V/0102/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet
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Anlage 3 - textl. Festsetzungen
7332 Zeichen
Anlage 3
zur Vorlage Nr. 102/2006
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel – Gewerbegebiet nördlich No t-
tulner Landweg / Edelkampsfeld
Textliche Festsetzungen gemäß BauGB , BauNVO
1. Im Baugebiet A s ind - nicht wesentlich störe nde-
- Büro- und Verwaltungsb etriebe sowie
- Wohnungen oder Wohngebäude für Betrieb leiter oder Aufsichtspersonen
zulässig.
Die Geschossfläche für Wohnungen oder Wohngebäude darf max. 50 % der Ge schossfläche des da-
zugehörenden Betriebes im Plangebiet aufweis en (§12(3) BauGB). Die Wohnnutzung genießt den i m-
missionsrechtlichen Schutz analog eines „Mischgebietes“ gemäß BauNVO. Die Immissionsrichtwerte
der TA- Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten.
2. Im Baugebiet B sind - nicht erheblich beläs tigende-
- Gewerbebetriebe und
- Labor- und Entwicklungsbetriebe s owie
- notwendige Wohnungen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen
zulässig.
Die Geschossfläche der Wohnungen darf max. 35 % der Geschossfläche des dazugehörenden B etrie-
bes im Plangebiet aufweisen (§12(3) BauGB). Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen
Schutz analog eines „G ewerbegebietes“ gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm (65
dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten.
3. In den Bauge bieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind ausnahmsweise
Einzelhandelsflächen bis max. 150 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als untergeordneter B e-
triebsteil gelten und die Waren in einem räumlich -funktionalen Zusammenhang mit d er im Plangebiet
ausgeübten Produktion / Dienstleistung st ehen (§12(3) BauGB).
4. Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen nicht zulässig. Sonstige Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen sind auf den Flächen
ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist. Offene Kfz -Stellplätze haben einen Mindesta b-
stand von 20,0 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze einzuhalten. (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau NVO)
5. Eine Überschreitung der zuläs sigen Grundfl äche durch Garagen und Stellplät ze mit ihren Zufahrten,
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberkante,
durch die das Baugrundstück ledi glich unterbaut wird, ist nicht zulässig. (§ 19 (4) BauNVO)
6. Die Gebäudehöhe darf max. 8,5 m im Baugebiet A und max. 10,0 m im Baugebiet B nicht überschre i-
ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig gestellten Wege und Str a-
ßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in de r Mitte der Fassadenlänge des jeweil i-
gen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO)
7. Innerhalb der mit Pflanzgebot belegten Flächen, sowie entlang - nicht zur öffentlichen Verkehrsfl äche
orientierter und außerhalb der überbau baren Bereiche gelegener - privater Grundstücksgrenzen sind
standortgerechte Gehölze (z. B. Hainbuche, Haselnuss, Holun der, Heckenrose, Schneeball) im Pflanz-
verband von 1,0 x 1,0 m in min. 2,0 m Breite (wenn nicht zeichnerisch anders festgesetzt) vollfläc hig zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zu ersetzen. (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
8. Innerhalb ebenerdiger Stel lplatzanlagen ist pro 5 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem
Stammumfang von min. 16 -18 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist eine
offene Vegetationsfl äche von min. 2,5 x 2,5 m vorzusehen. (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)
9. In den Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
sind wechselfeuchte Mulden auße rhalb des Gehölzbestandes mit Überläufen zum Gewässer anzul e-
gen. In den verbleibe nden Wiesenbereichen sind standortgerechte Gehölze im Pflanzverband von 1,0 x
1,0 m vollflächig zu pflanzen und dauerhaft zu erhal ten. Ausfälle sind zu ersetzen. Im Bereich de r Trau-
beneiche sind tlw. auch Extensivrasenflächen zulässig. Auffüllungen sind in diesen Maßnahmenbere i-
chen nicht zulässig. Höhenübe rgänge zu den angrenzenden Gewerbegebietsflächen dürfen nur durch
Geländeböschungen au sgeglichen werden. (§ 9 (1) Nr. 20 und 25a BauGB)
10. Die Dachflächenwässer des Baugebietes A sind in Mulden (im Bereich der Maßnahmenflächen) abz u-
leiten. Unbehandelte Metalldächer sind in diesen Bereichen nicht zulässig. § 9 (1) Nr. 16 u. 20 BauGB)
11. Im Baugebiet A sind die erdgeschossige n Fußbodenhöhen zum Schutz vor möglichen Überflutu ngen
min. 0,3 m über Oberkante der fertig gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung
dienen, anzulegen. (§ 9 (1) Nr. 16 BauGB)
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I -VII (gemäß Abstanderlass vom 02. April 1998) sind unz u-
lässig. Ausnahmsweise sind Betrieb e der Abstandsklasse VII zulässig, sofern der Immissionsschutz
gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nachgewiesen wird.
