdem wurde im Bereich der Leihinstrumente die Zahl der 
Gebührenstufen von sechs auf drei halbiert. Da die Gebühr für „Unterricht plus“  die eigentliche Standardgebühr war, 
ist in der unten stehenden Gegenüberstellung der Vergleich zu dieser Gebühr zu ziehen (s. Pfeile) 
  
 
Unterrichtsart (1 Unterrichtseinheit pro Schulwoche)                        
   Gebühren 
   alt neu 
1a.  Musikzwerge ab 6 Teilnehmende plus Elternteil 45 min .  20,50 € 21,00 € 
1b. Musikzwerge 5 Teilnehmende plus Elternteil 45 min.  24,50 € 25,00 € 
2a.  Musikalische Früherziehung ab 10 Teilnehmende 60 min.  20,50 € 21,00 €  
2b.  Musikalische Früherziehung  6 - 9  Teilnehmende 60 mi n.  24,50 € 25,00 € 
3a.  Musikalische Grundausbildung ab 10 Teilnehmende 60 m in.  20,50 € 21,00 € 
3b.  Musikalische Grundausbildung   6 - 9 Teilnehmende 60  min.  24,50 € 25,00 € 
4.  JEKISS-Chor 45 min.  6,50 € 6,50 € 
5.  IKARUS (Instrumentenkarussell) 45 min.  36,00 € 36,50 € 
6.  Gruppenunterricht 7 –  9 Teilnehmende 45 min.  22,00 € 24,00 € 
7.  Gruppenunterricht 4 –  6 Teilnehmende 45 min.  28,00 € 32,00 € 
8.  Gruppenunterricht 3 Teilnehmende 45 min.  36,00 € 38,00 € 
9a.  Gruppenunterricht 2 Teilnehmende 45 min.  46,00 € 51,00 € 
9b.  Gruppenunterricht 2 Teilnehmende 60 min.  61,50 € entfällt  
9c.  Gruppenunterricht 2 Teilnehmende Klavier 45 min.  49,00 € entfällt  
9d.  Gruppenunterricht 2 Teilnehmende Klavier 60 min.  65,50 € entfällt  
8.  Einzelunterricht 14-tägig (nur für Erwachsene) 45 m in.  66,50 € 71,40 € 
9a.  2/3 Std. Einzelunterricht 30 min.  63,50 € 62,00 €  
9b.  2/3 Std. Einzelunterricht plus  30 min.  59,50 € entfällt  
9c.  2/3 Std. Einzelunterricht Klavier 30 min.  67,50 € entfällt  
9d.  2/3 Std. Einzelunterricht plus  Klavier 30 min.  63,50 € entfällt  
10a.  1,0 Std. Einzelunterricht 45 min.  95,00 € 91,00 € 
10b.  1,0 Std. Einzelunterricht plus  45 min.  89,00 € entfällt  
10c.  1,0 Std. Einzelunterricht Klavier 45 min.  101,00 € entfällt  
10d.  1,0 Std. Einzelunterricht plus  Klavier 45 min.  95,00 € entfällt  
11.  Klassenunterricht … nach Teilnehmerzahl in  
Absprache mit den allgemein bildenden Schulen 
 9,00 - 36,00 € 9,00  - 36,00 € 
 
 
 
 
 
 
 
