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2234/2020

Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See

Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss 16.03.2021

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Nächste Beratung: Rat, Sitzung am 04.02.2021, TOP 6.1.1

Beschlussvorlage Rat

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Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung BV 6 (Chorweiler)

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Anlage 1a

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Anlage 2 Synopse

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Anlage 1

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Anlage 5, Vorab-Auszug 04.03.2021 AKUG TOP 4.1.1 Satzung Fühlinger See

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Anlage 6, Auszug Sportausschuss 11.03.2021

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Anlage 1b Aktualisierter Beschlussvorschlag

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Anlage 3 - Alarmplan

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Beschlussvorlage Rat

2813 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 2234/2020 
Freigabedatum 
 08.01.2021 
Beschlussvorlage zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Betreff 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
Beschlussorgan 
Rat 
Gremium Datum 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See. 
 
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün         04.03.2021 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler)         04.03.2021 
Sportausschuss 11.03.2021 
Rat 23.03.2021

2 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
Auswirkungen auf den Klimaschutz 
 
  Nein    
  Ja, positiv (Erläuterung siehe Begründung)  
  Ja, negativ (Erläuterung siehe Begründung)  
 
 
Begründung 
Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölkerung 
seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in 
der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. 
Die aktuelle Fassung der Satzung wurde zuletzt 2011 der damaligen bedarfsgerechten Situation an-
gepasst. Seit der letzten Änderung der Satzung hat sich die Multifunktionsanlage weiterentwickelt, 
und auch das Nutzungsverhalten der Erholungssuchenden und Sportler hat sich im Laufe der Zeit 
verändert. Gerade im Bereich der Wassersportarten gab es in den letzten Jahren einen regelrechten 
Boom, der viele neue Sportarten wie beispielsweise das Stand up Paddling entstehen und andere wie 
das Windsurfen, das ausschließlich am See 7 erlaubt war, nahezu verschwinden ließ. In diesem Zu-
sammenhang ist es nicht mehr sinnvoll, alle sieben Teilseen, auf eine bestimmte Sportart und hieraus 
folgend auf einen Nutzerkreis festzulegen. Ausnahmen bilden hier Regattabahn, deren Nutzung dem 
Vereins- und Leistungssport vorbehalten ist, und der See 2, der weiterhin ausschließlich dem Angeln 
und Fischen dient. 
Neben den Veränderungen im Bereich des Wassersports haben sich zwischenzeitlich auch Satzun-
gen und ordnungsbehördliche Verordnungen innerhalb der Stadt verändert. So haben auf die seiner-
zeit in der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See verwiesenen Maßgaben der Grün-
ordnung heute keine Gültigkeit mehr, da diese in der Kölner Stadtordnung aufgegangen sind, welche 
zum Teil wesentlich weitreichendere und zeitgemäßere Bestimmungen enthält. 
Vor diesen Hintergrund wurde die Satzung zur Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See (Anlage 1) überarbeitet. Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen 
sind in der beigefügten Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den ak-
tualisierten Alarmplan der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der 
Satzung. 
 
Anlagen

Anlage 4 Dringlichkeitsentscheidung BV 6 (Chorweiler)

3624 Zeichen

Die Oberbürgermeisterin 
Dezernat, Dienststelle  
IV/52/522 
 
Vorlagen-Nummer 
 0793/2021 
Freigabedatum 
04.03.2021  
Dringlichkeitsentscheidung und Genehmigung zur Behandlung in öffentlicher Sitzung 
Entscheidung durch die Bezirksbürgermeisterin bzw. den Bezirksbürgermeister und ein Mitglied der 
Bezirksvertretung gemäß § 36 Absatz 5, Satz 2 GO NRW und Genehmigung durch die Bezirksvertre-
tung 
Betreff 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
Gremium Datum 
Bezirksvertretung 6 (Chorweiler) 15.04.2021 
 
Begründung für die Dringlichkeit: 
Da die planmäßige Sitzung der BV entfällt und die Ratssitzung am 23.03.2021 erreicht werden muss, 
erfolgt die Anhörung der BV im Wege einer Dringlichkeitsentscheidung. 
 
Die Verabschiedung der Satzung ist kurzfristig erforderlich, da die Sport- und Erholungsanlage Füh-
linger See kurz vor dem Saisonbeginn steht. 
 
Die Erfahrung des letzten Jahres – mit zum Teil extrem hohem Besucheraufkommen – erforderte die 
Überarbeitung und Aktualisierung der bisherigen Rechtsnorm, um auch rechtssicher die Ahndung von 
Ordnungswidrigkeiten durchsetzen zu können. 
 
Nunmehr wird durch die neue Satzung die Basis für einen geregelten Freizeit- und Sportbetrieb ge-
schaffen. 
 
Beschluss: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See. 
 
Datum  Abstimmungsergebnis 
 
 Unterschrift  Unterschrift 
04.03.2021    Zöllner  Schott 
 
Gökpinar 
 
Kleinjans 
 
Busch 
 
Roth 
 
Schlimgen

2 
 
Haushaltsmäßige Auswirkungen 
 Nein 
 
Begründung: 
Die mit Landesmitteln geförderte Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See steht der Bevölkerung 
seit der Fertigstellung im Jahr 1972 zur Nutzung zur Verfügung. Die Art der Nutzung der Anlage ist in 
der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See festgelegt. 
Die aktuelle Fassung der Satzung wurde zuletzt 2011 der damaligen bedarfsgerechten Situation an-
gepasst. Seit der letzten Änderung der Satzung hat sich die Multifunktionsanlage weiterentwickelt, 
und auch das Nutzungsverhalten der Erholungssuchenden und Sportler hat sich im Laufe der Zeit 
verändert. Gerade im Bereich der Wassersportarten gab es in den letzten Jahren einen regelrechten 
Boom, der viele neue Sportarten wie beispielsweise das Stand up Paddling entstehen und andere wie 
das Windsurfen, das ausschließlich am See 7 erlaubt war, nahezu verschwinden ließ. In diesem Zu-
sammenhang ist es nicht mehr sinnvoll, alle sieben Teilseen, auf eine bestimmte Sportart und hieraus 
folgend auf einen Nutzerkreis festzulegen. Ausnahmen bilden hier Regattabahn, deren Nutzung dem 
Vereins- und Leistungssport vorbehalten ist, und der See 2, der weiterhin ausschließlich dem Angeln 
und Fischen dient. 
Neben den Veränderungen im Bereich des Wassersports haben sich zwischenzeitlich auch Satzun-
gen und ordnungsbehördliche Verordnungen innerhalb der Stadt verändert. So haben auf die seiner-
zeit in der Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See verwiesenen Maßgaben der Grün-
ordnung heute keine Gültigkeit mehr, da diese in der Kölner Stadtordnung aufgegangen sind, welche 
zum Teil wesentlich weitreichendere und zeitgemäßere Bestimmungen enthält. 
Vor diesen Hintergrund wurde die Satzung zur Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger 
See (Anlage 1) überarbeitet. Die in der neuen Fassung der Satzung vorgenommenen Änderungen 
sind in der beigefügten Synopse der Alt- /Neufassung als Anlage 2 beigefügt. Anlage 3 stellt den ak-
tualisierten Alarmplan der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See dar. Dieser ist Bestandteil der 
Satzung. 
 
Anlagen

Anlage 1a

20266 Zeichen

Anlage 1a 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See  
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am ____.____.________ aufgrund der §§ 7, 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 
666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung 
der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 
29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt 
Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, 
Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für 
Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis 
zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und 
Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen 
und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten 
unbeschadet dieser Satzung. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der 
Satzung ist, ersichtlich. 
§ 2 Allgemeines Verhalten 
(1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im 
Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, 
dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den 
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 
(2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine 
Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht 
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine 
Kosten vornehmen lassen. 
(3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. 
§ 3 Werbung, Feilbieten von Waren  
In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, 
P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, 
die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder 
Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. 
 
§ 4 Veranstaltungen 
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln.  
(2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem 
Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen 
Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu 
erforderlichen Maßnahmen treffen.

Anlage 1a 
§ 5 Erlaubnis 
Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig 
zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder 
unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
II. Nutzung der Wasserflächen 
§ 6 See 1, 3 und 4  
(1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch 
Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. 
(2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor ist nicht gestattet.  
(3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen 
Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann 
der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von 
Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. 
§ 7 See 2 
See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. 
§ 8 See 5  
(1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem 
Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up 
Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den 
Steganlagen und zur Regattabahn. 
(2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom 
Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres 
(Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. 
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis:  
1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein 
äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher)  
2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. 
Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können 
stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen.  
Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 
1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 
2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 
5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 
Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis 
beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln 
erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, 
wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen 
Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport – 
und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist.

Anlage 1a 
(3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches 
Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. 
(4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung 
gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen 
entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private 
Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. 
(5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu 
verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe 
des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des 
Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen 
Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise 
zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch 
die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu 
nehmen. 
(6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 
17 und 18 der Sportstättensatzung  in der jeweils geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung. 
§ 9 See 6 
(1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, 
Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem 
See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer 
Balkenabsperrung kenntlich gemacht. 
§ 10 See 7 
Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und 
innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. 
§ 11 Regattabahn 
(1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- 
und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Das Baden ist in der Regattabahn 
nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer 
antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung 
auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen 
einschränken. 
(3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 
8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und 
nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das 
Angeln und Fischen untersagt. 
§ 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen 
(1) Es ist nicht gestattet, 
a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen,

Anlage 1a 
c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die 
bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind 
ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für 
die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. 
d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 
4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10,  
e) das Eistauchen, 
f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten 
Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. 
g) die Steganlagen inkl. der Startanlage zu betreten oder darauf zu verweilen. 
Ausgenommen davon sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen 
während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. 
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. 
(3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der 
Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die 
Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 
16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 
(4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur 
sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. 
(5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen 
(zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist 
das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen.  
Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, 
ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 
dieser Satzung. 
III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen 
§ 13 Benutzung der Anlage 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser 
Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine 
Ausnahmegenehmigung erteilen. 
(3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht 
gestattet. 
(4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine 
Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche 
zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender 
Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche 
Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des 
Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe 
verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten.

