2022/0094
Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten
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2022/0094
13230 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
14.06.2022
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Stadtplanungsamt
OBW bei abschl.
Beschlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2022/0094
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.: 511020
Kostenstelle: 061-001-1000 Investitionsnummer:
Kostenträger: 5110-21 Sachkonto:
Betreff: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie
im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt-
und Denkmalschutzaspekten
Vorlage vom: 07.06.2022
Beschlussvorschlag :
Der Bericht zu dem im Betreff genannten Prüfantrag wird zur Kenntnis genommen.
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
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Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage 2022/0094 vom 07.06.2022:
In der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2021 wurde folgendem Prüfantrag
zugestimmt:
Antrag:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1. Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeiten für die Installation von
Solarenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) im Bebauungsplan O 31 - Mathildenhöhe
Nordwest - ausgeweitet und festgeschrieb en werden können.
2. Die Verwaltung prüft, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen der Solarnutzung im
Gebiet Mathildenhöhe Nordwest unter Abwägung von Umweltschutz - und Denkmalschutz -
aspekten notwendig sind; die Solarnutzung wird nur dort beschränkt, wo dies in
begründeten Einzelfällen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unverzichtbar ist.
Mit Ergänzung aus dem Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit:
Es wird um Prüfung gebeten, ob bei Schrägdächern, wo kein PV -Zeichen auf dem Bebauungs -
plan steht, Solarziegelanlagen auf das Dach gelegt werden können. Dies sei in der Satzung
nicht eindeutig beschrieben.
- 4 -
Bericht zum o. g. Antrag:
Der Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – wurde aufgestellt, um die Entwicklung
innerhalb der Pufferzone der Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ entsprechend dem
geforderten Schutz der Umgebung gewährleisten zu können und die städtebaulichen Charak -
teristika des Quartiers zu schützen und weiter zu entwickeln.
Im Zuge des Antrags zur Nominierung der „Mathildenhöhe Darmstadt“ als Welterbestätte
wurde ein Managementplan entwickelt, dessen Ziel es ist, die Stätte und ihre Umgebung mit -
hilfe der geltenden Rechtssysteme zu schützen. Ein Ziel des Managementplans ist daher, alle
Bereiche innerhalb der Pufferzone der Welterbestätte durch Bauleitplanung abzusichern und
negative Auswirkungen auf die formulierten Schutzziele auszuschließen.
Lageplan mit rechtskräftigen (blau) und geplanten (beige) Bebauungsplänen innerhalb der Pufferzone
(gerissene Linie). Der Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – ist in rötlicher Farbgebung
dargestellt. Die Welterbestätte ist orangefarben markiert.
Im Umfeld der Welterbestätte sind Störungen auszuschließen, welche die Stätte und ihre Be -
sonderheiten in Bezug auf gestalterische Qualitäten, charakteristische Bauformen und die Ein-
bindung in die vorhandene Stadtgestalt betreffen. Teil der Einbindung in die Stadtgestalt ist
die Fernwirkung der Stätte, wodurch sich im städtischen Raum bestimmte Blickbeziehungen
ergeben, die entsprechend zu schützen sind.
Die Dachlandschaft, welche die Stätte umgibt, ist hier von Bedeutung, da spezifische Dach -
materialien und die homogene Wirkung der Dachflächen als typische Gestaltungsmerkmale
erhalten werden sollen. Insbesondere spiegelnde und unruhige Flächen sollen ausgeschlossen
werden.
Um den Anforderungen gerecht zu werden, sind in allen Bebauungsplänen, welche in der Puf -
ferzone liegen, besondere Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen vorgesehen. Die
Gestaltungssatzung innerhalb des Bebauungsplanentwurfs wurde im Vorfeld mit dem Landes-
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amt für Denkmalpflege in Wiesbaden abgestimmt und entspricht den Anforderungen an die
Umgebung des Nominierungsgebietes.
Die Blickbeziehungen wurden im Managementplan definiert und sind Teil der verbindlichen
Grundlage mit den vereinbarten Schutzzielen für die Welterbestätte „Mathildenhöhe
Darmstadt“.
Ausschnitt aus dem Managementplan, Kapitel 4 („Protected Area“) mit der Darstellung der Sicht -
fächer (Blickbeziehungen), hier Blick vom Hochzeitsturm, blau gerissen der Geltungsbereich des
Bebauungsplans O 31
Blick von Westen auf die Mathildenhöhe
– insbesondere die Gebäude an der Pützerstraße prägen mit ihren rot gefärbten Walmdächern als
typisches Ensemble der Wiederaufbauzeit die Fernwirkung des Ensembles Mathildenhöhe
Die Gebäude einer Wohnungsgesellschaft prägen den Stadtraum an der Pützerstraße. Sie sind
von weitem (siehe Bild) im Stadtgefüge erkennbar und prägen auch den Blick von der
Mathildenhöhe nach Westen in die Stadt hinein. Auch die übrigen Bereiche sind eng mit
anderen, qualitätsvollen Bauwerken und Stadträumen wie der Erich-Ollenhauer-Promenade als
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Hauptzugang zur Mathildenhöhe verbunden, so dass es notwendig ist, die Zulässigkeit von
baulichen Anlagen wie z. B. Solaranlagen durch eine Gestaltungssatzung zu regeln.