 
       …

Anlage 2 Schulordnung

7096 Zeichen

Schulordnung 
der Westfälischen Schule 
für Musik der Stadt Münster  
§ 1 
Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, 
Jugendliche und Erwachsene an die Musik 
heranzuführen und individuell zu fördern. 
Darüber hinaus will sie besondere Bega- 
bungen frühzeitig erkennen und - ihren 
Merkmalen entsprechend - angemessen 
ausbilden. Die Unterrichtsziele und -inhalte 
orientieren sich am Strukturplan und den 
Rahmenlehrplänen des Verbandes deut- 
scher Musikschulen - VdM -. 
§ 2 Unterrichtsangebote 
Die Westfälische Schule für Musik bietet an 
(1) Elementare Musikerziehung  
• für Vorschulkinder: Musikzwerge und 
Musikalische Früherziehung  
• für Grundschulkinder: Musikalische 
Grundausbildung und JEKISS 
Unterrichtsform: Klassenunterricht 
(2) Instrumental- und Vokalausbildung  
Unterrichtsformen: Gruppen-, Partner- und 
Einzelunterricht 
(3) Kommunikative Musizierformen 
Kammermusik mit verschiedenen En- 
sembles, Sing- und Spielkreise, Chöre, 
Bands, Combos und Orchester 
(4) Theoretische Ausbildung 
Gehörbildung Musiklehre Musiktheorie 
(5) Studienvorbereitende Ausbil- 
dung/Jugendakademie  
(6) Projektbereich   
Zeitlich begrenzte Angebote: Kurse, 
Workshops und Projekte (siehe § 9) 
§ 3 Unterricht 
(1) Alle Schülerinnen uns Schüler der Mu- 
sikschule sind zur regelmäßigen Teilnahme 
am Unterricht verpflichtet. 
(2) Alle Schülerinnen und Schüler müssen 
bei Aufnahme des Unterrichtes ein geeig- 
netes Instrument zur Verfügung haben. 
(3) Allen Schülerinnen und Schülern wird 
die Teilnahme an mindestens einem En- 
semble der Musikschule empfohlen bzw. 
einem anderen ergänzenden Unterrichts- 
angebot. Nach Familie und Schule hat die 
Teilnahme am Unterricht sowie den emp- 
fohlenen Ensembles Priorität. Die Zusam- 
menstellung der Ensembles erfolgt durch 
die Fachlehrkräfte. 
(4) Bei Unterrichtsversäumnis oder Krank- 
heit hat der Schüler / die Schülerin bzw. die 
Eltern unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes 
Zögern, den Lehrer / die Lehrerin oder das 
Sekretariat zu benachrichtigen. Versäumte 
Unterrichtsstunden werden nach Möglich- 
keit nachgegeben, wenn mindestens zwei 
 
Unterrichtstage vorher Mitteilung erfolgt ist 
und der Schulbetrieb dies zulässt. 
(5) Fällt der Unterricht infolge Verhinderung 
einer Lehrkraft oder aufgrund eines unvor- 
hergesehenen Ereignisses aus, so besteht 
kein Anspruch auf Nachholung des Unter- 
richtes. Eventuelle Ansprüche auf eine Er- 
mäßigung des Schulgeldes werden durch 
die Gebührensatzung geregelt. 
(6) Eine Aufsicht besteht nur während des 
Unterrichtes. 
§ 4 Schuljahr 
(1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt 
am 1. August und endet am 31. Juli des 
darauffolgenden Jahres. Es gliedert sich in 
zwei Semester: 
• 1. Semester: 1. August bis 31. Januar  
• 2. Semester: 1. Februar bis 31. Juli. 
(2) Die Erteilung von Unterricht an "beweg- 
lichen" Ferientagen und regionalen Feierta- 
gen (Rosenmontag) ist gebunden an die 
Verfügbarkeit von Unterrichtsräumen an 
allgemeinbildenden Schulen. 
§ 5 Aufnahme, Austritt und Kündigung 
(1) An- und Abmeldung bedürfen der 
Schriftform und sind an die Verwaltung zu 
richten. Sie werden durch die Bestätigung 
der Musikschule rechtswirksam. Bei Min- 
derjährigen ist die schriftliche Zustimmung 
einer gesetzlichen Vertreterin / eines ge- 
setzlichen Vertreters erforderlich. Über Auf- 
nahme, Klasseneinteilung sowie Unter- 
richtsform (Einzel- / Gruppen- / Ensemble- 
unterricht) entscheidet die Schulleitung 
nach Abstimmung mit Eltern und Schülern 
im Rahmen freier Kapazitäten sowie nach 
pädagogischen Gesichtspunkten. Ein An- 
spruch auf Aufnahme besteht nicht. Im Lau- 
Anlage 2 
(alt!)

