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2022/0094

Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten

Magistratsvorlage 07.06.2022

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2022/0094

13230 Zeichen

Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
14.06.2022 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat III an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Stadtplanungsamt  
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2022/0094 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.: 511020 
Kostenstelle:  061-001-1000 Investitionsnummer:        
Kostenträger:  5110-21 Sachkonto:       
 
Betreff: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der Solarenergie 
im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter Klima-, Umwelt- 
und Denkmalschutzaspekten  
 
Vorlage vom: 07.06.2022  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Der Bericht zu dem im Betreff genannten Prüfantrag wird zur Kenntnis genommen.  
 
 
 
Anlagen:   
 
Datenschutzrelevante Anlage:   
 
Folgekosten:    Ja    Nein

- 2 - 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
Begründung zur Magistratsvorlage 2022/0094 vom 07.06.2022:  
 
In der Stadtverordnetenversammlung am 24.06.2021 wurde folgendem Prüfantrag 
zugestimmt: 
 
 
Antrag: 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:  
 
 
1. Der Magistrat wird gebeten zu prüfen, ob die Möglichkeiten für die Installation von 
Solarenergie (Photovoltaik oder Solarthermie) im Bebauungsplan O 31 - Mathildenhöhe 
Nordwest - ausgeweitet und festgeschrieb en werden können.  
 
2. Die Verwaltung prüft, ob und gegebenenfalls welche Beschränkungen der Solarnutzung im 
Gebiet Mathildenhöhe Nordwest unter Abwägung von Umweltschutz - und Denkmalschutz -
aspekten notwendig sind; die Solarnutzung wird nur dort beschränkt, wo  dies in 
begründeten Einzelfällen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht unverzichtbar ist.  
 
 
Mit Ergänzung aus dem Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit:  
 
Es wird um Prüfung gebeten, ob bei Schrägdächern, wo kein PV -Zeichen auf dem Bebauungs -
plan steht, Solarziegelanlagen auf das Dach gelegt werden können. Dies sei in der Satzung 
nicht eindeutig beschrieben.

- 4 - 
Bericht zum o. g. Antrag: 
 
Der Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – wurde aufgestellt, um die Entwicklung 
innerhalb der Pufferzone der Welterbestätte „Mathildenhöhe Darmstadt“ entsprechend dem 
geforderten Schutz der Umgebung gewährleisten zu können und die städtebaulichen Charak -
teristika des Quartiers zu schützen und weiter zu entwickeln. 
 
Im Zuge des Antrags zur Nominierung der „Mathildenhöhe Darmstadt“ als Welterbestätte 
wurde ein Managementplan entwickelt, dessen Ziel es ist, die Stätte und ihre Umgebung mit -
hilfe der geltenden Rechtssysteme zu schützen. Ein Ziel des Managementplans ist daher, alle 
Bereiche innerhalb der Pufferzone der Welterbestätte durch Bauleitplanung abzusichern und 
negative Auswirkungen auf die formulierten Schutzziele auszuschließen. 
 
 
 
Lageplan mit rechtskräftigen (blau) und geplanten (beige) Bebauungsplänen innerhalb der Pufferzone 
(gerissene Linie). Der Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – ist in rötlicher Farbgebung 
dargestellt. Die Welterbestätte ist orangefarben markiert. 
 
Im Umfeld der Welterbestätte sind Störungen auszuschließen, welche die Stätte und ihre Be -
sonderheiten in Bezug auf gestalterische Qualitäten, charakteristische Bauformen und die Ein-
bindung in die vorhandene Stadtgestalt betreffen. Teil der Einbindung in die Stadtgestalt ist 
die Fernwirkung der Stätte, wodurch sich im städtischen Raum bestimmte Blickbeziehungen 
ergeben, die entsprechend zu schützen sind. 
 
Die Dachlandschaft, welche die Stätte umgibt, ist hier von Bedeutung, da spezifische Dach -
materialien und die homogene Wirkung der Dachflächen als typische Gestaltungsmerkmale 
erhalten werden sollen. Insbesondere spiegelnde und unruhige Flächen sollen ausgeschlossen 
werden. 
 