Anlage 1a 
(5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist 
verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu 
verursachen, wegzuwerfen. 
(6) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht 
mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. 
(7) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der 
sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. 
(8) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(9) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert 
werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in 
sonstiger Weise.  
(10) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die 
Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. 
(11) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine 
Ausnahmegenehmigung erteilen. 
(12) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür 
vorgesehenen Bereichen, verboten. 
(13) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung 
bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. 
(14) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 
241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung. 
§ 14 Verkehr 
1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen 
gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos.  
(3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der 
Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis 
sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses 
des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt 
erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der 
Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen 
Fassung. 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder 
Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von 
diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie 
Krankenfahrstühle. 
(5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während 
Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und 
Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. 
IV. Sonstige Bestimmungen 
§ 15 Haftung 
(1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr.

Anlage 1a 
(2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung 
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten 
bleibt unberührt. 
 
§ 16 Zuwiderhandlungen 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 
1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, 
Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände 
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder 
Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 
5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 
oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 
7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 
8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) 
satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu 
Wassersportzwecken benutzt, 
8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder 
ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 
9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a),  
10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 
11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im 
Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 
12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte 
betreibt (§ 13 Abs. 11), 
13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 
13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der 
benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 
14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 
15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 
16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt 
(§ 13 Abs. 3), 
17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche 
hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, 
Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), 
18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5),

Anlage 1a 
19. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie 
in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 6), 
20. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 7), 
21. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 8), 
22. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter 
auslegt (§ 13 Abs. 9), 
23. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit 
oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 10), 
24. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 12), 
25. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 13), 
26. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, 
mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz 
Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der 
Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine 
erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder 
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt 
diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am 
Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche 
Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. 
(2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. 
§ 18 Ausnahmen 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der 
Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen 
entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 19 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht 
ins Kölner Stadtrecht übernommen.)  
Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker 
Die Oberbürgermeisterin 
- ABl StK XXX

Anlage 2 Synopse

36873 Zeichen

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Satzung der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See  
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung 
am ____.____.________ aufgrund der §§ 
7, 41 Abs. 1 Satz 2 lit. f der 
Gemeindeordnung für das Land 
Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 666) in 
der bei Erlass dieser Satzung geltenden 
Fassung folgende Satzung zur Änderung 
der Satzung betreffend die Benutzung 
der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See vom 29. Juni 1984 in der 
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 
27.04.2011 beschlossen: 
Satzung betreffend die Benutzung der 
Erholungsanlage Fühlinger See vom 29. 
Juni 1984 
in der Fassung der 5. Satzung zur 
Änderung der Satzung betreffend die 
Benutzung der Erholungsanlage Fühlinger 
See vom 27. April 2011  
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung 
am 26.06.1984 aufgrund des § 4 der 
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-
Westfalen (SGV NW 2032) – in der bei 
Erlass dieser Satzung geltenden Fassung – 
diese Satzung beschlossen: 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und 
Geltungsbereich 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See ist eine öffentliche 
Einrichtung der Stadt Köln. Sie dient nach 
Maßgabe dieser Satzung allen Menschen 
zur Erholung, Freizeitgestaltung und 
sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des 
Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, 
Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein 
ausgewogenes Verhältnis zwischen allen 
Nutzungsgruppen herzustellen. Der 
Fühlinger See liegt im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes Köln, der hier 
das Landschaftsschutzgebiet L6 
„Fühlinger See und Freiraum östlich 
Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und 
Freizeitinteressen der Nutzerinnen und 
Nutzer sind mit den Anforderungen des 
Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Gewässerökologie in 
Einklang zu bringen. Die Vorschriften des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 
13.05.1991 in der jeweils gültigen 
Fassung gelten unbeschadet dieser 
Satzung. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus 
dem anliegenden Plan, der Bestandteil der 
Satzung ist, ersichtlich. 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und 
Geltungsbereich 
(1) Die Erholungsanlage Fühlinger See ist 
eine öffentliche Einrichtung der Stadt Köln. 
Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung 
jedermann zur Erholung, Freizeitgestaltung 
und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität 
des Fühlinger Sees für Naturerlebnis, Sport, 
Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein 
ausgewogenes Verhältnis zwischen allen 
Nutzergruppen herzustellen. Der Bereich 
des Fühlinger Sees ist 
Landschaftsschutzgebiet. Die Erholungs- 
und Freizeitinteressen der Nutzer sind mit 
den Anforderungen des Naturschutzes und 
der Landschaftspflege, insbesondere der 
Gewässerökologie in Einklang zu bringen. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus 
dem anliegenden Plan, der Bestandteil der 
Satzung ist, ersichtlich. 
§ 2 Allgemeines Verhalten 
(1) In der Sport- und Erholungsanlage 
Fühlinger See haben die 
Nutzerinnen/Nutzer im Rahmen der 
Zweckbestimmung ihr Verhalten und den 
Zustand ihrer Sachen so einzurichten, dass 
keine Personen oder Sachen beschädigt, 
gefährdet oder mehr als nach den 
§ 2 Allgemeines Verhalten 
(1) In der Erholungsanlage Fühlinger See 
hat jeder im Rahmen der 
Zweckbestimmung sein Verhalten und den 
Zustand seiner Sachen so einzurichten, 
dass keine Personen oder Sachen 
beschädigt, gefährdet oder mehr als nach 
den Umständen unvermeidbar behindert 
oder belästigt werden.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Umständen unvermeidbar behindert oder 
belästigt werden. 
(2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder 
sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer 
eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer 
Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er 
dieser Pflicht nicht oder nicht 
ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln 
die Reinigung auf ihre/seine Kosten 
vornehmen lassen. 
(3) Lautsprecherdurchsagen des 
Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge 
zu leisten. 
(2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder 
sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer 
eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer 
Beseitigung verpflichtet. Kommt er dieser 
Pflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß 
nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf 
seine Kosten vornehmen lassen. 
(3) Lautsprecherdurchsagen des 
Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge 
zu leisten. 
§ 3 Werbung, Feilbieten von Waren  
In der Sport- und Erholungsanlage und auf 
den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, 
P4, P5, P6, P7 und P8 sind Werbung, das 
Anbieten oder Verteilen von Waren oder 
Druckschriften, die Einrichtung von Ständen 
und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie 
das Anbieten oder Erbringen sonstiger 
Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln 
gestattet. 
§ 3 Werbung 
In der Erholungsanlage sind Werbung, 
Anbieten oder Verteilen von Waren oder 
Druckschriften, die Einrichtung von Ständen 
und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie 
das Anbieten oder Erbringen sonstiger 
Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln 
gestattet 
§ 4 Veranstaltungen 
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen 
jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt 
Köln.  
(2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der 
Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem 
Anlass, insbesondere wegen drohender 
Überfüllung oder zu Gunsten von großen 
Veranstaltungen entschädigungslos ganz 
oder teilweise einschränken und alle dazu 
erforderlichen Maßnahmen treffen. 
§ 4 Veranstaltungen 
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen 
jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt. 
Bezüglich der näheren Einzelheiten und 
Voraussetzungen der Durchführung von 
Sportveranstaltungen gilt § 5 der 
Sportstättensatzung der Stadt Köln vom 
10.04.1984 in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechend. 
(2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der 
Erholungsanlage aus wichtigem Anlass, 
insbesondere wegen drohender Überfüllung 
oder zu Gunsten von großen 
Veranstaltungen entschädigungslos ganz 
oder teilweise einschränken und alle dazu 
erforderlichen Maßnahmen treffen. 
§ 5 Erlaubnis 
Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis 
der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie 
rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit 
Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer 
Befristung oder unter einem 
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
§ 5 Erlaubnis 
Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis 
der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie 
rechtzeitig zu beantragen. Sie kann mit 
Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer 
Befristung oder unter einem 
Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
II. Nutzung der Wasserflächen 
§ 6 See 1, 3 und 4  
(1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der 
festgesetzten Zeiten der Nutzung durch 
II. Nutzung der Wasserflächen 
§ 6 See 1, 3 und 4 (Bootseen) 
(1a) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der 
festgesetzten Zeiten der Nutzung durch