fe der Ausbildung kann eine Änderung der 
Unterrichtsform sinnvoll und notwendig 
sein. 
(2) Anmeldungen zum Instrumental- und 
Vokalunterricht sind auch während des lau- 
fenden Schuljahres möglich. Eine Aufnah- 
me erfolgt in der Regel zu Semesterbeginn. 
Während des Semesters ist eine Aufnahme 
nur möglich, wenn die Voraussetzungen 
seitens der Musikschule gegeben sind. 
(3) Abmeldungen sind nur zum Ende eines 
Semesters möglich. Sie müssen der Musik- 
schule spätestens zwei Monate vorher 
schriftlich zugegangen sein. In begründeten 
Fällen kann die Leiterin / der Leiter der Mu- 
sikschule Ausnahmen zulassen. Zu diesen 
Fällen gehören z.B. Wegzug oder Krank- 
heit. Ausnahmen können außerdem zuge- 
lassen werden, wenn der frei werdende 
Unterrichtsplatz direkt neu besetzt werden 
kann. 
(4) In den Fächern der Elementaren Musi- 
kerziehung "Musikgarten", "Musikalische 
Früherziehung" und "Musikalische Grund- 
ausbildung" sowie dem Ensemblefach "Kin- 
der- und Jugendchor" ist es möglich, das 
Unterrichtsverhältnis innerhalb der ersten 
zwei Monate nach Beginn des Unterrichtes 
ohne Angabe von Gründen durch Kündi- 
gung zu beenden. 
(5) Um angesichts der begrenzten Kapazi- 
tät lange Wartezeiten zu vermeiden, kann 
der Unterrichtsvertrag bei Erreichen der 
Leistungsgrenze oder auch, wenn eine re- 
gelmäßige Einzelbetreuung durch eine 
Lehrkraft nicht mehr zwingend erforderlich 
ist, von der Westfälischen Schule für Musik 
spätestens zwei Monate vor Ende des Se- 
mesters gekündigt werden. Nach Möglich- 
keit wird ein Alternativangebot unterbreitet. 
§ 6 Ausschluss 
(1) Unterrichtsversäumnisse ohne ausrei- 
chende Entschuldigung sowie offensichtlich 
mangelhafte Unterrichtsvorbereitung kön- 
nen im Wiederholungsfalle nach vorausge- 
gangener Verwarnung den Ausschluss von 
der Schule zur Folge haben. 
(2) Wiederholte Verstöße gegen die Be- 
stimmung der Schulordnung bzw. der je- 
weils gültigen Hausordnung können nach 
vorausgegangener Verwarnung den Aus- 
schluss nach sich ziehen. 
§ 7 Gebühren 
Für den Unterricht und die Bereitstellung 
von Instrumenten werden Gebühren nach 
einer besonderen Gebührensatzung erho- 
ben. 
§ 8 Jahresvorspiel, Zeugnis 
Einmal im Schuljahr wird im Rahmen eines 
Vorspieles für alle Schülerinnen und Schü- 
ler in der Instrumental- und Vokalausbil- 
dung ein vergleichendes Bild ihrer individu- 
ellen Jahresentwicklung und des momenta- 
nen Leistungsstandes entworfen. An der 
Zwischenprüfung nehmen alle Schülerinnen 
und Schüler teil, die mindestens seit einem 
Jahr von der gleichen Lehrerin / dem glei- 
chen Lehrer unterrichtet werden. Für er- 
wachsene Schülerinnen und Schüler ist die 
Teilnahme an der Zwischenprüfung freiwil- 
lig. Im zeitlichen Zusammenhang mit den 
Jahresvorspielen kann ein beratendes Ge- 
spräch zwischen dem Lehrer / der Lehrerin 
und dem Schüler / der Schülerin bzw. ihren 
gesetzlichen Vertretern vereinbart werden. 
Ein Zeugnis dokumentiert den aktuellen 
Leistungsstand und gibt gegebenenfalls 
Empfehlungen für die weitere Förderung. 
§ 9 Geltungsbereich 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 3 - 
8 gelten nicht für Angebote im Projektbe- 
reich. Hier werden jeweils gesonderte Ver- 
einbarungen zwischen Kursleiter / Kurslei- 
terin und Musikschule sowie zwischen 
Kursteilnehmer / Kursteilnehmerin und Mu- 
sikschule getroffen.  
§ 10 Hausordnung 
Die Hausordnung des jeweiligen Unterricht- 
sortes ist zu beachten. 
§ 11 
Diese Schulordnung tritt am 1.2.2013 in 
Kraft.

