2234/2020
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See
KI-Zusammenfassung
Klicken Sie, um eine KI-Zusammenfassung dieses Vorgangs zu erstellen.
KI-Analyse läuft...
vergangen
Was passiert gerade?
- 📄 Dokumente werden analysiert...
- 🤔 KI denkt nach (Reasoning-Modell)...
- ✍️ Zusammenfassung wird geschrieben...
- ⏳ Das dauert etwas länger bei komplexen Dokumenten...
Dieser Vorgang kann 1-3 Minuten dauern. Bitte lassen Sie die Seite geöffnet.
Anlage 1
20377 Zeichen
Anlage 1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am ____.____.________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 2 Allgemeines Verhalten (1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine Kosten vornehmen lassen. (3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. § 3 Werbung, Feilbieten von Waren In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. § 4 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. § 5 Erlaubnis Anlage 1 Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. II. Nutzung der Wasserflächen § 6 See 1, 3 und 4 (1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. (2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist nicht gestattet. (3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. § 7 See 2 See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. § 8 See 5 (1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. (2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis: 1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher) 2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport – und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist. Anlage 1 (3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich- rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. (5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. (6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 9 See 6 (1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. § 10 See 7 Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. § 11 Regattabahn (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen einschränken. (3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das Angeln und Fischen untersagt. § 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen (1) Es ist nicht gestattet, a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, Anlage 1 c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10, e) das Eistauchen, f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. g) die Steganlagen inkl. der Startanlage zu betreten oder darauf zu verweilen. Ausgenommen davon sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. (2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. (5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen (zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen. Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 dieser Satzung. III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 13 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht gestattet. (4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. Anlage 1 (5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. (6) Das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishapfeifen) ist verboten. (7) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (8) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (9) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (10) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (11) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. (12) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (13) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen, verboten. (14) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. (15) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 14 Verkehr 1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. (5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. IV. Sonstige Bestimmungen § 15 Haftung Anlage 1 (1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten bleibt unberührt. § 16 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt, 8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), 10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte betreibt (§ 13 Abs. 12), 13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 13 Abs. 3), 17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), Anlage 1 18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5), 19. Wasserpfeife (Shisha) raucht (§ 13 Abs. 6), 20. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 7), 21. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 8), 22. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 9), 23. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter auslegt (§ 13 Abs. 10), 24. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 11), 25. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 13), 26. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 14), 27. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. § 17 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. (2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. § 18 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. V. Schlussbestimmungen § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker Die Oberbürgermeisterin - ABl StK XXX
Beschlussvorlage Rat
2813 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 2234/2020 Freigabedatum 08.01.2021 Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Betreff Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Beschlussorgan Rat Gremium Datum Beschluss: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 04.03.2021 Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 04.03.2021 Sportausschuss 11.03.2021 Rat 23.03.2021 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Auswirkungen auf den Klimaschutz Nein Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung) Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung) Begründung Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölkerung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. Die aktuelle Fassung der Satzung wurde zuletzt 2011 der damaligen bedarfsgerechten Situation an- gepasst. Seit der letzten Änderung der Satzung hat sich die Multifunktionsanlage weiterentwickelt, und auch das Nutzungsverhalten der Erholungssuchenden und Sportler hat sich im Laufe der Zeit verändert. Gerade im Bereich der Wassersportarten gab es in den letzten Jahren einen regelrechten Boom, der viele neue Sportarten wie beispielsweise das Stand up Paddling entstehen und andere wie das Windsurfen, das ausschließlich am See 7 erlaubt war, nahezu verschwinden ließ. In diesem Zu- sammenhang ist es nicht mehr sinnvoll, alle sieben Teilseen, auf eine bestimmte Sportart und hieraus folgend auf einen Nutzerkreis festzulegen. Ausnahmen bilden hier Regattabahn, deren Nutzung dem Vereins- und Leistungssport vorbehalten ist, und der See 2, der weiterhin ausschließlich dem Angeln und Fischen dient. Neben den Veränderungen im Bereich des Wassersports haben sich zwischenzeitlich auch Satzun- gen und ordnungsbehördliche Verordnungen innerhalb der Stadt verändert. So haben auf die seiner- zeit in der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See verwiesenen Maßgaben der Grün- ordnung heute keine Gültigkeit mehr, da diese in der Kölner Stadtordnung aufgegangen sind, welche zum Teil wesentlich weitreichendere und zeitgemäßere Bestimmungen enthält. Vor diesen Hintergrund wurde die Satzung zur Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See (Anlage 1) überarbeitet. Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den ak- tualisierten Alarmplan der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der Satzung. Anlagen
