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V/0102/2006

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet

Vorlage 07.02.2006

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Anlage 3 - textl. Festsetzungen

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Ansehen

Anlage 1 - Anregungen

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Ansehen

Anlage 4 - Plan

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Ansehen

Beschlussvorlage

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Ansehen

Anlage 3 - textl. Festsetzungen

7332 Zeichen

Anlage 3 
zur Vorlage Nr. 102/2006 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel –  Gewerbegebiet nördlich No t-
tulner Landweg / Edelkampsfeld 
 
Textliche Festsetzungen gemäß BauGB , BauNVO 
 
1.  Im Baugebiet A s ind - nicht wesentlich störe nde- 
      -  Büro- und Verwaltungsb etriebe sowie 
      -  Wohnungen oder Wohngebäude für Betrieb leiter oder Aufsichtspersonen  
 zulässig. 
 
 Die Geschossfläche für Wohnungen oder Wohngebäude darf max. 50 % der Ge schossfläche des da-
zugehörenden Betriebes im Plangebiet aufweis en (§12(3) BauGB).  Die Wohnnutzung genießt den i m-
missionsrechtlichen Schutz analog eines „Mischgebietes“ gemäß BauNVO. Die Immissionsrichtwerte 
der TA- Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) nachts) sind zu beachten.  
 
2.  Im Baugebiet B sind - nicht erheblich beläs tigende-  
      - Gewerbebetriebe und 
     - Labor- und Entwicklungsbetriebe s owie 
      - notwendige Wohnungen für Betriebsleiter  oder Aufsichtspersonen  
 zulässig. 
  
 Die Geschossfläche der Wohnungen darf max. 35 % der Geschossfläche des dazugehörenden B etrie-
bes im Plangebiet aufweisen (§12(3) BauGB).  Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen 
Schutz analog eines „G ewerbegebietes“ gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA - Lärm (65 
dB(A) tags, 50 dB(A) nachts) sind zu beachten.  
 
3.  In den Bauge bieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind ausnahmsweise 
Einzelhandelsflächen bis max. 150 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als untergeordneter B e-
triebsteil gelten und die Waren in einem räumlich -funktionalen Zusammenhang mit d er im Plangebiet 
ausgeübten Produktion / Dienstleistung st ehen (§12(3) BauGB).  
 
4.  Nebenanlagen, soweit es sich um Gebäude handelt, sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfl ä-
chen nicht zulässig. Sonstige Nebenanlagen, Stellplätze, Carports und Garagen  sind auf den Flächen 
ausgeschlossen, für die ein Pflanzgebot festgesetzt ist. Offene Kfz -Stellplätze haben einen Mindesta b-
stand von 20,0 m zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze einzuhalten.  (§ 12 (6) und § 14 (1) Bau NVO) 
 
5.  Eine Überschreitung der zuläs sigen Grundfl äche durch Garagen und Stellplät ze mit ihren Zufahrten, 
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberkante, 
durch die das Baugrundstück ledi glich unterbaut wird, ist nicht zulässig. (§ 19 (4) BauNVO)  
 
6.  Die Gebäudehöhe darf max. 8,5 m im Baugebiet A und max. 10,0 m im Baugebiet B nicht überschre i-
ten. Bezugspunkt für die Höhenangabe ist jeweils die Oberkante der fertig  gestellten Wege und Str a-
ßen, die zur unmittelbaren Erschließung dienen, gemessen in de r Mitte der Fassadenlänge des jeweil i-
gen Gebäudes bzw. Gebäudeteils. (§ 16 (2) Nr. 4 i. V. m. § 18 (1) BauNVO)  
 
7.  Innerhalb der mit Pflanzgebot belegten Flächen, sowie entlang - nicht zur öffentlichen Verkehrsfl äche  
orientierter und außerhalb der überbau baren Bereiche gelegener -  privater Grundstücksgrenzen sind  
standortgerechte Gehölze (z. B. Hainbuche, Haselnuss, Holun der, Heckenrose, Schneeball) im Pflanz-
verband von 1,0 x 1,0 m in min. 2,0 m Breite (wenn nicht zeichnerisch anders festgesetzt) vollfläc hig zu 
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.  Ausfälle sind zu ersetzen. (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)  
 
