Widmung eines Teilstücks der Straße Im Garten in Köln-Weiß
Beschlussvorlage Bezirksvertretung 1072/2026 vom 20.04.2026
Stand: Am 22.06.2026 in der Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) ungeändert beschlossen.
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Dokumente
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Anlage 2 Widmungsplan
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Anlage 2 Widmungsplan Im Garten, Köln-Weiß Gemarkung Rondorf-Land, Flur 27, Flurstück 864 Legende -
Beschlussvorlage Bezirksvertretung
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Dezernat, Dienststelle III/62/620/2 Vorlagen-Nummer 1072/2026 Freigabedatum Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Widmung eines Teilstücks der Straße Im Garten in Köln-Weiß Beschlussorgan Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) Gremium Datum Beschluss: Die Bezirksvertretung Rodenkirchen beschließt, das Straßenteilstück der Straße Im Garten (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 27, Flurstück 864) in Köln-Weiß als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG) zu widmen. Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen) 22.06.2026 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung: Die Straße Im Garten in Köln-Weiß ist als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung gewidmet. Das Straßenteilstück der Straße Im Garten (Gemarkung Rondorf-Land, Flur 27, Flurstück 864) wurde Ende 2025 erstmalig technisch hergestellt. Das Straßengrundstück be- findet sich im Eigentum der Stadt. Das Flurstück 864 ist als Gemeindestraße ohne Benutzungsbeschränkung zu widmen. Mit der Widmung wird die Fläche zur öffentlichen Straße im Sinne des Straßen- und Wegege- setzes NRW und damit formal in die Verfügungsgewalt der Stadt Köln als Straßenbaubehörde und Straßenbaulastträger gestellt. Anlagen Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung Anlage 2 Widmungsplan Im Garten -
Anlage 1 Öffentlichkeitsbeteiligung
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Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung Die Anlage Öffentlichkeitsbeteiligung ist allen Beschlussvorlagen der Verwaltung beizufügen. Kreuzen Sie bitte eine der folgenden drei Varianten an und machen Sie entsprechende Angaben dazu. Eine freiwillige Öffentlichkeitsbeteiligung wird nicht vorgeschlagen. Warum wird keine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschlagen? - Der Gestaltungsspielraum ist nicht ausreichend. Bitte begründen Sie Ihre Entscheidung (Begründung zwingend erforderlich): Die Widmung ist eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung, die von der Straßenbaubehörde verfügt wird (vgl. § 6 StrWG NRW i.V.m. § 35 VwVfG NRW). Es handelt sich somit nicht um einen Antragsgegenstand. Einer Öffentlichkeitsbeteiligung bedarf es daher nicht und sie ist kraft Gesetzes auch nicht vorgesehen (s. § 25a Abs. 1 VwVfG NRW).
Beratungsverlauf
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22.06.2026
Bezirksvertretung 2 (Rodenkirchen)
TOP 9.1.2, Entscheidung. Ergebnis: ungeändert beschlossen
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