Im aktuellen Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – werden Solaranlagen explizit
nicht ausgeschlossen. Sie sind ausdrücklich erwünscht, unterliegen aber aufgrund der
Besonderheit des Ortes bestimmten gestalterischen Festsetzungen:
1.5 Solaranlagen
1.5.1 Auf Gebäuden mit Flachdächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie in liegender
Form (max. Neigung 10°) angebracht werden. Die Anlagen sind farblich an die
Dachoberfläche anzupassen. Glasflächen sind matt auszuführen, um Spiegelungen zu
verhindern. Die Gesamthöhe der Anlagen darf 0,4 m über Dachhaut nicht überschreiten.
Der Abstand zur Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen.
1.5.2 Auf Gebäuden mit geneigten Dächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie als
Solardachziegel ausgeführt werden, die flächenbündig in der Dachfläche liegen und farblich
sowie im Fugenbild an den Bestand angeglichen werden.
1.5.3 Bei Kulturdenkmälern (§ 2 HDSchG) richtet sich die Zulässigkeit von Sol aranlagen
abweichend von Ziffer II. 1.5.1 und II. 1.5.2 nach den Vorgaben der erforderlichen
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
Im Rahmen der nun allgemeinen Zulässigkeit von Solardachziegeln auf geneigten Dächern
(siehe Ergänzung aus dem Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Seite 3 dieser
Vorlage) konnte auf die vorherige Kennzeichnung („PV“) von bestimmten Dächern für die
Zulässigkeit verzichtet werden.
Mit der Möglichkeit, Solardachziegel bei geneigten Dächern zu verwenden, wurde grundsätzlich
eine Möglichkeit zur Anwendung von Photovoltaik in denkmalrelevanten Bereichen geschaffen,
die gleichzeitig die vertraglich festgelegten Ziele der Welterbestätte berücksichtigt. Zusätzlich
ist eine Abstimmung mit dem Denkmalschutz für jene Be reiche erforderlich, die dem
Umgebungsschutz nach hessischem Denkmalschutzgesetz unterliegen. Ziel ist hier, sowohl für
die Belange des Denkmalschutzes und die Anforderungen an die Welterbestätte Mathildenhöhe
als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien ein optimales Ergebnis zu ermöglichen.
Der Markt von Solarmodulen ist durch eine ständige Weiterentwicklung gekennzeichnet,
wodurch regelmäßig verbesserte Produkte auf den Markt kommen, die einen besseren
Wirkungsgrad, längere Haltbarkeit und eine bessere Vereinbarkeit mit historischer und neuer
Bausubstanz aufweisen. Im Rahmen des Prüfauftrags konnte innerhalb der Zeitspanne
zwischen Offenlage und Satzungsbeschluss die Chance genutzt werden, bei der Formulierung
der Festsetzungen neuere Produkte zu berücksichtigen, was eine Ausweitung der nutzbaren
Flächen ergeben hat.
Zur Frage der Festschreibung von Solaranlagen in Bebauungsplänen generell:
Eingangs sei hier grundsätzlich auf die Diskussion um eine Solarpflicht hingewiesen, die vom
Magistrat ebenso wie z. B. vom hessischen Städtetag befürwortet und als übergeordnete
rechtliche Grundlage gefordert wird. In Hessen besteht eine solche bisher nicht, es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass seitens der Bundesebene aufgrund der Aussagen im dortigen
Koalitionsvertrag alsbald mit einer nationalen einheitlichen Regelung, die Ländernormen
ersetzt, gerechnet wird.
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Will man die Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf Dächern in
Bebauungsplänen verbindlich festsetzen, ist dies aktuell nach § 9 Abs. 1 Nr. 23. b) BauGB bei
der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bereits prinzipiell möglich,
unterliegt aber bestimmten nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen, die im Einzelfall zu
prüfen sind:
Die genannte Regelung spricht „Gebiete“ an, nicht Grundstücke oder gar einzelne Gebäude,
d. h. es geht im Fall des Bebauungsplans O 31 um den Geltungsbereich oder
Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplans.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23. b) BauGB sind Festsetzungen möglich, die bei der Errichtung von
Gebäuden zu entsprechenden Maßnahmen (Herstellung von Solaranlagen) verpflichten. Dabei
ist eine Abgrenzung zum Energierecht zu beachten, welches die Nutzung von erneuerbaren
Energien vorschreibt und Wahlmöglichkeiten belässt, welche Art von erneuerbaren Energien
anzuwenden ist. Es darf keine hierzu konkurrierende Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen,
die diese Wahlmöglichkeit begrenzt, da diese nichtig wäre und ggf. sogar zur Nichtigkeit des
Bebauungsplans führen kann.