8.  Innerhalb ebenerdiger Stel lplatzanlagen ist pro 5 Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem 
Stammumfang von min. 16 -18 cm fachgerecht zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Pro Baum ist eine  
offene Vegetationsfl äche von min. 2,5 x 2,5 m vorzusehen. (§ 9 (1) Nr. 25a BauGB)  
 
9.  In den Flächen mit Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und  Landschaft  
sind wechselfeuchte Mulden auße rhalb des Gehölzbestandes mit Überläufen zum Gewässer anzul e-
gen. In den verbleibe nden Wiesenbereichen sind standortgerechte Gehölze im Pflanzverband von 1,0 x 
1,0 m vollflächig zu pflanzen und dauerhaft zu erhal ten. Ausfälle sind zu ersetzen. Im Bereich de r Trau-
beneiche sind tlw. auch Extensivrasenflächen zulässig. Auffüllungen sind in diesen Maßnahmenbere i-
chen nicht zulässig. Höhenübe rgänge zu den angrenzenden Gewerbegebietsflächen dürfen nur durch  
Geländeböschungen au sgeglichen werden.  (§ 9 (1) Nr. 20 und 25a BauGB)  
 
10. Die Dachflächenwässer des Baugebietes A sind in Mulden (im Bereich der Maßnahmenflächen) abz u-
leiten. Unbehandelte Metalldächer sind in diesen Bereichen nicht zulässig.  § 9 (1) Nr. 16 u. 20 BauGB)

11. Im Baugebiet A sind die erdgeschossige n Fußbodenhöhen zum Schutz vor möglichen Überflutu ngen 
min. 0,3 m über Oberkante der fertig  gestellten Wege und Straßen, die zur unmittelbaren Erschließung  
dienen, anzulegen. (§ 9 (1) Nr. 16  BauGB)  
 
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I -VII (gemäß Abstanderlass vom 02. April 1998) sind unz u-
lässig. Ausnahmsweise sind Betrieb e der Abstandsklasse VII zulässig, sofern der Immissionsschutz 
gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nachgewiesen wird.  
 
 
Textliche Festsetzungen gem äß BauO NRW 
 
1. Grundstückseinfassungen an den Erschließungsflächen sind nur in Verbindung mit einer der Erschli e-
ßungsflächen zugewandten Eingrünung mit standortgerechten Gehölzen zulässig. Dahinter liegende 
Zäune oder Mauern dürfen 1,80 m Höhe nicht überschreiten (Bez ugshöhe: Fahrbahnoberkante). Auf 
den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind ortsfeste Ei n-
friedungen (z.B. Zäune, Mauern) unz ulässig. (§ 86 (1) Nr.5 BauO NW)  
 
2.  Im Bereich der westlichen Wendeanlage sind an deren West-, Süd- und Südostseite in einem A bstand 
von 1,0 m zu der öffentlichen Verkehrsfläche (Freihaltezone) Einfriedungen sowie Bepflanzungen mit 
mehr als 0,2 m Wuchshöhe nicht zugela ssen. (§ 86 (1) Nr.4 und 5 BauO NW)  
 
3.  Anlagen der Außenwerbung dürfen nu r am Ort der Leistungserbringung, jeweils an den Gebäudese iten, 
die zur öffentlichen Erschließungsfläche ausgerichtet sind, angebracht werden. Sie sind unterhalb der 
Traufhöhe der z ugehörigen Bauwerke zu installieren und dürfen max. 1/3  der jeweiligen Fass adenlänge 
einnehmen. Bewegliche - und Wechsellichtanl agen sind nicht zulässig.  (§ 86 (1) Nr.1 BauO NW)  
 
4.  Die Bedachungen der baulichen Anlagen sind als Flach - oder Neigungsdach mit einem Neigung swinkel 
zwischen 0 und 15° ausz ubilden.  
 