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Wasserfahrzeuge und 
Wassersportgeräte. 
(2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen 
und Wassersportgeräten mit 
Verbrennungs- oder Elektromotor ist 
nicht gestattet.  
(3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis 
der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen 
Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur 
Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus 
kann der See 1 mit Erlaubnis der Stadt 
Köln für die Nutzung und der 
gewerblichen Vermietung von 
Wassersportgeräten mit Elektromotor 
zur Verfügung gestellt werden. 
Schlauchboote und schlauchbootähnliche 
Fahrzeuge. 
(2a) Der See 4 kann mit Erlaubnis der Stadt 
Köln zusätzlich der gewerblichen 
Vermietung von Ruder-, Tret- und 
Elektrobooten zur Verfügung gestellt 
werden. 
(3a) Die zugelassenen Benutzungszeiten 
werden durch Hissen der DLRG-Flagge an 
dem zugeordneten Aussichtsturm bekannt 
gemacht. 
§ 7 See 2 
See 2 dient ausschließlich dem Angeln 
und Fischen.  
§ 7 See 2 (Angelsee) 
See 2 dient dem Angeln und Fischen. 
Hierzu bedarf es der Erlaubnis der Stadt 
Köln. Zusätzlich kann die Stadt Köln auch 
die anderen Wasserflächen zum Angeln 
und Fischen durch öffentliche 
Bekanntmachung freigeben. 
§ 8 See 5  
(1) See 5 und die ihn unmittelbar 
umgebenden Grünflächen dienen in dem 
als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der 
Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie 
dem Erlebnissport. Die übrige Fläche des 
Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem 
Stand Up Paddling und als Zufahrt für 
Ruderinnen/Ruderer sowie 
Kanutinnen/Kanuten zu den Steganlagen 
und zur Regattabahn. 
(2) Zum Sporttauchen bedarf es der 
Erlaubnis der Stadt Köln. Die 
Taucherlaubnis wird vom Sportamt der 
Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison 
vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres 
(Jahreserlaubnis) oder für den Tag der 
Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) 
erteilt. Die Erteilung einer Erlaubnis setzt 
den Nachweis:  
1. eines Tauchbrevets (mindestens Open 
Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze 
oder ein äquivalentes Brevet gemäß 
DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r 
Taucherin/ Taucher)  
2. sowie den Versicherungsschutz für 
evtl. anfallende Bergungskosten voraus. 
Gewerbliche Tauchschulen, die am 
Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, 
§ 8 See 5 (Freibad und Sporttauchen) 
(1a) See 5 und die ihn unmittelbar 
umgebenden Grünflächen dienen in dem 
als Freibad abgegrenzten Teil innerhalb der 
Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie 
dem Erlebnissport (Klettergarten). Die 
übrige Fläche des Sees 5 dient dem 
Sporttauchen sowie als Zufahrt für Ruderer 
und Kanuten zu den Steganlagen und zur 
Regattabahn. Zum Sporttauchen bedarf es 
der Erlaubnis der Stadt Köln. 
(1b) Die Taucherlaubnis wird vom 
Bezirksamt Chorweiler* für die gesamte 
Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des 
Folgejahres (Jahreserlaubnis) oder für den 
Tag der Ausstellung der Erlaubnis 
(Tageserlaubnis) erteilt. Die Erteilung einer 
Erlaubnis setzt den Nachweis. 
1. eines Tauchbrevets (mindestens Bronze 
oder Open Water Diver) und 
2. einer Versicherung hinsichtlich der 
Bergungskosten oder einer Mitgliedschaft 
im VDST, DAN oder PADI voraus. 
Gewerbliche Tauchschulen, die am 
Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, 
können stellvertretend für ihre Tauchschüler 
eine Tageserlaubnis beantragen.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
können stellvertretend für ihre 
Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine 
Tageserlaubnis beantragen.  
Voraussetzung für die Zulassung der 
Tauchschule ist, dass diese 
1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 
2. eine Liste der verantwortlichen 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
3. die Tauchlehrernachweise für alle 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
4. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 
5. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. 
§ 8 Abs. 2 Satz 2 findet auf 
Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die 
die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, 
keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur 
von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt 
werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis 
kann im Einzelfall verweigert werden, wenn 
bei Zulassung weiterer 
Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine 
Gefährdung der anderen 
Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der 
Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer 
der Sport – und Erholungsanlage Fühlinger 
See oder von Flora und Fauna zu erwarten 
ist. 
(3) Für die Benutzung der zum 
Sporttauchen freigegebenen Fläche wird 
ein privatrechtliches Benutzungsentgelt 
nach Maßgabe einer gesonderten 
Entgeltordnung erhoben. 
(4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil eine gewerbliche 
Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter 
der unter Abs. 1, Satz 1 genannten 
Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann 
keine öffentliche Einrichtung, sondern eine 
private Einrichtung vor. Die Betreiberin/der 
Betreiber hat die hierzu erforderlichen 
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und 
Genehmigungen einzuholen und dem 
Sportamt vorzulegen. 
(5) Die Betreiberin/der Betreiber des 
Freibades ist zur Einhaltung folgender 
Maßgaben zu verpflichten: die 
Öffnungszeiten für das Freibad sind 
öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe 
des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich 
Voraussetzung für die Zulassung der 
Tauchschule ist, dass diese 
1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 
2. eine Liste der verantwortlichen 
Tauchlehrer, 
3. die Tauchlehrernachweise für alle 
Tauchlehrer, 
4. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchlehrer sowie 
5. die Versicherungsnachweise für alle 
Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 1 Buchstabe 
b) Satz 2 findet auf Tauchschüler, für die 
die Tauchschule die Erlaubnis beantragt, 
keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur 
von Tauchschulen mit Sitz in Köln erteilt 
werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis 
kann im Einzelfall verweigert werden, wenn 
bei Zulassung weiterer Sporttaucher eine 
Gefährdung der anderen Sporttaucher, der 
Badegäste, anderer Nutzer der 
Erholungsanlage Fühlinger See oder von 
Flora und Fauna zu erwarten ist. 
(1c) Für die Benutzung der zum 
Sporttauchen freigegebenen Fläche wird 
ein privatrechtliches Benutzungsentgelt 
nach Maßgabe einer gesonderten 
Entgeltordnung erhoben. 
(2a) Die Stadt Köln bzw. die KölnBäder 
GmbH kann in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil eine gewerbliche 
Nutzung gestatten, wenn sie dem Charakter 
der unter Abs. 1a, Satz 1 genannten 
Nutzungen entsprechen. Insoweit liegt dann 
keine öffentliche Einrichtung, sondern eine 
private Einrichtung vor. Der Betreiber/die 
Betreiberin hat die hierzu erforderlichen 
öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und 
Genehmigungen einzuholen und dem 
Sportamt bzw. der KölnBäder GmbH 
vorzulegen. 
(2b) Der Betreiber/die Betreiberin ist zur 
Einhaltung folgender Maßgaben zu 
verpflichten: die Öffnungszeiten für das 
Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. 
Die Höhe des Eintrittsgeldes für das 
Freibad hat sich nach der Höhe des 
Eintrittsgeldes des Naturfreibades Vingst zu 
richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen 
der gewerblichen Nutzung anfallenden 
Entgelte für Kinder, Jugendliche und 
Familien sozialverträgliche Preise zu 
erheben. Auf die berechtigten Interessen

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
nach der Höhe des Eintrittsgeldes des 
Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten 
sind für alle im Rahmen der gewerblichen 
Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, 
Jugendliche und Familien sozialverträgliche 
Preise zu erheben. Auf die berechtigten 
Interessen der Anwohner, insbesondere in 
Bezug auf durch die Nutzung des 
Freibadgeländes entstehenden 
Immissionen, ist besonders Rücksicht zu 
nehmen. 
(6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn 
und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die 
§§ 17 und 18 der Sportstättensatzung  in 
der jeweils geltenden Fassung 
entsprechende Anwendung. 
der Anwohner, insbesondere in Bezug auf 
durch die Nutzung des Freibadgeländes 
entstehenden Immissionen, ist besonders 
Rücksicht zu nehmen. 
(3) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn 
und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die 
§§ 17 und 18 der Sportstättensatzung in der 
jeweils geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung. 
§ 9 See 6 
(1) Der Durchfahrtsee dient dem 
Freizeitsport und dem Ruder- und 
Kanusport der Schulen, Hochschulen  
und Vereinen für den Übungs- und 
Wettkampfbetrieb. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die 
Stadt Köln den Freizeit- und 
Übungsbetrieb auf dem See 6 ganz oder 
teilweise einschränken. Die 
Einschränkung wird durch 
Einschwimmen einer Balkenabsperrung 
kenntlich gemacht. 
 
§ 10 See 7 
Der See 7 dient der Nutzung des 
Freizeitsports mit unmotorisierten 
Wassersportgeräten und innerhalb des 
dafür eingerichteten Spielfeldes dem 
Kanupolo-Trainingsbetrieb. 
§ 9 See 7 (Surfsee) 
Der See 7 ist für solche Segelsurfer 
freigegeben, die über eine entsprechende 
Haftpflichtversicherung verfügen und 
sichere Schwimmer sind. 
§ 11 Regattabahn 
(1) Die Regattabahn dient ausschließlich 
dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des 
Ruder- und Kanusports im Schul-, 
Hochschul- und Vereinssport. Das 
Baden ist in der Regattabahn nicht 
gestattet. Die Nutzung für 
Veranstaltungen und andere Sportarten 
bedarf einer antragspflichtigen 
Genehmigung der Stadt Köln. 
 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt 
Köln den Übungsbetrieb und eine andere 
Nutzung auf der Regattabahn ganz oder 
teilweise zu Gunsten von genehmigten 
Veranstaltungen einschränken. 
§ 10 Ruder- und Kanusee sowie See 6 
(Durchfahrtsee) 
(1) Der Ruder- und Kanusee sowie der 
Durchfahrtssee dienen dem Freizeitsport, 
daneben - mit Erlaubnis der Stadt - dem 
Schul-, Hochschul- und Vereinssport für 
den Übungs- und Wettkampfbetrieb. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt 
Köln den Übungsbetrieb und eine andere 
Nutzung auf dem See 6 ganz oder teilweise 
zu Gunsten des Segelsurfens 
einschränken. Die Einschränkung wird 
durch Einschwimmen einer 
Balkenabsperrung kenntlich gemacht.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
(3) Das Angeln und Fischen in der 
Regattabahn und deren Zufahrten ist 
wochentags vor 8:00 Uhr und nach 20:30 
Uhr und an Wochenenden und 
Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und nach 
19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von 
Veranstaltungen auf der Regattabahn ist 
das Angeln und Fischen untersagt. 
 
