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2015/0578

Betrauung der Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU-Beihilferechts

Magistratsvorlage 22.12.2015

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Magistratsvorlage 
 
Eingang Magistrats - 
geschäftsstelle:  
04.01.2016 
an den Magistrat  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
 
Beteiligt vor 
Magistratsbeschlussfassung:  
Dezernat I an die Stadtverordnetenversammlung  
   OBW zur Befassung  
   zur Kenntnis 
   zur Beschlussfassung  
   zur abschließenden Beschluss - 
       fassung Fachausschuss  
 
 
Amt: Rechtsamt 
 OBW bei abschl. 
Beschlussfassung Magistrat  
Behandlung in  
öffentl. Sitzung  
Ja 
 
Nein 
 
Verteiler:  
 
 
Ja 
 
Nein  
 
Vorlage-Nr. 2015/0578 
 
Magistratsbeschluss -Nr. 
  
 
Internetfähig     
 
Produkt-Nr.:       
Kostenstelle:        Investitionsnummer:        
Kostenträger:        Sachkonto:       
 
Betreff: Betrauung der Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG mit Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtscha ftlichem Interesse entsprechend den Maßgaben des EU -
Beihilferechts  
 
Vorlage vom: 22.12.2015  
 
Beschlussvorschlag : 
 
Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG durch den 
als Anlage beigefügten Öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) mit den dort beschriebenen 
„Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ (Gemeinwohlaufgaben nach § 2 
Abs. 1 des Öffentlichen Betrauungsaktes). 
 
 
Anlagen: Betrauungsakt DSG  
 
Datenschutzrelevante Anlage:

- 2 - 
Folgekosten:    Ja    Nein 
 
Beschluss des Magistrats vom

- 3 - 
 
Begründung zur Magistratsvorlage vom 22.12.2015: 
 
 
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10.04.2014 die Gründung der Darmstädter 
Sportstätten GmbH & Co. KG (DSG) beschlossen (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2014/0114). Mit 
Beschluss vom 07.05.2015 hat die Stadtverordnetenversammlung der Änderung des 
Unternehmensgegenstandes der DSG zugestimmt (vgl. Magistratsvorlage Nr. 2015/0117).  
 
Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist insbesondere der Umbau und der Betrieb der 
Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“, bestehend aus dem Sportstadion selbst, dem 
umliegenden Trainingsgelände, der Böllenfalltorhalle sowie sonstigen Nebeneinrichtungen . Die 
Gesellschaft ist u. a. auch berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maßnahmen zu treffen, die 
ihrem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar dienlich und förderlich sind. 
 
Zur Erfüllung ihrer Gemeinwohlaufgaben benötigt die DSG in erheblichem Maße 
Mittelzuführungen seitens der Stadt. Ein Projektentwicklungsbericht einschließlich 
Businessplan der Gesellschaft wurde den städtischen Gremien mit der Magistratsvorlage Nr. 
2015/0025 vom 21.01.2015 zur Kenntnis gegeben.  
 
Nach geltendem Europarecht ist die Gewährung von Beihilfen von kommunaler Seite an 
Unternehmen grundsätzlich verboten (s. Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise 
der Europäischen Union (AEUV). Für wirtschaftlich tätige Einrichtungen können alle von der 
öffentlichen Hand – unmittelbar und mittelbar – gewährten geldwerten Vorteile, hier 
insbesondere Investitions- und Betriebskostenzuschüsse, beihilfenrechtlich relevante Vorgänge 
im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts sein. Als solche sind sie nur unter bestimmten 
Voraussetzungen und Verfahrensvorschriften zulässig und unterliegen grundsätzlich sowohl der 
Notifizierungspflicht, d. h. die Beihilfen sind vor der Gewährung der EU-Kommission 
anzumelden, als auch dem Durchführungsverbot, d. h. vor einer abschließenden Entscheidung 
der EU-Kommission darf eine Beihilfe nicht gewährt werden (s. Art. 108 Abs. 3 AEUV). 
 
Von der Notifizierungspflicht freigestellt sind hingegen Beihilfen, die auf Grundlage der 
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der EU-Kommission (VO (EU) Nr. 651/2014 vom 
17. Juni 2014, ABl. L 187/1, im Folgenden: AGVO) gewährt werden. Mit der AGVO stellte die 
EU-Kommission u. a. auch Investitions- und Betriebsbeihilfen für Sportinfrastruktur-
maßnahmen unter den in der AGVO genannten Voraussetzungen von der vorherigen Anzeige - 
und Genehmigungspflicht durch die EU-Kommission frei. Die bisher von der Stadt aufgrund 
von Beschlüssen der städtischen Gremien an die DSG geleisteten Investitions- und 
Betriebskostenzuschüsse erfüllen die Voraussetzungen nach der AGVO und werden somit EU -
beihilferechtskonform erbracht. Das Verfahren nach der AGVO erfolgt vorliegend gemäß 
entsprechender Abstimmung mit dem Hessischen Wirtschaftsministerium und dem 
Bundeswirtschaftsministerium. 
 