 
Hinweise 
 
1.  Bei Bodeneingriffen können Bodendenkmäler (kulturgeschichtliche Bodenfunde, aber auch Veränd e-
rungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit) entdeckt werden. Die Entdeckung 
von Bodendenkmälern ist der Gemeinde und dem Landschaftsverband Westfa len- Lippe, Westf. Mus e-
um für Archäologie - Landesmuseum und Amt für Bodendenkmalpflege, Münster, anzuzeigen. Die 
Fundstelle ist unverändert zu erhalten. Diese Ve rpflichtung erlischt drei Tage nach Zugang der Anzeige 
und bei schriftlicher Anzeige spätesten s eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalb e-
hörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die 
Bergung eines Bodendenkmals dies erfordert (§§ 15 und 16 DSchG).  
 
2. Zur Realisierung dieses vorhabenbezog enen Bebauung splanes wurde ergänzende öffent lich- rechtl i-
che vertragliche Vereinbarungen zwischen der Stadt Münster und dem Vorha benträger abgeschlossen 
(Durchführungsvertrag).

Anlage 1 - Anregungen

5027 Zeichen

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 
 
1 
Anlage 1 
zur Vorlage Nr. 102/2006 
 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Not-
tulner Landweg / Edelkampsfeld  
 
Während der Offenlegung wurden zum Entwurf des v.g. Bebauungsplanes von der Handwerks-
kammer Münster, dem Staatlichen Umweltamt und der Industrie- und Handelskammer Nord 
Westfalen folgende Anregungen vorgetragen: 
 
1. Es wird angeregt, den Schutzanspruch der im Geltungsbereich zulässigen Wohnnutzungen 
gemäß TA-Lärm zu konkretisieren und durch textliche Festsetzungen vorzugeben, um nicht 
die südlich gelegenen Betriebsstätten hinsichtlich ihrer Emissionsrechte zu beschneiden. 
 
Stellungnahme
 
Zielsetzung ist es, den vorhandenen Gewerbestandort in Beachtung der in der näheren Um-
gebung bereits vorhandenen Nutzungen weiterzuentwickeln. 
 
Der Plangeltungsbereich ist in Berücksichtigung des südlich benachbarten Gewerbegebietes 
sowie der vorhandenen wie auch der künftig nördlich gelegenen Wohngebiete zweigeteilt. 
Der an das Gewerbegebiet angrenzende Baugebietstyp B soll dabei die Merkmale eines Ge-
werbegebietes analog der Kategorisierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit nicht 
erheblich belästigenden Betrieben und ausnahmsweise zulässigen (notwendigen) Wohnun-
gen für Betriebsleiter oder Aufsichtspersonen aufweisen. In dem nördlich angrenzenden 
Baugebietstyp A soll das gewerbliche Emissionsverhalten als nicht wesentlich störend –  also 
vergleichbar mit der Kategorie Mischgebiet der BauNVO –  beschränkt und die Wohnnutzung 
für den gleichen Personenkreis (auch in Wohngebäuden) bei max. 50 % der Geschossfläche 
ausnahmsweise  ermöglicht werden. 
 
Die Wohnnutzungen sollen als funktionszugehörige (und der gewerblichen Nutzung unterge-
ordnete) Nutzungen den Immissionsschutz der vergleichbaren Kategorie der BauNVO erhal-
ten. Damit soll verhindert werden, dass immissionsrechtliche Einschränkungen für die be-
nachbart bereits vorhandenen Betriebe entstehen. Die Gliederung der Baugebietsflächen des 
Plangeltungsbereiches soll beibehalten bleiben, um eine verträgliche Nutzungszuordnung im 
Sinne des § 50 BImSchG zu den nördlich vorhandenen Wohnnutzungen zu erhalten. Zur 
Klarstellung des eingeschränkten und differenzierten Schutzanspruchs der Wohnnutzungen 
erfolgt eine zusätzliche Festlegung auf Grundlage der Immissionsrichtwerte der TA-Lärm. 
 