Um den Anforderungen gerecht zu werden, sind in allen Bebauungsplänen, welche in der Puf -
ferzone liegen, besondere Festsetzungen zur Gestaltung der baulichen Anlagen vorgesehen. Die 
Gestaltungssatzung innerhalb des Bebauungsplanentwurfs wurde im Vorfeld mit dem Landes-

- 5 - 
amt für Denkmalpflege in Wiesbaden abgestimmt und entspricht den Anforderungen an die 
Umgebung des Nominierungsgebietes.  
 
Die Blickbeziehungen wurden im Managementplan definiert und sind Teil der verbindlichen 
Grundlage mit den vereinbarten Schutzzielen für die Welterbestätte „Mathildenhöhe 
Darmstadt“. 
 
 
 
Ausschnitt aus dem Managementplan, Kapitel 4 („Protected Area“) mit der Darstellung der Sicht -
fächer (Blickbeziehungen), hier Blick vom Hochzeitsturm, blau gerissen der Geltungsbereich des 
Bebauungsplans O 31 
 
 
 
 
Blick von Westen auf die Mathildenhöhe 
– insbesondere die Gebäude an der Pützerstraße prägen mit ihren rot gefärbten Walmdächern als 
typisches Ensemble der Wiederaufbauzeit die Fernwirkung des Ensembles Mathildenhöhe 
 
Die Gebäude einer Wohnungsgesellschaft prägen den Stadtraum an der Pützerstraße. Sie sind 
von weitem (siehe Bild) im Stadtgefüge erkennbar und prägen auch den Blick von der 
Mathildenhöhe nach Westen in die Stadt hinein. Auch die übrigen Bereiche sind eng mit 
anderen, qualitätsvollen Bauwerken und Stadträumen wie der Erich-Ollenhauer-Promenade als

- 6 - 
Hauptzugang zur Mathildenhöhe verbunden, so dass es notwendig ist, die Zulässigkeit von 
baulichen Anlagen wie z. B. Solaranlagen durch eine Gestaltungssatzung zu regeln. 
 
Im aktuellen Bebauungsplan O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – werden Solaranlagen explizit 
nicht  ausgeschlossen. Sie sind ausdrücklich erwünscht, unterliegen aber aufgrund der 
Besonderheit des Ortes bestimmten gestalterischen Festsetzungen: 
 
1.5  Solaranlagen 
 
1.5.1  Auf Gebäuden mit Flachdächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie in liegender 
Form (max. Neigung 10°) angebracht werden. Die Anlagen sind farblich an die 
Dachoberfläche anzupassen. Glasflächen sind matt auszuführen, um Spiegelungen zu 
verhindern. Die Gesamthöhe der Anlagen darf 0,4 m über Dachhaut nicht überschreiten. 
Der Abstand zur Dachkante muss mindestens 0,5 m betragen.  
 
1.5.2  Auf Gebäuden mit geneigten Dächern sind Solaranlagen dann zulässig, wenn sie als 
Solardachziegel ausgeführt werden, die flächenbündig in der Dachfläche liegen und farblich 
sowie im Fugenbild an den Bestand angeglichen werden.  
 
1.5.3 Bei Kulturdenkmälern (§ 2 HDSchG) richtet sich die Zulässigkeit von Sol aranlagen 
abweichend von Ziffer II. 1.5.1 und II. 1.5.2 nach den Vorgaben der erforderlichen 
denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. 
 
Im Rahmen der nun allgemeinen Zulässigkeit von Solardachziegeln auf geneigten Dächern  
(siehe Ergänzung aus dem Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Seite 3 dieser 
Vorlage) konnte auf die vorherige Kennzeichnung („PV“) von bestimmten Dächern für die 
Zulässigkeit verzichtet werden.  
 
Mit der Möglichkeit, Solardachziegel bei geneigten Dächern zu verwenden, wurde grundsätzlich 
eine Möglichkeit zur Anwendung von Photovoltaik in denkmalrelevanten Bereichen geschaffen, 
die gleichzeitig die vertraglich festgelegten Ziele der Welterbestätte berücksichtigt. Zusätzlich 
ist eine Abstimmung mit dem Denkmalschutz für jene Be reiche erforderlich, die dem 
Umgebungsschutz nach hessischem Denkmalschutzgesetz unterliegen. Ziel ist hier, sowohl für 
die Belange des Denkmalschutzes und die Anforderungen an die Welterbestätte Mathildenhöhe 
als auch für den Einsatz erneuerbarer Energien ein optimales Ergebnis zu ermöglichen. 
 