Anlage 1a
20266 Zeichen
Anlage 1a Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am ____.____.________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 2 Allgemeines Verhalten (1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine Kosten vornehmen lassen. (3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. § 3 Werbung, Feilbieten von Waren In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. § 4 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. Anlage 1a § 5 Erlaubnis Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. II. Nutzung der Wasserflächen § 6 See 1, 3 und 4 (1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. (2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist nicht gestattet. (3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. § 7 See 2 See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. § 8 See 5 (1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. (2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis: 1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher) 2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport – und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist. Anlage 1a (3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich- rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. (5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. (6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 9 See 6 (1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. § 10 See 7 Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. § 11 Regattabahn (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen einschränken. (3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das Angeln und Fischen untersagt. § 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen (1) Es ist nicht gestattet, a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, Anlage 1a c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10, e) das Eistauchen, f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. g) die Steganlagen inkl. der Startanlage zu betreten oder darauf zu verweilen. Ausgenommen davon sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. (2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. (5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen (zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen. Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 dieser Satzung. III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 13 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht gestattet. (4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. Anlage 1a (5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. (6) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (7) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (8) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (9) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (10) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. (11) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (12) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen, verboten. (13) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. (14) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 14 Verkehr 1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. (5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. IV. Sonstige Bestimmungen § 15 Haftung (1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. Anlage 1a (2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten bleibt unberührt. § 16 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt, 8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), 10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte betreibt (§ 13 Abs. 11), 13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 13 Abs. 3), 17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), 18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5), Anlage 1a 19. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 6), 20. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 7), 21. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 8), 22. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter auslegt (§ 13 Abs. 9), 23. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 10), 24. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 12), 25. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 13), 26. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. § 17 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. (2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. § 18 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. V. Schlussbestimmungen § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker Die Oberbürgermeisterin - ABl StK XXX
Anlage 5, Vorab-Auszug 04.03.2021 AKUG TOP 4.1.1 Satzung Fühlinger See
1790 Zeichen
Geschäftsführung Ausschuss Klima, Umwelt und Grün Frau Bültge-Oswald Telefon: (0221) 221-23702 E-Mail: barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de Datum: 12.03.2021 Auszug aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses Klima, Umwelt und Grün vom 04.03.2021 öffentlich 4.1.1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 2234/2020 zu 4.1.1 Ergänzungsantrag der Fraktion Volt betreffend Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See AN/0477/2021 RM Herr Achtelik begründet kurz den Änderungsantrag der Volt-Fraktion. Er bittet, den Beschlusstext um den Satz zu ergänzen, dass § 13 Satz 6 der Satzung ersatzlos gestrichen wird. Er weist darauf hin, dass § 13 Satz 6 das Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha- Pfeifen) verbietet. Unter § 13 Satz 4 sei jedoch das Grillen explizit erlaubt, was unter anderem mit Brandschutz zusammenhänge. Aus Gründen der Gleichbehandlung betrachte die Volt-Fraktion es jedoch als wichtig, bestimmte Gruppen nicht von solch einer Regelung auszuschließen. Herr Achtelik bittet um Zustimmung, sodass am Fühlinger See die gleichen Bedin- gungen herrschen, wie in anderen Grünanlagen der Stadt. Zunächst stellt die Ausschussvorsitzende den Ergänzungsantrag der Volt- Fraktion zur Abstimmung: Beschluss: Der Beschlusstext wird wie folgt ergänzt: „§ 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt. Anschließend lässt sie über den so geänderten Beschlusstext abstimmen. Geänderter Beschluss: Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu be- schließen: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsan- lage Fühlinger See. „§ 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen.“ Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt.