Unbeschadet dessen ist es sinnvoll und geboten, Zuschüsse der Stadt an die DSG nicht nur 
allein auf die AGVO zu stützen, sondern darüber hinaus diese auch nach Maßgabe insb. des 
EU-Freistellungsbeschlusses 2012/21/EU durch einen Betrauungsakt zugunsten der DSG 
zusätzlich abzusichern und deshalb den als Anlage beigefügten Betrauungsakt zu beschließen 
und gegenüber der DSG zu erlassen.

- 4 - 
Dadurch wird für die Zukunft sichergestellt , dass – sofern erforderlich – kommunale 
Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) im Sinne des EU-Freistellungsbeschlusses seitens der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt oder anderer öffentlicher Stellen unter Berufung hierauf an die 
DSG ohne eine vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission geleistet werden dürfen. 
Unbeschadet der Voraussetzungen nach der AGVO (s. o.) kann damit die weitere Tätigkeit der 
DSG in Übereinstimmung mit dem EU-Beihilfenrecht zusätzlich gewährleistet werden, wobei 
gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Notifizierungspflicht nach dem 
EU-Freistellungsbeschluss grundsätzlich weiter gefasst sind, als nach der AGVO. 
 
Hiermit wird größtmögliche Rechtssicherheit in beihilferechtlicher Hinsicht hergestellt. 
 
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt der Wissenschaftsstadt Darmstadt betreffend die 
DSG, der auf einer Musterempfehlung der kommunalen Spitzenverbände, namentlich der 
Landkreistage Baden-Württemberg und Bayern basiert, erfüllt die Anforderungen des 
Europäischen Beihilferechts.  
 
Mit dem im November 2005 erstmals von der EU-Kommission veröffentlichten „Monti-Paket“ 
und dem am 20. Dezember 2011 als Nachfolgeregelung verabschiedeten Reform-Paket für 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse („Almunia-Paket“), 
insbesondere dem Freistellungsbeschluss 2012/21/EU, hat die EU-Kommission Kriterien 
festgelegt, aus denen sich ergibt, wann eine Beihilfe als mit dem Europarecht zu 
vereinbarende Begünstigung und wann sie als anzeigepflichtige und von der EU-Kommission 
zu genehmigende Beihilfe gilt.  
 
Nach dem EU-Freistellungsbeschluss bedarf eine Ausgleichsleistung (Begünstigung) nicht 
der Anzeige bei und der Genehmigung durch die EU-Kommission, wenn u. a.: 
 
 es sich um einen Ausgleich für eine Dienstleistung von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse (DAWI) im Sinne des Art. 106 Abs. 2 AEUV handelt; 
 das Unternehmen mit der Wahrnehmung dieser Dienstleistungen – für einen 
Zeitraum von zunächst in der Regel maximal zehn Jahren – betraut worden ist; 
 der Betrauungsakt u.a. den genauen Gegenstand und die Dauer der 
Gemeinwohlaufgabe, das betraute Unternehmen und gegebenenfalls das 
betreffende Gebiet sowie die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus und der 
Parameter für die Berechnung, Überwachung und Änderung der 
Ausgleichsleistungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung und Rückforderung von 
Überkompensationszahlungen benennt und einen Verweis auf den 
Freistellungsbeschluss (2012/21/EU) enthält; 
 die Zuwendung in transparenter Art und Weise erfolgt und 
 die Dokumentation über die Erfüllung der Voraussetzungen auf Anforderung der EU-
Kommission ausgehändigt werden kann. 
 
Bedeutsam ist insbesondere, dass die Berechnung der Ausgleichsleistungen 
(Begünstigungen) nachvollziehbar ist und dass die Festlegungen im Vorhinein durch den 
Betrauungsakt in Verbindung mit dem jeweiligen Wirtschaftsplan oder einem 
entsprechenden anderen Nachweis des Unternehmens getroffen werden. Im Rahmen  des 
jeweiligen Wirtschaftsplans sind – soweit notwendig – in einer Trennungsrechnung alle Erlöse 
und Kosten aufzuführen, die zur Erfüllung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse (§ 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes) erforderlich sind. Sonstige 
Tätigkeiten der DSG, die nicht von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse sind (s. § 2 Abs. 2 
des Betrauungsaktes), dürfen ohne vorherige Notifizierung bei der EU-Kommission nicht mit

- 5 - 
staatlichen (kommunalen) Mitteln gefördert werden, sofern hierfür nicht ein besonderer 
Freistellungsgrund – wie etwa nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) 
– gegeben ist. Durch die im jeweiligen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Überschüsse oder 
Defizite werden die Vorgaben aus dem „Almunia-Paket“ zur Festlegung der Parameter im 
Vorhinein erfüllt. Die Verwendung der Mittel muss durch die DSG mit dem jeweiligen 
Jahresabschluss und einer entsprechenden Trennungsrechnung nachgewiesen werden.  
 