Mit den Festsetzungen in einem Bebauungsplan kann nur die Errichtung, nicht jedoch die
Nutzung dieser Anlagen festgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung ist jedoch nach
§ 11 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 BauGB im Rahmen von städtebaulichen Verträgen möglich.
Voraussetzung bei Verträgen ist die Einigung mit dem jeweiligen Investor. Bei
„Angebotsbebauungsplänen“ hingegen, wie hier beim Bebauungsplan O 31, besteht i.d.R. kein
Vertragsverhältnis, so dass die Nutzung als solche allein durch Festsetzung im Bebauungsplan
nicht geregelt werden kann und somit nicht durchsetzbar ist.
Entsprechende Festsetzungen sind nur bei der Errichtung von Gebäuden und bestimmten
sonstigen baulichen Anlagen möglich. Für Bestandsgebäude oder deren Änderungen oder
Umbauten kann folglich keine entsprechende Festsetzung getroffen werden (es sei denn, der
Umfang der Baumaßnahme ist derart, dass sie als „Errichtung“ zu werten ist).
Im Falle des Bebauungsplans O 31 ist neben der Erweiterung des Alice-Hospitals sowie der
Erweiterung von bestehenden Gebäuden nur ein einziges Baufeld für die Neuerrichtung eines
Gebäudes im Baublock zwischen der Pützerstraße und der Merckstraße vorgesehen, für
welches eine entsprechende (zwingende) Festsetzung möglich wäre. Alle weiteren Gebäude im
Geltungsbereich sind Bestandsgebäude.
Die im zulässigen Fall festsetzbaren Maßnahmen bestehen neben Photovoltaik und
Solarthermie außerdem noch in Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Biomasse,
Geothermie, Umweltwärme oder Windenergie und daneben auch Anlagen zur Kraft -Wärme-
Kopplung.
Eine Verpflichtung zur Nutzung der aus den festgesetzten Maßnahmen erzeugten Energie
besteht nicht. Hierfür gibt es bisher keine Rechtsgrundlage im Planungsrecht.
Die oben genannten Einschränkungen für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB
sind Folgende:
Das erforderliche Vorliegen städtebaulicher Gründe hierfür ist durch § 1 Abs. 5 Satz 2,
§ 1 Abs. 6 Nr. 7.f und § 1a Abs. 5 BauGB hinreichend gegeben.
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Im Rahmen des Abwägungsgebots des BauGB gelten die Anforderungen der Erforderlichkeit,
der (tatsächlichen) Durchführbarkeit, der Geeignetheit der festgesetzten Maßnahmen und der
Verhältnismäßigkeit.
Dies kann z. B. rechtlich problematisch sein, wenn eine Konkurrenz zu anderen Gesetzen
besteht, insbesondere dem GEG, das eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen erneuerbaren
Energien oder entsprechenden Maßnahmen zulässt, die dann durch eine Festsetzung im
Bebauungsplan eingeschränkt würde. Bei vertraglicher Regelung bestehen hingegen keine
Bedenken, diese Möglichkeit besteht im Bebauungsplanverfahren O 31 allerdings nicht.
Zum Prüfauftrag vom 24.06.2021 ist mithin zusammenfassend festzustellen, dass auf Basis
der Regelungen des Bebauungsplans Photovoltaikanlagen weitgehend innerhalb des
Satzungsgebietes möglich und erwünscht sind. Die Möglichkeit der Festschreibung ist
aufgrund der aktuellen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen noch eingeschränkt, jedoch
ist dies aufgrund der insgesamt geringen zu erwartenden Neubautätigkeit in dem Bereich und
überwiegend bestandsgeschütztem Altbaubestand insgesamt im Gegensatz zu anderen Teilen
der Gesamtstadt nicht als erheblicher Mangel einzuschätzen.
Dezernat III:
Michael Kolmer
Stadtrat
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Punkt 10: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten - Kenntnisnahme - (V-Nr. 2022/0094) Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von der Vorlage Kenntnis.
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Punkt 4: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten (V-Nr. 2022/0094) - Kenntnisnahme - Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit nimmt von der Vorlage Kenntnis.
Beratungsverlauf (3)
Orte (3)
- Pützerstraße
- Merckstraße
- Erich-Ollenhauer-Promenade
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Details
- Vorlagen-Nr.
- 2022/0094
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 07.06.2022
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00