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SV-2019/0026

Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge

Antrag 15.04.2019

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Punkt 30.8: Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender 
Straßenbeiträge 
 (V-Nr. SV-2019/0026) 
 
Der Antrag wird abgelehnt. 
 
Gegen die Ablehnung: UWIGA  
Stimmenthaltung: AfD

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Punkt 12: Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender 
Straßenbeiträge 
 (V-Nr. SV-2019/0026) 
 
Der Ausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, den Antrag 
abzulehnen.  
 
Gegen die Ablehnung: SPD und UWIGA  
Stimmenthaltung: AfD

SV-2019/0026

3941 Zeichen

Vorlage-Nr. SV-2019/0026 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA vom14.04.2019 betr. Einführung wiederkehrender 
Straßenbeiträge 
 
 
 
 
 
 
 
Antrag der Fraktion UWIGA 
 
Einführung wiederkehrender Straßenbeiträge 
 
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen: 
 
Der Magistrat wird beauftragt, den Entwurf einer Satzung zur Erhebung wiederkehrender 
Straßenbeiträge vorzulegen, die am 1.1.2020 in Kraft treten kann. 
 
Begründung: 
 
Im Bericht über die Auswirkungen einer Außerkraftsetzung der Straßenbeitragssat zung, 
Vorlage-Nr. 2019/0080 vom 05.03.2019 kommt der Magistrat zu dem Schluss, dass eine 
Aufhebung der Satzung nicht zu empfehlen ist. Die UWIGA teilt die Ansicht, dass der mit einer 
solchen Aufhebung verbundene Einnahmeausfall im Hinblick auf die Haushaltssituation nicht 
vertretbar ist und auch auf keinen Fall durch die Erhöhung der Realsteuern kompensiert 
werden darf. Eine ersatzlose Aufhebung der Satzung würde sonst ausschließlich die 
Grundstückseigentümer begünstigen und die Lasten auf die (Grund-)Steuerzahler und somit 
auch auf die Mieter verschieben. 
 
Die vom Magistrat empfohlene Beibehaltung des Status Quo würde aber – in 
leichtabgeschwächter Form – ebenfalls zu diesem unerwünschten Ergebnis führen. Seit 
Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 
28.05.2018 soll nämlich nach dessen § 11 Abs. 12 auf Antrag Zahlung in bis zu 20 
Jahresraten eingeräumt werden. Der jeweilige Restbetrag ist jährlich mit höchstens 1 Prozent 
über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches zu verzinsen. Statt wie bisher je nach Verkehrsbedeutung der Straße 75%, 50 % 
oder 25% der voraussichtlichen Kosten nach Beginn der Baumaßnahme als Vorausleitung 
einnehmen zu können, werden dem Kämmerer also im ersten Jahr jeweils nur 1/20-tel dieser 
Beträge zur Verfügung stehen. Der Rest muss vorfinanziert werden und belastet damit den 
Steuerzahler.  
 
Der Gesetzgeber hat die bisher bei Zahlungserleichterungen notwendige Bedürfnisprüfung 
ausdrücklich aufgegeben, so dass zusammen mit der Sollformulierung - von Extremfällen 
abgesehen - einem solchen Antrag auf Ratenzahlung stattgegeben ist. Erste Erfahrungen in 
anderen Kommunen zeigen, dass die Beitragspflichtigen von der neuen 
Ratenzahlungsmöglichkeit auch Gebrauch machen. 
 
Bei wiederkehrenden Straßenbeiträgen gilt diese besondere Regelung nicht. In Höhe der im  
Kalenderjahr entstandenen Kosten abzüglich des städtischen Anteils stehen also dem 
Kämmerer jährliche wiederkehrende Beiträge oder Vorauszahlung darauf unmittelbar zur 
Verfügung. Abgesehen von diesem Vorteil für den städtischen Haushalt steht natürlich bei der 
Umstellung von einmaligem auf wiederkehrenden Straßenbeitrag die Verteilung der Lasten von 
einigen wenigen Schultern derer, die Eigentümer an der gerade erneuerten Straße sind auf alle 
Eigentümer im jeweiligen Abrechnungsgebiet im Vordergrund. Erfahrungsgemäß sind dann 
statt einmalig mehrerer Tausend oder Zehntausend Euro für einige wenige Eigentümer für alle 
Eigentümer im jeweiligen Abrechnungsgebiet je nach Umfang der Bautätigkeit jährlich 
Zahlungen im Bereich von unter einhundert Euro bis mehreren hundert Euro fällig.

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Warum in einer größeren Stadt wie in der Wissenschaftsstadt Darmstadt wegen der 
Komplexität der Aufgabe und des hohen Aufwands die Umstellung auf wiederkehrende 
Straßenbeiträge nicht möglich sein soll, wie der Magistrat meint, erschließt sich der UWIGA 
nicht. In der Rheinland-Pfälzischen Landeshauptstadt Mainz werden seit vielen Jahren 
wiederkehrende Straßenbeiträge erhoben. Zudem bezuschusst das Land Hessen die 
Umstellung. Demnach zahlt das Land für die Aufwendungen zur Bildung der 
Abrechnungsgebiete einen finanziellen Ausgleich. Dieser beträgt 5,00 € je Einwohner, jedoch 
mindestens 20.000,00 € je Abrechnungsgebiet. 
 
 
 
14.04.2019 
Erich Bauer, Jes Peter Nissen, Gudrun Deutschler

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Details

Vorlagen-Nr.
SV-2019/0026
Typ
Antrag
Datum
15.04.2019
Erstellt
29.09.2026 00:00