Neben dem beihilferechtlichen Verfahren nach der AGVO (s. o.) stellt der Betrauungsakt somit 
ein geeignetes Instrumentarium dar, um die Gemeinwohlaufgaben, mit denen die DSG im 
Sinne von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut wird, 
beihilferechtlich klar zu definieren (Art. 2 Abs. 1 des Betrauungsaktes) und von etwaigen 
sonstigen Tätigkeiten der DSG (Art. 2 Abs. 2 des Betrauungsaktes) abzugrenzen sowie der DSG 
damit auch aufzugeben, für diese Bereiche getrennt Rechnung zu führen (Trennungsrechnung). 
 
Der beigefügte Betrauungsakt lag im Entwurf bereits dem Finanzamt vor zwecks 
Beantragung einer verbindlichen Auskunft über die umsatzsteuerliche Behandlung von 
Zuschüssen der Stadt an die DSG. Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 07.12.2015 
diesbezüglich verbindlich die Auskunft erteilt, dass es sich bei den aufgrund des 
Betrauungsaktes geleistete Zahlungen um sog. echte Zuschüsse i. S. d. Abschnitts 10.2 Abs. 
7 UStAE (Umsatzsteueranwendungserlass) handelt, welche nicht umsatzsteuerbar sind. 
Damit stellen der Betrauungsakt und die hierauf fußende verbindliche Auskunft des 
Finanzamtes bei dem gegebenen Sachverhalt auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht eine 
verlässliche Grundlage für die Zuschussgewährung durch die Stadt dar. 
 
Der vorliegende Betrauungsakt wurde gemäß Art. 2 Abs. 2 des EU-Freistellungsbeschlusses auf 
eine Laufzeit von zunächst maximal zehn Jahren befristet. Danach kann ein erneuter Beschluss 
durch die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt gefasst werden. 
Soweit Investitionen der DSG für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichen Interesse (Gemeinwohlaufgaben) erforderlich werden, die so erheblich sind, 
dass sie nach allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum 
abgeschrieben werden müssen, verlängert sich der jeweilige Betrauungszeitraum hinsichtlich 
dieser Investitionen längstens um die Abschreibungsdauer. 
 
Darmstadt, 22.12.2015 
 
 
 
Jochen Partsch       André Schellenberg 
Oberbürgermeister       Stadtkämmerer

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Öffentlicher Betrauungsakt 
(Bescheid) 
 
der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt 
 
betreffend 
die 
Darmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG, Luisenplatz 5 A, 64283 Darmstadt 
 
auf der Grundlage 
 
des 
Beschlusses der EU-Kommission 
vom 20. Dezember 2011 
über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäi- 
schen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen 
zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind 
(2012/21/EU, ABI. EU Nr. L 7/3 vom 11. Januar 2012) 
- Freistellungsbeschluss -, 
 
der 
Mitteilung der Kommission 
vom 11. Januar 2012 
über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union 
auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von 
Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
(2012/C 8/02, ABI. EU Nr. C 8/4 vom 11. Januar 2012), 
 
der 
Mitteilung der Kommission 
vom 11. Januar 2012 
Rahmen der Europäischen Union 
für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die 
Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (2011) 
(2012/C 8/03, ABI. EU Nr. C 8/15 vom 11. Januar 2012) 
 
und der 
Richtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission 
vom 16. November 2006 
über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den 
öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz 
innerhalb bestimmter Unternehmen 
(ABI. EU Nr. L 318/17 vom 17. November 2006) 
 
sowie des 
Urteils des Europäischen Gerichtshofes 
vom 24. Juli 2003 
in der Rechtssache Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg 
gegen 
Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH 
(Rechtssache C-280/00) 
- „Altmark-Trans“-Rechtsprechung -

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Präambel 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt betraut die Da rmstädter Sportstätten GmbH & Co. KG (nach- 
folgend „DSG“) mit besonderen Aufgaben der Daseinsv orsorge. Aufgrund der Anforderungen des 
sog. „Almunia-Pakets“ der EU-Kommission, hier insbe sondere des Freistellungsbeschlusses, ist der 
Erlass eines Betrauungsaktes notwendig, um die Gese llschaft entsprechend den Vorgaben des Eu- 
ropäischen Beihilfenrechts mit sog. „Dienstleistung en von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse“ 
(DAWI) betrauen zu können. Damit soll sichergestell t werden, dass die Gesellschaft zukünftig staat- 
liche (kommunale) Beihilfen (Ausgleichsleistungen) für die Erbringung besonderer Gemeinwohlauf- 
gaben erhalten darf, ohne dass diese Beihilfen (Aus gleichsleistungen) zuvor bei der EU-Kommission 
im Rahmen eines formalisierten Verfahrens angemelde t (notifiziert) werden müssen. Eine Notifizie- 
rungsfreistellung erfolgt daneben auf Grundlage von  Art. 55 der Allgemeinen Gruppenfreistellungs- 
verordnung vom 17. Juni 2014 (VO EU Nr. 651/2014, A Bl. EU L 187/1 vom 26. Juni 2014) für 
Sportinfrastrukturen. 
 