Der Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.1), indem die textlichen 
Festsetzungen Nr. 1 und 2 wie folgt ergänzt werden: 
 
1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischgebie-
tes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45 dB(A) 
nachts) sind zu beachten. 
 
2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbege-
bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50 dB(A) 
nachts) sind zu beachten. 
 
2. Es wird angeregt, dass analog zum Begründungstext die ausnahmsweise Zulässigkeit von  
Betrieben der Abstandsklasse VII bei gutachterlichem Nachweis der Gewährleistung des Im-
missionsschutzes in die Textlichen Festsetzungen aufgenommen wird.

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 
 
2 
Stellungnahme 
Um Betriebe der Abstandsklasse VII ausnahmsweise unter den genannten Umständen zuzu-
lassen, sollte der Anregung entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.2) und die textlichen 
Festsetzungen gemäß BauGB, BauNVO werden wie folgt ergänzt werden: 
 
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandserlass vom 02. April 
1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, 
sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten nach-
gewiesen wird. 
 
3. Es wird angeregt, dass anstelle des Begriffs Handwerksbetriebe in der Festsetzung Nr. 2  
den Begriff Gewerbebetriebe zu verwenden, da der Begriff Handwerksbetrieb in der BauNVO 
(außer in §§ 3 und 4) nicht vorgesehen ist. 
 
Stellungnahme 
Um das Vorhaben eindeutig zu definieren, sollte der bauplanungsrechtlich vorgesehene Beg-
riff "Gewerbebetriebe" im Plan und in den textlichen Festsetzungen verwendet werden. Der 
Anregung sollte entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.3) 
 
4. Es wird angeregt, den generellen Ausschluss von Einzelhandel in der Festsetzung Nr. 3 - 
Ausnahmsweise Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben - voranzustellen. 
 
Stellungnahme 
Da das Vorhaben keinen Einzelhandel beinhaltet, sollte die Festsetzung Nr. 3 in Überein-
stimmung mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt Münster wie folgt ergänzt werden: 
 
3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. Im Baugebiet B sind aus-
nahmsweise Einzelhandelsflächen bis max. 150 m² Verkaufsfläche zulässig, wenn sie als 
untergeordneter Betriebsteil gelten und die Waren in einem räumlich funktionalen Zusam-
menhang mit der im Plangebiet ausgeübten Produktion / Dienstleistung stehen. (§ 12 (3) 
BauGB) 
Der Anregung sollte demnach entsprochen werden (Beschlussvorschlag 1.4)

Anlage 4 - Plan

94 Zeichen

Anlage 4
zur Vorlage Nr. 102/2006

—- S

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498 Maßstab: ohne

Beschlussvorlage

4110 Zeichen

V/0102/2006 
DER OBERBÜRGERMEISTER 
Amt für Stadtentwicklung, Stadtplanung, Verkehrsplanung 
 
 
 
 
 
 
 
 
Betrifft 
 
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg 
/ Edelkampsfeld  
1. Beschluss über die Stellungnahmen 
2. Satzungsbeschluss 
 
 
Beratungsfolge 
 
 
16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-West Anhörung 
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft Vorberatung 
05.04.2006 Hauptausschuss Vorberatung 
05.04.2006 Rat Entscheidung
 
 
Beschlussvorschlag: 
Sachentscheidung: 
1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd-
lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wird wie folgt geändert bzw. ergänzt: 
 
1.1 Die textlichen Festsetzungen Nr. 1 und Nr. 2 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 498 werden wie folgt ergänzt: 
 
1. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Mischge-
bietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (60 dB(A) tags, 45 
dB(A) nachts) sind zu beachten. 
 