(3) Die Benutzung dieser Seen ist wegen 
der besonderen Gefährdung nur sicheren 
Schwimmern gestattet. 
§ 12 Allgemeine Regelung für sämtliche 
Wasserflächen 
(1) Es ist nicht gestattet, 
a) zu baden, soweit es nicht durch diese 
Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen, 
c) Wasserfahrzeuge und 
Wassersportgeräte sowie Modellboote 
mit Verbrennungs- oder Elektromotor zu 
benutzen (davon ausgenommen sind 
Modellboote mit Elektromotor, die 
bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h 
fahren können). Von diesem Verbot sind 
ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der 
DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, 
Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und 
Wasserfahrzeuge, für die eine 
gesonderte Genehmigung im Rahmen 
von Veranstaltungen erteilt wurde. 
d) Wasserfahrzeuge und 
Wassersportgeräte zu benutzen, 
ausgenommen auf den Seen 1, 3, 4, 5, 6 
und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10,  
e) das Eistauchen, 
f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 
2 außerhalb einer dafür genehmigten 
Veranstaltung mit Modellbooten zu 
befahren. 
g) die Steganlagen inkl. der Startanlage 
zu betreten oder darauf zu verweilen. 
Ausgenommen davon sind die Ruder- 
und Kanuvereine, die Hochschulen und 
Schulen während ihres Trainings- und 
Wettkampfbetriebes. 
(2) Das Betreten von zugefrorenen 
Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. 
(3) Alle auf den Wasserflächen 
verwendeten Wasserfahrzeuge 
einschließlich der Wassersportgeräte 
müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau 
§ 11 Allgemeine Regelung für sämtliche 
Wasserflächen 
(1) Es ist nicht gestattet, 
a) zu baden, soweit es nicht durch diese 
Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen, 
c) Motorfahrzeuge mit Verbrennungsmotor 
oder Segelboote zu benutzen. Von diesem 
Verbot sind ausgenommen die 
Rettungsfahrzeuge der DLRG und 
Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln, 
d) Schlauchboote oder 
schlauchbootähnliche Fahrzeuge zu 
benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3 
und 4 nach Maßgabe des § 6 sowie auf 
dem Ruder- und Kanusee und See 6 unter 
der Voraussetzung des § 10 Abs. 2, 
e) Modellboote mit eigenem Antrieb zu 
betreiben, 
f) Eisflächen zu betreten, solange und 
soweit die Stadt das Betreten nicht durch 
öffentliche Bekanntmachung ausdrücklich 
freigegeben hat oder die Tragfähigkeit 
der Eisflächen zu beeinträchtigen, 
g) das Eistauchen. 
(2) Alle auf den Wasserflächen 
verwendeten Wasserfahrzeuge 
einschließlich der Surfgeräte müssen 
betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre 
Ausrüstung sowie die Fahrregeln finden die 
einschlägigen Vorschriften insbesondere 
der Binnenschifffahrtsstraßenordnung vom 
03.03.1971 in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechende Anwendung.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
und ihre Ausrüstung sowie die Fahrregeln 
finden die Vorschriften insbesondere der 
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 
16.12.2011 in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechende Anwendung. 
(4) Die Benutzung der Regattabahn und 
der Seen ist wegen der besonderen 
Gefährdung nur sicheren 
Schwimmerinnen und Schwimmern 
gestattet. 
(5) Das Angeln und Fischen bedarf der 
Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige 
Ausnahmen (zu schräge Böschung, 
besonders zu schützende Fauna- oder 
Florastellen, Schilfzonen) ist das Angeln 
und Fischen an allen Uferstrecken 
zugelassen.  
Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das 
Angeln, auch von einem nicht 
motorisierten Boot, ausschließlich für 
die Pächterin/den Pächter zugelassen. 
Näheres regeln die §§ 6 bis 11 dieser 
Satzung. 
III. Nutzung der Grün- und 
Verkehrsflächen 
§ 13 Benutzung der Anlage 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem 
nicht die besondere Zweckbestimmung 
dieser Satzung entgegensteht, zu Zwecken 
der Erholung und Freizeitgestaltung 
betreten werden. 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht 
gestattet. In besonderen Fällen kann die 
Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung 
erteilen. 
(3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball 
oder Handball von Vereinsmannschaften 
sind nicht gestattet. 
(4) Grillen ist im Rahmen der 
Bestimmungen des Landes- 
Immissionsschutzgesetzes Nordrhein-
Westfalen erlaubt, soweit für andere 
Personen oder die Umgebung keine 
Brandgefahren oder keine erheblichen 
Belästigungen durch Rauch, Geruch 
oder Flugasche zu befürchten sind. Es 
ist geeignetes Grillgerät zu verwenden 
und ein ausreichender Abstand zum 
Boden einzuhalten. Die Benutzung von 
Einweggrills ist untersagt. Jegliche 
Beschädigungen wie ein Ausbreiten des 
III. Nutzung der Grün- und 
Verkehrsflächen 
§ 12 Benutzung der Anlage 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem 
nicht die besondere Zweckbestimmung 
entgegensteht, zu Zwecken der Erholung 
und Freizeitgestaltung betreten werden. 
(2) Zelten und Nächtigen sind nur mit 
Erlaubnis der Stadt gestattet. 
(3) Mannschaftsspiele, wie z. B. Fußball 
oder Handball von Vereinsmannschaften 
sind nicht gestattet. 
(4) Offene Feuer sind verboten. 
(5) Hunde dürfen in die als Freibad oder 
Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche 
nicht mitgebracht werden; in den übrigen 
Bereichen sind sie an der Leine zu führen. 
(6) Reiten ist in der gesamten Anlage nur 
auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(7) Modellflugzeuge und ähnliche 
Flugkörper dürfen im Bereich der 
Erholungsanlage nicht betrieben werden. 
(8) Im Übrigen findet die 
Grünflächenordnung vom 23.07.1979 
(Abl.Stk 1979 S. 197) in der jeweils

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Feuers, Verbrennen oder Versengen des 
Untergrundes sind zu verhindern. Es 
dürfen nur die zum Grillen 
handelsüblichen Stoffe verwendet 
werden; Spiritus oder andere flüssige 
Grillanzünder sind verboten. 
(5) Das Entzünden oder Unterhalten von 
offenem Feuer ist grundsätzlich 
verboten. Es ist verboten, glimmende 
Gegenstände oder sonstige 
Gegenstände, die geeignet sind, Feuer 
zu verursachen, wegzuwerfen. 
(6) Das Rauchen von Wasserpfeifen 
(Shishapfeifen) ist verboten. 
(7) Hunde dürfen in die als Freibad oder 
Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche 
nicht mitgebracht werden; in den übrigen 
Bereichen sind sie an der Leine zu führen. 
(8) Verunreinigungen durch Tiere 
(Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser 
Satzung von der sie führenden Person 
unverzüglich zu beseitigen. 
(9) Reiten ist in der gesamten Anlage nur 
auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(10) Verwilderte Haustauben, 
Wildtauben, Wasservögel und Fische 
dürfen nicht gefüttert werden. Als 
Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das 
Auslegen oder Anbieten von Futter in 
sonstiger Weise.  
(11) Ein übermäßiges und vermeidbares 
Erzeugen von Lärm, welcher geeignet 
ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu 
belästigen oder zu stören, ist untersagt. 
(12) Flugmodelle und unbemannte 
Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- 
und Erholungsanlage nicht betrieben 
werden. In besonderen Fällen kann die 
Stadt Köln eine Ausnahmegenehmigung 
erteilen. 
(13) Slacklining und vergleichbare 
baumschädigende Sportarten sind, 
außer in den dafür vorgesehenen 
Bereichen, verboten. 
(14) Private Aufbauten (Pavillons, 
Bierzeltgarnituren etc.) im 
Geltungsbereich dieser Satzung 
bedürfen einer Genehmigung durch die 
Stadt Köln. 
geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
(15) Im Übrigen findet die Kölner 
Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - 
ABl. StK 2014, S. 241 ff, 2017, S. 51, 
2018, S. 11 - in der jeweils geltenden 
Fassung entsprechende Anwendung. 
 
§ 14 Verkehr 
(1) Auf den in der Sport- und 
Erholungsanlage gelegenen Straßen, 
Wegen und Parkplätzen gelten die 
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in 
der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist 
grundsätzlich kostenlos.  
(3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den 
Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 
während der Sommersaison vom 01.04. bis 
30.09., an Feiertagen und an Wochenenden 
(freitags bis sonntags) zur Sicherstellung 
des geordneten Parkens, des geordneten 
Zu- und Abflusses des aufkommenden 
Verkehrs und der möglichen Zufahrt für 
Rettungsfahrzeuge ein Entgelt erheben 
oder erheben lassen. Die Erhebung des 
Entgeltes richtet sich nach der 
Entgeltordnung für das Erheben von 
Parkentgelten am Fühlinger See in der 
jeweils gültigen Fassung. 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze 
ist das Fahren, das Parken, das Mitführen 
oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, 
Fahrzeugen und Anhängern verboten. 
Ausgenommen von diesem Verbot sind 
Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige 
Dienstfahrzeuge sowie Krankenfahrstühle. 
(5) Die längs der Regattabahn 
eingerichteten Uferwege dürfen während 
Wettkampfveranstaltungen nur von 
Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen 
und Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit 
oder ohne Hilfsmotor befahren werden. 
§ 13 Verkehr 
(1) Auf den in der Erholungsanlage 
gelegenen Straßen, Wegen und 
Parkplätzen gelten die Vorschriften der 
Straßenverkehrsordnung und der 
Straßenverkehrszulassungsordnung in der 
jeweils geltenden Fassung. 
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist 
grundsätzlich kostenlos. 
(3) Jedoch kann die Stadt auf den 
Parkplätzen P1, P2, P4 und P 8 während 
der Sommersaison vom 01.04 bis 30.09., 
an Feiertagen und an Wochenenden 
(freitags bis sonntags) zur Sicherstellung 
eines geordneten Parkens, eines 
geordneten Zu und Abflusses des 
aufkommenden Verkehrs und der 
möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge 
ein Entgelt erheben oder erheben lassen. 
Die Erhebung des Entgeltes richtet sich 
nach der Entgeltordnung für das Erheben 
von Parkentgelten am Fühlinger See in der 
jeweils gültigen Fassung. 
(4) Außerhalb der Straßen, Wege und 
Parkplätze dürfen Kraftfahrzeuge jeder Art 
oder Wohnwagen weder benutzt noch 
abgestellt werden. Ausgenommen von 
diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, 
und sonstige Dienstfahrzeuge sowie 
Krankenfahrstühle. 
(5) Der südlich längs des Ruder- und 
Kanusees eingerichtete Weg darf nur von 
Übungs- und Wettkampfbetreuern mit 
Fahrrädern, mit oder ohne Hilfsmotor 
befahren werden. 
IV. Sonstige Bestimmungen 
§ 15 Haftung 
(1) Die Benutzung der Sport- und 
Erholungsanlage geschieht auf eigene 
Gefahr. 
(2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im 
Bereich der Anlage – außer im Falle der 
Verletzung des Lebens, des Körpers 
oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz 
IV. Sonstige Bestimmungen 
§ 14 Haftung 
(1) Die Benutzung der Erholungsanlage 
geschieht auf eigene Gefahr. 
(2) Die Stadt haftet für Schäden im Bereich 
der Anlage nur bei Vorsatz oder grober 
Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Ein 
etwaiges Mitverschulden des Geschädigten 
bleibt unberührt.

