SV-2019/0026
Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge
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Punkt 30.8: Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge (V-Nr. SV-2019/0026) Der Antrag wird abgelehnt. Gegen die Ablehnung: UWIGA Stimmenthaltung: AfD
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Punkt 12: Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge (V-Nr. SV-2019/0026) Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag abzulehnen. Gegen die Ablehnung: SPD und UWIGA Stimmenthaltung: AfD
SV-2019/0026
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Vorlage-Nr. SV-2019/0026 Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge Antrag der Fraktion UWIGA Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: Der Magistrat wird beauftragt, den Entwurf einer Satzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge vorzulegen, die am 1.1.2020 in Kraft treten kann. Begründung: Im Bericht über die Auswirkungen einer Außerkraftsetzung der Straßenbeitragssat zung, Vorlage-Nr. 2019/0080 vom 05.03.2019 kommt der Magistrat zu dem Schluss, dass eine Aufhebung der Satzung nicht zu empfehlen ist. Die UWIGA teilt die Ansicht, dass der mit einer solchen Aufhebung verbundene Einnahmeausfall im Hinblick auf die Haushaltssituation nicht vertretbar ist und auch auf keinen Fall durch die Erhöhung der Realsteuern kompensiert werden darf. Eine ersatzlose Aufhebung der Satzung würde sonst ausschließlich die Grundstückseigentümer begünstigen und die Lasten auf die (Grund-)Steuerzahler und somit auch auf die Mieter verschieben. Die vom Magistrat empfohlene Beibehaltung des Status Quo würde aber – in leichtabgeschwächter Form – ebenfalls zu diesem unerwünschten Ergebnis führen. Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 28.05.2018 soll nämlich nach dessen § 11 Abs. 12 auf Antrag Zahlung in bis zu 20 Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 1 Prozent über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen. Statt wie bisher je nach Verkehrsbedeutung der Straße 75%, 50 % oder 25% der voraussichtlichen Kosten nach Beginn der Baumaßnahme als Vorausleitung einnehmen zu können, werden dem Kämmerer also im ersten Jahr jeweils nur 1/20-tel dieser Beträge zur Verfügung stehen. Der Rest muss vorfinanziert werden und belastet damit den Steuerzahler. Der Gesetzgeber hat die bisher bei Zahlungserleichterungen notwendige Bedürfnisprüfung ausdrücklich aufgegeben, so dass zusammen mit der Sollformulierung - von Extremfällen abgesehen - einem solchen Antrag auf Ratenzahlung stattgegeben ist. Erste Erfahrungen in anderen Kommunen zeigen, dass die Beitragspflichtigen von der neuen Ratenzahlungsmöglichkeit auch Gebrauch machen. Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen gilt diese besondere Regelung nicht. In Höhe der im Kalenderjahr entstandenen Kosten abzüglich des städtischen Anteils stehen also dem Kämmerer jährliche wiederkehrende Beiträge oder Vorauszahlung darauf unmittelbar zur Verfügung. Abgesehen von diesem Vorteil für den städtischen Haushalt steht natürlich bei der Umstellung von einmaligem auf wiederkehrenden Straßenbeitrag die Verteilung der Lasten von einigen wenigen Schultern derer, die Eigentümer an der gerade erneuerten Straße sind auf alle Eigentümer im jeweiligen Abrechnungsgebiet im Vordergrund. Erfahrungsgemäß sind dann statt einmalig mehrerer Tausend oder Zehntausend Euro für einige wenige Eigentümer für alle Eigentümer im jeweiligen Abrechnungsgebiet je nach Umfang der Bautätigkeit jährlich Zahlungen im Bereich von unter einhundert Euro bis mehreren hundert Euro fällig. 2 Warum in einer größeren Stadt wie in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wegen der Komplexität der Aufgabe und des hohen Aufwands die Umstellung auf wiederkehrende Straßenbeiträge nicht möglich sein soll, wie der Magistrat meint, erschließt sich der UWIGA nicht. In der Rheinland-Pfälzischen Landeshauptstadt Mainz werden seit vielen Jahren wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben. Zudem bezuschusst das Land Hessen die Umstellung. Demnach zahlt das Land für die Aufwendungen zur Bildung der Abrechnungsgebiete einen finanziellen Ausgleich. Dieser beträgt 5,00 € je Einwohner, jedoch mindestens 20.000,00 € je Abrechnungsgebiet. 14.04.2019 Erich Bauer, Jes Peter Nissen, Gudrun Deutschler
Beratungsverlauf (3)
Details
- Vorlagen-Nr.
- SV-2019/0026
- Typ
- Antrag
- Datum
- 15.04.2019
- Erstellt
- 29.09.2026 00:00