2. Die Wohnnutzung genießt den immissionsrechtlichen Schutz analog eines Gewerbe-
gebietes gem. BauNVO. Die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm (65 dB(A) tags, 50 
dB(A) nachts) sind zu beachten. (Anlage 1, Punkt 1) 
 
1.2 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden 
wie folgt ergänzt: 
 
12. Anlagen und Betriebe der Abstandsklassen I-VII (gemäß Abstandserlass vom 02. April 
1998) sind unzulässig. Ausnahmsweise sind Betriebe der Abstandsklasse VII zulässig, 
sofern der Immissionsschutz gewährleistet und dies durch qualifizierte Gutachten 
nachgewiesen wird. (Anlage 1, Punkt 2) 
1.3 Im Plan und in den textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 
Nr. 498 wird der Begriff "Handwerksbetriebe" durch den Begriff "Gewerbebetriebe" er-
setzt. (Anlage 1, Punkt 3) 
Vorlagen-Nr.: 
V/0102/2006 
Auskunft erteilt: 
Herr Kurz / Herr Hülk 
Ruf: 
492 6120 / 6190 
E-Mail: 
HuelkG@stadt-muenster.de  
Datum: 
17.02.2006 
Öffentliche Beschlussvorlage

- 2 - 
V/0102/2006 
 
1.4 Die textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 498 werden 
wie folgt ergänzt: 
3. In den Baugebieten A und B ist Einzelhandel ausgeschlossen. (Anlage 1, Punkt 4) 
 
2. Der gemäß den vorstehenden Beschlussvorschlägen geänderte Entwurf des Vorhabenbezo-
genen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edel-
kampsfeld wird aufgrund der §§ 2 und 10 Baugesetzbuch und der §§ 7 und 41 Gemeindeord-
nung NW als Satzung beschlossen. 
 
Die Begründung zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 wird e-
benfalls beschlossen. 
 
Kosten/Folgekosten 
Durch die vorstehenden Beschlussvorschläge entstehen keine Kosten und keine Folgekosten.  
 
Begründung: 
 
1. Der Beschluss zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - 
Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld wurde vom Rat am 29.06.2005 
gefasst. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498 hat vom 28.11. bis 
28.12.2005 öffentlich ausgelegen.  
Während der Offenlegung wurden die in Anlage 1 dargestellten Stellungnahmen vorgetragen 
über die entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 Beschluss gefasst werden soll. 
 
2.  Aufgrund der vorgebrachten Anregungen soll der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebau-
ungsplanes Nr. 498 entsprechend den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 geringfügig geändert 
werden. Durch die Änderungen werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Da die Ände-
rungen des Bebauungsplanes nach den Beschlussvorschlägen 1.1 bis 1.4 im Wesentlichen 
den Anregungen entsprechen, ist eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und 
der Betroffenen nicht erforderlich. 
  
 Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 498: Roxel - Gewerbegebiet nörd-
lich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld kann somit gemäß Beschlussvorschlag 2 als Satzung 
beschlossen werden. 
 
I.V.  
 
 
gez. 
Schultheiß 
Stadtdirektor 
 
Anlagen: 
1. Stellungnahmen 
2. Begründung 
3. textliche Festsetzungen 
4. Plan (verkleinert)

Beratungsverlauf (4)

16.03.2006 Bezirksvertretung Münster-West
TOP 5.7 Anhörung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
23.03.2006 Ausschuss für Stadtplanung, Stadtentwicklung, Verkehr und Wirtschaft
TOP 6.2 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Hauptausschuss
TOP 10.1.1 Vorberatung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung
05.04.2006 Rat
TOP 42.4.2 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: einstimmig beschlossen

Zur Sitzung

Orte (2)

  • Bebauungsplan Nr. 498 (amtlicher Umring) amtlich
  • Nottulner Landweg

Bebauungsplan Nr. 498

Amtlicher Umring, Rechtskräftig – Roxel - Gewerbegebiet nördlich Nottulner Landweg / Edelkampsfeld

Planseite der Kommune

Quelle: Land NRW (Bauleitplanung), Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – 2.0 (Lizenz)

Ortsbezüge werden automatisch aus den Dokumenten ermittelt und können unvollständig sein.

Details

Vorlagen-Nr.
V/0102/2006
Typ
Vorlage
Datum
07.02.2006
Erstellt
06.10.2020 14:37