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
oder grober Fahrlässigkeit ihrer 
Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden 
der Geschädigten oder des Geschädigten 
bleibt unberührt. 
§ 16 Zuwiderhandlungen 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder 
Landesrecht getroffenen Sonderregelungen 
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig dieser Satzung 
zuwiderhandelt indem sie/er 
1. eine Schädigung und Gefährdung von 
Personen oder Sachen verursacht (§ 2, 
Abs. 1), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen 
verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, 
Waren oder Druckschriften anbietet oder 
verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere 
Stände errichtet oder sonstige Leistungen 
anbietet oder erbringt (§ 3), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne 
Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen 
jeder Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 
5. außerhalb der festgesetzten und 
öffentlich bekannt gemachten Zeiten die 
Seen 1 bis 7 oder die Regattabahn mit 
Wasserfahrzeugen oder 
Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 
11), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt 
oder fischt (§ 12 Abs. 5), 
7. das Freibad außerhalb der Badezeiten 
benutzt (§ 8 Abs. 1), 
8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die 
Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) 
satzungswidrig oder ohne eine erforderliche 
Erlaubnis der Stadt Köln zu 
Wassersportzwecken benutzt, 
8. b) ohne Erlaubnis in dem für 
Sporttauchen vorgesehenen Bereich des 
Sees 5 taucht oder ohne Zulassung 
gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 
9. badet, soweit es nicht durch diese 
Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 
Buchstabe a),  
10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 
Buchst. b), 
§ 15 Zuwiderhandlungen 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder 
Landesrecht getroffenen Sonderregelungen 
handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich 
oder fahrlässig dieser Satzung 
zuwiderhandelt indem er 
1. eine Schädigung und Gefährdung von 
Personen oder Sachen verursacht (§ 2, 
Abs. 1), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen 
verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 
3. in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis 
der Stadt Werbung betreibt, Waren oder 
Druckschriften anbietet oder verteilt, 
Verkaufseinrichtungen oder andere Stände 
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet 
oder erbringt (§ 3), 
4. in der Erholungsanlage ohne Erlaubnis 
der Stadt Veranstaltungen jeder Art 
durchführt (§ 4, Abs. 1), 
5. außerhalb der festgesetzten und 
öffentlich bekannt gemachten Zeiten den 
See 
4, den Ruder- und Kanusee oder den See 6 
mit Schlauchbooten oder 
schlauchbootähnlichen Wasserfahrzeugen 
befährt (§§ 6 u. 10), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt angelt oder 
fischt (§ 7), 
7. das Freibad außerhalb der Badezeiten 
benutzt (§ 8 Abs. 1), 
8. a) das Freibad (§ 8), den Ruder- und 
Kanusee oder den See 6 (§ 10) 
satzungswidrig oder ohne eine erforderliche 
Erlaubnis der Stadt zu 
Wassersportzwecken benutzt, 
8. b) ohne Erlaubnis in dem für 
Sporttauchen vorgesehenen Bereich des 
Sees 5 taucht oder ohne Zulassung 
gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 
9. badet, soweit es nicht durch diese 
Satzung zugelassen ist (§ 11 Abs. 1 
Buchstabe a),

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
11. Wasserfahrzeuge oder 
Wassersportgeräte sowie Modellboote 
betreibt, soweit nicht im Rahmen dieser 
Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 
12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 
12. im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage Flugmodelle oder 
unbemannte Fluggeräte betreibt (§ 13 
Abs. 12), 
13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 
12 Abs. 1, Buchst. e), 
13. b) die Steganlagen und die 
Startanlage betritt oder sich dort aufhält 
und nicht zu der benannten 
Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, 
Buchst. g), 
14. nicht betriebssichere 
Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 
2), 
15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt 
Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 
16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball 
oder Handball von Vereinsmannschaften 
durchführt (§ 13 Abs. 3), 
17. beim Grillen für Brandgefahren, 
Belästigungen durch Rauch, Geruch 
oder Flugasche hervorruft, ein nicht 
geeignetes Grillgerät (Einweggrill) 
benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, 
Spiritus oder andere flüssige 
Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4), 
18. offenes Feuer entzündet oder 
unterhält (§ 13 Abs. 5), 
19. Wasserpfeife (Shisha) raucht (§ 13 
Abs. 6), 
20. Hunde in die als Freibad oder 
Liegewiese gekennzeichneten Bereiche 
mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen 
nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 7), 
21. Verunreinigungen durch Tiere 
(Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 
13 Abs. 8), 
22. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege 
reitet (§ 13 Abs. 9), 
23. verwilderte Haustauben, Wildtauben, 
Wasservögel oder Fische füttert bzw. 
das Futter auslegt (§ 13 Abs. 10), 
24. übermäßigen und vermeidbaren 
Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die 
10. von Brücken springt (§ 11 Abs. 1 
Buchst. b), 
11. Wasserfahrzeuge betreibt, soweit nicht 
im Rahmen dieser Satzung eine Benutzung 
zugelassen ist (§ 11 Abs. 1 Buchst. c u. d), 
12. im Bereich der Erholungsanlage 
Modellboote mit eigenem Antrieb, 
Modellflugzeuge oder ähnliche Flugkörper 
betreibt (§ 12 Abs. 7, § 11, Abs. 1, Buchst. 
e), 
13. Eisflächen betritt, solange und soweit 
die Stadt das Betreten nicht ausdrücklich 
freigegeben hat oder die Tragfähigkeit der 
Eisflächen beeinträchtigt (§ 11 Abs. 1, 
Buchst. f), 
13 a. Gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 
11 Abs. 1, Buchst. g), 
14. nicht betriebssichere Wasserfahrzeuge 
einschließlich Surfgeräte verwendet (§ 11 
Abs. 2), 
15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt 
zeltet oder nächtigt (§ 12 Abs. 2), 
16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball 
oder Handball von Vereinsmannschaften 
durchführt (§ 12 Abs. 3), 
17. offenes Feuer macht (§ 12 Abs. 4), 
18. Hunde in die als Freibad oder 
Liegewiese gekennzeichneten Bereiche 
mitbringt oder sie in den übrigen Bereichen 
nicht an der Leine führt (§ 12 Abs. 5), 
19. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege 
reitet (§ 12 Abs. 6), 
20. Bereiche betritt oder benutzt, die dafür 
nicht bestimmt sind, insbesondere 
außerhalb der Straßen, Wege und Plätze 
unbefugt Kraftfahrzeuge oder Wohnwagen 
benutzt, abstellt oder Fahrrad fährt (§ 13 
Abs. 3 u. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu 500,- Euro belegt werden. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die 
Bestimmungen dieser Satzung erheblich 
oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen 
hat, entsprechend den Umständen des 
Einzelfalles von der Benutzung der Anlage 
oder Teilen befristet oder unbefristet 
ausgeschlossen werden. Eine erteilte 
Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Allgemeinheit oder Einzelne zu 
belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 11), 
25. Slacklining außerhalb der dafür 
vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 
13), 
26. ohne erforderliche Genehmigung 
handelt (§ 13 Abs. 14), 
27. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder 
Anhänger auf den genannten Bereichen 
fährt, parkt, mitführt oder abstellt (§ 14 
Abs. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt 
werden. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die 
Bestimmungen dieser Satzung erheblich 
oder trotz Mahnung wiederholt verstoßen 
hat, entsprechend den Umständen des 
Einzelfalles von der Benutzung der Anlage 
oder Teilen befristet oder unbefristet 
ausgeschlossen werden. Eine erteilte 
Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen 
werden. Entschädigungs- oder 
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
werden. Entschädigungs- oder 
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Soweit in dieser Satzung auf eine 
öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, 
erfolgt diese durch Aushang oder in 
gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang 
des Freibades, am Bootshaus oder an den 
jeweils betroffenen Örtlichkeiten. 
Maßgebend ist die öffentliche 
Bekanntmachung am Freibad und am 
Bootshaus. 
(2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser 
Satzung bleiben unberührt. 
§ 16 Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Soweit in dieser Satzung auf eine 
öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, 
erfolgt diese durch Aushang oder in 
gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang 
des Freibades, am Bootshaus oder an den 
jeweils betroffenen Örtlichkeiten. 
Maßgebend ist die öffentliche 
Bekanntmachung am Freibad und am 
Bootshaus. 
(2) §§ 6 Abs. 3 und 10 Abs. 2 dieser 
Satzung bleiben unberührt. 
§ 18 Ausnahmen 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt 
Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der 
Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, 
und soweit keine sonstigen öffentlichen 
Interessen entgegenstehen, auf Antrag 
Ausnahmen zulassen. 
§ 17 Ausnahmen 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt, 
soweit es mit Zweck und Ordnung der 
Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit 
keine sonstigen öffentlichen Interessen 
entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen 
zulassen. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 19 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Köln in Kraft. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 18 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer 
öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt 
der Stadt Köln in Kraft. Vorstehende 
Satzung wird hiermit öffentlich bekannt

Anlage 2 
Neue Fassung     Alte Fassung  
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich 
bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW 
nicht ins Kölner Stadtrecht übernommen.)  
Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker 
Die Oberbürgermeisterin 
- ABl StK XXX 
gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht ins 
Kölner Stadtrecht übernommen.)

