2016/0016
Delegation der Entscheidung über die Aufnahme und die Bedingungen von investiven Krediten und von Kassenkrediten mit Laufzeiten über einem Jahr
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2016/0016
3821 Zeichen
Magistratsvorlage
Eingang Magistrats -
geschäftsstelle:
12.01.2016
an den Magistrat
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
Beteiligt vor
Magistratsbeschlussfassung:
Dezernat IV an die Stadtverordnetenversammlung
OBW zur Befassung
zur Kenntnis
zur Beschlussfassung
zur abschließenden Beschluss -
fassung Fachausschuss
Amt: Finanzverwaltung
Abteilung: Kämmerei OBW bei abschl. B e-
schlussfassung Magistrat
Behandlung in
öffentl. Sitzung
Ja
Nein
Verteiler:
Ja
Nein
Vorlage-Nr. 2016/0016
Magistratsbeschluss -Nr.
Internetfähig
Produkt-Nr.:
Kostenstelle: Investitionsnummer:
Kostenträger: Sachkonto:
Betreff: Delegation der Entscheidung über die Aufnahme und die Bedingungen von investiven
Krediten und von Kassenkrediten mit Laufzeiten über einem Jahr
Vorlage vom: 11.01.2016
Beschlussvorschlag :
Der Stadtverordnetenversammlung wird vorgeschlagen folgende Entscheidungen auf das mit der
Verwaltung des Finanzwesens beauftragte Magistratsmitglied (Stadtkämm erer/Stadtkämmerin)
zu übertragen:
1) Entscheidung über die Aufnahme und die Bedingungen von investiven Krediten für den Kern -
haushalt gemäß § 103 Abs. 1 HGO und für die Eigenbetriebe gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 3 i.V.m. § 103 Abs. 2 HGO,
2) Entscheidung über die Aufnahme und die Bedingungen von Kassenkrediten mit Laufzeiten
über einem Jahr für den Kernhaushalt gemäß § 105 Abs. 1 HGO und für die Eigenbetriebe
gemäß § 115 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 i.V.m. § 105 Abs. 1 HGO.
- 2 -
Anlagen:
Datenschutzrelevante Anlage:
Folgekosten: Ja Nein
Beschluss des Magistrats vom
- 3 -
Begründung zur Magistratsvorlage vom 11.01.2016
Nach den bisherigen kommunalrechtlichen Bestimmungen war die Stadtverordnetenve r-
sammlung gemäß § 50 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 103 Abs. 1 HGO berechtigt, die Entscheidung
über die Aufnahme und di e Bedingungen von Krediten auf den Magistrat oder einen Au s-
schuss zu übertragen. Von diesem Delegationsrecht hat die Stadtverordnetenversammlung
mit Beschluss vom 29. Oktober 1992 Gebrauch gemacht und die Kreditentscheidungen auf
den Magistrat übertragen.
Mit dem zum 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Gesetz zur Erleichterung der Bürgerbeteil i-
gung auf Gemeindeebene und zur Änderung kommunalrechtlicher Rechtsvorschriften wurde
die Zuständigkeit für die Aufnahme von Krediten in § 103 Abs. 1 HGO neu geregelt, so dass
es nun auch möglich ist, die Entscheidungsbefugnis auf ein einzelnes Mitglied des Magistr a-
tes zu übertragen. Gleiches gilt für die Aufnahme von Kassenkrediten mit einer Laufzeit von
über einem Jahr (§ 105 Abs. 1 HGO).
Die Übertragung der Entschei dungsbefugnis auf eine einzelne Person hat den Vorteil, dass
die Ausschreibungs - und Aufnahmetermine für Kredite nicht mehr auf die Magistratssitzu n-
gen abgestimmt werden müssen. Dadurch kann die Zeitspanne zwischen Angebotseinholung
und Kreditauszahlung erheblich verkürzt werden, was zu einer Verringerung der Zinsau f-
schläge und somit zu einer Entlastung des Ergebnishaushaltes führen wird.
Die Stadtverordnetenversammlung wird daher gebeten, die Entscheidung über die Aufnahme
und die Bedingungen von investiven Krediten und von Kassenkrediten mit Laufzeiten über
einem Jahr auf das mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte Magistratsmitglied
(Stadtkämmerer/Stadtkämmerin) zu übertragen. Bei dessen Abwesenheit ist das zu seiner
Vertretung bestimmte Magistratsmitglied berechtigt, die erforderlichen Entscheidungen zu
treffen.
Diese Regelung gilt auch für die Eigenbetriebe. Die Eigenbetriebssatzungen sin d entspre-
chend anzupassen.
Darmstadt, 11.01.2016
Der Dezernent IV
André Schellenberg
Stadtkämmerer
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- 2016/0016
- Typ
- Magistratsvorlage
- Datum
- 11.01.2016
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00