Anlage 4 Gebuehrenuebersicht

7819 Zeichen

Gebührenübersicht  
der Gebührensatzung für die Westfälische Schule für Musik 
Stand: 01.02.2013 
Gebühren   
Alle Gebühren der Musikschule verstehen sich pro Person.  
Aufnahmegebühr  
Die Aufnahme in die Musikschule kostet einmalig 10 Euro.  
a) Elementare Musikerziehung für Kinder ab 2 Jahren 
 Teilnehmerzahl  Jahresgebühr Monatsrate 
5 - 6 294,00 €  24,50 € 
Musikzwerge  
45 Min. pro Woche  
mit Begleitperson  
Laufzeit: 1 Jahr  
 7 - 8 246,00 €
 20,50 € 
6 - 9 294,00 €  24,50 € 
Musikalische Früherziehung  
60 Min. pro Woche  
Laufzeit: 2 Jahre  
 
10 - 15 246,00 €
 20,50 € 
6 - 9 294,00 €  24,50 € 
Musikalische Grundausbildung  
60 Min. pro Woche  
Laufzeit: 2 Jahre  
 
10 - 15 246,00 €
 20,50 € 
JEKISS-Chor  
45 Min. pro Woche ab 20 78,00 €
 6,50 € 
Instrumentenkarussell  
45 Min. pro Woche  
inkl. Leihgebühr für die Instrumente  
Laufzeit: 6 Monate 4 
 
für 6 Monate:  
216,00 € 36,00 € 
Ermäßigungen  
Für alle Angebote der Elementaren Musikerziehung – mit Ausnahme des Instrumentenka- 
russells – gilt:  
• Eltern haben ein Sonderkündigungsrecht. So können sie ihr Kind bis zum Ende des 1. 
und des 2. Unterrichtsmonats abmelden.  
• Eltern, die für ihr Kind Leistungen nach dem SGB I I oder SGB XII beziehen, brauchen 
für ihr Kind keine Unterrichtsgebühr zu zahlen, wenn sie einen aktuellen Nachweis vor- 
legen. Sie zahlen nur die Aufnahmegebühr.  
Für das Angebot „Musikzwerge“ gilt:  
• Der Unterricht für die Begleitperson ist kostenlos , sie zahlt nur die Aufnahmegebühr. 
Anlage 4 
(alt!)

b) Unterricht für Kinder und Jugendliche 
 Dauer Jahresgebühr  Monatsrate  
30 Min./Woche 762,00 €  63,50 € Einzelunterricht  
45 Min./Woche 1.140,00 €  95,00 € 
45 Min./Woche 552,00 €  46,00 € 2er-Gruppe 
 60 Min./Woche 738,00 €
 61,50 € 
3er-Gruppe 45 Min./Woche 432,00 €  36,00 € 
4er- bis 6er-Gruppe   45 Min./Woche 336,00 €  28,00 € 
7er- bis 9er-Gruppe 45 Min./Woche 264,00 €  22,00 € 
Klassenunterricht  
an allgemein bilden- 
den Schulen 
in Absprache mit den Schulen, abhängig von 
Personalaufwand, Gruppenstärke etc. in der 
vereinbarten Unterrichtsform 
9,00 – 36,00 €
 