Anlage 1

20377 Zeichen

Anlage 1 
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See  
Der Rat der Stadt Köln hat in der Sitzung am ____.____.________ aufgrund der §§ 7, 41 
Abs. 1 Satz 2 lit. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GV NRW S. 
666) in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung folgende Satzung zur Änderung 
der Satzung betreffend die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See vom 
29. Juni 1984 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27.04.2011 beschlossen: 
§ 1 Allgemeine Zweckbestimmung und Geltungsbereich 
(1) Die Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt 
Köln. Sie dient nach Maßgabe dieser Satzung allen Menschen zur Erholung, 
Freizeitgestaltung und sportlichen Betätigung. Die Attraktivität des Fühlinger Sees für 
Naturerlebnis, Sport, Freizeit und Kultur ist zu erhalten. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis 
zwischen allen Nutzungsgruppen herzustellen. Der Fühlinger See liegt im Geltungsbereich 
des Landschaftsplanes Köln, der hier das Landschaftsschutzgebiet L6 „Fühlinger See und 
Freiraum östlich Fühlingen“ festsetzt. Die Erholungs- und Freizeitinteressen der Nutzerinnen 
und Nutzer sind mit den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, 
insbesondere der Gewässerökologie in Einklang zu bringen. Die Vorschriften des 
Landschaftsplanes der Stadt Köln vom 13.05.1991 in der jeweils gültigen Fassung gelten 
unbeschadet dieser Satzung. 
(2) Lage, Umfang und Gliederung sind aus dem anliegenden Plan, der Bestandteil der 
Satzung ist, ersichtlich. 
§ 2 Allgemeines Verhalten 
(1) In der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See haben die Nutzerinnen/Nutzer im 
Rahmen der Zweckbestimmung ihr Verhalten und den Zustand ihrer Sachen so einzurichten, 
dass keine Personen oder Sachen beschädigt, gefährdet oder mehr als nach den 
Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. 
(2) Es ist untersagt, Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen zu verunreinigen. Wer eine 
Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Kommt sie/er dieser Pflicht 
nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, kann die Stadt Köln die Reinigung auf ihre/seine 
Kosten vornehmen lassen. 
(3) Lautsprecherdurchsagen des Aufsichtspersonals ist unverzüglich Folge zu leisten. 
§ 3 Werbung, Feilbieten von Waren  
In der Sport- und Erholungsanlage und auf den zugehörigen Parkplätzen P1, P2, P3, P4, P5, 
P6, P7 und P8 sind Werbung, das Anbieten oder Verteilen von Waren oder Druckschriften, 
die Einrichtung von Ständen und anderen Verkaufsgelegenheiten sowie das Anbieten oder 
Erbringen sonstiger Leistungen nur mit Erlaubnis der Stadt Köln gestattet. 
 
§ 4 Veranstaltungen 
(1) Die Durchführung von Veranstaltungen jeder Art bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln.  
(2) Die Stadt Köln kann die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage aus wichtigem 
Anlass, insbesondere wegen drohender Überfüllung oder zu Gunsten von großen 
Veranstaltungen entschädigungslos ganz oder teilweise einschränken und alle dazu 
erforderlichen Maßnahmen treffen. 
 
§ 5 Erlaubnis

Anlage 1 
Soweit nach dieser Satzung eine Erlaubnis der Stadt Köln erforderlich ist, ist sie rechtzeitig 
zu beantragen. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, sowie mit einer Befristung oder 
unter einem Widerrufsvorbehalt erteilt werden. 
II. Nutzung der Wasserflächen 
§ 6 See 1, 3 und 4  
(1) See 1, 3 und 4 dienen innerhalb der festgesetzten Zeiten der Nutzung durch 
Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte. 
(2) Die Nutzung von Wasserfahrzeugen und Wassersportgeräten mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor ist nicht gestattet.  
(3) Die Seen 1 und 4 können mit Erlaubnis der Stadt Köln zusätzlich der gewerblichen 
Vermietung von Ruder- und Tretbooten zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus kann 
der See 1 mit Erlaubnis der Stadt Köln für die Nutzung und der gewerblichen Vermietung von 
Wassersportgeräten mit Elektromotor zur Verfügung gestellt werden. 
§ 7 See 2 
See 2 dient ausschließlich dem Angeln und Fischen. 
§ 8 See 5  
(1) See 5 und die ihn unmittelbar umgebenden Grünflächen dienen in dem als Freibad 
abgegrenzten Teil innerhalb der Badezeiten der Nutzung als Freibad sowie dem 
Erlebnissport. Die übrige Fläche des Sees 5 dient dem Sporttauchen, dem Stand Up 
Paddling und als Zufahrt für Ruderinnen/Ruderer sowie Kanutinnen/Kanuten zu den 
Steganlagen und zur Regattabahn. 
(2) Zum Sporttauchen bedarf es der Erlaubnis der Stadt Köln. Die Taucherlaubnis wird vom 
Sportamt der Stadt Köln für die gesamte Tauchsaison vom 01.04. bis 31.03. des Folgejahres 
(Jahreserlaubnis) oder für den Tag der Ausstellung der Erlaubnis (Tageserlaubnis) erteilt. 
Die Erteilung einer Erlaubnis setzt den Nachweis:  
1. eines Tauchbrevets (mindestens Open Water Diver CMAS (ein Stern) / Bronze oder ein 
äquivalentes Brevet gemäß DIN/EN 14153-2 (selbstständige/r Taucherin/ Taucher)  
2. sowie den Versicherungsschutz für evtl. anfallende Bergungskosten voraus. 
Gewerbliche Tauchschulen, die am Fühlinger See (See 5) zugelassen sind, können 
stellvertretend für ihre Tauchschülerinnen/Tauchschüler eine Tageserlaubnis beantragen.  
Voraussetzung für die Zulassung der Tauchschule ist, dass diese 
1. eine Gewerbeanmeldung mit Sitz in Köln, 
2. eine Liste der verantwortlichen Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
3. die Tauchlehrernachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer, 
4. die Versicherungsnachweise für alle Tauchlehrerinnen/Tauchlehrer sowie 
5. die Versicherungsnachweise für alle Tauchschülerinnen/Tauchschüler vorlegt. § 8 Abs. 2 
Satz 2 findet auf Tauchschülerinnen/Tauchschüler, für die die Tauchschule die Erlaubnis 
beantragt, keine Anwendung. Tauchunterricht darf nur von Tauchschulen mit Sitz in Köln 
erteilt werden. Die Erteilung einer Taucherlaubnis kann im Einzelfall verweigert werden, 
wenn bei Zulassung weiterer Sporttaucherinnen/Sporttaucher eine Gefährdung der anderen 
Sporttaucherinnen/Sporttaucher, der Badegäste, anderer Nutzerinnen/Nutzer der Sport – 
und Erholungsanlage Fühlinger See oder von Flora und Fauna zu erwarten ist.

Anlage 1 
(3) Für die Benutzung der zum Sporttauchen freigegebenen Fläche wird ein privatrechtliches 
Benutzungsentgelt nach Maßgabe einer gesonderten Entgeltordnung erhoben. 
(4) Die Stadt Köln kann in dem als Freibad abgegrenzten Teil eine gewerbliche Nutzung 
gestatten, wenn sie dem Charakter der unter Abs. 1, Satz 1 genannten Nutzungen 
entsprechen. Insoweit liegt dann keine öffentliche Einrichtung, sondern eine private 
Einrichtung vor. Die Betreiberin/der Betreiber hat die hierzu erforderlichen öffentlich-
rechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen einzuholen und dem Sportamt vorzulegen. 
(5) Die Betreiberin/der Betreiber des Freibades ist zur Einhaltung folgender Maßgaben zu 
verpflichten: die Öffnungszeiten für das Freibad sind öffentlich bekannt zu machen. Die Höhe 
des Eintrittsgeldes für das Freibad hat sich nach der Höhe des Eintrittsgeldes des 
Naturfreibades Vingst zu richten. Ansonsten sind für alle im Rahmen der gewerblichen 
Nutzung anfallenden Entgelte für Kinder, Jugendliche und Familien sozialverträgliche Preise 
zu erheben. Auf die berechtigten Interessen der Anwohner, insbesondere in Bezug auf durch 
die Nutzung des Freibadgeländes entstehenden Immissionen, ist besonders Rücksicht zu 
nehmen. 
(6) Im Übrigen finden auf das Freibad, wenn und soweit es öffentliche Einrichtung ist, die §§ 
17 und 18 der Sportstättensatzung  in der jeweils geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung. 
§ 9 See 6 
(1) Der Durchfahrtsee dient dem Freizeitsport und dem Ruder- und Kanusport der Schulen, 
Hochschulen und Vereinen für den Übungs- und Wettkampfbetrieb. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Freizeit- und Übungsbetrieb auf dem 
See 6 ganz oder teilweise einschränken. Die Einschränkung wird durch Einschwimmen einer 
Balkenabsperrung kenntlich gemacht. 
§ 10 See 7 
Der See 7 dient der Nutzung des Freizeitsports mit unmotorisierten Wassersportgeräten und 
innerhalb des dafür eingerichteten Spielfeldes dem Kanupolo-Trainingsbetrieb. 
§ 11 Regattabahn 
(1) Die Regattabahn dient ausschließlich dem Übungs- und Wettkampfbetrieb des Ruder- 
und Kanusports im Schul-, Hochschul- und Vereinssport. Das Baden ist in der Regattabahn 
nicht gestattet. Die Nutzung für Veranstaltungen und andere Sportarten bedarf einer 
antragspflichtigen Genehmigung der Stadt Köln. 
(2) Bei besonderem Bedarf kann die Stadt Köln den Übungsbetrieb und eine andere Nutzung 
auf der Regattabahn ganz oder teilweise zu Gunsten von genehmigten Veranstaltungen 
einschränken. 
(3) Das Angeln und Fischen in der Regattabahn und deren Zufahrten ist wochentags vor 
8:00 Uhr und nach 20:30 Uhr und an Wochenenden und Feiertagen nur vor 9:00 Uhr und 
nach 19:00 Uhr gestattet. Im Rahmen von Veranstaltungen auf der Regattabahn ist das 
Angeln und Fischen untersagt. 
§ 12 Allgemeine Regelung für sämtliche Wasserflächen 
(1) Es ist nicht gestattet, 
a) zu baden, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist, 
b) von Brücken zu springen,