(2) Gegenstand der DSG mit Sitz der Gesellschaft in  Darmstadt ist die Verfolgung von dem Allge- 
meinwohl dienenden öffentlichen, insbesondere sport lichen, schulsportlichen, kulturellen und ge- 
sellschaftlichen Zwecken. Der Gesellschaftszweck wi rd insbesondere verwirklicht durch den Umbau 
und den Betrieb der Gesamtanlage „Stadion am Böllen falltor“ sowie durch die Errichtung, den Um- 
bau und den Betrieb weiterer Sportstätten im Stadtg ebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt. Die 
Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“ besteht aus  dem Sportstadion selbst, dem umliegenden 
Trainingsgelände, der Böllenfalltorhalle sowie sonstigen Nebeneinrichtungen. 
 
(3) Der nachfolgende Betrauungsakt bestätigt und ko nkretisiert den durch den Gesellschaftsvertrag 
begründeten Gegenstand und Zweck der DSG, Dienstlei stungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse zu erbringen, um damit den Anforderungen des Europäischen Beihilfenrechts („Almunia-
Paket“ und „Altmark-Trans“-Rechtsprechung) Rechnung  zu tragen. Der Betrauungsakt zugunsten 
der DSG beruht auf der am 31. Januar 2012 in Kraft getretenen Nachfolgeregelung der Freistel- 
lungsentscheidung 2005/842/EG, dem Freistellungsbeschluss der EU-Kommission. 
 
 
§ 1 
Gemeinwohlaufgabe 
 
(1) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt hat nach Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen (HV) in 
Verbindung mit § 19 Hessische Gemeindeordnung (HGO)  die freiwillige Aufgabe, in den Grenzen 
ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erf orderlichen wirtschaftlichen, sozialen, sportlichen  
und kulturellen öffentlichen Einrichtungen bereitzu stellen (Gemeinwohlaufgabe). Sie ist nach § 121 
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO ferner berechtigt, sich auf  den Gebieten der Kultur, des Sports und der

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Erholung zu betätigen. Die Wissenschaftsstadt Darms tadt handelt dabei im Rahmen der kommuna- 
len Daseinsvorsorge. 
 
Die Aufgabe der Wissenschaftsstadt Darmstadt, Einri chtungen zur sportlichen Betätigung zu för- 
dern, leitet sich darüber hinaus aus dem in Art. 20  Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten 
Sozialstaatsprinzip ab. Sie findet des Weiteren ihr en Niederschlag in Art. 165 des Vertrages über 
die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), won ach die europäischen Dimensionen des 
Sports gefördert und dabei auch deren soziale und p ädagogische Funktionen berücksichtigt werden 
sollen. Daneben schreibt Art. 62a HV den Schutz und  die Pflege des Sports durch den Staat und 
die Kommunen vor. 
 
(2) Von den in Absatz 1 genannten Aufgaben umfasst sind die Errichtung, der Umbau und der Be- 
trieb der Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“ s owie weiterer Sportstätten im Stadtgebiet der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt und damit die Sicherst ellung und Förderung einer bedarfsgerechten, 
mehreren Nutzern sowie vielfältigen Nutzungen offen stehenden Infrastruktur für das sportliche, 
gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Stadt.  
 
Das kontinuierliche und bezahlbare Vorhalten von Ei nrichtungen zur aktiven sportlichen Betätigung 
(Grundversorgung) dient dabei insbesondere dem gesu ndheitlichen und sozialen Wohl und dem 
Gemeinschaftsleben der Einwohner der Stadt, insbeso ndere durch die diskriminierungsfreie Bereit- 
stellung einer modernen Sportinfrastruktur für Zwec ke des Profi-, Breiten-, Schul-, Jugend- und 
Behindertensports, welche nicht zuletzt das Interes se der Allgemeinheit an Gesundheitsförderung 
und Freizeitgestaltung erfüllt. Auch wird mit der E rmöglichung und Durchführung von Sportveran- 
staltungen – hier namentlich unter Beteiligung von Profi- und Amateursportvereinen – ein Grundbe- 
dürfnis der Bevölkerung nach einem passiven Konsum von Sportereignissen befriedigt. 
 