Gebühr für Klavierunterricht   
30 Min./Woche 810,00 €  67,50 € Einzelunterricht  
45 Min./Woche 1.212,00 €  101,00 € 
45 Min./Woche 588,00 €  49,00 € 2er-Gruppe 
 60 Min./Woche 786,00 €
 65,50 € 
Ermäßigungen 
• Für Geschwister 
Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musikschule, ermäßigt sich die jeweils günsti- 
gere Gebühr 
beim zweiten Kind um 20 %,  
beim dritten Kind um 40 %,  
beim vierten Kind um 60 %,  
beim fünften und jedem weiteren Kind der Familie um 80 %. 
• Kostenloser Ensembleunterricht 
Für Kinder und Jugendliche, die an einem der oben genannten Angebote belegen, ist die 
Teilnahme an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern (s. Pkt. d) kostenlos. 
• Unterrichtsgebühr plus: Ermäßigung des Einzelunterrichts 
Wer zusätzlich zum Einzelunterricht ein Ensemblefach oder Ergänzungsfach belegt, zahlt 
die ermäßigte Unterrichtsgebühr plus. Die Zusatzangebote (s. Pkt. d) sind kostenlos. 
Auch wer zusätzlich Unterricht in einer Gruppe ab zwei Teilnehmenden erhält, zahlt die 
Unterrichtsgebühr plus. Mit der Unterrichtsgebühr plus fördert die Musikschule ausdrück- 
lich eine vielseitige musikalische Ausbildung ihrer Schülerinnen und Schüler.  
Die Tarife der Unterrichtsgebühr plus reduzieren sich wie folgt: 
 Dauer Jahresgebühr plus 
 Monatsrate plus  
30 Min./Woche 714,00 €  59,50 € Einzelunterricht  
45 Min./Woche 1.068,00 €  89,00 € 
Gebühr für Klavierunterricht 
30 Min./Woche 762,00 €  63,50 € Einzelunterricht  
45 Min./Woche 1.140,00 €  95,00 €

c) Unterricht für Erwachsene (18 Jahre und älter) 
 Dauer Jahresgebühr  Monatsrate  
30 Min./Woche 1.066,80 € 88,90 € 
45 Min./Woche 1.596,00 € 133,00 € 
Einzelunterricht 
45 Min. 14-tägig 798,00 € 66,50 € 
45 Min./Woche 772,80 € 64,40 € 2er-Gruppe  
 60 Min./Woche 1.033,20 €
 86,10 € 
3er-Gruppe  45 Min./Woche 604,80 € 50,40 € 
4er- bis 6er-Gruppe   45 Min./Woche 470,40 € 39,20 € 
7er- bis 9er-Gruppe   45 Min./Woche 396,60 € 30,80 € 
Gebühr für Klavierunterricht 
30 Min./Woche 1.134,00 €  94,50 € 
45 Min./Woche 1.696,80 €  141,40 € 
Einzelunterricht 
45 Min. 14-tägig 834,00 €  69,50 € 
45 Min./Woche 823,20 €  68,60 € 2er-Gruppe  
 60 Min./Woche 1.100,40 €
 91,70 € 
Ermäßigungen 
• Bei Kindergeldbezug  
Junge Erwachsene zahlen bis zum 25. Lebensjahr die Gebühren für Kinder und Jugendli- 
che (s. Punkt b), soweit für sie Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt 
wird. Der Anspruch auf Kindergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum nachzuwei- 
sen. Dies gilt auch für Ensemble- und Ergänzungsfächer. 
• Kostenloser Ensembleunterricht   
Für Erwachsene, die an einem der oben genannten Angebote mitmachen, ist die Teilnah- 
me an Ensembleunterricht und Ergänzungsfächern der Musikschule kostenlos (s. Pkt. d). 
• Unterrichtsgebühr plus: Ermäßigung des Einzelunterrichts 
Wer zusätzlich zum Einzelunterricht ein Ensemblefach oder Ergänzungsfach belegt, zahlt 
die ermäßigte Unterrichtsgebühr plus. Die Zusatzangebote (s. Pkt. d) sind kostenlos. 
Auch wer zusätzlich Unterricht in einer Gruppe ab zwei Teilnehmenden erhält, zahlt die 
Unterrichtsgebühr plus. Mit der Unterrichtsgebühr plus fördert die Musikschule ausdrück- 
lich eine vielseitige musikalische Ausbildung ihrer Schülerinnen und Schüler.  
Die Tarife der Unterrichtsgebühr plus reduzieren sich wie folgt: 
 Dauer Jahresgebühr plus 
 Monatsrate plus  
30 Min./Woche 999,60 € 83,30 € 
45 Min./Woche 1.495,20 € 124,60 € 
Einzelunterricht 
45 Min. 14-tägig 747,60 € 62,30 € 
Gebühr für Klavierunterricht 
30 Min./Woche 1.066,80 € 87,30 € 
45 Min./Woche 1.596,00 € 130,60 € 
Einzelunterricht 
45 Min. 14-tägig 798,00 € 65,30 €