Anlage 1 
c) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte sowie Modellboote mit Verbrennungs- oder 
Elektromotor zu benutzen (davon ausgenommen sind Modellboote mit Elektromotor, die 
bauartbedingt nicht schneller als 5 km/h fahren können). Von diesem Verbot sind 
ausgenommen die Rettungsfahrzeuge der DLRG und anderer 
Wasserrettungsorganisationen, Arbeitsfahrzeuge der Stadt Köln und Wasserfahrzeuge, für 
die eine gesonderte Genehmigung im Rahmen von Veranstaltungen erteilt wurde. 
d) Wasserfahrzeuge und Wassersportgeräte zu benutzen, ausgenommen auf den Seen 1, 3, 
4, 5, 6 und 7 nach Maßgabe der §§ 6, 8, 9, 10,  
e) das Eistauchen, 
f) die Regattabahn sowie die Seen 1 und 2 außerhalb einer dafür genehmigten 
Veranstaltung mit Modellbooten zu befahren. 
g) die Steganlagen inkl. der Startanlage zu betreten oder darauf zu verweilen. 
Ausgenommen davon sind die Ruder- und Kanuvereine, die Hochschulen und Schulen 
während ihres Trainings- und Wettkampfbetriebes. 
(2) Das Betreten von zugefrorenen Gewässern erfolgt auf eigene Gefahr. 
(3) Alle auf den Wasserflächen verwendeten Wasserfahrzeuge einschließlich der 
Wassersportgeräte müssen betriebssicher sein. Auf ihren Bau und ihre Ausrüstung sowie die 
Fahrregeln finden die Vorschriften insbesondere der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 
16.12.2011 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 
(4) Die Benutzung der Regattabahn und der Seen ist wegen der besonderen Gefährdung nur 
sicheren Schwimmerinnen und Schwimmern gestattet. 
(5) Das Angeln und Fischen bedarf der Erlaubnis der Stadt Köln. Bis auf wenige Ausnahmen 
(zu schräge Böschung, besonders zu schützende Fauna- oder Florastellen, Schilfzonen) ist 
das Angeln und Fischen an allen Uferstrecken zugelassen.  
Auf den Seen 2, 3, 5, 6 und 7 ist das Angeln, auch von einem nicht motorisierten Boot, 
ausschließlich für die Pächterin/den Pächter zugelassen. Näheres regeln die §§ 6 bis 11 
dieser Satzung. 
III. Nutzung der Grün- und Verkehrsflächen 
§ 13 Benutzung der Anlage 
(1) Die Grünflächen dürfen, soweit dem nicht die besondere Zweckbestimmung dieser 
Satzung entgegensteht, zu Zwecken der Erholung und Freizeitgestaltung betreten werden. 
(2) Zelten und Nächtigen ist nicht gestattet. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine 
Ausnahmegenehmigung erteilen. 
(3) Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften sind nicht 
gestattet. 
(4) Grillen ist im Rahmen der Bestimmungen des Landes- Immissionsschutzgesetzes 
Nordrhein-Westfalen erlaubt, soweit für andere Personen oder die Umgebung keine 
Brandgefahren oder keine erheblichen Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche 
zu befürchten sind. Es ist geeignetes Grillgerät zu verwenden und ein ausreichender 
Abstand zum Boden einzuhalten. Die Benutzung von Einweggrills ist untersagt. Jegliche 
Beschädigungen wie ein Ausbreiten des Feuers, Verbrennen oder Versengen des 
Untergrundes sind zu verhindern. Es dürfen nur die zum Grillen handelsüblichen Stoffe 
verwendet werden; Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder sind verboten.

Anlage 1 
(5) Das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer ist grundsätzlich verboten. Es ist 
verboten, glimmende Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Feuer zu 
verursachen, wegzuwerfen. 
(6) Das Rauchen von Wasserpfeifen (Shishapfeifen) ist verboten. 
(7) Hunde dürfen in die als Freibad oder Liegewiesen gekennzeichneten Bereiche nicht 
mitgebracht werden; in den übrigen Bereichen sind sie an der Leine zu führen. 
(8) Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) sind im Geltungsbereich dieser Satzung von der 
sie führenden Person unverzüglich zu beseitigen. 
(9) Reiten ist in der gesamten Anlage nur auf den ausgewiesenen Reitwegen erlaubt. 
(10) Verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel und Fische dürfen nicht gefüttert 
werden. Als Füttern im Sinne von Satz 1 gilt auch das Auslegen oder Anbieten von Futter in 
sonstiger Weise.  
(11) Ein übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die 
Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, ist untersagt. 
(12) Flugmodelle und unbemannte Fluggeräte dürfen im Bereich der Sport- und 
Erholungsanlage nicht betrieben werden. In besonderen Fällen kann die Stadt Köln eine 
Ausnahmegenehmigung erteilen. 
(13) Slacklining und vergleichbare baumschädigende Sportarten sind, außer in den dafür 
vorgesehenen Bereichen, verboten. 
(14) Private Aufbauten (Pavillons, Bierzeltgarnituren etc.) im Geltungsbereich dieser Satzung 
bedürfen einer Genehmigung durch die Stadt Köln. 
(15) Im Übrigen findet die Kölner Stadtordnung (KSO) vom 14. April 2014 - ABl. StK 2014, S. 
241 ff, 2017, S. 51, 2018, S. 11 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende 
Anwendung. 
§ 14 Verkehr 
1) Auf den in der Sport- und Erholungsanlage gelegenen Straßen, Wegen und Parkplätzen 
gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung in der jeweils geltenden Fassung. 
(2) Das Parken auf den Parkplätzen ist grundsätzlich kostenlos.  
(3) Jedoch kann die Stadt Köln auf den Parkplätzen P1, P2, P4, P5 und P8 während der 
Sommersaison vom 01.04. bis 30.09., an Feiertagen und an Wochenenden (freitags bis 
sonntags) zur Sicherstellung des geordneten Parkens, des geordneten Zu- und Abflusses 
des aufkommenden Verkehrs und der möglichen Zufahrt für Rettungsfahrzeuge ein Entgelt 
erheben oder erheben lassen. Die Erhebung des Entgeltes richtet sich nach der 
Entgeltordnung für das Erheben von Parkentgelten am Fühlinger See in der jeweils gültigen 
Fassung. 
(4) Außerhalb der Straßen und Parkplätze ist das Fahren, das Parken, das Mitführen oder 
Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen und Anhängern verboten. Ausgenommen von 
diesem Verbot sind Rettungs-, Reinigungs-, und sonstige Dienstfahrzeuge sowie 
Krankenfahrstühle. 
(5) Die längs der Regattabahn eingerichteten Uferwege dürfen während 
Wettkampfveranstaltungen nur von Übungs- und Wettkampfbetreuerinnen und 
Wettkampfbetreuern mit Fahrrädern mit oder ohne Hilfsmotor befahren werden. 
IV. Sonstige Bestimmungen 
§ 15 Haftung

Anlage 1 
(1) Die Benutzung der Sport- und Erholungsanlage geschieht auf eigene Gefahr. 
(2) Die Stadt Köln haftet für Schäden im Bereich der Anlage – außer im Falle der Verletzung 
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit 
ihrer Bediensteten. Ein etwaiges Mitverschulden der Geschädigten oder des Geschädigten 
bleibt unberührt. 
 