Die Nutzung der multifunktionalen Infrastruktur auc h zur Durchführung von qualitativ hochwertigen 
kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Veranstaltungen wie u.a. Konzerten, Theater, Ausstel- 
lungen, Tagungen, Schulungen und Messen fördert dar über hinaus ebenfalls das kulturelle, gesell- 
schaftliche und wirtschaftliche Wohl der Einwohner der Stadt und trägt zur kommunalen Daseins- 
vorsorge bei.  
 
Ein vielfältiges, flächendeckendes, qualitativ hoch wertiges, bezahlbares und verlässliches Sport-, 
Kultur-, Veranstaltungs- und Freizeitangebot in der  Stadt ist von besonderer Bedeutung für ein 
funktionierendes Gemeinwesen. Es steigert den Ruf u nd die Attraktivität der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt und hat positive Effekte für Handel, Hote l- und Gaststättengewerbe und damit für den 
Wirtschaftsstandort Darmstadt insgesamt. Die Tätigk eiten im Zusammenhang mit dem Umbau, der 
Errichtung und dem Betrieb der Gesamtanlage „Stadio n am Böllenfalltor“ sowie weiterer Sportstät-

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ten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt stellen fol glich eine Gemeinwohlaufgabe dar, welche im 
öffentlichen Interesse erbracht wird. 
 
(3) Bei den Aufgaben und Leistungen der Absätze 1 u nd 2 sowie des § 2 Abs. 1 handelt es sich je- 
weils um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaf tlichem Interesse im Sinne von Art. 106 Abs. 
2 AEUV, des Freistellungsbeschlusses der EU-Kommiss ion („Almunia-Paket“) und der „Altmark-
Trans“-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofe s. Die gesamten Daseinsvorsorgeaufgaben 
werden zum Wohle der Bürger und im Interesse der Gesellschaft als Ganzes erbracht. 
 
 
§ 2 
Betrautes Unternehmen, Gegenstand und Dauer der Gemeinwohlaufgabe 
(Zu Art. 4 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) In Bestätigung der bisherigen Übung (vgl. auch den Beschluss der Stadtverordnetenversamm- 
lung vom 10. April 2014 (V-Nr. 2014/0114), auf Grun d dessen die Gesellschaft gegründet wurde, 
sowie den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung  vom 7. Mai 2015 (V-Nr. 2015/0117), auf 
Grund dessen der Unternehmensgegenstand der DSG geä ndert wurde) betraut die Wissenschafts- 
stadt Darmstadt die DSG mit der Erbringung nachsteh ender Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse (Gemeinwohlaufgaben Spor t-, Freizeit-, Veranstaltungs- und Kulturförde- 
rung), die die DSG im Einklang mit ihrem Gesellscha ftszweck im Interesse der Einwohner für das 
gesamte Gebiet der Wissenschaftsstadt Darmstadt wah rnimmt. Die einzelnen, in Abs. 1 nachste- 
hend aufgeführten DAWI-Leistungen der DSG können au fgrund der strukturellen Unwirtschaftlich- 
keit der Aufgabenerfüllung in Bezug auf Qualität, U mfang, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Dauer- 
haftigkeit durch andere private Marktteilnehmer nic ht oder nicht in der von der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt aus allgemein- und strukturpolitischen Gr ünden für notwendig erachteten Weise zur 
Verfügung gestellt werden und sind daher von der Wi ssenschaftsstadt Darmstadt als bedarfsnot- 
wendig und erforderlich anerkannt:  
 
1.  Haupttätigkeiten im Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse: 
 
a.  Umbau/Errichtung der Gesamtanlage „Stadion am Bölle nfalltor“ sowie weiterer Sportstät- 
ten in der Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
− Planung, Organisation und Durchführung der mit dem Umbau/der Errichtung der Gesamt- 
anlage „Stadion am Böllenfalltor“ sowie weiterer Sp ortstätten in der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt verbundenen Maßnahmen;

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b.  Betrieb der Gesamtanlage „Stadion am Böllenfalltor“  sowie weiterer Sportstätten in der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt 
 
− Bereitstellung und Unterhaltung von ausreichenden R äumlichkeiten und Flächen sowie 
sonstiger Infrastruktur einschließlich personeller und sachlicher Mittel im Rahmen der Ver- 
waltung, des Betriebs und der Vermarktung der Gesam tanlage „Stadion am Böllenfalltor“ 
sowie weiterer Sportstätten in der Wissenschaftssta dt Darmstadt für Sportveranstaltungen, 
insbesondere von Profi- und Amateursportvereinen so wie Schulen, für kulturelle Veranstal- 
tungen in den Bereichen Kunst, Musik und Theater (w ie Ausstellungen, Konzerte, Kabarett, 
Comedy, Talk) sowie für gesellschaftliche, politisc he, bildende Veranstaltungen und solche 
der Wirtschaft, wie z.B. Tagungen, Schulungen, Messen, Märkte und Versammlungen; 
 