Anlage 2 Synopse
36873 Zeichen
Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am ____.____.________ aufgrund der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Satzung zur Änderung der Satzung betreffend die Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger See vom 27. April 2011 Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am 26.06.1984 aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (SGV NW 2032) – in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – diese Satzung beschlossen: § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten unbeschadet dieser Satzung. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich (1) Die Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung jedermann zur Erholung, Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen allen Nutzergruppen herzustellen. Der Bereich des Fühlinger Sees ist Landschaftsschutzgebiet. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. (2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der Satzung ist, ersichtlich. § 2 Allgemeines Verhalten (1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den § 2 Allgemeines Verhalten (1) In der Erholungsanlage Fühlinger See hat jeder im Rahmen der Zweckbestimmung sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. (2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine Kosten vornehmen lassen. (3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf seine Kosten vornehmen lassen. (3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. § 3 Werbung, Feilbieten von Waren In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. § 3 Werbung In der Erholungsanlage sind Werbung, Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet § 4 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. § 4 Veranstaltungen (1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt. Bezüglich der näheren Einzelheiten und Voraussetzungen der Durchführung von Sportveranstaltungen gilt § 5 der Sportstättensatzung der Stadt Köln vom 10.04.1984 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. § 5 Erlaubnis Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. § 5 Erlaubnis Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. II. Nutzung der Wasserflächen § 6 See 1, 3 und 4 (1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch II. Nutzung der Wasserflächen § 6 See 1, 3 und 4 (Bootseen) (1a) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. (2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder Elektromotor ist nicht gestattet. (3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. Schlauchboote und schlauchbootähnliche Fahrzeuge. (2a) Der See 4 kann mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen Vermietung von Ruder-, Tret- und Elektrobooten zur Verfügung gestellt werden. (3a) Die zugelassenen Benutzungszeiten werden durch Hissen der DLRG-Flagge an dem zugeordneten Aussichtsturm bekannt gemacht. § 7 See 2 See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. § 7 See 2 (Angelsee) See 2 dient dem Angeln und Fischen. Hierzu bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Zusätzlich kann die Stadt Köln auch die anderen Wasserflächen zum Angeln und Fischen durch öffentliche Bekanntmachung freigeben. § 8 See 5 (1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. (2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis: 1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher) 2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, § 8 See 5 (Freibad und Sporttauchen) (1a) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem Erlebnissport (Klettergarten). Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen sowie als Zufahrt für Ruderer und Kanuten zu den Steganlagen und zur Regattabahn. Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. (1b) Die Taucherlaubnis wird vom Bezirksamt Chorweiler* für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis. 1. eines Tauchbrevets (mindestens Bronze oder Open Water Diver) und 2. einer Versicherung hinsichtlich der Bergungskosten oder einer Mitgliedschaft im VDST, DAN oder PADI voraus. Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können stellvertretend für ihre Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung können stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen. Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport – und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist. (3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. (5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrer, 3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrer, 4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrer sowie 5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 1 Buchstabe b) Satz 2 findet auf Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucher eine Gefährdung der anderen Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzer der Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist. (1c) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. (2a) Die Stadt Köln bzw. die KölnBäder GmbH kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1a, Satz 1 genannten Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private Einrichtung vor. Der Betreiber/die Betreiberin hat