d)  Ensembleunterricht und Ergänzungsfächer für Kinder, 
Jugendliche und Erwachsene 
 Kinder- und Jugendliche Erwachsene 
 Jahresgebühr  Monatsrate  Jahresgebühr  Monatsrate  
Chor ab 20 Teilnehmende 
45 Min. pro Woche  
 
90,00 € 
 
7,50 € 
 
102,00 € 
 
8,50 € 
60 Min. pro Woche  120,00 € 10,00 € 132,00 € 11,00 € 
75 Min. pro Woche 150,00 €  12,50 € 162,00 € 13,50 € 
90 Min. pro Woche  180,00 € 15,00 € 192,00 € 16,00 € 
Ensemble 
10 bis 19  Teilnehmende 
 
180,00 € 
 
15,00 € 
 
192,00 € 
 
16,00 € 
20 und mehr Teilnehmende 144,00 €  12,00 € 156,00 € 13,00 € 
Musik hören und verstehen  
(Ergänzungsfach)  
264,00 €
 22,00 € 276,00 € 23,00 € 
Ensembleunterrichte und Ergänzungsfächer sind für Kinder, Jugendliche und Erwachsene 
kostenlos, wenn sie an der Musikschule Instrumental- bzw. Vokalunterricht erhalten. Außer- 
dem gilt bei Einzelunterricht die günstigere Unterrichtsgebühr plus, wenn zusätzlich zum Un- 
terricht eines der hier genannten Angebote belegt wird. Auch die verbindliche und nachge- 
wiesene Teilnahme an einem externen Ensembleangebot gilt als Zusatzangebot (s. auch 
Unterrichtsgebühr plus unter Pkt. b und c). 
e) Gebühren für Leih-Instrumente 
 Dauer Jahresgebühr Monatsrate 
Violine (1/8, 1/4, 1/2,  3/4), Viola (1/4, 1/2, 3/4), 
Cello (1/8, 1/4,  1/2, 3/4 ),  
Kontrabass (1/8, 1/4, 1/2 ),  
Querflöte (Anfänger), Kornett  
1. bis 3. Jahr 
 138,00 € 11,50 € 
1. Jahr  138,00 € 11,50 € 
2. Jahr  150,00 € 12,50 € 
Trompete, Blockflöte, Gitarre, Oud 
3. Jahr  186,00 € 15,50 € 
1. u. 2. Jahr  162,00 € 13,50 € Querflöte, Horn, Posaune  
3. Jahr  198,00 € 16,50 € 
1. Jahr  162,00 € 13,50 € 
2. Jahr  186,00 € 15,50 € 
Violine (1/1), Viola (1/1), Cello (7/8, 1/1),  
Kontrabass (3/4), Klarinette, Oboe, Fagott, 
Saxofon, Tuba/Euphonium, Gambe,  
Akkordeon 3. Jahr 
 234,00 € 19,50 € 
Bongo 1. u. 2. Jahr  48,00 € 4,00 € 
Keyboard 1. u. 2. Jahr  162,00 €  13,50 € 
Abrechnung 
Die Gebühr für Leih-Instrumente wird zusammen mit d er Unterrichtsgebühr mit dem Jahres- 
gebührenbescheid erhoben. Sie wird monatlich berech net, d. h. eine Rückgabe des Instru- 
mentes ist monatsweise möglich.