2.  Unmittelbar mit diesen Haupttätigkeiten verbundene Nebendienstleistungen, wie: 
 
− Bereitstellung von weiteren Angeboten und Einrichtu ngen, die in direktem Zusammenhang 
mit dem Umbau, der Errichtung und dem Betrieb einsc hließlich der Unterhaltung der Ge- 
samtanlage „Stadion am Böllenfalltor“ sowie weitere r Sportstätten in der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt stehen und für diese unmittelbar fö rderlich sind, wie Hospitality und Betei- 
ligung am Catering im Zusammenhang mit der Durchfüh rung von Sport-, Kultur- sowie ge- 
sellschaftlichen, politischen, bildenden Veranstaltungen und solchen der Wirtschaft. 
 
(2) Daneben kann die DSG Dienstleistungen erbringen , die nicht zu den Dienstleistungen von all- 
gemeinem wirtschaftlichem Interesse zählen, wie beispielsweise: 
 
− Verpachtung von Flächen und Räumlichkeiten an den S V Darmstadt 1898 e.V. zwecks Einrich- 
tung einer Geschäftsstelle und eines Fanshops; 
 
− Zurverfügungstellung von Werbeflächen sowie Einräum ung von Namensrechten am Stadion an 
Dritte gegen Entgelt. 
 
Diese Dienstleistungen sind ausnahmsweise als Diens tleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem 
Interesse anzusehen, soweit sie im konkreten Fall a ls unmittelbar mit den Haupttätigkeiten verbun- 
dene Nebendienstleistungen im Sinne des Absatz 1 S.  2 Nr. 2 zur Erfüllung des Unternehmens- 
zwecks erbracht werden und für die Erbringung von D ienstleistungen von allgemeinem wirtschaftli- 
chem Interesse unmittelbar förderlich sind.

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§ 3 
Berechnung und Änderung der Ausgleichsleistungen 
(Zu Art. 5 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Soweit für die Erbringung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse 
nach § 2 Abs. 1 erforderlich, kann die Wissenschaft sstadt Darmstadt an die DSG Ausgleichsleistun- 
gen, d.h. alle vom Staat oder aus staatlichen Mitte ln jedweder Art gewährten Vorteile (namentlich 
etwa Betriebs- und Investitionskostenzuschüsse, ein  zu marktunüblichen Konditionen gewährtes 
Darlehen, eine verbilligte bzw. unentgeltliche Über lassung von Grundstücken und Gebäuden oder 
eine entsprechende Garantie wie eine Bürgschaft oder Patronatserklärung), entrichten. Die jeweilige 
Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen), die  in einem Haushaltsplan der Wissenschafts- 
stadt Darmstadt veranschlagt ist, ergibt sich aus d em nach den gesetzlichen Regelungen und den 
dort vorgesehenen Parametern erstellten und beschlo ssenen jeweiligen Jahres-Wirtschaftsplan oder 
einem entsprechenden anderen Nachweis der DSG. Die maximale Höhe der Ausgleichsleistungen 
(Begünstigungen) im Sinne des Freistellungsbeschlus ses ergibt sich wiederum aus dem jeweiligen 
Haushaltsplan der Wissenschaftsstadt Darmstadt i. V . m. § 3 Abs. 3. Sie darf gemäß Art. 2 Abs. 1 
Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses während des  Betrauungszeitraums durchschnittlich nicht 
mehr als EUR 15 Mio. pro Jahr betragen. Auf dieser Grundlage entscheidet die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt im Rahmen ihres Haushaltes über die Art u nd Höhe der jeweiligen Ausgleichsleistungen 
(Begünstigungen). 
 
(2) Die Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) der W issenschaftsstadt Darmstadt erfolgen allein zu 
dem Zweck, die DSG aus allgemein- und strukturpolit ischen Gründen zu fördern und sie hierzu in 
die Lage zu versetzen, die ihr nach dem Gesellschaf tsvertrag obliegenden Gemeinwohlaufgaben zu 
erfüllen. Der Ausgleichsbetrag resultiert ausschließlich aus der Erbringung der Dienstleistungen von 
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs . 1. Soweit Kosten auf Tätigkeiten nach § 2 
Abs. 2 entfallen, bleiben sie unberücksichtigt; hie rfür ist ein gesonderter Nachweis gemäß § 5 zu 
erbringen. 
 
(3) Führen nicht vorhersehbare Ereignisse aufgrund der Erbringung von Dienstleistungen von all- 
gemeinem wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1  zu einem höheren Ausgleichsbetrag, kann 
auch dieser berücksichtigt werden. Diese Ereignisse  und ihre Auswirkungen sind im Einzelnen 
nachzuweisen. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a) des Freistellungsbeschlusses bleibt hiervon unberührt. 
 