§ 16 Zuwiderhandlungen 
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Sonderregelungen handelt 
ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt indem sie/er 
1. eine Schädigung und Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht (§ 2, Abs. 1), 
2. Wasser-, Grün- oder sonstige Flächen verunreinigt (§ 2 Abs. 2), 
3. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Werbung betreibt, 
Waren oder Druckschriften anbietet oder verteilt, Verkaufseinrichtungen oder andere Stände 
errichtet oder sonstige Leistungen anbietet oder erbringt (§ 3), 
4. in der Sport- und Erholungsanlage ohne Erlaubnis der Stadt Köln Veranstaltungen jeder 
Art durchführt (§ 4, Abs. 1), 
5. außerhalb der festgesetzten und öffentlich bekannt gemachten Zeiten die Seen 1 bis 7 
oder die Regattabahn mit Wasserfahrzeugen oder Wassersportgeräten befährt (§§ 6 bis 11), 
6. ohne Erlaubnis der Stadt Köln angelt oder fischt (§ 12 Abs. 5), 
7. das Freibad außerhalb der Badezeiten benutzt (§ 8 Abs. 1), 
8. a) das Freibad, den See 5 (§ 8), die Regattabahn (§ 11) oder den See 6 (§ 9) 
satzungswidrig oder ohne eine erforderliche Erlaubnis der Stadt Köln zu 
Wassersportzwecken benutzt, 
8. b) ohne Erlaubnis in dem für Sporttauchen vorgesehenen Bereich des Sees 5 taucht oder 
ohne Zulassung gewerblichen Tauchunterricht erteilt (§ 8), 
9. badet, soweit es nicht durch diese Satzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchstabe a),  
10. von Brücken springt (§ 12 Abs. 1 Buchst. b), 
11. Wasserfahrzeuge oder Wassersportgeräte sowie Modellboote betreibt, soweit nicht im 
Rahmen dieser Satzung eine Benutzung zugelassen ist (§ 12 Abs. 1 Buchst. c, d u. f), 
12. im Bereich der Sport- und Erholungsanlage Flugmodelle oder unbemannte Fluggeräte 
betreibt (§ 13 Abs. 12), 
13. a) gegen das Eistauchverbot verstößt (§ 12 Abs. 1, Buchst. e), 
13. b) die Steganlagen und die Startanlage betritt oder sich dort aufhält und nicht zu der 
benannten Nutzungsgruppe gehört (§12 Abs. 1, Buchst. g), 
14. nicht betriebssichere Wassersportgeräte verwendet (§ 12 Abs. 2), 
15. ohne besondere Erlaubnis der Stadt Köln zeltet oder nächtigt (§ 13 Abs. 2), 
16. Mannschaftsspiele wie z. B. Fußball oder Handball von Vereinsmannschaften durchführt 
(§ 13 Abs. 3), 
17. beim Grillen für Brandgefahren, Belästigungen durch Rauch, Geruch oder Flugasche 
hervorruft, ein nicht geeignetes Grillgerät (Einweggrill) benutzt, keine handelsüblichen Stoffe, 
Spiritus oder andere flüssige Grillanzünder verwendet (§ 13 Abs. 4),

Anlage 1 
18. offenes Feuer entzündet oder unterhält (§ 13 Abs. 5), 
19. Wasserpfeife (Shisha) raucht (§ 13 Abs. 6), 
20. Hunde in die als Freibad oder Liegewiese gekennzeichneten Bereiche mitbringt oder sie 
in den übrigen Bereichen nicht an der Leine führt (§ 13 Abs. 7), 
21. Verunreinigungen durch Tiere (Tierkot) nicht unverzüglich beseitigt (§ 13 Abs. 8), 
22. außerhalb der ausgewiesenen Reitwege reitet (§ 13 Abs. 9), 
23. verwilderte Haustauben, Wildtauben, Wasservögel oder Fische füttert bzw. das Futter 
auslegt (§ 13 Abs. 10), 
24. übermäßigen und vermeidbaren Lärm erzeugt, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit 
oder Einzelne zu belästigen oder zu stören (§ 13 Abs. 11), 
25. Slacklining außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen betreibt (§13 Abs. 13), 
26. ohne erforderliche Genehmigung handelt (§ 13 Abs. 14), 
27. Kraftfahrzeug, Fahrzeug oder Anhänger auf den genannten Bereichen fährt, parkt, 
mitführt oder abstellt (§ 14 Abs. 4). 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro belegt werden. 
(3) Zusätzlich kann, wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung erheblich oder trotz 
Mahnung wiederholt verstoßen hat, entsprechend den Umständen des Einzelfalles von der 
Benutzung der Anlage oder Teilen befristet oder unbefristet ausgeschlossen werden. Eine 
erteilte Erlaubnis oder Ausnahme kann widerrufen werden. Entschädigungs- oder 
Ersatzansprüche sind ausgeschlossen. 
§ 17 Öffentliche Bekanntmachung 
(1) Soweit in dieser Satzung auf eine öffentliche Bekanntmachung verwiesen ist, erfolgt 
diese durch Aushang oder in gleichwertiger sonstiger Weise am Eingang des Freibades, am 
Bootshaus oder an den jeweils betroffenen Örtlichkeiten. Maßgebend ist die öffentliche 
Bekanntmachung am Freibad und am Bootshaus. 
(2) §§12 Abs. 3 und 11 Abs. 2 dieser Satzung bleiben unberührt. 
§ 18 Ausnahmen 
In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Köln, soweit es mit Zweck und Ordnung der 
Sport- und Erholungsanlage vereinbar ist, und soweit keine sonstigen öffentlichen Interessen 
entgegenstehen, auf Antrag Ausnahmen zulassen. 
V. Schlussbestimmungen 
§ 19 Inkrafttreten 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt 
Köln in Kraft. 
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. (Hinweis auf § 7 GO NW nicht 
ins Kölner Stadtrecht übernommen.)  
Köln, den XX.XX.XXXX gez.: Reker 
Die Oberbürgermeisterin 
- ABl StK XXX

Anlage 5, Vorab-Auszug 04.03.2021 AKUG TOP 4.1.1 Satzung Fühlinger See

1790 Zeichen

Geschäftsführung  
Ausschuss Klima, Umwelt und Grün 
Frau Bültge-Oswald 
Telefon:  (0221) 221-23702  
E-Mail:  barbara.bueltge-oswald@stadt -koeln.de  
Datum: 12.03.2021 
Auszug 
aus dem Entwurf der Niederschrift der Sitzung des Ausschusses 
Klima, Umwelt und Grün vom 04.03.2021  
öffentlich 
4.1.1 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
2234/2020 
zu 4.1.1    Ergänzungsantrag der Fraktion Volt  
betreffend  
Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
AN/0477/2021 
RM Herr Achtelik begründet kurz den Änderungsantrag der Volt-Fraktion. Er bittet, 
den Beschlusstext um den Satz zu ergänzen, dass § 13 Satz 6 der Satzung ersatzlos 
gestrichen wird. 
Er weist darauf hin, dass § 13 Satz 6 das Rauchen von Wasserpfeifen (Shisha-
Pfeifen) verbietet. Unter § 13 Satz 4 sei jedoch das Grillen explizit erlaubt, was unter 
anderem mit Brandschutz zusammenhänge. Aus Gründen der Gleichbehandlung 
betrachte die Volt-Fraktion es jedoch als wichtig, bestimmte Gruppen nicht von solch 
einer Regelung auszuschließen.  
Herr Achtelik bittet um Zustimmung, sodass am Fühlinger See die gleichen Bedin-
gungen herrschen, wie in anderen Grünanlagen der Stadt. 
 Zunächst stellt die Ausschussvorsitzende den Ergänzungsantrag der Volt-
Fraktion zur Abstimmung: 
Beschluss: 
Der Beschlusstext wird wie folgt ergänzt: 
„§ 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

 Anschließend lässt sie über den so geänderten Beschlusstext abstimmen. 
Geänderter Beschluss:  
Der Ausschuss Klima, Umwelt und Grün empfiehlt dem Rat, wie folgt zu be-
schließen: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsan-
lage Fühlinger See. 
„§ 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen.“ 
Abstimmungsergebnis: 
Einstimmig zugestimmt.

Anlage 6, Auszug Sportausschuss 11.03.2021

632 Zeichen

Geschäftsführung  
Sportausschuss 
Herr Willms 
Telefon:  (0221) 221 31203  
Fax       :  (0221) 221 31244 
E-Mail:  peter.willms@stadt-koeln.de 
Datum: 16.03.2021 
Auszug 
aus dem Beschlussprotokoll der Sitzung des Sportausschusses  
vom 11.03.2021  
öffentlich 
4.2 Satzung der Sport- und Erholungsanlage Fühlinger See 
2234/2020 
 
Geänderter Beschluss: 
Der Sportausschuss empfiehlt dem Rat, wie folgt zu beschließen: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung der Sport- und Erholungsan-
lage Fühlinger See. 
"... Fühlinger See. § 13 Satz 6 wird ersatzlos gestrichen." 
Abstimmungsergebnis: 
 
Einstimmig zugestimmt

Anlage 1b Aktualisierter Beschlussvorschlag

516 Zeichen

Anlage 1b 
Beschlussvorschlag: 
Der Rat beschließt die in Anlage 1a aktualisierte Fassung der Satzung der Sport- und 
Erholungsanlage Fühlinger See.  
Nach geändertem Beschlussvorschlag des Ausschusses Umwelt, Klima und Grün sowie 
dem Sportausschuss – wurde der § 13 Abs. 6 vollständig gestrichen. Damit einhergehend 
musste §16 Abs. 1 Ziff. 19 ebenfalls gestrichen werden. Die Streichung der beiden v.g. 
Paragrafen führt zu einem Nachrücken der nachfolgenden Absätze und Ziffern. Die 
Reihenfolge wurde angepasst.

Anlage 3 - Alarmplan

186 Zeichen

Stand: 11/2019
Gastronomie
SEE 7
(Blackfoot Beach)
SEE 3
SEE 2
ANGELN
& FISCHEN
SEE 1
AUFWÄRMSEE
SEE 4
BOOTSSEE / 
SUP SEE 5
TAUCHSEE SEE 6
Klettergarten
City-Center 
Chorweiler
WC
WC
WC

Beratungsverlauf (3)

21.01.2021 Ausschuss Klima, Umwelt und Grün
TOP 4.1.6 Vorberatung (Fachausschuss) Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung
21.01.2021 Sportausschuss
TOP 4.2 Vorberatung (Fachausschuss)
Zur Sitzung
04.02.2021 Rat
TOP 6.1.1 Entscheidung Entscheidung

Beschluss: zurückgestellt

Zur Sitzung

Details

Aktenzeichen
2234/2020
Typ
Beschlussvorlage Rat bzw. Hauptausschuss
Datum
16.03.2021
Erstellt
21.07.2020 14:13