die hierzu erforderlichen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt bzw. der KölnBäder GmbH vorzulegen. (2b) Der Betreiber/die Betreiberin ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die berechtigten Interessen Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung nach der Höhe des Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. (6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu nehmen. (3) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 9 See 6 (1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. § 10 See 7 Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. § 9 See 7 (Surfsee) Der See 7 ist für solche Segelsurfer freigegeben, die über eine entsprechende Haftpflichtversicherung verfügen und sichere Schwimmer sind. § 11 Regattabahn (1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Das Baden ist in der Regattabahn nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen einschränken. § 10 Ruder- und Kanusee sowie See 6 (Durchfahrtsee) (1) Der Ruder- und Kanusee sowie der Durchfahrtssee dienen dem Freizeitsport, daneben - mit Erlaubnis der Stadt - dem Schul-, Hochschul- und Vereinssport für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. (2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung auf dem See 6 ganz oder teilweise zu Gunsten des Segelsurfens einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer Balkenabsperrung kenntlich gemacht. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung (3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das Angeln und Fischen untersagt. (3) Die Benutzung dieser Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur sicheren Schwimmern gestattet. § 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen (1) Es ist nicht gestattet, a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10, e) das Eistauchen, f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. g) die Steganlagen inkl. der Startanlage zu betreten oder darauf zu verweilen. Ausgenommen davon sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. (2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. (3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau § 11 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen (1) Es ist nicht gestattet, a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, b) von Brücken zu springen, c) Motorfahrzeuge mit Verbrennungsmotor oder Segelboote zu benutzen. Von diesem Verbot sind ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln, d) Schlauchboote oder schlauchbootähnliche Fahrzeuge zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3 und 4 nach Maßgabe des § 6 sowie auf dem Ruder- und Kanusee und See 6 unter der Voraussetzung des § 10 Abs. 2, e) Modellboote mit eigenem Antrieb zu betreiben, f) Eisflächen zu betreten, solange und soweit die Stadt das Betreten nicht durch öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich freigegeben hat oder die Tragfähigkeit der Eisflächen zu beeinträchtigen, g) das Eistauchen. (2) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der Surfgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die einschlägigen Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 03.03.1971 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. (4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. (5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen (zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen. Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 dieser Satzung. III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 13 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht gestattet. (4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche Beschädigungen wie ein Ausbreiten des III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen § 12 Benutzung der Anlage (1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. (2) Zelten und Nächtigen sind nur mit Erlaubnis der Stadt gestattet. (3) Mannschaftsspiele, wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht gestattet. (4) Offene Feuer sind verboten. (5) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (6) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (7) Modellflugzeuge und ähnliche Flugkörper dürfen im Bereich der Erholungsanlage nicht betrieben werden. (8) Im Übrigen findet die Grünflächenordnung vom 23.07.1979 (Abl.Stk 1979 S. 197) in der jeweils Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Feuers, Verbrennen oder Versengen des Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten. (5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu verursachen, wegzuwerfen. (6) Das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishapfeifen) ist verboten. (7) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. (8) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. (9) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. (10) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in sonstiger Weise. (11) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. (12) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung erteilen. (13) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür vorgesehenen Bereichen, verboten. (14) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung (15) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. § 14 Verkehr (1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. (5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. § 13 Verkehr (1) Auf den in der Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos. (3) Jedoch kann die Stadt auf den Parkplätzen P1, P2, P4 und P 8 während der Sommersaison vom 01.04 bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis sonntags) zur Sicherstellung eines geordneten Parkens, eines geordneten Zu und Abflusses des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen Fassung. (4) Außerhalb der Straßen, Wege und Parkplätze dürfen Kraftfahrzeuge jeder Art oder Wohnwagen weder benutzt noch abgestellt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. (5) Der südlich längs des Ruder- und Kanusees eingerichtete Weg darf nur von Übungs- und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. IV. Sonstige Bestimmungen § 15 Haftung (1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz IV. Sonstige Bestimmungen § 14 Haftung (1) Die Benutzung der Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. (2) Die Stadt haftet für Schäden im Bereich der Anlage nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden des Geschädigten bleibt unberührt. Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten bleibt unberührt. § 16 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu Wassersportzwecken benutzt, 8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a), 10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), § 15 Zuwiderhandlungen (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem er 1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 3. in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Werbung betreibt, Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 4. in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Veranstaltungen jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten den See 4, den Ruder- und Kanusee oder den See 6 mit Schlauchbooten oder schlauchbootähnlichen Wasserfahrzeugen befährt (§§ 6 u. 10), 6. ohne Erlaubnis der Stadt angelt oder fischt (§ 7), 7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 8. a) das Freibad (§ 8), den Ruder- und Kanusee oder den See 6 (§ 10) satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt zu Wassersportzwecken benutzt, 8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a), Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung 11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte betreibt (§ 13 Abs. 12), 13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 13 Abs. 3), 17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), 18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5), 19. Wasserpfeife (Shisha) raucht (§ 13 Abs. 6), 20. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 7), 21. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 8), 22. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 9), 23. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter auslegt (§ 13 Abs. 10), 24. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die 10. von Brücken springt (§ 11 Abs. 1 Buchst. b), 11. Wasserfahrzeuge betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 11 Abs. 1 Buchst. c u. d), 12. im Bereich der Erholungsanlage Modellboote mit eigenem Antrieb, Modellflugzeuge oder ähnliche Flugkörper betreibt (§ 12 Abs. 7, § 11, Abs. 1, Buchst. e), 13. Eisflächen betritt, solange und soweit die Stadt das Betreten nicht ausdrücklich freigegeben hat oder die Tragfähigkeit der Eisflächen beeinträchtigt (§ 11 Abs. 1, Buchst. f), 13 a. Gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 11 Abs. 1, Buchst. g), 14. nicht betriebssichere Wasserfahrzeuge einschließlich Surfgeräte verwendet (§ 11 Abs. 2), 15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt zeltet oder nächtigt (§ 12 Abs. 2), 16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt (§ 12 Abs. 3), 17. offenes Feuer macht (§ 12 Abs. 4), 18. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 12 Abs. 5), 19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 12 Abs. 6), 20. Bereiche betritt oder benutzt, die dafür nicht bestimmt sind, insbesondere außerhalb der Straßen, Wege und Plätze unbefugt Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen benutzt, abstellt oder Fahrrad fährt (§ 13 Abs. 3 u. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,- Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 11), 25. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 13), 26. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 14), 27. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. (3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. werden. Entschädigungs- oder Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. § 17 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. (2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. § 16 Öffentliche Bekanntmachung (1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. (2) §§ 6 Abs. 3 und 10 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. § 18 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. § 17 Ausnahmen In begründeten Einzelfällen kann die Stadt, soweit es mit Zweck und Ordnung der Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. V. Schlussbestimmungen § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. V. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt Anlage 2 Neue Fassung Alte Fassung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.) Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker Die Oberbürgermeisterin - ABl StK XXX gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)
Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung BV 6 (Chorweiler)
3624 Zeichen
Die Oberbürgermeisterin Dezernat, Dienststelle IV/52/522 Vorlagen-Nummer 0793/2021 Freigabedatum 04.03.2021 Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre- tung Betreff Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See Gremium Datum Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 Begründung für die Dringlichkeit: Da die planmäßige Sitzung der BV entfällt und die Ratssitzung am 23.03.2021 erreicht werden muss, erfolgt die Anhörung der BV im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung. Die Verabschiedung der Satzung ist kurzfristig erforderlich, da die Sport- und Erholungsanlage Füh- linger See kurz vor dem Saisonbeginn steht. Die Erfahrung des letzten Jahres – mit zum Teil extrem hohem Besucheraufkommen – erforderte die Überarbeitung und Aktualisierung der bisherigen Rechtsnorm, um auch rechtssicher die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durchsetzen zu können. Nunmehr wird durch die neue Satzung die Basis für einen geregelten Freizeit- und Sportbetrieb ge- schaffen. Beschluss: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. Datum Abstimmungsergebnis Unterschrift Unterschrift 04.03.2021 Zöllner Schott Gökpinar Kleinjans Busch Roth Schlimgen 2 Haushaltsmäßige Auswirkungen Nein Begründung: Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölkerung seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. Die aktuelle Fassung der Satzung wurde zuletzt 2011 der damaligen bedarfsgerechten Situation an- gepasst. Seit der letzten Änderung der Satzung hat sich die Multifunktionsanlage weiterentwickelt, und auch das Nutzungsverhalten der Erholungssuchenden und Sportler hat sich im Laufe der Zeit verändert. Gerade im Bereich der Wassersportarten gab es in den letzten Jahren einen regelrechten Boom, der viele neue Sportarten wie beispielsweise das Stand up Paddling entstehen und andere wie das Windsurfen, das ausschließlich am See 7 erlaubt war, nahezu verschwinden ließ. In diesem Zu- sammenhang ist es nicht mehr sinnvoll, alle sieben Teilseen, auf eine bestimmte Sportart und hieraus folgend auf einen Nutzerkreis festzulegen. Ausnahmen bilden hier Regattabahn, deren Nutzung dem Vereins- und Leistungssport vorbehalten ist, und der See 2, der weiterhin ausschließlich dem Angeln und Fischen dient. Neben den Veränderungen im Bereich des Wassersports haben sich zwischenzeitlich auch Satzun- gen und ordnungsbehördliche Verordnungen innerhalb der Stadt verändert. So haben auf die seiner- zeit in der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See verwiesenen Maßgaben der Grün- ordnung heute keine Gültigkeit mehr, da diese in der Kölner Stadtordnung aufgegangen sind, welche zum Teil wesentlich weitreichendere und zeitgemäßere Bestimmungen enthält. Vor diesen Hintergrund wurde die Satzung zur Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See (Anlage 1) überarbeitet. Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen sind in der beigefügten Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den ak- tualisierten Alarmplan der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der Satzung. Anlagen
Anlage 6, Auszug Sportausschuss 11.03.2021
632 Zeichen
Geschäftsführung Sportausschuss Herr Willms Telefon: (0221) 221 31203 Fax : (0221) 221 31244 E-Mail: peter.willms@stadt-koeln.de Datum: 16.03.2021 Auszug aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Sportausschusses vom 11.03.2021 öffentlich 4.2 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 2234/2020 Geänderter Beschluss: Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsan- lage Fühlinger See. "... Fühlinger See. § 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen." Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt
Anlage 1b Aktualisierter Beschlussvorschlag
516 Zeichen
Anlage 1b Beschlussvorschlag: Der Rat beschließt die in Anlage 1a aktualisierte Fassung der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See. Nach geändertem Beschlussvorschlag des Ausschusses Umwelt, Klima und Grün sowie dem Sportausschuss – wurde der § 13 Abs. 6 vollständig gestrichen. Damit einhergehend musste §16 Abs. 1 Ziff. 19 ebenfalls gestrichen werden. Die Streichung der beiden v.g. Paragrafen führt zu einem Nachrücken der nachfolgenden Absätze und Ziffern. Die Reihenfolge wurde angepasst.
Anlage 3 - Alarmplan
186 Zeichen
Stand: 11/2019 Gastronomie SEE 7 (Blackfoot Beach) SEE 3 SEE 2 ANGELN & FISCHEN SEE 1 AUFWÄRMSEE SEE 4 BOOTSSEE / SUP SEE 5 TAUCHSEE SEE 6 Klettergarten City-Center Chorweiler WC WC WC
Beratungsverlauf (3)
Beschluss: zurückgestellt
Zur SitzungDetails
- Aktenzeichen
- 2234/2020
- Typ
- Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
- Datum
- 16.03.2021
- Erstellt
- 21.07.2020 14:13