(4) Die Höhe der Ausgleichsleistungen (Begünstigung en) darf unter Berücksichtigung eines ange- 
messenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was er forderlich ist, um den durch die Erfüllung 
der Gemeinwohlaufgaben verursachten Ausgleichsbedar f abzudecken (s. Art. 5 Abs. 1 des Freistel- 
lungsbeschlusses). Für die Ermittlung des Ausgleich sbedarfs sind die nach Art. 5 Abs. 2 bis 8 des 
Freistellungsbeschlusses zu berechnenden „Nettokost en“ maßgeblich. Die Gewinne aus möglichen

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Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 sollen dabei so weit wi e möglich der Finanzierung der Tätigkeiten nach 
§ 2 Abs. 1 dienen. 
 
(5) Aus diesem Betrauungsakt folgt kein Rechtsanspr uch der DSG auf die Ausgleichsleistungen 
(Begünstigungen) der Wissenschaftsstadt Darmstadt. 
 
(6) Bereits in der Vergangenheit gewährte Ausgleich sleistungen (Begünstigungen) der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt an die DSG werden von dieser Betrauung umfasst. 
 
 
§ 4 
Kontrolle von Überkompensation 
(Zu Art. 6 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Um sicherzustellen, dass durch die Ausgleichsle istungen (Begünstigungen) keine Überkompen- 
sierung für die Erbringung von Dienstleistungen nac h § 2 Abs. 1 entsteht und keine Vorteile für die 
Erbringung von Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gewährt werden, führt die DSG gegenüber der Wissen- 
schaftsstadt Darmstadt jährlich nach Ablauf des Ges chäftsjahres den Nachweis über die Verwen- 
dung der Mittel. Dies geschieht durch den jeweilige n Jahresabschluss und anderweitige, durch die 
Wissenschaftsstadt Darmstadt auf eine Überkompensie rung der zur Verfügung gestellten Mittel hin 
zu überprüfende Nachweise entsprechend § 3 Abs. 1, insbesondere durch die zu erstellende Tren- 
nungsrechnung nach § 5. Der jeweils geprüfte Jahres abschluss der DSG ist der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zur Verfügung zu stellen. 
 
(2) Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von m ehr als 10 % des durchschnittlichen jährli- 
chen Ausgleichs, fordert die Wissenschaftsstadt Dar mstadt die DSG zur Rückzahlung des überhöh- 
ten Betrages auf. Ergibt die Prüfung eine Überkompensierung von maximal 10 %, darf der überhöh- 
te Betrag auf den nächstfolgenden Ausgleichszeitrau m angerechnet werden. Der durchschnittliche 
jährliche Ausgleich ergibt sich dabei aus der Betra chtung eines zusammenhängenden dreijährigen 
Zeitraums, einschließlich des Jahres, in dem die Üb erschreitung erfolgt. Die Überkompensierung 
ist bei der künftigen Berechnung der Ausgleichsleistungen (Begünstigungen) zu berücksichtigen. 
 
(3) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt trägt dafür So rge, dass im Rahmen oder neben der jeweili- 
gen Jahresabschlussprüfung der DSG ein Wirtschaftsp rüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
oder eine andere sachkundige Stelle gemäß Art. 6 de s Freistellungsbeschlusses prüft, ob die Aus- 
gleichsleistungen (Begünstigungen) an die DSG die i n dem Freistellungsbeschluss festgelegten Vo- 
raussetzungen erfüllt haben und EU-beihilfenrechtsk onform verwendet worden sind. Das Recht der 
Wissenschaftsstadt Darmstadt zur Ergreifung alterna tiver Maßnahmen für die regelmäßige Kontrol- 
le, die während des Betrauungszeitraums zumindest a lle drei Jahre sowie am Ende des Betrau-

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ungszeitraums zu erfolgen hat, bleibt hierdurch unb erührt. Im Hinblick auf mögliche Investitions- 
kostenzuschüsse kontrolliert die Wissenschaftsstadt  Darmstadt ergänzend die Schlussrechnung 
über die Maßnahmen. Im Hinblick auf übernommene Bür gschaften stellt die Wissenschaftsstadt 
Darmstadt zusätzlich jährlich eine Übersicht über die übernommenen Bürgschaften auf. 
 
 
§ 5 
Trennungsrechnung 
(Zu Art. 5 Abs. 9 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die DSG ist verpflichtet, im Rahmen der Aufstel lung des Jahres-Wirtschaftsplans eine Planrech- 
nung zu erstellen, in der der Ausgleichsbedarf für die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 sowie die Netto- 
kosten der sonstigen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 je weils gesondert dargestellt werden. Diese Tren- 
nungsrechnung hat die Anforderungen des Art. 5 Abs.  9 des Freistellungsbeschlusses i. V. m. der 
Transparenzrichtlinie 2006/111/EG der EU-Kommission zu erfüllen. 
 