Anlage 3 Gebuehrensatzung

5816 Zeichen

Gebührensatzung 
für die 
Westfälische Schule für Musik 
 
§ 1 Art und Höhe der Gebühren 
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind die 
Kosten, die als Gegenleistung 
1. für die Erteilung von Unterricht (Unterrichtsge-
bühren), 
2. für die bei der Aufnahme eines Schülers erfor-
derliche besondere Verwaltungstätigkeit der 
Westfälischen Schule für Musik (Aufnahmege-
bühren), 
3. für die im Rahmen der Bearbeitung einer vor- 
zeitigen Abmeldung eines Schülers erforderli- 
che besondere Verwaltungstätigkeit der West- 
fälischen Schule für Musik (Abmeldegebüh- 
ren), 
4. für die Überlassung eines Leihinstrumentes 
(Gebühren für Leihinstrumente) erhoben wer- 
den. 
(2) Die Gebührensätze ergeben sich aus dem anlie- 
genden Tarif. 
 
§ 2 Gebührenpflichtige 
Gebührenpflichtige sind die Schüler sowie die Elter n 
der minderjährigen Schüler. Mehrere Gebühren- 
pflichtige haften als Gesamtschuldner.   
 
§ 3 Veranlagung, Fälligkeit und Erstattung 
(1) Die Gebühr nach §1 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Jahres - 
gebühr. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 01. 
des Monats, zu dem die erstmalige Zulassung 
zum Unterricht erfolgt. Entsprechend der Auftei- 
lung des Schuljahres in Semester ist die Gebühr 
für die Zeiträume vom 01.02. bis zum 31.07. und 
01.08. bis 31.01. eines Jahres zu entrichten. Je 
Semester wird die Gebühr in 2 Raten gezahlt, so- 
dass sich als Zahlungstermine der 15. März,    
15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines 
Jahres ergeben. Auf Wunsch ist auch eine mo- 
natliche Zahlungsweise möglich. Sofern ein 
Schüler während eines laufenden Semesters 
aufgenommen wird, hat zum nächsten Zahlungs- 
termin eine entsprechende anteilige Entrichtung 
der Gebühr zu erfolgen. Die nach Ausscheiden 
aus dem Musikschulverhältnis noch zu ent-
richtenden Gebühren werden an dem auf den 
Tag des Ausscheidens folgenden Tag insgesamt 
fällig. 
(2) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 fällt an mit d er 
Anmeldung des Schülers. 
(3) Die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 fällt an, soba ld 
ausnahmsweise eine vorzeitige Abmeldung eines 
Schülers wegen einer direkten Neubesetzung 
des frei werdenden Unterrichtsplatzes zugelassen 
wird. 
(4) Für die Gebühr nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 beginnt di e 
Gebührenpflicht mit dem 01. des Monats, in dem 
das Instrument erstmals zur Verfügung gestellt 
wird. Die Gebühr ist jeweils zu dem Termin zu 
entrichten, zu dem auch die Unterrichtsgebühr zu 
zahlen ist. Abs. 1 Sätze 5, 6 und 7 gilt 
entsprechend. 
(5) Die Gebührenpflichtigen erhalten über die zu en t-
richtenden Beträge einen Abgabenbescheid. 
§ 4 Ermäßigungen, Zuschläge und Stundung 
(1) Für den Unterricht mit Erwachsenen (18 Jahre 
und älter) wird eine um 40 % erhöhte Gebühr er- 
hoben. Davon sind Schüler, Auszubildende, 
Grundwehrdienst- und Zivildienstleistende und 
Studenten bis zum 25. Lebensjahr, soweit Kin- 
dergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz ge- 
zahlt wird, ausgenommen. Der Anspruch auf Kin- 
dergeld ist für den jeweiligen Unterrichtszeitraum 
nachzuweisen. 
(2) Besuchen mehrere Kinder einer Familie die Musik- 
schule, ermäßigen sich die Unterrichtsgebühren 
a) für das zweite Kind der Familie um 
20 % der Gebühr 
b) für das dritte Kind der Familie um 
40 % der Gebühr 
c) für das vierte Kind der Familie um 
60 % der Gebühr 
d) für das fünfte und jedes weitere Kind der Familie  
um 80 % der Gebühr 
Als Kinder einer Familie gelten alle Kinder, Ju- 
gendlichen und Erwachsenen, soweit und solange 
für sie dieselbe Person oder deren Ehegatte zum 
Empfang von Kindergeld berechtigt ist. Der An- 
spruch auf Kindergeld ist für Erwachsene stets, für 
Kinder und Jugendliche auf Anfrage der Musik- 
schule nachzuweisen. 
Die Reihenfolge der Geschwisterkinder richtet 
sich jeweils nach der Höhe der jeweiligen Unter- 
richtsgebühren vor Abzug einer Ermäßigung. Das 
Kind mit der höchsten Gesamtgebühr zählt als 
erstes. 
 (3) Die Westfälische Schule für Musik kann in Härt e- 
fällen auf Antrag die Gebühren bis zum Ende des 
jeweiligen vierteljährlichen Zahlungszeitraums 
stunden. In Ausnahmefällen kann die Stundung 
verlängert werden. 
Anlage 3 
(alt!)