Textliche Festsetzungen gem äß BauO NRW
1. Grundstückseinfassungen an den Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Erschli e-
ßungsflächen zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende
Zäune oder Mauern dürfen 1,80 m Höhe nicht überschreiten (Bez ugshöhe: Fahrbahnoberkante). Auf
den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind ortsfeste Ei n-
friedungen (z.B. Zäune, Mauern) unz ulässig. (§ 86 (1) Nr.5 BauO NW)
2. Im Bereich der westlichen Wendeanlage sind an deren West-, Süd- und Südostseite in einem A bstand
von 1,0 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche (Freihaltezone) Einfriedungen sowie Bepflanzungen mit
mehr als 0,2 m Wuchshöhe nicht zugela ssen. (§ 86 (1) Nr.4 und 5 BauO NW)
3. Anlagen der Außenwerbung dürfen nu r am Ort der Leistungserbringung, jeweils an den Gebäudese iten,
die zur öffentlichen Erschließungsfläche ausgerichtet sind, angebracht werden. Sie sind unterhalb der
Traufhöhe der z ugehörigen Bauwerke zu installieren und dürfen max. 1/3 der jeweiligen Fass adenlänge
einnehmen. Bewegliche - und Wechsellichtanl agen sind nicht zulässig. (§ 86 (1) Nr.1 BauO NW)
4. Die Bedachungen der baulichen Anlagen sind als Flach - oder Neigungsdach mit einem Neigung swinkel
zwischen 0 und 15° ausz ubilden.
Hinweise
1. Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränd e-
rungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung
von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfa len- Lippe, Westf. Mus e-
um für Archäologie - Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen. Die
Fundstelle ist unverändert zu erhalten. Diese Ve rpflichtung erlischt drei Tage nach Zugang der Anzeige
und bei schriftlicher Anzeige spätesten s eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalb e-
hörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die
Bergung eines Bodendenkmals dies erfordert (§§ 15 und 16 DSchG).
2. Zur Realisierung dieses vorhabenbezog enen Bebauung splanes wurde ergänzende öffent lich- rechtl i-
che vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorha benträger abgeschlossen
(Durchführungsvertrag).
Anlage 1 - Anregungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 1 Anlage 1 zur Vorlage Nr. 102/2006 Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Not- tulner Landweg / Edelkampsfeld Während der Offenlegung wurden zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes von der Handwerks- kammer Münster, dem Staatlichen Umweltamt und der Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen folgende Anregungen vorgetragen: 1. Es wird angeregt, den Schutzanspruch der im Geltungsbereich zulässigen Wohnnutzungen gemäß TA-Lärm zu konkretisieren und durch textliche Festsetzungen vorzugeben, um nicht die südlich gelegenen Betriebsstätten hinsichtlich ihrer Emissionsrechte zu beschneiden. Stellungnahme Zielsetzung ist es, den vorhandenen Gewerbestandort in Beachtung der in der näheren Um- gebung bereits vorhandenen Nutzungen weiterzuentwickeln. Der Plangeltungsbereich ist in Berücksichtigung des südlich benachbarten Gewerbegebietes sowie der vorhandenen wie auch der künftig nördlich gelegenen Wohngebiete zweigeteilt. Der an das Gewerbegebiet angrenzende Baugebietstyp B soll dabei die Merkmale eines Ge- werbegebietes analog der Kategorisierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit nicht erheblich belästigenden Betrieben und ausnahmsweise zulässigen (notwendigen) Wohnun- gen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen aufweisen. In dem nördlich angrenzenden Baugebietstyp A soll das gewerbliche Emissionsverhalten als nicht wesentlich störend – also vergleichbar mit der Kategorie Mischgebiet der BauNVO – beschränkt und die Wohnnutzung für den gleichen Personenkreis (auch in Wohngebäuden) bei max. 50 % der Geschossfläche ausnahmsweise ermöglicht werden. Die Wohnnutzungen sollen als funktionszugehörige (und der gewerblichen Nutzung unterge- ordnete) Nutzungen den Immissionsschutz der vergleichbaren Kategorie der BauNVO erhal- ten. Damit soll verhindert werden, dass immissionsrechtliche Einschränkungen für die be- nachbart bereits vorhandenen Betriebe entstehen. Die Gliederung der Baugebietsflächen des Plangeltungsbereiches soll beibehalten bleiben, um eine verträgliche Nutzungszuordnung im Sinne des § 50 BImSchG zu den nördlich vorhandenen Wohnnutzungen zu erhalten. Zur Klarstellung des eingeschränkten und differenzierten Schutzanspruchs der Wohnnutzungen erfolgt eine zusätzliche Festlegung auf Grundlage der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. Der Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.1), indem die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und 2 wie folgt ergänzt werden: 1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischgebie- tes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten. 2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbege- bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten. 2. Es wird angeregt, dass analog zum Begründungstext die ausnahmsweise Zulässigkeit von Betrieben der Abstandsklasse VII bei gutachterlichem Nachweis der Gewährleistung des Im- missionsschutzes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen wird. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 2 Stellungnahme Um Betriebe der Abstandsklasse VII ausnahmsweise unter den genannten Umständen zuzu- lassen, sollte der Anregung entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.2) und die textlichen Festsetzungen gemäß BauGB, BauNVO werden wie folgt ergänzt werden: 12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandserlass vom 02. April 1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nach- gewiesen wird. 3. Es wird angeregt, dass anstelle des Begriffs Handwerksbetriebe in der Festsetzung Nr. 2 den Begriff Gewerbebetriebe zu verwenden, da der Begriff Handwerksbetrieb in der BauNVO (außer in §§ 3 und 4) nicht vorgesehen ist. Stellungnahme Um das Vorhaben eindeutig zu definieren, sollte der bauplanungsrechtlich vorgesehene Beg- riff "Gewerbebetriebe" im Plan und in den textlichen Festsetzungen verwendet werden. Der Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.3) 4. Es wird angeregt, den generellen Ausschluss von Einzelhandel in der Festsetzung Nr. 3 - Ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben - voranzustellen. Stellungnahme Da das Vorhaben keinen Einzelhandel beinhaltet, sollte die Festsetzung Nr. 3 in Überein- stimmung mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster wie folgt ergänzt werden: 3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind aus- nahmsweise Einzelhandelsflächen bis max. 150 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als untergeordneter Betriebsteil gelten und die Waren in einem räumlich funktionalen Zusam- menhang mit der im Plangebiet ausgeübten Produktion / Dienstleistung stehen. (§ 12 (3) BauGB) Der Anregung sollte demnach entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.4)
Anlage 4 - Plan
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Anlage 4 zur Vorlage Nr. 102/2006 —- S Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 Maßstab: ohne
Beschlussvorlage
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V/0102/2006 DER OBERBÜRGERMEISTER Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung Betrifft Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld 1. Beschluss über die Stellungnahmen 2. Satzungsbeschluss Beratungsfolge 16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 05.04.2006 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Sachentscheidung: 1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd- lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 1.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden wie folgt ergänzt: 1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischge- bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten. 2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbe- gebietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten. (Anlage 1, Punkt 1) 1.2 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden wie folgt ergänzt: 12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandserlass vom 02. April 1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nachgewiesen wird. (Anlage 1, Punkt 2) 1.3 Im Plan und in den textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 wird der Begriff "Handwerksbetriebe" durch den Begriff "Gewerbebetriebe" er- setzt. (Anlage 1, Punkt 3) Vorlagen-Nr.: V/0102/2006 Auskunft erteilt: Herr Kurz / Herr Hülk Ruf: 492 6120 / 6190 E-Mail: HuelkG@stadt-muenster.de Datum: 17.02.2006 Öffentliche Beschlussvorlage - 2 - V/0102/2006 1.4 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden wie folgt ergänzt: 3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. (Anlage 1, Punkt 4) 2. Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf des Vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edel- kampsfeld wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeord- nung NW als Satzung beschlossen. Die Begründung zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 wird e- benfalls beschlossen. Kosten/Folgekosten Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine Kosten und keine Folgekosten. Begründung: 1. Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wurde vom Rat am 29.06.2005 gefasst. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 hat vom 28.11. bis 28.12.2005 öffentlich ausgelegen. Während der Offenlegung wurden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 Beschluss gefasst werden soll. 2. Aufgrund der vorgebrachten Anregungen soll der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes Nr. 498 entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 geringfügig geändert werden. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Ände- rungen des Bebauungsplanes nach den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 im Wesentlichen den Anregungen entsprechen, ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Betroffenen nicht erforderlich. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd- lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung beschlossen werden. I.V. gez. Schultheiß Stadtdirektor Anlagen: 1. Stellungnahmen 2. Begründung 3. textliche Festsetzungen 4. Plan (verkleinert)
Beratungsverlauf (4)
Beschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungBeschluss: einstimmig beschlossen
Zur SitzungOrte (2)
- Bebauungsplan Nr. 498 (amtlicher Umring) amtlich
- Nottulner Landweg
Bebauungsplan Nr. 498
Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld
Planseite der KommuneQuelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)
Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.
Details
- Vorlagen-Nr.
- V/0102/2006
- Typ
- Vorlage
- Datum
- 07.02.2006
- Erstellt
- 06.10.2020 14:37