(2) Die der Trennungsrechnung zugrunde liegenden Re chnungslegungsgrundsätze (Kostenrech- 
nung) müssen bereits bei Aufstellung des jeweiligen  Jahres-Wirtschaftsplans eindeutig bestimmt 
sein und sind in der Regel erst für die Trennungsre chnung des Folgejahres änderbar. Über die 
Rechnungslegungsgrundsätze, insbesondere die Maßstä be der Schlüsselung für einzelne Kosten 
und Erlöse, die auf zwei oder mehrere Tätigkeiten entfallen, sind Aufzeichnungen zu führen. 
 
(3) Die DSG wird die Trennungsrechnung nach §§ 5 Ab s. 1 und 2 entsprechend der Kontrolle der 
Überkompensation nach § 4 Abs. 3 beurteilen lassen und das Ergebnis der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt in geeigneter Form zur Kenntnis bringen. 
 
 
§ 6 
Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen 
(Zu Art. 7 und 8 des Freistellungsbeschlusses) 
 
Unbeschadet weitergehender Vorschriften sind sämtli che Unterlagen und Informationen, die not- 
wendig sind, um zu bestimmen, ob die gewährten Ausg leichsleistungen (Begünstigungen) mit dem 
Freistellungsbeschluss vereinbar sind, während des Betrauungszeitraums und für einen Zeitraum 
von mindestens zehn Jahren ab Ende des Betrauungszeitraums verfügbar zu halten.

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§ 7 
Geltungsdauer und Beendigung 
(Zu Art. 2 Abs. 2 des Freistellungsbeschlusses) 
 
(1) Die Betrauung erfolgt grundsätzlich für eine Da uer von zehn Jahren ab Inkrafttreten des Betrau- 
ungsaktes. Soweit Investitionen der DSG für die Erb ringung der Dienstleistungen von allgemeinem 
wirtschaftlichem Interesse nach § 2 Abs. 1 erforder lich werden, die so erheblich sind, dass sie nach 
allgemeinen Rechnungslegungsgrundsätzen über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden 
müssen, verlängert sich der Betrauungszeitraum hins ichtlich dieser Investitionen längstens um die 
Abschreibungsdauer. Über eine anschließende Betrauu ng in Übereinstimmung mit dem nationalen 
und europäischen Recht wird die Wissenschaftsstadt Darmstadt jeweils möglichst frühzeitig befin- 
den. 
 
(2) Die Betrauung kann von der Wissenschaftsstadt D armstadt jederzeit geändert oder widerrufen 
werden. 
 
 
§ 8 
Verantwortliche Stellen 
 
Zuständige Stelle für den Vollzug dieses Betrauungs aktes ist auf Seiten der Wissenschaftsstadt 
Darmstadt der Magistrat. Zuständige Stelle auf Seit en der DSG ist die Geschäftsführung der DSG, 
die für bestimmte oder alle Angelegenheiten eine St ellvertreterin oder einen Stellvertreter benennen 
kann. 
 
 
§ 9 
Anpassung an geänderte Rechtslage 
 
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Betrauung unwirksam sein oder aus tatsächlichen oder 
rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne n, ohne dass damit die Aufrechterhaltung der 
Betrauung für die Wissenschaftsstadt Darmstadt oder  die DSG unzumutbar wird, werden dadurch 
die übrigen Bestimmungen dieser Betrauung nicht ber ührt. Das Gleiche gilt, falls sich eine Rege- 
lungslücke zeigen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur 
Ausfüllung einer Regelungslücke ist durch die Wisse nschaftsstadt Darmstadt eine Bestimmung zu 
treffen, die dem von der Betrauung angestrebten Zweck am nächsten kommt.

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(2) Die Wissenschaftsstadt Darmstadt wird bei (wese ntlichen) Änderungen der Rechtslage oder des 
Tätigkeitsumfangs der DSG eine Anpassung der Betrau ung vornehmen, wenn die Erreichung des 
Zwecks der Betrauung dies erfordert. 
 
 
§ 10 
Hinweis auf den Grundlagenbeschluss und Inkrafttreten 
 
(1) Die Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt hat in ihrer Sitzung am 
_____________ den öffentlichen Betrauungsakt (Bescheid) der Wissenschaftsstadt beschlossen. 
 
(2) Die Betrauung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. 
 
 
 
Darmstadt, den_____________ 
 
 
__________________________    _____________________ ______ 
Jochen Partsch      André Schellenberg 
Oberbürgermeister     Stadtkämmerer

Beratungsverlauf (5)

TOP 41
TOP 49
TOP 23
TOP 5
TOP 7

Orte (1)

  • Luisenplatz 5A

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Details

Vorlagen-Nr.
2015/0578
Typ
Magistratsvorlage
Datum
22.12.2015
Erstellt
29.09.2026 00:00