(4) Fällt der Unterricht aus von der Musikschule zu  
vertretenden Gründen im Laufe des Kalenderjah- 
res an mehr als 3 Unterrichtstagen aus, erfolgt die 
anteilige Erstattung der Unterrichtsgebühren im 
folgenden Quartal. 
§  5  Fördermaßnahmen 
(1) Besonders bedürftigen bzw. begabten Schülerinnen 
und Schülern können im Rahmen der zur Verfügung 
stehenden Mittel Stipendien gewährt werden. Über 
Stipendienanträge entscheidet eine von der Schul-
leitung eingesetzte Kommission. 
(2) Der Unterricht in den Elementarfächern  und im 
Kinder- und Jugendchor ist für Personen, die 
Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII be- 
ziehen kostenfrei, soweit entsprechende Plätze 
vorhanden sind. 
(3) Auf Vorschlag der Fachbereichsleitungen kann 
die Westfälische Schule für Musik besonders be- 
gabten und leistungsfähigen Schülerinnen und 
Schülern ein Stipendium gewähren. Dieses Leis- 
tungsstipendium deckt die Kosten für Förder- 
maßnahmen/Unterrichtsangebote, die den in der 
Regel selbst finanzierten Hauptfachunterricht er- 
gänzen. 
§ 6 Dauer des Unterrichts 
Die Berechnungsgröße für die Unterrichtszeit ist di e 
Unterrichtseinheit von 45 Minuten. 
In den Fächern Musikalische Früherziehung und 
Musikalische Grundausbildung beträgt die Unter- 
richtseinheit 60 Minuten.  
§ 7 Geltungsbereich 
Die vorstehenden Bestimmungen der §§ 1 bis 5 
gelten nicht für Angebote im Projektbereich und das  
Modellprojekt JEKI (Jedem Kind ein Instrument).    
Im Projektbereich werden jeweils gesonderte Ver- 
einbarungen zwischen Kursleiter/Kursleiterin                  
und Musikschule sowie zwischen Kurs-
teilnehmer/Kursteilnehmerin und Musikschule       
getroffen. 
 
§  
9  Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am 01.02.2011 in Kraft.

Beratungsverlauf (4)

15.10.2013 Ausschuss für Schule und Weiterbildung
TOP 5 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: mehrheitlich beschlossen

Zur Sitzung
12.11.2013 Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften
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Beschluss: mehrheitlich beschlossen

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13.11.2013 Hauptausschuss
TOP 13 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: ohne Beschlussfassung geschoben

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13.11.2013 Rat
TOP 20 Entscheidung Entscheidung

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Details

Vorlagen-Nr.
V/0708/2013
Typ
Vorlagen
Datum
11.09.2013
Erstellt
06.10.2020 14:37