Der Markt von Solarmodulen ist durch eine ständige Weiterentwicklung gekennzeichnet, 
wodurch regelmäßig verbesserte Produkte auf den Markt kommen, die einen besseren 
Wirkungsgrad, längere Haltbarkeit und eine bessere Vereinbarkeit mit historischer und neuer 
Bausubstanz aufweisen. Im Rahmen des Prüfauftrags konnte innerhalb der Zeitspanne 
zwischen Offenlage und Satzungsbeschluss die Chance genutzt werden, bei der Formulierung 
der Festsetzungen neuere Produkte zu berücksichtigen, was eine Ausweitung der nutzbaren 
Flächen ergeben hat. 
 
 
Zur Frage der Festschreibung von Solaranlagen in Bebauungsplänen generell:  
 
Eingangs sei hier grundsätzlich auf die Diskussion um eine Solarpflicht hingewiesen, die vom 
Magistrat ebenso wie z. B. vom hessischen Städtetag befürwortet und als übergeordnete 
rechtliche Grundlage gefordert wird. In Hessen besteht eine solche bisher nicht, es wird jedoch 
darauf hingewiesen, dass seitens der Bundesebene aufgrund der Aussagen im dortigen 
Koalitionsvertrag alsbald mit einer nationalen einheitlichen Regelung, die Ländernormen 
ersetzt, gerechnet wird.

- 7 - 
 
Will man die Errichtung von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen auf Dächern in 
Bebauungsplänen verbindlich festsetzen, ist dies aktuell nach § 9 Abs. 1 Nr. 23. b) BauGB bei 
der Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bereits prinzipiell möglich, 
unterliegt aber bestimmten nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen, die im Einzelfall zu 
prüfen sind: 
 
Die genannte Regelung spricht „Gebiete“ an, nicht Grundstücke oder gar einzelne Gebäude, 
d. h. es geht im Fall des Bebauungsplans O 31 um den Geltungsbereich oder 
Teilgeltungsbereiche des Bebauungsplans. 
 
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 23. b) BauGB sind Festsetzungen möglich, die bei der Errichtung von 
Gebäuden zu entsprechenden Maßnahmen (Herstellung von Solaranlagen) verpflichten. Dabei 
ist eine Abgrenzung zum Energierecht zu beachten, welches die Nutzung von erneuerbaren 
Energien vorschreibt und Wahlmöglichkeiten belässt, welche Art von erneuerbaren Energien 
anzuwenden ist. Es darf keine hierzu konkurrierende Festsetzung im Bebauungsplan erfolgen, 
die diese Wahlmöglichkeit begrenzt, da diese nichtig wäre und ggf. sogar zur Nichtigkeit des 
Bebauungsplans führen kann. 
 
Mit den Festsetzungen in einem Bebauungsplan kann nur die Errichtung, nicht jedoch die 
Nutzung dieser Anlagen festgesetzt werden. Die Verpflichtung zur Nutzung ist jedoch nach 
§ 11 Abs. 1 Satz1 Nr. 4 BauGB im Rahmen von städtebaulichen Verträgen möglich. 
Voraussetzung bei Verträgen ist die Einigung mit dem jeweiligen Investor. Bei 
„Angebotsbebauungsplänen“ hingegen, wie hier beim Bebauungsplan O 31, besteht i.d.R. kein 
Vertragsverhältnis, so dass die Nutzung als solche allein durch Festsetzung im Bebauungsplan 
nicht geregelt werden kann und somit nicht durchsetzbar ist. 
 
Entsprechende Festsetzungen sind nur bei der Errichtung von Gebäuden und bestimmten 
sonstigen baulichen Anlagen möglich. Für Bestandsgebäude oder deren Änderungen oder 
Umbauten kann folglich keine entsprechende Festsetzung getroffen werden (es sei denn, der 
Umfang der Baumaßnahme ist derart, dass sie als „Errichtung“ zu werten ist). 
 
Im Falle des Bebauungsplans O 31 ist neben der Erweiterung des Alice-Hospitals sowie der 
Erweiterung von bestehenden Gebäuden nur ein einziges Baufeld für die Neuerrichtung eines 
Gebäudes im Baublock zwischen der Pützerstraße und der Merckstraße vorgesehen, für 
welches eine entsprechende (zwingende) Festsetzung möglich wäre. Alle weiteren Gebäude im 
Geltungsbereich sind Bestandsgebäude. 
 
Die im zulässigen Fall festsetzbaren Maßnahmen bestehen neben Photovoltaik und 
Solarthermie außerdem noch in Anlagen für feste, flüssige oder gasförmige Biomasse, 
Geothermie, Umweltwärme oder Windenergie und daneben auch Anlagen zur Kraft -Wärme-
Kopplung. 
 
Eine Verpflichtung zur Nutzung der aus den festgesetzten Maßnahmen erzeugten Energie 
besteht nicht. Hierfür gibt es bisher keine Rechtsgrundlage im Planungsrecht.  
 
Die oben genannten Einschränkungen für eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB 
sind Folgende: 
 
Das erforderliche Vorliegen städtebaulicher Gründe hierfür ist durch § 1 Abs. 5 Satz 2, 
§ 1 Abs. 6 Nr. 7.f und § 1a Abs. 5 BauGB hinreichend gegeben.

- 8 - 
 
Im Rahmen des Abwägungsgebots des BauGB gelten die Anforderungen der Erforderlichkeit, 
der (tatsächlichen) Durchführbarkeit, der Geeignetheit der festgesetzten Maßnahmen und der 
Verhältnismäßigkeit. 
 
Dies kann z. B. rechtlich problematisch sein, wenn eine Konkurrenz zu anderen Gesetzen 
besteht, insbesondere dem GEG, das eine Wahlfreiheit zwischen verschiedenen erneuerbaren 
Energien oder entsprechenden Maßnahmen zulässt, die dann durch eine Festsetzung im 
Bebauungsplan eingeschränkt würde. Bei vertraglicher Regelung bestehen hingegen keine 
Bedenken, diese Möglichkeit besteht im Bebauungsplanverfahren O 31 allerdings nicht. 
 
Zum Prüfauftrag vom 24.06.2021 ist mithin zusammenfassend festzustellen, dass auf Basis 
der Regelungen des Bebauungsplans Photovoltaikanlagen weitgehend innerhalb des 
Satzungsgebietes möglich und erwünscht sind. Die Möglichkeit der Festschreibung ist 
aufgrund der aktuellen planungsrechtlichen Rahmenbedingungen noch eingeschränkt, jedoch 
ist dies aufgrund der insgesamt geringen zu erwartenden Neubautätigkeit in dem Bereich und 
überwiegend bestandsgeschütztem Altbaubestand insgesamt im Gegensatz zu anderen Teilen 
der Gesamtstadt nicht als erheblicher Mangel einzuschätzen.  
 
Dezernat III: 
 
 
 
Michael Kolmer 
Stadtrat

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Punkt 10: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der 
Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter 
Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten 
- Kenntnisnahme - 
 (V-Nr. 2022/0094) 
 
Der Ausschuss für Bauen, Stadtplanung, Verkehr und Liegenschaften nimmt von 
der Vorlage Kenntnis.

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Punkt 4: Bericht zum Antrag auf Prüfung zur Ausweitung und Festschreibung der 
Solarenergie im Bebauungsplanentwurf O 31 – Mathildenhöhe Nordwest – unter 
Klima-, Umwelt- und Denkmalschutzaspekten 
 (V-Nr. 2022/0094) 
- Kenntnisnahme - 
 
Der Ausschuss für Umweltschutz und Nachhaltigkeit nimmt von der Vorlage 
Kenntnis.

Beratungsverlauf (3)

TOP 219
TOP 10 zur Kenntnis
TOP 4

Orte (3)

  • Pützerstraße
  • Merckstraße
  • Erich-Ollenhauer-Promenade

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Details

Vorlagen-Nr.
2022/0094
Typ
Magistratsvorlage
Datum
07.06.2022
Erstellt
29.09.2026 00:00